{"id":"bgbl1-1965-72-14","kind":"bgbl1","year":1965,"number":72,"date":"1965-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/72#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-72-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_72.pdf#page=42","order":14,"title":"Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten","law_date":"1965-12-18T00:00:00Z","page":2106,"pdf_page":42,"num_pages":7,"content":["2106                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nüber die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten\nund verwandten Schutzrechten\nVom 18. Dezember 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 440-8-1\nAuf Grund des § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die           (3) Der Vorsitzende kann die Beteiligten vor der\nVvahrnehmung von Urheberrechten und verwandten            mündlichen Verhandlung zu einem Vergleichsver-\nSchutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetz-        such ohne Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu\nblatt I S. 1294) wird verordnet:                          verpflichtet, wenn beide Beteiligten dies beantragen.\n§ 1                                                        § 4\nUnabhängigkeit der Mitglieder der Schiedsstelle                       Zurücknahme des Antrags\n(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an       (1) Der Antrag kann bis zum Beginn der münd-\nWeisungen gebunden.                                       lichen Verhandlung ohne Einwilligung des Antrags-\ngegners, danach nur mit dessen Einwilligung\n(2) Für die Ausschließung und Ablehnung von           zurückgenommen werden.\nMitgliedern der Schiedsstelle sind die §§ 41 bis 43\nund 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung ent-              (2) Wird der Antrag zurückgenommen, so hat der\nsprechend anzuwenden. Das Ablehnungsgesuch ist            Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.\nbei der Schiedsstelle anzubringen. Uber das Ableh-\nnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der                                          § 5\nSchiedsstelle zuständige Oberlandesgericht.                               Mündliche Verhandlung\n(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund münd-\n§ 2                             licher Verhandlung. Von der mündlichen Verhand-\nEinleitung des Verfahrens                  lung kann mit Einverständnis beider Beteiligten\nabgesehen werden.\n(1) In dem Antrng nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes\nhat der Antragsteller einen Beisitzer zu benennen            (2) Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist\nsowie den erstrebten Vertragsinhalt anzugeben und         nicht öffentlich. Angehörige .der Aufsichtsbehörde\nzu begründen. Dem Antrag soll eine Abschrift bei-         dürfen als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen.\ngefügt werden.                                               (3) Zu der Verhandlung sind die Beteiligten zu\n(2) Die Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1 des Geset-       laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine\nzes) stellt die Abschrift des Antrags dem Antrags-        Woche. Als Bevollmächtigte oder Beistände der Be-\ngegner mit der Aufforderung zu, binnen einer Frist        teiligten dürfen nur Personen zurückgewiesen wer-\nvon einem Monat schriftlich ebenfalls einen Bei-          den, die nach § 157 Abs. 1 und 3 der Zivilprozeß-\nsitzer zu benennen und auf den Antrag zu erwidern.        ordnung von dem mündlichen Verhandeln vor\nDer Antragsgegner ist darauf hinzuweisen, daß die         Gericht ausgeschlossen sind. § 157 Abs. 2 der Zivil-\nNichtbefolgung der Aufforderung die Durchführung          prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.\ndes Verfahrens nicht hindert. Der Erwiderung soll            (4) Uber die Verhandlung ist eine Niederschrift\nebenfalls eine Abschrift beigefügt werden. Die Auf-       zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schrift-\nsichtsbehörde stellt die Abschrift dem Antrag-            führer zu unterzeichnen ist. Den Schri.ftführer stellt\nsteller zu.                                               die Aufsichtsbehörde.\n(3) Ist der Antragsteller eine Verwertungsgesell-                                  § 6\nschaft, so kann der Antragsgegner erklären, daß er\nzum Abschluß oder zur Änderung des Vertrages                            Ermittlung von Amts wegen\nnicht bereit sei. Auf diese Möglichkeit ist er hinzu-        (1) Die Schiedsste11e ist an Beweisanträge der Be-\nweisen. Gibt er die Erklärung ab, so ist das Ver-         teiligten nicht gebunden. Sie hat von Amts wegen\nfahren einzustellen.                                      die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die\ngeeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Den\n§ 3\nBeteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den\nVorbereitung der Verhandlung                  Ergebnissen der Ermittlungen und Beweisaufnahmen\ndurch den Vorsitzenden                    zu äußern.\n(1) Die Aufsichtsbehörde übersendet nach Ein-             (2) Die Schiedsstelle kann vorbehaltlich des Ab-\ngang der Erwiderung des Antragsgegners oder               satzes 3 Beteiligte und Zeugen vernehmen sowie\nfruchtlosem Ablauf der dafür vorgesehenen Frist die       von einem Sachverständigen Gutachten erstatten\nAkten dem Vorsitzenden der Schiedsstelle.                 lassen.\n(2) Der Vorsitzende trifft nach Eingang der Akten         (3) Die Vernehmung eines Zeugen, der nicht frei-\ndie zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung           willig vor der Schiedsstelle erscheint oder die Aus-\n(§ 5) notwendigen Verfügungen.                            sage verweigert, die Einholung eines Gutachtens","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                         2107\nvon einem Si:lchvcrsUindigen, der nicht freiwillig' vor                            § 9\nder Schiedsstelle erscheint oder sonst die Erstattung    Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\neines Gutachtens verweigert, sowie eine von der\nSchiedsstelle für erforderlich erachtete Beeidigung        (1) Zeugen und Sachverständige erhalten eine\neines Zeugen, eines Sachverständigen oder eines         Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6, 8 bis 12\nBeteiligten sind auf Ersuchen der Schiedsstelle von     und 14 des Gesetzes über die Entschädigung von\ndem Amtsgericht vorzunehmen. Die Vorschriften           Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivil-          Bekanntmachung vom 26. September 1963 (Bundes-\nprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.                gesetzbl. I S. 757). Die §§ 7 und 15 dieses Gesetzes\nsind entsprechend anzuwenden.\n§ 7\n(2) Die Bestimmungen in § 8 Abs. 4 bis 6 gelten\nAusbleiben in der mündlichen Verhandlung          entsprechend.\n(1) Erscheint der Antragsteller ohne Entschuldi-\ngung nicht zur mündlichen Verhandlung, so gilt der\n§ 10\nAntrag als zurückgenommen, sofern der Antrag-\nsteller nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die                     Kosten des Verfahrens\nFortsetzung des Verfahrens beantragt.\n(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wer-\n(2) Erscheint der Antragsgegner ohne Entschuldi-     den von der Aufsichtsbehörde Kosten (Gebühren\ngung nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann          und Auslagen) erhoben.\ndie Schiedsstelle nach Lage der Akten entscheiden.\n(2) Die Gebühr beträgt zweihundert Deutsche\n(3) Der unentschuldigt ausgebliebene Beteiligte      Mark. Sie ermäßigt sich auf fünfzig Deutsche Mark\nhat die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten       bei Beendigung des Verfahrens vor Ubersendung\nzu tragen.\nder Akten an den Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1) und auf\n(4) Die Parteien sind in der Ladung zur münd-        einhundert Deutsche Mark, wenn das Verfahren\nlichen Verhandlung auf die Folgen ihres Aus-            nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor Zusammentritt\nbleibens hinzuweisen.                                   der Schiedsstelle beendet wird.\n§ 8                              (3) Als Auslagen werden die nach den § § 8 und 9\nEntschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle      zu zahlenden Entschädigungen erhoben sowie\nsonstige Auslagen in entsprechender Anwendung\n(1) Das Amt der Mitglieder der Schiedsstelle ist     des § 2 der Verordnung über Verwaltungskosten\nein Ehrenamt.\nbeim Deutschen Patentamt vom 9. Mai 1961 (Bundes-\n(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle erhalten auf    gesetzbl. I S. 589).\nAntrag von der Aufsichtsbehörde eine Entschädi-\ngung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des\nGesetzes über die Entschädigung der ehrenamt-                                     § 11\nlichen Richter in der Fassung .der Bekanntmachung\nEntscheidung über die Kosten\nvom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753).\n(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält für        (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet\njedes Verfahren, das nicht vor Ubersendung der          die Schiedsstelle über die Verteilung der Kosten\nAkten an den Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1) beendet          (§ 10) nach billigem Ermessen. Die Schiedsstelle\nwird, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.           kann anordnen, daß die einem Beteiligten erwachse-\nDiese beträgt dreihundert Deutsche Mark und, wenn       nen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von\ndas Verfahren vor Zusammentritt der Schiedsstelle       der Gegenseite zu erstatten sind, wenn dies der\nendet, zweihundert Deutsche Mark bei Beendigung         Billigkeit entspricht.\ndurch Vergleich unter Mitwirkung des Vorsitzen-            (2) Die Entscheidung über die Kosten kann durch\nden, fünfundsiebzig Deutsche Mark bei Beendigung        Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten\nauf andere Weise.                                       werden, auch wenn die Festsetzung des Vertrags-\n(4) Die Entschädigungen nach den Absätzen 2          inhalts durch die Schiedsstelle nicht angefochten\nund 3 werden von der Aufsichtsbehörde nach An-          wird.\nhörung des Vorsitzenden festgesetzt. Die Fest-\nsetzung ist dem betroffenen Mitglied der Schieds-\nstelle zuzustellen.                                                               § 12\n(5) Das Mitglied der Schiedsstelle kann binnen                       Festsetzung der Kosten\neiner Frist von zwei Wochen die gerichtliche Fest-         (1) Die Kosten des Verfahrens (§ 10) und die\nsetzung beantragen. Uber den Antrag entscheidet         einem Beteiligten zu erstattenden notwendigen Aus-\ndas für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Ober-     lagen (§ 11 Abs. 1 Satz 2) werden von der Aufsichts-\nlandesgericht. Der Antrag ist bei der Aufsichts-        behörde nach Anhörung des Vorsitzenden der\nbehörde einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann         Schiedsstelle festgesetzt. Die Festsetzung ist dem\ndem Antrag abhelfen. Das Oberlande5gericht kann         Kostenschuldner und, wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 2\nseine Festsetzung von Amts wegen ändern.\nzu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt\n(6) Die Festsetzung wirkt nicht zu Lasten des        worden sind, auch dem Erstattungsberechtigten zu-\nKostenschuldners.                                       zustellen.","2108                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Jeder Bctroll(!m~ kann innerhalb einer Frist                               § 13\nvon zwei Wochc~n nach dn Zustellung die gericht-                         Geltung im Land Berlin\nliche FestsetzunD der Kosten bcilntragen. Uber den\nDiese Verordnung gilt nach § 14: des Dritten Uber-\nAntrag cntschc~idel dus für den Sitz der Schieds-\nleitungsgesetzes vom 4:. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nstc!llc zusldndige Obc)rltmdesgericht. Der Antrag\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 27 des Gesetzes\nist bei der Auf sieb lsbchördc einzureichen. Die Auf-\nüber die Wahrnehmung von Urheberrechten und\nsichtsbehörde kcmn dem Antra9 abhelfen.\nverwandten Schutzrechten auch im Land Berlin.\n(3) Im übrigen ist für die Erhebung der Kosten\ndie Verordnunq über Verwaltungskosten beim                                        § 14:\nDeutschen Palentaml vom 9. Mai 1961 entsprechend                              Inkrafttreten\nanzuwenden.                                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Ja e ge r","Nr. 72 -  Tag der Ausgäbe: Bonn, den 24. Dezember 1965                          2109\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)\nVom 18. Dezember 1965\nAuf Grund des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes               2. Nummer 2 der Vorschriften zu § 41 Abs. 15\nwird mit Zustimmung des Btmdesrates verordnet:                     (Dauerbremse) erhält folgende Fassung:\n,,2. ab 1. Januar 1968 für andere Fahrzeuge,\nArtikel 1                                  für Kraftfahrzeuge, für die eine vor dem 1. Au-\n§ 72 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-                      gust 1960 im Saarland erteilte Genehmigung\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                               nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder nach\n6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt                     dem Personenbeförderungsgesetz besteht, so-\ngeändert durch Verordnung vom 23.April 1965 (Bun-                        wie für Anhänger hinter solchen Fahrzeugen\ndesgcsetzbl. I S. 344), wird wie folgt geändert:                         ab 1. August 1968.\"\n1. Satz 1 Nr. 2 der Vorschriften zu § 35 (Motor-\nleistung) erhält folgende Fassung:                                                  Artikel 2\n,,2. ab 1. Januar 1968 für andere Fahrzeuge, Sat-\ntelkraftfahrzeuge und Züge, jedoch muß ab                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n1. Januar 1966 eine Motorleistung von minde-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-\nstens 5 PS je Tonne des zulässigen Gesamt-\ngewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweili-          setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\ngen Anhängelast vorhanden sein;                       19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit\nArtikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nfür Fahrzeuge, für die eine vor dem 1. August\nGebiete des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-\n1960 im Saarland erteilte Genehmigung nach            pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\ndem Güterkraftverkehrsgesetz oder nach dem            S. 710) auch im Land Berlin.\nPersonenbeförderungsgesetz besteht, sowie\nfür Sattelkraftfahrzeuge und Züge, bei denen\nfür das ziehende Fahrzeug eine solche Ge-                                     Artikel 3\nnehmigung vorliegt, ab 1. August 1968.\"                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1965\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n•) Ändert Bundesqesetzbl. Ill 9232-1","2110                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Ausgleichsteuerordnung *)\nVom 20. Dezember 1965\nAuf Grund des § 4 Nr. 1 Buchstabe a und des                 2. Die Freiliste 1 - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) -   wird\n§ 28 Abs. 1 Nr. l des Umsalzsleucrgesetzes in der                 wie folgt geändert:\nFassung vom 1. September 1951 (ßundcsgesetzbl. I                  a) In der Tarifnummer aus 12.07 wird bei aus J\nS. 791), zuletzt gciindert durch das Sechzehnte Ge-                   hinter „Wurzel des Stechapfels\" hinzugefügt:\nsetz zur Anderung des Umsc1Lzsteuergesetzes vom\n,,, sog. Vincawurzel (Wurzel von Catharan-\n26. Mürz 19G5 (Hundesgesel.zbl. I S. 156), wird von\nthus roseus oder lanceus) \".\nder Bundesregierung und au [ Grund des § 15 Abs. 3\ndieses Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen                   b) Es wird aufgenommen die Tarifnummer\nverordnet:                                                            ,,aus 38.09 A - I - Nadelholzteer, harzhaltig\".\nc) Die Tarifnummer aus 53.02 wird wie folgt ge-\n§ 1\nfaßt:\nDie Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe-                       „aus 53.02 Feine und grobe Tierhaare, weder\nstimmungen zum Umsatzsteuergesetz) vorn 19. Ja-                                    gekrempelt noch gekämmt, roh,\nnuar 1962 (BundesrJesetzbl. I S. 35), zuletzt geändert                             auch gebeizt oder gewaschen\".\ndurch die Vierte Verordnung zur Änderung der\nAusgleichsteuerordnung vom 14. April 1965 (Bundes-                d) Die Tarifnummer aus 75.03 wird wie folgt ge-\ngesetzbl. I S. 318), wird wie folfJt geändert:                        faßt:\n,, aus 75.03 B - I - Pulver aus Nickel\".\n1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Nummer 3 wird hinter „Korrektur-                                               § 2\nbogen,\" angefügt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n,, belichteten, nicht enl wickelten Filmen,\".\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nb) Der Punkt am Schluß des Textes der Nummer 8              gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des\nwird durch einen Beistrich ersetzt.                     Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-\nc) Hinter der Nummer 8 wird die nachstehende                steuergesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I\nNummer 9 angefü9t:                                      S. 156) auch im Land Berlin.\n„9. die Einfuhr von Briefmarken bis zu einem\nWert von 100 Deutsche Mark in Briefen                                          § 3\noder Wertbriefen an private Sammler.\"                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n*) Anderl Buudesqesdzbl. 111 Gll-11","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                        2111\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1966\nVom 20. Dezember 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 604-2-2\nAuf Grund des § 10 J\\bs. 2 des Länderfinanzaus-                   Hessen                     46,8 v.H.\ngleichsgesetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bundes-                   Niedersachsen              26,9 v.H.\ngesetzbl. I S. 1569) wird mil Zustimmung des Bun-\nNordrhein-Vvestfalen       42,7 v.H.\ndesrates verordnet:\nRheinland-Pfalz            22,3 v.H.\n§ 1\nSchleswig-Holstein         11,1 v.H.\nVollzug des Finanzausgleichs\nim Ausgleichsjahr 1966                       (2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz 1\nvorläufig in Anspruch genommenen Einnahmen\n(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs\ntäglich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundes-\nim Ausgleichsjahr 1966 wird der Zahlungsverkehr\nminister der Finanzen kann zur Vereinfachung des\nauf Grund des § 10 des Gesetzes in der Weise durch-\nVerwaltungsverfahrens die Ablieferung der Ein-\ngeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an\nnahmen anderweitig regeln.\nder Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer\nnach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Beteili-            (3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach\n~Jungsverhällnisses an der Einkommensteuer und            Absatz 1 und Absatz 2 für das Ausgleichsjahr 1966\nder Körperschaltsteuer vom 11. März 1964 (Bundes-         keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der Ein-\ngesetzbl. I S. 137) auf folgende Hundertsätze erhöht      kommensteuer und der Körperschaftsteuer.\noder vermindert wird:\nBaden-Württemberg          43,9 V. H.                                        § 2\nBayern                     36,0 V. H.                                   Inkrafttreten\nBremen                     37,3 V. H.              Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nHamburg                    51,1 V. H.            1966 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund","2112                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGcrnüß § 1 Abs. 2 des G(;setzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bunch~s~Jesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen·\nVerkündet im                    Tag des\nDuturn und Beze1clrnunq der Verordnung                                                Bundesanzeiger                   Inkraft-\nNr.          vom                  tretens\n8. 12. 65    Vierte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-\nverordnung Getreide und Reis                                                          233       11. 12. 65             11. 12. 65\nAndert Dundesgesetzbl. 111 7841-5-3\n6. 12. 65    JJ. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben\nauf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)\nund Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964                                               233       11.12.65                  1. 1. 66\n3. 12. 65    Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer\nder Durchführungsverordnur,gen zur Interzonen-\nhandelsverordnung                                                                     234       14. 12.65               15. 12.65\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III\n770-2-15; betrifft Bundesgesetzbl. III 770-2-1,\n770-2-2, 770-2-3, 7'10-2-4, '1'10-2-5, '170-2-8\n8. 12. G5    Verordnung Nr. 30/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                            234       14. 12.65               15. 12.65\n10. 12. 65     Verordnung über den Fettgehalt der Margarine                                          235       15. 12.65               26. 1. 66\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III\n7842-5-7; ändert Bundesgesetzbl. III 7842-5-3\n8. 12. 65    Verordnung Nr. 29/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                            235       15. 12.65               16. 12.65\n2. 12. 65    Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Bremen über die Fahrtge-\nschwindigkeit auf der Hunte                                                           236       16. 12.65               20. 12.65\n15. 12. 65     Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndie Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren\nund Fleisch aus den Niederlanden                                                      237       17. 12. 65              18. 12. 65\n16. 12. 65    Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung\nder Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-\ngesetz --                                                                            238       18. 12. 65              18. 12. 65\nlindert Bundesgesetzbl. III 7400-1\n3. 12. 65     Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Bremen über das Nebenein-\nanderkoppeln von Fahrzeugen auf der Hunte                                             238       18. 12.65                 1. 1. 66\n1-I er au~ q e lJ er . Der ßur1desJ1111Jister der Justiz. - Ver I a g , Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.1-I., Bonn/Köln. - Druck . Bundesdruckerei.\nDas Bunclcsql,setzblull crschc111t in drcr Tcrlcn In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAustcrtiqunq verküudd. In TPil fll wird dus als fortgeltend testgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10 . .Juli l!J5B (Bu11cle>sqcsct·1.bl I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbr-,dinqunqcn für T,,11 1 und II L.<1ufcnder Bezuq nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z c Ist ii c k e je ,rnqefunq(,ne 24 Seiten DM 0,40 qegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach ßezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}