{"id":"bgbl1-1965-72-8","kind":"bgbl1","year":1965,"number":72,"date":"1965-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-72-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_72.pdf#page=1","order":8,"title":"Gesetz zur Sicherung des Haushaltsausgleichs (Haushaltssicherungsgesetz)","law_date":"1965-12-20T00:00:00Z","page":2065,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["2665\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1965                        Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1965                                                                                                                    Nr.   72\nTag                                                                                In h a 1 t                                                                                        Seite\n20. 12. 65      Gesetz zur Sicherung des Haushaltsausgleichs (Haushaltssicherungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 2065\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 63-8; ändert Bundesgesetzbl. Ill 2030-1-3,\n2030-1-4, 2030-5, 2036-1, 2036-5, 2037-4, 2037-6, 215-7, 215-8, 2330-2, 603-5, 612-7, 612-8,\n612-14-7, 640-7, 780-3, 8052-1, 820-1, 822-1, 830-6, 85-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III 612-7-2,\n612-7-2a, 612-7-2b, 612-7-2c, 612-7-2d; betrifft Bundesgeselzbl. lll 2030-2, 251-1, 251-4, 912-2,\n912-3\n15. 12. 65     Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\nrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2073\nErsetzt ßundesgesetzbl. III 2037-1\n15. 12. 65     Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\nrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 2091\nErsetzt Bundesgeselzbl. III 2037-5\n14. 12. 65     Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen . . . . . . . .                                                                             2093\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 925-6\n14. 12. 65     Verordnung über den Hufbeschlag (Hufbeschlagverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       2095\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.III                                       7112-1-1;            hebt         auf       Bundesgesetzbl. lll\n7112-1-1\n16. 12. 65     Zehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung (Zehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 2100\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III                                       9232-1-10;            hebt        auf      Bundesgesetzbl. III\n9232-1-8\n17. 12. 65      Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2101\nAndert Bundesgesetzbl. llI 611-2-4\n17. 12. 65     Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fe s't:setzung de s Beitrags für freiwillig       1                      1\nVersicherte in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             2104\nA.ndert Bundesgesetzbl. III 822-4-2\n18. 12. 65      Verordnung über die Urheberrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2105\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 440-1-3\n18. 12. 65      Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheber-\nrechten und verwandten Schutzrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2106\nSammlung des Bundesrechts, Rundesgesetzbl. Ill 440-8-1\n18. 12. 65      Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                2109\nAitdeil 1:;undcsyeselzbl. lll 9232-1\n20. 12. 65      Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               2110\nA.ndert Bundesqesetzbl. Jll 611-11\n20. 12. 65      Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1966......                                                                                 2111\nSammlung de::; 13undcsrcchls, ßundesgesetz/Jl. 111 604-2-::::\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2112\nGesetz\nzur Sicherung des Haushaltsausgleichs\n(Haushai tssicherungsgesetz)\nVom 20. Dezember 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 63-8 1)\nIn Erkenntnis der Notwendigkeit, die Finanzlage                                                  Kaufkraft bei Aufrechterhaltung optimaler Voll-\ndes Bundes im Rahmen einer mehrjährigen Dring-                                                      beschäftigung sicherzustellen, hat der Deutsche Bun-\nlichkeitsordnung mit dem Ziel zu festigen, den                                                      destag als ersten Schritt das folgende Gesetz be-\nSpielraum für eine aktive Konjunkturpolitik über                                                    schlossen:\neinen ausgeglichenen Haushalt des Bundes zu ge-                                                                                                  Artikel 1\nwährleisten und damit eine wesentliche Voraus-                                                            Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von\nsetzung für die Stabilerhaltung von Währung und                                                           Kriegs- und W ehrdienstbeschädigten sowie von\nanderen Behinderten im Nahverkehr\n1) Antlerl Bundcsq(!setzbl. lll 20:l0-1-3, 2030-1-4, 2030-5, 2036-1, 2036-5,\n2037-4, 20:l7-6, 215-7, 215-ll, 2:130-2, b0:J-5, fi12-7, 612-H, 612-14-7, 640-7,                     § 7 Satz 2 des Gesetzes über die unentgeltliche\n780-3. 8052-1, 820-1, 822-1, 830-6, B5-1; hebt auf 612-7-2, 612-7-2a,\n612-7-2 b,_ 612-7-2 c, 612-7-2 d; bei.rillt 20:J0-2, 251-1, 251-4, 912-2, 912-3                  Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädig-","2066                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nten sowie von anderen Behinderten im Nahver-                         Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom\nkehr2) vom 27. August 1965 (Bundesgesetzbl. I                        9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), wird\nS. 978) erhält folgende Fassung:                                     wie folgt geändert und ergänzt:\n„Der erste Teilbetrag wird nach Ablauf eines                      a) § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nMonats nach unanfechtbarer Feststellung des Er-                            ,, (1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf\nslattungsbetrages, die weiteren Teilbeträge werden                       von acht Wochen nach der Entbindung nicht\njeweils am 1. Juli der folg enden Jahre fällig.\"                         beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh-\nund Mehrlingsgeburten verlängert sich diese\nArlikel 2                                Frist auf zwölf Wochen. Hat die Schutzfrist\nVerkehrsfinanzgesetz 1955                             nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2\nvor dem 1. Januar 1966 begonnen, verbleibt\nAbschnitt III Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nes beim bisherigen Recht.\"\nVerkehrsfinanzgesetzes 1955a) vom 6. April 1955\n(Bundcsgesctzbl. I S. 166), zuletzt geändert durch                   b) In § 13 Abs. 1 werden die Worte „und wäh-\nArtikel 11 des Gesetzes über Umstellung der Ab-                          rend der ersten sechs Wochen nach der Nie-\ngaben auf Minernlöl vom 20. Dezember 1963 (Bun-                          derkunft\" ersetzt durch die Worte „und wäh-\ndesgesetzbl. I S. 995), - Gasölbetriebsbeihilfe für                      rend der in § 6 Abs. 1 bezeichneten Zeit-\ndie gewerbliche Wirtschaft - findet bis auf wei-                         räume\".\nteres hinsichtlich des Gusölverbrauchs nach dem                      c) § 13 Abs. 1 letzter Satz wird gestrichen.\n31. Dezember 1965 keine Anwendung.\nd) Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\nArtikel 3                                                          ,,§ 13 a\nEWG-Anpassungsgesetz                                              Freizeit für Untersuchungen\nDas Gesetz zur Förderung der Eingliederung der                            Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit\ndeutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen                              zu gewähren, die zur Durchführung der Unter-\n4\nMarkt ) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I                         suchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe\nS. 1201) wird wie folgt geä.ndert und ergänzt:                           des § 195 c der Reichsversicherungsordnung\n1. In § 1 wird hinter dem Wort „Anpassungsbeihil-                        erforderlich ist. Ein Entgeltausf all darf hier-\nfen\" eingefügt: ,,für die Rechnungsjahre 1966 und                     durch nicht eintreten.\"\n1967 in Höhe von 770 Millionen Deutsche Mark,\nab dem Rechnungsjahr 1968\".                                    2. Die Reichsversicherungsordnung 7 ) wird wie folgt\ngeändert und ergänzt:\n2. § 8 erhält folgende Fassung:                                      a) Es wird folgender § 195 c eingefügt:\n,,§ 8                                                           ,,§ 195 C\nInkrafttreten                                  (1) Die Versicherte hat während der\nDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2                           Schwangerschaft und nach der Entbindung\nAbs. 4 Satz 1 am 1. Januar 1966 in Kraft. § 2                         Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf\nAbs.4 Satz 1 tritt am 1.Januar 1968 in Kraft.\"                        Hebammenhilfe. Zur ärztlichen Betreuung\nwährend der Schwangerschaft gehören insbe-\nArtikel 4                                sondere Untersuchungen zur Feststellung\nder Schwangerschaft, Vorsorgeuntersuchun-\nBundeszuschu.ß zur knappschaftlichen\ngen einschließlich der laborärztlichen Unter-\nRentenversicherung\nsuchungen; das Nähere über die Gewähr für\nDas Reichsknappschaftsgesetz 5) in der Fassung                        ausreichende und zweckmäßige ärztliche Be-\nder Bekanntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichs-                              treuung sowie über die dazu erforderlichen\ngesetzbl. I S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz                    Aufzeichnungen und Bescheinigungen wäh-\nzur Änderung von Vorschriften in der gesetzlichen                        rend der Schwangerschaft und nach der Ent-\nUnfallversicherung und in der knappschaftlichen                          bindung regelt der Bundesausschuß der Arzte\nRentenversicherung vom 15. September 1965 (Bun-                          und Krankenkassen im Rahmen seiner Richt-\ndesgesetzbl. I S. 1349), wird wie folgt geändert:                         linien(§ 368p).\nIn § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die                                  (2) Bei der Entbindung wird Hilfe durch\nHälfte\" durch ,,40 vom Hundert\" ersetzt.                                  eine Hebamme und, falls erforderlich, durch\neinen Arzt gewährt.\"\nArtikel 5                            b) In § 205 a Abs. 3 der Reichsversicherungsord-\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes, der Reichsver-                        nung werden die Vvorte ,,§ 195 a Abs. 1 Nr. 1,\nsicherungsordnung und des Änderungsgesetzes vom                          2, 3 und 4\" ersetzt durch die Worte ,, § 195 a\n24. August 1965                             Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 195 c\".\n1. Das Mutterschutzgesetz 1;) vom 24. Januar 1952                     c) In § 368 Abs. 2 werden nach den Worten „zu\n(Bundesgesetzbl. I S. 69), geändert durch § 72                       ihnen gehören auch\" die Worte „ärztliche Be-\ntreuung bei Mutterschaft\" eingefügt.\n2) Buntlesqesetzbl. III 830-6\n3) Buntlesqcisetzbl. III 912-2\n4) Buntlesqesctzbl. III 780-3                                         d) § 205 d wird aufgehoben.\n5) Buntlesqeselzbl. III 822-1\n6) Buntlesqcsetzbl. III 8052-1                                    7) Bundesgesetzbl. III 820-1","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                         206'1\n3. In Artikel 3 § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ande-          des Haushaltsgesetzes· 1965 zugeteilten Schuldbuch-\nnmg des Mu ttersdrn l.7.!J(~sPtzcs und der Reichs-      forderungen ab 1. Januar 1966 bis auf 6,5 vom Hun-\nversicherungsordnung vom 24. August 1965 (Bun-          dert erhöht wird.\ndesgesetzbl. I S. 912) wird der letzte Halbsatz\nArtikel 9\n„die übrigen Vorschriflen dieses Gesetzes mit\nWirkung vom 1. J ,11111ar 19GG in Krnft.\" durch         Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen und\ndie Halbsti Lze „Arlikcl 1 Nr. 1, 4, 5, 6 Buchstabe a   von Bundeswasserstraßen durch Gesellschaften des\nund c, Nr. 7 bis 9, 10 Buchstabe a, b und d, Nr. 11                                privaten Rechts\nund 12 sowie Nr. 18 bis 26 mit Wirkung vom                   Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n1. Januar 1966, die übrigen Vorschriften dieses         im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-\nGesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in              kehr für die Rechnungsjahre 1966 und 1967 Gesell-\nKraft.\" ersetzt.                                         schaften des privaten Rechts vertraglich mit der\nFinanzierung des Baues von Bundesfernstraßen auf\n4. Die Nummern 1 und 2 treten mit Ablaut des                Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Straßenbaufinan-\nKalenderjahres 1966 c1ußer Kraft.                       zierungsgesetzes vorn 28. März 1960 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 201), geändert durch das Gesetz über Um-\nArtikel 6                      stellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezem-\nAussetzung von Zahlungsverpflichtungen des Bun-             ber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995), und mit der\ndes aus § 205 d der Reichsversicherungsordnung          Finanzierung von Investitionsvorhaben des Wasser-\nstraßenbaues bis zur Höhe von insgesamt 350 Mil-\nIn den Kalenderjahren 1966 und 1967 ist der Bund         lionen Deutsche Mark für jedes Rechnungsjahr zu\nnicht verpflichtet, aus § 205 d der Reichsversiche-         beauftragen.\nrungsordnung Zahlungen für die Vergangenheit zu\nleisten.                                                                                    Artikel 10\nStraßenbaufinanzierungsgesetz\nArtikel 7\nDie Zweckbindung nach Artikel 1 des Straßen-\nAusbildungszulage nach dem Bundeskindergeld-             baufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 9 ) (Bun-\ngesetz                       desgesetzbl. I S. 201) in der Fassung des Gesetzes\n§   14 a Abs. 1 Satz 1 des Bundeskirrdergeld-            über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom\n8\ngesetzes ) vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I            20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) gilt\nS. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-        im Rechnungsjahr 1966 mit der Maßgabe, daß das\nrung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes             Aufkommen an Mineralölsteuer bis zum Betrage\nvom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 222), gilt in       von 3 500 000 000 Deutsche Mark für Zwecke des\nden Kalenderjahren 1966 und 1967 mit folgender              Straßenwesens zu verwenden ist.\nMaßgabe:\nIm ersten Halbsatz wird die Zahl „40\" durch die                                             Artikel 11\nZahl „30\" ersetzt.                                                          Zweites Wolmungsbaugesetz\nArtikel 8                      1. § 19 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der\nFassung vom 1. September 1965 (Bundesgesetz-\nBundeszuschüsse nach§ 1389 der Reichs-                   blatt I S. 1617) findet für die Rechnungsjahre 1965\nversicherungsordnung und § 116 des Angestellten-                 und 1966, § 20 Abs. 1 bis 3 des Zweiten Woh-\nversicherungsgesetzes                     nungsbaugesetzes findet für das Rechnungsjahr\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                  1966 in Höhe eines Einnahmebetrages von\nmächtigt, mit den Trägern der Rentenversicherung                 62 000 000 Deutsche Mark keine Anwendung.\nder Arbeiter und der Rentenversicherung der                 2. § 125 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 10 ) in\nAngestellten zu vereinbaren, daß von den Bundes-                 der Fassung vom 1. September 1965 (Bundes-\nzuschüssen nach § 1389 der Reichsversicherungsord-               gesetzbl. I S. 1617) erhält folgende Fassung:\nnung und § 116 des Angestelltenversicherungs-\ngesetzes im Rechnungsjahr 1966 ein Betrag von                                                 ,,§ 125 a\ninsgesamt 750 Millionen Deutsche Mark durch Zu-                                      Geltung im Saarland\nteilung von Schuldbuchforderungen gegen den Bund\n(1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Ab-\nbegeben wird.\nsatzes 2, nicht im Saarland.\n(2) Die Schuldbuchforderungen sind zu marktüb-\n(2) § 19 a sowie § 19 Abs. 2 und 3, soweit die-\nlichen Bedingungen zu begeben und werden auf Er-\nser nach § 19 a entsprechend anzuwenden ist, fin-\nsuchen des Bundesministers der Finanzen in das\nden auch im Saarland Anwendung.\"\nBundesschuldbuch eingetragen. Die Schuldbuchfor-\nderungen dürfen vom Ersterwerber nur im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ver-                                             Artikel 12\näußert werden.                                                        Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-             1. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nmächtigt, mit den Trägern der Rentenversicherun-                 der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-\ngen der Arbeiter und Angestellten zu vereinbaren,                den Personen 11 ) gilt bis zum 31. Dezember 1966\ndaß der Zinssatz für die auf Grund des § 10 Abs. 2\n9) Bundesqesetzbl. III 912-3\n111) Bundesqesetzbl. III 2330-2\n8) Bundesqcscl.zbl. III 85-1                                11) Bundesqesetzbl. III 2036-1","2068                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Au-                     c) Dem Artikel XI § 2 Nr. l wird folgender Satz 2\ngusL 1961 (Bundesgesel.zbl. I S. 1578) weiter mit                      angefügt:\nder Maßgabe, daß in § 35 Abs. 4 letzter Satz die                       ,,Eine dem § 1 Nr. 3 entsprechende Landesvor-\nWorte „31. Dezember 1965\" durch die Worte                              schrift darf nicht vor dem 1. Januar 1967 in\n,,31. Dezember 1966\" ersetzt werden.                                  Kraft gesetzt werden.\"\n2. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes                         d) In Artikel XIII werden nach den Worten „das\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter                          Bundesbeamtengesetz\" die Worte „in der vom\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-                           1. Januar 1967 an geltenden Fassung\" einge-\nsonen vom 9. September 1965 12 ) (Bundesgesetz-                        fügt.\nblatt I S. 1203) wird wie folgt geändert:\ne) Artikel XV wird wie folgt gefaßt:\nEs werden ersetzt:                                                                               „Artikel XV\na) In Artikel II § 4 die Worte „31. Dezember                              (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des\n1966\" durch die Worte „31. Dezember 1967\",                        Artikels II Nr. 4, der Artikel XI und XII am\nb) in Artikel II § 5 die Worte „30. Juni 1966\"                         1. Januar 1967 in Kraft.\ndurch die Worte „30. Juni 1967\",                                     (2) Artikel II Nr. 4 tritt mit Wirkung vom\nc) in Artikel II § 6 Abs. 1 die Worte „31. Dezem-                      1. September 1964, Artikel XI außer § 1 Nr. 14\nber 1967\" durch die Worte „31. Dezember                           mit Wirkung vom 1. Januar 1966, Artikel XI\n1968\",                                                            § 1 Nr. 14 mit Wirkung vom 1. Januar 1964\nund Artikel XII mit Wirkung vom 1. April\nd) in Artikel VI Abs. 1 die Worte „ 1. Januar\n1965 in Kraft.\"\n1966\" durch die Worte „ 1. Januar 1967\",\ne) in Artikel VI Abs. 2 die Worte „31. Dezember               2. Artikel VII Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Än-\n1966\" durch die Worte „31. Dezember 1967\"                    derung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-\nund die Worte „ 1. Januar 1966\" durch die                    licher Vorschriften 15 ) vom 31. August 1965 (Bun-\nWorte „ 1. Januar 1967\".                                     desgesetzbl. I S. 1024) erhält folgende Fassung:\n,,Artikel V tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.\"\n3. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-               3. Das Bundesbeamtengesetz gilt in der Fassung der\nden Personen gilt in der Fassung der Bekannt-                     Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 16 ) (Bun-\nmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I                   desgesetzbl. I S. 1776) erst ab 1. Januar 1967.\nS. 1685) erst ab 1. Januar 1967.\nArtikel 14\nArtikel 13                             Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige\nBeamtenrechtliche und besoldungsrechtliche                                     des öffentlichen Dienstes\nVorschriften\n1. In Artikel V Abs. 8 des Sechsten Gesetzes zur\n1. Das Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrecht-                         Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wie-\nlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften 18 )                dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nvom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007)                    für Angehörige des öffentlichen Dienstes 17 ) vom\nwird wie folgt geändert:                                           18. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1349) wer-\na) Artikel VI wird wie folgt geändert:                             den die Worte „31. Dezember 1965\" durch die\nWorte „31. Dezember 1966\" ersetzt.\nIn § 5 a Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung\nvon Beamtenrecht des Bundes im Saarland 14 )             2. Bis zum 31. Dezember 1966 gelten § 21 a Abs. 3\nwerden die Worte „31. Dezember 1965\" durch                    und § 31 f Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der\ndie Worte .,31. Dezember 1966\" ersetzt.                       Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\nrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes\nb) Artikel X wirJ wie folgt geändert:                              in der Fassung der Be:.. anntmachung vom\naa) Nummer 1 Salz 2 erhält folgende Fas-                      24. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) wei-\nsung:                                                  ter; der Wortlaut der vorgenannten Vorschriften\n„Antri:i.ge, die bis zum 31. Dezember 1967            in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. De-\ngestellt werden, gelten als im Zeitpunkt              zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2073) gilt erst\ndes Inkrafttretens dieses Gesetzes ge-                vom 1. Januar 1967 ab.\nstellt.\"                                         3. In Artikel VII Abs. 1 Nr. 9 des Siebenten Ge-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                         setzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung\nder Wiedergutmachung nationalsozialistischen\nIn Absatz 1 werden die Worte „31. De-\nUnrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-\nzember 1967\" durch die Worte „31. De-                 stes 18 ) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nzember 1968\" und in Absatz 2 die Worte\nS. 1210) werden die Worte „ 1. Januar 1966\" durch\n„31. Dezember 1966\" durch die Worte\ndie Worte „ 1. Januar 1967\" ersetzt.\n,,31. Dezember 1967\" ersetzt.\n15)  Bundesqesetzbl.  III 2030-1-4\n12)  BuncJr,sqt)se1zlJI. ITT 2036-5                                16) Bundesgesetzbl.   III 2030-2\n1:l) Bundesqeselzbl. Ill 2030-1-3                                  17) Bundesqesetzbl.   III 2037-4\n14) ßu11desqesctzbl lil 2030-5                                     18) Bundesgesetzbl.   III 2037-6","Nr. 72 -    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                        2069\nArtikel 15                        2. Das Schutzbaugesetz 22 ) vom 9. September 1965\nSoldatenversorgungsgesetz                             (Bundesgesetzbl. I S. 1232) wird wie folgt ge-\nändert:\nDas Dritte Geselz zur Änderung des Soldatenver-\nIn § 41 wird die Jahreszahl „ 1966\" durch die\nsorgungsgesetzes vorn 4. Oktober 1965 (Bundes-\nJahreszahl „ 1968\" ersetzt.\ngesetzbl. I S. 1461) wird wie folgt geändert:\n3. In den Rechnungsjahren 1966 und 1967 sind\n1. In Artikel II Nr. 2 werden die Worte „ 1. Januar\n1968\" durch die Worte „ 1. Januar 1969\", die                       a) § 1 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 24, 25, 28 Abs. 2\nWorte „31. Dezember 1966\" durch die Worte                              und § 29 des Schutzbaugesetzes nicht anzu-\n„31. Dezember 1967\" und die Worte „ 1. Januar                          wenden,\n1966\" durch die Worte „ 1. Januar 1967\" ersetzt.                  b) § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Schutzbau-\ngesetzes nur für solche Schutzräume anzu-\n2. In Artikel IV Nr. 7 werden die Worte „ 1. Januar\nwenden, bei denen der Bauantrag vor Inkraft-\n1966\" durch di<J Worte „ 1. Januar 1967\" ersetzt.\ntreten dieses Gesetzes eingegangen ist.\n4. In den Rechnungsjahren 1966 und 1967 unter-\nArtikel 16                             bleibt die Aufstellung eines Zivilschutzkorps\nLeishmgsförderungsgesetz                             nach dem Gesetz über das Zivilschutzkorps vom\n12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782).\n§ 2 des Gesetzes über Bildung und Verwaltung\neines Sondervermögens für berufliche Leistungs-\nforderung in der Wirtschaft (Leistungsförderungs-                                                  Artikel 19\ngesetz) rn) vom 22. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 341) wird folgender Satz 3 angefügt:                                              Bundesentschädigungsgesetz\n„Das Jahr 1966 .ist von der Mittelzuführung an das                     Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer\nSondervermögen ausgenommen.\"                                        der nationalsozialistischen Verfolgung 23 )      vom\n29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt ge-\nändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des\nArtikel 17                         Bundesentschädigungsgesetzes 24 ) vom 14. Septem-\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315), und das Zweite\nGesetz über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl                    Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungs-\nArtikel 12 a Abs. 1 des Gesetzes über Umstellung                 gesetzes vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nder Abgaben auf Mineralöl 20 ) vom 20. Dezember                    S. 1315) gelten mit folgender Maßgabe:\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) in der Fassung des                  1. Die Aufwendungen für die durch Geldleistungen\nDritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über                         zu erfüllenden Ansprüche nach diesen Gesetzen\nUmstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 3. Sep-                        werden für die Rechnungsjahre 1966 und 1967\ntember 19G5 (Bundesgesetzbl. I S. 1042) erhält die                      auf jeweils 1 900 000 000 Deutsche Mark fest-\nfolgende Fassung:                                                       gesetzt.\n,, (1) Werden aus einem Mineralölherstellungs-                  2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nbetrieb oder einem Steuerlager unter Anmeldung                          Rechtsverordnung Vomhundertsätze für die Höhe\nzur Versteuerung Leicht.öle entnommen, die in die-                      der durch Geldleistungen in den Rechnungsjahren\nsem Betrieb oder Lager unter Steueraufsicht bis zum                     1966 und 1967 zu erfüllenden Ansprüche fest-\n31. Dezember 1966 durch Mischen von Leichtölen                          zusetzen. Ansprüche auf laufende Renten sowie\nmit Methanol, Diisopropylbenzol, Diisobutylen oder                      Ansprüche auf Heilverfahren bleiben unberührt.\nanderen Cs-Olefinen, Triisobutylen, Tripropylen,\nTetrapropylen, Prcpylenglykol, Aceton, Isopropanol\noder Diisopropyläther oder mehreren dieser Stoffe                                                  Artikel 20\nhergestellt worden sind, so kann die Gesamtmenge\nSchaumweinsteuergesetz\ndieser Stoffe, höchstens aber eine Menge von zwei-\neinhalb Raumhundertteilen der im einzelnen Falle\n§ 1\nhergestellten Gemischmenge, von der Menge der zu\nversteuernden Leichtöle abgesetzt werden.\"                              Das Schaumweinsteuergesetz 25 ) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das Zweite\nArtikel 18                         Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 16. August\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323), wird wie folgt ge-\nSelbstschutzgesetz, Schutzbaugesetz,\nändert:\nGesetz über das Zivilschutzkorps\n21 )                         In § 2 wird\n1. Das Selbstschulzgesetz                  vom 9. September 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1240) wird wie folgt ge-                 a)' in Absatz 1 Nr. 1 das Wort „eine\" durch die\nändert:                                                               Zahl „ 1,50\",\nb) in Absatz 1 Nr. 2 die Zahl „0,20\" durch die Zahl\nIn § 72 wird die Jahrcswhl „ 1966\"                  durch die\n,,0,30\",\nJahreszahl „ 1968\" ersetzt.\n22)  Bundesqesetzbl.  III 215-7\n19) Bundesqesclzhl. III G40-7                                       ~:l) Buncl8sqese1zbl. III 251-1\n20) Bundcsqese1 zhl. Jfl (il 2-14-7                                 24) Bunclcsqesetzbl.  III 251-4\n21) Bundesqesetzbl. JJI 215-B                                       25) Bundesqesetzbl.   III 612-8","2070                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nc) in Absatz 3 die Zi.lhl „ 1,33\" durch die Zahl „2,00\"                                  Artikel 21\nund                                                              Gesetz über das Branntweinmonopol\nd) in Absdlz 4 die ZdhJ „0,26\" durch die Zahl „0,40\"\nersetzt.                                                                                    § 1\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol 2 6) vom\n§ 2                           8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt\n(1)  Schaumweine und schaumweinähnliche Ge-            geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge-\ntränke, die sich zu Beginn des 1. Januar 1966 außer-      setzes über das Branntweinmonopol vom 5. April\nhalb eines Herstellungsbelricbs im unmittelbaren          1965 (Bundesgesetzbl. I S. 224), wird wie folgt ge-\noder mittelbaren Besitz eines Herstellers oder            ändert:\nHändlers befinden, sind nachzuversteuern.                 1. § 78 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Nachsteuer beträgt                                 Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n1. für Schaumwein 0,50 DM für die ganze Flasche               ,,Der Branntweinaufschlag ist eine Verbrauch-\n(0,75 Liter),                                             steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.\"\n2. für schaumweinähnliche Getränke 0, 10 DM für           2. § 84 erhält folgende Fassung:\ndie ganze Flasche (0,75 Liter).\n,,§ 84\nFür kleinere und größere Flaschen wird die Nach-\nsteuer nach dem Verhältnis des Inhalts solcher                    (1) Branntwein, den die Bundesmonopolver-\nFlaschen zu einer ganzen Flasche berechnet. Dabei             waltung verwertet, unterliegt der Branntwein-\nwerden Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig abge-             steuer. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauch-\nrundet. Für Schaumweine und schaumweinähnliche                steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.\nGetränke, die sich nicht in Flaschen befinden, beträgt            (2) Die Branntweinsteuer für ein Hektoliter\ndie Nachsteuer 0,67 DM und 0, 14 DM für einen Liter.          Weingeist beträgt:\n(3) Die   Steuerschuld entsteht mit Beginn des              1. für Branntwein zu Trinkzwecken\n1. Januar 1966. Steuerschuldner ist der Hersteller                 und sonstigen nachstehend nicht ge-\noder Händler (Absatz 1).                                           nannten Zwecken                       1 200 DM,\n(4) Art und Menge der nachsteuerpflichtigen Er-            2. für unvergällten Branntwein, der\nzeugnisse sind vom Steuerschuldner bis zum 14. Ja-                 Ärzten, Krankenhäusern, Apothe-\nnuar 1966 der Zollstelle, in deren Bezirk die Erzeug-              kern für arztliche, chirurgische oder\nnisse lagern, schriftlich unter Angabe des Lagerorts               pharmazeutische Zwecken zugeteilt\nzur Steuerfestsetzung anzumelden.                                  wird                                    850 DM,\n(5) Die Nachsteuer ist bis zum 25. Februar 1966            3. für Branntwein zur Herstellung von\nzu entrichten. Zahlungsaufschub ist unzulässig.                    Heilmitteln, die vorwiegend zum\näußerlichen Gebrauch dienen, sofern\n(6) Wer zu Beginn des 1. Januar 1966 nicht mehr                 der Branntwein zu Genußzwecken\nals 200 ganze Flaschen (0,75 Liter) oder eine ent-                 unbrauchbar gemacht wird,\nsprechende Menge nachsteuerpflichtiger Erzeugnisse\nund\nim Besitz hat, ist von der Nachsteuer befreit.\nfür Branntwein zur Herstellung von\nRiech- und Schönheitsmitteln, sofern\nder Branntwein zu Genußzwecken\n§ 3\nunbrauchbar gemacht oder unter\nFür Schaumweine und schaum weinähnliche Ge-                     ständiger amtlicher Uberwachung\ntränke, die sich zu Beginn des 1. Januar 1966 außer-               verarbeitet wird                        600 DM,\nhalb eines Herstellungsbetriebes befinden und für\n4. für Branntwein zur Herstellung von\ndie eine bedingte Schaumweinsteuerschuld besteht,\nSpeiseessig                              50 DM,\nentsteht die Nachsteuerschuld bedingt. Die An-\nmeldepflicht gemäß § 2 Abs. 4 entfällt. Die Nach-              5. für Branntwein\nstem~rschuld wird zugleich mit der Schaumwein-                      a) zur Herstellung von Branntwein-\nsteuerschuld unbedingt oder fällt zugleich mit ihr                     erzeugnissen, die ausgeführt\nweg.                                                                   werden,\nb) zur Herstellung von Treibstoff,\n§ 4                                    c) zu Putz-, Heizungs-, Koch- und\n(1) Für Schaumweine und schaumweinähnliche                         Beleuchtungszwecken oder zu be-\nGetrctnke, die sich zu Beginn des 1. Januar 1966 in                   sonderen gewerblichen Zwecken         0 DM.\neinem Zollaufschublager befinden, entsteht mit ihrer              (3) Die Steuerermäßigung (Absatz 2 Nr. 2, 3, 4)\nEntnahme aus dem Lager eine Nachsteuerschuld                  und die Steuerbefreiung (Absatz 2 Nr. 5) sind be•·\nnach Maßgabe des § 2 Abs. 2. Steuerschuldner ist der          dingt durch die bestimmungsmäßige Verwendung\nLagerinhaber. Die Nachsteuerschuld wird mit der               des Branntweins und die Innehaltung der zu ihrer\nSchaumweinsteuerschuld fällig.                                Sicherstellung angeordneten Maßnahmen.\n(2) § 2 Abs. 4 bis 6 findet keine Anwendung.          26)  Bundesgesetzbl. III 612-7","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                         2071\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-              zeugnissen enthaltenen Äthers erforderlich ist.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung                                Dabei sind 1, 7 Liter Weingeist für jedes volle\n1. die in Absatz 2 gcmmnten Verwendungszwecke                  Kilogramm Ather in Ansatz zu bringen.\"\nniihcr zu crlüutern und\n2. zur Sicherung der beslimmungsmä.ßigen Ver-                                             § 2\nwendung des in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 bezeichne-       (1) Branntwein zu Trinkzwecken und sonstigen\nten Branntweins nä.here Anordnungen zu tref-     Zwecken (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das\nfen.\"                                            Branntweinmonopol) und die hieraus hergestellten\nErzeugnisse, die sich zu Beginn des 1. Januar 1966\n3. In § 151 wird nach dem ersten Absatz folgender\nim freien Verkehr befinden, unterliegen einer Nach-\nAbsatz eingefügt:\nsteuer in Höhe von 200 Deutsche Mark für einen\n,, (2) Als weingcistlrnltige Erzeugnisse gelten      Hektoliter Weingeist; im Land Berlin beträgt die\nauch Weine, weinhaltige Getränke und dem                Nachsteuer 950 Deutsche Mark. Die Steuerschuld\nWeine ähnliche Geträ.nke, deren Weingeist ganz          entsteht mit Beginn des 1. Januar 1966. Steuerschuld-\noder teilweise auf dem Zusatz von Alkohol be-           ner ist der Hersteller oder Händler, der die nach-\nruht, ausgenommen Brennweine, die unter zoll-           steuerpflichtigen Waren im unmittelbaren oder mit-\namtlicher Uberwachung zur Herstellung von Wein-         telbaren Besitz hat. Die Nachsteuer ist bis zum\ndestillat verwendet werden.\"                            15. Tag des dritten Monats zu entrichten, der auf die\nFestsetzung der Steuer folgt. Zahlungsaufschub ist\n4. § 152 erhä.lt folgende Fassung:                          unzulässig.\n,,§ 152                         (2) Für den in Absatz 1 genannten Branntwein\nund die hieraus hergestellten Erzeugnisse, die dem\n(1) Der Monopolausgleich besteht in dem Un-\nregelmäßigen Monopolausgleich unterliegen und sich\nterschied zwischen dem regelmäßigen Brannt-\nzu Beginn des 1. Januar 1966 in einem Zollaufschub-\nweinverkaufpreis und dem Branntweingrundpreis\nlager befinden, entsteht eine Nachsteuerschuld in\n(regelmäßiger Monopolausgleich). Von weingeist-         Höhe von 200 Deutsche Mark für einen Hektoliter\nhaltigen Erzeugnissen, zu deren Herstellung, falls\nWeingeist. Die Nachsteuerschuld wird mit der Mono-\nsie im Monopolgebiet erfolgt wäre, Branntwein\npolausgleichschuld fällig.\nzu einem ermäßigten Verkaufpreis hätte abge-\ngeben werden dürfen, sowie von Äther und                    (3) Art, Menge und Weingeistgehalt der nach-\nätherhaltigen Erzeugnissen wird der Monopol-            steuerpflichtigen Waren sind vorn Steuerschuldner\nausgleich in Höhe des Unterschiedes zwischen             bis zum 14. Januar 1966 schriftlich unter Angabe des\ndem ermäßigten Branntweinverkaufpreis und               Lagerorts bei der Zollstelle anzumelden, in deren\ndem Branntweingrundpreis erhoben (ermäßigter            Bezirk die Waren lagern.\nMonopolausgleich).                                          (4) Wer zu Beginn des 1. Januar 1966 nicht mehr\n(2) Soweit Vergünstigungen nach § 105 gewährt      als den Inhalt von 1000 0,7-Liter-Flaschen Trink-\nwerden oder gewä.hrt worden sind, ist in den            branntwein im Besitz hat, ist von der Nachsteuer\nFällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 50 bis 53       befreit.\ndes Zollgesetzes der Monopolausgleich nach der              (5) Für Branntwein zu steuerbegünstigten Zwek-\nHöhe der gewährten Ausfuhrvergütung oder nach           ken (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes über das\nder Höhe des Unterschiedes zwischen dem ge-             Branntweinmonopol), für den eine bedingte Brannt-\nzahlten Ausfuhrpreis und dem regelmäßigen oder          weinsteuerschuld besteht, entsteht die Nachsteuer-\nermäßigten Verkaufpreis zu bemessen, der im             schuld bedingt. Die Anmeldepflicht nach Absatz 3\nZeitpunkt der Entstehung der Monopolausgleich-          entfällt. Die Nachsteuerschuld wird zugleich mit der\nschuld gilt.                                            Branntweinsteuerschuld unbedingt oder fällt zu-\n(3) Der Monopolausgleich ist zu berechnen:           gleich mit ihr weg.\n1. bei Branntwein und anderen als den in den\nNummern 2 und 3 bezeichneten weingeisthal-                                       Artikel 22\ntigen Erzeugnissen von der in dem Branntwein         In der Anlage 2 des Dritten Uberleitungsgeset-\nund den weingeisthaltigen Erzeugnissen ent-       zes 27 ) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Än-\nhaltenen W eingeistrnenge;                        derung des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 25. De-\n2. bei Weinen und dem Weine ähnlichen Geträn-           zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 504) wird Num-\nken von der Weingeistmenge, die sich aus          mer 5 gestrichen; Nummer 6 wird Nummer 5.\neinem 14 Raurnhundertteile übersteigenden\nWeingeistgehalt, bei weinhaltigen Getränken                                      Artikel 23\nvon der Weingeistrnenge, die sich aus einem\n10,5 Raumhundertteile übersteigenden Wein-                                    Berlin-Klausel\ngeistgehalt ergibt;                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n3. bei Brennweinen, die der amtlichen Uber-             und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nwachung entzogen worden sind, von der in den      zes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nBrennweinen enthaltenen Weingeistrnenge;          im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\n4. bei Äther und ätherhaltigen Erzeugnissen von         dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nder Weingeistrnenge, die zur Herstellung des      Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nÄthers oder zur Herstellung des in den Er-        27)  Bundesgesetzbl. III 603-5","2072                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nArtikel 24                       2. das Landesgesetz des Landes Baden zur Ände-\nrung des Gesetzes über das Branntweinmonopol 2 9 )\nInkrafttreten\nvom 23. November 1948 (Badisches Gesetz- und\nArtikel 5 Nr. 1 und 2 sowie die Artikel 20, 21 und             Verordnungsblatt 1949 S. 2),\n22 treten mit Ausnahme von Artikel 21 § 1 Nr. 3                 3. die Landesverordnung des Landes Rheinland-\nund 4 am 1. Januar 1966 in Kraft. Artikel 21 § 1                   Pfalz über die Änderung des Gesetzes über das\nNr. 3 und 4 tritt am 1. April 1966, im übrigen tritt               Branntweinmonopol 3°) vom 28. Januar 1949 (Ge-\ndieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in                    setz- und Verordnuhgsblatt der Landesregierung\nKraft. Mit Wirkung vom 1. Januar 1966 treten außer                 Rheinland-Pfalz I S. 39),\nKraft:\n4. die Verordnung des Finanzministeriums des Lan-\n1. das Gesetz des Wirtschaftsrates zur Anderung                    des \\Vürttemberg-Hohenzollern über die Ände-\ndes Gesetzes über das Branntweinmonopol 2 8 )                  rung des Gesetzes über das Branntweinmonopol 3 1 )\nvom 21. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwal-                  vom 24. November 1948 (Regierungsblatt für das\ntung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. l 03)              Land Württemberg-Hohenzollern S. 169),\nin der Fassung, die sich aus dem Gesetz über die            5. die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des\nSteuerbefreiung von Branntwein zur Herstellung                 Bayerischen Kreises Lindau über die Änderung\nvon Treibstoff vom 10. August 1949 (Gesetzblatt                des Gesetzes über das Branntweinmonopol 32 ) vom\nder Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge-                  19. April 1949 (Amtsblatt des Bayerischen Kreises\nbietes S. 248) ergibt,                                         Lindau Nr. 16 vom 21. April 1949).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundespräsident\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n28)  Bundesqesetzbl. Jll 612-7-2\n29)  Bundesqesetzbl. III 612-7-2 a\n30)  Bundesqesetzbl. III 612-7-2 c\n:ll) Bundesqesetzbl. III 612-7-2 b\n32)  Bundesqesetzbl. III 612-7-2 d"]}