{"id":"bgbl1-1965-7-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":7,"date":"1965-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/7#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_7.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz über Personalvertretungen im Bundesgrenzschutz (BGSPersVG)","law_date":"1965-03-16T00:00:00Z","page":68,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["68                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber Personalvertretungen im Bundesgrenzschutz (BGSPersVG)\nVom 16. März 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2035-2\nDer Bundestag hat       das  folgende  Gesetz  be-     2. über 300 Polizeivollzugsbeamten aus einem Ver-\nschlossen:                                                      treter der Grenzschutzoffiziere, zwei Vertretern\nErstes Kapitel                             der Unterführer und je einem Vertreter der\nGrenzjäger aus jeder zur Dienststelle gehörenden\nAllgemeine Vorschriften\nEinheit; Stab und Stabshundertschaften gelten\n§ 1                                  hierbei als eine Einheit.\nDie Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,        Für jeden Vertreter sind zwei Stellvertreter zu\ndie Verbänden, Einheiten, Stäben oder Schulen an-          wählen.\ngehören, wählen Personalvertretungen nach diesem                                       § 6\nGesetz.\n(1) Wahlberechtigt sind alle Polizeivollzugs-\n§ 2                             beamten, die sich am Wahltage nicht in der all-\nDie Aufgaben der Gewerkschaften werden durch            gemeinen Grundausbildung befinden.\ndieses Gesetz nicht berührt.\n(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird\n§ 3                            in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger\nJe eine Gruppe im Sinne dieses Gesetzes bilden          als drei Monate gedauert hat. Im gleichen Zeitpunkt\nverliert er das Wahlrecht in der Dienststelle, von\n1. die Grenzjäger (Besoldungsgruppen A 1 bis A 4),\nder er abgeordnet ist.\n2. die Unterführer (Besoldungsgruppen A 5 bis A 10),\n(3) Wer zu einem Lehrgang abgeordnet ist, bleibt\n3. die Grenzschutzoffiziere (Besoldungsgruppe A 9\nund aufwärts).                                        bei seiner Stammdienststelle wahlberechtigt.\n§ 4                                                         § 7\n(l) Grenzschutz-Personalvertretungen sind die              (1) Wählbar sind alle nach § 6 Wahlberechtigten,\nGrenzschutz-Personalräte, die Grenzschutz-Bezirks-         die am Wahltag mindestens ein Jahr dem Bundes-\npersonalrä te und der Grenzschutz-Hauptpersonalrat.        grenzschutz angehören.\n(2) Grenzschutz-Personalräte werden bei den                (2) Nicht wählbar sind Polizeivollzugsbeamte, ge-\nGrenzschutzmitLelbehörden für die ihnen angehören-         gen die im letzten Jahr vor dem Wahltag eine nur\nden Polizeivollzugsbeamten und bei den Grenz-              im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Diszi-\nschutzabteilungen gebildet, im übrigen bei den             plinarstrafe verhängt wurde.\nGrenzschutzdienststcllen, die der Bundesminister des\nInnern durch Verwaltungsvorschriften bezeichnet.               (3) Der Leiter der Dienststelle und sein ständiger\nMehrere örtlich zusammenliegende Grenzschutz-              Vertreter sind nicht wählbar.\ndienststellen können hierbei zu einer Dienststelle im                                  § 8\nSinne dieses Gesetzes zusammengefaßt werden; die\nbestehende Stufenvertretung ist vorher zu hören.              (1) Die Wahlen werden geheim, unmittelbar und\nnach den Grundsätzen :!er Mehrheitswahl durch-\n(3) Grenzschutz-Bezirkspersonalräte werden bei          geführt.\nden Grenzschutzmittelbehörden, mit Ausnahme der\n(2) Die Angehörigen der einzelnen Gruppen wäh-\nKommandos der c;renzschutzschulen, gebildet (§ 28).        len ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen. Im\n(4) Der Grenzschutz-Hauptpersonalrat wird bei           Falle des § 5 Nr. 2 wählen die Grenzjäger nach Ein-\ndem Bundesministerium des Innern gebildet (§ 29).          heiten getrennt ihre Vertreter und deren Stell-\nvertreter:\nZweites Kapitel                           (3) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens\nDer Grenzschutz-Personalrat                 einem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenange-\nhörigen, jedoch von nicht weniger als drei wahl-\nErster Abschnitt.                     berechtigten Gruppenangehörigen, unterzeichnet\nZusammensetzung und Wahl                    sein.\n(4) Die Angehörigen jeder Gruppe können An·-\n§ 5\ngehörige anderer Gruppen wählen. In diesem Falle\nDer Grenzschulz-Personalrut besteht bei Dienst-        gelten die Gewählten im Sinne dieses Gesetzes als\nstellen mit einer Sollstärke von                          Angehörige der Gruppe, die sie gewählt hat.\n1. bis 300 Po,izeivollzugsbeamten aus fünf Mitglie-\ndern, darunter einem Vertreter der Grenzschutz-                                    § 9\noffiziere und je zwei Verlretern der Unterführer          (1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner\nund der Grenzjäger;                                   Amtszeit bestellt der Grenzschutz-Personalrat drei","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1965                            69\nWahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von                                    § 14\nihnen als Vorsitzenden. Die in der Dienststelle vor-        (1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtig-\nhandenen Gruppen sollen im Wahlvorstand ver-             ten oder des Leiters der Dienststelle oder einer in\ntreten sein.                                             der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das\n(2) Besteht in einer Dienststelle (§ 5) kein Grenz-  Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes\nschutz-Personalrat oder hat er den Wahlvorstand          aus dem Grenzschutz-Personalrat oder die Auflösung\nnicht Jrislgemäß bestellt, so bestellt der Leiter der    des Grenzschutz-Personalrates wegen grober Ver-\nDienststelle den Wahlvorsland.                           nachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder\n(3)  Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich       wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht-\neinzuleilen. Kommt er seinen Pflichten nicht nach,       ten beschließen. Der Grenzschutz-Personalrat kann\nso ist ein neuer Wahlvorsland gemäß Absatz 1             aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mit-\noder 2 zu bestellen.                                     gliedes beantragen.\n(2) Ist der Grenzschutz-Personalrat aufgelöst, so\n§ 10\nsetzt das Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand\n(1) Niemand darf die Wahl des Grenzschutz-Per-        ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzu-\nsonalrates beh'indern oder in einer gegen die guten      leiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand\nSitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbeson-        die dem Grenzschutz-Personalrat zustehenden Be-\ndere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung          fugnisse und Pflichten wahr.\ndes aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt\nwerden.                                                                           § 15\n(2) Die sä.chlichen Kosten der Wahl trägt die            (1) Die Mitgliedschaft im Grenzschutz-Personalrat\nDienststelle. Zur Ausübung des Wahlrechts und zur        erlischt durch\nBetätigung im Wahlvorstand ist Dienstbefreiung zu        1. Verlust der Wählbarkeit,\ngewähren.\n2. gerichtliche Feststellung, daß der Betreffende\n§ 11                              nicht gewählt werden durfte,\nMindestens drei Wahlberechtigte oder der Leiter       3. Ablauf der Amtszeit,\nder Dienststelle oder eine in der Dienststelle ver-      4. Niederlegung des Amtes,\ntretene Gewerkschaft können binnen einer Frist von       5. gerichtlichen Ausschluß aus dem Grenzschutz-\nvierzehn Tagen, gerechnet vom Tage der Bekannt-              Personalrat oder dessen gerichtliche Auflösung,\ngabe des Wahlergebnisses, die Wahl beim Verwal-\n6. Ausscheiden aus der Dienststelle (Versetzung\ntungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche\noder Aufhebung einer Abordnung),\nVorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit\noder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine         7. Beendigung des Dienstverhältnisses,\nBerichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch   8. Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinar-\nden Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder             verfahren zulässigen Disziplinarstrafe.\nbeeinflußt werden konnte.                                   (2) Jeder Polizeivollzugsbeamte kann nur einer\nGrenzschutz-Personalvertretung angehören. Wird er\nZweiter Abschnitt                     in mehrere Grenzschutz-Personalvertretungen ge-\nAmtszeit                         wählt, hat er diesen Grenzschutz-Personalvertretun-\ngen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der\n§ 12                          Benachrichtigung über seine Wahl schriftlich zu er-\nklären, welcher Grenzschutz-Personalvertretung er\nDie Amtszeit des Grenzschutz-Personalrates       be-\nangehören will. Mit der Abgabe dieser Erklärung\nträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage          der  erlischt die Mitgliedschaft in den anderen Grenz-\nWahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch            ein\nschutz-Personalvertretungen. Gibt er die Erklärung\nGrenzschutz-Personalrat besteht, mit Ablauf        von\nnicht fristgerecht ab, erlischt die Mitgliedschaft in\ndessen Amtszeit.\nsämtlichen Grenzschutz-Personalvertretungen.\n§ 13\n(1) Ein neuer Grenzschutz-Personalrat ist zu wäh-                              §  16\nlen, wenn                                                   (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Grenzschutz-·\n1. nach Ablauf von achtzehn Monaten, vom Tage            Personalrat aus, so tritt ein Stellvertreter ein. Dies\nder Wahl gerechnet, die Zahl der Polizeivollzugs-•   gilt auch, wenn ein Mitglied des Grenzschutz-Per-\nbeamten der Dienststelle nicht nur vorübergehend     sonalrates zeitweilig verhindert ist. Die Stellver-\num die Hälfte gestiegen oder gesunken ist,          treter treten in der Reihenfolge der auf sie ent-\n2. der Grenzschutz-Personalrat mit der Mehrheit          fallenen Stimmenzahlen ein.\nseiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat     (2) Sind Vertreter einer Gruppe, im Falle des § 8\noder                                                 Abs. 2 Satz 2 Vertreter einer Einheit, auch nach Ein-\n3. der Grenzschutz-Personalrat durch gerichtliche        treten sämtlicher Stellvertreter nicht mehr vorhan-\nEntscheidung aufgelöst worden ist.                   den, so findet insoweit für den Rest der Amtszeit\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nm. 1 und 2          eine Nachwahl statt.\nführt der Grenzschutz-Personalrat die Geschäfte wei-                              § 17\nter, bis der neue Grenzschutz-Personalrat gewählt           Die Mitgliedschaft eines Polizeivollzugsbeamten\nist.                                                     im Grenzschutz-Personalrat ruht, solange ihm die","70                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nFührung der Dienstgeschäfle verboten oder er we-           (3) In Angelegenheiten von untergeordneter Be-\ngen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarver-         deutung ist die Beschlußfassung durch schriftliche\nfahrens - bei Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf       Stimmabgabe zulässig, wenn kein Mitglied diesem\nwegen eines Untersuchungsverfahrens - vorläufig         Verfahren widerspricht. Das gleiche gilt für die Be-\ndes Dienstes enthoben ist.                              schlußfassung in Angelegenheiten, die der Natur\nder Sache nach keinen Aufschub dulden.\nDritter Abschnitt                       (4) An der Beratung und Beschlußfassung über\nGeschäftsführung                     Angelegenheiten, die ein Mitglied unmittelbar per-\nsönlich betreffen, darf dieses Mitglied nicht teil-\n§ 18                          nehmen.\n(1) Der Grenzschutz-Personalrat wählt aus seiner\nMitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.                               § 21\n(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.      (1) Bei Angelegenheiten, die nur die Angehöri-\nEr vertritt den Grenzschutz-Personalrat im Rahmen       gen einer Gruppe betreffen, kann der Beschluß des\nder von diesem gefaßten Beschlüsse.                     Grenzschutz-Personalrates nicht gegen die Mehrheit\n(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen   der Stimmen der anwesenden Vertreter dieser\nnicht derselben Gruppe angehören.                       Gruppe gefaßt werden. In diesem Falle bindet die\nEntscheidung der Mehrheit der Gruppenvertreter\nden Grenzschutz-Personalrat in seiner Beschlußfas-\n§ 19                          sung. Entsprechendes gilt für Angelegenheiten, die\n(1) Spätestens eine Woche nach dem Wahltage          lediglich die Angehörigen zweier Gruppen be-\nhat der Wahlvorstand die Mitglieder des Grenz-          treffen.\nschutz-Personalrates zur Vornahme der Wahl gemäß           (2) Vor der Beschlußfassung in Angelegenheiten,\n§ 18 Abs. 1 einzuberufen.                               die die Interessen der Polizeivollzugsbeamten in der\n(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsit-       Grundausbildung berühren, hat der Grenzschutz-\nzende des Grenzschutz-Personalrates an. Er setzt die    Personalrat dem Vertrauensmann (§ 51) Gelegenheit\nTagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er        zur Äußerung zu geben.\nhat die Mitglieder des Grenzschutz-Personalrates\nrechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu\nden Sitzungen zu laden und den Leiter der Dienst-                                 § 22\nstelle zu verständigen. Die Sitzungen des Grenz-           (1) Die Mitglieder des Grenzschutz-Personalrates\nschutz-Personalrates finden mindestens alle drei         üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus.\nMonate statt.\n(2) Mitglieder des Grenzschutz-Personalrates sind\n(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des     von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn\nGrenzschutz-Personalrates oder des Leiters der          und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle\nDienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung anzu-      zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben\nberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung             erforderlich ist.\nbeantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.\n(4) Die Sitzungen des Grenzschutz-Personalrates\nsind nicht öffentlich. Der Leiter der Dienststelle                                § 23\nnimmt an den Sitzungen teil, die auf sein Verlangen         (1) Der Grenzschutz-Personalrat kann im Einver-\nanberaumt sind oder zu denen er eingeladen ist.          nehmen mit dem Leiter der Dienststelle Sprech-\n(5) Der Grenzschutz-Personalrat kann von Fall zu      stunden während der Dienstzeit einrichten.\nFall beschließen, daß je ein Beauftragter der unter         (2) Die durch die Tätigkeit des Grenzschutz-Per-\nden Mitgliedern des Grenzschutz-Personalrates ver-       sonalrates entstehenden Kosten trägt die Dienst-\ntretenen Gewerkschaften berechtigt ist, an den Sit-      stelle. Für Dienstreisen von Mitgliedern des Grenz-\nzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.               schutz-Personalrates werden Reisekosten nach den\n(6) Die Sitzungen des Grenzschutz-Personalrates       Vorschriften über Reisekostenvergütung der Be-\nfinden in der Regel während der Dienstzeit statt.        amten mindestens nach Stufe II gezahlt.\nDer Grenzschutz-Personalrat hat bei der Anberau-            (3) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die\nmung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfor-        laufende Geschäftsführung hat der Leiter der\ndernisse Rücksicht zu nehmen.                            Dienststelle die erforderlichen Räume und den Ge-\nschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.\n§ 20                              (4) Der Grenzschutz-Personalrat darf für     seine\n(1) Der Grenzschutz-Personalrat ist beschlußfähig, · Zwecke von den Polizeivollzugsbeamten keine Bei-\nwenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder träge erheben oder annehmen.\nihrer nach § 16 eintretenden Stellvertreter anwesend\nist.\n§ 24\n(2) Die Beschlüsse des Grenzschutz-Personalrates\nwerden mit einfacher Stimmenmehrheit der an-                Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung\nwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit können in einer Geschäftsordnung getroffen werden,\nist ein Antrag abgelehnt.                                die sich der Grenzschutz-Personalrat selbst gibt.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1965                           71\nVierter Abschnitt                       (2) Werden die Grenzschutz-Personalräte und die\nStufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen\nGrenzschutz-Personalversammlung\ndie bei den Dienststellen bestehenden Wahlvor-\n§ 25                         stände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auf-\ntrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch;\nDer Grenzschutz-Personalrat hat einmal in jedem       anderenfalls bestellen auf sein Ersuchen die Grenz-\nKalenderhalbjahr in einer Grenzschutz-Personalver-       schutz-Personalräte oder, wenn solche nicht beste-\nsammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.\nhen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahl-\nvorstände für die Wahl der Stufenvertretung.\n§ 26\n(1) Die Grenzschutz-Personalversammlung besteht\naus den Polizeivollzugsbeamten der Dienststelle. Sie                               § 31\nwird vom Vorsitzenden des Grenzschutz-Personal-             Für die Amtszeit und Geschäftsführung der Stu-\nrates einberufen und geleitet. Sie ist nicht öffentlich. fenvertretung gelten der Zweite und Dritte Abschnitt\nKann nach den dienstlichen Verhältnissen eine ge-        des Zweiten Kapitels mit Ausnahme von § 21 Abs. 2\nmeinsame Versammlung aller Polizeivollzugs-              und § 23 Abs. 1.\nbeamten nicht stattfinden, so sind Teilversammlun-\ngen abzuhalten.\nViertes Kapitel\n(2) Die Grenzschutz-Personalversammlung findet\nwährend der Arbeitszeit statt, soweit nicht die                         Aufgaben und Befugnisse\ndienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung er-                der Grenzschutz-Personalvertretungen\nfordern. Zur Teilnahme an der Versammlung ist die\n§ 32\nerforderliche Dienstbefreiung zu gewähren.\n(3) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Ver-        (1) Der Leiter der Dienststelle und die Mitglieder\nsammlungen teil.                                         der Grenzschutz-Personalvertretung wirken zur Er-\nfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle\n§ 27\nder Angehörigen der Dienststelle vertrauensvoll zu-\nDie Grenzschutz-Personalversammlung kann dem          sammen.\nGrenzschutz-Personalrat Anträge unterbreiten und\n(2) Der Leiter der Dienststelle und die Mitglieder\nzu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf nur\nder Grenzschutz-Personalvertretung haben alles zu\nAngelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit\nunterlassen, was geeignet ist, das gegenseitige Ver-\ndes Grenzschutz-Personalrates gehören.\ntrauen zu stören oder die Geschlossenheit oder Ein-\nsatzbereitschaft der Dienststelle zu gefährden .\nDrittes Kapitel                      .(3) Der Leiter der Dienststelle und die Grenz-\nschutz-Personalvertretung haben gemeinsam darauf\nDie Stufenvertretungen\nhinzuwirken, daß alle zur Dienststelle gehörenden\n§ 28                         Polizeivollzugsbeamten nach Recht und Billigkeit\nbehandelt werden, insbesondere daß jede unter-\n(1) Die Mtiglieder des Grenzschutz-Bezirksperso-      schiedliche Behandlung wegen der Abstammung,\nnalrates werden von den wahlberechtigten Polizei-        Religion, Herkunft, politischen oder gewerkschaft-\nvollzugsbeamten gewählt, die zum Geschäftsbereich        lichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt.\neiner Grenzschutzmittelbchörde gehören.\n(2) Der Grenzschutz-Bezirkspersonalrat besteht\n§ 33\naus einem Vertreter der Grenzschutzoffiziere, zwei\nVertretern der Unterführer und vier Vertretern der          Die Grenzschutz-Personalvertretung hat folgende\nGrenzjäger. Für jedes Mitglied sind zwei Stellver-       Aufgaben wahrzunehmen:\ntreter zu wählen.                                        1. Maßnahmen vorzuschlagen, die der Dienststelle\n§ 29                             und ihren Angehörigen dienen,\nDie Mitglieder des Grenzschutz-Hauptpersonal-         2. darauf hinzuwirken, daß die zugunsten der Poli-\nrates werden von sämtlichen wahlberechtigten Po-             zeivollzugsbeamten erlassenen Gesetze, Verord-\nlizeivollzugsbeamten gewählt, für die dieses Gesetz          nungen und Anordnungen durchgeführt werden,\ngilt (§ 1). § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.               3. Beschwerden von Polizeivollzugsbeamten ent-\ngegenzunehmen und, falls sie für begründet er-\n§ 30                             achtet werden, durch Verhandlung mit dem Leiter\n(1) Für die Wahl der Grenzschutz-Bezirksperso-            der Dienststelle auf Abhilfe hinzuwirken.\nnalräte und des Grenzschutz-Hauptpersonalrates\n(Stufenvertretungen) gelten die §§ 6 und 7, 8                                      § 34\nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und die §§ 9 bis 11 entspre-\nchend. § 7 Abs. 3 gilt nur für den Leiter und den           (1) Die Grenzschutz-Personalvertretung wirkt mit\nständigen Vertreter des Leiters der Dienststelle, bei    bei\nder die Stufenvertretung zu errichten ist. § 8 Abs. 3      1. Erlaß oder Änderung von Anordnungen über\ngilt mit der Abweichung, daß in jedem Falle die                den inneren Dienst, welche die sozialen An-\nUnterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Gruppen-              gelegenheiten der Polizeivollzugsbeamten be-\nangehörige genügt.                                             rühren,","72                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistung oder          (4) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die\nzur Erleichterung des Dienstablaufs,              einzelne Polizeivollzugsbeamte oder Dienststellen\n3. Aufstellung von Grundsätzen für die Gestaltung     betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Grenz-\nder Dienstpläne,                                  schutz-Personalrat Gelegenheit zur Äußerung.\n4. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen\nund sonstigen Gesundheitsschüdigungen,                                     § 37\n5. Zuweisung von Wohnungen, die der Dienststelle         (1) Soweit    die Grenzschutz-Personalvertretung\nzur Verfügung slehcn, soweit sie nicht an die     an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte\nPerson des Inhabers einer bestimmten Stelle       Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele\ngebunden sind,                                    einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit\n6. Berufsförderung von Polizeivollzugsbeamten,        ihr zu erörtern.\n7. Gewährung von Unterstützungen und ähnlichen           (2) Die Grenzschutz-Personalvertretung kann Ein-\nsozialen Zuwendungen,                             wendungen erheben und Gegenvorschläge machen.\n8. Entlassung von Polizeivollzugsbeamten auf          Äußert sie sich nicht innerhalb einer ·w oche, in den\nWiderruf,                                         Fällen des § 36 Abs. 4 innerhalb zweier Wochen,\n9. vorzeitiger Versetzung in den Rubestand,           oder hält sie ihre Gegenvorschläge und Einwen-\n10. Versetzung von Polizeivollzugsbeamten zu einer     dungen bei weiterer Erörterung nicht aufrecht, so\nanderen Dienststelle.                             gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nm. 6 bis 10          (3) Entspricht der Leiter der Dienststelle den\nwirkt die c:::renzschutz-Personalvertretung nur mit,   Einwendungen oder Gegenvorschlägen der Grenz-\nwenn der Polizeivollzugsbeamte es beantragt. Er        schutz-Personalvertretung nicht oder nicht in vollem\nkann in diesen fii.llcn auch verlangen, daß nur der    Umfange, so teilt er ihr seinen Entschluß unter An-\nVorsitzende der Grenzschutz-Personalvertretung         gabe der Gründe schriftlich mit.\nmitwirkt.\n(3) Die    Grenzschutz-Personalvertretung     wirkt                          § 38\nauf Antrag des Polizeivollzugsbeamten mit, wenn           (1) Im Falle des § 37 Abs. 3 kann die Grenz-\nErsatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.      schutz-Personalvertretung binnen einer Frist von\nAnträgen und Berichten der Dienststelle ist in sol-    drei Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich\nchen Fällen die Slellungnc1hme der Grenzschutz-Per-    eine Entscheidung des Leiters der nächsthöheren\nsonalvertrelung beizufü~Jen.                           Dienststelle beantragen, bei der eine Stufenvertre-\ntung besteht. In den Fällen des § 36 Abs. 4 beträgt\ndie Frist eine Woche. Dem Leiter der Dienststelle\n§ 35\nist gleichzeitig eine Abschrift des Antrages zuzulei-\nten. Vor der Entscheidung hat der Leiter der nächst-\nDie Grenzschutz-Personalvertretung hat, soweit      höheren Dienststelle die bei seiner Dienststelle be-\neine gesetzliche Regelung nicht besteht, gegebenen-    stehende Stufenvertretung zu beteiligen.\nfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit-        (2) Solange der Leiter der nächsthöheren Dienst-\nzubestimmen über\nstelle nicht entschieden hat, dürfen nur solche Maß-\n1. Aufstellung des Urlaubsplanes,                      nahmen getroffen werden, die der Natur der Sache\n2. Verwaltung von Heimen, Kantinen, Gemein-            nach keinen Aufschub dulden.\nschaftsküchen und anderen Wohlf ahrtseinrich-\ntungen,\n§  39\n3. Aufstellung von Grundsätzen für Anerkennungen\n(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung\nbei besonderen Leistungen.\nder Grenzschutz-Personalvertretung unterliegt, kann\nsie nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden.\n§ 36\n(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet die\nGrenzschutz-Personalvertretung von der beabsichtig-\n(1) Zuständig ist der Grenzschutz-Personalrat bei   ten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. Der\nder Dienststelle, deren Leiter zu einer Entscheidung   Beschluß der Grenzschutz-Personalvertretung ist\noder Maßnahme Ili.1ch §§ 33, 34 Abs. 1 und 3 und       dem Leiter der Dienststelle innerhalb einer Woche\n§ 35 befugt ist.                                       mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter\n(2) In Angelegenheiten, in denen der Leiter der      der Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen.\nDie Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die\nDienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist\nan Stelle des Grenzschutz-Personalrates die bei der    Grenzschutz-Personalvertretung innerhalb der ge-\nnannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert.\nzuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung\nzuständig.                                                (3) Beantragt die Grenzschutz-Personalvertretung\n(3) Entspricht der Leiter der Dienststelle den Ein-  eine Maßnahme nach § 35, so hat sie sie schriftlich\nwendungen oder Gegenvorschlägen der Grenz-             dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen.\nschutz-Personalvertretung nicht oder nicht in vollem      (4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann\nUmfan9e, so teilt er ihr seinen Entschluß unter An-     der Leiter der Dienststelle oder die Grenzschutz-\ngabe der Gründe schriftlich mit.                       Personalvertretung die Angelegenheit binnen einer","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1965                           73\nWoche auf dem Dienstwege den übergeordneten                 (2) Der Grenzschutz-Personalvertretung ist halb-\nDienststellen, bei denen Stufenvertretungen be-          jährlich ein Dberblick über die Unterstützungen und\nstehen, vorlegen.                                        entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben.\n(5) Ergibt   sich zwischen der obersten Dienst-       Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegen-\nbehörde und dem Grenzschutz-Hauptpersonalrat             überzustellen. Auskunft über die von den Antrag-\nkeine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle       stellern angeführten Gründe wird hierbei nicht er-\n(§ 40).                                                  teilt.\n(6) Solange eine Einigung nicht erzielt worden ist                              § 43\noder die Einigungsstelle nicht entschieden hat, dür-        (1) Entscheidungen, an denen die Grenzschutz-\nfen nur solche Maßnahmen getroffen werden, die der       Personalvertretung beteiligt war, führt die Dienst-\nNatur der Sache nach keinen Aufschub dulden.             stelle durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas\nanderes vereinbart ist.\n§ 40                             (2) Die Grenzschutz-Personalvertretung darf nicht\ndurch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb\n(1) Die  Einigungsstelle wird bei der obersten        eingreifen.\nDienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Bei-\n§ 44\nsitzern, die von der obersten Dienstbehörde und dem\nGrenzschutz-Hauptpersonalrat bestellt werden, und           Mitglieder der Grenzschutz-Personalvertretung\neinem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Per-       dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht be-\nson sich beide Seiten einigen. Die Beisitzer, die vom    hindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachtei-\nGrenzschutz-Hauptpersonalrat bestellt werden, müs-       ligt oder begünstigt werden. Sie dürfen gegen ihren\nsen Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz           Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn\nsein. Unter ihnen muß sich ein Angehöriger jeder         dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft\nGruppe (§ 3) befinden, es sei denn, die Angelegen-       in der Grenzschutz-Personalvertretung aus wichti-\nheit betrifft lediglich die Angehörigen einer Gruppe     gen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die\noder zweier Gruppen. Kommt eine Einigung über            Grenzschutz-Personalvertretung, der der Polizei-\ndie Person des Vorsitzenden nicht zustande, so be-       vollzugsbeamte angehört, zustimmt.\nstellt ihn der Präsident des Bundesverwaltungs-\ngerichts.                                                                          § 45\n(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der            (1) Die Mitglieder der Grenzschutz-Personalver-\nobersten Dienstbehörde und dem Grenzschutz-              tretung und ihre Stellvertreter haben auch nach dem\nHauptpersonalrat ist Gelegenheit zur schriftlichen       Ausscheiden aus der Grenzschutz-Personalvertre-\noder mündlichen Außerung zu geben.                       tung oder aus der Dienststelle über dienstliche An-\n(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Be-         gelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund\nschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch       ihrer Zugehörigkeit zur Grenzschutz-Personalvertre-\nteilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stim-       tung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu be-\nmenmehrheit gefaßt.                                      wahren. Diese Schweigepflicht gilt nicht gegenüber\nden übrigen Mitgliedern der Grenzschutz-Personal-\n(4) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen.\nEr bindet die Beteiligten.                               vertretung. Sie entfällt ferner gegenüber der vorge-\nsetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stu-\n(5) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gelten     fenvertretung, wenn die Grenzschutz-Personalver-\n§ 44 Satz 1 und § 45 entsprechend.                       tretung diese im Rahmen ihrer Befugnisse anruft.\n(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Ange-\n§ 41                          legenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind\noder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung\n(1) Dienslvereinba~ungen      sind zulässig, soweit\nbedürfen.\nsie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden\ndurch Dienststelle und Grenzschutz-Personalvertre-          (3) Die Schweigepflicht besteht auch für den Ver-\ntung gemeinsam beschlossen, sind schriftlich nieder-     trauensmann und seine Stellvertreter nach § 51.\nzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in\ngeeigneter Weise bekanntzumachen.\nFünftes Kapitel\n(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren\nBereich gelten, gehen den Di(!nstvereinbarungen für                        Strafvorschriften\neinen kleineren Bereich vor.\n§ 46\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Schweige-\n§ 42                          pflicht nach § 45 verletzt, wird mit Geldstrafe oder\n(1) Der Leiter der Dienststelle hat der Grenz-        mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft\nschutz-Personalvertretung auf Verlangen die zur          bestraft.\nDurchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unter-            (2) Wer die Tat in der Absicht begeht, sich oder\nlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zu-       einem anderen einen Vermögensvorteil zu ver~chaf-\nstimmung des Betroffenen und nur durch ein von           f en oder der Dienststelle Schaden zuzufügen, wird\nihm bestimmtes Mitglied der Grenzschutz-Personal-        mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft; daneben\nvertretung eingesehen werden.                            kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ferner kann","74                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndas durch die sl.nifban~ Handlung erlangte Entgelt        4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine\noder ein ihm crnlsprnchender Geldbetrag eingezogen            Bekanntmachung,\nwerden.                                                   5. die Stimmabgabe,\n(3) Die Streifverfolgung tritt nur auf Antrag des     6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die\nLeiters der Dienststelle oder des Verletzten ein. Der          Fristen für seine Bekanntmachung,\nAntrag kann nur innerhalb einer Frist von vier\nWochen gestellt werden. Die Frist rechnet von dem         7. die Aufbewahrung der Wahlakten.\nZeitpunkt an, an dem die Dienststelle oder der Ver-\nletzte von der Tat Kenntnis erhalten hat. Die Zu-\nrücknahme des Antrages ist zulüssig.                                                 § 49\n(1) Befindet sich eine Grenzschutzabteilung im\nEinsatz, so ruhen die Rechte und Pflichten der zu-\nSechstes Kapitel                    ständigen Grenzschutz-Personalvertretung. Entspre-\nchendes gilt beim Einsatz eines Grenzschutzkomman-\nGerichtJiche Entscheidungen\ndos oder des gesamten Bundesgrenzschutzes.\n§ 47                             (2) Einsatz ist die Verwendung von Kräften des\nBundesgrenzschutzes zur Erfüllung polizeilicher Auf-\n(1) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,\ngaben unter einheitlicher Führung mindestens im\nim dritten Rechlszug das Bundesverwaltungsgericht,\nentscheiden außer in den Fällen der §§ 11 und 14          Rahmen einer Grenzschutzabteilung.\nüber                                                           (3) Beginn und Ende des Ruhens der Befugnisse\n1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,                      der Grenzschutz-Personalvertretungen sind durch die\nGrenzschutzmittelbehörden jeweils für ihren Bereich\n2. Wahl und Amtszeit der Crenzschutz-Personalver-          festzustellen und bekanntzugeben, beim Einsatz des\ntretungen,                                            gesamten Bundesgrenzschutzes durch den Bundes-\n3. Zuständigkeit und Geschäftsführung der Grenz-           minister des Innern.\nschutz-Personalvertretungen,\n§ 50\n4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstverein-\nbarungen.                                               Die Wahl der ersten nach diesem Gesetz zu bil-\ndenden Grenzschutz-Personalvertretungen ist inner-\n§ 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom\nhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Wahl-\n5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477) ist anzu-\nordnung durchzuführen.\nwenden.\n(2) Die nach § 77 des Personalvertretungsgesetzes                               § 51\ngebildeten Fachkammern und -senate für Personal-\nvertretungssachen sind auch für Streitigkeiten nach           (1) Die zur Grundausbildung jeweils zusammen-\nAbsatz 1 zuständig. Die für die Berufung von Bei-         gefaßten Polizeivollzugsbeamten wählen einen Ver-\nsitzern nach § 77 Abs. 2 Satz 3 des Personalvertre-       trauensmann und zwei Stellvertreter.\ntungsgesetzes zuständigen Stellen sollen, erstmalig           (2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Polizei-\nbei der Neuberufung von Beisitzern nach Inkraft-          vollzugsbeamten, die sich in der Grundausbildung\ntreten dieses Gesetzes, auch Polizeivollzugsbeamte,       befinden.\nfür die dieses Gesetz gilt (§ 1), berufen. Von den\n(3) Der Grenzschutz-Personalrat der Dienststelle,\nBeisitzern nach § 77 Abs. 2 Buchstabe a des Perso-\nnalvertretungsgesetzes sind für Entscheidungen über       bei der die Grundausbildung durchgeführt wird, be-\nStreitigkeiten aus diesem Gesetz nur Beamte, mög-         stimmt drei Wahlberechtigte (Absatz 2) als Wahlvor-\nlichst Polizeivollzugsbeamte, heranzuziehen.              stand und einen von ihnen als Vorsitzenden. § 9\nAbs. 2 findet Anwendung.\n(4) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Ver-\nsammlung der Wahlberechtigten einzuberufen. In\nSiebentes Kapitel                     dieser Versammlung ist die Wahl des Vertrauens-\nErgänzende Vorschriften                   mannes und seiner Stellvertreter durchzuführen. Ge-\nund Schlußvorschriften                   wählt wird durch Handaufheben. Widerspricht ein\nWahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine\n§ 48                          geheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen.\n§ 10 findet Anwendung.\nZur Regelung der Wahlen nach diesem Gesetz er-\nläßt der Bundesminister des Innern durch Rechtsver-            (5) Die Amtszeit des Vertrauensmannes und sei-\nordnung Vorschriften über                                 ner Stellvertreter endet mit Abschluß der Grund-\nausbildung. § 16 Abs. 1 und § 17 gelten entspre-\n1. die Vorbereitung der Wahl,         insbesondere die    chend. Ist nach Eintreten sämtlicher Stellvertreter\nAufstellung der Wählerverzeichnisse,                  ein Vertrauensmann nicht mehr vorhanden, so findet\n2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerver-      eine Neuwahl statt.\nzeichnisse und die Erhebung von Einsprüchen,             (6) Für die Geschäftsführung des Vertrauens-\n3. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Ein-         mannes gelten § 20 Abs. 4 und §§ 22 und 23. Für\nreichung,                                            die Aufgaben und Befugnisse des Vertrauensmannes","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1965                            75\ngelten die §§ 32, 33, 42 Abs. 1, §§ 43, 44 und 49. In   Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen\nden Füllen des § 34 Abs. 1 Nm. 1, 2, 4, 7 und 8, § 35   Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfall-\nNr. 1 isl der Vertrauensmann rechtzeitig zu hören.      fürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden\n§ :34 Abs. 2 Satz 1 gilt sinngemüß.                     diese Vorschriften entsprechende Anwendung.\n§ 52\nErleidet ein Polizeivollzugsbeamter anläßlich der                             § 53\nordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder              Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. März 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","76                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen\n(Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung - ASV -) *)\nVom 5. März 1965\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 des                                       gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates\nFleischbeschaugesetzes in der Fassung vom 29. Okto-                                        verordnet:\nber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert                                                                   Artikel 1\ndurch das Gesetz über den Ubergang von Zuständig-                                             Die Anlage zu der Verordnung über Einlaßstellen\nkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesundheits-                                         für Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen vom\nwesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560),                                       22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 542) wird wie folgt\nin V(~rbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-                                           geändert:\n1. Die nachstehend aufgeführten laufenden Nummern erhalten folgende Fassung:\n„1         Aachen                                                  Hauptzollamt Aachen-Bahnhofplatz                                       ABCDEFG,\n2         Aachen                                                  Zollamt Aachen-Bahnhof West                                            ABCDEFG,\n3         Aachen                                                  Zollamt Aachen-Rothe Erde                                              ABCDEFG\n17         Berlin                                                  Zollamt Berlin-Tegel-Flughafen                                         ABCDEF,\n18         Berlin                                                  Zollamt Berlin-Tempelhof-Flughafen                                     ABCDEF,\n19         Berlin                                                  Zollamt Berlin-Fruchthof                                               ABCDEF,\n20          Berlin                                                  Zollamt Berlin-Packhof                                                 ABCDEF,\n30          Bremen                                                  Zollamt Bremen-Bahnhof                                                     CDEF,\n91          Gelsenkirchen                                           Zollamt Gelsenkirchen                                                  A CDEFG,\n92          Gelsenkirchen                                           Zollzweigstelle Gelsenkirchen-Bahnhof                                  A CDEFG,\n139           Karlsruhe (Baden)                                       Zollamt Karlsruhe-Mitte .                                              A CDEFG,\n192           Münster (Westf)                                         Hauptzollamt Münster                                                   A C EFG,\n219           Saarlouis                                               Zollamt Saarlouis-Stadt                                                            G'\n2. Die laufende Nummer 118 wird gestrichen.\n3. Es werden eingefügt:\na) hinter der laufenden Nummer 1 die Nummer\n„1 a       Aachen                                        Zollamt Aachen-Autobahn                                                ABCDEFG\",\nb) hinter der laufenden Nummer 32 die Nummer\n„32 a        Bremen                                        Zollamt Bremen-Hansator                                                A CDEFG\",\nc) hinter der laufenden Nummer 64 die Nummer\n„64 a        Emmerich                                      Zollamt Emmerich-Bahnhof                                               ABCD F\",\nd) hinter der laufenden Nummer 243 die Nummer\n„243a           Waldshut                                      Zollzweigstelle Waldshut-Post                                                      G\".\nArtikel 2                                            15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im Land\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-                                       Berlin.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-                                                                       Artikel 3\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes                                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nzur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom                                                 kündung in Kraft.\nBonn, den 5. März 1965\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\n*) Anderl Bund<:s<jcscl.zhJ. JJT 7H:l2-1-12\nHeraus q c h c r: Der Jfo11dci;ministcr der Jllsliz. -                V c r I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. -     Druck: Bundesdruckerei.\nDns Bundcsqci;()\\·1.hl,ilt crsdH'i11L in drl!i Tt'ilcn. Tn Teil I uncl lI werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferl.iqunq vcrkündd. Jn ']'('i] lll wird d,,s ,ils Jorlq,,Hcncl                            Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrelhls vo111 10. Juli 195B (llundesqt,.,cl,,IJI. l S. 437) nach :::,acnqc,tJ1cten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedin(funqen für Teil Ill durch den Verlag,\nB<,zuqsbcdinq111H1cn ff1r T'('il I und .II: Li!ulc!nd(!f llczurJ nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Tei!I und Teil II je DM6,-.\nEi 11 z c, l s I ü c k c je ,l!Hf<d<11H1cne '.l,1. St•i Ic,n DM 0,40 qc:qc,n vo1·i1msenctur1g des erforderlichen Belrages auf Poslscheckkonto „Bundesgesel;:blalt\"\nKiiln 3 Dfl oder rn1dt 1Jez<1lil1111q c1ul Cruncl ci11cr \\iorausrcchnung.           dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}