{"id":"bgbl1-1965-72-10","kind":"bgbl1","year":1965,"number":72,"date":"1965-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/72#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-72-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_72.pdf#page=27","order":10,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes","law_date":"1965-12-15T00:00:00Z","page":2091,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                       2091\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen\nUnrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes\nVom 15. Dezember 1965\nAuf Grund des Artikels V des Siebenten Gesetzes    dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für\nzur Änderung des Gesetzes zur Regelung der            Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 9. Sep-\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts     tember 1965\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 9. Sep-  ergibt, bekanntgemacht.\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1210) wird nach-\nBei der Anwendung sind Artikel IV des Zweiten\nstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung\nÄnderungsgesetzes vom 19. August 1953 (Bundes-\nder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\ngesetzbl. I S. 994), Artikel VI und VII des Dritten\nrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen\nÄnderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bun-\ndes öffentlichen Dienstes, wie er sich unter Berück-\ndesgesetzbl. I S. 820), Artikel V und VIII des Sech-\nsichtigung\nsten Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 (Bun-\nder Fassung vom 24. August 1961 (Bundesgesetzbl. I    desgesetzbl. I S. 1349) sowie Artikel III, IV und VII\nS. 1645) und des Artikels II des Siebenten Gesetzes   des Siebenten Änderungsgesetzes vom 9. September\nzur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wie-       1965 zu beachten.\nBonn, den 15. Dezember 1965\nDer Bundesminister des Innern\nLücke","2092                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes*)\nin der Fassung vom 15. Dezember 1965\n§ 1                                                          § 5\nDie §§ 1, 2, 2 a, 5 bis 11 und 11 b bis 34 des Geset-             Die Versorgungsbezüge sind im Geltungsbereich\nzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-                   des Grundgesetzes (einschließlich Berlin) zahlbar.\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-               Für die Zahlung auf Sperrkonto und die Uberwei-\nlichen Dienstes finden auf Geschädigte sowie ihre                 sung in das Ausland gelten die devisenrechtlichen\nversorgungsberechtigten Hinterbliebenen, die ihren                Bestimmungen.\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande                                                     § 6\nhaben, Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz\n§ 24 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-\netwas anderes bestimmt ist.\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-\ngehörige des öffentlichen Dienstes gilt mit der Maß-\n§ 2                         gabe, daß der Antrag bei der für den vVohnort\nzuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Vorschriften über das Ruhen von Versor-\nland oder mangels einer solchen beim Auswärtigen\ngungsbezügen bei Verlust der deutschen Staats-\nAmt zu stellen ist.\nangehörigkeit und bei Wohnsitz im Ausland finden\nkeine Anwendung.                                                                                   § 7\n(aufgehoben)\n§ 3\nWiedergutmachung wird nur gewährt, wenn                                                         § 8\n1. der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden                    Für die Festsetzung, Regelung und Auszahlung\nAufenthalt bis zum 23. Mai 1949 im Ausland ge-                der Versorgungsbezüge ist im Falle der Wiedergut-\nnommen hat und                                                machungspflicht des Bundes die Oberfinanzdirektion\n2. die Regierung des Staates, in dem sich der Be-                 Düsseldorf, Abteilung für Zölle und Verbrauch-\nrechtigte aufhält, mit der Regierung der Bundes-             steuern, zuständig.\nrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen                                                § 9\nunterhält.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die in\nVon der Voraussetzung in Nummer 2 kann die Bun-                   § 1 bezeichneten Personen nur für die Zeit, während\ndesregienmg Ausnahmen zulassen.                                   der sie keinen vVohnsitz oder dauernden Aufenthalt\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes (einschließ-\nlich Berlin) haben; andeTnfalls finden auf sie aus-\n§ 4\nschließlich die Vorschriften des Gesetzes zur Rege-\n(1) § 10 a des Gesetzes zur RerJelung der Wieder-             lung~ der Wiedergutmachung nationalsozialistischen\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-               Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes\n~rehörige des öffentlichen Dienstes gilt mit der Maß-             Anwendung.\ngabe, daß dem· Antrag auf Be]assung im Ruhestande                                                  § 10\nohne Rücksicht auf dienstliche Gründe für eine\nWiederanstelhmg stattzugeben ist.                                    Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald\nBerlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\n(2) Hat der Geschädiqte               die Wiederanstellung    die Anwendung des Gesetzes beschlossen hat.\ngewählt und wird er erst nach Ablauf eines Jahres\nzur Wiederaufnahme seines Dienstes aufgefordert,                                                 § 11 *)\nso ist er berechtigt, diese Aufforderung abzulehnen.\nIn diesem Falle erhält er vom Zeitpunkt der Ableh-                  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1951\nnung an das Ruhegehalt, das er erhalten würde,                   in Kraft.\nwenn er wiederangestellt und aus dem neuen Amt                    •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in das Fas-\nzu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten                        sung vom 18. März 1952. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nspüteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten\nwäre.                                                                Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.\n*) Ersetzt Bund<eSCJ(!SClzhl. Ill 2037-5"]}