{"id":"bgbl1-1965-73-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":73,"date":"1965-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/73#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-73-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_73.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung über die Beschriftung und Beschilderung der Kraftfahrzeuge des Güterfern- und des Güternahverkehrs","law_date":"1965-12-16T00:00:00Z","page":2127,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 73        Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1965                      2127\nVerordnung\nüber die Beschriftung und Beschilderung der Kraftfahrzeuge\ndes Güterfem- und des Güternahverkehrs\nVom 16. Dezember 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 9241-3 1 )\nAuf Grund des § 103 Abs. 2 Nr 2 und 3 des Güter-                3. blau bei Fahrzeugen des Bezirksgüterfernver-\nkrnftvcrkchrsgcsetzcs vom 17. Oktober 1952 (Bun-                        kehrs,\ndesgcsctzbl. I S. 697), zuletzt geändert durch das                  4. gelb bei Fahrzeugen des Möbelfernverkehrs.\nGesetz vom 8. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 345),\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                   § 3\n(1) Bei Kraftfahrzeugen des Güternahverkehrs\n§ 1\nmuß die Aufschrift folgende Angaben enthalten:\nDie im Güterfernverkehr oder im Güternahver-                    1. das Wort „Güternahverkehr\",\nkehr verwendeten Kraftfahrzeuge sind an beiden\nSeiten durch eine Aufschrift in schwarzer Balken-                   2. den Standort des Kraftfahrzeuges, bei angenom-\nschrift auf weißem Grunde mit schwarzer Um-                             menem Standort nur diesen.\nrandung zu kennzeichnen. Die Aufschrift ist am                         (2) Die Aufschrift muß mindestens 37 cm lang und\nFührerhaus oder an anderer gut sichtbarer Stelle                    18 cm hoch, die Umrandung 1 cm breit sein. Die\nentweder unmittelbar auf der Kraftfahrzeugwand                      Buchstabengröße richtet sich nach der zur Ver-\noder auf einer fest mit dem Kraftfahrzeug verbun-                   fügung stehenden Gesamtfläche.\ndenen Tafel anzubringen.\n§ 4\n§ 2                                 (1) Für die Form der Aufschriften gelten die\n(1) Bei Kraftfahrzeugen des Güterfernverkehrs                   Muster 1 bis 7 der Anlage zu dieser Verordnung.\nund des Möbelfernverkehrs hat die Aufschrift fol-                      (2) Innerhalb der vorgeschriebenen schwarzen\ngende Angaben zu enthalten:\nUmrandung dürfen weitere Zusätze nicht angebracht\n1. das Wort „Güterfernverkehr\" oder „Möbelfern-                     werden.\nverkehr\",\n(3) Die auf Grund früherer Vorschriften ange-\n2. die Ordnungsnummer der Genehmigungsurkunde,                      brachten Aufschriften sind innerhalb von 6 Monaten\nbei den im Güterfernverkehr der Deutschen                      nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu entfernen,\nBundes bahn verwendeten bundes bahneigenen                     soweit sie ihr nicht entsprechen.\nKraftfahrzeugen die fortlaufende Nummer der\nDeutschen Bundesbahn mit dem Zeichen „DB\",                                                  § 5\n3. den Standort des Kraftfahrzeuges -                      bei an-     Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 5\ngenommenem Standort auch diesen - in Uberein-                  des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-\nstimmung mit: der Genehmigungsurkunde,                         sätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften\n4. bei den im Güterfernverkehr der Deutschen Bun-                   dieser Verordnung verstößt.\ndesbahn verwendeten bundesbahneigenen Kraft-\nfahrzeugen die Angabe der Bundesbahndirektion.                                              § 6\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-·\n(2) Die Aufschrift muß mindestens 52 cm lang und                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz ..\n26 cm hoch, die Umrandung 1 cm breit sein. Die                      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkratt-\nBuchstabengröße richtet sich n1:1ch der zur Verfügung               verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nstehenden Gesamtflüche.\n(3) Das weiße Feld innerha;b der schwarzen Um-                                               § 7\nrandung ist mit einem Strich von 1 cm Breite zu                       (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihre1\nversehen, der von der linken unteren Ecke zur rech-                 Verk.ündung in Kraft.\nten oberen Ecke der Umrandung führen und ent-                         (2) Am gleichen Tage treten die Verordnung über\nsprechend der erteilten Genehmigung folgende\ndie Beschriftung der Kraftfahrzeuge des gewerblichen\nFarbe haben muß:\nStraßengüterfernverkehrs 2) vom 14. Februar 1951\n1. rot bei Fahrzeugen des allgemeinen Güterfern-                   (Bundesgesetzbl. I S. 238) sowie § 11 der Verordnung\nverkehrs,                                                      zur Durchführung des Gesetzes über den Güterfern-\n2. rosa bei Fahrzeuuen des grenzüberschreitenden                    verkehr mit Kraftfahrzeugen 3 ) vom 27. März 1936\nGüterfernverkehrs,                                             (Reichsgesetzbl. I S. 320) außer Krafl\nBonn, den 16. Dezember 1965\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n1) Hebt auf Bundes9es11tzbl. IJI 9241-2-1, 9241-3\n2) Bundesgesetzbl. III 9241-3\n:l) Bundesgesetzbl. III 9241-2-1","2128                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage\nMuster 1 *) für den Güterfernverkehr\n(Diagonalstrich: rot, rosa oder blau)\nMuster 2 *) für den Güterfernverkehr mit angenommenem Standort\n(Diagonalstrich: rot, rosa oder blau}\nnnda,...-iv.arburg\nang. Standort Lollar\nMuster 3 für den Möbelfernverkehr\n(Diagonalstrich: gelb)\nMuster 4 für den Möbelfernverkehr mit angenommenem Standort\n(Diagonalstrich: gelb)\nSta-~A.--innarburg\nang. Standort Lollar\nMuster 5 für den Güterfernverkehr der Deutschen Bundesbahn\n(Diagonalstrich: rot)\n•) Bei Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Güterfernverkehr mit dem Zusatz: 0 internat. 0\nhinter der Genehmigungsnummer.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1965 H29\nMuster 6 für den Güternahverkehr\nGüternahverkehr\nStandort Kiel\nMuster 7 für den Güternahverkehr mit anqenommenem Standort\nGüternahverkehr\nang. Standort Lübeck"]}