{"id":"bgbl1-1965-72-13","kind":"bgbl1","year":1965,"number":72,"date":"1965-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/72#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-72-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_72.pdf#page=37","order":13,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1965-12-17T00:00:00Z","page":2101,"pdf_page":37,"num_pages":5,"content":["Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                           2101\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich*)\nVom 17. Dezember 1965\nAuf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in         4. § 5 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit§ 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes in der Fassung vom 15. August                 a) In Absatz 1 Nr. 1 werden\nl 961 (ßundesgcsctzbl. l S. l 253), zuletzt geändert                aa) im zweiten Satz die Worte „oder war die\ndurch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober                           Lohnsteuer für eine verheiratete Arbeit-\n1965 (Bundesgesctzbl. I S. 1477), sowie des § 30                         nehmerin nach den Eintragungen auf\nAbs. 1 des Berlinhilfegesetzes vom 19. August 1964                       der Lohnsteuerkarte nach einem Vom-\n(Bundesgesetzbl. I S. 674) verordnet die Bundesregie-                    hundertsatz zu berechnen\" durch die\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                                     Worte „oder war auf der Lohnsteuer-\nkarte eines verheirateten Arbeitnehmers\ndie Steuerklasse V bescheinigt\" ersetzt,\nArtikel 1\nbb) im dritten Satz die Zitate ,,§ 20 a Abs. 4\"\nÄnderung der Verordnung über den Lohnsteuer-                          durch ,,§ 20 a Abs. 3\", ,,§ 25 b Abs. 1 und\nJahresausgleich                                  4\" durch ,,§ 25 b Abs. 1 und 3\" und ,,§ 26\nDie Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-                        Abs. 4\" durch ,, § 26 Abs. 4 und 5\" ersetzt\ngleich in der Fassung vom 12. Dezember 1963 (Bun-                        und hinter ,, § 25 Abs. 3\" das Zitat\ndesgesetzbl. I S. 874) wird wie folgt geändert und                        ,, , § 25 a Abs. 2\" eingefügt,\nergänzt:                                                            cc) im vierten Satz der Klammerzusatz ,, (§ 6\nAbs. 3 Nr. 3)\" durch ,, (§ 6 Abs. 2 Nr. 3)\"\n1. In § 1 erhält Nummer 2 die folgende Fassung:\nund das Zitat ,, § 20 a Abs. 2 Ziff. 11\"\n„2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf                         durch ,,§ 20 a Abs. 2 Ziff. 10\" ersetzt.\nGrund der §§ 26 oder 27 des Berlinhilfege-\nsetzes vom 19. August 1964 (Bundesgesetz-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nblatt I S. 674) ermäßigt wird, die dafür gül-            aa) In der Nummer 1 werden im zweiten\ntige, aus der allgemeinen Jahreslohnsteuer-                   Satz die Worte ,,, weil die Voraussetzun-\ntabelle (Nummer 1) abgeleitete Jahreslohn-                    gen\" durch die Worte „und die Voraus-\nsteuertabel]e für Arbeitnehmer in Berlin                      setzungen\" ersetzt.\n(West)\".\nbb) Die Nummer 2 erhält die folgende Fas-\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                 sung:\na) Die Nummer 2 erhält die folgende Fassung:                       „2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die\n,,2. wenn die Lohnsteuer des Arbeitnehmers .                          Eintragung der günstigeren Steuer-\nnach den Eintragungen auf der Lohn-                             klasse auf der Lohnsteuerkarte nicht\nsteuerkarte nach der Steuerklasse V oder                         für einen Zeitraum von mehr als vier\nVI zu berechnen war,\".                                          Monaten gegolten, so ist der Lohn-\nb) In der Nummer 13 werdfm die Worte „nach                                steuer-Jahresausgleich vom Arbeit-\n§ 5 oder nach § 5 a des Steuererleichterungs-\ngeber unter Zugrundelegung der un-\ngesetzes 1962\" durch die Worte „nach den                               günstigeren Steuerklasse durchzu-\nführen; das gleiche gilt für die Zahl\n§ § 26 oder 27 des Berlinhilfegesetzes\" er-\nsetzt.                                                                 der Kinder. Ein etwaiger weiterer\nLohnsteuer-Jahresausgleich      bleibt\nc) In der Nummer 14 werden die Worte „des                                 dem Finanzamt vorbehalten. Das\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Steuererleichterungsge-                           Finanzamt hat, wenn der Lohnsteuer-\nsetzes 1962\" durch die Worte „des § 26 Abs. 1                          Jahresausgleich beantragt wird und\nNr. 1 des Ber linhilfegesetzes\" ersetzt.                               die Voraussetzungen für die Gewäh-\nd) In der Nummer 15 werden die Worte „des                                 rung der günstigeren Steuerklasse\n§ 5 a des Steuererleichterungsgesetzes\" durch                          nicht mindestens vier Monate im\ndie Worte „des § 27 des Berlinhilfegesetzes\"                          Ausgleichsjahr vorgelegen haben,\nersetzt.                                                               den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach\nMaßgabe des § 8 durchzuführen, das\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                               gleiche gilt für die Zahl der Kinder.\"\na) In Absatz 2 werden die Zitate ,, § 27 Abs. 4\"               cc) In der Nummer 6 werden die Worte\ndurch,,§ 27 Abs. 3\" und ,,§ 28 a Abs. 1 Ziff. 8\"                ,, War die .Lohnsteuer für eine verhei-\ndurch ,, § 28 a Abs. 1 Ziff. 7\" ersetzt.                        ratete Arbeitnehmerin nach den Ein-\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte mit\nb) In Absatz 6 wird das Wort „Rechtsmittel-                        einem Vomhundertsatz zu berechnen\"\nbelehrung\" durch die Worte „einer Beleh-                        durch die Worte „War für einen ver-\nrung über den Rechtsbehelf\" ersetzt.                            heirateten Arbeitnehmer nach den Ein-\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte die\n*) Andert BundesqesPtzbl. 611-2-4                                        Steuerklasse V anzuwenden\" ersetzt.","2102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nc) In Absatz 4 werdcm die Worte ,,§§ 5 und 5 a            bb) Die Nummern 3 und 4 werden durch die\ndes Steuererleichterungsgesetzes 1962\" durch                folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:\ndie Worte ,,§§ 26 und 27 des Berlinhilfegeset-\n,, 3. Von dem zusammengerechneten Ar-\nzes\" ersetz L.\nbeitslohn sind ferner, vorbehaltlich\nder Nummern 4 und 5, abzuziehen\n5. § 6 wird wie folgl geändert:\na) für jeden Ehegatten der Weih-\na) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-\nnachts-Freibetrag von 100 Deut-\nsatz 3 wird Absatz 2.\nsche Mark (§ 6 Ziff. 12 der Lohn-\nb) Dem neuen Absatz 2 wird die folgende Num-                              steuer-Durchführungsverordnung),\nmer 4 angefügt:                                                   b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von\n„4. von Versorgungsbezügen im Sinne des                               240 Deutsche Mark {§ 6 a der\n§ 6 b Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchfüh-                             Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nrungsverordnung ein Betrag in Höhe von                            nung),\n25 vorn Hundert dieser Bezüge, höchstens                      c) ein Pauschbetrag für Werbungs-\njedoch insgesamt ein Betrag von 2 400                             kosten von 564 Deutsche Mark,\nDeutsche Mark. Bleiben Versorgungsbe-                         d) ein Pauschbetrag für Sonderaus-\nzüge nach N urnmer 3 beim Lohnsteuer-                             gaben von 936 Deutsche Mark.\nJahresausgleich außer Betracht, so ermä-                      Ist der maßgebende Arbeitslohn eines\nßigt sich der Höchstbetrag von 2 400 Deut-                    Ehegatten niedriger als die Summe\nsche Mark um den Betrag, der bei der                          der in den Buchstaben a bis c be-\nBesteuerung dieser Versorgungsbezüge                          zeichneten Beträge von insgesamt\nbereits berücksichtigt worden ist.\"                           904 Deutsche Mark, so ist an Stelle\ndieser Beträge nur ein Betrag in\n6. § 7 a wird wie folgt geändert:                                        Höhe des Arbeitslohns abzuziehen.\na) In Absatz 1 wird im ersten Satz hinter den\nWorten „auf Antrag der Ehegatten\" das                          4. Beträgt der maßgebende Arbeitslohn\nWort „nur\" eingefügt.                                             eines Ehegatten weniger als 904 Deut-\nsche Mark (Nummer 3 letzter Satz)\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  und sind für diesen Ehegatten höhere\nWerbungskosten als der Pauschbe-\naa) In der Nummer 2 werden im zweiten\ntrag von 564 Deutsche Mark zu be-\nSatz die Worte „oder war die Lohnsteuer                      rücksichtigen, so sind, abweichend\nfür die Ehefrau nach den Eintragungen                        von Nummer 2 und Nummer 3 letzter\nauf der Lohnsteuerkarte nach einem                           Satz, abzuziehen\nVomhundertsatz zu berechnen\" durch die\na) ein Weihnachts-Freibetrag von\nWorte „oder war auf der Lohnsteuer-\n100 Deutsche Mark,\nkarte eines Ehegatll~n die Steuerklasse V\nb) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von\nbescheinigt\" und der letzte Satz durch\n240 Deutsche Mark,\ndie folgenden Sätze ersetzt:\nhöchstens jedoch insgesamt ein Be-\n,, Ist beim gemeinsamen Lohnsteuer-J ah-                     trag in Höhe des Arbeitslohns,\nresa usgleich ein steuerfreier Betrag we-                    c) die Werbungskosten ohne Kür-\ngen außergewöhnlicher Belastungen zu                             zung um den Pauschbetrag für\nermitteln, so ist für die Berechnung der                         Werbungskosten von 564 Deut-\nzumutbaren Eigenbelastung(§ 25Abs .3und                          sche Mark,\n4 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-                        d) ein Pauschbetrag für Sonderaus-\nnung) der zusammengerechnete Arbeits-                            gaben von 936 Deutsche Mark.\nlohn beider Ehegatten zugrunde zu le-\ngen. Der zusammengerechnete Arbeits-                      5. Sind die nachgewiesenen Werbungs-\nlohn ist für jeden Ehegatten um den Ar-                      kosten eines Ehegatten niedriger als\nbeitnehmer-Freibetrag, den Weihnachts-                       der Pauschbetrag für Werbungs-\nFreibetrag und um die Werbungskosten,                        kosten von 564 Deutsche Mark, aber\nmindestens um den Werbungskosten-                            höher als der um den Weihnachts-\nPauschbetrag von 564 Deutsche Mark, zu                       Freibetrag und den Arbeitnehmer-\nkürzen. Außerdem sind die Sonderaus-                         Freibetrag gekürzte Arbeitslohn die-\ngaben der Ehegatten, mindestens 1872                         ses Ehegatten, so sind abzuziehen\nDeutsche Mark, abzuziehen. Ist der Ar-\nbeitslohn eines Ehegatten niedriger als                      a) ein Weihnachts-Freibetrag von\ndie Summe aus Arbeitnehmer-Freibetrag,                            100 Deutsche Mark,\nWeihnachts-Freibetrag und Pauschbe-                          b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von\ntrag für Werbungskosten (insgesamt                               240 Deutsche Mark,\n904 Deutsche Mark), so ist für den Ehe-                       höchstens jedoch insgesamt ein Be-\ngatten an Stelle dieser Beträge nur ein                      trag in Höhe des Arbeitslohns,\nBetrag in Höhe des Arbeitslohns abzu-                         c) die Werbungskosten in der nach-\nziehen.\"                                                          gewiesenen Höhe,","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                           2103\nd) ein Pauschbetrag für Sonderaus-           e) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1\ngaben von 936 Deutsche Mark.\"                Nr. 1 des Steuererleichterungsgesetzes 1962\"\ncc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                    durch die Worte ,, § 26 Abs. 1 des Ber linhilf e-\nIn der neuen Nummer 6 wird im ersten                  gesetzes\", die Worte „im Geltungsbereich cies\nSatz die Zahl ,,4\" durch die Zahl „5\" er-             Steuererleichterungsgesetzes 1962\" durch die\nsetzt und erhält der zweite Halbsatz des              Worte „im Geltungsbereich des Berlinhilfe-\nzweiten Satzes folgende Fassung:                      gesetzes\" und die Worte ,,§ 2 Nr. 4 des\nSteuererleichterungsgesetzes 1962\" durch die\n,,soweit die Eintragungen auf der Lohn-\nWorte ,,§ 23 Nr. 4 des Berlinhilfegesetzes\"\nsteuerkmte zugrunde zu legen sind, ist\nersetzt.\nbei Arbeitnehmern, auf deren Lohn-\nsteuerkurte die Steuerklasse V beschei-       8. In § 10 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 5 oder § 5 a\nnigt ist, die auf der Lohnsteuerkarte des        des Steuererleichterungsgesetzes 1962\" durch die\nEhegatten eingetragene Steuerklasse              Worte ,, §§ 26 oder 27 des Berlinhilfegesetzes\"\nmaßgd)end.\"                                      ersetzt.\nIm letzten Satz werden die Worte ,,§§ 5\n9. § 11 erhält die folgende Fassung:\nund 5 a des Steuererleichterungsgesetzes\n1962\" durch die Worte ,;§§ 26 und 27 des                                 ,,§ 11\nBer linhilf egesetzes\" ersetzt.\nAnwendungszeitraum\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung\na) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nist, vorbehaltlich des Satzes 2, erstmals auf den\nb) In dem neuen Absatz 2 erhält der erste Satz               Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr\ndie folgende Fassung:                                    1965 anzuwenden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2\n,,Stellt das Finanzamt beim Lohnsteuer-Jah-              Nr. 4 ist erstmals beim Lohnsteuer-Jahresaus-\nresausgleich fest, daß die Voraussetzungen               gleich für das Kalenderjahr 1966 anzuwenden.\"\ndes § 18 a Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 der Lohn-\nsteuer-Durchführungsverordnung für die Ge-          10. § 12 erhält die folgende Fassung:\nwährung eines Kinderfreibetrags im Laufe                                         ,,§ 12\ndes Ausgleichjahres weggefallen sind, so ist\nnach Absatz 1 auch dann zu ver'fahren, wenn                             Anwendung im Land Berlin\nder Arbeitnehmer die Berichtigung seiner                     Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nLohnsteuerkarte (§ 18 a Abs. 4 Ziff. 2 der               gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung) nicht                 vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in\nbeantragt hat.\"                                           Verbindung mit § 32 des Berlinhilfegesetzes so-\nc) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt:                     wie in Verbindung mit Artikel 5 des Steuer-\n,, (3) StelH das Finanzamt beim Lohnsteuer-            änderungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964\nJahresausgleich fest, daß die Voraussetzun-               (Bundesgesetzbl. I S. 885) und Artikel 10 des\ngen des § 18 a Abs. 1 letzter Satz der Lohn-              Steueränderungsgesetzes 1965 vom 24. Mai 1965\nsteuer-Durchführungsverordnung für die Ge-                (Bundesgesetzbl. I S. 377) auch im Land Berlin.\"\nwährung eines Kinderfreibetrags im Laufe\ndes Ausgleichsjahres weggefallen sind, und                                    Artikel 2\nhat der Arbeitnehmer die Berichtigung seiner            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nLohnsteuerkarte (§ 18 a Abs. 4 Ziff. 1 der           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung) nicht            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Berlinhilfe-\nbeantragt, so ist für das Ausgleichsjahr die         gesetzes sowie in Verbindung mit Artikel 5 des\nSteuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde            Steueränderungsgesetzes 1964 und Artikel 10 des\nzu legen, die maßgebend gewesen wäre,                Steueränderungsgesetzes 1965 auch im Land Berlin.\nwenn der Arbeitnehmer die Berichtigung be-\nantragt hätte.\"\nArtikel 3\nd) In Absatz 4 werden die Worte ,,§§ 5 oder\n5 a des Stcuererleichterungsgesetzes 1962\"                                  Inkrafttreten\ndurch die Worte ,, §§ 26 oder 27 des Berlin-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nhilfegesetzes\" ersetzt.                              kündung in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","2104                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Beitrags für freiwillig Versicherte\nin der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner*)\nVom 17. Dezember 1965\nAuf Grund des § 12 der Verordnung über den\nweiteren Ausbau der knappschaftlichen Versiche-\nrung vom 19. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 287) in\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge-\nsetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDem § 1 der Verordnung über die Festsetzung\ndes Beitrags für freiwillig Versicherte in der knapp-\nschaftlichen Krankenversicherung der Rentner vom\n26. Oktober 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 667) wird fol-\ngender Satz angefügt:\n,,Er beträgt für die Zeit vom 1. Januar 1966 an neun-\nundzwanzig Deutsche Mark monatlich.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nfern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1965\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer.\n•) Ändert Bundesqesetzbl. III 822-4-2","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                         2105\nVerordnung\nüber di.e Urheberrolle\nVom 18. Dezember 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 440-1-3\nAuf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechts-           schließlich der Decknamen sowie der eingetragenen\ngesetzes vom 9. September 1965 {Bundesgesetzbl. I          Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke ge-\nS. 1273) wird verordnet:                                   führt.\n§                                                           § 4\nForm des Antrags                                           Eintragungsschein\n(1) Der Antrag auf Eintragung in die Urheberrolle          Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Beschei-\nnach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ist schriftlich        nigung über die Eintragung auszustellen.\nbeim Patentamt einzureichen.\n{2) In dem Antrag sind anzugeben\n§ 5\n1. der Name des Urhebers, der Tag und der Ort\nKosten\nseiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben\nist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem             (1) Für die Eintragung wird eine Gebühr von\nDecknamen veröffentlicht, so ist auch der Deck-        zwanzig Deutsche Mark erhoben.\nname anzugeben;                                           (2) Für die Erhebung von Kosten für die Aus-\n2. der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist,       fertigung eines Eintragungsscheins und für die Er-\noder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht          teilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung\nist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das     ist die Verordnung über Verwaltungskosten beim\nWerk erschienen, so ist auch der Verlag anzu-          Deutschen Patentamt vom 9. Mai 1961 {Bundesgesetz-\ngeben;                                                 blatt I S. 589) entsprechend anzuwenden. Das gleiche\n3. der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffent-        gilt für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühr\nlichung des Werkes.                                    nach Absatz 1.\n§ 2\n§ 6\nInhalt der Eintragung\nGeltung im Land Berlin\nIn die Urheberrolle sind die laufende Nummer der\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nEintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patent-\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\namt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeich-\nneten Angaben einzutragen.                                 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 142 des Ur-\nheberrechtsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\n§ 7\nAlphabetisches Register\nInkrafttreten\nZu der Urheberrolle wird je ein alphabetisches\nRegister der eingetragenen Urhebernamen ein-                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Jaeger"]}