{"id":"bgbl1-1965-71-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":71,"date":"1965-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/71#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_71.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes","law_date":"1965-12-01T00:00:00Z","page":1945,"pdf_page":1,"num_pages":104,"content":["1945\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                            Z 1997 A\n1965                 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1965                                            Nr. 71\nTag                                                 Inhalt                                             Seite\n1. 12. 65 Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes                                                        1945\nEn,c/zl Bundesgesetzbl. III 621-1\n1. 12. 65 Neufassung des Feststellungsgesetzes . . . .............................................. .    2049\nErsetzt Bundesgesclzbl. 111 622-1\n1. 12. 65 Neufassung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener             2059\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 621-3\nBekanntmachung\nder Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes\nVom 1. Dezember 1965\nAuf Grund des § 9 des Achtzehnten Gesetzes zur              9. des Fünften Gesetzes zur Anderung des Lasten-\nAnderung des Lastenausgleichsgesetzes (18. AndG                   ausgleichsgesetzes vom 20. August 1955 (Bun-\nLAG) vom 3. September 1965 (Bundesgesetzbl. I                     desgesetzbl. I S. 529),\nS. 1041) wird nachstehend der Wortlaut des Geset-             10. des Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeld-\nzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichs-\ngesetzes       (Kindergelderg änzungsgesetz\ngesetz -      LAG) vom 14. August 1952 (Bundes-                   KGEG -) vom 23. Dezember 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 446) in der Fassung                                gesetzbl. I S. 841),\n1. des Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-                  11. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Lasten-\ngleichsgesetzes vom 7. März 1953 (Bundes-                    ausgleichsgesetzes (Fristenänderungsgesetz) vom\ngesetzbl. I S. 51),                                         29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 161),\n2. des     Gesetzes über die Angelegenheiten der             12. des   Siebenten Gesetzes zur Anderung des\nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertrie-                 Lastenausgleichsgesetzes vom 11. Mai 1956\nbenengesctz - BVFG -) vom 19. Mai 1953                       (Bundesgesetzbl. I S. 421),\n(Bundesgesetzbl. I S. 201),                             13. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungs-\n3. des Gesetzes zur Milderung von Härten der                     bau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956\nWährungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli                (Bundesgesetzbl. I S. 523),\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495),                        14. des Achten Gesetzes zur Anderung des Lasten-\n4. des Zweiten Gesetzes zur Anderung des Lasten-                 ausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG -\nausgleichsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundes-                8. AndG LAG) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-\ngesetzbl. I S. 692),                                        blatt I S. 809),\n5. des Dritten Gesetzes zur Anderung des Lasten-             15. des Zweiten Gesetzes zur Anderung und Er-\nausgleichsgesetzes und des Feststellungsgeset-               gänzung        des    Bundesvertriebenengesetzes\nzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 693),            (2. AndG BVFG) vom 27. Juli 1957 (Bundes-\n6. des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet                    gesetzbl. I S. 1207),\nder Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953              16. des Neunten Gesetzes zur Anderung des Lasten-\n(Bundesgesctzbl. I S. 952),                                 ausgleichsgesetzes (9. AndG LAG) vom 24. Juli\n7. des Gesetzes zur Re·gelung finanzieller Bezie-                1958 (Bundesgesetzbl. I S. 537),\nhungen zwischen dem Bund und den Ländern                 17. des Zweiten Gesetzes zur Anderung des Alt-\n(Viertes Uberleitungsgesetz) vom 27. April 1955             sparergesetzes (2. AndG ASpG) vom 4. Februar\n(Bundesgesetzbl. I S. 189),                                 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 29),\n8. des Vierten Gesetzes zur Anderung des Lasten-             18. des Zehnten Gesetzes zur Anderung des Lasten-\nausgleichsgesetzes (4. AndG LAG) vom 12. Juli                ausgleichsgesetzes (10. AndG LAG) vom 24. Juli\n1955 (Bundesgeselzbl. I S. 403),                            1959 (Bundesgesetzbl. I S. 526),","1946                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n19. des Elften Gesetzes zur Änderung des Lasten-                             25. des Zweiten Gesetzes zur Anderung des Ge-\nausgleichsgesetzes                   (1 l. AndG        LAG)    vom           setzes über die Förderung des Wohnungsbaus\n29. Juli 1959 (Bundesqc,setzbl. I S. 545),                                   für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des\n20. des Zwölften CC'sdzes zur Anderung des La-                                     Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in\nslenausglcichsqcsetzcs (12. AndG LAG) vom                                     Berlin vom 22. August 1962 (Bundesgesetzbl. I\n29. Juli 1960 (Bundcsg(:sdzbl. 1 S. 613),                                     S.593),\n21. des C('SclZ(!S zur f'.inJührung von Vorschriften                          26. des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des\ndes L1stencn1s~JlcichsrechLs im Saarland (LA-EG-                              Lastenausgleichsgesetzes (16. AndG LAG) vom\nSc1ar) vom 30 . .Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I                                 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360),\nS. 637),\n27. des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete\n22. des DreizchnV~n Gcselzcs zur Anderung des                                      des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963\nLaslenausgleichsgcsclzcs (13. AndG LAG) vom                                   (Bundesgesetzbl. I S. 986),\n27. Februar 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 133),\n28. des Siebzehnten Gesetzes zur Anderung des\n23. des Vierzehn tcn Cesctzl,s zur Anderung des                                    Lastenausgleichsgesetzes (17. AndG LAG) vom\nLastenausgleichsgesetzes (14. AndG LAG) vom                                   4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585) und\n26. Juni 1961 (Bundcsgcsctzbl. I S. 785),\n29. des Achtzehnten Gesetzes zur Anderung des La-\n24. des Fünfz<~hntcn Gesetzes zur Anderung des\nstenausgleichsgesetzes (18. AndG LAG)\nLastenuusgleichsgesetzes (15. AndG LAG) vom\n4. August 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 1169),                             bekanntgemacht.\nBonn, den l. Dezember 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D ahl grün\nGesetz über den Lastenausgleich\n1\n(Lastenausgleichsgesetz - LAG -) )\nin der Fassung vom 1. Dezember 1965\nInhaltsübersicht\nErster Teil: Grundsätze und Begriffsbestimmungen                               §§\nrrster Abschnitt:                           Grundsätze                                                                        1-   7\nZweiter Abschnitt:                          Begriffsbestimmungen ........................................... .                8- 15\nZweiter Teil: Ausgleichsabgaben\nD1 ster Abschnitt:                          Vermögensabgabe\nErster Titc 1:                           Abgc1bepflicht ......................................................... .       16-  20\nZweiter Titel:                           Bernessung der Abgabe ................................................ .         21-  38\nDritter Titel:                           Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden       39-  47b\nVierter Titel:                           En lrichtung der Abgabe ................................................ .       48-  73\nFünfter Titel:                           Sonstige und Dberleitungsvorschriften ................................... .      74-  78\nSechstE:r Titel:                         Sondervorschriften für Berlin (West) .................................... .      79-  90\nZweiter Abschnitt:                          Hypothekengewinnabgabe\nErster Titel:                            Allgemeine Vorschriften ............................................... .        91- 98\nZweiter Ti tel:                          I löhe und Entrichtung der Abgabe ...................................... .       99-110\nDri t !er Ti tel:                        Formen der Abgabe .................................................... .        111-123\nVicrl.er Titel:                          Festsetzung der Abgabe ................................................ .       124-128\nFünft.er Titel:                          Bill igkeits1m1ßnahmen in beslimmten Fällen ............................. .     129-132\nSechst(:r Titel:                         Sonstige und Dberleitungsvorschriften .................................. .      133-141\nSidwnter Til<:l:                         Son<krvorschriflen für Berlin (West) .................................... .     142-160\nDritter Abschnilt.:                         Krccli tgewinnabgabe\nErsler Til<!l:                           Vorschriften für den Geltungsbereich des Grundgesetzes .................. .     161-188\nZweiler Titel:                           Sondervorschriften für Berlin (\"\\,Vest) .................................... .  189-197\nVierter Abschnitt:                          Vorschriften für mehrere oder alle Ausgleichsabgaben ....•                      198-205\n1) Ersetzt Buncl<,sqc,,c,i;,hl. III (i21-1","Nr. 71 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                                                           1947\n§§\nFünfter Abschnitt:        Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben ......................                                                206-217\nSechster Abschnitt:       llandelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften ................                                               218-225\nSiebenter Abschnitt:      Änderungen des Vermögensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             226, 227\nDritter Teil: Ausgleichsleistungen\nErster Abschnitt:         A 11 gemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228-234\nZweiter Abschnitt:        Feststellung von Schäden\nErster Titel:           Grundsätze ..................................................... • • . • . · · ·                            235-237\nZweiter Titel:          Schadensberechnung ................................................... .                                    238-242\nDritter Abschnitt:        Hauptentschädigung              .............. .                                                            243-252\nVierter Abschnitt:        Eingliederungsdarlehen\nErster Titel:           Allgemeine Vorschriften ............................................... .                                   253\nZweiter Titel:          fangliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) ........ .                                  254-258\nDrilter Titel:          Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatz-\ndurlehen) ................................................ • • .. • • • • • · · ·                         259, 260\nFünftc!r Abschnitt:       Kriegsschadenrente\nErster Titel:           A llgemcine Vorschriften ............................................... .                                  261-266\nZweiter Titel:          Untcrhal tshilfe ........................................................ .                                 267-278a\nDritter Titel:          Entschädigungsrente ................................................... .                                   279-285\nVierter Titel:          Gemeinsame Vorschriften .............................................. .                                    286-292\nSechster Abschnitt:       Hausraten tschädigung                                                                                       293-297\nSiebenter Abschnitt:      Wohnraumhilfe                                                                                               298-300\nAchter Abschnitt:         I-Iärtefonds ..........................................................                                     301, 301a\nNeunter Abschnitt:        Sonstige Förderungs maß nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              302, 303\nZehnter Abschnitt:        Währungs aus g 1 eich für Spar guthaben Vertriebener . . . . . . . .                                        304\nElfter Abschnitt:         0 rgani sati on     . ... ... ... ... ... . .. ... . .. ... ... ... ... ... . ... .. . . .. . ... .         305-31 7\nZwölfter Abschnitt:       Verwaltung des Ausgleichsfonds                                                                              318-324\nDreizehnter Abschnitt:    Verfahren\nErster Ti tel:          Allgemeine Vorschriften ............................................... .                                   325-334\nZweiter Titel:          Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausrat-\nentschädigung ....................................................... .                                   335-344\nDritter Titel:          Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Haus-\nratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem\nHärtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen ............ .                                    345, 346\nVierter Titel:          Verfahren bei der Wohnraumhilfe ...................................... .                                    347, 348\nVierzehnter Abschnitt:    (gestrichen) ............................................................ .                                 349\nFünfzehnter Abschnitt:    Sonstige und Uberleitungsvorschriften ....................... .                                             350-358\nVierter Teil: Gemeinsame Schlußvorschriften                                                          359-375\nIn Anerkennung des Anspruchs der durch den                                                  Erster Teil\nKrieg und seine Folg(m besonders betroffenen Be-\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen\nvölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozia-\nlen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen\nMöglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von                                            Erster Abschnitt\nLasten und auf die zur Eingliederung der Geschädig-                                          Grundsätze\nten notwendige Hilfe sowie\n§ 1\nunter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Ge-                                       Ziel des Lastenausgleichs\nwährung und Annahme von Leistungen keinen Ver-\nzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf                   Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die\nRückgabe des von den Vertriebenen zurückgelasse-               sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der\nnen Vermögens bedeutet,                                        Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben haben, sowie\ndie Milderung von Härten, die infolge der Neu-\nhat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates               ordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des\ndas nachstehende Gesetz beschlossen:                           Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) ein-","1948                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz;               (2) Aus dem Ausgleichsfonds werden nur Aus-\ndie erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe die-          gleichsleistungen bewirkt. Kosten der Durchführung\nses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).                 dieses Gesetzes dürfen aus dem Ausgleichsfonds\nnicht bestritten werden. Bei Geldinstituten aus\nAnlaß der Gewährung von Ausgleichsleistungen\n§ 2                             entstehende Kosten, die im Geschäftsverkehr üb-\nDurchführung des Lastenausgleichs             licherweise dem Bankkunden zur Last fallen, können\nZur Durchführung des Lastenausgleichs werden             jedoch auf den Ausgleichsfonds übernommen wer-\nAusgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistun-             den; dies gilt nicht für Kosten, die bei der Lasten-\ngen gewährt.                                                ausgleichsbank, der Deutschen Landesrentenbank\nund der Deutschen Siedlungsbank entstehen. Ferner\n§ 3                            trägt der Ausgleichsfonds die aus einer Kredit-\nAusgleichsabgaben\naufnahme (§ 7 Abs. 1 und § 324 Abs. 4) sowie die\naus der Ausgabe von Schuldverschreibungen, der\nAls Ausgleichsabgaben werden erhoben:                   Eintragung von Schuldbuchforderungen und der Be-\n1. eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögens-              gründung von Spareinlagen (§ 252 Abs. 3 und 4) sich\nabgabe) - §§ 16 bis 90 - ,                             ergebenden Aufwendungen, soweit diese nicht bei\n2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden,              Behörden entstehen.\nfür die Grundpfandrechte bestellt worden sind             (3) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermö-\n(Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 - ,          gens Ausgleichsfonds haftet der Bund nur mit dem\n3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerb-           Sondervermögen; dieses haftet nicht für die son-\nlicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161          stigen Verbindlichkeiten des Bundes.\nbis 197 - .\n(4) Der Ausgleichsfonds ist mit sämtlichen ver-\n§ 4                             anschlagten Einnahmen und Ausgaben für jedes\nRechnungsjahr als Anlage zum Bundeshaushalt nach-\nAusgleichsleistungen                    zuweisen.\nAls Ausgleichsleistungen werden gewährt:                                             § 6\n1. Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 - ,                        Beitrag der öffentlichen Haushalte an den\n2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 - ,                                  Ausgleichsfonds\n3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292 - ,                  (1) Soweit in den Rechnungsjahren 1955 bis 1958\n4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 --,              das Aufkommen an Vermögensabgabe, Hypotheken-\n5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 --,                     gewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe, auf das\n6. Leistungen aus dem Härtefonds -             §§ 301,    Rechnungsjahr bezogen, den Betrag von je 2 600\n301 a - ,                                            Millionen Deutsche Mark nicht erreicht, leisten die\nLänder einschließlich des Landes Berlin den Unter-\n7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaß-\nschiedsbetrag zwischen dem Aufkommen und dem\nnahmen - §§ 302, 303 - ,                             vorgenannten Betrag als Zuschuß an den Ausgleichs-\n8. Entschädigung im Währungsausgleich für Spar-           fonds, jedoch nicht mehr als 90 vom Hundert ihrer\nguthaben Vertriebener - § 304 - ,                    Aufkommen an Vermögensteuer. Bei der Berech-\n9. Entschädigung nach dem Altsparergesetz,                nung des Aufkommens an Vermögensabgabe, Hypo-\n10. Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des             thekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe wer-\nBundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953        den Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung\nbis 1957 zur verstärkten Förderung der Flücht-       von Lastenausgleichsabgaben aufgekommen sind, je\nlingssiedlung gewährt werden.                        mit 5 vom Hundert als Aufkommen des Ablösungs-\njahres und der nachfolgenden Rechnungsjahre an-\ngesetzt. Die Länder einschließlich des Landes Berlin\n§ 5                             leisten den Unterschiedsbetrag nach dem Verhältnis\nAusgleichsfonds                       ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweils\nvorhergehenden Rechnungsjahr, mit Wirkung vom\n(1) Die Ausgleichsabgaben werden einem Sonder-\nRechnungsjahr 1956 an jedoch nach dem Verhältnis\nvermögen des Bundes (Ausgleichsfonds) zugeführt.\nihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jeweiligen\nIn den Ausgleichsfonds fließen auch\nRechnungsjahr.\n1. Säumniszuschläge und sonstige Zuschläge zu den\n(2) In den Rechnungsjahren 1959 bis einschließlich\nAusgleichsabgaben,\n1978 leisten die Länder einschließlich des Landes\n2.   bei Durchführung dieses Gesetzes anfallende            Berlin an den Ausgleichsfonds einen Zuschuß in\nGeldstrafen, sofern sie nicht in gerichtlichen Ver-    Höhe von 25 vom Hundert ihrer Aufkommen an\nfahren verhängt werden,                                Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr.\n3.   Erträge des Ausgleichsfonds,\n(3) Soweit in den Rechnungsjahren 1959 bis 1966\n4.   nach näherer Maßgabe eines besonderen Gesetzes         das Aufkommen aus den Lastenausgleichsabgaben\ndie nach Abschluß der Wertpapierbereinigung            (Absatz 1 Satz 1 und 2) zusammen mit den Zu-\nverbleibenden Beträge,                                 schüssen der Länder nach Absatz 2 im Rechnungs-\n5.   sonstige Werte, die dem Ausgleichsfonds durch          jahr 1959 den Betrag von 2 600 Millionen Deutsche\nGesetz oder auf andere Weise besonders zu-             Mark, in den nachfolgenden Rechnungsjahren einen\ngewiesen werden.                                       gegenüber dem Vorjahr jeweils um 50 Millionen","Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                       1949\nDeutsche Mark verringerten Betrag nicht erreicht,           2. die Durchführungsverordnung zum Ersten Teil\nleislcu der Bund und die Linder einschließlich des             des Soforthilfegesetzes vorn 8. August 1949 (Ge-\nLandes Berlin den Un Lcrschiedsbctrag als Zuschuß              setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nan den Ausgleichsfonds. Der Bund leistet ein Drittel           schaftsgebietes S. 214)\ndieses Zuschusses. Die Länder einschließlich des                 als Erste Durchführungsverordnung zum Er-\nLandes Berlin lcii,ten zwei Drittel nach dem Verhält-             sten Teil des Soforthilfegesetzes,\nnis ihrer Aufkommen an Vermögensteuer im jewei-\nligen Rechnungsjahr. 50 vom Hundert der Leistun-            3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten\ngen der einzclnc~n U.inder sind Tilgungen ihrer                Teil des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember\nVerbindlichkeiten geqcnübcr dem Ausgleichsfonds                1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51)\naus der darlchensw<!iscn Gewährung von Mitteln                    als Zweite Durchführungsverordnung zum\nder in § 348 lwl\".eichneten Art; § 348 Abs. 2 bleibt               Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,\nhierdurch unbcrübrt. Soweil zur Durchführung die-\nses Gesetzes vom Rechnungsjahr 1967 an weitere               4. die Durchführungsverordnung zum Zweiten und\nMittel erforderlich sind, stelH sie der Bund zur Ver-           Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. Au-\nfügung.                                                         gust 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Ver-\neinigten Wirtschaftsgebietes S. 225) in der Fas-\n(4) Bund und Länder einschließlich des Landes               sung der Verordnung zur Ergänzung der Durch-\nBerlin leisten ferner an den Ausgleichsfonds einen              führungsverordnung zum Zweiten und Dritten\njährlichen Zuschuß in Höhe von 50 vom Hundert des               Teil des Soforthilfegesetzes vom 22. Dezember\nJahresaufwandes des Ausgleichsfonds für Unter-                  1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51)\nhaltshilfe, höchstens jedoch in Höhe von 650 Mil-\nals Soforthilfe-Durchführungsverordnung,\nlionen Deutsche Mark. Der Bund leistet ein Drittel\ndieses Zuschusses. Die Länder einschließlich des             5. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für\nLandes Berlin leisten zwei Drittel nach dem Ver-                den Lastenausgleich vom 2. September 1948\nhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorher-                (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-\ngehenden Rechnungsjahr.                                         rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87)\n(5) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds im Rech-             in der Fassung des Anderungsgesetzes vom\nnungsjahr 1957 einen Betrag von 100 Millionen                   10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des\nDeutsche Mark zur Verfügung.                                    Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 232)\nals Hypothekensicherungsgesetz,\n§ 7                             6. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nzur Sicherung von Forderungen für den Lasten-\nAufnahme von Krediten und Ubernahme von\nausgleich vom 7. September 1948 (Gesetz- und\nSicherheitsleistungen\nVerordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Ver-\n(1) Der Ausgleichsfonds ist mit Zustimmung der              einigten Wirtschaftsgebiet.es S. 88)\nBundesregierung berechtigt, zur Vorfinanzierung\nals Erste Durchführungsverordnung zum\nvon Ausgleichsleistungen, soweit diese nicht in Ren-\nHypothekensicherungsgesetz,\ntenleistungen bestehen, Kredite bis zur Höhe von\n5 Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Soweit               7. die Zweite Verordnung zur Durchführung des\nKredite zurückgezahlt sind, kann das Recht zur                  Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den\nKreditaufnahme bis zum 31. März 1979 erneut in                  Lastenausgleich vom 8. August 1949 (Gesetzblatt\nAnspruch genommen werden.                                       der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-\ngebiet.es S. 233)\n(2) Der Bund wird ermächtigt, für Kredite nach\nAbsatz 1 in entsprechender Höhe gegenüber dem                      als Zweite Durchführungsverordnung zum\nKreditgeber oder, falls dieser sich die Mittel selbst              Hypothekensicherungsgesetz,\nim Kreditwege beschafft, gegenüber dessen Gläu-              8. das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von\nbigern Sicherheitsleistungen zu übernehmen.                     Heimatvertriebenen       in   die   Landwirtschaft\n(Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten\nWirtschaftsgebietes S. 231)\nZweiter Abschnitt\nals Flüchtlingssiedlungsgesetz,\nBegriffsbestimmungen\n9. das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geld-\nwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948\n§ 8\n(Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-\nBezeichnung von Vorschriften                     rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948\n(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet                       Beilage 5 S. 13) unter Berücksichtigung der dazu\n1. das Gesetz zur Milderung dringender sozialer               ergangenen Anderungsgesetze\nNotstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August                  als Umstellungsgesetz,\n1949 (Gesetzblatt der VPrwaJtung des Vereinig-        10. das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934\nten Wirtschaftsgebietes S. 205) in der Fassung            (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung\nder Anderungsgesetze vom 8. August 1950 (Bun-             der Anderungen durch das Einführungsgesetz zu\ndesgesetzbl. S. 355) und vom 29. März 1951 (Bun-          den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936\ndesgesetzbl. I S. 224)                                    (Reichsgesetzbl. I S. 961) und das Gesetz zur Be-\nals Soforthilfegesetz,                                  wertung des Vermögens für die Kalenderjahre","1950                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom                    zember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) unter Be-\n16. Janudf 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22)                    rücksichtigung der dazu ergangenen Änderungs-\nals Bewerlungsgeselz,                                     gesetze\n11. das Gesetz über die Eröflnungsbilanz in Deut-                    als Bundesversorgungsgesetz,\nscher Mark und die Kapitalneufestsetzung                21. das Gesetz über einen Währungsausgleich für\n(D-Markbilanzg(isetz) vom 21. August 1949                    Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten                  (Bundesgesetzbl. I S. 213) unter Berücksichtigung\nWirtschaftsgebietes S. 279) in der Fassung des                der dazu ergangenen Änderungsgesetze\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des\nals Währungsausgleichsgesetz,\nD-Mar kbi lanzgeselzes (D-Mar kbilanzergänzungs-\ngeselz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetz-           22. das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953\nblatt S. 811)                                                 (Bundesgesetzbl. I S. 586)\nals D-Mark bilanzgcsclz,                                     als Bundesevakuiertengesetz.\n12. das Geselz zur Änderung und Ergänzung des                   (2) Soweit in den Ländern der französischen Besat-\nD-Markbilanzgeselzes (D-Markbilanzergänzungs-          zungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie\ngesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.         in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind, die den\ns. 811)                                                in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften entsprechen,\nals D-Mar k bilanze r~J änzungsgese tz,             umfaßt die Verweisung auf die in Absatz 1 genann-\nten Vorschriften auch die entsprechenden Vorschrif-\n13. das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung\nten in den Ländern der französischen Besatzungs-\nder Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bun-\nzone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in\ndesgesetzbl. I S. 1047) und des Zweiten Woh-            Berlin (West).\nnungsbau9esdzes vom 27. Juni 1956 (Bundes-\n~Jesetzbl. I S. 523) mi l dem sich aus seinem§ 50 a                                  § 9\nergebendem AnwendLtn~Jsbercich sowie\nSitz in Berlin (West)\ndas Zweite Wolmungsbaugeselz (Wohnungsbau-\nund Familienheimges<.~Lz) vom 27. Juni 1956 (Bun-          Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes\ndesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem          gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar\n§ 126 ergebenden Anwendungsbereich                      seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im\nals jeweils dnzuwcndcmdes Wohnungsbau-              Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ngesetz,                                              gesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch\nnicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im\n14. die Reichshaushult.sordnung vom 31. Dezember            Sinne dieses Gesetzes.\n1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17) unter Berück-\nsichtigung der dazu ergangenen Änderungs-\n§ 10\ngesetze\nDeutsche Mark\nals Reichshaushaltsordnung,\n15. die Rechnungslegungsordnung für das Deutsche                Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die\nReich vom 3. Juli 1929 (Reichsministerialblatt          Deutsche Mark der Bank deutscher Länder.\ns. 439)\nals Rechnungslegungsordnung,                                                     § 11\n16. das Gesetz über die Feslslellung von Vertrei-                                     Vertriebener\nbungsschi1den und Kriegssachschäden (Feststel-\nlungsgesetz) vom 21. April 1952 (Bundesgesetz-              (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsange-\nblatt I S. 237) in der durch das vorliegende Ge-        höriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen\nsetz hergcslelltcn Fassung                              Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung\nstehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebie-\nuls Feslstcllungsgesetz,\nten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs\n17. das Gesetz zur Milderung von Härten der Wäh-             nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte\nrungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953         und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen\n(Bundes~Jeset.zbl. I S. 495)                           des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbe-\nals Altsparergesetz,                                sondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.\nBei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz\n18. das Gesetz über die Angdc~Jcnhc~iten der Ver-            verlorengegangen sein, der für die persönlichen\ntriebenen und FlüchLlinqe vom 19. Mai 1953              Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war.\n(Bundesges(~l.zbl. I S. '.Wl)                           Als bestimmender Wohnsitz im Sinne von Satz 2\nals Buncl(~sverLriebcmengcseLz,                     ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an wel-\n19. das Geselz über die Stundung von Soforthilfe-            chem die Familienangehörigen gewohnt haben.\nabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unter-              (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher\nhaltshilfe vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetz-          Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger\nblatt I S. 934)\n1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genann-\nals Soforlhilfoanpassungs~Jeselz,\nten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außer-\n20. das Gesetz über die Versorgung der Opfer des                 halb des Deutschen Reichs genommen hat, weil\nKrieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. De-               aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                         1951\nNationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse,      Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand             vom\ndes Glaubens oder der Wellanschauung national-      31. Dezember 1937 entstanden ist\nsozialistische Gcwaltmaßnuhmen gegen ihn ver-       1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-\nübt worden sind oder ihm drohten,\nwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen\n2. auf Grund der während des zweiten Weltkriegs              oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewer-\ngeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus           tungsgesetzes gehören,\naußerdeutschen Gebieten oder während des glei-\n2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht\nchen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deut-\nunter Nummer 1 fallen:\nscher Dienststellen aus den von der deutschen\nWehrmacht besetzten Gebiell~n umgesiedelt wor-           a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung\nden ist (Umsiedler),                                         oder für die wissenschaftliche Forschung erfor-\nderlich sind,\n3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaß-\nb) an Hausrat,\nnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung\nstehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland,         c) an Reichsmarkspareinlagen,\nLettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die           d) an anderen privatrechtlichen geldwerten An-\nTschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien,               sprüchen als Reichsmarkspareinlagen, sofern\nJugoslawien, Albanien oder China verlassen hat               ihre Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8\noder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen           des Bewertungsgesetzes zulässig war,\nGebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952            e) an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie\ndorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai               an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirt-\n1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begrün-               schaftsgenossenschaften,\ndet hat (Aussiedler),                                    f) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Be-\n4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Ge-                 wertungsgesetzes,\nwerbe oder seinen Beruf ständig in den in Ab-\n3. als Verlust von Wohnraum,\nsatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese\nTätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte,       4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Exi-\nstenzgrundlage.\n5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten\nGebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetz-            (2) Ein Schaden nach Absatz        ist nur dann ein\nbuches durch Eheschließung verloren, aber seinen    Vertreibungsschaden, wenn\nständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und      1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 2\ndiesen infolge Vertreibung aufgeben mußte,               Buchstaben a, b und f\n6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind            das Wirtschaftsgut in dem Vertreibungsgebiet\neiner unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß             des Vertriebenen belegen war;\n§ 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Wohn-\nsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und     2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben c\ndwsen infolge Vertreibung aufgeben mußte.                und d\nder Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz\n(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst          oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt-\ndeutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-            oder Zweigniederlassung) in demselben Vertrei-\nzugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen         bungsgebiet hatten oder das Grundstück, an dem\nseinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2            ein Anspruch dinglich gesichert war, im Vertrei-\nNr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehöri-           bungsgebiet des Gläubigers belegen war;\ngen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen\nAufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten        3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe e\nverloren hat.                                                sowohl die Gesellschaft oder die Genossenschaft\nals auch der Anteilseigner den Sitz oder den\n(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufent-\nWohnsitz in demselben Vertreibungsgebiet hat-\nhalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genom-\nten;\nmen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus\nden Umständen hervorgeht; daß er sich auch nach          4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4\ndem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen           der Vertriebene den Wohnraum oder die beruf-\nwollte.                                                      liche oder sonstige Existenzgrundlage in seinem\nVertreibungsgebiet hatte.\nVertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1 ist das\n§ 12                         Gebiet desjenigen Staates, aus dem der Vertriebene\nvertrieben worden ist; die Gesamtheit der in Ab-\nV ertreibungsschäden\nsatz 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum\n(1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Ge-       Deutschen Reich oder zur Osterreichisch-Ungari-\nsetzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2      schen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt\nein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammen-         zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen\nhang mit den gegen Personen deutscher Staatsange-        gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungs-\nhörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerich-      gebiet. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nteten Vertreibungsmaßnahmen in den zur Zeit unter        den, daß auch Gebiete anderer Staaten, zwischen\nfremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebie-         denen, insbesondere wegen der geographischen\nten oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des           Lage, der wirtschaftlichen Verflechtung oder der","1952                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngeschichtlichen Entwicklung, besondere Beziehungen        (11) Der Vertreibungsschaden gilt als eingetreten\nbestanden haben, als einhc>itliches Vertreibungs-\n1. bei Ausgewiesenen, Geflüchteten und Aussied-\ngebiet gelten.\nlern in dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit\n(3) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffs-        unter fremder Verwaltung stehenden deutschen\nregister im Vertrcibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2)           Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates,\neingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet ent-        aus dem sie vertrieben worden sind, verlassen\nstanden.                                                   haben,\n(4) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegs-   2. in den Fällen des Absatzes 7 im Zeitpunkt des\nsachschaden (§ 13), der einem Vertriebenen im Ver-         Todes,\ntreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) vor der Vertrei-\n3. in den Fällen des Absatzes 8, des § 11 Abs. 2\nbung entstanden war.\nNr. 1 und 2 sowie bei Personen, die an ihren\n(5) Bei einer Person, die wegen politischer             Wohnsitz im Vertreibungsgebiet wegen Vertrei-\nVerfolgung ctls Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1),     bungsmaßnahmen nicht zurückkehren konnten,\ngilt als V ertreibungsschaden nur ein Schaden, der         am 8. Mai 1945; an die Stelle dieses Zeitpunktes\nim Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen                  tritt bei Personen, die vor dem 8. Mai 1945 ver-\n(Absatz 1) entstanden oder einem solchen nach Ab-          storben sind, der Zeitpunkt des Todes, wenn in\nsatz 4 gleichgestellt ist.                                 diesem Zeitpunkt die Rückkehr in das Vertrei-\n(6) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gilt        bungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht\nals Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Ver-         mehr möglich war.\nmögens, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland\nzurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist.\n(7) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Scha-                                 § 13\nden, der einem nach Beginn der allgemeinen Ver-\ntreibungsmaßnahmen und vor dem 1. April 1952 im                             Kriegssachschäden\nVertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Staats-         (1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Ge-\nangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im         setzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. Au-\nZusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen             gust 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch\noder als Kriegssachschaden entstanden ist. Ein         Kriegshandlungen entstanden ist\nSchaden, der einem nach dem 31. März 1952 im\n1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-\nVertreibungsgebiet Verstorbenen tatsächlich bereits\nwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen\nentstanden war, kann als Vertreibungsschaden von\noder zurn Betriebsvermögen im Sinne des Bewer-\nden Erben nicht geltend gemacht werden, es sei\ntungsgesetzes gehören,\ndenn, daß diese als nicht dauernd getrennt lebende\nEhegatten oder als Kinder des Verstorbenen erst        2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht\nnach dessen Tod ausgesiedelt worden sind.                  unter Nummer 1 fallen:\n(8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Scha-         a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung\nden, der einem deutschen Staatsangehörigen oder                oder für die wissenschaftliche Forschung er-\ndeutschen Volkszugehörigen in dem in Absatz 2                  forderlich sind,\nSatz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen         b) an Hausrat,\nVertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter        3. als Verlust von Wohnraum,\nfremder Verwaltung stehenden deutschen Ost-\ngebiete im Zusammenhang mit den Vertreibungs-          4. als Verlust der beruflichen oder sonstigen Exi-\nmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstanden            stenzgrundlage.\nist, sofern er seinen Wohnsitz aus diesem Gebiet          (2) Kriegshandlungen im Sinne       des Absatzes 1\nnach dem 31. Dezember 1937 und vor dem Beginn\nsind\nder allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in das\n1. die Einwirkung von Waffen           oder sonstigen\nGebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom\nKampfrnitteln oder die hiermit     unmittelbar zu-\n31. Dezember 1937) verlegt hat.\nsammenhängenden militärischen      Maßnahmen,\n(9) Als Geldeinlage bei cir,1em Geldinstitut mit\n2. die rnit kriegerischen Ereignissen zusammenhän-\nSitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 2) gilt auch\ngende Beschädigung, Wegnahme oder Plünde-\neine Geldeinlage bei einer Haupt- oder Zweig-\nrung von Sachen in den vorn Gegner unmittelbar\nniederlassung eines Geldinstituts, die sich im Be-\nangegriffenen, unmittelbar bedrohten oder be-\nreich einer von der Oder-Neiße-Linie durchschnitte-\nsetzten Gebieten,\nnen Gemeinde befand.\n3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch\n(10) Als   Anteil an einc~r Gesellschaft oder           feindliche Handlungen sowie dessen Selbstver-\nGenossenschaft mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Ab-         senkung, wenn diese erfolgt ist, um der feind-\nsatz 2 Nr. 3) uilt auch der Anteil an einer Kapital-       lichen Aufbringung zu entgehen.\ngesellschaft oder an einer Erwerbs- und Wirtschafts-\ngenossenschaft, die ihren Silz im Reichsgebiet nach       (3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden\ndem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 westlich        durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme\nder Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäftsleitung     von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen,\nund sämtliche BctriebsUillcn sich aber im Vertrei-     die irn Zusammenhang rnit den kriegerischen Ereig-\nbungsgebiet befanden.                                  nissen getroffen worden sind.","Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                          1953\n§ 14                              und der Gemeindeverbände einschließlich der\nSchuldbuchforderungen und der Ansprüche auf\nOstschäden\nVorzugsrente,\n(1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist      4. Industrie- und gleichartige Schuldverschreibun-\nein Schaden, der in den zur Zeit unter fremder\ngen,\nVerwaltung stehenden deutschen Ostgebieten im\n5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen,\nZusammenhang mit den Ereignissen des zweiten\nWeltkriegs durch Vermögensentziehung oder als           6. durch die Bestellung von Grundpfandrechten ge-\nKriegssachschaden (§ LJ) an Wirtschaftsgütern der            sicherte privatrechtliche Ansprüche, soweit es\nin § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Art entstan-         sich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung\nden ist, sofern es sich nicht um einen Vertreibungs-         handelt.\nschaden handelt. Bei Schäden der in § 12 Abs. 1         Den in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen wer-\nNr. 2 Buchstaben c und d bezeichneten Art muß der       den Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder\nSchuldner, bei Sch<Jden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2        Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für\nBuchstabe e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft    sie Einlagebücher oder entsprechende Urkunden\noder die Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft\nausgegeben waren, in die Eintragungen über Ein-\nbei Beginn der aJlgemeinen Vertreibungsmaßnah-           zahlungen und Auszahlungen nur durch das Geld-\nmen den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten:\ninstitut vorgenommen werden durften.\ndie Haupt- oder Zweigniederlassung) in den zur\nZeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen           (3) Einern Sparerschaden wird die Einstellung der\nOstgebieten gehabt haben; bei dinglich gesicherten      Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner\nAnsprüchen gilt § 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geldeinlagen      sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die aus\nbei einem Geldinstitut § 12 Abs. 9 und bei Anteilen      Reichsmitteln zum Ausgleich von im erstca Welt-\nan einer Gesellschaft oder Genossenschaft § 12           krieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden\nAbs. 10 sinngemäß.                                       gewährt wurden, gleichgestellt.\n(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffs-           (4) Durch Rechtsverordnung können andere Geld-\nregister in den Ostgebieten eingetragen waren,           anlagen den Sparanlagen im Sinne des Absatzes 2\ngelten als in den Ostgebieten entstanden.                gleichgestellt werden, sofern sie der Kapitalanlage\noder der Versorgung dienten.\n(3) Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 1945 ein-\ngetreten.\nZweiter Teil\n§ 15\nAusgleichsabgaben\nSparerschäden\n(1) Ein   Sparerschaden ist die Minderung des                             Erster Abschnitt\nNennbetrags von Sparanlagen, die dadurch ein-\ngetreten ist, daß die Sparanlagen bei der Neuord-\nVermögensabgabe\nnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis                              Erster Titel\n10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf                              Abgabepflicht\nDeutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Um-\nstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark um-                                        § 16\ngestellt worden sind.\nUnbeschränkte Abgabepflicht\n(2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind\n(1) Unbeschränkt abgabepflichtig sind\n1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über       1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni\ndas Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichs-          1948 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen\ngesetzbl. I S. 1955) einschließlich der Postspar-        Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset-\neinlagen, soweit die Spareinlagen nicht erst nach        zes oder in Berlin (West) gehabt haben;\ndem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen\nMark dun:h Gutschrift auf Grund von Bareinzah-      2. die folgenden Körperschaften, Personenvereini-\nlungen begründet worden sind, sowie einschließ-          gungen und Vermögensmassen, die zu Beginn\nlich der Bausparguthaben,                                des 21. Juni 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren\nSitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\n2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldver-\nin Berlin (West) gehabt haben:\nschreibungen und andere Schuldverschreibungen,\na) Kapitalgesellschaften      (Aktiengesellschaften,\ndie von Grundkreditanstalten, Kommunalkredit-\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-\nanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablö-\nschaften mit beschränkter Haftung, Kolonial-\nsungsanstalten ausgegeben worden sind 1 ohne\ngesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaf-\nRücksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle\nder Ausgabe einer Schuldverschreibung die Ein-               ten);\ntragung in ein Schuldbuch getreten ist,                  b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,\n3. Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatz-            c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;\nanweisungen des Reichs und der Länder, der               d) sonstige juristische Personen des privaten\nReichsbahn und der Reichspost, der Gemeinden                 Rechts;","1954                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ne) nichlrechtsfähigc Ven:ine, Anstalten, Stiftun-        5. die Bank deutscher Länder, die Deutsche Renten-\ngen und andere Zweck vermögen;                           bank, die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt\nf) Körpersdli.if L<:n cfos öffentlichen Rechts mit          und die Landeszentralbanken;       ·\nAusnd hme ihrer nach Buchstabe g selbständig         6. Unternehmen, die durch Staatsverträge ver-\nabgabepflid1ti~Jcn Bdric~be gewerblicher Art;            pflichtet sind, die Erträge ihres Vermögens zur\ng) Betrielw qewcrblidwr J\\rl von KörperschaftEm               Aufbringung der Mittel für die Errichtung von\ndes öffc:nllidwn R<xhls.                                 Bundeswasserstraßen zu verwenden, solange\n(2) Die unlwschüinktc Ab~1abepi1icht erstreckt sich            das Vermögen der Unternehmen ausschließlich\nauf das Gcsamlvermög<~n. Außer Ansatz bleiben                      diesem Zweck dient;\nVennügcnsgcgcnstünde d(:r in § 77 des Bewertungs-              7. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil ihres der\ngesetzes gcncrnnlen Art, di<: auf ein zum Inland                   öffentlichen     Wasserversorgung    gewidmeten\ngehörendes Gebiet außerlldlb des Geltungsbereichs                  Vermögens, der im Kalenderjahr 1950 dem An-\ndes Grundgescl.zc's einschließlich Berlin (West) ent-              teil ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Ab-\nfallen.                                                            gabe von trinkbarem Wasser und von Wasser\nfür Feuerlöschzwecke an ihrer gesamten Was-\n§ 17\nserabgabe entspricht;\nBeschränkte Abgabepflicht\n8. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil ihres der\n(1) Beschrünk L dbgdbdlicht.ig sind\nöffentlichen     Energieversorgung   gewidmeten\n1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni                 Vermögens, der im Kalenderjahr 1950 dem An-\n1948 wedc:r e:irwn Wohnsitz noch ihren gewöhn-                teil ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Ener-\nlichen Aulen lhalt im Gellungsbereich des Grund-              gieabgabe im Rahmen der allgemeinen An-\ngesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben;                 schluß- und Versorgungspflicht nach § 6 Abs. 1\n2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-                 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezem-\nmögensmassen, die zu Beginn des 21. Juni 1948                 ber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) an ihrer ge-\nweder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im                 samten Energieabgabe entspricht;\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin          9. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das im\n(West) gehabt haben.                                         Rahmen der von ihnen zu erfüllenden Auf-\n(2) Die beschränkte Ab~Jabepflicht erstreckt sich              gaben des öffentlichen Verkehrs unmittelbar\nnur auf Vermögen der in § 77 des Bewertungs-                      gewidmet ist\ngesetzes genannten Art, das auf den Geltungs-                     a) dem Betrieb und der Verwaltung von Eisen-\nbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin                        bahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Allgemei-\n(West) entfällt.                                                       nen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 225),\n§ l8\nb) dem Betrieb und der Verwaltung von Stra-\nBefreiungen\nßenbahnen im Sinne des § 3 des Gesetzes\n(1) Von der Vermögensabgabe sind befreit                            über die Beförderung von Personen zu Lande\n1. die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit                     vom 4. Dezember 1934 in der Fassung des\nihrem Vermögen, das für einen öffentlichen                       Gesetzes vom 6. Dezember 1937 (Reichs-\nDienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt wird,                   gesetzbl. I S. 1319),\nsowie mit illrem forstwirtschaftlichen Vermög(~n            c) dem Linienverkehr im Sinne des § 4 des\nund mit ihrem sonstigen Vermögen im Sinne                        unter Buchstabe b genannten Gesetzes in der\ndes Bewertungsgesetzes. Nicht befreit sind je-                   Fassung des Gesetzes vom 16. Januar 1952\ndoch Berufsvertretungen und Berufsverbände;                      (Bundesgesetzbl. I S. 21) mit Omnibussen und\nOberleitungsomnibussen;\n2. die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bun-\ndesbahn mit ihrem Vermögen, soweit es im               10. Abgabepflichtig.e mit dem Vermögen, das dem\nRahmen ihrer Betriebspfiicht für ihre Betriebs-             Betrieb, der Erhaltung und Verwaltung öffent-\noder Verwaltungszwecke unmittelbar benutzt                  licher Häfen gewidmet ist und in räumlichem\nwird; das gleiche gilt für das vom Senat des                Zusammenhang mit den Hafenanlagen steht.\nLandes Berlin verwaltete Post- und Fernmelde-               Dem Hafenbetrieb dient das Vermögen, soweit\nwesen. Für die Behandlung ihres Vermögens, das              es unmittelbar für Umschlags-, Lagerei- und\nder Personenbeförderung auf Omnibussen dient,               Verkehrszwecke des Hafens bestimmt ist. Das\ngilt Nummer 9;                                              Vermögen der Lagerei dient dem Hafenbetrieb\njedoch nur insoweit, als ein Umschlag ohne\n3. das Unternehmen Reichsautobahnen mit seinem\ndieses Vermögen technisch nicht durchführbar\nVermögen, soweit es für seine Betriebs- oder\nist;\nVerwaltungszwecke unmittelbar benutzt wird.\nDas gleiche gilt für das in Berlin (West) treu-        11. Flughafenunternehmen mit ihren Flughäfen und\nhänderisch verwaltete Vermögen des Unter-                   mit anderem Vermögen, soweit es für die Be-\nnehmens Reichsautobahnen;                                   triebs- oder Verwaltungszwecke des Unterneh-\nmens unmittelbar benutzt wird;\n4. die Monopolverwaltungen des Bundes und die\nStaatlichen Lotterieunternehmen. Das gleiche           12. Hauberg-,      Wald-, Forst- und Laubgenossen-\ngilt für die Monopolverwaltungen in Berlin                  schaften und ähnliche Realgemeinden;\n(West), soweit ihr Vermögen ihren Aufgaben             13. Wasser- und Bodenverbände im Sinne des\nunmittelbar gewidmet ist;                                   Wasserverbandgesetzes vom 10. Februar 1937","Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                      1955\n(Reichsgeselzbl. I S. 188) und der Ersten Wasser-         (4) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2\nverbandsverordnung vom 3. September 1937               sind auf beschränkt Abgabepflichtige nicht anzu-\n(Reichsgesetzbl. 1 S, 933);                            wenden.\n14. die öffentlich-rechtlichen ReJ igionsgesellschaften                                § 19\nsowie solche Körperschaften, Personenvereini-          Befreiung von Unternehmen mit Ausgleichsforderungen\ngungen und Vermögensmassen, die nach der\nSalzung, Sli 11.ung oder sonstigen Verfassung und         (1) Unternehmen, die auf Grund des Umstellungs-\nnach ihrer l.cJtsi:ichJ idH!n Geschäftsführung aus-    gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen\nschließlich und unmil.l<!ll)dr kirchlichen, gemein-    nach dem Ergebnis ihrer Umstellungsrechnung An-\nnützigen odc'r mi]dUiLigc!n Zwecken dienen. Der        spruch auf Zuteilung von Ausgleichsforderungen\nUmfanu der Befreiung bestimmt sich in jedem            gegen die öffentliche Hand haben, sind von der\nFall nach d<!n Vorschriften der §§ 17 bis 19 des       Vermögensabgabe befreit.\nSleuernnpassungs~Jeselzes und der dazu ergan-             (2) Würden die in Absatz 1 genannten Unter-\ngenen Durch/üh rungsvcrordnung (Gemeinnüt-             nehmen infolge Berücksichtigung ihrer Abgabe-\nzigkeilsverordnrmg) vom Hi. Dezember 1941 in           schuld an Vermögensabgabe (§ 31) in der Umstel-\nder Fassung der Anlage l der Verordnung vom            lungsrechnung einen Anspruch auf Ausgleichsforde-\n16. Oklober 1948 (Gcsetzhlall der Verwaltung           rungen gegen die öffentliche Hand erlangen, so\ndes Vereiniqten Wirtscht11!.sqebieles S. 181). Die     wird Befreiung von der Vermögensabgabe nur in-\nBefreiung ndch den Sctl1/en 1 und 2 gilt nicht für     soweit gewährt, als ihnen infolge der Berücksichti-\nvVohnungsunlernehmen, die auf Grund des                gung dieser Abgabe Ausgleichsforderungen zuzu-\nWohnungsgemeinnützi~Jk ('.i1.sgcsetzcs vom 29. Fe-      teilen wären,\nbruar 1940 (ReichsgeseLzbl. J S. 438) als gemein-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Geldinstituten\nnützig anerkannl sind, sowie für Unternehmen,\nmit bankfremdem Geschäft, die getrennte Vermö-\ndie nach§ 28 des gernrnnl.<!n Cl:setzc~s als Organe\ngensübersichten für das Bankgeschäft und für das\nder staatlichen Wohnun!JSpolitik anerkannt sind;\nbankfremde Geschäft aufstellen, nur für das Bank-\n15. rechtsfähige       Pensions-,      VVit.wen-,  Waisen-,  geschäft.\nSterbe-, Kranken-, Unlcrsl.ützungskassen und\nsonstige rechtsfühige I-lilfskass(~n für die Fälle                               § 20\nder Not oder A rbeitslosi~Jkeit. nach den für die                    Entstehung der Abgabeschuld\nVermögensteuer hierüber g(~ltenden Vorschrif-             Die Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni\nten;                                                   1948 entstanden.\n16. die Träger der SoziulV<!rsichenmg, ferner Ver-\nbände und Uinrichtungcn der Sozialversicherung,\nsoweit ihr Vermögen ndch sozialversicherungs-                               Zweiter Titel\nrechtlichen Vorscbri ficn cJnzulegen ist. Dasselbe                    Bemessung der Abgabe\ngilt, soweit Verbunde und Einrichtungen Ver-\nmögen nach ihrer Satzung ausschließlich in                                        § 21\ngleicher Weis<: anzulegen haben;                                         Bemessungsgrundlage\n17. die gesetzlichen Rechtsvorgänger der Bundes-\n(1) Der Vermögensabgabe unterliegt, soweit sich\nanstalt für Arbcilsvermiltlung und Arbeitslosen-\nnicht aus den §§ 22 bis 27 etwas anderes ergibt:\nversicherung hinsicbtlich des Vermögens, das\nauf Grund des Gesetzes über die Errichtung             1. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen das Vermö-\neiner Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und              gen zu Beginn des 21. Juni 1948, das sich nach\nArbeitslosenversicherung vom 10. März 1952                  den bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung\n(Bundesgesetzbl. I S. 123) auf die Bundesanstalt           1949) für die Ermittlung des Gesamtvermögens\nübc~rgeganr::1cn oder aul Grund dieses Gesetzes             maßgebenden Vorschriften errechnet;\nvon ihr übernommen worden ist.                          2. bei beschränkt Abgabepflichtigen das Vermögen\n(2) Die nach den Vorsch riflcn in Absatz 1 Nr. 1              zu Beginn des 21. Juni 1948, das sich nach den\nbis 3, 9 und 11 begünstirJtcn Abgabepflichtigen sind             bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung\nauch mit Vermögen befreit, das nicht von ihnen                   1949) für die Ermittlung des Inlandsvermögens\nselbst für ihre begünstin Len Zwecke benutzt wird,               maßgebenden Vorschriften errechnet.\nsondern das                                                  Für die Abzugsfähigkeit der Lastenausgleichs-\n1. von den nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1           abgaben gilt § 210.\nbis 3, 9, l1 und 14 begünsl.i~Jtcn Abgabepflichtigen        (2) Der Wert des Vermögens, das bei unbe-\nfür deren begünstigte Zw(:ckt: oder                      schränkt Abgabepflichtigen oder bei beschränkt Ab-\n2. von den nach den Vorschrifl.cn in Absatz 1 Nr. 4,         gabepflichtigen der Abgabe unterliegt, wird auf\n5, 13, 16 und 17 begünsliglen Abgabepflichtigen          volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet.\nunmittelbar zur ErfülhmrJ ihrer eigentlichen Auf-           (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere\ngaben                                                    über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\nbenutzt wird.                                                bestimmt werden.\n(3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2                                      § 22\nbestimmen sich, soweit sich aus diesen nichts an-                               Zusammenrechnung\nderes ergibt, nach der Sach- und Rechtslage am                  (1) Das Vermögen von Ehegatten ist abweichend\n21. Juni 1948.                                               von § 75 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes für die Er-","1956                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nmittlung des Gesamtvermögcms zusammenzurech-                    d) auf Deutsche Mark lautende Kapitalforderun-\nnen, wenn die Dhegatl:en nach § 38 zusammen zur                      gen und Rechte auf wiederkehrende Nutzun-\nVermögensc1bgabe zu veranlügen sind.                                 gen und Leistungen, die auf Grund einer\n(2) Das Vermögen von .Eltern ist abweichend von                   rechtskräftigen Entscheidung oder Verein-\n§ 75 Abs. 2 des Bt!wcrtungsgesetzes nicht mit dem                    barung im Rückerstattungsverfahren einem\nVermögen von Kindern zusammenzurechnen.                              Rückerstattungspflichtigen nach § 27 Abs. 1\nzuzurechnen sind.\n(3) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das\nganze Cesamtgut abweichend von § 76 des Bewer-                  Die Vorschriften der Buchstaben a bis c sind nicht\ntungsgesetzes nicht dem Vermögen des überleben-                  anzuwenden auf Vermögen, das einem Rück-\nden Ehegatten zuzurechnen. Das Gesamtgut ist viel-              erstattungsberechtigten nach § 27 zuzurechnen\nmehr den Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer                   ist; für derartige Vermögen gilt § 26.\nAnteile (§ 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes)\nzuzurechnen.                                                 2. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile und Genuß-\nscheine an Kapitalgesellschaften, die am 21. Juni\n§  23                               1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im\nVerlegung des Wohnsitzes oder des Betriebs             Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber-\naus Berlin (West) in den Geltungsbereich             lin (West) gehabt haben, sind mit dem halben\ndes Grundgesetzes                         Wert anzusetzen, soweit die Anteile oder Genuß-\n(1) Hat ein Abgabepflichtiger in der Zeit zwischen           scheine vor dem 31. Dezember 1948 zum amt-\ndem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 (Zwischen-              lichen Verkehr an der Börse zugelassen waren\nzeitraum) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-                   oder im Freiverkehr gehandelt worden sind,\nlichen Aufenthalt von Berlin (West) in den Gel-                 sonstige Anteilsrechte dieser Art sowie Ge-\ntungsbereich des Grundgesetzes verlegt, so ist der              schäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschafts-\nVermögensermittlung auf den Beginn des 21. Juni                 genossenschaften sind beim sonstigen Vermögen\n1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das sich auf               und beim Betriebsvermögen außer Ansatz zu\nden Tag der Begründung des Wohnsitzes oder· des                 lassen. Außer Ansatz zu lassen sind auch Anteile\ngewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des                 an Familiengesellschaften, die in der Form einer\nGrundgesetzes ergibt; für die Abgrenzung des Ver-               Kapitalgesellschaft betrieben werden, soweit sich\nmögens in Berlin (West) gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2.                 die Anteile am 21. Juni 1948 im Eigentum der\nFamilie befunden haben. Durch Rechtsverordnung\n(2) Ist ein gewerblicher Betrieb im Zwischenzeit-\nwird das Nähere bestimmt.\nraum von Berlin (West) in den Geltungsbereich des\nGrundgesetzes wirtschaftlich verlagert worden, so            3. Der nach § 4 Nr. 9 des Grundsteuergesetzes von\nist der Vermögensermittlung auf den Beginn des                  der Grundsteuer befreite Grundbesitz ist außer\n21. Juni 1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das               Ansatz zu lassen.\nin der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungs-\ngesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf-           4. Wird eine Rente, die nach § 68 des Bewertungs-\nzustellenden DM-Eröffnungsbilanz auszuweisen ist.               gesetzes nicht zum sonstigen Vermögen gehören\nwürde, infolge einer vor dem 21. Juni 1948 vor-\ngenommenen Kapitalabfindung nach den Verhält-\n§ 24\nnissen vom 1. Januar 1951 nicht mehr gezahlt, so\nAbweichungen von den für die Vermögensteuer              ist zur Ermittlung des Gesamtvermögens von\ngeltenden Vorschriften                      dem Rohvermögen der sich für den 1. Januar 1951\nFür die Ermittlung des der Abgabe unterliegen-               ergebende Kapitalwert der Rente abzuziehen.\nden Vermögens gilt abweichend von den für die                   Wird die Rente infolge der Kapitalabfindung\nVermögensteuer geltenden Vorschriften das Fol-                  nach den Verhältnissen vom 1. Januar 1951 nicht\ngende:                                                          voll gezahlt, so ist der sich für den 1. Januar 1951\n1. Von den zum sonstigen Vermögen im Sinne                      ergebende Kapitalwert des Minderungsbetrags\ndes § 67 des Bewertungsgesetzes gehörenden                   der Rente abzuziehen.\nWirtschaftsgütern sind nicht anzusetzen, soweit           5. Von     dem als sonstiges Vermögen der Ver-\nsie insgesamt 150 000 Deutsche Mark nicht über-             mögensteuer unterliegenden Kapitalwert von\nsteigen,\nRechten auf Renten und andere wiederkehrende\na) deutsche Zahlungsmittel,                                 Nutzungen und Leistungen ist der Teilbetrag\nb) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und              außer Ansatz zu lassen, der einem Jahreswert\nKapitalversicherungen oder aus Rentenver-               der Nutzung oder Leistung von 2 400 Deutsche\nsicherungen, aus denen der Berechtigte zu Be-           Mark entspricht.\nginn des 21. Juni 1948 noch nicht in den\nRentenbezug eingetreten war, sofern die Ver-         6. Verbindlichkeiten auf Grund gesetzlicher Unter-\nsicherungen auf Reichsmark gelautet haben,              haltspflicht sind nicht abzuziehen; dies gilt auch,\nwenn die Höhe der Verbindlichkeit durch Ver-\nc) Kapitalforderungen, Gu lhaben und Rechte auf\ntrag oder gerichtliches Urteil festgelegt ist.\nwiederkehrende Nutzungen und Leistungen,\nwenn sie durch gesetzliche Umstellung, durch         7. Der Wert von Wirtschaftsgütern, die nach be-\nrichterliche Vertragshilfe oder durch Partei-           sonderer Vereinbarung mit anderen Staaten von\nvereinbarung auf einen Betrag festgesetzt               der Vermögensteuer befreit sind, ist dem Ver-\nworden sind, der ein Fünftel ihres Reichs-              mögen zuzurechnen, wenn sich die Befreiung nicht\nmarknennbetrags nicht übersteigt,                       zugleich auf die Vermögensabgabe erstreckt.","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                       1957\n§ 25                          mindestens während zweier Jahre auf Grund natio-\nBehandlung von Gegenständen, deren Erhaltung       nalsozialistischer Gewaltmaßnahmen einem Abgabe-\nim öffentlichen Interesse liegt            pflichtigen wegen seiner politischen Uberzeugung,\n(1) Die Vorschriflcn des § 73 a des Bewertungs-        seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Welt-\ngesetzes sind nur auf Antrag anzuwenden. Sie sind         anschauung entzogen war oder als Ausländerver-\nunter den dort angeführten Voraussetzungen auch           mögen der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen\nauf Gebäude und Gebäudeteile land- und forstwirt-          entzogen war, ist, soweit es nicht nach Absatz 2\nschaftlicher Betriebe anzuwenden; die Vergünsti-           ganz außer Ansatz bleibt, für die Vermögensabgabe\ngung erstreckt sich in diesem Falle auf den dem            nur mit 90 vom Hundert seines Werts anzusetzen.\nGebäude oder Geuuudeteil entsprechenden Teil des              (2) Vermögen, das einem Rückerstattungsberech-\nEinheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen          tigten nach § 27 zuzurechnen ist, gilt stets als Ver-\nBetriebs.                                                  mögen im Sinne des Absatzes 1. Dieses Vermögen\n(2) Die bei der Vermögensabgabe für einen Ge-          ist bei der Ermittlung des der Abgabe unterliegen-\ngenstand nach § 73 a des Bewertungsgesetzes ge-            den Vermögens nur insoweit anzusetzen, als sein\nwährte Vergünstigung ist in den folgenden Fällen           Wert den Betrag von 150 000 Deutsche Mark über-\nrückwirkend aufzuheben:                                    steigt.\n1. wenn die Voraussetzungen für sie vor dem                  (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,\n1. April 1979 wegfallen;                              insbesondere auch über die Anwendung des § 29 in\n2. wenn der Gegenstand in einen Ort außerhalb des          den Fällen des Absatzes 2, bestimmt werden.\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes oder von\n§ 27\nBerlin (West) verbracht wird;\nRückerstattungsfälle\n3. wenn der Gegenstand vor dem 1. April 1979 ver-\näußert wird. Dies gilt nicht für unentgeltliche          (1) Die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen\nVeräußerungen an unbeschränkt vermögensteuer-          einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Ver-\npflichtige natürliche Personen oder an Körper-         einbarung, die nach dem 20. Juni 1948 über einen\nschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gel-      Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungs-\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin          gesetzen getroffen wird, gelten für die Ermittlung\n(West) oder an privatrechtliche Körperschaften,       des der Abgabe unterliegenden Vermögens vorbe-\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen              haltlich des Absatzes 2 als zu Beginn des 21. Juni\nmit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes          1948 eingetreten. Bis zu einer derartigen Entschei-\noder in Berlin (West), die nach der Satzung,           dung oder Vereinbarung ist das Vermögen, das von\nStiftung oder sonstigen Verfassung und nach            dem Rückerstattungsanspruch berührt wird, vor-\nihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ-       behaltlich des Absatzes 2 im Wege der vorläufigen\nlich und unmi ttclbar gemeinnützigen Zwecken           Veranlagung so zu erfassen, als wenn ein Rück-\ndienen;                                                erstattungsanspruch nicht bestände.\n4. wenn der Gegenstand im Wege des Erbgangs                   (2) Bei Abgabepflichtigen, die eine steuerliche\nauf (natürliche oder nicht natürliche) Personen        DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften des\nübergeht, die nicht unter Nummer 3 Satz 2 fallen.      D-Markbilanzgesetzes oder nach den Vorschriften\nder 42., 43. und 44. Durchführungsverordnung zum\nAls Bemessungsgrundlage für die rückwirkende Er-\nUmstellungsgesetz aufstellen, sind die Wertansätze\nfassung .der verctußerten Gegenstände durch die\nin dieser Bilanz auch für die Behandlung der Rück-\nVermögensabgabe gilt im Falle einer entgeltlichen\nerstattungsansprüche und Rückerstattungsverpflich-\nVeräußerung der Erlös, in den anderen Fällen der\ntungen bei der Ermittlung des der Abgabe unter-\ngemeine Wert in dem Zeitpunkt, in dem der Fall\nliegenden Vermögens maßgebend. Der Abgabe-\nder Nummern 1, 2, 3 oder 4 eintritt. Der nach Satz 1\npflichtige ist, wenn die Entscheidung oder Verein-\nentstehende Anspruch auf die Nachzahlung wird\nbarung über die Rückerstattung rechtskräftig ist,\neinen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über\nberechtigt, die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, so-\ndie Nachzahlung fülliq.\nweit er die Rückerstattungsansprüche und Rück-\n(3) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zur Ab-        erstattungsverpflichtungen darin nicht ausgewiesen\ngabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur         hat, bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufigen)\nVermögensabgabe zu stellen. Wird dem Antrag                Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wirkung für\nstattgegeben, so ist der Antragsteller verpflichtet,       die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen\ndem für ihn zuständigen Finanzamt und der zustän-          zu ändern; wird die Entscheidung oder Verein-\ndigen Stelle für Denkma.lspflc~ge Anzeige zu er-           barung über die Rückerstattung erst nach diesem\nstatten, wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3      Zeitpunkt rechtskräftig, so kann der Abgabepflich-\neintritt; dasselbe gilt für jeden Erwerber im Falle        tige die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz bis späte-\neiner weiteren Verüußerung durch ihn, es sei denn,         stens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft\ndaß die Vergünstigung nach Absatz 2 vorher weg-            ändern. Die im vorangehenden Satz bezeichneten\ngefallen ist.                                              Fristen sind Ausschlußfristen.\n§ 26\nBehandlung von Vermögen,                                           § 27a\ndas der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen                  Der Rückerstattung verwandte Fälle\nzeitweise entzogen war\n(1) Vermögen, das auf Grund der Kontrollrats-\n(1) Der Abgabe unterliegendes Vermögen, das in          direktive Nr. 50 vom 29. April 1947 (Amtsblatt des\nder Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945           Kontrollrats S. 275) oder als eingezogenes Vermö-","1958                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngen auJ Crund der Arlikel II, III oder V der Kon-                der Vermögensbetrag, der nach Abzug des\ntrollratsdirektive Nr. 57 vom 15. Januar 1948 (Amts-             Freibetrags (§ 29 Abs. 1) von dem der Abgabe\nblatt des Kontrollrats S. 302) übertragen wird, ist              unterliegenden abgerundeten Vermögen ver-\nder Abgabe unter]iegendes Vermögen desjenigen,                   bleibt;\nder das Vermögen erhält und darüber als Endberech-        2. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen, die nicht\ntigter frei oder im Rahmen des Artikels V Abs. 2\nnatürliche Personen sind, und bei beschränkt\nund 3 der Kontrollratsdirektive Nr. 50 oder des Ar-\nAbgabepflichtigen\ntikels V Abs. 2 und 3 der Kontrollratsdirektive\nNr. 57 verfügen kann.                                            das volle der Abgabe unterliegende abgerun-\ndete Vermögen, wenn dieses die Besteuerungs-\n(2) Wird das Vermögen in den Fällen des Ab-                   grenze (§ 29 Abs. 2)) übersteigt.\nsatzes l nach Rückerstat.tungsgrundsätzen auf Grund\nvon Entziehungstatlwstünden übertragen, so ist § 26\n§ 31\nanwendbar.\n§ 27b                                             Höhe der Abgabeschuld\nRückbeziehung der Gründung von Körperschaften oder            Die Vermögensabgabe beträgt einheitlich 50 vom\nPersonenvereinigungen auf den 21. Juni 1948       Hundert des abgabepflichtigen Vermögens (§ 30).\nWird einer nach dem 20. Juni 1948 gegründeten          Im Falle von Kriegssachschäden, Vertreibungs-\nKörperschaft oder Personenvereinigung Vermögen            schäden oder Ostschäden wird die Abgabe nach\nnach den Rückerstatlungsgesetzen oder nach den            Maßgabe der §§ 39 bis 47 ermäßigt. Der sich aus\nKontrollratsdirektiven Nr. 50 oder 57 übertragen, so      den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist die Ab-\nwird diese für die Zwecke der Vermögensabgabe so          gabeschuld im Sinne dieses Abschnitts.\nbehandelt, als ob sie bereits zu Beginn des 21. Juni\n1948 bestanden hätte.                                                                 § 32\n§ 28\nMinderung der Abgabeschuld durch die Soforthilfeabgabe\nDemontagefälle\nAuf die Abgabeschuld (§ 31) ist nach Maßgabe des\nDer Abgabepflichtige kann eine Rückstellung\n§ 48 die Soforthilfeabgabe anzurechnen.\nwegen Reparationsentnahmen (insbesondere De-\nmontagen) oder Restitutionen, die nach dem 20. Juni\n1948 durchgeführt worden sind, bis zur Abgabe der                                     § 33\n(wenn auch nur vorlüufigen) Erklärung zur Ver-                            Verbleibende Abgabeschuld\nmögensabgabe im Wege der Anderung der DM-Er-                  (1) Als verbleibende Abgabeschuld im Sinne der\nöffnungsbilanz mit Wirkung für die Steuern vom            Vorschriften über die Vermögensabgabe gilt,\nEinkommen, Ertrag und Vermögen bilden. Dies gilt\n1. wenn Soforthilfeabgabe anzurechnen ist:\nauch, wenn diese Stt.!uern bereits rechtskräftig ver-\nanlagt sind. Einer Zustimmung des Finanzamts ode1                die um die angerechnete Soforthilfeabgabe ge-\nder Rechtsmittelbehörde zur Bilanzänderung nach                  minderte Abgabeschuld (§ 32);\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes be-         2. wenn Soforthilfeabgabe nicht anzurechnen ist:\ndarf es nicht.                                                   die Abgabeschuld nach § 31 Satz 3.\n§ 29\n(2) Die verbleibende Abgabeschuld ist auf volle\nFreibetrag, Besteuerungsgrenze              10 Deutsche Mark abzurunden. Beträge bis zu\n(1)   Betrügt bei unbeschränkt abgabepflichtigen       5 Deutsche Mark sind nach unten, Beträge über\nnatürlichen Personen das der Abgabe unterliegende         5 Deut.sehe Mark nach oben abzurunden.\nabgerundete Vermögen weniger als 35 000 Deutsche\nMark, so ist es für die Berechnung der Vermögens-                                     § 34\nabgabe um einen Freibetrag zu mindern. Der Frei-                       Entrichtung in Vierteljahrsbeträgen\nbetrag beträgt 5000 Deutsche Mark, wenn das der\nAbgabe unterliegende           abgerundete Vermögen           (1) Die verbleibende Abgabeschuld (§ 33) ist in\n25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Ubersteigt         gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen (Viertel-\ndieses Vermögen 25 000 Deutsche Mark, so vermin-          jahrsbeträgen), die eine Tilgung und Verzinsung\ndert sich der Freibetrag für je volle 200 Deutsche        der verbleibenden Abgabeschuld darstellen, bis zum\nMark des Mehrvermögens um je 100 Deutsche                 31. März 1979 zu entrichten.\nMark.                                                         (2) Die Vierteljahrsbeträge werden durch Anwen-\n(2) Die Vermöw~nsabgabe wird bei unbeschränkt         dung von Hundertsätzen (Vierteljahrssätzen) auf\nAbgabepflichtigen, die nicht natürliche Personen           die verbleibende Abgabeschuld nach Maßgabe des\nsind, und bei beschrilnk t Abgabc!pfüchtigen nur er-       § 36 berechnet.\nhoben, wenn das der AbrJabe unterliegende abge-                                       § 35\nrundete Vermögen den Betrag von 3000 Deut.sehe                          Abstufung der Vierteljahrssätze\nMarkt übersteigt (Besteuern ngsgrenze).                       Unter Zugrundelegung eines am 1. April 1949\nbeginnenden        dreißigjährigen      Tilgungszeitraums\n§ 30                           (Laufzeit) betragen die Vierteljahrssätze, gemessen\nAbgabepflichtiges Vermögen                 an der verbleibenden Abgabeschuld (§ 33)\nAls abgabepflichtiges Vermögen gilt:                   1.                   1,5 vom Hundert\n1. bei unbeschr~inkt abgabepflichtigen natürlichen            a) beim Betriebsvermögen mit Ausnahme der-\nPersonen                                                      jenigen Betriebsgrundstücke, für die nach","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                     1959\nNummer 2 odPr 3 ein ermäßigter Viertel-          dene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist das ge-\njahrssdl.z giJ 1.,                               wogene Mittel aus ihnen anzuwenden. Für die Be-\nb) bei den Crundstücken, für die nicht nach          rechnung des gewogenen Mittels gilt § 37.\nNummer 2 oder J (!in ermctßigter Viertel-\njahn;scllz gilt,\nc) bE;im sonstigen Vcrrnögc)n im Sinne des\n§ 37\nBcwcrtungsgcsclz.es;\nBerechnung des gewogenen Mittels bei\n2.                    1,25 vom Hundert\nzusammengesetztem Vermögen\nbei gemischtgenutzten Grundstücken im Sinne\ndes § 32 <for Durchführungsverordnung zum               Sind nach der Zusammensetzung des Vermögens\nBewerlungsg<~setz vom 2. Februar 1935 (Reichs-       nach § 36 verschiedene Vierteljahrssätze maß-\ngeselzbl. I S. 81), soweit sie gehören               gebend, so ist das anzuwendende gewogene Mittel\naus ihnen wie folgt zu berechnen:\na) zum Grundvermögen im Sinne des Bewer-\ntungsgesetzes,                                   1. Das abgabepflichtige Vermögen ist auf die zwei\nb) zum Betriebsvermögen von Wohnungs- und               oder drei Vermögensteile aufzuteilen, für die\nSiedlungsunternehmen im Si.nne des § 9 der          verschiedene Vierteljahrssätze vorgeschrieben\nVerordnung zur Durchführung des Körper-             sind. Hierfür gilt folgendes:\nschaftsl.cuergcsctzcs in der Fassung vom            a) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusam-\n28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I               menhang mit bestimmten Gegenständen\ns. 38),                                                 stehen, sind in erster Linie bei dem Ver-\nc) zum Betriebsvermögc!n von Unternehmen,                   mögensteil abzuziehen, zu dem die Gegen-\nderen Hauptzweck die Vermietung oder Ver-               stände gehören.\npuchtung ei~Jencn Grundbesitzes ist, soweit         b) Schulden im Sinne des Buchstaben a, soweit\nsie nicht berPits unter Buchstabe b fallen;             sie den Wert eines Vermögensteils über-\n3.                       1 vom Hundert                          steigen, sowie Schulden, die nicht in wirt-\na) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermö-               schaftlichem Zusammenhang mit bestimm-\ngen,                                                    ten Gegenständen stehen, sind in erster\nLinie bei dem Vermögensteil abzuziehen, für\nb) bei Miet wohnrJrundstücken und Einfamilien-              den der höchste Vierteljahrssatz vorgeschrie-\nhäusern im Sinne des § 32 der Durch-\nben ist.\nführungsverordnung zum Bewertungsgesetz,\nwenn die in Nummer 2 Buchstabe a, b oder c          c) Für den Abzug des Freibetrags gilt Buch-\nvorgeschriebene Voruussetzung vorliegt.                 stabe b entsprechend.\nDer Vierteljc1hrssatz wird durch Gesetz von         Die sich hiernach für die einzelnen Vermögens-\n1 auf 1,25 vom Hundert erhöht werden, so-           teile ergebenden Werte sind für die Durch-\nbald eine Anderung der gesetzlichen Miet-           schnittsberechnung nach Nummer 2 auf volle\nzinsregelung c~ine solche Erhöhung tragbar          Tausend abzurunden. Beträge bis zu 500 Deut-\nerscheinen läßt.                                    sche Mark sind nach unten, Beträge über 500\nDeutsche Mark nach oben abzurunden.\n2. Das gewogene Mittel der zwei oder drei in\n§ 36\nBetracht kommenden Vierteljahrssätze ist in der\nAnwendung der Vierteljahrssätze               Weise zu berechnen, daß der Wert jedes nach\n(1) Die sich aus § 35 ergebenden Vierteljahrs-           Nummer 1 ermittelten Vermögensteils mit dem\nsätze sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen           für ihn vorgeschriebenen Vierteljahrssatz ver-\nvon der Nacherhebung der Vierteljahrsbeträge für            vielfacht und die Summe der so berechneten Be-\ndie ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnen-        träge durch die Summe der Werte der Vermö-\nden Laufzeit abgesehen wird (§§ 56 und 88 Abs. 1).          gensteile geteilt wird.\n(2) In allen anderen Fällen sind die nach § 35 auf    3. Als Vierteljahrssatz ist das nach Nummer 2 be-\ndie ersten drei Jahre der dreißigjährigen Laufzeit          rechnete Mittel nach dessen Abrundung auf eine\nentfallenden Vierteljahrsbeträge in der verbleiben-         Dezimalstelle anzuwenden. Dabei ist die erste\nden siebenundzwanzigjährigen Laufzeit (1. April             Dezimalstelle auf die nächsthöhere Zahl zu er-\n1952 bis 31. März 1979) nachzuentrichten. Die Vier-         höhen, wenn die zweite Dezimalstelle höher als\nteljahrssätze werden deshalb für die verbleibende           5 ist.\nsiebenundzwanzigjährige Laufzeit wie folgt erhöht:\n1. der Vierteljahrssatz von 1,5 vom Hundert auf\n1,7 vom Hundert,                                                               § 38\n2. der Vierteljahrssatz von 1,25 vom Hundert auf                   Zusammenveranlagung von Ehegatten\n1,4 vom Hundert,\nEhegatten werden zusammen veranlagt, wenn\n3. der Vierteljahrssa l.z von 1 vom Hundert auf\n1,1 vom Hundert.                                     beide unbeschränkt abgabepflichtig sind und nicht\ndauernd getrennt leben. Für die Zusammenveran-\n(3) Sind nach der Zusammensetzung des Vermö-          lagung sind die Verhältnisse zu Beginn des 21. Juni\ngens in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 verschie-       1948 maßgebend.","1960                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nDritter Titel                                  für sie eine Entschädigung im Währungs-\nBerücksichtigung von Kriegssachschäden,                           ausgleich für Sparguthaben Vertriebe-\nVertreibungsschäden und Ostschäden                            ner gewährt wird;\ncc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften so-\n§ 39                                       wie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs-\nund Wirtschaftsgenossenschaften;\nAHgemeines\ndd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des\n(1) Durch Ermäßigung der Vermögensabgabe wer-                          Bewertungsgesetzes.\nden beim Ermäßigungsberechligten (§ 40) in dem                    Nummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend.\nsich aus § 47 ergebenden Ausmaß berücksichtigt\n1. Kriegssachschäden nach Maßgabe der §§ 13, 41               3. Ostschäden nach Maßgabe der §§ 14, 45 und 46\nund 42                                                        a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und\na) an Wirtschaflsgütern, die zum land- und                       forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-\nforstwirlsdwftlicbcn Vermögen, zum Grund-                    vermögen oder zum Betriebsvermögen im\nvermögen odm zum Betriebsvermögen im                        Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,\nSinne des Bewertungsgesetzes gehören,                     b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie\nb) an Cegenstündcn, die für die Berufsausübung                   nicht schon unter Buchstaben a fallen:\noder für die wissenschaftliche Forschung er-                 aa) an Gegenständen, die für die Berufsaus-\nforderlich sind, soweit sie nicht schon unter                     übung oder für die wissenschaftliche For-\nBuchstaben a fallen.                                             schung erforderlich sind;\nKriegssachschüden werden nur berücksichtigt,                      bb) an privatrechtlichen geldwerten Ansprü-\nW!.,nn sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes                       chen;\node1 im Cebiet von Berlin (West) entstanden                      cc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften so-\nsind Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt                        wie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs-\naußerhalb des Celtungsbercichs des Grund-                             und Wirtschaftsgenossenschaften;\ngesetzes einschließlich Berlin (West) entstanden\ndd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des\nist, gilt jedoch als in diesem Gebiet entstanden,\nBewertungsgesetzes.\nwenn es sich nicht um einen Vertreibungsscha-\nden oder Ostschaden handelt, das Schiff zur Zeit              Nummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend.\nder Entstehung des Schadens in einem Schiffs-\n(2) Die für die Ermäßigung der Abgabe jeweils\nregister im Gellungsbernich des Grundgesetzes\nzu berücksichtigenden Schäden werden zusammen-\noder in Berlm eingetragen war und der Schiffs-\ngeJaßt. Schäden von Ehegatten werden zusammen-\neigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlas-•\ngerechnet, wenn diese nach § 38 zusammen zur Ver-\nsung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich\nmögensabgabe zu veranlagen sind.\ndes Grundgesetzes, in Berlin (West) oder im\nVertreibungsgcibiet hatte. Nicht berücksichtigt              (3) Eine Ermäßigung der Abgabe wird nur auf\nwerden Kriegssachschäden natürlicher Personen,            Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zur Abgabe der\nfür die auf Grund der Kriegssachschädenverord-            (wenn aucb nur vorläufigen) Erklärung zur Vermö-\nnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I             gensabgabe zu stellen. Antragsberechtigt ist der Ab-\nS. 1517) ode1 anderer Vorschriften Entschädi-             gabepflichtige. Ist der Abgabepflichtige verstorben,\ngungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert                so kann jeder Erbe den Antrag auf Ermäßigung\ndes nach diesen Vorschriften anzuerkennenden              der Abgabe des Erblassers stellen.\nVerlust.es gewährt worden sind oder gewährt\nwerden, wobei Entschädigungszahlungen inso-\nweit auUer Betracht bleiben, als die hieraus wie-\nderbeschatf tcn entsprechenden Wirtschaftsgüter                                     § 40\ndurch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen\nsind;                                                                      Ermäßigungsberechtigter\n(1) Ermäßigungsberechtigt ist der unmittelbar Ge-\n2. Vertreibungsschäden nach Maßgabe der §§ 12,\nschädigte. War dieser eine natürliche Person und ist\n43 und 44\ner vor dem 21. Juni 1948 verstorben, so sind er-\na) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-         mäßigungsberechtigt diejenigen Personen, die am\nwirt.schal t.lichen Vermögen, zum Grundvermö-        21. Juni 1948 seine Erben oder weitere Erben wa-\ngen oder zum Betriebsvermögen im Sinne               ren. Die Quote, mit der der Schaden des unmittelbar\ndes Bewertungsgesetzes gehören,                       Geschädigten beim Erben zu berücksichtigen ist, be-\nb) an      folgenden    Wirtschaftsgütern, soweit sie     stimmt sich nach dem Anteil des Erben am Nach-\nnicht schon unter Buchstaben a fallen:               laß.\n(2) Der Erbfolge (Absatz 1) steht bei Kriegssach-\nac.1) an GegensUinden, die für die Berufsaus-\nschäden, die an land- und forstwirtschaftlichem\nübung oder für die wissenschaftliche For-\nVermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen\nschung er1orderlich sind;\nentstanden sind, und bei Vertreibungs- und Ost-\nbb) an priv<ltrecbtlichen ge1dwerten Ansprü-         schäden, dje an Betriebsvermogen entstanden sind,\ndicn. Verluste an Reichsmarkspareinla-        die Ubernahme zu Lebzeiten des unmittelbar Ge-\ngcn werden nicht berücksichtigt, wenn         schädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.","Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                         1961\n§ 41                           stellungsbescheid (§ 36 des Feststellungsgesetzes)\nSchadensberechnung bei Kriegssachschäden          getroffene Feststellung ist bindend; § 218 Abs. 4\nder Reichsabgabenordnung gilt entsprechend.\n(1) Kriegssad1sdüiden      (§  39 Abs. 1 Nr. 1) sind\n(2) Der Schadensbetrag mindert sich bei land- und\nnach den Vorsc:hrilten des Feststellungsgesetzes zu\nforstwirtschaftlichem Vermögen sowie bei Grund-\nberechnen; § n Abs. 6 Nr. 2 des Feststellungs-\nvermögen um den halben Reichsmarknennbetrag\ngesetzes ist nur nach Mdßgabe des § 47 b anzuwen-\nder festgestellten langfristigen Verbindlichkeiten,\nden.\ndie im Zeitpunkt der Vertreibung mit diesem Ver-\n(2) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden\nmögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen\nan land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grund-\noder an ihm dinglich gesichert waren.\nstücken und Betriebsgrundstücken mindert sich der\nSchadensbetrag um den Betrag, um den die Hypo-                 (3) Festgestellte Vertreibungsschäden an privat-\nthekengewinnabgabe des Abgabepfüchtigen nach               rechtlichen geldwerten Ansprüchen im Sinne des\n§ 100 gemindert worden ist. Sind auf beschädigtem          § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b unter bb sind mit dem\nGrundbesitz dt!S Abgabepflichligen ruhende, im             Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, auf den sie\nVerhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark            bei Anwendung der für den Geltungsbereich des\numgestellte Verbindlichk eitcn im Vertragshilfever-        Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen\nfahren oder durch Partt!ivcreinbarung herabgesetzt          gewesen wären. Für Ansprüche in solchen auslän-\nworden, so mindert sich der Schadensbetrag ferner           dischen Währungen, für die in der in § 245 Nr. 4\num den Betrag der I-Jerabsetzung, höchstens jedoch          vorgesehenen Rechtsverordnung Abweichendes be-\num den Betrng, der sich im Falle einer Um-                  stimmt wird, ist der nach dieser Rechtsverordnung\nstellung der Verbindlichkeit im Verhältnis von 10           sich ergebende Wert in Deutscher Mark maßgebend.\nzu 1 als Minderung der Hypothekengewinnabgabe\nnach § 100 ergeben würde.\n§ 44\n(3) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden an\nSchadensberechnung bei Vertreibungsschäden\ngewerblichen Betrieben sind dem nach § 13 Abs. 4\njuristischer Personen\nund 5 des Feststellungsgesetzes ermittelten An-\nfangsvergleichswert hinzuzurechnen:                            (1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind\n1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-          auch bei juristischen Personen durch Ermäßigung\nten auf Akti<m und Gesellschaften mit be-              der Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine\nschränkter Haftung das im Wege der Kapital-            juristische Person gilt bei der Vermögensabgabe\nerhöhung dem Unternehmen im Vergleichszeit-            als Vertriebener, wenn sie ihre Geschäftsleitung\nraum aus Fremdmitteln zugeführte Kapital; Ent-         in einem Vertreibungsgebiet hatte und im Zusam-\nsprechendes gilt für bergrechtliche Gewerkschaf-       menhang mit den gegen Personen deutscher Staats-\nten,                                                   angehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit ge-\nrichteten Vertreibungsmaßnahmen aufgeben mußte.\n2. die nach § 60 des Bewertungsgesetzes im An-\nfangsvergleichswert nicht enthaltenen Schachtel-          (2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des\nbeteiligungen, soweit sich gegenüber dem Wert          Feststellungsgesetzes zu berechnen.\nder im Endvergleichswert nicht enthaltenen                 (3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.\nSchachtelbetciligungen ein Mehrwert ergibt.\n(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur\nDurchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt\n§ 42\nwerden.\nVerfahren bei der Schadensberechnung\nvon Kriegssachschäden                                                § 45\n(1) Wird eine Ermäßigung der Vermögensabgabe             Schadensberechnung bei Ostschäden natürlicher Personen\nwegen Kriegssachschäden beantragt, so wird der\nFür die Schadensberechnung bei Ostschäden (§ 39\nSchadensbetrag insowci t, als er für die Abgabe von\nAbs. 1 Nr. 3) natürlicher Personen gilt § 43 ent-\nBedeutung ist, im Rahmen der Veranlagung zur\nsprechend.\nVermögensabgabe nach den Vorschriften der Reichs-\nabgabenordnung von dem Finanzamt ermittelt.\n§ 46\n(2) Die Schäden sind nachzuweisen oder glaub-\nSchadensberechnung bei Ostschäden juristischer Personen\nhaft zu machen. Als glaubhaft gemacht gelten An-\ngaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zwei-            (1) Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) sind auch bei\nfel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.        juristischen Personen durch Ermäßigung der Ver-\nDie Abgabe eidesstattlicher Erklärungen ist unzu-           mögensabgabe zu berücksichtigen. Eine juristische\nlässig.                                                     Person kann Ostschäden bei der Vermögensabgabe\ngeltend machen, wenn sie nicht als Vertriebener im\n§ 43\nSinne des § 44 Abs. 1 gilt.\nSchadensberechnung bei Vertreibungsschäden\nnatürlicher Personen                       (2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des\nFeststellungsgesetzes zu berechnen.\n(1) Vertreibungsschäden ( § 39 Abs. 1 Nr. 2) sind\nbei natürlichen Personen mit dem nach den Vor-                 (3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.\nschriften des Feststellungsgesetzes festgestellten             (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur\nSchadensbetrag anzusetzen. Die hierüber im Fest-            Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden.\n2","1962                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 47                             Schulden und Lasten, die mit Wirtschaftsgütern der\nAusmaß der Berücksichtigung von Schäden           in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art in wirt-\nschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen.\n(1) Die Berücksichtigung der Kriegssachschäden,\nder Vertreibungsschäden und der Ostschäden be-                                          § 47 a\nstimmt sich nach dem Verhältnis der Schäden zum\nZusätzliche Berücksichtigung von Kriegssachschäden,\nVermögen des A bgabepflichtigen zu Beginn des\nVertreibungsschäden und Ostschäden durch Minderung\n21. Juni 1948, ausgedrückt in Hundertsteln dieses\nder Vierteljahrsbeträge für die Zeit vom\nVermögens (Schadenspunktwhl).\n1. April 1957 bis zum 31. März 1979\n(2). Für das    Ausmaß der Berücksichtigung der            (1) Die nach Berücksichtigung des § 47 sich er-\nSchäden gelten die folgenden Vorschriften:                 gebenden Vierteljahrsbeträge (§ 34) werden, soweit\n1. Bei Schadenspunktzahlen bis zu 30 wird keine            sie auf die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März\nErmJßigung gewährt.                                    1979 entfallen, um den in Satz 2 bezeichneten Min-\nderungsbetrag herabgesetzt. Minderungsbetrag ist\n2. Für Jeden Sdlddenspunk t über 30 ermäßigt sich\ndas Zweifache des Betrags, der sich durch Anwen-\ndie Abgäbe\ndung des bei der Veranlagung angesetzten Viertel-\nhöchstens     jahrssatzes auf den bei der Veranlagung nach § 47\nbei einem der Ab-        um v. H. jedoch um      Abs. 2 gewährten Ermäßigungsbetrag ergibt. Uber-\ngabe unterliegen-     des der Ab- v. H. der      steigt der Minderungsbetrag den ursprünglichen\nden abgerundeten      gabe unter-     Ver-       Vierteljahrsbetrag, so findet ein Ausgleich über\nVermögc~n           liegenden mögens-        diesen Betrag hinaus nicht statt. Ursprünglicher\nDM             Vermögens abgabe           Vierteljahrsbetrag ist der Vierteljahrsbetrag, der\n(§ 31 Satz 1)  sich unmittelbar durch Anwendung der Vierteljahrs-\nsätze des § 36 Abs. 1 und 2 auf die verbleibende\nvon         bis\nAbgabeschuld (§ 33) ergibt.\n50 000        1/4\n(2) Soweit die nach § 47 gewährte Ermäßigung\n50 100     75 000        1/5         95       nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West)\n75 100    120 000        1/6         90       entfällt, wird der Minderungsbetrag (Absatz 1) in\n120 100    175 000        1/7         85       dem sich aus § 88 Abs. 2 ergebenden Ausmaß ge-\n175 100    240 000        1/8         80       kürzt.\n240 100    315 000        1/9         75          (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur\n315 100    400 000        1/10        70       Durchführung der Absätze 1 und 2, insbesondere in\nden Fällen der §§ 19, 50 bis 52, 55 a, 60 bis 64, 66,\n400 100    600 000        1/12        65       67, 71, 199 und 200, bestimmt werden.\nüber       600 000        1/15        60\nAls Ermäßigung ist mindestens der Betrag zu                                          § 47b\ngewähren, dc!r bei derselben Schadenspunktzahl             7.usätzHche Berücksichtigung von Kriegssachschäden\nin der nächstniedrigeren Vermögensstufe als                      durch Minderung der Vierteljahrsbeträge\nhöchstmöglicher Betrag der Ermäßigung in Frage                 für di.e Zeit vom 1. Juli 1964 bis 31. März 1979\nkommt.                                                    (1) Die nach Berücksichtigung der §§ 47, 47 a, 53,\n3. Bruchteile von Schadenspunkten sind, wenn sie           53 a, 55 a bis 55 c und des § 88 Abs. 2 sich ergeben-\n0,5 oder weniger betragen, nicht zu berück.sich-       den Vierteljahrsbeträge (§ 34) werden, soweit sie auf\ntig(~n; betragen sie mehr als 0,5, so sind sie auf     die Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 31. März 1979 ent-\neinen vollen Punkt aufzurunden.                        fallen, auf Antrag um den in Satz 2 bezeichneten\nMinderungsbetrag herabgesetzt. Minderungsbetrag\n(3) Als Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948 im         ist vorbehaltlich des Absatzes 2 das Dreifache des\nSinne des Absatzes 1 gilt das Vermögen, das sich           Betrags, der sich durch Anwendung des bei der\nfür diesen Zeitpunkt nach § 21 ergibt, wenn § 24           Veranlagung angesetzten Viertelj ahrssatzes auf den\nNr. 1 bis 5 nicht berücksichtigt wird; auch bei be-        Betrag ergibt, um den sich der bei der Veranlagung\nschränkt Abgabepflichtigen ist vom Gesamtvermögen          nach § 47 Abs. 2 gewährte Ermäßigungsbetrag er-\nim Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 auszugehen. Diesem          höhen würde, wenn § 13 Abs. 6 Nr. 2 des Feststel-\nVermögen sind gegebenenfalls zuzurechnen                   lungsgesetzes anzuwenden gewesen wäre.\n1. der in ihm nicht enthaltene Wert solcher Wirt-             (2) Der Minderungsbetrag ist zu kürzen, wenn\nschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Ver-       sich durch den nach § 249 Abs. 3 Nr. 3 vorzunehmen-\nmögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von           den Abzug seines Zeitwerts ein Auszahlungsbetrag\nder Vermögensteuer ganz oder teilweise befreit         der Hauptentschädigung ergeben würde, der nied-\nsind. Entspwchendes gilt hinsichtlich solcher Wirt-    riger ist als ein bereits erfüllter Betrag. In diesem\nschaftsgüter, die auf Grund nur für die Vermö-         Falle ist Minderungsbetrag der siebzehnte Teil des\ngensabgabe geltender Vorschriften von der Ver-         Zeitwerts im Sinne des § 249 Abs. 3 Nr. 3, bei dessen\nmögensabgabe ganz oder teilweise befreit sind;         Abzug der Auszahlungsbetrag der I--Iauptentschädi-\ngung dem erfüllten Betrag entspricht; dieser Teil\n2. bei unbeschränkt abgabepflichtigen Kapitalgesell-       des Zeitwerts ist vom Ausgl,~ichsarnt durch Bescheid\nschaften die nach § ö0 des                             nach § 3]5 Abs. 1 Satz 2 festzustellen. § 47 a Abs. 1\naußer Ansatz bleibenden Beteiligungen.                Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.","Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                         1963\n(3) Ist eine Ermäßigung der Vermögensabgabe            hilfeabgabe unterliegenden Vermögen aller Betei-\nnach den§§ 47 und 47 a nicht gewührt worden, weil         ligten entsprechen. Stand mit dem der allgemeinen\ndie Schadenspunktzahl 30 nicht überschritten war          Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögen eines\n(§ 47 Abs. 2 Nr. 1), ist Absatz 1 entsprechend anzu-      Beteiligten eine Schuld in wirtschaftlichem Zusam-\nwenden.                                                   menhang, die zu einer Abwälzung nach § 23 des\nSoforthilfegesetzes auf den Gläubiger geführt hat,\n(4) Der Antrng (Absatz 1 Satz 1) ist bis zum\nso ist der für den Beteiligten anzurechnende Betrag\n31. Dezember 1965 zu stellen. Die Antragsfrist ist\neine Ausschlußfrisl; §§ 86 und 87 d<:~r Reichsabgaben-    um den Betrag zu kürzen, der nach Absatz 4 als\nordnung finden entsprechende Anwendung.                   Zahlung des Gläubigers gilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten\nentsprechend für das Gesamtgut einer fortgesetzte:::i\n(5) Die Vorschriften der Abstitze 1 bis 4 gelten       Gütergemeinschaft, das nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des\nnur für Abgabepflichtige, deren der Abgabe unter-         Soforthilfegesetzes dem Vermögen des überleben-\nliegendes Vermögen 35 000 Deutsche Mark nicht             den Ehegatten zugerechnet worden ist.\nübersteigt. Bei zusammen zu veranlagenden Ehe-\ngatten (§ 38) tritt an die SteJle des Betrages von           (6) Von der Anrechnung ausgenommen sind Zu-\n35 000 Deutsche Mark ein Betrag von 70 000 Deut-          schläge jeder Art (Zuschläge nach § 168 Abs. 2 der\nsche Mark.                                                Reichsabgabenordnung, Säumniszuschläge, Reuezu-\nschläge und Strafzuschläge nach § 18 des Sofort-\n(6) § 47 a Abs. 3 gilt sinngemäß.\nhilfegesetzes) sowie Stundungszinsen.\n(7) Soweit Beträge an Soforthilfeabgabe nachzu-\nVierter Titel                       erheben sind, bleiben die Vorschriften des Sofort-\nhilfegesetzes maßgebend. Dies gilt\nEntrichtung der Abgabe\n1. für nicht geleistete Beträge an Soforthilfesonder-\n§ 48                              abgabe, die nach Absatz 2 Nr. 2 nicht auf die Ab-\ngabeschuld anzurechnen sind;\nAnrechnung der Soforthilfeabgabe\n2. für nicht geleistete Beträge an anzurechnender\n(1) Für die Anrechnung der Soforthilfeabgabe auf           Soforthilfeabgabe (Absatz 2 Schlußsatz).\ndie Abgabeschuld (§ 32) gelten die Vorschriften der\nAbsätze 2 bis 9.                                          Die Vorschriften des § 61 und des § 64 Abs. 3 sind\nsinngemäß anzuwenden.\n(2) Anzurechnen sind\n(8) Dbersteigt die geleistete, anzurechnende So-\n1. die für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März\nforthilfeabgabe den Betrag der Abgabeschuld (§ 31),\n1952 geleistete allgemeine Soforthilfeabgabe;\nso wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe\n2. die geleistete Soforthilfesonderabgabe. Nicht an-      des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zu-\nzurechnen ist die nach einem Abgabesatz von           rückzahlung ausgeglichen.\n15 vom Hundert bemessene Abgabe, soweit sie\n(9) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur\nauf betriebsfremde (branchenfremde) Wirtschafts-\ngüter oder auf nichtgewerbliches Vorratsvermögen      Durchführung der Absätze 2 bis 8 bestimmt werden.\n(§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 des Sofort-\nhilfegesetzes) entfällt.\n§ 49\nInwieweit auch nicht geleistete Beträge anzurech-\nnen sind, wird durch Rechtsverordnung bestimmt.                        Fälligkeit der Vierteljahrsbeträge\n(3) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die         Die für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März\ninfolge der in § 24 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes        1979 nach § 36 zu entrichtenden Vierteljahrsbeträge\nvorgeschriebenen Anrechnung der nach dem Hypo-            werden am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und\nthekensicherungsgesetz geleisteten Zinsen und Til-        10. November eines jeden Jahres, erstmalig am\ngungsbeträge als entrichtet behandelt worden sind,        10. Mai 1952, fällig. Abgabepflichtige mit überwie-\nwerden auf die Abgabeschuld nicht angerechnet.            gend land- und forstwirtschaftlichem Vermögen\nhaben, wenn das Vermögen hauptsächlich der Ge-\n(4) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die\nwinnung von Erzeugnissen dient, die im allgemeinen\nder Abgabeschuldner nach § 23 des Soforthilfe-\nnicht vor dem 10. August veräußert werden, den\ngesetzes auf einen anderen abgewälzt hat, gelten\nam 10. August fälligen Vierteljahrsbetrag zusammen\nnicht als Zahlungen des Abgabeschuldners, sondern\nmit dem am 10. November fälligen Vierteljahrsbe-\nals Zahlungen des anderen.\ntrag zu entrichten.\n(5) Ist bei der Heranziehung zur Soforthilfe-\nabgabe das Vermögen des Haushaltsvorstands mit                                        § 50\ndem von Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Sofort-\nhilfegesetzes zusammengerechnet worden, so ist             Sofortige Fälligkeit bei Gefährdung des Abgabeanspruchs\nder insgesamt anzurechnende Betrag dem Haus-                 (1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier\nhaltsvorstand anzurechnen. Auf Antrag eines Be-           Vierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe (oder an\nteiligten ist der insgesamt anzurechnende Betrag          Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne daß\nauf den Haushaltsvorstand und die Kinder nach             die Beträge gestundet worden sind, oder liegen\nden Hundertsätzen zu verteilen, die dem Verhältnis        Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig\ndes der Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermö-           werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint,\ngens jedes Beteiligten zu dem gesdmten der Sofort-        so kann das Finanzamt unbeschadet der Vorschriften","1964                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nder §§ 52 und 69 Abs. 4 die sofortige Fälligkeit der          (3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkraft-\nspäter fällig werdenden Vicrteljahrsbeträge in Höhe        treten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung\nihres Zeitwerts (§ 77) cmordnen.                            einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\n(2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der              mögensmasse Vermögen als Abwicklungserlös emp-\nsofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzu-           fangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Körper-\nheben, wenn der Abgabeschuldner bestehende Rück-            schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\nstände tilgt und für die später fälligen Vierteljahrs-      bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen\nbeträge ausreichende Sicherheit leistet.                    zur Zeit des Erwerbs.\n(3) Jeder Gesellschafter einer offenen Handels-                                     § 53\ngesellschaft oder Kommanditgesellschaft hat den\nFamilienermäßigung\nAbschluß des Gesellschaftsvertrags, den Eintritt und\ndas Ausscheiden eines GeselJschafters sowie die                (1) Ergibt sich bei unbeschränkt abgabepflichtigen\nAuflösung der Gesellschaft dem für ihn zuständigen          Ehegatten zu Beginn des maßgebenden Stichtags\nWohnsitzfinanzarnt unverzüglich anzuzeigen.                (Absatz 3) kein vermögensteuerpflichtiges Vermögen\n( § 7 des Vermögensteuergesetzes), so werden die\nVierteljahrsbeträge, die in ihrer Person oder in der\n§ 51\nPerson nur eines der Ehegatten am 21. Juni 1948 ent-\nSofortige Fälligkeit bei Abwanderung             standen sind, unter den weiteren Voraussetzungen\n(1) Wenn eine natürliche Person, die Vermögens-          der folgenden Absätze um eine Familienermäßigung\nabgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren ge-              gemindert. Satz 1 gilt hinsichtlich der Kinder-\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des                ermäßigung (Absatz 2 Nr. 2) entsprechend bei einem\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder            Abgabeschuldner, auf den die in der Person seines\naufgegeben hat, werden die noch nicht fälligen              verstorbenen unbeschränkt abgabepflichtigen Ehe-\nVierteljahrsbeträge in Höhe ihres Ablösungswerts            gatten entstandenen Viertelj ahrsbeträge ganz oder\n(§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach Be-             zum Teil übergegangen sind und bei einem unbe-\nkanntgabe des Bescheids über die Vermögensab-               schränkt Abgabepflichtigen, der an dem maßgeben-\ngabe, fällig. Liegen zugleich die Voraussetzungen           den Stichtag (Absatz 3) nicht verheiratet ist.\ndes § 50 vor, so ist dieser anzuwenden.                        (2) Als Familienermäßigung werden gewährt\n(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der            1. Ermäßigung für den Ehegatten (Ehegattenermä-\nVierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als aus-             ßigung), wenn bei den Ehegatten die Voraus-\nreichende Sicherheit geleistet wird oder die Ab-                setzungen für die Zusammenveranlagung zur\ngabeschuld nach § 60 von einem anderen übernom-                 Vermögensteuer gegeben sind;\nmen worden ist und die Schuldübernahme von dem\nFinanzamt genehmigt wird.                                   2. Ermäßigung für jedes Kind (Kinderermäßigung)\nunter den gleichen Voraussetzungen, die für die\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Angehörige                Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder bei\ndes öffentlichen Dienstes, die ihren Wohnsitz oder              der Vermögensteuer (§ 5 des Vermögensteuer-\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich                gesetzes) gelten; Kinderermäßigung wird nicht\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus dienst-             gewährt für Kinder, die selbständig zur Ver-\nlichen Gründen aufgeben oder aufgegeben haben,                  mögensabgabe zu veranlagen sind ..\nund für ihre Ehefrau und ihre minderjährigen Kin-\nder, wenn sie zum Haushalt des Angehörigen des                 (3) Die Familienermäßigung wird nach den Ver-\nöffentlichen Dienstes zählen.                               hältnissen zu Beginn des maßgebenden Stichtags\ngewährt. Maßgebender Stichtag ist der 1. Januar\n(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-\n1960 oder, wenn die Voraussetzungen für die Ge-\nstimmt werden.                                              währung der Familienermäßigung erst zu Beginn\n§ 52                            eines späteren Kalenderjahres vorliegen, der Beginn\ndieses Kalenderjahres.\nSofortige Fälligkeit und Haftung bei Liquidation\n(1) Im FalJe der Auflösung oder Aufhebung einer             (4) Die Familienermäßigung beträgt für die Zeit\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-           vom maßgebenden Stichtag bis zum 31. März 1979\nmasse, die Vermögensabgabe schuldet, werden die             1. als Ehegattenermäßigung insgesamt fünf Deutsche\nnoch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge in Höhe                 Mark vierteljährlich;\nihres Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen\n2. als Kinderermäßigung für jedes Kind (Absatz 2\nMonat nach Bekanntgabe des Bescheids über die                   Nr. 2) insgesamt fünf Deutsche Mark vierteljähr-\nVermögensabgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die\nlich, wenn maßgebender Stichtag der 1. Januar\nAuflösung oder Aufhebung vor dem Inkrafttreten\n1960 ist und das Kind an diesem Stichtag das\ndieses Gesetzes erfolgt ist und die Abwicklung am\ndreizehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;\n21. Juni 1948 noch nicht beendet war. Die Vorschrif-\nbei höherem Lebensalter des Kindes an diesem\nten des § 63 bleiben unberührt.\nStichtag mindert sich der Betrag von fünf Deut-\n(2) Das Finanzamt hat die Fortent1\"ichtung der               sche Mark für je drei weitere angefangene oder\nVierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als die              volle Lebensjahre um je eine Deutsche Mark\nAbgabeschuld nach § 60 von einem anderen über-                  vierteljährlich. Ist maßgebender Stichtag ein spä-\nnommen worden ist und die Schuldübernahme von                   terer Zeitpunkt bis einschließlich 1. Januar 1964,\ndem Finanzamt genehmigt wird.                                   so tritt für die Höhe der Kinderermäßigung an","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                       1965\ndie Stelle des dreizehnlen Lebensjahres das        verbleibt. Gehört der Abgabeschuldner zu einer\nsechzehnte Lebensjahr. Fällt der maßgebende        Familieneinheit, so sind die Einkünfte und der Le-\nStichlug in spätere Zt)itperioden von je vier Jah- benshaltungsbetrag der zur Familieneinheit gehö-\nren, so crhölit sich die Altersgrenze weiterhin    renden Personen maßgebend. Zur Familieneinheit\num je drei Jal1re für eine Zeitperiode; letzte     gehören\nZeitperiode ist der Zeitraum vom 1. Januar 1973\n1. der Abgabeschuldner,\nbis 31. März 1979.\n2. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehe-\n(5) Die Famili<~nermäßigung wird nur auf Antrag         gatte,\ngewi:ihrt. Der Antrag muß, wenn maßgebender Stich-\ntag der 1. Januar der Jahre 1960 bis 1963 ist, bis zum 3. die von dem Abgabeschuldner oder seinem Ehe-\n31. Dezember 1963 gestellt sein. Ist ein späterer\ngatten überwiegend unterhaltenen Angehörigen,\nSticb tag maßgebend, so muß der Antrag bis zum             wenn sie in die Haushaltsgemeinschaft aufge-\nEnde des Kalenderjahrs gestellt sein, das mit dem          nommen worden sind.\nspäteren Stichtag beginnt. Die Antragsfrist ist eine   Maßgebend sind die Verhältnisse in dem Kalender-\nAusschlußfrist.                                        jahr, für das der Erlaß begehrt wird.\n(2) Für den Erlaß müssen außerdem die folgenden\n§ 53 a                       Voraussetzungen erfüllt sein:\nFamilienermäßigung für Heimkehrer          1. Der Abgabeschuldner muß zu Beginn des Kalen-\nderjahres (Absatz 1 Satz 5) über 60 Jahre alt oder\n(1) Die Familienermäßigung ist auch Heimkeh-            erwerbsunfähig im Sinne des § 265 sein; gehört\nrern zu gewähren, die im Zusammenhang mit einer            zur Familieneinheit des Abgabeschuldners sein\nnach dem 20. Juni 1948 im Wege vorweggenomme-              Ehegatte, so genügt es, wenn die Voraussetzun-\nner Erbfolge stattgefundenen Veräußerung von Ver-          gen in der Person des Ehegatten vorliegen.\nmögen die Vermögensabgabeschuld (Vierteljahrs-\n2. Das Gesamtvermögen darf bei einem verheirate-\nbeträge) des abgabepflichtigen Veräußerers mit Ge-\nten oder verwitweten Abgabeschuldner 45 000\nnehmigung des Finanzamts nach § 61 Abs. 3 in Ver-\nDeutsche Mark nicht übersteigen. Bei einem nicht\nbindung mit § 60 gunz oder teilweise übernommen\nunter Satz 1 fallenden Abgabeschuldner tritt an\nhaben oder übernehmen, wenn\ndie Stelle des Betrages von 45 000 Deutsche Mark\n1. die Veräußerung des Vermögens spätestens zwölf          ein Betrag von 30 000 Deutsche Mark. Maßgebend\nMonate nach der Rückkehr des Heimkehrers statt-        ist das Gesamtvermögen, das der Veranlagung\ngefunden hat oder stattfindet und                      des Abgabeschuldners zur Vermögensteuer für\n2. anzunehmen ist, daß die Veräußerung des Ver-            das Kalenderjahr (Absatz 1 Satz 5) zugrunde zu\nmögens bereits vor dem 21. Juni 1948 stattgefun-       legen ist oder im Falle einer Veranlagung zu-\nden hätte, wenn der Heimkehrer zu dieser Zeit          grunde zu legen sein würde.\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in       3. Das Vermögen (Nummer 2) muß überwiegend\nBerlin (West) anwesend gewesen wäre.                   aus Grundvermögen, verpachtetem land- und\nforstwirtschaftlichem Vermögen, verpachtetem\n(2) Als Heimkehrer gilt, wer die Voraussetzun-\nBetriebsvermögen oder sonstigem Vermögen be-\ngen der §§ 1 und 1 a des Heimkehrergesetzes vom\nstehen. Dies gilt nicht für Abgabeschuldner, die\n19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung\nzumindest 80 vom Hundert erwerbsbeschränkt\ndes Gesetzes zur Ergänzung und Anderung des\nsind.\nHeirnkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 875, 994) erfüllt. Als Zeitpunkt der       (3) Der Erlaß ist nicht zu gewähren, wenn nach\nRückkehr ist der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der      den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlaßentschei-\nHeimkehrer im Geltungsbereich des Grundgesetzes        dung anzunehmen ist, daß\noder in Berlin (West) Aufenthalt genommen hat\noder nimmt.                                            1. der Einsatz oder die Verwertung (z.B. Veräuße-\nrung oder Belastung) des Vermögens zugemutet\nwerden kann,\n§ 54\n2. die Erlaßvoraussetzungen hinsichtlich der Ein-\nVergünstigung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit       künfte und des Vermögens durch eigene Maß-\nnahmen (z.B. durch Vermögensübertragungen im\n(1) Ubersteigen die Einkünfte eines unbeschränkt\nSinne des § 61) gescha.ffen worden sind.\nvermögensteuerpflichtigen Abgabeschuldners nicht\nden für eine bescheidene Lebensführung unerläß-           (4) Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. Der\nlichen Betrag (Lebenshaltungsbetrag), so werden die    Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist zu stellen,\nVierteljahrsbeträge, die er auf Grund unbeschränk-     die fünfzehn Monate nach Ablauf des Erlaßzeitraums\nter Abgabepflicht oder als Erbe eines unbeschränkt     endet. Der Erlaßzeitraum umfaßt drei aufeinander\nAbgabepflichtigen schuldet, unter den weiteren Vor-    folgende Kalenderjahre; dies gilt auch dann, wenn\naussetzungen der folgenden Absätze erlassen. Bei       der Erlaß nur für ein oder zwei Kalenderjahre zu\nhöheren Einkünften werden, wenn sie nicht aus-         gewähren ist.\nreichen, um den Lebenshaltungsbetrag und die Vier-\nteljahrsbeträge zu decken, die Vierteljahrsbeträge        (5) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der\ninsoweit erlassen, daß der Lebenshaltungsbetrag        Finanzen.","1966                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 55                               des Schadenseintritts zum Grundvermögen im\nSonstige Vergünstigungen aus sozialen Gründen            Sinne des Bewertungsgesetzes gehörten. Ent-\nsprechendes gilt, wenn Kriegssachschäden an dem\n(1) Der VierleJjahrsbetrag ist Abgabepflichtigen           Wohngebäude des Betriebsinhabers eines land-\nzu erlassen, die am Fälligkeitstag von der öffent-            und forstwirtschaftlichen Betriebs oder dem seiner\nlichen Fürsorge unterstütz! werden oder Arbeits-              Wohnung dienenden Gebäudeteil entstanden sind.\nlosenfürsorge erhalten.\n2. Die Gebäude müssen infolge des Kriegssach-\n(2) Die Vergünstigung ist nur auf Antrag zu ge-            schadens völlig unbenutzbar geworden sein; der\nwähren. Der Antrag kann für Vierteljahrsbeträge               Umstand, daß Kellerräume bis zur Wiederher-\ndes laufenden Kalenderjahrs nur bis zu dessen Ab-              stellung des Gebäudes behelfsmäßig zu Wohn-\nlauf gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Aus-          zwecken benutzt worden sind, ist unbeachtlich.\nschlußfrist.\n§ 42 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 55a\n(2) Als Minderungsbetrag sind anzusetzen bei\nVergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge\neinem abgabepflichtigen Vermögen bis zu 5 000\nBei Sowjetzonenflüchtlingen (§§ 3 und 4 des            Deutsche Mark 30 Hundertstel des Betrags, der\nBundesvertriebenengesetzes) mit einem abgabe-              sich durch Anwendung des bei der Veranlagung\npflichtigen Vermögen (§ 30) von nicht mehr als             angesetzten Vierteljahrssatzes auf die ungekürzte\n100 000 Deutsche Mark werden au.f Antrag die Vier-         Abgabeschuld im Sinne des § 31 Satz 1 ergibt; bei\nteljahrsbeträge, die nach dem Eintritt der Voraus-         höheren abgabepflichtigen Vermögen gilt Halbsatz 1\nsetzungen für die Anerkennung als Sowjetzonen-             mit der Maßgabe, daß\nflüchtling fällig geworden sind oder fällig werden,        1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis zu 11 000\num den sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebenden                  Deutsche Mark sich die Zahl von 30 Hundertsteln\nMinderungsbetrag herabgesetzt. Als Minderungs-                 für je angefangene oder volle 3 000 Deutsche\nbetrag sind anzusetzen bei (~inem abgabepflichtigen            Mark des Mehrvermögens und bei abgabepflich-\nVermögen bis zu 10 000 Deutsche Mark 30 Hundert-               tigen Vermögen über 11 000 Deutsche Mark für\nstel des Betrags, der sich durch Anwendung des bei             je angefangene oder volle 2 000 Deutsche Mark\nder Veranlagung angesetzten Vierteljahrssatzes auf             des Mehrvermögens um die Zahl 2 vermindert,\ndie ungekürzte Abgabescfo1ld im Sinne des § 31\nSatz 1 ergibt; bei höheren abgabepflichtigen Ver-          2. bei abgabepflichtigen Vermögen über 25 000 Deut-\nmögen gilt Halbsatz 1 mit der Maßgabe, daß                     sche Mark an die Stelle von 30 Hundertsteln ein-\nheitlich 10 Hundertstel treten.\n1. bei abgabepflichligen Vermögen bis zu 16 000\nDeutsche Mark sich die Zahl von 30 Hundertsteln        § 47 a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nfür je angefangene oder volle 3 000 Deutsche\nMark des Mehrvermögens und bei abgabepflich-                                     § 55 C\ntigen Vermögen über 16 000 Deutsche Mark für           Zusätzliche Berücksichtigung von Freibeträgen und Frei-\nje angefangene oder volle 2 000 Deutsche Mark          grenzen bei Ehegatten durch Minderung der Vierteljahrs-\ndes Mehrvermögens um die Zahl 1 vermindert,            beträge für die Zeit vom 1.April 1961 bis zum 31.März 1979\n2. bei abgabepflichtigen Vermögen über 50 000 Deut-\nsche Mark an die Stelle von 30 Hundertsteln               (1) Ergibt sich bei Ehegatten, die zur Vermögens-\neinheitlich 10 Hundertstel treten.                     abgabe rechtskräftig zusa:qimen veranlagt worden\nsind, ein geringerer als der veranlagte Vierteljahrs-\n§ 47 a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nbetrag, wenn die Vorschriften über Freibeträge und\nFreigrenzen nach den Vermögensverhältnissen jedes\n§ 55b                           einzelnen Ehegatten angewandt werden, so werden\nVergünstigung wegen Kriegssachschäden            die auf die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März\nan Wohngebäuden in besonderen Härtefällen          1979 entfallenden Vierteljahrsbeträge auf Antrag\nauf diesen Betrag herabgesetzt. § 47 a Abs. 1 Satz 3\n(1) Bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen\nund 4 gilt entsprechend.\nPersonen mit einem abgabepflichtigen Vermögen\n(§ 30) von nicht mehr als 35 000 Deutsche Mark,               (2) In den Fällen des Absatzes 1, in denen Kriegs-\ndenen Kriegssachschäden (§ 13) im Geltungsbereich          sachschäden, Vertreibungsschäden oder Ostschäden\ndes Grundgesetzes oder im Gebiet von Berlin (West)         durch Ermäßigung der Vermögensabgabe berück-\nentstanden sind, für die weder Ermäßigung der Ver-         sichtigt worden sind, gilt für Zwecke der Kürzung\nmögensabgabe (§§ 39 bis 47 a) noch Hauptentschädi-         des Grundbetrags der Hauptentschädigung das\ngung (§§ 243 bis 252) gewährt werden kann, werden          Folgende:\nauf Antrag die nach dem 1. Juli 1961 fälligen Viertel-     1. Ubersteigt der Ermäßigungsbetrag, der auf Grund\njahrsbeträge nach Maßgabe des Absatzes 2 gemin-                der rechtskräftigen Veranlagung nach§ 47 berück-\ndert, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich              sichtigt worden ist, den Ermäßigungsbetrag, der\ngegeben sind:                                                  sich nach § 47 in Verbindung mit Absatz 1 ergibt,\n1. Die    Kriegssachschäden müssen an Mietwohn-                so ist der der rechtskräftigen Veranlagung zu-\ngrundstücken oder Einfamilienhäusern(§ 32 Abs. 1           grunde liegende Ermäßigungsbetrag für die An-\nNr. 1 und 4 der Durchführungsverordnung zum                wendung des § 249 Abs. 3 Satz 1 und des § 358\nBewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, Reichs-              Nr. 2 um 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrags\ngesetzbl. I S. 81) entstanden sein, die im Zeitpunkt       zu kürzen.","Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                       1967\n2. Ubcrstcigt der Mindc:rungsbelrag, der auf Grund       Demgemäß sind die Vierteljahrsbeträge, soweit sie\nder rcchtskrüfl.iucn Veranlagung nach § 47 a be~    auf das sich aus Satz 1 ergebende Vermögen ent-\nrücksichtigt worden ist, den Minderungsbetrag,      fallen, für die Zeit ab 1. April 1952 nach § 36 Abs. 1\nder sich nach § 47 a in Verbindung mit Absatz 1     zu berechnen.\nergibt, so ist der auf Crund der rechtskräftigen       (2) Von der Nacherhebung der auf die ersten drei\nVeranlagung berücksichtigte Minderungsbetrag        Jahre entfallenden Vierteljahrsbeträge wird hin-\nfür die Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 2 um        sichtlich der früheren Länder Baden und Württem-\n70 vom Hunderl des Onterschiedsbetrags zu           berg-Hohenzollern und des bayerischen Kreises\nkürzen.                                             Lindau auch insoweit abgesehen, als die Viertel-\n(3) Der Antrag kann nur bis zum 31. März 1962        jahrsbeträge auf das landwirtschaftliche Vermögen\ngestellt werden; ihm ist eine Erklärung über die         der Gebietskörperschaften entfallen.\nder Vermögensabgabe unterliegenden Einzelver-\n(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-\nmögen der Ehegatten beizufügen. Die Antragsfrist\nstimmt werden.\nist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichs-\nabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.                                    § 56a\nSind Vierteljahrsbeträge infolge der Anwendung\nBerücksichtigung der Abgabevergünstigungen nach dem\nder §§ 39 bis 47 a nicht zu leisten, so endet die\nVertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung ent-\nAntragsfrist abweichend von Satz 1 erst ein Jahr\nstandener Fragen\nnach der Zustellung des Bescheids über die Zuerken-\nnung des Anspruchs auf Hauptentschädigung, frü-             (1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes kön-\nhestens jedoch am 31. Dezember 1965.                     nen Abgabevergünstigungen nach Artikel 6 des\n(4) Dber die Herabsetzung des Vierteljahrsbetrags     Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg\n(Absatz 1) ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.   und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung\nDer Bescheid gilt als Steuerbescheid im Sinne der        des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über die Be-\nReichsabgabenordnung. Der Bescheid über die Her-         endigung des Besatzungsregimes in der Bundes-\nabsetzung kann, soweit ihm Feststellungen zugrunde       republik Deutschland (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301,\nliegen, die in dem rechtskräftigen Abgabebescheid        405) und Vergünstigungen nach den Vorschriften\ngetroffen sind, nicht angefochten werden, es sei         des § 26 und des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und\ndenn, daß die Anwendung der Vorschriften über            Satz 2 dieses Gesetzes nur nach Maßgabe der Ab-\nFreibeträge und Freigrenzen nach den Vermögens-          sätze 2 bis 5 in Anspruch genommen werden.\nverhältnissen jedes einzelnen Ehegatten eine andere         (2) Der Staatsangehörige der Vereinten Nationen\nBeurteilung zur Folge hat.                               hat das Wahlrecht, ob die Vergünstigungen nach\n(5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies zur     dem in Absatz 1 bezeichneten Vertrag oder die Ver-\nWahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung          günstigungen nach diesem Gesetz auf ihn angewen-\noder zur Beseitigung von Onbilligkeiten in Härte-        det werden sollen. Dasselbe gilt für Kapitalgesell-\nfällen erforderlich ist, das Nühere zur Durchführung     schaften deutschen Rechts, denen wegen einer\ndes Absatzes 1 und der sich daraus ergebenden            Beteiligung von Staatsangehörigen der Vereinten\nRechtsfolgen bestimmt werden.                            Nationen Abgabevergünstigungen nach dem in Ab-\nsatz 1 bezeichneten Vertrag und Abgabevergünsti-\n§ 56                          gungen nach diesem Gesetz gewährt werden können.\nVerzicht auf Nacherhebung für Vermögen,             (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rückerstat-\ndas von der Soforthilfeabgabe befreit war        tungsberechtigte.\n(1) Soweit zur Vermögensabgabe Vermögen her-             (4) Der Staatsangehörige der Vereinten Nationen,\nangezogen wird, das nach § 5 oder § 6 des Sofort-         der zugleich Rückerstattungsberechtigter ist, hat das\nhilfegesetzes von der Soforthilfeabgabe befreit war,      Wahlrecht, ob die für ihn insgesamt in Betracht\nwird von der Nacherhebung der darauf entfallenden         kommenden Vergünstigungen nach dem in Absatz 1\nVierteljahrsbeträge für die ersten drei Jahre der am      bezeichneten Vertrag oder nach diesem Gesetz auf\n1. April 1949 beginnenden Laufzeit bei den nach-          ihn angewandt werden sollen.\nstehend bezeichneten Abgabepflichtigen abgesehen:\n(5) Das Finanzamt hat dem Abgabepflichtigen\n1. bei Berufsvertretungen (§ 5 Nr. 1 des Soforthilfe-    eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren er diesem\ngesetzes),                                           gegenüber das in den Absätzen 2 bis 4 bezeichnete\n2. bei Gewerkschaften (§ 5 Nr. 8 des Soforthilfe-         Wahlrecht durch schriftliche Erklärung auszuüben\ngesetzes),                                           hat. Die Frist beträgt für unbeschränkt Abgabe-\npflichtige einen Monat und für beschränkt Abgabe-\n3. bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (§ 5\npflichtige zwei Monate; sie ist eine Ausschlußfrist.\nNr. 9 des Soforthilfegesetzes),\nGibt der Abgabepflichtige bis zum Ablauf der Frist\n4. bei Angehörigen der Vereinten Nationen (§ 6            die Erklärung nicht ab, so sind die Vergünstigungen\nAbs. 1 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes) hinsichtlich   dieses Gesetzes auf ihn nicht anzuwenden. Das\ndes Vermögens, das ihnen bereits am 8. Mai 1945      Finanzamt hat in der Aufforderung zur Ausübung\ngehört hat,                                          des Wahlrechts den Abgabepflichtigen über die Fol-\n5. bei Kapitalgesellschaften deutschen Rechts, die        gen der Unterlassung einer Erklärung hinzuweisen;\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes den    fehlt in einer Aufforderung dieser Hinweis oder ist\nAngehörigen der Vereinten Nationen gleichge-         er unrichtig erteilt, so wird die Frist nicht in Lauf\nstellt worden sind.                                  gesetzt.","1968                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 57                                                     § 60\nVergünstigung für Privalkrankenanstalten                             Schuldübernahme\n(1) Die Vjl)rtelJcthrsbeträgc an Vermögensabgabe,           (1) Wenn im Falle der Veräußerung von Ver-\ndie crnf Vermögen entfallen, das dem Betrieb von             mögen nach dem 20. Juni 1948 der Erwerber durch\nKrnnkerl<l11stc1ltcn gewidmet ist, sind auf Antrag zu       Vertrag mit dem Veräußerer dessen Abgabeschuld\nstunden, wenn die Krankenanstalt im Kalenderjahr             ganz oder teilweise übernommen hat oder über-\n1949 in besonderom Maße der minderbemittelten               nimmt, so ist auf gemeinsamen Antrag der Beteilig-\nBevölkerung gedient und in ihm die Voraussetzun-            ten die Schuldübernahme zu genehmigen, wenn die\ngen für die Befreiung von der Cewerbesteuer erfüllt         Aussichten für die Verwirklichung des Abgabean-\nhüt. Dies gilt so lange, ctls die Krnnkenanstalt diese      spruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert\nVoraussetzungen auch Wl!it<:rhin ununterbrochen             werden und der Ablösungswert der übernommenen\nerfüllt.\nSchuld die Hälfte des steuerlichen Zeitwerts des\n(2) Die gestundeten Vierteljahrsbeträge sind zu         erworbenen Vermögens nicht übersteigt. Der An-\nc~rlassen, wenn die Voraussetzungen für die Stun-           trag muß die Angabe des Betrags, in dessen Höhe\ndung nach Absatz 1 bis zum Ende der Laufzeit der            der Erwerber die Verpflichtung zur Entrichtung\nVermi)gensa bga be ununterbrochen bestanden haben.          des Vierteljahrsbetrags übernehmen soll, und des\nFallen die Voraussetzungen für die Stundung vor             Kalendervierteljahrs, von des~en Beginn ab dies\ndem Ende der Lrnfzeit der Vermögensabgabe weg,              geschehen soll, enthalten. Die Erteilung der Geneh-\nso sind die gestundeten Vierteljahrsbeträge nach-           migung kann von der Erfüllung von Auflagen ab-\nzuentrichten.                                               hängig gemacht werden. Mit Erteilung der Geneh-\nmigung wird der Erwerber für die in der Genehmi-\n(3) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2\ngung bezeichneten Vierteljahrsbeträge an Stelle des\nvorgesehenen Vergünstigung kann durch Rechtsver-\nVeräußerers Abgabeschuldner.\nordnung das Nähere bestimmt werden.\n(2) Wenn in einem Veräußerungsvertrag von den\nVertragsparteien eine Vereinbarung getroffen wor-\n§ 58                            den ist oder getroffen wird, nach der der Erwerber\nForm der Entrichtung der Vermögensabgabe           die Vermögensabgabe im wirtschaftlichen Ergebnis\nbei Wohnungsbau für Geschädigte               zu tragen hat, ist im Zweifel jeder Vertragsteil dem\nanderen gegenüber verpflichtet, sich an der Stellung\n(1) Schafft ein Abgabeschuldner grundsteuerbe-           des nach Absatz 1 erforderlichen Antrags zu be-\ngünstigte und in der Zeit vom l. September 1952 bis          teiligen.\n31. März 1959 bezugsfertig werdende Wohnungen\n(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-\nfür Personen, denen Wohnrnumhilfe nach § 298 oder\nstimmt werden.\nein Aufbaudarlehen zum Bau einer Wohnung nach\n§ 254 Abs. 3 oder eine entsprechende Beihilfe aus\ndem Härtefonds (§~ 301, 301 a) gewährt werden                                          § 61\nkann, so wird bis zur Höhe der hierfür aufgewen-                             Haftung des Beschenkten\ndeten Eigenleistung auf An trag ein Zahlungsauf-\nschub für die Vierteljdhrsbelri:ige an Vermögens-               (1) Wer von dem Abgabeschuldner nach dem\nabgabe aus Wohngrundslüc:l<.en gewährt, die auf              20. Juni 1948 Vermögen unentgeltlich erworben hat\ndie Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 ent-           oder erwirbt, haftet neben dem Abgabeschuldner\nfallen.                                                     für dessen Abgabeschuld in Höhe des gemeinen\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vierteljahrsbe-          Werts der Bereicherung zur Zeit des Erwerbs (Haft-\nträge, für die~ ein Zahlungsaufschub gewährt wurde,         summe). Einern unentgeltlichen Erwerb steht ein\nsind in der Zeit vom 1. April 1959 bis 31. März 1979        Erwerb gleich, bei dem die Gegenleistung mehr\nin gleichen Teilbeträgen           nachzuentrichten; der    nach den persönlichen Beziehungen als unter dem\nVierteljahrsbetrag erhöht sich dementsprechend ab           Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwertig-\n1. April 1959 um 1,25 vom Hundert des nachzuent-\nkeit bemessen wird (z.B. Altenteilsvertrag).\nrichtenden Betrags.                                             (2) Der Erwerber ist auf gemeinsamen Antrag der\nBeteiligten aus der Haftung zu entlassen, wenn die\n(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,\nAussichten für die Verwirklichung des Abgabean-\ninsbesondere über die in Absatz 1 verwendeten\nBegriffe (Vermögensabgabe aus Wohngrundstücken,             spruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert\nwerden. Die Entlassung aus der Haftung kann von\nEigenleistung, grundsteuerbcgünstigte Wohnungen)\nder Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht\nund über eine Stundung bis zur Entscheidung über\nden Zahlungsaufschub bestimmt werden.                       werden.\n(3) Ubernimmt der Erwerber einen Teil der Ab-\ngabeschuld des Veräußerers nach Maßgabe des § 60,\n§ 59                           so bleiben hinsichtlich seiner Haftung oder seiner\nEntlassung aus der Haftung für den nicht über-\nForm der Entrichtung der Vermögensabgabe          nommenen Teil der Abgabeschuld die Vorschriften\ndurch Ubertragung von bestehenden Wohnungen          der Absätze 1 und 2 anwendbar.\nauf Geschädigte\n(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-\n(gestrichen)                       stimmt werden.","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                            1969\n§ 62                          beim Ubergang eines Rechts auf wiederkehrende\nEntflechtungsfälle                   Nutzungen oder Leistungen im Sinne der §§ 15 und\n16 des Bewertungsgesetzes.\nFür die Fälle, in denen nach dem 20. Juni 1948\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,\nVermögen im Zuge der Entflechtung und Neuord-\nwenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Ent-\nnung, insbesondere durch Beschlagnahme- und Uber-\nstehung der Last von einem Ereignis abhängt, bei\ntragungsanordnung, übergegangen ist oder über-\ndem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.\ngeht, können durch Rechtsverordnung Vorschriften\nüber den Ubergang der Abgabeschuld erlassen                 (5) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,\nwerden.                                                  insbesondere über den Umfang des Ubergangs der\nAbgabeschuld, bestimmt werden.\n§ 63\nBehandlung der Vermögensabgabe im Konkurs                                     § 65\n(1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkurs-             Erlöschen der Vierteljahrsbeträge bei Leibrenten\nforderung für die Vierteljahrsbeträge, die nach             (1) § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ist auf\n§ 65 der Konkursordnung als fällig gelten, in deren      die Vermögensabgabe nicht anzuwenden.\nsich aus § 77 ergebenden Zeitwert.\n(2) Die Vierteljahrsbeträge, die auf den Kapital-\n(2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung        wert einer Leibrente oder einer anderen auf die\nfür Forderungen wegen öffentlicher Abgaben er-           Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzung oder\ngebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird           Leistung entfallen, sind zu erlassen, soweit sie nach\nfür die Vermögensabgabe                                  dem Erlöschen des Rechts fällig werden.\n1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren\nvor der Konkurseröffnung fällig gewordenen                                       § 66\nVierteljahrsbeträge und\nAufteilung der Vierteljahrsbeträge bei\n2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung                          Auflösung der Ehe\nfällig gewordenen Vierteljahrsbeträge beschränkt\nauf die Summe von zehn weiteren Vierteljahrs-           (1) Wenn nach dem 20. Juni 1948 eine Ehe auf-\nbeträgen (Nennbeträgen).                             gelöst oder für nichtig erklärt wird oder eine\ndauernde Trennung der Ehegatten eintritt, so sind,\nfalls die Ehegatten zur Vermögensabgabe zu-\n§  64                          sammen veranlagt worden sind, die Vierteljahrs-\nBedingung und Befristung                 beträge auf Antrag eines Ehegatten (im Falle des\nTodes eines Ehegatten: auf Antrag eines seiner\n(1) Die Vorschriften in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und    Erben) auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Auf-\n§ 7 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes sind für die Ver-      teilung kann auch von Amts wegen vorgenommen\nmögensabgabe nicht anzuwenden.                           werden.\n(2) Ist bei der Ermittlung des abgabepflichtigen         (2) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach-\nVermögens ein unler einer auflösenden Bedingung          stehenden Reihenfolge anzuwenden:\nerworbenes Wirtschaftsgut berücksichtigt oder eine       1. wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt: der\naufschiebend bedingte Last nicht abgezogen worden,           vorgeschlagene Maßstab;\nso geht, wenn die Bedingung nach dem 20. Juni\n2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die\n1948 eingetrelen ist oder einlrilt, die Abgabeschuld\nhinsichtlich des Teils der Vierteljahrsbeträge, der          Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der\nauf das auflösend bedingt erworbene Wirtschafts-             sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab;\ngut entfällt, oder dc~s Teils der Vierteljabrsbeträge,   3. das Verhältnis der der Abgabe unterliegenden\num den diese bei Abzug der aufschiebend beding-              Vermögen der Ehegatten.\nten Last vom Vermögen ni<'driger wären, auf den-         Die sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden\njenigen über, der durch d0,n Eintritt der Bedingung      Maßstäbe sind nicht anzuwenden, wenn die Aus-\nbegünstigt ist. Maßgebend für den Abzug einer auf-       sichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs\nschiebend bedingten Last ist deren Wert im Zeit-         gegenüber dem Aufteilungsmaßstab der Nummer 3\npunkt des Eintritts der Bc~dingung. Die Sätze 1          wesentlich verschlechtert werden.\nund 2 gelten nicht für aufschiebend bedingte Lasten\ngewerblicher Betriebe, die eine DM-Eröffnungs-              (3) Aufgeteilt werden,\nbilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanz-           1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen\ngesetzes aufstellen.                                         wird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrs-\nbeträge, die nach dem Beginn des auf die An-\n(3) Der Schuldübergang erstreckt sich auf die\ntragstellung folgenden Kalendervierteljahrs fällig\nnoch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die             werden;\nnach dem Eintritt der Bedingung fällig werden. Geht\ndas Wirtschaftsgut, das jemand unter einer              2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenom-\nauflösenden Bedingung besessen hat, auf den Be-             men wird: die noch nicht entrichteten Viertel-\ngünstigten über, so haftet der Begünstigte neben            jahrsbeträge, die nach Bekanntgabe des Bescheids\ndem Vorbesitzer für die rückständigen Vierteljahrs-         über die Aufteilung fällig werden.\nbeträge des Vorbesitzers, soweit sie auf das über-         (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere\ngegangene Wirtschaftsgut entfallen. Satz 2 gilt nicht   bestimmt werden. Die Rechtsverordnung kann auch","1970                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nfür die Fälle, in denen die Anwendung des in Ab-                (2) Weist der Erbe nach, daß die Bereicherung\nsatz 2 Nr. 3 vorgesehenen Aufteilungsmaßstabs zu            im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ganz\nHärten führt, einen anderen Maßstab bestimmen               oder teilweise weggefallen ist, so beschränkt sich\ndie Haftung auf die Bereicherung zur Zeit des In-\n§ 67                           krafttretens des Gesetzes.\nAufteilung der Vierteljahrsheträge bei Erbfällen         (3) Die allgemeinen Vorschriften des bürger-\n(1) Im Falle des Todes eines Abgabeschuldners            lichen Rechts über die Beschränkung der Haftung\nsind auf Antrag eines Erben die Vierteljahrsbeträge         des Erben auf den Nachlaß bleiben unberührt.\nauf die Erben aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch             (4) Die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1\nvon Amts wegen vorgenommen werden.                          tritt nur ein, wenn der Erbe seine beschränkte\n(2) Die Aufteilung darf nur erfolgen, wenn die           Haftung innerhalb einer Ausschlußfrist von einem\nAussichten für die Verwirklichung des Abgabe-               Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Er-\nanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert           klärung gegenüber dem Finanzamt geltend macht.\nwerden                                                      Die Vermögensabgabe wird in diesem Falle gegen-\nüber dem beschränkt haftenden Erben in Höhe ihres\n(3) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach-\nAblösungswerts (§ 199) sofort fällig.\nstehenden Reihenfolge anzuwenden:\n1. wenn ein gemeinsamer Antrag aller Erben vor-\nliegt: der vorgeschlagene Maßstab;\n2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über die                                       § 70\nAufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der\nsich aus der Entscheidung ergebende Maßstab;                    Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen\n3. das Verhältnis der Erbteile.                                (1) Hat ein nach dem 20. Juni 1948 verstorbener\n(4) Aufgeteilt werden,                                   Erblasser vor dem 1. Oktober 1952 ein Vermächtnis\nangeordnet und dabei die durch dieses Gesetz ent-\n1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorgenommen\nstehende Verpflichtung des Erben, die auf den\nwird: die noch nicht entrichteten Vierteljahrs-\nNachlaß entfallende Vermögensabgabe zu tragen,\nbeträge, die nach dem Beginn des auf die Antrag-\nnicht berücksichtigt, so ist im Zweifel als Wille des\nstellung folgenden Kalendervierteljahrs fällig\nErblassers anzunehmen, daß der Erbe berechtigt\nwerden;\nsein soll, das Vermächtnis um den Anteil des Zeit-\n2. wenn die Aufteilung von Amts wegen vorgenom-             werts der Abgabeschuld zu kürzen, der dem Anteil\nmen wird: die noch nicht entrichteten Viertel-          des gemeinen Werts des Vermächtnisses an dem\njahrsbeträge, die nach Bekanntgabe des Bescheids        gemeinen Wert des Nachlasses entspricht. Für den\nüber die Aufteilung fällig werden.                      Zeitwert (§ 77) der Abgabeschuld, für den Wert des\n(5) Handelt es sich bei dem verstorbenen Ab-             Vermächtnisses und den Wert des Nachlasses ist\ngabepflichtigen um einen Ehegatten, der mit dem             der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Zur Ermitt-\nüberlebenden Ehegatten zusammen zur Vermögens-              lung des Nachlasses sind Vermächtnisse, Auflagen,\nabgabe veranlagt worden ist, so sind die Absätze 1          Pflichtteile und die Vermögensabgabe außer Be-\nbis 4 und 6 auf diejenigen Vierteljahrsbeträge anzu-        tracht zu lassen.\nwenden, die sich bei der Aufteilung nach § 66 für\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Ver-\nden verstorbenen Ehegatten ergeben.\nmächtnisnehmer die Kürzung des Vermächtnisses\n(6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-           dadurch abwenden, daß er die Verpflichtung zur\nstimmt werden.                                              Entrichtung des Vierteljahrsbetrags zu dem sich\naus Absatz 1 ergebenden Anteil dem Erben gegen-\nüber übernimmt und sich auf dessen Verlangen an\n§ 68\nder Stellung eines Antrags auf Genehmigung der\nAufteilung der Vierteljahrsbeträge in anderen Fällen     Schuldübernahme nach § 60 beteiligt.\nDurch Rechtsverordnung kann über die Vor-                   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im\nschriften der §§ 64 bis 67 hinaus eine Aufteilung           Falle einer Auflage.\nder Vierteljahrsbeträge bestimmt und das Nähere\ngeregelt werden.                                               (4) Wird die einem Vermächtnisnehmer gebüh-\nrende Leistung auf Grund des Absatzes 1 gekürzt,\nso kann der Vermächtnisnehmer die ihm selbst auf-\n§ 69                            erlegten Beschwerungen um den Anteil des ihn be-\nBeschränkung der Haftung des Erben              treffenden Kürzungsbetrags mindern, der dem Ver-\nhältnis der auferlegten Beschwerungen zu dem Ver-\n(1) Die Haftung des Erben eines Abgabeschuld-            mächtnis entspricht. Absatz 2 gilt entsprechend.\nners, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nverstorben ist, wird auf den gemeinen Wert der                 (5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die\nBereicherung zur Zeit des Erbanfalls beschränkt             Fälle, in denen das Vermächtnis in einem Nieß-\n(Haftsumme). Bei der Ermittlung der Haftsumme               brauch besteht; insoweit verbleibt es hinsichtlich\nist ein Abzug für die Vermögensabgabe nicht zu-             der Lastenverteilung zwischen Eigentümer und\nlässig; eine etwaige Erbschaftsteuer ist jedoch zu          Nießbraucher bei C\"!l Vorschriften des bürgl'rlichen\nberücksichtigen.                                            Rechts in Verbindung mit § 73.","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                           1971\n§ 71                                                  Fünfter Titel\nHaftung des Vermächtnisnehmers und des durch                 Sonstige und Uberleitungsvorschriften\neine Auflage Begünstigten\n§ 74\n(l) Wer ndch dem 20. Juni 1948 auf Grund eines\nVermächtnisses oder einer Auflage Vermögen er-                  Erklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe\nworben hat oder erwirbt, haflet neben dem Erben              Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nfür die Abgabeschuld des Erblassers in Höhe des           tigt, anzuordnen, daß die Abgabepflichtigen spä-\ngemeinen Werts der Bereicherung zur Zeit des              testens bis zu einem von ihm zu bestimmenden\nErwerbs (Haftsumme).                                      Zeitpunkt eine Erklärung abzugeben haben, in der\n(2) Der Vermüchtnisnehrner oder der durch die          sie die von ihnen zu entrichtende Vermögensabgabe\nAuflage Begünstigte ist au.f Antrag aus der Haftung       nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst be-\nzu entlassen, wenn die Aussichten für die Verwirk-        rechnen.\nlichung des Abgubcanspruchs dadurch nicht wesent-                                      §  75\nlich verschlechtert werden. Die Entlassung aus der                                Vorauszahlungen\nHaftung kann von der Erfüllung von Auflagen\nabhängig gemacht werden. Die Entlassung aus der               (1) Bis zur Bekanntgabe eines Bescheids über die\nHaftung kann auch von Amts wegen erfolgen.                Vermögensabgabe sind an den in § 49 bestimmten\nFälligkeitstagen, erstmalig am 10. Mai 1952, Vor-\n(3) Hat der Vermächt.nisnehmer oder der durch\nauszahlungen nach Maßgabe der Vorschriften über\neine Auflage Bc~günstigte einen Teil der Abgabe-\ndie allgemeine Soforthilfeabgabe zu entrichten.\nschuld des Erblassers durch Vertrag mit dem Erben\nMacht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß der\nübernommen oder auf Grund einer letztwilligen\nVierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe um mehr\nVerfügung des Erblassers zu tragen, so gilt § 60\nals 20 vom Hundert niedriger sein wird als der\nentsprechend. In diesem FalJe bleiben hinsichtlich\nnach Satz 1 zu leistende Vorauszahlungsbetrag, so\nde1 Haftung des Bedachten oder seiner Entlassung\nsind die Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen\naus der Haftung für den nicht übernommenen Teil\nVierteljahrsbetrag herabzusetzen. Das Finanzamt\nder Abgabeschuld die Vorschriften der Absätze 1\nkann entsprechend der voraussichtlichen Höhe des\nund 2 unberührt.\nVierteljahrsbetrags der Vermögensabgabe die Vor-\nauszahlungen auf die Vermögensabgabe anderweit\n§ 72                         festsetzen.\nEntrichtung der Abgabe aus dem Gesamtgut              (2) Macht der Bundesminister der Finanzen von\neiner fortgesetzten Gütergemeinschaft         der ihm erteilten Ermächtigung zur Anordnung von\nSelbstberechnungen (§ 74) Gebrauch, so sind von\nDer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft be-\nder Einreichung der Selbstberechnung an als Vor-\nteiligte Abkömmling kann von dem überlebenden\nauszahlungen die Beträge zu entrichten, die sich\nEhegatten verlangen, daß der auf seinen Anteil am\naus der Selbstberechnung ergeben. Das Finanzamt\nGesamtgut entfallende Vierteljahrsbetrag aus sei-\nkann durch Vorauszahlungsbescheid höhere Vor-\nnem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder ihm ersetzt\nauszahlungen festsetzen.\nwird.\n§ 76\n§ 73\nAbrechnung über die Vorauszahlungen\nVermögensabgabe als außerordentliche Last\n(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\n(1) Bei der Lastenverteilung zwischen Ehegatten       zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrich-\nhinsichtlich des eingebrachten Guts, zwischen Vor-        ten waren (§ 75), kleiner als die Summe der Viertel-\nerben und Nacherben und in ähnlichen Fällen ist           jahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen\ndie Hälfte der Vierteljahrsbeträge als eine auf den       Abgabebescheid für die vorangegangenen Fällig-\nStammwert des Vermögens gelegte außerordent-              keitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag\nliche Last im Sinne der Vorschriften des bürger-           innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ab-\nlichen Rechts anzusehen. Im Falle der Ablösung             gabebescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die\n(§ 199) oder der sofortigen fälligkeit (§§ 50 bis 52,    Verpflichtung, die rückständigen Vorauszahlungen\n§ 63, § 200) gilt der gesamte Ablösungswert oder         schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.\nZeitwert als eine auf den Stammwert des Vermögens\n(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\ngelegte außerordentliche Last.\nzur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet\n(2) Absatz 1 gilt für die Fälle des Nießbrauchs        worden sind, größer als die Summe der Viertel-\nnur dann, wenn der Nießbrauch nach dem 20. Juni           jahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen\n1948 bestellt worden ist oder wird. Bestand der           Abgabebescheid für die vorangegangenen Fällig-\nNießbrauch bereits am 21. Juni 1948, so sind Eigen-        keitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag\ntümer und Nießbraucher auch im Verhältnis zuein-           nach Bekanntgabe des Abgabebescheids durch Auf-\nander zur Tragung des Vierteljahrsbetrags ver-            rechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.\npflichtet, den sie nach der Veranlagung zur Ver-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nmögensabgabe zu entrichten haben.\nwenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich ab-       (z. B. Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelent-\nweichender Vereinbarung der Beteiligten.                  scheidung) geändert wird.","1972                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 77                             3. über die Anwendung des§ 26 auf Körperschaften\nZeitwert der Vermögensabgabe                       und Personenvereinigungen, deren Anteile zu\nmindestens 85 vom Hundert Rückerstattungs-\n(1) In dt!n Fällen, in denen der Wert der Schuld                berechtigten oder auf Grund einer Ubertragung\nan VermögenscturJalw für steuerliche Zwecke von                    im Sinne des § 27 a, wenn die Voraussetzungen\nBedcutun~J ist, ist als Wert dieser Schuld anzu-                   des § 27 a Abs. 2 gegeben sind, zuzurechnen\nsetzen                                                             sind;\n1. für den 21. Juni 1948 und 1ü r Zeitpunkte zwischen          4. über die Gewährung der Familienermäßigung\ndiesem und dem 1. April 1952 die Summe der                     nach den §§ 53 und 53 a jeweils für einen Ver-\nbeidE~n fol~Jendc)n Betrüge:                                   mögensteuer-Hauptveranlagungszeitraum nach\na) des sich für den maßgeb(mden Zeitpunkt er-                  den Verhältnissen zu Beginn dieses Zeitraums\ngebenden Zeitwerts der ab 1. April 1952 bis                mit der Maßgabe, daß dadurch der Abgabe-\n31. M~üz 1979 auf die Vermögensabgabe zu                   schuldner gegenüber der gesetzlichen Regelung\nentrichtenden Vicrteljahrsbeträ_ge;                       nicht benachteiligt werden darf;\nb) der c1uf die Vcrmögensubgabe anzurechnen-               5. über das Verfahren in den Fällen der sofortigen\nden Soforthi ll eabgabe (§ 48). abzüglich der              Fälligkeit, über die Wiederverrentung aus Billig-\ndarauf bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt                    keitsgründen, über die Berechnung des Zeitwerts\nentrichteten Beträge, mit ihrem Nennbetrag;                oder des Ablösungswerts der Vermögensabgabe\n2. für Zeitpunkte ab 1. April 1952 die Summe der                   bei Anderung des Vierteljahrsbetrags und über\nbeiden folgenden Betri:i.ge:                                   den Eintritt der Fälligkeit kleiner Abgabeschul-\na) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt erge-                den, soweit § 200 keine Anwendung findet; in\nbendc!n Zeilwerls der auf die Vermögensab-                 dem letzteren Fall sollen besondere Vergünsti-\ngabe noch zu entrichtenden, noch nicht fälligen            gungen, auch in Verbindung mit den §§ 53 bis\nVierteljahrs betrüg(~;                                     55, vorgesehen werden;\nb) der an dem maßgebenden Zeitpunkt rückstän-              6. über die Rechtsmittelbefugnis des Haftenden\ndigen Bel rä_ge an anzurechnender Soforthilfe-             (§§ 61, 71) in Abweichung von § 119 Abs. 2 der\nabgabe (§ 48) und an Vi('rt.eljahrsbeträgen der           Reichsabgabenordnung sowie über die Entlas-\nVermögensabgabe.                                           sung aus der Haftung von Amts wegen;\n(2) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über             7. über die Zusammenfassung von Vierteljahrs-\ndie Berechnung des Zeitwerts bestimmt werden.                      beträgen, um die Erhebung der Vermögensab-\ngabe, insbesondere in den Fällen der §§ 60, 64,\n§ 78                                 66 bis 68, zu vereinfachen;\nDurchfü h rungsvorschriiten                  8. über die Durchführung des § 71;\n(1) Durch Rechtsverordnung können zur Durch-                9. über die sinngemäße Anwendung des § 189 d\nführung der Vorschriften über die Vermögensab-                     der Reichsabgabenordnung auf die Vermögens-\ngabe Bestimmungen getroffen werden                                 abgabe bei der Veräußerung von Grundstücken\ndurch eine Person, die im Geltungsbereich des\n1. über die Befreiungen mich den §§ 18 und 19;\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) keinen\n2. über die sich aus § 24 ergebenden Abweichungen                  Wohnsitz oder Sitz hat oder bei der mit der\nvon den für die Vermögensteuer geltenden Vor-                  Aufgabe des Wohnsitzes (Sitzes) in absehbarer\nschriften;                                                    Zeit zu rechnen ist;\n3. über die Berücksichtigung von Kriegssachschäden,\n10. über den Abzug der Hypothekengewinnabgabe\nVertreibungsschi:i.dcn und Ostschäden nach den\nin den Fällen des § 99 Abs. 2.\n§§ 39 bis 47;\n4. über die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermö-\ngenserklärung.\n(2) Durch Rechtsverordnung können außerdem                                      Sechster Titel\nBestimmungen getroffen werden\nSondervorschriften für Berlin (West)\n1. über die Anwendung der in § 19, § 97 Abs. 1\nNr. 2, § 161 Abs. 2 Nr. 1 und § 189 Abs. 2 Nr. 1\nenthaltenen Grundsätze auf Berliner Altbanken                                      § 79\nmit der Maßgabe, daß die Altbankenrechnung an                             Allgemeine Vorschriften\ndie Stelle der Umstellungsrechnung tritt; dabei\n(1) An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt\nkann zugunsten der Abgabeschuldner von den\nWertansätzen der Altbankenrechnung abge-                1. in § 18 Abs. 3 für begünstigte Abgabepflichtige\nwichen werden;                                              in Berlin (West),\n2. über eine von § 81 abweichende Abgrenzung               2. in § 24 Nr. 1 Buchstabe b und in Nr. 4 bei Abgabe-\ndes Betriebsvermögens in Berlin (West) vom                 pflichtigen mit Wohnsitz (gewöhnlichem Aufent-\nBetriebsvermögen im Geltungsbereich des Grund-             halt) in Berlin (West),\ngesetzes bei den unter § 19 fallenden Unter-\n3. in § 27 Abs. 1 für das Vermögen in Berlin (West)\nnehmen und bei Berliner Altbanken entspre-\n(§ 80)\nchend der Zuordnung der Vermögensteile in der\nUmstellungsrechnung und Altbankenrechnung;             der 1. April 1949.","Nr. 71 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                          1973\n(2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt in § 28 für     c) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 5\ndas Vermögen in Berlin (West) (§ BO) der 31. März                bezeichneten Art, die einem in Berlin (West)\n1949.                                                           belegenen gewerblichen Betrieb überlassen\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine DM-Eröffnungs-             sind,\nbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt wird.                   d) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 6\nbezeichneten Art, wenn das der Sicherung\n(4) In § 18 Abs. 1 Nr. 14 treten an die Stelle der\ndienende Wirtschaftsgut in Berlin (West) be-\nAnlage 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1948\nlegen ist. Ein Schiff gilt dabei als in Berlin\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt~\n(West) belegen, wenn es in einem Schiffs-\nschaftsgebietes S. 181) die Anlagen zur Einkommen-\nregister in Berlin eingetragen ist, es sei denn,\nsteuerdurchführungsverordnung vom 16. August 1950\ndaß der Schiffseigner seinen Wohnsitz oder\n(Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1950 I S. 397).\nseine Geschäftsleitung im Inland außerhalb\n(5) In § 27 Abs. 2 treten bei Abgabepflichtigen,              des Geltungsbereichs des· Grundgesetzes ein-\ndie eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz nach den                schließlich Berlin (West) hat,\nDurchführungsbestimmungen Nummer 9, 11 und 13                 e) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 7\nvom 30. April 1951 zur Vierten Verordnung zur                    bezeichneten Art, wenn sich die Geschäftslei-\nNeuordnung des Geldwesens (Umstellungsergän-                     tung des Unternehmens, an dem die Beteili-\nzungsverordnun~J) vom 20. März 1949 (Gesetz- und                 gung besteht, in Berlin (West) befindet.\nVerordnungsblatt für Berlin 1951 S. 361,366 und 378)\naufstellen, diese Vorschriften an die Stelle der Vor-        (3) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen-\nschriften der 42., 43. und 44. Durchführungsverord-       hang mit Vermögen in Berlin (West) stehen, sind\nnung zum Umslellungsgeselz.                               in erster Linie von diesem Vermögen abzuziehen.\nSchulden, die das Vermögen in Berlin (West) über-\nsteigen, sind vom Vermögen im Geltungsbereich\n§ 80                            des Grundgesetzes abzuziehen.\nAbweichende Bemessungsgrundlage                  (4) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen-\nfür Vermögen in Berlin (West)              hang mit Vermögen im Geltungsbereich des Grund-\n(1) Dc:s Vermögen in Berlin (West) ist nach den        gesetzes stehen, sind in erster Linie von diesem\nin Berlin (West) bei der Vermögensteuer für die           Vermögen abzuziehen. Schulden, die das Vermögen\nErmittlung des Gesamtvermögens und des Inlands-           im Geltungsbereich des Grundgesetzes übersteigen,\nvermögens auf den 1. April 1949 maßgebenden Vor-          sind vom Vermögen in Berlin (West) abzuziehen.\nschriften zu errechnen, soweit sich nicht aus den\n(5) Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zu-\n§§ 22 bis 27 oder aus den Vorschriften dieses Titels\nsammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen,\netwas anderes ergibt.\nsind in erster Linie abzuziehen\n(2) Als Vermögen in Berlin (West) gilt                 1. bei Abgabepflichtigen, die im Geltungsbereich\n1. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhn-                des Grundgesetzes veranlagt werden,\nlichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz)             von dem Vermögen im Geltungsbereich des\nin Berlin (West) das Gesamtvermögen mit Aus-                Grundgesetzes,\nnahme von\na) land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im        2. bei Abgabepflichtigen, die in Berlin (West) ver-\nGeltungsbereich des Grundgesetzes,                    anlagt werden,\nb) Grundvermögen im Geltungsbereich des                     von dem Vermögen in Berlin (West).\nGrundgesetzes,                                    Schulden, die das Vermögen in einem Gebiet über-\nc) Betriebsvermögen im Geltungsbereich des            steigen, sind vom Vermögen im anderen Gebiet\nGrundgesetzes;                                    abzuziehen.\n2. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (gewöhn-\nlichem Aufenthalt) oder Geschäftsleitung (Sitz)\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes                                            § 81\na) das land- und forstwirtschaftliche Vermögen                Gewerbliche Betriebe mit Betriebstätten im\nin Berlin (West),                                 Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)\nb) das Grundvermögen in Berlin (West),                   (1) Bei gewerblichen Betrieben, die Betriebstät-\nc) das Betriebsvermögen in Berlin (West);             ten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in\n3. bei beschränkt Abgabepflichtigen (§ 17) das In-        Berlin (West) gehabt haben, gilt als Vermögen in\nlandsvermögen im Sinne des § 77 Abs. 2 des Be-        Berlin (West) der Teil des Betriebsvermögens, der\nwertungsgesetzes, soweit es sich handelt              sich aus der Aufteilung des Betriebsvermögens nach\nAbsatz 2 ergibt.\na) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 1\nbis 3 bezeichneten Art, die in Berlin (West)         (2) Das Betriebsvermögen ist in dem Verhältnis\nbelegen sind,                                     aufzuteilen, in dem der Wert der im Geltungs-\nb) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Nr. 4       bereich des Grundgesetzes liegenden Betriebsgrund-\nbezeichneten Art, die in ein in Berlin (West)     stücke, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und sonsti-\ngeführtes Buch oder Register eingetragen sind,    gen abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des","1974                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlagevermögens zu dem Wert der in Berlin (West)                                         § 83\nliegenden Wirtschaftsgüter dieser Art steht, und                                     Uraltkonten\nzwar\n1. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung               Der Abgabepflichtige kann den Ansatz für An-\n(Sitz) im Geltungsbereich des Grundgesetzes              sprüche aus der Durchführungsbestimmung Num-\nmer 19 zur Berliner Umstellungsverordnung (Ur-\nnach dem Stande des Betriebsvermögens am\naltkontenbestimmung) in seiner DM-Eröffnungs-\n21. Juni 1948;\nbilanz bis zur Abgabe der (wenn auch nur vor-\n2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung            läufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit\n(Sitz) in Berlin (West),                                 Wirkung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag\na) wenn sie eine DM-Eröffnungsbilanz erstellen,          und Vermögen ändern; dies gilt auch, wenn diese\nSteuern bereits rechtskräftig veranlagt sind. Einer\nnach dem Stande des Betriebsvermögens am\nZustimmung des Finanzamts oder der Rechtsmittel-\nStichtag der DM-Eröffnungsbilanz,\nbehörde zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2\nb) wenn sie keine DM-Eröffnungsbilanz erstellen,          des Einkommensteuergesetzes bedarf es nicht.\nnach dem Stande des Betriebsvermögens am\n1. April 1949;\n3. bei gewerblichen Betrieben, die nach dem 20.                                          § 84\nJuni 1948 und vor dem 1. April 1949 wirtschaft-\nlich aus Berlin (West) in den Geltungsbereich des         Berechnung der Abgabeschuld und des Vierteljahrsbetrags\nbei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich\nGrundgesetzes verlagert worden sind,\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West)\nnach dem Stande des Betriebsvermögens am\nStichtag der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanz-            (1) Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Gel-\nergänzungsgesetzes zu erstellenden DM-Eröff-           tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)\nnungsbilanz.                                           ist je eine gesonderte Abgabeschuld (§ 31) und je\nein gesonderter Vierteljahrsbetrag (§ 36) für das\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist in dem der\nVermögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nVeranlagung zur Vermögensabgabe zugrunde zu\nund für das Vermögen in Berlin (West) zu berechnen.\nlegenden Einheitswertbescheid für den gewerblichen\nBetrieb auch eine Feststellung darüber zu treffen,               (2) Für den Abzug des Freibetrags gilt § 80 Abs. 5\nwie sich der Einheitswert auf den Geltungsbereich             entsprechend.\ndes Grundgesetzes und auf Berlin (West) verteilt.                (3) Schulden und Freibeträge sind, soweit sie das\nVermögen in einem Gebiet übersteigen, von dem\n§ 82                             Vermögen im anderen Gebiet in erster Linie bei\nÄnderungen des Vermögens in Berlin (West)            dem Vermögensteil abzuziehen, für den der höchste\nin der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und          Vierteljahrssatz vorgeschrieben ist.\ndem 1. April 1949\n(4) Der sich aus § 47 ergebende Gesamtbetrag der\n(1) Gehören zu dem der Abgabe unterliegenden               Ermäßigung wegen Kriegssachschäden, Vertrei-\nVermögen in Berlin (West) Wirtschaftsgüter, die in            bungsschäden und Ostschäden ist nach dem Verhält-\nder Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem                   nis des abgabepflichtigen Vermögens im Geltungs-\n1. April 1949 (Zwischenzeitraum) aus dem der Ab-              bereich des Grundgesetzes zum abgabepflichtigen\ngabe unterliegenden Vermögen im Geltungsbereich               Vermögen in Berlin (West) aufzuteilen.\ndes Grundgesetzes erworben worden sind, so ist auf               (5) Die Anrechnung der Soforthilfeabgabe nach\nAntrag der Wert dieser Wirtschaftsgüter abzüglich             den §§ 32 und 48 ist nur auf die gesonderte Abgabe-\nder mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang                schuld vorzunehmen, die auf das Vermögen im\nstehenden Schulden von dem der Abgabe unter-                  Geltungsbereich des Grundgesetzes entfällt.\nliegenden Vermögen im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes abzuziehen.\n(2) Hat ein Abgabepflichtiger land- und forst-\n§ 85\nwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder\nBetriebsvermögen in Berlin (West) im Zwischen-                        Schadensberechnung bei Kriegssachschaden\nzeitraum veräußert, so ist der Veräußerungserlös,                                  in Berlin (West)\nhöchstens jedoch der Wert der veräußerten Wirt-                  In den Fällen des § 41 Abs. 2 ist bei in Berlin\nschaftsgüter zur Zeit der Veräußerung, dem der                (West) belegenem Grundbesitz die Minderung der\nAbgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West)               Hypothekengewinnabgabe nach § 144 zu bestimmen.\nhinzuzurechnen, soweit er nicht bereits in dem der\nAbgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West)\nenthalten ist.\n§ 86\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die\nFälle der Verlagerung von Wirtschaftsgütern aus              Ausmaß der Berücksichtigung der Schäden bei Abgabe-\ndem Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Berlin            pflichtigen mit Vermögen im Geltungsbereich des Grund-\n(West) und umgekehrt. § 23 bleibt unberührt.                                gesetzes und in Berlin (West)\n(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur               Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungs-\nDurchführung der Absätze 1 bis 3 bestimmt werden.             bereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) sind","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                            1975\nbei der Ermiltlung des Vermögens im Sinne des§ 47       S. 261) gilt in voller Höhe als Vorauszahlung auf\nAbs. 3 die Vorschriften der §§ 80 bis 82 zu berück-     die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin\nsichligcn. Durch Rechtsverordnung wird das Nähere        (West).\nbestimmt werden.                                            (3) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Uber-\ngangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken\nbestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als\n'Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Ver-\n§ 87\nmögen in Berlin (West)\nEinheitliche Veranlagung der Abgabepflichtigen mit Ver-\nmögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in        bei einem Grundbesitz mit einem\nBerlin (West)                             Belastungsgrad von              in Höhe von\n(1) Unbeschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen                                      00/o         100 0/o\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin              mehr  als  0 0/o bis   5 0/o         90 °/o\n(West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unter-                mehr  als  5 0/o bis  10 0/o         70 0/o\nliegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich ihr\nmehr  als 10 0/o bis  20 0/o         50 °/o\nWohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) oder der Ort\nder Geschäftsleitung (Sitz) befindet.                           mehr  als 20 0/o bis  30 0/o         30 0/o\nmehr  als 30 0/o bis  50 °/o         20 0/o\n(2) Beschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen im              mehr  als 50 °/o bis  70 0/o         10 0/o\nGeltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin\nmehr  als 70 0/o bis  80 °/o          5 0/o\n(West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unter-\nliegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich der                  mehr  als 80 0/o bis  90 0/o          30/o\nwertvollste Teil ihres der Abgabe unterliegenden                mehr  als 90 0/o                      0 0/o.\nVermögens befunden hat.                                 Der verbleibende Teil an Ubergangsabgabe gilt als\nVorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe.\n(4) Ist im Falle der Veräußerung eines Grund-\n§ 88                           stücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalender-\nvierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin\nEntrichtung der Abgabe für Vermögen in Berlin (West)\nin Kraft gesetzt wird, die Ubergangsabgabe auf den\n(1) Von der Nacherhebung der auf Vermögen in          Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so\nBerlin (West) entfaJlenden Vierteljahrsbeträge für       gilt die vom Veräußerer zu entrichtende Uberga.ngs-\ndie ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnen-     abgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die\nden Laufzeit wird abgesehen. Demgemäß sind die           Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West).\nVierteljahrsbeträge für die Zeit ab 1. April 1952           (5) Die Beträge, die nach den Absätzen 1 bis 4 als\nnach § 36 Abs. 1 zu berechnen.                           Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe für Ver-\nmögen in Berlin (West) gelten, sind bis zur Bekannt-\n(2) Die Vierteljahrsbeträge auf Vermögen in Ber-\ngabe des Bescheids über die Vermögensabgabe oder\nlin (West) sind für die Zeit vom 1. April 1952 bis\nbis zur Einreichung einer Selbstberechnung (§ 75\n31. März 1979 nur in Höhe eines Drittels zu leisten.\nAbs. 2) an den in § 49 bestimmten Fälligkeitstagen\nweiter zu entrichten.\n(6) Wird ein Grundstück nach Ablauf des Kalen-\n§ 89                           dervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Ber-\nVorauszahlungen für Vermögen in Berlin (West)      lin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so sind die Vor-\nauszahlungen, die der Veräußerer hierauf zu ent-\n(1) Die ab 1.April 1952 zu entrichtenden Voraus-      richten hat, auf den Betrag, der nach Absatz 3 auf\nzahlungen auf die Notabgabe vom Betriebsvermö-           die Vermögensabgabe entfällt, herabzusetzen und\ngen (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neu-       in entsprechender Höhe für die Zeit vom Beginn\nordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom           des auf den Tag der Veräußerung folgenden Kalen-\n29. Dezember 1950 - Verordnungsblatt für Berlin          dervierteljahrs ab neu festzusetzen.\n1951 I S. 26 - ; § 18 des Gesetzes über Abgaben in          (7) Die Vorschriften des § 75 über die Herabset-\nVorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. De-          zung oder anderweitige Festsetzung der Voraus-\nzember 1951 - Gesetz- und Verordnungsblatt für           zahlungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf die\nBerlin I S. 1187 in der Fassung des Gesetzes vom         Vorauszahlungen, die für Vermögen in Berlin\n10. April 1952 - Gesetz- und Verordnungsblatt für        (West), und auf die Vorauszahlungen, die für Ver-\nBerlin S. 261 -) gelten in voller Höhe als Voraus-       mögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu\nzahlungen auf die Vermögensabgabe für Vermögen           entrichten sind, gesondert angewendet werden.\nin Berlin (West).\n(2) Die ab 1. April 1952 für Betriebsgrundstücke\nin Berlin (West) zu entrichtende Ubergangsabgabe\n(Teil III und IV des Gesetzes über Abgaben in Vor-                                   § 90\nbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember\nAbrechnung über die Vorauszahlungen\n1951 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April\n1952 - Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin              § 76 gilt auch für die Vorauszahlungen nach § 89.","1976                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweiter Abschnitt                      4. das Grundpfandrecht sich auf mehrere Grund-\nHypothekengewinnabgabe                          stücke erstreckte, von denen einzelne dem\nSchuldner nicht gehörten;\nErster Titel                       5. das Grundstück nur teilweise im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes belegen war;\nAllgemeine Vorschriften\n6. einzelne der durch ein Gesamtgrundpfandrecht\n§ 91                                belasteten Grundstücke nicht im Geltungsbereich\nGegenstand der Abgabe                       des Grundgesetzes belegen waren.\n(1) Die Hypothekengewinnabgabe wird erhoben\nauf Schuldnergewinne                                                                § 92\nHypothekengewinnabgabe bei ungesicherten\n1. aus der Umstellung von Reichsmarkverbindlich-\nVerbindlichkeiten\nkeiten, die am 20. Juni 1948 durch Grundpfand-\nrechte an einem im Geltungsbereich des Grund-           (1) Bei einem Unternehmen, das nach § 161 Abs. 2\ngesetzes belegenen Grundstück des Schuldners         Nr. 3 und 4 der Kreditgewinnabgabe nicht unter-\ngesichert waren,                                     liegt, unterliegen der Hypothekengewinnabgabe\n2. aus der Umstellung von Grundpfandrechten an           auch Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten, die\neinem im Geltungsbereich des Grundgesetzes be-       nicht durch Grundpfandrechte gesichert waren, so-\nlegenen Grundstück, die am 20. Juni 1948 nicht       fern es sich um Dauerschulden im Sinne des Ge-\nder Sicherung einer persönlichen Verbindlichkeit     werbesteuerrechts handelt. Die ungesicherten Ver-\ndienten,                                             bindlichkeiten werden wie Verbindlichkeiten be-\nsoweit bei Nummer 1 die Verbindlichkeit und bei          handelt, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige\nNummer 2 das Grundpfandrecht nach den im Gel-            Grundpfandrechte oder Gesamtgrundpfandrechte an\ntungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstel-         den Grundstücken gesichert waren, für deren bau-\nlungsvorschriften im Verhältnis von 10 Reichsmark        liche Finanzierung sie eingegangen sind, oder, wenn\nzu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist. Die           sie für andere Zwecke eingegangen sind, wie Ver-\nVorschriften dieses Abschnitts gelten, soweit sie        bindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch letzt-\nReichsmarkverbindlichkeiten betreffen, die durch         rangige Gesamtgrundpfandrechte an allen dem\nGrundpfandrechte gesichert waren, sinngemäß für          Schuldner am 20. Juni 1948 und noch bei Inkrafttre-\nGrundpfandrechte, die nicht der Sicherung einer          ten dieses Gesetzes gehörigen Grundstücken gesi-\npersönlichen Verbindlichkeit dienten.                    chert waren.\n(2) Durch Rechtsverordnung können die zur Aus-\n(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird der-\nführung des Absatzes 1 erforderlichen Anordnun-\njenige als Eigentümer angesehen, d2m das Grund-\ngen getroffen werden; dabei kann auch bestimmt\nstück unter Berücksichtigung des § 11 des Steueran-      werden, daß unter besonderen Voraussetzungen\npassungsgesetzes steuerlich zugerechnet wird. War        Verbindlichkeiten aus Spareinlagen und ähnliche\ndem Schuldner gegenüber ein anderer zur Erfüllung\nVerbindlichkeiten nicht als Dauerschulden behan-\nder Reichsmarkverbindlichkeit verpflichtet, so gilt\ndelt werden.\nder andere als Schuldner im Sinne des Absatzes 1\nNr. 1.                                                                             § 93\nHypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten\n(3) Grundstücken des Schuldners stehen bei der\ngegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen\nAnwendung des Absatzes 1 Nr. 1 gleich\n1. Grundstücke im Eigentum einer Person, bei der            Durch Rechtsverordnung werden die Anordnun-\nnach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Vor-        gen getroffen, die erforderlich sind, um die Schuld-\naussetzungen für eme Zusammenveranlagung mit         nergewinne aus der Umstellung von Reichsmark-\ndem Schuldner zur Vermögensteuer für das Ka-         verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Ver-\nlenderjahr 1949 vorgelegen haben,                    einten Nationen entsprechend den Grundsätzen die-\nses Abschnitts heranzuziehen.\n2. Grundstücke, an denen das Grundpfandrecht im\nHinblick auf den künftigen Eigentumserwerb des\nSchuldners bestellt worden ist.                                                § 94\nGrundstücke, Grundpfandrechte\n(4) Durch Rechtsverordnung werden die zur Aus-\nführung der Vorschriften dieses Abschnitts erfor-           (1) Grundstücke im Sinne dieses Abschnitts sind\nderlichen Anordnungen für die Fälle getroffen, in        die Grundstücke in Sinne des Bürgerlichen Gesetz-\ndenen                                                    buchs. Durch Rechtsverordnung kann zugelassen\nwerden, daß mehrere Grundstücke desselben Eigen-\n1. Absatz 3 Nr. 2 in Betracht kommt;                     tümers als ein Grundstück behandelt werden, soweit\n2. es sich bei der Reichsmarkverbindlichkeit um          sie räumlich zusammenhängen oder durch einheit-\neine Gesamtschuld handelte, die im Innenverhält-     liche Finanzierung der darauf am 20. Juni 1948 vor-\nnis nicht oder nur zum Teil von dem Eigentümer       handenen oder begonnenen Bauten ein wirtschaft-\ndes Grundstücks zu erfüllen war;                     licher Zusammenhang hergestellt war.\n3. das Grundstück dem Schuldner zusammen mit                (2)  Den im Geltungsbereich des Grundgesetzes\neiner oder mehreren weiteren Personen nach           belegenen Grnndstiir'1·~·1 ,,, rrle'l Erbbaurechte an\n0\nBruchteilen oder zur gesamten Hand gehörte;          solchen Grundstücken gleichgeachtet.","Nr. 71 -  Tag der Ausga_be: Bonn, den 23. Dezember 1965                      1971\n(3) Grundpfandrechte im Sinne dieses Abschnitts        4. eine Rentenverbindlichkeit, wenn an regelmäßig\nsind                                                          wiederkehrenden Terminen eine bestimmte\n1. Hypotheken, Grundschulden und Renlenschulden;             Reichsmarksumme (Rentenleistung) zu zahlen\nwar.\n2. Abgeltungslasten, die ein Darlehen zur Abgel-\ntung der Gebüudeentschuldungsteuer nach der                                      § 97\nVerordnung über die Aufhebung der Gebäude-                        Ausnahmen von der Abgabepflicht\nentschuldungsteuer vorn 31. Juli 1942 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 501) sichern;                               (1) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen\nSchuldnergewinne aus der Umstellung von\n3. Rechte auf Befriedigung aus einem Grundstück,\n1. Verbindlichkeiten eines gewerblichen Betriebs,\ndie nach§ 10 der (Erslen) Verordnung des Reichs-\npräsidenten über die Zinserleichterung für den            der der Kreditgewinnabgabe unterliegt;\nlandwirtschaftlichen Realkredit vorn 27. Septem-      2. Verbindlichkeiten eines Unternehmens, dessen\nber 1932 {Reichsgeset.zbl. I S. 480) oder nach § 3       DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften der\ndes Gesetzes über die Zinserleichterung für land-        42., 43. oder 44. Durchführungsverordnung zum\nwirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli 1933         Umstellungsgesetz aufzustellen ist (Geldinstitute,\n(Reichsgesetzbl. I S. 524) für Zusatzforderungen          Versicherungsunternehmen und Bausparkassen) 1\nbestehen, auch wenn die Rechte nicht im Grund-        3. Verbindlichkeiten, die öffentlich-rechtliche An-\nbuch eingetragen sind;                                    sprüche auf Zahlung von Abgaben, Beiträgen, Ge-\n4. Renten der Deutschen Landesrentenbank;                     bühren, Strafen, Ordnungsstrafen, Sühnebeträ-\n5. Entschuldungsrenten nach Artikel 53 und 54                 gen und Bußen betreffen;\nder Siebenten Verordnung zur Durchführung             4. Verbindlichkeiten aus Krediten, die in der Weise\nder landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom             zweckgebunden waren, daß der Kreditnehmer den\n30. April 1935 {Reichsgesetzbl. I S. 572) und Ar-        Kredit an dritte Personen weitergewähren sollte,\ntikel 5 der Achten Verordnung zur Durchführung            wenn der Kredit an die dritten Personen tatsäch-\nder landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom             lich weitergewährt und ebenfalls durch Grund-\n20. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 496).                 pfandrechte gesichert worden ist und die Forde-\nrungen aus dem weitergewährten Kredit im Ver-\nhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark\n§ 95                              umgestellt worden sind;\nKriegsschäden                     5. Verbindlichkeiten eines Siedlungsunternehmens\nKriegsschäden im Sinne dieses Abschnitts sind              gegenüber der Deutschen Siedlungsbank aus der\nneben Kriegssachschäden am Grundbesitz {§ 13) alle            Inanspruchnahme von Siedlungszwischenkredi-\nübrigen Sachschäden am Grundbesitz, die als un-               ten;\nmittelbare Folge von Kriegssachschäden entstanden         6. Verbindlichkeiten der in § 93 Abs. 2 des Gesetzes\nsind. Wie Kriegsschäden werden auch Sachschäden               zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldver-\nbehandelt, die durch Maßnahmen der Besatzungs-                hältnisse vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I\nmächte oder durch Handlungen von Besatzungsan-                S. 331) genannten Art, soweit dafür die in § 93\ngehörigen verursacht worden sind und sich auf den             Abs. 1 des Gesetzes bezeichnete Sicherungshypo-\nEinheitswert auswirken. Belegungsschäden oder                 thek bestand;\nsonstige Besatzungssachschäden, für die eine Ent-         7. Verbindlichkeiten, die zur Beseitigung eines\nschädigung gewährt worden ist, werden nicht be-               Kriegss~hadens an dem haftenden Grundstück\nrücksichtigt, es sei denn, daß die Entschädigung              eingegangen sind, soweit der Gegenwert vor\nin Reichsmark oder nach einem Umstellungsver-                 dem 21. Juni 1948 zur Beseitigung des Kriegs-\nhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark in              schadens verwandt worden ist;\nDeutscher Mark gezahlt worden ist.\n8. Verbindlichkeiten zwischen Personen, bei denen\nnach § 11 des Vermögensteuergesetzes die Vor-\n§ 96                              aussetzungen für eine Zusammenveranlagung\nReichsmarkverbindlichkeiten\nzur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1949\nvorgelegen haben;\nIm Sinne der Vorschriften über die Verzinsung\n9. Verbindlichkeiten, die im Wege der Zwangsvoll-\nund Tilgung der Abgabeschuld liegt vor\nstreckung oder Arrestvollziehung dinglich ge-\n1. eine Tilgungshypothek, wenn die Reichsmark-                sichert worden sind.\nverbindlichkeit durch gleichbleibende Leistungen\n(2) Durch Rechtsverordnung kann eine dem Ab-\nin der Weise zu verzinsen und zu tilgen war,\nsatz 1 Nr. 5 entsprechende Ausnahme für Verbind-\ndaß die bei fortschreitender Kapitaltilgung er-\nlichkeiten eines Ausgebers von Heimstätten aus der\nsparten Zinsen der Tilgung zuwachsen sollten;\nInanspruchnahme von Bauzwischenkrediten ange-\n2. eine Abzahlungshypothek, wenn die Verzinsung           ordnet werden.\nund die Abzahlung der Reichsmarkverbindlichkeit\n§ 98\nunabhängig voneinander geregelt waren;\nErmittlung der Schuldnergewinne\n3. eine Fälligkeitshypothek, wenn das ganze Schuld-\nkapital der Rei.chsmarkverbindlichkeit an einem          Der Schuldnergewinn aus jeder Verbindlichkeit\nZeitpunkt zu entrichten war;                          wird gesondert ermittelt. Durch Rechtsverordnung","1978                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nwird bestimmt, in welchen Fällen und nach welchem            (3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensver-\nMaßstab der Schuldnergewinn bei Vorliegen eines           bindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeent-\nGesamtgrundpfandrechts jeweils zu dem auf das             schuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast oder\neinzelne haftende Grundstück entfallenden Teil ge-        durch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so\nsondert ermittelt wird.                                   ergibt sich der Betrag der Minderung aus der An-\nwendung von 135 vom Hundert der Schadensquote\nauf die Reichsmarkverbindlichkeit.\nZweiter Titel                         (4) Durch Rechtsverordnung werden die Anord-\nHöhe und Entrichtung der Abgabe                nungen getroffen, die zur Berechnung der Minderung\nerforderlich sind, wenn das belastete Grundstück\ngrößer oder kleiner als die wirtschaftliche Einheit\n§ 99\nim Sinne des Bewertungsgesetzes ist, wenn ein Ge-\nAbgabeschuld                       samtgrundpf andrecht vorliegt oder wenn sich der\n(1) Abgabeschuld ist vorbehaltlich der §§ 100 und      flächenmäßige oder bauliche Bestand des belasteten\n101 der Betrag, um den der Nennbetrag der Verbind-        Grundstücks in der Zeit zwischen den Feststellungs-\nlichkeit in Reichsmark den Umstellungsbetrag in           zeitpunkten der in Absatz 2 bezeichneten Einheits-\nDeutscher Mark übersteigt.                                werte vergrößert oder verkleinert hat.\n(2) Handelt es sich bei der Reichsmarkverbind-            (5) Die Minderung tritt nur ein, wenn die Scha-\nlichkeit um ein Darlehen aus Mitteln des Geldent-         densquote mehr als 10 vom Hundert beträgt. War\nwertungsausgleichs bei bebauten Grundstücken, um          das Grundstück am 20. Juni 1948 zu mehr als 70 vom\nein Reichsbaudarlehen oder um ein anderes im Rah-         Hundert des letzten Einheitswerts vor dem Scha-\nmen der öffentlichen Wohnungsfürsorge gegebenes,          densfall belastet, so tritt die Minderung schon dann\nzinsverbilligtes Darlehen, so wird die Abgabeschuld       ein, wenn die Schadensquote mehr als 5 vom Hun-\nabweichend von Absatz 1 wie folgt berechnet. Der          dert beträgt; zur Belastung des Grundstücks werden\nzwanzigfache Nennbetrag der Jahresleistung, die           solche Rechte nicht gerechnet,\nnach den am 31. März 1948 geltenden Bedingungen           1. die dem Eigentümer zustanden oder gegen deren\nzu erbringen war, wird entsprechend dem auf volle             Geltendmachung am 20. Juni 1948 der Eigentümer\nProzent abgerundeten Hundertsatz gemindert, zu                eine Einrede nicht nur vorübergehender Art hatte\ndem das Ausgangskapital der Reichsmarkverbind-                 oder\nlichkeit bis zum 20. Juni 1948 getilgt war; als Jah-      2. die auf einer erst nach dem Schadensfall einge-\nresleistung werden mindestens 1½ vom Hundert                   gangenen Verbindlichkeit beruhten oder\ndes Ausgangskapitals angesetzt. Die Abgabeschuld\n3. hinsichtlich deren eine Hypothekengewinnabgabe\nbeträgt neun Zehntel des so errechneten Betrags.\ntrotz Umstellung der Verbindlichkeit im Ver-\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-              hältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark\nden, inwieweit der Schuldnergewinn aus Leistungen,            nicht entsteht oder sich die Höhe der Hypothe-\ndie am 21. Juni 1948 rückständig waren, und aus               kengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 bestimmt.\nLeistungen für einen Zeitraum, der teils vor, teils\nnach dem 21. Juni 1948 lag, zur Hypothekengewinn-            (6) Ist nach § 3 a des Hypothekensicherungsge-\nabgabe herangezogen wird.                                 setzes auf Umstellungsgrundschulden an dem von\ndem Kriegsschaden betroffenen Grundstück ver-\nzichtet worden, so mindert sich die Abgabeschuld\n§ 100                           mindestens um den Verzichtsbetrag, der für die\nMinderung der Abgabeschuld                 entsprechende Umstellungsgrundschuld gewährt\nbei Kriegsschäden vor dem 21. Juni 1948         worden ist. Das gilt ohne Rücksicht darauf, auf wel-\nche Umstellungsgrundschuld dieser Verzichtsbetrag\n(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte\nverrechnet worden ist. In den Fällen des § 99 Abs. 2\nVerbindlichkeit dinglich gesichert war, vor dem\ngelten die Sätze 1 und 2 für einen Verzichtsbetrag,\n21. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen\nder in demselben Verhältnis wie der Nennbetrag\nworden, so mindert sich die Abgabeschuld nach\nder Reichsmarkverbindlichkeit umgerechnet worden\nMaßgabe der Absätze 2 bis 6. Das gilt nicht, wenn\nist.\ndie Verbindlichkeit erst nach Eintritt des Schadens-\nfalles eingegangen ist.\n§ 101\n(2) Der Betrag der Minderung ergibt sich vorbe-\nHöhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten\nhaltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der\naus der letzten Reichsmarkzeit\nSchadensquote auf die Reichsmarkverbindlichkeit,\naus deren Umstellung die Abgabeschuld entsteht.              (1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945\nAls Schaden gilt für die Berechnung der Schadens-         entstanden, so sind auf die Abgabeschuld und als\nquote der Betrag, um den der Einheitswert, der für        Zinsen auf diese nur die in § 105 Abs. 1 Satz 1 und\ndas Grundstück auf den letzten Feststellungszeit-         2 vorgeschriebenen Beträge zu entrichten; das gilt\npunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für      auch dann, wenn es sich bei den dort vorgeschrie-\nden 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert übersteigt.      benen Leistungen ausschließlich um Zinsen handelt.\nSchadensquote ist der Hundertsatz, der sich aus dem       Die Abgabeschuld ist in diesen Fällen gleich dem\nVerhältnis des Schadens zu dem Einheitswert ergibt,       Gesamtbetrag der nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu\nder auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem        entrichtenden Tilgungsbeträge. Die §§ 103 und 104\nSchadensfall festgestellt ist.                            werden nicht angewandt.","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                        1979\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei der Ver-                            § 104\nbindlichkeit um Kaufgeld, das bei dem Erwerb des             Herabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau\nbelasteten Grundstücks schuldig geblieben ist, oder\num eine beim Grundstückserwerb unter Anrechnung            (1) Ist auf dem Grundstück, an dem die umge-\nauf den Kaufpreis übernommene Schuld oder um            stellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, ein\neinen zur Beschaffung des Kaufgeldes bei einem          zerstörtes (beschädigtes) Gebäude in der Zeit vom\nDritten aufgenommenen Kredit handelt.                   21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1965 - war der\nWiederaufbau (die Wiederherstellung) vor dem\n1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine Verände-\n§ 102\nrungssperre oder eine sonstige der Sicherung be-\nEntstehung der Abgabeschuld              hördlicher Planungen oder der Durchführung der\nDie Abgabeschuld gilt in der Höhe, die sich aus      Bodenordnung dienende Maßnahme behindert, bis\nden §§ 99 bis 101 ergibt, als zu Beginn des 21. Juni    zum Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des\n1948 entstanden.                                        Kalenderjahres, in dem diese Hinderungsgründe\nweggefallen sind - als Dauerbau wiederaufgebaut\n§ 103\n(wiederhergestellt) worden, so wird die Abgabe-\nHerabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden    schuld auf Antrag um so viel herabgesetzt, als nach\nnach dem 20. Juni 1948                Maßgabe der Wirtschaftlichkeitsberechnung die nach\n§ 106 zu erbringenden Leistungen aus den Erträg-\n(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte\nVerbindlichkeit dinglich gesichert war, nach dem        nissen des Grundstücks nach Abzug der Kapital-\n20. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen         und Bewirtschaftungskosten nicht aufgebracht wer-\nworden, so wird die Abgabeschuld auf Antrag nach        den können. Die Herabsetzung der Abgabeschuld ist\nMaßgabe der Absätze 2 bis 6 herabgesetzt. Ein nach      auch zulässig, wenn das wiederaufgebaute (wieder-\n§ 3 a Abs. 1 des Hypothekensicherungsgesetzes ge-       hergestellte) Gebäude in Gestaltung oder Zweck-\nstellter Antrag gilt als Antrag nach Satz 1.            bestimmung von dem früheren Gebäude abweicht.\nDie Herabsetzung ist unzulässig, wenn sich die Er-\n(2) Der abzusetzende Betrag ergibt sich vorbehalt-   träge des Grundstücks infolge der Art seiner Benut-\nlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der Scha-         zung nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Er-\ndensquote auf zehn Neuntel des Betrags, auf den         trägen oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen las-\nsich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vorge-         sen. Ein nach § 3 b Abs. 1 des Hypothekensiche-\nschriebenen Tilgung zu Beginn des Monats beläuft,       rungsgesetzes gestellter Antrag gilt als Antrag auf\nin dem der Kriegsschaden eingetreten ist. Als Scha-     Herabsetzung der Abgabeschuld.\nden gilt für die Berechnung der Schadensquote der\nBetrag, um den der Einheitswert, der für das Grund-        (2) Ist nach § 3 b oder nach § 3 c des, Hypotheken-\nstück auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem    sicherungsgesetzes ganz oder teilweise auf die Um-\nSchadensfall festgestellt ist, den auf den nächsten     stellungsgrundschuld verzichtet worden, der die\nFeststellungszeitpunkt nach dem Schadensfall fest-      Abgabeschuld entspricht, so ist die Abgabeschuld\ngestellten Einheitswert übersteigt. Ist der Kriegs-     mindestens um den gleichen Betrag herabzusetzen;\nschaden vor dem letztgenannten Feststellungszeit-       das gilt nicht, soweit der Verzicht das Bestehen und\npunkt bereits wieder beseitigt worden, so gilt als      die Bedienung weiterer Umstellungsgrundschulden\nSchaden der Betrag, um den der Einheitswert auf         voraussetzte, an deren Stelle keine Hypotheken-\nGrund des Kriegsschadens bei einer Fortschreibung       gewinnabgabe oder nur eine Hypothekengewinn-\nzu ermäßigen gewesen wäre. Schadensquote ist der        abgabe in der sich aus § 101 Abs. 1 ergebenden\nHundertsatz, der sich aus dem Verhältnis des Scha-      Höhe entstanden ist. Diese Vorschrift ist auch anzu-\ndens zu dem für den 21. Juni 1948 geltenden Ein-        wenden, wenn nach Absatz 1 Satz 3 eine Herabset-\nheitswert ergibt.                                       zung unzulässig wäre. In den Fällen des § 99 Abs. 2\n(3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensver-     gilt sie für einen Verzichtsbetrag, der in demselben\nVerhältnis wie die Reichsmarkverbindlichkeit um-\nbindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeent-\nschuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast oder     gerechnet worden ist.\ndurch eine Abgeltungshypothek gesichert war, so            (3) Sind mehrere Abgabeschulden vorhanden, die\nergibt sich der abzusetzende Betrag aus der Anwen-      an demselben Grundstück dinglich gesicherte Ver-\ndung des Anderthalbfachen der Schadensquote auf         bindlichkeiten betreffen, so sind zuerst jeweils bis\nden Betrag, auf den sich die Abgabeschuld bei Ein-      zu ihrem vollständigen Wegfall die Abgabeschulden\nhaltung der vorgeschriebenen Tilgung zu Beginn des      herabzusetzen, die die an letzter Stelle gesicherten\nMonats belaufen würde, in dem der Kriegsschaden         Verbindlichkeiten betreffen; in der Höhe, in der\neingetreten ist.                                        nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypothekensiche-\n(4) § 100 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.            rungsgesetzes auf eine Umstellungsgrundschuld ver-\nzichtet worden ist, ist jedoch die entsprechende Ab-\n(5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom\ngabeschuld vor allen anderen Abgabeschulden her-\nBeginn des Monats, in dem der Kriegsschaden ein-\nabzusetzen.\ngetreten ist, frühestens mit Wirkung vom 1. Juli\n1948.                                                      (4) Durch Rechtsverordnung kann\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn in den    1. die Herabsetzung entsprechend den für den Wie-\nFällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grund-             deraufbau (die Wiederherstellung) tatsächlich\nstück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten Zeit-        aufgewendeten Kosten begrenzt werden, soweit\npunkt veräußert hatte.                                      nicht Absatz 2 entgegensteht;","1980                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. Näheres zur Abgrenzung der in Absatz 1 Satz 3             (2) Tilgungsbeträge, die nach § 5 Abs. 4 der Ersten\nbezeichneten Fälle bestimmt werden;                   Durchführungsverordnung zum Hypothekensiche-\n3. die Wirtschaftlichkeitsberechnung geregelt wer-        mngsgesetz in der Form einer Aussetzung der Lei-\nden; dabei sollen die Vorschriften der Verord-        stungen gestundet worden sind, gelten als erlassen.\nnung über die Wirtschaftlichkeits- und Wohn-\nüächenberechnung für neugeschaffenen Wohn-\nraum (Berechnungsverordnung) vom 20. Novem-\n§ 106\nber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) insoweit für an-\nwendbar erklärt werden, als nicht wegen der Be-                Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld\nschränkung dieser Verordnung auf neugeschaf-                               ab 1. April 1952\nfenen Wohnraum, wegen der Anwendung ihrer                 (1) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 7 gelten\nVorschriften auf die Wirtschaftseinheit oder nach     für die Verzinsung und Tilgung derjenigen Abgabe-\nden Grundsätzen dieses Abschnitts etwas Ab-           schuld, die verbleibt, nachdem von der Abgabe-\nweichendes oder Ergänzendes bestimmt werden           schuld am 21. Juni 1948 die folgenden Beträge ab-\nmuß;                                                  gerechnet worden sind:\n4. bestimmt werden, daß die Abgabeschulden in\n1. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 1 zu er-\nnäher zu bezeichnenden Fällen des öffentlich ge-\nbringen sind;\nförderten und des steuerbegünstigten Wohnungs-\nbaus ohne Durchführung der nach Nummer 3 ge-          2. Tilgungsbeträge, die bis zu dem Zeitpunkt, in\nregelten Wirtschaftlichkeitsberechnung auf Null           dem die in § 105 Abs. 1 vorgeschriebenen Lei-\nherabzusetzen sind.                                       stungen enden, oder, wenn Leistungen nach § 105\nAbs. 1 nicht zu erbringen waren, bis zum\n(5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom               30. Juni 1952 freiwillig geleistet worden sind;\nBeginn des Monats, in dem mit dem Wiederaufbau\n(der Wiederherstellung) begonnen ist, frühestens          3. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 2 als er-\nmit Wirkung vom 1. Juli 1948.                                 lassen gelten;\n4. der Betrag, der in den Fällen einer Herabsetzung\n(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Minde-             der Abgabeschuld (§§ 103 und 104) abgesetzt\nrung nach § 100 vor, so kommt eine Herabsetzung               wird, sofern die Herabsetzung spätestens in dem\nnach den Absätzen 1 bis 5 erst in Betracht, nachdem           Zeitpunkt wirksam wird, von dem ab sich die\ndie Abgabeschuld gemindert ist.\nVerzinsung und Tilgung nach den Absätzen 2 bis\n(7) Dem aus der öffentlichen Last (§ 111) ver-             7 richtet.\npflichteten Eigentümer des Grundstücks oder dem\nAbgabeschuldner (§ 118) kann die spätere Herab-              (2) In den Fällen\nsetzung der Abgabeschuld bereits vor Beginn des           1. der Tilgungshypothek,\nWiederaufbaus (der Wiederherstellung) rechtsver-          2. der Abzahlungshypothek, bei der entsprechend\nbindlich zugesichert werden.                                  den Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn in den          bereits Abzahlungen auf die nach dem Hypothe-\nFällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grund-               kensicherungsgesetz entstandene Umstellungs-\nstück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten                grundschuld geleistet worden sind,\nZeitpunkt veräußert hatte.                                3. einer sonstigen Abzahlungshypothek, bei der\n§ 105                                das Schuldkapital durch gleichbleibende Raten,\nVerzinsung und Tilgung der Abgabeschuld\ndie in regelmäßigen Abständen zu entrichten\nbis zum 31. März 1952\nwaren und jährlich 6 vom Hundert des Ausgangs-\nkapitals nicht übersteigen, abzuzahlen war,\n(1) Die Beträge, die nach den Vorschriften des\nHypothekensicherungsgesetzes und seiner Durch-            sind vorbehaltlich der in Absatz 4 getroffenen Be-\nführungsverordnungen als Zinsen, Tilgungsbeträge          stimmung an den Fälligkeitszeitpunkten, die dem\noder Rentenleistungen auf die Umstellungsgrund-           Fälligkeitszeitpunkt der letzten Zins- oder Tilgungs-\nschuld zu entrichten sind, sind bis zu dem ersten         leistung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 oder 2 folgen, für\nauf den 31. März 1952 folgenden Fälligkeitszeit-          die Abgabeschuld neun Zehntel der Leistungen zu\npunkt fortzuentrichten und gelten als Zinsen, Til-        erbringen, die in den Bedingungen der Reichsmark-\ngungsbeträge oder Rentenleistungen auf die Ab-            verbindlichkeit vorgeschrieben waren. Waren Lei-\ngabeschuld; dabei bleibt die Verrechnung der              stungen nach § 105 nicht vorgeschrieben, so sind die\nLeistungen auf Zinsen oder auf Tilgung auch dann          Leistungen auf die Abgabeschuld von dem ersten\nbestehen, wenn die Abgabeschuld niedriger als die         Fälligkeitszeitpunkt der Reichsmarkverbindlichkeit\nUmstellungsgrundschuld ist. Waren die Leistungen          nach dem 30. Juni 1952 ab zu erbringen. Bei einer\nfür einen am 31. März 1952 oder später endenden           Minderung der Abgabeschuld nach § 100 mindert\nZeitraum bereits vor dem 1. April 1952 fällig, so         sich die Leistung an Verzinsung und Tilgung in\nsind sie nur bis zu diesem FJlligkeitszeitpunkt fort-     demselben Verhältnis; entsprechendes gilt bei einer\nzuentrichten. Für Abzahlungshypotheken, die nicht         Herabsetzung der Abgabeschuld nach den §§ 103\nunter § 106 Abs. 2 Nr. 2 und 3 fallen, und für Fällig-   und 104 für die Zinsen und Tilgungsbeträge, die nach\nkeitshypotheken sind die Zinsen nach den Vor-             dem in § 103 Abs. 5 oder § 104 Abs. 5 bezeichneten\nschriften des Hypothekensicherungsgesetzes und            Zeitpunkt fällig werden.\nseiner Durchführungsverordnungen für die Zeit bis            (3) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt\nzum 31. März 1952 zu entrichten.                          Absatz 2 entsprechend.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                         1981\n(4) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten  dafür aber eine andere, in die Verzichtsberechnung\nVerbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art        einbezogene Umstellungsgrundschuld bestehen ge-\neiner Tilgungshypothek halbjährlich nachträglich in    blieben ist, kann der aus der öffentlichen Last (§ 111)\nHöhe von jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und       verpflichtete Grundstückseigentümer verlangen, daß\nin Höhe von jährlich 2 vom Hundert zu tilgen. Der      die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld ent-\nTilgungssatz wird gegebenenfalls so weit ermäßigt,     sprechend den Bedingungen derjenigen Reichsmark-\ndaß die Jahresleistung neun Zehntel der in § 99        verbindlichkeit geregelt wird, die der bestehen-\nAbs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten Jahresleistung nicht   gebliebenen Umstellungsgrundschuld zugrunde lag.\nübersteigt; der ermäßigte Tilgungssatz wird auf        Der Antrag ist schriftlich binnen einer Ausschluß-\nvolle Viertel vom Hundert aufgerundet. Bei einer       frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ab-\nHerabsetzung der Abgabeschuld mit Wirkung von          gabebescheids beim Finanzamt zu stellen.\neinem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt, von\ndem ab sich die Verzinsung und Tilgung nach den                                   § 108\nSätzen 1 und 2 richtet, ermäßigen sich die später              Bedingungen der Reichsmarkverbindlicbkeit\nfällig werdenden Leistungen in demselben Ver-\nhältnis.                                                  (1) Soweit nach den §§ 106 und 107 für die Ver-\nzinsung und Tilgung der Abgabeschuld die Bedin-\n(5) In den Fällen\ngungen der Reichsmarkverbindlichkeit maßgebend\n1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Ab-       sind, sind die Bedingungen maßgebend, die am\nsatz 2 Nr. 2 und 3 fällt,                          20. Juni 1948 galten. Galten in diesem Zeitpunkt\n2. der Fälligkeitshypothek                             Vereinbarungen, hinsichtlich derer sich der Gläubi-\nist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungs-          ger ein Widerrufsrecht vorbehalten hatte, so steht\nhypothek ab 1. April 1952 halbjährlich nachträglich    das Widerrufsrecht hinsichtlich der Abgabeschuld\nentsprechend dem für die Reichsmarkverbindlichkeit     dem Finanzamt zu.\ngeltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe des           (2) Mit der Reichsmarkverbindlichkeit in Zusam-\nauf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes zu       menhang stehende Nebenverpflichtungen sowie\ntilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum 31. März      Rechtsfolgen, die für den Fall einer Verletzung von\n1979 getilgt sein würde. Dies gilt auch dann, wenn     Haupt- oder Nebenverpflichtungen vorgesehen sind,\nnach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlich-        gelten sinngemäß auch für die Abgabeschuld, ins-\nkeit in den Fällen der Nummer 1 als Beginn der Til-    besondere richten sich auch die Folgen eines Zah-\ngung und in den Fällen der Nummer 2 als Zeitpunkt      lungsverzugs ausschließlich nach den Bedingungen\nder Rückzahlung des ganzen Schuldkapitals ein spä-     der Reichsmarkverbindlichkeit. Auf die Erfüllung\nterer Zeitpunkt als der 30. September 1952 vorge-      von Nebenverpflichtungen kann verzichtet werden.\nsehen war. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n(6) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabe-                                     § 109\nschuld nach Absatz 5 kann der aus der öffentlichen                     Aufteilung der Abgabeschuld\nLast verpflichtete Eigentümer des Grundstücks\n(§ 111) oder der Abgabeschuldner (§ 118) widerspre-\n(1) Die Abgabeschulden werden aufgeteilt, wenn\nchen. Der Widerspruch ist schriftlich binnen einer     ein Teil des Grundstücks, auf dem sie nach § 111 als\nAusschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe        öffentliche Last ruhen, veräußert wird.\ndes Abgabebescheids beim Finanzamt einzulegen.            (2) In den Fällen, in denen die öffentliche Last als\nWird frist- und formgerecht Widerspruch erhoben,       Gesamtbelastung auf mehreren Grundstücken ruht,\nso gilt für die Verzinsung und Tilgung der Abgabe-     werden die Abgabeschulden aufgeteilt, wenn\nschuld Absatz 2 mit der Maßgabe, daß Tilgungs-         1. einzelne der Grundstücke veräußert werden oder\nbeträge, die nach den Bedingungen der Reichsmark-\nverbindlichkeit bereits fällig geworden wären, bis     2. die Aufteilung zur Durchführung der Berechnung\nzum 31. Dezember 1952 nachentrichtet werden müs-           für eine Minderung, eine Herabsetzung oder eine\nsen.                                                       Berücksichtigung der Ertragslage geboten ist oder\n(7) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der    3. der Abgabeschuldner (§ 126) es beantragt und\nReichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung,          dabei ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse\nder Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen        an der Aufteilung darlegt.\nSchuldkapitals oder der Beginn der Rentenleistun-\n(3) Aufgeteilt wird jeweils der Betrag, der an\ngen von einer Kündigung abhängig gemacht war,\ndem in Absatz 1 oder an den in Absatz 2 Nr. 1 bis\nwerden so behandelt, als ob in den Bedingungen\n3 genannten Zeitpunkten noch geschuldet wird.\nder Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Lei-\nstungen oder die Fälligkeit zu dem Termin bestimmt        (4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung ge-\nworden wäre, zu dem eine am 31. März 1952 ausge-       regelt.\nsprochene Kündigung wirksam werden würde.                                         § 110\nAusfall der Umstellungsgrundschuld in der\n§ 107\nZwangsversteigerung\nAbweichende Verzinsung und Tilgung\nder Abgabeschuld                      Ist bei einer Zwangsversteigerung vor Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes die nach dem Hypotheken-\nSoweit bei einem Verzicht nach § 3 a des Hypo-      sicherungsgesetz entstandene Umstellungsgrund-\nthekensicherungsgesetzes die der Abgabeschuld          schuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabe-\nentsprechende Umstellungsgrundschuld erloschen,        schuld weggefallen.","1982                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nDritter Titel                        Schuldner der Reichsmark-Verbindlichkeit oder sein\nFormen der Abgabe                        Erbe persönlicher Schuldner. Unbeschadet der Rege-\nlung nach den Sätzen 1 und 2 bleibt die persönliche\n§ 111                             Haftung des jeweiligen Grundstückseigentümers für\ndie bereits fällig gewordenen Leistungen (§ 111\nAbgabeschulden als öffentliche Last\nAbs. 3) bestehen.\n(1) Die Abgabeschulden ruhen als einheitliche\n(4) Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit\nöffentliche Last auf dem Grundstück, soweit in die-        dem Abgabeschuldner für Grundstücke oder Teile\nsem Titel nichts anderes bestimmt ist.                    von Grundstücken unter den Voraussetzungen des\n(2) Auf die Tilgungsleistungen für die einzelne         § 111 Abs. 5 davon absehen, ein Ersuchen nach Ab-\nAbrJabeschuld sind die für die Hypothek geltenden          satz 1 zu stellen; der Abgabeschuldner braucht eine\nVorschriften des bürgerlichen Rechts, auf die Zinsen       persönliche Abgabeschuld entsprechend § 111 Abs. 5\nder einzelnen Abgabeschuld die für Hypotheken-             Nr. 2 jedoch nicht einzugehen. Die betroffenen\nzinsen geltenden Vorschriften des bürgerlichen             Grundstücke oder Teile von Grundstücken werden\nRechts und auf die Leistungen auf die Abgabeschuld         bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach\nim Falle einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4)          den §§ 104, 129 und 132 für die Zeit nach dem 31.\ndie in § 1200 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs          Dezember 1965 nicht berücksichtigt.\nbezeichneten Vorschriften entsprechend anzuwen-\nden; für die Verjährung gilt § 203 Abs. 3.\n§ 111 b\n(3) Der Eigentümer haftet für die während der\nDauer seines Eigentums fälligen Leistungen auch                             Löschung des Vermerkes\npersönlich.                                                   (1) Steht der Vermerk mit der wirklichen Rechts-\n(4) Ist auf Grund des Hypothekensicherungsge-           lage nicht in Einklang, so hat das Finanzamt von\nsetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen           Amts wegen das Grundbuchamt um Löschung des\nVerordnungen ein Grundstück aus der Haftung für            Vermerkes zu ersuchen. Kommt das Finanzamt\neine Umstellungsgrundschuld ganz oder teilweise            einem Antrag, um die Löschung des Vermerkes zu\nentlassen worden, so gilt die Entlassung aus der           ersuchen, nicht nach, so hat es dem Antragsteller\nHaftung auch für die öffentliche Last.                     die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung\ngilt als Bescheid, auf den die für Steuerbescheide\n(5) Grundstücke oder Teile von Grundstücken             geltenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nkönnen auf Antrag aus der Haftung entlassen wer-           und ihrer Nebengesetze über Steuern Anwendung\nden, wenn                                                  finden. Der Bescheid kann nicht mit Gründen ange-\n1. die Abgabeschulden dadurch ausreichend ge-              fochten werden, die gegen im Festsetzungs- und\nsichert sind, daß die öffentliche Last auf den         Erhebungsverfahren vorangegangene Bescheide hät-\nanderen Grundstücken oder dem übrigen Teil             ten vorgebracht werden können. Das Rechtsmittel\ndes Grundstücks bestehen bleibt, oder                  kann auch nicht darauf gestützt werden, daß solche\n2. der Eigentümer eine persönliche Abgabeverpflich-        Bescheide noch nicht rechtskräftig sind.\ntung eingegangen ist und, soweit das Finanzamt            (2) Wird der Vermerk auf Ersuchen des Finanz-\nes für erforderlich erachtet, eine andere aus-         amts gelöscht, so erlischt die öffentliche Last, so-\nreichende Sicherheit bestellt hat.                     weit sie auf dem in dem Ersuchen um Löschung be-\nzeichneten Grundstück noch ruht, mit der Löschung;\n§ 111 a                           § 111 a Abs. 3 gilt sinngemäß.\nGrundbuchvermerk über die öffentliche Last\n(1) Ist ein Grundstück mit einer öffentlichen Last                              § 111  C\nder Hypothekengewinnabgabe belastet (§ 111), so                            Abschlußbekanntmachung\nersucht das Finanzamt das Grundbuchamt, in das\nGrundbuch einen Vermerk des Inhalts einzutragen,              (1) Hat das Grundbuchamt sämtliche ihm vorlie-\ndaß auf dem Grundstück eine öffentliche Last der           genden Ersuchen um Eintragung von Vermerken\nHypothekengewinnabgabe ruht.                               nach § 111 a Abs. 1, die nach § 111 a Abs. 2 recht-\nzeitig gestellt worden sind, erledigt, so wird dies\n(2) Die öffentliche Last erlischt mit dem Ende des      in einem öffentlichen Mitteilungsblatt amtlich be-\nJahres 1965, wenn das Ersuchen bis dahin nicht bei         kanntgemacht. Die Landesregierung bestimmt durch\ndem Grundbuchamt eingegangen ist, welches das              Rechtsverordnung, welche Behörde die Bekannt-\nGrundbuchblatt für das Grundstück führt oder nach          machung erläßt und in welchem Mitteilungsblatt die\ndem 20. Juni 1948 geführt hat.                             Bekanntmachung erscheint. Sie kann bestimmen, daß\n(3) Wer im Zeitpunkt des Erlöschens Eigentümer          Bekanntmachungen nach Satz 1 für Zeitabschnitte\ndes Grundstücks ist, wird persönlicher Schuldner der       von höchstens drei Monaten zusammengefaßt wer-\nnoch nicht fälligen Abgabeschulden, es sei denn, daß       den.\ndie öffentliche Last auf mehreren Grundstücken ruht           (2) Mit dem Ablauf von zwei Monaten nach der\nund das Ersuchen nur für eines oder einzelne dieser        Bekanntmachung erlöschen alle im Grundbuch nicht\nGrundstücke gestellt ist. In den Fällen des § 91           vermerkten öffentlichen Lasten der Hypotheken-\nAbs. 3, in denen nach dem 20. Juni 1948 ein Eigen-         gewinnabgabe, die auf den in den Grundbuchblät-\ntumsübergang des Grundstücks nicht stattgefunden           tern des Grundbuchamts eingetragenen Grund-\nhat, wird an Stelle des Grundstückseigentümers der         stücken noch ruhen. § 111 a Abs. 3 gilt sinngemäß.","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                       1983\n(3) Die Landesregierung kann, sofern hiervon für    wären, wenn die Zwangsversteigerung vor dem\neinzelne Grundbuchbezirke eine frühere Bekannt-        Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden\nmachung nach Absatz 1 zu erwarten ist, durch           wäre. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grundpfand-\nRechtsverordnung bestimmen, daß die Bekannt-            rechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme des\nmachung statt für den Bezirk eines Grundbuchamts        Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person\nfür den Grundbuchbezirk erfolgt. Trifft sie eine       zustehen, mit der der Eigentümer nach § 11 des\nsolche Bestimmung, so treten bei der Anwendung         Vermögensteuergesetzes für das Kalenderjahr der\nder Absätze 1 und 2 an die Stelle der dem Grund-       Beschlagnahme zusiammen zu veranlagen ist. Ob ein\nbuchamt vorliegenden Ersuchen die ihm für einen        Recht der öffentlichen Last vorgeht, wird von den\nGrundbuchbezirk vorliegenden Ersuchen und an die       ordentlichen Gerichten entschieden.\nStelle der in den Grundbuchblättern des Grundbuch-\n(2) In der Zwangsversteigerung sind aus        dem\namts eingetragenen Grundstücke die in den Grund-\nbuchblättern des jeweiligen Grundbuchbezirks ein-       Grundstück zu befriedigen\ngetragenen Grundstücke.                                 1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die in § 10\nAbs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes\n§ 111 d\ngenannten Ansprüche aus Rechten, die nach Ab-\nsatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen,\nBekanntmachung, Eintragung                   und\nauf Grundpfandbriefen, Kosten\n2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden Abgabe-\n(1) Die Eintragung und die Löschung des Ver-             leistungen und vor den auf die Abg1abeschuld zu\nmerkes soll das Grundbuchamt dem eingetragenen              erbringenden fälligen Kapitalleistungen, die nicht\nEigentümer sowie dem Finanzamt, auf dessen Er-              zur allmählichen Tilgung der Abgabeschulden als\nsuchen der Vermerk eingetragen oder gelöscht wor-           Zuschlag zu den Zinsen wiederkehrend zu ent-\nden ist, bekanntmachen. Auf die Benachrichtigung            richten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Zwangs-\nkann verzichtet werden.                                     versteigerungsgesetzes genannten Ansprüche aus\n(2) Vorschriften,  nach denen Eintragungen im            Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegenden\nGrundbuch in Hypotheken-, Grundschuld- oder                 Paragraphen vorgehen.\nRentenschuldbriefe aufzunehmen sind, sind auf den          (3) Wird in der Zwangsversteigerung kein Gebot\nVerm2rk nicht anzuwenden.                               abgegeben, das zur Befriedigung aller nach Absatz 1\n(3) Gebühren und Auslagen für die Eintragung         vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das Gericht\nund die Löschung des Vermerkes werden nicht er-         auf Antrag eines Gläubigers eines solchen Rechts\nhoben.                                                  den Versteigerungstermin aufzuheben und einen\nneuen Termin zur Versteigerung auf einen Tag an-\n§ 112\nzusetzen, der mindestens acht und höchstens zehn\nZwangsversteigerung                   Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Termin\n(1) Die Abgabeleistungen stehen anderen öffent-      bis zum Ablauf einer Stunde seit dem Beginn der\nlichen Grundstückslasten innerhalb derselben Rang-      Versteigerung wiederum kein solches Gebot ab-\nklasse des § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungs-        gegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe\ngesetzes im Range nach.                                 fortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch\nnicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste\n(2) Aufgehoben.                                      Gebot fällt und daß sie bei Erteilung des Zuschlags\n(3) Bei Feststellung des geringsten Gebots ist die   nur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot\nAbgabeschuld, soweit sie noch nicht fällig ist, auch    nach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die\nzu berücksichtigen, wenn fällige Abgabeleistungen       durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt,\nin das geringste Gebot nicht aufzunehmen sind. Die      und im übrigen erlischt; § 91 Abs. 3 des Zwangsver-\nöffentliche Last für die im Zeitpunkt des Zuschlags     steigerungsgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht\nnoch nicht fälligen Abgabeleistungen bleibt jedoch      hat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese\nbestehen, auch wenn diese Leistungen bei der Fest-      Änderung der Versteigerungsbedingungen sowie\nstellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt     auf den Betrag und die Zins- und Tilgungsbe-\nsind.                                                   dingungen der noch nicht fälligen Abgabeschulden\n(4) Für die Zwangsvollstreckung gilt als Wert der    hinzuweisen.\nöffentlichen Last der Betrag der Abgabeschulden,           (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über\nsoweit diese noch nicht getilgt sind oder durch die     vorgehende Rechte gelten entsprechend für alle\nals wiederkehrende Leistungen berücksichtigten Be-      beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden\nträge getilgt werden. § 92 Abs. 3 des Zwangsver-        Rechte hinsichtlich derjenigen Abgabeschulden, die\nsteigerungsgesetzes bleibt unberührt.                   auf Grund dieses Gesetzes in Fällen entstehen, in\ndenen nach dem Hypothekensicherungsgesetz und\n§ 113                          den zu seiner Durchführung erlassenen Verord-\nVorgehende Rechte in der Zwangsversteigerung      nungen keine Umstellungsgrundschuld entstanden\nwar. Durch die in § 93 vorgesehene Rechtsverord-\n(1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffent-     nung kann bestimmt werden, daß die Abgabe-\nlichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3            schulden in den Fällen, in denen der Gläubiger\nRechte vor, die vor oder im gleichen Range mit          der Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöriger der\neiner der Umstellungsgrundschulden, denen die           Vereinten Nationen war, so behandelt werden, als\nöffentliche Last entspricht, zu befriedigen gewesen     wären Umstellungsgrundschulden entstanden,","1984                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 114                              21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1965 - war\nZwangsverwaltung                         der Wiederaufbau (die Wiederherstellung) vor\n(1) In der Zwangsverwaltung gelten die Vor-               dem 1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine\nschriften des § 112 Abs. 1 und 4 und des § 113               Veränderungssperre oder eine sonstige der Siche-\nAbs. 1, 2 und 4 entsprechend.                                rung behördlicher Planungen oder der Durch-\nführung der Bodenordnung dienende Maßnahme\n(2) Die Vorschri.ften des Zwangsversteigerungs-           behindert, bis zum Ablauf des fünften Jahres\ngesetzes über wiederkehrende Leistungen sind auf             nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese\ndie zur Tilgung der Abgabeschulden dienenden                 Hinderungsgründe weggefallen sind - errichtet\nLeistungen nur insoweit anzuwenden, wie diese                werden und mehr als 75 vom Hundert der neu-\nals Zuschlag zu den Zinsen zur allmählichen Tilgung          gewonnenen Nutzfläche auf öffentlich geförderte\nzu entrichten sind.                                          Wohnungen oder auf steuerbegünstigte Wohnun-\n§ 115                              gen im Sinne des jeweils anzuwendenden Woh-\nPfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen           nungsbaugesetzes entfallen;\nDas Gesetz über die Pfändung von Miet- und            2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, wenn dem\nPachtzinsforderungen wegen Ansprüche aus öffent-             Grundpfandrecht nur Rechte im Range vorgehen,\nlichen Grundstückslasten vom 9. März 1934 (Reichs-           die zu den in § 113 Abs. 1 Satz 1 genannten Rech-\ngesetzbl. I S. 181) gilt nicht gegenüber einem nach          ten gehören, und der Erlaß wegen ungünstiger\n§ 113 Abs. 1 vorgehenden Recht oder einer durch              Ertragslage nicht durch § 129 Abs. 5 oder 6 aus-\nein solches Recht gesicherten Forderung.                     geschlossen ist.\n(4) Geht dem Grundpfandrecht ein Recht im Range\n§ 116                          vor und gehört dieses nicht zu den in § 113 Abs. 1\nVorrecht für Aufbaukredite                Satz 1 genannten Rechten, so steht ihm das Vorrecht\n(1) Wird zur Sicherung eines Kredits, der             in demselben Umfang zu, wie es dem Grundpfand-\nrecht bewilligt worden ist.\n1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederauf-\nbau zerstörter Gebäude, der Wiederherstellung\nbeschädigter Gebäude oder dem Ausbau oder                                      §  117\nder Erweiterung bestehender Gebäude oder                        Grundbuchvermerk über das Vorrecht\n2. zur Durchführung notwendiger außerordentlicher           (1) Bei einem im Grundbuch eingetragenen Recht\nReparaturen an Gebäuden oder bei Wohnungen           kann das in den § § 113 bis 116 bezeichnete Vor-\nzur Erzielung der Mindestausstattung im Sinne        recht im Grundbuch vermerkt werden. Für die Ein-\ndes § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugeset-        tragung des Vermerks gelten die Vorschriften der\nzes und bei überwiegend Wohnzwecken dienen-          Grundbuchordnung über Eintragungen in das Grund-\nden Gebäuden zum Einbau einer Heizungs- und          buch entsprechend; die Eintragung des Vermerks\nWarmwasseranlage, zum Umbau von Fenstern             bedarf der Bewilligung des Finanzamts. Für die\nund Türen sowie zum Anschluß an die Kanalisa-        Eintragung des Vermerks werden Gebühren und\ntion oder die Wasserversorgung und zum Einbau        Auslagen nicht erhoben.\neiner Fahrstuhlanlage bei solchen Gebäuden mit\nmehr als vier Geschossen                                (2) Ist der Vermerk im Grundbuch eingetragen,\nso sind auf das Vorrecht die §§ 891 bis 902 des\nauf dem belasteten Grundstück dient, ein Grund-\nBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\npfandrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag\nein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last         (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nfür den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grund-       im Verwaltungswege Anordnungen über die Ein-\nstück bewilligt werden. Das bewilligte Vorrecht be-      tragung des Vermerks zu treffen.\nwirkt, daß das Grundpfandrecht wie ein Recht der\nin § 113 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art behandelt\nwird. Das Vorrecht erlischt in dem Umfang, in dem                                  § 118\ndie Verflichtung aus dem Kredit untergeht; für ein           Abgabeschuldner bei Veräußerung des Grundstücks\nVorrecht, das bereits vor Inkrafttreten des Zwölften                   vor Inkrafttreten des Gesetzes\nGesetzes zur Änderung dieses Gesetzes bewilligt             (1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht, wenn das\nworden ist, gilt dies jedoch nur, wenn das Erlöschen     Grundstück am 21. Juni 1948 einem Angehörigen\nbei der Bewilligung zur Bedingung gemacht war.           der Vereinten Nationen gehörte und in der Zeit\n(2) Das Vorrecht nach Absatz 1 soll nur bewilligt     zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten\nwerden, wenn dadurch die Sicherheit der öffentlichen     dieses Gesetzes veräußert worden ist.\nLast nicht gefährdet wird und wenn die Zinsen und           (2) Von den Abgabeschulden, für die die §§ 111\nTilgungssätze für das Grundpfandrecht den üblichen       bis 117 gelten, sind, wenn das Grundstück in der\nJahresleistungen für erstrangige Tilgungshypothe-        Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkraft-\nken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Er-        treten dieses Gesetzes veräußert worden ist, solche\nfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden.         Abgabeschulden ausgenommen, bei denen\n(3) Das Vorrecht ist ohne die Beschränkungen des      1. das Grundpfandrecht nach § 2 Nr. 2 der 40. Durch-\nAbsatzes 2 zu bewilligen                                     führungsverordnung zum Umstellungsgesetz im\n1. in den Fällen des Abs,atzes 1 Nr. 1, wenn die             Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen\nGebäude oder Gebäudeteile in der Zeit vom                Mark umgestellt worden ist oder","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                        1985\n2. es sich um den Schuldnergewinn aus einer ding-         Zins- und Tilgungsbedingungen kann auf die Ein-\nlich nicht gesicherten Verbindlichkeit (§ 92) han-    tragungsbewilligung für das Grundpfandrecht, nach\ndelt oder                                             welchem die Umstellungsgrundschuld entstanden ist,\n3. aus sonstigen Gründen nach den Vorschriften des        Bezug genommen werden, soweit sie mit den Be-\nHypothekensicherungsgesetzes keine Umstel-            dingungen des Grundpfandrechts übereinstimmen.\nlungsgrundschuld entstanden war; für die Fälle,       Geht die Umstellungsgrundschuld einem Recht im\nin denen Gläubiger der Reichsmark verbindlich-        Rang nach, das später als das Grundpfandrecht, nach\nkeit ein Angehöriger der Vereinten Nationen           welchem sie entstanden ist, in das Grundbuch ein-\nwar, kann die in § 93 vorgesehene Rechtsver-          getragen ist, so ist der Rang bei der Umstellungs-\nordnung etwas anderes bestimmen.                      grundschuld zu vermerken.\n(3) In den Füllen, in denen nach Maßgabe der              (4) Ein Vermerk über den Rang eines einzutragen-\nAbsätze 1 und 2 Abgabeschulden nicht als öffent-           den Rechts gegenüber einer auf den Eigentümer\nliche Last auf dem Grundstück ruhen, ist derjenige,        übergegangenen Umstellungsgrundschuld sowie eine\nder am 20. Juni 1948 Schuldner der umgestellten            Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf\nReichsmarkverbindlichkeit war, persönlich Abgabe-          Löschung einer solchen Umstellungsgrundschuld soll\nschuldner.                                                 nur eingetragen werden, wenn die Umstellungs-\ngrundschuld eingetragen ist.\n§ 119\n(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\nAufrechterhaltung von Umstellungsgrundschulden       tigt, im Verwaltungsweg Vorschriften darüber zu\nbei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit  treffen, wie die mit den Umstellungsgrundschulden\n(1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht für Abgabe-        zusammenhängenden Eintragungen in das Grund-\nschulden, deren Höhe sich nach § 101 Abs. 1 be-            buch vorzunehmen sind.\nstimmt. In diesen Fällen besteht die Abgabeschuld\nals Verpflichtung aus der nach dem Hypotheken-                                      § 121\nsicherungsgesetz entstandenen Umstellungsgrund-                   Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer\nschuld weiter, bis die in § 105 vorgeschriebenen                        und dem persönlichen Schuldner\nLeistungen erbracht sind.\n(1) War der Grundstückseigentümer nicht der per-\n(2) Die Umstellungsgrundschuld erlischt, soweit         sönliche Schuldner der umgestellten Reichsmark-\nsie nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt er-          verbindlichkeit, so kann er für Leistungen, die vor\nloschen oder auf den Eigentümer übergegangen ist,          dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer\nmit dem Ende des 31. März 1953, es sei denn, daß           Umstellungsgrundschuld nach dem Hypothekensiche-\ndas belastete Grundstück in diesem Zeitpunkt zum           rungsgesetz oder nach dem Inkrafttreten des vor-\nZwecke der Zwangsverwaltung oder Zwangsver-                liegenden Gesetzes auf Grund der öffentlichen Last\nsteigerung beschlagnahmt ist. Wird die Zwangsver-          (§ 111) oder der Umstellungsgrundschuld (§ 119)\nwaltung oder das Zwangsversteigerungsverfahren             entrichtet worden sind, von dem persönlichen\naufgehoben, so erlischt die Umstellungsgrundschuld         Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlich-\nmit der Aufhebung.                                         keit Ernatz verlangen. Das gilt nicht, soweit der\nGrundstückseigentümer nach den am 20. Juni 1948\n§ 120                          geltenden Vereinbarungen von dem persönlicher..\nErlöschen der Umstellungsgrundschulden,          Schuldner im Falle der Befriedigung des Gläubigers\nFortbestehen von Eigentümergrundschulden          keinen Ersatz verlangen konnte; die Wirkung ab-\nweichender Vereinbarungen, die nach dem 20. Juni\n(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen\n1948 für die Leistungen auf Grund der Umstellungs-\ndie noch bestehenden Umstellungsgrundschulden,\ngrundschuld oder der öffentlichen Last getroffen\nsoweit sie nicht nach § 119 über diesen Zeitpunkt\nworden sind, bleibt unberührt.\nhinaus fortbestehen oder vor Inkrafttreten dieses\nGesetzes auf den Eigentümer übergegangen sind;                (2) Eine entsprechende Regelung kann in der in\nder durch Rangrücktritt einer Umstellungsgrund-            § 93 vorgesehenen Rechtsverordnung für den Fall\nschuld dem vortretenden Recht eingeräumte Rang             getroffen werden, daß das Grundstück, das für die\ngeht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungs-          Verbindlichkeit gegenüber dem Angehörigen der\ngrundschuld erlischt.                                      Vereinten Nationen haftet, in der Zeit zwischen\ndem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Ge-\n(2) Eine auf den Eigentümer übergegangene Um-\nsetzes veräußert worden ist.\nstellungsgrundschuld bedarf ab 1. April 1953 zu\nihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen\nGlauben des Grundbuchs der Eintragung.                                              § 122\n(3) Zur Eintragung der auf den Eigentümer über-                Rechtsbeziehungen zwischen dem Eiqentiimer\ngegangenen Grundschuld ist eine Bescheinigung des                                und Dritten\nFinanzamts darüber erforderlich, inwieweit die Um-            (1) Vor dem 21. Juni 1948 getroffene Verein-\nstellungsgrundschuld auf den Eigentümer über-              barungen hinsichtlich einer Verpflichtung eines an-\ngegangen und ob einem anderen Recht der Vorrang            deren als des Eigentümers, die Zinsen der Hypo-\nvor der Umstellungsgrundschuld eingeräumt worden           thekenforderung oder der Grundschuld oder die auf\nist. Einer Bewilligung der Betroffenen bedarf die          Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistun-\nEintragung nicht. § 1115 des Bürgerlichen Gesetz-          gen zu tragen, gelten im Verhältnis des Eigentümers\nbuchs ist entsprechend anzuwenden; hinsichtlich der        zu dem anderen für die entsprechende Abgabeschuld","1986                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsinngemäß, es sei denn, daß für diese etwas Ab-             3. in den Fällen, in denen das für die Verbindlich-\nweichendes vereinbart worden ist. Das gleiche gilt               keit haftende Grundstück oder Erbbaurecht am\nfür vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene             21. Juni 1948 einem Angehörigen der Vereinten\nVereinbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung                  Nationen gehörte;\neines anderen als des Eigentümers, die Leistungen\n4. in den übrigen Fällen, in denen nach den Vor-\nauf die Umstellungsgrundschuld zu tragen.\nschriften .des Hypothekensicherungsgesetzes keine\n(2) Der Nießbraucher des Grundstücks ist dem                 Umstellungsgrundschuld entstanden ist.\nEigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer\nDas gilt nicht, soweit es sich um die Verbindlich-\ndes Nießbrauchs die Zinsen der Abgabeschuld und,\nkeit eines gewerblichen Betriebs handelt, der der\nwenn die Abgabeschuld auf einer Rentenverbind-\nKreditgewinnabgabe unterliegt.\nlichkeit beruht, die Abgabeschuld zu tragen. Das gilt\nnicht, wenn das Grundpfandrecht für die Reichs-                 (2) Zur Abgabe der Erklärung ist verpflichtet\nmarkverbindlichkeit, durch deren Umstellung die             1. in den Fällen der §§ 111 und 119 der Eigentümer\nAbgabeschuld entstanden ist, zur Zeit der Be-                    des Grundstücks oder der Erbbauberechtigte;\nstellung des Nießbrauchs noch nicht auf dem Grund-         2. in den Fällen des § 118 der Abgabeschuldner.\nstück ruhte oder wenn etwas Abweichendes verein-\nbart worden ist.                                            Ist in den Fällen der Nummer 1 das Grundstück\noder Erbbaurecht nach dem 20. Juni 1948 veräußert\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Ver-      worden, so ist sowohl der Veräußerer als auch der\npflichtung des Vorerben im Verhältnis zum Nach-             Erwerber zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.\nerben und für ähnliche Fälle.\n§ 123                                                         § 125\nHaftung bei Grundstücksbelastungen                                      Abgabebescheid\nund Grundstücksverkäufen\n(1) Die Abgabeschuld wird durch Abgabebescheid\n(1) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes          festgesetzt. Uber Abgabeschulden, die nach § 111\nsich einem anderen gegenüber zur entgeltlichen             Abs. 1 eine einheitliche öffentliche Last bilden, wird\nBestellung oder Ubertragung eines Rechts an dem             ein einheitlicher Abgabebescheid erteilt. In den\nbelasteten Grundstück verpflichtet, haftet für die          Fällen, in denen sich die Höhe der Abgabeschuld\nFreiheit des Grundstücks von der in § 111 Abs. 1            nach·§ 101 Abs. 1 bestimmt, kann von der Erteilung\nbezeichneten öffentlichen Last und den in den§§ 119         eines Abgabebescheids abgesehen werden.\nund 120 bezeichneten Umstellungsgrundschulden,                  (2) Der Abgabebescheid muß die Voraussetzungen\nsoweit nicht dem anderen bei dem Vertragsabschluß          des § 211 der Reichsabgabenordnung erfüllen; ins-\n· bekannt war, daß die Abgabeschulden entstanden              besondere hat er die Höhe der Abgabeschuld am\nsind.                                                      21. Juni 1948, ihre derzeitige Höhe, die Berechnung\n(2) Wird das belastete Grundstück nach dem In-          einer Minderung oder Herabsetzung und die zu\nkrafttreten dieses Gesetzes verkauft, so haftet der        erbringenden Leistungen zu enthalten.\nVerkäufer des Grundstücks für die Freiheit des\nGrundstücks von der in § 111 Abs. 1 bezeichneten                (3) Besteht keine Abgabeschuld, so kann der\nöffentlichen Last und den in den §§ 119 und 120            Eigentümer des Grundstücks oder derjenige, der\nbezeichneten Umstellungsgrundschulden, auch wenn           nach § 118 als Abgabeschuldner in Betracht kommen\nder Käufer die Belastung kennt.                            würde, die Erteilung eines Freistellungsbescheids\nverlangen.\n(3) Die Wirkung abweichender Vereinbarungen\nüber die Haftung bleibt unberührt.                                                      § 126\nAbgabeschuldner\nVierter Titel                            Für die Festsetzung und Erhebung der Abgabe\nFestsetzung der Abgabe                     und das Rechtsmittelverfahren gilt in den Fällen der\n§§ 111 und 119 der Eigentümer des Grundstücks oder\n§ 124                            der Erbbauberechtigte oder, soweit sich die Abgabe-\nErklärungspflicht                     pflicht aus § 91 Abs. 3 herleitet, der Schuldner der\nReichsmark-Verbindlichkeit oder sein Erbe als Ab-\n(1) Bis zum 30. September 1952 ist gegenüber dem        gabeschuldner. Für das Verfahren der Zwangsvoll-\nzuständigen Finanzamt (§ 138) eine Erklärung über          streckung gilt Entsprechendes hinsichtlich des Eigen-\n•die Höhe des Schuldnergewinns abzugeben\ntümers des Grundstücks oder des Erbbauberech-\n1. in den Fällen, in denen nach dem Hypotheken-            tigten.\nsicherungsgesetz zwar eine Umstellungsgrund-\nschuld an einem Grundstück oder Erbbaurecht                                         § 127\nentstanden war, jedoch keine der Stellen, denen                 Wirkung des Abgabebescheids gegenüber dem\ndie Ausübung der Rechte aus Umstellungsgrund-                              Erwerber des Grundstücks\nschulden übertragen war, tätig geworden ist;\n(1) Der Abgabebescheid richtet sich in den Fällen\n2. in den Füllen, in denen das Grundpfandrecht nach         der §§ 111 und 119 auch gegen denjenigen, der das\n§ 2 Nr. 2 oder 4 der 40. Durchführungsverordnung       Grundstück oder das Erbbaurecht nach Inkraft-\nzum Umstellungsgesetz im Verhältnis von 1 Reichs-       treten dieses Gesetzes erwirbt. War der Abgabe-\nmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist;         bescheid dem bisherigen Eigentümer oder Erbbau-","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                       1987\nberechtigten bereits bekanntgegeben worden, so            2. Nicht abzugsfähig sind die Zinsen\nwirkt diese Bekanntgabe auch gegen den Erwerber.              a) für solche Rechte, die bei Inkrafttreten des\n(2) § 240 der Reichsabgabenordnung gilt ent-                   Gesetzes dem Eigentümer oder einer Person\nsprechend.                                                        zugestanden haben, mit der der Eigentümer\nnach § 11 des Vermögensteuergesetzes zur\n§ 128                                 Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1952\nAuskunftspflicht des Finanzamts                    zusammen zu veranlagen war;\nDas Finanzamt ist verpflichtet, dem Grundstücks-           b) soweit sie nach der Art des in Anspruch ge-\neigentümer oder Erbbauberechtigten sowie den Per-                 nommenen Kredits zunächst aus anderen Mit-\nsonen, zu deren Gunsten ein Recht am Grundstück                   teln oder Erträgen als aus den Erträgen des\noder am Erbbaurecht besteht, über Bestehen und In-                belasteten Grundstücks aufzubringen sind und\nhalt einer öffentlichen Last (§ 111) Auskunft zu er-              daraus aufgebracht werden können.\nteilen; den letztgenannten Personen ist außerdem             (3) Die Ertragsberechnung kann durch Rechtsver-\nAuskunft über das Vorgehen oder Nachgehen ihrer           ordnung geregelt werden. Dabei sollen die Bestim-\nRechte im Falle der Zwangsvollstreckung zu er-            mungen der in § 104 Abs. 4 Nr. 3 erwähnten Be-\nteilen. Nach dem in § 111 c Abs. 2 bezeichneten           rechnungsverordnung insoweit für anwendbar er-\nZeitpunkt beschränkt sich die Auskunftspflicht auf        klärt werden, als nicht wegen der Durchführung der\nden Inhalt und den Befriedigungsrang der öffentli-        Ertragsberechnung für den Erlaßzeitraum, wegen\nchen Last; mit einem höheren Betrag und einem             der abweichenden Berücksichtigung der Kapital-\nbesseren Rang als in der Auskunft mitgeteilt, kann        kosten, wegen der Beschränkung der Berechnungs-\ndie öffentliche Last nicht geltend gemacht werden.        verordnung auf neu geschaffenen Wohnraum und\nwegen der Anwendung ihrer Bestimmungen auf die\nWirtschaftseinheit etwas anderes zu bestimmen ist.\nfünfter Titel                         (4) .In der Rechtsverordnung (Absatz 3) soll be-\nBilligkeitsmaßnahmen in bestimmten Fällen           stimmt werden, daß im Rahmen der Ertragsberech-\nnung Eigenkapitalzinsen vom 1. Juli 1952 ab als ab-\n§ 129                         zugsfähig anerkannt werden. Abzugsfähig ist höch-\nErlaß wegen ungünstiger Ertragslage\nstens der kleinere der beiden folgenden Beträge:\n1. jährlich 3 vom Hundert des Eigenkapitals. Als\n(1) Fällige Leistungen (Absatz 10 sowie § 106 und\nEigenkapital gilt der Unterschiedsbetrag zwischen\n§ 134) aus einer Abgabeschuld, die nach § 111 als\ndem für den 21. Juni 1948 geltenden Einheits-\nöffentliche Last auf dem Grundstück ruht, werden\nwert und den in diesem Zeitpunkt bestehenden\nauf Antrag erlassen, soweit sie nach Maßgabe der\nRechten Dritter einschließlich der Hypotheken-\nErtragsberechnung aus den Erträgen des Grund-\ngewinnabgabe;\nstücks nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und\nder nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zinsen für        2. jährlich 0,6 vom Hundert des für den 21. Juni\nvorgehende Rechte Dritter nicht aufgebracht werden            1948 geltenden Einheitswerts.\nkönnen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschluß-         Bei Wohngrundstücken, die öffentlich gefördert\nfrist zu stellen; diese wird für die Erlaßzeiträume,      oder steuerbegünstigt erstellt wurden, sind - ab-\ndie nach dem 31. Dezember 1955 beginnen, durch            weichend von Satz 2 - 0,6 vom Hundert des für\nRechtsverordnung bestimmt. Die Ausschlußfrist für         den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts abzugs-\nden allgemeinen Erlaßzeitraum 1956 bis 1958 gilt          fähig.\nauch für Anträge, die sich auf frühere Erlaßzeit-\nräume beziehen, und für Anträge wegen ungün-                 (5) Ein Erlaß nach den Absätzen 1 bis 4 ist unzu-\nstiger Ertragslage des Grundstücks nach dem Hypo-         lässig, wenn\nthekensicherungsgesetz und seinen Durchführungs-          1. die Abgabeschuld nach § 106 Abs. 6 Satz 3 ver-\nverordnungen, wenn ein Erlaß bei Beginn der Aus-             zinst und getilgt wird oder\nschlußfrist noch gewährt werden konnte. Der Antrag        2. es sich um ein unbebautes Grundstück oder um\ngilt als Antrag auf Gewährung einer Steuervergü-              ein sonstiges Grundstück handelt, dessen wirt-\ntung im Sinne des § 86 der Reichsabgabenordnung.              schaftliche Bedeutung sich nicht nach einem\n(2) Für die Berücksichtigung von Zinsen für vor-           Gebäudeertrag richtet, oder\ngehende Rechte Dritter bei der Ertragsberechnung          3. sich die Erträge des Grundstücks infolge der Art\ngilt folgendes:\nseiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt von\n1. Abzugsfähig sind die Zinsen                                sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen\na) für Grundpfandrechte für Verbindlichkeiten,            abgrenzen lassen.\ndurch deren Umstellung die als öffentliche Last\nAbweichend von Nummer 2 sind, wenn sich bei\nauf dem Grundstück ruhenden Abgabeschul-\neinem bebauten Grundstück der Grundstücksertrag\nden entstanden sind;\nerst infolge eines Kriegsschadens nicht mehr nach\nb) für Rechte, soweit sie am 20. Juni 1948 einem      dem Gebäudeertrag richtet, die Absätze 1 bis 4 noch\nder unter Buchstabe a bezeichneten Grund-          solange anzuwenden, wie das Grundstück dem-\npfandrecht im Range vorgingen;                     jenigen gehört, der am 21. Juni 1948 oder, wenn\nc) für Rechte, soweit ihnen der Vorrang vor           der Kriegsschaden erst später eingetreten ist, im\nUmstellungsgrundschulden an dem belasteten         Zeitpunkt des Schadenfalls Eigentümer war; dies\nGrundstück eingeräumt worden ist.                  gilt längstens bis zum 31. Dezember 1965 - war der","1988                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nWiederaufbau (die Wiederherstellung) vor dem                                       § 130a\n1. Januar 1966 durch eine Bausperre, eine Verände-        Weitergehender Erlaß bei der Verwendung eigener Mittel\nrungssperre oder eine sonstige der Sicherung be-          für die Mindestausstattung von Wohnungen und weitere\nhördlicher Planungen oder der Durchführung der                           Modernisierungsmaßnahmen\nBodenordnung dienende Maßnahme behindert, bis\nzum Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des                Aufwendungen aus eigenen Mitteln, die bei Woh-\nKalenderjahres, in dem diese Hinderungsgründe             nungen zur Erzielung der Mindestausstattung im\nweggefiallen sind - . Durch Rechtsverordnung kön-         Sinne des § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-\nnen nähere Vorschriften zur Regelung der in den           gesetzes und bei überwiegend Wohnzwecken die-\nNummern 2 und 3 bf~zeichneten Fälle erlassen wer-         nenden Gebäuden zum Einbau einer Heizungs- und\nden.                                                      Warmwasseranlage, zum Umbau von Fenstern und\nTüren sowie zum Anschluß an die Kanalisation oder\n(6) Wird ein bebautes Grundstück veräußert, des-\ndie Wasserversorgung und zum Einbau einer Fahr-\nsen für den Veräußerungszeitpunkt geltender Ein-\nstuhlanlage bei solchen Gebäuden mit mehr als vier\nheitswert nach § 52 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes\nGeschossen dienen, sind im Rahmen der Ertrags-\nermittelt worden ist, so gelten die Absätze 1 bis 4\nberechnung nach § 129 in Höhe von 20 vom Hundert\nlängstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem Nutzungen\nabzugsfähig; sie dürfen jedoch nur bei einer Erlaß-\nund Lasten des Grundstücks auf den Erwerber über-\ngehen.                                                    entscheidung berücksichtigt werden.\n(7) Die Zinsen aller Abgabeschulden werden vor\nden TiJgungsleistungen aller Abgabeschulden er-                                     § 131\nlassen. Sind die Zinsen nicht in vollem Umfang zu           Stundung und Erlaß wegen wirtschaftlicher Bedrängnis\nerlassen, so werden zuerst die jeweils früher fälli-\ngen Beträge und bei gleichen Fälligkeitsterminen             (1) Fällige Leistungen (§§ 106, 129 Abs. 10 und\nzuerst die Beträge für die Abgabeschuld aus der           § 134) können insoweit gestundet oder erlassen\njeweils an letzter Stelle gesicherten Reichsmark-         werden, daß dem aus der öffentlichen Last (§ 111)\nverbindlichkeit erlassen. Satz 2 gilt entsprechend für    verpflichteten Eigentümer des Grundstücks oder in\ndie Tilgungsleistungen. Wird eine Abgabeschuld            den Fällen des § 111 Abs. 5 Nr. 2, des § 111 a Abs. 3,\nnach Art einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4)         des § 111 b Abs. 2, des § 111 c Abs. 2 und des § 118\nbedient, so werden sämtliche Leistungen wie Zinsen        dem Abgabeschuldner der für eine bescheidene\nbehandelt.                                                Lebensführung unerläßliche Betrag verbleibt; das\nNähere hierüber bestimmt der Bundesminister der\n(8) In den Fällen, in denen die Voraussetzungen        Finanzen. Die Vorschriften über die Ausschlußfristen\nfür eine Minderung oder Herabsetzung von Ab-              nach § 129 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten für Anträge auf\ngabeschulden vorliegen, dürfen die Leistungen nur         Billigkeitsmaßnahmen wegen wirtschaftlicher Be-\nerlassen werden, wenn die Minderung oder Herab-           drängnis oder wegen offenbarer Härte im Sinne des\nsetzung vorher durchgeführt ist.                          Hypothekensicherungsgesetzes und seiner Durch-\n(9) Das Finanzamt kann Beträge, die voraussicht-       führungsverordnungen entsprechend.\nlich später zu erlassen sind, für höchstens 3 Jahre           (2) Soweit im Rahmen des Absatzes 1 für die\nim voraus stunden.                                        Einkünfte aus dem Grundstück eine Ertragsberech-\n(10) An Stelle des Erlasses fälliger Leistungen        nung aufzustellen ist, gelten dafür dieselben Grund-\nnach den Absätzen 1 bis 8 und an Stelle ihrer vor-        sätze wie für eine Ertragsberechnung im Rahmen\nläufigen Stundung nach Absatz 9 kann das Finanz-          des § 129. Eigenkapitalzinsen sind nicht abzuziehen.\namt die Tilgung der Abgabeschuld mit der Folge            An Stelle einer Abschreibung sind die Tilgungs-\nherabsetzen, daß sich die Tilgungsdauer verlängert,       leistungen für die Rechte abzuziehen, für die die\nwenn vorauszusehen ist, daß ohne die Herabsetzung          Zinsen abgezogen werden.\nfortgesetzt ein Teilbetrag der fällig werdenden Lei-          (3) § 129 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend.\nstungen nach den Absätzen 1 bis 8 erlassen werden\nmüßte.\n§ 132\n§ 130                            Erlaß bei Grundstücken, die mildtätigen Zwecken dienen\nWeitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten             (1) Fällige Leistungen werden auf Antrag erlas-\n(1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertragsbe-            sen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen\nrechnung nach § 129 können auch die Zinsen für             vorliegen:\nGrundpfandrechte der in § 116 Abs. 1 bezeichneten          1. Der aus der öffentlichen Last (§ 111) verpflichtete\nArt erkannt werden.                                            Eigentümer des Grundstücks muß eine Körper-\n(2) Für die Anerkennung der Abzugsfähigkeit                 schaft des öffentlichen Rechts oder eine solche\ngelten dieselben Voraussetzungen wie für die Be-               Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\nwilligung eines Vorrechts nach § 116. Die Anerken-             gensmasse sein, die nach der Satzung, Stiftung\nnung ist jedoch nicht davon abhängig, daß sie die              oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsäch-\nSicherheit der öffenilichen Last nicht gefährdet.             lichen Geschäftsführung ausschließlich und un-\nmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mild-\n(3) Ist dem Grundpfandrecht für den Fall der\ntätigen Zwecken dient;\nZwangsvollstreckung ein Vorrecht nach § 116 be-\nwilligt worden, so sind die Zinsen ohne weiteres          2. das Grundstück muß entweder unmittelbar für\nabzugsfähig.                                                  mildtätige Zwecke oder für die Zwecke einer","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                         1989\nsolchen Krankenanstalt oder Bewahrungsanstalt      ergibt, daß keine Hypothekengewinnabgabe er-\nbenutzt werden, die in besonderem Maße der         hoben wird; aus einer im Gesetz ausgesprochenen\nminderbemittelten Bevölkerung dient.               Ermächtigung, nach der eine Ausnahme von der\nAbgabepflicht durch Rechtsverordnung bestimmt\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der aus der öffent-\nwerden kann, kann die Freiheit von Vorauszahlun-\nlichen Last verpflichtete Eigentümer das Grundstück\ngen nicht hergeleitet werden.\nerst nach dem 20. Juni 1948 erworben hat.\n(2) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen ent-\n(3) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere be-\nsprechend der voraussichtlichen endgültigen Höhe\nstimmt. Die Vorschriften über die Ausschlußfristen\nder Leistungen anderweit festsetzen.\nnach § 129 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten für Anträge\nauf einen Erlaß nach Absatz 1 entsprechend.\n§ 135\nAbrechnung über die Vorauszahlungen\nSechster Titel\n(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\nSonstige und Dberleitungsvorschriften         zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten\nwaren (§ 134), kleiner als die Summe der Leistungen,\n§ 133                        die sich nach dem Abgabebescheid (§ 125) für die\nAbrechnung über die Leistungen           vorangegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so ist\nnach dem Hypothekensicherungsgesetz         der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach\nBekanntgabe des Abgabebescheids nachzuentrichten\n(1) Sind auf Grund des Hypothekensicherungs-        (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vor-\ngesetzes Leistungen erbracht worden, die auf Grund     auszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt un-\nder Vorschriften über die Hypothekengewinnabgabe       berührt.\nnicht geschuldet werden, so werden die zuviel ge-\nleisteten Beträge vorbehaltlich des Absatzes 2 und        (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\ndes § 183 zunächst in nachstehender Reihenfolge        zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet\nangerechnet: für fällige Beträge an Hypotheken-        worden sind, größer als die Summe der Leistungen,\ngewinnabgabe in weiteren Fällen, an Kreditgewinn-      die sich nach dem Abgabebescheid für die vor-\nabgabe und an Vermögensabgabe; sodann auf bis          angegangenen Fälligkeitszeitpunkte ergibt, so wird\nzum 10. April 1954 fällig werdende Beträge an Hypo-    der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Ab-\nthekengewinnabgabe und an Kreditgewinnabgabe.          gabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzah-\nVerbleibt dann noch ein zuviel geleisteter Betrag,     lung ausgeglichen.\nso wird dieser anderweit durch Aufrechnung oder            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nZurückzahlung ausgeglichen.                            wenn der Abgabebescheid durch einen neuen Be-\n(2) Beruht die Uberzahlung darauf, daß die Ab-      scheid (z.B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelent-\ngabeschuld wegen eines Kriegsschadens gemindert        scheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird.\noder herabgesetzt wird, während durch den Verzicht\nnach § 3 a des Hypothekensicherungsgesetzes eine                                § 136\nandere als die der Abgabeschuld entsprechende\nUmstellungsgrundschuld erloschen ist, so wird der       Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten, die an\nüberzahlte Betrag wie eine außerordentliche nicht      grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Schiffsbau-\nvorgeschriebene Tilgungsleistung von der der ande-                      werken gesichert waren\nren Umstellungsgrundschuld entsprechenden Ab-             Für die Heranziehung der Schuldnergewinne aus\ngabeschuld abgesetzt. Die Absetzung erfolgt von         Verbindlichkeiten, die an anderen grundstücksglei-\ndemjenigen Betrag der Abgabeschuld, der nach § 106      chen Rechten als Erbbaurechten oder an Schiffen\nzu verzinsen und zu tilgen ist; die frühere Höhe        oder Schiffsbauwerken gesichert waren, gelten ohne\ndieser Abgabeschuld bleibt unberührt.                   Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der\nVerbindlichkeit die Vorschriften, nach denen die\n§ 134                         Schuldnergewinne bei Verbindlichkeiten aus der\nletzten Reichsmarkzeit (§ 101) herangezogen werden.\nVorauszahlungen                    § 101 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. An die Stelle\n(1) Ist bis zu einem der in § 106 bezeichneten      der Umstellungsgrundschuld tritt bei Schiffen und\nFälligkeitszeitpunkte ein Abgabebescheid (§ 125)        Schiffsbauwerken die Umstellungslast.\nnicht bekanntgegeben, so sind die in § 106 vorge-\nschriebenen Leistungen auf Grund einer Selbst-                                  § 137\nberechnung als Vor,auszahlungen zu entrichten. In\nBehandlung der Rückerstattungstatbestände\nden Fällen, in denen die nach den Vorschriften des\nHypothekensicherungsgesetzes und seinen Durch-             Die Erhebung und Gestaltung der Hypotheken-\nführungsverordnungen zu entrichtenden Leistungen        gewinnabgabe in den Fällen, in denen das Grund-\nnicht ausschließlich aus Zinsen bestanden, sind diese   stück, an dem die umgestellte Reichsmarkverbind-\nLeistungen nach dem in § 105 Abs. 1 bestimmten         lichkeit durch Grundpfandrecht gesichert war, am\nEndzeitpunkt als Vorauszahlungen auf die in § 106      21. Juni 1948 einer rückerstattungsberechtigten Per-\nvorgeschriebenen Leistungen fortzuentrichten. Vor-     son entzogen war, wird durch Rechtsverordnung\nauszahlungen sind nur dann nicht zu entrichten,        entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes ge-\nwenn sich aus den Vorschriften des Gesetzes selbst     regelt.","1990                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 138                                                     § 141\nÖrtliche Zuständigkeit der Finanzämter                             Durchführungsvorschriften\n(1) Die örtliche ZusU.indigkeit der Finanzämter             (1) Durch Rechtsverordnung können zur Durch-\nrichtet sich nach der Belegenheit der Grundstücke,          führung der Vorschriften über die Hypotheken-\nbei grundstücksgleichen Rechten nach dem Ort, an             gewinnabgabe Bestimmungen getroffen werden\ndem sie ausgeübt werden, und bei Schiffen und\n1. über die Nichterhebung der Abgabe, soweit eine\nSchiffsbauwerken nach dem Ort an dem das Re-\nvor dem 21. Juni 1948 geleistete Zahlung erst\ngister geführt wird. Erstreckt si~h das Grundstück\nnach dem 20. Juni 1948 zu einer Schuldbefreiung\noder das grundstücksgleiche Recht auf die Bezirke\ngeführt hat oder soweit auf Grund anderer Um-\nmehrerer Finanzämter, so ist das Finanz,amt zustän-\nstände wirtschaftlich kein Schuldnergewinn ent-\ndig, auf dessen Bezirk der wertvollste Teil entfällt.\nstanden ist;\n(2) War die Reichsmarkverbindlichkeit durch ein\n2. über die Durchführung der Veranlagung und die\nGesamtgrundpfandrecht an Grundstücken gesichert,\nErteilung der Abgabebescheide;\ndie in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen, so\nist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das           3. zur Uberleitung der Vorschriften des Hypotheken-\nGrundstück mit dem höchsten Einheitswert liegt.                  sicherungsgesetzes in die Vorschriften dieses\nEntsprechendes gilt bei Gesamtpfandrechten auf                   Abschnitts; dabei kann auch bestimmt werden,\nSchiffen oder Schiffsbauwerken, für die die Register             daß die Grundsätze der Erlaßregelung (§§ 129\nin verschiedenen Finanzamtsbezirken geführt wer-                 bis 132) ganz oder teilweise auch auf Erlaßzeit-\nden. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt,               räume anzuwenden sind, die vor Inkrafttreten\ndaß die Abgabeschuld aufgeteilt wird.                            dieses Gesetzes geendet haben;\n4. über den Eintritt der Fälligkeit kleiner Abgabe-\nschulden und aus diesem Anlaß zu gewährende\n§ 139                                besondere Vergünstigungen, soweit § 200 nicht\nanzuwenden ist.\nHeranziehung anderer Stellen als der Finanzämter\nbei der Verwaltung der Abgabe                    (2) Durch Rechtsverordnung können        außerdem\nBestimmungen getroffen werden\n(l) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nden, daß                                                     1. über ein Vorrecht mit der in § l16 Abs. 1 und 4\nvorgeschriebenen Wirkung für Grundpfiandrechte\n1. die Abgabe an andere Stellen als an die Finanz-\nzur Sicherung von\nämter zu entrichten ist und daß die an diese\nStellen entrichteten Beträge in bestimmten Zeit-             a) Darlehen, die nach den Richtlinien des Bundes-\nabschnitten abzuführen sind;                                    ministers für Wohnungsbau über den Ein-\nsatz von Bundeshaushaltsmitteln für Darlehen\n2. diese Stellen auch sonst bei der Verwaltung der                   zur Instandsetzung von Wohngebäuden vom\nAbgabe und bei der Verwaltung und Verwertung                    18. November 1957 (Bundesanzeiger Nr. 231\nder Grundstücke oder sonstigen Vermögensgegen-                  vom 30. November 1957) gewährt werden,\nstände, die in der Zwangsversteigerung zur Ret-                 oder\ntung eines Abgabeanspruchs erworben worden\nb) Darlehen aus Kapitalmarktmitteln, die im\nsind, herangezogen werden;\nRahmen eines Kreditprogramms der öffent-\n3. auf diese Stellen die Befugnisse, die zur Erfüllung               lichen Hand verbilligt werden, wenn das\nihrer Aufgaben erforderlich sind, übertragen wer-               Kreditprogramm den in § 116 Abs. 1 Nr. 2\nden.                                                            bezeichneten Zwecken dient und eine ge-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen sind bei                gebenenfalls durch das Vorrecht eintretende\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben                     Gefährdung von Abgabeansprüchen unter\nin gleichem Umfang wie die Finanzämter von der                       Berücksichtigung ihres Umfangs und unter\nZahlung der in der Kostenordnung bestimmten Ge-                      Abwägung der Interessen hingenommen wer-\nbühren befreit. Geben sie an Stelle des Finanzamts                   den kann;\ngegenüber Gerichten oder anderen Stellen Erklärun-           2. über die Berücksichtigung von Zinsen und Til-\ngen ab, so gelten für die Form dieser Erklärungen                gungsleistungen in der Ertragsberechnung nach\ndie für das Finanz,amt geltenden Vorschriften ent-               § 129 in den Fällen der Nummer 1.\nsprechend.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haften für\ndie Abführung der an sie entrichteten Beträge und                                  Siebenter Titel\nfür die ordnungsmäßige Erledigung der ihnen sonst\nübertragenen Geschäfte.                                                 Sondervorschriften für Berlin (West)\n§ 142\n§ 140\nAllgemeine VorschrHten\nBeteiligung des Finanzamts bei der Umstellung           (1) Die Vorschriften des Ersten bis Sechsten Titels\nvon Grundpfandrechten                   gelten auch bei Grundstücken, die in Berlin (West)\nbelegen sind, soweit nicht in den folgenden Vor-\n(gestrichen)                       schriften dieses Titels etwas anderes bestimmt ist.","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                          1991\n(2) An    die Stelle des 20. Juni 1948 tritt der      dert des Betrags der Reichsmarkverbindlichkeit an-\n24. Juni 1948 und an die Stelh~ des 21. Juni 1948 der      zusetzen. Leistungen auf die Abgabeschuld sind\n25. Juni 1948, soweit nicht in den folgenden Vor-          nicht zu erbringen. Die Abgabeschuld gilt mit dem\nschriften dieses Til€~ls etwas anderes bestimmt ist.       Inkr•afttreten dieses Gesetzes als getilgt. Die §§ 103\nund 104 werden nicht angewandt.        11\n(3) Soweit im Gesetz die im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften\nangeführt werden, treten an ihre Stcl le die in Ber-                                   § 146\nlin (West) geltenden Umstellungsvorschriften.                     Herabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden\n(4.) In den folgenden Vorschriften dieses Titels                         nach dem 31. März 1949\nwird das Gesetz über die Umstellung von Grund-                  (1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 103\npfandrechten und über Aulbaugrnndschulden vom              Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 20. Juni 1948 der\n9. Januar 1951 (Verordmmgsblc1tl. für Berlin I S. 71)      31. März 1949.\nals Grundpfandrechtumstellungsgesetz bezeichnet.\n(2) An die Stelle des § 103 Abs. 2 Satz 4 trehm\nfolgende Vorschriften:\n§ 143\n„Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich ergibt\nHypothekengewinnabgabe\naus dem Verhältnis des Schadens\nbei ungesicherten Verbindlichkeiten\n1. zu dem für den 1. April 1949 geltenden Einheits-\nIn § 92 Abs. 1 tritt an die Stelle des § 161 Abs. 2\nwert oder\nNr. 3 und 4 der § 189 Abs. 2 Nr. 3 und 4.\n2. auf Antrag, der spätestens bei Abgabe der Erklä-\n§ 144\nrung über die Höhe der Schuldnergewinne (§ 155\nAbs. 2) zu stellen ist, zu dem Wert, der einer\nMinderung der Abgabeschuld                      Grundsteuerbilligkei tsermäßigung wegen Wert-\nbei Kriegsschäden vor dem 1. April 1949              minderung für das Kalenderjahr 1949 zugrunde\n(1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 100              gelegt worden ist.\nAbs. 1 Satz 1 an die Stelle des 21. Juni 1948 der          Unterlag das Grundstück der Abgeltung der Ge-\n1. April 1949.                                             bäudeentschuldungsteuer (Hauszinssteuer), so sind\n(2) An die Stelle des § 100 Abs. 2 Satz 2 treten      von dem Einheitswert oder Wert drei Zehntel des\nfolgende Vorschriften:                                     Hauszinssteuerabgeltungsbetrags abzusetzen, wenn\nbei seiner Ermittlung ein Hauszinssteuerabgeltungs-\n,,Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadens-\nbetrag berücksichtigt worden ist.    11\nquote der Betrag, um den der Einheitswert, der für\ndas Grundstück auf den letzten Feststellungszeit-\npunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für                                  § 146a\nden 1. April 1949 geltenden Einheitswert übersteigt.                  Minderung wegen der Sonderlage Berlins\nAn Stelle des für den 1. April 1949 geltenden Ein-\nDie Abgabeschulden, die .sich nach den §§ 99,\nheitswert ist auf Antrag für ein Grundstück, be.f\n100, 103, 144 und 146 ergeben, mindern sich um\ndem eine Grundsteuerbilligkeitsermäßigung wegen\n33 1/s vom Hundert.\nWertminderung\n§ 146b\n1. für das Kalenderjahr 1948 oder,\nHerabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau\n2. wenn der Schaden im ersten Vierteljahr 1949\neingetreten ist, für das Kalenderjahr 1949                § 104 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist in Ab-\nsatz 1 Satz 1 allgemein bis auf weiteres verlängert\ngewährt worden ist, der dabei zugrunde gelegte\nwird.\nWert anzusetzen; der Antrag ist spätestens bei Ab-\ngabe der Erklärung über die Höhe der Schuldner-                                        § 147\ngewinne (§ 155 Abs. 2) zu stellen. Unterlag das                      Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld\nGrundstück der Abgeltung der Gebäudeentschul-\ndungsteuer (Hauszinssteuer), so sind für die Be-                An die Stelle der §§ 105 und 106 treten die fol-\nrechnung des Schadens von dem für den 1. April             genden Vorschriften:\n1949 geltenden Einheitswert oder von dem an seiner           ,, (1) In den Fällen\nStelle anzusetzenden Wert drei Zehntel des Haus-\nzinssteuerabgeltungsbetrags abzusetzen, wenn bei            1. der Tilgungshypothek,\nder Ermittlung dieses Einheitswerts oder Werts             2. der Abzahlungshypothek, bei der das Schuld-\nein Hauszinssteuerabgeltungs betrag berücksichtigt               kapital durch gleichbleibende Raten, die in regel-\nwurde.\"                                                          mäßigen Abständen zu entrichten Wiaren und\n§ 145\njährlich 6 vom Hundert des Ausgangskapitals\nnicht übersteigen, abzuzahlen war,\nHöhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten\naus der letzten Reichsmarkzeit            ist die Abgabeschuld ab 1. Juli 1948 vorbehaltlich\nder in Absatz 3 getroffenen Bestimmung nach den\nAn die Stelle des § 101 Abs. 1 treten folgende        Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit zu ver-\nVorschriften:                                              zinsen und zu tilgen. An den Fälligkeitsterminen,\n,, (1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1. 945    die den Fälligkeitsterminen der Reichsmarkverbind-\nentstanden, so sind als Abgabeschuld 20 vom Hun-           lichkeit entsprechen, sind für die Abgabeschuld","1992                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nneun Zehntel der Leistungen zu erbringen, die in        werden so behandelt, als ob als Beginn der Lei-\nden Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit           stungen oder als Zeitpunkt der Fälligkeit bei\nvorgeschrieben waren. Bei einer Minderung der           Grundpfiandrechten im Sinne der Absätze 1 und 2\nAbgabeschuld minderl sich die Leistung an Ver-          der 1. Juli 1948, und bei Grundpfandrechten im Sinne\nzinsung und Tilgung in demselben Verhältnis, in         des Absatzes 4 der 1. Oktober 1948 bestimmt worden\ndem die Abgabeschuld gemindert wird; Entsprechen-       wäre.\nde! gilt bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld\n(7) Die bis zum 31. März 1952 zu entrichtenden\nnach § 103 und § 104 für die Zinsen und Tilgungs-\nZins- und Tilgungsleistungen gelten als erbracht.\nbeträge, die nach dem in § 103 Abs. 5 oder § 104\nDas gilt jedoch nicht für Tilgungsleistungen, die nach\nAbs. 5 bezeichneten Zeitpunkt fällig werden.\nAbsatz 5 nachzuentrichten sind.       11\n(2) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt\nAbsatz 1 entsprechend.                                                                § 148\n(3) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten   Wegfall von Abgabeschulden in der Zwangsversteigerung\nVerbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art\nAn die Stelle des § 110 treten folgende Vor-\neiner Tilgungshypothek ab 1. Oktober 1948 halb-\nschriften:\njährlich nachträglich in Höhe von jährlich 4 vom\nHundert zu verzinsen und in Höhe von jährlich              11  (1) Ist bei einer Zwangsversteigerung vor Inkraft-\n2 vom Hundert zu tilgen. Der Tilgungssatz wird          treten dieses Gesetzes die nach dem Grundpfand-\ngegebenenfalls so weit ermäßigt, daß die Jahres-        rechtumstellungsgesetz entstandene Aufbaugrund-\nleistung neun Zehntel der in § 99 Abs. 2 Satz 2        schuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabe-\nzugrunde gelegten Jahresleistung nicht übersteigt;      schuld weggefallen.\nder ermäßigte Tilgungssatz wird auf volle Viertel             (2) Sind in einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nvom Hundert aufgerundet. Bei einer Herabsetzung         erfolgten Zwangsversteigerung aus dem Versteige-\nder Abgabeschuld ermäßigen sich die später fällig       rungserlös Beträge auf Aufbaugrundschulden zuge-\nwerdenden Leistungen in demselben Verhältnis.           teilt worden und sind solche Beträge mit der Maß-\n(4) In den Fällen                                   gabe hinterlegt worden, daß die Auszahlung nur\n1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Ab-        mit Genehmigung nach § 19 des Grundpfandrecht-\nsatz 1 Nr. 2 fällt,                                umstellungsgesetzes erfolgen darf, so gebühren\ndiese Beträge als Abgabeleistungen dem Ausgleichs-\n2. der Fälligkeitshypothek\nfonds.\"\nist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypo-\n§ 149\nthek ab 1. Oktober 1948 halbjährlich nachträglich\nentsprechend dem für die Reichsmarkverbindlich-                             Entlassung aus der Haftung\nkeit geltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe              An die Stelle des § 111 Abs. 4 tritt folgende Vor-\ndes auf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes       schrift:\nzu tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum\n(4) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein\n30. September 1975 getilgt sein würde. Das gilt            11\nGrundstücksteil veräußert und mit Genehmigung\nauch dann, wenn nach den Bedingungen der Reichs-\nnach § 19 des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes\nmarkverbindlichkei t in den Fällen der Nummer 1 als\naus der Haftung für eine Aufbaugrundschuld ent-\nBeginn der Tilgung und in den Fällen der Nummer 2\nlassen worden, so gilt die Entlassung aus der Haf-\nals Zeitpunkt der Zurückzahlung des ganzen Schuld-                                                11\ntung auch für die öffentliche Last.\nkapitals ein späterer Zeitpunkt als der 31. März\n1949 vorgesehen war. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-\nsprechend.                                                                            § 150\n(5) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabe-                     Vorgehende Rechte in der Zwangsversteigerung\nschuld nach Absatz 4 kann der aus der öffentlichen            An die Stelle des § 113 treten folgende Vor-\nLast verpflichtete Eigentümer des Grundstücks(§ 111)   schriften:\noder der Abgabeschuldner (§ 118) widersprechen.\n11  (1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffent-\nDer Widerspruch ist schriftlich binnen einer Aus-\nlichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3\nschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des\nRechte vor, die einer nach dem Grundpfandrecht-\nAbgabebescheids beim Finanzamt einzulegen. Wird\numstellungsgesetz entstandenen Aufbaugrundschuld\ntrist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so gilt\nim Range vorgehen oder vorgingen oder den glei-\nfür die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld\nchen Rang mit einer solchen haben oder hatten, so-\nAbsatz 1 mit folgender Maßgabe: Tilgungsbeträge,\nweit aus dem Umstellungsfall, auf dem eine solche\ndie nach den Bedingungen der Reichmarkverbind-\nAufbaugrundschuld beruht, auch die öffentliche Last\nlichkeit bereits fällig geworden wären, sind bis zum\nentstanden ist. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grund-\n31. Dezember 1952 nachzuentrichten. Die vorge-\npfandrechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme\nschriebenen Zinsen sind für die Zeit ab 1. April 1952\ndes Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person\nzu entrichten.\nzustehen, bei der nach § 11 des Vermögensteuer-\n(6) Die Fülle, in denen nach den Bedingungen der    gesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammen-\nReichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung,      veranlagung mit dem Eigentümer zur Vermögen-\nder Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen    steuer für das Kalenderjahr der Beschlagnahme vor-\nSchuldkapil:als oder der Beginn der Rentenleistun-     liegen. Ob ein Recht der öffentlichen Last vorgeht,\ngen von einer Kündigung abhängig gemacht war,          wird von den ordentlichen Gerichten entschieden.","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                          1993\n(2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem        öffentliche Last und das vordem als Aufbaugrund-\nGrundstück zu befriedigen                              schuld entstandene Recht auf demselben Umstel-\n1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die in § 10   lungsfall beruhen.\"\nAbs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes                                § 151\ngenannten Ansprüche aus Rechten, die nach Ab-                         Zwangsverwaltung\nsatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgehen,        An die Stelle des § 114 Abs. 1 tritt folgende Vor-\nund                                               schrift:\n2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden Abgabe-        ,,In der Zwangsverwaltung gelten die Vorschrif-\nleistungen und vor den auf die Abgabeschuld       ten des § 112 Abs. 1 und 4 und des § 150 Abs. 1, 2;\nzu erbringenden fälligen Kapitalleistungen, die   4, 5 und 6 entsprechend.\"\nnicht zur allmählichen Tilgung der Abgabeschul-\nden als Zuschlag zu den Zinsen wiederkehrend                                § 151 a\nzu entrichten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr 8 des\nVorrecht für Aufbaukredite\nZwangsversteigerungsgesetzes genannten An-\nsprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des vor-      § 116 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die in\nliegenden Paragraphen vorgehen.                   Nummer 1 genannte Frist allgemein bis auf weiter---es\nverlängert wird.\n(3) Wird in der Zwangsversteigerung kein Ge-\nbot abgegeben, das zur Befriedigung aller nach                                    § 152\nAbsatz 1 vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das                 Weiteres Vorrecht für Aufbaukredite\nGericht auf Antrag eines Gläubigers eines solchen         (1) Ein Vorrecht mit der in § 116 Abs. 1 und 4\nRechts den Versteigerungstermin aufzuheben und         vorgeschriebenen Wirkung ist bis auf weiteres auf\neinen neuen Termin zur Versteigerung auf einen         Antrag ferner zu bewilligen, wenn ein Grundpfand-\nTag anzusetzen, der mindestens zwei und höchstens      recht zur Sicherung eines Kredits, der\nvier Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Ter-\nmin bis zum Ahlaut einer Stunde seit dem Beginn        1. der Herstellung, Wiederherstellung oder Erhal-\nder Versteigerung wiederum kein solches Gebot ab-          tung überwiegend für Wohnzwecke bestimmter\ngegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe          Gebäude oder Gebäudeteile auf dem belasteten\nfortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch        Grundstück oder auf einem anderen Grundstück\nnicht fälligen Abgabeschulden nicht in das geringste       in Berlin (West) oder\nGebot fällt und dc1ß sie bei Erteilung des Zuschlags   2. der Herstellung, Wiederherstellung oder Erhal-\nnur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot           tung überwiegend für eine gewerbliche, frei-\nnach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die              berufliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit\ndurch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt,            bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile auf dem\nund im übrigen erlischt; § 91 Abs 3 des Zwangsver-         belasteten Grundstück oder auf einem anderen\nsteigerungsgesetzes gilt entsprechend Das Gericht          Grundstück in Berlin (West) oder\nhat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese\n3. der Gründung, Erhaltung oder Entwicklung eines\nÄnderung der Versteigerungsbedingungen sowie auf\ngewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen\nden Betrag und die Zins- und Tilgungsbedingungen\nder noch nicht fälligen Abgabeschulden hinzuweisen.        Betriebs oder eines freien Berufs\n(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über      dient, bestellt und diese Zweckbestimmung durch\nvorgehende Rechte gelten entsprechend für alle         eine besondere Bescheinigung nachgewiesen wird.\nbeim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden         Das Vorrecht erlischt in dem Umfange, in dem die\nRechte hinsichtlich derjenigen Abgabeschulden, die     Verpflichtung aus dem Kredit untergeht.\nauf Grund dieses Gesetzes in Fällen bestehen, in          (2) Für die Erteilung der in Absatz 1 genannten\ndenen nach dem Grundpfandrechtumstellungsgesetz        Bescheinigung ist in den Fällen des Absatzes 1\neine Aufbaugrundschuld nicht entstanden ist. Durch     Nr. 1 der Senator für Bau- und Wohnungswesen\nRechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die         und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der\nAbgabeschulden in den Fällen, in denen der Gläubi-     Senator für Wirtschaft und Ernährung zuständig.\nger der Reichsmarkverhindlichkeit ein Angehöriger      Die §§ 4 und 5 der Ersten Durchführungsverordnung\nder Vereinten Nationen war, so behandelt werden,       zum Grundpf andrechtumstellungsgesetz vom 2. Mai\nals wären Aufbaugrundschulden entstanden.              1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 334)\n(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten    gelten entsprechend.\nauch für Rechte, die vor Inkrafttreten dieses Ge-                                 § 153\nsetzes aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen                 Grundbuchvermerk über das Vorrecht\noder an die StelJe einer Aufbaugrundschuld getre-\n§ 117 gilt entsprechend für ein Vorrecht, das in\nten sind oder die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nden §§ 150 bis 152 geregelt ist.\nrechtswirksam nach § 24 des Grundpfandrechtum-\nstellungsgesetzes an die Stelle einer Aufbaugrund-                                § 154\nschuld treten.\nAbgabeschuldner bei Veräußerung des\n(6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten              Grundstücks vor Inkrafttreten des Gesetzes\nferner für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbestehenden Rechte, die einem aus einer Aufbau-           (1} § 118 Abs. 1 wird nicht angewandt.\ngrundschuld hervorgegangenen oder an ihre Stelle          (2) In § 118 Abs. 2 Nr. 3 treten an die Stelle der\ngetretenen Recht im Range nachgehen, soweit die        Worte „nach den Vorschriften des Hypotheken-\n4","1994                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsicherungsgesetzes keine Umstellungsgrundschuld\"              die Zinsen für ein Grundpfandrecht zur Sicherung\ndie Worle „nach den Vorschriften des Grundpfand-              eines solchen Kredits anerkannt werden, der zur\nrechtumstellungsgesetzes keine Aufbaugrundschuld\".            Durchführung der in § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 2 be-\nzeichneten baulichen Maßnahmen auf\n§ 155\n1. einem anderen in Berlin (West) belegenen Grund-\nErklärungspflicht                           stück des Eigentümers des belasteten Grundstücks\n(1) § 124 wird nicht angewandt.                               oder\n(2) Im Verwaltungswege können Vorschriften                2. einem in Berlin (West) belegenen Grundstück\nerlassen werden, in welchen Fällen, bis zu welchem                einer Person, bei der nach § 1l des Vermögen-\nZeitpunkt und von wem eine Erklärung über die                     steuergesetzes die Voraussetzungen für eine Zu-\nHöhe des Schuldnergewinns abzugeben ist.                          sammenveranlagung mit dem Eigentümer des\nbelasteten Grundstücks zur Vermögensteuer vor-\n§ 156                                  liegen,\nErlaß wegen ungünstiger Ertragslage              dient.\n(1) An die Stelle des § 129 Abs. 2 Nr. 1 Buch-               (2) Nicht abzugsfähig sind jedoch die Zinsen für\nstabe c tritt folgende Vorschrift:                            die in Absatz 1 bezeichneten Rechte insoweit, als\n,,c) für Rechte, die von Inkrafttreten dieses Ge-             sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129\nsetzes aus einer Aufbaugrundschuld hervorge-         · Abs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks auf-\ngangen oder an die Stelle einer Aufbaugrund-           gebracht werden können, für das der Kredit ver-\nschuld getreten sind oder die nach Inkrafttreten       wendet worden ist. In den Fällen, in denen sich die\ndieses Gesetzes rechtswirksam nach § 24 des            Erträgnisse des Grundstücks, für das der Kredit ver-\nGrundpfandrechtumstellungsgesetzes an die              wendet worden ist, infolge der Art seiner Benutzung\nStelle einer Aufbaugrundschuld treten.\"                nicht hinreichend bestimmt von sonstigen Erträgen\noder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen, gel-\n(2) Bei Anwendung des § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buch-             ten für die Abzugsfähigkeit der Zinsen die allge-\nstabe b sind die Zinsen für diejenigen in vorstehen-          meinen Grundsätze des § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\ndem Absatz 1 bezeichneten Rechte, bei denen der               stabe b entsprechend.\nKredit für                                                       (3) Die Zinsen für ein Grundpfandrecht der in\n1. ein anderes in Berlin (West) belegenes Grund-              § 116 Abs. 1 bezeichneten Art sind ohne weiteres\nstück des Eigentümers des belasteten Grundstücks         als abzugsfähig anzuerkennen, wenn durch den\noder                                                     Senator für Bau- und Wohnungswesen vor Inkraft-\n2. ein in Berlin (West) belegenes Grundstück einer            treten des Ersten Wohnungsbaugesetzes in Berlin\nPerson, bei der nach § 11 des Vermögensteuer-            ein Förderungsschein für die bauliche Maßnahme\ngesetzes die Voraussetzungen für eine Zusam-             erteilt worden ist. Dasselbe gilt in den Fällen des\nmenveranlagung mit dem Eigentümer des be-                Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der sich aus Absatz 2\nlasteten Grundstücks vorgelegen haben,                   ergebenden Einschränkung.\nverwendet worden ist, insoweit nicht abzugsfähig,                (4) § 130 Abs. 3 gilt nicht, wenn ein Vorrecht für\nals sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129           den Fall der Zwangsvollstreckung ausschließlich\nAbs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks auf-           nach § 152 bewilligt worden ist.\ngebracht werden können, für das der Kredit ver-\nwendet worden ist. § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b                                       § 158\nist jedoch ohne die Besonderheit des Satzes 1 an-                         Vorauszahlungen in Berlin (West)\nzuwenden, wenn sich die Erträge des Grundstücks,                 (1) Abweichend von § 134 sind ab 1. April 1952\nfür das der Kredit verwendet worden ist, infolge              bis zur Bekanntgabe des Abgabebescheids (§ 125)\nder Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt           Vorauszahlungen auf die in Berlin (West) zu ent-\nvon sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen            richtende Hypothekengewinnabgabe nach Maßgabe\nabgrenzen lassen.                                             der folgenden Vorschriften zu entrichten.\n(3) Mit der sich aus § 129 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b          (2) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Uber-\nund aus dem vorstehenden Absatz 2 ergebenden                  gangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken\nEinschränkung sind die Zinsen ohne weiteres ab-               bestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als\nzugsfähig, wenn durch den Senator für Bau- und                Vorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe\nWohnungswesen vor Inkrafttreten des Ersten Woh-               bei einem Grundbesitz mit einem\nnungsbaugesetzes in Berlin ein Förderungsschein\nfür die bauliche Maßnahme erteilt worden ist.                         Belastungsgrad von                 in Höhe von\n00/o              0 0/o\n(4) Die Beschränkungen des § 129 Abs. 5 Nr. 2,\nsoweit es sich um bebaute Grundstücke handelt, so-                    mehr  als  0 0/o bis  5 0/o            10 0/o\nwie des § 129 Abs. 6 gelten bis auf weiteres nicht.                   mehr  als  5 0/o bis 10 0/o            30 °/o\n§ 129 Abs. 5 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß die                     mehr  als 10 0/o bis 20 0/o            50 0/o\ndort genannte Frist allgemein bis auf weiteres ver-                   mehr  als 20 0/o bis 30 0/o            70 0/o\nlängert wird.                                                         mehr  als 30 0/o bis 50 0/o            80 0/o\n§ 157                                      mehr  als 50 0/o bis 70 0/o            90 °/o\nWeitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten                     mehr  als 70 0/o bis 80 0/o            95 0/o\n(1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertragsbe-                       mehr  als 80 0/o bis 90 0/o            97 °/o\nrechnung nach § 129 können bis auf weiteres auch                      mehr  als 90 0/o                      100 0/o.","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                        1995\n(3) Ist im Falle der Veräußerung eines Grund-         bilanzergänzungsgesetzes auf einen abweichenden\nstücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalender-         Stichtag) aufzustellen verpflichtet ist oder für die\nvierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin         steuerliche Gewinnermittlung aufgestellt hat.\nin Kraft gesetzt wird, die Ubergangsabgabe auf den\nVeräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so            (2) Der Kreditgewinnabgabe         unterliegen nicht\ngilt die vom Erwerber zu entrichtende Ubergangs-          1. Unternehmen, deren DM-Eröffnungsbilanz nach\nabgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die              den Vorschriften der 42., 43. oder 44. Durchfüh-\nHypothekengewinnabgabe.                                       rungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzu-\n(4) Die Beträge, die nach den Absätzen 2 und 3            stellen ist (Geldinstitute, Versicherungsunterneh-\nals Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinn-                 men und Bausparkassen); dies gilt bei Geld-\nabgabe gelten, sind bis zur Bekanntgabe des Ab-               instituten mit bankfremdem Geschäft, die nach\ngabebescheids (§ 125) über die Hypothekengewinn-              der 48. Durchführungsverordnung zum Umstel-\nabgabe weiter zu entrichten.                                  lungsgesetz getrennte Vermögensübersichten für\ndas Bankgeschäft und für das bankfremde Ge-\n(5) Wird ein Grundstück nach Ablauf des Kalen-            schäft auf den 21. Juni 1948 aufstellen, nur für\nderviertelj1ahrs, in dem dieses Gesetz im Land                das Bankgeschäft;\nBerlin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so hat der\nErwerber vom Beginn des auf den Tag der Ver-              2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften\näußerung folgenden Kalendervierteljahrs ab Vor-               des öffentlichen Rechts;\nauszahlungen in der sich aus Absatz 2 ergebenden          3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne\nHöhe zu entrichten.                                           des § 9 der Verordnung zur Durchführung des\n(6) Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß              Körperschaftsteuergesetzes in der F,assung vom\ndie Leistungen auf die Abgabeschuld um mehr als               28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 38);\n20 vom Hundert niedriger sein werden als die Be-          4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung\nträge, die nach den Absätzen 1 bis 5 zu entrichten            oder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, so-\nsind, so sind die Vorauszahlungen auf den Betrag              weit sie nicht schon unter Nummer 3 fallen.\nder auf die voraussichtliche Abgabeschuld zu ent-\nrichtenden Leistungen herabzusetzen.\n§ 162\n(7) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen                                Bemessungsgrundlage\nentsprechend der Höhe der Leistungen auf die vor-\naussichtliche Abgabeschuld auch dann anderweit               Bemessungsgrundlage ist der Mehrbetrag (Ge-\nfestsetzen, wenn die Voraussetzungen des Ab-              winnsaldo) an Schuldnergewinnen (§ 163) gegen-\nsatzes 6 nicht vorliegen.                                 über den Gläubigerverlusten (§ 164) und den Be-\ntriebsverlusten (§ 166).\n§ 159\n§ 163\nAbrechnung über die Vorauszahlungen\nSchuldnergewinne\n§ 135 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ab-\nrechnung der Vorauszahlungen nach § 158.                     (1) Schuldnergewinn ist der Betrag, um den der\nin der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene\nWert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des\n§ 160\n§ 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes den Ansatz in\nllypothekengewinna bgabe bei Verbindlichkeiten,     der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt.\ndie an grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder   Verbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen\nSchiffsbauwerken gesichert waren            werden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleich-\n§ 136 wird nicht angewandt.                            gestellt.\n(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungs-\nbilanz eine Verbindlichkeit durch Parteiverein-\nbarung höher festgesetzt worden, als dem gesetz-\nlichen - Umstellungsverhältnis entsprechen würde,\nDritter Abschnitt                    so ist die Vereinbarung bei der Ermittlung des\nKredi tgewinna bg abe                   Schuldnergewinns nicht zu berücksichtigen, wenn\ndas Ausmaß der Höherfestsetzung unter Berück-\nErster Titel                      sichtigung aller in Betracht kommenden Umstände\ndas angemessene Maß offenbar überschreitet.\nVorschriften\nfür den Geltungsbereich des Grundgesetzes             (3) Außer Betracht zu lassen sind\n1. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Ver-\n§ 161                              bindlichkeiten eines Betriebs gegenüber einer für\nAbgabepflicht                         die Zugehörigen des Betriebs bestimmten rechts-\nfähigen Pensionskasse oder ähnlichen rechts-\n(1) Der Kreditgewinnabgabe unterliegt jeder ge-            fähigen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15.\nwerbliche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes,           Als Kassen in diesem Sinne gelten auch solche\nder eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach             Kassen, deren Träger mehrere Geschäftsbetriebe\nden Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für den            desselben Wirtschaftszweigs sind (Gruppen-\n21. Juni 1948 (oder nach § 3 Abs. 4 des D-Mark-              kassen);","1996                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. Schuldncrgcwinne aus der Umstellung, Herab-            liches Wertpapier den entsprechenden Ansatz in der\nsetzunv nder Neuberechnung von Verbindlich-           steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt; zu\nkeiten einer Personengesellschaft (§ 56 Abs. 1         berücksic;htigen sind nur auf Reichsmark lautende\nNr. 7 des Bewertungsgesetzes) gegenüber ihren          Werte. Forderungen aus geleisteten Anzahlungen\nGesellschaftern sowie entsprechende Schuldner-         werden den Reichsmarkforderungen gleichgestellt.\ngewinne aus Verbindlichkeiten des Gesell-\n(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungs-\nschafters gegenüber der Gesellschaft;\nbilanz eine Forderung durch Parteivereinbarung\n3. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Ver-            niedriger festgesetzt worden, als dem gesetzlichen\nbindlichkeiten, die in der steuerlichen RM-Schluß-     Umstellungsverhältnis entsprechen würde, so ist die\nbilanz als verdecktes Stammkapital behandelt           Vereinbarung bei der Ermittlung des Gläubigerver-\nworden sind;                                           lustes nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß\n4. Schuldnergewinne aus der Umstellung von Ver-            der Herabsetzung unter Berücksichtigung aller in\nbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft gegen-        Betracht kommenden Umstände das angemessene\nüber einem Gesellschafter, soweit die Verbind-         Maß offenbar überschreitet.\nlichkeiten aus einem Darlehen im Sinne des § 3            (3) Außer Betracht zu lassen sind\nAbs. 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalver-       1. Gläubigerverluste aus der Umstellung von For-\nkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-           derungen einer rechtsfähigen Pensionskasse oder\ngesetzbl. I S. 1058) entstanden sind und nicht be-         ähnlichen Kasse im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 15\nreits unter Nummer 3 fallen. Voraussetzung ist,            gegenüber dem Betrieb, für dessen Zugehörige\ndaß der Anteil dieses Gesellschafters am 21. Juni          die Kasse bestimmt ist. Als Kassen in diesem\n1948 mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der            Sinne gelten auch solche Kassen, deren Träger\nGesellschaft betragen hat;                                 mehrere Geschäftsbetriebe desselben Wirtschafts-\n5. Schuldnergewinne aus einer bis zum Inkraft-                 zweigs sind (Gruppenkassen);\ntreten dieses Gesetzes rechtswirksam gewordenen        2, Gläubigerverluste aus der Umstellung, Herab-\nHerabsetzung von Verbindlichkeiten im Wege                setzung oder Neuberechnung von Forderungen\nder richterlichen Vertragshilfe. Der Herabsetzung         einer Personengesellschaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des\nim Wege der richterlichen Vertragshilfe wird eine         Bewertungsgesetzes) gegenüber ihren Gesell-\nHerabsetzung durch Parteivereinbarung gleich-             schaftern sowie entsprechende Gläubigerverluste\ngestellt, wenn das Ausmaß der Herabsetzung                 aus Forderungen des Gesellschafters an die Ge-\nunter Berücksichtigung aller in Betracht kommen-          sellschaft;\nden Umstände das angemessene Maß offenbar\nnicht überschreitet. Von der zuständigen Auf-          3. Gläubigerverluste aus der Umstellung von For-\nsichtsbehörde genehmigte Parteivereinbarungen             derungen, wenn die gegenüberstehenden Ver-\nüber die Herabsetzung von Verbindlichkeiten               bindlichkeiten beim Schuldner in der steuerlichen\ngegenüber Geldinstituten, Versicherungsunter-             RM-Schlußbilanz als verdecktes Stammkapital be-\nnehmen und Bausparkassen sind anzuerkennen.               handelt worden sind;\nDurch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,           4. Gläubigerverluste aus der Umstellung von For-\nin welchen Fällen und in welchem Ausmaß                   derungen eines Gesellschafters gegenüber einer\nHerabsetzungen umgestellter Verbindlichkeiten             Kapitalgesellschaft, soweit die Forderungen aus\nzu berücksichtigen sind, die nach dem Inkraft-            einem Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder des\n§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes\ntreten dieses Gesetzes wirksam werden.\nentstanden sind und nicht bereits unter Num-\nDurch Rechtsverordnung kann ferner bestimmt               mer 3 fallen. Voraussetzung ist, daß der Anteil\nwerden, unter welchen Voraussetzungen auch                dieses Gesellschafters am 21. Juni 1948 minde-\nSchuldnergewinne außer Betracht zu lassen sind,\nstens 10 vom Hundert des Kapitals der Gesell-\ndie dadurch entstanden sind, daß ihrem Bestand\nschaft betragen hat;\noder ihrer Höhe nach umstrittene Reichsmark-\nverbindlichkeiten auf einen Betrag in Deutscher        5. Gläubigerverluste aus Forderungen an das\nMark festgesetzt werden, der weniger als ein              Deutsche Reich auf Grund der Kriegssachschäden-\nZehntel des in der steuerlichen RM-Schlußbilanz           verordnung.\nangesetzten Reichsmarkbetrags ausmacht.\n§ 165\n(4) Soweit für die Umstellung einer Verbindlich-\nkeit das in Berlin (West) geltende Umstellungs-                     Schuldnergewinne und Gläubigerverluste\nrecht maßgebend ist, tritt an die Stelle des § 13                            in besonderen Fällen\nAbs. 3 des Umstellungsgesetzes der § 26 der Ber-              Durch Rechtsverordnung können die erforder-\nliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Ver-         lichen Vorschriften erlassen werden über die Be-\nordnungsblatt für Groß-Berlin 1948 I S. 374).              rechnung der Schuldnergewinne und Gläubigerver-\nluste für die Fälle, in denen\n§ 164\n1. zwar eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, jedoch\nGläubigerverluste                        keine steuerliche RM-Schlußbilanz vorliegt,\n(1) Gläubigerverlust ist der Betrag, um den der         2. ein Betrieb seine DM-Eröffnungsbilanz nach § 3\nin der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene              Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes auf\nWert für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck,             einen späteren Zeitpunkt als den 21. Juni 1948\neinen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins-           aufgestellt hat.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                         1997\n§ 166                             d) die Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3\nAbzug von Betriebsverlusten                       des Einkommensteuergesetzes, die dem Be-\ntrieb nach dem 31. Dezember 1939 oder nach\n(1) Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162)               dem für die Einheitsbewertung auf den\nist abzuziehen die Summe der für die Zeit vom                      1. Januar 1940 maßgebenden abweichenden\n1. Januar 1945 bis zum 20. Juni 1948 nach den Vor-               Abschlußtag bis zum 20. Juni 1948 zugeflossen\nschriften des Einkommensteuerrechts festgestellten                 sind.\nVerluste des Betriebs, soweit sie die Summe der für\ndiesen Zeitraum festgestellten Gewinne des Betriebs        2. Die Summe des Einheitswertes und der Hinzu-\nübersteigt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichen-              rechnungen wird gekürzt um\nden Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 1. Januar          a) die Schulden, die mit den unter Nummer 1\n1945 der Beginn des im Kalenderjahr 1945 enden-                  Buchstaben a und b genannten Wirtschafts-\nden Wirtschaftsjahrs.                                             gütern in wirtschaftlichem Zusammenhang ge-\nstanden haben und wegen des Nichtansatzes\n(2) Hat der Betriebsinhaber vom 21. Juni 1948\ndieser Wirtschaftsgüter bei der Feststellung\nden Betrieb erst nach dem 1. Januar 1945 entgeltlich\ndes Einheitswertes ebenfalls außer Ansatz ge-\nerworben, so sind nur die für die Zeit seit dem Er-\nblieben sind;\nwerb des Betriebs festgestellten Verluste und Ge-\nwinne zu berücksichtigen.                                      b) die Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2\ndes Einkommensteuergesetzes, die nach dem\n31. Dezember 1939 oder nach dem für die Ein-\n§ 167\nheitsbewertung auf den 1. Januar 1940 maß-\nBerücksichtigung von Vermögensverlusten                gebenden abweichenden Abschlußtag bis zum\n(1) War der Wert des Betriebs an dem für die                  20. Juni 1948 erfolgt sind, soweit sie die\nDM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag ge-                      steuerlichen Gewinne dieses Zeitraums über-\nringer als am 1. Januar 1940, so mindert sich der                 steigen.\nGewinnsaldo (§ 162) nach Maßgabe der Absätze 2                (5) Als Wert des gewerblichen Betriebs an dem\nbis 5.                                                     für die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden Stichtag\n(2) Absatz 1 gilt nur, wenn der Betriebsinhaber        gilt der sich für diesen Zeitpunkt nach den Grund-\nwährend des ganzen Vergleichszeitraums derselbe            sätzen der Einheitsbewertung in Verbindung mit\ngeblieben ist (Inhaberidentität). Bei natürlichen Per-     § 75 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes ergebende\nsonen gilt die Inhaberidentität auch dann als ge-          Wert; nicht zu berücksichtigen ist dabei die Ab-\nwahrt, wenn der Betrieb unentgeltlich (z. B. durch         gabeschuld aus der Kreditgewinnabgabe. Absatz 4\nErbschaft oder Schenkung) vom Inhaber am 1. Januar         Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 Buchstabe a\n1940 auf den Inhaber am 21. Juni 1948 übergegangen         gilt entsprechend.\nist. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\nunter welchen Voraussetzungen trotz Wechsels in                                      § 168\nder rechtlichen Form des Betriebs Inhaberidentität                     Zusammenfassung mehrerer Betriebe,\nanzuerkennen ist und unter welchen Voraus-                          die derselben natürlichen Person gehören\nsetzungen bei Wechsel von Mitunternehmern oder\nbei Änderung der Beteiligungverhältnisse Inhaber-             (1) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natür-\nidentität zu verneinen ist.                                lichen Person mehrere nach § 161 der Kredit-\ngewinnabgabe unterliegende Betriebe, so sind auf\n(3) Der Gewinnsaldo wird um die Rückgangs-            Antrag für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe\nquote gemindert. Als Rückgang gilt der Betrag, um         entweder\nden der Wert des Betriebs am l. Januar 1940 den\nWert an dem für die DM-Eröffnungsbilanz maß-              1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu\ngebenden Stichtag übersteigt. Rückgangsquote ist              behandeln. In diesem Falle ist § 167 nur dann\ndas Verhältnis des Rückgangs zum Wert am                      anwendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Ja-\n1. Januar 1940.                                               nuar 1940 bestanden haben und wenn für alle\nBetriebe Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2 ge-\n(4) Als Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 gilt           geben ist;\nder auf diesen Zeitpunkt festgestellte Einheitswert           oder\nmit folgenden Änderungen:\n2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar\n1. Dem Einheitswert des Betriebs werden zugerech-              1940 bestanden haben und für welche Inhaber-\nnet                                                       identität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein\na) die nach § 60 des Bewertungsgesetzes außer            einheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe\nAnsatz gebliebenen Beteiligungen;                    einzeln zu behandeln;\nb) die Werte (Teilwerte) von Betriebsvermögens-           oder\nteilen, die sich im Ausland befunden haben       3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehenden\nz. B. die Werte von ausländischen Betrieb~           Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Er-\nstätten und von Beteiligungen an ausländi-           mittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz\nschen Gesellschaften, soweit sie nach beson-         zu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln.\nderer Vereinbarung mit anderen Staaten oder\n(2) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natür-\nauf Grund von Verwaltungsanweisungen             lichen Person ein oder mehrere der Abgabe unter-\naußer Ansatz geblieben sind;\nliegende Betriebe und war diese Person zugleich\nc) der Gewinnsaldo (§ 162);                           an einer oder mehreren der Abgabe unterliegenden","1998                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesellschaften (Personengesellschaften oder Kapi-         gegenüber Gläubigerverlusten aufzuteilen. Auf Ver-\nt,algesellschaften) unmitlelbar oder mittelbar jeweils    langen der nach § 168 Abs. 3 oder § 169 Abs. 2\nmindestens zu 90 vom J-Iundert beteiligt, so gilt         Antragsberechtigten ist eine andere Aufteilung vor-\nAbsatz 1 entsprechend.                                    zunehmen, wenn die Aussichten für die Verwirk-\n(3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1        lichung des Abgabeanspruchs dadurch nicht wesent-\nvon der natürlichen Person, in den Fällen des Ab-         lich verschlechtert werden.\nsatzes 2 gemeinsam von der natürlichen Person und\nallen Gesellschaften zu stellen, deren Betriebe nach                                  § 172\nMaßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusam-                           Abgabeschuld, Freibetrag\nmenfassung einzubeziehen sind.\nAbgabeschuld ist der auf den einzelnen Betrieb\nnach Maßgabe der §§ 162 bis 171 entfallende Ge-\n§ 169                           winnsaldo, soweit er 1000 Deutsche Mark (Frei-\nZusammenfassung mehrerer Gesellschaften           betrag) übersteigt.\n(1) War dieselbe natürliche Person oder dieselbe                                   § 173\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-                             Entstehung der Abgabeschuld\ngensmasse oder waren dieselben natürlichen Per-\nDie Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni\nsonen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder\n1948 entstanden.\nVermögensmassen am 21. Juni 1948 an mehreren\nder Abgabe unterliegenden Gesellschaften (Perso-                                      § 174\nnengesellschaften oder Kapitalgesellschaften) un-                               Abgabeschuldner\nmittelbar oder mittelbar jeweils mindestens zu 90\nvom Hundert beteiligt, so sind auf Antrag für die            Abgabeschuldner ist der Betriebsinhaber vom\nBemessung der Kreditgewinnabgabe entweder                 Beginn des 21. Juni 1948. Betriebsinhaber ist bei\ngewerblichen Betrieben im Sinne des § 56 des Be-\n1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb zu be-     wertungsgesetzes die Körperschaft, die Personen-\nhandeln. In diesem Falle ist § 167 nur dann an-       vereinigung oder die Vermögensmasse.\nwendbar, wenn alle Betriebe bereits am 1. Januar\n1940 bestanden haben und wenn für alle Betriebe\n§ 175\nInhaberidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist;\noder                                                           Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld\n2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am 1. Januar         Die sich nach den §§ 162 bis 172 ergebende Ab-\n1940 bestanden haben und für welche Inhaber-          gabeschuld ist ab 1. Juli 1948 jährlich mit 4 vom\nidentität nach § 167 Abs. 2 gegeben ist, als ein      Hundert zu verzinsen und ab 1. Juli 1952 jährlich\neinheitlicher Betrieb und die übrigen Betriebe        mit 3 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen\neinzeln zu behandeln;                                 zu tilgen.\noder                                                                              § 176\n3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehenden\nEntrichtung der Abgabe\nForderungen und Verbindlichkeiten bei der Er-\nmittlung der Gewinnsalden (§ 162) außer Ansatz            (1) Die Jahresleistung ist in vier gleichen Teilbe-\nzu lassen und die Betriebe einzeln zu behandeln.      trägen jeweils am 10. Januar, 10. April, 10. Juli\nund 10. Oktober, erstmalig am 10. Juli 1952, zu\n(2) Der Antrag ist gemeinsam von allen Gesell-          entrichten.\nschaften zu stellen, deren Betriebe nach Maßgabe\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusammenfassung             (2) Die auf die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum\neinzubeziehen sind.                                        30. Juni 1952 entfallenden Zinsen sind in der Zeit\nvom 1. Juli 1952 bis zum 30. Juni 1960 in gleichen\nTeilen an den in diesen Zeitraum fallenden Fällig-\n§ 170                            keitstagen, erstmalig am 10. Juli 1952, zu ent-\nPersoneneinheit bei Ehegatten               richten. Bei Betrieben mit Betriebstätten in Berlin\n(West) werden diese Zinsen insoweit nicht erhoben,\nEhegatten, die zur Vermögensabgabe zusammen\nals sie bei Anwendung des Zerlegungsmaßstabs für\nzu veranlagen sind, gelten für die Kreditgewinn-\ndie Gewerbesteuer 1949 den Berliner Betriebstätten\nabgabe als eine Person.\nzuzurechnen sind.\n§ 177\n§ 171                                                Sofortige Fälligkeit\nAufteilung des Gewinnsaldos                            bei Gefährdung des Abgabeanspruchs\nbei Zusammenfassung mehrerer Betriebe\n(1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier\nWerden mehrere Betriebe nach den Vorschriften           Vierteljahrsbeträgen an Kreditgewinnabgabe (oder\nder §§ 168 und 169 als ein einheitlicher Betrieb an-       an Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne\ngesehen, so ist der sich für den einheitlichen Be-         daß die Beträge gestundet worden sind, oder liegen\ntrieb ergebende Gewinnsaldo, in den Fällen des             Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig\n§ 167 der geminderte Gewinnsaldo, auf die einzel-         werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint,\nnen Betriebe nach dem Verhältnis der sich für sie         so kann das Finanzamt die sofortige Fälligkeit der\nergebenden Mehrbeträge an Schuldnergewinnen               Abgabeschuld in ihrer jeweiligen Höhe anordnen.","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                          1999\n(2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der                                       § 181\nsofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzu-             Erklärungspflicht und Selbstberechnung der Abgabe\nheben, wenn der Abgabeschuldner bestehende\nRückstände tilgt und für die später fälligen Viertel-       (1) Bis zu einem vom Bundesminister der Finan-\njahrsbeträge ausreichende Sicherheit leistet.            zen zu bestimmenden Zeitpunkt ist für jeden Be-\ntrieb im Sinne des § 161 dem zuständigen Finanz-\n§ 178\namt (§ 186) vom Betriebsinhaber eine Erklärung\nabzugeben\nSofortige Fälligkeit bei Abwanderung\n1. über die Höhe der Schuldnergewinne und der\n(1) Wenn    eine natürliche Person, die Kredit-           Gläubigerverluste, wenn die Summe der Schuld-\ngewinnabgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren              nergewinne mehr als 1 000 Deutsche Mark be-\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des                trägt. Die Erklärungspflicht besteht auch dann,\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) aufgibt oder              wenn der Mehrbetrag der Schuldnergewinne ge-\naufgegeben hat, wird die Abgabeschuld in Höhe                genüber den Gläubigerverlusten und den Be-\nihres jeweiligen Ablösungswerts (§ 199) sofort,               triebsverlusten 1 000 Deutsche Mark nicht über-\nfrühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Be-               steigt;\nscheids über die Kreditgewinnabgabe, fällig. Liegen       2. über die nach § 166 zu berücksichtigenden Be-\nzugleich die Voraussetzungen des § 177 vor, so ist            triebsverluste und Betriebsgewinne;\ndieser anzuwenden.\n3. über die nach § 167 zu berücksichtigenden Ver-\n(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der              mögensverluste.\nVierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aus-\n(2) Soweit sich eine Abgabeschuld ergibt, hat\nsichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs\nder Betriebsinhaber in der Erklärung zugleich die\ndadurch nicht wesentlich verschlechtert werden.\nfür den Betrieb zu entrichtende Abgabe nach den\nVorschriften der §§ 162 bis 172 selbst zu berechnen.\n§ 179\nSofortige Fälligkeit und Haftung                                        § 182\nbei Auflösung des Betriebs                                     Vorauszahlungen\n(1) Im Falle der Auflösung eines Betriebs wird die        Bis zur Bekanntgabe eines Abgabebescheids (§ 186)\nAbgabeschuld in Höhe ihres jeweiligen Ablösungs-          sind an den in § 176 bestimmten Fälligkeitstagen\nwerts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach         als Vorauszahlungen die Beträge zu entrichten, die\nBekanntgabe des Bescheids über die Kreditgewinn-          sich bei entsprechender Anwendung der §§ 175 und\nabgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die Auflösung        176 aus der Selbstberechnung (§ 181) ergeben.\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist\nund die Abwicklung am 21. Juni 1948 noch nicht\nbeendet war.                                                                          § 183\n(2) Das Finanzamt' hat die Fortentrichtung der                     Anrechnung bereits geleisteter Zinsen\nVierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aus-                               und Tilgungsbeträge\nsichten für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs           Auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes\ndadurch nicht wesentlich verschlechtert werden.           geleistete Zahlungen werden, soweit sie auf Um-\n(3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkraft-      stellungsgrundschulden aus Verbindlichkeiten ent-\ntreten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung            fallen, die in die Kreditgewinnabgabe einbezogen\neiner der Kreditgewinnabgabe unterliegenden Ge-           werden, auf die nach § 176 zu entrichtenden Be-\nsellschaft Vermögen als Abwicklungserlös empfan-          träge angerechnet.\ngen hat, haftet für die Abgabeschuld der Gesellschaft                                 § 184\nbis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen                      Abrechnung über die Vorauszahlungen\nzur Zeit des Erwerbs.\n(1) Ist .die Summe der Vorauszahlungen, die bis\n§ 180                         zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten\nBehandlung der Kreditgewinnabgabe im Konkurs        waren (§§ 182 und 183), kleiner als die Summe der\nLeistungen, die sich nach dem Abgabebescheid\n(1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkurs-\n(§ 186) für die vorangegangenen Fälligkeitstage\nforderung für die nach § 65 der Konkursordnung als\nergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines\nfällig geltende Abgabeschuld in deren Nennbetrag.\nMonats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids\n(2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung         nachzuentrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung,\nfür Forderungen wegen öffentlicher Abgaben er-            rückständige Vorauszahlungen schon früher zu ent-\ngebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird            richten, bleibt unberührt.\nfür die Kreditgewinnabgabe\n(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\n1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten Jahren        zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet\nvor der Konkurseröffnung fällig gewordenen            worden sind, größer als die Summe der Leistungen,\nVierteljahrsbeträge und                               die sich nach dem Abgabebescheid für die voran-\n2. hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung       gegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der\nfällig gewordenen Abgabeschuld beschränkt auf         Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabe-\neinen Betrag von 10 vom Hundert der Abgabe-           bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung\nschuld nach ihrem Stand vom 21. Juni 1948.            ausgeglichen.","2000                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,             Betriebe als herrschender Betrieb anzusehen ist, das\nwenn der Abgabebescheid durch einen neuen Be-               für den herrschenden Betrieb zuständige Betriebs-\nscheid (z B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelent-        finanzamt. In den übrigen Fällen ist das Betriebs-\nscheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird.          finanzamt des Betriebs zuständig, der in seiner Er-\nklärung (§ 181) den höchsten Schuldnergewinn aus-\n§ 185                           weist. Der Bundesminister der Finanzen kann ein\nDbergang der Abgabeschuld                   anderes Finanzamt für zuständig erklären.\n( 1) Geht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndas dem Betrieb dienende Vermögen im ganzen                                             § 188\noder in Teilen, die wirtschaftlich einem selbständi-                         Durchführungsvorschriften\ngen Betrieb gleichgeachtet werden können, auf einen            Durch Rechtsverordnung können zur Durchfüh-\nanderen über, so geht damit auch die Abgabeschuld          rung der Vorschriften über die Kreditgewinnabgabe\nim ganzen oder zu dem entsprechenden Teil auf              Bestimmungen getroffen werden\nden Nachfolger über. Auf gemeinsamen Antrag der\nBeteiligten hat das Finanzamt eine von Satz 1 ab-           1. über die Abgrenzung der Abgabepflicht\nweichende Regelung zu treffen, wenn die Aussichten               a) bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft,\nfür die Verwirklichung des Abgabeanspruchs da-                   b) bei Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu\ndurch nicht wesentlich verschlechtert werden.                        den nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Kredit-\n(2) Ist in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum                     gewinnabgabe nicht unterliegenden Unter-\nInkrafttreten dieses Gesetzes das dem Betrieb                        nehmen zweifelhaft ist,\ndienende Vermögen im ganzen oder in Teilen, die                  c) in den Fällen, in denen sich aus den Vor-\nwirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleich-                   schriften des Umstellungsgesetzes und des D-\ngeachtet werden können, unentgeltlich auf einen                      Markbilanzgesetzes sowie der dazu ergange-\nanderen übergegangen, so ist auch die Abgabe-                        nen Ausführungsverordnungen im Zusam-\nschuld ganz oder zu dem entsprechenden Teil auf                      menhang mit den Grundsätzen dieses Gesetzes\nden Nachfolger übergegangen. Einern unentgelt-                       Zweifel über die Abgabepflicht ergeben;\nlichen Ubergang steht ein Erwerb gleich, bei dem            2. über die Berechnung der Betriebsverluste (§ 166);\ndie Gegenleistung mehr nach den persönlichen Be-\nziehungen als unter dem Gesichtspunkt ihrer wirt-           3. über die Durchführung der Veranlagung und\nschaftlichen Gleichwertigkeit bemessen wird (z. B.               die Erteilung des Abgabebescheids.\nAltenteilsvertrag).\n(3) Uber den Ubergang der Abgabeschuld ist ein\nbesonderer Abgabebescheid zu erteilen.\nZweiter Titel\n(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-\nSondervorschriften für Berlin (West)\nstimmt werden. Dies gilt insbesondere für die Fälle,\nin denen nach dem 20. Juni 1948 Vermögen im Zuge\nder Entflechtung und Neuordnung, insbesondere                                           §  189\ndurch Beschlagnahme- und Ubertragungsanordnung,                       Abgabepflicht für Betriebe in Berlin (West)\nübergegangen ist oder übergeht.\n(1) Außer den in § 161 bezeichneten Betrieben\nunterliegt der Kreditgewinnabgabe jeder gewerb-\n§  186                           liche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes, der\nAbgabebescheid, zuständiges Finanzamt             eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den\nVorschriften des Berliner D-Markbilanzgesetzes auf-\nFür jeden Betrieb im Sinne des § 161, der nach           zustellen verpflichtet ist oder nach § 6 Abs. 2 der .\n§ 181 eine Erklärung abzugeben hat, ist ein Abgabe-         Uberleitungsverordnung zur Regelung des Steuer-\nbescheid zu erteilen. Zuständig ist das Betriebs-           rechts nach der Währungsergänzungsverordnung\nfinanzamt (§ 72 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung).            vom 22. Juni 1949 (Verordnungsblatt für Groß-\nBerlin I S. 200) in Verbindung mit § 4 des Veran-\n§ 187                            lagungsgesetzes 1949 vom 1. Dezember 1950 (Ver_,\nordnungsblatt für Berlin I S. 525) eine Westmark-\nEinheitliche und gesonderte Feststellung\nbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt hat.\nbei Zusammeniassung mehrerer Betriebe\n(1) Sind nach den §§ 168 und 169 mehrere Betriebe            (2) Der Kreditgewinnabgabe unterliegen nicht\nfür die Bemessung der Kreditgewinnabgabe als ein            1. Unternehmen, deren DM-Eröffnungsbilanz nach\neinheitlicher Betrieb anzusehen, so wird der auf den             den Durchführungsbestimmungen Nummern 9,\neinheitlichen Betrieb entfallende Gewinnsaldo, in                11 und 13 zur Vierten Verordnung zur Neu-\nden Fällen des § 167 der geminderte Gewinnsaldo,                 ordnung des Geldwesens (Umstellungsergän-\neinheitlich und gesondert festgestellt. Dabei ist auch           zungsverordnung) vom 20 März 1949 (Gesetz-\neine Feststellung darüber zu treffen, wie der für den            und Verordnungsblatt für Berlin 1951 S. 361, 366\neinheitlichen Betrieb festgestellte Gewinnsaldo sich             und 378) aufzustellen ist (Geldinstitute, Versiche-\nauf die einzelnen Betriebe verteilt.                             rungsunternehmen und Bausparkassen);\n(2) Zuständig für die einheitliche und gesonderte        2. · Betriebe gewerblicher Art von · Körperschaften\nFeststellung ist, wenn einer der zusammengefaßten                des öffentlichen Rechts;","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                        2001\n3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne          4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-\ndes § 9 der Verordnung zur Durchführung des             Eröffnungsbilanz nicht verpflichtet sind, aber eine\nKörperschaflsteuergesetzes vom 16. August 1950          Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt\n(Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 407);            haben,\n4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Vermietung               der Betrag, um den der Wert einer Reichsmark-\noder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, so-           verbindlichkeit im Sinne des §' 26 der Berliner\nweit sie nicht schon unter Nummer 3 fallen.                Umstellungsverordnung den Ansatz in der\nWestmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 über-\nsteigt.\n§ 190\nVerbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen\nAnwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Titels\nwerden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleich-\nFür die Fälle des § 189 Abs. 1 gelten die §§ 162     gestellt. Ist eine steuerliche RM-Schlußbilanz auf-\nbis 188, soweit sich nicht aus den §§ 191 bis 197       gestellt worden, so tritt diese an die Stelle der\netwas anderes ergibt.                                   RM-Schlußbilanz.\n(2) Soweit für die Umstellung einer Verbindlich-\n§ 191                        keit das im Geltungsbereich des Grundgesetzes gel-\nAllgemeine Vorschriften               tende Umstellungsrecht maßgebend ist, tritt an die\nBei Unternehmen, die ihre DM-Eröffnungsbilanz        Stelle des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung\nnicht auf den 21. Juni 1948 erstellen, tritt            der § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes.\n1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 25. Juni 1948,\n§ 193\n2. an die Stelle des 21. Juni 1948 der 26. Juni 1948.                        Gläubigerverluste\nGläubigerverlust ist abweichend von § 164 Abs. 1\n§ 192\n1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz\nSchuldnergPwinne                       auf den 21. Juni 1948 aufgestellt haben,\n(1) Schuldnergewinn ist abweichend von § 163               der Betrag, um den der in RM-Schlußbilanz auf\nAbs. 1                                                        den 20. Juni 1948 ausgewiesene Wert für Bar-\n1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz              geld, für ein Guthaben, einen Scheck, einen\nauf den 21. Juni 1948 aufgestellt haben,                  Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins-\nliches Wertpapier den entsprechenden Ansatz\nder Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz\nin der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz auf\nausgewiesene Wert einer Reichsmarkverbind-\nden 21. Juni 1948 übersteigt. Zu berücksichtigen\nlichkeit im Sinne des § 26 der Berliner Umstel-\nsind nur auf Reichsmark lautende Werte;\nlungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verord-\nnungsblatt für Groß-Berlin 1948 I S. 374) den    2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-\nAnsatz in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz       EröffnungsbHanz auf den 1. April 1949 verpflichtet\nauf den 21. Juni 1948 übersteigt;                    sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni\n1948 aufgestellt haben,\n2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-\nEröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet       der Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz\nsind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni             auf den 24. Juni 1948 ausgewiesene Wert für\n1948 aufgestellt haben,                                   Wirtschaftsgüter im Sinne der Nummer 1 den\nentsprechenden Ansatz in der Westmarkbilanz\nder Betrag, um den der in der RM-Schlußbilanz\nauf den 26. Juni 1948 übersteigt;\nauf den 24. Juni 1948 ausgewiesene Wert einer\nReichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26      3. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-\nder Berliner Umstellungsverordnung den An-           Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet\nsatz in der Westmarkbilanz auf den 26. Juni          sind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni\n1948 übersteigt;                                     1948 nicht aufgestellt haben,\n3. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer DM-             neun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf\nEröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 verpflichtet       den 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts für\nsind und eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni             Wirtschaftsgüter im Sinne der Nummer 1\nnicht aufgestellt haben,                                  oder,\nneun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf            wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem in\nden 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts einer            der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 aus-\nReichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 26            gewiesenen Wert eines solchen Wirtschaftsguts\nder Berliner Umstellungsverordnung                     und dem Umstellungsbetrag in Westmark ge-\noder                                                   ringer ist, dieser Unterschiedsbetrag;\nauf Antrag der Betrag, um den der in der RM-     4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer\nSchlußbilanz ausgewiesene Wert einer solchen         DM-Eröffnungsbilanz nicht verpflichtet sind, aber\nReichsmarkverbindlichkeit den Umstellungs-           eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 auf-\nbetrag in Westmark übersteigt. Dabei sind Ver-       gestellt haben,       '\npflichtungen in Deutscher Mark der Deutschen            der Betrag, um den der Reichsmarknennbetrag\nNotenbank (Ostmark) zum Kurse von 2 zu 1                eines Wirtschaftsguts im Sinne der Nummer 1\nzu berücksichtigen;                                     den entsprechenden Ansatz in der Westmark-","2002                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbilanz auf den 26. Juni 1948 übersteigt. An die                                 § 196\nStelle des Reichsmarknennbetrags tritt der für                         Entrichtung der Abgabe\ndie Zwecke der Einkommensteuer oder Körper-\nschaftsteuer auf den 25. Juni 1948 geltend ge-         (1) Bei Betrieben, die am 21. Juni 1948 keine Be-\nmachte Wert, wenn dieser niedriger ist.            triebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nhatten, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948\nForderungen aus geleisteten Anzahlungen werden\nbis zum 30. Juni 1952 nicht erhoben.\nden Reichsmarkforderungen gleichgestellt. Ist eine\nsteuerliche RM-Schlußbilanz aufgestellt worden,              (2) Bei Betrieben, die am 21. Juni· 1948 Betrieb-\nso tritt diese an die Stelle der RM-Schlußbilanz.        stätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat-\nten, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis\n§ 194                           zum 30. Juni 1952 nur insoweit erhoben, als sie bei\nAnwendung des Zerlegungsmaßstabs für die Ge-\nAbzug von Betriebsverlusten\nwerbesteuer 1949 den Betriebstätten im Geltungs-\nAn die Stelle des § 166 Abs. 1 treten die folgen-     bereich des Grundgesetzes zuzurechnen sind.\nden Vorschriften:\n1. Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162) ist                                    § 197\nabzuziehen die Summe der für die Zeit vom                        Einheitliche und gesonderte Feststellung\n1. Januar 1945 bis zum 25. Juni 1948 nach den                    bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe\nVorschriften des Einkommensteuerrechts festge-\n§ 187 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß im\nstellten Verluste des Betriebs, soweit sie die\nFalle der Behandlung mehrerer Berliner Betriebe\nSumme der für diesen Zeitraum festgestellten Ge-      als ein einheitlicher Betrieb anstatt des Bundes-\nwinne des Betriebs übersteigt. Soweit eine Ver-       ministers der Finanzen der Senator für Finanzen\nanlagung nicht vorgenommen worden ist, sind\nein anderes Finanzamt für zuständig erklären kann.\nVerluste und Gewinne nach den Handelsbilanzen\nunter Berücksichtigung der Vorschriften des Ar-\ntikels VIII des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 und                            Vierter Abschnitt\nder einkommensteuerlichen und körperschaft-\nsteuerlichen Vorschriften über die Nichtabzugs-                                Vorschriften\nfähigkeit von Personensteuern anzusetzen.                    für mehrere oder alle Ausgleichsabgaben\n2. Bei Unternehmen mit Geschäftsleitung in Berlin                                      § 198\n(West) sind bei Ermittlung des Gewinnsaldos                     Nichtberücksichtigung von Kriegsschäden\n(§ 162) ferner abzuziehen\na) nach den Vorschriften des Einkommensteuer-             (1) Eine durch den Krieg oder seine Folgen ver-\nrechts anerkannte Verluste des Betriebs in der   ursachte Vermögensminderung als solche ist, soweit\nZeit vom 26. Juni 1948 (bei Unternehmen, die      dies nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechts-\nihre DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni         verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, als Grund\n1948 erstellen: vom 21. Juni 1948) bis zum        für einen Erlaß oder eine Stundung der Abgaben\n31. Dezember 1949, soweit sie Gewinne des         nicht anzuerkennen. Das gilt auch, wenn zur Be-\nBetriebs in diesem Zeitraum übersteigen, oder     seitigung solcher Schäden ein Investitionsbedarf\ngeltend gemacht wird. Die Anwendbarkeit der\nb) auf Antrag Verluste an Bankguthaben und\n§§ 127 und 131 der Reichsabgabenordnung(§ 203\nPostscheckguthaben, die nach dem 20. Juni         dieses Gesetzes) im Hinblick auf die wirtschaftliche\n1948 dadurch eingetreten sind, daß ein ge-\nLage des Abgabeschuldners bleibt unberührt.\nwerblicher Betrieb über diese Guthaben in-\nfolge von Maßnahmen in der sowjetischen Be-           (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für\nsatzungszone oder im sowjetisch besetzten         Gruppen von Fäilen, in denen die Anwendung der\nSektor Berlins nicht mehr verfügen konnte,        Sätze 1 und 2 des Absatzes 1 zu unbilligen Härten\nsoweit sie sich nicht schon als Gläubigerver-     führt, Ausnahmen zuzulassen.\nluste ausgewirkt haben.\n§ 199\n§ 195                                         Ablösung der Ausgleichsabgaben\nZusammenfassung mehrerer Betriebe\n(1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht fällige\nDie §§ 168 und 169 gelten mit der Einschränkung,       Leistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypo-\ndaß eine Zusammenfassung von Betrieben im Gel~           thekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe\ntungsbereich des Grundgesetzes (§ 161) mit Betrie-       jederzeit ganz oder in Teilen ablösen.\nben in Berlin (West) (§ 189) zu einem einheitlichen           (2) Ablösungswert ist die Summe der einzelnen\nBetrieb ausgeschlossen ist; Anträge nach § 168           Jahresleistungen abzüglich der Zwischenzinsen un~\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2     ter Berücksichtigung von Zinseszinsen.\nsind für die Betriebe im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes und für die Betriebe in Berlin (West) je-            (3) Für Ablösungen bis zum 31. Dezember 1954\nweils gesondert zu stellen. Dagegen sind Forde-           ist ein Zinssatz von 10 vom Hundert zugrunde zu\nrungen und Verbindlichkeiten auch zwischen ein-           legen.\nzelnen Betrieben im Geltungsbereich des Grund-                (4) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere so-\ngesetzes und Betrieben in Berlin (West) auf Antrag        wie der Zinssatz für Ablösungen nach dem 31. De-\naußer Ansatz zu lassen.                                  zember 1954 bestimmt werden.","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                      2003\n§ 199 a                                                  § 200\nFreiwillige Abkürzung der Laufzeit                      Fälligkeit kleiner Abgabeschulden\nder Vermögensabgabe\n(1) Beträgt der Ablösungswert einer Abgabeschuld\n(1) Der Abgabeschuldner kann eine Abkürzung         an Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe\nder Laufzeit der Vermögensabgabe beantragen. Der        oder Kreditgewinnabgabe am 1. April 1952 nicht\nveranlagte Vierteljahrsbetrag wird dcmn um einen       mehr als 100 Deutsche Mark, so kann das Finanz-\nZuschlag (Abkürzungszuschlag) erhöht.                  amt anordnen, daß die Abgabeschuld drei Monate\nnach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig wird.\n(2) Die Abkürzung der Laulzeit kann 10 oder\nIn diesem Falle ist der Ablösungswert vom 1. April\n15 Jahre betragen. Sie kann frühestens mit Wirkung\n1952 abzüglich eines Nachlasses von 20 vom Hun-\nvom 1. April 1957 und spätest<:-ms mit Wirkung vom\n1. April 1959 eintreten.                               dert zu entrichten. Auf den sich hiernach ergebenden\nBetrag sind die nach dem 1. April 1952 fällig gewor-\n(3) Der Abkürzungszuschlag ist so festzusetzen,     denen und entrichteten Leistungen anzurechnen.\ndaß für die Vorziehung der Leistungen eine Ab-\n(2) Beträgt der Ablösungswert einer Abgabe-\nzinsung unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen\nberechnet wird.                                        schuld an Vermögensabgabe, Hypothekengewinn-\nabgabe oder Kreditgewinnabgabe am 1. April 1952\n(4) Die Abkürzungszuschläge gelten für die Be-      mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Deutsche\nrechnung des Aufkommens an Vermögensabgabe im          Mark, so gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maß-\nSinne des § 6 Abs. 1 als Beträge, die auf Grund vor-   gabe, daß der Betrag zur Hälfte drei Monate und\nzeitiger Ablösung auf9ekommen sind                     zur Hälfte neun Monate nach Bekanntgabe des Ab-\n(5) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere be-      gabebescheids fällig wird.\nstimmt werden.\n§ 201\nBesondere Formen der Abgabenentrichtung\nSoweit die Soforthilfeabgabe nach § 5 der Zweiten\nDurchführungsverordnung zum Ersten Teil des\n§ 199 b                        Soforthilfegesetzes in Wertpapieren entrichtet wer-\nVerrechnung der Ausgleichsabgaben            den konnte, gilt diese Vorschrift bis zu einer ander-\nmit der Hauptentschädigung               weitigen Regelung durch Rechtsverordnung für die\nnach § 49 fällig werdenden Vierteljahrsbeträge der\n(1) Der Abgabc~schuldner kann noch nicht fällige    Vermögensabgabe.\nLeistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypo-\nthekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe                                     § 202\nin Höhe ihres Zeitwerts (Absatz 2) mit seinem rechts-              Veräußerungen und Verpachtungen\nkräftig zuerkannten Anspruch auf Hauptentschädi-                     von Betrieben an Geschädigte\ngung (§ 251 Abs. 1) verrechnen, der nach § 252 und        (1) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nden dazu ergangenen Bestimmungen noch nicht            den, daß im Falle der Veräußerung oder der lang-\nerfüllt werden kann. Eine Verrechnung kommt nur        fristigen Verpachtung von land- und forstwirtschaft-\nin Betracht, wenn der Anspruch auf Hauptentschädi-     lichen Betrieben oder von gewerblichen Betrieben\ngung mindestens 25 vom Hundert des Zeitwerts der       an Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. 1 oder an\neinzelnen Abgabeschuld beträgt. Ist der Anspruch       Personen, die entsprechende Beihilfen aus dem\nauf Hauptentschädigung höher als 75 vom Hundert        Härtefonds (§§ 301, 301 a) erhalten können, beson-\nund geringer als 100 vom Hundert des Zeitwerts der     dere Vergünstigungen gewährt werden. In der\neinzelnen Abgabeschuld, so muß der durch die Ver-      Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden,\nrechnung nicht getilgte Teil der Abgabeschuld gleich-  daß eine Abgabeschuld, die bei dem Veräußerer\nzeitig nach § 199 abgelöst werden. Die Verrechnung     oder Verpächter weggefallen ist, im Falle einer\nwird wirksam mit dem Tag der Antragstellung beim       Weiterveräußerung oder einer Verpachtung des Be-\nFinanzamt.\ntriebs durch den Geschädigten an einen Nichtgeschä-\n(2) Der Zeitwert der einzelnen Abgabeschuld ist     digten wieder auflebt und auf den Geschädigten\ndie Summe der Jahresleistungen abzüglich der           übergeht.\nZwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-         (2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 vorge-\nzinsen; hierbei ist ein Zinssatz von 5,5 vom Hundert   sehenen Rechtsverordnung gelten die §§ 6 und 7 der\nzugrunde zu legen.                                     Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil\n(3) Die durch die    Verrechnung aufkommenden       des Soforthilfegesetzes weiter mit der Maßgabe, daß\nBeträge gelten für die  Berechnung des Aufkommens      an die Stelle der Nichterhebung der Soforthilfe-\nim Sinne des § 6 Abs.   1 und des § 323 Abs. 2 als Be- abgabe die Nichterhebung der auf den Betrieb (Be-\nträge, die auf Grund     vorzeitiger Ablösung aufge-   triebsteil) entfallenden Vierteljahrsbeträge an Ver-\nkommen sind.                                           mögensabgabe tritt.\n§ 203\n(4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung be-\nstimmt; insbesondere sind Bestimmungen zu treffen                 Anwendbarkeit von Steuergesetzen\nüber den Zeitpunkt, von dem ab die Verrechnung            (1) Für die Ausgleichsabgaben gelten vorbehalt-\nbeantragt werden kann, und über die Ausführung         lich der Absätze 2 bis 5 die Vorschriften der Reichs-\nder Berechnung des Zeitwerts.                          abgabenordnung und ihrer Nebengesetze Über Steu-","2004                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nern sowie die Vorschriften des Bewertungsgesetzes,         fortschreibungen und Nachfeststellungen auf Fest-\nsoweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Ge-          stellungszeitpunkte vor der nächsten Hauptfeststel-\nsetzes etwas anderes ergibl; die Vorschriften über         lung gelten folgende Vorschriften:\ndie Ausgleichsabgaben gelten als Steuergesetz.             1. Die Vermögensabgabe ist außer Betracht zu lassen.\n(2) Unbeschadet der Entstehung der Abgabe-              2. Die Kreditgewinnabgabe ist mit dem Nennbetrag\nschulden mit dem Beginn des 21. Juni 1948 sind die            abzuziehen, der sich für den gewerblichen Betrieb\nZins- und Tilgungsleistungen auf die Vermögens-               nach der auf Grund des § 181 abgegebenen Er-\nabgabe und die Kreditgewinnabgabe mit ihrer ge-               klärung ergibt. Berichtigungen bereits abgegebe-\nsetzlichen Fälligkeit als einheitliche Steuerschuld           ner Erklärungen sind nur zu berücksichtigen,\nzu  behandeln.                                                wenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem Finanz-\n(3) Die Verjährung der Zins- und Tilgungslei-              amt zugehen.\nstungen auf die Vermögensabgabe, die Hypotheken-           3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind bei ge-\ngewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe beginnt               werblichen Betrieben, die der Kreditgewinn-\nabweichend von § 145 Abs. 1 der Reichsabgaben-                abgabe nicht unterliegen, die Umstellungsgrund-\nordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ge-             schulden mit ihrem jeweiligen Wert im Feststel-\nsetzliche Fälligkeit eingetreten ist.                         lungszeitpunkt abzuziehen; dabei sind beantragte\n(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 4 des Steuer-              Minderungen nach § 3 a des Hypothekensiche-\nanpassungsgesetzes über den Todestag von Ver-                 rungsgesetzes auch dann zu berücksichtigen, wenn\nschollenen ist für die Ausgleichsabgaben nicht an-            ein Verzicht infolge des Erlöschens der Umstel-\nzuwenden. Als Zeitpunkt des Todes eines Verschol-             lungsgrundschulden nicht mehr ausgesprochen\nlenen gilt der in dem Beschluß, durch den der Ver-            werden kann. In den Fällen, in denen sich die\nschollene für tot erklärt wird, festgestellte Zeitpunkt       Höhe der Hypothekengewinnabgabe nach § 101\nseines Todes.                                                 Abs. 1 bestimmt, ist der Gesamtbetrag der Lei-\n(5) Die Anwendung des § 131 der Reichsabgaben-             stungen abzugsfähig, die auf Grund der Umstel-\nordnung wird durch besondere Verwaltungsanord-                lungsgrundschulden nach dem Feststellungszeit-\nnung des Bundesministers der Finanzen geregelt.               punkt tatsächlich entrichtet worden sind; das gilt\nauch, soweit es sich um Zinsen gehandelt hat. In\n§ 204\nden Fällen, in denen nach dem Hypothekensiche-\nrungsgesetz keine Umstellungsgrundschuld ent-\nAuftragsverwaltung\nstanden war, gleichwohl aber eine Hypotheken-\nDie Verwaltung der Lastenausgleichsabgaben wird            gewinnabgabe entsteht, ist die Hypotheken-\nden Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung               gewinnabgabe mit dem Nennbetrag abzuziehen,\nübertragen.                                                   der sich nach einer auf Grund des § 124 abgegebe-\n§ 205                              nen Erklärung ergibt. Berichtigungen bereits ab-\nVerwaltung der Ausgleichsabgaben in Berlin (West)          gegebener Erklärungen sind nur zu berücksich-\ntigen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem\n(1) Solange nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 1              Finanzamt oder der beauftragten Stelle zugehen.\ndes Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nFinanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\ngesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)                                  § 207\ndas Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. Sep-                    Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\ntember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in Berlin (West)               bei der Feststellung der Einheitswerte\nnicht gilt, finden die Vorschriften des § 204 in Ber-                      der gewerblichen Betriebe\nlin (West) keine Anwendung.                                           für spätere Feststellungszeitpunkte\n(2) Die Ausgleichsabgaben werden in Berlin (West)          Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\ndurch das Landesfinanzamt Berlin und die Finanz-           bei Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen\nämter in Berlin (West) verwaltet.                          Betriebe gelten von der nächsten Hauptfeststellung\n(3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung,          ab folgende Vorschriften:\ninsbesondere für die Zuständigkeit und das Ver-            1. Die Vermögensabgabe ist außer Betracht zu\nfahren, gelten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 1              lassen.\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.                          2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-\ngewinnabgabe sind, soweit sie mit dem gewerb-\nFünfter Abschnitt                          lichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang\nstehen, mit ihrem jeweiligen Wert im Feststel-\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben                   lungszeitpunkt abzuziehen.\n§ 206\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben                                       § 208\nbei der Feststellung der Einheitswerte                    Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nder gewerblichen Betriebe                        innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden\nbis zur nächsten Hauptfeststellung                 Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer\nFür die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei           Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nder Hauptfeststellung der Einheitswerte der gewerb-        bei der Hauptveranlagung 1949 der Vermögensteuer\nlichen Betriebe auf den 21. Juni 1948 und bei Wert-        und bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                          2005\ninnerhalb des Hauplveranlagungszeitraums gelten         3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach\nfolgende Vorschriften:                                       § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe\n1. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder            · anzurechnen ist, abzüglich der bis zu dem maß-\ndes Inlandsvermögens sind statt der Vermögens-           gebenden Stichtag entrichteten Beträge, mit dem\nabgabe 35 vom Hundert des Vermögens abzu-                Nennbetrag abzuziehen.\nziehen, das sich für den 21. Juni 1948 vor Abzug\nder Vermögensabgabe und nach Abzug der in\n§ 210\nden Nummern 2 bis 4 bezeichneten Beträge er-\ngibt.                                                           Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nbei der Vermögensabgabe\n2. Soweit die Kreditgewinnabgabe nicht mit einem\ngewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusam-        Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nmenhang steht, ist sie beim Gesamtvermögen          bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe unter-\noder Inlandsvermögen mit dem Nennbetrag ab-         liegenden Vermögens gelten folgende Vorschriften:\nzuziehen, der sich nach der auf Grund des § 181\n1. Der Betrag, der nach § 208 Nr. 1 zur Abgeltung\nabgegebenen Erklärung ergibt. Berichtigungen be-\nder Vermögensabgabe abgezogen worden ist, ist\nreits abgegebener Erklärungen sind nur zu be-\ndem Vermögen wieder hinzuzurechnen.\nrücksichtigen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1953\ndem Finanzamt zugehen.                              2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditge-\nwinnabgabe sind mit ihrem Wert am 21. Juni 1948\n3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind beim Ge-\nabzuziehen. Soweit bei der Einheitswertfeststel-\nsamtvermögen oder Inlandsvermögen die Um-\nlung gewerblicher Betriebe nach § 206 Nr. 2 und 3\nstellungsgrundschulden mit ihrem jeweiligen\noder bei der Ermittlung des Gesamtvermögens\nWert abzuziehen; dabei sind beantragte Minde-\noder des Inlandsvermögens nach§ 208 Nr. 2 und 3\nrungen nach § 3 a des Hypothekensicherungsge-\nBeträge als Kreditgewinnabgabe und als Hypo-\nsetzes auch dann zu berücksichtigen, wenn ein\nthekengewinnabgabe abgezogen worden sind,\nVerzicht infolge d(~s Erlöschens der Umstellungs-\nsind sie für die Zwecke der Vermögensabgabe\ngrundschulden nicht mehr ausgesprochen werden\ndem Einheitswert oder dem Vermögen wieder\nkann. In den Fällen, in denen sich die Höhe der\nhinzuzurechnen.\nHypothekengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 be-\nstimmt, ist der Gesamtbetrag der Leistungen ab-     3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach\nzugsfähig, die auf Grund der Umstellungsgrund-          § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe\nschulden nach dem Veranlagungszeitpunkt tat-            anzurechnen ist, mit dem Nennbetrag abzuziehen.\nsächlich entrichtet worden sind; das gilt auch, so-\nweit es sich um Zinsen gehandelt hat. In den Fäl-\n§ 211\nlen, in denen nach dem Hypothekensicherungs-\ngesetz keine Umstellungsgrundschuld entstanden             Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der\nwar, gleichwohl aber eine Hypothekengewinn-                  Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer\nabgabe entsteht, ist die Hypothekengewinnabgabe        (1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsab-\nmit dem Nennbetrag abzuziehen, der sich nach        gaben bei der Ermittlung des Einkommens für die\neiner auf Grund des § 124 abgegebenen Erklä-        Zwecke der Einkommensteuer und der Körper-\nrung ergibt. Berichtigungen bereits abgegebener     schaftsteuer gelten folgende Vorschriften:\nErklärungen sind nur zu berücksichtigen, wenn\nsie bis zum 31. Oktober 1953 dem Finanzamt oder     1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe\nder beauftragten Stelle zugehen.                        sind bei dem jeweiligen Abgabeschuldner - für\ndie Zwecke der Einkommensteuer als Sonderaus-\n4. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach         gaben, für die Zwecke der Körperschaftsteuer als\n§ 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensabgabe         Betriebsausgaben oder Werbungskosten - in fol-\nanzurechnen ist, abzüglich der bis zu dem maß-          gender Höhe abzuziehen:\ngebenden Stichtag entrichteten Beträge, mit dem\nin den Fällen der Nummern 1 und 2 des § 35 und\nNennbetrag abzuziehen.\ndes § 36 Abs. 2: zu einem Drittel, in den Fällen\n§ 209                             der Nummer 3 des § 35 und des § 36 Abs. 2: zu\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben             einem Viertel;\nbei der Vermögensteuer                     bei zusammengesetztem Vermögen (§ 37) ist der\nfür Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar 1953         überwiegende Teil des Vermögens maßgebend,\nwobei von den nach § 37 Nr. 1 ohne Abrundung\nFür die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben            ermittelten Teilen des Vermögens auszugehen\nbei der Ermittlung des Vermögens für die Vermögen-          ist.\nsteuer auf Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar 1953\nSatz 1 gilt auch für die Leistungen dessen, der\ngelten folgende Vorschriften:\nsich dem Abgabeschuldner gegenüber nur im In-\n1. Die Vermögensabgabe ist mit ihrem jeweiligen             nenverhältnis verpflichtet hat, dessen Viertel-\nZeitwert (§ 77) abzuziehen.                             jahrsbeträge zu tragen; die zugunsten des Ab-\n2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-               gabeschuldners bewirkten Leistungen unterliegen\ngewinnabgabe sind, soweit sie nicht mit einem           bei diesem zu einem Drittel (einem Viertel) der\ngewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusam-         Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer.\nmenhang stehen, mit ihrem jeweiligen Wert ab-           Für Leistungen, die im Falle der sofortigen Fäl-\nzuziehen.                                               ligkeit der Abgabeschuld (§§ 50 bis 52, 63, 200)","2006                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nund im Falle der AblösunrJ (§ 199) als Zeitwert          (2) Die Aufhebung des § 26 Abs. 2 des Sofort-\noder Ablösungswert entrichtet werden, ist ein         hilfegesetzes mit Wirkung vom 1. April 1949 (§ 211\nAbzug ausgeschlossen.                                 Abs. 3 Satz 1) gilt auch für die Gewerbesteuer. Für\n2. Die Leistungen aui die Hypothekengewinnabgabe          die auf die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Lei-\nund die Kreditgewinnabgabe sind, soweit es sich       stungen auf Umstellungsgrundschulden gilt Ab-\num Zinsen handelt, abzuziehen. Wie Zinsen zu          satz 1 Nr. 2 Buchstabe a entsprechend. Sind Zinsen\nbehandeln sind auch Leistungen auf die Hypo-          und Tilgungsbeträge nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des\nthekengewinnabgabe, die nach Art der umge-            Soforthilfegesetzes bei der Ermittlung des Gewerbe-\nstellten Verbindlichkeit die Bedeutung von Ren-       ertrags zum Abzug zugelassen worden, so verbleibt\ntenleistungen haben, die bei der Ermittlung des       es für die Veranlagungszeiträume 1949 und 1950\nEinkommens abzugsfähig sind.                          bei diesem Abzug.\n3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, auch soweit sie                                    § 213\nnicht auf die Vermögensabgabe anzurechnen ist,        Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der Fest-\nnicht abzuziehen (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 dieses Ge-        stellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe in\nsetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Sofort-      Berlin (West) oder mit Betriebstätten im Geltungsbereich\nhilfegesetzes).                                       des Grundgesetzes und in Berlin (West) bis zur nächsten\n(2) Soweit Abgabeschulden aus Lastenausgleichs-                               Hauptfeststellung\nabgaben in der Bilanz passiviert sind, bleiben An-           (1) Bei der Einheitswertfeststellung für gewerb-\nderungen im Wertansatz der Schulden bei der               liche Betriebe in Berlin (West) gilt § 206 mit der\nsteuerlichen Gewinnermittlung außer Betracht. Dies        Maßgabe, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der\ngilt nicht für Bilanzansätze rückständiger Zinsen         1. April 1949 tritt.\nnach § 176 Abs. 2.\n(2) Statt der Hypothekengewinnabgabe in Berlin\n(3) § 26 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes wird mit       (West) sind bei gewerblichen Betrieben, die der\nWirkung vom 1. April 1949 aufgehoben. Für die auf         Kreditgewinnabgabe nicht unterliegen, die Aufbau-\ndie Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Leistungen         grundschulden im Sinne des Berliner Grundpfand-\nauf Umstellungsgrundschulden gilt Absatz 1 Nr. 2          rechtumstellungsgesetzes abzuziehen, die zum Be-\nentsprechend. Ubersteigt ein bei der Ermittlung des       triebsvermögen in Berlin (West) gehören. In den\nEinkommens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soforthilfe-       Fällen, in denen sich die Höhe der Hypotheken-\ngesetzes zugelassener Abzug den nach Satz 2 zu-           gewinnabgabe nach § 145 bestimmt, sind 20 vom\nlässigen Abzug·, so verbleibt es für die Veranla-         Hundert des Betrags der Reichsmarkverbindlichkeit\ngungszeiträume 1949 und 1950 bei dem höheren              abzuziehen. In den Fällen, in denen nach dem Ber-\nAbzug.                                                    liner Grundpfandrechtumstellungsgesetz keine Auf-\n(4) Für den Lastenausgleichsgegenposten (§ 221)        baugrundschuld entstanden war, gleichwohl aber\ngilt § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes entspre-        eine Hypothekengewinnabgabe entsteht, ist die\nchend.                                                    Hypothekengewinnabgabe mit ihrem Nennbetrag\nabzuziehen.\n§ 214\n§ 212\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben                 Steuerpflichtigen mit Vermögen in Berlin (West)\nbei der Gewerbesteuer                              oder mit Vermögen im Geltungsbereich\n(1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben                 des Grundgesetzes und in Berlin (West)\n1\nbei der Gewerbesteuer gelten folgende Vorschriften:               innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden\nHauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer\n1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe\nsind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht         Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nabzuziehen; soweit sie bei der Ermittlung des         bei der Heranziehung von Steuerpflichtigen mit\nGewinns abgezogen worden sind, sind sie diesem        Vermögen in Berlin (West) oder mit Vermögen im\nwieder hinzuzurechnen.                                Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin\n(West) zur Vermögensteuer für die Kalenderjahre\n2 Für die Abzugsfähigkeit der Hypothekengewinn-            1949 bis 1952 gilt § 208 mit folgender Maßgabe:\nabgabe und der Kreditgewinnabgabe gilt das\nFolgende:                                             1. Vom Vermögen im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes ist ein Betrag in Höhe von 35 vom\na) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind\nHundert des auf den 21. Juni 1948 ermittelten\ndie Zinsen nicht abzuziehen; soweit die Zin-\nVermögens im Geltungsbereich des Grundgeset-\nsen bei der Ermittlung des Gewinns abge-\nzes (§§ 80 bis 82) abzuziehen.\nzogen worden sind, sind sie diesem wieder\nhinzuzurechnen.                                    2. Vom Vermögen in Berlin (West) ist nur für\nb) Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals sind           das Kalenderjahr 1952 ein Betrag in Höhe von\ndie Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-            35 vom Hundert des auf den 1. April 1949 er-\ngewinnabgabe nicht abzuziehen; soweit sie             mittelten Vermögens in Berlin (West) (§§ 80\noder an ihrer Stelle Umstellungsgrundschul-           bis 82) abzuziehen.\nden bei der Feststellung des Einheitswerts ab-     3. Statt der Hypothekengewinnabgabe in Berlin\ngezogen worden sind, sind sie diesem wieder            (West) sind beim Gesamtvermögen oder Inlands-\nhinzuzurechnen.                                       vermögen die Aufbaugrundschulden im Sinne des","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                          2001\nBerliner Grundpfandrechtumstellungsgesetzes ab-       2. Aufbaugrundschulden sind bei der Ermittlung des\nzuziehen. ln den Fällen, in denen sich die Höhe            Gewerbekapitals nicht abzuziehen; soweit sie bei\n_der Hypothekengewinnabgabe nach § 145 be-                 der Feststellung des Einheitswerts abg-ezogen\nstimmt, sind · 20 vom Hundert des Betrags der             worden sind, sind sie diesem wieder hinzuzurech-\nReichsmarkverbindlichkeit abzuziehen. In den              nen.\nFällen, in denen nach d(~m Berliner Grundpfand-\nrechtumstell ungsgesetz keine Aufbaugrundschuld\nentstanden war, gleichwohl aber eine Hypo-                              Sechster Abschnitt\nthekengewinnabgabe entsteht, ist die Hypothe-           Handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften\nkengewinnabgabe mit ihrem Nennbetrag abzu-\nziehen.\n§ 218\n§ 215                            Behandlung der Vermögensabgabe in der Jahresbilanz\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der         (1} Die Vermögensabgabe braucht in der Jahres-\nVermögensabgabe für Vermögen in Berlin (West)       bilanz einer Kapitalgesellschaft, einer bergrecht-\nlichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wirt-\n§ 210 gilt mit der Maßgabe, daß die Hypotheken-\nschaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsver-\ngewinnabgabe in Berlin (West) nach dem Stand\neins auf Gegenseitigkeit nicht ausgewiesen zu wer-\nvom 25. Juni 1948 und die Kreditgewinnabgabe in\nden. Wird die Vermögensabgabe nicht ausgewiesen,\nBerlin (West) nach dem Stand vom 26. Juni 1948\nso sind in der Bilanz der auf der Grundlage eines\nabzuziehen sind. Soweit bei der Einheitswertfest-\nRechnungszinsfußes von 4½ vom Hundert zu errech-\nstellung gewerblicher Betriebe nach § 206 Nr. 2 und\nnende Gegenwartswert der Vermögensabgabe sowie\n§ 213 Abs. 2 oder bei der Ermittlung des Gesamt-\nder auf sie zu entrichtende Vierteljahrsbetrag zu\nvermögens oder des Inlandsvermögens nach § 208\nvermerken.\nNr. 2 und § 214 Nr. 3 Beträge als Kreditgewinn-\nabgabe und als Hypothekengewinnabgabe abge-                  (2) Die Unternehmen können eine „Rücklage für\nzogen worden sind, sind sie für die Zwecke der           die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe\" bilden. Die\nVi~rmögensabgabe dem Einheitswert oder dem Ver-           Rücklage ist auf der Passivseite der Jahresbilanz\nmögen wieder hinzuzurechnen.                              gesondert auszuweisen. Sie darf nur zur Ablösung\nder Vermögensabgabe und zur Entrichtung der Vier-\nteljahrsbeträge sowie zum Ausgleich von Wertmin-\n§ 216                          derungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben           verwandt werden. Der Verwendung der Rücklage\nfür Vermögen in Berlin (West)              steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von\nbei der Einkommen- und Körperschaftsteuer         Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen\nVerlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind. Der\nBei der Ermittlung des Einkommens für die              Ausweis der Rücklage befreit nicht von der Pflicht\nZwecke der Einkommensteuer und der Körper-                zum Vermerk des Gegenwartswerts der Vermögens-\nschaftsteuer gilt § 211 für Vermögen in Berlin            abgabe sowie des auf diese zu entrichtenden Viertel-\n(West) mit folgender Maßgabe:                            jahrsbetrag nach Absatz 1.\n1. Die Beträge an Dbergangsabgabe, die nach § 158\nals Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinn-                                   § 219\nabgabe gelten, sind für die Zwecke der Einkom-                Behandlung der Kreditgewinnabgabe und der\nmensteuer als Sonderausgaben, für die Zwecke                 Hypothekengewinnabgabe in der Jahresbilanz\nder Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben oder\nWerbungskosten in voller Höhe abzuziehen. Das            Die Kreditgewinnabgabe und die Hypotheken-\ngilt ohne Rücksicht auf die spätere Anrechnung        gewinnabgabe sind in der Jahresbilanz eines Kauf-\nder Vorauszahlungen auf die Zinsen oder Til-          manns, einer bergrechtlichen Gewerkschaft oder\ngungsbeträge der Hypothekengewinnabgabe.              eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf\nder Passivseite unter einem be.sonderen Posten in\n2. Die Abzugsfähigkeit gilt nicht für Leistungen\nHöhe ihres Betrags auszuweisen.\nim Sinne des§ 147 Abs. 7.\n§ 220\n§ 217                              Erstmaliger Ausweis und Ausgleich der Jahresbilanz\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben für\n(1) Die in § 218 Abs. 1 und § 219 aufgeführten\nVermögen in Berlin (West) bei der Gewerbesteuer\nAusgleichsabgaben sind erstmals in der Jahresbilanz\nBei der Gewerbesteuer gilt § 212 für Vermögen          auszuweisen oder zu vermerken, die nach dem Tag\nin Berlin (West) mit folgender Maßgabe:                   der Verkündung dieses Gesetzes aufgestellt wird.\n1. Die Beträge an Dbergangsabgabe, die nach § 158         Ist am Tag der Verkündung dieses Gesetzes die\nals Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinn-         DM-Eröffnungsbilanz noch nicht aufgestellt, so hat\nabgabe gelten, sind bei der Ermittlung des Ge-        der Ausweis oder der Vermerk bereits in der DM-\nwerbeertrags nicht abzuziehen; soweit die Vor-        Eröffnungsbilanz zu erfolgen.\nauszahlungen bei der Ermittlung des Gewinns               (2) Zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwi-\nabgezogen worden sind, sind sie diesem wieder         schen Aktiven und Passiven, der durch den Ausweis\nhinzuzurechnen.                                       dieser Ausgleichsabgaben in der ersten Jahresbilanz","2008                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(Absatz 1 Salz 1) entsteht, sowie zur Bildung einer      Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung\nRücklage für die Lastencrnsgleichs-Verinögensabgabe      von sonstigen Verlusten bestimmten Rücklage als\nkann bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirt-       auch durch Abschreibungen von den Kapitalkonten\nschaftsgen osscnscha flen und Versicherungsvereinen      des Inhabers oder der Gesellschafter bis zur Hälfte\nauf Gegenseitigkeit neben den freien Rücklagen           des Betrags dieser Konten nicht ausgeglichen werden\nauch die gesetzliche Rücklage (die Sonderrücklage,       kann.\nder gesetzliche Reservefonds, die Verlustrücklage)           (3) Der Lastenausgleichsgegenposten ist gesondert\naufgelöst werden. Sofern die gesetzliche Rücklage        auszuweisen. Solange er besteht, sind Werterhöhun-\n(Sonderrücklage) nicht den zehnten oder den in der       gen auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen\nSatzung (im Gesellschaftsvertrag) bestimmten höhe-        (§ 47 des D-Markbilanzgesetzes) zu seiner Tilgung\nren Teil des Nennkapitals erreicht, darf sie jedoch       zu verwenden; ist neben dem Lastenausgleichs-\nerst nach Auflösung der freien Rücklagen verwandt         gegenposten ein Kapitalentwertungskonto nach den\nwerden; das gleiche gilt hinsichtlich des gesetzlichen    §§ 36 und 37 des D-Markbilanzgesetzes vorhanden,\nReservefonds oder der Verlustrücklage, sofern diese       so sind die Werterhöhungen zuerst zur Tilgung die-\nden in dem Statut (in der Satzung) bestimmten             ses Kontos zu verwenden. Im übrigen ist der Lasten-\nMindestbetrag nicht erreichen.                            ausgleichsgegenposten jährlich mindestens in Höhe\n(3) Kapitalgesellschaften können zum Ausgleich         der in dem Geschäftsjahr auf die Kreditgewinn-\ndes Unterschiedsbetrags ihr Nennkapital herabset-         abgabe und die Hypothekengewinnabgabe zu ent-\nzen. Sollen freie Rücklagen zum Ausgleich nur teil-       richtenden Tilgungsbeträge abzuschreiben.\nweise verwandt werden, so darf das Nennkapital\nnur so weit herabgesetzt werden, daß nach der Teil-                                 § 222\nauflösung der freien Rücklagen und der Herabset-\nDurchführung des Ausgleichs\nzung des Nennkapitals das Verhältnis zwischen den\nfreien Rücklagen und dem Nennkapital nicht zu Un-            (1) Der Ausgleich (§§ 220, 221) hat in der ersten\ngunsten des Nennkapitals verändert ist.                   Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1 Satz 1) zu erfolgen; ist\n(4) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften       ein Ausgleich notwendig, so ist bei Aktiengesell-\nkönnen zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags Ab-          schaften diese Jahresbilanz durch die Hauptver-\nschreibungen von den neu festgesetzten Geschäfts-         sammlung festzustellen.\nguthaben erfolgen; die Abschreibungen dürfen nicht           (2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-\nhöher sein als der Betrag des Geschäftsguthabens          schaften auf Aktien können ihr Nennkapital zum\nam Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz zuzüglich der         Ausgleich des Unterschiedsbetrags (§ 220 Abs. 3) in\nan diesem Tage rückständigen Pflichteinzahlungen.         erleichterter Form herabsetzen. In dem Beschluß ist\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                        festzusetzen, daß die Herabsetzung zum Ausgleich\ndes Unterschiedsbetrags erfolgt; sie ist auf diesen\nBetrag zu begrenzen. Auf die Herabsetzung sind\n§ 221                           § 175 Abs. 1, 2 und 4, §§ 176, 177, 179 bis 181 des\nlastenausgleichsgegenposten                Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherab-\nsetzung anzuwenden. Der Beschluß über die Kapital-\n(1) Kann die erste Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1          herabsetzung in erleichterter Form ist mit der Be-\nSatz 1) einer Kapitalgesellschaft, einer bergrecht-       schlußfassung über den Jahresabschluß (Absatz 1)\nlichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wirt-             zu verbinden; die §§ 188 bis 191 des Aktiengesetzes\nschaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsver-        gelten sinngemäß.\neins auf Gegenseitigkeit sowohl durch Auflösung\nder freien Rücklagen bis auf den zehnten Teil des            (3) Die Sätze 1, 2 und 4 des Absatzes 2 gelten\nNennkapitals als auch durch Auflösung der gesetz-         sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nlichen Rücklage (der Sonderrücklage, des gesetz-          tung; § 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-\nlichen Reservefonds, der Verlustrücklage) bis auf         schaften mit beschränkter Haftung über die bei der\nden zehnten oder den in der Satzung (im Gesell-           Herabsetzung des Stammkapitals zu beachtenden Be-\nschaftsvertrag) bestimmten höheren Teil des Nenn-         stimmungen ist nicht anzuwenden.\nkapitals oder den in dem Statut (in der Satzung)\nbestimmten Mindestbetrag nicht ausgeglichen wer-                                    § 223\nden, so kann zum Ausgleich in die Jahresbilanz auf\nAblösung und Entrichtung der Vermögensabgabe\nder Aktivseite ein Lastenausgleichsgegenposten in\nHöhe des noch verbleibenden Fehlbetrags, höchstens           (1) § 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222 Abs. 2 und 3\njedoch in Höhe des Betrags der Kreditgewinn-              gelten entsprechend, soweit zur Ablösung der VerJ\nabgabe oder der Hypothekengewinnabgabe, einge-            mögensabgabe Kapitalgesellschaften Rücklagen auf-\nstellt werden. Ein Lastenausgleichsgegenposten darf       lösen oder ihr Nennkapital gleichzeitig mit der Fest-\nnicht eingestellt werden, wenn die Vermögens-             stellung einer Jahresbilanz herabsetzen. Die Be-\nabgabe in der Bilanz ausgewiesen oder eine Rück-          träge, die aus der Auflösung der Rücklage und aus\nlage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe ge-         der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen\nbildet wird.                                              nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und nicht\n(2) Das gleiche gilt für Unternehmen, die nicht in    dazu verwandt werden, die Gesellschafter von der\neiner der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsformen be-       Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.\ntrieben werden, sofern die Jahresbilanz sowohl               (2) § 220 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend, soweit zur\ndurch Auflösung der freien Rücklagen und einer zum        Ablösung der Vermögensabgabe Erwerbs- und Wirt-","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                      2009\nschaf tsgenossenschaften oder Versicherungsvereine     genossenschaften. Gleiches gilt für Verbindlichkei-\nauf Gegenseitigkeit Rücklagen auflösen oder Er-        ten aus der Vermögensabgabe, falls diese in der\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Abschrei-       Bilanz ausgewiesen ist.\nbungen von den Geschäftsguthaben vornehmen.\n(3) Zur Entrichtung von Vierteljahrsbeträgen auf                            § 225\ndie Vermögensabgabe kann neben den freien Rück-                     (Die Vorschrift ist überholt.)\nlagen auch die gesetzliche Rücklage (die Sonderrück-\nlage, der gesetzliche Reservefonds, die Verlustrück-\nlage) verwandt werden, soweit sie den zehnten oder\nden in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag} be-                       Siebenter Abschnitt\nstimmten höheren Teil des Nennkapitals oder den in         Änderungen des Vermögensteuergesetzes\ndem Statut (in der Satzung} bestimmten Mindest-\nbetrag übersteigt.                                                             § 226\n(Die Vorschrift ist überholt.)\n§ 224\nAusscheiden von Genossen                                        §  227\n(1} Scheidet ein vor dem Stichtag der DM-Eröff-                  (Die Vorschrift ist überholt.)\nnungsbilanz beigetretener Genosse aus einer Er-\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft aus und ist\nder Auseinandersetzung mit ihm eine in Deutscher\nMark aufgestellte Bilanz zugrunde zu legen, so ist                          Dritter Teil\ndem ausgeschiedenen Genossen sein Geschäftsgut-                       Ausgleichsleistungen\nhaben binnen drei Monaten nach Feststellung der\nJahresbilanz, falls die Jahresbilanz bereits vor der\nErster Abschnitt\nVerkündung des Gesetzes festgestellt worden ist,\nbinnen drei Monaten nach der Verkündung des Ge-                      Allgemeine Vorschriften\nsetzes auszuzahlen. Ist die Vermögensabgabe in der\nder Auseinandersetzung zugrunde zu legenden                                    § 228\nBilanz nicht ausgewiesen, so ist bei der Berechnung                      Schadenstatbestände\ndes Geschäftsguthabens des ausgeschiedenen Ge-\nnossen ein Betrag abzuziehen, der bei Ausweis der         (1} Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Teil\nVermögensabgabe in der Eröffnungsbilanz in Deut-       dieses Gesetzes werden gewährt auf Grund von\nscher Mark nach Heranziehung des gesetzlichen Re-      1. Vertreibungssdiäden (§ 12),\nservefonds, der freien Rücklagen und aller Geschäfts-  2. Kriegssachschäden (§ 13),\nguthaben nach § 220 Abs. 2 und 4 von dem neu           3. Ostschäden (§ 14),\nfestgesetzten Geschäftsguthaben des ausgeschiede-\n4. Sparerschäden (§ 15).\nnen Genossen hätte abgeschrieben werden können;\ndieser Betrag vermindert sich in dem Verhältnis, in       (2} Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegs-\ndem der Gegenwartswert der Vermögensabgabe in          sachschäden werden nur gewährt, wenn diese im\nder Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark zum Gegen-      Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nwartswert der Vermögensabgabe in der für das           (West) entstanden sind; auf Kriegssachschäden, die\nAusscheiden maßgebenden Jahresbilanz steht. Eine       der Schiffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1\nRücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe      anzuwenden. Als im Geltungsbereich des Grund-\n(§ 218 Abs. 2) gilt für die Berechnung des Geschäfts-  gesetzes oder in Berlin (West} entstandener Kriegs-\nguthabens des ausgeschiedenen Genossen als nicht       sachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse\ngebildet. In der für die Auseinandersetzung maß-       entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegs-\ngebenden Bilanz sind ferner, soweit dies noch nicht    bedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert\ngeschehen ist, die Kreditgewinnabgabe und die          worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen\nHypothekengewinnabgabe nach Maßgabe des § 219          Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nauf der Passivseite auszuweisen; ein nach § 221 ge-    oder in Berlin (West} beibehalten hat oder als Eva-\nbildeter Lastenausgleichsgegenposten gilt als nicht    kuierter bis zum \\N\"irksamwerden des Bundeseva-\ngebildet. § 73 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend   kuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder\ndie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist       nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zu-\nnicht anzuwenden auf Fehlbeträge, die sich aus der     rückkehrt.\nPassivierung der Ausgleichsabgaben und der Be-            (3) Zur Milderung von Härten können Ausgleichs-\nrücksiditigung der Vermögensabgabe bei der Be-         leistungen auch nach Maßgabe der §§ 301, 301 a\nrechnung des Geschäftsguthabens ergeben.               gewährt werden.\n(2} Scheidet ein am Stichtag der DM-Eröffnungs-                              § 229\nbilanz oder später beigetretener Genosse aus der\nGenossenschaft aus, so sind die in der Bilanz                                Geschädigte\nausgewiesenen Verbindlichkeiten aus der Kredit-           (1} Ausgleichsleistungen werden nach näherer\ngewinnabgabe und der Hypothekengewinnabgabe            Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben\nnicht Schulden im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 3 des     von Geschädigten oder zugunsten von Geschädigten\nGesetzes betreff end die Erwerbs- und Wirtschafts-     gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar","2010                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGeschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952    Dezember 1952 ständigen Aufenthalt im Geltungs-\nverstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April    bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\n1952 seine Erben oder weitere Erben waren. Hin-        genommen hat\nsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem\n1. spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in\nVermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen\ndem er die zur Zeit unter fremder Verwaltung\nentstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich\nstehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet\nder an Betriebsvermögen entstandenen Vertrei-\ndesjenigen Staates, aus dem er vertrieben oder\nbungsschäden und Ostschäden steht der Erbfolge die\nausgesiedelt worden ist, verlassen hat, oder\nUbernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des\nunmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erb-         2. als Heimkehrer nach den Vorschritten des Heim-\nfolge) gleich.                                             kehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetz-\nblatt S. 221) in der jeweils geltenden Fassung,\n(2) Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschä-\noder\ndigter der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadens-\neintritts; sind oder wären die zerstörten, beschä-     3. bis zum 31 Dezember 1965 als Sowjetzonenflücht-\ndigten oder verlorenen Wirtschaftsgüter bei An-            ling (§ 3 BVFG) oder als zurückgekehrter Eva-\nwendung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes              kuierter im Sinne des Bundesevakuiertengesetzes,\nvom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) dem         oder\nVermögen einer anderen Person zuzurechnen, so           4. im Wege der Familienzusammenführung zu\nist diese Person der unmittelbar Geschädigte.               seinem Ehegatten oder als minderjähriger Ge-\n(3) Geschädigter kann nur eine natürliche Person        schädigter zu seinen Eltern oder als hilfsbedürfti-\nsein.                                                       ger Geschädigter zu seinen Kindern, vorausge-\nsetzt, daß der nachträglich Zugezogene mit einer\n§ 230                              Person zusammengeführt wird die schon am 31.\nDezember 1952 im Geltungsbereich des Grund-\nStichtag\ngesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufent-\n(1) Vertreibungsschäden kann der Geschädigte nur         halt hatte oder unter Nummer 1, 2 oder 3 oder\ngeltend machen, wenn er am 31. Dezember 1952                unter Absatz 1 Satz 3 fällt; dabei sind im Ver-\nseinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des          hältnis zwischen Eltern und Kindern auch Schwie-\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat.             gerkinder zu berücksichtigen, wenn das einzige\nGleichgestellt ist, wer am 31. Dezember 1950 seinen         oder letzte Kind verstorben oder verschollen\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des                 ist. Wer das 70. Lebensjahr vollendet hat, gilt\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat              stets als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen\noder wer seit Eintritt des Schadens und vor dem             Aufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht er-\n31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr seinen stän-          halten hat und nicht erhalten konnte. Bei Zuzug\ndigen Aufenthalt in diesen Gebieten gehabt hat              aus dem Ausland muß die Familienzusammen-\nund in das Ausland ausgewandert ist. Gleichgestellt         führung spätestens am 31. Dezember 1961 voll-\nist ferner, wer aus der sowjetischen Besatzungszone         zogen sein.\noder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von\nBerlin, ohne daß er dort durch sein Verhalten gegen    Bei der Frist nach Nummer 1 werden solche Zeiten\ndie Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-          nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach\nstaatlichkeit verstoßen hat, im Wege der Notauf-       Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten\nStaaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt\nnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zuge-\nworden ist, in einem anderen der dort bezeichneten\nzogen ist und am 31. Dezember 1961 seinen ständi-\nStaaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche\ngen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset-\nzes oder in Berlin {West) gehabt hat. Die Voraus-      Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter\nFamilienangehöriger im Anschluß an die Aussied-\nsetzung des Satzes 1 gilt auch dann als erfüllt,\nwenn der Geschädigte                                   lung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung\nder Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in\n1. am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufent-       denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familien-\nhalt im Ausland hatte und                          angehöriger in der sowjetischen Besatzungszone\n2. nachweislich sich rechtzeitig vor diesem Zeit-       oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus\npunkt bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt      Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in       festgehalten worden ist.\nBerlin (West) zu nehmen, an der tatsächlichen          (3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten\nAufenthaltnahme aber dadurch gehindert war,        Stichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungs-\ndaß ihm die zur Aus- oder Einreise erforderlichen  schaden geltend machen, wenn er als Angehöriger\nUrkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden     des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1952\nsind und                                           seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des\n3. nach Aushändigung dieser Urkunden unverzüg-         Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland\nlich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-      verlegt hat.\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\n(4) Ist der Geschädigte vor dem 1. Januar 1962\ngenommen hat.\nin der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1       oder im Sowjetsektor von Berlin oder ist er als\nnicht vor, so kann ein Geschädigter Vertreibungs-      Kriegsgefangener oder Internierter im Sinne des\nschäden nur geltend machen, wenn er nach dem 31.       Heimkehrergesetzes oder als ein im Anschluß an","Nr. 71    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                          2011\ndie Kriegsgef<lngensclrnft in einem Zwangsarbeits-          (2) Befindet sich der Geschädigte in Kriegsge-\nverhältnis Festgehaltener in fremdem Gewahrsam          fangenschaft oder ist er außerhalb des Geltungs-\nverstorben, so können seine Erben den Vertrei-          bereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West)\nbungsschaden geltend machen, sofern sie in ihrer        interniert oder im Anschluß an die Kriegsgefangen-\nPerson die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3          schaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis festgehal-\nerfüllen.                                               ten oder ist er verschollen, sind folgende Ange-\n(5) Auf Ostschäden finden die Absätze         bis 4 hörige berechtigt, Hauptentschädigung und Hausrat-\nentsprechende Anwendung.                                entschädigung für ihn zu beantragen\n(6) Auf Sparerschäden an Schuldverschreibungen       1. der Ehegatte,\nund verzinslichen Schatzanweisungen des Reichs,         2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder\nder Reichsbahn, der Reichspost und des Landes                Abkömmling,\nPreußen einschließlich der Schuldbuchforderungen        3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge\nund der Ansprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2\nvorhanden sind, jeder Elternteil.\nNr. 3) sowie auf Sparerschäden im Sinne des § 15\nAbs. 3 finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende         Der Antrag kann, wenn Vertreibungsschäden oder\nAnwendung.                                              Ostschäden geltend gemacht werden, nur gestellt\nwerden, wenn der Antragsteller die Voraussetzun-\n§ 231                        gen des § 230 erfüllt. § 230 Abs. 4 bleibt unberührt.\nRechtsnatur der Ausgleichsleistungen         Ergibt sich nach Antragstellung, daß die Voraus-\nEs werden gewährt                                    setzungen des § 230 Abs. 4 vorliegen, gehen die\nRechte aus der Antragstellung auf die Erben über.\n1.   Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,           Soweit jedoch Hausratentschädigung an den An-\n2. Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.            tragsteller vorher ausgezahlt worden ist, hat es da-\nbei sein Bewenden.\n§ 232\nAusgleichsleistungen mit Rechtsanspruch\nZweiter Abschnitt\n(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch\nwerden gewährt\nFeststellung von Schäden\n1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),                                         Erster Titel\n2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292),                                         Grundsätze\n3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),\n4. Entschädigung im Währungsausgleich für Spar-                                    § 235\nguthaben Vertriebener (§ 304),                                         Schadensfeststellung\nals Voraussetzung. von Ausgleichsleistungen\n5. Entschädigung nach dem Altsparergesetz.\nAusgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz\n(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April\nein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt,\n1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) ent-\nwenn der Schaden festgestellt ist.\nstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5\ngelten insoweit die entsprechenden Vorschriften\ndes Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparer-                                  § 236\ngesetzes.                                                    Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz\n§ 233                            Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststel-\nAusgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch       lungsgesetzes ist die Feststellung nach dem Fest-\nstellungsgesetz Voraussetzung für die Gewährung\n(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch     von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch; diese\nwerden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ge-          Feststellung ist bindend.\nwährt\n1. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),                                        § 237\n2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),                                          Schadensfeststellung\n3. Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a),                   außerhalb des Feststellungsgesetzes\n4. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaß-            (1) Der Feststellung nach den besonderen Vor-\nnahmen (§§ 302, 303).                               schriften dieses Gesetzes unterliegen\n1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost-\n(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch\nschäden durch Verlust der beruflichen oder\nkönnen auch an Erben von Geschädigten gewährt\nwerden.                                                      sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4,\n§ 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14),\n§ 234\n2. Sparerschäden (§ 15).\nAntrag\n(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500\n(1) Ausgleichsleistungen werden nur auf Antrag       Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht fest-\ngewährt.                                                gestellt.","2012                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraus-                                     § 240\nsetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistun-                     Schadensberechnung bei Sparerschäden\ngen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf\nGewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich               (1) Sparerschäden     sind mit dem Reichsmark-\nals Antrag auf Feststellung des Schadens. Ein ge-          nennbetrag des durch die Umstellung betroffenen\nsonderter Antrag auf Feststellung des Schadens ist         Anspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzu-\nin diesen Fällen ausgeschlossen.                           setzen. Sparerschäden an Ansprüchen gegen das\nReich, die Reichsbahn und die Reichspost sowie das\nLand Preußen sind mit dem vollen Reichsmark-\nZweiter Titel                       nennbetrag anzusetzen.\nSchadensberechnung                         (2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über\ndie Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher\n§ 238                           Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag\nSchadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz      nicht ohne weiteres festliegt.\nFür die Berechnung von Schäden, die nach dem\nFeststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die\nVorschriften des Feststellungsgesetzes.                                               § 241\n(gestrichen)\n§ 239\nSchadensberechnung bei Verlust der beruflichen\noder sonstigen Existenzgrundlage                                        § 242\n(1) Bei   Feststellung des einem Vertriebenen,                 Zusammenfassung der Einzelfeststellungen\nKriegssachgeschädigten oder Ostgeschädigten durch             Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichs-\nden Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenz-       leistungen werden die für die Gewährung einer\ngrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14)     Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden\nentstandenen Schadens ist von den Einkünften aus-          Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten ent-\nzugehen, die der unmittelbar Geschädigte und sein          standen sind, zusammengefaßt.\nEhegatte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und\n1939 bezogen und durch die Schädigung verloren\nhaben; falls der unmittelbar Geschädigte und sein\nEhegatte erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte be-\nzogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937,                             Dritter Abschnitt\n1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen,                         Hauptentschädigung\nin dem sie zuerst Einkünfte bezogen haben. Liegen\nUnterlagen über die nach Satz 1 maßgebenden Ein-                                      § 243\nkünfte nicht vor, so ist von dem Beruf des Geschä-                              Voraussetzungen\ndigten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen,\nEine durch die Kriegsverhältnisse oder durch Maß-             Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung\nnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft        von\nbedingte berufsfremde Verwendung bleibt bei der            1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ost-\nSchadensberechnung unberücksichtigt. Auf Antrag                schäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und\nist von den Einkünften im Durchschnitt der Jahre               forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundver-\n1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 aus-               mögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des\nzugehen, wenn der Geschädigte seine berufliche                 Bewertungsgesetzes gehören, sowie an Gegen-\noder sonstige Existenzgrundlage in dem in § 12                 ständen, die für die Berufsausübung oder für die\nAbs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheit-           wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,\nlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit          2. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichs-\nunter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ost-              markspareinlagen, an anderen privatrechtlichen\ngebiete verloren hat.                                         geldwerten Ansprüchen, an Gewerbeberechtigun-\n(2) Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten          gen im Sinne des Bewertungsgesetzes sowie an\nnicht Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Durch             Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Ge-\ndie Schädigung verlorene Einkünfte, die 35 Reichs-            schäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschafts-\nmark monatlich nicht überstiegen haben, werden                genossenschaften, soweit es sich nicht um Reichs-\nnicht festgestellt. Bei Vertriebenen, die nicht ihren         markspareinlagen handelt, aus denen Entschädi-\nLebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Lei-                gung im Währungsausgleich für Sparguthaben\nstungen der öffentlichen Fürsorge bestritten haben,           Vertriebener gewährt wird.\nwird vermutet, daß sie durch die Schädigung ihre\nberufliche oder sonstige Existenzgrundlage verloren\nhaben.                                                                               § 244\n(3) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften                              Ubertragbarkeit\nüber die Berechnung und den ~achweis der Ein-\nkünfte sowie darüber getroffen, welche Einkom-                Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vor-\nmensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen an-         behaltlich der §§ 258, 278 a, 283 und 283 a, vererblich\nzunehmen sind.                                             und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                                   2013\ndes Geschädi9lcn nicht der Zwangsvollstreckung.            (2) Es werden folgende Schadensgruppen gebil-\nAuf den Fis;,,u,; als geset.zlid1en Erben geht der An-  det und folgende Grundbeträge festgesetzt:\nspruch nur in::;oweit über, als ohne seine Erfüllung\nNachlaßverbind1id1keilcn nicht beiriedigt werden         Schadens-     Schadensbetr-ag         Grundbetrag\ngruppe        in Reichsmark       in Deutscher Mark\nkönnten.\nbis      5 000 de, Selm~ { 4 800\n2      bis      5 500 dEmsbetrag, 5 150\n§ 245                                                    hochstens\n3      bis      6 200 jedoch        5 550 ·\nSchadensbetrag                        4      bis      7 200               6 100\nFür die Bemessung der Hauptentschädigung wer-            5      bis      8 500               6 800\nden die festgestellten Schäden des unmittelbar              6      bis     10 000               7 600\nGeschädigten (§ 243), vorbehaltlich des § 249 a, zu         7      bis     12 000               8 550\neinem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt           8      bis     14 000               9 550\nfolgendes:                                                  9      bis     16 000              10 350\n10      bis     18 000              11 050\n1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver-         11      bis     20 000              11 750\nmögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten           12      bis     23 000              12 450\nBetrag anzusetzen.                                     13      bis     26 000              13 250\n14      bis     29 000              14 000\n2. Von Vertreibungsschäden und Ostschäden an\n15      bis     32 000              14 650\nland- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie\n16      bis     36 000              15 350\nan Grundvermögen sind festgestellte langfristige\n17      bis     40 000              16 050\nVerbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vertrei-\n18      bis     44 000              16 650\nbung mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem\n19      bis     48 000              17 150\nZusammenhang standen oder an ihm dinglich ge-\n20      bis     53 000              17 600\nsichert waren, mit ihrem halben Reichsmark-\n21     bis      58 000              18 100\nnennbetrag abzusetzen.\n22      bis     63 000              18 600\n3. Von Kriegssachschäden an land- und forstwirt-           23      bis     68 000              19 100\nschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen           24      bis     74 000              19 650\nsind Verbindlichkeiten, die durch Grundpfand-          25      bis     80 000              20 250\nrechte an Grundstücken der beschädigten wirt-          26      bis     86 000              20 850\nschaftlichen Einheit gesichert waren, oder auf         27      bis     93 000              21 500\nihnen lastende Grundschulden oder Rentenschul-         28      bis 100 000                 22 200\nden mit der Hälfte desjenigen Betrags abzusetzen,      29      bis 110 000                 23 050\num den die auf Grund dieser Verbindlichkei-            30      bis 120 000                 24 000\nten entstandene Hypothekengewinnabgabe nach            31      bis 130 000                 24 950\n§ 100 gemindert worden ist.                            32      bis 140 000                 25 850\n33      bis 150 000                 26 750\n4. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichs-           34      bis 160 000                 27 600\nmarkspareinlagen und an anderen privatrecht-           35      bis 170 000                 28 450\nlichen geldwerten Ansprüchen sind mit dem-             36      bis 180 000                 29 250\njenigen Betrag anzusetzen, mit dem sie bei             37      bis 190 000                 30 050\nAnwendung der für den Geltungsbereich des              38      bis 200 000                 30 800\nGrundgesetzes geltenden Umstellungsvorschrif-          39      bis 1000000                 30 800 + 7 v.H.\nten auf Deutsche Mark umzustellen gewesen                                                           des 200 000 RM\nwären. Durch Rechtsverordnung kann Abweichen-                                                       übersteigenden\ndes für Ansprüche in solchen Währungen be-                                                          Schadensbetrags\nstimmt werden, die bis zum 31. März 1952 einem         40  über 1 000 000                  86 800 + 6,5 v.H.\ndem Umstellungsverhältnis der Reichsmark ver-                                                       des 1 000 000 RM\ngleichbaren Währungsverfall nicht ausgesetzt                                                        übersteigenden\nwaren; Entsprechendes gilt für Ansprüche in                                                         Schadensbetrags.\nsolchen Währungen, für die eine Regelung nach\n§ 20 Abs. 2 Nr. 3 oder Satz 2 des Feststellungs-                                   § 247\ngesetzes getroffen wird.                                               Teilung des Grundbetrags\nDer Grundbetrag 1 der auf den für den unmittelbar\nGeschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt,\n§ 246                         wird, wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem\nSchadensgruppen und Grundbeträge            1. April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229\nAbs. 1) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt.\n(1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der\nunmittelbar Geschädigte in eine der nachfolgenden                                      § 248\nSchadensgruppen eingestuft. Die Hauptentschädi-\ngung bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher                           Zuschlag zum Grundbetrag\nder Schadensgruppe entspricht, in die der unmittel-        Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247\nbar Geschädigte eingereiht worden ist.                  sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom","2014                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nHundert für Heimatverlriebene (§ 2 BVFG), für                  von   1,3 vom  Hundert    mit 62 vom Hundert,\nSowjetzonenflüchtlinge (§§ 3, 4 BVFG), die bis zum             von   1,4 vom  Hundert    mit 66 vom Hundert,\n31. Dezember 1965 ständigen Aufenthalt im Gel-\nvon   1,5 vom  Hundert    mit 71 vom Hundert,\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\n(West) genommen haben, sowie für Kriegssach-                   von   1,6 vom  Hundert    mit 75 vom Hundert,\ngeschädigte, die bis zum 1. April 1952 in den Stadt-           von   1,7 vom  Hundert    mit 79 vom Hundert.\noder Landkreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung\n(4) Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind\nwohnten, nicht zurückkehren konnten und bis zu\nin der Reihenfolge dieser Absätze vorzunehmen. Bei\ndiesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine an-\nAufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berech-\ngemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben\nnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) ist von\nfinden können.\ndem nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Grund-\nbetrag auszugehen.\n§ 249\n(5) Durch Rechtsverordnung kann Näheres be-\nKürzung des Grundbetrags\nstimmt werden\n(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich\n1. über die Berechnung des nach Absatz 1 für den\ndurch seine Zurechnung zum Endvermögen eine\n21. Juni 1948 zugrunde zu legenden Vermögens,\nSumme ergeben würde, die 50 vom Hundert des\nAnfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen              2. darüber, bei welchen Geschädigten nach den§§ 39\ngilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten                bis 47 sowie nach den §§ 47 a und 47 b durchge-\nam 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert.               führte Minderungen der Vermögensabgabe in\nAls Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadens-              Zweifelsfällen durch Kürzung des Grundbetrags\nbetrags und des Vermögens des unmittelbar Geschä-             zu berücksichtigen sind,\ndigten am 21. Juni 1948. Der Kürzungsbetrag nach          3. inwieweit bei Aufteilung des Grundbetrags\nSatz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des           (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum\nVermögens des unmittelbar Geschädigten am                     Grundbetrag (§ 248) auch Kürzungen des Grund-\n21. Juni 1948.                                                betrags nach Absatz 3 vorweg zu berücksichtigen\n(2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen               sind.\nEntschädigungszahlungen zu kürzen, die für den\nVerlust des bei der Berechnung des Schadensbetrags                                § 249 a\nberücksichtigten Vermögens gewährt worden sind                                 Sparerzuschlag\noder gewährt werden, es sei denn, daß die aus den\nEntschädigungszahlungen wiederbeschafften ent-               (1) Soweit die Hauptentschädigung zur Abgeltung\nsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereig-           von Verlusten an Ansprüchen gewährt wird, die\nnisse erneut verlorengegangen sind. Dabei sind            Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind,\nReichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzu-              bleibt der Schaden bei der Berechnung des Schadens-\nsetzen. Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein          betrags nach § 245 außer Ansatz. Wegen dieser An-\nals der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246)       sprüche wird zusätzlich ein Grundbetrag (Sparerzu-\nermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Ein-           schlag) gewährt. Dieser ist mit dem Betrag anzuset-\nheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die       zen, der sich\nEntschädigungszahlungen gewährt worden sind, bei          1. bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich\nder Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht             des Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzu-\ngeblieben wären.                                              stellen gewesen wären,\n(3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene                durch Anwendung des hiernach maßgebenden\nSchäden auch nach den §§ 39 bis 47 b bei der Ver-                Umstellungssatzes,\nmögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem           2. bei Sparanlagen in solchen Währungen, für wel-\nGrundbetrag abzusetzen                                        che die in § 245 vorgesehene Rechtsverordnung\n1. der Zeitwert des Betrags, um den die Vermö-                eine günstigere Umstellung als 100 zu 10 vor-\ngensabgabe nach den §§ 39 bis 47 ermäßigt wor-            sieht,\nden ist,                                                    durch Anwendung des in dieser Rechtsverord-\n2. das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den der              nung bestimmten Hundertsatzes\nursprüngliche Vierteljahrsbetrag der Vermögens-\nauf den nach dem Feststellungsgesetz festgestellten\nabgabe nach § 47 a herabgesetzt worden ist, und\nBetrag ergibt.\n3. das Siebzehnfache des Betrags, um den der Vier-\n(2) Der Sparerzuschlag erhöht sich, soweit die\ntelj ahrsbetrag der Vermögensabgabe nach § 47 b       Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten oder\ngemindert worden ist.\neinem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes)\nAls Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der Ermäßi-        schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden\ngungsbetrag nach den §§ 39 bis 47 anzusetzen bei          haben, um einen Altsparerzuschlag. Dieser beträgt\neinem Vierteljahrssatz                                    bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich\nvon         vom Hundert    mit 50 vom Hundert,       des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschrif-\nten im Verhältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen\nvon    1,1 vom  Hundert    mit 54 vom Hundert,       wären, 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im\nvon    1,2 vom  Hundert    mit 58 vom Hundert,       Verhältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären,\nvon    1,25 vom Hundert    mit 60 vom Hundert,       13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Sparanlage","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                        2015\nam 1. Januar 1940; bei Sparanlagen in solchen Wäh-        (4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 und des\nrungen, für welche in der zu § 245 vorgesehenen        § 12 Abs. 7 Satz 2 ist der Zinszuschlag insoweit, als\nRechtsverordnung eine Regelung getroffen wird, ist     der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsächlich nach\nder Altsparerzuschlag mit demjenigen Hundertsatz       dem 31. Dezember 1952 eingetretenen Vertreibungs-\ndes nach § 20 des Feststellungsgesetzes umgerech-      schäden beruht, vom Beginn des Vierteljahrs ab zu\nneten Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar          gewähren, in dem diese Schäden nach § 12 Abs. 11\n1940 anzusetzen, der nach Abzug des in der Rechts-     als eingetreten gelten. Treffen tatsächlich vor dem\nverordnung bestimmten Umstellungssatzes von der        1. Januar 1953 eingetretene Vertreibungsschäden\nZahl 20 verbleibt. Als bei Beginn des 1. Januar 1940   mit tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetre-\nbestehende Sparanlagen gelten, sofern nicht der Ge-    tenen Vertreibungsschäden zusammen, ist der Zins-\nschädigte den Nachweis eines höheren Betrags           zuschlag zu gewähren\nführt,                                                 1. vom 1. Januar 1953 ab für denjenigen Teil des\n1. Spareinlagen, Postspareinlagen                          zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die\nund Bausparguthaben mit           20 vom Hundert,      tatsächlich vorher eingetretenen Vertreibungs-\n2. Pfandbriefe,        Rentenbriefe,                       schäden allein als Endgrundbetrag ergeben hätte,\nSchiffspfandbriefe, Kommunal-                      2. vom Beginn des in Satz 1 bestimmten Vierteljah-\nschuldverschreibungen sowie                            res ab für den Rest des zuerkannten Endgrund-\nsonstige Schuldverschreibun-                           betrags.\ngen und verzinsliche Schatz-\nanweisungen, die von juristi-                                                § 251\nschen Personen des öffentlichen\nErfüllung des AnsprudJ.s\nRechts ausgegeben worden\nsind, einschließlich der Schuld-                      (1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird,\nbuchforderungen mit               80 vom Hundert,  vorbehaltlich der §§ 278 a, 283 und 283 a, in Höhe\n3. Ansprüche aus Industrieobliga-                      des Betrags erfüllt, der sich durch Hinzurechnung\ntionen mit                        50 vom Hundert,  des Zinszuschlags zum zuerkannten Endgrundbetrag\nergibt (Auszahlungsbetrag). Erfüllungsbeträge wer-\n4. Ansprüche aus Lebensversiche-                       den, vorbehaltlich des § 278 a Abs. 2 sowie der auf\nrungsverträgen mit                60 vom Hundert,  Grund des § 278 a Abs. 7 und des § 283 a Abs. 2 er-\n5. sonstige privatrechtliche An-                       lassenen Vorschriften, zunächst auf den im Auszah-\nsprüche, die durch Hypotheken,                     lungsbetrag enthaltenen Zinszuschlag angerechnet.\nGrundschulden oder Renten-                         Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung\nschulden gesichert waren, mit 100 vom Hundert      eines weit~ren Grundbetrags, so bleibt diese Er-\nhöhung für die Anrechnung der vorher geleisteten\ndes Betrags der Sparanlage.\nErfüllungsbeträge außer Betracht.\n(3) Der Sparerzuschlag wird auch dann gewährt,         (2) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-\nwenn der Schaden festgestellt worden ist, ein          digung kann nicht verlangen, wer die Zuerkennung\nGrundbetrag im übrigen aber entfällt. Der Sparer-      dieses Anspruchs gemäß § 234 Abs. 2 für einen\nzuschlag wird insoweit gekürzt, als durch seine Zu-     anderen beantragt hat.\nrechnung der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 4\nauf die Sparanlagen nach § 246 sich ergebende\nGrundbetrag überschritten würde. Er ist in den Fäl-                              § 252\nlen des § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile auf-              Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung\nzuteilen; die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine\nAnwendung.                                                (1) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung wer-\nden vom 1. April 1957 ab nach Maßgabe der verfüg-\n(4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn     baren Mittel, spätestens jedoch bis zum 31. März\nsich ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein         1979, erfüllt. Bevorzugt zu befriedigen sind die An-\nhöherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt.           sprüche von Geschädigten in hohem Lebensalter so-\nwie solche Ansprüche, bei denen die Hauptentschä-\n§ 250                        digung der Abwendung oder Milderung sozialer\nZuerkennung des AnsprudJ.s und ZinszusdJ.lag    Notstände dient. Ferner sind solche Ansprüche vor-\ndringlich zu berück.sichtigen, bei denen die Haupt-\n(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird\nentschädigung der Nachentrichtung freiwilliger Bei-\ndem Geschädigten mit dem sich ergebenden Grund-\nträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen\nbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der\ndient oder nachweislich zur Bildung von land- und\nGrundbetrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist.      forstwirtschaftlichem Vermögen, von Grundvermö-\n(2) Der nach den-§§ 246 bis 249 a sich ergebende     gen oder von Betriebsvermögen oder zur Begrün-\nGrundbetrag wird auf volle 10 Deutsche Mark auf-       dung oder Festigung der wirtschaftlichen Selbstän-\ngerundet (Endgrundbetrag).                              digkeit beizutragen vermag. Die Ansprüche können\n(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein      auch in Teilbeträgen erfüllt werden. Kleinstbeträge\nzinszuschlag ·von eins vom Hundert für jedes ange-     können vorzeitig ausgezahlt werden.\nfangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vorbehalt-      (2) Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1962\nlich des Absatzes 4 vom 1. Januar 1953 ab zu ge-        entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3 und 4) wird\nwähren.                                                jährlich ausgezahlt. Das Nähere über die Durchfüh-","2016                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nrung und den Zeitpunkt der Auszahlung wird durch            die festgelegten Spareinlagen vorzeitig freige-\nRechtsverordnung geregelt; hierbei kann auch eine           geben haben,\nhalbjährliche Auszahlung vorgesehen werden.             3. eine den §§ 20, 21 des Altsparergesetzes ent-\n(3) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung kön-            sprechende Regelung getroffen werden.\nnen auf Antrag statt durch Barzahlung durch die\n(5) Ansprüche auf Hauptentschädigung können\nEintragung von Schuldbuchforderungen gegen den\nnach den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamt-\nAusgleichsfonds oder durch die Aushändigung von\nbetrag von sechs Milliarden Deutsche Mark erfüllt\nSchuldverschreibungen des Ausgleichsfonds erfüllt\nwerden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen\nwerden. Die Schuldbuchforderungen und die Schuld-\nRechtsverordungen sind die jeweiligen gesamtwirt-\nverschreibungen, für deren Ausgabe sich der Aus-\nschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.\ngleichsfonds der Lastenausgleichsbank bedienen\nkann, sind mit jährlich mindestens vier vom Hundert\nbar zu verzinsen; bei einem Zinssatz von vier vom\nHundert unterliegen die Zinsen nicht den Steuern\nvom Einkommen und Ertrag. Durch Rechtsverord-                             Vierter Abschnitt\nnung wird bestimmt, in welcher Höhe und von wel-                      Eingliederungsdarlehen\nchem Zeitpunkt an Schuldbuchforderungen eingetra-\ngen und Schuldverschreibungen ausgegeben wer-                                 Erster Titel\nden. In der Rechtsverordnung wird das Nähere über\nAllgemeine Vorschriften\ndie Ausgestaltung der Schuldbuchforderungen und\nSchuldverschreibungen geregelt; ferner kann\n§ 253\n1. die Eintragung von Schuldbuchforderungen und\ndie Ausgabe von Schuldverschreibungen von be-                           Zweckbestimmung\nstimmten Voraussetzungen hinsichtlich der per-         (1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel (§ 323)\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des     werden Darlehen gewährt, um die Eingliederung\nErfüllungsberechtigten abhängig gemacht werden,     von Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssach-\n2. die Abtretung von Schuldbuchforderungen und          schäden oder Ostschäden gelt end machen können,\ndie Veräußerung von Schuldverschreibungen zeit-     zu ermöglichen (Eingliederungsdarlehen). Die Ein-\nweise, längstens jedoch bis zum 31. März 1979       gliederungsdarlehen werden entweder. unmittelbar\nbeschränkt und für den Fall der Abtretung oder      an die einzelnen Geschädigten oder unter Zusam-\nVeräußerung eine abweichende Ausstattung und        menfassung von Mitteln zur Beschaffung von Dauer-\nsteuerliche Behandlung festgelegt werden,           arbeitsplätzen für Geschädigte gewährt\n3. bestimmt werden, daß eine Löschung der Schuld-          (2) Die Gewährung der Darlehen ist an Bedingun-\nbuchforderungen gegen Aushändigung            von   gen und Auflagen zu knüpfen, welche die Verwen-\nSchuldverschreibungen nicht stattfindet.            dung für Zwecke der Eingliederung sicherstellen.\n(4) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung kön-\nnen ferner vom 1. April 1961 an auf Antrag statt                             Zweiter Titel\ndurch Barzahlung durch Begründung von Sparein-\nlagen erfüllt werden, die für begrenzte Zeiträume          Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte\nganz oder teilweise festgelegt werden. Diese Spar-                         (Aufbaudarlehen)\neinlagen werden, solange sie festgelegt sind, mit\nvier vom Hundert verzinst; die Festlegung gilt nicht                             § 254\nfür die Zinsen. Die Zinsen unterliegen während der                          Voraussetzungen\nFestlegung nicht den Steuern vom Einkommen und\nErtrag. Zugunsten der Geldinstitute entstehen mit          (1) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Ver-\nder Begründung der festgelegten Spareinlagen Dek-       treibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschä-\nkungsforderungen gegen den Ausgleichsfonds. In          den geltend machen können, gewährt werden, wenn\nHöhe der Deckungsforderungen bleiben Verbind-           sie ein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den\nlichkeiten der Geldinstitute aus Spareinlagen bei der   Stand gesetzt werden, an Stelle einer durch die\nBerechnung der jeweils vorgeschriebenen Mindest-        Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue\nreserve außer Ansatz. Die Deckungsforderungen           gesicherte Lebensgrundlage, für die sie die erfor-\nwerden mit viereinhalb vom Hundert verzinst. Durch      derlichen persönlichen und fachlichen Vorausset-\nRechtsverordnung wird bestimmt, unter welchen           zungen erfüllen, zu schaffen oder eine bereits wie-\nVoraussetzungen, in welcher Höhe und von welchem        der geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrund-\nZeitpunkt an derartige Spareinlagen begründet wer-      lage zu sichern. Unter den Voraussetzungen des\nden können; dabei werden die Festlegung, die Frei-      Satzes 1 kann ein Aufbaudarlehen auch an Perso-\ngabe sowie das Nähere über die Ausgestaltung der        nen gewährt werden, die Anteile an einer in der\nSpareinlagen und Deckungsforderungen geregelt.          Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Familien-\nIn der Rechtsverordnung kann ferner                     gesellschaft besaßen und deren Lebensgrundlage\ninfolge eines der Gesellschaft entstandenen Kriegs-\n1. die Eintragung der Deckungsforderungen in ein        sachschadens verlorengegangen oder gefährdet ist;\nSchuldbuch des Bundes vorgesehen werden,            der Begriff der Familiengesellschaft bestimmt sich\n2. ein höherer Zinssatz für die Deckungsforderun-       nach der in § 24 Nr. 2 vorbehaltenen Rechtsverord-\ngen festgesetzt werden, soweit die Geldinstitute    nung.","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                        2017\n(2) Ein Aufbaudarleben kann Personen, die Ver-                               § 257\ntreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ost-                           Dringlichkeitsfolge\nschäden geltend machen können, auch dann gewährt\nDie Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudar-\nwerden, wenn sie hierdurch in den Stand gesetzt\nlehen bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit\nwerden, ihren zerstörten, beschädigten oder ver-\nund nach der volkswirtschaftlichen Förderungswür-\nlorenen Grundbesitz wieder aufzubauen; dem Wie-\ndigkeit der Vorhaben. Antragsteller, die Schäden\nderaufbau steht ein Neubau an anderer Stelle dann\nim Sinne des Feststellungsgesetzes geltend machen\ngleich, wenn der Wiederaufbau unmöglich und der\nkönnen, sind mit Vorrang zu berücksichtigen. Den\nNeubau als angemessener Ersatzbau anzuerkennen\nist.                                                  gleichen Vorrang haben Antragsteller, die nach\n§ 254 Abs. 3 in Verbindung mit § 298 Abs. 1 Nr. 2\n(3) Ein Aufbaudarlehen kann Vertriebenen und      Buchstabe b Aufbaudarlehen zur Förderung von\nKriegssachgeschädigten auch für den Bau eines         Familienheimen oder Eigentumswohnungen bean-\nFamilienheims oder einer sonstigen Wohnung, ins-      tragen. Andere Antragsteller, die Aufbaudarlehen\nbesondere am Ort eines gesicherten Arbeitsplatzes,    nach § 254 Abs. 3 zur Förderung von Familienheimen\ngewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen des      oder Eigentumswohnungen beantragen, haben Vor-\n§ 298 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen und wenn die Wohnung      rang vor den verbleibenden Antragstellern nach\nnach Größe und Ausstattung den Voraussetzungen        § 254 Abs. 3.\ndes sozialen Wohnungsbaus nach dem jeweils an-\nzuwendenden Wohnungsbaugesetz entspricht. Han-                                   § 258\ndelt es sich um eine Mietwohnung oder Genossen-\nVerhältnis zur Hauptentschädigung\nschaftswohnung, ist der Darlehensnehmer nach 10\nJahren zu Lasten des Gebäudeeigentümers aus der          (1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehens\nHaftung zu entlassen.                                 Anspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann ein    Darlehensbetrag auf den Anspruch auf Hauptent-\nAufbaudarlehen bereits zum Erwerb des Baugrund-       schädigung wie folgt angerechnet:\nstücks für ein Familienheim gewährt werden, wenn      1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor\ngesichert erscheint, daß das Bauvorhaben alsbald          Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, tritt\ndurchgeführt wird.                                        die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädi-\n§ 255                            gung in Höhe des Auszahlungsbetrags (§ 251\nAbs. 1) an die Stelle der Darlehensgewährung.\nHöhe des Aufbaudarlehens\n2. Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach\n(1) Die Höhe des Aufbaudarlehens bestimmt sich\nGewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt,\nnach dem Umfang der zur Durchführung des bean-\ndann gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung\ntragten Vorhabens erforderlichen Mittel; das Vor-         in Höhe des Darlehensbetrags als im Zeitpunkt\nhaben soll dem Umfang der erlittenen Schädigung\nder Darlehensgewährung erfüllt. Die Darlehens-\nangemessen sein.\nverbindlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden.\n(2) Der Höchstbetrag, der darlehensweise nach          Geleistete Zins- und Tilgungsbeträge werden\n§ 254 Abs. 1 bis 3 an einen einzelnen Geschädigten        der Hauptentschädigung mit Wirkung vom Zeit-\ngegeben werden kann, beträgt insgesamt 35 000             punkt der Zuerkennung des Anspruchs zugeschla-\nDeutsche Mark. Er erhöht sich auf 40 000 Deutsche         gen.\nMark bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antrags-     3. Ist das Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 für\nberechtigt sind und nach dem 31. Dezember 1959            den Bau einer Mietwohnung oder einer Genos-\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-        senschaftswohnung gewährt worden, tritt die\ngesetzes oder in Berlin (West) genommen haben. Ist        Anrechnung nur auf Antrag ein.\nrechtskräftig ein Anspruch auf Hauptentschädigung\nzuerkannt worden, dessen Auszahlungsbetrag im         4. Der Darlehensbetrag wird auf Antrag mit Zu-\nZeitpunkt der Entscheidung über das Aufbaudar-            stimmung des Hauptentschädigungsberechtigten\nlehen 35 000 Deutsche Mark übersteigt, so kann ein        auch auf solche Ansprüche auf Hauptentschädi-\nDarlehen bis zur Höhe des Auszahlungsbetrags,             gung angerechnet, die von dem Ehegatten oder\nhöchstens jedoch bis zu einem Betrag von 50 000           von Verwandten oder Verschwägerten ersten\nDeutsche Mark gewährt werden. Beträgt die rest-           oder zweiten Grades an den Darlehensnehmer\nliche Hauptentschädigung weniger als 2000 Deutsche        oder zu seinen Gunsten an den Ausgleichsfonds\nMark, darf der Höchstbetrag um diesen Betrag              abgetreten worden sind; im Falle der Verpfän-\nüberschritten werden.                                     dung ist die Zustimmung des Pfandgläubigers\nerforderlich.\n§ 256\nVerzinsung und Tilgung                   (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 fin-\ndet entsprechende Anwendung auf Darlehen, die\n(1) Das Aufbc1udarlehen jst mit drei vom Hundert   dem Geschädigten zum Existenzaufbau nach § 44\njährlich zu verzinsen. Es ist nach drei Freijahren in des Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften\n10 gleichen Jahresraten zu tilgen; das erste Frei-    des Flüchtlingssiedlungsgesetzes gewährt worden\njahr beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden     sind.\nHalbjahrsersten.                                         (3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2\n(2) Für einzelne Arten von Vorhaben kann be-       tritt nicht ein, soweit der Bescheid über die Zuer-\nstimmt werden, daß die Zins- und Tilgungsbedin-       kennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung\ngungen abweichend festgesetzt werden.                 unter Vorbehalt (§ 335 a) erlassen ist.","2018                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(4) Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewil-                           Fünfter Abschnitt\nhgung eines Darlehens (Absätze 1 und 2) Kriegs-\nKriegsschadenrente\nschadenrente gewä_hrt, so tritt die Anrechnung des\nDarlehens c1uf die Hauptentschädigung nach den\nAbsi:itzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung                             Erster Titel\nder Kriegsschadenrent() auf die 1-Iauptentschädigung                      Allgemeine Vorschrmen\nnach den §§ 27B a, 28] und 283 a durchgeführt ist.\nDie Anrechnnng wird jedoch vor dem in Satz 1 fest-                                 § 261\ngesetzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn und so-                                 Voraussetzungen\nweit der Anspruch auf I Iauptentschädigung nach\n§ 278 a Abs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283 a Abs. 1       (1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von\nNr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden kann.                     Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschä-\nden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses\n(5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-          Abschnitts nichts anderes ergibt, von Sparerschäden\nschädigung schließt die Gewährung eines Aufbau-           gewährt, wenn\ndarlehens nicht aus.\n1. der Geschädigte in vorgeschrittenem Lebensalter\nsteht oder infolge von Krankheit oder Gebrechen\nDritter Titel                           dauernd erwerbsunfähig ist und\n2. ihm nach seinen Einkommens- und Vermögens-\nEingliederungsdarlehen\nzur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen                verhältnissen die Bestreitung des Lebensunter-\nhalts nicht möglich oder zumutbar ist; dabei sind\n(Arbeitsplatzdarlehen)\nauch fällige Ansprüche auf Leistungen in Geld\noder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn und\n§ 259                                soweit ihre Verwirklichung möglich ist.\nVoraussetzungen\n(2) Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar\n(1) Ein Arbeitsplatzdarlehen kann gewährt wer-         Geschädigte oder, falls dieser verstorben ist, sein\nden, wenn hierdurch die Schaffung von Dauer-              Ehegatte, sofern dieser im Zeitpunkt des Todes des\narbeitsplätzen für Arbeitnehmer gewährleistet wird,       Geschädigten nicht dauernd von ihm getrennt gelebt\nwelche infolge von Vertreibungsschäden oder               hat. Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen\nKriegssachschäden, die sie oder ihre früheren             Ehegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente\nArbeitgeber erlitten haben, arbeitslos sind oder          auch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die mit\nberufsfremd eingesetzt sind. Die Schaffung von            ihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode\nArbeitsplätzen für ältere Arbeitnehmer ist hierbei        im gemeinsamen Haushalt gelebt und an Stelle\nbevorzugt zu fördern. Dauerarbeitsplätze können           eigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen haus-\nauch durch Bau von Wohnungen am Ort des ge-               wirtschaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie das\nsicherten Arbeitsplatzes geschaffen werden.               durch die Schädigung betroffene Vermögen von\nTodes wegen erworben hat oder hätte.\n(2) Das Arbeitsplatzdarlehen kann an Betriebe ge-\nwährt werden, die mindestens fünf Dauerarbeits-              (3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser\nplätze nach Absatz 1 zu schaffen in der Lage sind.        Verlust nicht für die Vernichtung der Existenz-\nDie Betriebe müssen ihrerseits                            grundlage des Geschädigten ursächlich ist, sowie für\nden Verlust von Wohnraum wird Kriegsschaden-\n1. Kriegssachschäden nicht unwesentlichen Umfangs\nrente nicht gewährt.\nerlitten haben oder\n2 im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen                                        § 262\n(§ 12 Abs. 1) in den Geltungsbereich des Grund-                            Ubertragbarkeit\ngesetzes oder nach Berlin ('West) verlagert wor-\nDer Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, so-\nden sein oder\nweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,\n3. im Eigentum von Geschädigten oder von Ge-              nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht ver-\nmeinschaften von Geschädigten stehen.                 pfändet werden; dies gilt, vorbehaltlich der §§ 290\nund 350 a, nicht für Beträge, die für einen in der\n(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 2\nVergangenheit liegenden Zeitraum rechtskräftig be-\nSatz 2 kann abgesehen werden, wenn der Betrieb\nwilligt worden sind.\ndurch Inanspruchnahme von Arbeitsplatzdarlehen in\nden Stand gesetzt wird, unter besonders günstigen                                  § 263\nBedingungen Dauerarbeitsplätze für eine größere\nFormen der Kriegsschadenrente\nAnzahl von Geschädigten zu schaffen.\n(1) Kriegsschadenrente wird gewährt als\n§ 260                            1. Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278 a),\nHöhe des Arbeitsplatzdarlehens              2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).\nDie Höhe des Arbeitsplatzdarlehens bemißt sich            (2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der\nnach der Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze.      sozialen Lebensgrundlage. Die Entschädigungsrente\nZur Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes können, so-       wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ab-\nweit nichts anderes bestimmt wird, bis zu 5 000           schnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selb-\nDeutsche Mark bewilligt werden.                           ständig gewährt.","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                        2019\n(3) Liegen die Voraussetzungen sowohl für die          (3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen\nUnterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente   unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3\nvor, so kann der Berechtigte wählen, in welcher        Nr. 1 und 2; Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder,\nForm er Kriegsschadenrente beziehen will. Beantragt    deren Eltern sich in Kriegsgefangenschaft befinden\nder Berechtigte Entschädigungsrente neben Unter-       oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\nhaltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente,    gesetzes oder von Berlin (West) festgehalten oder\nso kann er entweder nur Vermögensschäden oder          unbekannten Aufenthalts sind.\nnur den Verlust der beruflichen oder sonstigen            (4) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1\nExistenzgrundlage geltend machen.                      muß, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 und 6, des § 282\nAbs. 4 und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach\n§ 264                         dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei späterer Auf-\nenthaltnahme im Geltungsbereich des Grundgeset-\nLebensalter                      zes oder in Berlin (West) nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 im\nWegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegs-    Zeitpunkt der Aufenthaltnahme vorgelegen haben.\nschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte         Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfä-\nbei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Le-     higkeit im Sinne der Absätze 1 bis 3 kann nur bis\nbensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist,     zum 31. Dezember 1955, in den Fällen des § 273\nvorbehaltlich des § 273 Abs. 5 und 6, des § 282 Abs. 4 Abs. 5 und 6, des § 282 Abs. 4 und des § 284 Abs. 2\nund des § 284 Abs. 2, daß der Geschädigte vor dem      bis zum 31. Dezember 1968 gestellt werden. Von\n1. Januar 1890 (eine Frnu vor dem 1. Januar 1895)      Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt\ngeboren ist.                                           sind und später als ein Jahr vor Ablauf der nach\nSatz 2 jeweils maßgebenden Antragsfrist ständigen\n§ 265                         Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes\noder in Berlin (West) genommen haben, kann An-\nErwerbsunfähigkeit\ntrag auf Kriegsschadenrente innerhalb eines Jahres\n(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsscha-       vom Beginn des Monats ab gestellt werden, der auf\ndenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dau-        die Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Grund-\nernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen gesetzes oder in Berlin (West) folgt.\nKräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter          (5) Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbs-\nbilliger Berücksichtigung seiner Ausbildung und sei-   unfähig ist, so ist ein Gutachten des für seinen\nnes bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die       ständigen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamts\nHälfte dessen zu erwerben, was körperlich und          einzuholen. Im Bedarfsfalle ist ein Obergutachten\ngeistig gesunde Menschen derselben Art mit ähn-        einzuholen. Universitätskliniken sind auf Anforde-\nlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit     rung zur Erstellung solcher Obergutachten verpflich-\nzu verdienen pflegen.                                  tet. Die Obergutachten werden nach dem Gesetz\n(2) Einern  Erwerbsunfähigen wird eine allein-      über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-\nstehende Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter       ständigen entschädigt. Das gleiche gilt, wenn zur\ngleichgestellt, sofern sif~ bei Antragstellung für     Erstellung von Gutachten der Gesundheitsämter die\nmindestens drei am Tage des Inkrafttretens dieses      gutachtliche Äußerung anderer Stellen erforderlich\nGesetzes zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu         ist, die nicht zur unentgeltlichen Mitwirkung ver-\nsorgen hat. Die Gleichstellung endet, wenn die Zahl    pflichtet sind.\nder Kinder unter zwei sinkt. Als Kinder werden                                    § 266\neheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt ange-\nErmittlung des Schadens und des Grundbetrags\nnommene Personen oder sonstige Personen, denen\ndie rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt,         (1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die\nund uneheliche Kinder sowie Pflegekinder und, falls    Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist,\ndie Eltern verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unter-  werden die festgestellten Schäden des unmittelbar\nhaltsverpflichtung außerstande sind, bei dem Ge-       Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zu-\nschädigten lebende Enkelkinder berücksichtigt,         sammengefaßt; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend.\n1. wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet    Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichs-\nhaben, oder                                        markspareinlagen und an anderen privatrechtlichen\ngeldwerten Ansprüchen, soweit es sich um Spar-\n2. wenn sie sich in Ausbildung befinden und das        anlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 handelt,\n25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im      werden in Abweichung von § 245 Nr. 4 mit dem\nFalle der Verzögerung oder Unterbrechung der       insoweit nach dem Feststellungsgesetz festgestellten\nAusbildung durch Erfüllung der gesetzlichen        Betrag, abzüglich des etwa auf Deutsche Mark um-\nWehr- oder Ersatzdienstpflicht auch für einen der  gestellten oder nach § 3 Abs. 1 des Währungsaus-\nZeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum       gleichsgesetzes gutgeschriebenen Betrags, angesetzt.\nüber das 25. Lebensjahr hinaus, oder\n(2) Bei Vermögensschäden wird für die Berech-\n3. ohne Rück sieht auf das Lebensalter, wenn sie       nung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag\nwegen Gdm~chlichkeit besonderer Pflege bedür-      ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwen-\nfen.                                               dung der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt.\nDer Ausbildung steht die Leistung eines freiwilligen   Die Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender\nsozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung    Ehegatten werden zusammengerechnet, auch wenn\neines freiwilligen sozialen Jahres gleich.             einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben","2020                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nist; der überlebende Ehegatte kann für Zwecke der           nicht als Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt für\nKriegsschadenrente insoweit auch die Feststellung           Ehrengaben des Bundespräsidenten und der Mi-\ndes Schadens des verstorbenen Ehegatten beantra-            nisterpräsidenten der Länder sowie für sonstige\ngen.                                                        Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln als\n(3) Schäden durch Verlust der beruflichen oder          Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treue-\nsonstigen Existenzgrundlage werden für die An-              prämie, aus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen\nwendung des § 269 Abs. 3 und des § 273 Abs. 5               oder von Patenschaften oder aus ähnlichen An-\nsowie für Zwecke der Entschädigungsrente dem                lässen gewährt werden.\nGrunde und der Höhe nach, im übrigen für Zwecke\n2. Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger\nder Unterhaltshilfe nur dem Grunde nach festge-\noder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflege-\nstellt; bei der Ermittlung der Höhe des Schadens\ngelder, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für\nwerden die Einkünfte nicht dauernd getrennt leben-\nerhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unter-\nder Ehegatten zusammengerechnet, auch wenn einer\nhaltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben\nder Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist.\nunberücksichtigt. Ferner werden nachstehenden\nPersonen wegen der Aufwendungen, die ihnen\nunmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse\nZweiter Titel                          erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar\nUnterhaltshilfe                         a) Kriegsbeschädigten, Kriegerwitwen und Krie-\ngerwitwern, die Renten nach dem Bundesver-\n§ 267                                    sorgungsgesetz beziehen,\nEinkommenshöchstbetrag                              Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie\nihrer Schwerstbeschädigtenzulage,\n(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Ein-\nkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 190 Deut-              Kriegsbeschädigten, die Pflegezulage nach dem\nsche Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser Be-                Bundesversorgungsgesetz beziehen, jedoch\ntrag erhöht sich                                                 mindestens\n1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten ge-                   ein Freibetrag von 75 DM monatlich;\ntrennt lebenden Ehegatten um 120 Deutsche Mark          b) Personen, die infolge Unfalls oder infolge\nmonatlich,                                                   von Schäden, die sie als Verfolgte im Sinne\n2. für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern               der Gesetze zur Wiedergutmachung national-\nes von dem Berechtigten überwiegend unterhal-                 sozialistischen Unrechts an Körper oder Ge-\nten wird, um 65 Deutsche Mark monatlich,                      sundheit erlitten haben, erwerbsbeschränkt\nsind, folgende Freibeträge:\n3. um den Zuschlag im Sinne des § 269 Abs. 3.\nbei einer Erwerbsbeschränkung\nDer Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um\nvon 30 bis 60 v. H.              41 2 ) DM monatlich,\neine Pflegezulage von 50, bei Heimunterbringung\nvon 20 Deutsche Mark monatlich, wenn der allein-                    über 60 bis 80 v. H. = 47 2 ) DM monatlich,\nstehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt                über               80 v. H. = 57 2 ) DM monatlich,\nlebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im                  Personen, die Pflegegeld nach der Reichs-\nZeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage                  versicherungsordnung beziehen, jedoch stets\ninfolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so                     ein Freibetrag von 75 DM monatlich;\nhilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und\nPflege bestehen können. Das gleiche gilt, wenn der          c) Personen, die weder eine Pflegezulage nach\neine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spä-               dem Bundesversorgungsgesetz noch ein Pflege-\ntestens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht                geld nach der Reichsversicherungsordnung\nin der Lage ist, die Wartung und Pflege des hilf-                 beziehen, aber infolge körperlicher oder gei-\nlosen anderen Ehegatten zu übernehmen. Voraus-                    stiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht\nsetzung für die Pflegezulage ist, daß eine Pflege-                ohne fremde Wartung und Pflege bestehen\nperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Ver-                   können, stets\nfügung steht. Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark                  ein Freibetrag von 75 DM monatlich;\nmonatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage oder                d) Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente\nPflegegeld nach anderen Vorschriften oder ein Frei-               nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach den\nbetrag nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c nicht gewährt              Gesetzen zur Wiedergutmachung national-\nwird, um 25 Deutsche Mark monatlich.                              sozialistischen Unrechts oder aus Anlaß des\n(2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder             durch Unfall verursachten Todes von Kindern\nGeldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht                 beziehen,\ndauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie                    ein Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert\nseinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach                    des Satzes der Elternrente nach § 51 Abs. 1\nAbzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den                      des Bundesversorgungsgesetzes;\nGrundsätzen des Einkommensteuerrechts als Wer-\nbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten\njedoch folgende Ausnahmen:                              2) Die Freibeträge erhöhen sich mit Wirkung vom 1. Juni 1966 ab\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des 18. ÄndG LAG). Es tritt an die Stelle\n1. Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen                 der Zahl „41\" die Zahl „48\",\nder Zahl „47\" die Zahl „54\" und\nvon Verwandten sowie karitative Leistungen sind                 der Zahl „57\" die Zahl „64\".","Nr. 71 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                                   2021\ndieser Betrag erhöht sich um die Beträge, um              7. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\ndie sich die dternrente nach dem Bundesver-                   wird ein Freibetrag in Höhe von 40 4 ) Deutsche\nsorgunysgesetz wegen des Verlustes mehre-                     Mark monatlich, höchstens jedoch in Höhe die-\nrer, aller oder mindestens dreier Kinder, des                 ser Einkünfte gewährt.\neinzigen oder des letzten Kindes erhöht. Der              8. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein\nFreibetrag darf den Auszahlungsbetrag der                     Freibetrag in Höhe von 30 5 ) Deutsche Mark mo-\nElternrente nicht übersteigen.                                natlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Ein-\n3. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus                        künfte gewährt. Die nach § 252 Abs. 2 ausgezahl-\nGewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und                       ten Zinszuschläge gelten nicht als Einkünfte.\naus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis wer-\n(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über\nden zur Hälfte angesetzt. Dies gilt nicht bei\ndie Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und\nEinkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe;\nFreibeträge bestimmt werden.\nin diesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der\nhalben Sätze der Unterhaltshilfe gewährt. Ein-\nkünfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über\ndie Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden                                                 § 268\nwird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesund-                                          Vermögensgrenze\nheit erzielt worden sind, werden nicht angesetzt.\n(1) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn das\n4. Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1\nVermögen des Berechtigten, seines nicht dauernd\nSatz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige\nvon ihm getrennt lebenden Ehegatten und seiner\nLeistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres\nKinder im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 den Betrag\nDienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere\nvon 12 000 Deutsche Mark übersteigt und die Ver-\nselbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche\nwertung dieses Vermögens zumutbar ist. Werden\nVersorgungsleistung               einer     berufsständischen\neinmalige Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz,\nOrganisation gewährt werden, gelten nur, wenn\ndem Währungsausgleichsgesetz und dem Altsparer-\nsie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe über-\ngesetz oder Nachzahlungen an Kriegsschadenrente\nsteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des\nsowie einmalige Entschädigungsleistungen wegen\nMehrbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann,\nerlittener Haft oder wegen Freiheitsentziehung nach\nwenn auf Grund betrieblicher Ubung oder einer\ndem Kriegsgefangenenentschädigungsges2tz, dem\nlängere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach\nHäftlingshilfegesetz und dem Bundesentschädigungs-\nder Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenom-\ngesetz gewährt, so erhöht sich die Vermögensgrenze\nmen wird.\nauf die Dauer von 10 Jahren um den ausgezahlten\n5. Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld,                    Betrag dieser Leistungen.\nKinderzuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht\nals Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Ab-                   (2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, unter\nsatz 1 Nr. 2 übersteigen. Für Rentenleistungen,                welchen Voraussetzungen die Verwertung eines\ndie Vollwaisen (§ 265 Abs. 3) oder Kinder (Ab-                 12 000 Deutsche Mark übersteigenden Vermögens\nsatz 1 Nr. 2) beziehen, wird je Vollwaise oder                 zumutbar und wie das Vermögen zu bewerten ist.\nKind monatlich ein Freibetrag in Höhe dieser                   Dabei kann zur Vermeidung von Härten bestimmt\nRentenleistungen gewährt, höchstens jedoch in                  werden, daß Unterhaltshilfe unter der Bedingung\nHöhe von 20 Deutsche Mark, für das zweite und                  gewährt wird, daß die Leistungen bei Tod des\njedes weitere Kind bis zur Höhe des Betrags, der               Berechtigten zurückgezahlt werden und der Rück-\ndem Satz des Kindergeldes entspricht; der Frei-                forderungsanspruch dinglich gesichert wird.\nbetrag entfällt, soweit für die Vollwaise oder das\nKind ein Freibetrag nach Nummer 2 gewährt wird.\n6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung                                                   § 269\nsind mit den um folgende Freibeträge gekürzten                                      Höhe der Unterhaltshilfe\nBeträgen als Einkünfte anzusetzen:\n(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtig-\nbei Bezug von Versicherten-\nten monatlich 190 Deutsche Mark.\nrenten                                    41 3 ) DM monatlich,\nbei Bezug von Hinterbliebe-                                       (2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich\nnenrenten, die nicht Waisen-                                   120 Deutsche Mark für den nicht dauernd getrennt\nrenten sind,                              30 3 ) DM monatlich, lebenden Ehegatten und um monatlich 65 Deutsche\nbei Bezug von Waisenrenten 15 3 ) DM monatlich.                Mark für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, so-\nfern es von dem Berechtigten überwiegend unter-\nBei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezü-                  halten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6\ngen werden entsprechende Freibeträge gewährt,                  erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.\nsofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b\nund d oder Nummer 4 eine Regelung enthält.                        (3) Die Unterhaltshilfe erhöht sich ferner für ehe-\nmals Selbständige um einen Zuschlag, sofern die\n3) Die Freibeträge erhöhen sich mit Wirkung vom 1. Juni 1966 ab\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des 18. ÄndG LAG). Es tritt an die Stelle    4) Der Freibetrag erhöht sich mH Wirkung vom 1. Juni 1966 ab\nder Zahl .,41\" die Zahl .,4B\",                             (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des 18. ÄndG LAG) auf 50 DM.\nder Zahl „30\" die Zahl „35\" und                         5) Der Freibetrag erhöht sich mit Wirkung vom 1. Juni 1966 ab (§ 10\nder Zahl • 15\" die Zahl „ 18\".                             Abs. l Nr. 6 des 18. ÄndG LAG) auf 40 DM.","2022                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVoraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 vor-                         die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und der Un-\nliegen. Der Selbständigenzuschlag beträgt                                 terhaltshilfe wegen des Absinkens des Freibetrags\nhinter den vorherigen Gesamteinkünften zurück-\nbei einem               bei Durchschnitts-                          bleiben würde; die Kürzung der anzurechnenden\nEndgrundbetrag               ja h reseink ünften\nc1us selbständiger              monat-    Einkünfte entfällt, sobald und soweit eine Erhöhung\nder Haupt-                                                lieh     der Gesamteinkünfte eintritt.\nen tschädigung              Erwerbstätigkeit\nnach § 239\n(2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267\nAbs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die\nbis        4 000 RM            40   DM     nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8\nbis       4 600    DM         bis        5 200 RM            50   DM     von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen\nbis       5 600     DM         bis        6 500 RM            60   DM     mit der nach § 269 und nach Absatz 1 sich ergeben-\nbis       7 600     DM         bis        9 000 RM            75   DM     den Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des Ein-\nkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird\nbis       9 600     DM        bis      12 000   RM            85   DM\ndie Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Ein-\nüber      9 600     DM        über 12 000       RM          100    DM.    kommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag ge-\nkürzt.\nDer Zuschlag erhöht sich für den nicht dauernd ge-\ntrennt lebenden Ehegatten                                                     (3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Mo-\nnate bewilligt werden, sind auf die für diese Mo-\nin Zuschlagsstufe                      um monatlich       nate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzu-\n1                                20 DM,         rechnen.\n2                               25 DM,\n3                                30 DM,                                    § 271\n4                               35 DM,                           Dauer der Unterhaltshilfe\n5                               40 DM,             Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf\n6                               50 DM.         Zeit gewährt.\nBeziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberech-                                                   § 272\ntigten Angehörigen (Absatz 2) Rentenleistungen im\nUnterhaltshilfe auf Lebenszeit\nSinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Zuschlag\nbei Bezug von Versicherten-                                                    (1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt,\nrenten und vergleichbaren                                                 wenn. durch die Schädigung die Existenzgrundlage\nsonstigen          Versorgungsbe-                                          des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden\nzügen                                         um 14 6) DM monatlich,      ist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben,\nwenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder\nbei Bezug von Hinterbliebe-                                               sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich\nnenrenten, die nicht Waisen-                                              dieser Verlust noch auswirkt. Bei Vermögensschäden\nrenten sind, und vergleich-                                               wird die dauernde Vernichtung der Existenzgrund-\nbaren sonstigen Versor-                                                   lage des Berechtigten vermutet, wenn der Berech-\ngungsbezügen                                  um 10 6) DM monatlich,      tigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschädigten,\nbei Bezug von Waisenrenten                                                Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorliegen die-\nund vergleichbaren sonstigen                                              ser Voraussetzungen stets dann anzunehmen, wenn\nVersorgungsbezügen                           um 5 6 ) DM monatlich;       der nach § 266 sich ergebende Grundbetrag\n5 600 Deutsche Mark erreicht.\ndie Gewährung von Freibeträgen nach § 267 Abs. 2\nNr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge den Selbstän-                          (2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die\ndigenzuschlag nicht übersteigen.                                          Zahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag\nfolgenden Monats. Ist der Berechtigte im Zeitpunkt\ndes erstmaligen Bezugs von Unterhaltshilfe nach\n§ 270                                  diesem Gesetz verheiratet, so tritt sein nicht dauernd\nvon ihm getrennt lebender Ehegatte, falls er im\nAnrechnung von Einkünften                            Zeitpunkt des Todes des bisher Berechtigten das 65.\n(1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte wer-                      (die Ehefrau das 55.) Lebensjahr vollendet hat oder\nden auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als                     in diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig im Sinne des\nsie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der An-                       § 265 Abs. 1 ist, vom Beginn des auf den Todestag\nrechnungsbetrag wird auf volle Deutsche Mark nach                         folgenden übernächsten Monats ohne neuen Antrag\nunten abgerundet. Sinkt der Freibetrag nach § 267                         an seine Stelle; das gleiche gilt, wenn und solange\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, weil sich die Elternrente                       eine Witwe für mindestens zwei im Zeitpunkt des\ninfolge der Gewährung oder Erhöhung anderer Ein-                          Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt gehörende\nkünfte verringert hat, so sind die anzurechnenden                         Kinder im Sinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat so-\nEinkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen, um den                          wie entsprechend unter den Voraussetzungen des\n§ 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter.\n(3) Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im\n6) Die Betri:iqe erhöhen sich mit Wirkunq vom 1. Juni             1966 ab\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des 18. AndG LAG). Es tritt an die Stelle\nZeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder und\nder Zahl „ 14\" die Zdhl ,.~1\",                                werden diese durch den Todesfall Vollwaisen, so\nder Zahl „10\" die Zahl „15\" und\nder Zahl „5\" die Zahl „8\".                                    treten sie an die Stelle des Verstorbenen, solange","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                        2023\ndie Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1           (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember\nund 2 erfüllt sind; sie erhalten die in § 275 festge-    1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und\nsetzten Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.      vor dem 1. Januar 1903 (eine Frau vor dem 1. Ja-\nnuar 1908) geboren oder spätestens am 31. Dezem-\n§ 273                          ber 1967 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1\nUnterhaltshilfe auf Zeit               geworden, wird unter folgenden Voraussetzungen\nUnterhaltshilfe auf Zeit gewährt:\n(1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn\n1. Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschä-\ndie besonderen Voraussetzungen für die Gewäh-\ndigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu\nrung auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.\nberücksichtigenden Ehegatten muß im Zeitpunkt\n(2) Unterhaltshilfe aufZeit wird so lange gewährt,        des Schadenseintritts überwiegend beruht haben\nbis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den\nGrundbetrag (§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurech-           a) auf der Ausübung einer selbständigen Er-\nwerbstätigkeit oder\nnen 11ind\n1. für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Lei-          b) auf Ansprüchen und       anderen Gegenwerten\nstungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfe-             aus der Ubertragung,    sonstigen Verwertung\ngesetz mit den Beträgen nach § 38 des Sofort-                oder Verpachtung des    einer solchen Tätigkeit\nhilfegesetzes,                                               dienenden Vermögens     oder\n2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März           c) auf einer Altersversorgung, die aus den Erträ-\n1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach              gen einer solchen Tätigkeit begründet worden\ndiesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz,                war.\nTeuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpas-        2. Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten\nsungsgesetz) mit 50 vom Hundert,                         und. seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berück-\n3. für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai            sichtigenden Ehegatten muß ein Anspruch auf\n1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach          Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag\ndiesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz)            von mindestens 3 600 Deutsche Mark zuerkannt\nmit 40 vom Hundert,                                      worden sein. Sind für diese Schäden mehrere An-\n4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965        sprüche auf Hauptentschädigung entstanden, sind\ngeleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach die-          die Endgrundbeträge zusammenzurechnen; dies\nsem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit           gilt auch dann, wenn vor dem 1. April 1952 an\n20 vom Hundert,                                          die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder\n5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zah-          seines Ehegatten ein Erbe getreten ist. Der Zu-\nlungen mit 10 vom Hundert,                               erkennung eines Anspruchs auf Hauptentschädi-\n6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfege-            gung mit einem Endgrundbetrag von mindestens\nsetzes stets mit dem vollen Betrag.                      3 600 Deutsche Mark steht es gleich, wenn ein\nSchaden durch Verlust der beruflichen oder son-\nDie Unterhaltshilfe wird längstens bis zum Tode des          stigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahres-\nBerechtigten oder im Falle des § 272 Abs. 2 Satz 2 bis       einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit\nzum Tode des Ehegatten oder der alleinstehenden              von mindestens 2 000 Reichsmark nach § 239 fest-\nTochter, im Falle des § 272 Abs. 3 bis zum Tode der          gestellt ist; diese Voraussetzung gilt auch dann\nVollwaise, längstens bis zur Erreichung der Alters-          als erfüllt, wenn neben der selbständigen Er-\ngrenzen gewährt.                                             werbstätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit\n(3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37             nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt und\ndes Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht           der Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich\nUnterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unter-          aus anderen Einkünften mit bestritten wurde.\nhaltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Soforthilfe-   Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt,\ngesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistun-        bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen (Ab-\ngen erreicht ist.                                        satz 2) den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung\n(4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1     (Nummer 2) erreicht. Die Unterhaltshilfe wird in\nerlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Sofort-     entsprechender Anwendung der Vorschriften über\nhilferecht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber    die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt, wenn der\ndie Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegs-        Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2\nschadenrente nach diesem Gesetz nicht erfüllen,          Satz 1 und 2) 5 600 Deutsche Mark erreicht oder\nwird Unterhaltshilfe über den 30. Juni 1953 hinaus       wenn ihm Schäden an Vermögen zugrunde liegen,\nweitergewährt, wenn die Bewilligung wegen Ver-           auf dem die Existenzgrundlage (Nummer 1) beruhte,\nlustes von Hausrat erfolgt und der Höchstbetrag der      oder wenn die Voraussetzung der Nummer 2 Satz 3\nLeistungen nach § 33 des Soforthilfegesetzes am          vorliegt.\n30. Juni 1953 nicht erreicht war. Die Unterhaltshilfe\nwird, ab 1. Juli 1953 unter voller Anrechnung des           (6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähig-\nAuszahlungsbetrags einschließlich der Teuerungs-         keitsvoraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 wird\nzuschläge, so lange weitergewährt, bis der am            Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der\n30. Juni 1953 noch nicht verbrauchte Teil des Höchst-    Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\nbetrags nach § 33 des Soforthilfegesetzes durch die      gewährt\nSumme der ab 1. Juli 1953 anzurechnenden Zahlun-         1. an Personen, welche die Voraussetzungen des\ngen erreicht wird.                                           § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,","2024                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. an Personen, deren durch die Schädigung verlo-                                   § 276\nrene Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie                            Krankenversorgung\nvor der Schüdigung mit einem Familienangehö-\nrigen, der die Voraussetzungen des Absatzes 5              (1) Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zu-\nNr. 1 und 2 erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft ge-      sätzliche Leistung im Falle der Krankheit ambu-\nlebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig         lante ärztliche und zahnärztliche Behandlung ein-\nwaren.                                                 schließlich Zahnersatz, Arzneien, Verband-, Heil-\nund Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlung nach\n§ 274\nArt, Form und Maß der Leistungen nach dem Bun-\nSonderregelung bei W egiall öffenUicher Renten       dessozialhilfegesetz. Die Krankenversorgung nach\n(1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem       Satz 1 umfaßt auch die Angehörigen, für die nach\nSparerschaden, der durch Nichtumstellung von An-            § 269 Abs. 2 Zuschläge gewährt werden, im Falle\nsprüchen auf Bezug oder Wiederbezug von Vor-                des § 274 den nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-\nzugsrente oder durch Einstellung der Zahlung von            gatten. Die Krankenversorgung entfällt, solange\nLiquidationsrenten des ersten Weltkriegs oder von           Krankenhilfe nach den Vorschriften .der Sozialver-\nReichszuschüssen an Kleinrentner entstanden ist             sicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften\n(§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des Be-       gewährt wird oder wenn nach dem Bundesversor-\nrechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommens-             gungsgesetz ein Anspruch auf entsprechende Lei-\nhöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3, so wird        stungen besteht; ist in den genannten Vorschriften\nUnterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berech-         bestimmt, daß Leistungen nach anderen Gesetzen\nnung eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags           vorgehen, so gilt dies nicht im Verhältnis zur Kran-\nentfällt.                                                   kenversorgung nach diesem Gesetz.\n(2) Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe         (2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe mit\nder weggefallenen monatlichen Zahlung und eines             seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen freiwil-\nZuschlags in Höhe von 150 vom Hundert, höchstens            lig bei einer gesetzlichen Krankenkasse, bei einer\njedoch in Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe nach           Ersatzkasse oder bei einem Unternehmen der pri-\n§ 269; hierbei wird, falls der Berechtigte eine ein-        vaten Krankenversicherung gegen Krankheit ver-\nfache Vorzugsrente bezogen hat, die weggefallene            sichert ist, kann er beantragen, daß an Stelle der\nmonatliche Zahlung mit 125 vom Hundert, oder, falls         Krankenversorgung zur Fortsetzung der Versiche-\ner am Währungsstichtag über 65 Jahre alt war, mit           rung Beiträge und Prämienzuschläge bis zu 12 Deut-\n150 vom Hundert angesetzt. Durch Inanspruchnahme            sche Mark monatlich je versicherte Person erstattet\nder Unterhaltshilfe erlischt die der Vorzugsrente zu-       werden. Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf\ngrunde liegende Anleiheablösungsschuld mit Auslo-           Lebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung\nsungsrechten. Als weggefallene Zahlung gilt bei             nach dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe\nKleinrentnern ein Betrag von monatlich 20 Reichs-           nach diesem Gesetz aufgegeben und wird die Unter-\nmark für den Alleinstehenden und von 30 Reichs-             haltshilfe eingestellt oder das Ruhen angeordnet,\nmark für den Verheirateten. § 270 findet keine An-          wird die Krankenversorgung nach Absatz 1 · auch\nwendung; jedoch darf der Gesamtbetrag der Ein-              nach Einstellung oder während des Ruhens der Un-\nkünfte einschließlich der Unterhaltshilfe den Ein-          terhaltshilfe wei tergewährt.\nkommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht                 (3) Die Krankenversorgung obliegt den Trägern\nübersteigen.                                                der Sozialhilfe, die auch die Kosten der Kranken-\n(3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absat~ 1      versorgung tragen. Der Ausgleichsfonds erstattet\ngenannten Art ein anderer Schaden, der einen An-            von diesen Kosten 25 vom Hundert; der verblei-\nspruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so          bende Betrag wird vom Bund, den Ländern ein-\nhat der Berechtigte die Wahl, ob er wegen seiner            schließlich des Landes Berlin und den Gemeinden\nanderen Schäden Kriegsschadenrente nach den all-            (Gemeindeverbänden) in dem Verhältnis übernom-\ngemeinen Vorschriften oder wegen der in Absatz 1            men, in dem die im Rahmen der Kriegsfolgenhilf e\ngenannten Schäden die Sonderregelung nach den               anfallenden Fürsorgekosten verrechnet werden. Die\nAbsätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will.                   für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die\nZuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen\nden Trägern der Sozialhilfe finden entsprechende\n§ 275                            Anwendung.\nUnterhaltshilfe für Vollwaisen                  (4) Wird Krankenhausbehandlung gewährt und\ndauert diese länger als 30 Tage, so werden von der\n(1) Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne          Unterhaltshilfe von dem auf das Ende dieses Zeit-\ndes § 265 Abs. 3 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit          raumes folgenden Monatsersten ab bis zur Höhe\nnach den Vorschriften dieses Abschnitts; an die             des tatsächlichen Aufwands des Trägers der Sozial-\nStelle des in § 267 Abs. 1 und des in § 269 Abs. 1          hilfe bei einem untergebrachten alleinstehenden\nbestimmten Betrags tritt jedoch ein Satz von monat-         Berechtigten 65 Deutsche Mark, bei untergebrachten\nlich 100 Deutsche Mark.                                     nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten je 50\n(2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit          Deutsche Mark, bei untergebrachten Kindern und\ndem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen             Vollwaisen je 30 Deutsche Mark monatlich, höch-\ndes § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern       stens jedoch der Auszahlungsbetrag der Unterhalts-\nsich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt          hilfe einbehalten und an die Träger der Sozialhilfe\nergibt.                                                     (Absatz 3) überwiesen. Bei Entlassung in der ersten","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                             2025\nHälfte des Kalendermonats wird für diesen ein Be-         (4) Das Sterbegeld wird an diejenige Person aus-\ntrag nicht einbehalten; bei Entlassung in der zweiten  gezahlt, die der Unterhaltshilfeempfänger als emp-\nHälfte des Kalendermonats ermäßigt sich der Ein-       fangsberechtigt erklärt hat, im Zweifel an diejenige\nbehaltungsbetrag auf die Hdlfte. Die Vorschriften      Person, die nachweislich die Bestattungskosten ge-\ndes Bundessozialhilfegesctzes über die Inanspruch-     tragen hat.\nnahme von anderen Einkünften gelten entsprechend,          (5) Das Sterbegeld ist auf vergleichbare Leistun-\nsoweit die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge     gen nicht anzurechnen.\nden Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe überstei-\ngen. Die Kosten der Krankenversorgung (Absatz 3)                                    § 278\nvermindern skh um die einbehaltenen oder sonst\nVerhältnis zur Entschädigungsrente\nnach dem Bundessozialhilfegesetz in Anspruch ge-\nnommenen Beträge. Im Falle des § 274 können die            (1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag\nUnterhaltshme oder die sonstigen Einkünfte bis zum     gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf\nBetrag von 75 Deutsche Mark monatlich nicht in         Lebenszeit in folgender Höhe als in Anspruch ge-\nAnspruch genommen werden. In Härtefällen kann          nommen (Sperrbetrag):\ndas Ausgleichsamt mit Zustimmung des zuständigen\nTrägers der Sozialhilfe von der Einbehaltung nach        Vollendetes        Monatlicher Auszahlungsbetrng der\nLebensjahr       Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2\nSatz 1 ganz oder zum Teil absehen; ebenso kann           in dem nach               maßgebenden Zeitraum\nder Träger der Sozialhilfe bei der Inanspruchnahme          Absatz 2         bis    bis     bi,s    bi,s   über\nvon sonstigen Einkünften nach Satz 3 verfahren.         maßgebenden        15 DM 30 DM 50 DM 100DM 100DM\nZeitpunkt         DM     DM       DM     DM      DM\n(5) Für die Anfechtung der Entscheidungen der\nTräger der Sozialhilfe über Art, Form und Maß der                80          600  1 200   2 000    3 300   3 900\nLeistungen der Krankenversorgung gilt die Ver-                   75               1 700   2 800    3 900   4 500\n800\nwaltungsgerichtsordnung; § 96 Abs. 1 Satz 2 und                  70                                4 500   5 100\n1100   2 300    3 900\nAbs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes ist an-                                                        5 500\n65        1 500  3 000    4 500   5 100\nzuwenden.\n60       1 900   3 900    5 500   5 500   5 500\n(6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres zur                   55       2 400   4 800    5 500   5 500   5 500\nDurchführung der Krankenversorgung bestimmt                      50       3 700   5 500    5 500   5 500   5 500\nwerden; dabei können auch Pauschalbeträge zur Ab-      unter 50           5 500   5 500    5 500   5 500   5 500\ngeltung des Anteils des Ausgleichsfonds an den\nKosten der Krankenversorgung festgesetzt werden.           (2) Für die Höhe des Sperrbetrags sind maß-\ngebend\n1. das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeit-\npunkt, von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe\n§ 277                              nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist und\nSterbegeld                     2. der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe\n(1) Empfänger von Unterhaltshilfe können bean-            a) bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Ja\ntragen, daß ihnen im Falle ihres Todes oder des                  nuar 1955 oder von einem früheren Zeitpunkt\nTodes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 500                  ab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben,\nDeutsche Mark gewährt wird. Zu den entstehenden                  im Durchschnitt der ersten drei Monate des\nKosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monat-                Kalenderjahres 1955 oder, wenn die Unter-\nlich 1 Deutsche Mark, sein Ehegatte 0,50 Deutsche                haltshilfe in einem dieser Monate geruht hat,\nMark bei. Im übrigen trägt die Kosten der Aus-                   der drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen\ngleichsfonds.                                                    nächstfolgenden Monate,\n(2) Bei Empfängern von Unterhaltshilfe auf Le-            i) bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem\nbenszeit bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhalten,             späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab\nauch wenn nach § 287 Abs. 2 das Ruhen der Unter-                 in die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen\nhaltshilfe angeordnet oder diese eingestellt wird;               worden sind oder werden, in der bei der erst-\ndie während des Ruhens oder nach der Einstellung                 maligen Einweisung sich ergebenden Höhe.\nder Unterhaltshilfe fälligen Beiträge werden vom\nSterbegeld einbehalten. Entsprechendes gilt für Emp-                                § 278a\nfänger von Unterhaltshilfe auf Zeit einschließlich                    Verhältnis zur Hauptentschädigung\nder Fälle des § 265 Abs. 2, sofern sie nicht bei Aus-\nscheiden beantragen, daß ihnen die geleisteten Bei-         (1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung\nträge zurückerstattet werden.                          werden die dem Berechtigten und den an seine\nStelle tretenden Personen geleisteten Zahlungen\n(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum       wie folgt angerechnet:\nAblauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids\nüber die Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt        1. für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte\nwerden. Von den in § 272 Abs. 2 Satz 2 genannten            Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Sofort-\nPersonen kann die Gewährung von Sterbegeld noch             hilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Sofort-\nbis zum Ablauf eines -Jahres nach Rechtskraft des           hilfegesetzes,\nBescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf sie um-     2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März\ngestellt. wird, beantragt werden.                           1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach","2026                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndiesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz,        der Summe dieser Grundbeträge zu berechnen und\nTeuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpas-        im Verhältnis der Grundbeträge zueinander aufzu-\nsungsgesetz) mit 50 vom Hundert,                     teilen. Uber den Mindesterfüllungsbetrag hinaus\n3. für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai        können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, so-\n1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach      lange die Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht,\ndiesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz)        nur insoweit erfüllt werden, als offensichtlich eine\nmit 40 vom Hundert,                                  Uberzahlung der Hauptentschädigung nicht zu er-\nwarten ist. Soweit hiernach die Ansprüche auf\n4. für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965    Hauptentschädigung vor der Anrechnung nicht er-\ngeleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem    füllt werden können, sind sie durch die Gewährung\nGesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20        von Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch ge-\nvom Hundert,                                         nommen.\n5. für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zah-\n(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt\nlungen mit 10 vom Hundert,\nwerden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschä-\n6. Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegeset-     digung, auf die im Falle der Zuerkennung nach den\nzes stets mit dem vollen Betrag.                     Absätzen 1 bis 3 anzurechnen wäre, erfüllt sind;\nDie Anrechnung ist vorzunehmen, wenn die Unter-          nach teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche über den\nhaltshilfe für dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2      Mindesterfüllungsbetrag (Absatz 4) hinaus kann\neingestellt wird oder wenn der Berechtigte, um die       Unterhaltshilfe nur noch insoweit zuerkannt werden,\nErfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung           als offensichtlich eine Uberzahlung der Hauptent-\nzu ermöglichen, auf die Weitergewährung der Un-          schädigung nicht zu erwarten ist.\nterhaltshilfe verzichtet.                                   (6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch\n(2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grund-      auch nach Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-\nbeträge der Hauptentschädigung, die sich für die         entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vor-\nSchäden des unmittelbar Geschädigten und seines          schriften zuerkannt werden:\nnach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehe-\n1. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch\ngatten ergeben; dies gilt auch dann, wenn die An-\nBarzahlung, Eintragung von Schuldbuchforderun-\nsprüche auf Hauptentschädigung in der Person von\ngen, Aushändigung von Schuldverschreibungen,\nErben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952\nBegründung von Spareinlagen oder Verrechnung\nan die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder\nerfüllt worden und sind danach die Vorausset-\nseines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf\nzungen für die Zuerkennung von Unterhaltshilfe\nmehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung an-\ndurch Erweiterung des § 273 geschaffen worden,\nzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Ver-\nwird die Erfüllung auf Antrag rückgängig ge-\nhältnis dieser Grundbeträge.\nmacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung\n(3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende          von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht.\nZinszuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250               Der Erfüllungsbetrag ist, sofern dies zumutbar\nAbs. 3 und 4 gilt durch die Gewährung der Unter-             ist, binnen eines Jahres nach Antragstellung an\nhaltshilfe als erfüllt.                                      den Ausgleichsfonds zurückzuzahlen. Die Unter-\nhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten\n(4) Ohne Rücksicht darauf, oll die Unterhaltshilfe\nab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des\ngezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden An-\nAntrags, die Erfüllung rückgängig zu machen,\nsprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den\nfolgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt\nAbsätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen\nmit dem Ersten des Monats, der auf die Rück-\nvon 2 000 bis 2 999 Deutsche Mark                     zahlung des Erfüllungsbetrags folgt. Ist die Rück-\nin Höhe von 300 Deutsche Mark,                zahlung des Erfüllungsbetrags binnen eines Jah-\nres nicht zumutbar, kann Unterhaltshilfe auf Le-\nvon 3 000 bis 3 999 Deutsche Mark\nbenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß\nin Höhe von 400 Deutsche Mark,                 der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um\nvon 4 000 bis 4 999 Deutsche Mark                     den Anrechnungsbetrag (Absatz 1) und den darauf\nin Höhe von 550 Deutsche Mark,                entfallenden Zinszuschlag (Absatz 3) so lange\ngekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge\nvon 5 000 bis 5 599 Deutsche Mark                     den der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf\nin Höhe von 700 Deutsche Mark,                Lebenszeit entgegenstehenden Erfüllungs betrag\nvon 5 600 bis 6 530 Deutsche Mark                     erreicht; bei der Berechnung des Kürzungsbetrags\nin Höhe des 4 900 Deutsche Mark               bleibt der Zuschlag nach § 269 Abs. 3 außer\nübersteigenden Teils des Grundbetrags,        Betracht.\nvon mehr als 6 530 Deutsche Mark                  2. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch\nAnrechnung von Darlehen im Sinne des § 291\nin Höhe von 25 vom Hundert des Grund-          Abs. 1 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein\nbetrags\nVorhaben im Sinne des § 291 Abs. 1 nachweislich\nerfüllt (Mindesterfüllungsbetrag); ist nach Absatz 2         verwendet worden, gilt Nummer 1 Satz 1 bis 3,\nauf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung              Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags, so-\nanzurechnen, so ist der Mindesterfüllungsbetrag aus          weit er der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf","Nr. 71     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                      2027\nLebensz<~it: entgegensteht, nicht zumutbar und lag       Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung ab\neine Existc,nzurundlage im Sinne des § 273 Abs. 5        wiederhergestellt wird; hierfür gilt Nummer 3\nNr. 1 vor, kann Unterhaltshilfe nach Nummer 1            Satz 2 Buchstabe c und Satz 3.\nSatz 4 ~wwiihrt werden, wenn die Schaffung oder      Der Antrag, die Erfüllung rückgängig zu machen,\nSicherunq dc~r Lebensgrundlage nicht erreicht        kann innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der\nwurde, weil                                          Voraussetzungen gestellt werden; die Antragsfrist\na) ein landwirtschafllichcs Pachtverhältnis aus-     endet nicht vor dem 31. Dezember 1964.\ngclanfc!n ist oder\n(7) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprüchen\nb) der Ernpfbnger der Leistung verstorben ist        auf Hauptentschädigung neben der Weitergewäh-\noder <~s ihm durch schwere körperliche oder      rung von Unterhaltshilfe (Absatz 4) und über die\ngeisti9e Gebrechen vorzeitig unmöglich ge-       Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller oder\nmach! wurde, selbst oder mit Hilfe seiner        teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptent-\nAngehörigen das Vorhaben fortzuführen.           schädigung (Absätze 5 und 6) wird durch Rechtsver-\n3. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch          ordnung bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Absätze\nAnrechnung von Darlehen im Sinne des § 291           4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der 'Unterhalts-\nAbs. 3 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein   hilfe sowie von der Lebenserwartung des Berechtig-\nVorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 nachweislich      ten auszugehen. Für die Anwendung des Absatzes 6\nverwendet worden, gilt Nummer 1 Satz 1 und 2.        kann insbesondere auch die Berücksichtigung des\nIst eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags inso-     Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt der Zuer-\nweit, als sie der Zuerkennung von Unterhalts-        kennung und Zahlung von Unterhaltshilfe, die Höhe\nhilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumut-     des Kürzungsbetrags der Unterhaltshilfe und die\nbar, gilt folgendes:                                 Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschädigung\na) Ist ein Aufbaudarlehen angerechnet worden,        bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen geregelt\nwird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrech-       werden.\nnung das Darlehen in Höhe des nicht zurück\ngezahlten Betrags wiederhergestellt.                                    Dritter Titel\nb) Ist ein Erfüllungsbetrag für ein Vorhaben im                         Entschädigungsrente\nSinne des § 291 Abs. 3 verwendet worden,\n§ 279\nwird in Höhe des nicht zurückgezahlten Be-\ntrags ein Darlehensverhältnis mit Wirkung                          Einkommenshöchstbetrag\nvom Zeitpunkt der Erfüllung ab neu be-              (1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die\ngründet.                                         Einkünfte des Berechtigten insgesamt 435 Deutsche\nc) Die durch die Wiederherstellung oder Neu-         Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag\nbegründung eines Darlehensverhältnisses ent-     erhöht sich\nstehenden Rückstände an Zins- und Tilgungs-\n1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten ge-\nleistungen sind mit der Unterhaltshilfe vom\ntrennt lebenden Ehegatten um 185 Deutsche Mark\nWirksamwerden ihrer Zuerkennung ab zu\nmonatlich,\nverrechnen.\n2. für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um\nDie Unterhaltshilfe kann frühestens von dem\n71 Deutsche Mark monatlich,\nMonatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeit-\npunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu       3. für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1\nmachen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe            Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage,\nbeginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die       4. für ehemals Selbständige im Sinne des § 269\nRückzahlung des Erfüllungsbetrags oder auf den            Abs. 3 um den Selbständigenzuschlag.\nAbschluß der Verrechnung der rückständigen\nBei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne\nBeträge (Buchstabe c) folgt.\ndes § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchst-\n4. Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch          betrag 160 Deutsche Mark monatlich. Wird der Be-\nAnrechnung von Darlehen zur Förderung einer           rechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag\nlandwirtschaftlichen    Vollerwerbsstelle    erfüllt der Hauptentschädigung zugrunde gelegt, erhöht\nworden, mußte der Darlehensempfänger wegen           sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berech-\nvorgeschrittenen Lebensalters oder Erwerbs-           tigten auf 635 Deutsche Mark monatlich und für eine\nunfähigkeit den Betrieb auf einen Abkömmling         Vollwaise auf 260 Deutsche Mark monatlich so-\noder anderen Geschädigten übertragen, und ist        wie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf\nwegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebs die     235 Deutsche Mark monatlich und für jedes Kind\nmit einer Hofübergabe verbundene Altersversor-        auf 116 Deutsche Mark monatlich.\ngung in diesem Zeitpunkt nicht zu verwirklichen,         (2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267\ngilt Nummer 1 Satz 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung     Abs. 2 und 3.\ndes Erfüllungsbetrags nicht zumutbar, so wird\n§ 280\nbei Einverständnis des Ubernehmers die Erfül-\nlung, soweit sie der Zuerkennung der Unterhalts-                     Höhe der Entschädigungsrente\nhilfe auf Lebenszeit entgegensteht, auf Antrag           (1) Die Entschädigungsrente beträgt jährlich vier\nin der Weise rückgängig gemacht, daß das Dar-         vom Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2, in\nlehensverhältnis gegenüber dem Ubernehmer mit         den Fällen des § 279 Abs. 1 Satz 4, des § 282 Abs. 4","2028                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsowie des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 und        sich um zwei Deutsche Mark monatlich für jedes\nNr. 4 jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags           Lebensjahr, das der Berechtigte am 1. Januar 1952\nder Hauptentschädigung. Wird Entschädigungsrente           über das 70. Lebensjahr hinaus vollendet hatte.\nneben Unterhaltshilfe gewährt, beträgt sie vier vom\nHundert des Grundbc~trags, soweit dieser die in § 278\nAbs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt; liegen                                    § 282\ndem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zu-\ngrunde, erhöh(~n sich die Sperrbeträge um 30 vom              Besondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente\nHundert.                                                      (1) Die   Entschädigungsrente wird, wenn der\n(2) Der Hundertsatz der Entschädigungsrente nach       Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1\nAbsatz 1 erhöht sich, wenn der Berechtigte in dem          Satz 2 bezeichneten Betrag übersteigt, nur neben\nZeitpunkt, von dem ab er erstmalig Entschädigungs-         Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt; der Berech-\nrente erhält, ein höheres als das 65. Lebensjahr voll-     tigte kann beantragen, daß ihm ausschließlich Ent-\nendet hatte, um je eins vom Hundert für jedes              schädigungsrente gewährt wird.\nweitere in diesem Zeitpunkt vollendete Lebensjahr.            (2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grund-\nDer Hundertsatz beträgt jedoch mindestens                  betrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2\n1. wenn dem Grundbetrag nicht                              bezeichneten Betrag nicht übersteigt, nur gewährt,\nüberwiegend Sparerschäden zu-                         wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht bean-\ngrunde liegen,                     8 vom Hundert,     spruchen kann oder nicht beansprucht.\n2. bei Personen, die unter § 267                              (3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparer-\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b                         schäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein\nfallen und die 80 vom Hundert                         nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden\noder mehr erwerbsbeschränkt                           Mindestbeträge erreicht:\nsind,                              7 vom Hundert,\nVollendetes Lebensalter des\n3. bei Personen, die eine Pflegezu-                              Berechtigten in dem Zeitpunkt, von    Mindest-\nlage nach dem Bundesversor-                                dem ab erstmalig Entschädigungsrente grundbetrag\ngungsgesetz oder ein Pflege-                                           gewährt wird\ngeld nach der Reichsversiche-\n80                  3 000 DM\nrungsordnung beziehen oder\n75                  3 700 DM\ndie unter § 267 Abs. 2 Nr. 2\n70                  4400  DM\nBuchstabe c fallen,                8 vom Hundert.\n65                  5100  DM\n(3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Ent-                          unter 65                    5 800 DM\nschädigungsrente mit den sonstigen Einkünften(§ 267\nAbs. 2) des Berechtigten einschließlich einer von ihm         (4) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember\n1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und\nbezogenen Unterhaltshilfe ein höherer Gesamtbe-\ntrag als der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 er-         vor dem 1. Januar 1903 (eine Frau vor dem 1. Januar\n1908) geboren, wird Entschädigungsrente gewährt,\ngeben, dann wird die Entschädigungsrente um den\nwenn für die Schäden des unmittelbar Geschädigten\nübersteigenden Betrag gekürzt.\nund seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksich-\n(4) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267            tigenden Ehegatten ein Anspruch auf Hauptentschä-\nAbs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die         digung besteht; hierbei ist für die Berechnung der\nnach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8       Höhe der Entschädigungsrente abweichend von § 280\nvon der Anrechnung freizustellen sind, zusammen            Abs. 1 von dem für die Hauptentschädigung maß-\nmit der sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr            gebenden Endgrundbetrag auszugehen. § 273 Abs. 5\nals 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags            Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2\nnach § 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente         gelten entsprechend, wenn der Geschädigte späte-\num den 150 vom Hundert des Einkommenshöchst-               stens am 31. Dezember 1967 erwerbsunfähig im\nbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.                     Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist und die Vor-\n(5) Entschädigungsrente wird nicht gewährt, wenn       aussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 erfüllt.\nsich nach den Absätzen 1 bis 4 ein Auszahlungsbe-\ntrag von weniger als zwei Deutsche Mark monatlich\nergeben würde.                                                                        § 283\nVerhältnis zur Hauptentschädigung\n§ 281                               Wird Entschädigungsrente allein gewährt, gilt im\nVorauszahlungen auf die Entschädigungsrente       Verhältnis zur Hauptentschädigung folgendes:\nLiegen die Voraussetzungen für die Gewährung            1. Die dem Berechtigten und den an seine Stelle tre-\nder Entschädigungsrente vor und macht der Berech-              tenden Personen geleisteten Zahlungen an Ent-\ntigte glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von              schädigungsrente werden auf den im Zeitpunkt\nmehr als 20 000 Reichsmark entstanden ist, so kön-             des Wegfalls der Entschädigungsrente bestehen-\nnen bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschä-             den Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251\ndigungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädi-               Abs. 1) angerechnet; die Anrechnung auf den\ngungsrente in Höhe von 20 Deutsche Mark monat-                Zinszuschlag hat dabei den Vorrang. Anzurech-\nlich gewährt werden. Die Vorauszahlungen erhöhen              nen ist auf die Ansprüche auf Hauptentschädi-","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                          2029\ngung, die sich für die Schäden des unmittelbar       2. § 283 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nGeschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2         daß die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-\nzu berücksichtigenden Ehegatten ergeben; dies            schädigung über die nach Nummer 3 erfüllbaren\ngill auch dann, wenn die Ansprüche auf Haupt-            Beträge hinaus nur durch einen vollen Verzicht\nentschädigung in der Person von Erben entstanden         auf die Entschädigungsrente ermöglicht werden\nsind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des        kann. Wird nicht gleichzeitig auf die Weiter-\nunmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten           gewährung der Unterhaltshilfe verzichtet, wer-\ngetreten sind. Ist hiernach auf mehrere Ansprüche        den die Zahlungen an Entschädigungsrente auf\nauf Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die          den Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung\nAnrechnung nach dem Verhältnis dieser An-                angerechnet, der nicht nach § 278 a Abs. 4 durch\nsprüche.                                                 die Gewährung der Unterhaltshilfe vorläufig in\n2. Anzurechnen nach Nummer 1 ist, wenn                       Anspruch genommen ist.\na) die Entschädigungsrente für dauernd endet         3. Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe und\noder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder        Entschädigungsrente gezahlt werden, ruhen oder\nb) der Berechtigte, um die Erfüllung des An-             eingestellt sind, werden Ansprüche auf Haupt-\nspruchs auf Hauptentschädigung zu ermögli-          entschädigung, auf welche die geleisteten Zah-\nchen, auf die Weitergewährung der Entschä-          lungen anzurechnen sind, mit dem nach § 278 a\ndigungsrente verzichtet; wird nur auf einen         Abs. 4 sich ergebenden Mindesterfüllungsbetrag\nTeil verzichtet, ist die Entschädigungsrente        erfüllt. Dber den Mindesterfüllungsbetrag hin-\naus dem noch verbleibenden Grundbetrag der          aus können die Ansprüche auf Hauptentschädi-\nHauptentschädigung unter Berücksichtigung           gung, solange Unterhaltshilfe und Entschädi-\nder Anrechnung nach Nummer 1 neu zu be-              gungsrente gezahlt werden oder ruhen, nur inso-\nrechnen.                                            weit erfüllt werden, als sie die Summe\na) des durch die Unterhaltshilfe vorläufig in An-\n3. Solange die Entschädigungsrente gezahlt wird\nspruch genommenen Betrags (§ 278 a Abs. 4),\noder nur ruht, können Ansprüche auf Hauptent-\nschädigung, auf die nach Nummer 1 anzurechnen            ö) des durch die Entschädigungsrente vorläufig in\nist, nur in Höhe des Grundbetrags, der den dem               Anspruch genommenen Betrags (§ 283 Nr. 3)\nAuszahlungsbetrag der Entschädigungsrente ent-               und\nsprechenden Grundbetrag übersteigt, zuzüglich            c) des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278 a Abs. 4)\ndes auf den übersteigenden Teil entfallenden             übersteigen.\nZinszuschlags erfüllt werden; Nummer 2 Buch-\nstabe b bleibt unberührt. Dabei ist von dem          4. Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung des\ndurchschnittlichen Auszahlungsbetrag der Ent-            Anspruchs auf Hauptentschädigung (§ 283 Nr. 4)\nschädigungsrente auszugehen, der sich für die            ist die Entschädigungsrente von dem Betrag zu\nletzten sechs Monate vor der Entscheidung des            berechnen, um den der verbleibende Grund-\nAusgleichsamts über die Erfüllung ergibt. Soweit         betrag der Hauptentschädigung die in § 278\nder Anspruch auf Hauptentschädigung hiernach             Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt;\nnicht erfüllt werden kann, ist er durch die Ge-          wurde jedoch der Anspruch auf Hauptentschädi-\nwährung von Entschädigungsrente vorläufig in             gung nicht über den Mindesterfüllungsbetrag\nAnspruch genommen. Ist der Anspruch auf Haupt-           hinaus erfül1t, ist die Entschädigungsrente von\nentschädigung nach Satz 1 teilweise erfüllt wor-         dem Betrag zu berechnen, um den der nach § 266\nden, ist für die Berechnung der Entschädigungs-          Abs. 2 sich ergebende Grundbetrag die in § 278\nrente der verbleibende Grundbetrag der Haupt-            Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt.\nentschädigung maßgebend.                                (2) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprü-\n4. Entschädigungsrente kann nicht mehr zuerkannt         chen auf Hauptentschädigung neben der Weiterge-\nwerden, nachdem die Ansprüche auf Hauptent-          währung von Unterhaltshilfe und Entschädigungs-\nschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung         rente sowie über die Zuerkennung von Unterhalts-\nnach Nummer 1 anzurechnen wtire, erfüllt sind;       hilfe und Entschädigungsrente nach teilweiser Er-\nbei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung dieser     füllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung wird\nAnsprüche ist die Entschädigungsrente aus dem        durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei können\nnoch verbleibenden Grundbetrag der Hauptent-         insbesondere auch Bestimmungen getroffen werden\nschädigung zu berechnen.                             über die Auswirkungen vorausgegangener oder\nnachfolgender Erfüllung von Hauptentschädigung\nauf den Mindesterfüllungsbetrag, über die Reihen-\n§ 283 a                       folge der Anrechnung von Zahlungen an Kriegs-\nVerhältnis zur Hauptentschädigung           schadenrente und Erfüllungsbeträgen auf die Haupt-\nbei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe     entschädigung sowie über die Folgen der Ausübung\ndes Wahlrechts nach § 263 Abs. 3.\n(1) Wird Entschädigungsrente neben Unterhalts-\nhilfe gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschä-                                § 284\ndigung § 283 mit folgender Maßgabe:\nSonderregelung bei Verlust der beruflichen\n1. Nach § 283 Nr. 1 anzurechnen ist vorbehaltlich\noder sonstigen Existenzgrundlage\nder Nummern 2 bis 4 und des Absatzes 2 auf den\nnach Anwendung des § 278 a noch verbleibenden           (1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen\nAnspruch auf Hauptentschädigung.                     oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und","2030                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nwirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Ent-                             Vierter Titel\nschädigungsrente gewährt                                                   Gemeinsame Vorschriften\nbei Durchschnittsjahreseinkünften          monatliche                              § 286\nEntschädi-\nnach§ 239                                       Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente\ngungsrente\nDer Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe\nvon 4 001       bis 6 500 RM                   50 DM      und Dauer zuerkannt.\nvon      6 501  bis 9 000 RM                   70 DM\nvon      9 001  bis 12 000 RM                  85 DM                                 § 287\nüber 12 000     RM                            100 DM             Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente\n(2) Der Satz der monatlichen Entschädigungsrente           (1) Kriegsschadenrente wird bei Vorliegen der\nerhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem Ver-          sonstigen Voraussetzungen mit Wirkung vom\nlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrund-         1. April 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum\nlage der Verlust von aufschiebend bedingten privat-        1. Mai 1953 gestellt wird; sie wird, wenn die Vor-\nrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war;          aussetzungen für die Gewährung von Kriegsschaden-\nVoraussetzung ist,                                        rente in der Zeit zwischen dem 1. April 1952 und\ndem 1. Mai 1953 erfüllt werden, von dem Ersten des\n1. daß die Bedingung im Erreichen einer Alters-           Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzungen\ngrenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit        für die Gewährung von Kriegsschadenrente vor-\nbestand und\nliegen. In allen übrigen Fällen wird Kriegsschaden-\n2. daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem Ge-           rente mit Wirkung von dem auf den Tag der Antrag-\nsetz zur Regelung der Rechtsverhältnissf der          stellung folgenden Monatsersten ab gewährt. Die\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden         laufende Zahlung hat in gleichen Monatsbeträgen\nPersonen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I          im voraus jeweils bis zum fünften Tag eines Monats\nS. 307) in der Fassung der dazu ergangenen An-        zu erfolgen; beträgt die sich ergebende monatliche\nderungsgesetze nicht besteht.                         Zahlung weniger als 10 Deutsche Mark, so geschieht\nIn den Fällen des Satzes 1 wird Entschädigungsrente       die Auszahlung vierteljährlich im voraus. Mit der\nauch dann gewährt, wenn der Geschädigte nach dem          ersten laufenden Zahlung werden die Beträge für\n31. Dezember 1889 {eine Frau nach dem 31. Dezem-          zurückliegende Monate nachgezahlt.\nber 1894), aber vor dem l. Januar 1903 (eine Frau             (2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Vor-\nvor dem 1. Januar 1908) geboren oder spätestens am        aussetzungen für ihre Gewährung in der Person\n31. Dezember 1967 erwerbsunfähig im Sinne des              des Berechtigten nicht vorliegen. Sie ruht auch,\n§ 265 Abs. 1 geworden ist.                                solange der Berechtigte seinen ständigen Aufenthalt\n(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gel-    nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich erge-          in Berlin (West) hat. Auf Grund von Vertreibungs-\nbenden Beträgen 30 Deutsche Mark als durch die             schäden, Kriegssachschäden und Ostschäden, die an\nUnterhaltshilfe abgegolten.                               Vermögen entstanden sind, wird in sinngemäßer\nAnwendung der Vorschriften dieses Abschnitts\n(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.              Kriegsschadenrente auch bei ständigem Aufenthalt\nim Ausland gewährt; dabei bestimmen sich Höhe\nund Dauer der Kriegsschadenrente nach dem Grund-\n§ 285                          betrag, der sich nach § 266 ohne Berücksichtigung\nDauer der Entschädigungsrente              von Sparerschäden ergibt. Personen, denen bei stän-\ndigem Aufenthalt im Ausland Unterhaltshilfe ge-\n(1) Die Entschädigungsrente wird auf Lebenszeit,        währt wird, erhalten Krankenversorgung nach den\nan Vollwaisen längstens bis zu dem in § 275 Abs. 2         Vorschriften des § 276, wenn ihnen bei Einkom-\nbestimmten Zeitpunkt, gewährt.                            mens- und Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem\n(2) Ist der Berechtigte im Zeitpunkt des erstma-        Bundessozialhilfegesetz gewährt würde, sowie\nligen Bezugs von Entschädigungsrente verheiratet,          Sterbegeld nach den Vorschriften des § 277.\nso tritt sein nicht dauernd von ihm getrennt leben-           (3) Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe\nder Ehegatte, falls er im Zeitpunkt des Todes des         von wenigstens drei Monaten ruht die Unterhalts-\nbisher Berechtigten das 65. (die Ehefrau das 55.) Le-      hilfe bis zur Höhe des für den Straf gefangenen maß-\nbensjahr vollendet hat oder in diesem Zeitpunkt            gebenden Satzes der Unterhaltshilfe, bei nicht dau-\nerwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 ist, beim         ernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe des\nTode des bisher Berechtigten ohne neuen Antrag             Ehegattenzuschlags nach § 269 Abs. 2. Entsprechen-\nan seine Stelle; das gleiche gilt, wenn und solange        des gilt bei gerichtlich angeordneter Unterbringung\neine Witwe für mindestens zwei im Zeitpunkt des            in einem Arbeitshaus oder in Sicherungsverwah-\nTodes des Ehegatten zu ihrem Haushalt gehörende           .rung; bei strafgerichtlich angeordneter Unterbrin-\nKinder im Sinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat. In         gung in einer Heil- ocier Pflegeanstalt, einer Trin-\ndiesem Falle endet die Entschädigungsrente mit dem         kerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt wird\nTode des Ehegatten.                                        Unterhaltshilfe nur bis zu der Höhe gewährt, in\n(3) Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen des         der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf den Träger der\n§ 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter        Sozialhilfe übergeleitet werden könnte oder in der\nentsprechend.                                              ein Taschengeld zu gewähren wäre.","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                         2031\n§ 288                             (2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den\nWirkung von Veränderungen                  Anspruch auf Rentenleistungen, die ihm für zurück-\nliegende Monate bewilligt werden, dem Ausgleichs-\n(1) Nachträglich eingetretene, nach den Vorschrif-    fonds insoweit abzutreten, als er nach Absatz 1 zur\nten dieses Abschnitts bedeutsame Umstände werden,         Erstattung verpflichtet ist.\nsoweit sie sich zugunsten des Berechtigten auswir-\nken, mit Wirkung vom Ersten des laufenden Monats,            (3) Die Träger der Sozialversicherung und die\nsoweit sie sich zuungunsten des Berechtigten aus-         ihnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 gleichgestellten Ver-\nwirken, vom folgenden Monatsersten ab, bei Renten-        bände und Einrichtungen sowie alle Dienststellen\nzahlungen jedoch vom Zeitpunkt ihrer Gewährung            und Kassen der öffentlichen Hand, insbesondere die\nab berücksichtigt.                                        Versorgungsdienststellen und Versorgungskassen,\nsind verpflichtet, die Auszahlung von Rentenleistun-\n(2) Bei Personen ohne festes Einkommen werden          gen, die den Beziehern von Unterhaltshilfe für zu-\nUmstände, die zu einer Veränderung des Anrech-            rückliegende Monate bewilligt werden, unmittelbar\nnungsbetrags nach § 270 führen würden, innerhalb          an den Ausgleichsfonds zu bewirken, soweit diese\ndes laufenden Kalenderjahres nur berücksichtigt,          Leistungen nach § 270 auf die Unterhaltshilfe anzu-\nwenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Ein-             rechnen sind oder nach Soforthilferecht auf die\nkünfte im Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fünf-        Unterhaltshilfe anzurechnen waren; der Anspruch\ntel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach             auf Rentennachzahlung geht insoweit auf den Aus-\noben oder unten abweicht.                                 gleichsfonds über. Treffen Erstattungsansprüche des\nAusgleichsfonds mit solchen anderer öffentlicher\nKassen zusammen, so hat der Ausgleichsfonds den\nVorrang. Verfahren vor den Gerichten zur Durch-\n§ 289\nsetzung des Anspruchs auf unmittelbare Bewirkung\nMeldepflicht                       von Leistungen an den Ausgleichsfonds nach den\n(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den      Sätzen 1 und 2 sind kostenfrei.\nAnspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine\nHöhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte,\nsofern diese Umstände zu einer Minderung oder zu\n§ 291\neinem Wegfall der Kriegsschadenrente führen kön-\nnen, verpflichtet, diese anzuzeigen.                                     Verhältnis zu Aufbaudarlehen\n(2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet,        (1) Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegs-\nanzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für           sachschäden oder Ostschäden geltend machen kön-\nMonate zuerkannt wird, für die er bereits Unter-          nen, kann, wenn sie die Voraussetzungen für die\nhaltshilfe erhalten hat.                                  Gewährung sowohl von Kriegsschadenrente als auch\nvon Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 erfüllen, nach\n(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in\nihrer Wahl entweder Kriegsschadenrente oder ein\nder Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der\nAufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 gewährt werden.\nEhegatte und die Erben, gegebenenfalls deren ge-\nSind auf ein solches Aufbaudarlehen oder auf ein\nsetzliche Vertreter, verpflichtet.\nDarlehen zum Existenzaufbau nach § 44 des Sofort-\nhilfegesetzes oder nach den Vorschriften des Flücht-\nlingssiedlungsgesetzes an den Berechtigten oder\n§ 290                          seinen Ehegatten bereits Leistungen bewirkt wor-\nden, kann\nErsta ttungspflicht\n1. Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenn\n(1) Der Berechtigte ist verpflichtet, zuviel er-\na) die auf das Darlehen bewirkten Leistungen\nhaltene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an\nzurückerstattet sind oder die Zurückerstattung\nUnterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an\ndurch einen Dritten sichergestellt ist, oder\nTeuerungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpas-\nsungsgesetz zurückzuerstatten, soweit nach diesen             b) bei Gewährung von Kriegsschadenrente die\nGesetzen oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht                   nicht zurückerstatteten Darlehensbeträge mit\nein Rückforderungsanspruch besteht. Ist er hierzu                 dem Anspruch auf Nachzahlung oder auf lau-\nnicht in der Lage, so erfolgt in erster Linie eine                fende Zahlungen von Kriegsschadenrente für\nVerrechnung mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen,                    einen Zeitraum von insgesamt höchstens\nin zweiter Linie, soweit ein Anspruch auf Haupt-                  12 Monaten voll verrechnet werden könnten\nentschädigung besteht, Verrechnung mit der Haupt-                 und der Berechtigte mit dieser Verrechnung\nentschädigung. Die Uberzahlung kann auch als Vor-                 einverstanden ist,\nauszahlung auf die laufenden Zahlungen behandelt          2. Unterhaltshilfe allein auch dann gewährt werden,\nwerden, es sei denn, daß der Berechtigte nachweist,          wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht\ndaß er den zuviel erhaltenen Betrag in gutem Glau-            erfüllt sind, aber glaubhaft gemacht ist, daß die\nben angenommen und verbraucht hat. Eine Kürzung              Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich für\nder laufenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem           die Schäden des unmittelbar Geschädigten und\nBetrag von monatlich 20 Deutsche Mark zulässig.              seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksich-\nSoweit nach den Sätzen 2 bis 4 eine Verrechnung               tigenden Ehegatten ergeben, die nicht zurück-\nnicht möglich ist, ist der Grundbetrag (§ 266 Abs. 2)        erstatteten Darlehensbeträge mindestens um die\num die Uberzahlung zu kürzen.                                in § 278 Abs. 1 bestimmten Beträge übersteigen.","2032                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nIst die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrund-          nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder\nlage nicht erreicht worden, weil ein landwirtschaft-       nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge\nliches Pachtverhültnis ausgelaufen oder der Emp-           gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet;\nfänger des Dc-ulehens verstorben ist oder es ihm           dies gilt nicht für einmalige Leistungen außerhalb\ndurch schwere körperliche oder geistige Gebrechen          von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrich-\nvorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit         tungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die An-\nHilfe seiner Angehörigen dds Vorhaben fort.zufüh-          rechnung auf den 75 Deutsche Mark monatlich über-\nren, kann unter den Voraussetzungen des § 273              steigenden Betrag beschränkt. Der Anspruch auf\nAbs. 5 Nr. 1 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der        Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Be-\nMaßgabe zuerkannt werden, duß der Auszahlungs-             träge auf den Träger der Sozialhilfe oder den Trä-\nbetrag der Unterhaltshilfe um die auf das Darlehen         ger der Kriegsopferfürsorge über. Entsprechendes\nzu leistenden Zins- und Tilgungsbeträgc so lange           gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallen-\ngekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge            den Teil der Entschädigungsrente. Ist die Hilfe zum\nden nicht zurückerstatteten Darlehensbetrag er-            Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder\nreicht; der Kürzungsbetrag darf den Betrag nicht           einer gleichartigen Einrichtung gewährt worden, hat\nübersteigen, der sich nach § 278 a Abs. 6 Nr. 1 Satz 4     der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der\nergeben würde, wenn im Zeitpunkt der Darlehens-            Kriegsopferfürsorge für den Nachzahlungszeitraum\ngewährung ein Anspruch auf Hauptentschädigung              das Taschengeld nach den Sätzen des Absatzes 4 zu\nerfüllt worden wäre. Das Nühere über den Zeitpunkt         gewähren.\nder Zuerkennung und den Beginn der Zahlung von\nUnterhaltshilfe, über die Höhe des Kürzungsbetrags            (4) Wird für den Berechtigten oder seine nach\n§ 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen, im\nsowie über das Zusammentreffen mit der Kürzung\nder Unterhaltshilfe nach § 278 a Abs. 6 wird durch         Falle des § 274 für den nicht dauernd von ihm ge-\nRechtsverordnung bestimmt.                                 trennt lebenden Ehegatten, Hilfe zum Lebensunter-\nhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes\n(2) Der Berechtigte, der zunächst Kriegsschaden-        oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach\nrente gewählt hatte (Absatz 1), kann nachträglich          den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge in\nein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 beantragen;           einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen\ndie Zahlung der Kriegsschadenrente ist in diesem           Einrichtung gewährt, kann der Träger der Sozial-\nFalle spätestens sechs Monate nach Gewährung des           hilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zum\nAufbaudarlehens einzustellen.                              Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlungen\n(3) Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 und          an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich überleiten:\nAufbaudarlehen zur Förderung einer landwirtschaft-         1. Wird     Unterhaltshilfe gewährt, kann der An-\nlichen Nebenerwerbsstelle können auch neben                    spruch bis zur vollen Höhe des für die unter-\nKriegsschadenrente gewährt werden. Satz 1 gilt                 gebrachte Person oder die untergebrachten Ehe-\nsinngemäß, wenn Leistungen nach den Vorschriften               gatten in Betracht kommenden Satzes der Unter-\ndes Flüchtlingssiedlungsgesetzes zur Förderung ei-             haltshilfe, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch\nner landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ge-                nur in Höhe des 75 Deutsche Mark übersteigen-\nwährt worden sind.                                             den Betrags, übergeleitet werden; bei nicht\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten gilt als\n§ 292                               Satz der Unterhaltshilfe der Zuschlagsbetrag nach\n§ 269 Abs. 2 auch dann, wenn der Berechtigte\nVerhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge sowie\nselbst, nicht jedoch sein Ehegatte die Hilfe zum\nzur Arbeitslosenversicherung und zur Arbeitslosenhilfe\n_ Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim\n(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von             oder einer gleichartigen Einrichtung erhält. Bis\nKriegsschadenrente die Voraussetzungen für die                 zur Höhe des Selbständigenzuschlags nach § 269\nGewährung von Sozialhilfe oder Kriegsopferfür-                 Abs. 3 kann der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur\nsorge vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften             übergeleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebens-\ndes Bundessozialhilf egesetzes oder die Vorschriften           unterhalt einem alleinstehenden Berechtigten\ndes Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegs-                 oder gleichzeitig untergebrachten Ehegatten\nopferfürsorge.                                                 gewährt wird; ist von nicht dauernd getrennt\n(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Ver-               lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte unterge-\nbrauch oder Verwertung die Gewährung von Sozial-               bracht, kann nur der Erhöhungsbetrag nach § 269\nhilfe oder Kriegsopferfürsorge nicht abhängig ge-              Abs. 3 Satz 3 übergeleitet werden.\nmacht werden darf, gilt                                    2. Wird Entschädigungsrente allein oder neben Un-\n1. die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höch-              terhaltshilfe gewährt, kann der nicht unter Ab-\nstens jedoch monatlich 75 Deutsche Mark,                   satz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Entschädi-\ngungsrente, bei Vorauszahlungen auf Entschädi-\n2. der vier vom Hundert des Grundbetrags über-                 gungsrente nach § 281 der Betrag von 20 Deutsche\nsteigende Teil der Entschädigungsrente nach § 280          Mark übergeleitet werden.\noder\nDer Träger der Sozialhilfe oder der Träger der\n3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädi-\nKriegsopferfürsorge gewährt, soweit nicht schon\ngungsrente nach § 284.\nein entsprechender Betrag aus nicht in Anspruch\n(3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zu-        genommenen Teilen der Kriegsschadenrente oder\nrückliegende Monate wird für den gleichen Zeitraum         sonstiger Einkünfte zur Verfügung steht, der unter-","Nr. 71 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                        2033\ngebrachten Person zur Deckung kleinerer persön-                                   § 295\nlicher Bedürfnisse ein monotliches Taschengeld in                   Zuerkennung und Höhe des Anspruchs\nfolgender Höhe:\n(1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach\neinem alJeinstchcnden Berechtigten\nMaßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des\noder einem Eher;attcn              25 Deutsche Mark,\nFeststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratent-\ngemeinsam untc:rgcbrachl.cn EhegiJl.tcn              schädigung beträgt\n37 Deutsche Mark,\nbei Einkünften bis zu 4 000 RM jährlich\nKindern und Vollwaisen je           7 Deutsche Mark.\noder bei einem Vermögen bis zu\nIsl der Auszilhlungsbetrag der Kriegsschadenrente          20 000 RM                                 1 200 DM,\ngeringer als das Tasd1cnrJeld, so erstattet der Aus-       bei Einkünften bis zu 6 500 RM jährlich\ngleichsfonds dem Träger der Sozialhilfe oder dem           oder bei einem Vermögen bis zu\nTräger der Kriegsopferfürsorge für den Berechtigten        40 000 RM                                 1 600 DM,\noder seinen Ehcgütten 5 Deutsche Mark, für Ehe-            bei Einkünften über 6 500 RM jährlich\npaare 7,50 Deutsche Mark und für Kinder oder Voll-         oder einem höheren Vermögen als\nwaisen je 2 Deutsche Mark rnonalJich.                      40 000 RM                                 1 800 DM.\n(5) Für die Gew~ihrnng von der Unterhaltshilfe       Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen\nvergleichbaren Leistungen an Hilfe in besonderen        Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, war\nLebenslagen nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfe-     er aber im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer\ngesetzes gelten die Absi:i.tze 3 und 4 entsprechend,    von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so\nsoweit nach § 28 in Verbindung mit Abschnitt 4 des      treten an die Stelle der Entschädigungsbeträge von\nBundessozialhilfegeset:1.es dem Hilfesuchenden, sei-    1 200 DM, 1 600 DM und 1 800 DM die Entschädi-\nnem Ehegatten und seinen Eltern der Einsatz des         gungsbeträge von 400 DM, 600 DM und 700 DM.\nEinkommens zuzumuten isL Entsprechendes gilt für\nLeistungen nach den §§ 26, 27, 27 a Abs. 2 und § 27 b       (2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so\ndes Bundesversorgungsgesetzes.                          gilt § 247 entsprechend.\n,.\n(6) Das Arbeitslosengeld und die Unterstützung           (3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten\naus der Arbeitslosenhilfe sind Einkünfte im Sinne       Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familien-\ndes § 267 Abs. 2 und Rentenleistungen im Sinne die-     stand des Geschädigten am 1. April 1952 die fol-\nses Abschnitts.                                         genden Zuschläge gewährt:\n1. für den von dem Geschädigten nicht\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten      200 DM,\nSechster Abschnitt                     2. für jeden weiteren, zum Haushalt des\nGeschädigten gehörenden und von ihm\nHausraten tschädigung\nwirtschaftlich abhängigen Familienan-\ngehörigen, sofern dieser nicht selbst\n§ 293\nentschädigungsberechtigt ist,             150 DM,\nVoraussetzungen\n3. für das dritte und jedes weitere nach\n(1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Ab-              Nummer 2 berücksichtigte Kind bis zur\ngeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden            Vollendung des 18. Lebensjahres wei-\nund Ostschäden, die in dem Verlust von Hausrat                tere je                                  150 DM.\nbestehen.                                               Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige\n(2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratver-     gewährt, die nach dem 1. April 1952 unter den Vor-\nlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten         aussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den\nentstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigentums-       Haushalt des Geschädigten auf genommen worden\nverhältnisse beide Ehegatten. Die Hausratentschä-       sind. Die Zuschläge werden für eine Person nur ein-\ndigung wird demjenigen der beiden Ehegatten ge-         mal gewährt; sie werden nicht für den Ehegatten\nwährt, für den der Hausratverlust festgestellt wor-     gewährt, der selbst Anspruch auf Hausratentschädi-\nden ist. Ist ein Ehegutte nach der Schädigung ver-      gung hat.\nstorben, so wird die Hausratentschädigung in voller\nHöhe dem überlebenden Ehegutten gewährt. Lebten                                    § 296\ndie Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren                     Anrechnung früherer Zahlungen\nsie geschieden, so kann jeder der Ehegatten die\nHälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es            (1) Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird\nsei denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er      um diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt,\nallein Eigentümer des verlorenen Hausrats war.          die für den Verlust von Hausrat gewährt worden\nsind oder gewährt werden, es sei denn, daß der\naus den Entschädigungszahlungen wiederbeschaffte\n§ 294\nHausrat durch Kriegsereignisse erneut verloren ge-\nUbertrag barkei.t                    gangen ist; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit\nDer Anspruch auf Hausratentschädigung kann            10 vom Hundert anzusetzen.\nvererbt, übertragen und verpUindet, jedoch nicht ge-         (2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des So-\npfändet werden; § 244 Satz 2 findet entsprechende        forthilfegesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz\nAnwendung.                                               des Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz-","2034                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) und den            Gemeinschaften von solchen Geschädigten haben als\ndazu ergangcrnm Ergänzunr3svorschriften werden              Bauherren bei der Darlehensgewährung den Vor-\nauf den Anspruch auf Hausratentschädigung nach              rang vor den übrigen Antragstellern; unter den letz-\ndiesem Gesetz voll angerechnet.                             teren haben Geschädigte, die Vertreibungsschäden\noder Kriegssachschäden geltend machen können,\n§ 297                             den Vorrang. Den vorgenannten Geschädigten sind\nErfüllung des Anspruchs\ndie in § 298 Abs. 2 genannten Personen jeweils in-\nsoweit gleichgestellt, als sie gleichartige Schäden\nDie Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche be-           geltend machen können.\nstimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichts-\npunkte nach der Dringlichkeit.\nAchter Abschnitt\nSiebenter Abschnitt                                               Härtefonds\nWohnraumhilfe\n§ 301\n§ 298                                               Allgemeine Vorschriften\nVoraussetzungen                            (1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen\nvon Personen bestimmt werden, daß diese Personen\n(1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegs-           aus einem innerhalb des Ausgleichsfonds zu bil-\nsachgeschädigten gewährt werden, wenn sie nach-              denden Sonderfonds (Härtefonds) Leistungen er-\nweisen,\nhalten, wenn ihnen Schäden entstanden sind, die\n1. daß sie durch die Schädigung den notwendigen              den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden ent-\nWohnraum verloren haben und                             sprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich in\ndiesem Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist. Aus dem\n2. a) daß sie sich ausreichende Wohnmöglichkeit\nHärtefonds sind auch Vertriebene zu berücksichti-\nüberhaupt noch nicht oder noch nicht an ihrem\ngen, welche die Voraussetzungen des § 230 nicht er-\ngegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsort\nbeschaffen konnten, oder                             füllen, wenn sie die sowjetische Besatzungszone\noder den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\nb) daß ihre bisherige Wohnung im Falle des              verlassen haben und im Anschluß daran, spätestens\nFreiwerdens mit Einwilligung des Verfügungs-         am 31. Dezember 1965, ihren ständigen Aufenthalt\nberechtigten einem noch nicht ausreichend            im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nuntergebrachten Geschädigten im Sinne des            (West) genommen haben.\nBuchstaben a zur Verfügung stehen wird.\n(2) Voraussetzung für die Gewährung von Lei-\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1              stungen aus dem Härtefonds ist, daß die Ge-\nkann Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt wer-              schädigten ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-\nden, die Leistungen nach den §§ 301, 301 a erhalten          bereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder\nkönnen, Sowjetzonenflüchtlingen und Vertriebenen             in den Zollanschlußgebieten haben.\njedoch nur insoweit, als sie vor dem 1. Februar 1953\naufgenommen worden sind.                                        (3) Leistungen aus dem Härtefonds werden als\nBeihilfe zum Lebensunterhalt, als besondere l,au-\nfende Beihilfe, als Beihilfe zur Beschaffung von\n§ 299\nHausrat sowie als Darlehen zur Beschaffung von\nGrundsätze                           Wohnraum oder zum Existenzaufbau gewährt. Zur\n(1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt,              Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Krankenver-\ndaß dem Geschädigten Gelegenheit zum Bezug einer             sorgung nach § 276 und Sterbegeld nach § 277 ge-\nWohnung beschafft wird, deren Bereitstellung durch           währt. Die Leistungen aus dem Härtefonds an den\nDarlehen des Ausgleichsfonds ermöglicht worden               einzelnen Geschädigten dürfen die in diesem Gesetz\nist.                                                         vorgesehenen entsprechenden Ausgleichsleistungen\nnicht übersteigen.\n(2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bildung von\nEinzeleigentum für Geschädigte, besonders in der                (4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres be-\nForm von Familienheimen, unter Beachtung der im              stimmt\nZweiten Wohnungsbaugesetz bestimmten Rang-                   1. über die Gruppen von Personen, die Leistungen\nfolgen gewährt werden.                                           aus dem Härtefonds erhalten können (Absatz 1),\n2. über die Voraussetzungen und den Umfang der\n§ 300\nLeistungen (Absatz 3) in Anlehnung an die Vor-\nEinsatz der Mittel                          schriften, die für vergleichbare Leistungen an Ge-\nDie Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer             schädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten.\nmöglichst großen Zahl von Wohnungen für Ge-                  Die Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe\nschädigte, welche die Voraussetzungen des § 298              ist in entsprechender Anwendung des § 301 a Abs. 3\nerfüllen, erreicht wird. Geschädigte, die Vertreibungs-      für solche Geschädigte vorzusehen, bei denen Vor-\nschäden oder Kriegssachschäden der in § 12 Abs. 1            aussetzungen vorliegen, die den in § 273 Abs. 5\nNr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend         Nr 1 und 2 sowie Abs 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nmachen können, die Erben solcher Geschädigten und            Voraussetzungen vergleichbar sind. Die Gewäh-","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                             2035\nrung der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann      von Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301 a\nvon einer Einkommensgn~nze abhängig gemacht             erhalten können, Mittel in der durch dieses Gesetz\nwerden.                                                 begrenzten Höhe bereitsgestellt werden. Es muß\n(5) Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung      gewährleistet sein, daß die Mittel ausschließlich den\n(Absatz 4) beslimmlen Personenkreis gehören, kön-      in Satz 1 genannten Personen zugute kommen.\nnen bei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeit-\nnehmer berücksichtigt werden.                                                        § 303\nBürgschaften, Beteiligungen und Liquiditätskredite\n§ 301 a\n(1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung\nLeistungen an Sowjetzonenflüchtlinge          von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die\n(1) Aus dem Härtefonds (§ 301) sollen insbeson-      Leistungen nach den §§ 301, 301 a erhalten können,\ndere auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3       kann der Ausgleichsfonds Bürgschaften überneh-\ndes Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach          men und mit Zustimmung der Bundesregierung\n§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte      Liquiditätskredite gewähren.\nPersonen berücksichtigt werden.                             (2) Zu gleichen Zwecken kann der Ausgleichs-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten      fonds sich an öffentlich-rechtlichen Anstalten der\nBeihilfen entsprechend den Voraussetzungen und          Bundesrepublik Deutschland beteiligen.\nGrundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen         (3) Zur Gewährung von Krediten für Zwecke der\nan Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten.         Vor- und Zwischenfinanzierung des Baus von\nBeihilfen für die Beschaffung von Hausrat werden,       Familienheimen oder des Erwerbs von Wohngrund-\nunbeschadet des § 296, in Höhe der Sätze des § 295      stücken durch Geschädigte, welche die persönlichen\ngewährt.                                                Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliede-\n(3) Nach nähen~r Maßgabe der in § 301 Abs. 4         rungsdarlehen erfüllen, insbesondere Hauptentschä-\nvorgesehenen Rechtsverordnung werden an die in          digungsberechtigte, kann der Ausgleichsfonds der\nAbsatz 1 genannten Personen unter den Voraus-           Deutschen Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft\nsetzungen der §§ 264, 265 und 282 Abs. 4 besondere      darlehensweise bis zu 25 Millionen Deutsche Mark\nlaufende Beihilfen gewährt, wenn diese Personen         längstens bis zum 31. Dezember 1966 zur Verfügung\nEinkünfte von mehr als 4 000 Reichsmark jährlich        stellen. Die Darlehensmittel sollen vorzugsweise zur\noder Vermögen von mindestens 2 000 Reichsmark           Vor- und Zwischenfinanzierung der Eigenleistung im\nverloren haben. Dabei ist der in § 279 Abs. 1 Satz      Sinne des § 34 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n1 bis 3 bestimmte Einkommenshöchstbetrag zu-            verwendet werden und dem Geschädigten eine\ngrunde zu lerren. Die besonderen laufenden Bei-         niedrige Verzinsung gewährleisten. § 21 Abs. 2\nhilfen sind unter Berücksichtigung des Umfangs der      und 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes findet\nVerluste in Anlehnung an die Grundsätze des § 284       sinngemäß Anwendung.\nmit Pauschbeträgen festzuleqcn und unterschiedlich\ndanach zu bemessen, ob sie neben einer Beihilfe\nzum Lebensunterhalt oder allein gewährt werden. In\nder Rechtsverordnung ist ferner zu regeln, wie der                          Zehnter Abschnitt\nUmfang des Verlusts zu ermitteln ist; dabei ist für\nVermögensverluste von den Grundsätzen des Zwei-                                     § 304\nten Abschnitts des Fcstslellungsgesetzes sowie der           Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener\n§§ 243, 245 dieses Gesetzes, für verlorene Einkünfte\nvon den Grundsätzen des § 239 auszugehen. Nach             Zur Abgeltung von Verlusten, die an Spargut-\ndem 31. Dezember 1944 bezogene Einkünfte sind           haben Vertriebener entstanden sind, wird aus Mit-\naußer Betracht zu lassen; das gleiche gilt für nach     teln des Ausgleichsfonds Entschädigung nach Maß-\ndiesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter, wenn       gabe des Währungsausgleichsgesetzes gewährt.\nsie nicht im Erbgang oder im Wege der vorweg-\ngenommenen Erbfolqe erworben worden sind.\nElfter Abschnitt\nOrganisation\nNeunter Abschnitt\nSonstige Förderungsmaßnahmen                                               § 305\nAuftragsverwaltung\n§ 302\n(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Ge-\nBereitstellung von Mitteln               setzes und der anderen Gesetze, die der Durchfüh-\nZur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förde-    rung des Lastenausgleichs dienen, werden teils vom\nrung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher,         Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern\nder Umschulung für einen geeigneten Beruf, der Er-      und vom Land Berlin durchgeführt.\nrichtung von Heimen und Ausbildungsstätten für             (2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht\nheimat- und berufslose Jugendliche sowie des Auf-       durch eigene Behörden durchführen, können sie die\nb~ues von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege            Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durch-\nkonnen zugunsten von Geschädigten (§ 229) sowie         führung beauftragen.","2036                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 306                              (4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und\nLandesbehörden                       in den Stadtkreisen von den dort zuständigen Wahl-\nkörperschaften auf die Dauer von vier Jahren ge-\nIm Bereich der Länder werden von den Landes-            wählt und von dem Vorsitzenden des Ausgleichs-\nregierungen innerhalb der bestehenden Behörden             ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische\nAusgleichsämter und Landesausgleichsämter er-              Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflich-\nrichtet.                                                   tet. Wird ein Ausgleichsamt für mehrere Kreise ein-\n§ 307                           gerichtet, bestimmt die Landesregierung darüber,\nBundesoberbehörde                     welche Wahlkörperschaft für die Wahl der Beisitzer\nzuständig ist. Vor der Wahl der Beisitzer sind die\nIm Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichs-        von den Landesregierungen anerkannten Geschä-\namt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.          digtenverbände zu hören.\n§ 308\nAusgleichsämter                                                 § 310\nBeschwerdeausschüsse\n(1) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird\ninnerhalb der allgemeinen Verwaltung ein Aus-                 (l) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises\ngleichsamt eingerichtet; im Bedarfsfalle können            oder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß\nZweigstellen eingerichtet werden. Ein Ausgleichs-          gebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerde-\namt kann für mehrere Kreise eingerichtet werden,           ausschüsse gebildet werden.\nwenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der              (2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem\nVerwaltung geboten ist. Im Bereich der Hansestädte         Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nHamburg und Bremen sowie in Berlin (West) kön-             Mitglieder des Ausgleichsausschusses können nicht\nnen mehrere Ausgleichsämter eingerichtet werden.           zugleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein.\n(2) Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichs-              (3) § 309 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende An\namts wird ein ständiger Vertreter des Leiters der          wendung; wird ein Beschwerdeausschuß für mehrere\nBehörde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet            Kreise gebildet, so bestimmen die Landesregierun-\nwird, bestellt (Dienststellenleiter).                      gen nach Landesrecht über Sitz und Amtsbereich\n(3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stell-        des Beschwerdeausschusses sowie darüber, welche\nvertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die       Wahlkörperschaft für die Wahl der Beisitzer zu-\nerforderliche persönliche und fachliche Eignung für        ständig ist.\nein solches Amt besitzen. Die erforderliche fachliche\nEignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu                                      § 311\nbestellende Person die Befähigung zum gehobenen                              Landesausgleichsämter\nVerwaltungsdienst besitzt.\n(1) Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die er-        eingerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen\nforderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen        dieses Amts einzurichten. Das Landesausgleichsamt\nSachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren mit          ist bei einer obersten Landesbehörde zu bilden.\nBewertungsangelegenheiten betraut ist, entspre-\nchende Anwendung.                                              (2) § 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwen-\ndung; die erforderliche fachliche Eignung ist in der\n(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen Per-       Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person\nsonen werden im Einvernehmen mit dem Leiter der            die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst be-\nobersten Landesbehörde bestellt, bei der das Landes-       sitzt.\nausgleichsamt gebildet ist.\n(3) Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht\nüber die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.\n§ 309\nAusgleichsausschüsse\n§ 312\n(1) Bei jedem Ausgleichsamt wird ein Ausgleichs-\nausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Aus-                             Bundesausgleichsamt\ngleichsausschüsse gebildet werden.                            (1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem\n(2) Der Ausgleichsausschuß besteht aus                  Präsidenten geleitet. Der Präsident des Bundes-\n1. dem Leiter der Behörde, bei der das Ausgleichs-         ausgleichsamts wird auf Vorschlag der Bundesregie-\namt eingerichtet ist, oder seinem Stellvertreter      rung durch den Bundespräsidenten ernannt und\noder dem Dienststellenleiter oder dessen Stell-       entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung er-\nvertreter als Vorsitzendem,                           folgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat.\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.                             (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts übt\nnach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über\n(3) Einer der Beisitzer muß Geschädigter sein; ist\ndie Landesausgleichsämter aus.\nder Antragsteller Vertriebener oder Kriegssach-\ngeschädigter, so ist einer der Beisitzer derjenigen            (3) Der Bundesminister für Vertriebene, Flücht-\nGeschädigtengruppe zu entnehmen, welcher der               linge und Kriegsgeschädigte übt die Dienstaufsicht\nAntrngsteller angehört. Der zweite Beisitzer soll          über das Bundesausgleichsamt im Einvernehmen mit\nnicht Vertriebener oder Kriegssü.chgeschädigter sein.      dem Bundesminister der Finanzen aus.","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                       2037\n§ 313                           (2) Auf die Vertreter der Interessen des Aus-\nKontrollausschuß                   gleichsfonds finden die Vorschriften des § 308 Abs. 3\nund des§ 311 Abs. 2 entsprechende Anwendung.\n(1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Kon-\nlrollausschuß von 22 Mitgliedern gebildet. 11 Mit-         (3) Die Vertreter der Interessen des Ausgleichs-\nglieder wilhlt der Bundestag. Je ein Mitglied er-        fonds sind an die Weisungen des Präsidenten des\nnennen die Regierungen der Länder einschließlich         Bundesausgleichsamts gebunden.\ndes Landes Berlin; verringert sich die Zahl der Län-\nder, so wählt der Bundesrat an Stelle der damit                                     § 317\nausscheidenden Mitglieder in entsprechender Zahl                           Amts- und Rechtshilfe\nneue Mitglieder.\n(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in\n(2) Für jedes Mitglied des Kontrollausschusses ist\ndiesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich\nzugleich ein Stellvertreter zu wählen oder zu er-\nAmts- und Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe\nnennen.\nder Gerichte gelten die §§ 156 ff. des Gerichtsverfas-\n(3) Der Kontrollausschuß wählt aus den vom            sungsgesetzes entsprechend.\nBundestag gewählten Mitgliedern einen Vorsitzen-\nden und einen Stellvertreter. Er gibt sich eine Ge-         (2) Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließ-\nschäftsordnung. Beschlüsse des Kontrollausschusses       lich des vorangegangenen Verfahrens, wird eine\nergehen mit Stimmenmehrheit. Der Kontrollausschuß        Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für\nkann Arbeitsausschüsse einsetzen und ihm zu-             Zwecke des Lastenausgleichs verwendet werden soll.\n§ 107 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung bleibt unbe-\nstehende Befugnisse diesen übertragen.\nrührt.\n(4) Die Bundesregierung kann Vertreter in den\nKontrollausschuß entsenden, die an den Beratungen\nZwölfter Abschnitt\nohne Stimmrecht teilnehmen.\nVerwaltung des Ausgleichsfonds\n§ 314\n§ 318\nStändiger Beirat\nRichtlinien der Bundesregierung\n(1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Stän-\ndiger Beirat gebildet, der aus Vertretern der Ge-           Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung des\nschädigten und aus Sachverständigen besteht. Je          Präsidenten des Bundesausgleichsamts und mit Zu-\neinen Vertreter der Geschädigten wählen die Parla-       stimmung des Bundesrates Richtlinien für die Ver-\nmente der Länder einschließlich des Landes Berlin.       waltung und für die Verwendung der Mittel des\nVom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge          Ausgleichsfonds.\nund Kriegsgeschädigte werden fünf Vertreter auf                                    § 319\nVorschlag der von ihm anerkannten Vertriebenen-\nAufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamts\nverbände, fünf weitere Vertreter auf Vorschlag der\nvon ihm anerkannten Kriegssachgeschädigtenver-              (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ver-\nbände sowie ein Vertreter auf Vorschlag der von          waltet den Ausgleichsfonds und verfügt über die\nihm anerkannten Verbände der Sowjetzonenflücht-          Verwendung der Mittel.\nlinge ernannt. Die Bundesregierung ernennt 10 Sach-         (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts be-\nverständige.                                             stimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu erge-\n(2) § 313 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende An-       henden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien\nwendung.                                                 der Bundesregierung Näheres über die Gewährung\n§ 315\nvon Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforder-\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt\nA1lgemeine Verwaltungsgerichte             die der Bundesregierung und den zuständigen ober-\nDie zur Durchführung der Vorschriften des Dritten     sten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grund-\nTeils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende      gesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des\nTätigkeit wird durch die allgemeinen Verwaltungs-        Artikels 120 a des Grundgesetzes aus.\ngerichte der Länder einschließlich des Landes Berlin        (3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist\nsowie durch das Bundesverwaltungsgericht aus-            verpflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Stän-\ngeübt.                                                   digen Beirat Auskunft über die Verwaltung, den\n§ 316                         Bestand und die Verwendung der Mittel zu erteilen;\nVertreter der Interessen des Ausgleichsfonds     er ist insbesondere verpflichtet, dem Kontrollaus-\nschuß und dem Ständigen Beirat jeweils für das\n(1) Die Regierungen der Länder einschließlich des     bevorstehende Rechnungsjahr oder für Abschnitte\nLandes Berlin bestc~llen im Bl-mehmen mit dem Prä-       eines solchen Rechnungsjahres einen Wirtschafts-\nsidenten des Bundesausgleichsamts aus der Zahl der       und Finanzplan vorzulegen.\nLandesbediensteten bei den Ausgleichsausschüssen,\nden Beschwerdeausschüssen und den Verwaltungs-                                      § 320\ngerichten der Länder Vertreter der Interessen des\nAusgleichfonds. Der Präsident des Bundesausgleichs-                  Aufgaben des Kontrollausschusses\namts bestellt bei dem Bundesverwaltungsgericht              (1) Der Kontrollausschuß überwacht die Verwal-\neinen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds.      tung des Ausgleichsfonds.","2038                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Verfügungen des Präsidenten des Bundesaus-        der Ablösung nicht für Zwecke der Wohnraumhilfe\ngleichsamts über die Verwendung von Mitteln des           bereitzustellen sind, sind zusätzlich zu den nach\nAusgleichsfonds nach § 319 Abs. 1 sowie die nach          Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln als Aufbaudar-\n§ 319 Abs. 2 Sat'.L 1 und 2 gelroffenen Anordnungen       lehen für den Wohnungsbau nach § 254 Abs. 2 und 3\ndes Präsidenten des Bundesausgleichsamts bedürfen         bereitzustellen; dies gilt letztmals für Ablösungs-\nder Zustimmung des Kontrollausschusses. Versagt            beträge, die in den Erträgen der Hypothekengewinn-\nder Kontrollausschuß einer vom Präsidenten des             abgabe des Rechnungsjahres 1962 enthalten sind.\nBundesausgleichsamls beabsichtigten Maßnahme die           Von dem nach den Sätzen 1 bis 3 sich ergebenden\nZustimmung, so kann diese Maßnahme nur durch-             Betrag sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereit-\ngeführt werden, wenn die Bundesregierung mit Zu-          zustellenden Mitteln für die Gewährung von Auf-\nstimmung des Bundesrates die Durchführung der             baudarlehen für den Wohnungsbau bereitzustellen\nMaßnahme anordnet.\nim Rechnungsjahr 1963       50 000 000 DM,\nim Rechnungsjahr 1964       40 000 000 DM,\n§ 321\nim Rechnungsjahr 1965       30 000 000 DM;\nAufgaben des Ständigen Beirats\nder Präsident des Bundesausgleichsamts kann nach\n(1) Der Ständige Beirat berät den Präsidenten des\nMaßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen, daß der ver-\nBundesausgleichsamts.\nbleibende Betrag teilweise, höchstens jedoch mit\n(2) Der Ständige Beirat ist zu Maßnahmen des           50 vom Hundert, ebenfalls zusätzlich für die Gewäh-\nPräsidenten des Bundesausgleichsamts, die nach            rung von Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau\n§ 320 Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung des Kontroll-          bereitgestellt wird. Er wird gleichzeitig ermächtigt,\nausschusses bedürfen, zu hören.                           in den Jahren 1962 bis 1964 einem jeweils über die\n(3) Der Ständige Beirat bestimmt einen Bericht-        verfügbaren Mittel hinausgehenden dringenden\nerstatter, der in den Sitzungen des Kontrollaus-           Bedarf an Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau\nschusses die Auffassung des Ständigen Beirats dar-         im Vorgriff auf die in den Jahren 1963 bis 1965\nlegt.                                                      vorgesehenen zusätzlichen Bereitstellungen Rech-\nnung zu tragen.\n§ 322\n(3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen\nAufgaben der Vertreter der Interessen\nsind vom Beginn des Rechnungsjahres 1957 ab Mittel\ndes Ausgleichsfonds\nnicht mehr bereitzustellen.\nDie Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds            (4) Für den Härtefonds (§§ 301, 301 a) werden\nwachen in ihrem Bereich darüber, daß über Mittel          Mittel des Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Ab-\ndes Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder miß-          satzes 8 bis zum 31. Dezember 1965 bereitgestellt;\nbräuchlich verfügt wird. Sie sind an den Verfahren        der jährlich bereitzustellende Betrag darf 100 Millio-\nüber die Gewährung von Ausgleichsleistungen be-           nen Deutsche Mark nicht übersteigen. Für sonstige\nteiligt; sie sind befugt, Auskünfte einzuholen und        Förderungsmaßnahmen nach § 302 werden Mittel\nAnträge zu stellen, insbesondere Rechtsmittel einzu-      bis zum 31. März 1963 bereitgestellt. Uber diesen\nlegen.\nZeitpunkt hinaus werden vorbehaltlich des Absat-\n§ 323                           zes 8 bis zum 31. Dezember 1965 Mittel zur Gewäh-\nSondervorschriften über die Verwendung von Mitteln     rung von Ausbildungshilfe bereitgestellt für Fälle,\nin denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963 be-\n(1) Für die Gewährung von Aufbaudarlehen sind          gonnen wurde, sowie für Personen, die nach dem\nim Rechnungsjahr 1957 höchstens 650 Millionen             31. Dezember 1956 dadurch antragsberechtigt wur-\nDeutsche Mark bereitzustellen. Dieser Höchstbetrag        den, daß sie ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-\nermäßigt sich in den Rechnungsjahren 1958 bis 1965        bereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin\njeweils um 72 Millionen Deutsche Mark. Im Rech-           (West) genommen haben.\nnungsjahr 1965 wird zusätzlich ein einmaliger Be-\ntrag von 200 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt.          (5) Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung\nIn den Rechnungsjahren 1966 und 1967 kann unbe-           der Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis zu\nschadet des Absatzes 8 ein Betrag von je 100 Millio-      einem Gesamtbetrag von einer Milliarde Deutsche\nnen Deutsche Mark bereitgestellt werden.                  Mark sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem Ge-\nsamtbetrag von 35 Millionen Deutsche Mark über-\n(2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis           nommen werden. Im Falle der Ubernahme von\n300) sind die Erträge aus der Hypothekengewinn-           Bürgschaften ist in dem Ausgabeplan die voraus-\nabgabe (§§ 91 ff.) bereitzustellen; die Mittel werden     sichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds zu\nden Ländern darlehensweise zur Verfügung gestellt.        berücksichtigen.\nIn den auf das Rechnungsjahr 1956 folgenden 10\nRechnungsjahren ermäßigt sich der Betrag jeweils              (6) Zur Durchführung des Währungsausgleichs-\num 10 vom Hundert des nach Satz 1 bereitzustellen-        gesetzes werden aus dem Ausgleichsfonds jährlich\nden Betrags. Bei der Berechnung des Ertrags aus der       mindestens 50 Millionen Deutsche Mark so lange\nHypothekengewinnabgabe nach Satz 1 werden Be-             bereitgestellt, bis der Währungsausgleich durch-\nträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung der         geführt ist.\nHypothekengewinnabgabe aufkommen, je mit fünf                (7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes wer-\nvom Hundert als Ertrag des Ablösungsjahres und            den aus dem Ausgleichsfonds in den Kalenderjahren\nder 19 folgenden Rechnungsjahre angesetzt. Erträge        1954 bis 1957 mindestens je die zur Verzinsung der\nder Hypothekengewinnabgabe, die hiernach im Jahr          auf Grund des Altsparergesetzes entstandenen Dek-","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                        2039\nkungsforderungcn in diesen Jahren erforderlichen                         Dreizehnter Abschnitt\nBeträge, vom Kalenderjahr 1958 ab jährlich minde-\nVerfahren\nstens je 200 Millionen Deut.sehe Mark bereitgestellt.\n(8) Vom 1. JanuM 1966 ab können Mittel bereit-                               Erster Titel\ngestellt werden\nAllgemeine Vorschriften\n1. für die Cewcthrung von Aufbauddrlehen (§ 254),\nAusbildungshilfe (§ 302) und Beihilfen zur Be-                                 § 325\nschaffung von Hausrat und Wohnraum sowie zum                              Antragstellung\nExistenzaufbau aus dem Hctrtefonds (§§ 301, 301 a)\nan Personen, die in den letzten fünf Kalender-          (1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichs-\njahren vor Antragstellung nach den §§ 230, 301,     leistungen sind, soweit nichts anderes bestimmt\n301 a antragsberechtigt geworden sind,              wird, an das für den ständigen Aufenthalt des Ge-\nschädigten zuständige Ausgleichsamt zu richten. Hat\n2. für die Gewcthrung von Ausbildungshilfe in Fäl-\nder Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im\nlen, in denen die Ausbildung vor dem 1. April\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\n1963, bei den in Absatz 4 Satz 3 genannten Per-\n(West), so ist zuständig\nsonen vor dem 1. Januar 1966, begonnen hatte,\n3. für die Gewährung von Beihilfen zum Lebens-           1. bei Vertreibungsschäden, Ostschäden und Sparer-\nschäden dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Be-\nunterhalt aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a).\nreich der Antragsteller zuletzt ständigen Aufent-\nDer für die bezeichneten Leistungen, mit Ausnahme             halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nder Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat und zum             in Berlin (West) gehabt hat,\nLebensunterhalt aus dem Härtefonds, jährlich bereit-\nzustellende Betrag darf insgesamt 80 Millionen           2. bei Kriegssachschäden dasjenige Ausgleichsamt,\nDeutsche Mark nicht übersteigen.                              in dessen Bereich der Kriegssachschaden einge-\ntreten ist.\n(2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständi-\n§ 324                          gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset-\nzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im\nHaushaltsrechtliche Vorschriften\nBereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder\n(1) Für den Ausgleichsfonds gelten die Vorschrif-     bestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber,\nten der Reichshaushaltsordnung sowie die zu ihrer        welches Ausgleichsamt für die Entgegennahme des\nErgänzung und Durchführung erlassenen Vorschrif-         Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident des\nten sinngemäß. Soweit in diesem Vorschriften die         Bundesausgleichsamts das zuständige Ausgleichs-\nMitwirkung des zuständigen Bundesministers vor-          amt.\ngesehen ist, tritt an dessen Stelle der Präsident des       (3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt\nBundesausgleichsamts. Die Bundesregierung kann           wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des Ge-\ndurch Rechtsverordnung Näheres über die haus-            schädigten zuständigen Gemeindebehörde einzu-\nhaltsmäßige so wie kassen- und rechnungsmäßige           reichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren\nVerwaltung des Ausgleichsfo11ds bestimmen; sie           Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag\nkann dabei von den Vorschriften der Reichshaus-          nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben\nhaltsordnung über die Anlage von Mitteln, die Uber-      unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und\nnühme von Beteiligungen sowie über die Nieder-           erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie\nschlagung von Forderungen abweichen.                     hat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme\n(2) Uber die Einnahmen und Ausgaben sowie über        weiterzuleiten.\ndas Vermögen und die Schulden des Ausgleichs-               (4) Anträge auf Gewährung von Ausgleichs-\nfonds ist jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnung       leistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechts-\nunterliegt, nach Prüfung durch den Bundesrech-           anspruch besteht, sind auf amtlichem Formblatt ein-\nnungshof, zusammen mit der Bundeshaushalts-              zureichen.\nrechnung der Entlastung durch den Bundestag und\nden Bundesrat.                                                                     § 326\n(3) Werden den Behörden der Länder, Gemeinden                        Weiterbehandlung der Anträge\nund Gemeindeverbände Mittel des Ausgleichsfonds             (1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt ist,\nzur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz über-         soweit der Präsident des Bundesausgleichsamts\ntragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt, so sind        nichts anderes bestimmt, auch für die Weiterbehand-\ndiese Behörden mit der Durchführung des Einnahme-        lung des Antrags zuständig. Es prüft den Antrag und\nund Ausgabeplans des Ausgleichsfonds betraut.            legt ihn, soweit für die Entscheidung ein Ausschuß\n(4) Der Präsident des Bundesausgleichsamts wird       zuständig ist. diesem mit eigener Stellungnahme zur\nermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der          Entscheidung vor.\nBetriebsmittel seiner Zentralkasse Mittel bis zur           (2) Uber die Anträge mehrerer Geschädigter, die\nHöhe von 200 Millionen Deutsche Mark im Wege             Erben oder weitere Erben eines vor dem 1. April\ndes Kredits zu beschaffen. Soweit Kredite zurück-        1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten sind,\ngezahlt sind, kann die Ermächtigung bis zum              entscheidet einheitlich dasjenige Ausgleichsamt, das\n31, März 1979 erneut in Anspruch genommen wer-           der Präsident des Bunde.sausgleichsamts bestimmt\nden.                                                     hat.","2040                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 327                           würdigung darüber, welche für die Entscheidung\nVertretung                         maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft\ngemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gel-\n(1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor\nten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche\nden Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebil-\nZweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit darge-\ndeten Ausschüssen vertreten lassen; jedoch kann\ntan ist.\nsein persönliches Erscheinen angeordnet werden.\nPersonen, die als Angehörige der Ausgleichsbehör-             (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft\nden, der bei diesen gebildeten Ausschüsse, der           gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.\nHeimatauskunftstellen (§ 24 FG) oder der bei diesen\ngebildeten Kommissionen tfüig geworden sind, sind                                   § 332\nvon der Vertretung ausgeschlossen.                                              Entscheidungen\n(2) Durch Rc~chtsverordnung kann eine Zulas-             (1) Entscheidungen über Ausgleichsleistungen er-\nsungs- und Gebührenregelung für Personen, die             gehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen\nVertretungen im Verfahren vor den Ausgleichs-             eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechts-\nbehörden und den bei diesen gebildeten Aus-               behelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist. Ent-\nschüssen übernehmen, getroffen werden. Dabei ist          scheidungen der Ausgleichsbehörden und der bei\ndie Zulassung von der Zuverlässigkeit, Eignung und        diesen gebildeten Ausschüsse über Ausgleichslei-\nSachkunde abhängig zu machen.                             stungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erge-\nhen nach amtlichem Formblatt.\n§ 328\n(2) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller\nAusschließung von der Mitwirkung am Verfahren       zuzustellen und dem Vertreter der Interessen des\nDie Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der bei        Ausgleichsfonds bekanntzugeben. Für das Zustel-\ndiesen gebildeten Ausschüsse, der Heimatauskunft-         lungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwal-\nstellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen        tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes-\nsind von der Mitwirkung an der Entscheidung über          gesetzbl. I S. 379). Die Zustellung von Bescheiden\neigene Anträge oder über Anträge ihrer Angehöri-          der Ausgleichsämter über die Gewährung von Aus-\ngen im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes        gleichsleistungen kann durch einen verschlossen\nvom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) aus-      zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. In wel-\ngeschlossen. Im übrigen finden die Vorschriften über      chen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief\ndie Ausschließun9 von Gerichtspersonen nach der           erfolgen kann, bestimmt der Präsident des Bundes-\nZivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.               ausgleichsamts nach Maßgabe des § 319 Abs. 2; für\ndie Zustellung durch einfachen Brief gilt § 17 Abs. 2\nbis 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes.\n§ 329\nVerbindung von Verfahren\n§ 333\nDas Verfuhren über die Gewährung von Aus-                        Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\ngleichsleistungen, deren Gewährung von der Fest-\nstellung eines Schadens nc1ch dem Feststellungs-             Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gel-\ngesetz abhängt, soll mit dem Feststellungsverfahren       ten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschrif-\nverbunden werden.                                         ten.\n§ 334\n§ 330\nGebühren und Kosten\nBeweiserhebung\n(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden\n(1) Die Ausqleid1sbehörden und die bei diesen ge-\nbildeten Ausschüsse erheben von Amts wegen alle           und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist ge-\nBeweise, die für dü-~ Gewährung von Ausgleichs-           bührenfrei.\nleistungen notwendig sind.                                   (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor\nden Ausgleichsbehörden einschließlich der bei die-\n(2) lm Verfahren vor den Ausgleichsbehörden\nsen gebildeten Ausschüsse dürfen dem Antragsteller\nund den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist die\nnicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung\nAbgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und\nträgt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Be-\nder Parteieid ausgeschlossen.\nschwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines\n(3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen            Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechts-\noder Sachverständi~Jen ist das Amtsgericht, in dessen     verfolgung notwendig und die Beschwerde begründet\nBezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen stän-        war. Uber die Tragung der Kosten wird bei Entschei-\ndigen Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Ver-           dung zur Sache mitentschieden.\nnehmungsersuchen sind die Vorschriften des Ge-\n(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\nrichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeß-\nder Länder werden Gebühren in Höhe des Mindest-\nordnung sinngemäß anzuwenden.\nsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesver-\nwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf\n§ 331                           ein Viertel.\nBeweiswürdigung\n(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den\n(1) Die Ausgleichsbehörden und die bei diesen          Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte\ngebildeten Ausschüsse entscheiden in freier Beweis-       maßgebenden Vorschriften.","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                        2041\nZweiter Titel                    Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde recht-\nVerfahren bei Hauptentschädigung,           zeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß ange-\nKriegsschadenrente und Hausratentschädigung       bracht wird.\n(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur\nNiederschrift angebracht werden und ist zu begrün-\n§ 335\nden. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit\nBescheid                      der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in\n(1) Uber den Antrag auf Zuerkennung von Haupt-     angemessener Frist nachgeholt werden.\nentschädigung und Hausratentschädigung sowie auf\nGewährung von Kriegsschadenrente entscheidet der                                § 337\nAusgleichsausschuß durch Bescheid. Sonstige Be-\nscheide, die die Hauptentschädigung, die Hausrat-                  Besdduß des Beschwerdeausschusses\nentschädigung und die Kriegsschadenrente betreffen,      (1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Be-\nerläßt, vorbehaltlich der §§ 345 und 346, der Leiter  schluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die\ndes Ausgleichsamts.                                   Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.\n(2) An Stelle des Ausgleichsausschusses kann der       (2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid\nLeiter des Ausgleichsamts entscheiden, wenn dem       auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde ein-\nAntrag in vollem Umfang entsprochen werden kann       gelegt hat, ändern.\noder wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der\nbeabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt                               § 338\nhat.                                                          Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht\n(3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen\nüber einen Teil des Anspruchs entschieden werden,        Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses\nso kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein sol-    können der Antragsteller und der Vertreter der\ncher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn    Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats\ndie Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß des      nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage beim Ver-\nVerfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.        waltungsgericht erheben.\n§ 335 a                                                 § 339\nBescheid unter Vorbehalt                       Revision an das Bundesverwaltungsgericht\n(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in        (1) Gegen die Endentscheidung des Verwaltungs-\nvollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile      gerichts können der Antragsteller und der Vertreter\nunter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Anderung       der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines\noder der Rücknahme erlassen werden, wenn der          Monats nach Zustellung Revision an das Bundes-\nAntragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines sol-  verwaltungsgericht einlegen, wenn das Verwal-\nchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Vor-    tungsgei;:icht die Revision wegen grundsätzlicher\naussetzung ist, daß der Bescheid über die Schadens-   Bedeutung der Sache in seiner Endentscheidung zu-\nfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls   gelassen hat; besonderer Zulassung bedarf es nicht,\nunter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung      wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Ver-\nder genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im        fahrens gerügt werden.\nHinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des        (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-\n§ 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats\nder Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen        nach Zustellung der Endentscheidung angefochten\nwerden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt       werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzu-\nund Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist die Unge-      legen, dessen Entscheidung angefochten werden soll.\nwißheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein  Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts-\nabschließender Bescheid zu erteilen.                   kraft der Endentscheidung. Wird der Beschwerde\n(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Ge-  nicht abgeholfen, so entscheidet das Bundesverwal-\nsetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwal-      tungsgericht durch Beschluß. Mit der Ablehnung der\ntungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrück-       Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht\nlichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder         wird die Endentscheidung rechtskräftig. Wird der\nsonst aufgehoben werden können.                        Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zu-\nstellung des Beschwerdebescheids der Lauf der Revi-\n§ 336\nsi onsfrist.\nBeschwerde                         (3) Die Berufung gegen die Endentscheidung und\ndie Beschwerde gegen andere Entscheidungen des\n(1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller     Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.\nund der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds\nbinnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde\n§ 340\neinlegen. Uber die Beschwerde entscheidet, sofern\nihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß.                      Aufschiebende Wirkung\n(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle an-     Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die\ngebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die    Revision haben aufschiebende Wirkung.","2042                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ ]41                                                     § 344\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand                            Feststellungsverfahren\nWenn jcmc1nd ohne Verschulden verhindert war,             Die Vorschriften der §§ 336 bis 339 gelten auch\nim Verfahren vor den Ausulcichsbehörden und den           für das Feststellungsverfahren nach dem Feststel-\nbei diesen ~JebildP!en Ausschüssen eine Frist zur        lungsgesetz, jedoch mit der Maßgabe, daß Rechts-\nEinlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist         mittel nicht gegeben sind, wenn auch bei erfolg-\nihm auf Antrng Wiedereinsetzung in den vorigen            reicher Durchführung des Rechtsmittelverfahrens\nStand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 5 der Verwal-          höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften\ntungsgerichtsordnung gilt entsprechend.                   dieses Gesetzes nicht gewährt werden könnten.\n§ 342                                                 Dritter Titel\nWiederaufnahme des Verfahrens                       Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen\nauf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung\n(1) 1st eine Entscheidung unanfechtbar oder rechts-\nsowie bei Eingliederungsdarlehen,\nkräftig geworden, kann das Verfahren aus den\nLeistungen aus dem Härtefonds\ngleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten         und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen\nBuchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder auf-\ngenommen werden.\n§ 345\n(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist fer-\nGrundsatzregelung\nner zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Ge-\nwährung einer Ausgleichsleistung nachträglich ganz           (1) Uber die Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-\noder teilweise wegfallen; dies gilt insbesondere,         entschädigung (§ 252) und Hausratentschädigung\nwenn                                                      (§ 297) sowie über den Antrag auf Gewährung von\n1. Entschädigungszahlungen gewährt werden, die            Eingliederungsdarlehen (§§ 253 ff.), Leistungen aus\nzum Wegfall oder zu einer Kürzung der Haupt-          dem Härtefonds (§§ 301, 301 a) und Leistungen auf\nentschädigunq, der Entschädigungsrente oder der       Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) ent-\nHausrntcntschädigung führen,                          scheidet der Leiter des Ausgleichsamts durch Be-\nscheid; bei der Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-\n2. Vermögen, auf dessen Verlust die Gewährung\nentschädigung sowie bei Anträgen auf Gewährung\neiner Ausgleichsleistung beruhte, zurückgegeben\nvon Eingliederungsdarlehen, Leistungen aus dem\noder hierfür Ersatz in Natur gewährt wird,\nHärtefonds und auf Grund sonstiger Förderungs-\n3. ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch, dessen      maßnahmen ist der Ausgleichsausschuß vor der Ent-\nVerlust geltend gemacht worden war, erfüllt           scheidung zu hören. Der Bescheid kann auch dahin\nwird.                                                 lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfüg-\nbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, der\nAntrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hin-\n§ 343\nreichende Mittel zur Verfügung stehen.\nEinstellung und Rückforderung\n(2) Gegen den Bescheid können der Geschädigte\nvon Kriegsschadenrente\nund der Vertreter der Interessen des Ausgleichs-\n(1) Andern sich die Voraussetzungen für die            fonds binnen eines Monats nach Zustellung die Ent-\nGewährung von Kriegsschadenrente nachträglich             scheidung des Beschwerdeausschusses anrufen, der\n(§ 288), so verfügt der Leiter des Ausgleichsamts die     nach § 337 entscheidet. Gegen den Bescheid, daß zur\nEinstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zah-         Zeit einem Antrag mangels verfügbarer Mittel nicht\nlungen.                                                   entsprochen werden kann, kann der Antragsteller\n(2) Gegen die Verfügung kann binnen eines Mo-          die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nur zur\nnats die Entscheidung des Ausgleichsausschusses           Nachprüfung, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt,\nangerufen werden. Für das weitere Verfahren gelten        anrufen.\ndie Vorschriften der §§ 336 ff. Ein Rechtsbehelf hat         (3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschrif-\nkeine aufschiebende Wirkung.                              ten die Voraussetzungen für eine verwaltungs-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,           gerichtliche Klage gegen die Entscheidung des\nwenn der Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhal-      Beschwerdeausschusses gegeben, so gelten die\ntene Beträge zurückzuerstatten (§ 290). Soweit es         §§ 338 ff. entsprechend.\nsich nicht um die Verrechnung mit anderen Aus-\n§ 346\ngleichsleistungen handelt, hat ein Rechtsbehelf auf-\nschiebende Wirkung.                                                          Besondere Regelung\n(4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 und 3 hat        (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann\nes bei den geleist~tcn Zahlungen an Unterhaltshilfe       nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren\nsein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlun-        abweichend von den Vorschriften des § 345 regeln.\ngen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgel-         Dabei ist, soweit in § 345 die Anhörung des Aus-\ntung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen          gleichsausschusses vorgeschrieben ist, sicherzu-\nExistenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten       stellen, daß Vertreter der Vertriebenen und Kriegs-\ngeleistet werden können.                                  sachgeschädigten vor der Entscheidung gehört wer-","Nr. 71  ~  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                        2043\nden. Der Gesd1ädigle muß eine Nachprüfung des         vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach\nBescheids, sofern dieser nichl durch den Präsidenten  Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. Dabei\ndes Bundesausgleichsamts ergangen ist, herbei-        muß sichergestellt werden, daß der unter Einsatz\nführen können; die Nachprüfung muß sich minde-        dieser Mittel geschaffene Wohnraum oder angemes-\nstens darauf beziehen, ob ein Ermessensmißbrauch      sener Ersatzwohnraum den nach § 347 anerkannten\nvorliegt.                                             Geschädigten zur Verfügung gestellt wird. Ersatz-\nwohnraum darf nur zugeteilt werden, wenn der\n(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann\nGeschädigte oder, wenn die Befragung des Geschä-\nnach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 ferner bestim-\ndigten bei Baubeginn nicht möglich ist, das Aus-\nmen, daß bei Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-\nentschädigung (§ 252) von der Anhörung des Aus-       gleichsamt zugestimmt hat.\ngleichsausschusses abgesehen wird, sofern die Ent-       (4) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für\nscheidung sich aus allgemein festgelegten objektiven   die Mittel, die den Ländern darlehensweise zur För-\nMaßstäben ergibt.                                      derung des sozialen Wohnungsbaus aus dem Sofort-\nhilfefonds, aus dem Aufkommen auf Grund des\nHypothekensicherungsgesetzes und nach dem Gesetz\nüber die Förderung des Wohnungsbaus für Umsied-\nVierter Titel                     ler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus\nfür Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin vom 30. Juli\nVerfahren bei der Wohnraumhilfe\n1953 {Bundesgesetzbl. I S. 712) sowie nach§ 46 Abs. 2\ndes Bundesvertriebenengesetzes gewährt worden\n§ 347                         sind.\nEntscheidung des Ausgleichsausschusses\nAuf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet                        Vierzehnter Abschnitt\nder Leiter des Ausgleichsamts, ob der Antragsteller\nals bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt                                  § 349\nwird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen                             (gestrichen)\neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die\nEntscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen.\nGegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses\nist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig. Sind                     Fünfzehnter Abschnitt\nnach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Vor-           Sonstige und Uberleitungsvorschriften\naussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage\ngegeben, so gelten die §§ 338 H. entsprechend.\n§ 350\nEhrenamtliche Mitarbeit\n§ 348\n(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in\nZuteilung der Mittel                 Berlin {West) wohnende Personen, die zur ehren-\n(1) Die für die Wohnraumhilfe bereitgestellten      amtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vor-\nMittel sind zur Finanzierung des Wohnungsbaus für      schriften des Dritten Teils dieses Gesetzes aufgefor-\nGeschädigte als öffentliche Mittel im Sinne des        dert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.\ngemäß § 8 Abs. 1 Nr. 13 jeweils anzuwendenden             (2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Bei-\nWohnungsbaugesetzes unter Berücksichtigung der         sitzer in den Ausgleichsausschüssen und in den Be-\nVorschriften der §§ 298 bis 300 einzusetzen.           schwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen Grün-\n(2) Die Mittel sind von den Ländern als ersten      den abgelehnt werden.\nDarlehensnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber            (3) Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und\nin den Rechnungsjahren 1957 bis 1964 mit zwei vom      Ubernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienst-\nHundert, in den Rechnungsjahren 1965 und 1966 mit      ausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich\nvier vom Hundert jährlich zu tilgen. In den Rech-      nach den für die Entschädigung der Schöffen und\nnungsjahren 1967 bis 1982 ist die am 31. März 1967     Geschworenen geltenden Vorschriften.\nnoch bestehende Verbindlichkeit mit je einem Sech-\nzehntel zu tilgen. Diese Verbindlichkeit ist derart zu                          § 350 a\nberechnen, daß auf den 31. März 1967 die nach § 6\nErstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen\nAbs. 3 Satz 4 als Tilgungen geltenden Leistungen\nder Länder in einer Summe abzusetzen sind. Zinsen,        (1) Empfänger von Ausgleichsleistungen sind ver-\ndie aus dem vorübergehenden Einsatz von Mitteln        pflichtet, zuviel erhaltene Beträge an den Ausgleichs-\nfür Uberbrückungskredite an Stelle erststelliger       fonds zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz\nHypotheken aufkommen, sind an den Ausgleichs-          oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rück-\nfonds abzuführen. Die Verzinsung und Tilgung der       forderungsanspruch besteht.\nMittel durch den letzten Darlehensnehmer bestimmt\n(2) Rückforderungsansprüche des Ausgleichsfonds\nsich nach den Vorschriften des jeweils anzuwenden-\nkönnen mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenom-\nden Wohnungsbaugesetzes.\nmen laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente\n(3) Näheres über die Verteilung und den Einsatz     (§§ 261 ff.) und an Ausbildungshilfe (§ 302) verrech-\nder Mittel, über die Darlehensbedingungen und über     net werden. Soweit der Rückforderungsanspruch\ndie Verteilung der Wohnungen an Geschädigte wird       offensichtlich durch einen Anspruch auf Hauptent-","2044                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu verrech-        der Eintragung des Rechts errichteten Urkunde oder\nnen; bezieht der ßercchti~;te Entschädigungsrente         aus der Urkunde über einen der Bestellung des\noder Unterhaltshilfe auf Zeil., ist der nach § 266        Rechts zugrunde liegenden schuldrechtlichen Ver-\nAbs. 2 ermittelte Grundbel.rdq c:ntsprechend zu kür-      trag ergibt, daß das Geldinstitut oder die sonstige\nzen. § 290 bleibt unberührt.                              Stelle auch hierbei bereits für den Ausgleichsfonds\n(3) Für das VerJ ahren giJL § 343 Abs. 1 und 2 ent-    oder Soforthilfefonds gehandelt hat. Wird die Erklä-\nsprechend.                                                rung über ein dingliches Recht von einer Ausgleichs-\nbehörde abgegeben, so ist ein Nachweis, daß das im\n§ 350 b                          Einzelfall in Betracht kommende Recht der Verwal-\nVollstreckung                       tung der Ausgleichsbehörde unterliege, nicht erfor-\nderlich.\n(1) Auf öffenllich-rcchlliche Geldforderungen des\nAusgleichsfonds finden die Vorschriften des Ver-                                      § 351\nwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953\nVerwaltungskosten\n(Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den Lei-\nstungsbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Vollstrek-             (1) Die Kosten des Bundesausgleichsamts, des\nkungsanordnung nach § 3 J\\bs. 4 des Verwaltungs-          Kontrollausschusses, des Ständigen Beirats und der\nvollstreckungsgesetzes erläßt der Leiter des Aus-         Heimatauskunftstellen sowie die sächlichen Kosten\ngleichsamts. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen         der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds\nden Leistungsbescheid gilt § 343 Abs. 3 entsprechend.     im Bereich der Länder einschließlich des Landes\n(2) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 des        Berlin trägt der Bund.\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die            (2) Im übrigen tragen die Länder einschließlich\nLänder keine anderen Behörden bestimmen, die Ver-         des Landes Berlin und die anderen an der Durch-\nwaltungen der Stadt- und Landkreise.                      führung der Vorschriften des Dritten Teils dieses\n(3) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle         Gesetzes beteiligten Gebietskörperschaften diejeni-\nder Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsge-         gen Kosten selbst, die tatsächlich bei ihnen anfallen.\nsetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des          (3) Der Bund erstattet die Hälfte der Kosten nach\nAusgleichsfonds die landesrechtlichen Vorschriften        Absatz 2. Die Bundesregierung kann durch Rechts-\nüber das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung             verordnung bestimmen, in welcher Weise diese\nfinden.                                                   Kosten pauschal festgelegt werden und wie der auf\nden Bund entfallende Anteil auf die Länder und die\n§ 350 C\nanderen Gebietskörperschaften aufgeteilt wird. In\nVergabe von Aufträgen                    der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß\n§ 74 des Bundesvertriebenengesetzes ist bei der        Ausgleichsbehörden, denen besondere Aufgaben\nGewährung von Ausgleichsleistungen nicht anzu-            über ihren Bereich hinaus übertragen sind, die hier-\nwenden.                                                   durch verursachten Aufwendungen bis zur vollen\nHöhe erstattet werden.\n§ 350 d\nAbgabe und Entgegennahme von Erklärungen                                       § 352\nfür den Ausgleichsfonds\nOberleitung der Behördenorganisation\n(1) Hat der Präsident des Bundesausgleichsamts\n(1) Das Hauptamt für Soforthilfe nimmt bis zur\nAusgleichsbehörden, Geldinstitute oder sonstige\nDbernahme der Geschäfte durch das Bundes-\nStellen für zuständig bestimmt, Darlehen oder son-\nausgleichsamt dessen Geschäfte wahr.\nstige Forderungen des Ausgleichsfonds, die sich im\nZusammenhang mit der Gewährung oder Dberzah-                  (2) Ausgleichsämter, Ausgleichsausschüsse und\nlung von Ausgleichsleistungen (§ 4) ergeben, zu           Landesausgleichsämter sind die auf Grund der Vor-\nverwalten, so sind diese Stellen ermächtigt, rechts-      schriften der Soforthilfegesetze gebildeten Ämter für\nwirksame Erklärungen über dingliche Rechte, die           Soforthilfe, Soforthilfeausschüsse und Landesämter\nfür den Ausgleichsfonds oder Soforthilfefonds im          für Soforthilfe, soweit die Länder nach Maßgabe der\nGrundbuch oder Schiffsregister eingetragen sind           Bestimmungen der §§ 305 bis 311 keine abweichende\noder werden, insbesondere über deren Begründung,          Regelung treffen oder zu treffen haben.\nÄnderung oder Löschung, entgegenzunehmen oder                 (3) Die Beauftragten des Hauptamts für Sofort-\nabzugeben.                                                hilfe nehmen bis zur Bestellung der Vertreter der\n(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Bestimmung         Interessen des Ausgleichsfonds deren Aufgaben\ndes Präsidenten des Bundesausgleichsamts im Bun-          wahr.\ndesanzeiger bekanntgemacht worden, so bedarf es\ninsoweit gegenüber dem Grundbuchamt oder dem                                          § 353\nRegistergericht keines weiteren Nachweises. Der                        Oberleitung anhängiger Verfahren\nNachweis, daß ein eingetragenes Recht im Einzel-\nfall der Verwaltung der für den Ausgleichsfonds               Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhän-\ngigen Verfahren gilt folgende Regelung:\nhandelnden Geldinstitute oder der sonstigen Stelle\nunterliegt, ist gegenüber dem Grundbuchamt oder            1. Die bei den Ämtern für Soforthilfe gestellten An-\ndem Registergericht als gdührt anzusehen, wenn                 träge werden nach den Verfahrensvorschriften\nhierüber eine Bescheinigung des Ausgleichsamts                 dieses Gesetzes weiter behandelt. Nach dem In-\nvorgelegt wird oder wenn sich aus der zum Zweck               krafttreten dieses Gesetzes eingelegte Beschwer-","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                          2045\nden werden, sofern die angefochtene Entscheidung                              § 355\nbereits vor cJ icsem Zeitpunkt ergangen ist, als                Erstattung von Vorschußzahlungen\nBeschwerden nach diesem Geselz behandelt.                             für Teuerungszuschläge\n2. Die bei den Beschwerdeausschüssen anhängigen            Die auf Grund des § 6 des Soforthilfeanpassungs-\nVerfahren werden auf die Beschwerdeausschüsse       gesetzes vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I\nnach diesem Geselz übcrg(dcitet. Für das weitere    S. 934) von den Soforthilfefonds für die Zeit vom\nVerfahren gelten die Verfahrensvorschriften die-    1. Oktober 1951 bis zum Inkrafttreten dieses Ge-\nses Teils des Gesetzes. Dies gilt auch für Rechts-  setzes geleisteten Vorschußzahlungen für Teuerungs-\nbeschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses      zuschläge werden dem Ausgleichsfonds vom Beginn\nGesetzes eingelegt werden, sofern die angefoch-     des Rechnungsjahres 1953 ab in 10 gleichen Viertel-\ntene Entscheidung bereits vor diesem Zeitpunkt      jahresraten durch die öffentlichen Haushalte er-\nergangen ist.                                       stattet. Der Bund trägt drei Fünftel, die Länder tra-\n3. Die bei dem Spruchsenat für Soforthilfe anhängi-     gen zwei Fünftel der aufgewendeten Beträge nach\ngen Rechtsbeschwerden werden, sofern die Rechts-    dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen in dem je-\nbeschwerde zulässig war und ein Bescheid oder       weils vorangegangenen Rechnungsjahr.\nVorbescheid des Vorsitzenden noch nicht er-\ngangen ist, an den nach diesem Gesetz zuständi-                               § 356\ngen Beschwerdeausschuß abgegeben. Der Be-\nUbergangsvorschrift für politisch Verfolgte\nschwerdeausschuß hat zu prüfen, ob er der\nRechtsbeschwerde unter Berücksichtigung der            (1) Politisch Verfolgten im Sinne des § 31 Nr. 4\nRechtsprechung des Spruchsenats für Soforthilfe     des Soforthilfegesetzes, die Unterhaltshilfe nach den\nabzuhelfen vermag; dabei ist der Beschwerde-        §§ 35 ff. des Soforthilfegesetzes erhalten haben oder\nausschuß in Fällen, in denen der Geschädigte        nur deswegen nicht erhalten konnten, weil sie am\nRechtsbeschwerde eingelegt hat, an die bereits      21. Juni 1948 keinen Wohnsitz im Währungsgebiet\ngetroffenen amtlichen Feststellungen gebunden.      hatten, kann Unterhaltshilfe nach den Vorschriften\nDer Beschwerdeausschuß ist auch für Entschei- ·     des vorliegenden Gesetzes gewährt werden, wenn\ndungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen     sie die Voraussetzungen der §§ 264, 265, 267, 268\nStand bei Versäumnis der Frist zur Einlegung der    und 270 erfüllen und am 31. Dezember 1951 den\nRechtsbeschwerde zuständig. Vermag der Be-          ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\nschwerdeausschuß der Rechtsbeschwerde nicht         gesetzes oder in Berlin {West) gehabt haben.\nabzuhelfen, so entscheidet das Bundesverwal-\n(2) Politisch Verfolgten, bei denen die Vorausset-\ntungsgericht die Streitsache; eine Gebühr für\nzungen der §§ 43 bis 45 des Soforthilfegesetzes für\ndiese Entscheidung wird nicht erhoben.\ndie Gewährung von Ausbildungshilfe, Aufbauhilfe\noder Hausrathilfe vorliegen, können entsprechende\nLeistungen nach dem vorliegenden Gesetz gewährt\n§ 354\nwerden, wenn sie am 31. Dezember 1951 den ständi-\nUberführung der Soforthilfefonds und sonstiger Fonds  gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundge-\nauf den Ausgleichsfonds                setzes oder in Berlin (West) gehabt haben.\n(1) Die Soforthilfefonds, die auf Grund des Sofort-     (3) Leistungen auf Grund der Absätze 1 und 2\nhilfegesetzes des Vereinigten Wirtschaftsgebiets        werden nur gewährt, solange und soweit die politisch\nund der entsprechenden Gesetze der Länder der           Verfolgten Entschädigungsleistungen auf Grund der\nfranzösischen Besatzungszone sowie der entspre-         Wiedergutmachungsgesetzgebung der Länder (ein-\nchenden Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des        schließlich des Landes Berlin) oder de.:; Bundes nicht\nbayerischen Kreises Lindau gebildet worden sind,        erhalten.\ngehen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses                                  § 357\nGesetzes auf den Ausgleichsfonds über. Beträge, die\nW eitere Uberleitungsvorschriften\nauf Grund des § 48 der in Satz 1 genannten Sofort-\nhilfegesetze den Soforthilfefonds zuzuführen sind,         (1) Durch Rechtsverordnung können weitere Vor-\nfließen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab in den     schriften erlassen werden\nAusgleichsfonds. Entsprechendes gilt für Beträge,\n1. zur Uberleitung der Vorschriften über die Hilfen\ndie auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes\ndes Soforthilfegesetzes in die Vorschriften über\nund der entsprechenden Gesdze der Länder der\ndie Ausgleichsleistungen dieses Gesetzes;\nfranzösischen Besatzungszone sowie der entspre-\nchenden Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des        2. zur Uberleitung der Vorschriften des Soforthilfe-\nbayerischen Kreises Lindau nach dem ersten auf den          gesetzes über Organisation und Verfahren in die\n31. März 1952 folgenden Fälligkeitszeitpunkt fällig         entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.\ngeworden sind und nach Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes aufkommen.                                          (2) Bis zum Erlaß der in Absatz 1 Nr. 1 vorbehal-\ntenen Rechtsverordnung wird die nach dem Sofort-\n(2) Dem Ausgleichsfonds sind ferner zuzuführen       hilfegesetz bewilligte Unterhaltshilfe einschließlich\nErlöse aus der Verwertung von Sachen, die im Zuge       der Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpas-\nder Räumung von Gebieten im Zusammenhang mit            sungsgesetz weitergewährt. Der Präsident des Bur-\nden Kriegsereignissen den Eigentümern abhanden          desausgleichsamts kann bestimmen, daß bis zu dem\ngekommen sind und ihnen nicht wieder zugeführt          in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch andere Sofort-\nwerden konnten.                                         hilfeleistungen weitergewährt werden.","2046                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 358                            Ausgleichsleistungen begründen noch bei Festset-\nSondervorschriften für Berlin               zung der Vermögensabgabe berücksichtigt werden.\nDas Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.\nDie Vorschriften des Drillen Teils dieses Gesetzes\ngelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe:                  (2) Die Gewährung von Ausgleichsleistungen und\ndie Ermäßigung der Vermögensabgabe in denjeni-\n1. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach            gen Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in der Zeit\n§ 249 Abs. 1 Vermögen in Berlin (West) zu be-          vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne\nrücksichtigen ist, isl es nach Maßgabe der §§ 80       der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind,\nbis B3 anzusclzen. Die Ermüchtigung in § 249            wird durch Rechtsverordnung entsprechend den\nAbs. 5 Nr. 1 gill auch für die Bestimmungen über        Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann\ndie Berechnung des nach Salz 1 zugrunde zu             zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnah-\nlegenden Vermögens.                                     men in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren,\n2. Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 2 tritt,         die Vertriebeneneigenschaft unterstellt und von den\nsoweit die Ermäßigung der Vermögensabgabe               Voraussetzungen des § 230 abgesehen werden.\nnach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West)\nentfällt, an die Stelle\n§ 360\ndes Zeitwerts von              der Zeitwert von\n50 vom Hunclerl                                                   Ausschließung von Ausgleichsleistungen\n16 vom Hundert,\n54 vom Hundert                                                             und Vergünstigungen\n18 vom Hundert,\n58 vom Hundert                 19 vom Hundert,             (1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Ver-\n60 vom Hundert                 20 vom Hundert,          günstigungen bei der Vermögensabgabe wird unbe-\n62 vom Hunderl                 21 vom Hundert,          schadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrecht-\n66 vom Hundert                 22 vom Hundert,          lichen Verfolgung ausgeschlossen\n71 vom Hundert                 23 vom Hundert,\n1. wer in eigener oder fremder Sache wissentlich\n75 vom Hundert                 25 vom Hundert,              oder grob fahrlässig falsche Angaben über die\n79 vom Hunderl                 26 vom Hundert.              Entstehung oder den Umfang des Schadens ge-\n3. An Stelle cler in § 259 Abs. 2 geforderten fünf              macht, veranlaßt oder zugelassen oder zum\nDauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) drei            Zwecke der Täuschung sonstige für die Ent-\nDauerarbeitsplätze.                                         scheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen,\n4. An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Be-              entstellt oder vorgespiegelt hat,\nhörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe        2. wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sach-\nund Kriegsschäden sowie ein beim Senator für                verständigen oder Personen, die mit der Schadens-\nFinanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe.              sache befaßt sind, Geschenke oder andere Vor-\nteile angeboten, versprochen oder gewährt oder\n5. § 353 Nr. 1 uncl 2 gilt entsprechend für die Ver-\nihnen Nachteile angedroht oder zugefügt hat, um\nfahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes\nsie zu einer falschen Aussage, zu einem falschen\nvom 22. November 1951 (Gesetz- und Verord-\nGutachten oder einer Handlung, die eine Ver-\nnungsblatt für Berlin S. 1117) bei den Dienststel-\nletzung der Dienst- oder Amtspflicht enthält, zu\nlen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den\nbestimmen,\nbeim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerde-\nausschüssen anhängig sind.                              3. wer absichtlich eine Verschlechterung seiner\nVerhältnisse herbeigeführt oder herbeizuführen\n6. § 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem\nversucht hat, um dadurch die Voraussetzungen\ndas Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, ent-\nfür die Gewährung von Ausgleichsleistungen\nsprechend für den auf Grund von Artikel III § 11\noder Vergünstigungen zu schaffen.\ndes Ersten Gesetzes über die Neuordnung der\nVermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezem-              (2) Uber die Ausschließung von der Gewährung\nber 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 I            von Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag\nS. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock.              des Leiters des Ausgleichsamts der Leiter des Lan-\n7. Die Ermächtigung des § 357 gilt entsprechend für\ndesausgleichsamts nach Anhörung des Beschwerde-\ndie Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Ber-       ausschusses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie\nlin (West).                                             kann vom Geschädigten und vom Vertreter der\nInteressen des Ausgleichsfonds nach den §§ 338 ff.\nangefochten werden. Die Anfechtung hat keine auf-\nVierter Teil                         schiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auf\nGemeinsame Schlußvorschriften                    Antrag des Vertreters der Interessen des Aus-\ngleichsfonds auch nach der Zuerkennung des An-\nspruchs oder nach dessen Erfüllung erfolgen; ge-\n§ 359\nwährte Leistungen sind zurückzuerstatten.\nNichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten;\n(3) Besteht hinreichender Verdacht, daß die Vor-\nRückerstattungsfälle\naussetzungen für eine Ausschließung nach Absatz 1\n(1) Schäden und Verluste an Vermögensgegen-              vorliegen, kann nach Stellung des Antrags auf Aus-\nständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der                schließung die Zahlung laufender Leistungen vom\nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben           Leiter des Ausgleichsamts durch Bescheid vorüber-\nworden sind, können weder einen Anspruch auf                gehend gesperrt werden, bis über die Ausschließung","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1965                    2047\nentschieden isl. Die Zahlunq ist zu sperren, wenn           ren und Kosten zu treffen; im Bereich des Bundes\nder Vertreter der lnlcressc)n des Ausgleichsfonds           kann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmt\ndies beantragt. Für dds Vcrldhrcn gilt § 343 Abs. 2.        werden.\n(4) Für die Entscheidung über die Ausschließung                                   § 365\nvon Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe                                    Altsparerregelung\nnach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Ent-\nscheidungen gel Len die Vorschriften der Reichs-               Uber die in diesem Gesetz vorgesehenen Maß-\nabgabenordnung.                                             nahmen zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus\nwird bis zum 31. März 1953 eine weitergehende\n§  361                        gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Verlusten,\nVertragshiHe\ndie infolge der Neuordnung des Geldwesens im\nGeltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin\nSoweit in einem Verfahren der richterlichen Ver-         (West) an Altsparanlagen eingetreten sind, getrof-\ntragshilfe oder in einem diesem entsprechenden,             fen werden (Altsparergesetz). Hierfür werden Mittel\nder Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Ver-           aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt\nfahren die Vermögens- oder Einkommensverhält-               werden.\nnisse einer Person zu berücksichtigen sind, sind                                     § 366\nhierbei Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Geset-\nVorbehalt weiterer Sondergesetze\nzes zustehen, außer Betracht zu lassen.\n(1) Eine besondere gesetzliche Regelung bleibt\nvorbehalten für Kriegs- und Kriegsfolgeschäden, die\n§ 362                         in diesem Gesetz nicht berücksichtigt sind.\nVollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten\n(2) Werden durch die in Absatz 1 bezeichnete\n(1) Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlich-           besondere gesetzliche Regelung Entschädigungen für\nkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 eingegangen worden          Schäden oder Verluste gewährt, für die nach diesem\nsind, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines        Gesetz bereits Leistungen gewährt worden sind, so\nSchuldners, der Aufbaudarl<~hcn nach diesem Gesetz,         sind die Entschädigungen nach näherer gesetzlicher\nAufbauhilfe nach dem Sulorthil fegesetz oder Darlehen       Maßgabe um den Betrag zu kürzen, der auf Grund\noder Beihilfen nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz          dieses Gesetzes gewährt worden ist. Dieser Betrag\nempfangen hat, bis zur Durchführung eines Vertrags-         ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen.\nhilfeverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezem-\nber 1953, einstweilen einzustellen.                                                  § 367\n(2) Nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses kann                       Erlaß von Rechtsverordnungen\nauch der Gläubiger den Antrag auf Einleitung des\n(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-\nVertragshilfeverfahrens stellen.\nverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates.\n§ 363\n(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\nSchutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen       die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-\nder Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe      gen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamts\nIst der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberech-       weiter übertragen werden; der Präsident des Bun-\ntigten, dem Sozialhille nach dem Bundessozialhilfe-         desausgleichsamts bedarf zum Erlaß solcher Rechts-\ngesetz oder Untcrstü lzung aus der Arbeitslosenhilfe        verordnungen nicht der Zustimmung des Bundes-\ngewtihrt worden ist, au.f den Träger der Sozialhilfe        rates.\noder auf das Arbeitsamt übergegangen, darf wegen                                     §  368\ndieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung gegen                           (Die Vorschrift ist überholt.)\nden Unterhaltsverpflichteten nicht betrieben werden,\nwenn dieser Vertriebener oder K riegssachgeschädig-                                  § 369\nter ist und wenn durch die Zwangsvollstreckung die\nNeubegründung oder Sicherung seiner Existenz ge-                         (Die Vorschrift ist überholt.)\nfährdet würde.\n§ 370\n§ 364                                      (Die Vorschrift ist überholt.)\nErgänzende Maßnahmen\n§  371\n(1) Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen                           (Die Vorschrift ist überholt.)\nLeistungen werden Förderun91~maßnahmen, welche\nder Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeinde-                                        § 372\nverbände zum Zwecke der Eingliederung von Ver-\n(Die Vorschrift ist überholt.)\ntriebenen und Kriegssachgeschädigten durchführen,\nnicht berührt.\n§ 373\n(2) Zur Durchführung des Lastenausgleichs bleibt\ne~: d('H Gd1h•tskörperschaften vorbehalten, ergän-                          Aufhebung von Gesetzen\n, 1:~ 'Jnrsc 1riften über Erleichterungen auf dem\n1\nSoweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes er-\nCe Lid der öllentlichen Abgaben sowie der Gebüh-            gibt, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes","2048                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\njeweils mit den dazu ergcmgenen Anderungsgeset-             das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für\nzen und Durchführungsvorschriften außer Kraft               den Lastenausgleich vom 3. Dezember 1948 (Re-\n1. das für das Vereinigte Wirtschaflsgebiet erlas-          gierungsblatt für das Land Württemberg-Hohen-\nsene Gesetz zur Milderung dringender sozialer            zollern 1949 S. 3),\nNotstände (Soforthilfegese1z) vom 8. August 1949         die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des\n(Gesetzblall der Verwaltung des Vereinigten              bayerischen Kreises Lindau zur Sicherung von\nWirlschaflsgebietes S. 205),                             Forderungen für den Lastenausgleich vom 4. Fe-\ndas Landesgesetz zur Milderung dringender so-            bruar 1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises\nzialer Notstünde (Soforthilfegesetz) vom 20. Sep-        Lindau Nr. 7);\ntember 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungs-      3. die Kriegssachschädenverordnung vom 30. No-\nblatt S. 323),                                           vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547), soweit\ndas Landesgesetz zur Milderung dringender so-            sie sich auf Schäden bezieht, die im Geltungs-\nzialer Notstünde (Soforthilfegesetz) vom 6. Sep-         bereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin\ntember 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der            (West) oder in den östlich der Oder-Neiße-Linie\nLandesregierung Rheinland-Pfalz I S. 457),               gelegenen Gebieten des Deutschen Reichs nach\ndas Gesetz zur Milderung dringender sozialer             dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 ent-\nNotstände (Soforthilfegesetz) vom 22. Juli 1949          standen sind.\n(Regierungsblalt für das Land Württemberg-                                           § 374\nHohenzoJlern S. ]23),                                               Anwendung des Gesetzes in Berlin\ndie Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des\nDieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nbayerischen Kreises Lindau vom 6. September\n1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau       ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver-\nwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch\nNr. 35 a) über die Einführung des Gesetzes zur\nMilderung dringender sozialer Notstände (Sofort-     in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwen-\ndung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner\nhilfegesetz) des Landes Württemberg-Hohenzol-\nlern vom 22. Juli 1949 im Kreise Lindau,             Verfassung beschließt.\ndas Gesetz des Landes Berlin über Soforthilfe-\nmaßnahmen zur Beschaffung von Hausrat für                                           § 375 7)\nKriegssachgeschüdigte und Vertriebene (Hausrat-                                   Inkrafttreten\nhilfegesetz) vom 22. November 1951 (Gesetz- und         (1) Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage\nVerordnungsblatt für Berlin S. 1117) und die dazu    nach Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.\nergangenen EngJnzungsvorschriften,                   Vorschriften, die eine Ermächtigung zum Erlaß von\ndie §§ 2, 3 und 6 des Soforthilfeanpassungsgeset-    Rechtsverordnungen enthalten, treten mit dem Tage\nzes vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I          der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\ns. 934);\n(2) In Berlin (West) tritt das Gesetz mit dem vier-\n2. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für         zehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an\nden Lastenausgleich vom 2. September 1948 (Ge-       dem das Gesetz zur Ubernahme dieses Gesetzes\nsetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates      (§ 374) im Land Berlin verkündet wird.\ndes Vereinigten Wirtschaflsgebietes S. 87),             (3) Die Vorschriften, nach denen Rechtsansprüche\ndas Landesgesetz zur Sicherung von Forderungen       auf Ausgleichsleistungen mit Wirkung ab 1. April\nfür den Lastenausgleich und zur Förderung des        1952 als entstanden gelten, sowie die Vorschriften,\nWohnungsbaus vom 22. Februar 1949 (Badisches         die bei den Ausgleichsabgaben eine Rückwirkung\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 81),                 anordnen, bleiben unberührt.\ndas Landesgesetz zur Sicherung von Forderungen\n7) Die   Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nfür den Lastenausgleich vom 23. November 1948           ursprünglichen Fassung vom 14. August 1952. Die Zeitpunkte des\n(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregie-          Inkrafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in\nder vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vor-\nrung Rheinland-Pfalz Teil I S. 409),                    schriften."]}