{"id":"bgbl1-1965-69-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":69,"date":"1965-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/69#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_69.pdf#page=37","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues (Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft)","law_date":"1965-12-03T00:00:00Z","page":1897,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Nr. 69 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                       1897\nVerordnung\nzur .Änderung der zweiten Verordnung über die Gewährung von\nBetriebsbeihilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues\n(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft) *)\nVom 3. Dezember 1965\nAuf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 in                   Wirtschaftsgemeinschaft und führt er im Bundes-\nVerbindung mit Abschnitt III Artikel 4 Abs. 1 Satz 1                 gebiet Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 aus,\nNr. 1 und Satz 2, Abs. 2 und 3 des Verkehrsfinanz-                    so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich\ngesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I                    der von dem Antragsteller erstmals benutzte\nS. 166), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-                 Grenzübergang befindet.\"\nzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl                      3, In § 8 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\nvom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995),                     eingefügt:\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\n,,Beihilfeberechtigte, die ihren Wohnsitz außer-\nBundesrates:\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in\nArtikel 1\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nDie Zweite Verordnung über die Gewährung von                       Wirtschaftsgemeinschaft haben, haben das Ver-\nBetriebsbeihilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des                 wendungsbuch nach Beendigung ihrer Arbeiten\nGarten- und des Weinbaues (Gasöl-Betriebsbeihilfe-                    im Bundesgebiet, spätestens am Schluß des\nVO-Landwirtschaft) vom 30. Juni 1961 (Bundes-                         Kalenderjahres, abzuschließen.\"\ngesetzbl. I S. 842) wird wie folgt geändert:\n4. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                 ,,Beihilfeberechtigte, die ihren Wohnsitz außer-\n,, (2) Lohntransport im Sinne des Abschnitts III                halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in\nArtikel 4 Abs. 2 Nr. 2 des Verkc~hrsfinanzgesetzes                einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n1955 ist nicht                                                    Wirtschaftsgemeinschaft haben, können den An-\n1. die Beförderung von Milch und Milcherzeug-\ntrag schon nach Beendigung ihrer Arbeiten im\nnissen für andere zwischen Betrieben der Land-              Bundesgebiet stellen.\"\nwirtschaft, Milchsammelstellen und Molkereien\ndurch Betriebe der Landwirtschaft,                                                Artikel 2\n2. die in Betrieben der Landwirtschaft, des Gar-                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nten- und des Weinbaues übliche Beförderung               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz\nvon landwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder              blatt I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII des\nErzeugnissen dieser Betriebe für andere Be-              Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land Berlin.\ntriebe dieser Art im Rahmen der Nachbar-\nschaftshilfe.\"\nArtikel 3\n2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nArtikel 1 Nr. 1 dieser Verordnung tritt mit Wir-\n,,Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz außer-                 kung vom 1. Januar 1965, die übrigen Vorschriften\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in                  dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Juni\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                    1965 in Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n•) Ändert BundesgesetzbL III 612--14--fl"]}