{"id":"bgbl1-1965-73-11","kind":"bgbl1","year":1965,"number":73,"date":"1965-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/73#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-73-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_73.pdf#page=32","order":11,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung","law_date":"1965-12-23T00:00:00Z","page":2144,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["2144                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung *)\nVom 23. Dezember 1965\nAuf Grund dc,s § 79 a des Bundc~sbeamtengesetzes                                      oder auf ihre Kosten anderweit unter-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober                                         gebracht haben,\n1961 (Bundesgcscl.zbl. I S. 1801) wird verordnet:                                     c) die in ihrer Wohnung einer anderen\nPerson nicht nur vorübergehend Unter-\nArtikel 1                                            halt und Unterkunft gewähren, weil\nDie Verordnung über den Unterhaltszuschuß für                                         sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-\nBundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst                                         pflichtet sind oder aus gesundheitlichen\nvom 22. Februar 1963 {Bundesgesetzbl. I S. 137), zu-                                     Gründen ihrer Hilfe bedürfen.\"\nletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1965                       b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(Bundesgesetzbl. I S. 14), wird wie folgt geändert:\n,, (2) Der Verheiratetenzuschlag beträgt mo-\n1. In § 5 erhält der mit den Worten „soweit dieser\"                          natlich in der Laufbahngruppe\nbeginnende Satzteil folgende Fassung:                                     des einfachen Dienstes\n„soweit dieser                                                                 siebenundachtzig Deutsche Mark,\nim einfachen Dienst                                                       des mittleren Dienstes\nhundertsechs Deutsche Mark,                                         hunderteins Deutsche Mark,\nim mittleren Dienst                                                       des gehobenen Dienstes\nhundertvierunddreißig Deutsche Mark,                                hundertelf Deutsche Mark,\nim gehobenen Dienst                                                       des höheren Dienstes\nhundertzweiundneunzig Deutsche Mark,                                hundertfünfundzwanzig Deutsche Mark.\"\nim höheren Dienst                                                  4. Die Ubersicht in § 9 erhält folgende Fassung:\ndreihundertfünfzehn Deutsche Mark\n„Nach Vollendung des\nmonatlich übersteigt.\"\n27.     33.    39.\nLebensjahres\n2. § 7 erhält folgende Fassung:\nDM     DM      DM\n,,§ 7                           Anwärter\ndes einfachen Dienstes               44      87    129\nDer Grundbetrag beträgt monatlich für die An-\nwärter der Laufbahngruppe                                             Anwärter\ndes mittleren Dienstes               59    115     172\ndes eint achen Dienstes\nzweihundertdreißig Deutsche Mark,                          Anwärter\ndes gehobenen Dienstes               70    140     210\ndes mittleren Dienstes\nzweihundertvierundsiebzig Deutsche Mark,                   Anwärter\ndes höheren Dienstes                 85     169    252.\"\ndes gehobenen Dienstes\ndreihundertdreiundfünfzig Deutsche Mark,                5. § 11 wird wie folgt geändert:\ndes höheren Dienstes                                                  a) In Absatz 1 werden hinter dem Beistrich nach\nvierhunderteinundzwanzig Deutsche Mark.\"                       dem Wort „besitzen\" die Worte „und An-\nwärter des höheren Archivdienstes, die die\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                               Befähigung für das Lehramt an höheren\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folqende Fassung:                                Schulen besitzen,\" eingefügt und die Zahl\n„neunhundertsechsunddreißig\" durch die Zahl\n,,3. ledige Anwärter,\n,, neunh undertdrei undsie bzig\" ersetzt.\na) denen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort\ndes Bundesbesoldungsgesetzes Kinder-\n,,Anwärter\" die Worte „des mittleren,\" ein-\nzusch lag gewährt wird,\ngefügt.\nb) denen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\ndes Bundesbesoldungsgesetzes Kinder-\n„Der Bemessung des Mietzuschuss~s sind der\nzuschlag gewährt wird, wenn sie das\nGrundbetrag und der für den Dienstort nach\nKind in ihre Wohnung aufgenommen                         § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nmaßgebende Kaufkraftausgleich zugrunde zu\n*) i\\ ndi,rl B1111des~Jesclzbl. II 1 2032-1 •2                                legen.\"","Nr. 7:3 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1965                       2145\n6. § 12 crhült nach den Worten „folgende Rege-                4. Der monatliche Alterszuschlag nach § 9 beträgt\nlungen:\" folgellde Passung:                                                            nach Vollendung des\n„ 1. Dc1s in § 5 bezeichnde Entgelt ist auf den                                         27.     33.     39.\nUnterhaltszuschuß ,rnzurnchnen, soweit dieser                                          Lebensjahres\nim allgemcin~n Kriminaldienst                                                      DM     DM      DM\nhundertcinundsechzig Deu !.sehe Mark,                 für Kriminalanwärter\nim allgemeinen Dienst     65     129     194\nim leitenden Kriminaldienst\ndreihunderlJünfzehn Deutsche Mark                     für Kriminalanwärter\nmonatlich ülwrstt!igt.                                   im leitenden Dienst        85    169     252.\"\n2. Der Grundbetrng nach § 7 beträgt monatlich\nArtikel 2\nim allgemeinen Kriminaldienst\ndreihundcrtneunundzwanzig Deutsche Mark,          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nim leitenden Kriminaldienst                      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nvierhunderteinundzwanzig Deutsche Mark.        beamtengesetzes auch im Land Berlin.\n3. Der Verheiratetenzuschlag nach § 8 Abs. 2 be-\nträgt monatlich\nArtikel 3\nim allgemeinen Kriminaldienst\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Ar-\nhundertsieben Deutsche Mark,\ntikels 1 Nr. 5 Buchstabe b am 1. Januar 1966 in Kraft.\nim leitenden Kriminaldienst                      Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom\nhundertfünfundzwanzig Deutsche Mark.           1. Oktober 1965 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1965\nDer Bundesminister des Innern\nLücke"]}