{"id":"bgbl1-1965-72-11","kind":"bgbl1","year":1965,"number":72,"date":"1965-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/72#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-72-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_72.pdf#page=29","order":11,"title":"Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen","law_date":"1965-12-14T00:00:00Z","page":2093,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 72   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                           2093\nVerordnung\nüber den Entschädigungsfonds für Schäden aus KrafHahrzeugunfäHen\nVom 14. Dezember 1965\nSommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 92!:J-6\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 und 3 und des § 14             bestellt. Sie sollen in Verkehrshaftpflichtsachen er-\ndes Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des         fahren sein. Der Vorsitzende und dessen Stellver-\nGesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213)       treter sollen die Befähigung zum Richteramt be-\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für             sitzen; sie werden von dem Präsidenten des Land-\nVerkehr und dem Bundesminister für Wirtschaft               gerichts, in dessen Bereich die Verkehrsopferhilfe\nverordnet:                                                  ihren Sitz hat, benannt und sind an Weisungen\nnicht gebunden. Von den beiden weiteren Mitglie-\n§ 1\ndern der Schiedsstelle wird ein Mitglied und sein\nDie Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden         Stellvertreter von einem Verband der zum Betrieb\naus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13             der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten\nAbs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fas-         Versicherungsunternehmen benannt; das andere\nsung des Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetz-          Mitglied und seinen Stellvertreter benennt eine\nblatt I S. 213) wird dem rechtsfähigen Verein „Ver-         Stelle, die sich mit den Belangen der Geschädigten\nkehrsopferhilfe eingetragener Verein\" in Hamburg            und Versicherungsnehmer befaßt. Die Stellen, denen\n(Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zu-              das Benennungsrecht nach Satz 5 zusteht, werden in\ngewiesen.                                                   der Satzung der Verkehrsopferhilfe bestimmt.\n§ 2\n§ 7\nDie Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede\nÄnderung der Satzung bedarf der Genehmigung des                Ist dem Geschädigten ein abschließender schrift-\nBundesministers der Justiz. Die Satzung ist im              licher Bescheid der Verkehrsopferhilfe über die\nBundesanzeiger bekanntzumachen.                             Regelung des Schadensfalles zugegangen oder ist\nder angemeldete Schadensfall von der Verkehrs-\nopferhilfe nicht in einer dem Schadensfall ange-\n§ 3                             messenen Frist bearbeitet worden, so kann der\nDie Verkehrsopferhilfe untersteht der Aufsicht           Geschädigte die Schiedsstelle anrufen. Er soll hier-\ndes Bundesministers der Justiz. Durch die Aufsicht          bei die Gründe für die Anrufung der Schiedsstelle\nsoll sichergestellt werden, daß die Verkehrsopfer-          darlegen und die Höhe seiner Forderung angeben.\nhilfe ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.\n§ 8\n§ 4\nDas Verfahren vor der Schiedsstelle ist schriftlich.\nDie Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe nach         Die Schiedsstelle hat vor der Erteilung eines Be-\n§ 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser       scheids den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung\nVerordnung besteht nur, wenn das schädigende Er-            zu geben. Der abschließende Bescheid der Schieds-\neignis nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten ist.          stelle ist zu begründen und den Beteiligten schrift-\nlich zu übermitteln. Kosten werden von der Schieds-\nstelle nicht erhoben. Im übrigen bestimmt die\n§ 5                             Schiedsstelle das Verfahren, soweit es sich nicht aus\nBei der Verkehrsopferhilfe besteht eine Schieds-         der Satzung der Verkehrsopferhilfe ergibt, nach\nstelle, die in Streitfällen zwischen dem Geschädigten       pflichtgemäßem Ermessen.\nund der Verkehrsopferhilfe auf eine gütliche\nEinigung hinzuwirken und den Beteiligten erforder-\nlichenfalls einen Einigungsvorschlag zu machen hat.                                      § 9\nAnsprüche gegen die Verkehrsopferh:lfe nach § 12\ndes. Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser\n§ 6\nVerordnung können im Wege der Klage erst gel-\nDie Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern           tend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor\neinschließlich des Vorsitzenden. Die Mitglieder der         der Schiedsstelle vorausgegangen ist, oder wenn\nSchiedsstelle und ihre Vertreter werden auf die             seit der Anrufung der Schiedsstelle mehr als drei\nDauer von zwei Jahren von der Verkehrsopferhilfe            Monate verstrichen sind.","2094                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 10                                                   § 11\nDie Verkehrsopferhilfe hat im Rahmen des § 12          Die Verkehrsopferhilfe erbringt Leistungen an\ndes Pfüchtversichcnmgs~Jesetzes auch für Schäden       ausländische Staatsangehörige nur bei Vorliegen\neinzutreten, die unter den Voraussetzungen des§ 12     der Gegenseitigkeit. Dies gilt nicht, wenn Verträge\nAbs. 1 Nr. 1 des Pflichtversichcnmgsgesetzes einem     der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staa-\nDeutschen außerhalb des Gellungsbereichs des           ten dem entgegenstehen.\nPflichtversicherungsgesetzes entstehen,\n§ 12\na) wenn in dem Staat, in dem sich der Unfall zu-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngetrngen hat, eine Stelle besteht, die Angehöri-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngen dieses Staat.es in Fällen dieser Art Ersatz\nleistet, und                                       blatt I S. 1) auch im Land Berlin.\nb) wenn und soweit deutsche Ersatzberechtigte von\nder Ersatzleistung durch diese Stelle ausge-                                § 13\nschlossen sind.                                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. J aeger"]}