{"id":"bgbl1-1965-73-14","kind":"bgbl1","year":1965,"number":73,"date":"1965-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/73#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-73-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_73.pdf#page=62","order":14,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1965-12-27T00:00:00Z","page":2174,"pdf_page":62,"num_pages":2,"content":["2174                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung*)\nVom 27. Dezember 1965\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n5, 6, 10 Abs. 5, §§ 17 und 26 de1. Außenwirtschafts-\n,, (4) Eine Vertretung durch Gebietsfremde\ngesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481)\nist bei der Abgabe der Einfuhrerklärung un-\nverordnet die Bundesregierung:\nzulässig.\"\n§ 1                             4. In § 32 werden in Absatz 1 Nr. 3 die Worte\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August                    ,,zweihundert Deutsche Mark\" durch „zwei-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381), zuletzt geändert                   hundertvierzig Deutsche Mark\" ersetzt.\ndurch die Sechste Verordnung zur Änderung der\n5. In § 33 Abs. 3 werden die Warennummern\nAußenwirtschaftsverordnung vom 3. März 1965 (Bun-\n,,5509 01 bis 5509 77\" in „5509 02 bis 5509 87\"\ndesgesetzbl. I S. 50), wird wie folgt geändert:\nund die Warennummer „5607 57\" in „5607 94\"\n1. § 6 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           geändert.\n,, (2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der             6. § 34 wird wie folgt geändert:\nAusfuhrliste mit G gekennzeichneten Waren ist\nnach den Mitgliedstaaten der Europäischen                       a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nWirtschaftsgemeinschaft nur zulässig, wenn die                         ,,(1) Für    die abgabenbegünstigte Einfuhr\nWaren den im Amtsblatt der Europäischen                              von Waren nach Artikel 63 des Saarvertrages\nGemeinschaften veröffentlichten gemeinsamen                          vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II\nQualitätsnormen entsprechen, die auf Grund der                       S. 1587) in Verbindung mit Artikel 1 Buch-\nArtikel 42 und 43 des Vertrages zur Gründung                         staben b und c der Anlage 20 des Saarver-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bun-                       trages durch saarländische Einführer gelten\ndesgcsetzbl. 1957 TI S. 766)                                         die Vorschriften für die genehmigungsbedürf-\na) in der Verordnung Nr. 23 des Rates der                          „ tige Einfuhr mit der Maßgabe, daß an die\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom                       Stelle der Einfuhrgenehmigung der Saar-Ein-\n4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen                      fuhrschein nach Anlage E 4 tritt. An Stelle\nGemeinschaften S. 965) in der jeweils gelten-                  des saarländischen Einführers kann ein im\nden Fassung oder                                               Saarland ansässiger Handelsvertreter des\ngebietsfremden Vertragspartners den Saar-\nb) in den auf Grund dieser Verordnung, insbe-\nEinfuhrschein im eigenen Namen beantragen,\nsondere deren Artikel 2 und 4, ergangenen\nwenn er den Einfuhrvertrag abschließt oder\nVerordnun9en des Rates oder der Kommis-\nsion über Qualitätsnormen                                      vermittelt. Der § 27 Abs. 3 und 4 findet keine\nAnwendung. Die Einfuhrabfertigung darf nur\nfestgelegt sind.\"                                                    gleichzeitig mit dem Zollantrag auf Abfer-\n2. § 9 Abs. 3 Salz 2 wird gestrichen.                                   tigung zum freien Verkehr, zum aktiven\nEigenveredelungsverkehr oder zur Zollgut-\n3. § 24 wird wie folgt geändert:                                        verwendung bei einer Zollstelle im Saarland\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                          beantragt werden. Bei der Einfuhrabfertigung\n,,Sie kann bereits vor Vcrtragsschluß abge-                   ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen.\ngeben werden, wenn                                             Ist einem Handelsvertreter nach Satz 2 ein\nSaar-Einfuhrschein erteilt worden, so hat er\n1. Waren bis zu einem Entgelt von fünf-\ndie Einfuhrabfertigung zu beantragen.\"\ntausend Deutsche Mark,\n2. leicht verderbliche Waren der Ernährung                b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nund Landwirtschaft oder                                     ,, (3) Die abgabenbegünstigte Einfuhr von\n3. a) Zubehör, Teile und Werkzeuge für                         Waren nach Artikel 1 Buchstabe a der An-\nMaschirn'n, Apparate, Geräte und Fahr-                 lage 20 des Saarvertrages im Zollstellen-\nzeuge,                                                 verfahren durch saarländische Einführer be-\nb) Waren zum Bau, Umbau oder Aus-                         darf keiner Einfuhrgenehmigung und keiner\nbessern von Luftfahrzeugen,                            Einfuhrerklärung. Bei der Einfuhrabfertigung\nc) Uhren und Uhrenteile,                                  ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen;\nsie entfällt bei der Einfuhr von Wein.\"\nd) Waren des Buchhandels oder\ne) Laborchemikalien                               7. In § 35 Abs. 1 werden die Warennummer\neingeführt werden sollen.\"                                „7303 99\" in „ 7303 59\" und die Angabe „aus\nWarennummer 7315 48\" in „Warennummer\n•) Ändert Bundesyeselzbl. III 7400-1-1                               7315 47\" geändert.","Nr. 73 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1965                      2175\n8. In § 41 werden hinter der Nummer .,4403 30\"                 (2) In den Meldungen sind der Lizenznehmer,\ndie Nummern .,4403 31, 4403 33\" eingefügt.              Titel und Art des Filmes, sein Ursprungsland\nund Herstellungsjahr sowie das Auswertungs-\n9. § 48 erhält folgende Fassung:                           gebiet und die vereinbarte Lizenzgebühr anzu-\n,,§ 48                           geben. Die Meldungen sind innerhalb zweier\nWochen nach Abschluß des Vertrages beim\nBeschränkung nach § 6 Abs. 2 und § 17 A WG\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft einzu-\nRechtsgeschäfte über                                reichen.\"\n1. den Erwerb von Vorführungs- oder Sende-          11. In § 65 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „drei-\nrechten an Spielfilmen von Gebietsfremden           tausend Deutsche Mark\" durch „zehntausend\noder                                                Deutsche Mark\" ersetzt.\n2. die Herstellung von Filmen in Gemeinschafts-\nproduktion mit Gebietsfremden                                           § 2\nbedürfen der Genehmigung, wenn die Filme im\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nWirtschaftsgebiet in deutscher Sprache vorge-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nführt oder gesendet werden sollen.\"\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nAußenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, so-\n10. § 50 a erhält folgende Fassung:\nweit sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Hand-\n,,§ 50a                       lungen bezieht, die nach· dem Gesetz Nr. 43 des\nMeldungen der Filmwirtschaft              Kontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder nach\nsonstigem in Berlin geltendem Recht verboten sind\n(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von      oder der Genehmigung bedürfen.\nVerträgen, in denen sie Gebietsfremden Vor-\nführungs- oder Senderechte an Filmen ein-\n§ 3\nräumen, zu melden. Dies gilt nicht für Werbe-\nfilme.                                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft\nBonn, den 27. Dezember 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker"]}