{"id":"bgbl1-1965-8-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":8,"date":"1965-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_8.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes (BHG 1964)","law_date":"1965-03-17T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["77\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                          Ausgegeben zu Bonn am 24. März 1965                                                                                       Nr. 8\nTag                                                  Inhalt                                                                                            Seite\n17. 3. 65  Gesetz zur .Änderung des Berlinhilfegesetzes (BHG 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        17\nÄndert ßuwlcsgcsctzbl. 111 610-6-5\n17. 3. 65  Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der\nRechtsverhältnisse an deren Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         79\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 653-2\n18. 3. 65  Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      85\nÄndert ßundesgcsetzbl. III 611-17\n17. 3. 65  Zwe:~ite Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz                                                        86\nAndcrt ßundesgesetzbl. Tl/ 7841-1-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 und Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        87\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     88\nGesetz\nzur Ändenmg des Berlinhilfegesetzes (BHG 1964) *)\nVom 17. März 1965\nDer Bundestag hat das folgende              Gesetz be-                  über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922\nschlossen:                                                                 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und Halbfabrikaten\nzur Trinkbranntweinherstellung (ausgenommen\nArtikel 1                                     Essenzen), die in einer Betriebstätte in Berlin\n(West) in Behälter bis zu 10 Liter abgefüllt wor-\nDas Berlinhilfegesetz (BHG 1964) vom 19. August                         den sind, nur auf das um zwei Drittel gekürzte\n1964 (Bundcsgesctzbl. I S. 674) wird wie folgt ge-                         Entgelt Anwendung.\"\nändert:\n1. § 9 erhält folgende Fassung:                                      2. § 20 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 9\n„4. die Vorschriften\n(1) Die Vergünstigungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\nund nach § 2 Abs. 1 finden bei Zigaretten jeweils                               a) des § 9 Abs. 1 bei der Steuerfreiheit nach\nnur auf das um ein Drittel gekürzte Entgelt ftn-                                      § 1 Abs. 1 Nr. 1\nwendung.\naa) im Fall der Besteuerung nach verein-\n(2) Die Vergünstigung nach § 2 Abs. 1 findet                                                nahmten Entgelten auf die Entgelte,\nbei Trinkbranntweinen im Sinne des Gesetzes                                                   die von dem Westberliner Unterneh-\nmer nach dem 31. Dezember 1962 ver-\n*) Andcrt Bundesgcsetzbl. III 610-6-5                                                             ,einnahmt werden,","78                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbb) im Fall der Besteuerung nach verein-                           Artikel 2\nbarten Entgelten auf die Lieferungen,\ndie nach dem 31. Dezember 1962 be-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nwirkt werden,                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nbei der Kürzung nach § 2 Abs. 1 auf Ent-\ngelte, die von dem Unternehmer im Bun-\ndesgebiet nach dem 31. Dezember 1962 ge·-\nzahlt werden,\nArtikel 3\nb) des § 9 Abs. 2 auf Entgelte, die von dem\nUnternehmer im ßundcsgebiet nach dem           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n31. Mürz 1965 gezahlt werden;\".              dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. März 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}