{"id":"bgbl1-1965-9-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":9,"date":"1965-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/9#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_9.pdf#page=35","order":2,"title":"Gebührenordnung für Zahnärzte","law_date":"1965-03-18T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":35,"num_pages":10,"content":["Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1965                          123\nGebührenordnung für Zahnärzte\nVom 18. März 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2123-1-9\nAuf Grund des § 15 des Gesetzes über die Aus-                                     § 4\nübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bun-            Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berech-\ndesgesetzbl. I S. 221) in Verbindung mit § 1 des        net werden, die nach den Leistungsansätzen des\nGesetzes über den Ubergang von Zuständigkeiten          Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung\nauf dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens        ist, wenn für die letztere eine Gebühr berechnet\nvom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560) wird mit   wird.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 5\n§ 1                               (1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch\nDen Zahnärzten stehen für ihre Berufsätigkeit        die Anwendung von zahnärztlichen Instrumenten\nVergütungen (Gebühren, Entschädigungen und Aus-         und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit\nlagen) nach dieser Verordnung zu. Durch Verein-         den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas ande-\nbarung kann eine von dieser Verordnung abwei-           res bestimmt ist.\nchende Regelung getroffen werden.                          (2) Neben den für die einzelnen Leistungen fest-\ngesetzten Gebühren können nur die Kosten für\n§ 2                            Arzneimittel, Verbandmittel und Materialien, die\nKosten für die Instrumente, Gegenstände und Stoffe,\nDie Vergütung bemißt sich nach dem Einfachen         die der Kranke zur weiteren Verwendung behält\nbis Sechsfachen der Sätze des anliegenden Gebühren-     oder die mit einer einmaligen Anwendung ver--\nverzeichnisses, soweit nicht etwas anderes bestimmt     braucht sind, sowie die zahntechnischen Laborkosten\nist. Innerhalb dieses Rahmens sind die Gebühren         berechnet werden, soweit nicht etwas anderes be-\nund Entschädigungen unter Berücksichtigung der          stimmt ist.\nbesonderen Umstände des einzelnen Falles, ins-\nbesondere der Schwierigkeit der Leistung, des Zeit-                                  § 6\naufwandes, der Vermögens- und Einkommensver-               Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht\nhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie der örtlichen   auf geführt sind, sind nach den Bestimmungen der\nVerhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.       Gebührenordnung für Ärzte zu vergüten. Enthält\nauch diese keine Ansätze für solche Leistungen, so\n§ 3                            richtet sich die Vergütung nach den Sätzen, die für\ngleichwertige Leistungen gewährt werden.\n(1) Vergütungen nach dem Gebührenverzeichnis\nsind zu berechnen, wenn Träger der Sozialversiche-\nrung oder die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung                                   § 7\nund Arbeitslosenversicherung die Zahlung leisten.\nDas gleiche gilt für die Kostenträger Bund, Länder,        Als Nacht gilt die Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr.\nGemeinden oder Gemeindeverbände und für Kosten-\nträger, die bei Gewährung freier Heilfürsorge oder                                   § 8\nHeil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundes-\nversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die dieses           Soweit Gebühren bisher durch vertragliche Ver-\nGesetz für anwendbar erklären, die Zahlung leisten.     einbarung geregelt worden sind, bleiben diese ver-\ntraglichen Vereinbarungen von den Vorschriften\n(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem         dieser Verordnung unberührt.\nZahnarzt vor der Inanspruchnahme eine von dem\ndie Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung\nvorgelegt wird. In dringenden Fällen kann die Be-                                    § 9\nscheinigung auch nachgereicht werden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(3) Soweit besondere Schwierigkeiten der zahn-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\närztlichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\ndies rechtfertigen, kann abweichend von Absatz 1         über die AusMbung der Zahnheilkunde auch im Land\neine höhere Gebühr berechnet werden.                    Berlin.","124                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ lO                          vom 24. April 1953), geändert durch die Verordnung\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1965 in      über die Erhöhung der in der Gebührenordnung für\nKraft.                                                approbierte .Ärzte und Zahnärzte vom 1. September\n1924 festgesetzten zahnärztlichen Gebühren vom\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt\n23. Dezember 1957 (Bundesanzeiger Nr. 247 vom\ndie Verordnung über die Erhöhung der in der Ge-\n24. Dezember 1957), außer Kraft.\nbührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte\nvom 1. September 1924 festgesetzten zahnärztlichen       (3) Auf die Entgelte für zahnärztliche Leistungen\nGebühren vom 17. April 1953 (Bundesanzeiger Nr. 78    sind Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden.\nBonn, den 18. März 1965\nDer Bundesminister\nfür Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 196.5                        125\nAnlage\nzur Gebührenordnung für Zahnärzte\nvom 18. März 1965\nGebührenverzeichnis\nI. Allgemeine zahnärztliche Leistungen\nDM\nEingehende Vorsorgeuntersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrank-\nheiten ................................ -. ......................................... • • • • • •  5,-\nNeben dieser Leistung kann eine Gebühr für eine Beratung nicht berechnet werden.\n2 Schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes auf Anforderung oder Wunsch ..... .       10,-\n3 Schriftliche Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes auf Anforderung oder Wunsch zur pro-\nthetischen Versorgung\na) nach Befundaufnahme ............................................................. .           15,-\nb) nach Befundaufnahme und Auswertung von Modellen ................................ .            25,-\nNeben der Nr. 3 sind die Nrn. 6 und 7 berechnungsfähig.\n4 Befundaufnahme und Erstellen eines Heil- und Kostenplanes auf Anforderung oder Wunsch\nbei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums ........................... .          20,-\n5 Aufstellen eines ausführlichen schriftlichen Heil- und Kostenplanes auf Anforderung oder\nWunsch bei kieferorthopädischen Leistungen\na) einfach .......................................................................... .          25,-\nb) schwierig, zeitraubend ............................................................. .        40,-\nII. Zahnärztliche Sonderleistungen\nA. Diagnostische Leistungen\n6 Abdruck eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabdruck oder Bißabdruck einschl.\nAuswertung zur Diagnose oder Planung ................................................ .           8,-\n7 Vorbereitende Maßnahmen (Abdrucknahme, einfache Bißnahme oder dergleichen) für das Er-\nstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung\neinschl. der Auswertung .............................................................. .         20,-\n8 Vitalitätsprüfung\na) der Zähne ........................................................................ .           8,-\nb) eines einzelnen Zahnes ...................... ; ..................................... .        4,-\n9 Testen bei Verdacht auf Herderkrankung, je Art ........................................ .         6,-\nB. Konservierende Leistungen\n10 Behandlung übl~rempfindlicher Zahnflächen, für jede Sitzung ............................. .       3,-\n11 Exkavieren und provisorischer Verschluß einer Kavität als alleinige Leistung ............. .      5,--\n12 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahn-\nfleisches, Anlegen von Spanngummi, lokale Dentinanästhesie u. a.) ....................... .       3,--\n13 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschl. Unterfüllung, Polieren\na) einflächig ......................................................................... .        10,-\nb) zweiflächig ....................................................................... .         12,-\nc) mehrflächig ...................................................................... .          15,--\n14 Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) einschl. Unter-\nfüllung, Polieren ..................................................................... .        30,-\n15 Einlagefüllung\na) einflächig ......................................................................... .        30,-\nb) zweiflächig ....................................................................... .         35,-\nc) mehrflächig ...................................................................... .          40,-","126                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n16   Stiftverankerung einer Füllung ....................................... , • • • • • • • • • · · · · · · ·                                     8,-\n17   Wiedereinsetzen einer Einl agefüllung ........................... • • • • • • • • • • · · · · · · · · ·                                      8,-\n18   Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone\na) durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung ........................... , . • • • • • • • • · ·                                         30,-\nb) durch Aufbaufüllung aus plastischem Füllmaterial, auch mit Stiftverankerung ....... • • • • •                                            20,-\n19   Provisorischer Schutz eines vitalen, beschliffenen Zahnes durch eine abnehmbare Hülse\na) im Seitenzahngebiet ............................................................. • ,                                                     5,-\nb) im Frontzahngebiet ............................................. , , . • • • • · • · · · · · · · · · ·                                   10,-\n20   Versorgung eines Einzelzahnes durch\na) eine einfache Stiftkrone .............................................. • • • • • • • • • • · · · · ·                                    50,-\nb) eine Bandkrone, eine stufenlose Gußkrone oder eine stufenlose Mantelkrone ........... .                                                  60,-\nc) eine Stiftkrone mit gegossener Kappe oder eine Bandstiftkrone ........... , .......... • •                                               75,-\nd) eine Verblendkrone oder eine Stufenkrone ........................................ , , •                                                  90,-\nDurch eine Gebühr nach Nr. 20 sind nachfolgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Be-\nschleifen des Zahnes (ohne Anästhesie). Bißnahme, Einpassen des Kronenbandes, Abdruck-\nnahme, Einprobe, Einfügen der Krone (Einzementieren). Nachkontrolle.\n21   Temporäre Versorgung eines pulpatoten Frontzahnes unter Verwendung einer provisorischen\nKrone oder dergleichen (einschl. Stiftverankerung) ....................... ·.............. • •                                              20,-\n22   Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn.                   18 und 20:\nDie Präparation eines Zahnes ist mit der Hälfte der Gebühren                     nach Nr. 20 oder Nr. 18 a zu be-\nrechnen. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so                       sind drei Viertel der Gebühren\nnach Nr. 20 und gegebenenfalls die vollen Gebühren nach Nr.                      18 zu berechnen.\n23   Entfernen\na) einer Krone ..................................................................... .                                                        8,-\nb) eines abgebrochenen VJurzelstiftes ............................................ , .... .                                                  12,-\n24   Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Kronen:\na) Wiedereinsetzen einer Krone, einer Stiftkrone, einer Facette oder dergleichen .......... .                                                8,-\nb) Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen ...................... .                                                 20,-\n25   Maßnahmen zur Erhaltung der Pulpa bei Caries profunda einschl. des provisorischen oder\ntemporären Verschlusses der Kavität .................................................. .                                                     5,-\n26   Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden Pulpa, gegebenenfalls einschl. des temporären\nVerschlusses der Kavität .............................................................. .                                                   10,-\n27   Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschl. des temporären Verschlusses der Kavität                                                12,-\n28   Exstirpation der vitalen Pulpa, je Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   5,-\n29   Devitalisieren einer Pulpa einschl. des Verschlusses der Kavität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       4,-\n30   Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Pulpa (nur bei Milchzähnen) . . . .                                                 8,-\n31   Trepanation eines pulpatoten Zahnes .............................................. • • , • •                                                 5,-\n32   Aufbereiten des Wurzelkanalsystems, je Kanal .................................... • • • • • •                                                5,-\n33   Zusätzliche Anwendung physikalisch-chemischer Methoden ................ •, • • • • • • • • • • • · •                                         5 ,--\n34   Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nrn. 28, 30 und 32, gegebenen-\nfalls einschl. eines provisorischen Verschlusses .................. , . • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · ·                         3,-\n35    Wurzelkanalfüllung, je Kanal ....................... • • • • • • • • • • • • • • • · • · • · · · · · · · · · · · · · · · ·                  5,-\nC. Chirurgische Leistungen, Anästhesie\nBlutstillung, Nachbehandlung\n36   Stillung einer übermäßigen Blutung als selbständige Leistung ............. • • • • • • • • • • • · · · · ·                                   6,-\n37   Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder\ndurch Knochenbolzung ....................................... • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · ·                              12,-\n38   Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff ................. • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · ·                           4,-\nAnästhesie\n3,--\n39   Oberflächenanästhesie ........................... • . • • • • • • • • • • • • • • • · • • · · · · · · · · · · · · · · · · · ·\n40   Infiltrationsanästhesie ........................... • • • • • • • • • • • • · • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·\n4,-","Nr. 9 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1965                                                                           127\n41 Leitungsanüsthesie\na) intraoral . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    6,-\nb) extraoral ......................................................................... -                                                                            8,-\n42 Analgesie durch Inhalation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  8,-\nEntfernen von Zähnen\n43 Entfernen eines einwurzeligen Zahnes einschl. Wundversorgung ...................... • • • •                                                                         4,-\n44 Entfernen eirn~s mehrwurzeligen Zahnes einschl. Wundversorgung ....................... • •                                                                          6,-\n45 Entfernf~n eines tieffrakturierten Zahnes einschl. Wundversorgung ........................ .                                                                       12,-\n46 Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht, Tamponieren oder dergleichen als selbständige\nLeistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6,-\n47 Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie einschl. Wundversorgung ...................... .                                                                           20,-\n48 Entfernen eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie einschl. Wund-\nversorgung ............................................................... • . • • • • • • • • ·                                                                   30,-\nExcision\n49 Excision oder Kauterisation der Schleimhaut in kleinem Umfang, als alleinige Leistung                                                                               5,-\n50 Excision einer Schleimhautwucherung größeren Umfanges, Entfernen einer Epulis                                                                                      15,-\nSpezielle Eingriffe am Kiefer\n51 Plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle durch einfache Zahnfleischplastik                                                                               30,-\n52 Trer_anation des Kieferknochens ...................................................... • .                                                                         10,-\n53 Osteotomie des Kiefers, auch Sequestrotomie ...................................... , .. • .                                                                        30,-\n54 Wurzelspitzenresektion\na) an einem Frontzahn ............................................................... .                                                                            30,-\nb) an einem Seitenzahn ................... : .................................... : ..... .                                                                        40,-\nc) an jedem weiteren benachbarten Zahn in derselben Kieferhälfte und in derselben Sitzung                                                                          20,-\nd) in Verbindung mit Leistungen nach Nr. 56 b, für jeden Zahn ........................... .                                                                        20,-\n55 Reimplantution einc!s Zahnes, gegebenenfalls einschl. einfacher Fixation .................. .                                                                      30,-\n56 a) Operation einer Zyste durch Zystektomie ........................................... .                                                                           30,-\nb) Operation einer Zyste durch orale Zystostomie ...................................... .                                                                          50,-\nOperative, Eingriffe bei Parodontopathien sind nach Abschnitt E zu berechnen.\nVorbereitende Maßnahmen\nfür eine prothetische oder kieferorthopädische Behandlung\n57 Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkammes im Front-\nzahnbereich oder in einer Kieferhälfte .................................................. .                                                                        20,-\n58 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers als selbständige Lei-\nstung, für jede Kieferhälfte ............................... , ........................... .                                                                       20,-\n59 Mundboden- oder Vestibulumplastik, für jede Kieferhälfte ............................... .                                                                         60,-\n60 Tuberplastik, einseitig ............................................................... .                                                                          30,-\n61 Lösen des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema .......... .                                                                            30,-\n62 Alveolotomie als selbständige Leistung ................................................ .                                                                          15,-\n63 Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung ........ .                                                                      30,-\n64 Germektomie                                                                                                                                                        30,-\nBehandlung von Luxationen und Frakturen im Bereich des Gesichtsschädels\n65 Reposition und Retention eines luxierten Zahnes ........................................ .                                                                         15,-\n66 Erstversorgung bei Frakturen der Kiefer als vorläufige oder alleinige Maßnahme einschl. etwa\nerforderlichem Verband und erforderlicher Naht (gegebenenfalls Nrn. 72, 73 zusätzlich) ..... .                                                                     20,-\n67 Manuelle Reposition einschl. Retention eines zahntragenden Bruchstückes des Alveolarfort-\nsatzes .............................................................................. .                                                                            15,-\n68 Allmähliche Reposition einschl. Retention eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruch-\nstückes des Alveolarfortsatzes ........................................................ .                                                                          50,-","128                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n69   Reposition und Retention\na) des einmal gebrochenen Unterkiefers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               60,-\nb) des mehrfach gebrochenen Unterkiefers, einer Trümmer- oder Defektfraktur des Unter-\nk.ief ers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  80,-\nc) von Transversal- und/oder Sa.gittalfrakturen des Oberkiefers ... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    70,-\nd) der Aussprcngung des Oberkiefers mit Beteiligung anderer Gesichtsschädelknochen . . . . .                                                                          100,-\nDie Nm. 69 a oder b sind auch neben den Nm. 69 c oder d und zusammen mit den i<frn. 67\noder 68 oder im Anschluß an Nr. 66 zu berechnen.\n70   Besondere Ma.ßnahmen bei Frakturen der Kiefer\na) Operative Reposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  40,-\nb) Operative Reposition und Fixation durch Drnhtnaht, Osteotomie nach disloziert verheilter\nFraktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      60,-\nc) Reposition oder Retention mit Drahtumschlingung oder nach Anlegen von Knochenhaken,\n-schrauben oder dergleichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      80,-\nNr. 70 ist gegebenenfalls zusätzlich zu den Nm. 68 oder 69 zu berechnen.\n71   Maßnahmen zur Verhütung einer Spontanfraktur bei Osteomyelitis sowie Versorgung der\nKiefer im Zusammenhang mit einer orthopädischen oder plastischen Operation oder Kiefer-\nresektion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      50,-\nDurch die Gebühren nach den Nm. 65, 67 bis 71 sind die eingehende Erhebung und Aufzeich-\nnung der Anamnese, die Aufzeichnung des Befundes, der Heil- und Kostenplan - gegebenen-\nfalls einschl. der Auswertung von Kiefermodellen - mit abgegolten.\nStütz- und Schienenverbände und Hilfsvorrichtungen sind nach den Nrn. 72 bis 86 zu berechnen.\nStütz- und Schienenverbände, Hilfsvorrichtungen\n72   Anlegen eines einfachen, extraoralen Verbandes, einer elastischen Binde, Kinnschleuder oder\ndergleichen .......................................................................... .                                                                                 8,-\n73   Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen, einfachen Drahtbügeln oder dergleichen ....... .                                                                              25,-\n74   Anlegen eines Fixationsverbandes bei Luxationen, Frakturen des Kiefers oder nach Reimplan-\ntation von Zähnen ............................................................. • • • • • • • •                                                                         50,-\n75   Anlegen eines ungeteilten Schienenverbandes im verletzten Kiefer .................... • • • •                                                                           75,-\n76   Anlegen eines geteilten Schienenverbandes im verletzten Kiefer ..................... • • • • •                                                                        100,-\n77   Anlegen eines intramaxillären Schienenverbandes in Verbindung mit Pelotte oder Aufbißplatte                                                                           120,-\n78  Anlegen einer Schiene im unverletzten Kiefer ......................................... • • •                                                                            50,-\n79   Eingliedern einer Bißplatte für den zahnarmen oder zahnlosen Kiefer ...................... .                                                                           60,-\n80   Maßnahmen bei Verwendung einer vorhandenen Prothese ........................ • • • • • • • •                                                                           40,-\n81   Anlegen eines extraoralen, am Knochen angreifenden Extensions- oder Retentionsverbandes                                                                               110,-\n82   Anlegen eines intra-extraoralen Schienenverbandes\na) einfacher Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        150,-\nb) mit besonderen Hilfsvorrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            220,-\n83   Anlegen\na) einer    Kinnkappe ..................................................... • .... • • • • • • • • •                                                                   15,-\nb) einer    Kopfkappe .......................................................... • • • • • . • • •                                                                     20,-\nc) einer    Kopfkappe mit besonderen Hilfsvorrichtungen .................................. .                                                                           35,-\nd) einer    Kopf-Kinnkappe ............................................................. .                                                                             30,-\n84   Anlegen von Stütz- und Halte- oder Hilfsvorrichtungen, von Verband- oder Verschlußplatten,\nvon Pelotten oder dergleichen im Zusammenhang mit plastischen Operationen, zur Verhütung\noder Behandlung von Narbenkontrakturen oder der Kieferklemme, zur Durchführung von\nBestrahlungen\na) in leichten Fällen ................................................... • • • • • • • • • • • • • • •                                                                50,-\nb) in schwierigen Fällen ................................................ • •. • • • • • • • • • • •                                                                   90,-\n85   Befestigen eines gelösten Schienenverbandes .................................. • • • • • • • • • •                                                                     20,-\n86   Änderung eines Schienenverbandes in kleinem Umfang .......................... • • • • • • • • •                                                                        20,-\n87   Kontrollbehandlung bei Kieferverletzungen (Mundsäuberung, -Erneuerung von Gummizügen\noder Ligaturen, intraorale Wundbehandlung usw.), für jede Sitzung ....................... .                                                                            6,-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1965                                             129\n88  Abnahme der Schienc>ffverbände vor Erneuerung oder bei Abschluß der Behandlung einschl.\nMundsäuberung ................................................................ • • • · · ·                           15,-\nDurch die Cebühren nach den Nrn. 72 bis 84 sind die vorbereitenden und begleitenden Maß-\nnahmen bei der Anlc1gc von Schienenverbänden (Abdrucknahme, Bißnahme, Separationsliga-\nturen, Befestigung) mit abgegolten.\nD. Prothetische Leistungen\n89  Einschleifen des Gebisses für Prothesen oder Schienen ................................... .                           8,-\n90  Veränderung der Kieferhaltung mittels Bißführungsplatte ................................ .                           80,-\nEinzelkronen und Brücken\nEinzelkronen als Schutz- oder Stützkronen siehe Nr. 20.\n91  Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker -\na) Bandkrone, stufenlose Gußkrone oder gegossene Einlagefüllung .......................                          .   60,-\nb) Stiftkrone mit gegossener Kappe oder Bandstiftkrone .................................                         .   75,-\nc) Verblendkrone, Stufenkrone, Dreiviertelkrone o. ä., Fingerhutkrone ...................                        .   90,-\nd) Teleskopkrane ...................................................................                             .  100,-\n92  Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender Brücken,\nund zwar:\na) einer Freiendbrücke oder einer einspannigen Brücke zum Ersatz eines Zahnes ........... .                          40,-\nb) einer einspannigen Brücke zum Ersatz von 2 Zähnen ................................. .                             80,-\nc) einer einspannigen Brücke zum Ersatz von 3 oder 4 Zähnen ........................... .                           150,-\nd) einer mehrspannigen Brücke zum Ersatz von 2 Zähnen ................................ .                            100,-\ne) einer rnehrspannigen Brücke zum Ersatz von 3 Zähnen ............................... .                            150,-\nf) einer mehrspannigen Brücke zum Ersatz von 4 Zähnen ................................ .                           200,-\ng) einer mehrspannigcn Brück(~ zum Ersatz von 5 Zähnen ................................ .                           250,-\nh) einer mehrspannigen Brücke zum Ersatz von 6 bis 8 Zähnen ........................... .                           350,-\ni) einer mehrspannigen Brücke zum Ersatz von 9 und mehr Zähnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       450,-\nDurch die Gebühren nach den Nm. 91, 92 sind alle Behandlungsmaßnahmen bei der Eingliede-\nrung von Brücken abgegolten, mit Ausnahme der Leistungen nach den Nrn. 6, 7 und 8, gegebe-\nnenfalls auch nach Nr. 3.\n93  Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt-festsitzende oder abnehmbare\nBrücken unter Anwendung von Schrauben, Geschieben, Federstiften oder dergleichen, für jede\nVerbindungsvorrichtung zu den Gebühren nach Nr. 91 zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  30,--\n93a Teilleistungen nach Nrn. 91 und 92:\nDie Präparation eines Brückenpfeilers ist mit der Hälfte der Gebühren nach Nr. 91 zu berech-\nnen. Kommen darüber hinausgehende Maßnahmen hinzu, sind insgesamt drei Viertel der Ge-\nbühren nach Nr. 91 zu berechnen. Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere\nMaßnahmen erfolgt, so sind dafür bis zu drei Viertel der Gebühren nach Nr. 92 zu berechnen.\n94  Entfernen eines Brückenankers oder des Brückenkörpers nach Durchtrennung der Brücke ....                             12,-\n95  Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen:\na) Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern ......................................... .                             20,-\nb) Wiedereinsetzen einer Brücke oder Schiene mit mehr als 2 Ankern ..................... .                           30,-\nc) Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen                                                   20,-\nHerausnehmbarer Zahnersatz\n96   Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschl. einfacher Haltevorrich-\ntungen\na) zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen ............................................ .                            60,-\nb) zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen ............................................ .                           80,-\nc) zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen ........................................ .                           100,-\n97  Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese im Ober- oder Unterkiefer ..                         120,-\nMit den Nrn. 96 und 97 sind nachfolgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Anatomischer\nAbdruck, Ermittlung der Bißverhältnisse, Einprobe, Einpassen bzw. Einfügen sowie hierfür\nnotwendige Nachbehandlungen. Nicht mit erfaßt sind Leistungen nach den Nrn. 6, 7, 89, 90\noder 98, gegebenenfalls auch nach Nr. 3.","130                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n98 Besondere Maßnahmen:\na) Abdruck mit individuellem Löffel, je Kiefer ......................................... .                                                           20,-\nb) Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Oberkiefer ............................... .                                                           30,-\nc) Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Unterkiefer .............................. .                                                           45,-\nd) Verwendung eines Bügels, zu den Gebühren nach Nr. 96 zusätzlich .................... .                                                            30,-\ne) Verwendung einer Metallbasis bei einem zahnlosen Kiefer, zu den Gebühren nach Nr. 97\nzusätzlich ................................................................ • • • • • • • •                                                      40,-\nf) Verwendung doppelarmi~Jer Ha.lte- oder einfacher Stützvorrichtungen, zu den Gebühren\nnach Nr. 96 zusätzlich ............................................................. .                                                           30,-\ng) Verwendung einer Metallbasis mit Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Gebühren nach\nNr. 96 zusätzlich ................................................................. .                                                           100,-\nh) Verwendung von komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Gebühren nach\nNr. 96 oder nach Buchstabe d oder g dieser Nummer zusätzlich ........................ .                                                          50,-\nDie Versorgung von Prothesenpfeilern durch Anker in Teilverbindung mit Geschieben, Ge-\nlenken oder dergleichen ist nach Nr. 91 zu berechnen.\n99 Teilleistungen nach den Nm. 96, 97 und 98:\na) Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers ................... .                                                             15,-\nb) Für Maßnahmen einschl. der Ermittlung der Bißverhältnisse ist die Hälfte der Gebühren\nnach den N rn. 96 oder 97 zu berechnen.\nc) Bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der gesamten Behandlungsgebühren zu\nberechnen.\n100 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren\nProthese:\na) kleinen Umfanges (ohne Abdruck) ................................................. .                                                               15,-\nb) größeren Umfanges (mit Abdruck) ................................................. .                                                               20,-\nc) Teilunterfütterung einer Prothese .................................................. •                                                            20,-\nd) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im direkten Verfahren .................. _.. .                                                         25,--\ne) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren .................. .                                                           30,-\nf) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller\nRandgestaltung im Oberkiefer ..................................................... .                                                             35,-\ng) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller\nRandgestaltung im Unterkiefer ................................................... .                                                              50,-\nNeben dieser Nummer sind Leistungen nach Nr. 98 a, b und c nicht berechnungsfähig.\nLeistungen nach den Buchstaben c, d, e, f oder g können gegebenenfalls neben oder im\nAnschluß an Leistungen nach den Buchstaben a oder b berechnet werden, wenn es sich um\ngetrennte Verrichtungen handelt.\nDurch die Gebühren nach Nr. 100 sind die notwendigen Nachbehandlungen mit abgegolten.\nChirurgisch-prothetische Maßnahmen\n101 Maßnahmen zur Weichteilstützung, zum Ausgleich oder zum Verschluß von Defekten im Be-\nreich des Kiefers\na) bei vorhandenem Restgebiß, zu den Gebühren nach Nr. 96, gegebenenfalls in Verbindung\nmit Nr. 98, zusätzlich ............................................................ .                                                             40,-\nb) bei zahnlosem Kiefer, zu den Gebühren nach Nr. 97 zusätzlich ........................ .                                                            60,-\n102  Eingliedern eines Obturators zum Verschluß von Defekten des weichen Gaumens, zu den Ge-\nbühren nach Nr. 96, gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 98 oder nach Nr. 97, zusätzlich . . .                                                     120,-\n103  Resektionsprothesen:\na) Eingliedern einer temporären Verschlußprothese nach Resektion oder bei großen Defekten\ndes Oberkiefers, zu den Gebühren nach Nr. 96, gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 98\noder nach Nr. 97, zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        80,-\nb) Ergänzungsmaßnahmen im Anschluß an Leistungen nach Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                40,-\nc) Eingliedern einer Dauerprothese, zu den Gebühren nach Nr. 96, gegebenenfalls in Ver-\nbindung mit Nr. 98 oder nach Nr. 97, zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   150,-\n104  Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluß extraoraler Weichteildefekte oder\nzum Ersatz fehlender Gesichtsteile\na) kleineren Umfanges ............................ ~..................................                                                              150,-\nb) größeren Umfanges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,-\nStütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen sind nach Nr. 84 in Verbindung mit Nr. 71 zu berechnen.","Nr. 9 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1965                                                                            131\nE. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums\n105 Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, für jede Sitzung . . . . . . . •                                                                       5,-\n106 Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder ähnliches . . . . . . . . . . . •                                                               5,-\n107 Entfernen harter Zahnbelä.ge, für jede Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  8,-\n108 Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, für jede\nSitzung ............................................................................ .                                                                              6,-\n109 Medikamentös-instrumentelle Behandlung (Leichttherapie), ohne Rücksicht auf die Zahl der\nSitzungen, für jedes Parodontium .................................................... • •                                                                           6,-\n110 Chirurgische Behandlung:\na) Gingivcktomie, für jedes Parodontium einschl. Wundversorgung .......•...•. , •..• , •• •                                                                         6,-\nb) Radikaloperation, für jedes Parodontium einschl. Wundversorgung ................... .                                                                           10,-\n111 Nachbehandlung nach Leistungen nach Nr. 110, für jede Sitzung ......................... , •                                                                         5,-\n112 Fixieren der Zähne\na) durch Ligaturenverband, für jeden Kiefer ........................................... .                                                                          15,-\nb) durch temporären Schienenverband, für jeden Kiefer ................................. .                                                                          30,-\nDauerschienenverbände\n113 Eingliedern einer festsitzenden Schiene\na) bis 8 Zähne umfassend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  120,-\nb) mehr als 8 Zähne umfassend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .                        180,-\nDie Verankerung ist nach Nr. 91 oder Nr. 15 zu berechnen.\n114 Eingliedern einer abnehmbaren Schiene\na) bis 8 Zähne umfassend ...........................................................•                                                                              80,-\nb) mehr als 8 Zähne un1fassend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      100,-\n115 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion abnehmbarer Schienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             20,-\nF. Kieferorthopädische Leistungen\nVorbereitende und diagnostische Maßnahmen\nErheben und Aufzeichnen der Anamnese und des klinischen Befundes 1\nErheben und Auswerten von Befunden durch Abdrücke, Fotografien oder\nRöntgenaufnahmen sind nach den dafür festgesetzten Gebühren zu berechnen.\n116 Fotografie .............................................................. : ...... • • • • • •                                                                      9,-\n117 Zusätzliche Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale\nOrientierung, graphische Analyse, Diagramme o. ä.), je ................................. .                                                                         15,-\n118 Zusätzliche Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (kephalo-\nmetrische Untersuchungen und Diagramme, Tomogramme, Myogramme o. ä.), je .•........•                                                                               25,-\nBehandlungsmaßnahmen\n119 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschl. Retention\na) einfach durchführbarer Art ....................................................... .                                                                            15,-\nb) mittelschwer durchführbarer Art .................................................. .                                                                           125,-\nc) schwierig durchführbarer Art .............................. _........................ .                                                                        200,-\nd) besonders schwierig durchführbarer Art ........................................... .                                                                           300,-\n120 Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiß in sagittaler oder lateraler\nRichtung einschl. Retention\na) einfach durchführbarer Art ........................................................ .                                                                          120,-\nb) mittelschwer durchführbarer Art ................................................... .                                                                          160,-\nc) schwierig durchführbarer Art ...................................................... .                                                                          200,~\nd) besonders schwierig durchführbarer Art ........................................... .                                                                           300,-\nNeben den Leistungen nach den Nrn. 119 und 120 können Leistungen nach den Nrn. 121\nbis 125 nicht berechnet werden.\n121 Maßnahmen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen, für jede\nSitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   8,-","132                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n122 Kieferorthopädisdle Verridltungen als alleinige Leistung\na) Kontrolle des Behandlungsverlaufes einsdll. kleiner Änderungen der Behandlungsmittel,\n.für jede Sitzung ............................................. : ................... .                                                       8,-\nb) Einsdlleifen des Gebisses, für jede Sitzung .......................................... .                                                      6,-\nc) Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädisdlen Behandlungsmitteln,\nje Kiefer ..................................................................... • • • •                                                    15,-\nd) Einfügen von kieferorthopädisdlen Behandlungsmitteln,\nje Kiefer ........................................................•................                                                        15,-\ne) Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Änderung von Behandlungsmitteln einsdll.\nWiedereinfügen,\nje Kiefer .......................................................................•.                                                        20,-\n123 Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes als alleinige Leistung\na) Offenhalten einer Lücke ............................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                20,-\nb) bei zerstörter Mildnnolarenkrone durdl Konturbandfüllung . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               15,-\n124 Beseitigung des Diastemas nadl vorherigem dlirurgisdlen Eingriff als alleinige Leistung . . . .                                                    60,-\n125 Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen nadl chirurgischer\nFreilegung als alleinige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,-\nEINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964\nTe i 1 I:   3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II:    6,-DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nDas Titelblatt, die zeitliche Uberslcht und das Sadtverzeidtnis fiir Tell I, die\nTitelblä_tter und die zeitlidte Ubersidlt für Teil II lagen jeweils der Nr. 3 1965 bei.\nAusführun,g: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt• Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nnBUNDESGESETZBLATT\" BONN · POSTFACH\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g; Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen In zeitlicher Reihenlolge nach ihrer\nAuslertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. J S. 437} nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil J und II: Lautender Bezug nm durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr. DM 0.20."]}