{"id":"bgbl1-1965-73-12","kind":"bgbl1","year":1965,"number":73,"date":"1965-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/73#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-73-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_73.pdf#page=34","order":12,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile","law_date":"1965-12-23T00:00:00Z","page":2146,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["2146                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen\nfür geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile*)\nVom 23. Dezember 1965\nA nJ Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über ge-               vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1368)\nS(!tzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Land-              wird wie folgt geändert:\nwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 970), geiindert durch das Gesetz           1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte 1. Januar 1966\"\n11\nzur Anderung des Gesetzes über gesetzliche Han-                     durch die Worte 1. Juli 1966\" ersetzt.\n11\ndelsklassc~n für Erzeugnisse der Landwirtschaft und\nFischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesw)setzbl. I S. 266),           2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nin Verbindung mit dem Gesetz über den Ubergang\nvon Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des                  a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nGesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 560) wird vom Bundesminister für Er-                       11 4. Name und Anschrift des Betriebes, der die\nnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-                             Ware gekennzeichnet hat oder hat kenn-\nmen mit dem Bundesminister für Gesundheitswesen                               zeichnen lassen; dies gilt nicht für unver-\nund auf Grund der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes von                              packte Ware.\"\nder Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:                                                    b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:\n§ 1                                      5. Angabe des Herstellungslandes; bei inlän-\n11\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen                             discher Ware kann statt dessen das engere\nfür geschlachtetes Geüügel und für Geflügelteile                              Herstellungsgebiet angegeben werden.\"\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I Buchstil lw A Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n„3. Soweit dc~m Ti<!rkörper beigelegt werden: Muskelmagen geschält (von der Hornschicht\nbefreit). Herz, Leber und Hals gesäubert.\"\nb) Abschnitt I Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\n,,d) Federkiel~~ (Stoppeln          Frei von hervorstehenden und nicht hervorstehenden Feder-\nund Stoppelhülsen):            kielen und von Haaren. An Bürzel, Fuß-(Tarsal-)gelenken und\nHalslappen dürfen vereinzelt hervorstehende und nicht hervor-\nstehende Federkiele und Haare vorhanden sein.\nBei Wassergeflügel dürfen vereinzelt hervorstehende und nicht\nhervorstehende Federkiele und Haare auch an anderen Körper-\nteilen vorhanden sein.\"\nc)  Ahschnitt I Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\n„d) Federkiele (Stoppeln            Frei von hervorstehenden Federkielen und Haaren. An Bürzel,\nund Stoppelhülsen):            Fuß-(Tarsal-)gelenken und Halslappen dürfen vereinzelt her-\nvorstehende Federkiele und Haare vorhanden sein. Nicht her-\nvorstehende Federkiele dürfen am ganzen Körper vereinzelt\nvorhanden sein.\nBei Wassergeflügel dürfen vereinzelt hervorstehende und nicht\nhervorstehende Federkiele und Haare auch an anderen Körper-\n11\nteilen vorhanden sein.\nd) In Abschnitt J Bllchstöbe B Nr. 2 wird folgender Buchstabe g angefügt:\n„g) Frostbrand:                     Nur mäßiger Frostbrand zulässig. Keine ausgetrocknete Stelle\ndarf größer als 15 mm im Durchmesser sein. Für Gänse und\n11\nPuten gelten die doppelten Abmessungen.\n•) Ändert Bundesqesctzbl. TIJ 78/49-1-5","Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1965                        2147\n§ 2                            nisse der Landwirtschaft und Fischerei auch im Land\nDiese Verordnung gill nach § 14 des Dritten Uber-     Berlin.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-                                   § 3\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Ge-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nsetzes über gesE~tzliche Handelsklassen für Erzeug-     kündung in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nFür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister\nfür Familie und Jugend\nDr. B r u n o He c k"]}