{"id":"bgbl1-1965-69-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":69,"date":"1965-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/69#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_69.pdf#page=36","order":2,"title":"Verordnung über das Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes","law_date":"1965-12-03T00:00:00Z","page":1896,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["1896                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nüber das Veriahren nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes\nüber das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestand.es der Länder\nnach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes\nVom 3. Dezember 1965\nSonunlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. JJJ 101-4-1\nAuf Crund des § 7 des Gesetzes über das Verfah-           (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt\nren bei ..Änderungen des Gebiclsbestandes der Län-       werden. Gebrechliche oder leseunkundige Personen\nder ni1ch Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom        können sich einer Vertrauensperson bedienen.\n16. Mürz 1965 (Bundesgcsclzbl. I S. 65) verordnet die\nBundcsreqierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 4\n§ 1\nDer Stimmzettel muß die Frage, über die abge-\nDie durch § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 des Gesetzes      stimmt wird, enthalten.\nvorgeschriebene Anhörung der zur Volksvertretung\ndes abgebenden Landes wahlberechtigten Einwoh-                                       § 5\nner des betroffenen Gebiets geschieht in geheimer\nFür die Abstimmung gelten die Vorschriften des\nAbstimmung.\nabgebenden Landes über Volksabstimmungen, so-\n§ 2                             weit solche fehlen, die Vorschriften des Landeswahl-\n(1) Die zusUindigc oberste Landesbehörde des ab-      rechts entsprechend. Die Durchführung der Abstim-\ngebenden Landes setzt den Abstimmungstag fest, er-       mung obliegt nach Maßgabe dieser Vorschriften\nnennt den Abslimmungsvorsteher und bestimmt die          dem Abstimmungsvorstand und der Gemeinde, in\nZusammensetzung des Abstimmungsvorstandes so-            einem gemeindefreien Gebiet der unteren Verwal-\nwie die Frage, zu der die anhörungsberechtigten          tungsbehörde.\nEinwohner gehört werden sollen. Die Frage muß so\ngefaßt sein, daß sie mit „ja\" oder „nein\" be-                                        § 6\nantwortet werden kann.                                      Das Ergebnis der Abstimmung ist in dem amt-\n(2) Auf ortsübliche Weise sind bekanntzumachen        lichen Mitteilungsblatt des abgebenden Landes zu\nveröffentlichen.\n1. eine genaue Beschreibung der beabsichtigten\nGrenzänderung und des Abstimmungsgebiets,                                        § 7\n2. der Abstimmungstag,\nDie durch die Abstimmung entstandenen Kosten\n3. der Wortlaut der Frnge, über die abgestimmt           sind der Gemeinde von dem abgebenden Land zu\nwerden soll.\nerstatten.\n§ 3\n(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Verzeichnis\n§ 8\nder anhörungsberechligten Einwohner aufgenommen             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nist.                                                     kündung in Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nLücke"]}