{"id":"bgbl1-1966-1-1","kind":"bgbl1","year":1966,"number":1,"date":"1966-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1966-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1966/bgbl1_1966_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Handwerksordnung","law_date":"1965-12-28T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":36,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 1997 A\n1966                        Ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1966                                                                                           Nr.1\nTag                                                             Inhalt                                                                                    Seite\n28. 12.65     Neufassung der Handwerksordnung\nBundesqesetzbl. III 7110-1\nIm Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II und im Bundesanzeiger wird ab 1. Januar 1966 auf die Sammlung des Bundesrechts - Bunde,sgesetzblatt\nTeil III - nur noch hingewiesen, wenn eine in der Sammlung enthaltene Vorschrift durch die verkündete Vorschrift betroffen wird. Der Hinweis\nwird im Inhaltsverzeichnis des Verkündungsblattes angebracht.\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt 1965 Teil II Nr. 50, Nr. 51 und Nr. 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • .                   34\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . • . . • . . • .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..     36\nBekanntmachung\nder Neufassung der Handwerksordnung\nVom 28. Dezember 1965\nAuf Grund des Artikels VII des Gesetzes zur\nÄnderung der Handwerksordnung vom 9. September\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1254) wird hiermit der\nWortlaut des Gesetzes zur Ordnung äes Handwerks\n(Handwerksordnung) in der neuen Fassung bekannt-\ngemacht, die auch Artikel I des Gesetzes zur Ände-\nrung und Ergänzung der Handwerksordnung vom\n22. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1567) und\n§ 19 des Gesetzes zur Einführung der Selbstverwal-\ntung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und\nAngleichung des Rechts der Kr:inkenversicherung\nim Land Berlin (Selbstverwaltungs- und Kranken-\nversicherungsangleichungsgesetz Berlin - SKAG\nBerlin) vom 26. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1883) berücksichtigt.\nBei der Anwendung sind die Artikel II, III, IX\nund X des Gesetzes zur Änderung der Handwerks-\nordnung vom 9. September 1965 zu beachten.\nBonn, den 28. Dezember 1965\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker","2                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nGesetz\nzur Ordnung des Handwerks\n(Handwerksordnung)\nin der Fassung vom 28. Dezember 1965\nInhaltsübersicht\nI. Teil: Ausübung eines Handwerks                                                                                                              §§\n1. Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks ...............•..................                                      1- 5\n2. Abschnitt: I-Iandwerksrolle ......................................................................... .                                   6- 17\n3. Abschnitt: Handwerksähnliches Gewerbe ........................................................... .                                      18- 20\nII. Teil: Berufsausbildung in Betrieben selbständiger Handwerker (Handwerksbetriebe)\n1. Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen ............................... .                                    21- 24\n2. Abschnitt: Lehrverhältnis .......................................................•..................•                                    25- 33\n3. Abschnitt: Lehrzeitdauer ........................................................................... .                                   34,35\n4. Abschnitt: Gesellenprüfung ........................................................................ .                                    36- 44\n5. Abschnitt: Berufsbild .............................................................................. .                                   45\nIII. Teil: Meisterprüfung, Meistertitel\n1. Abschnitt: Meisterprüfung ......................................................................... .                                    46- 50\n2. Abschnitt: Meistertitel ............................................................................. .                                  51\nIV. Teil: Organisation des Handwerks\n1. Abschnitt: Handwerksinnungen .................................................................... .                                      52- 78\n2 Abschnitt: Innungsverbände ........................................................................ .                                     79- 85\n3. Abschnitt: Kreishandwerkerschaften ................................................................ .                                    86- 89\n4. Abschnitt: I-Iandwerkskan1rnern .................................................................... .                                   90-115\nV. Teil: Straf-, Bußgeld-, Ubergangs- und Schlußvorschriiten\n1 Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften ............................................................                                   116-118\n2. Abschnitt: Ubergangsvorschriften ....................................................................                                   119-124\n3. Abschnitt: Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................                      125-127\n4. Abschnitt: Berlin-Klausel und Inkrafttreten .                   . .................................................                     128, 129\nAnlage A: Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können                                                                    Nr.\n1 Gruppe:      Bau- und Ausbaugewerbe ............................................................... .                                      1- 17\n2 Gruppe:      Metallgewerbe .......................................................................... . 18- 51\n3. Gruppe:     Holzgewerbe .................................. , ..... • ...... • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · • • • • 52- 64\n4. Gruppe:     Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe .................................................. . 65- 82\n5. Gruppe:     Nahrungsmittelgewerbe .................................................................. . 83- 88\n6. Gruppe:     Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe ..... . 89- 99\n7. Gruppe:     Glas-, Papier-, keramische und sonstige Gewerbe .......................................... . 100-125\nAnlage B: Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können                                                               Nr.\n1. Gruppe:     Bau- und Ausbaugewerbe ................................................................ .                                     1_:_ 7\n2. Gruppe:     Metallgewerbe ......................................................................... , .                                   8- 11\n3. Gruppe:     Holzgewerbe .......................................................•....................                                     12- 18\n4. Gruppe:     Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe ..................................................•                                   19- 30\n5. Gruppe:     Nahrungsmittelgewerbe ................................................................. .                                    31,32\n6. Gruppe:     Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe ..... .                                      33- 37\n7 Gruppe:      Sonstige Gewerbe ......................................................... • • .. • • • • • • • • • · •                      38- 40\nAnlage C: Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern                                                                       §§\n1. Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuß ....................................... .                                      1, 2\n2. Abschnitt: Wahlbezirk ............................................................................ .                                      3\n3. Abschnitt: Stimmbezirke ........................................................................... .                                     4\n4. Abschnitt: Abstiinmungsvorstand ..........................•.........................................                                      5,6\n5. Abschnitt: Wahlvorschläge .................................................................. , .. • •, • •                                7- 11\n6. Abschnitt: Wahl ........................................................................... · · · · · · · ·                              12- 18\n7. Abschnitt: Engere Wahl .................................................................... • • • • • • • •                              19\n8. Abschrntt: Wegfall der Wahlhandlung .............................................................. .                                     20\n9. Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten ............................................................ .                                    21,22\nAnlage zur Wahlordnung:\nMuster des Wahlausweises für Wahlmänner","Nr. 1   Tug der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                             3\nErster Teil                         (3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind un-\nselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung\nAusübung eines Handwerks\ndes Hauptbetriebes dienende Handwerksbetriebe,\nwenn sie\nErster Abschnitt\n1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere\nBerechtigung zum selbständigen Betrieb               dem Inhaber des Hauptbetriebes ganz oder über-\neines Handwerks                         wiegend gehörende Betriebe ausführen oder\n§ 1\n2. Leistungen an Dritte bewirken, die\na) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter\n(1) Der sclbsti:indige Betrieb eines Handwerks als\nArt zur gebrauchsfertigen Uberlassung üblich\nstehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerks-\nsind oder\nrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Per-\nsonen und Personengesellschaiten (selbständige               b) in unentgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs-\nHandwerker) gestaltet. Personengesellschaften im                oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder\nSinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesell-            c) in entgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder\nschuften und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts.            Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegen-\nständen bestehen, die in dem Hauptbetrieb\n(2) Ein Gewerbebetrieb ist Hemdwerksbetrieb im\nselbst erzeugt worden sind, sofern die Uber-\nSinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig\nnahme dieser Arbeiten bei der Lieferung ver-\nbetrieben wird und vollständig oder in wesentlichen\neinbart worden ist, oder\nTätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der An-\nlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist.                      d) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen\nGewährleistungspflicht beruhen.\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                                     § 4\ndes Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz\ndadurch zu ändern, daß er darin auf geführte Ge-            (1) Nach dem Tode eines selbständigen Hand-\nwerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt         werkers dürfen der Ehegatte, der Erbe bis zur Voll-\noder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die    endung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der\nGewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische        Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Nachlaß-\nund wirtschaftliche Entwicklung erfordert.               konkursverwalter oder Nachlaßpfleger den Betrieb\nfortführen. Die Handwerkskammer kann Erben bis\nzur Dauer von zwei Jahren über das fünfundzwan-\n§ 2\nzigste Lebensjahr hinaus die Fortführung des Betrie-\nDie Vorschriften dieses Gesetzes für selbständige     bes gestatten. Das gleiche gilt für Erben, die beim\nHandwerker gel tcn auch                                  Tode des Handwerkers das fünfundzwanzigste\n1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder,      Lebensjahr bereits vollendet haben.\nder Gemeinden und der sonstigen juristischen            (2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tode des\nPersonen des öffentlichen Rechts, in denen Waren     selbständigen Handwerkers darf der Betrieb nur\nzum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt      fortgeführt werden, wenn er von einem Handwerker\noder Leistungen für Dritte handwerksmäßig be-        geleitet wird, der den Voraussetzungen des § 7\nwirkt werden,                                        Abs. 1, 2, 3 oder 7 genügt; die Handwerkskammer\n2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem        kann in Härtefällen diese Frist verlängern. Zur Ver-\nVersorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Num-      hütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit\nmer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen    kann die höhere Verwaltungsbehörde bereits vor\nverbunden sind,                                      Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Fortführung\ndes Betriebes davon abhängig machen, daß er von\n3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem        einem Handwerker geleitet wird, der den Voraus-\nUnternehmen des Handwerks, der Industrie, des        setzungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 genügt.\nHandels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirt-\nschafts- und Berufszweige verbunden sind.               (3) Nach dem Tode eines den Betrieb einer\nPersonengesellschaft leitenden Gesellschafters (§ 7\nAbs. 4) dürfen der Ehegatte oder der Erbe bis zur\n§ 3\nVollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres\n(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des      die Leitung des Betriebes für die Dauer eines Jahres\n§ 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum         übernehmen, ohne den Voraussetzungen des § 7\nAbsatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder         Abs. 1, 2, 3 oder 7 zu genügen; die Handwerks-\nLeistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt wer-        kammer kann in Härtefällen diese Frist verlängern.\nden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in       Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche\nunerheblichem Umfange ausgeübt wird, oder daß es         Sicherheit kann die höhere Verwaltunusbehörde die\nsich um einen Hilfsbetrieb handelt.                      Fortführung des Betriebes davon abhängig machen\n(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist un-    daß er von einem Handwerker geleitet wird, der den\nerheblich, wenn sie während eines Jahres den             Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 od2r 7 genügt.\ndurchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche\nArbeitszeit eines ohne Hilfskräfte arbeitenden Be-                                  § 5\ntriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht            Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei\nübersteigt.                                              auch die mit diesem Handwerk technisch oder f am-","4                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nlidl zusammenhängenden Arbeiten in anderen Hand-           (6) Nach dem Tode eines selbständigen Hand-\nwerken ausführen.                                      werkers werden der Ehegatte und die Erben in die\nHandwerksrolle eingetragen, wenn der Betric'.J von\nihnen nach § 4 fortgeführt wird.\nZweiter Absdlnitt\n(7) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die\nHandwerksrolle\nvor ihrer Vertreibung oder Flucht eine der Meister-\nprüfung gleichwertige Prüfung außerhalb des Gel-\n§ 6                          tungsbereichs dieses Gesetzes bestanden haben, sind\n(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu      in die Handwerksrolle einzutragen.\nführen, in welches die selbständigen Handwerker\nihres Bezirks mit dem von ihnen zu betreibenden                                    § 8\nHandwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke             (1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur\nmit diesen Handwerken einzutragen sind (Hand-          Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewil-\nwerksrolle).                                           ligung) zu erteilen, wenn der Antragsteller die zur\n(2) Für die Eintragung eines selbständigen Hand-    selbständigen Ausübung des von ihm zu betreiben-\nwerkers in die Handwerksrolle, der im Geltungs-        den Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fer-\nbereidl dieses Gesetzes keine gewerbliche Nieder-      tigkeiten nachweist. Ein Ausnahmefall liegt vor,\nlassung unterhält, ist die Handwerkskammer zu-         wenn die Ablegung der Meisterprüfung für ihn eine\nständig, in deren Bezirk er den selbständigen Be-      unzumutbare Belastung bedeuten würde.\ntrieb des Handwerks als stehendes Gewerbe erst-           (2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auf-\nmalig beginnen will.                                   lagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und\n(3) Die Einsidlt in die Handwerksrolle ist jedem    auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten be-\ngestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist.   schränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu\ndiesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt      diesem Falle genügt der Nachweis der hierfür erfor-\ndurdl Redltsverordnung, wie die Handwerksrolle         derlidlen Kenntnisse und Fertigkeiten.\neinzurichten ist.\n(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag\n§ 7                          des Gewerbetreibenden von der höheren Verwal-\n(1) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer     tungsbehörde nadl Anhörung der Handwerkskam-\nin dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in        mer erteilt. Die Handwerkskammer hat die Berufs-\neinem diesem verwandten Handwerk die Meister-          vereinigung, die der Antragsteller benennt, zu hören.\nprüfung bestanden hat. Der Bundesminister für Wirt-       (4) Gegen die Entscheidung steht neben dem An-\nschaft bestimmt durdl Redltsverordnung mit Zu-         tragsteller auch der Handwerkskammer der Verwal-\nstimmung des Bundesrates, welche Handwerke sich        tungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist bei-\nso nahestehen, daß die Beherrschung der wesent-        zuladen.\nlidlen Kenntnisse und Fertigkeiten des einen Hand-                                 § 9\nwerks die fadlgeredlte Ausübung des anderen\nHandwerks gewährleistet (verwandte Handwerke).            Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermädl-\ntigt, durdl Redltsverordnung mit Zustimmung des\n(2) Der Bundesminister für Wirtsdlaft kann durch\nBundesrates zur Durdlführung von Ridltlinien der\nRedltsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nEuropäisdlen Wirtsdlaftsgemeinsdlaft über die Nie-\nandere, der Meisterprüfung für die Ausübung des\nderlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungs-\nbetreffenden Handwerks mindestens gleidlwertige\nverkehr zu bestimmen, unter welchen Voraussetzun-\nPrüfungen als ausreidlende Voraussetzung für die\ngen Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten\nEintragung in die Handwerksrolle anerkennen und\nder Europäisdlen Wirtschaftsgemeinsdlaft eine Aus-\ndabei bestimmen, daß eine zusätzlidle praktisdle\nnahmebewilligung zurEintragung in dieHandwerks-\nTätigkeit nachzuweisen ist.\nrolle außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 zu erteilen\n(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetra-     ist. § 8 Abs. 2 bis 4 findet Anwendung.\ngen, wer eine Ausnahmebewilligung nadl § 8 oder\n§ 9 für das zu betreibende Handwerk oder für ein                                  § 10\ndiesem verwandtes Handwerk besitzt.                       (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt\n(4) Eine juristisdle Person wird in die Hand-       auf Antrag oder von .(\\mts wegen.\nwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter den       (2) Uber die Eintragung in die Handwerksrolle\nVoraussetzungen der Absätze 1, 2, 3 oder 7 genügt.     hat die Handwerkskammer eine Besdleinigung aus-\nEine Personengesellsdlaft wird in die Handwerks-       zustellen (Handwerkskarte). Der Bundesminister für\nrolle eingetragen, wenn für die technisdle Leitung     Wirtsdlaft bestimmt den Wortlaut der Handwerks-\nein persönlich haftender Gesellsdlafter verantwort-    karte. Die Höhe der für die Ausstellung der Hand-\nlidl ist, der den Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 3  werkskarte zu entridltenden Gebühr wird durdl\noder 7 genügt.                                         die Handwerkskammer mit Genehmigung der ober-\n(5) Der Inhaber eines handwerklichen Neben-         sten Landesbehörde bestimmt.\nbetriebes (§ 2 Nr. 2 und 3) wird in die Handwerks-\n§ 11\nrolle eingetragen, wenn der Leiter des Nebenbetrie-\nbes den Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 3 oder 7        Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreiben-\ngenügt.                                                den die beabsichtigte Eintragung in die Handwerks-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                             5\nrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; in      § 7 Abs. 4 und 5 die Bestellung und Abberufung des\ngleicher Weise b<.1t sie dies der Industrie- und Han-  Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen\ndelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetrei-          sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei\nbende dieser angehört.                                 Personengesellschaften die Namen der für die tech-\nnische Leitung verantwortlichen und der vertretungs-\n§ 12                         berechtigten Gesellschafter anzuzeigen.\nGegen die Entscheidung über die Eintragung eines       (3) Wird der selbständige Betrieb eines Hand-\nder Industrie- und rfondelskammer angehörigen Ge-      werks als stehendes Gewerbe entgegen den Vor-\nwerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben      schriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die zu-\ndem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und          ständige Behörde von Amts wegen oder auf Antrag\nHandelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.          der Handwerkskammer die Fortsetzung des Betrie-\nbes untersagen. Lehnt die Behörde einen Antrag\n§ 13                          nach Satz 1 ab, so steht der Handwerkskammer der\n(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird       Verwaltungsrechtsweg offen. Die Industrie- und\nauf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn          Hand~lskammer ist beizuladen. Die Landesregierung\ndie Voraussetzungen für die Eintragung nicht vor-      oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die zu-\nliegen.                                                 ständige Behörde.\n(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerks-           (4) Die Ausübung des untersagten Gewerbes\nmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und        durch den Gewerbetreibenden kann durch Schlie-\nHandelskammer die Löschung der Eintragung bean-         ßung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch\ntragen.                                                 andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.\n(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetrei-\nbenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung                                  § 17\nin die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheini-             (1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder\ngung mitzuteilen.                                       in diese einzutragenden Gewerbetreihenden sind\n(4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle       verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Ein-\ngelöscht, so ist die I-Iundwerkskarte an die Hand-      tragung in die Handwerksrolle erforderliche Aus-\nwerkskammer zurückzugeben.                              kunft über Art und Umfang ihres Betriebes, über die\nZahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und un-\n§ 1L1                         gelernten Personen und über handwerkliche Prü-\nfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters\nEin in die Handwerksrolle eingetragener selb-\nzu geben.\nständiger Handwerker kann die Löschung mit der\nBegründung, daß der Gewerbebetrieb kein Hand-              (2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind\nwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit    befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck\nEintritt der Unanfochtbarkeit der Eintragung unp        Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunfts-\nnur dann beantrngcn, wenn sich die Voraussetzun-        pflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Be-\ngen für die Eintragung wesentlich geändert haben.       sichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige\nSatz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Han-      hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der\ndelskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend.               Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n§ 15                             (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft\nIst einem Gewerbetreibenden die Eintragung in        auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\ndie Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er         ihn selbst ode·r einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\ndie Eintragung mit der Begründung, daß der Ge-          der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nwerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist, erst         der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nnach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfecht-   Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nbarkeit der Ablehnung und nur dann beantragen,          keiten aussetzen würde.\nwenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung\nwesentlich geändert haben.\n§ 16                                             Dritter Abschnitt\n(1) Wer den Betrieb eines Handwerks nach § 1                      Handwerksähnliche Gewerbe\nanfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Ge-\nwerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach                                § 18\nzuständigen Behörde die über die Eintragung in der\n(1) Wer den selbständigen Betrieb eines hand-\nHandwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10\nwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe\nAbs. 2) vorzulegen.\nbeginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der\n(2) Der selbständige Handwerker hat ferner der       Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerb-\nHandwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerb-          liche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristi-\nliche Niederlassung liegt oder die nach § 6 Abs. 2 für  schen Personen sind auch die Namen der gesetz-\nseine Eintragung in die Handwerksrolle zuständig        lichen Vertreter, bei Personengesellschaften die\nist, unverzüglich den Beginn und die Beendigung         Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter\nseines Betriebes und in den Fällen des § 4 und des      anzuzeigen.","6                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(2) Ein Cewerbc ist handwerksähnlich im Sinne          entsprechen, die Befugnis, Lehrlinge auszubilden,\ndieses Gesdzcs, wenn es in einer handwerksähn-              nach Anhörung der Handwerkskammer widerruflich\nlichen Be~! ricd)slorm betrieben wird und in der An-        verleihen.\nlage B zu diesem Gesetz aufgeführt ist.\n(4) In Handwerksbetrieben, die nach dem Tode\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-         des selbständigen Handwerkers für Rechnung des\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung             Ehegatten oder der nach § 4 berechtigten Erben fort-\ndes Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz da-           geführt werden, können bis zum Ablauf eines Jahres\ndurch zu Jndern, daß er darin aufgeführte Gewerbe           nach dem Tode des Lehrherrn auch Personen Lehr-\nstwicht, gcinz oder teilweise zusammenfaßt oder             linge ausbilden, welche die Meisterprüfung nicht ab-\ntrennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Ge-        gelegt haben, sofern sie in diesem Handwerk die\nwerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und         Gesellenprüfung bestanden haben oder mindestens\nwirtschaftliche Entwicklung erfordert.                      fünf Jahre selbständig oder als Werkmeister oder in\nähnlicher Stellung tätig gewesen sind. Die höhere\n§ 19                            Verwaltungsbehörde kann die Dauer dieser Berech-\n(1) Die Handwerkskammer bat ein Verzeicb.nis zu         tigung in besonders begründeten Fällen nach An-\nführen, in welches die Inhaber handwerksähnlicher          hörung der Handwerkskammer verlängern.\nBetriebe ihres Bezirks mit dem von ihnen betriebe-\nnen handwerksähnlichen Gewerbe oder bei Aus-                                            § 23\nübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe mit                   Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-\ndiesen Gewerben einzutragen sind.                           nung bestimmen, daß durch Prüfungen an bestimm-\n(2) Die Einsicht in dieses Verzeichnis ist jedem       ten Ausbildungsstätten oder vor Prüfungsbehörden\ngestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist.        die Befugnis erworben wird, Lehrlinge in einem\nHandwerk auszubilden. Der Eintritt dieser Wirkung\n§ 20                            ist davon abhängig zu machen, daß der Bewerber in\ndem Handwerk, in dem die Ausbildung erfolgen soll,\nAuf handwerksähnliche Gewerbe finden § 10\ndie Gesellenprüfung oder eine entsprechende Lehr-\nAbs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, §§ 14, 15 und\nabschlußprüfung bestanden hat oder mindestens\n17 entsprechend Anwendung.\nvier Jahre praktisch tätig gewesen ist. Die Landes-\nregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige\noberste Landesbehörde übertragen.\nZweiter Teil\nBerufsausbildung in Betrieben selbständiger                                         § 24\nHandwerker (Handwerksbetriebe)                       (1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann nach\nAnhörung der Handwerkskammer Personen, die ihre\nPflichten gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge\nErster Abschnitt                      wiederholt oder gröblich verletzt haben oder gegen\nBerechtigung zum Einstellen und Ausbilden           die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Bezie-\nvon Lehrlingen                        hung zur Einstellung und zur Ausbildung von Lehr-\nlingen ungeeignet erscheinen lassen, die Befugnis,\n§ 21                            Lehrlinge einzustellen oder auszubilden, ganz oder\nauf Zeit entziehen.\nPersonen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte\nnicht besitzen, dürfen Lehrlinge weder einstellen               (2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann ferner\nnoch ausbilden.                                             Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Ge-\nbrechen zur ordnungsmäßigen Ausbildung von Lehr-\n§ 22                            lingen nicht geeignet sind, die Befugnis, Lehrlinge\n(1) Lehrlinge dürfen in einem Handwerk nur von          auszubilden, entziehen.\nPersonen ausgebildet werden, die das vierundzwan-               (3) Nach Ablauf eines Jahres kann sie die nach\nzigste Lebensjahr vollendet und die Meisterprüfung          Absatz 1 oder 2 entzogene Befugnis wieder ein-\nin dem Handwerk, in dem die Ausbildung erfolgen             räumen.\nsoll, abgelegt haben oder nach Absatz 2 oder 3 oder\n§ 23 zur Ausbildung berechtigt sind.\n(2) Personen, die eine Abr;chlußprüfung an einer                            Zweiter Abschnitt\ndeutschen Technischen Hochschule oder einer öffent-                              Lehrverhältnis\nlichen oder staatlich anerkannten deutschen Inge-\nnieurschule abgelegt haben, dürfen Lehrlinge in                                         § 25\neinem Handwerk ausbilden, das der Fachrichtung\nder Abschlußprüfung entspricht, sofern sie in dem              (1) Der Lehrherr hat mit dem Lehrling innerhalb\nHandwerk, in dem die Ausbildung erfolgen soll, die          eines Monats nach Beginn der Lehre einen Lehrver-\nGesellenprüfung oder eine entsprechende Lehr-               trag schriftlich abzuschließen. Diesei muß enthalten:\nabschlußprüfung bestanden haben oder mindestens             1. die Bezeichnung des Handwerks, in dem die Aus-\nvier Jahre praktisch tätig gewesen sind.                         bildung erfolgen soll,\n(3) Die höhere     Verwaltungsbehörde kann Per-         2. die Dauer der Lehrzeit,\nsonen, die den Vorcrnssetzun9en des Absatzes 1 nicht        3. die gegenseitigen Leistungen,","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                             'I\n4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen,      gemessene Unterkunft, eine ausreichende Kost und\nunter denen die Kündigung des Lehrvertrages zu-    bei Erkrankung die erforderliche Pflege zu ge-\nlässig ist.                                        währen.\n(2) Der Lehrvertrag ist von dem Lehrherrn oder         (3) Dem Lehrling dürfen nur solche Verrichtungen\nseinem Stellvertreter, dem Lehrling und dessen ge-      übertragen werden, die dem Ausbildungszweck ent-\nsetzlichem Vertreter zu unlcrschreiben.                 sprechen.\n(3) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis                                  § 27\nder Lehrverhi.iltnisse (Lcbrlinr;srolle) zu führen; sie    (1) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat\nregelt die Führung der Lehrlingsrolle und das Ver-      der Lehrherr dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeug-\nfahren bei der Eintragung und Löschung der Eintra-\nnis) auszustellen, das Angaben über das erlernte\ngung der Lehrverhältnisse durch eine Lehrlings-\nHandwerk und die Dauer der Lehrzeit, über die\nrollenordnung.\nerworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf\n(4) Der Lehrherr hat spätestens bis zum Ablauf      Wunsch des Erziehungsberechtigten über das Be-\nder Probezeit den Antrag auf Eintragung in die Lehr-    tragen enthalten muß. Das Lehrzeugnis ist von der\nlingsrolle bei der Handwerkskammer zu stellen; der      Gemeindebehörde gebühren- und stempelfrei zu be-\nLehrvertrag ist dem Antrug b(~izufügen. Er ist außer-   glaubigen.\ndem verpflichtet, Änderungen des Lehrvertrages, die\n(2) Der Lehrherr hat den Lehrling zur Ablegung\nnach der Eintragung vereinbart worden sind, inner-\nder Zwischenprüfungen und der Gesellenprüfung\nh,1 lb eines Monats der Handwerkskammer anzu-\nanzuhalten, ihm die hierzu erforderliche Zeit zu ge-\nzeigen.\nwähren und die notwendigen Werkstoffe und Werk-\n(5) Die Handwerkskammer hat das Lehrverhält-         zeuge kostenfrei zur Verfügung zu stellen.\nnis in die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn\n1. der Inhalt des Lehrvertrages den Anforderungen                                § 28\ndes Absatzes 1 genügt,                                (1) Der Lehrling ist verpflichtet, die Vorschriften\n2. die Ausbildung in einem Gewerbe der Anlage A         der Handwerkskammer über die Lehrlingsausbildung\nzu diesem Gesetz, das als Handwerk betrieben       zu befolgen, die im Betriebe bestehende Ordnung zu\nwird, erfolgen soll,                               beachten und die ihm übertragenen Arbeiten gewis-\n3. die Lehrzeit der Regelung des § 34 entspricht,       senhaft auszuführen. Er hat für die Dauer der Lehr-\n4. der Lehrherr befugt ist, Lehrlinge einzustellen,     zeit die Berufsschule regelmäßig zu besuchen und\nsich den Zwischenprüfungen nach den von der Hand-\n5. der Lehrherr beJugt ist, Lehrlinge auszubilden\nwerkskammer erlassenen Vorschriften zu unter-\noder mit der Ausbildung einen ausbildungsbe-\nziehen.\nrechtigten Vertreter beauftragt hat.\n(6) Ist ein Verfahren nach § 24 oder § 33 auf Ent-     (2) Der Lehrling ist der väterlichen Obhut des\nZ1f'·hung der Befugnis zur Einstellung oder zur Aus-    Lehrherrn anvertraut und dem Lehrherrn und den\nb!ldung von Lehrlingen eingeleitet, so kann die         Personen, die für den Lehrherrn die Ausbildung lei-\nHandwerkskammer die Eintragung in die Lehrlings-        ten, zu Folgsamkeit, Fleiß und zu anständigem Be-\nrolle bis zum Abschluß des Verfahrens zurückstellen.    tragen verpflichtet. Körperliche Züchtigung sowie\njede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Be-\n(7) Die Handwerkskammer hat die Eintragung          handlung sind verboten.\neines Lehrverhältnisses in der Lehrlingsrolle zu\nlöschen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5                                  § 29\nNr. 2 bis 5 im Zeitpunkt der Eintragung nicht vor-\ngelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.          (1) Das Lehrverhältnis beginnt mit der Probezeit;\nDie Voraussetzung nach Absatz 5 Nr. 2 gilt nicht als    sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht\nweggefallen, wenn das Handwerk durch Rechtsver-         mehr als drei Monate betragen. Während der Probe-\nordnung nach § 1 Abs. 3 nachträglich in der Anlage A    zeit kann das Lehrverhältnis jederzeit fristlos ge-\nzu diesem Gesetz gestrichen worden ist.                 kündigt werden.\n(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrver-\n§ 26                          hältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt wer-\n(1) Der Lehrherr ist verpflichtet, für die beruf-   den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kün-\nliche Ausbildung des Lehrlings in dem zu erlernen-      digung ist nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde\nden Handwerk nach den Vorschriften der Hand-            liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtig-\nwerkskammer über die Lehrlingsausbildung zu sor-        ten länger als zwei Wochen bekannt sind.\ngen, ihn zum Besuch der Berufs- oder Fachschule            (3) Das Lehrverhältnis gilt im Falle des Todes des\nanzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er        Lehrherrn, sofern die Aufhebung des Lehrvertrages\nmuß entweder selbst oder durch einen ausbildungs-       binnen vier w~ochen schriftlich geltend gemacht wird,\nberechtigten Vertreter die Ausbildung des Lehr-         mit der Abgabe der Auflösungserklärung als be-\nlings leiten und ihn hierbei zu Fleiß und gutem Be-     endet.\ntragen anhalten. Dem Lehrling dürfen nicht Arbeits-\nverrichtungen zugewiesen werden, die seinen kör-                                 § 30\nperlichen Kräften nicht angemessen sind.\nWird von dem gesetzlichen Vertreter für den\n(2) Der Lehrherr hat ferner Lehrlingen, die in die  Lehrling oder, wenn der letztere volljährig ist, von\nhäusliche Gemeinschaft aufgenommen sind, eine an-       ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung","8                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nabgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Ge-                                  § 35\nwerbe oder Beruf übergehen werde, so gilt das Lehr-\n(1) Die Handwerkskammer kann auf Antrag ge-\nverhältnis, falls der Lehrling nicht früher entlassen\nnehmigen, daß in einem Lehrvertrag eine kürzere\nwird, nach Ablauf von vier Wochen als gelöst. Bin-\nals die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 festgesetzte Lehrzeit\nnen drei Monaten nach der Auflösung darf der Lehr-      vereinbart wird.\nling in demselben Handwerk von einem anderen\nArbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehr-             (2) Die Handwerkskammer kann auf Antrag die\nherrn nicht beschäftigt werden.                         vertraglich vereinbarte Lehrzeit abkürzen.\n(3) Die Handwerkskammer kann auf Antrag vom\n§ 31                          Nachweis der Lehre zwecks Ablegung der Gesellen-\nWird das Lehrverhältnis durch einen Umstand,         prüfung ganz oder teilweise befreien. Die Befreiung\nden einer der Vertragschließenden zu vertreten hat,     ist auszusprechen, wenn der Antragsteller eine\nnach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann     staatliche oder eine nach Anhörung der Handwerks-\nder andere Teil von ihm Schadensersatz verlangen.       kammer staatlich anerkannte Lehrwerkstatt oder\neine sonstige gewerbliche Unterrichtsanstalt mit Er-\n§ 32                          folg besucht hat.\nDas Lehrverhältnis endet mit dem Ablauf der             (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die\nLehrzeit. Besteht der Lehrling vor Ablauf der Lehr-     Handwerkskammer vor ihrer Entscheidung die\nzeit die Gesellenprüfung, so endet das Lehrverhält-     Handwerksinnung zu hören.\nnis spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die\nPrüfung bestanden wird.\nVierter Abschnitt\n§ 33                                            Gesellenprüfung\n(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Per-\nsonen für einen bestimmten Betrieb die Befugnis,                                  § 36\nLehrlinge einzustellen, entziehen, wenn der Betrieb        (1) Der Lehrling soll bei Ablauf der Lehrzeit die\nnach Art oder Einrichtung zur Ausbildung von Lehr-      Gesellenprüfung ablegen.\nlingen ungeeignet ist.\n(2) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen,\n(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann dem           ob der Lehrling die in seinem Handwerk notwendi-\nLehrherrn aufgeben, eine entsprechende Zahl von         gen Fertigkeiten und praktischen und theoretischen\nLehrlingen zu entlassen, wenn er eine im Mißver-        Fachkenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufs-\nhältnis zu dem Umfang oder der Art seines Betrie-       schulunterricht vermittelten Lehrstoff vertraut ist.\nbes stehende Zahl von Lehrlingen eingestellt hat\nund dadurch die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet         (3) Besteht der Lehrling die Gesellenprüfung\nwird; sie kann ihm auch untersagen, Lehrlinge über      nicht, so kann die Prüfung wiederholt werden. Auf\neine bestimmte Zahl hinaus einzustellen.                Antrag des Lehrlings ist die Lehrzeit durch die\nHandwerkskammer bis zur Wiederholungsprüfung,\n(3) Wird dem Lehrherrn die Befugnis zur EinsLel-     längstens jedoch um ein Jahr, zu verlängern. Wäh-\nlung von Lehrlingen entzogen, so werden abge-           rend der Verlängerungszeit gilt der Lehrvertrag als\nschlossene Lehrverträge mit Eintritt der Unanfecht-     fortbestehend, wenn der Lehrling nicht innerhalb\nbarkeit des Verwaltungsaktes aufgelöst.                 eines Monats nach der Lehrzeitverlängerung den\n(4) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2         Lehrvertrag kündigt.\nist die Handwerkskammer zu hören.\n§ 37\n(1) Die Gesellenprüfung wird durch Gesellen-\nDritter Absdmitt                     prüfungsausschüsse abgenommen.\nLehrzeitdauer                         (2) Die Handwerkskammer errichtet nach Bedarf\nfür die einzelnen Handwerke Gesellenprüfungsaus-\n§ 34                         schüsse. Für einzelne Handwerke können gemein-\nsame Prüfungsausschüsse für mehrere Kammer-\n(1) Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre und   bezirke gebildet werden. Die Handwerkskammer\ndarf nicht länger als vier Jahre dauern. Der Bundes-    kann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellen-\nminister für Wirtschaft kann in diesem Rahmen           prüfungsausschüsse zu errichten.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates die Dauer der Lehrzeit für einzelne Hand-         (3) Werden von einer Handwerksinnung gemäß\nwerke festsetzen.                                       Absatz 2 Satz 3 Gesellenprüfungsausschüsse errich-\ntet, so sind diese für die Abnahme der Gesellenprü-\n(2) Werden in einem Betrieb zwei verwandte          fung aller Lehrlinge der in der Handwerksinnung\nHandwerke ausgeübt, so kann in beiden Handwer-          vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, so-\nken in einer verkürzten Gesamtlehrzeit gleichzeitig     weit nicht die Handwerkskammer etwas anderes be-\nausgebildet werden. Der Bundesminister für Wirt-       stimmt.\nschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-\n§ 38\nstimmung des Bundesrates, für welche verwandten\nHandwerke eine Gesamtlehrzeit vereinbart werden             (1) Der Gesellenprüfungsausschuß besteht aus\nkann, und die Dauer der Gesamtlehrzeit.                 dem Vorsitzenden, einem Mitglied des Lehrkörpers","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                          9\neiner berufsbildenden Schule und mindestens je                                  § 41\neinem selbständigen Handwerker und einem Ge-\n(1) Die durch die Abnahme der Gesellenprüfung\nsellen. Selbständige Handwerker und Gesellen müs-\nentstehenden Kosten trägt, sofern die Prüfung von\nsen als Beisitzer in gleicher Anzahl vertreten sein.\ndem Gesellenprüfungsausschuß eirer Handwerks-\nFür die Mitglieder sind Stellvmt.ret.er zu berufen.\ninnung abgenommen wird, die Handwerksinnung,\n(2) Bei den von der Handwerkskammer errichte-       im übrigen die Handwerkskammer. Für die Ab-\nten Prüfungsausschüssen werden alle Mitglieder, das    nahme der Gesellenprüfung ist eine Gesellen-\nMitglied des Lehrkörpers einer berufsbildenden          prüfungsgebühr zu entrichten.\nSchule im Einvernehmen mit dem Leiter der Schule,\n(2) Das Gesellenprüfungszeugnis ist gebührenfrei.\nvon der Handwerkskammer berufen. Bei den mit\nErmächtigung der Handwerkskammer von der Hand-\nwerksinnung errichteten Prüfungsausschüssen wer-                                 § 42\nden der Vorsitzende auf Vorschlag der Handwerks-\nDas Verfahren vor dem Gesellenprüfungsausschuß,\ninnung, das Mitglied des Lehrkörpers einer berufs-\nder Gang der Gesellenprüfung, die Prüfungsanforde-\nbildenden Schule im Einvernehmen mit dem Leiter\nrungen und die Höhe der Prüfungsgebühren werden\nder Schule nach Anhörung der Handwerksinnung\ndurch eine von der Handwerkskammer mit Geneh-\nvon der Handwerkskammer berufen; die selbstän-\nmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende\ndigen Handwerker werden von der Innungsver-\nGesellenprüfungsordnung geregelt.\nsammlung, die Gesellen von dem Gesellenausschuß\ngewählt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses\nkönnen aus wichtigem Grund abberufen werden. Für                                 § 43\ndie Berufung und Abberufung von Stellvertretern\nDie Handwerkskammer kann nach Anhörung der\ngelten diese Vorschriften entsprechend.\nInnung Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße\n(3) Die selbständigen Handwerker müssen in dem       gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt wer-\nHandwerk, für das der Gesellenprüfungsausschuß          den, für ungültig erklären. Sie kann ferner nach\nerrichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder   Anhörung der Innung Mitglieder des Gesellen-\ndas Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.        prüfungsausschusses, die sich in Ausübung des ihnen\nDie Gesellen müssen das einundzwanzigste Lebens-        übertragenen Amtes einer schwerwiegenden Pflicht-\njahr vollendet, die Gesellenprüfung in dem Hand-        verletzung schuldig machen oder sich sonst als un-\nwerk, für das der Gesellenprüfungsausschuß errich-      geeignet erweisen, ihres Amtes entheben.\ntet ist, abgelegt haben und in dem Betrieb eines\nselbständigen Handwerkers beschäftigt sein.\n§ 44\n(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wer-         (1) Die oberste Landesbehörde kann im Benehmen\nden auf die Dauer von drei Jahren berufen. Sie üben     mit der Handwerkskammer Prüfungszeugnisse von\nihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen      Ausbildungsstätten oder vbn Prüfungsbehörden den\nund für Zeitversäumnis wird eine Entschädigung          Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung\ngewährt., die von der Handwerkskammer mit Ge-           gleichstellen. Die Prüfungszeugnisse sollen nur\nnehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt        gleichgestellt werden, wenn in der Prüfung minde-\nwird.\nstens die gleichen Fertigkeiten und Kenntnisse wie\n(5) Der Gesellenprüfungsausschuß ist beschluß-       in der Gesellenprüfung nachgewiesen werden\nfähig, wenn er mindestens in der nach Absatz 1 vor-     müssen.\ngeschriebenen Mindestbesetzung zusammentritt.; er          (2) Von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlin-\nentscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-           gen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\ngleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den         erworbene Prüfungszeugnisse sind den entsprechen-\nAusschlag.                                              den Gesellenprüfungszeugnissen gleichzustellen,\nwenn in den Prüfungen der Gesellenprüfung gleich-\n§ 39\nwertige Anforderungen gestellt werden.\nZur Gesellenprüfung ist zuzulassen,\n1. wer in dem Handwerk, in dem die Gesellen-\nprüfung abgelegt werden soll, eine ordnungs-\nmäßige Lehrzeit in einem Handwerks- oder                               Fünfter Abschnitt\nsonstigen Betrieb oder in einer Werkstätte                                Berufsbild\nzurückgelegt hat oder\n2. wer eine Bescheinigung der Handwerkskammer\nbeibringt, daß er gemäß § 35 Abs. 3 vom Nach-\n§ 45\nweis der Lehre befreit ist.                           Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der\n§ 40\nZustimmung des Bundesrates bedarf, als Grundlage\nDie Zulassung wird vom Vorsitzenden des Ge-          für eine geordnete und einheitliche Berufsausbil-\nsellenprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der       dung bestimmen, welche Tätigkeiten, Kenntnisse\nVorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht         und Fertigkeiten den einzelnen Handwerken zuzu-\nfür gegeben, so entscheidet. der Prüfungsausschuß.      rechnen sind (Berufsbild).","10                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nDritter Teil                           (2) Der Vorsitzende braucht nicht Handwerker zu\nMeis terprüiung, Meistertitel                sein; er soll dem Handwerk, für welches der Meister-\nprüfungsausschuß errichtet ist, nicht angehören,\nErster Abschnitt                         (3) Zwei Beisitzer müssen das Handwerk, für das\nMeisterprüfung                       der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, minde-\nstens seit einem Jahr selbständig als stehendes\n§ 46                           Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk die\nMeisterprüfung abgelegt haben cder das Recht zum\n(1) Die Meisterprüfung kann nur in einem Ge-          Ausbilden von Lehrlingen besitzen.\nwerbe, das in der Anlage A zu diesem Gesetz auf-\ngeführt ist, abgelegt werden.                               (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem\nHandwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß er-\n(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob    richtet ist, die Meisterprüfung abgelegt hat und in\nder Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb         einem Handwerk tätig ist.\nselbständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß\nauszubilden; der Prüfling hat insbesondere darzutun,         (5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirt-\nob er die in seinem Handwerk gebräuchlichen              schaftlichen Betriebsführung sowie in den kauf-\nArbeiten meisterhaft verrichten kann und die not-        männischen, rechtlichen und berufserzieherischen\nwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen         Kenntnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in\nbetriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen    diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist\nund berufserzieherischen Kenntnisse besitzt.,            und dem Handwerk nicht anzugehören braucht.\n(3) Prüflinge sind von der Ablegung der Prüfung          (6) § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.\nin gleichartigen Prüfungsfächern durch den Meister-\nprüfungsausschuß ganz oder teilweise zu befreien,\nwenn sie die Moisterprüfung in einem anderen                                        § 49\nHandwerk bereits bestanden haben. Das gleiche gilt\nfür Prüflinge, die Prüfungen an deutschen staatlichen       (1) Zur Meisterprüfung sind Personen zuzulassen,\noder staatlich anerkannten Unterrichtsanstalten oder     die eine Gesellenprüfung bestanden haben und in\nvor staatlichen Prüfungsausschüssen mit Erfolg ab-       dem Handwerk, in dem sie die Meisterprüfung ab-\ngelegt haben, sofern bei diesen Prüfungen minde-         legen wollen, eine mehrjährige Tätigkeit als Geselle\nstens die gleichen Anforderungen gestellt werden         zurückgelegt haben oder zum Ausbilden von Lehr-\nwie in der Meisterprüfung. Der Bundesminister für        lingen in diesem Handwerk befugt sind. Für die Zeit\nWirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit           der Gesellentätigkeit sollen nicht weniger als drei\nZustimmung des Bundesrates, welche Prüfungen             Jahre und dürfen nicht mehr als fünf Jahre gefordert\nnach Satz 2 den Anforderungen einer Meister-             werden. Der Bundesminister für Wirtschaft kann\nprüfung entsprechen, und das Ausmaß der Befreiung.       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates in diesem Rahmen die Dauer der Gesellen-\n§  47                          tätigkeit für die Handwerke festsetzen.\n(1) Die    Meisterprüfung wird durch Meister-            (2) Zur Meisterprüfung ist ferner zuzulassen, wer\nprüfungsausschüsse abgenommen. Für die Hand-             in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abge-\nwerke werden Meisterprüfungsausschüsse als staat-        legt werden soll, das Prüfungszeugnis über die vor\nliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerks-            einem Prüfungsausschuß der Industrie- und Handels-\nkammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste           kammer abgelegte Lehrabschlußprüfung besitzt, so-\nLandesbehörde kann in besonderen Fällen die Er-          fern er im übrigen die Voraussetzungen des Ab-\nrichtung eines Meisterprüfungsausschusses für meh-       satzes 1 erfüllt.\nrere Handwerkskammerbezirke anordnen und hier-\n(3) Der Besuch einer Fachschule kann ganz oder\nmit die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses\nteilweise, höchstens jedoch mit drei Jahren auf die\nzuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen.\nGesellentätigkeit angerechnet werden. Die Landes-\nSoll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerks-\nregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle kann\nkammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so\nbestimmen, daß der Besuch einer Fachschule ganz\nbedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten\noder teilweise auf die Gesellentätigkeit anzurech-\nobersten Landesbehörden.\nnen ist.\n(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die\n(4) Ist der Prüfling in dem Handwerk, in dem er\nMeisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der\ndie Meisterprüfung ablegen will, als selbständiger\nHandwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer\nHandwerker, als Werkmeister oder in ähnlicher\nVorschläge die~ l\\1itglieder auf die Dauer von drei\nStellung tätig gewesen oder weist er eine der\nJahren. Die Geschäftsführung der Meisterprüfungs-\nGesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit\nausschüsse liegt bei der Handwerkskammer.\nnach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.\n§ 48                              (5) Die Handwerkskammer kann auf Antrag\n(1) Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf      1. eine auf mehr als drei Jahre festgesetzte Dauer\nMitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter          der Gesellentätigkeit unter besonderer Berück-\nzu berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter           sichtigung der in der Gesellenprüfung und wäh-\nsollen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben             rend der Gesellenzeit nachgewiesenen beruf-\nund müssen deutsche Staatsangehörige sein.                   lichen Befähigung bis auf drei Jahre abkürzen,","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                           11\n2. in Ausnahmefüllen von den Voraussetzungen der                                     § 53\nAbsäLze 1 bis 4 ~JdDZ oder teilweise befreien.         Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des\nDer Meislerprüfungsausschuß ist vorher zu hören.         öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der\n(6) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des          Satzung rechtsfähig.\nMeisterprüfungsausschusses aus~Jesprochen. Hält der\nVorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht                                      § 54\nfür gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.            (1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die ge-\nmeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder\n§ 50                          zu fördern. Insbesondere hat sie\nDie durch die Abnahme der Meisterprüfung ent-           1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,\nstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Im\n2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesel-\nübrigen finden die §§ 41 bis 43 entsprechende An-\nlen und Lehrlingen anzustreben,\nwendung mit der Maßgabe, daß im Falle des § 43\nan Stelle der Handwerkskammer die höhere Ver-              3. entsprechend den Vorschriften der Handwerks-\nwaltungsbehörde tritt.                                         kammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und\nzu überwachen sowie für die berufliche Aus-·\nbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre\nZweiter Abschnitt                           charakterliche Entwicklung zu fördern,\nMeistertitel                        4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür\nGesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern\n§ 51                                sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt\nDie Bezeichnung Meister in Verbindung mit einem             ist,\nHandwerk (§ 1 Abs. 2) oder in Verbindung mit einer        5. das handwerkliche Können der Meister und Ge-\nanderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit in                 sellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie\neinem Handwerk oder in mehreren Handwerken                     insbesondere Fachschulen errichten oder unter-\nhinweist, darf nur führen, wer für dieses Handwerk              stützen und Lehrgänge veranstalten,\noder für diese Handwerke die Meisterprüfung be-            6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß\nstanden hat.                                                   den bundes- und landesrechtlichen Bestimmun-\ngen mitzuwirken,\nVierter TeH\n7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu för-\nOrganisation des Handwerks                         dern,\n8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen\nErster Abschnitt                           Handwerke den Behörden Gutachten und Aus-\nHandwerksinnungen                            künfte zu erstatten,\n9. die sonstigen handwerklichen Organisationen\n§ 52\nund Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Auf-\n(1) Selbständige Handwerker des gleichen Hand-              gaben zu unterstützen,\nwerks oder solcher Handwerke, die sich fachlich\n10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer\noder wirtschaftlich nahestehen, können zur Förde-\nZuständigkeit erlassenen Vorschriften und An-\nrung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen\nordnungen durchzuführen.\ninnerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Hand-\nwerksinnung zusammentreten. Für jedes Handwerk               (2) Die Handwerksinnung soll\nka.nn in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerks-\n1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Be-\ninnung gebildet werden; sie ist allein berechtigt,\ntriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Ver-\ndie Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem\nbesserung der Arbeitsweise und der Betriebs-\nHandwerk zu führen, für das sie errichtet ist.\nführung schaffen und fördern,\n(2) Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung\n2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und\neinheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein,\nLeistungen die Vergebungsstellen beraten,\ndaß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um\ndie Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten,         3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.\nund daß die Mitglieder an dem Leben und den Ein-\nrichtungen der Handwerksinnung teilnehmen kön-               (3) Die Handwerksinnung kann\nnen. Der Innungsbezirk soll sich in der Regel mit        1. Tarifverträge abschließen,     soweit und solange\neinem Stadt- oder Landkreis decken.                           solche Verträge nicht durch den Innungsverband\nfür den Bereich der Handwerksinnung ge-\n(3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den Be-\nschlossen sind,\nzirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken.\nSoll der Innungsbezirk über den Bezirk einer Hand-       2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unter-\nwerkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf                stützungskassen für Fälle der Krankheit, des\ndie Bezirksabgrenzung der Genehmigung durch die               Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Be-\noberste Landesbehörde. Soll sich der Innungsbezirk            dürftigkeit errichten,\nauch auf ein anderes Land erstrecken, so kann die        3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitglie-\nGenehmigung nur im Einvernehmen mit den betei-                dern und ihren Auftraggebern auf Antrag ver-\nligten obersten Landesbehörden erteilt werden.                mitteln.","12                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige            das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem\nMaßnahmen zur förderunu der gemeinsamen ge-               Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt ver-\nwerblichen Interessen der Innungsmitglieder durch-        waltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht ver-\nführen.                                                   wandt werden. Die Gläubiger haben das Recht auf\n(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der     gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.\nInnungskrankenkassen richten sich nach den hierfür\n§ 58\ngeltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.\n(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder\n§ 55\nselbständige Handwerker werden, der das Hand-\nwerk ausübt, für welches die Handwerksinnung ge-\n(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre            bildet ist.\nVerwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mit-\nglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber be-           (2) Ubt ein selbständiger Handwerker mehrere\nstimmt ist, durch die Satzung zu regeln.                  Handwerke aus, so kann er allen für diese Hand-\nwerke gebildeten Handwerksinnungen angehören.\n(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten\nüber                                                         (3) Selbständigen Handwerkern, die den gesetz-\nlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspre-\n1. den Namen, den Silz und den Bezirk der Hand-         chen, darf der Eintritt in die Handwerksinnung nicht\nwerksinnung sowie die Handwerke, für welche         versagt werden.\ndie Handwerksinnung errichtet ist,\n(4) Von der Erfüllung der gesetzlichen und\n2. die Aufgaben der Handwerksinnung,\nsatzungsmäßigen Bedingungen kann zugunsten ein-\n3. den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der      zelner nicht abgesehen werden.\nMitglieder,\n4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie                                   § 59\ndie Bemessungsgrundlage für die Erhebung der           Die Handwerksinnung kann solche Personen als\nMitgliedsbeiträge,                                  Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk, für\n5. die Einberufung der Innungsversammlung, das           das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirt-\nStimmrecht in ihr und die Art der Beschluß-         schaftlich nahestehen. Ihre Rechte und Pflichten sind\nfassung,                                            in der Satzung zu' regeln. An der Innungsversamm-\n6. die Bildung des Vorstandes,                           lung nehmen sie mit beratender Stimme teil.\n7. die Bildung des Gesellenausschusses,\n§ 60\n8. die Beurkundung der Beschlüsse der Innungs-\nversammlung und des Vorstandes,                        Die Organe der Handwerksinnung sind\n9. die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie die         1. die Innungsversammlung,\nAufstellung und Prüfung der Jahresrechnung,         2. der Vorstand,\n10. die Voraussetzungen für die Änderung der              3. die Ausschüsse.\nSatzung und für die Auflösung der Handwerks-\n§ 61\ninnung sowie den Erlaß und die Änderung der\nNebensatzungen,                                        (1) Die Innungsversammlung beschließt über alle\n11. die Verwendung des bei der Auflösung der             ,Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie\nHandwerksinnung verbleibenden Vermögens.            nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahr-\nzunehmen sind. Die Innungsversammlung besteht\n§ 56\naus den Mitgliedern der Handwerksinnung. Die Sat-\nzung kann bestimmen, daß die Innungsversammlung\n(1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der         aus Vertretern besteht, die von den Mitgliedern der\nGenehmigung durch die Handwerkskammer des Be-             Handwerksinnung aus ihrer Mitte gewählt werden\nzirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz              (Vertreterversammlung); es kann auch bestimmt\nnimmt.                                                    werden, daß nur einzelne Obliegenheiten der\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn             Innungsversammlung durch eine Vertreterversamm-\n1. die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht\nlung wahrgenommen werden\nentspricht,                                             (2) Der Innungsversammlung obliegt im beson-\n2. die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung           deren\ndes Innungsbezirks die nach § 52 Abs. 3 Satz 2 er-   1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die\nforderliche Genehmigung nicht erhalten hat.              Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan\nnicht vorgesehen sind;\n§ 57                            2. die Beschlußfassung über die Höhe der Innungs-\n(1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung          beiträge und-über die Festsetzung von Gebühren;\nder im § 54 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen           Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die\nwerden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmun-           Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in An-\ngen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese                 spruch nehmen, erhoben werden;\nbedürfen der Genehmigung der höheren Ver-                 3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;\nwaltungsbehörde.                                          4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglie-\n(2) Uber die Einnahmen und Ausgaben solcher               der der Ausschüsse, die der Zahl der Innungs-\nEinrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und             mitglieder zu entnehmen sind;","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                           13\n5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vor-        Interesse der Handwerksinnung, so kann die Hand-\nbereitung einzelner An~Jelegenheiten;               werkskammer die Innungsversammlung einberufen\n6. der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlings-       und leiten.\nausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3);\n§ 63\n7. die Beschlußfassung über\nStimmberechtigt in der Innungsversammlung sind\na) den Erwerb, die Veräußerung oder die             die der Handwerksinnung angehörenden selbständi-\ndingliche Belastung von Grundeigentum,           gen Handwerker. Für eine juristische Person oder\nb) die Veräußerung von Gegenständen, die einen      eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme ab-\ngeschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunst-  gegeben werden, auch wenn mehrere vertretungs-\nwert haben,                                      berechtigte Personen vorhanden sind.\nc) die Aufnahme von Anleihen,\nd) den Abschluß von Verträgen, durch welche                                  §  64\nder Handwerksinnung fortlaufende Verpflich-\nEin Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die\ntungen auferlegt werden, mit Ausnahme der\nBeschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäf-\nlaufenden Geschäfte der Verwaltung,\ntes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-\ne) die Anlegung des lnnungsvermögens;               streites zwischen ihm und der Handwerksinnung\n8. die Beschlußfassung über die Änderung der Sat-        betrifft.\nzung und die Auflösung der Handwerksinnung;\n§ 65\n9. die Beschlußfassung über den Erwerb und die\nBeendigung der Mitgliedschaft beim Landes-             (1) Ein gemäß § 63 stimmberechtigtes Mitglied,\ninnungsverband.                                     das Inhaber eines Nebenbetriebes im Sinne des § 2\nNr. 2 oder 3 ist, kann sein Stimmrecht auf den Leiter\n(3) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefaßten Be-\ndes Nebenbetriebes übertragen, falls dieser die\nschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die\nPflichten übernimmt, die seinen Vollmachtgebern\nHandwerkskammer.\ngegenüber der Handwerksinnung obliegen.\n§ 62                             (2) Die Satzung kann die Ubertragung der in Ab-\nsatz 1 bezeichneten Rechte unter den dort gesetzten\n(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der lnnungs-\nVoraussetzungen auch in anderen Ausnahmefällen\nversammlung ist erforderlich, daß der Gegenstand\nzulassen.\nbei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn,\ndaß er in der Innungsversammlung mit Zustimmung             (3) Die Ubertragung und die Ubernahme der\nvon drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nach-      Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber\nträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird, sofern       der Handwerksinnung.\nes sich nicht um einen Beschluß über eine Satzungs-\nänderung oder Auflösung der Handwerksinnung                                       § 66\nhandelt.\n(1) Der Vorstand der Handwerksinnung wird von\n(2) Beschlüsse der Innungsversammlung werden          der Innungsversammlung für die in der Satzung be-\nmit einfach er Mehrheit der erschienenen Mitglieder      stimmte Zeit mit verdeckten Stimmzetteln gewählt.\ngefaßt. Zu Beschlüssen über Änderungen der Sat-          Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand\nzung der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von           widerspricht. Uber die Wahlhandlung ist eine\ndrei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforder-      Niederschrift anzufertigen. Die Wahl des Vorstan-\nlich. Der Beschluß auf Auflösung der Handwerks-          des ist der Handwerkskammer binnen einer Woche\ninnung kann nur mit einer Mehrheit von drei              anzuzeigen.\nVierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt\nwerden. Sind in der ersten Innungsversammlung               (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Bestel-\ndrei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen,     lung des Vorstandes jederzeit widerruflich ist. Die\nso ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsver-        Satzung kann ferner bestimmen, daß der Widerruf\nsammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungs-        nur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;\nbechluß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der         ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflicht-\nerschienenen Mitglieder gefaßt werden kann. Satz 3       verletzung oder Unfähigkeit.\ngilt für den Beschluß zur Bildung einer Vertreter-          (3) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung\nversammlung (§ 61 Abs. 1 Satz 3) mit der Maßgabe,        gerichtlich und außergerichtlich. Durch die Satzung\ndaß er auch im Wege schriftlicher Abstimmung ge-         kann die Vertretung einem oder mehreren Mitglie-\nfaßt werden kann.                                        dern des Vorstandes oder dem Geschäftsführer über-\n(3) Die Innungsversammlung ist in den durch die       tragen werden. Als Ausweis genügt bei allen Rechts-\nSatzung bestimmten Fällen sowie dann einzu-              geschäften die Bescheinigung der Handwerks-\nberufen, wenn das Interesse der Handwerksinnung          kammer, daß die darin bezeichneten Personen zur\nes erfordert. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der      Zeit den Vorstand bilden.\ndurch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermange-           (4) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr\nlung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglie-       Amt als Ehrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach\nder die Einberufung schriftlich unter Angabe des         näherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Aus-\nZweckes und der Gründe verlangt; wird dem Ver-           lagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis\nlangen nicht entsprochen oder erfordert es das           gewährt werden.","14                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 67                              gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungs-\n(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrneh-                 mitglieder.\nmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden.            (4) Zur Durchführung von Beschlüssen der In-\n(2) Zur Förderung der Berufsausbildung der Lehr-       nungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten\nlinge ist ein Ausschuß zu bilden. Er besteht aus          Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Ge-\neinem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern,         sellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt\nvon denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der         oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die\nRegel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die        Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerks-\nandere 1-ltiffl.r: Gesellen sein müssen.                   kammer binnen eines Monats beantragen.\n(3) Die I Iiindwerksinmm9 kann einen Ausschuß             (5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses ent-\nzur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Innungs-       fällt in den Angelegenheiten, die G~genstand eines\nmitgliedem und Lehrlingen errichten. Die Hand-             von der Handwerksinnung oder von dem Innungs-\nwerkskammer erlijßt die hierfür erforderliche Ver-         verband abgeschlossenen oder abzuschließenden\nfahn~nsordnung.                                            Tarifvertrages sind.\n§  68\n§ 69\n(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwi-\n(1) Der Gesellenausschuß besteht aus dem Vor-\nschen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen\nsitzenden (Altgesellen) und einer weiteren Zahl von\nbeschäftigten Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei\nMitgliedern.\nder Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errich-\ntet. Der Gesellenausschuß hal die Gesellenmitglieder          (2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses\nder Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mit-               sind Ersatzmänner zu wählen, die im Falle der Be-\nwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung             hinderung oder des Ausscheidens für den Rest der\nvorgesehen ist.                                            Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.\n(2) Der Gesellenausschuß ist. zu beteiligen                (3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses wer-\nden mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner,\n1. bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der\nunmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Zum\nLehrlingsausbildung (§ 54 Abs'. 1 Nr. 3),\nZwecke der Wahl ist eine Wahlversammlung ein-\n2. bei Maßnahmen zur Förderung und Uberwachung             zuberufen; in der Versammlung können durch Zuruf\nder beruflichen Ausbildung und zur Förderung           Wahlvorschläge gemacht werden. Führt die Wahl-\nder charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge          versammlung zu keinem Ergebnis, so ist auf Grund\n(§ 54 Abs. 1 Nr. 3),                                  von schriftlichen Wahlvorschlägen nach den Grund-\n3.  bei der Errichtung der Gesellenprüfungsaus-            sätzen der Verhältniswahl zu wählen; jedL Wahl-\nschüsse (§ 54 Abs. 1 Nr. 4),                           vorschlag muß die Namen von ebensovielen Be-\n4.   bei Maßnahmen zur Förderung des handwerk-             werbern enthalten, wie Mitglieder des Gesellen-\nlichen Könnens der Gc~sellen, insbesondere bei         ausschusses zu wählen sind; wird nur ein gültiger\nder Errichtung oder Unterstützung der zu dieser        Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin be-\nFörderung bestimmten Fachschulen und Lehr-             zeichneten Bewerber als gewählt. Die Satzung trifft\ngänge (§ 54 Abs. 1 Nr. 5),                             die näheren Bestimmungen über die Zusammen-\n5.  bei der Mitwirkung an der Verwaltung der               setzung des Gesellenausschusses und über das\nBerufsschulen gemäß den Vorschriften der Unter-        Wahlverfahren, insbesondere darüber, wie viele\nrichtsverwaltungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 6),               Unterschriften für einen gültigen schriftlichen Wahl-\nvorschlag erforderlich sind.\n6.  bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden\nvon Ausschüssen, b(~i denen die Mitwirkung der            (4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen\nGesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen          in der Ausübung ihrer Tätigkeit nidlt behindert\nist,                                                   werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachtei-\n7.  bei der Begründung und Verwaltung aller Ein-           ligt oder begünstigt werden.\nrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge ent-         (5) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des\nrichten oder eine besondere Mühewaltung über-          Gesellenausschusses ist in den für die Bekannt-\nnehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt       machung der zuständigen Handwerkskammer be-\nsind.                                                  stimmten Organen zu veröffentlichen.\n(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat\nmit der Maßgabe zu erfolgen, daß                                                    § 70\nl. bei der Beratung und Beschlußfassung des Vor-              Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind\nstandes der Handwerksinnung mindestens ein             die bei einem Innungsmitglied beschäftigten Ge-\nMitglied des Gesellenausschusses mit vollem            sellen.\nStimmrecht teilnimmt,                                                           § 71\n2. bei der Beratung und Beschlußfassung der\n(1) Wählbar ist jeder Geselle, der\nInnungsversammlung seirn~ sämtlichen Mitglieder\nmit vollem Stimmrecht teilnehmen,                      1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,\n3. bei der VE\\rwaltung von Einrichtungen, für welche       2. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,\ndie Gesellen Aufwendungen zu machen haben,             3. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende\nvom Gesellenausschuß gewcthlte Gesellen in                 Lehrabschlußprüfung abgelegt hat und","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                          15\n4. seit mind(!slens drei Monaten in dem Betrieb            (2) Der Vorstand hat im Falle der Uberschuldung\neines der l ld nd wcrksinnung angc)hörenden selb-   die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des\nständigen lldndwerkcrs beschäftigt ist.             gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.\n(2) Ob()r die Wühlhandlung ist eine Niederschrift    Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind\nanzuf ertigcn.                                          die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur\nLast fällt, den Gläubigern für den daraus entstehen-\n§ 72                         den Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamt-\nMitglieder des Gcsdlenausschusses behalten, auch      schuldner.\nwenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern be-\nschä.lligt sind, sola.nge sie im Bezirk der Handwerks-                              § 78\ninnung im Betrieb eines sc]bsländigen Handwerkers           (1) Wird die Handwerksinnung durch Beschluß\nverbleiben, die Mitgliedsdwfl noch bis zum Ende          der Innungsversammlung oder durch die Hand-\nder Wahlzeit, jedoch höchslens für ein Jahr.             werkskammer aufgelöst, so wird das Innungsver-\nmögen in entsprechender Anwendung der §§ 47\n§ 73                         bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert.\n(1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellen-          (2) Wird    eine Innung geteilt oder wird der\nausschuß erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus        Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Ver-\nden Erträgen des Vermögens oder aus anderen Ein-         mögensauseinandersetzung statt, die der Genehmi-\nnahmen keine Deckung finden, von den Innungs-            gung der für den Sitz der Innung zuständigen Hand-\nmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.                 werkskammer bedarf; kommt eine Einigung über\n(2) Die Handwerksinnung kann für die Benutzung        die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande,\nder von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren er-       so entscheidet die für den Innungsbezirk zuständige\nheben.                                                   Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungs-\nbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so\n(3) Die Beiträge und Gebühren werden auf Antrag       kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im\ndes lnnungsvorstandes nach den für die Beitreibung       Einvernehmen mit den beteiligten Handwerks-\nvon Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen          kammern ergehen.\nVorschriften beigetrieben.\n§ 74                                             Zweiter Abschnitt\nDie Handwerksinnung ist für den Schaden verant-                           Innungsverbände\nwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vor-\nstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener                                    § 79\nVertreter durch eine in Ausführung der ihm zu-\nstehenden Verrichlungen begangene, zum Schadens-            (1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammen-\nersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zu-         schluß von Handwerksinnungen des gleichen Hand-\nfügt.                                                    werks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahe-\nstehender Handwerke im Bezirk eines Landes.\n§ 75\n(2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur\nDie Aufsicht über die Handwerksinnung führt die       ein Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk\nHandwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerks-          oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahe-\ninnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt •sich dar- stehende Handwerke gebildet werden. Ausnahmen\nauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere       können von der obersten Landesbehörde zugelassen\ndaß die der Handwerksinnung übertragenen Auf-            werden.\ngaben erfüllt werden.\n(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß\n§  76                         selbständige Handwerker dem Landesinnungsver-\nband ihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten\nDie Handwerksinnung kann durch die Handwerks-         können.\nkammer nach Anhörung des Landesinnungsverban-\ndes aufgelöst werden,                                                               § 80\n1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß             Der Landesinnungsverband ist eine juristische\nder Mitgliederversammlung oder durch gesetz-         Person des privaten Rechtes; er wird mit Genehmi-\nwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemein-        gung der Satzung rechtsfähig. Die Satzung und ihre\nwohl gefährdet,                                      Änderung bedürfen der Genehmigung durch die\n2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungs-     oberste Landesbehörde. Die Satzung muß den Be-\nmäßig zulässi~Jen Zwecke verfolgt,                   stimmungen des § 55 Abs. 2 entsprechen.\n3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurück-\n§ 81\ngeht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und\nsatzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.           (1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,\n1. die Interessen des Handwerks wahrzunehmen,\n§ 77                              für das er gebildet ist,\n(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das      2. die angeschlossenen Handwerksinnungen in der -\nVermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung               Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen\nkraft Gesetzes zur Folge.                                    Aufgaben zu unterstützen,","16                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu            sprechend für die Vertretung des handwerks-\nunterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gut-         ähnlichen Gewerbes in der Mitgliederversammlung.\nachten zu erstatten.\n(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse ein-                              § 85\nzurichten oder zu fördern.                                 (1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammen-\nschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen\n§ 82                          Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich\nDer Landesinnungsverband kann ferner die wirt-       nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.\nschaftlichen und sozialen Interessen der den Hand-         (2) Auf den Bundesinnungsverband finden die\nwerksinnungen angehörenden Mitglieder fördern.          Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwen-\nZu diesem Zweck kann er insbesondere                    dung. Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der\n1. Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähig-       Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch den\nkeit der Betriebe, vor allem in technischer und     Bundesminister für Wirtschaft.\nbetriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen oder\nunterstützen,\n2. den gemeinschaftlichen Einkauf und die gemein-                          Dritter Abschnitt\nschaftliche Ubernahme von Lieferungen und Lei-\nKreishandwerkerschaften\nstungen durch die Bildung von Genossenschaften,\nArbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise\nim Rahmen der allgemeinen Gesetze fördern,                                    § 86\n3. Tarifverträge abschließen.                             Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder\nLandkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishand-\n§ 83                          werkerschaft. Die Handwerkskammer kann eine\n(1) Auf den Landesinnungsverband finden ent-         andere Abgrenzung zulassen.\nsprechende Anwendung:\n1. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hin-                           § 87\nsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung         Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,\nder Satzung und für die Auflösung des Landes-\ninnungsverbandes Nummer 10 sowie Nummer 11,         1. die Gesamtinteressen des selbständigen Hand-\nwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes\n2. §§ 60, 61 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und hinsichtlich\nsowie die gemeinsamen Interessen der Hand-\nder Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge\nwerksinnungen ihres Bezirks W'lhrzunehmen,\nzum Landesinnungsverband Nummer 2 sowie\nNummern 3 bis 5 und 7 bis 8,                        2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer\nAufgaben zu unterstützen,\n3. §§ 62, 64, 66 und 74,\n3. Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der\n4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen Gesetz-\ngewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen In-\nbuchs.                                                 teressen der Mitglieder der Handwerksinnungen\n(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den            zu schaffen oder zu unterstützen,\nVertretern der angeschlossenen Handwerksinnungen        4. die Behörden bei den das selbständige Hand-\nund im Falle des § 79 Abs. 3 auch aus den von den           werk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres\nEinzelmitgliedern nach näherer Bestimmung der               Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen\nSatzung gewählten Vertretern. Die Satzung kann              und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten\nbestimmen, daß die Handwerksinnungen und die                zu erteilen,\nGruppe der Einzelmitglieder entsprechend der Zahl       5. die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren\nder Mitglieder der Handwerksinnungen und der                Ansuchen zu führen,\nEinzelmitglieder mehrere Stimmen haben und die\n6. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer\nStimmen einer Handwerksinnung oder der Gruppe\nZuständigkeit ,erlassenen Vorschriften und An-\nder Einzelmitglieder uneinheitlich abgegeben wer-\nordnungen durchzuführen; die Handwerkskam-\nden können.\nmer hat sich an den hierdurch entstehenden\n(3) Nach näherer Bestimmung der Satzung können          Kosten angemessen zu beteiligen.\nbis zur Hälfte der Mitglieder des Vorstandes Per-\nsonen sein, die nicht von der Mitgliederversamm-\n§ 88\nlung gewählt sind.\nDie Mitgliederversammlung der Kreishandwerker-\n§ 84\nschaft besteht aus Vertretern der Handwerksinnun-\nDurch die Satzung kann bestimmt werden, daß         gen. Die Vertreter oder ihre Stellvertreter üben das\nsich Vereinigungen von Inhabern handwerks-              Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Hand-\nähnlicher Betriebe oder Inhaber handwerksähnlicher      werksinnungen aus. Jede Handwerksinnung hat eine\nBetriebe einem Landesinnungsverband anschließen         Stimme. Die Satzung kann bestimmen, daß den\nkönnen. In diesem Falle obliegt dem Landes-             Handwerksinnungen entsprechend der Zahl ihrer\ninnungsverband nach Maßgabe der §§ 81 und 82           Mitglieder bis höchstens zwei Zusatzstimmen zu-\nauch die Wahrnehmung der Interessen des hand-           erkannt und die Stimmen einer Handwerksinnung\nwerksähnlichen Gewerbes. § 83 Abs. 2 gilt ent-          uneinheitlich abgegeben werden können.","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                               17\n§  89                                 führung zu überwachen sowie eine Lehrlings-\n(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entspre-            rolle (§ 25 Abs. 3) zu führen,\nchende Anwendung:                                          5.    Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen\nHandwerke zu erlassen (§ 42), Prüfungsaus-\n1. § 53 und§ 55 mit Ausnc1hme des Absatzes 2 Num-\nschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen\nmern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzun-           zu errichten oder Handwerksinnungen zu der\ngen für dit~ Anderung der Satzung § 55 Abs. 2               Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu\nNr. 10,\nermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige\n2. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,                                 Durchführung der Gesellenprüfungen zu über-\n~3. § 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und              wachen,\nhinsichtlich der Beschlußfassung über die Ande-       (1.   Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen\nrung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2             Handwerke zu erlassen (§ 50) und die Geschäfte\nNr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen           des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu\nder Genehmigung der Handwerkskammer,                        führen,\n4. § 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3,         7.    die technische und betriebswirtschaftliche Fort-\n5. §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.                        bildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung\n(2) Wird die     Kreishandwerkerschaft durch die             und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hand-\nHandwerkskammer aufg(~löst, so wird das Ver-                     werks in Zusammenarbeit mit den Innungsver-\nmögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender                bänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtun-\nAnwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Ge-                  gen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und\nsetzbuchs liquidiert. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.             zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle\nzu unterhalten,\n8.    Sachverständige zur Erstattung von Gutachten\nVierter Abschnitt                           über die Güte der von Handwerkern gelieferten\nWaren oder bewirkten Leistungen und über die\nHandwerkslrnmmern                             Angemessenheit der Preise zu bestellen und zu\nvereidigen,\n§ 90                            9.    die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks\n(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks              und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbe-\nwerden Handwerkskammern errichtet; sie sind Kör-                 sondere das Genossenschaftswesen zu fördern,\nperschaften des öffentlichen Rechtes.                    10.     Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitig-\n(2) Zur Handwerkskammer gehören die selbstän-                keiten zwischen selbständigen Handwerkern und\ndigen Handwerker und die Inhaber handwerksähn-                   ihren Auftraggebern einzurichten,\nlicher Betriebe des Handwerkskammerbezirks sowie         11.     Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrie-\ndie Gesellen und Lehrlinge dieser Gewerbetreiben-                ben gefertigte Erzeugnisse und andere dem\nden.                                                             Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen\nauszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften\n(3) Die Handwerkskamm('!rn werden von der\ndiese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,\nobersten Landesbehörde errichtet; diese bestimmt\nderen fü~zirk, der sich in der Regel mit dem der         12.     Maßnahmen zur Unterstützung notleidender\nhöheren Verwaltungsbehörde decken soll. Die                      Handwerker und Gesellen zu treffen oder zu\noberste Landesbehörde kann den Bezirk der Hand-                   unterstützen.\nwerkskammer ändern; in diesem Falle muß eine                   (2) Die Handwerkskammer ist befugt, unter Zu-\nVermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der         grundelegung der in den Ausbildungsbereichen der\nGenehmigung durch die oberste Landesbehörde be-          übrigen gewerblichen Wirtschaft geltenden Vor-\ndarf. Können sich die beteiligten Handwerkskam-          schriften im Benehmen mit der Industrie- und Han-\nmern hierüber nicht einigen, so entscheidet die          delskammer das Ausbildungs- und Prüfungswesen\noberste Landesbehörde.                                   solcher Lehrlinge in Handwerksbetrieben und hand-\nwerksähnlichen Betrieben zu regeln, die keine Hand-\n§ 91                         werkslehrlinge sind. Für die Abnahme der Lehr-\nabschlußprüfung können von der Handwerkskam-\n(1) Aufgabe     der Handwerkskammer ist insbe-\nmer und der Industrie- und Handelskammer gemein-\nsondere,\nsame Prüfungsausschüsse gebildet werden.\n1. die Interessen des Handwerks zu fördern und\nfür einen gerechten Ausgleich der Interessen der        (3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen\neinzelnen Handwerke nnd ihrer Organisationen      das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe\nzu sorgen,                                        berührenden Angelegenheiten gehört werden.\n2. die Behörden in der Förderung des Handwerks              (4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 12 findet auf hand-\ndurch Anregungen, Vorschläge und durch Erstat-    werksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.\ntung von Gutachten zu unt0rstiitzen und regel-\n§ 92\nmäßig Berichte über die Verhältnisse des Hand-\nwerks zu erstatten,                                     Die Organe der Handwerkskammer sind\n3. die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,                 1. die Mitgliederversammlung (Vollversammlung),\n4. die Berufsausbildung der Lehrlinge zu regeln,      2. der Vorstand,\nVorschriften hierfür zu erlassen und ihre Durch-  3. die Ausschüsse.","18                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n§ 93                           2. gegen die das Hauptverfahren wegen eines Ver-\n(1) Die Vollvcrsc1mmlung besteht aus gewählten            brechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Ab-\nMitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Ge-           erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der\nsellen sein, die in dem Betrieb eines selbständigen          Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur\nHandwerkers oder in einem handwerksähnlichen                 Folge haben kann,\nBetrieb bt~schüfUgt sind.                               3. die infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver-\nfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.\n(2) Durch die Sc!lzung ist die Zahl der Mitglieder\nder Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die             (3) An der Ausübung des Wahlrechts ist behindert,\neinzelnen in der Anlage A zu diesem Gesetz aufge-       l. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche\nführten Ccwcrbegrnp1wn und i.lllf die in der An-             in einer Heil-- oder Pflegeanstalt untergebracht ist,\nlage B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe,           2. wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft be-\ndie lwndwerksühnlich betrieben werden können, zu              findet,\nbestimmen. Bei der Aufteilung sind die wirtschaft-\n3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher An-\nlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die\nordnung in Verwahrung gehalten wird.\ngesamtwirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Grup-\npen zu berücksichtigen.\n§ 97\n(3) Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu\nwählen, die im Verhinderungsfalle und im Falle des          (1) Wählbar als Vertreter des selbständigenHand-\nAusscheidens der Mitglieder einzutreten haben. Auf       werks sind\ndie Stellvertreter finden die für die Mitglieder gel-    1. die wahlberechtigten natürlichen Personen, sofern\ntenfüm Vorschriften entsprechende Anwendung.                  sie\n(4) Die VollversammlunrJ kann sich nach näherer          a) im Bezirk der Handwerkskammer seit minde-\nBestimmung der Satzung bis zu einem Fünftel der                   stens einem Jahr ohne Unterbrechung ein\nMitgliederzahl durch Zuw ahl von sachverständigen                 Handwerk selbständig betreiben,\nPersonen unter Wahrung der in Absatz 1 festgeleg-            b) die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen\nten Verhältniszahl ergänzen; diese haben gleiche                  besitzen,\nRechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder            c) am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebens-\nder VollversammlunrJ. Die Zuwahl der sachverstän-                 jahr vollendet haben und\ndigen Personen, die auf das Drittel der Gesellen an-\nd) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen;\nzurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit\nder Gesellenvertreter.                                   2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtigten\njuristischen Personen und die vertretungsberech-\ntigten Gesellschafter der wahlberechtigten Per-\n§ 94\nsonengesellschaften, sofern\nDie Mitglieder der Vollversammlung sind Ver-\na) die von ihnen vertretene juristische Person\ntreter des gesamten Handwerks und des handwerks-\noder Personengesellschaft im Bezirk der Hand-\nähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und\nwerkskammer seit mindestens einem Jahr ein\nWeisungen nicht gebunden. § 66 Abs. 4 und § 69\nHandwerk selbständig betreibt und\nAbs. 4 gellen entsprechend.\nb) sie im Bezirk der Handwerkskammer seit min-\ndestens einem Jahr ohne UnterbrPchung ge-\n§ 95                                    setzliche Vertreter oder vertretungsberechtigte\n(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre                Gesellschafter einer in der Handwerksrolle\nStellvertreter werden durch Listen in allgemeiner,                eingetragenen juristischen Person oder Per-\ngleicher und geheimer Wahl gewählt.                               sonengesellschaft sind, am Wahltag das fünf-\nundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben\n(2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der die-\nund die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.\nsem Gesetz als Anlage C beigefügten \\i\\Tahlordnung.\n(2) Bei der Berechnung der Fristen in Absatz 1\nNr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b sind die\n§ 96\nTätigkeiten als selbständiger Handwerker und als\n(1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des selb-       gesetzlicher Vertreter oder vertretunr-..;berechtigter\nständigen Handwerks und des handwerksähnlichen           Gesellschafter einer in der Handwerksrolle einge\nGewerbes sind die in der Handwerksrolle (§ 6) oder       tragenen juristischen Person oder Personengesell·\nim Verzeichnis des handwerkslihnlichen Gewerbes          schaft gegenseitig anzurechnen.\n(§ 19) eingetragenen natürlichen und juristischen\n(3) Für die Wahl der Vertreter des handwerks-\nPersonen und Personcmgesellschaften. Das Wahl-\nähnlichen Gewerbes gelten die Absätze 1 und 2 ent-\nrecht kcmn nur von P(~rsonen ausgeübt werden, die\nsprechend.\ndas einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.\nJuristische Personen und Personengesellschaften\n§ 98\nhaben jeweils nur eine Stimme.\n(1) Die Vertreter der Gesellen in der Handwerks-\n(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen,\nkammer (Gesellenmitglieder) werden von Wahl-\n1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die           männern gewählt. In jedem Betriebe eines selbstän-\nFähigkeit zur Bekleidung öffontlicher Ämter ab-      digen Handwerkers und des handwerksähnlichen\nerkannt worden sind,                                 Gewerbes entfällt auf ein bis fünf Wahlberechtigte","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                           19\nein Wahlmann und auf jede weitere volle und an-          gabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskam-\ngt~fangene Zahl von fünf Wahlberechtigten je ein         mer geltend gemacht worden sind.\nweiterer Wahlmann.                                          (3) Lehnt der Gewählte die Wahl verspätet oder\n(2) Bewcht.igl zur Wdhl cfor Wahlmänner sind die      ohne zulässigen Grund ab und weigert er sich, das\nin den Bel.rieben eines seJbstündigen Handwerkers        Amt anzutreten, so kann er auf Antrag des Vor-\noder in den handwerksühnlichen Betrieben des             standes der Handwerkskammer von der obersten\nHand werkskammcrbc~zirks beschäJtigten Gesellen.         Landesbehörde mit einer Geldbuße bis zu zwei-\n§ 96 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.                      hundert Deutsche Mark belegt werden.\n(3) Wi:ihlbar zum Wc1hlmmm ist jeder wahlberech-        (4) Mitglieder der Handwerkskammer können\ntigte Geselle, der das Pinundzwanzigste Lebensjahr       nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ihr\nvollendet hat.                                           Amt niederlegen.\n§ 99\n§ 103\nWählbar zum Gcsellenmitglied der Vollversamm-\n(1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf\nlung sind die wahlberechtigten Gesellen, sofern sie\nfünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.\n1. am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr\nvolJendet,                                             (2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewähl-\n2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende          ten solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.\nLehrabschlußprüfung abgelegt haben oder, wenn          (3) Gesellenmitglieder behalten, auch wenn sie\nsie in einem handwerksähnlichen Betrieb be-         nicht mehr im Betriebe eines selbständigen Hand-\nschäftigt sind, nicht nur vorübergehend mit Ar-     werkers beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der\nbeiten betraut sind, die gewöhnlich nur von einem   Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis\nGesellen oder Facharbeiter ausgeführt werden,       zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein\n3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.            Jahr.\n§ 104\n§ 100                            (1) Mitglieder der Vollversammlung haben aus\n(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit         dem Amt auszuscheiden, wenn sie durch Krankheit\nder Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.                oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungs-\n(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekannt-    mäßig zu führen oder wenn Tatsachen eintreten, die\nzumachen.                                                ihre Wählbarkeit ausschließen,\n§ 101\n(2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen\nund vertretungsberechtigte Gesellschafter der Per-\n(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann         sonengesellschaften haben ferner aus dem Amt aus-\njeder Wahlberechtigte Einspruch erheben; der Ein-        :z;uscheiden, wenn\nspruch eines selbständigen Handwerkers oder In-\n1. sie die Vertretungsbefugnis verloren haben,\nhabers eines handwerksähnlichen Betriebes kann\nsich nur gegen die Wahl der Vertreter des selbstän-      2. die juristische Person oder die Personengesell-\ndigen Handwerks und des handwerksähnlichen Ge-                schaft in der Handwerksrolle oder in dem Ver-\nwerbes, der Einspruch eines Gesellen nur gegen die            zeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe\nWahl der Vertreter der Gesellen richten.                      gelöscht worden ist,\n(2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewähl-       3. durch gerichtliche Anordnung die juristische Per-\nten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften             son oder die Gesellschafter der Personengesell-\nder §§ 96 bis 99 gestützt werden.                             schaft in der Verfügung über das Gesellschafts-\nvermögen beschränkt sind.\n(3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl ins-\ngesamt, so ist er binnen vier Wochen nach der Be-            (3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so\nkanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerks-         ist es von der obersten Landesbehörde nach An-\nkammer einzulegen. Er kann nur darauf gestützt           hörung der Handwerkskammer seines Amtes zu ent-\nwerden, daß                                              heben.\n1. gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des                                  § 105\nGesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen         (1) Für die Handwerkskammer ist von der ober-\nworden ist und                                      sten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Uber\n2. der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl       eine Änderung der Satzung beschließt die Voll-\nzu beeinflussen.                                    versammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung\ndurch die oberste Landesbehörde.\n§ 102\n(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten\n(1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl\nüber\nnur ablehnen, wenn er\n1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Hand-\n1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder\nwerkskammer,\n2. · durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist,\n2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer\ndas Amt ordnungsmäßig zu führen.\nund der Stellvertreter sowie die Reihenfolge\n(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen,          ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder\nwenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekannt-                  des Ausscheidens der Mitglieder,","20                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n3. die Verteilung der Mitglieder und der Stellver-        kammern bestimmten Organen (§ 105 Abs. 2 Nr. 11)\nlreter auJ die im Bezirk der Handwerkskammer         zu veröffentlichen.\nvertretenen lldndwerke,\n4. die Zuwahl zur Handwerkskammer,                                                § 107\n5. die Wahl dc>s Vorsl.crnd('s und seine Befugnisse,         Die Handwerkskammer kann zu ihren Verhand-\n6. die Einberufunq der Ifondwerkskammer und               lungen Sachverständige mit beratender Stimme zu-\nihrer Organe,                                        ziehen.\n7. die Form der lkschlußlc1ssung und die Beurkun-                                 § 108\ndung der Beschlüsse       der   Handwerkskammer         (1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte\nur.d des Vorsl.i:rndes,                              den Vorstand. Ein Drittel der Mitglieder müssen\n8. die Aufstellung und G<~nehmigung des Haus-             Gesellen sein.\nhaltspJanc>s,                                           (2) Der Vorstand besteht nach näherer Bestim-\n9. die Aufst.nllung und Abni:lhrne der Jahresrech-        mung der Satzung aus dem Vorsitzenden (Präsiden-\nnung,                                                ten), zwei Stellvertretern, von denen einer Geselle\n10. die Vorausselzungen und die Form einer Ände-           sein muß, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern.\nrung der Satzung,                                       (3) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stell-\n11. die Organe, in denen die Bekanntmachungen              vertreter ist der obersten Landesbehörde binnen\nder Handwerkskammer zu veröffentlichen sind.         einer Woche anzuzeigen.\n(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten,           (4) Als  Ausweis des Vorstandes genügt eine\ndie mit den in diesem c;esetz bezeichneten Aufgaben        Bescheinigung der obersten Landesbehörde, daß die\nder Handwerkskammer nicht in Verbindung steht              darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand\noder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.               bilden.\n(4) Die Satzung und ihre Änderungen sind in dem                                 § 109\namtlichen Organ der für den Sitz der Handwerks-              Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Hand-\nkammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde              werkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer\nhekann tzumach en.                                         vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und\n§ 106                          außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die\nauch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer\n(1) Der     Beschlußfassung    der  Vollversammlung\nbleibt vorbehalten                                         durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.\n1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,                                    § 110\n2. die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93\n(1) Die Vollversammlung kann unter Wahrung\nAbs. 4),\nder im § 93 Abs. 1 bestimmten Verhältniszahl aus\n3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren            ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonde-\nGeschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und       ren regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben\nder Geschäftsführer,                                 betrauen. § 107 findet entsprechende Anwendung.\n4. die Feststellung des Haushaltsplanes, die Fest-           (2) Für die Lehrlingsausbildung ist ein ständiger\nsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und         Ausschuß zu bilden. § 67 Abs. 2 findet entsprechende\ndie Erhebung von Gebühren,\nAnwendung.\n5. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,\n§ 111\n6. die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im\nHaushaltsplan vorgesehen sind, die dingliche            (1) Die in die Handwerksrolle eingetragenen Ge-\nBelastung von Grundeigentum und die Auf-             werbetreibenden haben der Handwerkskammer die\nnahme von Anleihen,                                  zur Durchführung von Rechtsvorschriften über die\n7. der Erwerb und die Veräußerung von Grund-              Ausbildung von handwerklichen Lehrlingen und der\neigentum,                                            von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften,\nAnordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen\n8. der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlings-\nMaßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nausbildung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2),\n9. der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungs-              (2) Die von der Handwerkskammer mit der Ein-\nordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),                 holung von Auskünften beauftragten Personen sind\nbefugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck die\n10. der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche\nBetriebsräume, Betriebseinrichtungen und Ausbil-\nBestellung und Vereidigung von Sachverständi-\ndungsplätze sowie die für den Aufenthalt und die\ngen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),\nUnterkunft der Lehrlinge und Gesellen bestimmten\n11. die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewäh-          Räume oder Einrichtungen zu betreten und dort\nrenden Entschädigung (§ 94),                         Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der\n12. die Änderung der Satzung.                              Auskunftspflichtige hat die Maßnahme von Satz 1\n(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 bis 10     zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit\nund 12 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmi-           der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird\ngung durch die oberste Landesbehörde; die Be-              insoweit eingeschränkt.\nschlüsse zu den Nummern 4, 8, 9, 10 und 12 sind in            (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft\nden für die Bekaniitmachungen der Handwerks-               auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                            21\nihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3  bestimmt ist, daß Gesetz und Satzung beachtet,\nder Zi v ilpruzeßordnung bezeichneten Angehörigen      insbesondere die den Handwerkskammern über-\nder Gefahr strufgerichtlicher Verfolgung oder eines    tragenen Aufgaben erfüllt werden.\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-           (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Auf-\nkeiten aussetzen würde.                                sichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung\n§ 112                         auflösen, wenn sich die Kammer trotz wiederholter\nAufforderung nicht im Rahmen der für sie gelten-\n(1) Die Handwnkskammer kann bei Zuwider-            den Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei\nhandlungen 9('gen die von ihr innerhalb ihrer Zu-      Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der\nständiulwit erlassenen Vorschriften oder Anordnun-     Anordnung über die Auflösung ist eine Neuwahl\ngen Ordnungsstrafen bis zu eintausend Deutsche         vorzunehmen. Der bisherige Vorstand führt seine\nMark festsetzen.                                       Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstan-\n(2) Die Ordnungsstrafe muß vorher schriftlich an-   des weiter und bereitet die Neuwahl der Vollver-\ngedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung      sammlung vor.\nder Ordnungsstrafe sind dem Betroffenen zuzu-\nstellen.\nFünfter Teil\n(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung der\nOrdnungsstrafe steht dem Betroffenen der Verwal-                      Straf-, Bußgeld-, Ubergangs-\ntungsrechtsweg offen.                                                    und Schlußvorschriften\n(4) Die Ordnungsstrafen fließen der Handwerks-\nkammer zu. Sie werden auf Antrag des Vorstandes                               Erster Abschnitt\nder Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113\nAbs. 2 Satz 1 beigetrieben.                                           Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 113                                                      § 116\n(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der         (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nHandwerkskammer entstehenden Kosten werden,            Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nsoweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den     Eigenschaft als Mitglied, Verwaltungsangehöriger\nselbständigen Handwerkern und den Inhabern hand-       oder Beauftragter der Handwerkskammer bekannt-\nwcrksähnlicher Betriebe nach einem von der Hand-       geworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefäng-\nwerkskammer mit Genehmigung der obersten Lan-          nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit\ndesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.     einer dieser Strafen bestraft.\n(2) Die Beiträge der selbständigen Handwerker           (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nund der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe wer-       Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern\nden von den Gemeinden auf Grund einer von der          oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe\nHandwerkskammer aufzustellenden Aufbringungs-          Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\nliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden           Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\nlandesrechllichen Vorschriften eingezogen und bei-     wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\ngetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit     oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\neine angemessene Vergütung von der Handwerks-          aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\nkammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die      unbefugt verwertet.\nhöhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landes-           (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nregierung kann durch Rechtsverordnung auf An-\nverfolgt.\ntrag der Handwerkskammer eine andere Form der\nBeitragseinziehung zulassen. Die Landesregierung                                    § 117\nkann die Ermächtigung auf die zuständige oberste           (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nLandesbehörde übertragen.\n1. entgegen § 1 ein Handwerk als stehendes Ge-\n(3) Die Handwerkskammer kann für Amtshand-               werbe selbständig betreibt,\nlungen und für die Inanspruchnahme besonder.er          2. Lehrlinge entgegen § 21 oder § 24 Abs. 1 ein-\nEinrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung\nstellt, entgegen §§ 21 bis 24 unbefugt ausbildet\nder obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für\noder von unbefugten Personen in seinem Betrieb\nihre Beitreibung gilt Absatz 2 Satz 1.\nausbilden läßt oder einer vollziehbaren Anord-\n§ 114                               nung nach § 33 nicht nachkommt oder\n3. entgegen § 51 die Bezeichnung „Meister\" führt.\nDie Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit\nverpflichtet, den im Vollzug dieses Gesetzes an sie        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nergehenden Ersuchen der Handwerkskammern zu             buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nentsprechen. Die gleiche Verpflichtung obliegt den     werden.\nHandwerkskammern untereinander.                                                    § 118\n§ 115                              (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 30\n(1) Die oberste Landesbehörde führt die Staats-     Satz 2 einen Lehrling beschäftigt.\naufsicht über die Handwerkskammer. Die Staats-             (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\naufsicht beschränkt sich darauf, soweit nicht anderes  lich oder fahrlässig","22                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 oder                                   § 122\n§ 25 Abs. 4 Salz 2 nichl, nicht rechtzeitig, unrichtig\n(1) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz\noder unvollsUindig erstattet,                          aufgeführte Handwerke durch Gesetz ode1 durch\n2. entgegen § 17 oder § 111                                eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung ge-\na) eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig   trennt oder zusammengefaßt, so können bis zum\noder unvol.lsUindig erteilt oder                   Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Ge-\nsetzes oder der Rechtsverordnung auch solche Per-\nb) das Betreten von Grundslücken oder Geschäfts-\nsonen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprü-\nrJumen oder die Vorrnihme von Prüfungen\noder Besichtigungen nicht duldet,                  fungsausschüsse der durch die Trennung oder Zu-\nsammenfassung. entstandenen Handwerke berufen\n3. seine Pflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 3 oder Ab-        werden, die in dem getrennten Handwerk oder in\nsatz 3 oder § 27 Abs. 2 gc:gcnüber einem ihm           einem der zusammengefaßten Handwerke die Ge-\nanverlraulen Lehrling verletzt oder                    sellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben und im\n4. den Lehrvertrag entgegen § 25 Abs. 1 nicht recht-       Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr\nzeitig oder nicht ordnungsgemüß abschließt oder        als selbständige Handwerker tätig sind.\nentgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 nicht fristgemäß ein-         (2) Die für die einzelnen Handwerke geltenden\nreicht.                                                Gesellen- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis\n(3) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit        zum Erlaß der in den § § 42 und 50 vorgesehenen\neiner Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark,           Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie nicht\ndie fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer Geld-         mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.\nbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.                                                                              § 123\nBeantragt ein Gewerbetreibender, der bei Inkraft-\nZweiter Abschnitt                       treten dieses Gesetzes berechtigt ist, ein Handwerk\nals stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in\nUbergangsvorschriften                      diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen\nzu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung\n§ 119                            die Bestimmungen der §§ 49 und 50 mit folgender\n(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-       Maßgabe:            ·\ndene Berechtigung eines Gewerbetreibenden, ein             1. der Nachweis einer Lehrzeit oder einer Gesellen-\nHandwerk als slehendf~s Gewerbe selbständig zu                 prüfung ist nicht erforderlich;\nbetreiben, bleibt bestehen. Soweit die Berechtigung        2. es genügt der Nachweis einer fünfjährigen Tätig-\nzur Ausübung eines selbständigen Handwerks an-                 keit als Facharbeiter oder selbständiger Gewerbe-\nderen bundesrcchtlichen Beschränkungen als den in              treibender in dem Handwerk, in welchem die\ndiesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben              Meisterprüfung abgelegt werden soll; ist die Ge-\ndiese Vorschriften unberührt.                                  sellenprüfung oder eine Lehrabschlußprüfung\n(2) Ist ein nuch Absatz 1 Satz 1 berechtigter Ge-           (§ 49 Abs. 2) in diesem Handwerk abgelegt, so\nwerbetreibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes              genügt der Nachweis einer zweijährigen Tätigkeit.\nnicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist\ner auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei                                        § 124\nMonaten in die Handwerksrolle einzutragen.\n(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die         den Handwerksinnungen oder Handwerkerinnungen,\nin die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen               Kreishandwerkerschaften oder Kreisinnungsver-\nwerden, entsprechend.                                      bände, Innungsverbände und Handwerkskammern\n(4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz             sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum\naufgeführte Gewerbe durch Gesetz oder durch eine           30. September 1954 umzubilden; bis zu ihrer Um-\nnach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung zusam-          bildung gelten sie als Handwerksinnungen, Kreis-\nmengefaßt, so ist der selbständige Handwerker, der         handwerkerschaften, Innungsverbände und Hand-\neines der zusammengefaßten Handwerke betreibt,             werkskammern im Sinne dieses Gesetzes. Wenn\nmit dem durch die Zusammenfassung entstandenen             sie sich nicht bis zum 30. September 1954 umgebildet\nHandwerk in die Handwerksrolle einzutragen.                haben, sind sie aufgelöst. Endet die Wahlzeit der\nMitglieder einer Handwerkskammer vor dem 30. Sep-\ntember 1954, so wird sie bis zu der Umbildung der\n§ 120\nJ:iandwerkskammer nach Satz 1, längstens jedoch bis\nDie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene        zum 30. September 1954 verlängert.\nBefugnis zur Einstellung oder zur Ausbildung von              (2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Hand-\nLehrlingen in Handwerksbetrieben bleibt bestehen.          werksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungs-\nverbände und Handwerkskammern gelten als Rechts-\n§ 121                            nachfolger der entsprechenden bisher bestehenden\nDer Meisterprüfung im Sinne des § 46 bleiben die        Handwerksorganisationen.\nin § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten              (3) Soweit für die bisher bestehenden Handwerks-\nPrüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten     organisationen eine Rechtsnachfolge nicht eintritt,\ndieses Gesetzes abgelegt worden sind.                      findet eine Vermögensauseinandersetzung nach den","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                           23\nfür sie bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen            falen 1947 S. 21, Amtsblatt für Niedersachsen\nstatt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die          1947 S. 7, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1947\nnach dem ucltenden Recht zustilndige Aufsichtsbe-             S. 13, Amtlicher Anzeiger Beibla+t zum Hambur-\nhörde.                                                        gischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1947\ns. 17),\nDritter Abschnitt                  12. die Verordnung des Verwaltungsamtes für Wirt-\nschaft des amerikanischen und britischen\nSchluUvorschriften                       Besatzungsgebietes über die Wahlen zur Hand-\nwerkskammer vom 24. Juli 1947 (Gesetz- und\n§ 125\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-\n(1) Gesetze und Verordnungen des Reiches, des              falen 1948 S. 25, Amtsblatt für Niedersachsen\nBundes und der Länder, die mit diesem Gesetz in               1947 S. 228, Amtsblatt für Schleswig-Holstein\nWiderspruch stehen, werden mit den zu ihrer Durch-            1947 S. 531, Amtlicher Anzeiger Beiblatt zum\nführung, Anderung und Ergänzung ergangenen Ver-               Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt\nordnungen, Durchführungsbestimmungen, Anord-                  1947 s. 471)  1\nnungen und Erlassen aufgehoben.                          13. das Landesgesetz des Landes Rheinland-Pfalz\n(2) Insbesondere werden aufgehoben:                        über die Neufassung des Handwerksrechts\n1. das Gesetz über den vorläufigen Aufbau des                (Handwerksordnung) vom 2. September 1949\ndeutschen Handwerks vom 29. November 1933                (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregie-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1015),                             rung Rheinland-Pfalz Teil I S. 379),\n2. die Erste Verordnung über den vorläufigen Auf-       14. die Rechtsanordnung des Landes Württemberg-\nbau des deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934            Hohenzollern zur Ordnung des Handwerks\n(Reichsgesetzbl. I S. 493),                              (Handwerksordnung) vom 5. November 1946\n3. die Zweite Verordnung über den vorläufigen\n(Amtsblatt des Staatssekretariats für das fran-\nAufbau des deutschen Handwerks vom 18. Ja-               zösisch besetzte Gebiet Württembergs und\nnuar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 14) mit den hierzu       Hohenzollerns 1947 S. 1),\nerganqenen Verordnungen vom 7. Oktober 1936         15. die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsmini-\n(Reid11:9esetzbl. I S. 905) und vom 8. Februar           sters vom 6. Dezember 1934 betr. Verzeichnis der\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 166),                         Gewerbe, die handwerksmäßig betrieben wer-\n4. die Dritte Verordnung über den vorläufigen                den können (Reichsanzeiger und Preußischer\nAufbau des deutschen Handwerks vom 18. Ja-               Staatsanzeiger Nr. 287 vom 8. Dezember 1934),\nnuar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 15) in der Fassung       mit den hierzu ergangenen Anderungen und Er-\nder Verordnung vom 22. Januar 1936 (Reichs-              gänzungen,\ngesetzbl. I S. 42),                                 16. die Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder\n5. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-                 der Handwerkskammern vom 16. Mai 1929\nbiet des Handwerksrechts vom 17. Oktober 1939            (Reichsgesetzbl. I S. 102).\n(Reichsgesf)tzbl. I S. 2046),\n6. die Verordnung über die Durchführung des Vier-\n§ 126\njahresplc1nes auf dem Gebiet der Handwerks-\nwirtschaft vorn 22. Februar 1939 (Reichsgesetz-        Es wurden ferner aufgehoben\nblatt I S. 327),                                    1. aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich\n7. die Verordnung über die Zuständigkeit der in            vom 21. Juni 1869/26. Juli 1900 (Bundesgesetzbl.\nPreußen bei Eintragung und Löschung in der             S. 245/Reichsgesetzbl. S. 871) in der gegenwärtig\nHandwerksrolle im Einspruchsverfahren ent-              geltenden Fassung die §§ 103 bis 103 r, 129 bis\nscheidenden Behörden vom 19. Mäf'7. 1935 (Mini-         132 a, 133 Abs. 1 und Abs. 3 bis 10, sowie § 148\nsterialblatt für Wirtschaft und Arbeit S. 125),        Abs. 1 Nr. 9 b, soweit in ihm auf die §§ 129\n8. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-               und 130 Bezug genommen wird, und § 148 Abs. 1\nbiet der Berufsausbildung im Handwerk vom              Nr. 9 c,\n6. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 32),           2. § 4 der Verordnung über die Ubertragung von\n9,1 die Vierte Verordnung zur Durchführung der             Verwaltungsentscheidungen in der Wirtschafts-\nVerordnung über die Vereinfachung und Verein-          verwaltung vom 30. Januar 1941 (Reichsgesetz-\nheitlichung der Organisation der gewerblichen          blatt I S. 87),\nWirtschaft (Handwerksrollenverordnung) vom\n3. § 3 des Gesetzes des Landes Niedersachsen\n13. August 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 519),\nüber die Zulassung und Schließung von Gewerbe-\n10. die Sechste Verordnung zur Durchführung der             betrieben (Gewerbezulassungsgesetz) vom 29. De-\nVerordnung über die Vereinfachung und Ver-              zember 1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-\neinheitlichung der Organisation der gewerb-             ordnungsblatt S. 188) sowie Artikel 3 und Arti-\nlichen Wirtschaft vom 23. März 1943 (Reichs-            kel 10 Abs. 2 der Verordnung des Nieder-\ngesetzbl. I S. 158),                                    sächsischen Staatsministeriums zur Durchführu'lg\n11. die Verordnung des Zentralamtes für Wirtschaft           des Gesetzes über die Zulassung und Schließung\nin der britischen Zone über den Aufbau des              von      Gewerbebetrieben    (Gewerbezulassungs-\nHandwerks vorn 6. Dezember 1946 (Gesetz- und            gesetz) vom 7. Januar 1949 {Niedersächsisches\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-           Gesetz- und Verordnungsblatt S. 15, 36) in der","24                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nFassung der Verordnung vom 23. Januar 1951              S. 245/Reichsgesetzbl. S. 871) in der gegenwärtig\n(Niedersächsisches Cesetz- und Verordnungsblatt         geltenden Fassung der § 30 c, die §§ 81 bis 99,\ns.  11),                                                 104 bis 104 n, 126 bis 128, 144 a, 148 Abs. 1 Nr. 9,\n4. § 3 der Verordnung der Frnien Hansestadt Bre-             9 a und § 148 Abs. 1 Nr. 9 b, soweit in ihm auf\nmen zur Änderung der Zweiten Durchführungs-              § 128 Bezug genommen wird, sowie § 148 Abs. 1\nverordnung zum Ubcrgangsw~selz zur Regelung              Nr. 10 und § 150 Abs. 1 Nr. 4 a,\nder Gewerbefn,iheil vom 26. August 1949 (Ge-          2. die §§ 4 und 7 der Zweiten Durchführungsverord-\nsetzblaU der Fn~ien Hcmsestadt Bremen S. 203),           nung der Freien Hansestadt Bremen zum Uber-\n5. § 5 des Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen             gangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit\nüber die Ubertragung der öffentlich-rechtlichen          vom 14. Februar 1949 (Gesetzblatt der Freien\nAufgab(~n der Kammern auf staatliche Behörden            Hansestadt Bremen S. 31),\nvom 26. Januar 1949 (Gesetzblatt der Freien           3. die §§ 3 a und 8 der Verordnung der Freien\nHansestadt Bremen S. 21).                                Hansestadt Bremen zur Änderung der Zweiten\nDurchführungsverordnung zum Ubergangsgesetz\nzur Regelung der Gewerbefreiheit vom 26. August\n§ 127                               1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen\n(1) Sind in Gesetzen und Verordnungen des\ns. 203),\nReiches, des Bundes und der Länder Vorschriften           4. die § § 1, 6, 7 und 8 des Gesetzes der Freien\nenthalten, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang           Hansestadt Bremen über die Ubertragung der\nstehen, so sind sie insoweit nicht mehr anzuwenden.          öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kammern auf\nstaatliche Behörden vom 26. Januar 1949 (Gesetz-\n(2) Insbesondere sind insoweit nicht mehr anzu-           blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 21).\nwenden:\n1. das Gesetz zur Vorbereitung des organischen\nAufbaus der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe-\nbruar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 185) und die Ver-                       Vierter Abschnitt\nordnung über die Vereinfachung und Vereinheit-                    Berlin-Klausel und Inkrafttreten\nlichung der Organisation der gewerblichen Wirt-\nschaft vom 20. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 189)\nnebst den zur Durchführung, Änderung und Er-                                   § 128\ngänzung des Gesetzes und der Verordnung er-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngangenen Verordnungen, Durchführungsbestim-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nmungen, Anordnungen und Er lassen,                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n2. Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und             verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nHebung der Kaufkraft (Beiträgegesetz) vom             enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\n24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235).             im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\ngesetzes.\n(3) Es sind ferner    insoweit nicht mehr anzu-\nwenden:                                                                            § 129\n1. aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich            Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nvom 21. Juni 1869/26. Juli 1900 (Bundesgesetzbl.      Kraft.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                         25\nAnlage A\nzu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks\n(Handwerksordnung)\nVerzeichnis\nder Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können\n(§ 1 Abs. 2)\nI Gruppe der Bau- und Ausbauge:werbe           Nr.\nNr.                                                  40   Uhrmacher\n1 Maurer                                           41   Graveure\n2 Beton- und Stahlbetonbauer                       42   Ziseleure\n3 Feuerungs- und Schornsteinbauer                  43   Galvaniseure und Metallschleifer\n4 Backofenbauer                                    44   Gürtler und Metalldrücker\n5 Zimmerer                                         45   Zinngießer\n6 Dachdecker                                       46   Metallformer und Metallgießer\n7 Straßenbauer                                     47   Glockengießer\n8 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer         48   Messerschmiede\n9 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger               49   Goldschmiede\n10 Betonstein- und Terrazzohersteller               50   Silberschmiede\n11 Estrichleger                                     51   Gold-, Silber- und Aluminiumschläger\n12 Brunnenbauer\n13 Steinmetzen und Steinbildhauer                                III Gruppe der Holzgewerbe\n14 Stukkateure                                      52   Tischler\n15 Maler und Lackierer                              53   Parkettleger\n16 Kachelofen- und Luftheizungsbauer                54   Rolladen- und Jalousiebauer\n17 Schornsteinfeger                                 55   Bootsbauer\n56   Schiffbauer\nII Gruppe der Metallgewerbe               57   Modellbauer\n18 Schmiede                                         58   Wagner\n19 Schlosser                                        59   Drechsler (Elfenbeinschnitzer)\n20 Karosseriebauer                                  60   Schirmmacher\n21 Maschinenbauer (Mühlenbauer)                     61   Holzbildhauer\n22 Werkzeugm~cher                                   62   Böttcher\n23 Dreher                                           63   Bürsten- und Pinselmacher\n24 Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweirad- und          64   Korbmacher\nKältemechaniker)\n25 Büromaschinenmechaniker                            IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Leder-\n26 Kraftfahrzeugmechaniker                                                gewerbe\n27 Kraftfahrzeugelektriker                          65   Herrenschneider\n28 Landmaschinenmechaniker                          66   Damenschneider\n29 Feinmechaniker                                   67   Wäscheschneider\n30 Büchsenmacher                                    68   Sticker\n31 Klempner                                         69   Stricker\n32 Gas- und Wasserinstallateure                     70   Modisten\n33 Zentralheizungs- und Lüftungsbauer               71   Weber\n34 Kupferschmiede                                   72   Seiler\n35 Elektroinstallateure                             73   Segelmacher\n36 Elektromechaniker                                74   Kürschner\n37 Fernmeldemechaniker                              75   Hut- und Mützenmacher\n38 Elektromaschinenbauer                            76   Handschuhmacher\n39 Radio- und Fernsehtechniker                      77   Schuhmacher","26                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nNr.                                                      VII Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und\n78   Orthopädieschuhrnacher                                            sonstigen Gewerbe\n79  Gerber                                           Nr.\n80  Sattler                                          100  Glaser\n81  Feintäschner                                     101  Glasschleifer und Glasätzer\n82  Raumausstatter                                   102   Feinoptiker\n103  Glasinstrumentenmacher\n104  Glas- und Porzellanmaler\nV Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe\n105   Farbsteinschleifer, Achatschleifer und\n83  Bäcker                                                Schmucksteingraveure\n84  Konditoren                                       106  Fotografen\n85  Fleischer                                        107  Buchbinp.er\n86  Müller                                           108   Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker\n87  Brauer und Mälzer                                109  Steindrucker\n88  Weinküfer                                        110  Siebdrucker\n111  Flexograf en\n112  Chemigrafen\nVI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und        113  Stereotypeure\nKörperpflege sowie der chemischen und\n114  Galvanoplastiker\nReinigungsgewerbe\n115  Keramiker\n89  Augenoptiker                                     116  Orgel- und Harmoniumbauer\n90  Hörgeräteakustiker                               117  Klavier- und Cembalobauer\n91  Bandagisten                                      118  Handzuginstrumentenmacher\n92  Orthopädiemechaniker                             119  Geigenbauer\n93  Chirurgiemechaniker                              120   Metallblasinstrumenten- und\n94  Zahntechniker                                         Schlagzeugmacher\n95   Friseure                                        121  Holzblasinstrumentenmacher\n96   Färber und Chemischreiniger                     122  Zupfinstrumentenmacher\n97   Wachszieher                                     123   Vergolder\n98   Wäscher und Plütler                             124  Schilder- und Lichtreklamehersteller\n99   Gebäudereiniger                                 125  V ulkaniseure","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                       27\nAnlage B\nzu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks\n(Handwerksordnung)\nVerzeichnis\nder Gewerbe, die handwerksähnHch betrieben werden können\n(§ 18 Abs. 2)\nI Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe            Nr.\nNr.                                                   21 Fleckteppichhersteller\n1  Gerüstbauer (Aufstellen und Vermieten von         22  Klöppler\nHolz-, Stahl- und Leichtmetallgerüsten)\n23  Theaterkostümnäher\n2  Bautentrocknungsgewerbe\n24  Plissee brenner\n3  Bodenleger (Verlegen von Linoleum-,\nKunststoff- und Gummiböden)                       25  Posamentierer\n4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)                     26  Stoffmaler\n5  Fuger (im Hochbau)                                27  Handapparate-Stricker\n6  Holz- und Bautenschutzgewerbe                     28  Textil-Handdrucker\n(Mauerschutz und Holzimprägnierung in\nGebäuden)                                         29  Kunststopfer\n7  Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im             30  Flickschneider\nWasserbau)\nII Gruppe der Metallgewerbe\nV Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe\n8  Herstellung von Drahtgestellen für Dekorations-\nzwecke in Sonderanfertigung                       31  Innerei-Fleischer (Kuttler)\n9  Metallschleifer und Metallpolierer                32  Speiseeishersteller (mit Vertrieb von\nSpeiseeis mit üblichem Zubehör)\n10  Metallsägen-Schärf er\n11  Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von 01-\ntanks für Feuerungsanlagen ohne chemische\nVerfahren)                                            VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und\nKörperpflege sowie der chemischen und\nIII Gruppe der Holzgewerbe                               Reinigungsgewerbe\n12  Holzschuhmacher                                   33  Appreteure, Dekateure\n13  Holzblockmacher                                   34  Schnellreiniger\n14  Daubenhauer                                       35  Teppichreiniger\n15  Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)             36  Getränkeleitungsreiniger\n16  Muldenhauer                                       37  Schönheitspfleger\n17  Holzreifenmacher\n18  Holzschindelmacher\nVII Gruppe der sonstigen Gewerbe\nIV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Leder-\ngewerbe                       38  Bestattungsgewerbe\n19  Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung          39  Lampenschirmhersteller\n(Sonderanfertigung)\n20  Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdeko-\nration)                                          40  Klavierstimmer","28                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nAnlage C\nzu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks\n(Handwerksordnung)\nWahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern\nErster Abschnitt                         (9) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten\nZeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuß        keine Vergütung; es wird ihnen für bare Auslagen\nund Zeitversäumnis eine Entschädigung nach den\nfür die Mitglieder der Handwerkskammer festge-\n§ 1                           setzten Sätzen gewährt. Die Entschädigung für Zeit-\nversäumnis der Gesellenmitglieder muß so bemes-\nDer Vorstand der Handwerkskammer bestimmt\nsen sein, daß sie mindestens den ihnen entstandenen\nden Tag der Wahl, der ein Sonntug oder öffentlicher\nLohnausfall deckt.\nRuhetag sein muß, und die Abstimmungszeit; er be-\nstellt einen Wahlleiter sowie einen Stellvertreter,         {10) Auf die Beisitzer des Wahlausschusses finden\ndie nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1      die Bestimmungen des § 6 Anwendung.\nund § 98 Abs. 2 der Handwerksordnung gehören\nund nicht Beamte der Handwerkskammer sein\ndürfen.                                                                     Zweiter Abschnitt\n§ 2                                                 Wahlbezirk\n(1) Der Wahlleiter beruft aus der Zahl der Wahl-\nberechtigten vier Beisitzer und die erforderliche                                  § 3\nZahl von Stellvertretern, die je zur Hälfte Wahl-           Der Handwerkskammerbezirk bildet einen Wahl-\nberechtigte nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 Abs. 2        bezirk.\nder Handwerksordnung sein müssen. Der Wahl-\nleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuß;                           Dritter Abschnitt\nden Vorsitz führt der Wahlleiter.\nStimmbezirke\n(2) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn\naußer dem Wahlleiter oder seinem Stellvertreter\nmindestens je ein Wahlberechtigter nach § 96 Abs. 1                                § 4\nund nach § 98 Abs. 2 der Hrr11dwerksordnung als             (1) Der Vorstand der Handwerkskammer hat den\nBeisitzer anwesend sind. Er beschließt mit Stimmen-      Wahlbezirk in Stimmbezirke einzutei l,;, c. die nach\nmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die          den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein sol-\nStimme des Wahlleiters.                                  len, daß den Stimmberechtigten die Tednahme an\n(3) Die in den Wahlausschuß berufenen Beisitzer       der Abstimmung möglichst erleichtert wird.\nund Stellvertreter werden von dem Vorsitzenden auf          (2) Der Vorstand der Handwerkskammer hat fer-\nunparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihres          ner für jeden Stimmbezirk den Raum zu bestimmen,\nAmtes durch Handschlag verpflichtet.                     in dem die Abstimmung vorzunehmen ist. In den\n(4) Die Stellvertreter werden für abwesende oder      Abstimmungsräumen müssen die erforderlichen Ein-\nausgeschiedene Beisitzer herangezogen.                   richtungen vorhanden sein, die das Wahlgeheimnis\nsichern.\n(5) Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses\nbestellt der Vorsitzende einen Schriftführer, den er        (3) Die Einteilung der Stimmbezirke und die Ab-\nauf unparteiische und gewissenhafte Erfüllung            stimmungsräume sind spätestens eine \\/\\Joche vor\nseines Amtes durch Handschlag verpflichtet; der          dem Wahltag in den für die Bekanntmw·'nmgen der\nSchriftführer ist nicht stimmberechtigt und soll nicht   Handwerkskammer bestimmten Organen zu ver-\nzu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1 und            öffentlichen.\n§ 98 Abs. 2 der Handwerksordnung gehören.\n(6) Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vor-                         Vierter Abschnitt\nsitzende. Die Beisitzer und der Schriftführer wer-                       Abstimmungsvorstand\nden zu den Sitzungen. eingeladen.\n(7) Der Wahlausschuß entscheidet in öffentlicher                                § 5\nSitzung.\n(1) Der Vorstand der Handwerkskammer ernennt\n(8) Offentlich sind diese Sitzungen auch dann,        für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorsteher\nwenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung vorher         und einen Stellvertreter, von denen je einer Wahl-\ndurch Aushang am Eingang des Sitzungshauses mit          berechtigter nach § 96 Abs. 1 und nach § 98 Abs. 2\ndem Hinweis bekanntgegeben worden sind, daß der          der Handwerksordnung sein muß. Der Abstim-\nZutritt zur Sitzung den Stimmberechtigten offen          murrgsvorsteher ernennt aus den Wahlherechtigten\nsteht.                                                   des Stimmbezirks zwei Beisitzer, und zwar je einen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                            29\nWahlberechtigten nach § 96 Abs. 1 und nach § 98                             Fünfter Abschnitt\nAbs. 2 der Handwerksordnung sowie einen Schrift-                             Wahlvorschläge\nführer; der Abstimmungsvorsteher, sein Stellver-\ntreter und die Beisitzer bilden den Abstimmungs-                                   § 7\nvorstand.\nDer Wahlleiter hat spätestens drei Monate vor\n(2) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes         dem Wahltag in den für die Bekanntmachungen der\nerhalten keine Vergütung.                               Handwerkskammer bestimmten Organen zur Ein-\n(3) Der Abstimmungsvorstand wird vom Abstim-          reichung von Wahlvorschlägen aufzufordern und\nmungsvorsteher eingeladen und tritt am Abstim-          dabei die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§§ 8\nmungstag zu Beginn der Abstimmungshandlung in            bis 10) bekanntzugeben.\ndem Abstimmungsraum zusammen. Fehlende Bei-\nsitzer werden durch anwesende Stimmberechtigte                                      § 8\nersetzt.                                                •   (1) Die Wahlvorschläge gelten für den Wahlbezirk\n(4) Der Stellvertreter, die Beisitzer und der         (§ 3); sie sind getrennt für die Wahl der Vertreter\nSchriftführer unterstützen den Abstimmungsvor-           des selbständigen Handwerks und des handwerks-\nsteher bei der Uberwachung und Durchführung der          ähnlichen Gewerbes und für die Wahl der Vertreter\nAbstimmungshandlung sowie bei der Ermittlung des         der Gesellen in Form von Listen einzureichen und\nAbstimmungsergebnisses.                                  müssen die Namen von so vielen Bewerbern ent-\n(5) Der Abstimmungsvorstand berät und be-             halten, als Mitglieder und Stellvertreter in dem\nschließt übe1 die einzelnen Abstimmungshandlun-          Wahlbezirk zu wählen sind.\ngen. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit           (2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Be-\nin Anwesenheit des Abstimmungsvorstehers oder            ruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeich-\nseines Stellvertreters unrl zweier Beisitzer; der        nen, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel be-\nSchriftführer ist nicht stimmberechtigt. Die Nach-       steht. In gleicher Weise ist für jedes einzelne Mit-\nprüfung im Wahlprüfungsverfahren bleibt vorbe-           glied ein Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so\nhalten.                                                  daß zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und\n(6) Bei der Abstimmungshandlung müssen der           wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird.\nAbstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter so-            (3) Die Verteilung der Bewerber des selbständi-\nwie zwei Beisitzer des Abstimmungsvorstandes, und        gen Handwerks und des handwerksähnlichen Ge-\nzwar ein selbständiger Handwerker oder ein In-           werbes sowie der Gesellen auf die im Bezirk der\nhaber eines handwerksähnlichen Betriebes und ein         Handwerkskammer in Gruppen zusammengefaßten\nGeselle, außerdem der Schriftführer anwesend sein.       Handwerker muß den Bestimmungen der Satzung\nder Handwerkskammer entsprechen.\n(4) Auf jedem Wahlvorschlag sollen ein Ver-\n§ 6                           trauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet sein,\ndie bevollmächtigt sind, dem Wahlleiter gegenüber\n(1) Jeder Wähler ist verpflichtet, die ehrenamt-\nErklärungen abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung,\nliche Tätigkeit eines Abstimmungsvorstehers, Stell-\nso gilt der erste Unterzeichnete als Vertrauensmann,\nvertreters des Abstimmungsvorstehers, Beisitzers\nder zweite als sein Stellvertreter.\noder Schriftführers im Abstimmungsvorstand zu\nübernehmen.                                                  (5) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens\n100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.\n(2) Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen\nablehnen                                                     (6) Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen\nbei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Woh-\n1. Wähler, die als Bewerber auf einem Wahlvor-\nschlag benannt sind,                                nung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich\nsein.\n2. Wähler, die das sechzigste Lebensjahr vollendet                                  § 9\nhaben,\nDie Wahlvorschläge müssen spätestens am fünf-\n3. Wähler, die glaubhaft machen, daß sie aus drin-        unddreißigsten Tage vor dem Wahltage bei dem\ngenden beruflichen Gründen oder durch Krank-        Wahlleiter eingereicht sein.\nheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das\nAmt ordnungsmäßig zu führen,\n§ 10\n4. Wähler, die sich am Wahltag aus zwingenden\n(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen\nGründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,\n5. weibliche Wähler, die glaubhaft machen, daß           1. die Erklärung der Bewerber, daß sie der Auf-\nihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung        nahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zu-\ndes Amtes in besonderen: Maße erschwert.                stimmen,\n2. die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß\n(3) Wähler, welche ein Wahlehrenamt ohne Vor-\nbei den Bewerbern die Voraussetzungen\nliegen eines im Absatz 2 genannten Grundes ableh-\nnen, können auf Antrag des Vorstandes der Hand-              a) auf seiten der selbständigen Handwerker und\nwerkskammer von der obersten Landesbehörde mit                   Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des § 97,\neiner Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark              b) auf seiten der Gesellen des § 99\nbelegt werden.                                               der Handwerksordnung vorliegen und","30                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n3. die Bescheinigung der I-fondwerkskammer, daß             (4} Wenn der Einspruch nicht für begründet er-\ndie Unterzeichner des Wahlvorschlages                achtet wird, entscheidet über ihn die höhere Ver-\na) bei den selbständigen Handwerkern und In-         waltungsbehörde.\nhabern handwerksähnlicher Betriebe in die           (5} Die Entscheidung muß spätestens am vorletz-\nWählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind,      ten Tage vor de;rn Abstimmungstage gefällt und den\nb) bei den Gesellen die Voraussetzungen für die      Beteiligten bekanntgegeben sein.\nWahlberechtigung (§ 98 Abs. 2 der Hand-             (6} Wenn die Auslegungsfrist abgelaufen ist,\nwerksordnung) erfüllen.                          können Stimmberechtigte nur auf rechtzeitig ange-\n(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszu-      brachte Einsprüche aufgenommen oder gestrichen\nstellen.                                                 werden.\n(7) Wird die Wählerliste berichtigt, so sind die\n§ 11\nGründe der Streichungen in Spalte „Bemerkungen\"\n(1) Weisen die Wahlvorschläge Mängel auf, SC)         anzugeben. Wenn das Stimmrecht ruht oder der\nfordert der Wahlleiter die V E~rtrauensleute unter       Stimmberechtigte in der Ausübung des Stimmrechts\nSetzung einer angemessenen Frist zu deren Beseiti-       behindert ist, so ist dies in der Vvählerliste beson-\ngung auf.                                                ders zu bezeichnen. Ergänzungen sind als Nachtrag\n(2) Spätestens am zwanzigsten Tage vor dem            aufzunehmen.\nWahltage entscheidet der Wahlausschuß (§ 2) über                                  § 13\ndie Zulassung der Wahlvorschläge.\n(1) Die wahlberechtigten Gesellen wählen die\n(3) Die Vertrauensmänner der Wahlvorschläge           Wahlmänner durch Abstimmung in den Betrieben\nsind möglichst über Ort, Zeit und Gegenstand der         der selbständigen Handwerker und des handwerks-\nSitzung zu benachrichtigen.                              ähnlichen Gewerbes. Die Abstimmung in Betrieben,\n(4) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die zu      in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, wird von\nspät eingereicht sind oder den gesetzlichen Voraus-      diesem, in allen übrigen Betrieben von dem Betriebs-\nsetzungen nicht entsprechen.                             inhaber oder seinem Stellvertreter geleitet.\n(5) Nachdem die Wahlvorschläge festgesetzt sind,         (2) Die Abstimmung kann, sofern kein Wahl-\nkönnen sie nicht mehr geändert werden.                   berechtigter widerspricht, mündlich vorgenommen\nwerden. Erfolgt Widerspruch, ist sie geheim mit\n(6) Der Wahlleiter veröffentlicht spätestens am       Stimmzetteln durchzuführen. Ergibt die Abstimmung\nfünfzehnten Tage vor dem Wahltage die zugelasse-         Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.\nnen Wahlvorschläge in den für die Bekanntmachung\nder Handwerkskammer bestimmten Organen in der               (3) In Betrieben, in denen nur ein wahlberech-\nzugelassenen Form, aber ohne die Namen der Unter-        tigter Geselle vorhanden ist, gilt er als Wahlmann.\nzeichner. Jeder Wahlvorschlag soll eine fortlaufende        (4) Der Wahlmann ist zur Ausübung der Wahl\nNummer und ein Kennwort erhalten, das ihn von            der Gesellenmitglieder der Handwerkskammer ver-\nallen anderen Wahlvorschlägen deutlich unter-            pflichtet. Zur Vornahme der Wahl bedarf er einer\nscheidet.                                                Bescheinigung nach anliegendem Muster (Wahl-\nausweis), durch die seine Berechtigung zur Stimm-\nabgabe nachgewiesen wird.\nSechster Abschnitt\nWahl                                                    § 14\n(1) Bei der Wahl sind nur solche Stimmen gültig,\ndie unverändert auf einen der vom Wahlausschuß\n§ 12\nzugelassenen und vom Wahlleiter veröffentlichten\n(1) Für die Wahl der Vertreter des selbständigen      Vorschläge lauten.\nHandwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes\ndient als Wahlunterlage ein von der Handwerks-              (2) Zur Gültigkeit des Stimmzettels genügt es,\nkammer herzustellender und zu beglaubigender             daß er den Wahlvorschlag nach der vom Wahlleiter\nveröffentlichten Nummer und dem Kennwort be-\nAuszug aus der Handwerksrolle und dem Verzeich-\nnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe, der         zeichnet.\nalle am Wahltage Wahlberechtigten des betreffen-                                  § 15\nden Stimmbezirks enthält (Wählerliste). Wählen             Bei der Wahl dürfen nur von der Handwerks-\nkann nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist.        kammer amtlich hergestellte Stimmzettel verwendet\n(2) Die Wählerliste ist öffentlich auszulegen. Die    werden; sie sollen für die Wahl der Wahlberechtig-\nAuslegungszeit und den Ort bestimmt der Wahl-            ten nach § 96 Abs. 1 und der Wahlberechtigten nach\nleiter.                                                  § 98 Abs. 2 der Handwerksordnung in verschiedener\n(3) Wer die Wählerliste für unrichtig oder un-        Farbe hergestellt sein. Die Umschläge sind von der\nHandwerkskammer zu beschaffen und mit ihrem\nvollständig hält, kann dagegen bis zum Ablauf der\nAuslegungsfrist bei der Handwerkskammer oder             Stempel zu versehen.\neinem von ihr ernannten Beauftragten schriftlich\n§ 16\noder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit\ndie Richtigkeit seiner Behauptung nicht offenkundig         (1) Der Tisch des Abstimmungsvorstandes muß\nist, hat er für sie Beweismittel beizubringen.           von allen Seiten zugänglich sein.","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                          31\n(2) An dem Tisch werden getrennt voneinander       oder denen ein durch den Umschlag deutlich fühl-\nzwei Stimmurnen aufgestellt, und zwar die eine für     barer Gegenstand beigefügt ist, hat der Abstim-\ndie Stimmabgabe der selbständigen Handwerker und       mungsvorsteher zurückzuweisen.\nInhaber handwerksähnlicher Betriebe und die an-           (14) Der Abstimmungsvorsteher hat darüber zu\ndere für die Stimmabgabe der Wahlmänner der            wachen, daß die Stimmberechtigten die amtlichen\nGesellen. Vor Beginn der Abstimmung hat sich der       Stimmzettel erhalten und daß sie in dem Nebenraum\nAbstimmungsvorstand davon zu überzeugen, daß           oder an dem Nebentisch nur so lange verweilen, als\ndie Stimmurnen Jen sind. Sie dürfen bis zum Schluß     unbedingt erforderlich ist.\nder Abstimmung nicht wieder geöffnet werden.\n(15) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe\n(3) Stimmzettel und Umschläge sind in ausreichen-  des stimmberechtigten selbständigen Handwerkers\nder Zahl bereitzuhalten.                               oder Inhabers eines handwerksähnlichen Betriebes\n(4) Der Abstimmungsvorsteher hat bei Beginn der     neben dessen Namen in der Wählerliste in der dafür\nAbstimmungshandlung seinen Stellvertreter, den         vorgesehenen Spalte. Die von den Wahlmännern\nSchriftführer und die Beisitzer auf unparteiische und  abgegebenen Wahlausweise werden von ihm ge-\ngewissenhafte Erfüllung ihres Amtes durch Hand-        sammelt.\nschlag zu verpflichten.                                   (16) Nach Schluß der Abstimmungszeit dürfen nur\n(5) Jeder Stimmberechtigte hat Zutritt zum Ab-      noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zuge-\nstimmungsraum. Ansprachen dürfen nicht gehalten        lassen werden, die in diesem Zeitpunkt im Abstim-\nwerden. Nur der Abstimmungsvorstand darf über          mungsraum schon anwesend waren. Alsdann erklärt\ndie Abstimmungshandlung beraten und beschließen.       der Abstimmungsvorsteher die Abstimmung für ge-\n(6) Der Abstimmungsvorstand kann jeden aus          schlossen.\ndem Abstimmungsraum verweisen, der die Ruhe\nund Ordnung der Abstimmungshandlung stört; ist                                    § 17\nes ein Stimmberechtigter des Stimmbezirks, so darf        (1) Nach Schluß der Abstimmung hat der Abstim-\ner vorher seine Stimme abgeben.                        mungsvorstand unverzüglich das Ergebnis der Wahl\n(7) Der Abstimmungsvorsteher leitet die Abstim-     zu ermitteln und es unter Beifügung aller Unter-\nmung und läßt bei Andrang den Zutritt zu dem Ab-       lagen dem Wahlleiter zu übersenden.\nstimmungsraum ordnen.                                     (2) Ungültig sind Stimmzettel,\n(8) Der Stimmberechtigte erhält beim Betreten des   1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Um-\nAbstimmungsraumes Umschlag und Stimmzettel. Er             schlag oder die in einem mit Kennzeichen ver-\nbegibt sich hiermit in den Nebenraum oder an den           sehenen Umschlag übergeben worden sind,\nmit einer Vorrichtung gegen Sicht geschützten          2. die als nichtamtlich hergestellte erkennbar sind,\nNebentisch.\n3. aus deren Beantwortung oder zulässiger Kenn-\n(9) Danach tritt er an den Vorstandstisch, nennt        zeichnung der Wille des Abstimmenden nicht\nseinen Namen und auf Erfordern seine Wohnung               unzweifelhaft zu erkennen ist,\nund übergibt, sobald der Schriftführer - bei einem\n4. denen ein durch den Umschlag deutlich fühlbarer\nselbständigen Handwerker oder Inhaber eines\nGegenstand beigefügt ist,\nhandwerksähnlichen Betriebes - den Namen in der\nWählerliste festgestellt hat, den Umschlag mit dem     5. die mit Vermerken oder Vorbehalten versehen\nStimmzettel dem Abstimmungsvorsteher, der ihn              sind.\nungeöffnet sofort in die Urne legt. Ist der Stimm-        (3) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Zettel\nberechtigte Wahlmann der Gesellen, so übergibt er      gelten als eine Stimme, wenn sie gleichlautend sind\ndem Abstimmungsvorsteher zunächst den Wahl-            oder wenn nur einer von ihnen eine Stimmabgabe\nausweis und alsdann den Umschlag mit dem Stimm-        enthält; sonst sind sie ungültig.\nzettel, den dieser nach Prüfung des Wahlausweises\nungeöffnet sofort in die Wahlurne legt.                   (4) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder\nUngültigkeit der Abstimmungsvorstand Beschluß ge-\n(10) Auf Verlangen hat sich der Stimmberechtigte    faßt hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen\ndem Abstimmungsvorstand über seine Person aus-         und der Niederschrift beizufügen. In der Nieder-\nzuweisen.                                              schrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen\n(11) Stimmberechtigte, die des Schreibens unkun-    die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt wor-\ndig oder durch körperliche Gebrechen behindert         den sind.\nsind, ihre Stimmzettel eigenhändig auszufüllen oder       (5) Ist ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit\nin den Umschlag zu legen und diesen dem Abstim-        des Umschlages für ungültig erklärt worden, so ist\nmungsvorsteher zu übergeben, dürfen sich im Ab-        auch der Umschlag beizufügen.\nstimmungsraum der J--Iilfe einer Vertrauensperson\nbedienen.                                                 (6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht nach den\nAbsätzen 4 und 5 der Abstimmungsniederschrift bei-\n(12) Abwesende können sich weder vertreten las-\ngefügt sind, hat der Abstimmungsvorsteher in Papier\nsen noch schriftlich oder auf andere Weise an der\neinzuschlagen, zu versiegeln und dem Wahlleiter zu\nAbstimmung teilnehmen.\nübergeben, der sie verwahrt, bis die Abstimmung\n(13) Stimmzettel, die nicht in einem abgestempel-   für gültig erklärt oder eine neue Wahl angeordnet\nten Umschlag oder die in einem mit einem Kenn-         ist. Das gleiche gilt für die Wahlausweise der Wahl-\nzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden           männer.","32                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\n(7) Die Wählerliste wird dem Wahlleiter über-         (2) Auf die engere Wahl finden im übrigen die\ngeben.                                                 gleichen Vorschriften Anwendung, die für die\n(8) Uber die Abstimmungshandlung ist eine Nie-     Hauptwahl gelten; die Wahl hat innerhalb eines\nderschrift (Abstimmungsniederschrift) aufzunehmen      Monats nach der Bekanntmachung des Ergebnisses\nund dem Wahlleiter zu übergeblm.                       der Hauptwahl durch den Wahlleiter (§ 18 Abs. 1)\nstattzufinden; als Unterlagen dienen die gleichen,\n§ 18                          die bei der Hauptwahl benutzt worden sind. Eine\nEinreichung neuer Wahlvorschläge findet nicht statt.\n(1) Der Wahlleiter beruft alsbald, nachdem er im\nBesitz der Unterlagen der einzelnen Stimmbezirke\nist, den Wahlausschuß. Dieser ermittelt das Gesamt-\nergebnis der Wahl, das durch den Wahlleiter in den                       Achter Abschnitt\nfür die Bekanntmachungen der Handwerkskammer                        Wegfall der Wahlhandlung\nbestimmten Organen öffentlich bekanntzumachen\nund der Aufsichtsbehörde (§ 115 der Handwerksord-                               § 20\nnung) unter Beifügung sämtlicher Wahlunterlagen\nanzuzeigen ist.                                           Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag\nzugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewer-\n(2) Als gewählt gelten die Bewerber desjenigen      ber als gewählt, ohne daß es einer Wahlhandlung\nWahlvorschlages, der mehr als die Hälfte der abge-     bedarf.\ngebenen Stimmen erhalten hat.\nNeunter Abschnitt\nSiebenter Abschnitt                               Beschwerdeverfahren, Kosten\nEngere Wahl\n§ 21\n§ 19                              Beschwerden über die Abgrenzung der Stimm-\n(1) Hat kein Wahlvorschlag mehr als die Hälfte      bezirke, die Ernennung der Mitglieder der Ab-\naller abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine     stimmungsvorstände und der Beisitzer des Wahl-\nengere Wahl zwischen den Bewerbern derjenigen          ausschusses sowie über die Bestimmung der\nbeiden Wahlvorschlüge statt, auf welche die meisten    Abstimmungsräume entscheidet die höhere Verwal-\nStimmen entfallen sind. Als gewählt gelten die Be-     tungsbehörde.\nwerber desjenigen Wahlvorschlages, auf den die\nmeisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleich-                              § 22\nheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter in           Die Kosten   der Wahl      trägt die Handwerks-\neiner Sitzung des Wahlausschusses zu ziehen ist.       kammer.","Nr. 1 -                 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                                                                                 33\nMuster\nAnlage\nzur Wahlordnung für die Wahlen\nder Mitglieder der Handwerkskammern\nWahlausweis für Wahlmänner\nzur Vornahme der Wahl der Gesellenmitglieder\nder Handwerkskammer\n(§ 13 Abs. 4 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder\nder Handwerkskammern)\nDer Inhaber dieses Ausweises\n...................................... Geselle .................................................... in\nKrs. . ... .......................................................... , .................................................................... Str. Nr ............... ..\nist berechtigt und verpflichtet, als Wahlmann der Gesellen des\n.................................................... Betriebes .................................................... in .............................................. ..\nKrs .................................................................... , .................................................................... Str. Nr, ................\ndas Stimmrecht zur Wahl der Gesellenmitglieder der Handwerks-\nkammer ........................................................................................ auszuüben .\n....................................................... ,den ........................................ 19........\n·················· .............................................. *)\n*) Unt(:Ischrift des Betriebsrates (Betriebsratsvorsitzenden oder Betriebsobmanns). soweit die•\nser m den Betrieben vorhanden ist, in allen übrigen Betrieben des Betriebsinhabers oder\nseines gesetzlichen Vertreters (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnunq),","34                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                     Inhalt                                                                                        Seite\nNr. 50, ausgegeben am 22. Dezember 1965\n20. 12. 65 Gesetz zum Protokoll vom 17. September 1965 zur Änderung des Abkommens vom 22. Juli\n1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen                                                                                1609\n30. 11. 65  Vierzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Teppiche) . . . . . . . . . . . . .                                                         1623\nAndert Bundesgcsclzbl. JII 613-2-1\n12. 12. 65 Verordnung über das Vermieten von Sport- und Vergnügungsfahrzeugen sowie deren\nBenutzung auf Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • • • • • • • • . . • • • • •                     1624\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.111 9501-14\nHebt auf Bundesgesetzbl. Jll 9500-3-5, 9504-4\n15. 12. 65 Achtundzwanzigste Verordnung zm Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Sonderroh-\neisen usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1627\nAndert ßundesgesetzbl. lil 613-2-1 ( Anlage)\n15. 12. 65 Dre1ßigsl(~ Vf!rordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollaussetzungen -\n2. I·lalbJahr 1965)       ............................................................. ......                                                                 1628\nJi..ndert Dundcsgeselzbl. lll 613-2-1 (Anlage)\n15. 12. 65 Zweiunddrc~ißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Verarbeitungs-\nweine aus Griechenland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1630\nAnderl Bundesgeselzbl. lll 613-2-1 (Anlage)\n26. 11. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen\nSchutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             ..........                             1631\n29. 11. 65 Bekanntmachung uber den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische\nBezichunqcn ........................ ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1632\nNr. 51, ausgegeben am 29. Dezember 1965\n20. 12. 65 Gesetz zu den Verträgen vom 10. Juli 1964 des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1633\n24. 11. 65 Bekanntmachung Libe1 den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestra-\nfung des Völkc~rmordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1922\n27. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarungen über gemeinsame Finanzie-\nrung bestimmter Flugnavigationsdienste in Grönland und auf den Färöern sowie in Island\n(Inkrafttreten für Tschechoslowakei) . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1923","Nr. 1 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1966                                                                                         35\nTag                                                                              Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 52, ausgegeben am 30. Dezember 1965\n17. 12. 65 Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1966                                                                                                               1925\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 613-2-3\nAndert Bundesgesetzbl. III 613-2-2 (Anlage)\n21. 12. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Eichordnung für Binnenschiffe auf deutschen Wasser-\nstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1931\nAndert Bundesgesetzbl. III 9504-2\n21. 12. 65 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der\nRheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-\nstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1932\nAndert Bundesgesetzbl. III 9502-4\n22. 12. 65 Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Senkung von Binnen-Zollsätzen)                                                                              1933\nAndert Bundesgesetzb/. III 613-2-1 (Anlage)\n23. 12. 65 Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingente 1966 -\nAgrarwaren - 1. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1945\nAndert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)\n23. 12. 65 Sechste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung für Kühe)                                                                                  1946\nAndert Bundesgesetzbl. llI 613-2-1 (Anlage)\n23. 12. 65 V~rordnung über die Senkung von Abschöpfungssätzen bei der Einfuhr von geschlachteten\nGansen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1947\n8. 11. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Kolumbien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1948\n20. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erteilung gewisser\nfür das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (Inkrafttreten für Oster-\nreich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1953\n20. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die kostenlose Ertei-\nlung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation (Inkrafttreten für\nOsterreich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1953\n22. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Änderung von\nNamen und Vornamen (Inkrafttreten für Osterreich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1954\n23. 11. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationalen\nAustausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten (Inkrafttreten für Osterreich)                                                                                 1954\n27. 12. 65 Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10\nAbs. 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft (Anteilzollgesetz) . . . . . . . .. . • .. . • . . .. . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . .                                    1955","36                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes übe1 die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundes~Jesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                  Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                              Bundesanzeiger                  lnkraft-\nNr.          vom                 tretens\n14. 12. 65     Verordnung Nr. 31/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                     240       22. 12. 65            23. 12.65\n20. 12. 65      Dritte Verordnung zur Anderung der Eichgebüh-\nrenordnung                                                                    241       23. 12.65             24. 12.65\nAndert Bundesgesetzbl. III 7141-2-14\n21. 12. 65      Verordnung TSF Nr. 11/65 über Tarife für den                                  242       24. 12.65               1. 1. 66\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen\n21. 12. 65      Dritte Verordnung zur Anderung der Verordnung\nüber die Bestimmung von Stoffen und Zubereitun-\ngen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes                                       242       24. 12.65             25. 12.65\nAndert nundes9esetzbl lil 2121-S-7\n22. 12. 65     Verordnung zur Anderung der Ausgleichsverord-\nnung (Sechste Ausgleichsverordnung)                                            242       24. 12. 65               1. 1. 66\nAndert Bundesgesetzhl III 7842-1-5\n22. 12. 65      Neunte Verordnung über die Höhe der Abgaben\nund der Stützungsbeträge _ für den allgemeinen\nAusgleich in der Milchwirtschaft (9. Abgaben-\nund Stützungsverordnung - 9 AStV)                                              242       24. 12. 65               1. 1. 66\nSammlung cies Bundesrechts, ßundesgesetzbl. III\n7841-1-6; hebt auf Bundesgesetzbl III 7842-1-6\n20. 12. 65      Verordnung Nr. 32/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                     243       28. 12. 65            29. 12.65\n23. 12. 65      Verordnung über die Senkung von Abschöpfungs-\nsätzen bei der Einfuhr von Schweinen und\nSchweinefleisch                                                                243       28. 12.65             29. 12.65\n27. 12. 65      Verordnung über das Verbot der Einfuhr und\nDurchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus den\nNiederlanden                                                                  243       28. 12.65             29. 12.65\n28. 12. 65      Neunte Verordnung zur Anderung der Ausfuhr-\nliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-\nnung -                                                                        244       29. 12.65                1. 1. 66\nlindert Bundesgesetzbl. 111 7400-1-1\n30. 12. 65      Verordnung zur Durchführung einer Statistik der\nBeförderung von Personen zu Lande                                             246       31. 12. 65               1. 1. 66\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.111\n9281-1\nHinweis\nDer Jahrgang 1965 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Nummern 1 bis 73 und endet mit der Seite 2176.\nDer Jahrgang 1965 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Nummern 1 bis 52 und endet mit der Seite 1956.\nHerausgebe, : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck . Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq verkündet. In Teil lII wird das als fortgeltend lestqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechtb vom 10 Juli 1958 (Bundesgcsetzbl I S 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedinqunqen für Teil I und II. laufender Bezuq nur du1ch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.\nEin z e Ist ü c k e je anqefanqene 16 Seilen DM 0.40 qeqen Vore1 nsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandqebühr DM 0,20."]}