{"id":"bgbl1-1965-70-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":70,"date":"1965-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/70#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_70.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1965-12-10T00:00:00Z","page":1901,"pdf_page":1,"num_pages":44,"content":["1001\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z 1997 A\n1965                Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1965                                            Nr. 70\nTag                                                 Inhalt                                            Seite\n10. 12.65  Neufassung des Einkommensteuergesetzes                                                        1901\nErsetzt Bundesgesetzbl. JJI 611-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 1O. Dezember 1965\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-             h) des Gesetzes zur Neuregelung der Absetzungen\ngesetzes in der Fassung vom 15. August 1961                        für Abnutzung bei Gebäuden vom 16. Juni 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 1253) wird nachstehend der                   (Bundesgesetzbl. I S. 353),\nWortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Be-                  j) des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\nrücksichtigung                                                     sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundes-\na) des Gesetzes zur Einschränkung des § 7 b des                   gesetzbl. I S. 640),\nEinkommensteuergesetzes vom 16. Mai 1963                 k) des Steueränderungsgesetzes 1964 vom 16. No-\n(Bundesgesetzbl. I S. 319),                                  vember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885),\nb) des Gesetzes über WohnbE~ihilfen vom 29. Juli               1) des Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508),                            Einkommensteuergesetzes, des Körperschaft-\nc) des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung                steuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuer-\nim Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bun-                gesetzes vom 25. März 1965 (Bundesgesetzbl. I\ndesgesetzbl. I S. 549),                                      s. 147),\nd) des Entwicklungshilfe-Steucrg(:~setzes vom 23. De-         m) des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom\nzember 1963 (Bundosgesetzbl. I S. 1013),                     1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177),\ne) de,s Wertpapierbercinigungsschlußgesetzes vom              n) des Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai\n28. Januar 1964 (Bundc~sgesetzbl. I S. 45).                  1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377) und\nf) des Gesetzes zur Anderung des Einkommen-                   o) des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns\nsteuergesetzes vom 25. März 1964 (Bundesgesetz-              aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-\nblatt I S. 217),                                             schnittsätzen vom 15. September 1965 (Bundes-\ng) des Bundeskindergeldgesetzes             vom    14. April      gesetzbl. I S. 1350)\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265),                        bekanntgemacht.\nBonn, dtm 10. Dezember 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","1902                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nEinkommensteuergesetz\nin der Fassung vom 10. Dezember 1965\n(EStG 1965) *)\nInhal tsü bersich t\n§\nI. Steuerpflicht ........... .              8. Die einzelnen Einkunitsarten\na) Land - und Forstwirtschaft\nII. Einkommen                                      Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft                    13\nVeräußerung des Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\n1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen                           2\nb) Gewerbebetrieb\n2. Steuerfreie Einnahmen                                                     Einkünfte aus Gewerbebetrieb . . . . . . . . . . . . .     15\nSteuerfreie Einnahmen .......................              .   3          Veräußerung des Betriebs ................ .                16\nSteuerbefrniung bestimmter Zinsen ...........               .  3a         Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesell-\nSteuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile ....              .   3b         schaften bei wesentlicher Beteiligung ...... .             17\nAnteilige Abzüge ...........................                .  3c     c) Se 1b ständige Arbeit ................ .                    18\n3. Gewinn                                                                d) Nichts e 1b ständige Arbeit .......... .                    19\nGewinnbegriff im allgemeinen ................ .                4      e) Kap i t a 1 vermögen    .................... .              20\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten                           f) Vermietung und Verpachtung                                 21\nanderen Gewerbetreibenden ................. .                  5\ng) Sonstige Einkünfte\nBewertung .................................. .                 6\nArten der sonstigen Einkünfte ............ .               22\nPensionsrückstellung                                           6a\nSpekulationsgeschäfte .................... .               23\nGewinn aus der Veräußerung beshmrnter An-\nlagegüter ........................... - .... • • • •           6b     h) Gemeinsame Vorschriften                                     24\nGewinn aus der Veräußerung an Gebäuden so-\nwie von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund                                              III. Veranlagung\nund Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach\n§ 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen ...... .              6c  Veranlagungszeitraum ......................... .                  25\nVeranlagung von Ehegatten ................... .                   26\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzver-\nringerung ................................... .                7   Getrennte Veranlagung von Ehegatten .......... .                  26 a\nBewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschafts-                     Zusammenveranlagung von Ehegatten .......... .                    26b\ngüter ....................................... .                7a  Entfällt ....................................... .                27\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,                         Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ..                28\nZweifamiliienhäuser und fügentumswohnungen .                   7b  Durchschnittsätze .............................. .                29\nFörderung des Wohnungsbaues .............. .                   7c  Gestrichen                                                        30\nGestrichen .................................. .                7d  Pauschbesteuerung ............................ .                  31\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lager-\nhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude                 7e\nIV. Tarif\n4. Uberschuß der Einnahmen über die Werbungs-                         Zu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge                    32\nkosten                                                             Tarif     ........................................ .              32a\nEinnahmen                                                      8\nAußergewöhnliche Belastungen ................. .                  33\nWerbungskosten ............................ .                  9\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen                   33 a\nPauschbeträge für Werbungskosten ........... .                 9a  Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften . . . . .            34\n5. Sonderausgaben                                                     Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeits-\nlohn .......................................... .                 34a\nSonderausgaben                                                10\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-\nForstwirtschaft ................................ .                34b\nwinns                                                         10 a\nSteuerermäfögung bei ausländischen Einkünften ..                  34 C\nSteuerbegünstigte Zwecke ................... .                10b\nKapitalanlagen in Entwicklungsländern ......... .                 34d\nPauschbeträge für Sonderausgaben ........... .               10 C\nVerlustabzug ................................ .               10 d\nV. Entrichtung der Steuer\n6. Vereinnahmung und Verausgabung . . . . . . . . . . .          11\n1. Vorauszahlungen\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . 12      Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen                  35\nGestrichen                                                     36\n*) Erselzl Bundesgeselzbl. III 611-1                                     Gestrichen                                                     37","Nr. 70 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                                                                          1903\n§                                                                                  §\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)                                                  5. Abschlußzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  47\nErhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkctrte, Haf-\ntung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38\nJahresarbeitslohn, .Tä hreslohnsteuer, Jahreslohn-                                                 VI. Besteuerung nach dem Verbrauch . .                               48\nsteu crta belle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    39\nVom Arbeitslohn abzuziehende Beträge . . . . . . . .                                40\nEinbehctllung der Lohnsteuer durch den Arbeit-\nVII. Besteuerung\ngeb(!r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41\nbeschränkt Steuerpflichtiger\nLohnsteuer-Jahresausgleich                     ...................                   42\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte . . . . . . . . . . . .                 49\nBemessung der Lohnsteuer nach Vomhundert-\nsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   42 a Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige                            50\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen . . . . .                        50 a\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapita]ertrag-\nsteuer)\nSteuerctbzugspflichtige Kapitctlerträge . . . . . . . . . .                          43\nBemessung und Entrichtung der Kapitalertrag-                                                                 VIII. Ermächtigungs-\nsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziiff. 1 bis 5                                  44                     und Schlußvorschriften\nBemessung und Entrichtung der Kapitalertrag-                                              Ermächtigung                                                                  51\nsteuer in den Fäl Ien des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 . . . . .                              45   Schlußvorschriften ............................. .                            52\n4. Veranlagung von steuerpflichtigen mit steuer-                                             Schlußvorschriften für die bisherige Zusammenver-\nabzugspflichtigen Einkünften                                                              anlagung mit K,indern ......................... .                             52 a\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus                                                  Schlußvorschriften (Sondervorschriften für Berlin) .                          53\nnichtselbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  46   Schlußvorschriften (Sondervorschriften für Wohn-\nBesondere Behandlung von Einkünften aus Land-                                             gebäude, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-\nund Forstwirtschcdt, Ccwerbebet11ieb oder Kapital-                                        gung nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem\nvermögen im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 . .                                   46 a 1. Januar 1965 gestellt worden ist) .............. .                          54\nI. Steuerpflicht                                                    einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug\nder Sonderausgaben (§§ 10 bis 10d). Bei der Ermitt-\n§ 1                                                lung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeichne-\nten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Gebie-\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohn-\nten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\nsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,\ngesetzes und von Berlin (West) bezogen worden\nsind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt ein-\nsind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Per-\nkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkom-\nsonen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nmensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Ein-\nenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nkünfte.\nin Berlin (West) haben, als beschränkt einkommen-\n(2) Natürliche Personen, die im Inland weder                                              steuerpflichtig behandelt werden.\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nhaben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig                                                  (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur\nmit inländischen Einkünften im Sinne des § 49.                                               1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per-                                        2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\nsonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-                                               3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des                                                 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\nGrundgesetzes und in Berlin (West), aber einen                                               5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,\neinem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem\nPersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-                                              7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in                                            Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen\nBerlin (West) als beschränkt einkommensteuerpflich-                                          Fall gehören, bestimmt sich nach §§ 13 bis 24.\ntig behandelt werden.                                                                            (4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 sind\n1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\nII. Einkommen                                                            und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7 e),\n1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen                                               2. bei den anderen Einkunftsarten der Uberschuß\nder Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8,\n§ 2                                                     9 und 9a).\n(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem                                                  (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\nEinkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines                                          treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr\nKalenderjahrs bezogen hat.                                                                   zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist\n(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein-                                               1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom\nkünfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-                                                1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung\narten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus                                                  kann für einzelne Gruppen von Land- und Forst-","1904                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden,               b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-\nwenn das aus wirtschafllichen Gründen erforder-                schädigungen für die Dienstkleidung der zum\nlich ist;                                                      Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-\nVerpflichteten und für dienstlich notwendige\nKleidungsstücke der Vollzugsbeamten der\nregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie\nregelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung                   Kriminalpolizei,\ndes Wirtschartsjahrs auf einen vom Kalender-               c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse\njahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur                  und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich\nwirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem                      abgegebenen Verpflegung,\nFinanzamt vorgenommen wird;                                d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-\nlung, der freien Krankenhauspflege, des freien\n3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalender-\njilhr. Sind sie gleichwitig buchführende Land- und             Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der\nForstwirte, so können sie mit Zustimmung des                   freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-\nFinanzamts den nach Ziffer 1 maßgebenden Zeit-                 frauen und unterhaltsberechtigter Kinder;\nraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb        5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-\nbestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb                  sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1\nBücher führen und für diesen Zeitraum regel-                Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-\nmäßig Abschlüsse macben.                                   leistende auf Grund des § 20 des Gesetzes\n(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-              über den zivilen Ersatzdienst erhalten;\ntreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr          6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-\nabweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-               ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber\nschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung               an Wehrdienstbeschädigte - und Ersatzdienst-\ndes Einkommens in folgernder Weise zu berück-                   beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegs-\nsichtigen:                                                      beschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen\n1. Bei Land-. und Forstwirten ist der Gewinn des                gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit\nWirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem               es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund\ndas Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalen-            der Dienstzeit gewährt werden;\nderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, ent-          7. Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den\nsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei            Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)\nder Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im                 vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)\nSinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn                in der Fassung der dazu ergangenen Änderungs-\ndes Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie               gesetze und Härtebeihilfen auf Grund der §§ 68\nentstanden sind;                                           bis 84 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung\n2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-              durch den Krieg und den Zusammenbruch des\nschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen,              Deutschen Reiches entstandener Schäden (All-\nin dem das Wirtschaftsjahr endet.                          gemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747);\n2. Steuerfreie Einnahmen                   8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\nstungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-\n§ 3                                setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung\nSteuerfrei sind                                              nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-\n1. Leistungen aus einer Krankenversicherung und               den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem\naus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie            aus Wiedergutmachungsgründen neu begrün-\nSachleistungen aus der gesetzlichen Rentenver-           deten oder wieder begründeten Dienstverhält-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten und          nis sowie von Bezügen aus einem früheren\naus der Knappschaftsversicherung;                        Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungs-\ngründen neu gewährt oder wieder gewährt\n2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das\nwerden, bleibt unberührt;\nSchlechtwettergeld und die Stillegungsvergütung\naus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung         9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem\nsowie die Unterstützung aus der gesetzlichen              Dienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des\nAr bei tslosenhilf e;                                     Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des\nBetriebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen              Abfindungen wegen Entlassung aus einem\nRentenversicherung der Arbeiter und der Ange-            Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie\nstellten, aus der Knappschaftsversicherung und            in einem Interessenausgleich, einer Einigung\nauf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;                 oder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des\n4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-                 Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden\ngrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län-          sind, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung\nder und der Vollzugspolizei der Länder und                der bezeichneten Vorschriften dem Grunde nach\nGemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kri-                berechtigt ist und 12 Monatsverdienste nicht\nminalpolizei des Bundes, der Länder und Ge-               übersteigt;\nmeinden                                              10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen             Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-\nüberlassenen Dienstkleidung,                          lassung aus einem Dienstverhältnis;","Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                       1905\n11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-         gewährten Zuwendungen an besonders ver-\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen           diente Personen oder ihre Hinterbliebenen,\nHilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem\nZweck bewilligt werden, die Erziehung oder        21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des\n§ 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-\nAusbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-\nmittelbar zu fördern. Darunter fa l1en nicht Kin-     zes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I\nderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund       s. 1747);\nder Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder    22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über\nähnlicher Vorschriften gewfüut werden;                Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957\n12. ans einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-            (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;\nzahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder     23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz\nLandesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher        in der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetz-\noder landesgesetzlichcr Ermächtigung beruhen-         blatt I S. 578);\nden Bestimmung oder von der Bundesregierung\noder einer Landesregierung als Aufwandsent-       24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-\nschädigung festgesetzt sind und als Aufwands-         geldgesetzes oder nachträglich auf Grund der\nentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen            durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen\nwerden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die       Kindergeldgesetze gewährt werden;\nals Aufwandsentschädigung aus öffentlichen\nKassen an öfJentlidw Dienste leistende Personen   25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche\ngezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird,       Mark nicht übersteigen, aus der Verpachtung\ndaß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust         eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,\ngewährt werden oder den Aufwand, der dem              Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer\nEmpfänger erwächst, offenbar übersteigen;             bei der Veräußerung derartiger Vermögens-\ngegenstände vorbehaltenen Versorgung mit\n13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-          Wohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach\nkostenvergütungen und Umzugskostenvergü-              Maßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundesver-\ntungen,                                               trieb enengesetzes;\n14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die\n26. Dividenden und Zinsen aus den von dem\nAblösung öffentlicher Anleihen;\nInternationalen Währungsfonds ausgegebenen\n15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an         Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach\nArbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt              dem Gesetz über den Beitritt der Bundesrepu-\nwerden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be-        blik Deutschland zu dem nach der Bekannt-\ntrag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe       machung vom 26. August 1952 (Bundesgesetz-\nden Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der          blatt II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft ge-\nübersteigende Betrag steuerpflichtig;                 tretenen Abkommen über den Internationalen\nWährungsfonds vom 28. Juli 1952 in dem aus\n16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-\nArtikel IX Abschnitt 9 des Abkommens über den\nstellten Personen für Reisekosten und für dienst-     Internationalen Währungsfonds ersichtlichen\nlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden,          Umfang (Bundesgesetzbl. II S. 637, 638);\nsoweit sie die durch die Reise oder den Umzug\nentstandenen Mehraufwendungen nicht über-         27. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-\nsteigen;                                              nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\n17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,          lung ausgegebenen oder garantierten Schuld-\ndie dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-         verschreibungen und Wertpapieren nach dem\nnis -    bei mehreren Dienstverhältnissen aus         Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt der\ndem ersten Dienstverhältnis - im Monat De-            Bundesrepublik Deutschland zu dem nach der\nzember zufließen (Weihnachts-Freibetrag). Der         Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundes-\nWeihnachts-Freibetrag ist bei einer Veranlagung       gesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft\nzur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-              getretenen Abkommen über die Internationale\nJahresausgleich zu berücksichtigen;                   Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in dem\naus Artikel VII Abschnitt 9 des bezeichneten\n18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene       Abkommens ersichtlichen Umfang (Bundesge-\nund Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun-         setzbl. 1952 II S. 637, 664) 1\nsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das     28. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-\nDarlehen nach § 7 f des Gesetzes in der Fas-          nationalen Finanz-Corporation ausgegebenen\nsung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I        oder garantierten Schuldverschreibungen und\nS. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe      Wertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli 1956\nabzugsfähig war 1                                     betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft getretene\nAbkommen über die Internationale Finanz-Cor-\n19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über\nporation und betreffend Gouverneure und Direk-\ndie Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-\ngefangener;                                           toren in der Internationalen Bank für Wieder-\naufbau und Entwicklung, in der Internationalen\n20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-         Finanz-Corporation und im Internationalen\ndenten aus sittlichen oder sozialen Gründen           Währungsfonds in dem aus Artikel VI Ab-","1906                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nschnitt 9 des bezeichneten Abkommens ersicht-           vom 14. Oktober 1952               Bundesgesetzbl. II\nlichen Umfang (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 747,          S. 978 - am 23. Juli 1952 in Kraft getretenen\n749, 901);                                              Vertrag vom 18. April 1951 über die Gründung\n29. das Gehalt und die Bezüge, die die diploma-             der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\ntischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen             Stahl vom 29. April 1952 in Verbindung mit\nzugewiesenen Beamten und die in ihren Dien-             Kapitel V Artikel 11 des Protokolls über die\nsten stehenden Personen erhalten, soweit sie            Vorrechte und Immunitäten der Gemeinschaft\nnicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-              - Bundesgesetzbl. II S. 445, 479). Steuerfrei sind\nsitzen, sowie das Gehalt und die Bezüge der             außerdem nach dem bezeichneten Vertrag in\nBernfskonsuln, der Konsulatsangehörigen und             Verbindung mit den Artikeln 3 und 16 des Pro-\nderen Personal, soweit sie Angehörige des               tokolls über die Satzung des Gerichtshofs das\nEntsendestaates sind und in der Bundesrepu-             Gehalt und die Bezüge, die der Gerichtshof an\nblik Deutschland einschließlich Berlin (West)           seine Richter und bestimmte seiner Bediensteten\naußerhalb ihres Amtes oder Dienstes keinen              zahlt (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 482);\nBeruf, kein Gewerbe und keine andere gewinn-        35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der\nbringende Tätigkeit ausüben;                            Israelischen Mission und ihrer ständigen Be-\n30. das Gehalt und die Bezüge, die von der OECD             amten israelischer Staatsangehörigkeit, soweit\nan ihre Bediensteten gezahlt werden nach Maß-           das Gehalt und die Bezüge für ihre Tätigkeit\ngabe des Artikels 19 des Ubereinkommens vom             als Mitglieder der Israelischen Mission gezahlt\n14. Dezember 1960 über die Organisation für             werden (Gesetz vom 20. März 1953 betreffend\nWirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-             das nach der Bekanntmachung vom 30. April\nlung (OECD) (Gesetz vom 16. August 1961 -               1953 - Bundesgesetzbl. II S. 128 - am 27. März\nBundesgesetzbl. II S. 1150, 1663);                      1953 in Kraft getretene Abkommen vom 10. Sep-\ntember 1952 zwischen der Bundesrepublik\n31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem In-              Deutschland und dem Staat Israel - Bundes-\nternationalen Währungsfonds und der Inter-              gesetzbl. 1953 II S. 35);\nnationalen Bank für Wiederaufbau und Ent-\nwicklung an ihre Direktoren, Stellvertreter,        36. das Gehalt und die Bezüge der Mitglieder einer\nBeamten oder Angestellten gezahlt werden,               Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maß-\nwenn diese Personen nicht die deutsche Staats-          gabe des Artikels X des Abkommens vom\nangehörigkeit besitzen (Gesetz über den Beitritt        19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord-\nder Bundesrepublik Deutschland zu den in                atlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer\nZiffern 26 und 27 bezeichneten Abkommen);               Truppen - NATO-Truppenstatut - sowie das\nGehalt und die Bezüge der Angestellten be-\n32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer Son-           stimmter Unternehmen und der technischen Fach-\nderorganisation der Vereinten Nationen an ihre          kräfte, die wie Mitglieder eines zivilen Gefolges\nBeamten gezahlt werden, ohne Rücksicht auf die          angesehen und behandelt werden, nach Maßgabe\nStaatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die           der Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens vom\nBundesrepublik Mitgliedstaat der Sonderorgani-          3. August 1959 zu dem NATO-Truppenstatut\nsation ist und Steuerbefreiung nach Artikel VI          (Gesetz vom 18. August 1961 - Bundesgesetz-\ndes Abkommens über die Vorrechte und Befrei-            blatt II S. 1183, 1963 II S. 745);\nungen der Sonderorganisationen der Vereinten\nNationen vom 21. November 1947 zu gewähren          37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-\nist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt         nationalen Finanz-Corporation an ihre Direk-\nder Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen             toren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Sonder-          gezahlt werden, wenn diese Personen nicht die\norganisationen der Vereinten Nationen vom               deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Gesetz\n21. November 1947 und über die Gewährung                betreffend das in Ziffer 28 bezeichnete Ab-\nvon Vorrechten und Befreiungen an andere                kommen);\nzwischenstaatliche Organisationen -      Bundes-    38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-\ngesetzbl. 1954 II S. 639);                              nationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre\n33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Europa-          Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des in\nrat an bestimmte Beamte gezahlt werden (Gesetz          Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz vom\nvom 30. April 1954 über den Beitritt der Bundes-        7. April 1956 über den Beitritt der Bundesrepu-\nrepublik Deutschland zum Allgemeinen Abkom-             blik Deutschland zu dem am 8. Juni 1956 in\nmen vom 2. September 1949 über die Vorrechte            Kraft getretenen Abkommen vom 7. Dezember\nund Befreiungen des Europarates und zu dem              1944 über die Internationale Zivilluftfahrt und\nZusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu                 die Annahme der Vereinbarung vom 7. Dezem-\ndiesem Abkommen - Bundesgesetzbl. 1954 II               ber 1944 über den Durchflug im Internationalen\ns. 493);                                                Fluglinienverkehr in Verbindung mit Teil II\nKapitel XI Artikel 60 des Abkommens über die\n34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mitglie-          Internationale Zivilluftfahrt - Bundesgesetzbl.\nder der Hohen Behörde und die Beamten der               1956 II S. 411,412,934);\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\ngezahlt werden, ohne daß es auf die Staats-         39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkom-\nangehörigkeit dieser Personen ankommt (Ge-              mens vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundes-\nsetz betreffend den nach der Bekanntmachung             republik Deutschland und den Vereinigten Staa-","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                       1907\nten von Amerika über gegenseitige Verteidi-            Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben\ngungshilfe das Gehalt und die Bezüge, die das          werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit\nPersonal der Regierung der Vereinigten Staaten         ist, daß\nvon Amerika erhält (Gesetz vom 21. Dezember            a) die Stipendien einen für die Erfüllung der\n1955 über das am 27. Dezember 1955 in Kraft                 Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung\ngetretene Abkommen vom 30. Juni 1955- Bun-                  des Lebensunterhalts und die Deckung des\ndesgesetzbl. 1955 II S. 1049, 1956 II S. 377);             Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag\n40. a) die von der Europäischen Wirtschaftsgemein-              nicht übersteigen und nach den von dem Ge-\nschaft gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge             ber erlassenen Richtlinien vergeben werden,\nder vom Rat bestimmten Beamten und son-            b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem\nstigen Bediensteten der Gemeinschaft, der               Stipendium nicht zu einer bestimmten wis-\nMitglieder der Kommission sowie der Richter,            senschaftlichen oder künstlerischen Gegen-\nGeneralanwälte, des Kanzlers und der Hilfs-             leistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit\nberichterstatter des Gerichtshofs nach Maß-              verpflichtet ist,\ngabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto-      c) bei Stipendien zur Förderung der wissen-\nkolls über die Vorrechte und Befreiungen der            schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom                 im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung\n17. April 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1182);            eines solchen Stipendiums der Abschluß der\ndie Befreiung gilt auch für die Mitglieder der         Berufsausbildung des Empfängers nicht län-\nOrgane der Europäischen Investititionsbank,              ger als zehn Jahre zurückliegt;\nihr Personal und für die Vertreter der Mit-\n45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschrei-\ngliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilneh-\nbungen, die zur Erfüllung der Entschädigungs-\nmen (Artikel 21 des bezeichneten Protokolls),\nansprüche für Altsparanlagen im Sinne des Alt-\nb) die von der Europäischen Atomgemeinschaft           sparergesetzes ausgegeben worden sind;\ngezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der\nvom Rat bestimmten Beamten und sonstigen        46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\nBediensteten der Gemeinschaft, der Mitglie-         mannsprämien;\nder der Kommission sowie der Richter, Gene-     47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schweize-\nralanwälte, des Kanzlers und der Hilfsbericht-      rischen Abkommens vom 16. Juli 1956 gezahlt\nerstatter des Gerichtshofs nach Maßgabe der         werden (Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April\nArtikel 12, 15, 19 und 20 des Protokolls über       1957 zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unter-\ndie Vorrechte und Befreiungen der Euro-            zeichneten Abkommen zwischen der Bundes-\npäischen Atomgemeinschaft vom 17. April             republik Deutschland und der Schweizerischen\n1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1212),                 Eidgenossenschaft über die Liquidation des frü-\n(Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur         heren deutsch-schweizerischen Verrechnungs-\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-           verkehrs - Bundesgesetzbl. 1957 II S. 66);\nschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft       48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,\nvom 27. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. II S. 753,         soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2\n1678);                                                 steuerpflichtig sind;\n41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als  49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten\nihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den              Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich\nDoppelbesteuerungsabkommen zusteht (§ 9 des            des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit\nSteueranpassungsgesetzes);                             sie auf diese Zuwendungen angewiesen ist;\n42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-      50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-\nAbkommens gezahlt werden;                              geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-\n43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen           laufende Gelder), und die Beträge, durc~ die\naus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn          Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-\nes sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-        geber ersetzt werden (Auslagenersatz);\ndelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers    51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten\ngezahlt werden;\ngezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch\n44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen           darauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark\nMitteln oder von zwischenstaatlichen oder über-        im Kalenderjahr nicht übersteigen;\nstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundes-\n52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an\nrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur\nden Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer\nFörderung der Forschung oder zur Förderung\nRechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün-\nder wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus-\nden oder zur Vereinfachung des Besteuerungs-\nbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das\nverfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen\ngleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1\nganz oder teilweise steuerfrei zu belassen;\nbezeichneten Zwecken von einer Einrichtung,\ndie von einer Körperschaft des öffentlichen        53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobliga-\nRechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder         tionen, die von der Landesbank und Girozentrale\nvon einer Körperschaft, Personenvereinigung            Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden\noder Vermögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1            sind. § 3 a Abs. 2 gilt entsprechend;","1908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n54. Zinsen      aus    Entschädigungsansprüchen     für      b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der\ndeutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis               Länder und aus Schatzanweisungen der Län-\n54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Aus-               der mit einer Laufzeit von mindestens drei\nlandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetz-               Jahren, wenn der Ausschuß für Kapitalverkehr\nblatt I S. 553), soweit sich die Entschädigungs-            (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr\nansprüche gegen den Bund oder die Länder                    vom 2. September 1949 - WiGBl. S. 305) fest-\nrichten. Das gleiche gilt für die Zinsen aus                gestellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabe-\nSchuldverschreibungen und Schuldbuchforderun-               bedingungen das Kurs- und Zinsgefüge am\ngen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes              Kapitalmarkt nicht stören;\nzur näheren Regelung der Entschädigungs-\nansprüche für Auslandsbonds vom 10. März 1960        3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin\n(Bundesgesetzbl. I S. 177) vom Bund oder von            (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungs-\nden Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt         bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\noder eingetragen werden;                                ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren\n(ausgenommen Namenschuldverschreibungen) und\n55. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von\naus festverzinslichen Wertpapieren, die in der\ndem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Ge-\nZeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)\nbiet des Zollwesens an seine Beamten gezahlt\nnach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. Dezember\nwerden (Artikel VI Abschnitt 17 der Anlage zu\n1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\ndem Abkommen über die Gründung eines Rates\nin Berlin (West) ausgegeben und nach dem\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nGesetz über den Kapitalverkehr vom 2. Septem-\nZollwesens - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 19);\nber 1949 (WiGBl. S. 305) genehmigt worden sind.\n56. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-             Die Steuerfreiheit bezieht sich auch auf Zinsen\nnationalen Entwicklungs-Organisation ausgege-           aus vor dem 21. Juni 1948 - in Berlin (West) vor\nbenen oder garantierten Schuldverschreibungen           dem 25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungs-\nund Wertpapieren nach Artikel VIII Abschnitt 9          bereichs des Grundgesetzes und von Berlin (West)\ndes Abkommens vom 26. Januar 1960 über die              ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren\nInternationale Entwicklungs-Organisation in dem         a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-\nin dieser Bestimmung vorgeschriebenen Umfang                führungsverordnung zum Umstellungsgesetz\n(Bundesgesetzbl. II S. 2137, 2138, 2363);                   (Offentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. Septem-\n57. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von                 ber 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als ver-\nder Internationalen Entwicklungs-Organisation               lagert anerkannt worden sind oder vor dem\nan ihre Direktoren, Stellvertreter und Bedienste-           21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich\nten gezahlt werden, wenn diese Personen nicht               des Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948\ndie deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nach             nach Berlin (West) verlegt haben,\nArtikel VIII Abschnitt 9 des in Ziffer 56 bezeich-      b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in\nneten Abkommens;                                            den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\n58. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der                      nach Berlin (West) verlegt haben und auf\nFassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I                deren Emissionen § 1 des Gesetzes zur Berei-\ns. 177);                                                    nigung des Wertpapierwesens (Wertpapier-\nbereinigungsgesetz) vom 19. August 1949 (Wi-\n59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs-                  GBI. S. 295) - in Berlin (West) § 1 des Ge-\nfonds nach dem Dritten Abschnitt des Wert-                  setzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens\npapierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Ja-                (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 26. Sep-\nnuar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45), soweit sie             tember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin\nfür Zinsen geleistet werden, die nach Ziffer 45             Teil I S. 346) - anzuwenden ist.\nund § 3 a steuerfrei sind.\nDie Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-\nstrieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im\n§ 3a                              Saarland nach dem 19. November 1947 und in\nSteuerbeireiung bestimmter Zinsen               Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - aus-\ngegeben worden sind und nicht für Zinsen aus\n(1) Steuerfrei sind                                       Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Sie gilt\n1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes            jedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952\noder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen          ausgegebenen Industrieobligationen (ausgenom-\nund Kommunalschuldverschreibungen, wenn die              men Wandelanleihen und Gewinnobligationen),\nErlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu              soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom\n90 vom Hundert zur Finanzierung des sozialen             Hundert ermäßigt worden ist;\nWohnungsbaues und der durch ihn bedingten\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin\nKosten der Aufschließungsmaßnahmen und Ge-\n(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungs-\nmeinschaftseinrichtungen bestimmt sind;\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\n2. Zinsen aus                                                 ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren,\na) festverzinslichen Schuldverschreibungen des           wenn der Verwendungszweck des Erlöses -nach\nBundes und aus Schatzanweisungen des Bun-             Anhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr\ndes mit einer Laufzeit von mindestens drei            (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom\nJahren,                                              2. September 1949 - WiGBl. S. 305) durch Rechts-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                       1909\nverordnung als besonders förderungswürdig an-       über die Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Abset-\nerkannt worden ist. Eine Anerkennung darf nur       zung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7)\nerfolgen, wenn eine Ausgabe für den vorgesehe-      zu befolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der\nnen Verwendungszweck zu den üblichen Bedin-         zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.\ngungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und\n(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-\nwenn der Kapitalvcrkchrsausschuß festgestellt\nhat, daß durch die Ausgabe das Kurs- und Zins-      sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim\nFinanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen\ngefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird.\nordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der\n(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als    Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-\nausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der          über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-\nAnleihe veräußert worden ist.                           sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts,\nim Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der\n(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in         Rechtsmittelbehörde zulässig.\nAbsatz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine\nÄnderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be-           (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-\nrührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im        licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-          ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die\nzen die Änderung genehmigt hal.                         auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse\nmachen, können als Gewinn den Uberschuß der\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4 Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Ab-\ngelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab-         sätze 4 bis 6) ansetzen. Hierbei scheiden Betriebs-\nsatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955   einnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen\nausgegeben worden sind.\nund für Rechnung eines anderen vereinnahmt und\nverausgabt werden (durchlaufende Posten). Die Vor-\n§ 3b                          schriften über die Absetzung für Abnutzung oder\nSubstanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen.\nSteuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die\nSteuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig\ndurch den Betrieb veranlaßt sind,\ngewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge\naus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange               (5) Aufwendungen\ndiese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit         1. für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitneh-\nim Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-              mer des Steuerpflichtigen sind und nicht in stän-\ngesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen-         diger Geschäftsbeziehung zu dem Steuerpflich-\nden Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.           tigen auf Grund eines Werkvertrags oder eines\nHandelsvertretervertrags stehen, mit Ausnahme\nvon Geschenken, die bei einem Empfänger im\n§ 3c\nWirtschaftsjahr den Wert von insgesamt 100\nAnteilige Abzüge                        Deutsche Mark nicht übersteigen,\nSoweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen           2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit\nin unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang              sie der Bewirtung oder der Beherbergung von\nstehen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder          Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuer'.'\nWerbungskosten abgezogen werden.                            pflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich\naußerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuer-\npflichtigen befinden,\n3. Gewinn                        3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd oder\neiner Fischerei, für die Haltung oder Benutzung\n§ 4                              von Segeljachten oder Motorjachten sowie für\nähnliche Zwecke und für die hiermit zusammen-\nGewinnbegriff im allgemeinen                  hängenden Bewirtungen\n(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen       scheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit nicht\ndem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-         die Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten Ein-\njahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des            richtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tätig-\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um           keiten Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausge-\nden Wert der Entnahmen und vermindert um den\nübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Andere\nWert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirt-            Aufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3 bezeich-\nschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,\nneten, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen\nNutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige\noder anderer Personen berühren, scheiden bei der\ndem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für      Gewinnermittlung insoweit aus, als sie nach der\nandere betriebsfremde Zwecke im laufe des Wirt-\nallgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen\nschaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle\nanzusehen sind. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt.\nWirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige\nWirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be-         (6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 sind\ntrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat.      einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebs-\nBei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-      ausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendun-\nten über die Betriebsausgaben (Absätze 4 bis 6),        gen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug aus-","1910                                 Bundesgesetzblatt, ·Jahrgang 1965, Teil I\ngeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermitt-          4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für\nlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1            seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde\nbesonders aufgezeichnet sind.                                   Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.\n5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt\n§ 5                                 der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höch-\nstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nGewinn bei Vollkaufleuten\nund bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden              kosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirt-\nschaftsgut\nBei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz-\nlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu                a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeit-\nführen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder                    punkt der Zuführung angeschafft oder her-\ndie ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen                    gestellt. worden ist oder\nund regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den                   b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und\nSchluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen                    der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im\nanzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels-               Sinne von § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2\nrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-                    Satz 2 gilt entsprechend.\nrung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die\nEntnahmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die           6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5 entspre-\nZulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über              chend anzuwenden.\ndie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6), über die           7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die\nBewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für                Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-\nAbnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu               doch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nbefolgen.                                                       kosten anzusetzen.\n§ 6                                (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die\nBewertung\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg-\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-         lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\ngüter, die dem Betrieb dienen, gilt das Folgende:           der Abnutzung unterliegen und die einer selbstän-\n1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der            digen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr\nAbnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-            der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe\nfungs- oder Herstellungskosten, vermindert um           als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaf-\ndie Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzu-           fungs- oder Herstellungskosten für das einzelne\nsetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser      Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nangesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein\nErwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des\nGesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts-                                     § 6a\ngut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,\nPensionsrückstellung\ndaß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirt-\nschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorange-           (1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\ngangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen            schaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der\ndes Steuerpflichtigen gehört haben, darf der            der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) kann\nBilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz        nur gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft\nhinausgehen.                                            auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung beruht\n2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirt-             oder sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem\nschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden,             Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung ergibt.\nBeteiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Um-          Eine auf betrieblicher Ubung oder dem Grundsatz\nlaufsvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder         der Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich-\nHerstellungskosten anzusetzen. Statt der An-             tung gilt nicht als vertragliche Verpflichtung im\nschaffungs- oder Herstellungskosten kann der             Sinne des Satzes 1.\nniedrigere Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt             (2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\nwerden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am            schaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis\nSchluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs              zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirt-\nzum Betriebsvermögen gehört haben, kann der              schaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach\nSteuerpflichtige in den folgenden Wirtschafts-           versicherungsmathematischen Grundsätzen gleich-\njahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn            mäßig auf die Zeit von der Entstehung der Pen-\ner höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen     sionsverpflichtung (Pensionszusage) bis zu dem ver-\njedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstel-        traglich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls\nlungskosten angesetzt werden. Bei land- und             verteilt wird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der\nforstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz     Versorgungsfall eintritt oder die aus der Pensions-\ndes höheren Teilwerts zulässig, wenn das den            zusage berechtigte Person ihre Tätigkeit für den\nGrundsätzen onlnungsmüßiger Buchführung ent-            Steuerpflichtigen unter Beibehaltung des Versor-\nspricht.                                                gungsanspruchs beendet, darf die Rückstellung den\n3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An-             Gewinn bis zu dem Betrag mindern, der sich als\nwendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen.       Unterschied zwischen dem versicherungsmathema-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezemter 1965                     1911\ntischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen      veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Ver-\nund einer nach den Grundsälzen des Satzes 1 für       äußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nden Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirtschafts-   kosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter,\njahrs berechneten Rückstellung ergibt. Bei der An-    die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft\nwendung der Sätze 1 und 2 ist ein Rechnungszinsfuß    oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur\nvon mindestens 5½ vom Hundert zugrunde zu legen.      Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Ge-\n(3) Ist in der Steuerbilanz zum Schluß des letzten winns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den An-\nWirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960       schaffungs- oder Herstellungskosten von\nendet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-     1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,\nschaft ausgewiesen, die unter Zugrundelegung eines\nniedrigeren Rechnungszinsfußes als 5½ vom Hun-        2. Grund und Boden,\ndert gebildet worden ist, so sind in den folgenden          soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\nWirtschaftsjahren die nach den Absätzen 1 und 2             Grund und Boden entstanden ist,\nzulässigen Zuführungen zu der Rückstellung ver-       3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\nsicherungsmathematisch gleichmäßig so zu kürzen,          mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn\ndaß die Rückstellung im Zeitpunkt des vertraglich         der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-\nvorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls den           und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-\nsich unter Zugrundelegung eines Rechnungszins-            hören,\nfußes von 5½ vom Hundert ergebenden versiche-               soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\nrungsmathematischen Barwert der künftigen Pen-\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und\nsionsleistungen nicht übersteigt.\nBoden mit dem dazugehörigen Grund und Boden\n(4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist           entstanden ist,\neine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung in\njedem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe des Be-      4. Gebäuden,\ntrags gewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter             soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\nZugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5¼              Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder\nvom Hundert als Unterschied des versicherungs-              Anlagen im Grund und Boden mit dem dazu-\nmathematischen Barwerts der künftigen Pensions-             gehörigen Grund und Boden, von Gebäuden\nleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am            oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften\nSchluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs er-             entstanden ist, oder\ngibt. Ist nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine 5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,\nin der Steuerbilanz des vorangegangenen Wirt-\nsoweit der Gewinn bei der Veräußernng von\nschaftsjahrs ausgewiesene Rückstellung für eine\nAnteilen an Kapitalgesellschaften entstanden\nPensionsverpflichtung höher als der unter Zugrunde-\nist und der Bundesminister für Wirtschaft im\nlegung eines Rechnungszinsfußes von 5½ vom Hun-\nBenehmen mit dem Bundesminister der Finan-\ndert errechnete versicherungsmathematische Bar-\nzen und der von der Landesregierung bestimm-\nwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß\nten Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der\ndes Wirtschaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstel-\nAnteile unter Berücksichtigung der Veräuße-\nlung gewinnerhöhend aufzulösen. Der Steuerpflich-\nrung der Anteile volkswirtschaftlich besonders\ntige kann in Höhe von vier Fünfteln eines nach\nförderungswürdig und geeignet ist, die Unter-\nSatz 2 entstehenden Gewinns eine den steuerlichen\nnehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu\nGewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage\nverbessern oder einer breiten Eigentumsstreu-\nist in den auf die Bildung folgenden vier Wirt-\nung zu dienen.\nschaftsjahren mit mindestens je einem Viertel,\nspätestens jedoch bei Wegfall der Pensionsverpflich-  Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden\ntung gewinnerhöhend aufzulösen.                       oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau\noder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall\n§ 6b                        nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den\nGewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter   Ausbau oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe\nzulässig.\n(1) Steuerpflichtige, die\nGrund und Boden,                                         (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden          Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der       der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt,\nAufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und          mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt\nforstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören,       der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buch-\nwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach\nGebäude,\n§ 6 anzusetzen ist.\nabnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer\nbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde-            (3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Ab-\nsten 25 Jahren,                                       satz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im\nWirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuer-\nSchiffe,\nlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis zur\nAnteile an Kapitalgesellschaften oder                 Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaf-\nim Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung          fungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1\nlebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher     Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den\nBetriebe                                              folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder","1912                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nhergestellt wordEm sind, im Wirtschaftsjahr ihrer         Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-\nAnschaffung oder Herstellung einen Betrag ab-             schnittsätzen ermittelt werden:\nziehen; bei dem Abzug gelten die Einschränkungen          1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zuläs-\ndes Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 2 bis 5 sowie Absatz 1            sig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der\nSätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei                Veräußerung von\nJahren verlängert sich bei neu hergestellten Ge-\nGebäuden oder\nbäuden und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer\nHerstellung vor dem Schluß des zweiten auf die                Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\nBildung der Rückla~J(~ folgenden Wirtschaftsjahrs             mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn\nbegonnen worden ist. Die Rücklage ist in Höhe des             der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-\nabgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.                und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-\nIst eine Rücklage am Schluß des zweiten auf ihre              hören.\nBildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhan-          2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet\nden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend            werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsaus-\naufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Her-               gabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebs-\nstellungskosten von Gebäuden oder Schiffen in Be-             einnahme (Zuschlag) zu behandeln.\ntracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nZeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage\nsatzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein\nam Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden\nAbzug von den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nWirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in die-\nkosten vorgenommen worden ist, in besondere,\nsem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Eine\nlauf end zu führende Verzeichnisse aufgenommen\nRücklage ist nur zulässig, wenn in der handelsrecht-\nwerden. In den Verzeichnissen sind der Tag der\nlichen Jahresbilanz ein entsprechender Passivposten\nAnschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs-\nin mindestens gleicher Höhe ausgewiesen wird.\noder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1\n(4) Voraussetzung für die Anwendung der Ab-            und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen\nsätze 1 und 3 ist, daß                                    für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Be-\nträge nachzuweisen, die nach § 6b Abs. 3 in Ver-\n1. der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-             bindung mit Absatz 1 Ziff. 2 als Betriebsausgaben\nführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt wird,      (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behan-\n2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt          delt worden sind.\nder Veräußerung mindestens sechs Jahre unun-                                     § 7\nterbrochen zum Anlagevermögen einer inländi-\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung\nschen Betriebstätte gehört haben; die Frist von\nsechs Jahren entfällt für lebendes InvE~ntar land-       (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder\nund forstwirtschaftlicher Betriebe,                  Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung\n3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-      von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen\ngüter zum Anla9evermögen einer inländischen          Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist\nBetriebstätte gehören und                             jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßi-\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei        ger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer\nder Ermittlun9 des im Inland steuerpflichtigen       der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt\nGewinns nicht außer Ansatz bleibt.                    (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-\nDer Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-        gen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der\nschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft-   betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirt-\nlichen Betrieb gehören oder der selbständigen            schaftsguts. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nArbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei       Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich be-\nder Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Ge-           gründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maß-..\nwerbebetriebs entstanden ist.                            gabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzuneh-\nmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren\n(5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs-      statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jah-\nkosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Ab-          resbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne\nsatz 1 oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so           Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.\ngilt der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder      Absetzungen für außergewöhnliche technische oder\nHerstellungskosten des Wirtschaftsguts.                  wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.\n(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens kann der Steuerpflichtige statt der Ab-\n§ 6c                          setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen\ndie Absetzung für- Abnutzung in fallenden Jahres-\nGewinn aus der Veräußerung von Gebäuden           beträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung\nsowie von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund\nin fallenden Jahresbeträgen kann nach einem un-\nund Boden bei der Ermittlung des Gewinns\nnach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen      veränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-\nwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei\n(1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Ziff. 1 ist   anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das\nmit der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwen-          Zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in\nden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die            gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden","Nr. 70 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                         1913\nHundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht         daß an die Stelle des 31. Dezember 1964 der 9. Okto-\nübersteigen. Durch Rechtsverordnung kann die An-        ber 1962 tritt, wenn für die Gebäude oder Eigen-\nwendung anderer Verfahnm der Absetzung für              tumswohnungen erhöhte Absetzungen nach § 7 b\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen        oder § 54 nicht zulässig sind.\nwerden, wenn sich danach für das erste Jahr der\n(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und\nNutzung und für die ersl.en drei Jahre der Nutzung\nanderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-\ninsgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung\nstanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend\nals bei dem in SiJ l.z 2 bezeichneten Verfahren er-\nanzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe\ngeben. Bei Wirtscha flsgütcrn, bei denen die Abset-\ndes Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Sub-\nzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\nstanzverringerung).\nbemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhn-\nliche technische odPr wirtschaftliche Abnutzung nicht                             § 7a\nzulässig. Voraussetzung für die Anwendung der                               Bewertungsfreiheit\nSätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei                für bewegliche Wirtschaftsgüter\ndenen die Absetzung für Abnutzung in fallenden             (1) Steuerpflichtige, die\nJahresbeträgen bemessen wird, durch Rechtsverord-\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nnung zu bestimmende Aufzeichnungen geführt\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-\nwerden.\ngen berechtigt sind oder\n(3) Der Ubergc1nq von der Absetzung für Abnut-       2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\nzung in fallenden .Juhresbclrägen zur Absetzung             Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nfür Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zu-            gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\nlässig. In diesem Fall bemißt sich die Absetzung            sind,\nfür Abnutzung vom Zeitpunkt des Ubergangs an\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nnach dem dann noch vorhandenen Restwert und der\nden Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\nRestnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.\nrung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg-\nDer Ubergang von der Absetzung für Abnutzung\nlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben\nin gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Ab-\nder nach § 7 von den Anschaffungs- oder Herstel-\nnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zu-\nlungskosten zu bemessenden Absetzung für Abnut-\nlässig.\nzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und\n(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1        in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt\nals Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge       50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nbis zur vollen Absetzung abzuziehen:                    lungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht\n1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924         kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens\nfertiggestellt worden sind,                         bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.\njährlich 2 vom Hundert,  Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden\nJahren bemißt sich nach dem dann noch vorhan-\n2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig-     denen Restwert und der Restnutzungsdauer der ein-\ngestellt worden sind,                               zelnen Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit\njährlich 2,5 vom Hundert   nach Satz 1 in Anspruch genommen worden ist.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt         (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann\ndie tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in        nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-\nden Fällen der Ziffer 1 weniger als 50 Jahre, in den    schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-\nFällen der Ziffer 2 weniger als 40 Jahre, so können     nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958\nan Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tat-      angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-\nsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzun-       schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit\ngen für Abnutzung vorgenommen werden. Die Vor-          nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-\nschrift des Absatzes 1 letzter Satz bleibt unberührt.   setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen\n(5) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1964     Jahresbeträgen vorzunehmen.\nfertiggestellt worden sind, kann der Bauherr ab-\nweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung                                 § 7b\ndie folgenden Beträge abziehen:\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nim Jahr der Fertigstellung und in den folgenden                Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\n11 Jahren                                               (1) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\njeweils 3,5 vom Hundert,   und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag\nin den darauffolgenden 20 Jahren                        auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964\njeweils 2 vom Hundert,  gestellt worden ist und die zu mehr als 66 2/3 vom\nin den darauffolgenden 18 Jahren                        Hundert Wohnzwecken dienen, können abweichend\nvon § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und\njeweils 1 vom Hundert\nin den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom\nder Herstellungskosten. Bei Gebäuden und Eigen-         Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden.\ntumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge-          Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung\nnehmigung nach dem 9. Oktober 1962 gestellt wor-        für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich\nden ist und die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert          2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 1\nWohnzwecken dienen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,        Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. übersteigen die","1914                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nHerstellungskosten bei einem Einfamilienhaus oder      jedoch mit der Maßgabe, daß er auch die vom Bau-\neiner Eigentumswohnung die Grenze von 150 000          herrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen\nDeutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die          nachholen kann.\nGrenze von 200 000 Deutsche Mark, so sind auf den\n(5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind\nübersteigenden Teil der Herstellungskosten die Vor-\nzum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht\nschriften des § 7 Abs. 4 anzuwenden.\nauf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-     dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr\nsp-rechend für Herstellungskosten, die für Ausbauten   als ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge-\nund Erweiterungen an einem Ein- oder Zweifamilien-     bäude befindliche Wohnung untergestellt werden\nhaus oder an einer Eigentumswohnung aufgewendet        kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft-\nworden sind, wenn das Ein- oder Zweifamilienhaus       wagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend\noder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964       zu behandeln.\nfertiggestellt worden ist. Weitere Voraussetzung          (6) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1\nist, daß die ausgebauten oder neu hergestellten Ge-    bis 3 kann der Steuerpflichtige. nur für ein Ein-\nbäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohn-            familienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder\nzwecken dienen. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem      für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau\nnach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen            oder die Erweiterung eines Ein- oder eines Zwei-\nwerden können, ist der Restwert den Anschaffungs-      familienhauses oder einer Eigentumswohnung in\noder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an       Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Vor-\nderen Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die        aussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können er-\nweiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-       höhte Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 für\nlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-       insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude,\nnach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude         Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterun-\nmaßgebenden Hundertsatz zu bemessen.                   gen geltend machen. Der Bauherr von Kaufeigen-\nheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentums-\n(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus,     wohnungen kann abweichend von den Sätzen 1\neinem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh-        und 2 für alle von ihm erstellten Kaufeigenheime,\nnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb von      Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnun-\nacht Jahren nach der Fertigstellung auf einen ande-    gen im Jahr der Fertigstellung und im folgenden\nren über, so kann der Rechtsnachfolger des Bauherrn    Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom\n(Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne       Hundert geltend machen.\ndes Absatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie\nnicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber           (7) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten\ntreten an die Stelle der Herstellungskosten die An-    und Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugeneh-\nschaffungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten       migung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden\nAbsetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst-        ist, sind die Vorschriften des § 7 b in den bisherigen\nerwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung   Fassungen mit der Maßgabe weiter anzuwenden,\ndas Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte      daß für die vom Restwert vorzunehmenden Abset-\nAbsetzungen vorgenommen, so kann der Ersterwer-        zungen für Abnutzung die Vorschriften des Ab-\nber sie vom Jahr des Ersterwerbs an bis zum Ab-        satzes 1 Satz 2 entsprechend gelten. Bei Gebäuden\nlauf des Zeitraums geltend machen, in dem für den      sowie bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten, die\nBauherrn ohne die Veräußerung erhöhte Absetzun-        in Berlin (West) errichtet worden sind, gilt Satz 1\ngen in Betracht gekommen wären; nach Ablauf            mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 10. Oktober\ndieses Zeitraums bemessen sich die Absetzungen für     1962 der 1. Januar 1965 tritt und daß auch die Vor-\nAbnutzung bis zum siebenten auf das Jahr des Erst-     schrift des § 53 Abs. 3 in der Fassung des Einkom-\nmensteuergesetzes vom 15. August 1961 (Bundes-\nerwerbs folgenden Jahr nach § 7 Abs. 4 und vom\nachten auf das Jahr des Ersterwerbs folgenden Jahr     gesetzbl. I S. 1253) weiter anzuwenden ist. Bei Ge-\nan nach Absatz 1 Satz 2.                               bäuden und Eigentumswohnungen, bei denen der\nAntrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober\n(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern     1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden\nund Eigentumswohnungen im Sinne des Absatzes 1         ist und die nicht in Berlin (West) errichtet worden\nSatz 1 kann der Bauherr erhöhte Absetzungen, die       sind, sind die Vorschriften des § 54 weiter anzu-\ner im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol-     wenden.\ngenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende\ndes dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-                              § 7C\nden Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche\nFörderung des Wohnungsbaues\nHerstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung an\nbei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so             (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nberücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr   ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nder Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertig-     nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in\nstellung und in den zwei folgenden Jahren sind je-     gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die\ndoch mindestens die Absetzungen für Abnutzung          aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues\nnach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3         von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert\ngelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterun-      des nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Gesamt-\ngen im Sinne des Absatzes 2 und für den Ersterwer-    betrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen\nber im Sinne des Absatzes 3, für den Ersterwerber     außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Das","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                          1915\ngilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht                                     § 7d\ndurch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Dar-\n(gestrichen)\nlehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen,\nder sich nach Abzug von Zwi~chenzinsen unter Be-\nrücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag\nder Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz\nvon höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen.                                          § 7e\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-                     Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,\nsatzes 1 ist, daß die Darlehen                              Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\n1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben,          (1) Steuerpflichtige, die\n2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja-        1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nnuar 1962 an einen Bauherrn gegeben werden,             Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-\ngen berechtigt sind oder\n3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar\nzur nachstelligen Finanzierung oder Restfinan-     2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\nWeltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nzierung des Baues von Wohnungen im Sinne des\n§ 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbau-\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\ngesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)          sind,\nvom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)       ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\na) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied-     den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund\nlungen oder als Wohnungen (Eigentumswoh-      ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können\nnungen) im Sinne des Ersten Teils des Woh-   bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb\nnungseigentumsgesetzes oder                  unmittelbar\nb) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir-      a) der Fertigung oder\nkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden  b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten\nverwendet werden und                                    Wirtschaftsgütern oder\n4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-       c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern\nlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines              oder\nKredits stehen.                                    d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum\nAbsatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder\n(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-           für fremde Rechnung gelagert werden,\nlehen 7 000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh-\nnung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finan-    dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor\nzierung des Baues von Wohnungen in Eigenheimen,         dem 1. Januar 1967 hergestellt worden sind, neben\nKaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Woh-          der nach § 7 von den Herstellungskosten zu be-\nnungen (Eigentumswohnungen) im Sinne des Ersten         messenden Absetzung für Abnutzung im Wirt-\nTeils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet           schaftsjahr der Herstellung des Gebäudes und in\nwerden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000 Deut-      dem darauffolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert\nsche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und         der Herstellungskosten absetzen. In den folgenden\nKleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese           Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen\nErhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer        für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-\nder beiden Wohnungen. Die Darlehen dürfen bei           nutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungs-\nder Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn ab-         kosten eines Gebäudes werden die Aufwendungen\nzuziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt         gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951, aber\nwerden, als sie 30 vom Hundert des Gewinns aus          vor dem 1. Januar 1967 zum Wiederaufbau eines\ndem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln       durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zer-\ndie Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht,       störten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Ge-\nwenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des               bäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr\nSteuerpflichtigen errichtet werden.                     voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke\nverwendet werden kann.\n(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in\nAbsatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen          (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf di11\nist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des        Herstellungskosten von land- und forstwirtschaft-\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle            lichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen\nvorzulegen.                                             zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung\nganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-\n(5) Wird ein Darlehen im Sinne des Absatzes 1      schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn\nwährend der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hin-      aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-\naus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren        mäßiger Buchführung ermittelt wird.\nnach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der\nNachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalen-            (3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungs-\nderjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach         freiheit im Sinne des Absatzes 1 oder 2 Gebrauch ge-\nAbsatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz         macht wird, sind die Absetzungen für AbnutzuwJ\ndem Gewinn hinzuzurechnen.                              nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.","1916                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n4. Uberschuß der Einnahmen                   2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:\nüber die Werbungskosten                         ein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark;\n§ B                                 bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen\nveranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag\nEinnahmen\nauf insgesamt 300 Deutsche Mark;\n(1) Einr1c1hmen sind alJe Güler, die in Geld oder\n3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des § 22\nGeldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im               Ziff. 1:\nRahmen einer der Einkunflsarten des § 2 Abs. 3\nZiff. 4 bis 7 zufließen.                                        ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.\nDie Pauschbeträge dürfen im Fall der Ziffer 1 nicht\n(2) Einnc.1hmen, die nicht in Geld bestehen (Woh--\nhöher als die um den Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19\nnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind\nAbs. 2) geminderten Einnahmen und in den Fällen\nmit den üblichen Mi tlelpreisen des Verbrauchsorts\nanzusetzen.                                                der Ziffern 2 und 3 nicht höher als die Einnahmen\nsein.\n§ 9\nWerbungskosten\n5. Sonderausgaben\nWerbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-\nbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie                                       § 10\nsind bei der Einkunftsurt abzuziehen, bei der sie       1\nerwachsen sind. Werbungskosten sind auch                      (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-\nEinkünfte abgezogen werden, sind die folgenden\ngründen beruhende Renten und dauernde Lasten,          Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben\nnoch Werbungskosten sind:\nsoweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaft-\nlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten              1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-\nkann nur der Anteil abgezogen werden, der sich              gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,\naus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten            die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zu-\nTabelle ergibt; in dem Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch-        sammenhang stehen, die bei der Veranlagung\nstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach          außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur\nder in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsver-            der Anteil abgezogen werden, der sich aus der\nordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;                 in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle\nergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\n2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Ab-\ngaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche              letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in\ndieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung\nAusgaben s.ich auf Gebüude oder auf Gegenstände\nzu ermitteln ist, abgezogen werden;\nbeziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme-\nerzielung dienen;                                      2. Beiträge zu\n3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-              a) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherun-\nverbi:indcn, deren Zweck nicht auf einen wirt-                  gen, den gesetzlichen Rentenversicherungen\nschaftlichem Gcschäflsbelrieb gerichtet ist;                    und der Arbeitslosenversicherung,\n4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten              b) Versicherungen auf den Lebens- oder Todes-\nzwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Ab-                     fall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs-\ngeltung des Abzugs dieser Aufwendungen bei                      und Sterbekassen, wenn bei einmaliger Bei-\nBenutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind                     tragsleistung zu Beginn des Vertrags (Einmal-\ndurch Rechtsverordnung je ein Pauschbetrag für                  beitrag) dieser für die Dauer von mindestens\ndie Benutzung eines Kraftwagens, eines Kleinst-                 zehn Jahren oder bei lauf end er Beitrags-\nkraftwc1gcns (drei- oder vierrädriges Kraftfahr-                leistung für die Dauer von mindestens sieben\nzeug, dessen Motor einen Hubraum von nicht                      Jahren abgeschlossen worden ist, Lebensrisiko-\nmehr als 500 Kubikzentimeter hat), eines Motor-                 versicherungen, die nur für den Todesfall eine\nrads und eines Fahrrads mit Motor festzusetzen.                 Leistung vorsehen, ohne Rücksicht auf die\nAbsetzungen für Abnutzung sind dabei zu be-                     Vertragsdauer;\nrücksichtigen;\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von\n5. Aufwendun9en für Arbeitsmittel (Werkzeuge und               Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier\nBerufskleidung);                                           Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,\n6. Absetzun~J(-m für Abnutzung und für Substanz-               können nur insoweit abgezogen werden, als sie\nverringerung (§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, §§ 7b, 54).          das Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jahres-\nbetrags der in den ersten vier Jahren geleisteten\n§ 9a                               Beiträge im Veranlagungszeitraum nicht über-\nsteigen;\nPauschbeträge für Werbungskosten\n4. gezahlte Kirchensteuer;\nFür Werbunuskostcn sind bei der Ermittlung der\nEinkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,          5. gezahlte Vermögensteuer;\nwenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen              6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-\nwerden:                                                        gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö-\n1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:            gensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und\nein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;                    der Kreditgewinnabgabe;","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                       1917\n7. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze;                        b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der\nZusammenveranlagung einer der Ehe-\n8. Steuerberatungskosten.                                               gatten mindestens vier Monate vor dem\nVoraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den                        Ende des Veranlagungszeitraums das\nZiffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist,                         50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen\ndaß sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-                       sich die in Buchstabe a bezeichneten\nschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme                              Beträge auf das Doppelte;\neines Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in                 c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinne\nden Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach                          des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den\nAblauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in                         Buchstaben a und b bezeichneten Be-\nder beim Abschluß des Vertrags ursprünglich ver-                        träge, so kann der darüber hinaus-\neinbarten Höhe laufend und gleichbleibend geleistet                     gehende Betrag zur Hälfte, höchstens\nwerden.                                                                 jedoch bis zu 50 vom Hundert der in\nden Buchstaben a und b bezeichneten\n(2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist\nBeträge abgezogen werden;\neine Nachversteuerung durchzuführen\nd) vor Anwendung der Buchstaben a bis c\n1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1                     können Sonderausgaben im Sinne des\nZiff. 2 Buchstabe b), bei denen die volle oder teil-                Absatzes 1 Ziff. 2 bis zu 1 000 Deutsche\nweise Rückzahlung von geleisteten Beiträgen ver-                    Mark, im Fall der Zusammenveranla-\nlangt werden kann, wenn vor Ablauf von zehn                         gung von Ehegatten bis zu 2 000 Deut-\nJahren seit Vertragsabschluß die Versicherungs-                     sche Mark im Kalenderjahr in voller\nsumme, außer im Schadensfall und in der Renten-                    Höhe abgezogen werden; diese Beträge\nversicherung auch bei Erbringung der vertrags-                      vermindern sich, wenn in dem Gesamt-\nmäßigen Rentenleistung, ganz oder zum Teil aus-                     betrag der Einkünfte solche aus nicht-\ngezahlt oder die bezeichneten Einmalbeiträge                        selbständiger Arbeit enthalten sind, um\nganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche                     den vom Arbeitgeber geleisteten gesetz-\naus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum                          lichen Beitrag zur gesetzlichen Renten-\nTeil abgetret0n oder beliehen werden;                               versicherung.\n2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3), wenn vor\nAblauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß,                                   § 10 a\naußer im Fall des Todes des Bausparers oder des\nEintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die                         Steuerbegünstigung\nBausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,                        des nicht entnommenen Gewinns\ngeleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-           (1) Steuerpflichtige, die\ngezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nabgetreten oder beliehen werden. Unschädlich\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-\nsind jedoch die Auszahlung der Bausparsumme\ngen berechtigt sind oder\noder die Beleihung von Ansprüchen aus dem\nBausparvertrag, wenn der Steuerpflichtige die         2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-            Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nbar zum Wohnungsbau verwendet, und die Ab-                gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\ntretung, wenn der Erwerber die Bausparsumme               sind,\noder die auf Grund einer Beleihung empfangenen        ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nBeträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-         ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und\nnungsbau für den Abtretenden oder dessen Ange-        aus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger\nhörige im Sinne des § 10 des Steueranpassungs-        Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,\ngesetzes verwendet.                                   können für die Veranlagungszeiträume 1952 bis\n1966 auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe\n(3) 1. Beiträge und Versicherungsprämien an            der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber\nsolche Versicherungsunternehmen und Bau-       20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Ge-\nsparkassen, die weder ihre Geschäftslei-      samtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent-\ntung noch ihren Sitz im Inland haben,          nommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne,\nsind nur dann abzugsfähig, wenn diesen         der zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen ent-\nUnternehmen die Erlaubnis zum Geschäfts-       fallenden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\nbetrieb im Inland erteilt ist.                verwendet wird. Der als steuerbegünstigt in An-\n2. Für die Sonderausgaben im Sinne des Ab-        spruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist\nsatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende:     bei der Veranlagung besonders festzustellen.\na) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark,        (2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-\nim Fall der Zusammenveranlagung von        nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgen-\nEhegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark       den drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder\nim Kalenderjahr in voller Höhe abge-       seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus\nzogen werden. Für jedes Kind, für das      dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu\nnach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag      berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-\nzusteht oder gewährt wird, erhöhen sich    wirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der über-\ndiese Beträge um je 500 Deutsche Mark;     steigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des","1918                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbesonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter         Maßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 3\nSatz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme               nicht doppelt oder neben den Pauschbeträgen nach\nzum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen.             den Ziffern 1 oder 2 abgezogen werden kann, wenn\nBeträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsver-          die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Einkünfte aus\nmögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-             nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht 800\ngleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in            Deutsche Mark übersteigen.\ndiesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Ent-\nnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den\nErwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen                                         § 10d\noder auf den Ubergang des Betriebsvermögens an                                   Verlustabzug\nPersonen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-\nsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich              Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\nEntnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14            oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nund 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachver-            führung ermitteln, können die Verluste der fünf\nsteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt         vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land-\nnicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und           und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus\nim Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.        selbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge-\nAuf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver-         samtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen\nsteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem               ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den\nin Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme               vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht\nnicht vorliegt.                                            möglich war.\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nentsprechend für den Gewinn aus selbständiger\n6. Vereinnahmung und Verausgabung\nArbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hin-\nsichtlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der                                   § 11\nNachversteuerung (Absatz 2) für sich zu behan-\ndeln ist.                                                     (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs\nbezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zuge-\n§ 10b                           flossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,\nSteuerbegünstigte Zwecke                 die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn\noder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs,\nAusgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,        zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer       gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor-\nZwecke und der als besonders förderungswürdig              schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)\nanerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur             bleiben unberührt.\nHöhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamt-\nbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der                  (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu-\nSumme der gesamten Umsätze und der im Kalender-            setzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-\njahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonder-          mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1\nausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und            Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge-\nstaatspolitische Zwecke erhöht sich der Vomhundert-        winnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.\nsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\n§ 10 C\nPauschbeträge für Sonderausgaben                                        § 12\nFür Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 und 10 b             Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder\nsind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen-         bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-\nden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere            betrag der Einkünfte abgezogen werden\nSonderausgaben nachgewiesen werden·                        1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und\n1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des               für den Unterhalt seiner Familienangehörigen\nSteuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselhstän-             aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch_ die\ndiger Arbeit enthalten sind:                               Aufwendungen für die Lebensführung, die die\nein Pauschbetrag von 936 Deutsche Mark;                    wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des\nSteuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie\n2. in den Fällen, in denen in den Einkünften des               zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des\nSteuerpflichtigen wiederkehrende Bezüge (§ 22              Steuerpflichtigen erfolgen;\nZiff. 1), jedoch keine Einnahmen aus nichtselbstän-\ndiger Arbeit enthalten sind:                           2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an\neine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem\nein Pauschbetrag von 636 Deutsche Mark;\nEhegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person\n3. in anderen Fällen:                                          oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwen-\nein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.                    dungen auf einer besonderen Vereinbarung be-\nBei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen ver-              ruhen;\nanlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für            3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-\nihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der                  sonensteuern.","Nr. '70         Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                         1919\n8. Die einzelnen Einkunftsarten                                                   § 14\na) Lcmd- und Forstwirtschaft                                         Veräußerung des Betriebs\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)                         Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\ngehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung\n§ 13                               eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder\nEinkünfte aus Land- und Fo.rstwirtschaU                Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und\nforstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt wer-\n(l) .Einkünfte aus Lrnd- und fiorstwirtschaH sind             den. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2\nl. Einkünfte uus dl:m Betrieb von Landwirtschaft,                bis 5 gelten entsprechend.\nForstwirtschc1ft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,\nGemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrie-                                       b) Gewerbebetrieb\nben, di,c PJ:lanzc)n und Pflanzenteile mit Hilfe der                                (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)\nNaturkrüftc-'! fJl!Winnen. Zu diesen Einkünften ge-\nhören auch die Einkünlle aus der Tierzucht und                                            § 15\nTierlwltu ng, wenn im \\A/i rtschaftsjahr                                    Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nfür die erslen 5 tfokt:ar                                       Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind\nnicht mehr    d    ls 10 Vieheinheiten,\n1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu\nfür die nüchstcn 5 llektar                                       gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Boden-\nnichl mehr    uls      8 Vieheinheiten,     bewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen\nfür die nächsten 10 Hck tar                                      und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Stei-\nnicht mehr    als      6 Vieheinheiten,     nen und Erden, soweit sie nicht land- oder forst-\nfür die nüchsten 20 Hektar                                       wirtschaftliche Nebenbetriebe sind;\nnicht ri:lchr als      3 Vieheinheiten  2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offe-\nund für die weitere FU\\che                                       nen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-\nnicht rrwh r  i:.11 s  2 Vieheinheiten      schaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der\nj(~ Hekl,n der vorn lnhdbc~r des Betriebs regel-                 Cesellschafter als Unternehmer\nmüßi~J landwir1.sdwfUich qenulzlen Flüche erzeugt                dnzusehen ist, und die Vergütungen, die der Ge-\noder gehc1Jtcn wenJen. Die Tierbestünde sind nach                sellschafter von der Gesellschaft für seine Tätig-\ndem Futterbeua.rt in Vidwinheiten umzurechnen.                   keit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hin-\n§ 51 Abs. 2 bis 5 und § 12'2 Abs. 2 des Bewer-                   gabe von Darlehen oder für die                  von\ntungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  V\\!irtschaftsgütern bezogen hat;\nvom 10. Dezember 1%5 (Bundesgcsetzbl. I S. 1861)             3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Ce-\nsind anzuwenden;                                                 sellschafter einer Kommanditgesellschaft auf\nAktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-\n2. Einkünfte aus Binnc~nfischerei, Teichwirtschaft,\nkapital entfallen, und die Vergütungen, die der\nFischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,\npersönlich haftende Gesellschafter von der Ge-\nImkerei und Wand erschä fe roi;\nsellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell-\n3. Einkünfte aus J,Jgd, wenn diese mit dem Betrieb                   schaft oder für die Hingabe von Darlehen oder\neiner Lc1ndwirtsdiaft oder einer Forstwirtschaft                 für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern be-\nim Zusammenhang steht;                                           zogen hat.\n4. Einkünfte von Hauberg-·, Wald-, Forst- und Laub-                                           § 16\ngenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden                                   Veräußerung des Betriebs\nim Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes.                                                       (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-\nhören auch Gewinne, die erzielt werden bei der\n(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1                 Veräußerung\ngehören auch\n1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teil-\n1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaft-                    betriebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung\nlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein                    an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung\nBetrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen                  das gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder\nHauptbelrieb zu dienen bestimmt ist;                              alle Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft um-\nfaßt;\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich-                2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter-\ntigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben                        nehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen\ngleicher Art übliche Größe nicht überschreitet.                   ist (§ 15 Ziff. 2);\n(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft               3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesell-\nwerden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der                      schafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien\nEinkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag                  (§ 15 Ziff. 3).\nvon 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten,                 (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1\ndie nach §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, er-              ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\nhöht sich der Betrag von 1 200 Deutsche Mark auf                 Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be••\n2 400 Deutsche Mark.                                             triebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert","1920                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndes Anteils am Betriebsvermögen (Absatz, 1 Ziff. 2         kosten übersteigt. Hat der Veräußerer den ver-\nund 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens          äußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als\noder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße-        Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungs-\nrung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.           kosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des          Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.\nGewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb             (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Ein-\ngewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf-             kommensteuer nur herangezogen, soweit er den\ngabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße-          Teil von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem\nrungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts-            veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft ent-\ngüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im          spricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag,\nZeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe              um den der Veräußerungsgewinn den Teil von\neines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen             80 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußer-\nbeteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten       ten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. § 16\nder gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen,          Abs. 5 gilt entsprechend.\ndie er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\n(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Ein-               eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn\nkommensteuer nur herangezogen, soweit er bei der           ihr Kapital herabgesetzt und an die Anteilseigner\nVeräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 20 000              zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht\nDeutsche Mark und bei der Veräußerung eines Teil-          als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In diesen Fällen\nbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen            ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des\nden entsprechenden Teil von 20 000 Deutsche Mark           dem Anteilseigner zugeteilten oder zurückgezahlten\nübersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Be-        Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen.\ntrag, um den der Veräußerungsgewinn bei der Ver-\näußerung des ganzen Gewerbebetriebs 80 000                                  c) Selbständige Arbeit\nDeutsche Mark und bei der Veräußerung eines Teil-                              (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)\nbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen\n§ 18\nden entsprechenden Teil von 80 000 Deutsche Mark\nübersteigt.                                                   (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\n(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-               1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,                 freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb              ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schrift-\noder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am                stellerische, unterrichtende oder erzieherische\nBetriebsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre              Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der\nvor der Veräußerung erworben und infolge des                   Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, No-\nErwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.                        tare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, In-\ngenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirt-\n§ 17                                schaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-\nVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften         und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (ver-\nbei wesentlicher Beteiligung                    eidigtenBücherrevisoren), Steuer bevollmächtigten,\nHeilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört            Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,\nauch der Gewinn aus dc~r Veräußerung von Anteilen              Ubersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein An-\nan einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer              gehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1\ninnerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Ge-            und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er\nsellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb          sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeits-\neines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile                kräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf\neins vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft                 Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigen-\nübersteigen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft              verantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall\nsind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit be-             vorübergehender Verhinderung steht der An-\nschränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähn-               nahme einer leitenden und eigenverantwortlichen\nliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche              Tätigkeit nicht entgegen;\nBeteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist ge-        2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lot-\ngeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu              terie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbe-\nmehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar              betrieb sind;\nbeteiligt war. Hat der Veräußcrer den veräußerten\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B.\nAnteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Ver-\nVergütungen für die Vollstreckung von Testa-\näußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 ent-\nmenten, für Vermögensverwaltung und für die\nsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,\nTätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.\naber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil\nnacheinander unentgeltlich übertragen worden ist,             (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-\neiner der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten            pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende\nfünf Jahre wesentlich beteiligt war.                       Tätigkeit handelt.\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1           (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach         gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung\nAbzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-            des Vermögens oder eines selbständigen Teils des","Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                       1921\nVermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt             scheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-\nwird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1        schränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschafts-\nZiff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten ent-        genossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus\nsprechend.                                                   Anteilen an der Reichsbank und bergbautreiben-\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden              den Vereinigungen, die die Rechte einer juri-\n5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-               stischen Person haben;\ntätigkeit, höchstens jedoch 1 200 Deutsche Mark jähr-    2.  Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handels-\nlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien           gewerbe als stiller Gesellschafter;\nBerufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen.        3.  Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und\nRenten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypo-\nd) Nichtselbständige Arbeit                   theken und Tilgungsgrundschulden ist nur der\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)                    Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf\n§ 19                             den jeweiligen Kapitalrest entfällt;\n(1) Zu    den Einkünften aus nichtselbständiger       4.  Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder\nArbeit gehören                                               Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und\nGuthaben bei Sparkassen, Banken und anderen\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und\nKreditanstalten;\nandere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf-\n5.  Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen\ntigung im öffentlichen oder privaten Dienst ge-\nwährt werden;                                            einschließlich der Schatzwechsel.\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-             (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\ngelder und andere Bezüge und Vorteile aus            hören auch\nfrüheren Dienstleistungen.                           1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um          in Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an\neinmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch           deren ~telle gewährt werden;\nauf sie besteht.                                         2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividenden-\n(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht-           scheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen,\nselbständiger Arbeit ist vor Abzug der Werbungs-             wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschrei-\nkosten (§§ 9, 9 a Ziff. 1) ein Betrag von 240 Deutsche       bungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert\nMark jährlich, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe           werden.\nder Einnahmen, abzuziehen (Arbeitnehmer-Frei-               (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2\nbetrag).                                                 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und\n(3) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-\nHöhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens         diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung\njedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche           gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.\nMark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei. Versor-\ngungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren                    f) Vermietung und Verpachtung\nDienstleistungen, die                                                        (§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)\n1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-                                  § 21\nhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug\n(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\na) auf Grund beamtenrechtlicher oder ent-\nsind\nsprechender gesetzlicher Vorschriften,\n1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\nb) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-          unbeweglichem Vermögen, insbesondere von\nperschaften, Anstalten oder Stiftungen des           Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schif-\nöffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen\nfen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind,\nVerbänden voh Körperschaften                         und Rechten, die den Vorschriften des bürger-\noder                                                     lichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B.\n2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-          Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs-\ngrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit            recht);\noder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;       2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\nBezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze          Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem\ngewährt werden, gelten erst dann als Versor-             Betriebsvermögen;\ngungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das           3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlassung\n62. Lebensjahr vollendet hat.                            von Rechten, insbesondere von schriftstelle-\nrischen, künstlerischen und gewerblichen Urheber-\ne) Kapitalvermögen                        rechten, von gewerblichen Erfahrungen und von\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)                    Gerechtigkeiten und Gefällen;\n§ 20                         4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und\nPachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein-\n(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-             künfte im Veräußerungspreis von Grundstücken\nhören                                                        enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen\n1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten             sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der\nund sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genuß-            Veräußerer noch Besitzer war.","1922                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-                                                deren Person als des Rentenberechtigten ab-\npachtung gehörl. auch der Nutzungswert der Woh-                                                 hängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine\nnung im eigenen IL:1us oder der Nutzungswert einer                                               bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch\ndem SteuerpfJ ichtigen ganz oder teil weise unent-                                              eine Rechtsverordnung bestimmt;\ngeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der                                             b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-\nzugehörigen sonsl.i~Jen Räume und Gärten.                                                       teilen, die als wiederkehrende Bezüge ge-\n(3) Einkünfte dPr in den Absätzen 1 und 2 be-                                                währt werden;\nzeichneten Art sind Eink ü nflen aus anderen Ein-                                        2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des\nkunftsarl.en zuzurechnen, soweit sie zu di(:•sen                                             § 23;\ngehören.\ng) Sonstige Einkünfte                                           3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)                                           anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)\nnoch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer 1\n§   22                                            oder 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen\nArten der sonstigen fünkiinfte                                        Vermittlungen und aus der Vermietung beweg-\nlicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht\nSonstige Einkünfte sind                                                                  steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche\n1. Einkünfte aus wiederkd1rendcn Bezügen, soweit                                            Mark im Kalenderjahr betragen haben. Uber-\nsie nicht zu dt:n in § 2 Abs. 3 Zi_ff. 1 bis 6 bezeich-                                  steigen die Werbungskosten die Einnahmen, so\nneten Einkunftsarten gehören. Werden di<~ Be-                                            darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung\nzüg<) freiwillig oder einer w~setzlich unterhalts-                                       des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2\nberechtigten Persern gewährt, so sind sie nicht                                          Abs. 2).\ndem Emplänucr zuzurechnen, wenn der Geber                                                                       § 23\nunbeschränkt stetwrpflicbtig ist. Zu den in Satz 1                                                      Spekulationsgeschäfte\nbezeichneten Einkünften gehören auch\n(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Be-                                     1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum\nzügen Einkünfte aus Erträgen des Renten-                                            zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:\nrechts enthalten sind. Als Ertrag des Renten-\nrechts gilt für die gesamte Dauer des                                               a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vor-\nRentenbezugs der Unterschied zwischen dem                                                schriften des bürgerlichen Rechts über Grund-\nJahresbetrc::1g der Rente und dem Betrag, der                                           stücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erb-\nsich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapital-                                          pachtrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht\nwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Lauf-                                         mehr als zwei Jahre,\nzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach                                          b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere\ndieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des                                            bei Wertpapieren, nicht mehr als sechs Mo-\nRentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nach-                                           nate;\nstehenden Tabelle zu entnehmen:                                                  2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräuße-\nrung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der\nBl!i Br!q i nn      Er-      lki llc'cJinn     Er-       Bei Beqinn      Er-\nder Rc,nle       1ldf!S-     dc,r Rc,nle     1rnqs-\nErwerb.\nder Rente     traqs-\nvol lpncJ,,1 <'s  illl1c,il  vollr,ndc,1<,s   dli1<,il   vollendet.es   an teil\nLclH,nsj,1h1                 Lc,lw1,sj<1h1               Let)(,nsjil!H             (2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der\nd<,s Renlc,n-         in     dc,.s Rr,nl<•Jl-\nbcr<Thliql.c11      V. lf.   IJ,,,,,chl iqi.cn\nin\nI-J.\nch,s Renten-\nbf'rc,d,Liqtc!n\nin   Veräußerung von\nV.                        v.H.\n1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-\n0             63              3D          43            64          21        nern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im\n1 bis 3           64              40          42            65          20        Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben\n4 bis 5           63       41 bis 42         41             66          19        der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in\n6 bis 8           62              43         40             67          18\n9 bis 10          61              44                                              Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine\n39             68          17\n11 bis 12           60              45         38             69          16        Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der\n13 bis 14           59              46         37        70 bis 71        15        Gewinnausschüttung des Schuldners richtet, ein-\n15 bis 16           58              47         36             72          14        geräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflichti-\n17 bis 18           ,5-•\nI     48 bis 49         35             73          13\n19 bis 20           56              50                        74\ngen im Ausland erworben worden sind;\n34                         12\n21             55              51         33        7.5 bis 76       11    2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches\n22 bis 23           54             52          32             77          10        Schuldbuch eingetragen sind.\n24 bis 25           53              53         31        78 bis 79          9\n26             52              54         30             80            8      (3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn\n27 bis 28           51              55         29        81 bis 82          7   Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei\n29 bis 30           50              56         28        83 bis 84          6\n31             49                                   85 bis 86\nEinkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 an-\n57         27                           5\n32             48              58         26        87 bis 89          4   zusetzen ist.\n33 bis 34           47       59 bis 60         25        90 bis 92          3      (4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-\n35             46              61         24        93 bis 98          2\n36 bis 37           45                                      ab 99           1\nten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs-\n62         23\n38             44              63         22                               preis einerseits und den Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten und den Werbungskosten ande-\nDie Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die                                   rerseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften blei-\nvor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen                                        ben steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften\nhaben, und aus Renten, deren Dauer von der                                       erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als\nLebenszeit mehrerer Personen oder einer an-                                      1 000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                             1923\nSpekulationsgeschüflen dürfon nur bis zur Höhe des           (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Er-\nSpekulationsgewinns, <lPn der Steuerpflichtige im         klärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß\ngleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen           die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.\nwerden.\nh) Gemcinsc1me Vorschriften                                             § 26 a\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten\n§ 24\n(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in\nZu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 g'~·         den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehe-\nhören auch                                                gatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurech-\n1. Entschädigungen, dic gewährt worden sind               nen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein\na) als Ersatz für entgan~Jene oder entgehende          deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech-\nEinnahmen oder                                    nen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte\nh) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer           mitgewirkt hat.\nTätigkeit, für die Aufqabe einer Gewinnbetei-        (2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinne\nligung oder ei.ncr A nwc1rtschaft auf eine        der §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der\nsolche;                                           bei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens\n') als Ausgleichszahl un~icn an Handelsvertreter       anzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen,\nnach § 89b des llimd{'lsg<:setzbuchs;             im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung\nder Ehegatten in Betracht kommenden Höchst-\n2. EinkünfLe aus einer d1c~muligen Ti:itigkeit im\nbeträge je zur Hälfte bei den Veranlagungen der\nSinne dc~s § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem\nEhegatten zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine\nfrüheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3\nandere Aufteilung beantragen.\nZiff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem\nSteuerpflichtigen als R echl.sn ach folge r zufließen;    (3) Die als außergewöhnliche Belastung im Sinne\nder §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehe-\n3. Nutzungsvergütunqen für die Inanspruchnahme\ngatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind\nvon Crundstückcn für öffentliche Zwecke sowie\ninsgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveran-\nZinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf\nlagung der Eheg-atten in Betracht kommenden Be-\nEntschädigungen, die mit der Inanspruchnahme\ntrags zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Ab-\nvon Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam-\nsatz 2 entsprechend.\nmenhängen.\n(4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den\nFall des Ubergangs von der getrennten Veranlagung\nIII. Veranlagung                        zur Zusammenveranlagung und von der Zusammen-\n§ 25                           veranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei\nbeiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder\nVeranlagungszeitraum\nnicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch\n(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des           Rechtsverordnung geregelt.\nKalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem\nEinkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in                                      § 26 b\ndiesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit\nZusammenveranlagung von Ehegatten\nnicht nach §§ 46 und 4G a eine Veranlagung unter-\nbleibt.                                                      Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird\nnach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver-\n(2) Hüt die Sleuerpflicht nicht während des vollen     fahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla-\nVeranlagungszeitraums bestanden, so wird das              gung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen-\nwährend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein-         zurechnen.\nkommen zugrunde gde~Jt. In diesem Fall kann die\n§ 27\nVeranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort\nvorgenommc~n werden.                                                                 (entfällt)\n§ 26\n§  28\nVeranlagung von Ehegatten\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n(1) Ehegüllen, die beide unbeschränkt steuer-              Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\npflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und        künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte\nbei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungs-           des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-\nzeitraum mindestens vier Monute bestanden haben,\nschränkt steuerpflichtig ist.\nkönnen zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a)\nund Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen.\n§ 29\n(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn\nDurchsclmittsätze\neiner der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.\nEhegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide               (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-\nEhegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur             nung aufgestellt werden\nAusübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind         1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und\nbeim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu-             Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus\ngeben.                                                         selbständiger Arbeit;","1924                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. für die Ermittlung des Dberschusses der Einnah-         2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflichtigen\nmen über die Werbungskosten bei Vermietung                 auf Antrag gewährt\nund Verpachtung.                                           a) für Kinder, die im Veranlagungszeitraum min-\n(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-                destens vier Monate das 27. Lebensjahr noch\ngrunde zu legen                                                    nicht vollendet hatten und während dieser\nZeit\n1. der Gewinnermittlung, wenn\naa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflich-\na) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von                       tigen unterhalten und für einen Beruf\nBüchern verpflichtet ist,                                       ausgebildet worden sind oder\nb) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden                  bb) Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben,\noder die Bücher sach liehe Unrichtigkeit ver-                   wenn die Berufsausbildung durch die Ein-\nmuten lassen und                                                berufung zum Wehrdienst unterbrochen\nc) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu be-                     worden ist und der Steuerpflichtige vor\nstimmende Grenze nicht übersteigt;                              der Einberufung die Kosten des Unterhalts\n2. der Ermittlung der Einkünfle aus Vermietung und                       und der Berufsausbildung überwiegend\nVerpachtung, wenn die Werbungskosten nicht                          getragen hat oder\nordnungsmäßig aufgezeichnet werden oder die                    cc) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des\nAufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermuten                     Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\nlassen.                                                             sozialen Jahres geleistet haben;\nb) für Kinder, die wegen körperlicher oder gei-\n(3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen\nstiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind,\nHaus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-                    wenn dem Steuerpflichtigen für die Kinder ein\ngestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen                   Kinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder\nwerden.\nim Veranlagungszeitraum mindestens vier Mo-\n(4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß               nate überwiegend auf Kosten des Steuerpflich-\ndie Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.                    tigen unterhalten worden sind.\nVoraussetzung für die Gewährung des Kinder-\nfreibetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und\n§ 30\nBezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines\n(9estrichen)                           Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt\noder geeignet sind, im Veranlagungszeitraum\nnicht mehr als 7 200 Deutsche Mark betragen\n§ 31\nhaben.\nPauschbesteuerung\n3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 u;:id 2 sind\n(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-               a) eheliche Kinder,\nland unbeschränkt steuerpflichtig werden, können                b) eheliche Stiefkinder,\ndie obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die                   c) für ehelich erklärte Kinder,\nEinkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren                   d) Adoptivkinder,\nseit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in             e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis\neinem Pauschbetrag festsetzen.                                      zur leiblichen Mutter),\n(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann                  f) Pflegekinder.\ndurch Rechtsverordnung abweichend von den allge-            4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen\nmeinen Vorschriften geregelt werden.                            für das erste Kind             1 200 Deutsche Mark,\nfür das zweite Kind            1 680 Deutsche Mark,\nfür jedes weitere Kind         1 800 Deutsche Mark.\nIV. Tarif                              Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des\n§ 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind\nden Kinderfreibetrag nur einmal. VVerden sie nach\n§ 32\n§§ 26, 26 a getrennt veranlagt, so erhält jeder Ehe-\nZu versteuernder Einkommensbetrag,                 gatte den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht\nFreibeträge                           ein Kinderfreibetrag nur einem Ehegatten zusteht\n(1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das                oder zu gewähren ist.\num die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kom-              (3) Besondere Freibeträge\nmenden Freibeträge und um die sonstigen vom\nEinkommen abzuziehenden Beträge verminderte                 1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3\nEinkommen.                                                      keine Anwendung findet und die nicht nach §§ 26,\n26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Sonder-\n(2) Kinderfreibeträge                                       freibetrag\n1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen               a) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie\nfür Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum min-                mindestens vier Monate vor dem Ende des\ndestens vier Monate das 18. Lebensjahr noch nicht              Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr\nvollendet hatten.                                              vollendet hatten, oder","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                           1925\nb) von 1 200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn                                  § 33 a\nbei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag             Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen\nvom Einkommen abgezogen wird.\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-\n2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Monate     läufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-\nvor dem Ende des Veranlagungszeitraums das           halt und eine etwaige Berufsausbildung von\n65. Lebensjahr vollendet hatten, ist ein Altersfrei- Personen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinder-\nbetrag von 720 Deulsche Mark abzuziehen. Bei         freibetrag erhält, so wird auf Antrag die Einkom-\nEhegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen veran-      mensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendun-\nlagt werden und beide mindestens vier Monate         gen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deutsche\nvor dem Ende des Veranlagungszeitraums das           Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person,\n65. Lebensjahr vollendet hatten, erhöht sich der     vom Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung\nAltersfreibetrag auf 1 440 Deutsche Mark.            ist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein\ngeringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene\n§ 32 a                          Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be-\nTarif                          streitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet\n(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt        sind, so vermindert sich der Betrag von 1 200 Deut-\nsich, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der    sche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte\ndiesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommen-             und Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche Mark\nsteuertabelle).                                          übersteigen. Werden die Aufwendungen für eine\n(2) Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen      unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen\nveranlagt werden, ist die Einkommensteuer in der         getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hier-\nWeise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer von          nach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem An-\nder Hälfte des zu versteuernden Einkommensbetrags        teil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.\nnach Absatz 1 errechnet und der sich ergebende              (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf\nBetrag sodann verdoppelt wird.                           Antrag der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um\n(3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen,      1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem\ndie im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von           Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung\ndiesem nicht dauernd getrennt gelebt haben,              einer in der Berufsausbildung befindlichen unter-\n1. in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehe-\nhaltenen Person Aufwendungen erwachsen. Ab-\ngatte verstorben ist und in dem folgenden Ver-       satz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein\nanlagungszeitraum;                                   Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfrei-\nbetrag erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200\n2. wenn ihnen für den Veranlagungszeitraum ein           Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen, wenn\nKinderfreibetrag für ein Kind zusteht oder auf       im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor-\nAntrag zu gewähren ist, das aus der Ehe mit dem      liegen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nVerstorbenen hervorgegangen ist oder für das         des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind\nden Ehegatten auch in dem Veranlagungszeitraum,      den Betrag von 1 200 Deutsche Mark nur einmal.\nin dem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinder-\nfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand oder auf          (3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-\nAntrag zu gewähren war.                              dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,\nso wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch\n§ 33                           ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch\nAußergewöhnliche Belastungen               ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-\njahr, vom Einkommen abgezogen werden, wenn\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-\nläufig größere Aufwendungen als der überwiegen-          1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens\nden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-          drei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch\nmensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse             nicht vollendet haben, oder\nund gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-        2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens\nlastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer             zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch\ndadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen,             nicht vollendet haben, und\nder die dem Steuerpflichtigen zumutbare Eigenbe-\na) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von sei-\nlastung übersteigt, vom Einkommen abgezogen wird.\nnem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt\nDie Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist nach\nund beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder\nder Höhe des Einkommens und nach dem Familien-\nstand zu staffeln; das Nühere wird durch Rechtsver-          b) der Steuerpflichtige unverheiratet und er-\nordnung bestimmt.                                               werbstätig ist,\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti-            oder\ngen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-          3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\nlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht          trennt lebender Ehegatte da.s 60. Lebensjahr voll-\nentziehen kann und soweit die Aufwendungen den               endet hat\nUmständen nach notwendig sind und einen ange-                oder\nmessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen,         4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\ndie zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder             trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haus-\nSonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-              halt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem\ntracht.                                                      Haushalt gehörige unterhaltene Person, für die","1926                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\neine Ermüßi~Jung nach Absa lz 1 gewährt wird,              (3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-\nnicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder         keit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,\nschwer körperbcscbädigt ist oder die Beschäfti-         unterliegen der Einkommensteuer zu den gewöhn-\ngung einer Hausgehilfin W()gen Krankheit einer          lichen Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommen-\nder genannten Personen erforderlich ist.                steuerveranlagung können diese Einkünfte auf die\nWird stalt einer Hausgehilfin stundenweise eine             Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt\nl-Iaw,haltshilfe beschüftigl, so 1ritt an die Stelle des     wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser Jahre\nBetrags von 1 '.200 Deut.sehe Mark ein Betrag von            angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Gesamt-\nfj()Q Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für mehr\nverteilung drei Jahre nicht überschreitet.\nals eine Hausnchilfin oder Jldushaltshilfe oder für             (4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag\neine Hausgehilfin und eine Haushallshilfe steht dem          bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb-\nSteuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem Haushalt            ständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die\nmindestens fünf Kinder qchörcn, die das 18. Lebens-          aus einer Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1\njahr noch nicht vollend()[ h,iben. Ehegatten, bei            Ziff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus wis-\ndenen dieVoraussetzungm1 des§ 26 Abs. 1 vorliegen,           senschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle-\nkönnen die nach den Sätzen 1 bis 3 in Betracht kom-          rischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen\nmcmden Beträge insgesamt nur einmal abziehen.                anzuwenden:\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die           1. Die Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit oder\nin dem Absätzen 1 bis 3 bezeidrnc!l.en Voraussetzun-             die Einkünfte aus der Berufstätigkeit müssen die\nqcn nicht vorgelegen haben, ennüßigen sich die dort              übrigen Einkünfte überwiegen;\ntwzeidJrn!ten Belrüge mn je ein Zwölftel.                    2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-\nlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen\n(5) In den Fällen des AbscltZ(!S 1 Satz 1 und der\nnicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger\nAbsätze 2 und 3 kann werJen der in diesen Vor-\nArbeit gehören und müssen von den Einkünften\nschriiten bezddmet.en Aufwendungen der Steuer-\naus der Berufstätigkeit abgrenzbar sein.\npfüchtiye eine Steuercrmüßi~Jtrng nach § 33 nicht in\nAnspruch nehmen.                                             Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen\nauf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-\n(6) Weqcn der anßerqewöhnlichen Belastungen              lerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzu-\nKörperbehinderter, denc:n auf (::;rund ihrer Behinde-\"'      wenden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus\nrung nach geselzlühcn Vors<hriften Renten oder               nichtselbständiger Arbeit oder aus der Berufstätig-\nandere laufc)nde Bezüqe zustehen, sind durch Rechts-         keit nicht übersteigen.\nverordnung Pauschbelrüg(~ fr:stzusdzen. Diese sind\nnach dem Grad der MinderLing der Erwerbs-                                              § 34 a\nfähigkeit zu staffeln. Die Regelung kann auch auf\nSteuerfreiheit\nilndere Gruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt\nbestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn\n1.verden, soweit bei diPsen übersichtliche Verhält-\nnisse gegeben sind, die eine einhPitliche Beurteilung           Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\nermöglichen.                                                 Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer-\nfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 24 000 Deut-\n§ 34                            sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.\nSteuersätze bei autlerordentlichen Einkünften\n§ 34 b\n(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-\nkünfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf ent-                                  Steuersätze\nfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten                  bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft\nSteuersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz                (1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende\nbeträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuer-            Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die\nsatzes, der sich ergeben würde, wenn die Einkom-             ermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein-\nmensteuertabelle auf den gesamten zu versteuern-             künfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzu-\nden Einkommensbetrag anzuwenden wäre. Auf den                wenden:\nrestlichen zu versteuernden Einkommensbetrag ist\nvorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und der §§ 34 b\n1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nut-\nzungen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungs-\nund 34 c die Einkommensteuertabelle anzuwc~nden.\nsatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, wenn sie aus\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Steuer-\nwirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der\npflichtige auf die außerordentlichen Einkünfte ganz\nBemessung ist die außerordentliche Nutzung des\noder teilweise § 6 b oder § 6 c anwendet.\nlaufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des              drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen\nAbsatzes 1 kommen nur in Betracht                                 (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außerordent-\nl. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 16, 17               liche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen lie-\nund 18 Abs. 3;                                              gen nur insoweit vor, als die um die Holznutzun-\ngen infolge höherer Gewalt (Ziffer 2) verminderte\n2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Ziff. 1;                    Gesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;\n3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des               2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalami-\n§ 24 Ziff. 3, soweit sie für einen Zeitraum von             tätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch\nmehr als drei Jahren nachgezahlt werden.                    Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erd-","Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                           1927\nbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein                                   § 34 C\nanderes Naturereignis, cfos in seinen Folgen den                Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften\nangeführlen Ereignissen gleichkommt, verursacht\nwerden. Zu diesen rQchnen nicht die Schäden, die            (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen,     die mit\nin der Forstwirtschaft regelmüßig entstehen.              ihren aus einem ausländischen Staat stammenden\nEinkünften in diesem Staat zu einer der deutschen\n(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-          Einkommensteuer entsprechenden Steuer herange-\nzelnen liolznutzungsarl.en sind\nzogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte aus-\n1. die persönlidwn und sachlichen Verwaltungs-                ländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer\nkostc:11, Grundsleucr und Zwanqsbeiträge, soweit          anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat\nsie zu c.lcn fcsi.en ßetricb.sc.rnsgabc:n gehören, bei    entfällt. Die auf diese ausländischen Einkünfte ent-\nden Ein1whmu1 ,ms ordentlichen Holznutzungen              fallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise\nund fJolznu i.zungen                höherer Cewalt, die   zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des\ninnerhalb des N utzungssil tzes (Absatz 4 Ziff. 1)        Einkommens (einschließlich der ausländischen Ein-\nanfallen, zu berücksichtiuc•n, Sie sind entspre-          künfte) ergebende deutsche Einkommensteuer im\nchcrnd der Höhe der Einrwhnicn aus den bezeich-           Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zum Ge-\nneten Holznutzunwm auf dic:se zu verteilen;               samtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Die aus-\n2. diP anderen Betriebsausgaben entsprechend der              ländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen,\nHöhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten            als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen\nauf diese zu verteilEm.                                   Einkünfte entfallen.\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich                           (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-\nkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit\n1. bei Einkünften aus ,rnßerordcntJichen Holznutzun-\ndem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\ngen im Sinne des Absatzes l Ziff. 1 nach den              besteuerung besteht.\nSteuersätzen des § 34 Abs. l Sütz 1;\n2. bei Einkünften aus nachqcho!tcn Nutzungen im                  (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-\nSinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem durchschnitt-       nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-\nlichen Stcuc~rsal.z, der sich bc1i Anwendung der          zen die auf ausländische Einkünfte entfallende deut-\nEinkommensteuertabelle auf das Einkommen ohne             sche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen\nBerücksichtigung der Eink ünftc aus außerordent-          oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus\nlichen I IolznutzLUlfJUl, ndchgdwlten Nutzungen           volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder\nund I-lolznutzunglm infolge höherer Gewalt er-            die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig\ngibt, mindestens jedoch auf 10 vom IIundert der           ist.\nEinkünfte aus nachgeholtem Nutzungen;                        (4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt\n3. bC:~i Einkünften aus Holznu l:zungen infolge höhe-         Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handels-\nrer Gewalt im Sinne des Absatzes l Ziff. 2,               schiffen im internationalen Verkehr ist die darauf\nentfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 1\na) soweit sie im Rdhmcn des Nutzunqssatzes (Ab-\nzu bemessen. Dabei gelten 50 vom Hundert der Ein-\nsatz 4 Zif f. 1) anfallen, nach den Steuersätzen\nkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im in-\nder Ziffer 1,\nternationalen Verkehr als ausländische Einkünfte im\nb) soweit sie den Nutzun~Jssatz übersteigen, nach         Sinne des Satzes l; Absatz 2 findet keine Anwen-\nden halben Steucrsä tzcn der Ziffer 1,                dung. Auf den restlichen zu versteuernden Einkom-\nc) soweit sie den dopJJldtcn I·--Jutzungssatz über-       mensbetrag ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzu-\nsteigen, nach einem Vi0>rtcl der Steuersätze          wenden. An Stelle der Anwendung der Sätze 1 bis 3\nder Ziffer 1.                                         kann der Steuerpflichtige die Anwendung des Ab-\nsatzes 1 verlangen.\n(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter\nden folgenden Voraussctzunqen anzuwenden:                        (5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,\n1. Auf Grund eines arn !,] ich      il 1wrkcmnten  Betriebs-  die Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-\ngutachtens oder durch ein Betriebswerk muß                zuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-\nperiodi,-;ch für :t.(!hn Juhre ein 1\",Jnt:zungssatz fest- angehörigen, die in seinem Gebiet ihren \\!Vohnsitz\nges(~tzt sein. Dieser muß dc'.n NutzungEm entspre-        haben, eine der Regelung des Absatzes 1 entspre-\nchen, die unter Berücksichtiqung der voJlen jähr-         chende Steuervergünstigung gewährt\nlichen ErtragsUföigkeit des ,Naldes in Festmetern\nnachhaltig erzielbar sind;                                   (6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften\nerlassen werden über\n2. die in einem Wirtschaftsj,_ilir <~rzi.::,Jten v1?rschie-\ndenen Nutzungen müssr:m rnenqenmäßig ndchge-              1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,\nwiesen werden;                                            2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die\n3. wenn eirn~ gesel.zlichc Verpflichtung bestehl,                 ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden\nBücher zu führen, müssen diese ordnungsmäßig                  Staaten stammen,\ngeführt werden;                                           3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten\n4. Sch~iden infolge höherer Gewalt müssen unver-                  und gezahlten ausländischen Steuern,\nzü~Jlich nach FeststcJlung cks Schadensfalls dem          4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die\nzuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.                      nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden,","1928                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n5. die Anrechnung ausldndischer Steuern, wenn ein                     V. Entrichtung der Steuer\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens eine                         1. Vorauszahlungen\nDoppelbesteuerung bestehen bleibt, und\n§ 35\n6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom-                 Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen\nmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Gesamt-\nbetrag der Einkünfte.                                    (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen\nzu entrichten.\n§ 34 d                             (2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-\nKapitaJanlagen in Entwicklungsländern           sätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung\nder Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der\n(1) Die obersten Finanzbehörden der Länder\nletzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt\nkönnen mit Zustimmung des Bundesministers der\nkann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die\nFinanzen auf Antrag bei Steuerpflichtigen, die den\nsich für den laufenden Veranlagungszeitraum vor-\nGewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung\naussichtlich ergeben wird.\nermitteln und nach dem 31. Dezember 1960 beson-\nders förderungswürdige Entwicklungshilfe durch\nKapitalanlagen in Entwicklungsländern leisten, zur                               §§ 36 und 37\nErleichterung dieser Entwicklungshilfe und zur Min-                               (gestrichen)\nderung des Wagnisses eine den steuerlichen Gewinn\nmindernde Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drit-                     2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\ntel der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der                                (Lohnsteuer)\nKapitalanlagen nicht übersteigen darf. Die Rücklage\nist vom dritten auf ihre Bildung folgenden Wirt-                                      § 38\nschaftsjahr an jährlich mit je einem Fünftel gewinn-          Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung\nerhöhend aufzulösen.                                         (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\n(2) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern          wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-\nsind in der Regel nur anzusehen                           beitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die\nVorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2\n1. Beteiligungen an     Kapitalgesellschaften in Ent-     Ziff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2\nwicklungsländern, die anläßlich der Gründung          und 3 entsprechende Anwendung.\noder einer Kapitalerhöhung erworben worden\n(2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuer-\nsind,\nberechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine\n2. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-         Lohnsteuerkarte auszuschreiben. Der Arbeitnehmer\nlungsländern zum Zweck der Gründung oder einer        hat die Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber vor Be-\nerheblichen Erweiterung des Unternehmens und          ginn des Kalenderjahrs oder vor Beginn des Dienst-\n3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer         verhältnisses auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat\nBetriebstälte des SLcmerpflichtigen in Entwick-       die Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienst-\nlungsländern zum Zweck der Gründung oder              verhältnisses aufzubewahren. Endet das Dienstver-\neiner erheblichen Erweiterung des Betriebs (der       hältnis vor dem Schluß des Kalenderjahrs, so hat\nBetriebstätte) zugeführt worden ist.                  der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer-\nkarte zurückzugeben. Das Verfahren hinsichtlich der\nDie Rücklage darf nur zugelassen werden, wenn die         Ausschreibung der Lohnsteuerkarten und das Ver-\nGesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in       fahren hinsichtlich der Behandlung der Lohnsteuer-\nEntwicklungsländern ausschließlich odn fast aus-          karten am Schluß des Kalenderjahrs und bei Be-\nschließlich die Herstellung oder Lieferung von Wa-        endigung des Dienstverhältnisses im Laufe des\nren, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die             Kalenderjahrs wird durch Rechtsverordnung ge-\nBewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegen-              regelt.\nstand hat.\n(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom\n(3) Bei der Bemessung der Rücklage sind die            Arbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet\nKapitalanlagen in der Regel nur zu berücksichtigen,       für die Einbehaltung und Abführung der Lohn-\nsoweit die zugeführlen Mittel zur Anschaffung oder        steuer. Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird\nHerstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des An-          nur in Anspruch genommen,\nlagevermögens verwendet werden oder soweit die            1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vor-\nzugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgütern           schriftsmäßig gekürzt hat oder\ndes Anlagevermögens bestehen. Werden Kapital-             2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-\nanlagen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so            geber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-\nist insoweit eine Rücklage nicht zuzulassen und die           schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz-\nvorzeitige Auflösung eirn~r bPreits gebildeten Rück-          amt nicht unverzüglich mitteilt oder\nlage vorzusehen.\n3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung, seine\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten            Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht recht-\nnur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in             zeitig erfüllt oder\nEntwicklungsländern, die vor dem 1. Januar 1963           4. wenn eine Nachversteuerung nach § 10 Abs. 2\ngeleistet worden ist.                                         durchzuführen ist.","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                         1929\n§ 39                             aussetzungen für eine Zusammenveranlagung\nJahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer,             nach § 26 Abs. 1 vorliegen, sind, soweit sie die\nJahreslohnsteuertabelle                   den Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden\nPauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehegatten\n(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt              zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehe-\nsich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer              gatten eine andere Aufteilung beantragen;\nim Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat\n3. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2);\n(Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich\naus der Jahreslohnsl.euertabelle. Diese ist auf der      4. der Betrag, der nach §§ 33 und 33 a wegen außer-\nGrundlage der dic~sem Gesetz beigefügten Anlage              gewöhnlicher Belastung zu gewähren ist;\n(Einkommensteuertabelle) unter Bildung von Steuer-       5. der Verlust bei den Einkünften aus Vermi 0 +ung\nklassen durch Rechtsverordnung aufzustellen. Dabei           und Verpachtung, der bei Inanspruchnahme der\nsind der Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), die          erhöhten Absetzungen nach §§ 7 b, 54 entsteht.\nPauschbeträge für Werbungskosten (§ 9a Ziff. 1) und\n(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vorn\nfür Sonderausgaben (§ 10 c Ziff. 1), die Kinderfrei-\nArbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-\nbeträge (§ 32 Abs. 2) und die Sonderfreibeträge (§ 32\nsteuerkarte einzutragen.\nAbs. 3 Ziff. 1) zu berücksichtigen.\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen\n(2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der\nwerden, daß das Finanzamt in noch nicht überseh-\nZahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-\nbaren Fällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig\nkarte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-\nvornehmen kann. Außerdem können durch Rechts-\njahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte aus-\nverordnung Vorschriften über die Erstattung und\ngeschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer\nüber die Nachforderung von Lohnste_uer für die\ndie Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuer-\nFälle erlassen werden, in denen sich nach Ablauf\nklasse ein oder erhöht sich die Zahl der zu berück-\ndes Kalenderjahrs ergibt, daß die vorläufige Ein-\nsichtigenden Kinder, so ist die Lohnsteuerkarte auf\ntragung von der endgültigen Feststellung abweicht;\nAntrag zu ergänzen.\nes kann dabei angeordnet werden, daß geringfügige\n(3) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer        Abweichungen außer Betracht bleiben.\nwerden in den folgenden Fällen durch Rechtsverord-\nnung bestimmt:\n§ 41\n1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine\nEinbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber\nLohnsteuerkarte vorlegt;\n2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren           (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder\nDienstverhältnissen steht;                           Lohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten\nund an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk\n3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,\nder Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der\nbeide in einem Dienstverhältnis stehen;\nArbeitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die\n4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge-        Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt\nzahlt wird, nicht festgestellt werden kann;          werden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh-\n5. wenn der Arbeitnehmer in einem Lohnzahlungs-          rung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen\nzeitraum Zuschüsse auf Grund der Vorschriften        Kassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeits-\ndes § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirt-      lohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be-\nschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krank-        steht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer\nheitsfalle vorn 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I     nicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem\nS. 649) in der Fassung des Gesetzes zur Ände-        Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erfor-\nrung dieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundes-      derlichen Betrag zu zahlen. Unterläßt das der\ngesetzbl. I S. 913) erhalten bat; in diesem Fall ist Arbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber einen ent-\ndie Lohnsteuer nach dem Arbeitslohn für die          sprechenden Teil der Sachbezüge zurückzubehalten\nArbeitstage zu berechnen;                            und die Lohnsteuer abzuführen.\n6. wenn bei Zahlung von Ver1,orgungsbezügen die             (2) Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer\nHöhe der Bezüge im Laufe des Kalenderjahrs           richtet sich nach den für den jeweiligen Lohn-\nschwankt.                                            zahlungszeitraum maßgebenden Lohnsteuertabellen.\n§ 40                         Diese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohn-\nVom Arbeitslohn abzuziehende Beträge           steuertabelle abzuleiten. Die Lohnstufen und die\nLohnsteuer haben zu betragen, wenn der Arbeits-\n(1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die         lohn gezahlt wird\nBerechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-\nziehen                                                   für einen monatlichen Zeitraum,\n1/12 des Jahresbetrags,\n1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus\nnichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind,   für nicht mehr als einen Arbeitstag,\nsoweit die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1                                      ½6 des Monatsbetrags,\nbezeichneten Pauschbetrag übersteigen;               für volle Arbeitswochen,\n6 /26 des Monatsbetrags.\n2. Sonderausgaben (§ § 10, 10 b), soweit sie den in\n§ 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag über-       Der Bundesminister der Finanzen hat die danach\nsteigen. Sonderausgaben von Ehegatten, die           maßgebenden Lohnsteuertabellen aufzustellen und\nbeide Arbeitnehmer sind und bei denen die Vor-       bekanntzumachen.","1930                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohn-         1. wenn in anderen als den in Absatz 1 Ziff. 2 be-\nsteuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück-           zeichneten Fällen von einem Arbeitgeber son-\nsichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuer-             stige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen\nkarte dem ArbE~itgeber vorliegt.                               gewährt werden oder\n2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohn-\n§ 42                              steuer vom Arbeitgeber nachzuerheben ist, weil\nLohnsteuer-Jahresausgleich                    er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder\n(1) übersteigt die im Laufe des Kalenderjahrs              in zu geringer Höhe vorgenommen hat, oder\neinbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeits-        3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeit-\nlohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der                nehmer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,\nUnterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer              die in geringem Umfang und gegen geringen\nerstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohn-             Arbeitslohn tätig sind.\nsteuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt,\nIn den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung,\nwenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist.\ndaß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39\n(2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohn-           schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen\nsteuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverord-          Arbeitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung\nnung geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt           des Verfahrens kann davon abhängig gemacht wer-\nwerden,                                                   den, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt\n1. daß in gewissen Gruppen von Fällen der Lohn-           und daß die Bezüge und die davon einbehaltene\nsteuer-Jahresausgleich nicht vom Finanzamt,           Lohnsteuer bei einer Veranlagung und beim Lohn-\nsondern innerhalb einer bestimmten Frist vom          steuer-Jahresausgleich außer Betracht bleiben.\nArbeitgeber durchgeführt wird;\n2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeit-\nnehmer auch zur nachträglichen Geltendmachung                      3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\nvom Arbeitslohn abzuziehender Beträge oder                                (Kapitalertragsteuer)\neiner günstigeren Steuerklasse oder einer höhe-\nren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder be-                                     § 43\nantragt werden kann;\nSteuerabzugspflichtige Kapitalerträge\n3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Finanz-\namt nur innerhalb einer bestimmten Frist                 (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ-\nbeantragt werden kann;                                gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom\n4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus nicht-      Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:\nselbständiger Arbeit bezogen haben und bei            1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten\ndenen die Voraussetzungen für eine Zusammen-              und sonstigen Bezügen aus Aktien, Kuxen,\nveranlagung nach § 26 Abs. 1 vorliegen, ein ge-           Genußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit\nmeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchge-              beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirt-\nführt wird.                                               schaftsgenossenschaften und Kolonialgesellschaf-\n§ 42a                               ten, aus Anteilen an der Reichsbank und an\nBemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen            bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte\neiner juristischen Person haben. Dazu gehören\n(1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens             nicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge im Sinne\nkann durch Rechtsverordnung                                    des § 3 b und nicht Zinsen aus Wandelanleihen\n1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer für             und Gewinnobligationen, soweit sie unter Ziffer 3\nBezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufen-            oder 5 fallen;\nden Arbeitslohn erhält (sonstige Bezüge), aus\n2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Handels-\ndem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des\ngewerbe als stiller Gesellschafter;\nKalenderjahrs errechnet, in dem die sonstigen\nBezüge zufließen;                                     3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes\n2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Arbeit-              oder in Berlin (West) nach dem 20. Juni 1948 -\ngebers bei bestimmten sonstigen Bezügen, die              in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - und\nder Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fäl-           vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Industrie-\nlen gewährt, die Lohnsteuer nach einem Vom-               obligationen und vor dem 1. April 1952 ausge-\nhundertsatz (Pauschsteuersatz) erhoben wird,              gebenen Wandelanleihen und Gewinnobligatio-\nder sich für diese Bezüge unter Berücksichtigung         nen. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter\nder Vorschriften des § 39 im Durchschnitt ergibt.        Satz bleibt unberührt;\nVoraussetzung ist, daß der Arbeitgeber die Lohn-     4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausgegebenen\nsteuer übernimmt. Die bezeichneten Bezüge und            festverzinslichen      Schuldverschreibungen      und\ndie davon erhobene Lohnsteuer bleiben bei einer          Schatzanweisungen der Länder, Gemeinden und\nVeranlagung zur Einkommensteuer und beim                 Gemeindeverbände, wenn die Zinsen nicht nach\nLohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht.                § 3 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuer-\n(2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn-            frei sind, unter folgenden Voraussetzungen:\nsteuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor-              a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer von\nschriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz                  einschließlich drei Jahren nicht kündbar und\n(Pauschsteuersatz) erhoben wird,                                   nicht rückzahlbar sein,","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                              1931\nb) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-             b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden\nzeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe              sind und deren Nennwert auf eine auslän-\nvorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer               dische Währung lautet.\nvon weniger als drei Jahren nicht geändert       Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für\nwerden;                                          Anleihen im Sinne der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.\n5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des                (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5\nGrundgesetzes odc-~r in Berlin (West) nach dem       gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab-\n31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen         satzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955\nWertpapieren (einschließlich der Wandelanleihen      ausgegeben worden sind.\nund Gewinnobligationen) unter folgenden Vor-\naussetzungen:                                           (3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch\nbesondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in\na) Die Werlpapiere müssen spätestens innerhalb       Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an\neines Jahres nach der Ausgabe zum Handel         deren Stelle gewährt werden; das gilt auch für\nan einer Börse im Geltungsbereich des Grund-     Stückzinsen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2.\ngesetzes oder in Berlin (West) zugelassen\nwerden,                                             (4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,\nwenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung\nb) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von\noder Sitz im Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1\nmindestens fünf Jahren nicht kündbar und\nZiff. 6 Satz 2 sind Stückzinsen als inländische Kapital-\nnicht rückzahlbar sein,\nerträge anzusehen, wenn der Schuldner der Anleihe\nc) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-        oder Forderung und die die Kapitalerträge aus-\nzeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe      zahlende Stelle (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2) Wohnsitz, Ge-\nvorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer       schäftsleitung oder Sitz im Inland haben.\nvon fünf Jahren nicht geändert werden.\n(5) Die Vorschriften des Absatzes 1· Ziff. 3 bis 5\nDiese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen,\nund des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen aus\ndie nach § 3 a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a\nAnleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind.\nbezeichnete Voraussetzung gilt nicht für festver-\nzinsliche Wertpapiere, die nach § 33 des Gesetzes\nüber die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-                                § 44\nschaft zum Börsenhandel nicht zugelassen sind;            Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5\n6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein\nöffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die       (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nTeilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn      1. in den Fällen des § 43\nder Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubiger) im          Abs. 1 Ziff. 1 und 2                25 vom Hundert,\nZeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge\n2. in den Fällen des § 43\na) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der          Abs. 1 Ziff. 3 bis 5                30 vom Hundert\nForderung ist und im Inland weder einen\nder Kapitalerträge.\nWohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-\nhalt hat oder                                       (2) (entfällt)\nb) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung        (3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für\noder der Forderung ist, es sei denn, daß der     den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuer-\nGläubiger im Inland einen Wohnsitz oder          abzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei       Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die\neiner Teilschuldverschreibung, die bei einem     einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats\ninländischen Kreditinstilut verwahrt wird, am    an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist\n15. Tag vor der Fälligkeit der Kapitalerträge    auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge\nder Inhaber der Teilschuldverschreibung ge-      beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und\nwesen ist.                                       Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi-\nger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung\nBei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzuneh-\ngehören.\nmen, wenn der Veräußerer der Teilschuldver-\nschreibung oder der Forderung im Zeitpunkt              (4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen\nder Auszahlung oder Gu lschrift der Stückzinsen      Kapitalerträge ohne Abzug.\nim Inland weder einen Wohnsitz noch seinen              (5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom\ngewöhnlichen Aufcnlhalt hat. Die Sätze 1 und 2       Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.\ngelten nicht für Kapilalerträge, die nach §§ 3       Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für\nund 3 a steuerfrei sind oder nach den Ziffern 1      die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-\nbis 5 dem Steuerabzug unterliegen, und nicht für     steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur\nZinsen aus Anleihen, die                             in Anspruch genommen,\na) auf Grund der Regelung von Goldmarkver-           1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-\nbindlichkeiten mit spezifisch ausländischem          schriftsmäßig gekürzt hat oder\nCharakter gemäß Anlage VII des Abkommens         2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die\nüber deutsche Auslandsschulden vom 27. Fe-           einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschrifts-\nbruar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 333, 456) aus-     mäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt\ngegeben worden sind oder                             nicht unverzüglich mitteilt.","1932                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet                 b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil\nwerden, daß bei beslimrnten Gruppen von Steuer-                    an einer Sammelschuldbuchforderung nicht bei\npflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag ab-                  einem inländischen Kreditinstitut verwahrt\ngesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, daß                  oder verwaltet wird und der Gläubiger zwar\ndem für die Vernnlagung jeweils zuständigen                        nachweist, daß er der Inhaber der Teilschuld-\nFinanzamt die Kapi lalertrligc:, von denen hiernach                verschreibung oder der Forderung ist, aber\nder Steuernbzug nicht vorgenommen worden ist,                      nicht nachweist, daß er einen Wohnsitz oder\nbekann twerden.                                                    seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\nhat, oder\n§ 45                               c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an\neiner Sammelschuldbuchforderung oder eine\nBemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer\nEinzelschuldbuchforderung als Inhaber zusteht\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6\naa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland\n(1) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 beträgt                    weder ihre Geschäftsleitung noch ihren\ndie Kapitalertragsteucr 25 vom Hundert der Kapital-                     Sitz hat, oder\nerträge, soweit nicht § 44 Abs. 1 Ziff. 2 anzuwenden               bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts\nist.                                                                    oder einer sonstigen Personenvereinigung,\n(2) Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer ist in                   wenn nicht nachgewiesen wird, daß alle\nden Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der Inhaber,                  Beteiligten der Gesellschaft oder Per-\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 der Ver-                   sonenvereinigung einen Wohnsitz oder\näußerer der Teilschuldverschreibung oder der Forde-                     ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\nrung.                                                                   haben;\n(3) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat       2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn\ndie Kapitalertragsteuer für den Steuerschuldner ein-           der Gläubiger nicht nachweist, daß er der In-\nzubehalten. Die die Kapitalerträge auszahlende                 haber der Teilschuldverschreibung oder der For-\nStelle ist                                                     derung ist, oder daß er im Inland einen Wohn-\nsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1                bei einer Teilschuldverschreibung, die bei einem\na) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder            inländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am\nSitz im Inland oder die inländische Zweig-             15. Tage vor der Fälligkeit der Zinsen der Inhaber\nstelle eines ausländischen Kreditinstituts im          der Teilschuldverschreibung gewesen ist;\nSinne des § 53 des Gesetzes über das Kredit-       3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2, wenn der Veräuße-\nwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I             rer nicht nachweist, daß er im Inland einen Wohn-\nS. 881) - inländisches Kreditinstitut - , das          sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\ndie Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer            Die Vorschrift der Ziffer 1 Buchstabe c gilt ent-\nStelle im Ausland auszahlt oder gutschreibt            sprechend.\noder\n(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat\nb) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er\nden Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in\nohne Einschaltung eines inländischen Kredit-\ndem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer\ninstituts dem Glüubiger oder einer Stelle im\nStelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben\nAusland die Kapitalerträge auszahlt oder gut-\nwerden. Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs\nschreibt;\neinbehaltenen Steuerabzüge sind jeweils bis zum\n2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 die        10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats\nnatürliche Person, Körperschaft, Personenvereini-      an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue-\ngung oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer           rung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle\ndie Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt.             nach dem Einkommen zuständig ist. § 44 Abs. 3\nletzter Satz und Abs. 4 sind anzuwenden.\n(4) Der Steuerabzug ist vorzunehmen,\n_ (6) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle\n1. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn\nhaftet für die Einbehaltung und Abführung der Ka-\na) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil       pitalertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6\nan einer Sammelschuldbuchforderung bei einem       Satz 1 Buchstabe b hat der Gläubiger weder einen\ninländischen Kreditinstitut für eine natürliche    Anspruch auf Anrechnung (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) noch\nPerson, die im Inland weder einen Wohnsitz         auf Erstattung der Kapitalertragsteuer, es sei denn,\nnoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ver-       daß ihm die Kapitalerträge als Nießbraucher oder\nwahrt oder verwaltet wird oder als Inhaber         Pfandgläubiger, der zur Einziehung berechtigt ist,\neiner Einzelschuldbuchf orderung im öffent-        zustehen und er nachweist, daß er und der Inhaber\nlichen Schuldbuch eine natürliche Person, die      der Teilschuldverschreibung oder der Forderung im\nim Inland weder einen Wohnsitz noch ihren          Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen\ngewöhnlichen Aufenthalt hat, eingetragen ist,      Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nund wenn die Kapitalerträge dem Inhaber der        Inland haben. Der Steuerschuldner wird nur in An-\nTeilschuldverschreibung oder der Forderung         spruch genommen, wenn die die Kapitalerträge aus-\noder einer Stelle im Ausland ausgezahlt oder       zahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-\ngutgeschrieben werden, oder                        mäßig gekürzt hat.","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                         1933\n4. Veranlagung von steuerpflichtigen          lohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom-\nmit steuerabzugspflichUgen Einkünften         men abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt\nnicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.\n§ 46                            (4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1\nVeranlagung bei Bezug                und 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die\nvon EinkünHen aus nichlselbsländiger Arbeit     auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\n(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise       entfällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn\naus Einkünften aus nichJsclbsti:indiger Arbeit, von     seine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3).\ndenen ein Stcuerc1bzug vorucnommEm worden ist,             (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen\nso wird eine Vcrnnlagung sl.cls durchgeführt, wenn      des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 5, in denen die Einkünfte,\ndas Einkommen mehr als 14 000 Deutsche Mark             von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht\nbeträgt.                                                vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut-\nsche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemil-\n(2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark        dert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser\nwird eine Veranlagung nur durchgeführt,                 Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.\n1.  wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug\nvom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,\n§ 46 a\ninsgesamt mehr als 800 Deutsche Mark betragen;\nBesondere Behandlung von Einkünften\n2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als                        aus Land- und Forstwirtschaft,\neinem Dienstverhältnis enthalten sind, die dem                 Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen\nSteuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben,                   im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\nund der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32\nAbs. 1)                                                Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land-\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-\na) bei Personen, bei denen die Einkommensteuer      vermögen ist durch den Steuerabzug vom Kapital-\nnach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu ermitteln ist,     ertrag abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge\n16 000 Deutsche Mark,                           im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die\nb) bei den nicht unter Buchstabe a fallenden Per-   Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf An-\nsonen 8 000 Deutsche Mark                       trag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung\nübersteigt;                                         des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der\nEinkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu-\n3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger        sammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen.\nArbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge    Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen\nim Sinne des § 19 Abs. 3 aus mehr als einem         des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche\nfrüheren Dienstverhältnis enthalten sind und die    Mark nicht erreicht ist. § 46 Abs. 3 gilt bei einem\nSumme der Versorgungsbezüge des Steuerpflich-       Arbeitnehmer entsprechend.\ntigen im VeranlagungszE!itraum 9 600 Deutsche\nMark übersteigt;\n4. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 5 bei der Berechnung                        5. Abschlußzahlung\nder Lohnsteuer ein sich voraussichtlich für den\n§ 47\nVeranlagungszeitraum ergebender Verlust aus\nVermietung und Verpachtung vom Arbeitslohn             (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-\nabgezogen worden ist;                               gerechnet\n5. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge-         1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten\ntrennte Veranlagung nach §§ 26, 26 a beantragt;         Vorauszahlungen,\n2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, so-\n6. wenn die Veranlagung beantragt wird\nweit sie auf die im Veranlagungszeitraum be-\na) zur Anwendung der Vorschriften des § 34,             zogenen Einkünfte entfallen.\nb) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer        (2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die\nanderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht-  Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen\nselbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von  sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den\ndenen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht     im Veranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber\nvorgenommen worden ist, zusammen einen          nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, so-\nVerlustbetrag ergeben,                          fort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Be-\nc) zur Berücksichtigung      von    Verlustabzügen  kanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab-\n(§ 10 d),                                       schlußzahlung).\nd) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf          (3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die\ndie Steuerschuld.                               Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen\nsind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 5 und 6 gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nach\nBuchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der        seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld gut-\nEinkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-       geschrieben oder zurückgezahlt.","1934                              Bunde:sgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVI. Besteuerung nach dem Verbrauch                                      VII. Besteuerung\nbeschränkt Steuerpflichtiger\n§ 48\n{1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch                                 § 49\nbesteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalen-                     Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\nderjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und\n{1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränk-\num mindestens die Hälfte höher ist als das Ein-\nten Einkommensteuerpflicht {§ 1 Abs. 2) sind\nkommen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark\nerhöht sich um je 2 000 Deutsche Mark für jedes          1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-\nKind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfrei-         und Forstwirtschaft {§§ 13, 14);\nbetrag nach § 32 Abs. 2 zusteht oder gewährt wird.\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für den\n{2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen              im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird\ndes Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für            oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, und Ein-\nseine Lebensführung und die Lebensführung seiner             künfte aus der Veräußerung eines Anteils an\nAngehörigen.                                                einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 17);\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im\n{3) Zum Verbrauch gehören nicht                          Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-\nden ist;\n1. die Sonderausgaben {§ 10 Abs. 1) 1\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),\n2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-              die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder\nsonensteuern;                                           worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen\nöffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der\n3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-\nsoweit sie das den Verhältnissen des Steuer-\ndesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder\npflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen\nfrüheres Dienstverhältnis gewährt werden;\nhaben;\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des 6 20\n4. Ausgaben für politische, künstlerische, mildtätige,      Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner Wohn-\nkirchliche, religiöse, wissenschaftliche und ge-         sitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, und\nmeinnützige Zwecke;                                      Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4,\nwenn\n5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle oder\nUnglücksfälle oder durch körperliche oder gei-          a) das Kapitalvermögen durch inländischen Grund-\nstige Gebrechen verursacht sind;                             besitz, durch inländische Rechte, die den Vor-\nschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-\n6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes                  stücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in\nentstanden sind;                                             ein inländisches Schiffsregister eingetragen\nsind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist,\n1. außerordentliche Aufwendungen, die durch den\nUnterhalt oder die Erziehung eines Kinders oder          b) das Kapitalvermögen in Anleihen und Forde-\nden Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen                  rungen besteht, die in ein öffentliches Schuld-\nentstanden sind;                                             buch eingetragen oder über die Teilschuld-\nverschreibungen ausgegeben sind, und der\n8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für                   Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\nArbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder                  Sitz im Inland hat. Das gilt nicht\nfür ihre Angehörigen;                                        aa) für Kapitalerträge aus Anleihen, bei denen\nder Steuerabzug vom Kapitalertrag nach\n9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige                 § 43 Abs. 1 Ziff. 6 letzter Satz nicht vorzu-\nbestritten hat                                                    nehmen ist,\na) aus Einkommen, das er in den letzten drei                bb) für Kapitalerträge aus festverzinslichen\nJahren versteuert, aber nicht verbraucht hat,                 Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. i\nZiff. 3 bis 5 {ausgenommen Wandelanlei-\nb) aus Einnahmen, die nach §§ 3 bis 3 b steuer-                  hen und Gewinnobligationen) und\nfrei sind, oder aus Bezügen, die dem Steuer-\ncc) für Kapitalerträge, die Personen im Sinne\npflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Satz 2 nicht zu-                des § 1 Abs. 3 zufließen;\nzurechnen sind.\n6. Einkünfte     aus Vermietung und Verpachtung\n{4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch\n(§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die\nbeträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der         Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen\nEinkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-\noder in ein inländisches öffentliches Buch oder\nnach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der\nRegister eingetragen sind oder in einer inländi-\nSteuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein-          schen Betriebstätte verwertet werden;\nkommens ergeben würde, so ist der Besteuerung\nnicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-           7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 1, soweit\ngrunde zu legen.                                            sie dem Steuerabzug unterworfen werden;","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                             1935\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 2, soweit   es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig\nes sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen     ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte\nGrundstücken oder mit inländischen Rechten han-       besonders schwierig ist.\ndelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts       (6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-\nüber Grundstücke unterliegen.                        satzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Ein-\n§ 50 a\nkünfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit Wohn-\nsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus-                     Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen\nländischen Staat durch den Betrieb eigener oder               (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern\ngecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem         des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-\nUnternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich         schen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-\nin dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung        ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften\nfür die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische      mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-\nStaat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder ge-      gesellschaften, Genossenschaften und Personenver-\nwöhnlichen Auf enthalt im Geltungsbereich des              einigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,\nGrundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine ent-         bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer\nsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte         (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die\ngewährt.                                                   Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-\n§ 50\nten Unternehmungen für die Uberwachung der Ge-\nschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsver-\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige gütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).\n(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-           (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt\nausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten               30      vom Hundert der Aufsichtsratsvergütungen,\n(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen                 wenn der Empfänger die Steuer trägt, und\nEinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang\nstehen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich          42,85 vom Hundert des an das Aufsichtsratsmit-\nder als Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der                        glied tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn\nVermögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des                        das Unternehmen die Steuer übernimmt.\n§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vor-            (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag\nschrift bezeichneten Verluste in wirtschaftlichemZu-       der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wer-\nsammenhang mit inländischen Einkünften stehen              den Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen)\nund der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-               besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichts-\nmäßig geführten Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach           ratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsäch-\n§ 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind         lichen Auslagen übersteigen.\nnur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne\n(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt\naus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaft-\nSteuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben\nlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16),\neiner wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Ver-        a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwer-\näußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 beziehen.              tung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler,\nDie übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und die               Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter,\nVorschriften der §§ 9 a, 10 c, 32, 32 a Abs. 3, §§ 33           einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rund-\nund 33 a sind nicht anzuwenden.                                 funk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4),\nb) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die\n(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-\nNutzung oder das Recht auf Nutzung von Ur-\nliegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1\nheberrechten und gewerblichen Schutzrechten so-\nZiff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein\nwie von Plänen, Mustern, Verfahren und ge-\nAusgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen\nwerblichen Erfahrungen und Kenntnissen her-\nEinkunftsarten nicht zulässig.\nrühren (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 6).\n(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-\nDer Steuerabzug beträgt\nschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,\n25     vom Hundert der Einnahmen,\nnach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag\nvon 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzu-                            wenn der beschränkt Steuerpflichtige,\nziehen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens                       und\n25 vom Hundert des Einkommens.                                33,33 vom Hundert der Einnahmen,\nwenn der Schuldner\n(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\ndie Steuer trägt.\nSteuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-\nertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a           Soweit eine Tätigkeit im Sinne des Buchstaben a im\nunterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen         Inland ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist,\ndurch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die             beträgt der Steuerabzug jedoch nur\nEinkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländi-               15     vom Hundert der Einnahmen,\nschen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird                    wenn der beschränkt Steuerpflichtige,\ndurch Rechtsverordnung bestimmt.                                      und\n(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei           17,65 vom Hundert der Einnahmen,\nbeschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-                   wenn der Schuldner\nlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn         die Steuer trägt.","1936                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung (Ab-      2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nsatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den\na) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-\nSteuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer-\nrung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-\npflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem Zeit-\nbenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-\npunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsratsver-\nrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung\ngütung oder die Vergütungen dem Gläubiger zu-\noder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in\nfließen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel-\nHärtefällen erforderlich ist;\njahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des\ndem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das              b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-\nfür ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der                     schaftsgüter des Umlaufsvermögens eine den\nbeschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug                 steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für\nvon Aufsichtsratsvergütungen ode von Vergütun-\n1\nPreissteigerungen in Höhe eines Vomhundert-\ngen Steuerschuldner. Der Schuldne1 der Aufsichts-                satzes des sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1\nratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber                 ergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter\nfür die Einbehaltung und Abführung der Steuer.                   zugelassen werden kann, wenn ihre Börsen-\nDer Steuerschuldner wird nur in Anspruch ge-                     oder Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise)\nnommen,                                                          am Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder\nMarktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am\n1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung\nvorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich\noder der Vergütungen diese nicht vorschrifts-                gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach\nmäßig gekürzt hat oder\ndem Umfang dieser Preissteigerung zu be-\n2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger                stimmen; dabei ist ein angemessener Teil der\nweiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer              Preissteigerung unberücksichtigt zu lassen.\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies               Die Rücklage für Preissteigerungen ist spä-\ndem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.                   testens bis zum Ende des auf die Bildung\n(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-                 folgenden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn-\nden, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das                erhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis-\nRecht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4                   senkungen, die auf die Preissteigerungen im\nBuchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-               Sinne des Satzes 1 folgen, kann die volle oder\nbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag-                teilweise Auflösung der Rücklage zu einem\nten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der               früheren Zeitpunkt bestimmt werden;\nVergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten            c) über eine Beschränkung des Abzugs von\nund abzuführen hat und für die Einbehaltung und                  Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter\nAbführung haftet.                                                Zwecke im Sinne des § 10 b auf Zuwendungen\n(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer                    an bestimmte Körperschaften, Personenver-\nvon beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit              einigungen oder Vermögensmassen sowie\ndiese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im              über eine Anerkennung gemeinnütziger\nWege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur                     Zwecke als besonders förderungswürdig;\nSicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.           d) über eine Ermäßigung der Einkommensteuer\nDas Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des                      bis auf die Hälfte bei Einkünften, die freie\nSteuerabzugs.                                                    Erfinder aus volkswirtschaftlich wertvollen\nVersuchen oder Erfindungen haben, und über\nVIII. Ermächtigungs-                               den Abzug der durch die Erfindertätigkeit ver-\nursachten Aufwendungen und Verluste sowie\nund Schlußvorschriften                              über das zeitliche Ausmaß dieser Begünsti-\n§ 51                                  gungeni\nErmächtigung                            e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer bis auf\ndie Hälfte für Vergütungen, die Arbeit-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-              geber ihren Arbeitnehmern für schutzfähige\nstimmung des Bundesrates                                         und aus der Arbeit des Arbeitnehmers im\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-                Betrieb entstandene Erfindungen zahlen, so-\nnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung                  wie über die Abgeltung der Einkommensteuer\nder Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur                 im Fall der Veranlagung;\nBeseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen             f) über die volle oder teilweise Steuerfreiheit\noder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfah-               von Prämien für Verbesserungsvorschläge,\nrens erforderlich ist, und zwar:                             die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zahlen,\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,                    soweit sich die Prämie in mäßigem Rahmen\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und die                 hält und Mißbräuche ausgeschlossen sind;\nFeststellung des Einkommens einschließlich            g) über die Festsetzung abweichender Voraus-\nder abzugsfähigen Beträge,                                zahlungstermine;\nc) über die Veranlagung, die Anwendung der               h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im be-\nTarifvorschriften und die Regelung der Steuer-            sonderen Maße der minderbemittelten Bevöl-\nentrichtung einschließlich der Steuerabzüge,              kerung dienende private Krankenanstalt\nd) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-               betreiben, der Abnutzung unterliegende Wirt-\npflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;            schaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieser","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                       1937\nAnstalten gehören, in Höhe eines Vomhun-             schaftsgütern, für die von den Sonderabschrei-\ndertsatzes der Anschaffungs- oder Herstel-           bungen Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-\nlungskosten abschreiben können;                      setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen\ni) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung          Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Sonder-\ndes Baues von Landesarbeiterwohnungen und            abschreibungen sind nicht zuzulassen für\nüber eine Steuerermiißigung beim Bau von             Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-\nHeuerlings- und Wc-rkwohnungen für länd-             errichtung von Betrieben oder Betriebstätten\nliche Arbeiter;                                      angeschafft oder hergestellt werden;\nk) über eine Absch reibun~Jsfreiheil oder Steuer-     m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirt-\nennä.ßigungen für bestimmte Wirtschaftsge-           schaftsgüter des Umlaufsvermögens auslän-\nbäude, für Um- und Ausbauten an Wirt-                discher Herkunft, welche die nachstehend be-\nschaftsgebäuden, für liofbefestigungen und           zeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach\nWirtschaflswege, für bestimmte bewegliche            dem Erwerb weder bearbeitet noch verarbei-\nGüter des Anlagevermögens einschließlich              tet worden sind, statt mit dem sich nach § 6\nBetriebsvorrichtungen bei buchführenden und           Abs. 1 Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem fol-\nnichtbuchföhrenden Land- und Forstwirten.            genden Wert angesetzt werden können:\nDabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie          aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem\nfür Um- und Ausbauten von einer höchstens                  Weltmarkt wesentlichen Schwankungen\n30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die                   unterliegt, mit einem Wert, der bis zu\nAbschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigung                20 vom Hundert unter den Anschaffungs-\nkann auch bei Zuschüssen zur Finanzierung                  kosten oder dem niedrigeren Börsen-\nder Anschaffung oder Herstellung von Wirt-                 oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\nschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelassen             preis) des Bilanzstichtags liegt,\nwerden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht             bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer beson-\nauf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter er-               deren volkswirtschaftlichen Bedeutung\nworben wird. Die Abschreibungsfreiheit oder                zur Deckung des Bedarfs der deutschen\nSteuerermäßigung auf Grund der vorstehen-                  Wirtschaft erforderlich sind (Waren des\nden Fassung dieser Ermächtigung kann erst-                 volkswirtschaftlich vordringlichen Be-\nmals für Wirtschaftsjahre zugelassen werden,               darfs), mit einem Wert, der bei einem\ndie im Veranlagungszeitraum 1964 beginnen;                 Mehrbestand an diesen Waren bis zu 30\nvom Hundert und bei dem übrigen Be-\n1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-\nstand bis zu 20 vom Hundert unter den\ngütern des Anlagevermögens, die unmittelbar\nAnschaffungskosten oder dem niedrige-\nund ausschließlich dazu dienen, Schädigungen\nren Börsen- oder Marktpreis (Wieder-\ndurch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen\nbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags\noder zu verringern, und die in der Zeit vom\nliegt; statt des Abschlags auf einen Mehr-\n1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1970 von\nbestand kann bei den einzelnen Waren\nSteuerpflichtiuen, die den Gewinn auf Grund\ndes volkswirtschaftlich vordringlichen Be-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1\ndarfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert\noder § 5 ermitteln, angeschafft oder her-\nvon den Anschaffungskosten oder dem\ngestellt werden. Voraussetzung ist, daß die\nniedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie-\nAnschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-\nderbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags\ngüter im öffentlichen Interesse erforderlich\nzugelassen werden, soweit diese Waren\nist. Die Sonderabschreibungen können im\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes neben\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-\nden handelsüblichen Vorräten eingelagert\nlung und in den vier folgenden Wirtschafts-\nwerden und nur unter besonders zu be-\njahren neben den Absetzungen für Abnutzung\nstimmenden Bedingungen dem Lager\nnach § 7 in Anspruch genommen werden, und\n(Sonderlager) entnommen werden kön-\nzwar\nnen.\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nEin Mehrbestand ist anzunehmen, soweit\nAnlagevermögens\nder mengenmäßige Bestand der Waren\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs im ein-\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des                zelnen und insgesamt den Bestand an\nAnlagevermögens                                        einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt,\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert               der nach dem 31. Dezember 1954 liegt,\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.                 übersteigt. Hierbei sind nur Waren zu\nSie können bereits für Anzahlungen auf An-                 berücksichtigen, die sich im Geltungs-\nschaffungskosten und für Teilherstellungs-                 bereich dieses Gesetzes befinden.\nkosten zugelassen werden. Die Sonder-                 Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb\nabschreibungen können auch bei Zuschüssen             kann nur in Wirtschaftsjahren zugelassen\nzur Finanzierung der Anschaffung oder Her-            werden, die vor dem 1. Januar 1968 enden.\nstellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des           Erfüllen Wirtschaftsgüter die Voraussetzun-\nSatzes 1 zugelassen werden, wenn mit den              gen zu Doppelbuchstabe aa und zu Doppel-\nZuschüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser          buchstabe bb, so kann der Wertansatz nach\nWirtschaftsgüter erworben wird. Bei Wirt-             Wahl des Steuerpflichtigen entweder nach","1938                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nDoppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuch-                stabe aa bezeichneten Vorhaben der 1. Januar\nstabe bb zugelassen werden. Für Wirtschafts-            1968. Die Sonderabschreibungen können im\ngüter, für die das Land Berlin vertraglich das          Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nmit der Einlagerung verbundene Preisrisiko              stellung und den vier folgenden Wirtschafts-\nübernommen hat, ist ein Wertansatz nach                 jahren\nDoppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuch-\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nstabe bb nicht zulässig;\nAnlagevermögens\nn) über Sonderabschreibungen                                             bis zu insgesamt 50 vom Hundert\naa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-              und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaus                 Anlagevermögens\nbei Wirtschaftsgütern des Anlagever-                             bis zu insgesamt 30 vom Hundert\nmögens unter Tage und bei bestimmten               der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in\nmit dem Grubenbetrieb unter Tage in                Anspruch genommen werden. Daneben sind\nunmittelbarem Zusammenhang stehen-                 die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vor-\nden, der Förderung, Seilfahrt, Wasser-             zunehmen. Von den Sonderabschreibungen\nhaltung und Wetterführung sowie der                darf nicht mehr Gebrauch gemacht werden\nAufbereitung des Minerals dienenden                für Wirtschaftsgüter, die bei der Errichtung\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens              von neuen Förderschachtanlagen (auch im Zu-\nüber Tage, soweit die Wirtschaftsgüter             sammenhang mit dem Wiederaufschluß still-\nfür die Errichtung von neuen Förder-             liegender Grubenfelder und Feldesteile), je-\nschachtanlagen, auch in Form von An-             doch nicht in der Form von Anschlußschacht-\nschlußschachtanlagen,                            anlagen, nach dem 31. Dezember 1970 und in\nfür die Errichtung neuer Schächte sowie          den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember\ndie Erweiterung des Grubengebäudes               1965 angeschafft oder hergestellt werden. An\nund den durch Wasserzuflüsse aus still-          die Stelle des 31. Dezember 1965 tritt bei be-\nliegenden Anlagen bedingten Ausbau               günstigten Vorhaben, mit deren Durchführung\nder Wasserhaltung bestehender Sehacht-           nach dem 31. Dezember 1960 begonnen wor-\nanlagen,                                         den ist, der 31. Dezember 1968. Bei nach die-\nfür Rationalisierungsmaßnahmen in der            sen Stichtagen angeschafften oder hergestell-\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-          ten Wirtschaftsgütern können die Sonder-\nund Abbauförderung, im Streckenvor-              abschreibungen für die vor diesen Stichtagen\ntrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-            aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaf-\nschaft, Seilfahrt, Wetterführung und             fungskosten oder Teilherstellungskosten zu-\nWasserhaltung sowie in der Aufberei-             gelassen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für\ntung,                                            die von den Sonderabschreibungen Gebrauch\ngemacht wird, sind die Absetzungen für Ab-\nfür die Zusammenfassung von mehre-               nutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen\nren Förderschachtanlagen zu einer ein-           vorzunehmen.\nheitlichen Förderschachtanlage\nund                                              Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebau-\nbetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaus\nfür den Wiederaufschluß stilliegender            kann außerdem zugelassen werden, daß die\nGrubenfelder und Feldesteile,                    vor dem 1. Januar 1966 aufgewendeten Kosten\nbb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und              für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert\nErzbergbaus                                        als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben be-\nbei bestimmten Wirtschaftsgütern des               handelt werden;\nbeweglichen Anlagevermögens (Gruben-            o) über Sonderabschreibungen bei beweglichen\naufschluß, Großgeräte und im Erzbergbau            Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nauch Aufbereitungsanlagen), die für die            unmittelbar und ausschließlich dazu dienen,\nErschließung neuer Tagebaue und beim               die Verunreinigung der Luft zu verhindern,\nDbergang zum Tieftagebau für die Frei-             zu beseitigen oder zu verringern, und die in\nlegung und Gewinnung der Lagerstätte               der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf               zember 1970 von Steuerpflichtigen, die den\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung nach                  Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\n§ 5 ermitteln, nach dem 31. Dezember 1955               rung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, an-\nganz oder zum Teil angeschafft oder herge-              geschafft oder hergestellt werden; die Sonder-\nstellt werden. Voraussetzung für die Inan-              abschreibungen können auch zugelassen wer-\nsprucbnahme der Sonderabschreibungen ist,               den, wenn auf Grund behördlicher Anord-\ndaß mit der Durchführung der bezeichneten               nung ausschließlich aus Gründen der Luftrein-\nVorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen                haltung bei Feuerungs- oder Dampfkesselan-\nund ihre Förderungswürdigkeit von der ober-             lagen sowie bei Anlagen, bei denen durch\nsten Landesbehörde für Wirtschaft im Ein-               chemische Verfahren Luftverunreinigungen\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-              entstehen, Umstellungen oder Veränderungen\nschaft bescheinigt worden ist. An die Stelle            vorgenommen oder Schornsteine errichtet\ndes 1. Januar 1961 tritt für die in Doppelbuch-         oder aufgestockt werden. Die Sonderabschrei-","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                        1939\nbungen können im Wirtschaftsjahr der An-              lisation oder die Wasserversorgung. Voraus-\nschaffung oder Herstellung und in den vier            setzung für die Gewährung der erhöhte..\nfolgenden    Wirtschaftsjahren neben den              Absetzungen ist, daß die Gebäude nicht zu\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 bis zu             einem Betriebsvermögen gehören, überwie-\ninsgesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs-            gend Wohnzwecken dienen und vor dem\noder Herstellungskosten in Anspruch genom-            21. Juni 1948 fertiggestellt worden sind. Die\nmen werden. Sie können bereits für Anzah-             Voraussetzung, daß die Gebäude vor dem\nlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-           21. Juni 1948 fertiggestellt worden sind, ent-\nherstellungskosten zugelassen werden. Bei             fällt bei Aufwendungen für den Anschluß an\nWirtschaftsgütern, für die von den Sonder-            die Kanalisation oder die Wasserversorgung,\nabschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind            wenn der Anschluß nicht schon im Zusammen-\ndie Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in             hang mit der Errichtung des Gebäudes mög-\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Vor-             lich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen\naussetzung für die Inanspruchnahme der Son-           jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen\nderabschreibungen ist, daß die Anschaffung            nicht übersteigen;\noder Herstellung der Wirtschaftsgüter im\nöffentlichen Interesse erforderlich ist. Die       r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen\nSonderabschreibungen sind nicht zuzulassen            dungen für die Erhaltung von nicht zu einem\nfür Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-          Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die\nerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten          überwiegend Wohnzwecken dienen, abwei-\nangeschafft oder hergestellt werden;                  chend von § 11 Abs. 2 auf zwei bis fünf Jahre\ngleichmäßig verteilen können;\np) über die Bemessung der Absetzungen für Ab-\nnutzung oder Substanzverringerung bei nicht        s) nach denen bei einer sich abzeichnenden ge-\nzu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-            samtwirtschaftlichen       Konjunkturabschwä-\nschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 an-          chung, die eine nachhaltige Verringerung der\ngeschafft oder hergestellt oder die unentgelt-        Umsätze oder der Beschäftigung erwarten\nlich erworben worden sind. Hierbei kann be-           läßt, insbesondere bei einem erheblichen\nstimmt werden, daß die Absetzungen für Ab-            Rückgang der Nachfrage, zur Förderung der\nnutzung oder Substanzverringerung nicht               Investitionstätigkeit bei abnutzbaren Wirt-\nnach den Anschaff•ngs- oder Herstellungs-             schaftsgütern des Anlagevermögens im Wirt-\nkosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni         schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\n1948 maßgebender Einheitswert, Anschaf-               neben den nach § 7 zu bemessenden Abset-\nfungs- oder Herstellungskosten des Rechts-            zungen für Abnutzung eine Sonderabschrei-\nvorgängers abzüglich der von ihm vorgenom-            bung vorgenommen werden kann. Die Son-\nmenen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-              derabschreibung darf nur zugelassen werden\nkosten an einem noch zu bestimmenden Stich-\naa) für Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines\ntag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von\njeweils festzusetzenden Zeitraums, der\nHärten kann zugelassen werden, daß an Stelle\nein Jahr nicht übersteigen darf (Begün-\nder Absetzungen für Abnutzung, die nach\nstigungszeitraum), angeschafft oder her-\ndem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheits-\ngestellt werden,\nwert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen\nwird, der für das Wirtschaftsgut in dem Ver-          bb) für Wirtschaftsgüter, die innerhalb des\nanlagungszeitraum 1947 als Absetzung für                    Begünstigungszeitraums bestellt und an-\nAbnutzung geltend gemacht werden konnte.                    gezahlt werden oder mit deren Herstel-\nFür das Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3             lung innerhalb des Begünstigungszeit-\nan die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der                 raums begonnen wird, wenn sie innerhalb\n1. April 1949;                                              eines weiteren Jahres, bei Schiffen inner-\nq) über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen                   halb zweier weiterer Jahre, geliefert oder\nfür den Einbau von Anlagen und Einrichtun-                  fertiggestellt werden.\ngen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a             Die Sonderabschreibung darf bei beweglichen\nbis d sowie f und g des Zweiten Wohnungs-             Wirtschaftsgütern bis zu 10 vom Hundert und\nbaugesetzes in der Fassung vom 1. August              bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern bis zu\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert            5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-\ndurch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom               stellungskosten zugelassen werden.\n29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), - im\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Er-\nSaarland im Sinne des § 21 Abs. 1 Buchstaben a        mächtigung bedürfen auch der Zustimmung\nbis d sowie f und g des Gesetzes Nr. 696,\ndes Bundestages;\nWohnungsbaugesetz für das Saarland, in der\nFassung vom 26. September 1961 (Amtsblatt          t) über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben bei\ndes Saarlandes S. 591), geändert durch das            der Vollblutzucht außerhalb eines land- und\nGesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963           forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 508), - von Fahrstuhl-           triebs, sofern mindestens zwei Zuchtstuten\nanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Ge-            gehalten werden. In diesen Fällen sind die\nschossen und von Heizungs- und Warmwas-               nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben\nseranlagen sowie für den Umbau von Fenstern           für Zuchtstuten und höchstens drei weitere\nund Türen und für den Anschluß an die Kana-           Vollblutpferde je Zuchtstute als Verluste bei","1940                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft               bei Betriebsanlagen Umstellungen oder Ver-\nbis zu einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche               änderungen vorgenommen werden. Die Son-\nMark je PJerd zu behandeln;                                derabschreibungen können im Wirtschaftsjahr\nu) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren                  der Anschaffung oder Herstellung und in den\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die                 vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den\nder Forschung und Entwicklung dienen und                   Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in An-\nvor dem 1. .Januar 1971 von Steuerpflichtigen,             spruch genommen werden, und zwar\ndie den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger                      bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nBuchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermit-                   Anlagevermögens\nteln, angeschafft oder hergestellt werden. Vor-                        bis zu insgesamt 50 vom Hundert,\naussetzung für die Inanspruchnahme der Son-                   bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nderabschreibung<m ist, daß die beweglichen                    Anlagevermögens\nWirtschaftsgüter ausschließlich und die un-                            bis zu insgesamt 30 vom Hundert\nbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\n6fr1/3 vom Hundert der Forschung oder Ent-\nBuchstabe o Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend1\nwicklung di(•nen. Die Sonderabschreibungen\nkönnen auch für Ausbmtten und Erweiterun-             w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif-\ngen an bestehenden Gebäuden zugelassen                     fen, die in einem inländischen Seeschiffs-\nwerden, wenn die ausgebauten oder neu her-                 register eingetragen sind und vor dem 1. Ja-\ngPstellten Gebüudeteile zu mehr als 66 2/a vom             nuar 1971 von Steuerpflichtigen, die den\nHundert der Forschung oder Entwicklung                     Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\ndienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For-               führung nach § 5 ermitteln, angeschafft oder\nschung oder Entwicklung, wenn sie verwen-                  hergestellt worden sind. Im Fall der Anschaf-\ndet werden                                                 fung eines Handelsschiffes ist weitere Vor-\naa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft-                  aussetzung, daß das Schiff in ungebrauchtem\nlichen oder technischen Erkenntnissen                Zustand vom Hersteller erworben worden\nund Erfahrungen allgemeiner Art (Grund-              ist. Die Sonderabschreibungen können im\nlagenforschung) oder                                 Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nbb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen                    stellung und in den vier folgenden Wirt-\noder Herstellungsverfahren oder                      schaftsjahren neben den Absetzungen für\nAbnutzung nach § 7 bis zu insgesamt 30 vom\ncc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-\noder Herstellungsverfahren, soweit we-\nkosten in Anspruch genommen werden. Sie\nsentliche Änderungen dieser Erzeugnisse\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaf-\noder Verfahren entwickelt werden.\nfungskosten und für Teilherstellungskosten\nDie Sonderabschreibungen können im Wirt-                   zugelassen werden. Bei Handelsschiffen, für\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung               die von den Sonderabschreibungen Gebrauch\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren                gemacht wird, sind die Absetzungen für Ab-\nneben den Absetzungen für Abnutzung nach                   nutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen\n§ 7 in Anspruch genommen werden, und zwar                  vorzunehmen. Die Sonderabschreibungen sind\nnur unter der Bedingung zuzulassen, daß die\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nHandelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von\nAnlagevermögens\nvier Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nstellung nicht veräußert werden; für Anteile\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des                 an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend.\nAnlagevermögens                                         Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die der\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert              Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge,\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.                 die zur gewerbsmäßigen Beförderung von\nBei Wirtschuftsgütern, für die von den Son-                Personen oder Sachen im internationalen\nderabschreibungen Gebrauch gemacht wird,                   Luftverkehr oder zur Verwendung zu son-\nsind die A bsdzungen für Abnutzung nach § 7                stigen gewerblichen Zwecken im Ausland\nin gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen;                    bestimmt sind, entsprechend; für Luftfahr-\nzeuge tritt an die Stelle der Eintragung in\nv) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-                 ein inländisches Seeschiffsregister die Ein-\ngütern des Anlagevermögens, die unmittelbar                tragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle.\nund ausschließlich dazu dienen, Lärm oder\nErschütterungen zu verhindern, zu beseitigen      3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3 a Abs. 1\noder zu verringern, und die vor dem 1. Januar         Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 9 Ziff. 4, § 10 Abs. 2, § 22\n1971 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn            Ziff. 1 Buchstabe a, § 26 a Abs. 4, § 29 Abs. 1 und\nauf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach            2, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 6, § 34c\n§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder       Abs. 6, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 3,\nhergestellt werden; die Sonderabschreibun-            § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 42a Abs. 1, § 44 Abs. 6,\ngen können auch zugelassen werden, wenn               § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 4 und § 50 a Abs. 6 vorge-\nauf Grund behördlicher Anordnung aus-                 sehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.\nschließlich aus Gründen der Beseitigung oder         (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nVerringerung von Lärm oder Erschütterungen        mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu","Nr. 70 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                        1941\ndiesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun-             Wirtschaftsgüter eine Anzahlung geleistet oder\ngen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem               von dem Lieferanten eine schriftliche Auftrags-\nDatum, unter neuer Oberschrift und in neuer Para-             bestätigung erteilt worden ist;\ngraphenfolge bekanntzumachc~n und dabei Unstim-          2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor\nmigkeiten des Wortlauts zu beseiligen.                        dem 9. März 1960 begonnen worden ist und die\nWirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember 1961 fer-\n§ 52                                tiggestellt worden sind.\nSchlußvorschriften\n(8) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\n(1) Die vorstehende Fassun.g dieses Gesetzes ist,    vermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nut-\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes          zungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in der Z~it\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum      vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1960\n1965 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-           angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der\nlohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vor-           bei der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-\nstehende Fassung bei laufendem Arbeitslohn erst-         resbeträgen nach einem unveränderten Hundertsatz\nmals auf den Arbeitslohn anzuwenden ist, der für         vom jeweiligen Buchwert (Restwert) anzuwendende\neinen Lohnzahlungszeit.raum qezahlt wird, der nach       Hundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2\ndem 31. Dezember 1964 endet, bei sonstigen Be-\nzügen auf den Arbeitslohn, der dem Steuerpflich-         1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-\ntigen nach dem 31. Dezember 1964 zufließt.                    lichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jahren höch-\nstens das 3fache\n(2) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 ist erst-\nund\nmals auf durchlaufende Posten anzuwenden, die in\nWirtschaftsjahren vereinnahmt: und verausgabt wer-       2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-\nden, die im Veranlagungszeitraum 1965 beginnen.               lichen Nutzungsdauer von mehr als 25 Jahren\ndas 3,5fache\n(3) Die Vorschrift des § 6 Abs. l Ziff. 5 Buch-\nstabe b ist auch auf Einlagen anzuwenden, die vor        des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen\ndem 1. Januar 1965 vorgenommen worden sind,              Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-\nwenn die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig          satzes betragen; er darf jedoch im Fall der Ziffer 1\nsind; dabei sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1        16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 12 vom\nSatz 4 und Abs. 2 Satz 2 nur zu berücksichtigen,         Hundert nicht übersteigen.\nwenn der Anteil nach dem 31. Dezember 1964 un-               (9) Die Vorschrift des § 7 e ist erstmals für Wirt-\nentgeltlich erworben worden ist.                         schaftsjahre anzuwenden, die im Veranlagungszeit-\n(4) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 ist erstmals auf    raum 1964 enden.\nWirtschaftsgüter anzuwenden die nach dem 31. De-             (10) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-\nzember 1964 angeschafft oder hergestellt werden.         stabe b ist erstmals auf Versicherungsbeiträge an-\n(5) Die Vorschriften der §§ 6b und 6c sind erst-     zuwenden, die auf Grund von nach dem 30. Juni\nmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem          1965 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.\n31. Dezember 1964 vorgenommen werden.                        (11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2\n(6) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 und des    ist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzu-\n§ 7 b Abs. 7 Sätze 1 und 2 sind erstmals für Wirt-\nwenden, die auf Grund von nach dem 8. März 1960\nschaftsjahre und Kalenderjahre anzuwenden, die           abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.\nnach dem 31. Dezember 1964 enden. Für Gebäude                (12) Sonderausgaben\nund Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag             1. im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommen-\nauf. Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 ge-              steuergesetzes 1957, die auf Grund von vor dem\nstellt worden ist und die zu mehr als 66 2/a vom              1. Januar 1959 abgeschlossenen Versicherungs-\nHundert Wohnzwec:ken dienen, tritt an die Stelle              verträgen nach dem 31. Dezember 1964 geleistet\ndes 31. Dezember 1964 der 9. Oktober 1962, wenn               werden,\nfür die Gebäude oder Eigentumswohnungen erhöhte\n2. im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-\nAbsetzungen nach §§ 7 b und 54 nicht zulässig sind.\nsteuergesetzes 1955 (Bundesgesetzbl. 1954 I S. 441),\n(7) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor            die auf Grund von nach dem 31. Dezember 1954\ndem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt wor-          und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossenen\nden sind, ist § 7 des Einkommensteuergesetzes 1957            Sparverträgen mit festgelegten Sparraten nach\n(Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzuwenden. Bei            dem 31. Dezember 1964 geleistet werden,\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nkönnen zusammen mit den Sonderausgaben im Sinne\ngens, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem\ndes § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bis zu den in § 10 Abs. 3\n9. März 1960 angeschafft oder hergestellt worden\nZiff. 2 bezeichneten Höchstbeträgen weiterhin ab-\nsind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-\ngezogen werden; § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter\ngesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) weiter an-\nSatz gelten entsprechend.\nzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für nach dem\n8. März 1960 angeschaffte oder hergestellte Wirt-            (13) Für die Durchführung einer Nachversteuerung\nschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn                    bei Bausparverträgen und bei Kapitalansammlungs-\n1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 be-         verträgen sind anzuwenden\nstellt und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert       1. bei Beiträgen an Bausparkassen (§ 10 Abs. 1\nworden sind und vor dem 13. März 1960 für die             Ziff. 3) auf Grund von nach dem 31. Dezember","1942                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n195B und vor dc!m 9. Mcirz 1960 abgeschlossenen          den Veranlagungszeitraum 1966 anzuwenden. Die\nVerlrdgen § 10 Abs. 2 Zifl. 2 des Einkommen-             Vorschrift des § 19 Abs. 3 ist beim Steuerabzug vom\nsteuergeselzes 195B;                                     Arbeitslohn bei laufendem Arbeitslohn erstmals auf\n2. bei Sparverträgen mit fc:stgelegten Sparraten im            den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohn-\nSinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuer-       zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. De-\ngesetzes 1955, die nach dem 31. Dezember 1954            zember 1965 endet, bei sonstigen Bezügen auf den\nArbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen nach dem\nund vor dem 7. Ok !ober 1956 abgeschlossen wor-\n31. Dezember 1965 zufließt.\nden sind und bei denen clie Sparraten über drei\nJahre hinaus neleistel werden, die hierzu durch               (19) Die Vorschriften des § 24 Ziff. 3 und des § 34\nRechtsverordrnrng der Bundesregi(~rung mit Zu-           Abs. 2 Ziff. 3 sind auch für frühere Veranlagungs-\nstimrnunq des B11ndPsrnlc:s erldssenen Vorschrif-        zeiträume anzuwenden, wenn die Veranlagungen\nten;                                                     noch nicht rechtskräftig sind.\n3. bei Kapiluldnsdm1nlungsvc)rtrdgen im Sinne des                  (20) Die Vorschriften des § 26 a Abs. 1 und des\n§ lO Abs. l Zi ff. 4 des 12inkommensteuergesetzes        § 26 b sind auch für die Veranlagungszeiträume 1958\n1955, die rwch dem 31. Dezember 1954 und vor             bis 1964 anzuwenden, wenn die Veranlagungen\ndem 7. Oktober 1956 über den Ersterwerb solcher          noch nicht rechtskräftig sind.\nfE~s lv erzi nsl ich er Schuldverschreibungen abge-\nschlossen worden sind, die nicht von Grundkre-               (21) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des\nditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffs-          § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\nbeleihungsbern ken oder Ablösungsanstalten aus-          1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch weiter-\nge9ef.wne Pfondbriefe, Rcmtenbriefe, Kommunal-           hin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuerpflich-\nschuldverschreibungen oder andere festverzins-           tigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei\nliche Schuldverschreibungen sind, § 10 Abs. 2            ihm die Voraussetzungen für die Gewährung eines\nZiJf. 3 des Einkommensteuergesetzes 1955.                Freibetrags nach diesen Vorschriften eingetreten\nsind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre\n(14) Die Vorschrift des § lüa ist erstmals für den         anzuwenden sind. Für ein Kalenderjahr, für das der\nVeranlagungszeitramn 1964 anzuwenden.                         Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33\n(15) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2\nfür Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von\nHausrat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag\nist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die\nnicht gewährt.\nnach dem 31. Dczembe r 1964 bcg innen. Auf An trag\ndes Steuerpflichtigen kmrn für die Wirtschaftsjahre               (22) Die Vorschrift des § 34 c Abs. 4 ist erstmals\n1965/66, 1966/67 und 1967/6B § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2       für den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwenden,\nin der bisher gellPnden Fassung weiter angewandt              wenn die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig\nwerden. Der Antra~J ist bis zum Ablauf der Frist für          sind. Dabei ist die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1\ndie Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stel-               in der vorstehenden Fassung dieses Gesetzes zu be-\nlen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 4 ist erstmals       rücksichtigen.\nfür Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 1964 beginnen. Die Vorschrift des § 13                (23) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6, Abs. 3\nAbs. 3 ist erstmcJls für den Veranlagungszeitraum             letzter Halbsatz und Abs. 4 letzter Satz, der §§ 45\n1965 und letzlnldl.c.; für den Vcranlagungszeitraum          und 49 Abs. 1 Ziff. 5 sind erstmals auf Kapitalerträge\n1972 anzu wendP n.                                           im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 anzuwenden,\ndie nach dem 27. Juni 1965 fällig werden. Für Stück-\n(16) Die Vorschriften der §§ 14, 16 Abs. 1, 4 und 5       zinsen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 gilt\nsowie des§ 18 Abs. 3 sind erstmals auf Veräußerungen          Satz 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle des Zeit-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 vor-               punkts der Fälligkeit der Zeitpunkt der Auszahlung\ngenommen werden. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5               oder Gutschrift tritt.\nist auch auf Veräußerungen im Sinne der §§ 14, 16, 17\nund 18 Abs. 3 anzuwenden, die vor dem 1. Januar\n§ 52a\n1965 vorgenommen worden sind, wenn die Veran-\nlagungcm noch nich 1: rechtskräftig sind.                                  Schlußvorschriften für die bisherige\nZusammenveranlagung mit Kindern\n(17) Die Vorschrift des § 17 ist vorbehaltlich der\nSätze 2 und 3 erstmals auf Veräußerungen anzu-                    ( 1) Bei der Berichtigung von Steuerbescheiden,\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1964 vorge-                 die auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern\nnommen werden. Die Vorschriften des § 17 Abs. 1               beruhen, finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 218\nSatz 4 und Abs. 2 Satz 2 sind erstmals anzuwenden,            Abs. 4 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe\nwenn der Veräußerer den veräußerten Anteil nach               Anwendung, daß bei der Beurteilung, ob neue Tat-\ndem 31. Dezember 1964 erworben hat. Die Vorschrift            sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere\ndes § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ist auch auf Veräuße-           oder eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen, die\nrungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1965                 bisher festgesetzte Steuer mit der Steuer zu ver-\nvorgenommen worden sind, wenn die Veranlagun-                 gleichen ist, die sich ergeben würde, wenn die Zu-\ngen noch nicht rechtskräftig sind.                            sammenveranlagung nach dem bishrigen § 27 bei-\nzubehalten wäre. Ergibt sich danach für einen\n(18) Die Vorschriften des § 19 Abs. 3, des § 32           Veranlagungszeitraum, daß nur solche neuen Tat-\nAbs. 3 Ziff. 2, des § 39 Abs. 3 Ziff. 6 sowie des § 46        sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere\nAbs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 und 5 sind erstmals für             Veranlagung rechtfertigen, so dürfen in den Berich-","Nr. 70 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1965                          1943\ntigungssteuerbescheiden die in den bisherigen               (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum\nSteuerbescheiden festgesetzten Steuerbeträge nicht       Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen\nunterschritten werden.                                   Betriebstätte gehören und mindestens drei Jahre\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer\n(2) Nach dem 21. Juli 1964 rechtskräftig gewor-       solchen Betriebstätte verbleiben, ist § 7 Abs. 2 Satz 2\ndene Steuerbescheide, die auf Grund einer erst-          des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetz-\nmaligen Veranlagung oder einer Berichtigungsver-         blatt I S. 672) weiter anzuwenden.\nanlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218\nAbs. 4 der Reichsabgabenordnung ergangen sind               (3) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten\nund auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern            und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet worden\nberuhen, sind zu berichtigen, wenn einer der zusam-      sind und bei denen der Antrag auf Baugenehmigung\nmenveranlagten Steuerpflichtigen innerhalb einer         nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden ist,\nAusschlußfrist von drei Monaten nach der Verkün-         sind die Vorschriften des § 7 b in der Fassung des\ndung des Steueränderungsgesetzes 1964 (Bundes-           Einkommensteuergesetzes vom 15. August 1961\ngesetzbl. I S. 885) beim Finanzamt schriftlich oder      (Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der Maßgabe weiter\ndurch Erklärung zu Protokoll beantragt, die Anwen-       anzuwenden, daß auf Antrag im Jahr der Fertig-\ndung des bisherigen § 27 aufzuheben. Das gleiche         stellung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils\ngilt für vor dem 22. Juli 1964 erlassene Steuer-         bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauffolgen-\nbescheide, gegen die wegen der Zusammenveranla-          den zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der\ngung mit Kindern form- und fristgerecht Verfas-          Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt\nsungsbeschwerde erhoben worden ist. Sonstige den         werden können. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind\nzu berichtigenden Bescheiden zugrunde liegende           als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Ab-\ntatsächliche Feststellungen und rechtliche Beurtei-      setzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts\nlungen bleiben maßgebend. Ist der Steuerbescheid         abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. An\nauf Grund einer Berichtigungsveranlagung erlassen        Stelle der Vorschrift des § 7b Abs. 1 letzter Satz\nworden, so gilt Absatz 1 entsprechend.                   des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom\n(3) Das Finanzamt kann Steuerbescheide, die auf       15. August 1961 ist die Vorschrift des § 7 b Abs. 1\neiner Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen,           letzter Satz in der Fassung dieses Gesetzes anzu-\nberichtigen, wenn die Steuerbescheide auf Grund          wenden.\ndes § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesver-\nfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 243), zuletzt geändert durch das Dritte                                   § 54\nGesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundes-\nSchlußvorschriften\nverfassungsgericht vom 3. August 1963 (Bundesge-\n(Sondervorschriften für Wohngebäude,\nsetzbl. I S. 589), nicht mehr vollstreckbar sind. Ab-\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung\nsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nnach dem 9. Oktober 1962\n(4) Die Berichtigung vor dem 22. Juli 1964 rechts-          und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)\nkräftig gewordener Steuerbescheide kann nicht mit\nder Begründung verlangt werden, daß der bisherige           (1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigen-\n§ 27 nichtig ist.                                        genutzten Eigentumswohnungen, bei denen der\nAntrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober\n(5) Nach dem 21. Juli 1964 gezahlte oder bei-         1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist\ngetriebene Beträge für Steuern, die in einem vor         und die zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert Wohnzwek-\ndem 22. Juli 1964 rechtskräftig gewordenen Steuer-       ken dienen, können abweichend von § 7 im Jahr\nbescheid auf Grund einer Zusammenveranlagung mit         der Fertigstellung und in dem darauffolgenden\nKindern festgesetzt worden sind, werden auf Antrag       Jahr auf Antrag jeweils bis zu 7,5 vom Hundert\nerstattet, soweit sie bei Nichtanwendung des bis-        der Herstellungskosten abgesetzt werden. Ferner\nherigen § 27 nicht zu entrichten gewesen wären.          können in den darauffolgenden acht Jahren an\nAbsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist        Stelle der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für\ninnerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten          Abnutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert der Her-\nnach der Verkündung des Steueränderungsgesetzes          stellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885) bei dem Finanzamt        dieser acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung\nschriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu erklären.    bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert\ndes Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt\nentsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sind auf den Teil\n§ 53                          der Herstellungskosten, der 120 000 Deutsche Mark\nSchlußvorschriften                   übersteigt, nicht anzuwenden.\n(Sondervorschriften für Berlin)\n(2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen\n(1) Bei Anwendung des § 6 a sind als Rechnungs-       und Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschrif-\nzinsfuß mindestens 3½ vom Hundert zugrunde zu            ten des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend\nlegen, wenn die Rückstellung für eine Pensionsan-        anzuwenden, daß die erhöhten Absetzungen bis\nwartschaft einer Person gebildet wird, die im Wirt-      zur Höhe von 7 ,5 vom Hundert der Herstellungs-\nschaftsjahr mindestens acht Monate in einer in           kosten vom Bauherrn; im übrigen vom Ersterwerber\nBerlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt        in Anspruch genommen werden können. Für den\nwar. § 6 a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwenden.   Ersterwerber treten an die Stelle der Herstellungs-","1944                                              Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1965, Teil I\nkosten die Anschaffungskosten und an die Stelle                                  der Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die\ndes Jahres der FertigstPllung dcts Jahr des Erst-                                vom Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Ab-\nerwerbs.                                                                         setzungen nachholen kann.\n(3) Bei Gebäuden und Eigenlumswohnungen im                                      (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind\nSinne des Absalzes 1 kann der Bauherr innerhalb                                  zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht\nder ersten drei Jahre nicht ausgenulzle erhöhte Ab-                              auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken\nsetzungen bis zum Ende des vierten Jahres nach-                                  dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr\nholen. Dabei können nachträgliche Herstellungs-                                  als ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge-\nkosten vom Jc1hr ihrer Entstehung an bei der Be-                                 bäude befindliche Wohnung untergestellt werden\nmessung der erhöhten Absetzungen so berücksich-                                  kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft-\ntigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fer-                              wagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend\ntigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung                               zu behandeln.\nund den beiden folgenden Jahren müssen jedoch                                       (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\nmindestens die Absetzungen für Abnutzung nach                                    nur für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im\n§ 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten                                 Bundesgebiet ausschließlich Berlin (\\!Vest) errichtet\nfür den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit                                 worden sind.\nHerausgeber: Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesctzblall 0rschl,i11I. in (!!(~i Tl'ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrtiqunq verkü nclet. In Teil HI w i rrJ das a 1s fortqeltend festqeste Jlte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\niechts vom 10. Juli 1958 (Bumlcsqesdzhl. 1 S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nßezur1sbcdinqunqcn lür Teil J llll(l 11: L du f c, n der B c, zu q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM ß,-.\nEin z e 1 stücke je anqefangcmc 24 Sc~il<'n DM 0,40 qcqcn Voreinsend unq des erforderlichen Betrnges auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach BezahluncJ <1uf Crund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}