{"id":"bgbl1-1965-71-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":71,"date":"1965-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/71#page=105","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_71.pdf#page=105","order":2,"title":"Neufassung des Feststellungsgesetzes","law_date":"1965-12-01T00:00:00Z","page":2049,"pdf_page":105,"num_pages":10,"content":["Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                           2049\nBekanntmachung\nder Neufassung des Feststellungsgesetzes\nVom 1. Dezember 1965\nAuf Grund des § 9 des Ach !.zehnten Gesetzes zur                 8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 {Bundesgesetz-\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes (18. AndG                     blatt I S. 809),\nLAG) vom 3. September 1%5 (Bundesgesetzbl. I                     4. des Elften Gesetzes zur Änderung des Lasten-\nS. 1043) wird nachslehend der Wortlaut des Gesetzes                 ausgleichsgesetzes (11. AndG LAG) vom 29. Juli\nüber die Feststellung von Vertrcibungsschäden und                    1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545),\nKriegssachschäden (Feststellunc3sgesetz) in der Fas-             5. des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lasten-\nsung vom 14. August 1952 (Bundcsgesclzbl. I S. 534)                  ausgleichsgesetzes (12. AndG LAG) - vom 29. Juli\nunter Berücksichtigung                                               1960 (Bundesgesetzbl. I S. 613),\n1. des Dritten Gesetzes zur Anderung des Lasten-                 6. des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des\nausgleichsgesetzes und des Peststellungsgesetzes                  Lastenausgleichsgesetzes (14. ÄndG LAG) vom\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 693),                    26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),\n7. des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des\n2. des Vierten G(~setzes zur Anderung des Lasten-                    Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) vom\nausgleichsgesetzes (4. AndG LAG) vom 12. Juli                     4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585) und\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403),\n8. des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des\n3. des Achten Gesetzes zur Änderung des Lasten-                      Lastenausgleichsgesetzes (18. ÄndG LAG)\nausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG -                   bekanntgemacht.\nBonn, den 1. Dezember 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nGesetz\nüber die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden\n(Feststellungsgesetz - FG) 1 )\nin der Fassung vom 1. Dezember 1965\nErster Abschnitt                          ausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen\nFeststellbare Veirmi.i!Jensverluste                   Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch\nund antragsberechtigte Personen                      Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenz-\ngrundlage handelt.\n§ 1                                                       § 4\nGegenstand der Feststellung\nKriegssachschäden\nNach den Vorschriften dieses Gesetzes werden auf\nAntrag festgestellt                                                 Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetze~\nist ein Kriegssachschaden nach § 13 des Lastenaus-\n1. Vertreibungsschäden (§ 3),\ngleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen\n2. Kriegssachschäden (§ 4),                                      Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch\n3. Ostschäden (§ 5).                                             Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenz-\n§ 2                           grundlage handelt.\nBedeutung der Feststellung                                                § 5\nDie Feststellung von Schäden nach diesem Gesetz                                       Ostschäden\nbegründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung\nim Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte                  Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein\nSchäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind,               Ostschaden nach § 14 des Lastenausgleichsgesetzes,\nwird durch die Ger;etzgebung über den Lastenaus-                  soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust\ngleich bestimmt.                                                  der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage\n§ 3                           handelt.\nVertreibungsschäden                                                   § 6\nEin Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes                     Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen\nist ein Vertreibungsschaden nach § 12 des Lasten-\n(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt\n1) Ersetzt ßundcsqeselzbL III G22-1                               der Schädigung mehrere Personen beteiligt, so be-","2050                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nstimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach sei-       Vertreibungsschaden oder Ostschaden handelt, das\nnem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der         Schiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem\nSchädigung.                                               Schiffsregister im Geltungsbereich des Grundgeset-\n(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen          zes oder in Berlin eingetragen war und der Schiffs-\nHandelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft          eigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung\noder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesell-    oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu-           Grundgesetzes, in Berlin (West) oder im Vertrei-\nsehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Schaden      bungsgebiet hatte. Als im Geltungsbereich des\neines Gesellschafters nach dem Verhältnis seines          Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandener\nAnteils am Vermögen der Gesellschaft im Zeit-             Kriegssachschaden gilt auch ein durch Kriegsereig-\npunkt der Schädigung.                                     nisse entstandener Schaden an Hausrat, der aus\nkriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten ver-\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-          lagert worden ist, sofern der Eigentümer seinen stän-\nden, daß zugunsten von Geschädigten aus Vertrei-          digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundge-\nbungsgebieten, in denen im Zeitpunkt der Vertrei-         setzes oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als\nbung das Privateigentum beschränkt war, beteili-          Evakuierter bis zum Wirksam werden des Bundeseva-\ngungsähnliche Rechtsverhältnisse der Beteiligung          kuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder\ngleichgestellt werden.                                    nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zu-\n(4) Durch Rechtsverordnung können ferner Betei-        rückkehrt.\nligungsrechte an Familienstiftungen, deren Eigentum          (2) Von der Feststellung sind ferner ausgenom-\nbei Auflösung auf die Familienmitglieder überge-          men Schäden, wenn es sich handelt um\ngangen wäre oder nach den Vorschriften über das\n1. Verluste an Hausrat, wenn nicht mehr als 50 vom\nErlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger\nHundert des Hausrats, berechnet nach den gemei-\ngebundener Vermögen hätte übergehen können, den\nnen Werten, verlorengegangen sind,\nBeteiligungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gleich-\ngestellt werden. Hierbei kann Näheres über die            2. Verluste an Anteilen an Kapitalgesellschaften\nAbgrenzung des Begriffs der Familienstiftung und              oder an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirt-\ndes Kreises der Beteiligten sowie über die Schadens-          schaftsgenossenschaften, wenn der Wert der ein-\nberechnung in Zweifelsfällen und über das Ver-                zelnen Beteiligung 100 Reichsmark nicht erreicht,\nfahren bestimmt werden.                                   3. Verluste aus Forderungen gegen die in § 14 des\nUmstellungsgesetzes       bezeichneten     Schuldner\noder gegen das Land Preußen,\n§ 7\n4. Verluste, für die auf Grund der Kriegsachschäden-\nNicht feststellbare Vermögensverluste              verordnung vom 30. November 1940 (Reichs-\nNicht feststellbar sind Nutzungsschäden, mittel-           gesetzbl. I S. 1547) oder anderer Vorschriften Ent-\nbare Schäden sowie Schäden an solchen Wirtschafts-            schädigungszahlungen von mehr als 50 vom\ngütern, die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichs-         Hundert des nach diesen Vorschriften anzu-\ngesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses              erkennenden Verlustes gewährt worden sind\nGesetzes nicht aufgeführt sind. Nicht festgestellt            oder gewährt werden, wobei Entschädigungs-\nwerden Verluste an                                            zahlungen außer Betracht bleiben\n1. barem Geld,                                                a) insoweit, als die hieraus wiederbeschafften\nentsprechenden       Wirtschaftsgüter       durch\n2. Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,\nKriegsereignisse erneut verlorengegangen\n3. Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegen-                   sind,\nständen und sonstigen Luxusgegenständen,\nb) auf Antrag, sofern sie auf Grund der Kriegs-\n4. Kunstgegenständen und Sammlungen,                              sachschädenverordnung nach dem 31. Dezem-\nes sei denn, daß diese Wirtschaftsgüter zum Be-                   ber 1944 gewährt worden sind,\ntriebsvermögen gehören oder als eigene Erzeug-            5. Verluste - abgesehen von Verlusten an Haus-\nnisse der Berufsausübung oder der wissenschaft-               rat -, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark nicht\nlichen Forschung durch Rechtsverordnung (§ 15\nerreicht.\nAbs. 2) den Gegenständen der Berufsausübung oder\nder wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind.                                 § 9\nAntragsberechtigung bei Vertreibungsschäden\n§  8                            (1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens\nVon der Feststellung ausgenommene Vermögensverluste       kann nur der Geschädigte im Sinne des § 229 des\nLastenausgleichsgesetzes beantragen, der die Stich-\n(1) Von der Feststellung ausgenommen sind             tagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 4 des\nKriegssachschäden (§ 4), die außerhalb des Gel-           Lastenausgleichsgesetzes erfüllt; § 234 Abs. 2 des\ntungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets            Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.\nvon Berlin (West) entstanden sind und nicht als\nVertreibungsschäden oder Ostschäden gelten. Ein               (2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Fest-\nKriegssachschaden, der der Schiffahrt außerhalb des        stellung eines Vertreibungsschadens beantragen\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich         kann, nach dem 31. März 1952 verstorben, so geht\nBerlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als in die-      das Recht der Antragstellung nach den allgemeinen\nsem Gebiet entstanden, wenn es sich nicht um einen        Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über.","Nr. 71 -- Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 23.Dezember 1965                         2051\n§ 10                            wesen wäre. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; ist\nAnlrngsberechiigung bei Kriegssachschäden           der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er\nzu schätzen.\nDie FeslsleHun~J eines Krie~issachschadens kann\nnur der Geschüdigle im Sinne des § 229 des Lasten-             (3) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeit-\nausgleichsgeselzes bcan Lragcn; § 234 Abs. 2 des           punkt der Vertreibung mit land- und forstwirtschaft-\nLastenausgl eichsgesdzc!s und § 9 Abs. 2 gelten ent-       lichem Vermögen oder Grundvermögen der in Ab-\nsprechend.                                                 satz 1 bezeichneten Art in wirtschaftlichem Zusam-\n§ 11                            menhang standen oder an solchem Vermögen ding-\nlich gesichert waren, sind gesondert festzustellen.\nAntragsberechligung bei Ostschäden\nAltenteilslasten sind mit dem Kapitalwert nach den\nFür das RechL, die Feslslellung eines Ostschadens        §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am\nzu beantragen, gilt § 9 enlsprcdwnd.                       1. Januar 1945 geltenden Fassung, höchstens jedoch\nmit zwei Dritteln des Werts festzustellen, der sich\n§ 11 a                           für die wirtschaftliche Einheit, mit der die Alten-\nNichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten;       teilslast in wirtschaftlichem Zusammenhang stand\nRückerslaUungsfälle                     oder an der sie dinglich gesichert war, nach Absatz 1\noder 2 ergibt.\n(1) Schäden    und Verluste an Vermögensgegen-\nständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der\nnationalsozialistischen Gewallherrschaft erworben                                      § 13\nworden sind, werden nicht festgestellt. Das Nähere             Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land-\nwird durch Rechtsverordnung bestimmt.                         und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen\nund Betriebsvermögen\n(2) Die Feststellung von Schiiden und Verlusten\nan Wirtschaftsgütern, die in dc!r Zeil vom 30. Januar         (1) Kriegssachschäden an land- und forstwirt-\n1933 bis zum 8. Mcü 1945 im Sinne der Rückerstat-         schaftlichem Vermögen und an Grundvermögen im\ntungsgesetze entzogen worden sind, wird durch              Sinne des Bewertungsgesetzes sind, vorbehaltlich\nRechtsverordnung, enlspr<)chend den Grundsätzen            der Sätze 2 und 3, mit dem Betrag festzustellen, um\ndieses Gesetzes geregelL. Hierbei kann die Fest-           den der Einheitswert, der für die beschädigte wirt-\nstellung des Verlustes des uc,wilhrtcm Kaufpreises         schaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeit-\nzuuelassen werden. Zugunsten von Personen, die             punkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den\nVerfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebie-             für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Wäh-\nten ausgesetzt waren, kann die Vertriebeneneigen-          rungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. Ist\nschaft unterstellt und von den Voraussetzungen des         für ein vom Kriegssachschaden betroffenes Grund-\n§ 230 des Lastenm1s~Jleicbsgcsetzes abgesehen wer-         stück ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung\nden.                                                       über die Aufhebung der Gebäudeentschuldung-\nsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501)\nentrichtet worden, so ist für die Schadensberech-\nZweiter Abschnitt                       nung dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt\nSchadensberechnung                        vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheits-\nwert der Abgeltungsbetrag oder bei Teilschäden\n§ 12                            ein diesen entsprechender Teil des Abgeltungs-\nSchadensberechnung bei Verlreibungsschäden an land-        betrags hinzuzurechnen. Bei Teilveräußerungen im\nund forstwhschaftlichem Vermögen, Grundvermögen         Vergleichszeitraum mindert sich der Schadensbetrag\nund Betriebsvermögen                     um den Teil des auf den letzten Feststellungszeit-\n(1) Vertrcibungsschäden an land- und forstwirt-         punkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Ein-\nschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Be-               heitswerts oder des um den Abgeltungsbetrag er-\ntriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes             höhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil\nsind unter Zugrundelegunu d<)S zuletzt festgestell-        des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des\nten Einheitswerts feslzusl<lll<m; Entsprechendes gilt      Grundstücks entfällt.\nfür Vertreibungsschüden an Gewerbeberechtigungen               (2) Verbindlichkeiten, die durch Grunclpfand-\nim Sinne des Bew<!rtungsgesC'LZ<)S, die nicht zum          rechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaft-\nBetriebsvermögen gehören. Dc!m zuletzt festgestell-\nlichen Einheiten gesichert waren, oder au[ ihnen\nten Einheitswert ist bei Crundslückcn, für die ein         lastende Grundschulden oder Rentenschulden sind\nAbgeltungsbel.rag nilch dc!r VNordmmg über die             nicht festzustellen.\nAufhebung der C<)bLi udc<m 1:-;chuldunnsteuer vom\n31. Juli 1942 (l<cid1sqc!sci.zbl. I S. 501) enl:richlet        (3) Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im\nworden ist, der Ahgcll.un~Jsbctrng hinzuzurechnen.         Sinne des Bewertungsgesetzes werden, vorbehalt-\nlich des Absatzes 4, in der folgenden Weise fest-\n(2) Ist für wirlsclldfUiclw Iiinlwil<!n der in Ab-      gestellt:\nsatz 1 bezeichneten Vcrrnögc11siJrl.en ein Einheits-\nwert nicht foslgestc~llt worden oder nicht: mehr           1. Für die Feststellung des Kriegssachschadens an\nbekannt, so ist der Schudeosbcrechnung der Vvert                Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 des Be-\nzugrunde zu legen, der aul den letzten Feststel-                wertungsgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.\nlungszeitpunkt vor dor Vertreibung bei Berücksich-         2. Der an anderen Wirtschaftsgütern als Betriebs-\ntigung der nach dem Bewertunqsgesetz wesentlichen               grundstücken     entstandene    Kriegssachschaden\nGesichtspunkte als Uinhcilswerl 1eslzustellen ge-              wird mit dem Betrage festgestellt, um den sich","2052                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndie Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter                Schuldverhältnisse zwischen Verwandten in\ninfolge des Schadens gemindert hat. Maßgebend                  gerader Linie, zwischen Schwiegereltern und\nsind die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung.                Schwiegerkindern, zwischen Stiefeltern und\nStiefkindern oder zwischen Pflegeeltern und\n(4) Der an einer wirtschaftlichen Einheit des                   Pflegekindern handelt,\nBetriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegs-\nc) bei Grundstücken, die in die DM-Eröffnungs-\nsachschaden wird höchstens mit dem Betrag fest-\ngestellt, um den der für den gewerblichen Betrieb                   bilanz aufgenommen worden sind, obgleich\nsie nicht Betriebsgrundstücke im Sinne des\nauf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert\n§ 57 des Bewertungsgesetzes sind, und bei\n(Anfangsvergleichswert), erhöht durch die Hinzu-\nrechnungen nach Absatz 5, den für den Betrieb auf                   denen der Unterschiedsbetrag zwischen dem\nEinheitswert und dem Wertansatz in der DM-\nden Währungsstichtag festgestellten Einheitswert\n(Endvergleichswert), vermindert um die Kürzungen                    Eröffnungsbilanz      als besonderer    Posten\n,,Mehrwert des Grundstücks\" angesetzt wor-\nnach Absatz 6, übersteigt (Schadenshöchstbetrag).\nIst der Betrieb nach dem 31. Dezember 1939 neu ge-                   den ist, um den Betrag dieses besonderen Po-\nstens;\ngründet worden, ist Anfangsvergleichswert der Ein-\nheitswert vom Nachfeststellungszeitpunkt; sind an           2. um 30 vom Hundert des nach Anwendung der\ndem Betrieb Kriegssachschäden vor dem Nachfest-                 Nummer 1 verbleibenden Betrags; soweit der\nstellungszeitpunkt entstanden, ist Anfangsver-                  nach Anwendung der Nummer 1 verbleibende\ngleichswert der Wert, der sich für den Betrieb auf              Betrag auf Betriebsgrundstücke entfällt, ist er\nden Zeitpunkt der Neugründung nach den Grund-                   höchstens um denjenigen Betrag zu kürzen, um\nsätzen der Einheitsbewertung ergeben würde.                     den der in ihm enthaltene Wert dieser Grund-\nstücke deren Einheitswert übersteigt.\n(5) Dem für die Berechnung des Schadenshöchst-\nbetrags nach Absatz 4 maßgebenden Anfangsver-\ngleichswert ist auf Antrag hinzuzurechnen                                                § 14\n1. der Mehrwert des gewerblichen Betriebs, der                  Schadensberechnung bei Veräußerung von land- und\naußerhalb der Einheitswertfeststellung auf Grund             forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen\nder Verordnung zur Vereinfachung des Verfah-                und Betriebsvermögen vor dem Währungsstichtag\nrens bei Steuernachforderungen vom 28. Juli 1941          Ist der beschädigte Betrieb oder das beschädigte\n(Reichsgesetzbl. I S. 489) erfaßt worden ist,          Grundstück in der Zeit zwischen dem Eintritt des\n2. der Einheilswert von Betriebsgrundstücken im             Kriegssachschadens und dem Währungsstichtag ver-\nSinne des § 57 des Bewertungsgesetzes, die bei          äußert worden, so ist für die Schadensermittlung\nder Feststellung des Anfangsvergleichswerts ab-         § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit folgender Maßgabe anzu-\nweichend von den Vorschriften des Bewertungs-           wenden:\ngesetzes nicht als Betriebsvermögen behandelt           1. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des land- und\nworden sind,                                               forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grund-\n3. der Betrag, um den der Anfangsvergleichswert                 vermögens:\neiner Personengesellschaft (§ 6 Abs. 2) abwei-              a) Hat sich der Bestand des Betriebs oder des\nchend von den Vorschriften des Bewertungs-                      Grundstücks in der Zeit zwischen der Ver-\ngesetzes durch den Abzug von Darlehen gemin-                    äußerung und dem Währungsstichtag ver-\ndert worden ist, die dei Gesellschaft von den                   ändert, so tritt bei der Ermittlung des Kriegs-\nGesellschaftern gewährt worden sind,                            sachschadens an die Stelle des für den Wäh-\nrungsstichtag geltenden Einheitswerts der\n4. der nach § 66 des Bewertungsgesetzes maß-\nWert, der bei Zugrundelegung der Bestands-\ngebende Wert der nicht in Geld bestehenden\nverhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung\nEinlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Ein-\nals Einheitswert festzustellen gewesen wäre.\nkommensteuergesetzes, die dem Betrieb im Ver-\ngleichszeitraum zugeführt worden sind.                     b) In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der\nZugrundelegung des Einheitswerts vom Wäh-\n(6) Der für die Berechnung des Schadenshöchst-                   rungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1).\nbetrags nach Absatz 4 maßgebende Endvergleichs-                c) Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaft-\nwert ist zu kürzen                                                  lichen Einheit Teilveräußerungen im Ver-\n1. auf Antrag                                                       gleichszeitraum vorausgegangen, so mindert\na) um den Betrr1g, um den die veranlagte Kredit-                sich der Schadensbetrag um den Teil des auf\ngewinnabgabe nach dem Lastenausgleichs-                    den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt\ngesetz den dafür nach § 206 Nr. 2 des Lasten-              des Schadens festgestellten Einheitswerts oder\nausgleichsgesetzes bei der Einheitswertfest-               des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Ein-\nstellung abgezogenen Betrag übersteigt,                    heitswerts, der auf den veräußerten Teil des\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder\nb) um neun Zebntel der nachträglich im Ver-\ndes Grundstücks entfällt.\nhältnis von einer Reichsmark zu einer Deut-\nschen Mark urngestellt.cn Verbindlichkeiten,      2. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebs-\ndie im Endvergleichswert entspn::~chend einem         vermögens:\nUmstellungsverhültnis von 10 Reichsmark zu            a) Für di.e Ermittlung des Kriegssachschadens an\neiner Deutschen Mark nur mit einerri Zehntel               Betriebsgrundstücken (§ 13 Abs. 3 Nr. 1) gilt\nberücksichtigt worden sind, soweit es sich um              Nummer 1 entsprechend.","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                          2053\nb) Bei dem Einheitswertvergleich für den gewerb-        (2) In Anwendung des Absatzes 1 ist festzustel-\nlichen Betrieb (§ 13 Abs. 4) tritt an die Stelle len, daß die Einkünfte oder das     Vermögen des Ge-\ndes Einheitswerts vorn Währungsstichtag der      schädigten betragen haben:\nVerä.ußerungserlös. Liegt der Veräußerung        1. die Einkünfte bis zu              4 000 RM jährlich\nganz oder teilweise eine Schenkung oder eine         oder das Vermögen bis zu        20 000 RM\nsonstige freigebige Zuwendung zugrunde, so\noder\ntritt an die Stelle des Einheitswerts vom\n2. die Einkünfte bis zu              6 500 RM jährlich\nW ährungsstichtug der bei der Veranlagung\nder Erbschaftsteue1 (Sdienkungsteuer) fest-          oder das Vermögen bis zu        40 000 RM\ngestellte Wert des veri.iußerten Betriebs.                                 oder\n3. die Einkünfte über                6 500 RM jährlich\n§ 15                              oder das Vermögen über          40 000 RM.\nSchadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen\n(3) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausrat-\nder Berufsausübung\nverluste Ehegatten entstanden sind, die im Zeit-\n(1)  Gegenstände der Berufsausübung oder der          punkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt\nwissenschaftlichen Forschung sind mit dem An-            gelebt haben, ohne Rücksicht auf die Eigentums-\nschaffungspreis abzüglich einer angemessenen Ab-         verhältnisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur\nschreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen           ein Antrag gestellt werden. Ist ein Ehegatte nach\nWert im Zeitpunkt der Schädigung, anzusetzen.            der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 gestor-\n(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob          ben, so gilt der überlebende Ehegatte allein als un-\nund in welchem Umfang Verluste an Erzeugnissen           mittelbar Geschädigter.\nder Berufsausübung oder der wissenschaftlichen              (4) Voraussetzung für      die Anerkennung eines\nForschung den Verlusten an Gegenständen gleich-          Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigen-\ngestellt werden, die für die Berufsausübung oder         tümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum\ndie wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,       war.\nund nach welchen Grundsätzen in diesen Fällen die\n(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch\nSchadensberechnung durchzuführen ist. Hierbei kön-\ndann Anwendung, wenn der Hausrat nicht in vollem\nnen Pauschsätze und Höchstbeträge festgelegt wer-\nUmfange, aber zu mehr als 50 vom Hundert, berech-\nden.\nnet nach den gemeinen vVerten, verlorengegangen\n§ 16\nist.\nSchadensberechnung bei Verlusten an Hausrat\n(6) Führte ein unverheirateter Geschädigter kei-\n(1) Für die Schadensberechnung bei Verlusten an        nen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung,\nHausrat gilt folgendes:                                   so ist dies gesondert festzustellen.\n1. Es ist von den Einkünften auszugehen, die der             (7) Ist der Hausratverlust einem verwitweten\nunmittelbar Geschtidigte und die zu seinem Haus-     Ehegatten entstanden, der im Zeitpunkt der Schädi-\nhalt gehörenden und von ihm wirtschaftlich ab-        gung im Besitz des Hausrats war, und hatte bis zu\nhängigen Familienangehörigen, sofern diese nicht     diesem Zeitpunkt eine Erbauseinandersetzung noch\nselbst antragsberechtigt sind, im Durchschnitt        nicht stattgefunden, so gilt der verwitwete Ehegatte\nder Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen haben;          allein als unmittelbar geschädigt.\nfalls der Geschädigte und seine Familienangehö-\nrigen erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen         (8) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften\nhaben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938      über die Berechnung und den Nachweis der Ein-\nund 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in      künfte und des Vermögens sowie darüber getroffen,\ndem zuerst Einkünfte bezogen worden sind. Auf         welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Be-\nAntrag ist von den Einkünften im Durchschnitt         rufsgruppen anzunehmen sinc..\nder Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und\n1941 auszugehen, wenn der Geschädigte seinen                                   § 17\nHausrat in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter               Schadensberechnung bei Verlusten aus Ansprüchen\nHalbsatz des Lastenausgleichsgesetzes bezeich-                              Vertriebener\nneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb         (1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertrie-\nder zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden       bener sind, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5,\ndeutschen Ostgebiete verloren hat.                   mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt der Schädigung\n2. Falls dies für den Antragsteller günstiger ist, ist    anzusetzen.\nvon dem Vermögen auszugehen, das für den                  (2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind\nletzten vor der Schädigung liegenden Hauptver-        mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach\nanlagungszeitraurn der Vermögensteuer zu-            dem Stande vorn 1. Januar 1945 geltenden Wert an-\ngrunde gelegt worden ist.                            zusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von\n3. Liegen Unterlagen nach den Nummern 1 und 2             Wertpapieren ist der Wert der zugrunde liegenden\nnicht vor, ist von dem Beruf des Geschädigten        Forderung anzusetzen. Lautet eine Forderung auf\nim Zeitpunkt der Schädigung auszugehen.              eine andere ·währung als Reichsmark und besteht\nEine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maßnah-          für das Wertpapier, in dem sie verbrieft ist, ein\nmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft          Steuerkurswert oder ein inländischer amtlicher\nbedingte berufsfremde Verwendung bleibt unbe-            Kurswert, so ist dieser Wert um den gleichen\nrücksichtigt.                                            Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betref-","2054                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nfende Wührung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzter        steuerumrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht\nUmrechnungssatz den nach § 20 Abs. 1 maßgebenden          festgesetzt worden sind, sind der Umrechnung in\nUmrechnungssalz übersteigt.                               Reichsmark zugrunde zu legen\n(3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebens-         1. für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in\nvcrsicherungsvertr~igen sind mit zwei Dritteln der            das Deutsche Reich eingegliedert oder unter\nbis zum Zeitpunkt der Schüdigung eingezahlten                 deutsche Verwaltung gestellt worden sind, die\nPrümien anzusPlzen.                                           für diese Gebiete durch Verordnung bestimmten\n(4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus               Umrechnungssätze,\nRechten üuf Ren tcn, Altenteile sowie andere wieder-     2. für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze,\nkehrende Nutzun~Jen und Leistungen sind mit dem                die sich aus dem Durchschnitt der für das Ka-\nKapitcllwert gemüß den§§ 15 bis 17 des Bewer-                  lenderjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatz-\ntungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden               steuerumrechnungssätze ergeben.\nFassung anzusetzen.                                           (2) Durch Rechtsverordnung können festgelegt\n(5) Vertrcibun~Jsschüden an Ansprüchen auf den        werden\nPflichttPil werden wie Vertreibungsschäden an den         1. für Währungen, für die Umrechnungssätze nach\nzum Nachlüß gehörnnden Wirtschaftsgütern be-                   Absatz 1 nicht bekanntgegeben worden sind, nach\nrechncL. Da bei wird dem Pflichtteils berechtigten die         anderen amtlichen Unterlagen sich ergebende\nHüJfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an            Umrechnungssätze,\ndiesen Wirtschaflsgütern zugerechnet. Der Schaden         2. für Währungen, deren Kaufkraft in ihrem Ver-\nder Erben vermindert sich entsprechend; Verbind-               hältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich\nlichkeiten der Erben aus dem Anspruch auf den                  größer war, als dies in den nach Absatz 1 maß-\nPflichtteil sind nicht nach § 12 Abs. 3 gesondert fest-        gebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck\nzustellen.                                                     kommt, Zuschläge zu diesen Umrechnungssätzen,\n§ 18                          3. für Währungen, deren Kaufkraft infolge Wäh-\nSchadensberechnung bei Verlusten aus Anteilsrechten         rungsverfalls in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft\nVertriebener                          der Reichsmark erheblich geringer war, als dies\nin den nach Absatz 1 maßgebenden Umrech-\n(1) Anteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesell-           nungssätzen zum Ausdruck kommt, Abschläge\nschaften sind mit dem für die Vermögensteuerver-               zu diesen Umrechnungssätzen.\nanlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 gel-           Dies gilt entsprechend im Falle der Neuordnung\ntenden Wert, Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und            einer Währung nach dem 15. März 1945.\nWirtschaftsgenossenschafüm sind mit dem Nenn-\nwert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung                                  § 21\nvon Wertpapieren ist der Wert des zugrunde lie-                       Schadensberechnung bei Teilverlusten\ngenden Anteilsrechts anzusetzen. § 17 Abs. 2 Satz 3\nHat in den Fällen der §§ 12, 15, 17 oder 18 ein\nist entsprechend anzuwenden.\nWirtschaftsgut trotz der Schädigung noch einen\n(2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften     wirtschaftlichen Wert, dann ist der nach den be-\nder nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht fest-              zeichneten Vorschriften anzusetzende Wert des\ngestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der        Wirtschaftsguts zur Ermittlung des festzustellenden\nSchadensberechnung der Wert zugrunde zu legen,             Schadens um den Teil zu kürzen, der dem Verhält-\nder nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes          nis des Werts des erhaltenen Teils zu dem Wert des\nanzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann ver-            ganzen Wirtschaftsguts entspricht. Für die Bewer-\nfahren werden, wenn nachweislich bei der Fest-             tung der erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter ist\nstellung des für die Vermögensteuerveranlagung             auszugehen bei land- und forstwirtschaftlichem Ver-\ngeltenden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschafts-        mögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen vom\ngüter abweichend von den Vorschriften des Bewer-           Wert am Währungsstichtag, im übrigen vom Wert\ntungsgesetzes bewertet worden oder außer Ansatz            am 1. Januar 1953.\ngeblieben sind.                                                                        § 22\n§ 19                                Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen\nSchadensberechnung bei Ostschäden                (1) Hat der unmittelbar Geschädigte für den letz-\nten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung eine\nAuf die Schadensberechnung bei Ostschäden fin-\nVermögenserklärung abgegeben und liegt diese\nden die Vorschriften über die Schadensberechnung\nVermögenserklärung vor, so sind bei der Feststel-\nbei Vertreibunqsschfülen entsprechende Anwen-\nlung des Schadens die Angaben in dieser Erklärung\ndung.\nzugrunde zu legen; der Geschädigte kann sich nicht\n§ 20\ndarauf berufen, daß diese Angaben unrichtig waren.\nSchadensberechnung bei Vermögenswerten\n(2) Hat der Geschädigte für den letzten Veran-\nin fremder Währung\nlagungszeitraum vor der Schädigung nachweislich\n(1) Werlansätze, die auf eine andere Währung           eine Erklärung nicht abgegeben, so ist bei der Fest-\nals Reichsmark lauten, sind bei Anwendung der              stellung des Schadens davon auszugehen, daß sein\nVorschriften dieses Abschnitts unter Zugrunde-             Vermögen unterhalb der Grenze des vermögen-\nlegung der Umsatzsteuerurnrechnungssätze vom               steuerpflichtigen Vermögens gelegen hat; dies gilt\n15. März 1945 (Reichssteuerbl. S. 69) auf Reichsmark       nicht für Geschädigte aus Gebieten, in denen das\numzurechnen. Soweit für einzelne Gebiete Umsatz-           deutsche Vermögensteuerrecht keine Geltung hatte.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                          2055\nDritter Abschnitt                                               § 25\nOrganisation                                 Aufgaben der Heimatauskunftstellen\n(1) Die Heimatauskunftstellen haben die Auf-\n§ 23                         gabe, auf Anforderung der Feststellungsbehörden\nf:eststellungsbehörden                die Anträge der Vertriebenen a.uf Schadensfeststel-\nlung zu begutachten, Auskünfte zu erteilen und\n(1) Die FeslsLellung der Schäden wird durch die-\nZeugen und Sachverständige zu benennen, deren\njenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte durch-\nAussage für die Entscheidung über Feststellungs-\ngeführt, welche für die Durchführung des Dritten\nanträge der Vertriebenen wesentlich sein könnte.\nTeils des Laslenausgleichsgeselzes zuständig sind.\nDie Ausgleichsämtc>r wE~rden als Feststellungsämter,          (2) Wenn    über die Anträge nicht bereits auf\ndie Ausgleichsausschüsse werden als Feststellungs-        Grund der dem Antrag beigefügten oder im Antrag\nausschüssE~ tätig.                                        angebotenen Beweise oder der der Feststellungs-\nbehörde erreichbaren sonstigen Unterlagen ent-\n(2) Der Pri:.isident des Bundesausgleichsamts be-\nschieden werden kann, müssen die Feststellungs-\nstimmt mit Zuslimrnung des Kontrollausschusses\nbehörden die Anträge der Vertriebenen den Hei-\nNäheres über die Durchführung der Schadensfest-\nmatauskunftstellen zur Begutachtung zuleiten. Dies\nstellung. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen\ngilt nicht für Anträge, welche nur die Feststellung\nVerwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundes-\nvon Verlusten an Hausrat, an privatrechtlichen geld-\nregierung und den zusländigen obersten Bundes-\nwerten Ansprüchen, soweit sie nicht dinglich ge-\nbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zu-\nsichert sind, sowie an Anteilen an Kapitalgesell-\nstehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels\nschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und\n120 a des Grundgesetzes aus.\nWirtschaftsgenossenschaften betreffen.\n§ 24\n(3) Die Feststellungsbehörden können den Hei-\nmatauskunftstellen auch Anträge auf Feststellung\nHeimatauskunftstellen                  von Ostschäden zur Begutachtung, zur Auskunft-\n(1) Bei den Landesausgleichsämtern werden Hei-         erteilung und zur Benennung von Zeugen und Sach-\nmatauskunftstellen eingerichtet. Durch Rechtsver-         verständigen zuleiten.\nordnung kann bestimmt werden, für welche Heimat-\n(4) Die zuständigen Heimatauskunftstellen sind\ngebiete Heimatauskunftstellen gebildet und bei\nvor Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 43) über die\nwelchen Landesausgleichsämtern sie eingerichtet\nBewertung von Vertreibungsschäden nach § 12\nwerden; die Heimatauskunftstellen sind in der\nAbs. 2 gutachtlich zu hören.\nRegel auf der Grundlage früherer Regierungsbezirke\noder entsprechender Bezirke zu bilden.                       (5) Die Heimatauskunftsteilen haben den Finanz-\nbehörden, soweit diesen die Ermittlung von Ver-\n(2) Die Heimatauskunftstelle besteht aus dem\ntreibungsschäden und Ostschäden obliegt, auf Er-\nLeiter und einem oder mehreren Vertretern, die\nsuchen Auskünfte zu erteilen und zu den ihnen vor-\nnach den für die Angehörigen des Landesausgleichs-\ngelegten Fragen gutachtlich Stellung zu nehmen.\namts geltenden Grundsätzen bestellt werden. Der\nLeiter der Heimatauskunftstelle und sein Vertreter\n§ 26\nsollen Vertriebene aus dem Heimatgebiet sein, für\nwelches die Heimatauskunftstelle zuständig ist.                              Amts- und Rechtshilfe\n(3) Der Leiter der Heimatauskunftstelle beruft            Alle Behörden und Gerichte haben den in § 23\neine Kommission von besonders sachkundigen Per-           genannten Behörden unentgeltlich Amts- und\nsönlichkeiten für das Heimatgebiet, für das die           Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Ge-\nHeimatauskunftstelle zuständig ist, zu ehrenamt-          richte gelten die §§ 156 ff. des Gerichtsverfassungs-\nlicher Mitarbeit.                                         gesetzes entsprechend.\n(4) Vor der Bestellung der in den Absätzen 2\nund 3 genannten Personen sollen die vom Bundes-                              Vierter Abschnitt\nminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-                                Verfahren\ngeschädigte anerkannten Vertriebenenverbände ge-\nhört werden.                                                                         § 27\n(5) Der Leiter der Heimatauskunftstelle und seine                      Form und Inhalt des Antrags\nVertreter sind durch den Leiter des Landesaus-               (1) Der Antrag auf Feststellung eines Schadens\ngleichsamts, bei dem die Heimatauskunftsteile ein-        ist auf amtlichem Formblatt zu stellen. In dem\ngerichtet ist, zu verpflichten, ihre Gutachten und        Formblatt ist auf die Bestimmung des § 2 dieses\nAuskünfte in eigener Verantwortung, der Wahrheit          Gesetzes ausdrücklich hinzuweisen.\nentsprechend und vollständig zu erteilen und über\ndie durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten         (2) In dem A.ntrag sind die dem Antragsteller zur\nTatsachen Stillschweigen zu bewahren.                     Verfügung stehenden Beweismittel anzugeben.\n(6) Der Präsident des Bundesausgleichsamts übt                                    § 28\ndie Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen\nOHentliche Bekanntmachung und Ausschlufürist\naus. Er erläßt die zur Durchführung der Aufgaben\nder HeimatauskunHstcllcn erforderlichen Anord-               (1) Die Bundesregierung fordert durch öffentliche\nmmgcn und allgemeinen V<)rwaltungsvorschriften.           Bekanntmachung, die im Benehmen mit dem Bun-","2056                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndcsrnt ergeht, zur Einreicl1 ung der Anträge auf                 (2) Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere be-\nFeststellung von Verlreibungssch;jden, Kriegssach-          teiligt, so wird der Schaden einheitlich durch das-\nschäden und Oslsdüiden auf.                                  jenige Feststellungsamt festgestellt, das der Präsi-\n(2) Durch Rechlsvcrorclnung       können Ausschluß-     dent des Bundesausgleichsamts bestimmt hat. Das\nfrislen gesetzt werden.                                      gleiche gilt, wenn es sich um Anteilsrechte an Ka-\npitalgesellschaften handelt, für die Feststellung des\n§ 29                            Schadens, der sich für je 100 Reichsmark des Grund-\nAntragslelJung                       oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen Gewerk-\n(1) Die Antrüge sind an das für den ständigen\nschaften je Kux, ergibt.\nAufenthalt des An trngslcllers zusUinclige Feststel-\n§ 32\nlungsamt zu richten. Hi:lt der Antragsteller keinen\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-          Verfahren vor den Feststellungsämtern und -ausschüssen\ngesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig                (1) Dber den Antrag entscheidet der Feststel-\n1. bei Vertreibungsschäden und Ostschäden das-              lungsausschuß durch Bescheid.\njenige Feststellungsamt, in dessen Bezirk der\n(2) Der Leiter des Feststellungsamts kann über\nAntragsteller oder derjenige, von dem er als\nden Antrag selbst entscheiden, wenn dem Antrag in\nErbe sein Recht auf Antragstellung herleitet,\nvollem Umfang entsprochen werden kann oder\nzuletzt ständigen Auf enthalt im Geltungsbereich\nwenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt          beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt\nhat,\nhat.\n2. bei Kriegssachschäden dasjEmige Feststellungs-\n(3) Für die Ausschließung von der Mitwirkung\namt, in dessen Bereich der Kriegssachschaden            am Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lasten-\nentstanden ist.\näusgleichsgesetzes.\n(2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständi-\n§ 33\ngen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssach-                                   Beweiserhebung\nschäden im fü~reich mehrerer Ausgleichsämter                    (1) Die Feststellungsbehörden und Feststellungs-\nentstanden oder bestehen aus anderen Gründen                 ausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise,\nZweifel darüber, welches Feststellungsamt für die            die für die Schadensfeststellung notwendig sind.\nEntgegennahme des Antrags zuständig ist, so be-\nstimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts das               (2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-\nzuständige Feststellungsamt.                                 gewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der\nEntscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\n(3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt       geben.\nwird, bei der für den ständigen Aufenthalt des\nAntragstellers zuständigen Gemeindebehörde ein-                 (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\nzureichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren             stimmt ist, finden für die Beweiserhebung die\n§§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß An-\nStelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag\nnicht hinreichend begründet ist oder die Angaben            wendung.\nunvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und               (4) Für die Feststellung eines Kriegssachschadens\nerforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen.           ist die Schadensberechnung bindend, die die Finanz-\nSie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellung-             behörden bei der Veranlagung der Vermögens-\nnahme weiterzuleiten.                                       abgabe getroffen haben; dies gilt nur insoweit, als\ndie Schadensberechnung für die Höhe der Vermö-\n§ 30                            gensabgabe von Bedeutung war. Satz 1 gilt, wenn\nVertretung                         ein Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden an\n(1) Der Antrngsteller kann sich im Feststellungs-        Anteilen an einer Kapitalgesellschaft festgestellt\nverfahren vertreten lassen; jedoch kann sein per-           werden soll, für die Berechnung eines dieser Gesell-\nsönliches Erscheinen angeordnet werden. Personen,           schaft entstandenen Schadens durch die Finanz-\ndie als Angehörige von Feststellungsbehörden oder           behörde entsprechend.\nFeststellungsausschüssen oder als Angehörige der                                        § 34\nHeimatauskunftstellen oder der bei diesen gebilde-\nEidliche Vernehmung\nten Kommissionen tätig geworden sind, sind von\nder Vertretung ausgeschlossen. § 327 Abs. 2 des                 (1) Im Feststellungsverfahren vor den Feststel-\nLastenausgleichsgesetzes findet Anwendung.                  lungsbehörden und Feststellungsausschüssen ist die\n(2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten            Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und\ngelten die für diese Gerichte maßgebenden Vor-              der Parteieid ausgeschlossen.\nschriften.                                                      (2) Wenn der Feststellungsausschuß mit Rücksicht\n§ 31\nauf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbei-\nführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eid-\nÖrtliche Zuständigkeit\nliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sach-\n(1) Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt ist,       verständigen für geboten erachtet, so ist das\nsoweit der Präsident des Bundesausgleichsamts               Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sach-\nnichts anderes bestimmt, auch für die Feststellung          verständige seinen ständigen Aufenthalt hat, um\nder Schäden zuständig.                                      die eidliche Vernehmung zu ersuchen.","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                      2057\n(3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor-        nung der genauen Höhe des Schadens oder der fest-\nschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der       zustellenden Verbindlichkeiten aber noch nicht mög-\nZivilprozeßordnung sinngemJß anzuwenden.                lich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch\nnicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid\n§ 35                         müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehaltes\nergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, so ist dem\nBeweiswürdigung\nAntragsteller insoweit ein abschließender Bescheid\n(1) Der Leiter des Feststellungsamts und der Fest-   zu erteilen.\nstellungsausschuß entscheiden in freier Beweiswür-\n(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses\ndigung darüber, welche Jür die Entscheidung maß-\nGesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Ver-\ngebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft\nwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne aus-\ngemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht\ndrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen\ngelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernst-\noder sonst aufgehoben werden können.\nliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit\ndargetan ist.\n§ 38\n(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft\ngemacht worden sind, werden bei der Schadensfest-                              Rechtsmittel\nstellung nicht berücksichtigt.                             (1) Für das Beschwerdeverfahren und das weitere\nRechtsmittelverfahren gelten die §§ 336 bis 339 und\n§ 36                         § 344 des Lastenausgleichsgesetzes; bei Bescheiden,\nFeststellungsbescheid                 die vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichs-\ngesetzes bekanntgegeben werden, beginnt die Frist\n(1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der       zur Einlegung der Beschwerde mit dem Tage des\nfür die einzelnen Vermögensarten festgestellten         Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes.\nSchäden und im Falle des § 12 Abs. 3 die Höhe der\nfestgesteJlten Verbindlichkeiten des unmittelbar           (2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeaus-\nGeschädigten zu enthalten.                              schüssen finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1,\n§ 32 Abs. 3 und der §§ 33 bis 37 a dieses Gesetzes,\n(2) Die Schäden und die Verbindlichkeiten wer-       für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\nden in Reichsmark festgestellt.                         findet § 333 des Lastenausgleichsgesetzes Anwen-\n(3) Für die Form des Feststellungsbescheids und      dung.\nseine Bekanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichs-\n§ 39\ngesetzes entsprechend.\nSonstige Verfahrensvorschriften\n(4) Sind im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 2 nicht alle\nBeteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung über        (1) Für die Wiedereinsetzung in den vorigen\ndie einheitliche Schadensfeststellung den ermittelten   Stand und für die Wiederaufnahme des Verfahrens\nBeteiligten zuzustellen und außerdem im Bundes-         gelten die §§ 341 und 342 des Lastenausgleichs-\nanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung,      gesetzes.\ndie mit einer Belehrung über die Rechtsmittel (§ 38)       (2) Für die Erhebung von Gebühren und für die\nzu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Betei- Kosten des Verfahrens gilt § 334 des Lastenaus-\nligten an die Stelle des Bescheids.                     gleichsgesetzes.\n§ 37\nFünfter Abschnitt\nTeilfeststellung\nSchlußvorschriften\n(1) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein\nSchaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft                                     § 40\ngemacht (§ 35), so kann die Feststellung zunächst auf                       Verwaltungskosten\ndiesen Teil des Schadens beschränkt und hierüber\nein Teilfeststellungsbescheid erlassen werden. Auf         (1) Für die Kosten der Durchführung dieses Ge-\nAntrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid zu     setzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes ent-\nerlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.           sprechend.\n(2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Ge-            (2) § 351 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch\nsamtbescheid zu erlassen.                               für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der Durchfüh-\nrung des Feststellungsgesetzes vor Inkrafttreten des\n§ 37 a                         Lastenausgleichsgesetzes entstanden sind; über eine\nBescheid unter Vorbehalt\npauschalierte Ermittlung dieser Kosten trifft die\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates\n(1) Der Feststellungsbeschc.id oder der Feststel-    die näheren Anordnungen.\nlungsteilbescheid kann in rnHcm Umfang oder hin-\nsichtlich bestimmter Teile unL~r dem ausdrücklichen                               § 41\nVorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlas-\nAusschließung von der Feststellung\nsen werden, wenn der Antrngsteller an der alsbaldi-\ngen Erteilung ejncs soJchen lksdwids ein                   (1) Von der Feststellung eines Schadens ist unbe-\n1es Interesse hat. Voraussc!tzung ist, daß dc~r Schaden\nschadet der Ausschließung von Ausgleichsleistun-\nlern Grunde nach glaubhaft geifü~(h1., eine Bcrech-     gen oder von Vergünstigungen im Lastenausgleich","2058                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsowie einer strnfrcchllichcn oder steuerstrafrecht-            a) über die der Schadensberechnung nach § 12\nlichen Verfolgung ausgeschlossen, wer in eigener                   Abs. 2 zugrunde zu legenden Werte; dabei\noder fremder Sache                                                 kann bestimmt werden, daß diese Werte an\n1. wissenllich oucr grob fahrlässig falsche Angaben                die Stelle des zuletzt festgestellten Einheits-\nüber die Entstehung oder den Umfang des Scha-                  werts treten, soweit dies zur Vermeidung von\ndens gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder                   Härten erforderlich ist,\nzum Zwecke der Täuschung sonstige für die                 b) über die Minderung des Schadensbetrags bei\nEntscheidung erh(~bliche Tatsachen verschwiegen,              Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und\nentstellt oder vorgespiegelt hat,                              § 14 Nr. 1 Buchstabe c),\n2. Zeugen, Sachversli:indigen oder Personen, die mit           c) über die Berechnung des Schadens in den\nder Schadenssache befaßt sind, Geschenke oder                  Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit\nandere Vorteile angeboten, versprochen oder                   oder Untereinheit des Grundbesitzes oder des\ngewährt oder ihnen Nachteile angedroht oder                   Betriebsvermögens nur teilweise im Vertrei-\nzugefügt hat, um sie im Feststellungsverfahren                bungsgebiet, im Geltungsbereich des Grund-\nzu einer falschen Aussage, einem falschen Gut-                gesetzes oder in Berlin (West) belegen war,\nachten oder einer Handlung, die eine Verletzung\nder Dienst- oder Amtspflicht enthält, zu bestim-          d) über    die Berechnung des Schadenshöchst-\nmen.                                                          betrags bei gewerblichen Betrieben (§ 13\nAbs. 4),\n(2) Uber die Fc~ststellung der Ausschließung ent-\naa) wenn ein Einheitswert für den Betrieb\nscheidet auf Antrag des Leiters des Feststellungs-\nauf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt\namts der Leiter des Landesausgleichsamts nach An-\nworden ist oder nicht mehr bekannt ist,\nhörung des Beschwerdeausschusses; die Feststellung\nder Ausschließung ist zu begründen. Die Entschei-                  bb) wenn der Betrieb vor dem Währungsstich-\ndung über die Feststellung der Ausschließung kann                       tag eingestellt oder aus anderen Gründen\nvom Geschädigten und vom Vertreter der Interes-                         ein Einheitswert auf den Währungsstich-\nsen des Ausgleichsfonds nach den §§ 338 ff. des                        tag nicht festgestellt worden ist,\nLastenausgleichsgesetzes angefochten werden.                       cc) wenn im Vergleichszeitraum Änderun-\ngen in der rechtlichen Form des Betriebs\n(3) Besteht in einem Feststellungsverfahren hin-\noder in den Beteiligungsverhältnissen\nreichender Verdacht, daß die Voraussetzungen für\neingetreten sind;\neine Ausschließung des Antragstellers nach Absatz 1\nvorliegen, so kann das Verfahren von dem Leiter            3. durch Rechtsverordnungen für weitere Personen-\ndes Feststellungsamts ausgesetzt werden, bis über              gruppen (z.B. Sowjetzonenflüchtlinge) und Scha-\nden Antrag nach Absatz 2 entschieden ist; das Ver-             denstatbestände, soweit sie im Lastenausgleichs-\nfahren ist auszusetzen, wenn der Vertreter der In-            gesetz Berücksichtigung finden, die erforderliche\nteressen des Ausgleichsfonds dies beantragt.                  Schadensfeststellung nach den Grundsätzen die-\n(4) Die Feststellung nach Absatz 2 kann auf An-            ses Gesetzes zu regeln.\ntrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichs-           (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\nfonds auch nach Rechtskraft des Feststellungsbe-          die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-\nscheids erfolgen; die Vorschriften des Vierten            gen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamts\nBuches der Zivilprozeßordnung über die Wieder-            weiter übertragen werden; der Präsident des Bun-\naufnahme des Verfahrens finden sinngemäß An-              desausgleichsamts bedarf zum Erlaß solcher Rechts-\nwendung.                                                   verordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrats.\n§ 42\nFrühere Feststellungen                                              § 44\nSondervorschriften für das Land Berlin\nAuf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom\n30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) oder           Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nauf Grund sonstiger früherer Rechtsvorschriften            ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver-\ngetroffene Feststellungen sind für das Feststellungs-     waltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in\nverfahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich.            Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwen-\ndung dieses Gesetzes §\"emäß Artikel 87 Abs. 2 seiner\nVerfassung beschließt. Dabei gelten folgende Son-\n§ 43                            dervorschriften:\nErmächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen        1. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter den Worten\n,,§ 14 des Umstellungsgesetzes\" eingefügt die\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,        mit        Worte „und in Artikel 12 Nr. 28 der Berliner Um-\nZustimmung des Bundesrates                                     stellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verord-\n1. die in § 6 Abs. 3 und 4, § 11 a, § 15 Abs. 2, § 16         nungsblatt für Berlin I S. 374)\".\nAbs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 2      2. Soweit in diesem Gesetz auf den Einheitswert\nvorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen;              vom Währungsstichtag Bezug genommen wird\n2. in Rechtsverordnungen zur Durchführung der                  (§ 13 Abs. 1 und 4, § 14 Nr. 1 Buchstaben a und b\nVorschriften über die Schadensberechnung nähere           und Nr. 2 Buchstabe b), tritt für die wirtschaftliche\nBestimmungen zu treffen                                   Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Ver-"]}