{"id":"bgbl1-1965-72-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":72,"date":"1965-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/72#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_72.pdf#page=36","order":1,"title":"Zehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Zehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1965-12-16T00:00:00Z","page":2100,"pdf_page":36,"num_pages":4,"content":["2100                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZehnte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Onmu.ng\n(Zehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 16. Dezember 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9232-1-10 1 )\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs-                 nung 2 ) vom 16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzes wird nach Anhören der zuständigen ober-                 S. 945) wird aufgehoben.\nsten Landesbehörden verordnet:\n§ 3\n§ 1                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAbweichend von § 29 St VZO brauchen die zulas-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\nsungsfreien Anhänger im Gewerbe nach Schaustei-\nGesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nlerart sowie die nach dem 1. Juli 1961 in den\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit\nVerkehr gekommenen zulassungsfreien Anhänger\nArtikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nin land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in der\nGebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-\nZeit bis zum 31. Dezember 1966 nicht zur Haupt-\npflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nuntersuchung vorgeführt zu werden.\nS. 710) auch im Land Berlin.\n§ 2                                                        § 4\nDie Achte Verordnung über Ausnahmen von den                      Diese ·verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nVorschriften der Straßenver kehrs-Z ulassungs-Ord-               kündung in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1965\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n1) Hebt uuf Bundcsgcselzbl. Jil 9232-1-8\n2) Bundesgesctzbl. Ill 9232-1-B","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                           2101\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich*)\nVom 17. Dezember 1965\nAuf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in         4. § 5 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit§ 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes in der Fassung vom 15. August                 a) In Absatz 1 Nr. 1 werden\nl 961 (ßundesgcsctzbl. l S. l 253), zuletzt geändert                aa) im zweiten Satz die Worte „oder war die\ndurch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober                           Lohnsteuer für eine verheiratete Arbeit-\n1965 (Bundesgesctzbl. I S. 1477), sowie des § 30                         nehmerin nach den Eintragungen auf\nAbs. 1 des Berlinhilfegesetzes vom 19. August 1964                       der Lohnsteuerkarte nach einem Vom-\n(Bundesgesetzbl. I S. 674) verordnet die Bundesregie-                    hundertsatz zu berechnen\" durch die\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                                     Worte „oder war auf der Lohnsteuer-\nkarte eines verheirateten Arbeitnehmers\ndie Steuerklasse V bescheinigt\" ersetzt,\nArtikel 1\nbb) im dritten Satz die Zitate ,,§ 20 a Abs. 4\"\nÄnderung der Verordnung über den Lohnsteuer-                          durch ,,§ 20 a Abs. 3\", ,,§ 25 b Abs. 1 und\nJahresausgleich                                  4\" durch ,,§ 25 b Abs. 1 und 3\" und ,,§ 26\nDie Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-                        Abs. 4\" durch ,, § 26 Abs. 4 und 5\" ersetzt\ngleich in der Fassung vom 12. Dezember 1963 (Bun-                        und hinter ,, § 25 Abs. 3\" das Zitat\ndesgesetzbl. I S. 874) wird wie folgt geändert und                        ,, , § 25 a Abs. 2\" eingefügt,\nergänzt:                                                            cc) im vierten Satz der Klammerzusatz ,, (§ 6\nAbs. 3 Nr. 3)\" durch ,, (§ 6 Abs. 2 Nr. 3)\"\n1. In § 1 erhält Nummer 2 die folgende Fassung:\nund das Zitat ,, § 20 a Abs. 2 Ziff. 11\"\n„2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf                         durch ,,§ 20 a Abs. 2 Ziff. 10\" ersetzt.\nGrund der §§ 26 oder 27 des Berlinhilfege-\nsetzes vom 19. August 1964 (Bundesgesetz-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nblatt I S. 674) ermäßigt wird, die dafür gül-            aa) In der Nummer 1 werden im zweiten\ntige, aus der allgemeinen Jahreslohnsteuer-                   Satz die Worte ,,, weil die Voraussetzun-\ntabelle (Nummer 1) abgeleitete Jahreslohn-                    gen\" durch die Worte „und die Voraus-\nsteuertabel]e für Arbeitnehmer in Berlin                      setzungen\" ersetzt.\n(West)\".\nbb) Die Nummer 2 erhält die folgende Fas-\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                 sung:\na) Die Nummer 2 erhält die folgende Fassung:                       „2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die\n,,2. wenn die Lohnsteuer des Arbeitnehmers .                          Eintragung der günstigeren Steuer-\nnach den Eintragungen auf der Lohn-                             klasse auf der Lohnsteuerkarte nicht\nsteuerkarte nach der Steuerklasse V oder                         für einen Zeitraum von mehr als vier\nVI zu berechnen war,\".                                          Monaten gegolten, so ist der Lohn-\nb) In der Nummer 13 werdfm die Worte „nach                                steuer-Jahresausgleich vom Arbeit-\n§ 5 oder nach § 5 a des Steuererleichterungs-\ngeber unter Zugrundelegung der un-\ngesetzes 1962\" durch die Worte „nach den                               günstigeren Steuerklasse durchzu-\nführen; das gleiche gilt für die Zahl\n§ § 26 oder 27 des Berlinhilfegesetzes\" er-\nsetzt.                                                                 der Kinder. Ein etwaiger weiterer\nLohnsteuer-Jahresausgleich      bleibt\nc) In der Nummer 14 werden die Worte „des                                 dem Finanzamt vorbehalten. Das\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Steuererleichterungsge-                           Finanzamt hat, wenn der Lohnsteuer-\nsetzes 1962\" durch die Worte „des § 26 Abs. 1                          Jahresausgleich beantragt wird und\nNr. 1 des Ber linhilfegesetzes\" ersetzt.                               die Voraussetzungen für die Gewäh-\nd) In der Nummer 15 werden die Worte „des                                 rung der günstigeren Steuerklasse\n§ 5 a des Steuererleichterungsgesetzes\" durch                          nicht mindestens vier Monate im\ndie Worte „des § 27 des Berlinhilfegesetzes\"                          Ausgleichsjahr vorgelegen haben,\nersetzt.                                                               den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach\nMaßgabe des § 8 durchzuführen, das\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                               gleiche gilt für die Zahl der Kinder.\"\na) In Absatz 2 werden die Zitate ,, § 27 Abs. 4\"               cc) In der Nummer 6 werden die Worte\ndurch,,§ 27 Abs. 3\" und ,,§ 28 a Abs. 1 Ziff. 8\"                ,, War die .Lohnsteuer für eine verhei-\ndurch ,, § 28 a Abs. 1 Ziff. 7\" ersetzt.                        ratete Arbeitnehmerin nach den Ein-\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte mit\nb) In Absatz 6 wird das Wort „Rechtsmittel-                        einem Vomhundertsatz zu berechnen\"\nbelehrung\" durch die Worte „einer Beleh-                        durch die Worte „War für einen ver-\nrung über den Rechtsbehelf\" ersetzt.                            heirateten Arbeitnehmer nach den Ein-\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte die\n*) Andert BundesqesPtzbl. 611-2-4                                        Steuerklasse V anzuwenden\" ersetzt.","2102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nc) In Absatz 4 werdcm die Worte ,,§§ 5 und 5 a            bb) Die Nummern 3 und 4 werden durch die\ndes Steuererleichterungsgesetzes 1962\" durch                folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:\ndie Worte ,,§§ 26 und 27 des Berlinhilfegeset-\n,, 3. Von dem zusammengerechneten Ar-\nzes\" ersetz L.\nbeitslohn sind ferner, vorbehaltlich\nder Nummern 4 und 5, abzuziehen\n5. § 6 wird wie folgl geändert:\na) für jeden Ehegatten der Weih-\na) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-\nnachts-Freibetrag von 100 Deut-\nsatz 3 wird Absatz 2.\nsche Mark (§ 6 Ziff. 12 der Lohn-\nb) Dem neuen Absatz 2 wird die folgende Num-                              steuer-Durchführungsverordnung),\nmer 4 angefügt:                                                   b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von\n„4. von Versorgungsbezügen im Sinne des                               240 Deutsche Mark {§ 6 a der\n§ 6 b Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchfüh-                             Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nrungsverordnung ein Betrag in Höhe von                            nung),\n25 vorn Hundert dieser Bezüge, höchstens                      c) ein Pauschbetrag für Werbungs-\njedoch insgesamt ein Betrag von 2 400                             kosten von 564 Deutsche Mark,\nDeutsche Mark. Bleiben Versorgungsbe-                         d) ein Pauschbetrag für Sonderaus-\nzüge nach N urnmer 3 beim Lohnsteuer-                             gaben von 936 Deutsche Mark.\nJahresausgleich außer Betracht, so ermä-                      Ist der maßgebende Arbeitslohn eines\nßigt sich der Höchstbetrag von 2 400 Deut-                    Ehegatten niedriger als die Summe\nsche Mark um den Betrag, der bei der                          der in den Buchstaben a bis c be-\nBesteuerung dieser Versorgungsbezüge                          zeichneten Beträge von insgesamt\nbereits berücksichtigt worden ist.\"                           904 Deutsche Mark, so ist an Stelle\ndieser Beträge nur ein Betrag in\n6. § 7 a wird wie folgt geändert:                                        Höhe des Arbeitslohns abzuziehen.\na) In Absatz 1 wird im ersten Satz hinter den\nWorten „auf Antrag der Ehegatten\" das                          4. Beträgt der maßgebende Arbeitslohn\nWort „nur\" eingefügt.                                             eines Ehegatten weniger als 904 Deut-\nsche Mark (Nummer 3 letzter Satz)\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  und sind für diesen Ehegatten höhere\nWerbungskosten als der Pauschbe-\naa) In der Nummer 2 werden im zweiten\ntrag von 564 Deutsche Mark zu be-\nSatz die Worte „oder war die Lohnsteuer                      rücksichtigen, so sind, abweichend\nfür die Ehefrau nach den Eintragungen                        von Nummer 2 und Nummer 3 letzter\nauf der Lohnsteuerkarte nach einem                           Satz, abzuziehen\nVomhundertsatz zu berechnen\" durch die\na) ein Weihnachts-Freibetrag von\nWorte „oder war auf der Lohnsteuer-\n100 Deutsche Mark,\nkarte eines Ehegatll~n die Steuerklasse V\nb) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von\nbescheinigt\" und der letzte Satz durch\n240 Deutsche Mark,\ndie folgenden Sätze ersetzt:\nhöchstens jedoch insgesamt ein Be-\n,, Ist beim gemeinsamen Lohnsteuer-J ah-                     trag in Höhe des Arbeitslohns,\nresa usgleich ein steuerfreier Betrag we-                    c) die Werbungskosten ohne Kür-\ngen außergewöhnlicher Belastungen zu                             zung um den Pauschbetrag für\nermitteln, so ist für die Berechnung der                         Werbungskosten von 564 Deut-\nzumutbaren Eigenbelastung(§ 25Abs .3und                          sche Mark,\n4 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-                        d) ein Pauschbetrag für Sonderaus-\nnung) der zusammengerechnete Arbeits-                            gaben von 936 Deutsche Mark.\nlohn beider Ehegatten zugrunde zu le-\ngen. Der zusammengerechnete Arbeits-                      5. Sind die nachgewiesenen Werbungs-\nlohn ist für jeden Ehegatten um den Ar-                      kosten eines Ehegatten niedriger als\nbeitnehmer-Freibetrag, den Weihnachts-                       der Pauschbetrag für Werbungs-\nFreibetrag und um die Werbungskosten,                        kosten von 564 Deutsche Mark, aber\nmindestens um den Werbungskosten-                            höher als der um den Weihnachts-\nPauschbetrag von 564 Deutsche Mark, zu                       Freibetrag und den Arbeitnehmer-\nkürzen. Außerdem sind die Sonderaus-                         Freibetrag gekürzte Arbeitslohn die-\ngaben der Ehegatten, mindestens 1872                         ses Ehegatten, so sind abzuziehen\nDeutsche Mark, abzuziehen. Ist der Ar-\nbeitslohn eines Ehegatten niedriger als                      a) ein Weihnachts-Freibetrag von\ndie Summe aus Arbeitnehmer-Freibetrag,                            100 Deutsche Mark,\nWeihnachts-Freibetrag und Pauschbe-                          b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von\ntrag für Werbungskosten (insgesamt                               240 Deutsche Mark,\n904 Deutsche Mark), so ist für den Ehe-                       höchstens jedoch insgesamt ein Be-\ngatten an Stelle dieser Beträge nur ein                      trag in Höhe des Arbeitslohns,\nBetrag in Höhe des Arbeitslohns abzu-                         c) die Werbungskosten in der nach-\nziehen.\"                                                          gewiesenen Höhe,","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1965                           2103\nd) ein Pauschbetrag für Sonderaus-           e) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1\ngaben von 936 Deutsche Mark.\"                Nr. 1 des Steuererleichterungsgesetzes 1962\"\ncc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                    durch die Worte ,, § 26 Abs. 1 des Ber linhilf e-\nIn der neuen Nummer 6 wird im ersten                  gesetzes\", die Worte „im Geltungsbereich cies\nSatz die Zahl ,,4\" durch die Zahl „5\" er-             Steuererleichterungsgesetzes 1962\" durch die\nsetzt und erhält der zweite Halbsatz des              Worte „im Geltungsbereich des Berlinhilfe-\nzweiten Satzes folgende Fassung:                      gesetzes\" und die Worte ,,§ 2 Nr. 4 des\nSteuererleichterungsgesetzes 1962\" durch die\n,,soweit die Eintragungen auf der Lohn-\nWorte ,,§ 23 Nr. 4 des Berlinhilfegesetzes\"\nsteuerkmte zugrunde zu legen sind, ist\nersetzt.\nbei Arbeitnehmern, auf deren Lohn-\nsteuerkurte die Steuerklasse V beschei-       8. In § 10 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 5 oder § 5 a\nnigt ist, die auf der Lohnsteuerkarte des        des Steuererleichterungsgesetzes 1962\" durch die\nEhegatten eingetragene Steuerklasse              Worte ,, §§ 26 oder 27 des Berlinhilfegesetzes\"\nmaßgd)end.\"                                      ersetzt.\nIm letzten Satz werden die Worte ,,§§ 5\n9. § 11 erhält die folgende Fassung:\nund 5 a des Steuererleichterungsgesetzes\n1962\" durch die Worte ,;§§ 26 und 27 des                                 ,,§ 11\nBer linhilf egesetzes\" ersetzt.\nAnwendungszeitraum\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung\na) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nist, vorbehaltlich des Satzes 2, erstmals auf den\nb) In dem neuen Absatz 2 erhält der erste Satz               Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr\ndie folgende Fassung:                                    1965 anzuwenden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2\n,,Stellt das Finanzamt beim Lohnsteuer-Jah-              Nr. 4 ist erstmals beim Lohnsteuer-Jahresaus-\nresausgleich fest, daß die Voraussetzungen               gleich für das Kalenderjahr 1966 anzuwenden.\"\ndes § 18 a Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 der Lohn-\nsteuer-Durchführungsverordnung für die Ge-          10. § 12 erhält die folgende Fassung:\nwährung eines Kinderfreibetrags im Laufe                                         ,,§ 12\ndes Ausgleichjahres weggefallen sind, so ist\nnach Absatz 1 auch dann zu ver'fahren, wenn                             Anwendung im Land Berlin\nder Arbeitnehmer die Berichtigung seiner                     Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nLohnsteuerkarte (§ 18 a Abs. 4 Ziff. 2 der               gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung) nicht                 vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in\nbeantragt hat.\"                                           Verbindung mit § 32 des Berlinhilfegesetzes so-\nc) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt:                     wie in Verbindung mit Artikel 5 des Steuer-\n,, (3) StelH das Finanzamt beim Lohnsteuer-            änderungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964\nJahresausgleich fest, daß die Voraussetzun-               (Bundesgesetzbl. I S. 885) und Artikel 10 des\ngen des § 18 a Abs. 1 letzter Satz der Lohn-              Steueränderungsgesetzes 1965 vom 24. Mai 1965\nsteuer-Durchführungsverordnung für die Ge-                (Bundesgesetzbl. I S. 377) auch im Land Berlin.\"\nwährung eines Kinderfreibetrags im Laufe\ndes Ausgleichsjahres weggefallen sind, und                                    Artikel 2\nhat der Arbeitnehmer die Berichtigung seiner            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nLohnsteuerkarte (§ 18 a Abs. 4 Ziff. 1 der           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung) nicht            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Berlinhilfe-\nbeantragt, so ist für das Ausgleichsjahr die         gesetzes sowie in Verbindung mit Artikel 5 des\nSteuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde            Steueränderungsgesetzes 1964 und Artikel 10 des\nzu legen, die maßgebend gewesen wäre,                Steueränderungsgesetzes 1965 auch im Land Berlin.\nwenn der Arbeitnehmer die Berichtigung be-\nantragt hätte.\"\nArtikel 3\nd) In Absatz 4 werden die Worte ,,§§ 5 oder\n5 a des Stcuererleichterungsgesetzes 1962\"                                  Inkrafttreten\ndurch die Worte ,, §§ 26 oder 27 des Berlin-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nhilfegesetzes\" ersetzt.                              kündung in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}