{"id":"bgbl1-1965-73-10","kind":"bgbl1","year":1965,"number":73,"date":"1965-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/73#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-73-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_73.pdf#page=28","order":10,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über diätetische Lebensmittel","law_date":"1965-12-22T00:00:00Z","page":2140,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["2140                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über diätetische Lebensmittel*)\nVom 22. Dezember 1965\nAuf Grund des § 5 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 des Lebens-         5. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I                 ,, (2) Als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln\nS. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über den                 für Diabetiker oder Säuglinge sowie zu diäte-\nUbergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des                   tischen Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind,\nRechts des Gesundheitswes(ms vom 29. Juli 1964                     die Zufuhr von Kohlenhydraten, Fetten oder Ei-\n(Bundesgesetzbl. I S. 560), in Verbindung mit Arti-                weißstoffen (Nährstoffen) zu verringern, werden\nkel 129 des Grundgesetzes wird gemeinsam mit dem                   als Süßungsmittel die Süßstoffe Saccharin (Ben-\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                   zoesäuresulfimid und seine Verbindung mit Na-\nForsten sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2                  trium oder Kalium) sowie Cyclohexylsulf amin-\nund 6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes im Ein-               säure und Natrium- und Kalziumcyclamat (cyclo-\nvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-                       hexylsulfaminsaures Natrium und Kalzium) zu-\nrung, Landwirtschaft und Forstf~n und für Wirtschaft               gelassen.\"\nmit Zustimmung des Bundesrates verordne.t:\n6. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Gehalt\" jeweils\ndurch das Wort „Gewichtsanteil\" ersetzt; ferner\nArtikel 1                            erhält die Nummer 1 folgende Fassung:\nDie Verordnung über diätetische Lebensmittel                   ,, 1. in backfertigen Mischungen von Getreide-\nvom 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415), zuletzt                      mahlerzeugnissen, Brot, anderen Backwaren\ngeändert durch die Zweite Verordnung zur Ände-                             und in Teigwaren insgesamt mindestens um\nrung der Verordnung über cfüitetische Lebensmittel                         drei Zehntel,\".\nvom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 616), wird\nwie folgt geändert:                                            7. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n1. In § 1 Abs. 4 Nr. 4 werden die Worte „Maßgabe                   ,,(3) Werden Lebensmittel gewerbsmäßig in den\ndes\" gestrichen.                                             Verkehr gebracht, die in genußfertigem Zustand\n2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          über 120 Milligramm Natrium in 100 Gramm\n,, (2) Als Hinweis auf einen diätetischen Zweck            enthalten, so darf auf ihren Gehalt an Natrium\ngilt es nicht, wenn nur die chemische Analyse                oder Chlorid nur im Rahmen einer vollständigen\nvon Lebensmitteln oder einzelne Analysen-                    chemischen Analyse hingewiesen werden und\nwerte, ihr physiologischer Brennwert oder die                das Wort „Salz\" auch in Wortverbindungen oder\nin dem Lebensmittel enthaltenen Broteinheiten                in abgeleiteter Form weder zur Beschreibung\nangegeben werden.\"                                            eines milden Geschmacks noch in anderen An-\ngaben verwendet werden, die auf einen niedri-\n3. In § 3 wird hinter den Worten „diätetische Le-                gen Salzgehalt hindeuten.\"\nbensmittel\" eingefügt ,, (§ 1 Abs. 1 bis 4) \".\n4. In § 4 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Fleisch-            8. § 14 wird wie folgt geändert:\nerzeugnisse\" ein Komma und die Worte „frische                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBackwaren für Diabetiker\" eingefügt.\naa) In Nummer 3 werden die Worte ,, , ihr\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 2125-4-41                                       Rohfasergehalt 1,0 Hundertteil, bei Voll-","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1965                        2141\nkornc~rwugnissen 2,0 Hundertteile des              bb) In Nummer 2 werden hinter dem Wort\nGel.reicleant61s oder des Anteils an Ge-                „Bratwurst\" die Worte eingefügt „und\ntrei<k()rzeugnissen\" gestrichen.                        Erzeugnisse für Säuglinge und Klein-\nkinder\".\nbb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n,.4. in ßdckwaren dcuf nach dem Back-              cc) In Nummer 5 werden hinter dem Wort\nprozeß der Gehalt an wasserlöslichen              ,,Zitronensäure\" die Worte „sowie Kal-\nKoh]enhydrc1ten, die durch den                    ziumlaktat\" eingefügt.\nSUirkeabbau im Back- und Röstprozeß      c) Hinter Ziffer IV wird folgende Ziffer V an-\nsowie durch enzymatischen Abbau              gefügt:\nentslanden sind, nicht weniger als                                  ,,V.\n12 Hunderfü)ile betrauen.\"\nFrisch entwickelter Rauch aus naturbelas-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Nr. 3 bis\"                     senen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und\ndurch di<~ Worte „Nr. 4 und\" ersetzt.                    Nadelholzsamenständen, auch unter Mitver-\nwendung von Gewürzen, zum Räuchern von\n9. In § 20 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:                    Fleisch und Fleischerzeugnissen, Fischen und\n,, (1 a) Abweichend von Absatz 1 dürfen die                   Fischerzeugnissen, Käse und Pflanzenpasten.\"\nAngaben nach § 19 auch an anderer Stelle der\nPackungen und Behältnisse angebracht werden,            14. Anlage 2 (zu § 7) wird wie folgt geändert:\nwenn auf diese Angaben in der in Absatz 1 vor-              a) Ziffer I wird wie folgt geändert:\ngeschriebenen Weise besonders hingewiesen\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nwird.\"\n,, 1. a) Natrium-, Kalium- und Kalzium-\n10. In § 22 wird folgender Satz 2 angefügt:                                       verbindungen der Glukonsäure\n„Der Angabe bedarf es nicht bei einem Gehalt                                  und Glukuronsäure, Kalziumlak-\nvon weniger als l~inem Hundertteil.\"                                          tat, Kalziumzitrat, Kalziumortho-\nphosphat, Verbindungen des Ka-\n11. In § 26 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§§ 19,                                liums und Kalziums mit Kohlen-\n20 Abs. 1 oder 2\" durch die Worte ,,§§ 19, 20                                 säure,\nAbs. 1, 1 a oder 2\" ersetzt.                                               b) Tokopherolazetat,\n12. § 30 Abs. 2 wird gestrichen.                                               c) Obstpektine, Pektinsäure, Algin-\nsäure sowie deren Natrium- und\n13. Anlage 1 (zu § 6) wird wie folgt geändert:                                    Kalziumverbindungen, Carrageen-\na) Ziffer I wird wie folgt geändert:                                          Schleim, Agar-Agar, Traganth\naa)° In Nummer 1 werden hinter dem Wort                                (aus Astragalus -Arten), Gummi\n„Kohlenstoffzahlen\" das Formelzeichen                           arabicum, Johannisbrotkernmehl\n,,C12\" und ein Komma eingefügt.                                 und Guarmehl;\".\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                    bb} In Nummer 2 werden hinter dem Wort\n„Lezithine\" die Worte eingefügt „aus\n,.2. Natrium-, Kalium- und Kalziumver-\nSojabohnen, Erdnüssen, Sonnenblumen-\nbindungen der Essigsäure, Milch-\nkernen, Rapssaat oder Eigelb\".\nsäure, Weinsäure und Zitronen-\nsäure;\".                                      cc) In Nummer 3 werden die Worte ange-\nfügt „Cystin für Lebensmittel, die unter\ncc) In Nummer 4 werden die Worte „Ka-                         Mitverwendung von Milch, Milcherzeug-\nlium- und\" gestrichen.                                  nissen oder Milchbestandteilen zur Er-\ndd) In Nummer 5 werden die Worte „neu-                        nährung von Säuglingen bestimmt sind;\".\ntrale Natrium- und Kalziumverbindungen             dd) In Nummer 4 werden die Worte „sowie\nder Schwefelsäure\" ersetzt durch die                    der unverzweigten aliphatischen Fett-\nWorte „Natrium-, Kalium- und Kalzium-                   säuren der Kohlenstoffzahlen C14, C16\nverbindungen der Propionsäure für die                    und Cis\" gestrichen.\nHerstellung von Getreidemahlerzeugnis-\nee) In Nummer 6 werden hinter den Worten\nsen und unter Verwendung von Ge-\ntreidemahlerzeugnissen hergestellten Le-                  ,,auch mit Ammoniumzitrat (ferrum phos-\nbensmitteln,\".                                          phoricum cum ammonio citrico)\" ein\nKomma sowie das Wort „Natrium-Eisen-\nee) Nummer 7 wird gestrichen.                                 pyrophosphat\" eingefügt, das Semikolon\nff) In Nummer 9 werden hinter dem Wort                       durch einen Punkt ersetzt und der sich\n„Lezithine\" die Worte eingefügt „aus                   daran anschließende Satzteil gestrichen.\nSojabohnen, Erdnüssen, Sonnenblumen-           b) In Ziffer II und in Ziffer III Nr. 1 werden die\nkernen, Rapssaat oder Eigelb\".                     Worte „nach Maßgabe der dortigen Beschrän-\ngg) In Nummer 10 werden die Worte „und                    kungen\" gestrichen.\nSpermöl\" gestrichen.\n15. In der Anlage 3 (zu § 9) werden in Nummer 1\nb) Ziffer II wird wie folgt geändert:                       die Worte angefügt „Monokaliumphosphat; Adi-\naa) Nummer 1 wird gestrichen.                        pinsäure;\".","2142                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n16. Anlage 4 (zu § 14) wird wie folgt geändert:                                Artikel 3\na) Der Abschnitt „Zu Absatz 1 Nr. 3\" wird ge-          (1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1965\nstrichen.                                       in Kraft.\nb) In Abschnitt „Zu Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b\"\n(2) Diätetische Lebensmittel und Lebensmittel, die\nwerden im ersten Absatz die Worte „wäss-\nunter Hinweis auf einen diätetischen Zweck in den\nrige Chinablaulösung (stand. Bayer) 1 °/oig\"\nVerkehr gebracht werden sollen, dürfen noch bis\nersetzt durch die Worte „Anilinblau-China-\nzum 30. Juni 1966 nach den Vorschriften, die bis\nblau (Merck, Art. 1275) 1 °/oige wäßrige Lö-\nsung\".                                           zum Inkrafttreten dieser Verordnung gegolten haben,\nhergestellt, bezeichnet, gekennzeichnet, kenntlich-\nArtikel 2\ngemacht und in den Verkehr gebracht werden. Bis\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-     zum 30. Juni 1966 vom Hersteller, Einfuhr- oder\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-       Verpackungsbetrieb in Packungen oder Behältnissen\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-        abgegebene Lebensmittel im Sinne des Satzes 1\nsetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-            dürfen noch bis zum 31. Dezember 1966 in diesen\nmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-          Packungen oder Behältnissen in den Verkehr ge-\nsetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.                   bracht werden.\nBonn, den 22. Dezember 1965\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nIn Vertretung\nBargatzky\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1965     2143\nVerordnung -\nüber die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein\ndes Jahrgangs 1965\nVom 22. Dezember 1965\nSommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2125-5-11\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes\nvom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Wein-\ngesetzes vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 780), in Verbindung mit dem Gesetz über den\nUbergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des\nRechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 560) wird im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\n§ 1\nFür die Weine des Jahrgangs 1965 wird die Zucke-\nrungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes bis zum\n31. März 1966 verlängert.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595) auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1965\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nIn Vertretung\nBargatzky"]}