{"id":"bgbl1-1965-72-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":72,"date":"1965-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/72#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-72-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_72.pdf#page=41","order":3,"title":"Verordnung über die Urheberrolle","law_date":"1965-12-18T00:00:00Z","page":2105,"pdf_page":41,"num_pages":4,"content":["Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                         2105\nVerordnung\nüber di.e Urheberrolle\nVom 18. Dezember 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 440-1-3\nAuf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechts-           schließlich der Decknamen sowie der eingetragenen\ngesetzes vom 9. September 1965 {Bundesgesetzbl. I          Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke ge-\nS. 1273) wird verordnet:                                   führt.\n§                                                           § 4\nForm des Antrags                                           Eintragungsschein\n(1) Der Antrag auf Eintragung in die Urheberrolle          Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Beschei-\nnach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ist schriftlich        nigung über die Eintragung auszustellen.\nbeim Patentamt einzureichen.\n{2) In dem Antrag sind anzugeben\n§ 5\n1. der Name des Urhebers, der Tag und der Ort\nKosten\nseiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben\nist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem             (1) Für die Eintragung wird eine Gebühr von\nDecknamen veröffentlicht, so ist auch der Deck-        zwanzig Deutsche Mark erhoben.\nname anzugeben;                                           (2) Für die Erhebung von Kosten für die Aus-\n2. der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist,       fertigung eines Eintragungsscheins und für die Er-\noder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht          teilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung\nist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das     ist die Verordnung über Verwaltungskosten beim\nWerk erschienen, so ist auch der Verlag anzu-          Deutschen Patentamt vom 9. Mai 1961 {Bundesgesetz-\ngeben;                                                 blatt I S. 589) entsprechend anzuwenden. Das gleiche\n3. der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffent-        gilt für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühr\nlichung des Werkes.                                    nach Absatz 1.\n§ 2\n§ 6\nInhalt der Eintragung\nGeltung im Land Berlin\nIn die Urheberrolle sind die laufende Nummer der\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nEintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patent-\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\namt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeich-\nneten Angaben einzutragen.                                 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 142 des Ur-\nheberrechtsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\n§ 7\nAlphabetisches Register\nInkrafttreten\nZu der Urheberrolle wird je ein alphabetisches\nRegister der eingetragenen Urhebernamen ein-                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Jaeger","2106                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nüber die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten\nund verwandten Schutzrechten\nVom 18. Dezember 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 440-8-1\nAuf Grund des § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die           (3) Der Vorsitzende kann die Beteiligten vor der\nVvahrnehmung von Urheberrechten und verwandten            mündlichen Verhandlung zu einem Vergleichsver-\nSchutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetz-        such ohne Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu\nblatt I S. 1294) wird verordnet:                          verpflichtet, wenn beide Beteiligten dies beantragen.\n§ 1                                                        § 4\nUnabhängigkeit der Mitglieder der Schiedsstelle                       Zurücknahme des Antrags\n(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an       (1) Der Antrag kann bis zum Beginn der münd-\nWeisungen gebunden.                                       lichen Verhandlung ohne Einwilligung des Antrags-\ngegners, danach nur mit dessen Einwilligung\n(2) Für die Ausschließung und Ablehnung von           zurückgenommen werden.\nMitgliedern der Schiedsstelle sind die §§ 41 bis 43\nund 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung ent-              (2) Wird der Antrag zurückgenommen, so hat der\nsprechend anzuwenden. Das Ablehnungsgesuch ist            Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.\nbei der Schiedsstelle anzubringen. Uber das Ableh-\nnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der                                          § 5\nSchiedsstelle zuständige Oberlandesgericht.                               Mündliche Verhandlung\n(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund münd-\n§ 2                             licher Verhandlung. Von der mündlichen Verhand-\nEinleitung des Verfahrens                  lung kann mit Einverständnis beider Beteiligten\nabgesehen werden.\n(1) In dem Antrng nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes\nhat der Antragsteller einen Beisitzer zu benennen            (2) Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist\nsowie den erstrebten Vertragsinhalt anzugeben und         nicht öffentlich. Angehörige .der Aufsichtsbehörde\nzu begründen. Dem Antrag soll eine Abschrift bei-         dürfen als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen.\ngefügt werden.                                               (3) Zu der Verhandlung sind die Beteiligten zu\n(2) Die Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1 des Geset-       laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine\nzes) stellt die Abschrift des Antrags dem Antrags-        Woche. Als Bevollmächtigte oder Beistände der Be-\ngegner mit der Aufforderung zu, binnen einer Frist        teiligten dürfen nur Personen zurückgewiesen wer-\nvon einem Monat schriftlich ebenfalls einen Bei-          den, die nach § 157 Abs. 1 und 3 der Zivilprozeß-\nsitzer zu benennen und auf den Antrag zu erwidern.        ordnung von dem mündlichen Verhandeln vor\nDer Antragsgegner ist darauf hinzuweisen, daß die         Gericht ausgeschlossen sind. § 157 Abs. 2 der Zivil-\nNichtbefolgung der Aufforderung die Durchführung          prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.\ndes Verfahrens nicht hindert. Der Erwiderung soll            (4) Uber die Verhandlung ist eine Niederschrift\nebenfalls eine Abschrift beigefügt werden. Die Auf-       zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schrift-\nsichtsbehörde stellt die Abschrift dem Antrag-            führer zu unterzeichnen ist. Den Schri.ftführer stellt\nsteller zu.                                               die Aufsichtsbehörde.\n(3) Ist der Antragsteller eine Verwertungsgesell-                                  § 6\nschaft, so kann der Antragsgegner erklären, daß er\nzum Abschluß oder zur Änderung des Vertrages                            Ermittlung von Amts wegen\nnicht bereit sei. Auf diese Möglichkeit ist er hinzu-        (1) Die Schiedsste11e ist an Beweisanträge der Be-\nweisen. Gibt er die Erklärung ab, so ist das Ver-         teiligten nicht gebunden. Sie hat von Amts wegen\nfahren einzustellen.                                      die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die\ngeeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Den\n§ 3\nBeteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den\nVorbereitung der Verhandlung                  Ergebnissen der Ermittlungen und Beweisaufnahmen\ndurch den Vorsitzenden                    zu äußern.\n(1) Die Aufsichtsbehörde übersendet nach Ein-             (2) Die Schiedsstelle kann vorbehaltlich des Ab-\ngang der Erwiderung des Antragsgegners oder               satzes 3 Beteiligte und Zeugen vernehmen sowie\nfruchtlosem Ablauf der dafür vorgesehenen Frist die       von einem Sachverständigen Gutachten erstatten\nAkten dem Vorsitzenden der Schiedsstelle.                 lassen.\n(2) Der Vorsitzende trifft nach Eingang der Akten         (3) Die Vernehmung eines Zeugen, der nicht frei-\ndie zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung           willig vor der Schiedsstelle erscheint oder die Aus-\n(§ 5) notwendigen Verfügungen.                            sage verweigert, die Einholung eines Gutachtens","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                         2107\nvon einem Si:lchvcrsUindigen, der nicht freiwillig' vor                            § 9\nder Schiedsstelle erscheint oder sonst die Erstattung    Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\neines Gutachtens verweigert, sowie eine von der\nSchiedsstelle für erforderlich erachtete Beeidigung        (1) Zeugen und Sachverständige erhalten eine\neines Zeugen, eines Sachverständigen oder eines         Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6, 8 bis 12\nBeteiligten sind auf Ersuchen der Schiedsstelle von     und 14 des Gesetzes über die Entschädigung von\ndem Amtsgericht vorzunehmen. Die Vorschriften           Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivil-          Bekanntmachung vom 26. September 1963 (Bundes-\nprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.                gesetzbl. I S. 757). Die §§ 7 und 15 dieses Gesetzes\nsind entsprechend anzuwenden.\n§ 7\n(2) Die Bestimmungen in § 8 Abs. 4 bis 6 gelten\nAusbleiben in der mündlichen Verhandlung          entsprechend.\n(1) Erscheint der Antragsteller ohne Entschuldi-\ngung nicht zur mündlichen Verhandlung, so gilt der\n§ 10\nAntrag als zurückgenommen, sofern der Antrag-\nsteller nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die                     Kosten des Verfahrens\nFortsetzung des Verfahrens beantragt.\n(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wer-\n(2) Erscheint der Antragsgegner ohne Entschuldi-     den von der Aufsichtsbehörde Kosten (Gebühren\ngung nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann          und Auslagen) erhoben.\ndie Schiedsstelle nach Lage der Akten entscheiden.\n(2) Die Gebühr beträgt zweihundert Deutsche\n(3) Der unentschuldigt ausgebliebene Beteiligte      Mark. Sie ermäßigt sich auf fünfzig Deutsche Mark\nhat die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten       bei Beendigung des Verfahrens vor Ubersendung\nzu tragen.\nder Akten an den Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1) und auf\n(4) Die Parteien sind in der Ladung zur münd-        einhundert Deutsche Mark, wenn das Verfahren\nlichen Verhandlung auf die Folgen ihres Aus-            nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor Zusammentritt\nbleibens hinzuweisen.                                   der Schiedsstelle beendet wird.\n§ 8                              (3) Als Auslagen werden die nach den § § 8 und 9\nEntschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle      zu zahlenden Entschädigungen erhoben sowie\nsonstige Auslagen in entsprechender Anwendung\n(1) Das Amt der Mitglieder der Schiedsstelle ist     des § 2 der Verordnung über Verwaltungskosten\nein Ehrenamt.\nbeim Deutschen Patentamt vom 9. Mai 1961 (Bundes-\n(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle erhalten auf    gesetzbl. I S. 589).\nAntrag von der Aufsichtsbehörde eine Entschädi-\ngung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des\nGesetzes über die Entschädigung der ehrenamt-                                     § 11\nlichen Richter in der Fassung .der Bekanntmachung\nEntscheidung über die Kosten\nvom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753).\n(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält für        (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet\njedes Verfahren, das nicht vor Ubersendung der          die Schiedsstelle über die Verteilung der Kosten\nAkten an den Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1) beendet          (§ 10) nach billigem Ermessen. Die Schiedsstelle\nwird, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.           kann anordnen, daß die einem Beteiligten erwachse-\nDiese beträgt dreihundert Deutsche Mark und, wenn       nen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von\ndas Verfahren vor Zusammentritt der Schiedsstelle       der Gegenseite zu erstatten sind, wenn dies der\nendet, zweihundert Deutsche Mark bei Beendigung         Billigkeit entspricht.\ndurch Vergleich unter Mitwirkung des Vorsitzen-            (2) Die Entscheidung über die Kosten kann durch\nden, fünfundsiebzig Deutsche Mark bei Beendigung        Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten\nauf andere Weise.                                       werden, auch wenn die Festsetzung des Vertrags-\n(4) Die Entschädigungen nach den Absätzen 2          inhalts durch die Schiedsstelle nicht angefochten\nund 3 werden von der Aufsichtsbehörde nach An-          wird.\nhörung des Vorsitzenden festgesetzt. Die Fest-\nsetzung ist dem betroffenen Mitglied der Schieds-\nstelle zuzustellen.                                                               § 12\n(5) Das Mitglied der Schiedsstelle kann binnen                       Festsetzung der Kosten\neiner Frist von zwei Wochen die gerichtliche Fest-         (1) Die Kosten des Verfahrens (§ 10) und die\nsetzung beantragen. Uber den Antrag entscheidet         einem Beteiligten zu erstattenden notwendigen Aus-\ndas für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Ober-     lagen (§ 11 Abs. 1 Satz 2) werden von der Aufsichts-\nlandesgericht. Der Antrag ist bei der Aufsichts-        behörde nach Anhörung des Vorsitzenden der\nbehörde einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann         Schiedsstelle festgesetzt. Die Festsetzung ist dem\ndem Antrag abhelfen. Das Oberlande5gericht kann         Kostenschuldner und, wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 2\nseine Festsetzung von Amts wegen ändern.\nzu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt\n(6) Die Festsetzung wirkt nicht zu Lasten des        worden sind, auch dem Erstattungsberechtigten zu-\nKostenschuldners.                                       zustellen.","2108                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Jeder Bctroll(!m~ kann innerhalb einer Frist                               § 13\nvon zwei Wochc~n nach dn Zustellung die gericht-                         Geltung im Land Berlin\nliche FestsetzunD der Kosten bcilntragen. Uber den\nDiese Verordnung gilt nach § 14: des Dritten Uber-\nAntrag cntschc~idel dus für den Sitz der Schieds-\nleitungsgesetzes vom 4:. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nstc!llc zusldndige Obc)rltmdesgericht. Der Antrag\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 27 des Gesetzes\nist bei der Auf sieb lsbchördc einzureichen. Die Auf-\nüber die Wahrnehmung von Urheberrechten und\nsichtsbehörde kcmn dem Antra9 abhelfen.\nverwandten Schutzrechten auch im Land Berlin.\n(3) Im übrigen ist für die Erhebung der Kosten\ndie Verordnunq über Verwaltungskosten beim                                        § 14:\nDeutschen Palentaml vom 9. Mai 1961 entsprechend                              Inkrafttreten\nanzuwenden.                                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Ja e ge r"]}