{"id":"bgbl1-1965-71-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":71,"date":"1965-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/71#page=115","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_71.pdf#page=115","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener","law_date":"1965-12-01T00:00:00Z","page":2059,"pdf_page":115,"num_pages":6,"content":["Nr. 71 ~- Tug der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                                         2059\nmögens, des Crund vcrmögcns und des Betriebs-                festgestellten Einheitswert der Abgeltungsbetrag\nvermögens, Jür die der Einheitswert in Berlin                mit 130 vom Hundert oder bei Teilschäden ein\n(West) festzustellen ist, der für den 1. April 1949          diesen entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags\ngeltende Einheilswc~rt an die Stelle des Einheits-           zuzüglich 30 vom Hundert des Abgeltungsbetrags\nwerts vom Währungsstichtag.                                  hinzuzurechnen.\"\n3. In§ 13 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „vor-        4. In § 13 Abs. 6 Nr. 2 werden nach den Worten\nbehaltlich der Sätze 2 und 3\" die Worte „vor-                „deren Einheitswert\" die Worte eingefügt „oder\nbehaltlich der Scttze 2 bis 4\"; zwischen die Sätze 1         deren nach Absatz 1 Satz 2 maßgebenden Wert\".\nund 3 werden unter Wegfall des Satzes 2 die              5. In § 14 Satz 1 und Nr. 1 Buchstabe a tritt an die\nfolgenden Sätze eingefügt:                                   Stelle des Währungsstichtags der 1. April 1949.\n„Für Grundstücke, die bei der Ermittlung des             6. In § 14 Nr. 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:\nder Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens\nmit einem nach der Verordnung über die Behand-                ,,c) Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaft-\nlung von Grundbesitz in Berlin (West) bei den                       lichen Einheit Teilveräußerungen im Ver-\nLastenausgleichsabgaben vom 28. Juni 1954 (Bun-                     gleichszeitraum vorausgegangen, so mindert\ndesgesetzbl. I S. 158) bemessenen Wert angesetzt                    sich der Schadensbetrag um den Teil des auf\nworden sind, ist der Schadensberechnung auf                         den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt\nAntrag an Stelle des für den 1. April 1949 gelten-                  des Schadens festgestellten Einheitswerts oder\nden Einheitswerts dieser Werl zugrunde zu legen;                    des nach § 13 Abs. 1 Satz 3 erhöhten Einheits-\nfür nicht unter Halbsatz 1 fallende Grundstücke,                    werts, der auf den veräußerten Teil des land-\nbei denen Grundsleuerbilligkeitsermäßigungen                        und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des\nwegen W ertmindcrung für das Kalenderjahr 1948                     Grundstücks entfällt.\"\ngewährt worden sind, ist auf Antrag der diesen\nzugrunde gelegte Wert anzusetzen. Ist für ein in                                          § 45 2 )\nBerlin (West) belegencs, von Kriegssachschäden                                         Inkrafttreten\nbetroffenes Gebäude ein Abgeltungsbetrag ge-\nmäß der Verordnung über die Aufhebung der                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nGebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942               dung in Kraft.\n(Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden, so ist    2)  Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nfür die Schadensberechnung dem auf den letzten               ursprünglichen Fassung vom 21. April 1952. Die Zeitpunkt~ des\nInkraftlretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den m der\nFeststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens             vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener\nVom 1. Dezember 1965\nAuf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur           4. des Achten Gesetzes zur Änderung des Lasten-\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes (18. ÄndG                  ausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG -\nLAG) vom 3. September 1965 (Bundesgesetzbl. I                    8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-\nS. 1043) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes              blatt I S. 809),\nüber einen Währungsausgleich für Sparguthaben               5. des Elften Gesetzes zur Änderung des Lasten-\nVertriebener in der Fassung vom 14. August 1952                  ausgleichsgesetzes (11. .AndG LAG) vom 29. Juli\n(Bundesgesetzbl. I S. 546) unter Berücksichtigung                1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545),\n1. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über              6. des      Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des\neinen Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-                 Lastenausgleichsgesetzes (14. ÄndG LAG) vom\ntriebener vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I                  26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),\ns. 165),\n7. des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des\n2. des Gesetzes zur Milderung von Härten der Wäh-\nLastenausgleichsgesetzes (16. ÄndG LAG) vom\nrungsreform {Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953\n23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360) und\n(Bundesgesetzbl. I S. 495),\n3. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lasten-             8. des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung                         des\nausgleichsgesetzes (4 . .AndG LAG) vom 12. Juli               Lastenausgleichsgesetzes (18. AndG LAG)\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403),                          bekanntgemacht.\nBonn, den 1. Dezember 1965\nD (\\ r Bundes m i,n ist er der Finanzen\nDr. Dahlgrün","2060                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener\n(Währungsausgleichsgesetz - W AG) 1 )\nin der Fassung vom 1. Dezember 1965\nErster Abschnitt                             (5) Vertriebener im Sinne dieses Gesetzes ist,\nVoraussetzungen und Inhalt                         wer Vertriebener im Sinne des § 11 des Lastenaus-\ndes Währungsausgleichs                           gleichsgesetzes ist; wer infolge von Kriegseinwir-\nfür Sparguthaben Vertriebener                        kungen seinen Wohnsitz in die deutschen Gebiete\nöstlich der Oder-Neiße-Linie oder in Gebiete außer-\n§ 1                           halb der Grenzen des Deutschen Reichs (Gebiets-\nstand vom 31. Dezember 1937) verlegt hat, gilt je-\nVoraussetzungen\ndoch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen\n(1) Zur Abgeltung von Verlusten, die an Spar-                  auch dann als Vertriebener, wenn nicht aus den\nguthaben Verlriebc-mcr im Zusammenhang mit den                    Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem\ngegen Personen dPutschcr Staatsangehörigkeit oder                Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen\ndeutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertrei-                 wollte. Für Personen, die wegen politischer Ver-\nbungsmaßnahmen entstanden sind, wird Entschädi-                  folgung als Vertriebene gelten, gilt § 12 Abs. 5 des\ngung nach diesem Gesetz gewährt. Ein Spargut~                    Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.\nhaben im Sinne des Satzes 1 ist die Gesamtheit der\nReichsmarkspareinlilgen (§ 22 des Gesetzes über\n§ 1a\ndas Kreditwesen vom 25. September 1939 - Reichs-\nDen Spareinlagen gleichgestellte Geldeinlagen\ngesetzbl. I S. 1955 -) einer natürlichen Person bei\nGeldinstituten, diP der Aufsicht des Reichsaufsichts-               (1) Den Spareinlagen im Sinne des § 1 Abs. 1\namts für das Kreditwesen unmittelbar oder mittel-                Satz 2 werden Geldeinlagen, für die eine Kündi-\nbar unterstanden. Die Reichsmarkspareinlagen müs-                gungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichge-\nsen im Zeitpunkt der Vertreibung bei einer in den                stellt, wenn für sie Einlagebücher oder ent-\ndeutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie                  sprechende Urkunden ausgegeben waren, in die Ein-\noder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deut-                 tragungen über Einzahlungen und Auszahlungen\nschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937)                nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden\nbestehenden Niederlassung (Haupt- oder Zweig-                    durften.\nniederlassung) des Geldinstituts unterhalten worden\n(2) Durch Rechtsverordnung können andere Geld-\nsein. Einer soJcben Niederlassung steht eine Nie-\neinlagen den Spareinlagen im Sinne des § 1 Abs. 1\nderlassung gleich, die ihren Sitz westlich der Oder-\nSatz 2 gleichgestellt werden, sofern sie der Kapital-\nNeiße-Linie hatte, sofern die Gemeinde, in deren\nanlage oder der Versorgung dienten.\nBezirk die Niederlctssung bestand, sich östlich und\nwestlich der Oder-Neiße-Linie erstreckt. Sparein-\nlagen im Sinne des Satzes 2 sind auch Reichsmark-                                            § 2\nspareinlagen bei dem Postsparkassenamt Wien und                                     Entschädigungsanspruch\nbei der Postsparkasse Prag.\n(1) Entschädigungsberechtigt       im Währungsaus-\n(2) Den Reichsmarkspareinlagen im Sinne des Ab-                gleich für Sparguthaben Vertriebener ist eine na-\nsatzes 1 werden auf Tschechische Kronen lautende                  türliche Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens\nSpareinlagen unter Zugrundelegung des im Zeit-                    dieses Gesetzes die folgenden Voraussetzungen\npunkt der Vertreibungsmaßna hmen geltenden Ver-                   erfüllt:\nrechnungssatzes (1 Reichsmark = 1O Tschechische\n0\n\"\n1. Sie muß im Zeitpunkt der Vertreibung Gläubiger\nKronen) gleichgestellt.                                               der Spareinlage gewesen sein (vertriebener\n(3) Als Reichsmarkspareinlagen im Sinne des Ab-                    Sparer). Das über die Spareinlage ausgestellte\nsatzes 1 werden auch solche Spareinlagen aner-                        Sparbuch muß auf den Namen des Gläubigers\nkannt, die durch gesetzliche Maßnahmen anderer                        oder seines Erblassers gelautet haben. Ist der\nStaaten noch vor cfor V crtreibung des Sparers von                    vertriebene Sparer nach der Vertreibung und\nReichsmark auf eine andere Währung umgestellt                         vor dem 1. April 1952 verstorben, so steht der\nworden sind.                                                          Anspruch denjenigen Personen, die am 1. April\n(4) Entschädigung nach diesem Gesetz wird nicht                    1952 seine Erben oder weitere Erben waren, nach\naus Spareinlagen gewcthrt, die im Geltungsbereich                     ihrem Anteil am Nachlaß des Verstorbenen zu,\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach den                      entsprechendes gilt für Personen, die Erben oder\nVorschriften zur Neuordnung des Geldwesens als                        weitere Erben eines nach dem 31. März 1952 und\nAltgeldguthaben in Deutsd1c~ Mark umgewandelt                        vor dem 1. Januar 1962 in der sowjetischen Be-\nworden sind oder umwctndlungsfähig sind.                             satzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor\nvon Berlin verstorbenen vertriebenen Sparers\n1) Ersetzt Bundesgesclzbl. III 621-3                                  geworden sind.","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                        2061\n2. Sie muß die Voraussetzungen des § 230 Abs. 1,       mark umgestellt worden sind, mit dem für diese\n2 oder 3 des LdstelldUS~J lt,ichsgesetzes erfüllen Umstellung maßgebenden Umstellungssatz in Reichs-\noder am 31. Dezemlwt 194() sliindigen Aufenthalt   mark anzusetzen. Als am 1. Januar 1940 bestehen-\nim Ccll.ungsberejch des Crundgesetzes oder in      des Sparguthaben gelten, sofern nicht der Geschä-\nBerlin (Wesl) gd1aht haben.                        digte den Nachweis eines höheren Betrags führt,\n20 vom Hundert des im Zeitpunkt der Vertreibung\n(2) Ist der vcrlriehC'ne Sp<.trc'r oder dessen Erbe\nbestehenden Guthabens. Kann der Geschädigte den\nnach Absul.z 1 Nr. 1 Kriegsg(•lcrngener oder wegen\nReichsmarknennbetrag des am 1. Januar 1940 be-\nSl)iner deutschen Volkszugehörigkeit oder deut-\nstehenden Sparguthabens nicht nachweisen, ist von\nschen Staatsanqchörigkeit im A11sland oder in den\ndem Stand der Spareinlage zu demjenigen späteren,\ndeutschen untc~r sowjelischer oder polnischer Ver-\ndem 1. Januar 1940 nächstgelegenen und vor dem\nwaltung stehenden Cehieten interniert oder dort in\n9. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt auszugehen, für\neinem Zwangsarbc~itsverhältnis festgehalten oder\nden die Höhe der Spareinlage nachgewiesen werden\nist er verschollen (§ 1 des VPrschollenheitsgesetzes\nkann, sofern dies für ihn günstiger ist. Hierbei ist\nvom 15. Januar 1951 - Burnfosgesetzbl. I S. 63 -),\ndie Spareinlage nur mit dem bei Anwendung der\nso sind folgende Angehörige, sofern sie die Vor-\nTabelle nach der Anlage zu diesem Gesetz sich er-\naussetzungen des Absatzes l Nr. 2 erfüllen, berech-\ngebenden Teilbetrag anzusetzen. Satz 3 gilt nicht,\ntigt, den Entschädigungsanspruch für den vertriebe-\nwenn das Sparguthaben offensichtlich am 1. Januar\nnen Sparer oder d(~ssen Erben geltend zu machen:\n1940 noch nicht bestanden hat.\n1. der Ehegatte,\n(3) Ist ein Sparguthaben durch Umwandlung einer\n2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder        am 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage im Sinne\nAbkömmling, wobei der ältere dem jüngeren          des Altsparergesetzes begründet worden, gilt § 13\nAbkömmling vorgeht,                                des Altsparergesetzes sinngemäß. Das Nähere be-\n3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge            stimmt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung\nvorhanden sind, jeder Elternteil, wobei der Vater  mit Zustimmung des Bundesrates.\nder Mutter vorgeht.                                   (4) Aus Sparguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1\nDer in der Reihenfolge vorgehende Angehörige           Satz 2, deren Höhe 20 Reichsmark nicht übersteigt,\nschließt den nachfolgenden für die Geltendmachung      wird Entschädigung nicht gewährt.\ndes Entschädigungsanspruchs aus.                          (5) Für die Höhe des zu berücksichtigenden Spar-\nguthabens ist der letzte Rechtsanspruch des Sparers\n(3) Ist der Entschädigungsberechtigte nach Inkraft-\nmaßgebend. Noch nicht verbuchte Zinsansprüche\ntret0n dieses Gesetzes verstorben, so geht der Ent-\nbleiben unberücksichtigt.\nsdüidigungsanspruch nach den allgemeinen Grund-\nsätzen des Erbrechts auf die Erben über.\n(4) Ist der vertriebene Sparer verstorben, so ist                               § 4\nder Erbe, der eine Urkunde im Sinne des § 8 Abs. 1\nFeststellung und Erfüllung des Anspruchs\nNr. 1 oder 4 vorlegt, berechtigt, den Entschädigungs-\nanspruch auch für weitere en tscbädigungsberechtigte      (1) Der Anspruch auf Entschädigung wird mit dem\nErben geltend zu machen.                               sich aus § 3 ergebenden Betrag festgestellt; über\nden Betrag wird eine Gutschrift (Ausgleichsgut-\n(5) Stand eine Reichsmarkspareinlage einer Ge-\nschrift) erteilt.\nmeinschaft zur gesamten Hand zu, dann steht der\nEntschädigungsanspruch den beteiligten natürlichen        (2) Der Entschädigungsberechtigte kann die Aus-\nPcrsofü!n un ! er den Vorn usset.zungen dieses Ge-     zahlung des durch die Ausgleichsgutschrift begrün-\nsetzes nach dem Beteiligungsverhältnis zu.             deten Guthabens (Ausgleichsguthabens) fordern,\nsobald und soweit das Ausgleichsguthaben freige-\ngeben worden ist.\n§ 3                             (3) Das Ausgleichsguthaben wird ab 1. Januar\n1952 bis zur Freigabe mit vier vom Hunde.rt jährlich\nBemessung der Entschädigung             verzinst. Die Zinsen werden mit dem Ausgleichs-\n(1) Die Entschädigung beträgt sechseinhalb vom      guthaben zur Auszahlung freigegeben.\nHundert des Reichsmarknennbetrags des Spargut-            (4) Die Befugnis des Entschädigungsberechtigten,\nhabens (§ 1 Abs. 1). Zur Berechnung der Entschädi-     über das Ausgleichsguthaben im übrigen nach den\ngung wird das Sparguthaben auf volle Reichsmark        Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu verfügen,\naufgerundet.                                           bleibt unberührt.\n(2) Soweit f)S sich um Verluste aus Spareinlagen\nhandelt, die dem vertriebenen Sparer oder einem                                    § 5\nRechtsvorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes) schon\nUbergang der Forderungen\nam 1. Januar 1940 zugestanden haben, beträgt die\nEntschädigung 20 vom Hundert des Reichsmark-              Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes Ent-\nnennbetrags des am 1. Jannar 1940 bestehenden          schädigung gewährt, gehen die Ansprüche des Ent-\nSparguthabens; dabei sind Sparguthaben, die am         schädigungsberechtigten gegen denjenigen, der ihm\n1. Januar 1940 in <~iner anderen Währung bestanden     gegenüber den Anspruch aus der Spareinlage zu\nhaben und die nach diesem Zeitpunkt auf Reichs-        erfüllen haben würde, auf den Ausgleichsfonds über.","2062                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweiter Abschnitt                           dem gesetzlichen Vertreter oder von den Bevoll-\nVerfahren                             mächtigten der das Konto aufbewahrenden an-\nerkannten Stelle ausgestellter Auszug aus diesem\n§ 6                                 Konto vorgelegt wird,\nBehörden                         3. eine mit zwei Unterschriften und Stempel ver-\n(1) über Ansprüche auf Entschädigung im Wäh-              sehene Bestätigung des schuldnerischen Geld-\nrungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener ent-             instituts oder des ihm übergeordneten Instituts-\nscheiden diejenigen Behörden, Ausschüsse und Ge-              verbands, die unmittelbar vor der Vertreibung\nrichte, welche für die Durchführung des Dritten Teils         im Hinblick auf die Möglichkeit des Verlustes\ndes Lastcmausgleichsgcsctzes zuständig sind.                  des Sparbuchs erteilt worden ist, wenn diese Be-\nstätigung die Höhe des Guthabens im Zeitpunkt\n(2) Der Prlisidenl des Bundesausgleichsamts be-           der Vertreibung, die Rechtsnatur des Guthabens\nstimmt mit Zustimmung des Kontrollausschusses                 als Sparguthaben, das schuldnerische Geldinsti-\nNä~eres über die Durchführung des Währungsaus-                tut und die Person des Gläubigers zweifelsfrei\ngleichs. Er crllißl die erforderlichen allgemeinen\nerkennen läßt,\nVerwallungsvorschriflen. Er übt die der Bundes-\nregienrng und den zustdndigen obersten Bundes-            4. eine Anmeldebestätigung, die von der zuständi-\nbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zu-                gen amtlichen Stelle anläßlich der Umstellung\nstehemkn Befugnisse nach Maßgabe des Artikels                 der Guthaben von Reichsmark oder tschechischen\n120 a des Grundgesetzes aus.                                  Kronen auf tschechoslowakische Kronen im Jahre\n1945 erteilt worden ist, wenn diese Bestätigung\n(3) Im Entschüdigungsverfahren wirken Geld-                die Höhe des Guthabens, die Rechtsnatur des\ninstilute, die zur Entgegennahme von Spareinlagen             Guthabens als Sparguthaben, das schuldnerische\nberechtigt sind, sowie die Deutsche Bundespost nach           Geldinstitut und die Person des Gläubigers zwei-\nMaßgabe der folgenden Vorschriften mit.                       felsfrei erkennen läßt.\n§ 7                               (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nEinreichung des Antrags\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nrates bedarf,\n(1) Der Antrc:tg auf Entschädigung im Währungs-\n1. ob und unter welchen Voraussetzungen sonstige\nausgleich für Sparguthaben Vertriebener ist auf\nUrkunden als Beweismittel im Sinne des Absat-\namtlich(~m Formblatt nach der Wahl des Antrag-\nzes 1 anerkannt werden; hierbei können, soweit\nstellers bei einem Geldinstitut, das zur Entgegen-\nder Anspruch nicht auf Grund anderer Unter-\nnahme von Spareinlagen berechtigt ist, oder bei\nlagen festgestellt werden kann, auch Vermögens-\nder Deutschen Bundespost einzureichen; für die\nanmeldungen nach Artikel II des Gesetzes Nr. 53\nDeutsche Bundespost nehmen die Postämter die\n- Devisenbewirtschaftung - der Militärregie-\nAnträge entgegen. Die Niederlassung (Haupt- oder\nrung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland\nZweigniederlassung) des Geldinstituts oder das\nAmerikanische Zone Ausgabe A vom 1. Juni 1946\nPostamt, bei denen der Antrag eingereicht wird,\nS. 36) und der für die britische und französische\nmuß innerhalb des Bereichs des für den ständigen\nBesatzungszone sowie für Berlin (West) ergange-\nAufenthalt des Antragstellers zuständigen Aus-\nnen entsprechenden Vorschriften als Beweismittel\ngleichsamts (Amts für Soforthilfe) liegen. Das Lan-\nzugelassen werden,\ndesausgleichsamt (Landesamt für Soforthilfe) kann\nbestimmen, daß der Antrag auch bei einer der nach         2. welche verlagertes Kontenmaterial verwaltenden\nSatz 1 zur Entgegennahme berechtigten Stellen im              Stellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als zur\nBereich eines anderen Ausgleichsamts (Amts für                Ausstellung von Kontoauszügen berechtigt an-\nSoforthilfe) eingereicht werden kann.                         erkannt werden.\nIn der Rechtsverordnung kann Näheres darüber be-\n(2) Der Antrag kann bei nur einer der zur Ent-\nstimmt werden, unter welchen Voraussetzungen im\ngegennahme von Anträgen berechtigten Stellen\nSinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ein Nachweis als\neingereicht werden, auch wenn Ansprüche aus\nzweifelsfrei geführt anzuerkennen ist.\nmehreren Spareinlagen geltend gemacht werden.\n(3) Sind sowohl das Sparbuch als auch das Konto\n(3) Geldinstitute der in Absatz 1 bezeichneten\nvorhanden und weicht der Endstand des Sparbuchs\nArt und clie Deutsche Bundespost sind verpflichtet,\nvon dem des Kontos ab, so ist der Kontostand maß-\nAnträge entgegenzunehmen und zu bearbeiten.\ngebend, der sich nach Vornahme der unterbliebenen\nBuchungen ergeben würde.\n§ 8\nBeweisgrundsätze                         (4) Die Verpflichtung des Antragstellers, zu be-\nweisen, daß ihm der Entschädigungsanspruch aus\n(1) MaßgE!bend für die Feststellung des Anspruchs      den vorgelegten Urkunden zusteht (§ 2), bleibt un-\nnach Grund und 1Iöhe ist                                  berührt. Stellt ein Ehegatte, ein Abkömmling oder\n1. das Sparbuch,                                          ein Elternteil des verstorbenen vertriebenen Sparers\n2. ein Konto, das von einer anerkannten Stelle, die       den Antrag auf Entschädigung und legt er eine\nin den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder         Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 4 vor,\nnach Berlin (West) verlagertes Kontenmaterial         so kann der Nachweis als erbracht angesehen wer-\ntreuhänderisch verwaltet, oder das von der Deut-      den, daß der Antragsteller zu den Erben oder wei-\nschen Bundespost aufbewahrt wird, wenn ein von        teren Erben des vertriebenen Sparers gehört.","Nr. 71     Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                      2063\n§ 9                            den mit Zustimmung des Ausgleichsamts (Amts für\nUntscheidung über den Antrag\nSoforthilfe) durch eine andere Stelle im Sinne des\nAbsatzes 1 erteilt werden.\n(1) Das CcJd insti Lut oder die Deu lsche Bundespost\n(§ 7) erteilt auJ J\\ntrc1g cirwn 13Pscheid, wenn der          (3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 4 wird die\nEntschädigungsanspruch       n,H'h  Crund      und  Höhe   Ausgleichsgutschrift zugunsten derjenigen Person\nzweifelsfrei is l.                                         erteilt, die berechtigt ist, den Entschädigungsan-\nspruch geltend zu machen. Diese Person kann über\n(2) Ist ein Anspruch zu (!irwrn TE~il zweifelsfrei      das Ausgleichsguthaben verfügen; die Ansprüche\nbewiesen, kann hierüber ein T<~ilbescheid erteilt          der Entschädigungsberechtigten gegen sie bestim-\nwerden. Ist über einen Anspruch ein Bescheid erteilt       men sich nach den Vorschriften des bürgerlichen\nworden, ohne daß § 3 J\\bs. 2 und 3 berücksichtigt          Rechts.\nworden ist, ist ein Ergünzungsbescheid über den\n§ 11\nzusätzlichen Entschüdigm1gsilnspruch zu erteilen.\nBereitstellung der Mittel\n(3) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\ndes Bundesrntes durch Rechtsverordnung bestimmen,             (1) Zugunsten der Geldinstitute und der Deut-\nin welchen Füllen ein Bescheid über dc!n Antrag auf        schen Bundespost entstehen in Höhe der von ihnen\nEntschädigung ausschließlich durch das zuständige          erteilten Gutschriften Deckungsforderungen gegen\nAusgleichsamt ertc~ilt wird.                               den nach dem Lastenausgleichsgesetz zu bildenden\nAusgleichsfonds, die mit viereinhalb vom Hundert\n(4) Liegen die Voraussetzun~1cn des Absatzes 1\njährlich ab 1. Januar 1952 verzinslich sind. Die\nnicht vor, gibt das Geldinstitut oder die Deutsche         Deckungsforderungen werden mit den Zinsen nach\nBundespost den Antrug an das zuständige Aus-               Maßgabe der Freigabe der Guthaben durch Zahlung\ngleichsamt (Amt für Soforthilfe) zur Entscheidung          eingelöst.\nab.\n(2) Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost\n(5) Der bei dem nach § 7 zusUindigcn Ausgleichs-        erhalten keine Deckungsforderungen für die Gut-\namt (Amt für Soforthilfe) bestellte Vertreter der          haben, die durch unrichtige, auf vorsätzlichem oder\nInteressen des Ausgleichsfonds kann gegen den              grob fahrlässigem Verhalten beruhende anerkannte\nBescheid des Geldinstituts oder der Deutschen Bun-         Bescheide ihrer Bevollmächtigten entstanden sind.\ndespost binnen drei Monaten nach Bekanntgabe\n(3) Die noch nicht freigegebenen Ausgleichsgut-\nschriftlich gegenüber dem Ausgleichsamt (Amt für\nSoforthilfe) die Entscheidung der Ausgleichsbehörde        haben bleiben bei der Berechnung der für die Geld-\nanrufen. Der Bescheid nach Absatz 1 gilt als an-           institute vorgeschriebenen Mindestreserven außer\nerkannt, wenn nicht innerhalb dieser Frist die Ent-        Betracht.\nscheidung der Ausgleichsbl)hördc'. angerufen worden           (4) Die Bundesregierung legt durch Rechtsverord-\nist.                                                       nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n(6) In den Fällen der AbsJtze 4 und 5 bestimmt          bedarf, die Grundsätze für die Freigabe der Aus-\nsich das weitere Verfahren nach den §§ 335 bis 342         gleichsguthaben fest; die Ermächtigung kann auf\ndes Lastenausgleichsgesetzes. Die §§ 327 und 328           den Präsidenten des Bundesausgleichsamts weiter\nsowie die §§ 330 bis :334 des Lastenausgleichsgeset-       übertragen werden. Hierbei ist vorzusehen, daß\nzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß hin-             Ausgleichsguthaben bis zu 20 Deutsche Mark mit\nsichtlich der Beweisführung für den Verlust von            Vorrang freigegeben werden.\nReichsmarkspareinlagen § 8 dieses Gesetzes un-\nberührt bleibt und daß bei Bescheiden, die vor dem\nInkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bekannt-                           Dritter Abschnitt\ngegeben werden, die Frist mit dem Tage des Inkraft-                          SchlußvorschriHen\ntretens des Lastenausgleichsgesetzes beginnt.\n§ 12\n§ 10                                     Nichtberücksichtigung von Sparguthaben\nAusgleichsgutschrift                      Ein Entschädigungsanspruch im Rahmen des Wäh-\n(1) Die Ausgleichsgutschrift (§ 4) wird nach An-        rungsausgleichs für Sparguthaben Vertriebener be-\nerkennung des Bescheids (§ 9 Abs. 5) oder nach             steht nicht, wenn das verlorene Sparguthaben in\nRechtskraft der Entscheidung der Ausgleichsbehörde         Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialisti-\ndurch dasjenige Geldinstitut erteilt, bei dem der          schen Gewaltherrschaft erworben worden ist.\nAntrag eingereicht worden ist. Ausgleichsgutschrif-\nten auf Grund der bei der D(mtschen Bundespost                                         § 13\neingereichten Antrüge werden von der Deutschen                       Ausschließung von der Entschädigung\nBundespost erteilt. Eine Ausfertigung der Aus-\n(1) Von Leistungen im Rahmen des Währungs-\ngleichsgutschrift ist dem Ausgleichsamt zuzustellen.\nausgleichs für Sparguthaben Vertriebener wird,\nHat ein Erbe den Entschädigungsanspruch auch für\nunbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung, aus-\nweitere Entschädigungsberechtigte geltend gemacht,\ngeschlossen, wer in eigener oder fremder Sache\nerhalten alle beteiligten Ausgleichsämter unter Auf-\nwissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben\nführung des jeweiligen Erben eine Ausfertigung.\nüber die Entstehung oder den Umfang eines Ver-\n(2) Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten           lustes aus Sparguthaben Vertriebener gemacht, ver-\nkann die Ausgleichsgutschrift aus wichtigen Grün-          anlaßt oder zugelassen oder für Zwecke der Täu-","2064                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nschung sonstige) für die Entschädigung erhebliche                                                            § 15\nTatsachen verschwiPgen, entstellt oder vorgespie-                                        Sondervorschriften für das Land Berlin\ngelt hat.\n(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Ge-\n(2) Für das V crf dh ren gilt § 360 Abs. 2 des Lasten-\nausgleichsgesPtzcs Pntsprechend.                                            setzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen\nVerwaltungsanordnungen und Weisungen gelten\n§ 14\nauch in Berlin (West), sobald das Land Berlin die\nAnwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2\nVerwaltungskosten\nseiner Verfassung beschließt.\n(1) Für die Kosl<)n der Durchführung dieses Ge-                            (2) Bis zur Errichtung der nach § 6 Abs. 1 zustän-\nsetzes gilt § 351 d(~s Lastenausgleichsgesetzes ent-                        digen Behörden und Ausschüsse werden in Berlin\nsprechend.                                                                  (West) die für die Gewährung der Hausrathilfe nach\n(2) Die Geldinsl.itul.e und die Deutsche Bundespost                      dem Gesetz des Landes Berlin über Soforthilfemaß-\nerhalten für jedc~n von ihnen erteilten Bescheid (§ 9                       nahmen zur Beschaffung von Hausrat für Kriegssach-\nAbs. 1) vom Bund einen Unkostenbeitrag von einer                            geschädigte und Vertriebene (Hausrathilfegesetz)\nDeutschen Mark, sofern nicht der Bescheid ein Spar-                         vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungs-\nguthaben von weniger als 50 Reichsmark betrifft;                            blatt für Berlin S. 1117) zuständigen Dienststellen\nanerkannten Stellen, die in den Geltungsbereich des                         sowie ein beim Senator für Finanzen zu errichtendes\nGrund9esetzes oder nach Berlin (West) verlagertes                           Landesamt für Soforthilfe mit der Durchführung\nKontenmaterial treuhänderisch verwalten (§ 8 Abs. 1                         dieses Gesetzes beauftragt.\nNr. 2), können die notwendigen Kosten der zur                                  (3) Im Land Berlin tritt an die Stelle der Deut-\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus-                            schen Bundespost das vom Senat des Landes Berlin\nstellung von Kontoauszügen insoweit erstattet wer-                          verwaltete Post- und Fernmeldewesen.\nden, als die Dbernahme dieser Kosten für die ver-\nwaltenden Stellen nicht zumutbar ist.\n§ 16 2 )\n§ 14 a                                                                  Inkrafttreten\nErmächtigung\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung des                              dung in Kraft.\nBundesrates durch Rechtsverordnung zur Vermei-\ndung von Härten in besonderen Fällen Näheres\n2) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nüber die Voraussetzungen für die Anerkennung des                               ursprünglichen Fassung vom 27. März 1952. Die Zeitpunkte des\nInkrafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in der\nEntschädigunsanspruchs nach § 2 bestimmen.                                     vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 2)\nBerechnung der Höhe der Spareinlage am 1. Januar\n1940 bei nach diesem Zeitpunkt nachgewiesenen\nSpareinlagen\nHundertsatz,\nZeitpunkt,\nmit dem die nach-\nauf den die Spareinlage\nnachgewiesen ist                 gewiesene Sparein-\nlage anzusetzen ist\nbis   31.  Dezember     1940                      75\nbis   31.  Dezember     1941                      60\nbis   31.  Dezember     1942                      40\nbis   31.  Dezember     1943                      33 1 /3\nbis   31.  Dezember     1944                      25\nbis     8. Mai          1945                      20\nHer il u ~gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAuskrl\"Jl'\"lJ V(!rkü11det. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsq(!setzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch ~en Verlag.\nBezuqshcdinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II .1e DM 6,-~\nEin z e Ist ü c k e je anqefangene 24 Sceilen DM 0,40 gege_n Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\nKöln 3 99 ocler nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 2,- zuzüglich Versandgebühr DM 0,25"]}