{"id":"bgbl1-1965-72-9","kind":"bgbl1","year":1965,"number":72,"date":"1965-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/72#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-72-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_72.pdf#page=9","order":9,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1965-12-15T00:00:00Z","page":2073,"pdf_page":9,"num_pages":18,"content":["Nr. 72 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                                              2073\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes\nVom 15. Dezember 1965\nAuf Grund des Artikels V des Siebenten Gesetzes                          hörige des öffentlichen Dienstes vom 18. August\nzur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wie-                            1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1349) und\ndergutmachung nationalsoziaJislischen Unrechts für                         Artikel I des Siebenten Gesetzes zur Änderung des\nAngehörige des öffentlichen Dienstes vom 9. Sep-                           Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung na-\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1210) wird nach-                         tionalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\nstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung\nöffentlichen Dienstes vom 9. September 1965.\nder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\nrechts für Angehörige des öffönllichen Dienstes in                             Bei der Anwendung sind Artikel II des Zweiten\nder ab 1. Januar 1%6 geltenden Fassung bekannt-                            Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (Bundes-\ngemacht.                                                                   gesetzbl. I S. 994) in der Fassung des Artikels III\ndes Dritten Anderungsgesetzes vom 23. Dezember\nDer nachstehc~nde Wortlüut des vorgenannten                              1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820), Artikel IV und VII\nGesetzes ergibt sich aus                                                   des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember\nder Fassung des Gesetzes zur Regelung der Wieder-                           1955, Artikel II und V des Vierten Änderungsgeset-\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts für                             zes vom 10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1703),\nAngehörige des öffentlichen Dienstes vom 24. Au-                            Artikel 3 des Fünften Anderungsgesetzes vom 30.\ngust 1961 (Bundcs~Jcsclzbl. I S. 1627),                                    November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 870), Artikel II,\nV und VIII des Sechsten Anderungsgesetzes vom\nArtikel V Abs. 8 des Sechsten Gesetzes zur Ande-                            18. August 1961 sowie Artikel III, IV und VII des\nrung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-                               Siebenten Änderungsgesetzes vom 9. September\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-                          1965 zu beachten.\nBonn, den 15. Dezember 1965\nDer Bundesminister des Innern\nLücke\nGesetz\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes*)\nin der Fassung vom 15. Dezember 1965\nInhaltsübersicht\n§§\nI. Abschnftt:   Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1 bis 3\nII. Abschnitt:    Wiedergutrnachungsanspruch\n1. Voraussetzungen und Ausschließungsgründe . . .                                   5 bis 8\n2. Umfang\na} Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    9 bis 19\nb) Berufssoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             20\nc} Angestellte und Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 und 21 a\nd} Nichtbeamtete Hochschulprofessoren und\nPrivatdozenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            21 b\nIII. Abschnitt:    Wiedergutrnachungspflicht             ......................                       22 bis 23\nIV. Abschnitt:     Verfahren                                                                         24 bis 27 a\nV. Abschnitt:     Zahlungsvorschriften        ...........................                            28 bis 30\nVI. Abschnitt:     Verwirkung                                                                             31\nVII. Abschnitt: Ubergangs- und Schlußvorschriften .............-. . 31 a bis 35\n3 Anlagen\n•J Ersetzt Bundesiwsctzbl. III 2037-1","2074                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nI. Abschnitt                          (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dort\nbezeichneten Personen, die als Osterreicher durch\nPersonenkreis                       die Vereinigung Osterreichs mit dem Deutschen\n§ 1                          Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben\nhatten, es sei denn, daß sie\n(1) Wiedergutmachung nach diesem Gesetz erhal-\nten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die im         1. bei einer deutschen Behörde außerhalb des Lan-\nSinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ver-            des Osterreich planmäßig angestellt waren und\nfolgt und dadurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsver-          dort geschädigt worden sind oder\nhältnis oder in ihrer Versorgung geschädigt worden      2. nach dem Zweiten Gesetz zur Regelung von\nsind, sowie ihre versorgungsberechtigten Hinter-             Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956\nbliebenen.                                                   (Bundesgesetzbl. I S. 431) die deutsche Staats-\nangehörigkeit wiedererworben haben oder wie-\n(2) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes ge-\ndererwerben.\nmäß Absatz 1 gelten auch Personen deutscher Staats-\nangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit         Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Per-\nim Sinne des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes         sonen.\n(BVFG), die                                                                        § 2a\n1. in der ehemaligen Freien Stadt Danzig oder im            (1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten\nSaargebiet,                                         Personen stehen gleich die entsprechenden Ange-\n2. in den dem Deutschen Reich nach dem 31. Dezem-       hörigen der\nber 1937 angegliederten Gebieten, einschließlich    1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen\ndes ehemaligen Protektorats Böhmen und Mäh-             Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\nren, zur Zeit der Angliederung                          öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörper-\nim Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn          schaften sind (Nichtgebietskörperschaften), und\nstanden oder versorgungsberechtigt waren.                   Verbände von Nichtgebietskörperschaften,\n2. Verbände von Gebietskörperschaften,\n§ 2\n3. in der Anlage 1 aufgeführten\n(1) Zu dem Personenkreis des § 1 gehören\na) außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-\n1. die geschädigten Beamten, Angestellten und Ar-               setzes befindlichen,\nbeiter sowie die im Vorbereitungsdienst für eine\nb) aufgelösten\nBeamtenlaufbahn stehenden Personen, die nicht\ndie Rechtsstellung eines Beamten oder Angestell-        Nichtgebietskörperschaften und Verbände von\nten hatten,                                             Nichtgebietskörperschaften,\n2. die geschädigten Berufssoldaten der früheren          4. in der Anlage 2 aufgeführten sonstigen Einrich-\nWehrmacht,                                              tungen der öffentlichen Hand.\n3. die geschädigten Wartestandsbeamten, Ruhe-            Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstandsbeamten und sonstigen Versorgungsemp-         stimmung des Bundesrates die vorgenannten An-\nfänger,                                            lagen durch Rechtsverordnung zu ergänzen. Hier-\n4. die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der      bei dürfen Nichtgebietskörperschaften, die am 30.\nin Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen.           Januar 1933 noch keine Körperschaftsrechte hatten,\nDen geschädigten Beamten (Nummern 1 und 4) wer-         nur berücksichtigt werden, wenn sie. durch Zusam-\nden die geschädigten nichtbeamteten außerordent-        menschluß anderer in diesem Zeitpunkt bereits\nlichen Professoren und Privatdozenten an den wis-       bestehender Körperschaften gebildet worden sind\nsenschaftlichen I-fochschulen mit den sich aus § 21 b   oder wenn es sich um Nichtgebietskörperschaften\nergebenden Maßgaben gleichgestellt, wenn auf            in den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Ge-\nGrund der Umstände anzunehmen ist, daß sie haupt-       bieten handelt und andere Nichtgebietskörper-\namtlich Hochschullehrer geworden wären; Entspre-        schaften der gleichen Art im Reichsgebiet am 30.\nchendes gilt für Personen, denen nach der Habili-       Januar 1933 bereits Körperschaftsrechte hatten.\ntation die Lehrbefugnis (venia legendi) nicht erteilt   Deutsche Einrichtungen und Verbände in den in § 1\nworden ist.                                             Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gebieten dürfen be-\nrücksichtigt werden, wenn ihr in diesen Gebieten\nDen im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlauf-        anerkannter Aufgabenkreis dem einer Reichs-,\nbahn geschädigten Personen (Nummern 1 und 4)            Länder- oder Gemeindedienststelle oder einer am\nwerden gleichgestellt                                   30. Januar 1933 im Reichsgebiet bestehenden Nicht-\na) Geschädigte, für die zur abgeschlossenen Aus-        gebietskörperschaft gleichzuachten war. Im übrigen\nbildung für ihren Beruf nach Bestehen der das     können solche sonstigen Einrichtungen der öffent-\nHochschulstudium abschließenden Prüfung ein        lichen Hand berücksichtigt werden, die den in der\nstaatlicher Vorbereitungsdienst vorgeschrieben     Anlage 2 aufgeführten rechtlich und hinsichtlich\nwar und deren Ubernahme in den Vorbereitungs-      ihres öffentlichen Aufgabenkreises gleichgeartet\ndienst nach bestandener Prüfung unterblieben       sind.\nist,                                                   (2) Ist eine Nichtgebietskörperscha.ft, ein Verband\nb) Geschädigte, die nach bestandener Prüfung für        von Nichtgebietskörperschaften oder eine sonstige\ndas Lehramt an öffentlichen Schulen nicht in den   Einrichtung der öffentlichen Hand gemäß Absatz 1\nSchuldienst einberufen worden sind.                vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung aufge-","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                        2075\ngangen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4      2. nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses\nnicht erfüllt, so stehen die in diese Einrichtung           Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-\nübernommenen und dort geschddigten Bediensteten             enthalt genommen hat\nden in Absatz 1 genannten Personen gleich. Ent-            a) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrergesetzes)\nsprechendes gilt für Versorgungsempfänger.                      oder als früherer Häftling im Sinne des § 9\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige             Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes oder\neiner Gebietskörperschaft, eines Verbandes von\nb) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1 Abs. 2\nGebietskörperschaften, einer Nichtgebietskörper-\nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes), so-\nschaft, eines Verbandes von Nichtgebietskörper-\nfern die zur Entscheidung über den Wieder-\nschaften oder einer sonstigen Einrichtung der öffent-\ngutmachungsantrag zuständige Behörde oder\nlichen Hand im Sinne des Absatzes 1 von Amts\nVerwaltungsstelle die Anerkennung als Aus-\nwegen von einer Einrichtung, die die Voraussetzung\nsiedler für dieses Gesetz ausspricht oder\ndes Absatzes 1 Nr. 4 nicht erfüllt, übernommen und\ndort geschädigt worden sind.                                c) im Anschluß an die Rückkehr aus fremden\n(4) Ist eine Einrichtung, die nicht in der Anlage 2         Staaten, wenn er vor Ablauf des 8. Mai 1945\nzu Absatz 1 Nr. 4 aufgeführt ist, in einer Gebiets-             seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\noder Nichtgebietskörperschaft, einem Verband von                aus dem Reichsgebiet in seinen jeweiligen\nGebiets- oder Nichtgebietskörperschaften oder in                Grenzen in jetziges Ausland verlegt hatte\neiner sonstigen Einrichtung der öffentlichen Hand               oder vor oder nach diesem Zeitpunkt im Zuge\nim Sinne des Absatzes 1 aufgegangen, so stehen die              der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen,\ngeschädigten Angehörigen dieser Einrichtung den                 insbesondere Ausweisung oder Flucht, aus\nPersonen des Absatzes 1 gleich, wenn nach der                   dem Reichsgebiet oder den nach dem 31. De-\nSachlage anzunehmen ist, daß sie ohne die Schädi-               zember 1937 angegliederten Gebieten in jetzi-\ngung in den Dienst der vorgenannten Körperschaft,               ges Ausland gelangt war, wobei Ausland\ndes Verbandes von Körperschaften oder der Ein-                  nicht das zum Gebiet des Deutschen Reiches\nrichtung der öffentlichen Hand übernommen wor-                  in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 ge-\nden wären.                                                      hörende, jetzt unter fremder Verwaltung\n§ 2b                                 stehende Gebiet ist, oder\n(1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs-            d) als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 des Bun-\ngefangenschaft oder Gewahrsam einer auslän-                     desvertriebenengesetzes, sofern er als solcher\ndischen Macht befindlichen oder eines in den in § 1             anerkannt worden ist; gleichgestellt ist, wer\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-                 aus der sowjetischen Besatzungszone oder\nnannten Gebieten gegen seinen Willen zurückge-                  aus dem sowjetisch besetzten Sektor von\nhaltenen Geschädigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) er-              Berlin im Wege der Notaufnahme oder eines\nhalten Zahlungen nach Maßgabe des § 11 a, wenn                  vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und\nihnen im Falle des Todes des Geschädigten Witwen-               bis zum 31. Dezember 1964 seinen Wohnsitz\noder Waisengeld oder ein Unterhaltsbeitrag ge-                  oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbe-\nwährt werden könnte. Sind solche Berechtigten nicht             reich dieses Gesetzes genommen hat; § 3\nvorhanden, so treten an ihre Stelle sonstige Per-               Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes findet\nsonen mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch                 entsprechende Anwendung.\ngegen den Geschädigten. Ausschließungsgründe\ngemäß § 8 gelten nur, soweit sie in der Person des         (2) Personen, die die Voraussetzungen des Ab-\nGeschädigten vorliegen.                                 satzes 1 nicht erfüllen, aber im Wege der Familien-\nzusammenführung im Geltungsbereich dieses Geset-\n(2) Den in Gewahrsam einer ausländischen Macht      zes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt be-\nbefindlichen Geschädigten können durch die oberste      gründet haben, weil sie infolge körperlicher oder\nDienstbehörde solche Geschädigte gleichgestellt         geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und\nwerden, die in der sowjetischen Besatzungszone          Pflege bedürfen oder mindestens fünfundsechzig\noder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus      Jahre alt sind, können in die Regelung dieses Ge-\nGründen in Gewahrsam genommen sind oder wer-            setzes einbezogen werden. Als Familienzusammen-\nden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht       führung ist die Aufnahme durch den Ehegatten oder\nanerkannt werden. Den in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des   Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie bis\nBundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten           zum zweiten Grade (Geschwister) oder durch Stief-\ng~gen ihren Willen zurückgehaltenen Geschädigten        oder Pflegekinder, an Kindes Statt Angenommene\nkonnen durch die oberste Dienstbehörde solche           oder Schwiegerkinder anzusehen. Eine Aufnahme\nGeschädigte gleichgestellt werden, die in der           durch Stief- oder Pflegekinder oder an Kindes Statt\nsowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch          Angenommene kommt nur in Betracht, wenn sie\nbesetzten Sektor von Berlin gegen ihren Willen          vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder\nzurückgehalten werden.                                  mindestens drei Jahre lang mit dem Zuziehenden\n§ 3                         in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten.\n(1) Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn\n(3) Geschädigten, die bei einer Dienststelle im\nder Berechtigte (§§ 2, 2 b)\nGeltungsbereich dieses Gesetzes geschädigt worden\n1. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis        sind, deren Aufgaben ganz oder überwiegend von\nzum 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses     einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Geset-\nGesetzes genommen hat oder                         zes weitergeführt werden, wird Wiedergutmachung","2076                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nauch dann gewährt, wenn sie nach dem in Absatz 1               e) unterbliebene Verwendung in einer Tätigkeit\nNr. 1 genannten Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder                       mit höherer Vergütung oder höherem Lohn;\ndauernden Aufenthall im Gellungsbereich dieses\n4. bei nichtbeamteten außerordentlichen Professoren\nGesetzes genommen haben. Entsprechendes gilt für\nund Privatdozenten an den wissenschaftlichen\nihre versorgungsberechliglen Hinterbliebenen.\nHochschulen\n(4) Darüber hinaus wird versorgungsberechtigten             Entziehung der Lehrbefugnis (venia legendi).\nHinterbliebenen, die nach dem 31. Dezember 1952\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz             (2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den\noder dauernden Aufenthalt genommen haben, Wie-             Ruhestand, Entziehung der Versorgungsbezüge oder\ndergutmachung dann gewährt, wenn die Vorausset-            Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Ab-\nzungen des Absatzes 1 in der Person des verstorbe-         satzes 1 gelten auch Maßnahmen, die die gleiche\nnen Geschädigten erfüllt waren; dies gilt auch,            Folge kraft Gesetzes hatten. Als Entlassung gelten\nwenn der im Notaufnahmeverfahren zugezogene                .ferner\nGeschädigte (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Halbsatz 2)        a) bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes in\nvor dem 31. Dezember 1964 verstorben ist.                       den in § 1 Abs. 2 erwähnten Gebieten\ndie Ablehnung der Weiterverwendung,\n§ 4\nb) bei Personen, deren Dienstverhältnis mit der\n(aufgehoben)                            Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschlie-\nßenden Prüfung geendet hat,\ndie Nichtübernahme als außerplanmäßiger Be-\nII. Abschnitt                           amter,\nc) bei den in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen\nWiedergutmachungsanspruch                           die Nichtübernahme in den staatlichen Vor-\nbereitungsdienst oder in den öffentlichen Schul-\n1. Voraussetzungen                          dienst.\nund Ausschließungsgriinde\nDer Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Ab-\n§ 5                           satzes 1 Nr. 4 wird es gleichgestellt, wenn die Lehr-\nbefugnis nach der Habilitation nicht erteilt worden\n(1) Wiedergutmachung wird unter den in § 1 be-          ist.\nzeichneten Voraussetzungen für folgende Schädi-                                          § 6\ngungen gewährt:\nBei Maßnahmen auf Grund folgender Ausnahme-\n1. bei Beamten und Berufssoldaten                           gesetze wird vermutet, daß es sich um eine Ver-\na) Beendigung des Dienstverhältnisses au.f Grund       folgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme im Sinne\nStrafurteils,                                      des § 1 gehandelt hat:\nb) Entfernung aus dem Dienst,                           1. §§ 2 bis 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung\nc) Entlassung ohne Versorgung oder mit ge-                  des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichs-\nkürzter Versorgung,                                     gesetzbl. I S. 175) in der Fassung der Gesetze\nd) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,                  vom 23. Juni, 20. Juli und 22. September 1933\n(Reichsgesetzbl. I S. 389, 518, 655), vom 22. März,\ne) Versetzung in den Wartestand,\n11. Juli und 26. September 1934 (Reichsgesetzbl. I\nf) Versetzung in ein Amt oder auf einen Dienst-            S. 203, 604, 845) sowie Verordnung vom 16. April\nposten mit niedrigerem Endgrundgehalt,                  1940 (Reichsgesetzbl. I S. 666),\ng) unterbliebene Beförderung, auch infolge Nicht-\n2. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935\nzulassung zu vorgeschriebenen Prüfungen,\n(Reichsgesetzbl. I S. 1146) sowie § 4 Abs. 2 der\nh) unterbliebene planmäßige Anstellung,                     Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom\ni) unterbliebene Berufung eines Beamten auf                14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1333),\nWiderruf in das Beamtenverhältnis auf Le-               § 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zum Reichs-\nbenszeit;                                               bürgergesetz vom 21. Dezember 1935 (Reichs-\n2. bei Versorgungsempfängern                                    gesetzbl. I S. 1524), § 2 der Siebenten Verordnung\nzum Reichsbürgergesetz vom 5. Dezember 1938\na) Entziehung der Versorgungsbezüge,                        (Reichsgesetzbl. I S. 1751) und § 10 der Elften\nb) Kürzung der Versorgungsbezüge;                           Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.\n3. bei Angestellten und Arbeitern                               November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 722),\na) Entlassung,                                          3. §§ 57, 59, 71, 72 und 101 Abs. 2 letzter Satz des\nDeutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937\nb) vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhält-\nnisses,                                                 (Reichsgesetzbl. I S. 39),\nc) Ablehnung der Ubernahme in das Beamten-              4. Nummer 72 Abs. 1 der Besoldungsvorschriften\nverhältnis, obwohl die Voraussetzungen dafür            vom 15. Mai 1940 (Reichsbesoldungsblatt S. 139)\nbei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze              in der Fassung vom 8. August 1943 (Reichsbe-\nvorlagen,                                               soldungsblatt S. 167),\nd) Verwendung in einer Tätigkeit mit geringerer         5. Anhaltisches Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes\nVergütung oder geringerem Lohn,                         zur Neuordnung der Verwaltung von öffentlichen","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                      2077\nKörperschaften und Anstalten vom 23. Mai 1933         (2) Dem Geschädigten ist die Rechtsstellung und\n(Gesetzessammlung für Anhalt S. 72),              die Besoldung zu gewähren, die er im Verlauf sei-\n6. Hessische Verordnung zur Sicherung der Ver-         ner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte,\nwaltung in den Gemeinden vorn 20. März 1933        wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhe-\n(Hessisches Regierungsblatt S. 27).                stand versetzt worden wäre und nach dem 8. Mai\n1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses\n§ 7                         Gesetzes hätte fortsetzen können. Für unterbliebene\nAnstellungen oder Beförderungen, die von der\nEin Einverständnis des Geschädigten mit der         Ablegung einer Prüfung abhängig sind, ist ihm Ge-\nschädigenden Maßnahme steht einer Wiedergut-           legenheit zur nachträglichen Ablegung der Prüfung\nmachung nicht entgegen.                                zu geben, wenn nicht im Hinblick auf das Lebens-\nalter und die nachgewiesene Befähigung und Er-\n§ 8\nprobung des Beamten für das höhere Amt auf die\n(1) Ausgeschlossen    von der Wiedergutmachung      Ablegung der Prüfung verzichtet werden kann. Die\nsind geschädigte Angehörige des öffentlichen Dien-     Zeit zwischen der Entlassung oder vorzeitigen Ver-\nstes und ihre versorgungsberechtigten Hinterblie-      setzung in den Ruhestand und der Wiederanstellung\nbenen, die                                             gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und\n1. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliede-         Versorgungsrechts. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit\nrungen waren oder                                  erhöht sich um Zeiten einer als Verfolgung anzu-\n2. den Nationalsozialismus gefördert haben oder        sehenden oder bereits anerkannten Freiheitsent-\nziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne der\n3. rechtskräftig wegen eines begangenen Ver-\n§§ 43 und 47 des Bundesentschädigungsgesetzes\nbrechens oder Vergehens zu einer Strafe verur-\n(BEG), soweit diese nicht schon nach anderen Vor-\nteilt worden sind, die eine Beendigung des\nschriften erhöht anrechenbar sind. Die ruhegehalt-\nDienst- oder Arbeitsverhältnisses oder den Ver-\nfähige Dienstzeit erhöht sich ferner um die bis zum\nlust der Versorgungsbezüge nach sich gezogen\n8. Mai 1945 aus Verfolgungsgründen in schwerer\nhätte, es sei denn, daß das Urteil kraft Gesetzes\nwirtschaftlicher Notlage verbrachte Zeit, soweit die\nals aufgehoben gilt oder im Wiederaufnahmever-\ngleiche Zeit nicht schon nach Satz 4 erhöht anrechen-\nfahren oder in einem sonstigen gesetzlich gere-    bar ist.\ngelten Verfahren aufgehoben ist oder die beam-\nten- oder versorgungsrechtlichen Folgen des           (3) Sind Planstellen der nach Absatz 2 erforder-\nUrteils im Gnadenwege beseitigt sind oder          lichen Art bei dem Dienstherrn nicht vorgesehen,\n4. nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demo-       so kann der Geschädigte auch in einer Planstelle\nkratische Grundordnung im Sinne des Grundge-       mit geringerem Endgrundgehalt innerhalb seiner\nsetzes bekämpft haben.                             Laufbahn wiederangestellt werden; er hat in diesem\nFalle Anspruch au.f Dienstbezüge und Amtsbezeich-\nBei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der         nung, wie wenn er gemäß Absatz 2 angestellt wor-\nNSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann aus-          den wäre.\nnahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden,\nwenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nnationalsozialistische Verfolgungs- oder Unter-        Beamte, die in den Wartestand versetzt worden sind\ndrückungsmaßnahmen bedingt war, oder wenn der          (§ 5).\nGeschädigte trotz der Mitgliedschaft den National-                               § 10\nsozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen ver-\nfolgt worden ist.                                         (1) Bis zur Wiederanstellung (§ 9) erhält der Ge-\nschädigte als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt,\n(2) Die Wiedergutmachung ist ferner ausgeschlos- das ihm zustehen würde, wenn er wiederangestellt\nsen, wenn eine gleiche Maßnahme aus beamten- und aus dem neuen Amt bei Inkrafttreten dieses\noder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit natio- Gesetzes in den Ruhestand getreten wäre; bei Hoch-\nnalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Zu- schullehrern treten an die Stelle des Ruhegehaltes\nsammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung · die Entpflichtetenbezüge. Unterbleibt die Wieder-\ngerechtfertigt gewesen würe. Die Verheiratung einer anstellung, weil der Geschädigte seit dem Inkraft-\nGeschädigten ist kein beamten- oder tarifrechtlicher treten dieses Gesetzes dienstunfähig geworden ist\nGrund im Sinne dieses Gesetzes.                        oder die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, so ist\nvom Beginn des auf den Eintritt der Dienstunfähig-\nkeit oder die Erreichung der Altersgrenze folgenden\n2. Umfang\nMonats an das Ruhegehalt so zu bemessen, wie\nwenn er entsprechend seinem Wiedergutmachungs-\na) Beamte\nanspruch wiederangestellt und aus diesem Amt mit\n§ 9                         dem Ende des Monats, in dem die vorerwähnten\n(1) Ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhe-\nVoraussetzungen      eingetreten sind,  in den  Ruhe-\nstand versetzter Beamter (§ 5), der die gesetzliche    stand    getreten   wäre.   Unterbleibt  die  Wieder-\nAltersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienst-  anstellung   aus anderen  beamtenrechtlichen Gründen,\nfähig ist, hat Anspruch auf bevorzugte Wieder-         so   verbleibt es bei  dem Ruhegehalt gemäß Satz 1.\nanstellung, wenn er die sonstigen allgemeinen             (2) Stimmt der Geschädigte einer Wiederanstel-\nVoraussetzungen für die Berufung in das Beamten- lung nach § 9 Abs. 3 nicht zu, so ist er im Ruhe-\nverhältnis erfüllt.                                    stand zu belassen; er erhält alsdann als Ruhegehalt","2078                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum          anspruchs ausgezahlt werden; sind mehrere Unter-\nEintritt der DienslLmfJhigkeil. die Dienstbezüge,         haltsberechtigte vorhanden und übersteigen ihre\nnach denen dds Ruhegehi.llt gemäß Absatz 1 Satz 1         Ansprüche die Bezüge nach Satz 1 oder 2, so werden\nbemessen wird.                                            die einzelnen Beträge anteilsmäßig gekürzt.\n(3) Ist dem Gc~schJdig ten nach Ablauf von drei           (2) Nach seiner Heimkehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nMonaten seit der Zustellung der Wiedergut-                stabe a) hat der Geschädigte selbst innerhalb der\nmachungsentscheidung (§ 26) noch keine der Vor-           in § 24 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Frist einen Wie-\nschrift des § 9 entsprechende Wiederanstellung an-        dergutmachungsantrag zu stellen. Bis zur Zustellung\ngeboten worden, so erhJlt er von diesem Zeitpunkt        der Entscheidung über diesen Wiedergutmachungs-\nan als Ruhegehalt die Dienstbezüge, die sich er-          antrag erhält er die in Absatz 1 Satz 1 oder 2\ngeben würden, wenn er entsprechend seinem Wie-           bezeichneten Beträge als Ruhegehalt. Wird dem\ndergutmachungsanspruch wiederangestellt worden           Geschädigten ein Anspruch auf Wiederanstellung\nwäre. Bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Er-        zuerkannt, so werden ihm die in Absatz 1 Satz 1\nreichung der Altersgrenze findet Absatz 1 Satz 2         bezeichneten Beträge bis zum Ablauf der Drei-\nAnwendung.                                               monatsfrist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 oder bis zu\n§ 10a                           einer früheren Wiederanstellung (§ 9) gewährt.\nEin Geschtidigter (§ 9), der bis zur Wieder-           Wird ihm wegen Dienstunfähigkeit ein Anspruch\nanstellung Anspruch auf Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1      auf Wiederanstellung nicht zuerkannt, so erhält er\nSatz 1 hat, kann statt der Wiederanstellung die Be-      die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beträge min-\nlassung im Ruhestande beantragen. Der Antrag ist          destens für die Dauer von zwölf Monaten nach\nbinnen drei Monaten nach Zustellung der Entschei-         Ablauf des Monats, in dem er entlassen worden ist,\ndung über die Wiedergutmachung zu stellen. Dem            sofern er nicht während dieses Zeitraumes die ge-\nAntrage ist stattzugeben, wenn dienstliche Gründe         setzliche Altersgrenze erreicht hat. Wird ein Wieder-\ndie alsbaldige Wiederaufnahme des Dienstes nicht          gutmachungsantrag gemäß Satz 1 nicht gestellt, so\nerfordern; wird ihm stattgegeben, so ist die Wahl         enden die Zahlungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2\nendgültig.                                                nach Ablauf von zwölf Monaten, gerechnet vom\nErsten des auf die Entlassung folgenden Monats an.\n§ 11\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\n(1) Hat der Geschädigte (§ 9) vor dem Inkraft-         wenn sich ein geschädigter Ruhestandsbeamter (§ 17)\ntreten dieses Gesetzes die gesetzliche Altersgrenze       in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam einer\nerreicht oder ist er dienstunfähig geworden, so wird      ausländischen Macht befindet oder in den in § 1\nihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ge-              Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-\nwährt, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu          nannten Gebieten gegen seinen Willen zurück-\ndiesem Zeitpunkt im Dienst verblieben wäre. Dabei         gehalten wird.\nsind Beförderungen, die der Beamte im Verlauf\nseiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte,                              § 11 b\nzu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 findet           Ruhestandsbeamte, die auf Grund der Zweiten\nAnwendung.\nVerordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des\n(2) Ist die Dienstunfähigkeit infolge einer national- Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (Reichsgesetz-\nsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungs-        blatt I S. 580) als Beamte auf Widerruf wieder-\nmaßnahme eingetreten, so wird das Ruhegehalt so          verwendet waren und aus dieser Verwendung aus\nberechnet, wie wenn der Beamte bis zur Erreichung        Gründen des § 1 entlassen worden sind, werden\nder Altersgrenze im Dienst verblieben wäre.              so behandelt, wie wenn sie bis zum 8. Mai 1945,\nlängstens jedoch bis zum Eintritt der Dienstunfähig-\n§ 11 a                          keit, als Beamte auf Widerruf wiederverwendet\n(1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs-          worden wären.\ngefangenschaft oder Gewahrsam einer ausländi-                                      § 12\nschen Macht befindlichen oder eines in den in § 1\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-              Bei einem auf Zeit gewählten oder ernannten Be-\nnannten Gebieten gegen seinen Willen zurück-             amten wird unterstellt, daß er bis zum 31. Dezember\ngehaltenen Geschädigten (§ 9) oder einer diesem          1946, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienst-\ngemäß § 2 b Abs. 2 gleichgestellten Person erhalten      unfähigkeit oder bis zur Vollendung des achtund-\nZahlungen in Höhe der Dienstbezüge, die dem Ge-          sechzigsten Lebensjahres oder bis zu seinem Tode\nschädigten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuge-       im Amt verblieben wäre. Es wird ferner unterstellt,\nstanden hätten, wenn er in diesem Zeitpunkt nach         daß ihm spätestens nach Ablauf der durch die Schä-\nMaßgabe des § 9 wiederangestellt worden wäre und         digung vorzeitig beendeten Amtsperiode die Bezüge\ndie der Berechnung seines Ruhegehalts nach § 18          der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuerkannt\nzugrunde zu legen wären. Hat der Geschädigte die         worden wären soweit dies nach den jeweils gelten-\ngesetzliche Altersgrenze erreicht, so tritt an die       den Vorschrift~n für die Besoldung der Gemeinde-\nStelle der Dienstbezüge nach Satz 1 das Ruhegehalt,      beamten zulässig war.\ndas ihm nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 zustehen\nwürde. Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vorhan-                                  § 13\nden sind, können die Bezüge an sonstige Personen,            Das sich nach § 10 Abs. 1 sowie den §§ 11 und 12\ndie einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen          ergebende Ruhegehalt ist auch der Bemessung der\nden Geschädigten haben, in Höhe ihres Unterhalts-        Hinterbliebenenbezüge zugrunde zu legen; dies gilt","Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                       2079\nauch dann, w<~nn die Ehe nach der Entlassung des                                  § 18\nGeschädigten od<:r clc:sscn vorzeitiger Versetzung in\n(1) Die Versorgung gemäß den §§ 10, 10a, 11,\nden Ruhestand oder W<1rlc>sl,ind, jc>doch vor Voll-       11 b, 12, 13 und 17 regelt sich nach dem Recht des\nendung des fünfunclsechzigslen Lebensjahres ge-           Dienstherrn, gegen den sich der Wiedergutma-\nschlossen worden ist. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend,      chungsanspruch richtet. Entsprechendes gilt für die\nwenn der Tkarnl.c infolge einc~r nalimrnlsozialisti-\ngemäß § 11 a zu gewährenden Zahlungen. Bei der\nschen VcriolDLrnqs- oclPr Unll:rdrückungsmaßnahme         Bemessung der Versorgung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2\nverstorben is l.\nund 3, §§ 11, 12 und 13 gilt als ruhegehaltfähige\n§ 14\nDienstzeit auch die Zeit, während der ein Geschä-\ndigter sich nach dem für ihn maßgebenden Zeitpunkt\n(1) Für Beamte, die) in ein Amt mit geringerem         des Eintritts des Versorgungsfalles in Kriegsgefan-\nEndgrundgehalt versetzt worden sind (§ 5), und ihre       genschaft, Internierung oder Gewahrsam im Sinne\nHinterbliebenen gc:l ten § 9 Abs. 2 und 3, §§ 11 und      des § 114 des Bundesbeamtengesetzes befunden hat,\n13 entsprechend.                                          jedoch nicht über die Vollendung des fünfundsech-\n(2) Hat der Geschädigte das von ihm am 8. Mai          zigsten Lebensjahres hinaus; die hiernach berück-\n1945 bekleidete Amt aus den in Artikel 131 des            sichtigte Zeit wird auch als Dienstzeit im Sinne des\nGrundgesetzes bezeichneten Gründen verloren, so           Besoldungsrechts und des § 109 Abs. 1 des Bundes-\nregeln sich seine Wiederverwendung sowie seine            beamtengesetzes angerechnet.\nversorgungsrechtlichen und sonstigen Ansprüche               (2) Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig\nnach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung           ist, finden die versorgungsrechtlichen Vorschriften\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des          des für die Bundesbeamten geltenden Beamten-\nGrundgesetzes fallenden Personen mit der Maß-             gesetzes Anwendung. Die ruhegehaltfähigen Dienst-\ngabe, daß an die Stelle des am 8. Mai 1945 tatsäch-       bezüge bemessen sich nach den Besoldungsordnun-\nlich bekleideten Amtes das im Wiedergutmachungs-          gen A und B ohne die für die Polizeivollzugsbeam-\nverfahren festg(-~stelll e Amt tritt.                     ten früher geltenden Untergruppen (Fußnoten). Für\ndie geschädigten Ruhestandsbeamten und sonstigen\n§ 15                          Versorgungsempfänger sowie deren versorgungs-\n(1) Einern Beamtc~n, dessen ßeförderung unter-         berechtigten Hinterbliebenen in den dem Deutschen\nblieben ist (§ 5), ist Wiedergutmachung durch Nach-       Reich angegliederten Gebieten und die geschädigten\nholung der Beförderung zu gewähren, die er im             Angehörigen der autonomen Verwaltung des ehe-\nVerlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich er-         maligen Protektorats Böhmen und Mähren (§ 1\nlangt hätte. § 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 13 und 14          Abs. 2 Nr. 2) gelten als ruhegehaltfähige Dienst-\nAbs. 2 gelten entsprechend.                               bezüge die entsprechenden Dienstbezüge der ver-\ngleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen\n(2) Absatz l findet entsprechende Anwendung,\nDienstes; auf die hiernach zustehenden Versor-\nwenn die planmdßige Anstellung oder die Berufung\ngungsbezüge werden Zahlungen, die von einer aus-\neines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhält-\nländischen Versorgungseinrichtung auf Grund des\nnis auf Lebenszeit unterblieben ist.\nder Wiedergutmachung zugrunde liegenden Dienst-\nverhältnisses für den gleichen Zeitraum geleistet\n§ 16\nwerden, nach dem amtlichen Umrechnungskurs an-\n(1) Beamte, die infolge Strafurteils oder Dienst-      gerechnet.\nstrafurteils aus dem Dienst ausgeschieden oder ent-\nfernt worden sind (§ 5), gelten im Sinne der §§ 9                                  § 19\nbis 13 als entlassene Beamte. Die Wiedergutmachung           (1) Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum Inkraft-\nnach diesen Vorschriften setzt voraus, daß                treten dieses Gesetzes wird eine Entschädigung in\n1. das Urteil krafl G(!Selzes als aufgehoben gilt         Höhe der sich nach den §§ 10 bis 18 ergebenden\noder im Wiederaufnahmeverfahren oder in einem         Versorgungsbezüge gewährt.\nsonstigen gesetzlich geregelten Verfahren aufge-         (2) In den Ländern geltende Rechtsvorschriften\nhoben ist oder                                        und Verwaltungsanordnungen, die die Gewährung\n2. die beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen        einer Entschädigung für entgangene Bezüge aus der\ndes Urteils im Gnadenwege beseitigt sind.             Zeit vor dem 1. April 1950 vorsehen, bleiben unbe-\nrührt, soweit das Land oder eine der Landesaufsicht\n(2) Können die Folgen des Urteils auf den in\nunterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\nAbsatz 1 angegebenen \\i\\Tegen nicht beseitigt wer-\ndes öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz zur\nden, so steht das Urteil einer Wiedergutmachung\nWiedergutmachung verpflichtet ist.\nnicht entgegen, wenn nach den Feststellungen der\nentscheidenden Behilrde kein Sachverhalt vorliegt,\nder die Anwendung dieses Cesetzes ausschließt.                               b) Berufssoldaten\n§ 20\n§ 17\n(1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der Be-\nRuhestandsbeamte sowie Witwen und Waisen,              rufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihrer\ndenen das Ruhegehalt oder das Witwen- oder Wai-           Hinterbliebenen finden die Vorschriften der §§ 9\nsengeld ganz oder teilweise entzogen worden ist           bis 19 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,\n(§ 5), haben Anspruch auf Wiedergewährung der             daß die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sich nach\nentzogenen Versorgungsbezüge.                             den Besoldungsordnungen A und B bemessen. Die","2080                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nEinreihung in diese Besoldungsordnungen richtet         dung des § 9 Abs. 2 nachträglich in das Beamten-\nsich nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle. Die     verhältnis überzuführen. Das Besoldungsdienstalter\nFestsetzunrJ des Besoldungsdienstalters in den Besol-   und die ruhegehaltfähige Dienstzeit sind so fest-\ndungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt           zusetzen, wie wenn der Angestellte oder Arbeiter\nsich nach <len für Beamte geltenden Vorschriften        rechtzeitig in das Beamtenverhältnis übergeführt\ndes Rcich.,;hesoldungsgesetzes; dil~ Ausführung re-     worden wäre. § 14 Abs. 2 findet entsprechende\ngelt der Bundesminister des Innern durch Rechts-        Anwendung.\nverordnung.\n(4) Der   wiedergutmachungspflichtige Dienstherr\n(2) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die        hat auch Wiedergutmachung für einen Schaden zu\nWehrrndclll im Sinne des We:hrgt!setzes vom 21. Mai     gewähren, den Angestellte und Arbeiter durch\n1935 (R( ichsgcsetzbl. I S. 609) wie die alte Wehr-\n1\nEntlassung oder vorzeitige Beendigung ihres Ar-\nmacht (l !ec!r, Marine, Schutztruppe) und die Reichs-   beitsverhältnisses in einer zusätzlichen Alters- und\nwehr.                                                   Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes\n(3) Bcrutssoldaten der früheren Wehrmacht (Ab-       erlitten haben.\nsatz 2), die mit lebenslänglicher Dienstzeitversor-                              § 21 a\ngung aw.qt:schicden waren und als wiederverwen-\ndete SolcJ-1 lcn des Beurlaubtcnstandes aus Gründen        ( 1) Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 21\ndes § l (•ntlassen worden sind, werden bei Anwen-       Abs. 2 erhalten, sofern sie ohne die schädigende\ndung des § 53 Abs. 1 Satz 3 und des § 64 Abs. 1         Maßnahme(§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b) nach\nSalz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Regelung der         den für sie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit\nRechtsverhültnissc der unter Artikel 131 des Grund-     von mindestens fünfzehn Jahren erreicht haben\ngesetzes fallenden Personen so behandelt, wie           würden und dienstfähig sind, bis zur Wiedereinstel-\nwenn sie bis zum 8. Mai 1945, längstens jedoch bis      lung oder bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit,\nzum Eintritt der Dienstunfähigkeit, im Beurlaubten-     längstens jedoch bis zur Vollendung des fünfund-\nstande wiederverwendet worden wären; hierbei            sechzigsten Lebensjahres oder bis zur Erlangung\nwerden Bdörderungcn berücksichtigt, die sie ohne        der Versichertenrenten aus den gesetzlichen Renten-\ndie Enllassung voraussichtlich erlangt hätten. Ent-     versicherungen mit Ausnahme der Bergmannsrente,\nsprechendes gilt, wenn die in Satz 1 genannten          Bezüge in Höhe von fünfundfünfzig vom Hundert\nPersonen zwar nicht entlassen, aber aus Gründen         des Arbeitseinkommens (Vergütung oder Lohn), das\ndes § 1 nicht befördert worden sind.                    ihnen zugestanden hätte, wenn sie bei Inkra.fttreten\ndieses Gesetzes nach Maßgabe des ihnen zuerkann-\nc) Angestellte und Arbeiter              ten Wiedergutmachungsansprucl)s wiedereingestellt\nworden wären. Für Angestellte und Arbeiter im\n§ 21                          Sinne des § 21 Abs. 2, die ohne die schädigende\n(1) Auf    die Wiedergutmachungsansprüche der        Maßnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b)\nAngr~ste l lten und Arbeiter, die einen vertraglichen   bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den für\nAnspruc:b au.f Versor~Jung nach beamtenrechtlichen      sie geltenden Vorschriften eine Dienstzeit von min-\nGrundsötzen oder auf Ruhelohn haben oder ohne           destens fünfundzwanzig Jahren erreicht haben wür-\ndie SchiidirJung erlangt haben würden, finden die       den, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle von\nVorschriften der §§ 9 bis 19 entsprechende Anwen-       fünfundfünfzig vom Hundert fünfundsechzig vom\ndung. Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig        Hundert des dort genannten Arbeitseinkommens\nist, gilt § 18 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend,     gewährt werden. Wird die Dienstfähigkeit wieder-\ndaß die Versorgungsbezüge sich nach den für die         erla.ngt oder die Rente wegen einer Änderung in\nGeschiidi~Jten früher maßgebend gewesenen Satzun-       den Verhältnissen des Berechtigten entzogen oder\ngen, Dienstordnungen, Ruhevergütungs- oder Ruhe-        fällt eine Rente auf Zeit weg, so lebt der Anspruch\nlohnordnungcm oder Einzelarbeitsvertrügen bemes-        auf Bezüge nach Satz 1 oder 2 wieder auf.\nsen; die für die Beamten festgesetzten Mindest-            ~2) Ist dem Geschädigten, der zur Zeit der Ent-\nversorgu nqsbezüge gellfm. Nach den vorgenannten        scheidung über den Wiedergutmachungsantrag (§ 26)\nfrüheren Versorgungsregelungen richtet sich auch        die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 erforderliche\ndie Anrechnung von fü.~nten aus den gesetzlichen        Dienstzeit erreicht haben würde, nach Ablauf von\nRentenversicherungen oder aus Zusatzversicherun-        drei Monaten seit der Zustellung der Wiedergut-\ngen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Sofern    machungsentscheidung noch keine der Vorschrift des\nin Einzelfüllen die maßgebend gewesenen Satzun-         § 9 entsprechende Wiedereinstellung angeboten\ngen, Dienstordnungen, Ruhevergütungs- oder Ruhe-        worden, so erhöhen sich von diesem Zeitpunkt an\nlohnordnungen oder Einzelarbeitsverträge ihrem          die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge auf das\nWortlaut nach nicht bekannt sind, sind bekannte         volle Arbeitseinkommen. Würde die nach Absatz 1\ngleichartige Versorgungsregelungen der Bemessung        Satz 1 erforderliche Dienstzeit erst später erreicht\nder Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.                sein, so werden vom Ersten des Monats an, in dem\n(2) Für die übrigen Angestellten und Arbeiter        sie erreicht wäre, die erhöhten Bezüge gemäß Satz 1\ngelten die §§ 9, 14 und 15 entsprechend.                gewährt.\n(3) Angestellte und Arbeiter, die im Verlaufe           (3) Bezieht ein Empfänger von Bezügen nach Ab-\nihrer Beschäftigung nicht in das Beamtenverhältnis      satz 1 oder 2 ein Einkommen oder eine Versorgung\nübergeführt worden sind, obwohl die Voraussetzun-       aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so\ngen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grund-        sind die §§ 158 und 160 des Bundesbeamtengesetzes\nsätze vorlagen, sind unter entsprechender Anwen-        sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften des § 156","Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                        2081\nAbs. 2, der §§ 159, 162, 165 und 169 des Bundes-        Zeiten und Bezüge und erteilt dem Geschädigten\nbeamtengesdzes gelten dwnlc1lls sinngemäß.               darüber eine Aufrechnungsbescheinigung. Der Ge-\n(4) § l l a gilt sinngemäß.                          schädigte muß sich bei jeder Zahlung von Bezügen\nnach Absatz 2 den auf ihn entfallenden Anteil an\n(5) Für die Dauer der Gewährung von Bezügen          dem Beitrag zu den gesetzlichen Rentenversiche-\nder in Absatz 2 genannten Art gilt der Geschädigte       rungen abziehen lassen.\nals im Sinne der gesetzlidwn Rentenversicherungen\nversicherungspflichtig beschäftigt. Die Bezüge nach\nAbsatz 2 gelten als Arbeitsentgelt.                                          d) Nichtbeamtete\nHochschulprofessoren\n(6) Die Versicherung ist in dem Zweig der gesetz-                       und Privatdozenten\nlichen Rentenversicherungen durchzuführen, dem\nder Geschädigte nach der Art der Beschäftigung                                      § 21 b\nangehören würde, wenn er der Vorschrift des § 9             (1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der\nentsprechend wiedereingestellt worden wäre. In           nichtbeamteten außerordentlichen Professoren und\nden Fällen des Absatzes 9 oder bei einer versiche-       Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hoch-\nrungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit eines      schulen sowie ihrer Hinterbliebenen finden die Vor-\nBeziehers von Bezügen der in Absatz 2 genannten          schriften der §§ 9, 10, 10 a, 11, 11 a, 13, 16, 18 und\nArt, für die Beiträge zu den gesetzlichen Renten-        19 entsprechende Anwendung mit folgenden Maß-\nversicherungen nicht im Lohnabzugsverfahren zu           gaben:\nentrichten sind, ist die Versicherung in dem Zweig\n1. Wäre der Geschädigte im Verlauf seiner akade-\nder gesetzlichen Rentenversicherungen durchzufüh-\nren, in dem der Geschädigte auf Grund der tat-               mischen Laufbahn voraussichtlich\nsächlich ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit             a) beamteter Dozent oder außerplanmäßiger\nversichert ist. Soweit die Versicherung in der                   Professor,\nRentenversicherung der Angestellten oder in der              b) beamteter außerordentlicher Professor,\nknappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen           c) ordentlicher Professor\nist, findet § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenver-\nsicherungsgesetzes oder § 1 Abs. 2 des Reichsknapp-          geworden, so ist ihm die Rechtsstellung und\nschaftsgesetzes Anwendung.                                   die Besoldung zu gewähren, als ob er im Falle\nvon a) ein Amt der Diätenordnung für die\n(7) Bezieht der Geschädigte Arbeitseinkünfte aus\naußerplanmäßigen Professoren, die Do-\nnichtselbstäncliger Arbeit oder aus einer selbstän-\nzenten und wissenschaftlichen Assi-\ndigen Tätigkeit und unterliegt er wegen dieser\nstenten an den wissenschaftlichen Hoch-\nBeschäftigung oder Tätigkeit der Versicherungs-\nschulen,\npflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen, so\nvermindert sich der der Beurteilung der Versiche-            von b) ein Amt der Besoldungsgruppe H            2,\nrungspflicht sowie der Berechnung der Beiträge und           von c) ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 b\nder Leistungen zuqrunde zu legende Arbeitentgelt\nbekleidet hätte, wobei die für Einzelfälle zu-\n(Absatz 5 Satz 2) um den Betrag, der nach Absatz 3\ngelassenen Sonderregelungen sowie Einnahmen\nauf die Bezüge nach Absatz 2 anzurechnen ist.\nan Unterrichtsgebühren unberücksichtigt bleiben.\n(8) § 1385 Abs. 4 Buchstabe a der Reichsversiche-     2. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Diäten-\nrungsordnung, § 112 Abs. 4 Buchstabe a des Ange-             dienstalter beginnen mit der Habilitation, sofern\nstelltenversicherungsgesetzes und § 130 Abs. 6 Buch-         sich nicht nach anderen Vorschriften ein früherer\nstabe a des Reichsknappschaftsgesetzes gelten ent-           Zeitpunkt ergibt. Die Zeit zwischen der Ent-\nsprechend.\nziehung der Lehrbefugnis und der Wiederanstel-\n(9) Ubt der Bezieher von Bezügen der in Absatz 2          lung gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-\ngenannten Art eine versicherungspflichtige Beschäf-          und Versorgungsrechts.\ntigung aus, für die Beiträge zu den gesetzlichen            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,\nRentenversicherungen im Lohnabzugsverfahren zu           denen nach der Habilitation die Lehrbefugnis nicht\nentrichten sind, so gilt diese als Hauptbeschäftigung    erteilt worden ist.\nim Sinne des § 1396 Abs. 3 der Reichsversicherungs-\nordnung und des § 118 Abs. 3 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes.                                                         III. Abschnitt\n(10) Für die in Absatz 5 genannte Zeit entrichtet\nder wiedergutmachungspflichtige Dienstherr die                         Wiedergutmachungspflicht\nBeiträge bei Beendigung der Gewährung von Be-\nzügen der in Absatz 2 genannten Art, spätestens                                      § 22\njedoch nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,\nunmittelbar an den Träger der gesetzlichen Renten-          (1) Zur Wiedergutmachung verpflichtet ist der\nversicherung und fügt eine Bescheinigung bei, die        Dienstherr, in dessen unmittelbarem Dienstbereich\nBeginn und Ende der Zeiten der Gewährung dieser          die Schädigung stattgefunden hat.\nBezüge sowie deren Höhe, soweit diese der Bei-              (2) Hat die Schädigung im Bereich einer Dienst-\ntragsentrichtung zugrunde gelegt ist, bezeichnet;        stelle des Reichs oder einer sonstigen Gebiets-\n§ 29 Abs. 1 findet Anwendung. Der Träger der             körperschaft oder Nichtgebietskörperschaft statt-\ngesetzlichen Rentenversicherung beurkundet die           gefunden, die seither weggefallen ist oder ihren","2082                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSitz außerbalb des Gel lungsbereichs dieses Gesetzes      ordentlichen Stellenplans eingewiesen, so fällt die\nhat, so ist wiedergutmachungspflichtig der Dienst-        zusätzliche Planstelle weg; war die Stelle umge-\nherr, der die Aufgaben der Dienststelle irn Geltungs-     wandelt, so entfällt die Höherstufung.\nbereich dieses Gesetzes ganz oder überwiegend\nweiterführt. Werden die Aufgaben weder ganz noch\n§ 22 b\nüberwiegend von einem Dienstherrn im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes weitergeführt, so trifft die         (1) Wird ein geschädigter Beamter, dessen Wie-\nWiedergutmachungspflicht den Bund. Als Dienst-            deranstellungsanspruch sich gegen den Bund richtet,\nstelle im Sinne des Satzes 1 gilt in Fällen des § 5       für den sich aber keine geeignete Verwendungs-\nAbs. 2 Satz 2 diejenige Dienststelle, die die Uber-       möglichkeit im Bundesdienst bietet, von einem an-\nnahrne abgelehnt hat oder die für die Ubernahrne          deren Dienstherrn wiederangestellt (§ 9), so kann\nzuständig gewesen wäre, in Fällen des § 5 Abs. 2          diesem vor der Wiederanstellung von der obersten\nSatz 3 diejenige Hochschule, an der der Geschädigte       Bundesbehörde (§ 26 Abs. 1) mit Zustimmung des\nsich habilitiert hatte.                                   Bundesministers des Innern ein laufender Zuschuß\naus Bundesrnitteln zugesichert werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der\nGeschädigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes im            (2) Der Zuschuß beträgt die Hälfte der Dienst-\nöffentlichen Dienst als Beamter auf Lebenszeit oder       bezüge, die bei einer Wiederanstellung des geschä-\nauf Zeit verwendet wird oder nach <lern 8. Mai 1945       digten Beamten in einem Amt der im Wiedergut-\nbis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet wor-          machungsbescheid bezeichneten Besoldungsgruppe\nden ist; in diesem Falle tri.fit die Wiedergut-           zu zahlen wären. Hat der andere Dienstherr den ge-\nrnachungspflicht den derzeitigen oder letzten Dienst-     schädigten Beamten nach dem Inkrafttreten dieses\nherrn.                                                    Gesetzes bereits als Beamten auf Lebenszeit oder\nauf Zeit in einer nicht dem Wiedergutmachungs-\n(4) Ob eine Dienststelle, gegebenenfalls welche,\nbescheid entsprechenden Rechtsstellung übernom-\ndie Aufgaben irn Sinne des Absatzes 2 weiterführt,\nmen, so ist der Zuschuß höchstens bis zurn Betrage\nentscheidet irn Zweifelsfalle der Bundesminister des\nder in Durchführung der Wiedergutmachung ent-\nInnern.\nstehenden Mehraufwendungen zu bemessen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn\n(3) Der laufende Zuschuß entfällt für die Zeit,\ndie Schädigung irn Bereich einer Einrichtung irn\nwährend der der Beamte nach der Wiederanstellung\nSinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 4 stattgefunden hat. Wer-\nkeine Dienstbezüge erhält. Er vermindert sich, so-\nden im Falle des Absatzes 2 Satz 1 die Aufgaben           lange der Beamte nicht die Dienstbezüge in der ihm\neiner Nichtgebietskörperschaft ganz oder über-            nach dem Wiedergutmachungsbescheid zustehenden\nwiegend von einer Einrichtung im Geltungsbereich\nHöhe erhält, in dem der Verminderung der Bezüge\ndieses Gesetzes weitergeführt, die keine Körper-\nentsprechenden Verhältnis.\nschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts\nist, so ist diese Einrichtung zur Wiedergutmachung           (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Angestellte\nverpflichtet.                                             und Arbeiter entsprechende Anwendung mit der\nMaßgabe, daß der laufende Zuschuß nach Absatz 2\n§ 22 a\nSatz 2 auch zugesichert werden kann, wenn sie vor\n(1) Hat der gesch~idigte Beamte einen Anspruch         dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen an-\nauf Wiederanstellung oder Beförderung gegen den           deren Dienstherrn übernommen worden sind; der\nBund und steht im BE~reiche der zuständigen ober-         Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit\nsten Bundesbehörde keine freie Planstelle zur Ver-        entspricht die Begründung eines dem Wiedergut-\nfügung, die der ihm zu gewährenden Rechtsstellung         rnachungsbescheid entsprechenden Rechtsverhält--\nund Besoldun9 entspricht, so hat der Bundesminister       nisses.\nder Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsaus-                (5) Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 in Verbin-\nschusses des Deutschen Bundestages zurn Zwecke            dung mit Absatz 4 kann ein laufender Zuschuß auch\nder Unterbringung des Geschädigten eine vor-              zugesichert werden, wenn ein geschädigter Beamter\nhandene Planstelle mit dem Zusatz „künftig umzu-          als Dienstordnungsan9estellter oder ein geschädig-\nwandeln in Besoldungsgruppe ... \" in eine Planstelle      ter Dienstordnungsangestellter als Beamter auf\neiner Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund-              Lebenszeit oder auf Zeit von einem anderen Dienst-\ngehalt umzuwandeln oder, falls die Wiederanstel-          herrn rnit der Besoldung übernommen wird, die\nlung oder Bdörderun9 auf diese Weise nicht durch-         <lern Wiedergutmachungsbescheid entspricht. Irn\nführbar ist, eine Planstelle der erforderlichen Art       Sinne des Absatzes 2 Satz 2 entspricht der Uber-\nmit dem Zusatz „künftig wegfallend\" im Haushalts-         nahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit die\nplan zusätzlich auszubringen. Diese Maßnahmen             Ubernahme als Dienstordnungsangestellter, der\nsind auch dann zulässig, wenn für den wiedergut-          Ubernahrne als Dienstordnungsangestellter die\nmachungsberechtigten Beamten eine seiner dienst-          Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf\nlichen Eignung entsprechende V crwendung in einer\nZeit.\nfreien Planstelle nicht möglich ist.\n§ 22 C\n(2) Freie planmäßige Stellen sind mit Beamten\nzu besetzen, die aus einer Planstelle nach Absatz 1          Wird ein Geschädigter (§ 9) von einem anderen\nbesoldet werden und die erforderliche Vor- und            als dem zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienst-\nAusbildung für das zu übertragende Amt besitzen.          herrn eingestellt oder als Beamter auf Lebenszeit\nDer Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen            oder auf Zeit in einer Planstelle angestellt, so sind\nzulassen. Wird der Beamte in eine Planstelle des          die Aufwendungen für die Beschäftigung dieses","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                       2083\nGeschödigten oder die Planstelle, die mit ihm be-      Verschulden verspätet eingereicht, so gilt die An-\nsc~lzt wird, auf die Pflichtanteile gemäß den §§ 12    tragsfrist als gewahrt. Ist diese Voraussetzung nicht\nund 13 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-        erfüllt, so stehen Ansprüche auf Zahlungen für Zeit-\nhültnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes      räume, die vor dem Monat der Antragstellung\nfallenden Personen anzurechnen. Satz 1 gilt auch,      liegen, nicht zu; ein bis zum 30. September 1966 ge-\nwenn der Geschädigte vor dem Inkrafttreten dieses      stellter Antrag gilt als am 1. Oktober 1961 gestellt.\nGesetzes eingestellt oder in einer Planstelle ange-       (4) Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der Be-\nstellt worden ist.\nrechtigte seinen Wiedergutmachungsanspruch bereits\nauf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 23                         geltenden Rechtsvorschri.ften oder Verwaltungsan-\n(1) Wird ein Gesch~idigter von einem anderen als    ordnungen angemeldet hat.\ndem zur Wiedergutmachunu verpflichteten Dienst-\nherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Be-                                § 24 a\namter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder als Ange-\nstellter oder Arbeiter mit vertraglichem Anspruch         Können Urkunden, die für die Geltendmachung\nauf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grund-          von Ansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich\nsätzen oder auf Ruhelohn wieder angestellt, so hat     sind, nicht beigebracht werden, so können als Be-\nder zur Wiedergutmachung verpflichtete Dienstherr      weismittel auch eidesstattliche Versicherungen von\nbei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungs-    Zeugen oder notfalls des Antragstellers selbst zuge-\nbezüge zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhält-      lassen werden. Zuständig für die Abnahme eides-\nnis der bis zur Wiederanstellung zurückgelegten        stattlicher Versicherungen (§ 156 des Strafgesetz-\nruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhe-     buchs) ist in diesen Fällen auch die Dienststelle, die\ngehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren be-       für die Entscheidung über die geltend gemachten\nrechnet, entspricht.                                   Ansprüche zuständig ist.\n(2) Soweit   Ruhegehälter und Hinterbliebenen-\n§ 25\nbezüge aus Versorgungskassen gezahlt oder erstat-\ntet werden, steht der dem wiedergutmachungspflich-        (1) Die Behörde, bei der der Antrag auf Wieder-\ntigen Dienstherrn zur Last fallende Anteil den Kas-    gutmachung gestellt ist oder an die der Antrag zur\nsen zu.                                                Bearbeitung abgegeben wird, hat alle für die Ent-\nscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Nach\n(3) Bestimmungen     der Satzungen der Versor-\nKlärung des Sachverhalts legt sie den Antrag mit\ngungskassen, nach denen Personen über ein be-\nihrer Stellungnahme der zuständigen obersten\nstimmtes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zu-\nDienstbehörde oder Verwaltungsstelle des wieder-\ngeführt werden können oder nach denen für solche\ngutmachungspflichtigen Dienstherrn vor.\nPersonen höhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlun-\ngen zu entrichten sind, finden keine Anwendung.           (2) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschädig-\nten der früheren Reichsverwaltungen, deren Auf-\ngaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltun-\nIV. Abschnitt                     gen weitergeführt werden, die entsprechende\noberste Bundesbehörde, für die Geschädigten der\nVerfahren                        Bahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn (§ 20\nAbs. 3 Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. De-\n§ 24                         zember 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 955). Für die\nübrigen Fälle, in denen der Bund wiedergut-\n(1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag ge-\nmachungspflichtig ist, bestimmt der Bundesminister\nwährt. Antragsberechtigt sind die in § 2 Abs. 1 und\ndes Innern, welche Behörde als oberste Dienstbe-\n§ 2 b bezeichneten Personen.\nhörde gelten soll.\n(2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezem-\nber 1956 bei der für den Wohnort zuständigen An-                                § 25 a\nmeldebehörde oder, wenn der Geschädigte sich im\nDen nach den §§ 24 bis 26 für die Anmeldung\nöffentlichen Dienst befindet, bei der Anstellungs-\nund Entscheidung zuständigen Behörden oder Ver-\nbehörde oder der dieser entsprechenden Verwal-\nwaltungsstellen ist in entsprechender Anwendung\ntungsstelle zu stellen. Im Falle des späteren Zuzugs\ndes § 191 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 bis 4 und Abs. 5 des\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4) endet die Frist gemäß\nBundesentschädigungsgesetzes (BEG) Rechts- und\nSatz 1 ein Jahr rn1ch der Wohnsitznahme im Gel-\nAmtshilfe zu leisten.\ntungsbereich dieses Gesetzes. Für Personen, die\nkünftighin durch eine gemäß § 2 a Abs. 1 zu er-\nlassende Rechtsverordnung in die Regelung dieses                                 § 26\nGesetzes einbezogen werden, endet die Antragsfrist        (1) Die Entscheidung über die Wiedergutmachung\nein Jahr nach Verkündung der Rechtsverordnung.         trifft die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungs-\nDie Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag       stelle (§ 25), soweit nicht nach den in den Ländern\nrechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde gestellt   geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltun~s-\nist.                                                   anordnungen eine andere Behörde zuständig ist.\n(3) Ist die in Absatz 2 genannte Frist versäumt,       (2) Die Entscheidung ist zu begründen. Aus der\nso schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung        Begründung muß hervorgehen, auf Grund welcher\nnicht aus. Hat der Berechtigte den Antrag ohne sein    Tatsachen und Beweismittel deryViedergutmachungs-","2084                                Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nanspruch ancrkannl oder abgelehnt wird und in            jedoch nicht vor dem Ersten des Monats, in dem\nwelchem Umfonqc Wieclcrr4utmachung zu gewäh-             der Berechtigte sefnen Wohnsitz oder dauernden\nren ist.                                                 Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\n(3) Die En lscheidung ist dem Antragsteller zuzu-     nommen hat.\nstellen.                                                                           § 29\n(4) JJinc Entscheidung, durch die der Wiedergut-         (1) Die als Wiedergutmachung zu gewährenden\nmadrnngsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt            Zahlungen werden, soweit der Bund wiedergut-\nwird, kann durch Klage im Verwaltungsrechtsweg            machungspflichtig ist und keine für die Zahlung\nan~Jefochten werden. Soweit durch die in den Län-         zuständige Bundesdienststelle besteht, von dem\ndern gellenden Rechtsvorschriften Rechtsstreitig-         Lande, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz oder\nkeiten über Wiedergutmachungsansprüche gegen              dauernden Aufenthalt hat, für Rechnung des Bundes\ndas Land oder eine der Landesaufsicht unterstehende       geleistet.\nKörperscha.ft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\n(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz wer-\nRechts den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbar-\nden Versorgungsbezüge, Vorschüsse auf solche,\nkeit zugewiesen sind, verbleibt es bei dem ordent-\nZuwendungen, Unterhaltsbeträge und ähnliche\nlichen Rechtsweg. Die Frist zur Erhebung der Klage\nZahlungen, die für den gleichen Zeitraum geleistet\nbeträgt drei Monate seit Zustellung der angefochte-\nworden sind, angerechnet\nnen Entscheidung. Vor der Erhebung der Klage im\nVerwaltungsrechtsweg bedarf es keiner Nachprü-               (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn auf Grund\nfung in einem Vorverfahren.              ·                des der Wiedergutmachung zugrunde liegenden\nDienstverhältnisses Zahlungen von einer ausländi-\n§ 27                            schen Versorgungseinrichtung geleistet worden\nsind. Bei der Anrechnung ist der amtliche Umrech-\n(1) Wird derWiedergutmachungsanspruch auf§ 16          nungskurs zugrunde zu legen.\ngestützt, so ist in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2\ndie Entscheidung (§ 26) auszusetzen, bis das schä-                                  § 30\ndigende Urteil aufgehoben ist oder die beamten-\noder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im            (1) Standen einem Berechtigten vor Zuerkennung\nGnadenwege beseitigt sind. Entsprechendes gilt,           einer Wiedergutmachung auf Grund dieses Gesetzes\nwenn der Wieder~Jutmachung ein Urteil im Sinne            Versorgungsansprüche gegen einen anderen als den\ndes § 8 Abs. 1 Nr. 3 enlgegensteht.                       nach § 22 wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn\nzu, so erstattet dieser Dienstherr die vom wieder-\n(2) Solange für den Bereich eines Dienstherrn          gutmachungspflichtigen Dienstherrn zu zahlenden\neine Regelung über die Beseitigung strafrechtlicher       Versorgungsbezüge insoweit, als er ohne die Wie-\noder dienststrafrechtlicher Maßnahmen nicht ge-           dergutmachung zur Zahlung von Versorgungs-\ntroffen ist, stehen diese Maßnahmen einer Wieder-         bezügen verpflichtet sein würde.\ngutmachung des erlittenen Schadens nicht entgegen.\n(2) In den Fällen der §§ 14 und 15 hat der ohne\ndie Wiedergutmachung zur Zahlung von Versor-\n§ 27  a                          gungsbezügen verpflichtete Dienstherr die Ver-\nIst eine Einrichtung im Sinne des § 2 a Abs. 1         sorgungsbezüge in der sich aus dem Wiedergut-\nNr. 4 zur Wiedergutmachung verpflichtet, so finden        machungsbescheid ergebenden Höhe zu leisten. Der\ndie §§ 25 bis 27 keine Anwendung. Das Verfahren           wiedergutmachungspflichtige Dienstherr ist ihm in\nregelt sich in diesen Fällen nach dem Neunten             Höhe des sich durch die Wiedergutmachung\nAbschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)          ergebenden Mehrbetrages zur Erstattung ver-\nmit Ausnahme des § 175 Abs. 2 bis 4 sowie der             pflichtet.\n§§ 182, 186 bis 190 a, 199 bis 205 und 212.                  (3) Sind für die Zeit vom 1. April 1950 ab Zahlun-\ngen von einem anderen als dem wiedergutmachungs-\npflichtigen Dienstherrn geleistet worden, so sind\nV. Abschnitt                        sie diesem von dem gemäß Absatz 1 oder 2 ver-\npflichteten Dienstherrn bis zu der Höhe zu erstatten,\nZahlungsvorschriften                     in der sie nach diesem Gesetz zu leisten wären.\nDies gilt auch in den Fällen des § 32 Abs. 2.\n§ 28\n(4) Durch Verwaltungsvereinbarung kann         die\n(1) Die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge        Erstattungspflicht abweichend geregelt werden.\nbeginnt mit dem Inkraftlreten dieses Gesetzes, im\nFalle des späteren Zuzugs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2\nbis 4) jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem                               VI. Abschnitt\nder Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-                              Verwirlmng\nnommen hat.\n§ 31\n(2)  Im Fülle des § 24 Abs. 3 Satz 3 beginnt\ndie Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge mit              (1) Die Wiedergutmachung kann ganz oder teil-\ndem Erst(>,n des Monats, in dem der Antrag auf            weise versagt oder entzogen werden, wenn\nWiedergutmachung gestellt worden ist oder als             1. ein Geschädigter, der die gesetzliche Altersgrenze\ngestellt gilt, bei einem Zuzug nach diesem Zeitpunkt          noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist,","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                        2085\nnach Geltendmachung seines Wiedergutmachungs-      gungsgründen (§ 1) ihre frühere berufliche Tätigkeit\nanspruchs schuldhaft einer Aufforderung zur        nicht mehr ausüben konnten, sind bei der Anwen-\nWiederaufnahme seines Dienstes in einer den        dung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vor-\nErfordernissen des § 9 Abs. 2 entsprechenden       schriften über die Berücksichtigung von Vordienst-\nBeschtiftigung innerhalb einer Frist von drei Mo-  zeiten so zu behandeln, wie wenn sie aus ihrer\nnaten nicht nachkommt oder                         früheren beruflichen Tätigkeit nicht verdrängt wor-\n2. ein Geschädigter wissentlich oder grob fahrlässig   den wären.\nfalsche oder irreführende Angaben über die            (2) Die Zeit einer nach den §§ 43 und 47 des\nSchädigung gemacht, veranlaßt oder zugelassen      Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannten\noder zum Zwecke der Täuschung sonstige für die     Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung gilt\nEntscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen,    unbeschadet einer Berücksichtigung nach Absatz 1\nentstellt oder vorgespiegelt hat oder              als ruhegehaltfähig. Sie gilt als Dienstzeit im Sinne\n3. ein Geschädigter einem Zeugen, einem Sachver-       des Besoldungsrechts.\nständigen oder einem Mitglied der über die            (3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.\nWiedergutmachung entscheidenden Stelle Ge-\nschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend\noder gewährt, um ihn zu einer falschen Aussage,    für Inhaber von Zivil- oder Polizeiversorgungs-\neinem falschen Gutachten oder zu einer Handlung    scheinen und für Personen, die\nzu bestimmen, die eine Verletzung seiner Dienst-   1. in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder\noder Amtspflicht enthält.                              Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder be-\n(2) Die Wiedergutmachung ist zu entziehen, wenn         rufen werden,\nein Geschädigter nach dem 23. Mai 1949 die frei-       2. in das Angestellten- oder Arbeiterverhältnis ein-\nheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des          gestellt worden sind oder eingestellt werden.\nGrundgesetzes bekämpft hat.\n§ 31 C\n(3) § 26 findet Anwendung.\n(1) Bei Beamtinnen, die wegen ihres Geschlechtes\nentlassen worden sind, ist, wenn sie nach dem 8. Mai\nVII. Abschnitt                     1945 wieder in das Beamtenverhältnis berufen wor-\nden sind oder berufen werden, die Zeit der Nicht-\nObergangs- und Schlußvorschriften             verwendung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-\nund Versorgungsrechts zu berücksichtigen, wie wenn\n§ 31 a                        die Dienstlaufbahn regelmäßig verlaufen wäre.\n(1) Ist einem Geschädigten, dessen Dienstverhält-      (2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Personen\nnis durch die Schädigung geendet hat oder dem          aus dem dort genannten Grunde trotz abgeschlosse-\nVersorgungsbezüge entzogen worden sind, aus            ner Vorbildung für eine Beamtenlaufbahn in einem\nGründen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2         einer niedrigeren Laufbahn zugehörigen Amt ver-\nWiedergutmachung nicht gewährt worden, so findet       wendet worden, so ist, wenn ihnen nach dem 8. Mai\ndüs Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse         1945 ein ihrer Vorbildung entsprechendes Amt über-\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden      tragen worden ist oder übertragen wird, die ln dem\nPersonen Anwendung, sofern er ohne die Schädi-         Amt der niedrigeren Laufbahn zurückgelegte Dienst-\ngung zum Personenkreis des genannten Gesetzes          zeit besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu\ngehören würde. Entsprechendes gilt für seine ver-      berücksichtigen, wie wenn die Dienstlaufbahn regel-\nsorgungsberechtigten Hinterbliebenen.                  mäßig verlaufen wäre.\n(2) Auf geschädigte berufsmäßige Angehörige des        (3) Die §§ 7, 8 Abs. 1 und § 31 b Abs. 1 gelten ent-\nfrüheren Reichsarbeitsdienstes, deren Dienstverhält-   sprechend.\nnis durch die Schädigung geendet hat oder denen                                 § 31 d\nVersorgungsbezüge entzogen worden sind, findet\n(1) Die früheren Bediensteten jüdischer Gemein-\ndas Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nden oder öffentlicher Einrichtungen im Gebiet des\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nDeutschen Reiches nach dem Stande vom 31. De-\nsonen Anwendung, sofern sie ohne die Schädigung\nzember 1937, die einen Anspruch auf Versorgung\nzum Personenkreis des genannten Gesetzes gehö-\ngegenüber ihrem Dienstherrn hatten oder ohne\nren würden. Entsprechendes gilt für ihre versor-\nVerfolgung des Judentums erlangt hätten, erhalten\ngungsberechtigten Hinterbliebenen.\nvom 1. Oktober 1952 an monatliche Versorgungs-\nzahlungen auf der Grundlage ihrer früheren Dienst-\n§ 31 b\nbezüge; Entsprechendes gilt für ihre versorgungs-\n(1} Bei Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in       berechtigten Hinterbliebenen. Allgemeine Ände-\ndas Beamtenverhältnis berufen worden sind oder         rungen der Bezüge von Versorgungsempfängern des\nberufen werden, gilt als Dienstzeit im Sinne des       Bundes sind zu berücksichtigen. Den in Satz 1 ge-\nBesoldungs- und Versorgungsrechts die Zeit, um         nannten Personen werden die Bediensteten jüdi-\ndie der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Be-         scher Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen in\nrufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlos-       den in § 1 Abs. 2 genannten Gebieten gleichgestellt,\nsener Vorbildung aus Verfolgungsgründen (§ 1)          sofern sie deutsche Staatsangehörige oder deutsche\nverzögert worden ist. Personen, bei denen eine         Volkszugehörige im Sinne des § 6 des Bundesver-\nVerzögerung nicht vorliegt, die aber aus Verfol-       triebenengesetzes sind.","2086                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Der Bundesminister des Innern erläßt durch        der gewährten Leistungen im Verhältnis 10 : 1 er-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des           stattet; im Land Berlin finden die Vorschriften der\nBundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen über        Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949\nVoraussetzungen und Höhe der Versorgungszahlun-          (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 86) An-\ngen sowie über das Verfahren; hierbei können             wendung.\nbestimmte Höchst- und Mindestbeträge festgesetzt\n§ 31 f\nund Regelungen über das Ruhen der Versorgungs-\nzahlungen bei ihrem Zusammentreffen mit sonstigen           (1) Auf Geschädigte, deren Dienstverhältnis bei\nBezügen sowie über die Anrechnung von Renten             einer in Berlin oder seinen Randgebieten gelegenen\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen und            Dienststelle einer Gebietskörperschaft oder einer in\nsonstigen Versorgungsleistungen getroffen werden.        § 2 a genannten Nichtgebietskörperschaft, eines Ver-\nbandes von Gebiets- oder Nichtgebietskörperschaf-\n§ 31 e                         ten oder einer Einrichtung der öffentlichen Hand\ndurch die Schädigung geendet hat und die Versor-\n(1) Sind für einen wiedergutmachungsberechtigten      gungsansprüche wegen § 3 nicht geltend machen\nBeamten oder Berufssoldaten, dem Anwartschaft auf        können, sowie deren versorgungsberechtigte Hinter-\nRuhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewähr-         bliebene findet, soweit der Bund nach § 22 wieder-\nleistet ist (§§ 9 bis 11, 20), in der Zeit von der       gutmachungspflichtig wäre, § 56 Abs. 3 des Gesetzes\nSchädigung bis zur Zustellung der Entscheidung           zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-\nüber den Wiedergutmachungsantrag Beiträge zu den         tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ent-\ngesetzlichen Rentenversicherungen oder zur Arbeits-      sprechende Anwendung, wenn sie am 1. Januar\nlosenversicherung entrichtet worden, so werden ihm       1955 in Berlin oder seinen Randgebieten ihren\nauf seinen Antrag nach Maßgabe der Regelung des          Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten. Das\nAbsatzes 4 die Arbeitnehmeranteile aus diesen Bei-       gilt auch für Geschädigte, denen Versorgungsbe-\nträgen und etwaige freiwillig entrichtete Beiträge       züge entzogen worden sind, die von einer in Berlin\nabzüglich der gewährten Leistungen erstattet; die        oder seinen Randgebieten gelegenen Kasse der in\nim Wege der Nachversicherung zur Rentenversiche-         Satz 1 bezeichneten Dienststellen gezahlt worden\nrung entrichteten Beiträge werden ihm nicht er-          sind, sowie deren versorgungsberechtigte Hinter-\nstattet. Ein Antrag auf Erstattung eines Teiles der      bliebene.\nArbeitnehmeranteile und der etwa freiwillig ent-\nrichteten Beiträge ist unzulässig. Ist der Beamte           (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist der\nverstorben, so kann der Antrag von den Erben ge-         Geschädigte so zu behandeln, wie wenn er bis zum\nstellt werden. Der Erstattungsantrag ist bis zu der      8. Mai 1945, längstens jedoch bis zur Vollendung\nin § 24 Abs. 2 bezeichneten Frist oder binnen sechs      des fünfundsechzigsten Lebensjahres oder bis zum\nMonaten nach Zustellung der Entscheidung über            Eintritt der Dienstunfähigkeit (Berufsunfähigkeit,\nden Wiedergutmachungsantrag zu stellen; § 24             Erwerbsunfähigkeit) im Dienst verblieben wäre und\nAbs. 3 gilt entsprechend.                                zum Personenkreis des § 1, 2 oder 62 des Gesetzes\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-\n(2) Der Zustellung der Entscheidung über den          tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nWiedergutmachungsantrag nach Absatz 1 Satz 1             gehören würde. Entsprechendes gilt für Geschädigte,\nsteht die Anerkennung des Wiedergutmachungsan-           denen die Versorgungsbezüge entzogen worden\nspruchs im Sinne des § 32 Abs. 2 gleich.                 sind, und ihre sowie die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für       neten versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.\nwiedergutmachungsberechtigte Angestellte und Ar-            (3) Soweit für Geschädigte (§§ 1 bis 2 b), deren\nbeiter, die                                              Dienstverhältnis durch die Schädigung geendet hat\n1. wegen Gewährleistung einer Anwartschaft auf           oder denen Versorgungsbezüge entzogen worden\nVersorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen       sind, das Land Berlin oder eine Nichtgebietskörper-\nim Zeitpunkt der Schädigung versicherungsfrei        schaft, ein Verband von Gebiets- oder Nichtgebiets-\nwaren,                                               körperschaften oder eine Einrichtung der öffent-\n2. ohne die erlittene Schädigung Anwartschaft auf        lichen Hand, die der Aufsicht des Landes Berlin\nVersorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen       unterstehen, nach § 22 zur Wiedergutmachung ver-\noder auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversor-       pflichtet wäre, kann das Land Berlin diese Geschä-\ngung erlangt hätten und damit versicherungsfrei      digten ungeachtet der Vorschrift des § 3 in die\ngeworden wären, mit der Maßgabe, daß die Er-         Regelung dieses Gesetzes einbeziehen.\nstattung erst von dem im Wicdergutmachungsver-\n§ 31 g\nfahren festgestellten Zeitpunkt ab beginnt, in dem\ndiese Versicherungsfreiheit eingetreten wäre.           Bei Beamten, deren Beförderung aus Verfolgungs-\ngründen (§ 1) erheblich verzögert worden ist, ist das\n(4) Erstattet werden nur die Arbeitnehmeranteile\nallgemeine Dienstalter so festzusetzen, wie wenn\nder Beiträge und die freiwilligen Beiträge, die im\nsie rechtzeitig befördert worden wären. § 8 findet\nGeltungsbereich dieses Gesetzes entrichtet worden\nentsprechende Anwendung.\nsind, einschließlich der für die Zeit vom 1. Juli 1945\nbis 31. Januar 1949 an die Versicherungsanstalt Ber-\n§ 32\nlin (VAB) entrichteten Beitr~ige. Soweit Beiträge im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 21. Juni             (1) Die in den Ländern und im Bereich der ehe-\n1948 entrichtet worden sind, werden die Arbeitneh-      maligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-\nmeranteile und die freiwilligen Beiträge abzüglich      gebiets geltenden Rechtsvorschriften oder Verwal-","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                                      2087\ntungsanordnunqen über die Wiedergutmachung            liehe gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-\nnationalsozialistischen Unrechts werden aufgehoben,   tungen übernimmt, die den Ländern im sonstigen\nsoweit sie sich auf die Angchi>rigen des öffentlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach diesem Ge-\nDienstes beziehen. Dies gilt nicht für die in § 19    setz obliegen, auch soweit Personen ihren Wohnsitz\nAbs. 2 und § 26 Abs. 1 und 4 genannten Bestimmun-     oder ständigen Aufenthalt im sonstigen Geltungs-\ngen; Erlaß, Aufhebung oder Anderung derartiger        bereich dieses Gesetzes haben.\nBestimmungen bleibt der Landesgesetzgebung über-\nlassen                                                   (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung\ndurch Rechtsverordnung.\n(2) Soweil Wiedergu Lmachungsfälle der in § 1\nbez(~ichneten Personc~n vor Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes durch Ancrk(~nnung des Wiedergutmachungs-                                       § 35\nanspruchs abschließend günstiger als nach diesem\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft*).\nGesetz geregelt sind oder einE~ Verwirkung des\nWiedergu lmachungsanspruchs eingetreten ist, be-         (2) Ist ein Geschädigter (§ 9) vor dem Inkraft-\nhält es hierbei sein Bewenden.                        treten dieses Gesetzes wiederverwendet worden,\nso ist ihm die sich aus § 9 Abs. 2 ergebende Besol-\n§ 33                         dung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung\nFinden auf Grund dieses Gesetzes Verfahren ihre     an zu gewähren. Der Anspruch gemäß Satz 1 erlischt\nErledigung, so bleiben Gebühren und Auslagen          bei Beendigung der Wiederverwendung oder bei\naußer Ansatz.                                         einer Wiederanstellung (§ 9) sowie mit der Entste-\nhung des Anspruchs aus § 10 Abs. 3 Satz 1 oder aus\n§ 34\n§ 21 a Abs. 2.\n(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,\ndie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in       •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-\nBerlin (West) haben oder hatten, wenn das Land           sung vom 11. Mai 1951. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späte-\nren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Be-\nBerlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-          kanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.","2088                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 2 a Abs. 1 Nr. :3)\n1. Deutscher Handwerks- und c;t!werbekammertag              42. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig)\n2. Industrie~- und Hand(clskarnmern, Handelsgremien in      43. Landlieferungsverbände\nBöhmen und Miihren                                       44. Schlesische Boden- und Kommunaikreditanstalt\n3. HandwE,rkskammern                                            in Troppau\n4. Handwerkerinnun~J<!n, Kreishandwerkerschaften, Ge-        45. Theaterstiftung in Dessau\nwerbegenosscmschcJflPn in Böhmen und Mähren              46. Kulturstiftung in Dessau\n5. Reichsnährstand Hauptabteilung I, II, III                47. Stiftung Schulpforta\n6. Landwirtschi.lftskammern, Bam,rnkammern, Landwirt-       48. Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands\nschaftlicher Verein in Bayern\n49. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands\n7. Krankenkassen der Reichsversicherung\n50. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands\n(Orts-, Land- und Innungskrankenkassen)\n51. Reichsapothekerkammer\n8. Reichsknappschaft, Saarknappschaft\n52. Reichsärztekammer\n9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung und\nGemeindeunfall versi cherungsv er bände                  53. Reichstierärztekammer\n10. Landesversicherungsanstalten, Gemeinschaftsstelle der     54. Zahnärztekammern\nLandesversicherungsanstalten                             55. Rechtsanwaltskammern bis 13. Dezember 1935,\n11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte                    Reichsrechtsanwaltskammer\n12. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und            56. Francke'sche Stiftungen in Halle a/S.\nInnungskrankenkassen, Kassenverbände                     57. Kammer der Vereinigungen nichtgewerblicher Ver-\n13. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haftpflicht-       braucher (Konsumentenkammer) in Hamburg\nversicherungsanstalten                                   58. Städtische Betriebe Lübeck\n14. Offentlich-rechlliche Sachversicherungsanstalten          59. Lübeckische Kreditanstalt\n15. Verband öffontlich-rechtlicher Feuerversicherungs-        60. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung (Sozial-\nanstalten in Deutschland                                     versicherung) mit Körperschaftsrechten in Böhmen und\n16. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungsverband              Mähren\n17. Versorgungskasse der Träger der Reichsversicherung        61. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen und\nin Berlin                                                    Mähren\n18. Allgemeine AngestelltE)nversorgungskasse für deut-        62. Landesbank für Mähren und Landesbank für Böhmen\nsche Krank<rnkassen. Berlin                              63. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen\n19. Allgemeine Ruhegehaltsversicherung deutscher Kran-        64. Deutsche Landes- und Bezirkskommissionen für Kin-\nkenkassen, Berlin                                            derschutz und Jugendfürsorge in Schlesien, Böhmen\n20. Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und Mähren,               und Mähren\nBank von Danzig (Notenbank der Freien Stadt Danzig)      65. Schiffer-Betriebsverband für die Oder, Breslau,\n21 Offentliche Sparkassc!n                                        Mitteldeutscher Schiffer-Betriebsverband, Berlin,\n22. Deutscher Sparkassen- und Giroverband                         Ostdeutscher Schiffer-Betriebsverband, Königsberg/Pr.,\n23. Regionale Sparkassen- und Giroverbände                        Schiffer-Betriebsverband für die Weichsel, Danzig\n24. Landesbanken, Provim:ialbankcm und Girozentralen          66. Anhaltische Landes-Eisenbahn-Gemeinschaft, Dessau\n25. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau                   67. Marienstift, Stettin\n26. Regionale Stadtschaften                                   68. Staatliches Waisenhaus in Königsberg/Pr.\n27. Preußische Zentralstadtschaft                             69. Adolf Kessel'sche Stiftung, Schweidnitz\n28. Regionale Landschaften                                    70. Reußische Anstalt für Kunst und Volkswohlfahrt\n29. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten             71. Offentlich-rechtliche Waldgenossenschaften in Böh-\nmen und Mähren und Verband der Waldgenossen-\n30. Regionale landschaftlich<~ Bankern\nschaften, Prag\n31. Zentrallandschaftsbank\n72. von Conradische Stiftung\n32. Ritterschaften\n73. Spend- und Waisenhaus, Danzig\n33. Ritterschaftliche Banken\n74. Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg\n34. Preußische Staatsbank (Seehandlung), Sächsische\n75. Pädagogium und Waisenhaus bei Züllichau\nStaatsbank, Thüringische Staatsbank\n76. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt\n35. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse\n77. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau\n36. Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (1924-1937)\n78. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskrankenkasse\n37. Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nversicherung                                                 Wilhelmshaven\n79. Handelshochschule Mannheim\n38. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Januar 1933\nKörperschaftsn~chte hatten oder durch Zusammen-          80. Hopfensignierhalle .. :::aaz und Auscha\nschluß derartiger Körperschaften nach dem 30. Januar     81. Ritterakademie in Brandenburg/Havel\n1933 geschaffen worden sind                              82. Böhmische Hypothekenbank und Böhmische Landes-\n39. Dr. Güntz'sche Stiftung                                       bank\n40. Unternehmen „Reichsautobahnen\"                            83. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden\n(25. August 1933 bis 14. Juni 1938)                      84. Kammern für Arbeiter und Angestellte\n41. Handelshochschule in Leipzig                                  (Arbeiterkammern) in Osterreich.","Nr. 72 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                                          2089\nAnlage 2\n(zu § 2 a Abs. 1 Nr. 4)\n1. Messearnl Köni~J,;lwr9 GmbH                                                30. Gasbetriebsgesellschaft AG, Berlin 3 )\n2. Köni9sbcrg(:r Werk(: und Strc1ß<:11hahn-GmbH,                              31. Lette-Verein, Berlin 8 )\nKön igslwrg (Pr.)\n32. Deutsche Musikakademie Brünn a)\n3. Kö11igsbc!rger Puhtg(:sellsch,ill rnbl l, Königsberg (Pr.)\n33. Lübeck-Büchener Eisenbahn AG a)\n4. Stiftung für gcrneinniil.zigen Wohnungsbau GmbH,\n34. Städtische Betriebswerke Allenstein GmbH\nKönigsber9 (Pr.)\n35. Städtische Betriebsw~rke Glatz GmbH\n5. Dresdner Cas-, Wasser- und Eleklrizilätswerke-AG\n36. Städtische Betriebswerke Neiße GmbH\n6. SteHiner Stadlwerke GmbH und ihre Vorgesell-\nschurten:                                                                 37. Stadtwerke Wiesbaden AG\na) SU:idtische Werke-AG, Stetlin                                          38. Kraftwerk Flensburg GmbH\nb) Slettiner Straßen-Eisenbcthn-Gesellschaft 1)                           39. Gaswerk Flensburg GmbH\nc) Elektrizitütswerke AG, Stettin             1)\n40. Dresdner Straßenbahn AG\n7. SUidtische Werke Memel AG                                                  41. Interessengemeinschaft staatlicher und kommunaler\n8. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG                                              Elektrizitätswerke Deutschlands, Berlin\n9. Stüdtische Betriebswerke Reichenbach GmbH,                                 42. Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH,\nReichenbach/Eulengeb.                                                          Beuthen O/S.\n10. Danziger Hafengesellschaft GmbH                                             43. Berliner Flughafengesellschaft mbH\n11. Königsberger Hafengesellschaft mbH, Königsberg (Pr.)                        44. Städtische Oper-AG, Berlin\n12. Stettiner Hafengesellschaft mbH                                             45. Berliner Philharmonisches Orchester GmbH 3)\n13. Schlesische Philharmonie GmbH                                               46. Deutsche Hochschule für Politik e. V., Berlin\n14. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt Breslau                              47. Reichsumsiedlungsgesellschaft mbH, Berlin\nGmbH                                                                      48. Deutscher Volksbund für Polnisch-Oberschlesien\n15. Lübi~cker Transport- und Müllabfuhr AG                                      49. Breslauer Zoologischer Garten AG\n16. Hamburgc-!r Freihafen-Laqerhaus-Cesellschaft AG                             50. Berliner Nordsüdbahn AG in Liquidation\n17. Allonaer Quai- und La9erhaus AG                                             51. Charlottenburger Wohlfahrtszentrale e. V. 3)\n18. Berliner SUidlische Gaswerke AG                                             52. Wohnungsfürsorgegesellschaft Berlin mbH 4 )\n19. Berliner SUidtische Wasserwerke AG                                          53. Böhmische Sparkasse in Prag, Erste Mährische Spar-\n20. Berliner Verkehrs-Aktien9esellschaft (BVG)                                       kasse in Brünn\n21. Gemeinnützige Berliner Ausstellungs-, Messe- und                            54. Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Prag\nFremdenverkehrs-GmbH                                                      55. Schulen des Deutschen Kulturverband.es in Böhmen\n22. Berliner Anschlag- und Reklamewesen-GmbH                                         und Mähren\n23. Berliner Brennstoff-Gesellschaft mbH                                        56. Brünner Straßenbahn AG\n24. Berliner Stadtgüter-GmbH                                                    57. Elbinger Straßenbahn GmbH\n25. Strandbad Wannsee-GmbH                                                      58. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG\n26. Berliner Hafen und Lagerhaus AG 2 )                                         59. Städtische Werke GmbH, Stolp/Pommern\n27. Berliner Müllabfuhr-AG 2 )                                                  60. Technische Werke GmbH., Greifenberg/Pommern\n28. Niederrheinische Frauenakademie, Düsseldorf                     2)          61. Werke der Stadt Halle AG, Halle (Saale)\n29. Elektrizitütswerk- und Straßenbahn-AG,                                      62. Fischereihafen Wesermünde/Bremerhaven GmbH\nBraunschweig 2)                                                           63. Verband der Mecklenburgischen Ritterschaft\n1) Di(i Anqehürig0.n dc!r unter Nr. 6 b und c aufqeführtEm Einrichtun-          3) Die Angehüriqen der unter Nummern 30 bis 33, 45 und 51 auf-\nqc!n sind nur ernlwzoqen, wenn sie im Zc)itpu11kt der Errichlung der           geführten Einrichtungen sind nur einbezogen, wenn sie als Ge-\nStel.l.irwr _Sl.arllwerke GmbH (7. Juni HJ37) die      All.ersgrenze · noch    schädigte\nn1d1t erre1cl1l hatten und noch dienslfähiq w,1rc•11.\na) der unter Nummer 31 genannten Einrichtung im Zeitpunkt der\n2) Die Anqchöriqen der unter Nr. 26 his 29 aulq0fiihrlen Einrichtun-                  Umwandlung in eine Stiftung des öffentlichen Rechts\ngen smd nur c•mbezo!Jcn, W<'nn sie als Cr,sd1üdiqlc                            b) der unter Nummer 33 genannten Einrichtung im Zeitpunkt des\na) der Berliner 1-fafon und La<JcrhilUs AC c1m !. Oktober 1934                    Ubergangs auf die Deutsche Reichsbahn\nb) der unter Nr 27 bis 2!J lwzc•ichnclcn EinrichlnmJcm im Zei/punkt            c) der unter Nummern 30, 32, 45 und 51 bezeichneten Einrichlun-\ndr!s Ub0rqanqs illlf cli,, <lic' !\\11fq,liH'n forlfiihrendc Cc·hic,ls-        qen im Zeitpunkt des Uberganqs auf die die Aufgaben fortfüh-\nkiirp0rschdfl                                                                 rende Gebietskörperschaft\ndie Altprsgrenze noch nichl erreich[ h,!Lleu        und noch dienstfähig       die Altersqrenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähiq\nWiHCn.                                                                         waren.\n4) Die AncJehörigen der unter Nummer 52 aufgeführten Einrichtung\nsind nur einbezogen, wenn sie ohne die Schädigung am 1. Januar\n1937 in den Dienst der Stadt Berlin bei der Wohnungsbaukredit-\nansl.alt Berlin übernommen worden wären","2090                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n64. Schlc~sischer Provinzii:llver~~in zur Bc~kämpfung der                  73. Deutsche Arbeiterzentrale (DAZ) 5)\nTuberkulose e. V., Breslau\")                                         74. Ausschuß für Kinderanstalten e. V., Hamburg, mit den\n65. Weinmann- und Pet.schek-Stittung in Bockau                                 ihm angeschlossenen Einrichtungen 7 )\nb/ Aussig a. E. \")                                                   75. Landeszentrale Hamburg der Vereinigung für Säug-\n66. Niederbarnimer Eisenbahn AG, hinsichtlich der Ange-                         lings- und Kleinkinderschutz e. V. 7 )\nhörigen der früheren Industriebahn Tegel-Friedrichs-                 76. Landesverband für Volksgesundheitspflege e. V.,\nfelde                                                                     Hamburg 7 )\n67. Opernhctus GmbH, Königsberg/Pr.                                        77. Breslauer Verein zur Bekämpfung der Tuberkulose\nNeue Schauspielhaus GmbH, Königsberg/Pr.                                  e. V. 7)\n68. Wirtschaftsberatung Deutscher Gemeinden AG, Berlin                     78. Gemeinnützige Theater- und Musik-Gesellschaft mbH,\n69. Reichsstelle für Siedlerberatung, spätere Reichsstelle                      Saarbrücken 7 )\nfür die Auswahl deutscher Bauernsiedler                              79. Erholungsheim-Betriebsgesellschaft Niedersachsen\n70. Deutsches Zentralinstitut für Erziehung und Unterricht                      GmbH\n71. Pestalozzi-Fröbel-Haus, Berlin\")                                       80. Hamburger Gaswerke GmbH\n72. Konservcttorium für Musik e. V., Stuttgctrt fi)                        81. Hamburger Wasserwerke GmbH\n5) Die Anqehöriqen der unter Nummern 64, 65, 71 und 73 aufqeführt.en       6) Die Anqehörigen der unter Nummer 72 genannten Einrichtung sind\nEin rich I un11en sind nur ei nl.lezoqen, w(,11n sie als CeschiidiqLe      nur einbezogen, wenn sie ohne die Schädigung in den Dienst der\nil) d(!r unter Nummer 64 genannten Einrichtung im Zeitpunkt des            Hochschule für Musik in Stuttgart übernommen worden wären.\nUlwrqanqs illlf' den Provinzialverband Niederschlesien (1. Januar   7) Die Angehörigen der unter Nummern 74 bis 78 aufgeführten Ein-\n1943)                                                                  richtungen sind nur einbezogen, wenn sie als Geschädigte\nh) d<,r unter Nummer 65 qenannten Einrichtunqen im Zeitpunkt des           a) der unter Nummer 74 genannten Einrichtung am 30. Januar 1940\nUber<Jdnqs dlli die Landesversicherungsanstalt Sudetenland             b) der unter Nummern 75 und 76 genannten Einrichtungen im Zeit-\nc) der unl(:r Nummer 71 qenannlen Einrichlunq im Zeitpunkt der                punkt des Ubergangs auf die Freie und Hansestadt Hamburg\nUmw ,rndl unq in eine Stiftung des iilfentlichen Rech Ls               c) der unter Nummer 77 genannten Einrichtung im Zeitpunkt des\nd) d(!r 1111ler Nummer 73 qenannt('ll EinrichlLlllCJ im Zeitpunkt des         Ubergangs auf die Stadt Breslau (1. November 1942)\nUherqc1nc1s der AufcJilben auf di<' Rcichs,rnslall für ArlwitsV~!r-    d) der unter Nummer 78 genannten Einrichtung im Zeitpunkt des\nrnil ll1rnq und Arbeilslosenvt,rsiclH!runq                                Ubergangs auf die Stadt Saarbrücken (1. September 1936)\ndie, All,\\rsqrnnze noch nicht erreich! hc1Llen und noch die11slfähig       die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig\nWdfC'n.\nwaren.\nAnlage 3\n(zu § 20 Abs. 1 Satz 2)\nAn die Stelle der                     tritt die\nBesoldungsgruppe                 Besoldungsgruppe\nC 1a                   B 3a\nClb                    B 3a\nC2                     B 3a\nC3                     B 4\nC4                     B 7a\nC5                      A 1a\nC6                      A2b\nC7                     A 2c2\nC8                     A3b\nC9                     ASb\nC 10                   A5b\nC 11                   A5b\nC 12                   A 2c2\nC 13                   A3b\nC 14                   A4b2\nC 15                   A4c2\nC 16                   A6\nC 17                   A5b\nC 18                    A6\nC 19                    A 8 a (6. bis 8. Stufe)\nC 20 a                  A 8 a (5. bis 7. Stufe)\nC 21 a                  A 8 a (4. bis 6. Stufe)\nC 22 a                  A 8 a (3. bis 5. Stufe)\nC 23 a                  A 8 a (1. bis 3. Stufe)\nC 20 b                 A 8c1\nC 21 b                  A 8 c 2 (2. Stufe)\nC 22 b                  A 8 c 3, A 8 c 2 (1. Stufe)\nC 23 b                 A 8 c 5, A 8 c 4\nC24                     A 11\nC 25                   All"]}