{"id":"bgbl1-1965-73-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":73,"date":"1965-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/73#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_73.pdf#page=2","order":1,"title":"Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)","law_date":"1965-12-22T00:00:00Z","page":2114,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2114                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAchtes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Achtes Rentenanpassungsgesetz - 8. RAG)\nVom 22. Dezember 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 8232-10-8\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           lungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes angewendet worden ist.\nErster Abschnitt                          (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der\nAnpassung der Renten aus den gesetzlichen          knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar-\nRentenversicherungen                     tikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversiche-\nrungs-N euregelungsgesetzes gezahlt werden.\n§ 1\n(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen                                        §  3\nwerden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen              (1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1965 die Ver-            terrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder\nsicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche-        Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-\nrungsfällen, die im Jahre 1964 oder früher eingetre-      Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich\nten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1966 an          eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung\nnach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt.                     der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-          Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1          der Ruhensvorschriften der ungekürzte Renten-\nund 2 des Arbeiterrenl.cnversicherungs-Neurege-           betrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne\nJungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1            Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherver-\nund 2 des Angeslelltenversicherungs-Neuregelungs-         sicherung mit 1,6994 vervielfältigt und der Kinder-\ngesetzes im Jahre 1965 erhöhten Renten, die Knapp-        zuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Be-\nschaftsausgleichsleistung nach § 98 a des Reichs-         messungsgrundlage für das Jahr 1965 berechnet\nknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§         werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen\n27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes       sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.\nSaar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).            (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-\n(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine      rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33\nAnwendung.                                                des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-\nzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\n§ 2\nStelle der in diesen Vorschriften genannten Werte\n(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsver-   die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:\nsicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-\nBei einer         Versicherten - Witwen- und\nsicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-                                                    Witwerrenten\nVersicherungsdauer          renten\nschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,               von.     Jahren        DM/Monat      DM/Monat\ndaß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An-\nwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften er-           50 und mehr                     900,00        540,00\nqeben würde, wenn die Rente ohne Anderung der              49                              882,00        529,20\nübrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung                                                        518,40\n48                              864,00\nder allgemeinen Bemessungs~Jrundlage für das Jahr\n47                              846,00        507,60.\n1965 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses\nJahr berechnet werden würde; Abweichungen in-              46                              828,00        496,80\nfolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der        45                              810,00        486,00\nReichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des An-           44                              792,00        475,20\ngestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2                                          774,00        464,40\n43\ndes Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den\n42                              756,00        453,60\nFfülen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-\nrungsordnunq, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-         41                              738,00        442,80\nrungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-             40 und weniger                  720,00        432,00\nschaftsgesetzes angewendet worden sind.                       (3) Die Verordnung über die Anwendung der\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen          Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung\n§ 1268 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsord-          und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-\nnung, § 45 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversiche-        zustellende Renten der Rentenversicherungen der\nrungsgesetzes, § 69 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp-        Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-\nschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter     gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwen-\nHalbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-         dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verord-","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1965                       2115\nnung an die Stelle des Betrages von 7650,00 Deut-       (2) Bei Renten, auf die § 6 Abs. 1 des Siebenten\nsche Mark der Betrag von 12 240,00 Deutsche Mark,    Rentenanpassungsgesetzes vom 23. Dezember 1964\nin § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Be-   (Bundesgesetzbl. I S. 1085) anzuwenden war, ist\ntrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von       Anpassungsbetrag der Betrag, der sich nach An-\n291,30 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages     wendung des § 4 Abs. 1 erster Halbsatz des Sieben-\nvon 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 801,10       ten Rentenanpassungsgesetzes ergibt. An Stelle des\nDeutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung       Rentenzahlbetrages für Januar 1965 tritt der Renten-\nan die Stelle des Betrages von 4281,00 Deutsche      zahlbetrag für Januar 1966.\nMark der Betrag von 7275,00 Deutsche Mark tritt.        (3) In den Fällen, in denen für Januar 1966 keine\nRente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag\n§ 4                         der Rente nach dem 31. Dezember 1965 ändert, tritt\nan die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des\n(1) Die übrigen Renten werden in der Weise an-    Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1966 zu zahlen\ngepaßt, daß der nach § 5 zu ermittelnde An-          gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen ftr die\npassungsbetrag mit 1,083 vervielfältigt wird; dem    Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.\nsich dadurch ergebenden Betrag sind der Kinder-\n(4) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des\nzuschuß und die der Anpassung nicht unterliegen-\nArbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes,\nden Rententeile wieder hinzuzufügen. Der Lei-\nArtikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neu-\nstungszuschlag der knappschaftlichen Rentenver-\nregelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knapp-\nsicherung und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des\nschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes\nReichsknappschaftsgesetzes zu belassende Betrag\nberechnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge\nsind mit 1,071 zu vervielfältigen. Der Kinder-\nvon 21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und\nzuschuß für jedes Kind ist nach der allgemeinen\n14 Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist\nBemessungsgrundlage des Jahres 1965 zu berechnen.\nin den Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer\n(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente     Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente des-\naus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen-    selben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berück-\ntreffen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsver- sichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der\nsicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenver-    Betrag von 21 Deutsche Mark.\nsicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen,                           § 6\ndaß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich       (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der\nergibt                                               Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-\na) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem       ten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2\n31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen  § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\noder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen gesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenver-\nRentenversicherung, wenn sie nach § 2,           sicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrunde-\nlegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwendung.\nb) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nvor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3           (2) Versichertenrenten     der   knappschaftlichen\nangepaßt werden würden.                              Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne\nLeistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,\n(3) Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbeiter- dürfen die für den Versicherten maßgebende Ren-\nrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2  tenbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1\n§ 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-     gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß\ngesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrenten-  an die Stelle der für den Versicherten maßgebenden\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet sind,   Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach den\nsind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag    §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs\nerreichen, der sich ergeben würde, wenn bei ihrer    Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und\nBerechnung Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenver-     bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41      Versicherten     maßgebenden      Rentenbemessungs-\ndesAngestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes    grundlage tritt.\noder Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversiche-     (3) Versichertenrenten -      ohne Kinderzuschuß\nrungs-Neuregelungsgesetzes nicht angewandt wor-      und ohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebe-\nden wäre und sie nach § 2 angepaßt werden würden.    nenrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. De-\nzember 1956, die mit einer Rente aus der gesetz-\nlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach\n§ 5\n§ 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die in den\n(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4    §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55,\nder Rentenzahlbetrag für Januar 1966 ohne Kinder-    56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die\nzuschuß für jedes Kind, vermindert um den Sonder-    in den §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes ge-\nzuschuß und die Steigerungsbeträge aus Beiträgen     nannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung der\nder Höherversicherung. In der knappschaftlichen      Renten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht über-\nRentenversicherung vermindert sich der Rentenzahl-   schreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versiche-\nbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den    rungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistun-\nnach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschafts-      gen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen\ngesetzes zu belassenden Betrag.                      Rentenversicherung zu gewähren sind.","2116                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen           (2) Absatz 1 gilt nicht,\nvor dem 1. Januar 195'7, die mit einer Rente aus der            soweit die Geldleistungen in der landwirt-\ngesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen                 schaftlichen Unfallversicherung nach einem\nund nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen                   durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst be-\ndie in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsord-            rechnet sind,\nnung oder die in den §§ 55, 56 des Angestelltenver-\nsoweit die Geldleistungen auf Grund des § 12\nsicherungsgesetzes genannten Crenzbeträge, die bei\nAbs. 2 des Siebenten Rentenanpassungsge-\nder Berechnung der Renle nach § 3 zu berücksichti-\nsetzes gewährt werden.\ngen sind, nichl überschreiten.\n(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt\n§ 7                            auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-\nrungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963\n(1) Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-     (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der\nAngleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-        gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.\ndesgesctzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich\nein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung            (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-\ndes saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung       sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten\nder Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt          Gesetzes über Anderungen in der Unfallversiche-\ndes Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses       rung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107)\nGesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Ver-        und in den Fällen der §§ 573, 577 der Reichsver-\nsicherungszeiten ergeben würde.                          sicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur\nNeuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallver-\n(2) Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-     sicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I\nAngleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-        S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der\ndesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich      Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgesetzt worden ist.\nein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei einer den § 28\ndes Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar                                   § 10\nberücksichtigenden Anwendung der §§ 4 bis 6 dieses          (1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-\nGesetzes auf die nach den Grundsätzen des saar-          gepaßt, daß sie nach einem mit 1,089 vervielfältigten\nländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Be-       Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die\nkanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des            nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-\nSaarlandes S. 520) errechnete Vergleichsleistung         gesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I\nergeben würde.                                           S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als\n§ 8                           Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-    Kürzung nach § 9 des saarländischen Gesetzes\nland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die      Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nin den § § 1 bis 7 auf geführten Vorschriften im         29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der\nSaarland anzuwenden sind, und zwar auch für Ren-         Geldleistung zugrunde liegt.\nten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur       (2) Soweit für Unfälle, die im Jahre 1963 ein-\nEinführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-          getreten sind, der Jahresarbeitsverdienst nach dem\nregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957          Ortslohn berechnet ist, werden die Geldleistungen\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17        in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit\ndes Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestell-       1,259 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst be-\ntenversicherungs-N euregelungsgesetzes im Saarland       rechnet werden.\nvom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789)         (3) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines\nund Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einfüh-       Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen\nrung des Reichsknappscha.ft.sgesetzes und des Knapp-     Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers\nschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes        zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise\nim Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saar-       angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1964\nlandes S. 1099) gewährt werden.                          maßgeblichen Betrages berechnet werden.\n§ 11\nZweiter Abschnitt                        Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf\nden Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-\nAnpassung der Geldleistungen                steigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2\naus der gesetzlichen Unfallversicherung          und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer\nBetrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an\n§ 9                           die Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark\n(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden     der höhere Betrag.\naus Anlaß der Veränderungen der durch$chnittlichen\nBruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalen-                            Dritter Abschnitt\nderjahren 1963 und 1964 die vom Jahresarbeitsver-          Gemeinsame Vorschriften und Schlußvorschriiten\ndienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die\nim Jahre 1963 oder früher eingetreten sind, für Be-                                 § 12\nzugszci ten vom 1. Januar 1966 an nach Maßgabe der          (1) Renten aus den Rentenversicherungen der\n§ § 10 und 11 angepaßt.                                  Arbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2","Nr. 7J ·•Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1965                             2U7\nund 3 unzupüsscn sind, Renten mit Leistungen oder              Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungs-\nLcislungsmücilcn aus der kni!ppschafllichen Renten-            bcträge, die für die Monate Januar bis einschließlich\nversicbenmg und Rcnlen ni.lch Artikel 2 § 42 des               Mai 1966 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes\nAr bei l:errentcnv crsi cbe rungs··N <~u rege I un~Jsgcselzes  zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den\nund Artikel 2 § 41 des AngesLelltenversicherungs-              Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die\nNeurcgclungsgcsctzcs, die mit einer Rente aus der              Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeit-\ngesetzl icben Uni <Jll versichcrung zusummentreffcn,           raum sind ferner bei der Gewährung von Dbc r-\ndürfen nach An wcndung der §§ 1278, 1279 der                   gangsgeld während der Durchführung von Maßnah-\nReichsvc!rsichcrnnqsonJnung, §§ 5~j, 5ü des Angestell-         men zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstc~l-\ntenvcrsichcmngsgeseLzcs und §§ 75, 76 des Reichs-              lung der Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenver-\nknappsd1afl.sgcsctzcs zusdmmcn mil der Rente aus               sicherungsträger und bei der Gewährung von Lf~i-\nder Unfallversicherung den Belrc1g nicht unter-                stungen aus der Arbeitslosenversicherung, der\nschreiten, der cJls Summe lwider R<!nlen für Dezem-            Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Land-\nber 1963 ge;~c1hlt worden ist; Kindnrzuschüsse und             wirte nicht zu berücksichtigen.\nKinderzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt               (2) Absatz   1 gilt auch für Versorgungsbezüge\nauch in den Füllen des § 1282 Abs. 1 der Reichsver-            nach den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung\nsichenmgsordnung, § 59 Abs. l des Angestellten-\ndes Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vorn\nversicberunf]sgcsetzcs und § 79 Abs. 1 des Reichs-             16. August 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 1292), soweit\nknappschaf1.sgesctzes. Ergibt in den übrigen Fällen\nihre Gewährung oder Höhe von anderem Einkom-\ndie Anpassung nach dem Ersten Abschnitt keinen\nmen abhängig ist. Im übrigen gilt Absatz 1 im Saar-\nhöheren als den bisherigen Zdlilbetrng, so ist dieser\nland mit der Maßgabe, daß das Bundesentschädi-\nwei terzuzahlen.\ngungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter\n(2) Ist eine Geldleistung dPr qcsetzlichen Unfall-          Berücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fas-\nversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-             sung anzuwenden sind.\nlichen Vorschriften feslgeslelH worden ist oder hätte\nfeslgeslellt werden müssen, höher, als sie bei der                                      § 14\nAnpas,sung nad1 dem Zweiten Abschnitt sein würde,                 (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche\nso ist dem Berechl.ig l.cn die höhere Leistung zu ge-          Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vorn\nwühren.                                                        1. Januar 1966 an zusteht, zu geben.\n§ 13\n(2) Ergibt eine spätere Dberprüfung, daß die An-\n(1) Soweit bei VcrsorgunrJsl>ezügen nach dem                passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die\nBundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das              Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf\nBundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,                des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-\nder Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum                   bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-\nLebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz,               zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung\nden Beihilfen zum Lebensunlerhall nach dem Gesetz              ist nur bis zum 31. Dezember 1966 zulässig.\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-\n(3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-\nschen Besatzungszone Deutschlands und dem sowje-\nordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes\ntisch besetzten Sektor von Berlin, den Leistungen\nund § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes blei-\nnach dem BundesentschädigunqsgC'setz, dem Bundes-\nben unberührt..\nsozialhilfegesetz und dem Gesetz für Jugendwohl-\nfahrt, dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse)                                          § 15\nnach dem Wohngeldgesetz in der Fassung der Be-                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nkanntmachung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nS. 177) und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nHärten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge\nnach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundes-                                       § 16\nanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewäh-                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nrung oder die Höhe der Leistunuen von anderem                  in Kraft\nDc1s vorstc-hende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezemuer 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}