{"id":"bgbl1-1965-8-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":8,"date":"1965-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/8#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_8.pdf#page=3","order":6,"title":"Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen","law_date":"1965-03-17T00:00:00Z","page":79,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1965                             79\nGesetz\nzur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen\nund der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen\nVom 17. März 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 653-2\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            3. des Reichsarbeitsdienstes (RAD),\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     4. der Organisation Todt (OT)\nentstanden sind.\nErster Teil\n(2) Diesem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des\nAnsprüdie gegen die                      § 27 nicht Ansprüche, die sich auf Grund besatzungs-\nNationalsozialistisdie Deutsdie Arbeiterpartei        rechtlicher Vorschriften oder Maßnahmen gegen\n(NSDAP)                            denjenigen richten, der Vermögen einer Einrichtung\nund ihre Einrichtungen                    (§ 1) gemäß der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats\nerworben hat. Auf einem Vermögensgegenstand\nErster Abschnitt                       ruhende Ansprüche im Sinne von Artikel V Abs. 5\nAllgemeine Vorschriften                    dieser Direktive sind nur folgende Ansprüche:\n§ 1\n1. Ansprüche aus einem Recht an einem Grundstück,\ndie durch dieses Recht gesicherten Ansprüche\nDem Gesetz unterliegende Ansprüche                 sowie Ansprüche aus einer öffentlichen Last des\nDiesem Gesetz unterliegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 4           Grundstücks,\ndes Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. No-            2. Ansprüche aus der Nachkriegszeit (§ 5), die in\nvember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) einer gesetz-          einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusam-\nlichen Regelung vorbehaltenen Ansprüche gegen                  menhang mit einem Grundstück stehen,\nnationalsozialistische Einrichtungen. Nationalsozia-       3. Ansprüche auf Zahlung eines Kaufpreises, einer\nlistische Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind          Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen\n1. die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche               Entgelts für ein Grundstück,\nArbeiterpartei (NSDAP). ihre Gliederungen, an-         4. Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen auf das\ngeschlossenen Verbände und die übrigen Ein-                Grundstück, soweit dessen Wert dadurch erhöht\nrichtungen, die im Anhang zum Gesetz Nr. 2 des             worden ist.\nKontrollrats aufgeführt sind,\n§ 4\n2. sonstige Einrichtungen, deren Vermögen, falls es\nErlöschen von Ansprüchen\nim Bereich nur einer zur Ubertragung von Ver-\nmögen auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kon-             Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz\ntrollrats befugten Dienststelle (Dbertragungs-         nichts anderes bestimmt. Ansprüche, die durch\nbehörde) im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-        Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind,\nlegen war, von dieser, falls es im Bereich mehre-      gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.\nrer Dbertragungsbehörden belegen war, von\ndiesen sämtlichen Dbertragungsbehörden einheit-                            Zweiter Abschnitt\nlich als Vermögen einer nationalsozialistischen\nEinrichtung behandelt worden ist.                                      Zu erfüllende Ansprüche\n§ 5\n§ 2\nAnsprildle aus der Nachkriegszeit\nAuflösung\nZu erfüllen sind\nDie Einrichtungen (§ 1) sind aufgelöst.                 1. Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch\nRechtsgeschäft begründet worden sind;\n§ 3                             2. Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der\nDem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche              Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbelegenen Vermögens der in § 1 bezeichneten Ein-\n(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf An-\nrichtungen kraft Gesetzes auf Grund einer nach\nsprüche (§ 1), die in Gesetzen der Bundesrepublik              dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder\nDeutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Ver-             Unterlassung entstanden sind;\neinigten Wirtschaftsgebietes oder in Gesetzen der\n3. die nach dem 31. Juli 1945 entstandenen An-\nBesatzungsmächte geregelt sind. Dies gilt insbeson-\nsprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsent-\ndere für Ansprüche, die im Bereich\nschädigung für im Geltungsbereich dieses Ge-\n1. der Geheimen Staatspolizei (Gestapo),                       setzes belegene Grundstücke und grundstücks-\n2. der Waffen-SS,                                              gleiche Rechte.","80                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 6                            sammenrechnung der Beschäftigungs- oder Dienst-\nSchadensersatzansprüche                  jahre der Bruchteil eines Jahres, so wird der Bruch-\nteil auf ein volles Jahr auf gerundet.\n(1) Zu erfüllen sind\n(3) Auf die Leistungen nach Absatz 1 sind Lei-\n1. Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die auf        stungen aus einer nach dem 8. Mai 1945 begründe-\neiner Verletzung des Lebens, des Körpers, der        ten Altersversorgung, die auf einem Arbeits- oder\nGesundheit odPr der Freiheit beruhen, snwie An-      Dienstverhältnis beruht, anzurechnen, soweit sie\nsprüche aus dr~r Kapitalisierung derartiger Ren-     250 Deutsche Mark im Monat übersteigen.\nten, soweit LcisLungen aus diesen Ansprüchen für\ndie Zeit nach dcrn 31. Dezember 1960 geschuldet\nwerden. Bei Rcnlenansprüchen, die auf Grund\noder in sinngemüßcr Anwendung des Gesetzes                                        § 8\nüber den Ausghüch bü rgcrlich-rechtlicher An--                     Ausgeschlossene Gläubigergruppen\nsprüche vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I\n(1) Die §§ 6 und 7 finden keine Anwendung auf\nS. 1235) zuerkannt worden sind, gilt dies mit der\nAnsprüche (§ 1) von Personen, die\nMaßgabe, duß sie in der llcihe zu erfüllen sind, in\nder sie nach den Vorschriften des bürgerlichen        1. nach dem 8. Mai 1945 durch ein deutsches Gericht\nRechts begründet wi.ircn;                                  im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu einer\nZuchthausstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe\n2. Ansprüche (§ 1), die auf e.iner Verletzung des\nvon mehr als einem Jahr oder wegen vorsätz-\nLebens, des Körpers, der Gesundheit oder der\nlicher hochverräterischer, staatsgefährdender oder\nFreiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Ren-\nlandesverräterischer Handlung zu einer Gefäng-\nten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag\nnisstrafe von sechs Monaten oder längerer Dauer\nder Leistungen hinaus, die das Bundesentschädi-\nverurteilt worden sind, oder\ngungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht,\nsofern nicht wegen des SchrHlens Ansprüche ent-           2. durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der\nstanden sind, die bereits der Regelung des § 5 Abs. 1          Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen\ndes Allgemeinen Kricgsfo]genqesetzes unterliegen.              haben, oder\n3. sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ansprüche,           ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt\ndie unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozia-              haben,\nlistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 des\nsowie von Rechtsnachfolgern und Hinterbliebenen\nBundesentschädigungsgesetzes beruhen, oder auf\ndieser Personen.\nAnsprüche zugunsten von Personen, die unter der\nnationalsozialistischen Gewallherrschaft aus Grün-            (2) § 7 findet ferner keine Anwendung·, wenn und\nden ihrer Nationalität gcsch~idigt worden sind, so-       soweit die Erfüllung des Anspruchs (§ 1) nur wegen\nwie auf Ansprüche zugunsten der Hinterbliebenen           der engen Verbindung des Gläubigers zum National-\ndieser Personen.                                          sozialismus von einer Einrichtung (§ 1) übernommen\nworden ist.\n(3) Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn\ndie Verletzung bei der Vorbereitung oder Ausfüh-\nrung einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme,                                     § 9\nan der sich der Verletzte beteiligt hatte, oder un-                         Wohnsitzvoraussetzungen\nmittelbar danach entstanden wc:1r.                            (1) Ansprüche der in den §§ 6 und 7 bezeichneten\nArt sind nur unter der Voraussetzung zu erfüllen,\ndaß sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später\n§ 7                            entstanden sind oder- entstehen, im Zeitpunkt ihrer\nVersorgungsansprüche                   Entstehung zugestanden haben oder zustehen\n(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Zahlung       1. natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952\nvon Renten, die der Versorgung der Berechtigten                ihren Wohnsitz oder sUindigenAufenthalt im Gel-\ndienen, soweit die LcislunGen aus diesen i\\_n-                 tungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staate\nsprüchen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1960               hatten, der die Regierung der Bundesrepublik\ngeschuldet werden, wenn der Verpflichtete im Zeit-             Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat;\npunkt der Begründung des Anspruchs keine national-         2. natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952\nsozialistische Einrichtung im Sinne des Artikels I             Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem\ndes Geselzes Nr. 2 des Kontrollrats war.                       gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953\n(2) Df~r nach Absatz 1 zu erfüllende Anspruch              über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetz-\nwird jedoch begrenzt aur einen Betrag von 15 Deut-             blatt II S. 331) wirksam ist oder wird;\nsche Mark monatlich bcdm ursprünglich Berechtigten        3. natürlichen Personen, die :qach dem 31. Dezember\nund von 10 Deutsche MMk monatlich bei Hinterblie-              1952 aus der sowjetischen Besatzungszone oder\nbenen, verviclfocht mit der Z,1hl der Beschäftigungs-          aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\noder Dienstjahre. Dabei bleiben Zeilen, die einer              im Wege der Notaufnahme oder eines vergleich-\nanderen, mit Rücksicht anf ein Arbeits- oder Dienst-          baren Verfahrens zugezogen sind und am 31. De-\nvcrhliltnis zustehenden J\\Hersversorgnng zugrunde             zember 1961 ihren \\'\\Tohnsitz oder ständigen Auf-\nzu legen sind, sowie BP;,;chüfl.iqungszciten nach dem          enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\n8. Mai 1945 außer Betracht. Ergibt sich bei der Zu-           habt haben;","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1965                              81\n4. natürlichen Personen, die nach dem 31. Dezember             dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die eine Ein-\n1952 ihren Wohnsitz oder sländigen Aufenthalt              richtung (§ 1) vor dem 1. August 1945 zu Eigentum\nim Geltungsbereich dh\\ses Gesetzes genommen                erworben hat. Ansprüche, die nicht auf Geld oder\nhilben oder nehrncn, sofern sie                            auf einen Wert.ausgleich in Geld gerichtet sind, sind\na) ,merkannte Vertriebene nach § 1 des Bundes-\nnach ihrem Schätzwert in Geld zu erfüllen. Für die\nWertermittlung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt\nvertriebem'nqi~sdzos sind und nicht mehr als\nsechs Monate~ vorher die zur Zc~it unter frem-         des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des\nEntschädigungsbeschlusses maßgeblich. Die Sätze 1\nder Verwaltung stehenden deutschen Ost\"\"\ngebiete ockr das Gebiet desjenigen Staates,            bis 3 gelten entsprechend für grundstücksgleiche\nuus den1 sie vcrtri(~bcn oder ausgesiedelt wor-        Rechte.\nden sind, verlassen haben; hierbei werden\n§ 11\nsolche Zeiten nicht rn it~Jerechnet, in denen ein\nVertrielwrwr ntHh Verlc1sscn eines der in § 1                       Ansprüche aus dinglichen Rechten\nAbs. 2 Nr. 3 dPs ßundPsve:rtriebenengesetzes               Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen\nb()Zeichn(!tPn S!iicilen, ilns dmn er vertrieben       Rechten an einer Sache oder an einem Recht mit\noder aus;wsic:dc~H worden ist, in einem ande-          Ausnahme der in den §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen\nren der dorl br!Z(!ic:hneten Staaten sich aufge-       Gesetzbuchs geregelten Ansprüche sind zu erfüllen.\nhaHen hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen\ner oder ein mit ihm ausgesiedelter Familien-\nangehöriqer im Anschluß an die Aussiedlung                                          § 12\nerkrankt und i nfol9('dessen zur Fortsetzung                                Gesetzeskonkurrenz\nder Rejse auß<~rslm1de war, sowie solche Zei-\nIs,t ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses\nten, in denen er oder ein mit ibm ausgesiedel-\nTeils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflich-\nter Familienangehöriger in der sowjetischen             tung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer\nBesatznnqszone oder im sowjetisch besetzten\nanderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in\nSektor von Berlin aus Gründen, die er nicht\ngeringerem Umfange zu erfüllen ist.\nzu vertreten hat, gewaltsam festgehalten wor-\nden ist; oder\nb) Heimkehrer im. Sinne des Heimkehrergesetzes                                         § 13\nsind, oder                                                            Zulässigkeit von Aufrechnungen\nc) anerkannte Sowjelzo1wnflüchtlinge nach § 3\nDie Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Auf-\ndes BundcsV()rlriebenengesetzes sind, oder\nrechnung mit einem Anspruch {§ 1), dessen Erfüllung\nd) im Wege der Familienzusammenführung zu                  in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht ent-\nihren Ehcga tl.en odc!r als Minderjährige zu            gegen.\nihren Eltern oder als hilfsbedürftige Eltern-\nteile zu ihren Kindern zugezogen sind, voraus_.                                     § 14\ngesetzt, daß der nachtrüglich Zugezogene mit                       UmsteHung von Rekhsmarkansprüchen\neiner Person zusammenqeführt wird, die schon\n§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der\nam 31. Dezember lD:'52 im Geltungsbereich die-\nse,s Gesetzes den Wohnsilz oder ständigen               in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten, bisher nicht\nAufenthalt huUn odc!r unter Buchstabe a, b              umgestellten Ansprüche außer Kraft. Das gleiche gilt\nöder c f ä 111:; d;:1 lwi sind im Verhältnis zwi.schen  für die in § 4 Satz 2 bezeichneten, als fortbestehend\nEltern und Kindern auch Schwiegerkinder zu              geltenden Ansprüche.\nberücksichtigen, wenn das einzige oder letzte                                       § 15\nKind verstorben oder verschollen ist.\nAnspruchsschuldner\nDie Ansprüche der unter Nun1mern 3 und 4 fallen-\nAnspruchsschuldner der nach den §§ 5, 6, 7 und 10\nden Personen auf Zc1hlunq von Renten sind nur für\nzu erfüllenden Ansprüche ist der Bund. Dies gilt\ndie Zeit v<>m Drsl.cn des ,Monats ab zu erfüllen, in\nnicht, wenn der Gläubiger von einem Dritten Befrie-\ndem sie unter dc!n Vonn,ssetznnqen der Nummern 3\ndigung für seinen Anspruch verlangen kann.\nund 4 ihren Wolmsitz oder sUh1digcn Aufenthalt im\nGeltungsbereich d.ieses Gesetzes genommen haben.\n§ 16\n(2) Ansprüche, di<~ zum Gesamtgut einer ehelichen\nGüter9erneinschaft oder zum gemeinschaftlichen                                         Anmeldung\nVermögen einer Erhen9erneinschc1ft gehören, können                Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllencfon\nauch dann geHend qemt1cht werden, wenn die Vor-                Ansprüche können Leistungen vom Bund nur ver-\naussetzungen des A hs,1tzes 1 in der Person nur ei.nes         langt werden, soweit die Ansprüche bc~i der An-\nder Mitberechl.igten gegc!ben sind.                            meldestelle (§ 17) fristgerecht (§ 18) angemeldet\nworden sind.\n§ 10                                                      § 17\nAnsprüche aus Grundslilcksübercignrmgen                                      Anmeldestelle\nZu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung                   Anmeldestelle ist für die nach diesem Gesetz vom\neines Kuufprniscs, einer Entciqmmgsenl:schädigung              Bund zu erfüllenden Ansprüche die Oberfinanzdirek-\noder eines sonstigen Entq(~Hs hi r im Geltungsbereich          tion München.","82                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 18                            Gesetzes Beiträge für unwirksam erklärt worden\nAnmeldefrist, Nachsichtgewährung              sind, als nachversichert. Dies gilt auch für den Fall\ndes Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene\n(1) Die in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten An-\nvorhanden sind.\nsprüche können nur innerhalb einer Frist von einem\nJahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet            (2) Die Nachversicherung gilt als in dem Ver-\nwerden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,           sicherungszweig durchgeführt, zu dem die unwirk-\n1. wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses         sam gewordenen Beiträge entrichtet worden sind.\nGesc:~tzes entsteht, mit seiner Entskhung;                (3) Soweit eine Nachversicherung als durch-\n2. in den FilHcn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeit-        geführt gilt, gelten die daraus erworbenen -f1-nwart-\npunkt, in dem nach lnkra fttretcm dieses Gesetzes      schaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die\nder Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953         für Zeiten entrichtet sind, die vor den in Absatz 1\nüber deutsche: Auslandsschulden wirksam wird;          bezeichneten Zeiten liegen, zum 31. Dezember 1956\n3. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 mit dem Zeit-        als erhalten, wenn der Versicherte infolge des rück-\npunkt, in dt:m nach Inkrafttreten dieses Gesetzes      wirkenden Eintritts von Versicherungsfreiheit nicht\nder Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet        berechtigt war, für Zeiten seit dem 1. Januar 1943\nworden ist.                                            freiwillige Beiträge zu entrichten. Satz 1 gilt als vor\nDie Frist gilt auch clann als gewahrt, wenn der An-        dem 1. Januar 1957 in Kraft getretene Vorschrift im\nspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen         Sinne des Artikels 2 § 42 Satz 2 des Arbeiterrenten-\nDienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes an-        versicherungs-Neuregelungsgesetzes, des Artikels 2\ngemeldet wird.                                             § 41 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-\nregelungsgesetzes und des Artikels 2 § 11 Satz 2\n(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden         des Knappschaftsversicherungs-N euregelungsgeset-\nverhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm       ze.s. Bei Anwendung der bezeichneten Vorschriften\nauf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf              in Fällen des Satzes 1 bedarf es für die Zeit bis zum\neines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist            Ende des Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nan gerechnet, kann Nacbsichtgewährung nicht mehr           der Entrichtung von neun Monatsbeiträgen nicht.\nbeantragt werden.\n(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen\n(3) Ablehnende Entscheidungen der Oberfinanz-\nRentenversicherungen richtet sich nach den allge-\ndirektion München sind nach den Vorschriften des\nVerwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952            meinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der\n(Bundesgesetzbl. I S. 379) in der Fassung des § 181        Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für\nder Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar              eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ent-\nrichtet sind.\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) zuzustellen.\n(5) Die Gewährung von Leistungen richtet sich\n§ 19                            nach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2 zu-\nständigen Versicherungszweig gelten.\nKJagefrist\nLehnt die Anmeldestelle (§ 17) die Erfüllung eines\nnach § 16 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der                                      § 21\nAnspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur\nBeginn des Rentenanspruchs\nvor dem Gericht geltend gemacht werden, da.s nach\nder Natur des Anspruchs zusti:.i11dig ist. Entsprechen-        Wird erst durch § 20 ein Anspruch auf Rente be-\ndes gilt, wenn die Nachsichtg(~währung nach § 18           gründet oder übersteigt die unter Berücksichtigung\nAbs. 2 verlangt wird. Die Frist ist eine Notfrist im        des § 20 neu festgestellte Rente die bisherige\nSinrn~ der Zi vilprozcßordnung. Sie beginnt mit Zu-         Leistung, so ist im ersten Falle die Rente, im zweiten\nstellung des Ablehnunr1sbcschcides; § 58 der Ver-           Falle der höhere Betrag frühestens vom Tage des\nwaltun•JSfJerichtsordmmg gilt entsprechend. Die Frist      Inkrafttretens dieses Gesetzes an zu gewähren.\ngilt auch dann uls ~Jewahrt, wenn der Anspruch bei\neinem unzusti.indigen Gericht geltend gemacht wird.\n§ 22\nRentenieststellung\nDritter Abschnitt                         Soweit bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten\nSozial versieh crung srech tliche Ansprüche          dieses Gesetzes bereits über den Rentenanspruch\nentschieden ist, ist die Leistung unter Berücksich-\ntigung des § 20 auf Antrag neu festzustellen, wenn\n§ 20\ndies für den Berechtigten günstiger ist. § 21 findet\nNachversicherung                       Anwendung.\n(1) Personen, die auf Grund des Gesetzes über\ndie versicherungsrechUiche Stellung der im Dienste                                    § 23\nder Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei\nErstattungspilicht\nBeschäftigten vom 4. März 1943 (Reichsgesetzbl. I\nS. 131) versicherung:,frei waren, gelten für die Zeiten        Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung\nder Vcrsicherungdreiheit, die vor dem 1. Januar             werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1\n1943 liegen und für die nach § 7 des bezeichneten          bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1965                            83\nZweiter Teil                      und 92 des Lastenausgleichsgesetzes auf diese An-\nVermögenswerte der NSDAP                    sprüche gilt die in Satz 1 bezeichnete Einrichtung als\nund ihrer Einrichtungen                 am 20. Juni 1948 noch bestehend.\n§ 24                                                    § 27\nVermögensübergang                            Verpflichtungen der Erwerber von Verm:.igen\n(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte einer          (1) Ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 der Erwerber\nEinrichtung (§ 1), über die noch nicht verfügt worden    nach dem 20. Juni 1948 Schuldner eines noch nicht\nist, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Ver-       umgestellten Anspruchs geworden, tritt insoweit\nmögen des Bundes. Dies gilt nicht für Vermögens-         § 14 des Umstellungsgesetzes außer Kraft.\nrechte, über welche die zur Durchführung der Direk-\ntive Nr. 50 des Kontrollrats zuständigen Stellen            (2) § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt auch, wenn Vermögen\nnoch verfügen können.                                    nicht einheitlich von sämtlichen Ubertragungsbehör-\nden als Vermögen einer nationalsozialistischen Ein-\n(2) Eigentum und sonsti9e Vermögensrechte einer       richtung behandelt worden ist.\nEinrichtung,\n(3) Bei der Anwendung des § 91 des Lastenaus-\n1. die auf Grund des Arlikels 2 Abs. 1 der Anord-        gleichsgesetzes gilt der Erwerber im Sinne des Ab-\nnung der Alliierten Kommandatura Berlin vom          satzes 1 eines mit Grundpfandrechten belasteten\n23. Januar 1956       BK/0 (56) 3 - (Gesetz- und     Grundstücks mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als des-\nVerordnungsblatt für Berlin S. 139) in der Fassung   sen Eigentümer sowie als Schuldner des durch ein\nder Anordnung BK/0 (57) 3 vom 26. Januar 1957        solches Recht gesicherten Anspruchs. Dies gilt nicht,\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 178)     wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2 des Kon-\nauf das Land Berlin übergegangen sind,               trollrats der persönliche Schuldner nicht Eigentümer\n2. die auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 der Verord-       des Grundstücks war. § 91 Abs. 2 des Lasten-\nnung Nr. 254 des Hohen Kommissars des Ver-           ausgleichsgesetzes bleibt unberührt.\neinigten Königreichs für Deutschland vom 18. Juni\n(4) Bei der Anwendung des § 92 des Lastenaus-\n1954 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission\ngleichsgesetzes gilt der Erwerber im Sinne des Ab-\nfür Deutschland S. 3003) auf ein Land übertragen\nsatzes 1 von Vermögen einer Einrichtung (§ 1), die\nsind, oder\nein Unternehmen im Sinne von § 161 Abs. 2 Nm. 3\n3. die nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 141 des         und 4 des Lastenausgleichsgesetzes war, mit Wir-\nFranzösischen Oberkommandos in Deutschland           kung vom 20. Juni 1948 als Schuldner. Ist das Ver-\n(Journal Officiel S. 1312) oder nach Artikel 9 der   mögen einer Einrichtung (§ 1) auf mehrere Erwerber\nVerordnung Nr. 49-24 des Hohen Kommissars der        übergegangen, so gelten diese insoweit als Schuld-\nRepublik Frankreich im Saargebiet vom 28. Juni       ner, als nach den für § 92 des Lastenausgleichsgeset-\n1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 611) einem         zes geltenden Grundsätzen ein Zusammenhang der\nLand übergeben und die nicht auf eine Organi-        Schuld mit dem auf den einzelnen Erwerber über-\nsation nach den Artikeln II oder III der Direktive   gegangenen Grundbesitz anzunehmen sein würde.\nNr. 50 des Kontrollrats übertragen worden sind,\nsind Vermögen des Landes.\n§ 28\nAußerkrafttreten von Vorschriften\nDritter Teil                                des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\nSchluUbestimmungen                        Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 3 Abs. 2\ndes Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine An-\n§  25                         wendung auf die in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezeich-\nHypothekengewinnabgabe                   neten Ansprüche.\nBei Anwendung des § 91 des Lastenausgleichsge-\n§ 29\nsetzes auf Verbindlichkeiten einer Einrichtung (§ 1)\ngilt diese als am 20. Juni 1948 noch bestehend.                         Londoner Schuldenabkommen\nDas Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut-\n§ 26                         sche Auslandsschulden und die zu seiner Ausfüh-\nUmstellung und Hypothekengewinnabgabe           rung ergangenen Vorschriften werden durch die\nin Sonderfällen                    Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.\n§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der\nAnsprüche außer Kraft, die sich gegen eine Einrich-                                 § 30\ntung im Sinne von Artikel I des Gesetzes Nr. 2 des                  Kosten anhängiger Gerichtsverfahren\nKontrollrats richten, jedoch deshalb nicht der Rege-\nlung dieses Gesetzes unterliegen, weil das Vermö-           Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch die-\ngen der Einrichtung nicht einheitlich als Vermögen       ses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außerge-\neiner nationalsozialistischen Einrichtung behandelt      richtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen\nworden ist (§ 1 Nr. 2). Bei Anwendung der §§ 91          Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.","84                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ .31                                                       § 33\nrn:is!cH.rn!r von Vcrw<1Ihrngsgebühren                                    Geltung in Berlin\nMcld<,hchi~rd I iciH: J\\ ur C)ll 111<1 Ls- und Wohnsitzbe-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nscheini~Jllil~JPn flir Zweck<' (]it·scs Gesetzes sind ge-         und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nbühren! rei duszusldl<!n.                                         zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nim Land Berlin; hierbei tritt in den §§ 25, 26 und 27\n§ 32                               Abs. 3 und 4 an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils\nder 24. Juni 1948.\nArnis- und R('dl.lshiHe\nDie Verwal!.unqslH~hürclcn iind c~richte, die öffent-                                   § 34\nlid1-red1t.liclwn                    lr)n und Anstalten und\ndie Orgcrnisdlionf•rt dr.:r Scli,,,I                 der Wirt-                         Inkrafttreten\nschcdl   h,ibcn cl<:j1 mit de;                          dic~ses     Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nGcsetzvs be!d !il ,,,n !\\(:! 1ürdz·n /'i            RcchtshiHe    Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in\nzu lcislen. Für J./r:chishili!'                             die   Kraft mit Ausnahme der §§ 20 bis 23, die am ersten\n§§ EiG bi~; lCU                                                   Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-\nsprechend.                                                        monats in Kraft treten.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nB1P1n, den 17. März 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Da h l grün\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1965   85\nGesetz\nzur Ä.nd.erung des KrafUahrzeugsteuergesetzes *)\nVom 18. März 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrnles das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDc1s Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom\n2. J.:muar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert\ndurch dc1s Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeug-\nstmwrgcsetzcs vom 17. März 1964 (Bundesgeselzbl. I\nS. 145), wird wi.e folgt geändert:\nln § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „soweit\ndiese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrie-\nben werden,\" angefügt.\nArtikel 2\nrneses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hietrmit verkündet.\nBonn, den 18. März 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n*) li.uch,rt Bunclc,sr1cs(il:,.liJ. Jll lil 1-17","86                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz*)\nVom 17. März 1965\nAuf Grund des § 5 Abs. 10 Siltz 1 des Getreide-                   Vertreter aus. Der Vertreter der Hartgrießweizen\ngesetzes in der Filssung vom 24. November 1951                        (Durumweizen) verarbeitenden Mühlen scheidet\n(Bundcsgesctzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch                   erstmalig am 30. Juni 1966 aus.\"\ndas Sechste Gesetz zur Anderung des Getreide-\ngesetzes vom 2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I                    3. § 9 erhält folgenden Absatz 4:\nS. 1168), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                    ,, (4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und\nmung des Bundesrates:                                                sein Stellvertreter erhalten für entgangenen Ver-\ndienst, notwendige Stellvertretungs-, Fernsprech-\nArtikel 1                              und Portokosten sowie für sonstige Aufwendun-\ngen, die ihnen durch die Wahrnehmung ihres\n§ 4 a der Vierten Durchführungsverordnung zum                      Amtes entstehen, eine monatliche Pauschver-\nGetreidegesetz vom 17. Dezember 1951 (Bundesge-                       gütung. Der Bundesminister setzt die Pauschver-\nsetzbl. I S. 972), gebndcrt durch die Verordnung zur                  gütung für das Haushaltsjahr nach Anhörung des\nÄnderung der Vierten Durchfü.hrungsverordnung                         Verwaltungsrates fest.\"\nzum Getreidegesetz vom 30. August 1954 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 269). erhält folgende Fassung:                     4. § 24 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4 a                                                     ,,§ 24\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                                           Haushaltsjahr\nDberlcilungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                          Das Haushaltsjahr läuft vom     1. Januar bis\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-               31. Dezember.\"\ngesetzes auch im Land 3erlin.\"\n5. § 25 Abs. 2 wird gestrichen.\nArtikel 2\nDie Anlage zur Vierten Durchführungsverordnung                                         Artikel 3\nzum Getreidegesetz (Satzung der Mühlenstelle)\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nwird wie folgt gedndert:\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1. In § 8 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-                 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-\nmer 4 a eingefügt:                                            gesetzes auch im Land Berlin.\n,,4 a. einem Vertreter der Hartgrießweizen (Du-\nrumweizen) verarbeitenden Mühlen,\"\nArtikel 4\n2. In § 9 Abs. 1 erhalten die Sätze 4 und 5 folgende\nFassung:                                                         (1) Artikel 2 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 7. No-\n„Am 30. Juni der Jahre mit ungeraden Zahlen                   vember 1962 in Kraft.\nscheiden dreizehn, am 30. Juni der Jahre mit ge-                 (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage\nraden Zahlen scheiden vierzehn der berufenen                  nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 17. März 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\n*) Ändert Bundcsgcscl.zbl. III 7841-1-5","Nr. 8 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1965                                                                                         87\nBund csgesetz b la tt\nTeil II\nNr. 6, ausgegeben am 5. März 1965\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n24. 2. 65 Verordnung über die Erstreckung bundesrechtlicher Vorschriften der Seeschiffahrt auf\ndas Ld11d l-3(!rlin .................................................... , .. , ............... .                                                                       129\nSom111Jung des Bundesrechts, ßundesgesetzbl. 111 9511-1-6\n24. 2. 65 S()c:hslc V c~rordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente und\nZollaussetzungen 1%5 -                      gewerbliche Waren) ........................................ .                                                               130\nAndert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)\n24. 2. 65 Sicl.Jcnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Änderung des Gemein-\nsamen Zolltarifs der EWG                        III. Teil) ................................... , ...... , ....... .                                                     134\nAndert Bundesgcsetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)\n8. 2. 65 Bckannlnwchunq der Zusatzvereinbarung nach Artikel 5 der deutsch-französischen Verein-\nburung vom 6. März 1962 zur Durchführung des Abkommens vom 18. April 1958 über neben-\neinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwe(;bselbc1hnhöfe ün der deutsch-französischen Grenze .................................. .                                                                              136\n13. 2. 65 Bckanntrrrnchung üb(~r den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge ........................................................................... .                                                                               140\n13. 2. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den\nFreibord der Kauffahrteischiffe (Inkrafttreten für Zypern) ............................... .                                                                            142\n13. 2. 65 Bckannlnrnchur1~J über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung und\nVollstreckung ausltindischer Schiedssprüche (Inkrafttreten für Tansania und Niger) ....... .                                                                            143\n21. 2. 65 Bekanntmachung üb<:r dc1s Inkrafttreten des Protokolls vom 7. November 1962 zur Ver-\nllingerung der Geltungsdauer der Erklärung vom 18. November 1960 über den vorläufigen\nBeitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) ............. .                                                                                  144\nNr. 1, ausgegeben am 17. März 1965\n10. 3. 65 Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Rinder-Marktordnung)                                                                                  145\nAndert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1                         (Anlage)\n13. 2. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Wiener Ubereinkommens über diplomatische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       147\n18. 2. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . .                                                                      150\n18. 2. 65 Bekanntnrnchung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von\nRegeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (Inkrafttreten für die Republik\nNiger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  150\n19. 2. 65 Bekann lnrnchun9 über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-\nluftfahrt                    ..........                    . . . .. . . .. . . . . .. . .. . . .. . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . .. . . .. . . .. .              151","88                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemiiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundcsgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                       Bundesanzeiger                    Inkraft-\nNr.          vom                  tretens\n25. 2. 65      SchiJfohrtpoli:r.cilichc Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrlsdirckUon Aurich für das Einlaufen in\ndie vi<!rte Halencinfohrt Wilhelmshaven                                                   42           3.3.65                 1. 3. 65\n23. 2. 65       Verordnung Nr. 4/65 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für V crkchrsleistungen der Binnenschiffahrt                                       43           4.3.65                Siehe§ 4\n5. 3. 65      Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung\nzur Durchführung der lnterzoncnhandelsverord-\nnung (Neufassung)                                                                         46           9.3.65                10.3.65\n10. 3. 65      Verordnung PR Nr. 2/65 zur A.nderung der Verord-\nnung PR Nr. 13/52 über Preise für Düngekalk in\nden Ländern Bn!rnen, Hamburg, Niedersachsen,\nNordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schles-\nwig-Holstein                                                                              49          12.3.65                 13.3.65\n2. 3. 65      Verordnung          über     die     Grenze      des   Freihafens\nErnden                                                                                    51          16.3.65                 17.3.65\nEINBANDDECKEN                                                  für den Jahrgang 1964\nTe i 1 I:      3,- DM (1 Einbanddecke)             einschließlich Porto und Verpackung\nTe i 1 II:     6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nDas Titelblatt, die zeiUiche Uhersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die\nTilelhläUer und die zeifüche Obersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 3 1965 bei.\nAus t ü h r u n g: Ifalbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nLieferung erfolg1 geQcn Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,Bundesgc)setzblult\" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\n„BUNDESGESETZBLATT\" BONN • POSTFACH\nr,\nII er aus e b er: Der Bund,,srni11isle1 der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlag,sges. m,b.H., Bonn/Köln. -             Druck : Bundesdruckerei.\nDds ßundc,sqesclzblc1U. c,rschcint in drei T,~ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnuw1en in zeitlicher Reihenfolge lldCh ihrer\nAuslertiqunq Vl!Ikii11rkt. In Teil III wird dc1s als fort.cwllr-'nd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundos-\nnid1t.s vorn 10. Juli l!J5fl (Dund('sqcsr)l.·1.bl. 1 S. 437) n,1ch Sad1uebicten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingunqen für Teil Ill durch den Vc-rlag.\nBczuqslHedinqunqc!n fiir Tr,il l 11nd 11 Ldufcnder Bczuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil! und Teil II 1e DM6,-.\nEin z c l s I ü c k e je ,11,qcf<111qcnc 24 Seil.an Div! 0,40 qegen Vorr)rnsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nilch Bezc1hlunq du! Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}