{"id":"bgbl1-1965-72-12","kind":"bgbl1","year":1965,"number":72,"date":"1965-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/72#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-72-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_72.pdf#page=31","order":12,"title":"Verordnung über den Hufbeschlag (Hufbeschlagverordnung)","law_date":"1965-12-14T00:00:00Z","page":2095,"pdf_page":31,"num_pages":6,"content":["Nr. 72 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                           2095\nVerordnung\nüber den Hufbeschlag (Hufbeschlagverordnung)\nVom 14. Dezember 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7112-1-1\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes über den Huf-                                                 § 5\nbeschlag vom 20. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl.                       Der theoretische Teil der Prüfung wird mündlich\n1941 I S. 3) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1                  abgenommen. Er erstreckt sich auf folgende Fächer:\ndes Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bun-                       1. den allgemeinen Bau des Tierkörpers, ins-\ndesrates verordnet:                                                      besondere der Gliedmaßen in ihrer Beziehung\nzum Hufbeschlag (spezielle Anatomie),\nI.\n2. die Bewegungsmechanik der Gliedmaßen, ins-\nGeltungsbereich                                  besondere der Zehen, des Hufes und der Klauen\n(spezielle Physiologie),\n§ 1\n3. die Huf- und Klauenkrankheiten und Bewe-\nDiese Verordnung gilt für die Ausübung des Huf-                       gungsstörungen, soweit der Beschlag ihre Ent-\nund Klauenbeschlags im Rahmen wirtschaftlicher                           stehung und Heilung beeinflußt (spezielle Patho-\nUnternehmen einschließlich der Betriebe der Land-                        logie),\nwirtschaft sowie bei der Bundeswehr und dem                          4. die Grundsätze und Regeln für die Ausführung\nBundesgrenzschutz.                                                       des Beschlags regelmäßiger, unregelmäßiger,\nfehlerhafter und krankhafter Hufformen, Glied-\nII.\nmaßenstellungen und -führungen,\nPrüfung                                5. den Gleitschutzbeschlag,\n6. den Beschlag zu besonderen Gebrauchszwecken,\n§ 2\n7. die Pflege des beschlagenen und unbeschlagenen\nAls geprüfter Hufbeschlagschmied darf nur an-                        Hufes,\nerkannt werden, wer die Hufbeschlagprüfung be-\n8. den Klauenbeschlag und die Klauenpflege,\nstanden hat.\n9. die Einrichtung der Schmiede, die Hufbeschlag-\n§ 3\ngeräte, die zu bearbeitenden Roh- und Werk-\n(1) Durch die Hufbeschlagprüfung ist festzustel-                     stoffe und Fertigerzeugnisse,\nlen, ob der Prüfling befähigt ist, den Huf- und                     10. den Tierschutz,\nKlauenbeschlag ordnungsgemäß auszuführen.\n11. die Haftung des Hufbeschlagschmiedes.\n(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen\nund einem theoretischen Teil; sie ist nicht öffent-                                             § 6\nlich.\nDas Ausmaß der Prüfungsanforderungen ist auf\n§ 4                               diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu beschrän-\nDer praktische Teil der Prüfung erstreckt sich                  ken, die zur ordnungsmäßigen Ausführung des Huf-\nauf folgende Fächer:                                                und Klauenbeschlags erforderlich sind.\n1. die Abnahme der Hufeisen und die vollständige\nAusführung eines neuen Beschlages an einem                                                 III.\nVorder- und einem Hinterhuf mit selbstgefertig-                                 Zulassung zur Prüfung\nten Hufeisen,\n2. das Anfertigen eines Hufeisens nach Angabe des                                               § 7\nPrüfungsausschusses für einen kranken oder un-                    (1) Zur Hufbeschlagprüfung ist zuzulassen, wer\nregelmäßigen Huf oder für ein Pferd mit unregel-               1. die Gesellenprüfung im Schmiedehandwerk be-\nmäßiger Gliedmaßenführung und -stellung, für                       standen hat,\nbesondere Gebrauchszwecke oder für den Winter-                 2. als Lehrling oder Geselle mindestens zwei Jahre\nbeschlag; ist das vorgeführte Pferd ein Warm-                      bei anerkannten Hufbeschlagschmieden tätig ge-\nblutpfertl, so soll das anzufertigende Hufeisen                    wesen ist,\nfür ein Kaltblutpferd geschmiedet werden und\n3. an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang für\numgekehrt,\ndie Prüfung des Hufbeschlagschmiedes (§ 8) teil-\n3. die Herstellung von Sonderhufeisen nach der                          genommen hat.\nMethode der neuzeitlichen Schweißtechnik,\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tat-\n4. das Zubereiten von Fohlenhufen,\nsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der\n5. das Herstellen eines Klaueneisens.                               Antragsteller die für die Ausubung des Huf- und\n1) Hebt auf Bundesgesetzbl. III 7112-1-1                           Klauenbeschlags erforderliche Zuverlässigkeit nicht","2096                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbesitzt, insbesoncfor<~ wenn er skh schwerer Ver-      Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die\nstöße g<)~Jen Vorschriften des Tirm;drntzes schuldig   sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung\ngemach 1. hat.                                         schuldig gemacht haben, ihres Amtes entheben.\n(3) Die nach Limdcsrechl zuständige Behörde kann       (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nim Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften d<:~s     Prüfungen, ·bei denen erhebliche Verstöße gegen\nAbsatzes 1 zulassen.                                   die Prü.fungsbestimmungen festgestellt werden, für\n§ 8                          ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig\nerklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.\nDer Vorlw.mi ttmqslehrgang für die Prüfung des\nHufbeschlagscbnliedes wird von der nach Landes-\nrecht zuslündigPn Behörde anerkannt. Die Anerken-                                § 12\nnung darf nur ausgesproch<m werden, wenn der              (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-\nLehrgang                                               sitzenden und drei Beisitzern. Der Vorsitzende muß\n1. mindestens zwei Monate dauert und                   ein beamteter Tierarzt sein. Zwei Beisitzer müssen\n2. an einer Ausbildnngsstfüte durchgeführt wird,       Schmiedemeister sein, die als geprüfte Hufbeschlag-\nderen fachliche Leitung und Einrichtung die für    schmiede anerkannt sind und den Huf- und Klauen-\ndie ordnungsgemäße Ausübung des Huf- und           beschlag seit mindestens zwei Jahren ausüben. Ein\nKlauenbeschlag<~s erforderliche Ausbildung ge-     Beisitzer muß ein mit Fragen des Hufbeschlages\nwährleisten.                                       vertrauter Tierarzt sein.\n§ 9                             (2) Bei  den Entscheidungen des Prüfungsaus-\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist        schusses müssen alle Ausschußmitglieder mitwirken.\nschriftlich an die Geschäftsstelle des Prüfungsaus-    Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit\nschusses zu richten.                                   Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit\nentscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimm-\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                     enthaltung ist nicht statthaft.\nl. Nachweise über die Erfüllung der Vorausset-\n(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben\nzungen nach § 7 Abs. 1, soweit die zuständige      über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworde-\nBehörde nicht Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 zuge-      nen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie\nlassen hat,\nsind auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-\n2. ein amtliches Führungszeugnis,                      heiten durch Handschlag zu verpflichten, soweit sie\n3. eine Erklärung darüber, ob und wo sich der          nicht Beamte sind.\nAntragsteller bereits einer Hufbeschlagprüfung        (4) Die Mitglieder des     Prü.fungsausschusses er-\nL1nterzogen oder zur Ablegun~J der Hufbeschlag-    halten Reisekosten nach Stufe II der für Landes-\nprüfung gemeldet hat,\nbeamte geltenden Bestimmungen des Reisekosten-\n4. der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungs-      rechts und für Zeitversäumnis die von der Hand-\ngebühr.                                            werkskammer für Beisitzer in Meisterprüfungsaus-\n§ 10                          schüssen festgesetzte Entschädigung.\nDie Zulassung wird durch den Vorsitzenden des\nPrüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vor-                                 § 13\nsitzende die Zulassun9svorcmssetzungen nicht für          Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses\ngegeben, so entscheidet der Prüfungsa11sschuß.         liegt bei der von der Landesregierung bestimmten\nStelle; diese erhält die Prüfungsgebühren und trägt\nIV.                          die durch das Prüfungsverfahren entstandenen\nKosten.\nPrüfungsausschuß\nV.\n§ 11\nPrüfungsverfahren\n(1) Die! Hufbeschlagprü.fun9 wird vor einem Prü-\nfungsausschuß als Prüfungsbehörde abgelegt.                                      § 14\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde er-        (1) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er hat\nrichtet den Prüfungsausschuß und bestimmt seinen       den Prüfungstermin festzusetzen und die Prüfungs-\nSitz. Sie beruft den Vorsitzenden und die Beisitzer    fächer unter die Beisitzer zu verteilen.\nauf die Dauer von drei Jahren. Für jedes Mitglied\nist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Die für        (2) Die Prüflinge sind zur Prüfung mit einer Frist\nden Sitz des Prüfungsausschusses zuständige Hand-      von mindestens zwei Wochen zu laden.\nwerkskammer kann im Benehm(m mit dem zustän-\ndigen Landesinnungsverband des Schmiedehand-                                     § 15\nwerks Vorschläge für die Berufung der Beisitzer           (1) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der\nmachen, die Schmied(~meister sein müssen (§ 12\nPrülung, insbesondere bei Täuschungsversuchen,\nAbs. 1 Satz 3).\nkan:n der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den\n(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde führt   Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prü-\ndie Aufsicht üb~r den Prüfungsausschuß. Sie ist        fung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall\nberechtigt, Be<1uftra9te zur Prüfung zu entsenden.     aJs nicht bestanden.","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                        2097\n(2) Versüumt der Prüfling ohne genügende Ent-                    ergebnis sowie den Zeitpunkt mit, zu dem die Zu-\nschuldigung einen der beiden Prüfungsteile ganz                      lassung zur Wiederholungsprüfung beantragt wer-\noder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht                den kann.\nbestanden.\nVI.\n§  16\nAnerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied\n(1) Uber die Prü.fung eines jeden Prüflings ist eine\nNiederschrift aufzunehmen, in der die Namen der\n§ 20\nPrüfer, die PrüfungsJfü:her, die Prüfungstage, die\nNoten in den einzelnen Fächern und in den einzel-                       (1) Wer die Prüfung bestanden hat, wird von der\nnen Teilen sowie das Ergebnis der Prüfung anzu-                      nach Landesrecht zuständigen Behörde als geprüfter\ngeben sind.                                                          Hufbeschlagschmied anerkannt. Uber die Anerken-\nnung ist eine Urkunde nach dem Muster der An-\n(2) Dü:~ Niederschrift ist von allen Mitgliedern\nlage 2 auszustellen.\ndes Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.\n(2) Die Anerkennung ist durch die nach Landes-\nrecht zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn\n§ 17\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß\n(1) Der Prüfungsausschuß setzt für jedes Fach eine                   der Hufbeschlagschmied die für die Ausübung\nNote fest und bildet aus diesen Noten für jeden                          seines Berufs erforderliche Zuverlässigkeit nicht\nTeil der Prüfung eine Gesamtnote.                                        besitzt, insbesondere wenn er sich schwerer Ver-\n(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen                         stöße gegen Vorschriften des Tierschutzes schul-\nsind folgende Noten zu verwenden:                                        dig gemacht hat oder\n1 = sehr gut                                2. der Hufbeschlagschmied den Huf- und Klauen-\n2 =~ gut                                        beschlag ausübt, obwohl er wegen eines körper-\nlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner\n3 '= befriedigend\ngeistigen oder körperlichen Kräfte die für die\n;1: ::::-., ausreichend\nAusübung seines Berufs erforderliche Eignung\n5           ungenügend.                         nicht besitzt.\n(3) Die Prüfung ist bestandtm, wenn die Prüfungs-                   (3) Die Anerkennung kann durch die Behörde, die\nleistungen in beiden Teilen der Prüfung mindestens                    die· Zurücknahme verfügt, wieder erteilt werden,\nmit „ausrnichend\" bewertet worden sind.                               wenn die Wiedererteilung unbedenklich ist.\n§ 18\n(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, so beschließt                                         VII.\nder Prüfunqsausschuß, zu welchem Zeitpunkt der\nSchlußbestimmungen\nPrüfling früh0stens die Zulassung zur Wieder-\nholungsprüfung beantragen kann; die Frist darf nicht\n§ 21\nweniger als drei und nicht mehr als zwölf Monate\nbetragen.                                                                (1) Die Verordnung über den Hufbeschlag vom\n31. Dezember 1940 2) (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 4) ist\n(2) Sind die Prüfungsleistungen in einem Teil der\nfür den in § 1 bezeichneten Bereich nicht mehr anzu-\nPrüfung mindestens mit „ausreichend\" bewertet\nwenden.\nworden, so ist der Prüfling insoweit von der\nWiederholungsprüfung befreit.                                           (2) Hufbeschlagschmiede, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung berechtigt sind, den Huf- und\n(3) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.\nKlauenbeschlag auszuüben, gelten als anerkannte\nDie Wiederholungsprüfung wird vor demselben\nHufbeschlagschmiede im Sinne dieser Verordnung.\nPrüfungsm.isschuß abgelegt. Der Vorsitzende kann\nin besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.\n§ 22\n§ 19\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\n(1) über das Ergebnis der bestandenen Prüfung                   sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in\nder Anlage 1 enthallenen Muster auszustellen.\n§ 23\n(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so teilt der\nVorsitzende dem Prüfling schriftlich das Prüfungs-                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1965\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\n2) Bundesgesetzbl. III 7112·1-1","2098                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 1\nPrüfungszeugnis\nf!(,rr\n............................ in\nwohnhilll.     in\nhiil vor dem Priilu!Hf;ilusschuß in                                                                 die durch die Verordnung\nLilwr   d(~ll l luliH'~;chlc19 vom 14. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2095)                 vorgeschriebene Prüfung zur\nErldll\\JU119 lfor .Ancrkc!nnu11g ills geprüfter\nH u fb es c h 1a g schmied\nim prctktischcn Teil mit der Nole\nim theoretisclwn Teil mit der Note\nbestunden.\n......... , den                     19\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Sif,qr;l)\n(Unterschrift)","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                                                                         2099\nAnlage 2\nAnerkennungsurkunde\nHerrn\ngeboren am                                            in\nwohnhuft in\nwird auf Crund dc!r vor dc!m Prüfungsausschuß in\nam                                       bestandenen Prüfung für Hufbeschlagschmiede gemäß § 20 Abs. 1\nder 1-Iufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2095) die\nAnerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied\nerteilt.\n.. .............................................. , den .................................... 19 ..... .\n(Die nach Landesrecht zuständige Behörde)\n(Sieocl)\n(Unterschrift)","2100                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZehnte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Onmu.ng\n(Zehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 16. Dezember 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9232-1-10 1 )\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs-                 nung 2 ) vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzes wird nach Anhören der zuständigen ober-                 S. 945) wird aufgehoben.\nsten Landesbehörden verordnet:\n§ 3\n§ 1                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAbweichend von § 29 St VZO brauchen die zulas-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\nsungsfreien Anhänger im Gewerbe nach Schaustei-\nGesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nlerart sowie die nach dem 1. Juli 1961 in den\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit\nVerkehr gekommenen zulassungsfreien Anhänger\nArtikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nin land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in der\nGebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-\nZeit bis zum 31. Dezember 1966 nicht zur Haupt-\npflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nuntersuchung vorgeführt zu werden.\nS. 710) auch im Land Berlin.\n§ 2                                                        § 4\nDie Achte Verordnung über Ausnahmen von den                      Diese ·verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nVorschriften der Straßenver kehrs-Z ulassungs-Ord-               kündung in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1965\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n1) Hebt uuf Bundcsgcselzbl. Jil 9232-1-8\n2) Bundesgesctzbl. Ill 9232-1-B"]}