{"id":"bgbl1-1965-7-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":7,"date":"1965-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_7.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes","law_date":"1965-03-16T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["65\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                              Ausgegeben zu Bonn am 19. März 1965                                                                                              Nr. 7\nTag                                                             Inhalt                                                                                            Seite\n16. 3. 65   Gesetz über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29\nAbs. 7 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     65\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 101-4; ändert Bundesgesetzbl. III 111-1\nund 7815-1\n16. 3. 65   Gesetz über Pc~rsonalv(~rtretungen im Bundesgrenzschutz (ßGSPersVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              68\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgeselzbl. III 2035-2\n5. 3. 65   Verordnung zur Anderung der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Auslands-\nfleischbcschaustcllcn (Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung - ASV -) . . . . . . . . . . . . . .                                                     76\nAnderl Bundesgesctz/JJ. III 7832-1-12\nGesetz\nüber das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder\nnach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes\nVom 16. März 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 101-4 1 )\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner. Mit-                                   (3) Werden Gebiete gegeneinander getauscht, so\nglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das                                  sind Grenzänderungen nach Absatz 1 und 2 nur zu··\nfolgende Gesetz beschlossen:                                                    lässig, wenn keines der gegeneinander getauschten\nGebiete nach Fläche und Einwohnerzahl die in Ab-\nsatz .1 oder 2 vorgesehene Größe übersteigt.\n§ 1\n(1) Grenzen zwischen Ländern können nach Maß-\ngabe dieses Gesetzes geändert werden, wenn das                                                                                     § 2\nGebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert wer-\nden soll, 500 ha nicht übersteigt und von nicht mehr                                 (1) Die beteiligten Länder vereinbaren die Ge-\nals 100 Einwohnern bewohnt ist.                                                 bietsänderungen nach § 1.\n(2) Da,s Gebiet kann bis zu 1000 ha und die Ein-                                  (2) Vor Abschluß der Vereinbarung sind die be-\nwohnerzahl bis zu 500 Personen betragen, wenn die                               troffenen Gemeinden und Gemeindeverbände, bei\nÄnderung erfolgt, um                                                            bewohnten Gebieten auch die zur Volksvertretung\ndes abgebenden Landes wahlberechtigten Einwoh-\na) die Landesgrenze zu begradigen,                                              ner des betroffenen Gebiets zu hören.\nb) die Landesgrenze an eine topographische Ge-\ngebenheit anzulehnen,                                                            (3) Die Vereinbarung ist in den Verkündungs-\nblättern der beteiligten Länder zu veröffentlichen\nc) die Landesgrenze dem Verlauf von Grundstücks-                                und der Bundesregierung zur Bekanntgabe im Bun-\ngrenzen anzupassen,                                                         desanzeiger mitzuteilen; dabei ist der Zeitpunkt an-\nd) kleine Enklaven aufzuheben oder die staats-                                  zugeben, von dem an die Vereinbarung in Kraft\nrechtliche Trennung geschlossener Siedlungen zu                             tritt.\nbeseitigen,\n§ 3\ne) die Rechtsverhtiltnisse einer Straße oder eines\nGewässers zu ordnen,                                                            (1) Kommt keine Vereinbarung der beteiligten\nf) Grundstücke wirtschafllich sinnvoll zu teilen.                               Länder zustande, so kann die Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord··\n1) And<!rl ßu11dcsr1cselzlil. lll 111-1 1111d 7B1:i-1                           nung die Gebietsänderung anordnen, wenn eines","66                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nder beteiligten Linder di(~S beantragt und die Ge-                                          § 7\nbietsünderung zur zweckmäßigen Gestaltung der\nLandesgrenze, insbesondere zur Grenzbegradigung                  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nund zur Beseitigung von En- und Exklaven oder              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\naus einem sonstigen dringenden öffentlichen Inter-         das Verfahren nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 näher zu\nesse geboten ist.                                          regeln.\n(2) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach Ab-\nsatz 1 sind die beteiUglen Länder zu hören. Sie sind                                        § 8\nverpflichtet, die erforderlichen Unterlagen vorzu-\nleqen. § 2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.                 (1) Vereinbarungen zwischen Ländern über Ge-\nbietsänderungen, die vor dem 1. Januar 1964 ab-\ngeschlossen wurden, gelten als nach den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes geschlossen, auch wenn sie sich\n§ 4                      auf ein größeres Gebiet beziehen, als in § 1 dieses\nGesetzes vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 findet Anwen-\nVerwaltungsvermögen von Körperschaften des            dung.\nöffentlichen Rechts mit Ausnahme des Vermögens\nder Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft               (2) Das Gebiet gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Staats-\ndes öffentlichen Rechts ausgestatteten Religions-          vertrages zwischen der Freien und Hansestadt\ngemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche           Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom\noder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaf-          26. Mai/4. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz vom\nten des öffentlichen Rechts und des Vermögens der          3. Oktober 1961, Hamburgisches Gesetz- und Ver-\nim Bereich der Sozialversicherung tätigen Körper-          ordnungsblatt S. 317, Niedersächsisches Gesetz vom\nschaften des öffentlichen Rechts in dem abzutreten-        27. September 1962, Niedersächsisches Gesetz- und\nden Gebiet geht, soweit die Länder nichts Ab-              Verordnungsblatt S. 150) geht auf die Freie und\nweichendes vereinbaren oder durch Rechtsverord-            Hansestadt Hamburg über, sobald die Grenzen im\nnung der Bundesregierung nach § 3 nichts anderes           einzelnen durch das in diesem Staatsvertrag vor-\nbestimmt wird, gegen angemessene Entschädigung             gesehene Abkommen festgelegt sind.\nauf die im aufnehmenden Land zuständige ent-\nsprechende öffentlich-rechtliche Körperschaft über.               (3) In der Anlage des Bundeswahlgesetzes vom\n7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383) 3), zuletzt ge-\nändert durch Gesetz vom 14. Februar 1964 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 61), werden unter Nummer 12 Wahl-\n§ 5                       kreis Hamburg-Mitte in der Spalte „Gebiet des\nWahlkreises\" die Worte angefügt: ,,ferner das Ge-\nMit der Gebietsänderung erhalt_en, soweit das         biet gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Staatsvertrages\naufnehmende Land nichts Abweichendes bestimmt,              zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und\nim betroffenen Gebiet die Rechtsvorschriften des            dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961\naufnehmenden Landes Geltung; die Vorschriften des           (Hamburgisches Gesetz vom 3. Oktober 1961, Ham-\nabgebenden Landes treten außer Kraft.                       burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 317,\nNiedersächsisches Gesetz vom 27. September 1962,\nNiedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\ns. 150)\".\n§ 6\n§ 58  Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom\n§ 9\n14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591) 2) erhält fol-\ngende Fassung:\nDas Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 383) 3 ), zuletzt geändert durch Gesetz\n,, (2) Gemeindegrenzen können durch den Flur-\nvom 14. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 61), wird\nbereinigungsplan gelindert werden, soweit es wegen\nwie folgt geändert:\nder Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung\nbezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landes-•           § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen überein-\nstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder                    ,,(4) Werden Landesgrenzen nach dem Gesetz über\nKreisgrenzen beabsichtig,t, so ist die zuständige           das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes\nKommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständi-          der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes\ngen; die Änderung bedarf der Zustimmung der be-            vom 16. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 65) ge-\nteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung           ändert, so ändern sich entsprechend auch die Gren-\nvon Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so            zen der betroffenen Wahlkreise. Werden im auf-\nsind auch die zuständigen obersten Landesbehörden          nehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise\nrechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf           berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebil-\nder Zustimmung der beteiligten Länder und Gebiets-         det, so beistimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit\nkörperschaften.\"                                            des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehö-\n2) Bundcsgesct:,,:bl. III 7815-1                           !l)   Bundesgesetzbl. III 111-1","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1965                         67\nrigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ngemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen         lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nwird.\"                                                 Dritten Uber lei tungsgesetzes.\n§ 10\n§ 11\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Ub(~rleitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952     Dieses Geisetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n(Bundcsgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-  dung in Kraft.\nDds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. März 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl"]}