{"id":"bgbl1-1965-69-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":69,"date":"1965-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bewertungsgesetzes","law_date":"1965-12-10T00:00:00Z","page":1861,"pdf_page":1,"num_pages":35,"content":["1861\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 199t A\n1965                 Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1965                                                                                                           Nr. 69\nTag                                                                 Inhalt                                                                                           Seite\n10. 12.65  Neufassung des Bewertungsgesetzes                                                                                                                             1861\nErsetzt Bundesgeselzhl. 111 610-7\n3. 12. 65 Verordnung über das Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren bei\nÄnderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes . . .                                                                     1896\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 101-4-1\n3. 12. 65 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über die Gewährung von Betriebsbei-\nhilfe für Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und des Weinbaues (Gasöl-Betriebsbeihilfe-\nVO-Landwirtschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1897\nAndert Bundesgesetzbl. lll 612-14-6\n8. 12. 65 Erlaß zur .Änderung des Erlasses über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens ......... .                                                                   1898\nAndert Bundesgesetzbl. III 1134-1\n10. 12. 65 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ........................................................................... .                                                                      1899\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 48 und Nr. 49 ........................................... .                                                                     1900\nVerkündungen im Bundesanzeiger .................................................... .                                                                         1900\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bewertungsgesetzes\nVom 1O. Dezember 1965\nAuf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Be-\nwertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 851) wird nachstehend der Wortlaut des\nBewertungsgesetzes in der jetzt geltenden Fassung\nbekanntgemacht.\nBonn, den 10. Dezember 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. D ah 1grün","1862                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBewertungsgesetz\n(BewG     1965) ) 1\nin der Passung vom 10. Dezember 1965\nInhaltsübersicht\nErster Teil:                                                                                                                                       §\nAllgemeine Bewerhmgsvorschriften                                         Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögens-\n§  zusammenrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            26\nGeltungsbereich ................................. .                                      Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nach-\nfoststellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  27\nWirtschaftliche Einheit ........................... .                                 2\nErklärungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     28\nWertermittlung bei mehreren Bel.t~iligten .........                                .  3\nAuskünfte, Erhebungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             29\nAufschiebend bedingler Erwt!rb ..................                                  .  4\nAbrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nAuflösend bedingter Erwerb .....................                                   .  5\nBewertung von ausländischem Sachvermögen . . . . . .                                    31\nAuf schiebend bedingte Lasten ...................                                  .  6\nBewertung von inländischem Sachvermögen . . . . . . . .                                 32\nAuflösend bedingte Lasten .......................                                  .  7\nBefristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt ...... .                                  8\nBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert . . . . . . . . . . . . . .                        9\nBegriff des Teilwerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    10          B. Land- und fo r s t wir t s c h a f tl ich es\nVermögen\nWertpapiere und Anteile . . . . .                  ........ ........                 11\nKapitalforderungen und Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . .                    12  I. Allgemeines\nKapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und                                            Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Ver-\nLeistungen ...................................... .                                  13 rnögens .. •....................................... .                                    33\nKapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und                                           Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ............ .                                    34\nLeistungen ...................................... .                                  14 Bewertungsstichtag .............................. .                                      35\nJahreswert von Nutzungen und Leistungen .                                            15 Bewertungsgrundsätze ........................... .                                       36\nBegrenzung des Jahreswerts von Nutzungen und                                             Ermittlung des Ertrngswerts ..................... .                                     37\nErbbauzinsen ................................... .                                   16\nVergleichszahl, Ertragsbedingungen ............... .                                     38\nBewertungsstützpunkte                                                                   39\nZweiter Teil:                                               Ermittlung des Vergleichswerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  40\nBesondere Bewertunusvorschriftcn                                        Abschläge und Zuschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              41\nNebenbetriebe                                                                            42\nGc'\"J t ungs lwreich                                                                 17\nAbbauland : ..................................... .                                      43\nVermögensarlen ................................. .                                   18\nGeringstland .................................... .                                      44\nUnland .......................................... .                                      45\nErster Abschnitt: Einheitsbewertung                                      Wirtschaftswert                                                                          46\nA. Allgemeines                                                  Wohnungswert .................................. .                                        47\nEinhc~itswerte                                                                       19 Zusammensetzung de,s Einhe'itswerts .............. .                                     48\nGrundbesitz                                                                          20 Verteilung des Einheitswerts .................... .                                      49\nHauptfeststellung                                                                    21\nFortschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   22\nII. Besondere Vorschriften\nNachfoststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\nAufhebung des EinhPi lswc•r!.s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             24 a} Landwirtschaftliche Nutzung\nRealgemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  25     Ertragsbedingungen                                                                   50\nTierbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               51\n1) Ersetzt Bundesrwsetzbl. III Glü-7                                                        Sonderkulturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       52","Nr. 69 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                                                                             1863\n§                                                                                               §\nb) Forstwirtschaftliche Nutzung                                                                     2. Sachwertverfahren\nUmlautende Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     53          Grundstückswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             83\nBewertungsstichtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              54          Bodenwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       84\nErmittlung des Vergleichswerts . . . . . . . . . . . . . . . .                          55          Gebäudewert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           85\nWertminderung wegen Alters . . . . . . . . . . . . . . .                            8G\nc) Weinbauliche Nutzung                                                                                 Wertminderung wegen baulicher Märngel und\nSchäden ................................... .                                       87\nUmlautende Betriebsmittel                                                               56\nErmäßigung und Erhöhung ................. .                                         88\nBewertungsstü tzpunkt,e ....................... .                                       57\nWert der Außenanla,gen ................... .                                        89\nInnere Verkehrslage                                                                     58\nAngleichung an den gemeinen Wert . . . . . . . . .                                  90\nd) Gärtnerische Nutzung\nBewertungsstichtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              59  IV. Sondervorschriften\nErtragsbedingungen ...........................                                          60\nGrundstücke im Zustand der Bebauung . . . . . . . . . . . .                                 91\nAnwendungen des vergleichenden Verfahrens                                               61\nErbbaurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     92\ne) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung                                              Wohnungseigentum und Teileigentum . . . . . . . . . . . . .                                 93\nGebäude auf fremdem Grund und Boden . . . . . . . . . . .                                   94\nArten und Bewertung de,r sonstigen land- und\nforstwirtschaftlichen Nutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       62\nD. Betriebs vermögen\nIII. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß                                                        Begriff des Betriebsvermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     95\nBewertungsbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          63  Freie Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    96\nMitglieder .................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     64  Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenver-\nAufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    65  einigungen und Vermögensmassen . . . . . . . . . . . . . . . .                              97\nGeschäftsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          66  Arbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98\nGutachterausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           67  Betriebsgrundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99\nMineralgewinnungsrechte ......................... 100\nNicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschafts-\ngüter ............................................. 101\nC. Grundvermögen                                                        Vergünstiigung für Schachtelg,esellschaften ... ; . . . . . 102\nI. Allgemeines                                                                                  Betriebsschulden und Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103\nPensionsverpflichtungen ........................... 104\nBegriff des Grundvermögens                                                                  68\nSteuerschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105\nAbgrenzung des Grundvermögens vom land- und\nBewertungsstichtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106\nforstwirtschaftlichen Vermögen ................... .                                        69\nGrundstück      ..................................... .                                         Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem Ab-\n70\nschlußzeitpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107\nGebäude und Gebäudeteile für den Bevölkerungs-\nSteuersicherung durch Zurechnung aus,geschiedener\nschutz ........................................... .                                        '11\nWirtschaftsgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108\nBewertung ....................................... 109\nII. Unbebaute Grundstücke\nBegriff                                                                                     72\nBaureife Grundstücke ............................ .                                         73\nZweiter Abschnitt:\nSonstiges Vermögen, Gesamtvermögen\nIII. Bebaute Grundstücke                                                                                                und Inlandsvermögen\na) Begriff und Bewertung                                                                                         A. Sonstiges Vermögen\nBegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74  Be,griff und Umfang des sonstigen Vermögens                                                110\nGrundstücksarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            75  Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschafts-\nBewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       76  güter ............................................ 111\nMindestwert                                                                             77  Stiichtag für die Bewertung von Wertpapieren und\nAnte ilen ......................................... 112\n1\nb) Verfahren                                                                                    Veröffentlichung der am Stichtag maßgebenden Kurse\nund Rücknahmepreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113\n1. Ertragswertverfahren\nGrundstückswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              78\nJahresrohmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             79                       B. Ge s am t vermögen\nVervielfältiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          80  Ermittlung des Gesamtvermögens .................. 114\nAußergewöhnliche Grundsteuerbelastung . . . .                                        81  Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Inter-\nErmäßigung und Erhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          82  esse liegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115","1864                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§                             Anlagen\nKrankenanstalten .................................     116   Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in\nVersorgungsunternehmen .........................       117   Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf                            Anlage\nSchulden und sonstige Abzüge ....................     118    Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der\nZusc1mmenrechnung ...............................      119   Flächenabhängigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage 2\nZurechnung bei fortuesetzter CütergemPinschaft ....   120    Vervielfältiger für Mietwohngrundstücke . . . .                     Anla,ge 3\nVervielfältiger für gemischtgenutzte Grund-\nstücke mit einem gewerblichen Anteil an der\nC. 1 n I a 11 d s vermögen.......... 121    Jahresrohmiete bis zu 50 v. H. . . . . . . . . . . . . .            Anlage 4\nV erv,ielfältiger für gemi,schtgenutzte Grund-\nstücke mit e,inem gewerblichen Anteil an der\nJahresrohmiete von mehr als 50 v. H. . .....                        Anlage  5\nDritter Teil: Schlußvorschriften\nVervielfältiger für Geschäftsgrundstücke . . . .                    Anlage  6\nBesondere Vorschriften für Berlin (West) .......... 122      Vervielfältiger für Einfamilienhäuser . . . . . • . .               Anlage  \"I\nErmächtigungen .................................. 123        Vervielfälti,ger für Zweifamilienhäuser                             Anlage  8\nErster Teil                                                        § 3\nAllgemeine Bewertungsvorschriften                              Wertermittlung bei mehreren Beteiligten\nSteht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu,\n§ 1                           so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert\nist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer\nGeltungsbereich\nAnteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maß-\n(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2          gebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig\nbis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abga-         steuerpflichtig ist.\nben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie                                       § 4\ndurch Bundesfinanzbehörden oder durch Landes-                               Aufschiebend bedingter Erwerb\nfinanzbehörden verwaltet werden.                                Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer\n(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten          aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst\nnicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder           berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.\nin anderen Steuergesetzen besondere Bewertungs-\nvorschriften enthalten sind.                                                               § 5\nAuflösend bedingter Erwerb\n§ 2\n(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden\nBedingung erworben sind, werden wie unbedingt\nWirtschaftliche Einheit                    erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Be-\n(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu be-      rechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von un-\nwerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was            bestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15\nals wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach          Abs. 3) bleiben unberührt.\nden Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden.                   (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung\nDie örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Ubung,             der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag\ndie Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zu-              nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu be-\nsammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter             richtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres\nsind zu berücksichtigen.                                     zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.\nDie Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.\n(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirt-\nschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie                                      § 6\ndemselben Eigentümer gehören.                                                Aufschiebend bedingte Lasten\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten              (1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer\nnicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirt-             aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht\nschaftsgüter vorgeschrieben ist.                             berücksichtigt.","Nr. GO -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                       1865\n(2) Für den Fcill des Einlrilts der Bedingung gilt     sellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonial-\n§ 5 Abs. 2 cnl.spn'dwnd.                                  gesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), die\nnicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen\n§ 7\nWert anzusetzen. Läßt sich der gemeine Wert nicht\nAuffösend bedingte Lasten                aus Verkäufen ableiten, so ist er unter Berücksich-\n(l) Lasten, deren Forld,rncr auflösend bedingt ist,    tigung des Vermögens und der Ertragsaussichten\nwerden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13            der Kapitalgesellschaft z1__1 schätzen.\nAbs. 2 und 3, § 14, § 15 Ahs. 3 zu berechnen ist, wie        (3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von An-\nunbedingte iJbgczogen.                                    teilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person\n(2) Tritt die Bcdingnn9 ein, so ist die Festsetzung    gehören, infolge besonderer Umstände {z. B. weil\nder nicht 1i:1ufend veranlc19len Steuern entsprechend     die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der\nzu berichtigen.                                           Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert,\nder sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder\n§ 8\nder gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen\nBefristung auf einen unbestimmten Z-eHpunkt       Anteile Insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert\nDie §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des        der Beteiligung maßgebend.\nWirtschilftsguts oder die Entstehung oder der Weg-           (4) Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteil-\nfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem         inhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder\nnur der Zeitpunkt ungewiß ist.                            einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine),\nsind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.\n§ 9\nBewertungsgrundsalz, gemeiner Wert                                       § 12\n(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes                      Kapitalforderungen und Schulden\nvorgeschrieben ist, der gerrwine Wert zugrunde zu            (1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeich-\nlegen.                                                    net sind, und Schulden sind mit dem Nennwert\n(2) De:~r qemeine Wert wird durch den Preis be-        anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen\nstimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach         höheren oder geringeren Wert begründen.\nder Beschaffcnh('it des Wirtschaftsguts bei einer            (2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben\nVeräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Um-         außer Ansatz.\nstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksich~\ntigen. Ungewöhnliche:~ oder persönliche Verhältnisse         (3) Der Wert unverzinslicher befristeter Forde-\nsind nicht zu berücksichtigen.                            rungen oder Schulden ist der Betrag, der vom Nenn-\nwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berück-\n(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Ver-        sichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von\nfügungsbeschrünkungen ünzusehen, die in der Per-          einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.\nson des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvor-\ngängers begründet sind. Das gilt insbesondere für            (4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-,\nVerfügunusbeschränkungen, die auf letztwilligen           Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit\nAnordnungen beruhen.                                      zwei Dritteln der in Deutscher Mark oder in einer\nausländischen Währung eingezahlten Prämien oder\n§ 10                         Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflichtige\nBegriff des Teilwerts                 den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend.\nRückkaufswert ist der Betrag, den das Versiche-\nVVirtschaHsgüter, die einem Unternehmen dienen,        rungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im\nsind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.            Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsver-\nTeilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen      hältnisses zu erstatten hat.\nUnternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises\nfür das einzelne Wirtschuftsgut ansetzen würde.\nDabei ist da von ,rnszugehen, daß der Erwerber das                                   § 13\nUnternehmen fortführt.                                           Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen\nund Leistungen\n§ 11\n(1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistun-\nWertpapiere und Anteile\ngen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die\n(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die         Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der\nam Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen        Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-\nHandel zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten        zinsen. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 vom\nam Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten         Hundert auszugehen. Der Gesamtwert darf das\nKms angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung            Achtzehnfache des Jahreswerts nicht übersteigen.\nnicht vor, so ist der letzte vor dem Stichtag im          Ist die Dauer des Rechts u.ußerdem durch das Leben\namtlichen Handel notierte Kurs maßgebend. Ent-            einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der\nsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die           nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht über-\nnur in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.        schritten werden.\n(2) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-      (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen\nschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge-         sind mit dem Achtzehnf achen des Jahreswerts, Nut-","1866                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer               höher als der Kapitalwert, der sich nach Absatz 2\nvorbehaltlich des § 14 mit dem Neunfachen des               ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zu-\nJahreswerts zu bewerten.                                    grunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder\n(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzun-          höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt\ngen oder Leistungen nachweislich geringer oder             werden, daß mit einer kürzeren oder längeren\nhöher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zu-           Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den\ngrunde zu legen.                                            Vervielfachungszahlen des Absatzes 2 zugrunde\nliegt.\n§ 14\nKapitalwert von lebenslängJichen Nutzungen                                     § 15\nund Leistungen                                 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen\n(1) Der Wert von Renten und anderen auf die                  (1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geld-\nLebenszeit einer Persern beschränkten Nutzungen             summe ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu\nund Leistungen bestimmt sich nach dem Lr:!bensalter         5,5 vom Hundert anzunehmen.\ndieser Person.\n(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld\n(2) Als Wert wird angenommen bei einem Alter            bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige\n1.                      bis zu 15 Jahren das 18fache,     Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen\n2. von mehr als 15 bis zu 25 Jahren das 17fache,          des Verbrauchsorts anzusetzen.\n3. von mehr a]s 25 bis zu 35 Jahren das 16fache,\n4. von mehr als ~35 bis zu 45 Jahren das 15fache,             (3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem\n5. von mehr als 45 bis zu 49 Jahren das 14fache,          Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahres-\n6. von mehr als 49 bis zu 53 Jahren das 13fache,          wert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft\n7. von mehr als 53 bis zu 57 Jahren das 12fache,          im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt\n8. von mehr als 57 bis zu 60 Jahren das 1 lfache,         werden wird.\n9. von mehr als 60 bis zu 63 Jahren das lüfache,\n§ 16\n10. von mehr als 63 bis zu 66 Jahren das 9fache,\n11. von mehr als 66 bis zu 69 Jahren das 8fache,                     Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen\n12. von mehr als 69 bis zu 72 Jahren das 7fache,                                  und Erbbauzinsen\n13. von mehr als 72 bis zu 75 Jahren das 6fache,                (1) Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nut-\n14. von mehr als 75 bis zu 79 Jahren das 5fache,\nzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert\n15. von mehr als 79 bis zu 83 Jahren das 4fache,\ndieser Nutzungen nicht mehr als den achtzehnten\n16. von mehr als 83 bis zu 86 Jahren das 3f ache,          Teil des Werts betragen, der sich nach den Vor-\n17. von mehr als 86 bis zu 88 Jahren das 2fache,           schriften des Bewertungsgesetzes für das genutzte\n18. von mehr als 88 Jahren                  das lfache,    Wirtschaftsgut ergibt.\ndes Werts der einjährigen Nutzung oder Leistung.\n(2) Bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Erb-\n(3) Hat eine nach Absatz 2 bewertete Nutzung            bauzinses kann der Jahreswert des Erbbauzinses\noder Leistung im Fall der                                  nicht mehr als den achtzehnten Teil des Werts be-\nNummer         1         nicht mehr als 9 Jahre,           tragen, der sich nach den Vorschriften des Bewer-\nNummern 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,                    tungsgesetzes für den Grund und Boden des mit\nNummern 4 und 5 nicht mehr als 7 Jahre,                    dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ergibt.\nNummern 6 und 7 nicht mehr als 6 Jahre,\nNummern 8 und 9 nicht mehr als 5 Jahre,\nNummern 10 und 11 nicht mehr als 4 Jahre,\nNummern 12 und 13 nicht mehr als 3 Jahre,                                          Zweiter Teil\nNummern 14 und 15 nicht mehr als 2 Jahre,\nNummern 16 und 17 nicht mehr als 1 Jahr                               Besondere Bewertungsvorschriften\nbestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des\nBerechtigten oder Verpflichteten, so ist die Fest-\nsetzung der nicht lauf end veranlagten Steuern auf                                     § 17\nAntrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder                                 Geltungsbereich\nLeistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3\ngelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so             (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 18\nbedarf die Berichtigung keines Antrags.                    bis 121) gelten für die Vermögensteuer.\n(4) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung               (2) Der Erste Abschnitt der besonderen Bewer-\nvon der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das        tungsvorschriften (§§ 19 bis 109) gilt nach näherer\nLebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das               Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze\nRecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt,         auch für die Grundsteuer, die Gewerb~steuer und\nund das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn           die Erbschaftsteuer.\ndas Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden\n(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 121 etwas\nerlischt.\nanderes ergibt, finden neben diesen auch die Vor-\n(5) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzun-           schriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis\ngen oder Leistungen nachweislich geringer oder             16) Anwendung.","Nr. 69 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                                              1867\n§ 18                                      um höchstens drei Jahre, für die wirtschaftlichen\nVermögensarten                                   Einheiten des Betriebsvermögens um ein Jahr ver-\nkürzt werden. Die Bestimmung kann sich auf ein-\nDas Vermögen, das nach den Vorschriften des                              zelne Vermögensarten oder beim Grundbesitz auf\nZweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, um-                           Gruppen von Fällen, in denen sich die für die Be-\nfaßt die folgenden Vermögensarten:                                           wertung maßgebenden Verhältnisse in derselben\n1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33                           Weise geändert haben, beschränken.\nbis 67, § 31),                                                              (2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse\n2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31),                                       zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungs-\n3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31),                                   zeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35\n4. Sonstiges Vermögen (§§ 110 bis 113).                                      Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrunde-\nlegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.\nErster Abschnitt: Einheitsbewertung\nFortschreibungen\nA. Allgemeines\n(1} Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wert-\nfortschreibung)\n§ 19\n1. beim Grundbesitz, wenn der nach § 30 abgerun-\nEinheitswerte                                        dete Wert, der sich für den Beginn eines Kalen-\nDie Einheitswerte der in § 214 der Reichsabga-                                 derjahres ergibt, entweder um mehr als den\nbenordnung bezeichneten wirtschaftlichen Einheiten,                               zehnten Teil, mindestens aber um 1 000 Deutsche\nwirtschaftlichen Untereinheiten und Teile von wirt-                               Mark, oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark\nschaftlichen Einheiten und Untereinheiten werden                                   von dem Einheitswert des letzten Feststellungs-\nnach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt.                                zeitpunkts abweicht. Ist von einer größeren oder\nkleineren als der im letzten Feststellungszeit-\n§ 20\npunkt zugrunde gelegten Fläche der wirtschaft-\nlichen Einheit auszugehen und wird der Einheits-\nGrundbesitz                                         wert nicht schon nach Satz 1 fortgeschrieben, so\nGrundbesitz sind                                                              wird er allein unter Berücksichtigung der neuer_\n1. die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forst-                            Fläche fortgeschrieben, wenn sich dadurch ein\nwirtschaftlichen Vermögens (§ 33),                                           um mindestens 500 Deutsche Mark höherer oder\nniedrigerer Einheitswert ergibt,\n2. die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermö-\ngens (§ 68),                                                            2. bei einem gewerblichen Betrieb oder einem Mine-\nralgewinnungsrecht, wenn der nach § 30 abgerun-\n3. die Betriebsgrundstücke (§ 99).\ndete Wert, der sich für den Beginn eines Kalen-\nderjahres ergibt, entweder um mehr als ein\n§ 21   2)\nFünftel, mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark,\nHauptfeststellung                                     oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark von\ndem Einheitswert des letzten Feststellungszeit-\n(1) Die Einheitswerte werden allgemein fest-                                  punkts abweicht.\ngestellt (Hauptfeststellung)\n(2) Uber die Art des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1\n1. in Zeitabständen von je sechs Jahren:\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung) oder die Zurech-\nfür den Grundbesitz (§ 20) 3 ) und für                               nung des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der\ndie Mineralgewinnungsrechte (§ 100),                                 Reichsabgabenordnung) wird eine neue Feststellung\n2. in Zeitabständen von je drei Jahren                                       getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfort-\nfür die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebs-·                    schreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen\nvermögens.                                                           Feststellung abweicht und es für die Besteuerung\nDurch Rechtsverordnung kann der Zeitabstand                                  von Bedeutung ist.\nzwischen einer Hauptfeststellung und der darauf                                  (3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Ab-\nfolgenden Hauptfeststellung (Hauptfeststellungs-                             satz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der\nzeitraum) bei einer wesentlichen Änderung der für                            letzten Feststellung statt. § 222 Abs. 2 der Reichs-\ndie Bewertung maßgebenden Verhältnisse für den                               abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzu-\nGrundbesitz und für die Mineralgewinnungsrechte                              wenden.\n1) Bei der Einhe!tsbewertunq von Mineralqewinnungsrechten und von            4) Fortschreibungen der Einheitswerte des Grundbesitzes der Haupt-\ngewerblichen Betrieben ist § 21 von dem Zeitpunkt an anzuwen-                feststellung 1964 werden erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen,\nden, auf den erstmals nach dem 21. August 1965 eine Hauptfest-               von dem an die Einheitswerte erstmals der Besteuerung zugrunde\nstellung der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten und von              gelegt werden (Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des\ngewerblichen Betrieben vorgenommen wird (Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1              Bewertungsgesetzes vorn 13. August 1965 -        Bundesgesetzhl. I\nBuchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes                 S, 851 -),\nvom 13, Auqust 1965 -- l3undesgesetzbl. I S. 851 -).\nBei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von\n1) Für Grundbesitz findet eine Hauptfeststellung der Einheitswerte\ngewerblichen Betrieben ist § 22 von dem Zeitpunkt an anzuwen-\nauf den Beqinn des Kalenderj,llnes 1964 statt (Hauptfeststellung             den, auf den erstmals nach der in Fußnote 2) zu § 21 bezeichneten\n1964). Die auf die Hauptfeststellunq 1964 folgende Hauptfeststel-            Hauptfeststellung Fortschreibungen von Einheitswerten von Mine-\nlung findet abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 auf den Beginn des              ralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenom-\nKalenderjahres 1971 statt (Artikel 2 Abs. 1 des :::::1eselzes zur Ände-      men werden (Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur\nrung des Bewertungsqesetzes vom 13. August 1965 -               Bundes-      Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 - Bundes-\ngesetzbl. I S. 851 -).\ngesetzbl. I S. 851 -),","1868                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(4) Der Fortschreilnmg werden vorbehaltlich des                       2. der      Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit\n§ 27 die Verhältnisse im Forlschreibungszeitpunkt                             (Untereinheit) infolge des Eintritts von Befrei-\nzugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist in                               ungsgründen der Besteuerung nicht mehr zu-\nden Fällen einer Andcrung der tatsächlichen Ver-                               grunde gelegt wird;\nhältnisse der Be9inn des Kalenderjahres, das auf\ndie Änderung folgt, jedoch bei einer Fortschrei-                           3. ein nach § 91 Abs. 2 ermittelter besonderer Ein-\nbung auf Antrag frühestens der Beginn des Kalen-                               heitswert bei der Vermögensbesteuerung nicht\nderjahres, für den der Fortschrcibungsbescheid zu                              mehr zugrunde gelegt wird.\nerteilen ist (§ 225 a Abs. 2 der Reichsabgabenord-                            (2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des\nnung). In den Fällen der Fehlerbeseitigung ist Fort-                       Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres, das\nschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres,                        auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit (Unter-\nin dem der Fortschi·eibungsbescheid erteilt wird,                          einheit) folgt, und in den Fällen des Absatzes 1\noder bei einer Fortschreibung auf Antrag der Beginn                       Nr. 2 und 3 der Beginn des Kalenderjahres, in dem\neines früheren Kalenderjahres, für den der Forl-                          der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht\nschreibungsbescheid zu erteilen ist. Die Vorschriften                      mehr zugrunde gelegt wird.\nin § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über die Zu-\ngrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben                                 (3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nunberührt.              ·                                                  über die Fortschreibungsfeststellung sind entspre-\n§ 23 5 )                                chend anzuwenden.\nN achf eststellung\n§  25\n(1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten),\nfür die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der                                                  Realgemeinden\nEinheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststel-                         Grundbesitz, der einer Hauberg-, Wald-, Forst-\nlung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt                            oder Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen Real-\n(§ 21 Abs. 2)\ngemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit gehört,\n1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu                          ist so zu bewerten, als ob er den an der Real-\ngegründet wird;                                                     gemeinde b~teiligten Personen zur gesamten Hand\n2. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit                     nach dem Verhältnis ihrer Anteile gehören würde.\n(Untereinheit) der Grund für die Befreiung von\neiner Steuer wegfällt;\n3. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Ein-                                                          § 26\nheit (Untereinheit) erstmals für die Zwecke der                                   Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei\nVermögensbesteuerung ein besonderer Einheits-                                           Vermögenszusammenrechnung\nwert festzustellen ist (§ 91 Abs. 2).\nDie Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu\n(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des                     einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird nicht da-\n§ 27 die Verhältnisse im Nachfcststellungszeitpunkt                        durch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter\nzugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in\n1. zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehe-\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des\nKalenderjahres, das auf die Gründung der wirt-                                 gatten gehören, wenn das Vermögen der Ehe-\nschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in den                          gatten zusammenzurechnen ist (§ 119 Abs. 1);\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des                           2. zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten\nKalenderjahres, in dem der Einheitswert erstmals                               Gütergemeinschaft, zum Teil dem überlebenden\nder Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Vor•                                 Ehegatten gehören, wenn das Gesamtgut dem\nschriften in § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über                          Vermögen des überlebenden Ehegatten zuzurech-\ndie Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts                                    nen ist (§ 120).\nbleiben unberührt.\n§ 24 6 )                                                               § 27 7)\nAufhebung des Einheitswerts                                        Wertverhältnisse bei Fortschreibungen\n(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn                                                   und Nachfeststellungen\n1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) wegfällt;                       Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen\nder Einheitswerte für Grundbesitz und für Mineral-\n5)   Nach!('Ststellunqen der Einheitswerte des Grundbesitzes de1 Haupt-\nlests!Pllung 1964 werden erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen.      gewinnungsrechte sind die Wertverhältnisse im\nvon dem an die Einheitswerte er,tmills der Besteuerung zugrunde       Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.\ngelPqt werden (Artikel 2 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung des\nBewcrtnnqsgesetzes vom 13. August 19fi.'i           Bundesqesetzbl T\nS föl --).\n6)  AufhPbnngen de, EiuhPitswerte de~ Grnndhesitzes der Hauptfest-         7) § 27 ist anzuwenden bei\nslPllung 1964 werden erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen.              a) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Ei_nheHsw~rte des\nvon rlcm an die Einheitswerte erstmals der BestPuerung zuqrunde              Grundbesitzes auf den Zeitpunkt, von dem an die Emhe1tswerte\ngelPqt werden (Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes 7\\\\T Änderung des               der Hauptfeststellung 1964 der Besteuerung ZUQ~unde gelegt\nßPw<ertunqsqesetzes vom 13. August 196.'i -          Bundesqesetzbl T        werden (Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Anderung des\nS. B51 --l                                                                   Bewertungsqesetzes vom 13. August 1965 -       BundesgesetzbL I\nBei dPr Einheitsbewertung von Minernlgewinnungsrechten und von               s. 851 ·-),\nqPwcrblichE'n Betri0hen ist § 24 von dPm Zeitpunkt an anzuwen•            b) der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten von dem\nden, a11f d<!n Prsl.mi!ls nach der in Fußnote 2) zu § 21 bezeicb•            Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Fußnote 2) zu § 21\nneten Hilup1fr~lstellunq Anfhrhunqen von Einhritswerten von Mine-            bezeichneten Hauptfeststellung der Einheitswerte von Mineral-\nralqewinnurHJsrechlr)n ndP1 v,,n <J<'Wf'rhlichen Rrtrir)ben vorqenom-        gewinnungsrechten Fa.rtschreibungen und Nachfeststellungen der\nmen WPrrl<'l1 fi\\rtikPI 2 Ab~. 7 Nr 1 Buchstabe b dPs Gese1u,s zm            Einheitswerte vorgenommen werden (Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1\nAnr!Pnrnq des Bewertungsqesetzes vom 13. Auqust 196.'i ~ R11ndes-            Buchstabe c des Gesetzes zur Anderung des Bewertungsgesetzes\nqes„tzill I S. 8.'il •-1.                                                     vom 13. August 1965 - Bundesqesetzbl. I S. 851 -).","Nr. 69 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                                       1869\n§  28                                B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen\nErklärungspflicht                                            I. Allgemeines\nDie Steuerpflichtigen haben auf Grund allgemeiner\noder besonderer Aufforderung Erklärungen für die                                            § 33\nFeststellung des Einheitswerts abzugeben. Die Er-           Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens\nklärungen sind Steuererklärungen im Sinne des\n§ 166 der Reichsabgabenordnung.                              (1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen\ngehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb\nder Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen\n§   29                        bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirt-\nAuskünfte, Erhebungen                  schaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und\nforstwirtschaftlichen Vermögens.\n(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben dem\nFinanzamt auf Anforderung alle Angaben zu machen,            (2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb\ndie es für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pacht-      der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen\npreise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu ver-         bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund\nsichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und          und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die\nGewissen gemacht sind.                                   stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand\nan umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Be-\n(2) Die Finanzämter können zur Vorbereitung            stand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fort-\neiner Hauptfeststellung der Einheitswerte des             führung des Betriebs erforderlich ist.\nGrundbesitzes örtliche Erhebungen über die Bewer-\ntungsgrundlagen anstellen. § 173 Abs. 1 der Reichs-           (3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen\nabgabenordnung ist entsprechend anzuwenden; das           gehören nicht\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-         1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsgut-\ntikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-                 haben und Wertpapiere,\ngeschränkt.                                               2. Geldschulden,\n3. über den normalen Bestand hinausgehende Be-\n§ 30                                stände (Uberbestände) an umlaufenden Betriebs-\nAbrundung                              mitteln,\n4. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und\nDie Einheitswerte werden nach unten abgerundet:\ndie hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter\n1. beim Grundbesitz auf volle hundert Deutsche                 (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile\nMark,                                                      mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel),\n2. bei gewerblichen Betrieben und Mineralgewin-                wenn die Tiere weder nach § 51 zur landwirt-\nnungsrechten auf volle tausend Deutsche Mark.               schaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen\nland- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören.\nDie Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutz-\n§ 31                                ten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen\n8\nBewertung von ausländischem Sachvermögen                Vermögen wird hierdurch nicht berührt. )\n(1) Für die 'Bewertung des ausländischen land-\nund forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermö-                                            § 34\ngens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften\nBetrieb der Land- und Forstwirtschaft\ndes Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9\n(gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind                (1) Ein     Betri~b der Land- und Forstwirtschaft\nauch die ausländischen Teile einer wirtschaftlid:ien      umfaßt\nEinheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland       1. den Wirtschaftsteil,\nals auch auf das Ausland erstreckt.\n2. den Wohnteil.\n(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grund-             (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land-\nbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berück-           und Forstwirtschaft umfaßt\nsichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wert-\npapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.        1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:\na)  die landwirtschaftliche Nutzung,\nb)  die forstwirtschaftliche Nutzung,\n§  32\nc)   die weinbauliche Nutzung,\nBewertung von inländischem Sachvermögen\nd)   die gärtnerische Nutzung,\nFür die Bewertung des inländischen land- und                 e)  die sonstige land- und forstwirtschaftliche\nforstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens                     Nutzung;\nund Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der\n§§ 33 bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch\n8) § 33 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 gilt bereits bei der Fest-\ndie inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit          stellung der Einheitswerte nach bisherigem Recht auf den 1. Januar\nzu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch           1965 oder auf einen späteren Zeitpunkt (Artikel 2 Abs. 5 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965\nauf das Ausland erstreckt.                                     - Bundesgesetzbl. I S. 851 -).","1870                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Num-                                      § 37\nmer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter:\nErmittlung des Ertragswerts\na) Abbauland (§ 43),\nb) Geringstland (§ 44),                                  (1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch\nein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) er-\nc) Unland (§ 45),\nmittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf\n3. die Nebenbetriebe (§ 42).                               Nutzungsteile angewendet werden.\n(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und             (2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht\nForstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäude-           durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach\nteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu        der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu\nseinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen            ermitteln (Einzelertragswertverfahren).\nund den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.\n(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des                                    § 38\nGrund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die                          Vergleichszahl, Ertragsbedingungen\nauf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und\n(1) Die   Unterschiede der Ertragsfähigkeit der\ndem Eigentümer des Grund und Bodens nicht ge-             gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben\nhörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des\nwerden durch Vergleich der Ertragsbedingungen be-\nBetriebs dienen, einzubeziehen.\nurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch\n(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der      Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Rein-\nLand- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut          erträge entsprechen (Vergleichszahlen).\nist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem\n(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen\nBetrieb zusammen genutzt wird.\nsind zugrunde ·zu legen\n(6) In einen Betrieb d(~r Land- und Forstwirtschaft,   1. die tatsächlichen Verhältnisse für\nder von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des                a) die natürlichen Ertragsbedingungen, insbeson-\nbürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die\ndere Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung,\nWirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder\nklimatische Verhältnisse,\nmehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu\ndienen bestimmt sind.                                           b) die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedin-\ngungen:\n(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft                aa) innere Verkehrslage (Lage für die Be-\nbilden auch Stückländereien. Stückländereien sind                       wirtschaftung der Betriebsfläche),\neinzelne land- und forstwirlschaftlich genutzte\nFlächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die                 bb) äußere Verkehrslage (insbesondere Lage\nBetriebsmittel oder beide Arten von Wirtschafts-                        für die Anfuhr der Betriebsmittel und die\ngütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens                        Abfuhr der Erzeugnisse).\ngehören.                                                           cc) Betriebsgröße;\n2. die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden\n§ 35                                Verhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b\nBewertungsstichtag                         nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedin-\ngungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebs-\n(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den                organisation, Betriebsmittel.\nUmfang und den Zustand der Gebäude und der\nstehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse im             (3) Bei Stückländerei~n sind die wirtschaftlichen\nFeststellungszeitpunkt maßgebc~nd.                         Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b\nmit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend\n(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der          anzusetzen.\nStand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend,\ndas dem Feststellungszeitpnnkt vorangegangen ist.                                      § 39\nBewertungsstützpunkte\n§ 36                               (1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-\nBewertungsgnmdsä tze                    wertung werden in einzelnen Betrieben mit gegend-\nüblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen\n(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Rege-        von Nutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermit-\nlung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen          telt (Hau ptbewertungsstützpunkte). Die Vergleichs-\nist, der Ertragswert zugrunde zu legen.                   zahlen der Hauptbewertungsstützpunkte werden\n(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von        vom Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen\nder Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit         und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Ver-\nist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Be-        gleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile in\nwirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften       den übrigen Betrieben werden durch Vergleich mit\ngemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag.           den Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstütz-\nErtragswert ist das Achtzelrnfache dieses Reinertrags.    punkte ermittelt. § 55 bleibt unberührt.\n(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind          (2) Die     Hauptbewertungsstützpunkte       können\ndie Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit         durch Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-\nsie nicht unwesentlich sind.                              Bewertungsstützpunkte als Bewertungsbeispiele","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                       1871\nergänzt werden. Die Vergleichszahlen der Landes-       1. soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer\nBewertungsstützpunkte werden vom Gutachteraus-              Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei\nschuß (§ 67), die Vergleichszahlen der Orts-Bewer-          der Bewertung unterstellten regelmäßigen Ver-\ntungsstützpunkte von den Landesfinanzbehörden               hältnissen der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um\nermittelt. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewer-           mehr als 20 vom Hundert abweichen und\ntungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte        2. wenn die Abweichung eine A.nderung des Ver-\nkönnen bekanntgegeben werden.                               gleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils\n(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit               um mehr als den fünften Teil, mindestens aber\neinem Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden,           um 1 000 Deutsche Mark, oder um mehr als\nkönnen bei der Ermittlung der Vergleichszahlen mit          10 000 Deutsche Mark bewirkt.\nberücksichtigt werden. Bei der Feststellung des Ein-       (2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der\nheitswerts eines Betriebs, der als Bewertungsstütz-    durch die Abweichung bedingten Minderung oder\npunkt dient, sind zugepachtet.e Flächen nicht zu       Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.\nberücksichtigen (§ 2 Abs. 2).\n(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für\nfehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund\n§ 40\nund Bodens noch Zuschläge für Uberbestand an\nErmittlung des Vergleichswerts            diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu\n(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die    machen.\nlandwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärt-                               § 42\nnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Ver-                           Nebenbetriebe\ngleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehalt-\nlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt.        (1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Haupt-\nAus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für        betrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen\ndie einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den      selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.\nBetrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet        (2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem\n(Vergleichswert). Der auf einen Hektar bezogene        Einzelertragswert zu bewerten.\nVergleichswert ist der Hektarwert.\n(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des                               § 43\nKalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichs-\nAbbauland\nzahlen entsprechenden Ertragswerte bei\n(1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen,\nder landwirtschaftlichen Nutzung\ndie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend\nohne Hopfen und Spargel                   37,26 DM  für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-,\nHopfen                                   254,00 DM  Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und\nSpargel                                   76,50 DM  dergleichen).\nder weinbaulichen Nutzung                   200,00 DM      (2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzel-\nden gärtnerischen Nutzungsteilen                       ertragswert zu bewerten.\nGemüse-, Blumen- und Zierpflanzen-\nbau                                      108,00 DM                             § 44\nObstbau                                   72,00DM                          Geringstland\nBaumschulen                              221,40 DM.     (1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen\n(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Be-     geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Boden-\ntriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen,     schätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsge-\nsoweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe        setzbl. I S. 1050) keine Wertzahlen festzustellen sind.\nvon 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rech-         (2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von\nnen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine       50 Deutschen Mark zu bewerten.\nund dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen,\nzu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen,                             § 45\nsoweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land-\nund forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören.                               Unland\n(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines recht-        (1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die\nlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungs-    auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag\ngrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung        abwerfen können.\noder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten,         (2) Unland wird nicht bewertet.\ndie bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines\nBetriebs herangezogen worden sind, anzugeben.                                     § 46\nWirtschaftswert\n§ 41\nAus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den\nAbschläge und Zuschläge\nAbschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzel-\n(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichs-   ertragswerten sowie aus den Werten der nach den\nwert ist zu machen,                                     § § 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschafts-","1872                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirt-             für die ersten 5 Hektar\nschaftswert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten                                   nicht mehr als 10 Vieheinheiten,\naußer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch                für die nächsten 5 Hektar\ndie besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.                                      nicht mehr als 8 Vieheinheiten,\nfür die nächsten 10 Hektar\n§ 47                                              - nicht mehr als 6 Vieheinheiten,\nVVohnungswert                       für die nächsten 20 Hektar\nDer Wert für cfon Wohnteil (Wohnungswert) wird                                    nicht mehr als 3 Vieheinheiten\nnach den Vorschriften ermittelt, die beim Grund-               und für die weitere Fläche\nvermögen für die Bewertung der Mietwohngrund-                                         nicht mehr als 2 Vieheinheiten\nstücke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und           je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig\n91) 9(~lten. Bei der Schätzung der üblichen Miete              landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder\n(§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus            gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem\nder Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb              Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.\nergeben, zu berücksichtigen. Der ermittelte Betrag                (2) Ubersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nach-\nist um 15 vom Hundert zu vermindern.                           haltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so\ngehören nur die Zweige des Tierbestands zur land-\n§ 48                          wirtschaftlichen, Nutzung, deren Vieheinheiten zu-\nsammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst\nZusammensetzung des Einheitswerts\nsind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands\nDer \\i\\Tirtschaftswert und der VVohnungswert                und danach weniger flächenabhängige Zweige des\nbilden zusammen den Einheitswert des Betriebs.                 Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu\nrechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst\n§ 49                          Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl\nvon Vieheinheiten und dann Zweige mit der größe-\nVerteilung des Einheitswerts\nren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaft-\nIn den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Einheitswert          lichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des\nnur für die Zwecke anderer Steuern als der Grund-              einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.\nsteuer nach § 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgaben-                 (3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder\nordnung zu verteilen. Bei der Verteilung wird für              Tierart für sich\neinen anderen Beteiligten als den Eigentümer des\n1. das Zugvieh,\nGrund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt,\nwenn er weniger als 1 000 Deutsche Mark beträgt.               2. das Zuchtvieh,\nDie Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der               3. das Mastvieh,\nanderen Beteiligten zusammen weniger als 1 000                 4. das übrige Nutzvieh.\nDeutsche Mark betragen. In den Fällen des § 3-4                Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als beson-\nAbs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.                  derer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten\nJungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind.\nIst das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem\nII. Besondere Vorschriften                         Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es über-\na) Landwirtschaftliche Nutzung                   wiegend dient.\n{4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände\n§ 50                          in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder\nweniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands\nErtragsbedingungen\nsind aus den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Für\n(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertrags-           die Zeit von einem nach dem 1. Januar 1964 liegen-\nbedingungen {§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von            den Hauptfeststellungszeitpunkt an können der Um-\nden Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bo'-               rechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinhei-\ndenschätzungsgesetz auszugehen. Dies gilt auch für             ten sowie die Gruppen der mehr oder weniger\ndas Bodenartenverhältnis.                                      flächenabhängigen Zweige des Tierbestands durch\nRechtsverordnung Änderungen der wirtschaftlichen\n{2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein\nGegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt\nanderes als das in der betreffenden Gegend regel-\nwerden.\nmäßige Kulturartenverhältnis bedingt, so ist ab-\nweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 das tatsächliche                   {5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pelztiere.\nKulturartenverhältnis maßgebend.                               Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen\nNutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel über-\n9                         wiegend von den vom Inhaber des Betriebs land-\n§ 51   )\nwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen sind.\nTierbestände\n§ 52\n(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur\nlandwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschafts-                                  Sonderkulturen\njahr                                                              Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind\nals landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1)\n9) Vgl. Fußnote B) zu § 33.                                   zu bewerten.","Nr. 69 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                     1873\nb) Forstwirtschaftliche Nutzung                  (8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Be·\nwertung wird, ausgehend von den Norma-lwerten\n§ 53                           des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den\nUmlaufende Betriebsmittel                 Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) für den forstwirt-\nschaftlichen Nutzungsteil Hochwald in einzelnen\nEingeschlagenes Holz gehört zum normalen Be-           Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen\nstand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den       (Hauptbewertungsstützpunkte) der Vergleichswert\njährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Be-         vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung fest-\ntrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende      gesetzt.\nBetriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungs-\nsatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender                      c) Weinbauliche Nutzung\nmehrjähriger Nutzungssatz.\n§ 56\n§ 54\nUmlaufende Betriebsmittel\nBewertungssti eh tag\nBei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an\nAbweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang         Weinen aus der letzten und der vorletzten Ernte\nund den Zustand des Bestandes an nicht eingeschla-        vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand\ngenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirt-             an umlaufenden Betriebsmitteln. Für die Weinvor-\nschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststel-        räte aus der vorletzten Ernte vor dem Bewertungs-\nlungszeitpunkt vorangegangen ist.                         stichtag gilt dies jedoch nur, soweit sie nicht auf\nFlaschen gefüllt sind. Abschläge für Unterbestand\n§ 55                           an Vorräten dieser Art sind nicht zu machen.\nErmittlung des Vergleichswerts\n(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald                                  § 57\nals Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.                                  Bewertungsstützpunkte\n(2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird              Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen\nvorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem             oder Teile von Weinbaulagen.\nAlters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und\ndurch Normalwerte ausgedrückt.\n§ 58\n(3) Normalwert ist der für eine Holzart unter\nInnere Verkehrslage\nBerücksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar\nbezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit             Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrs-\nregelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhält-          lage sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht\nnis. Die Normalwerte werden für Bewertungsgebiete         die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der\nvom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch              Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse zugrunde\nRechtsverordnung festgesetzt. Der Normalwert be-          zu legen. § 41 ist entsprechend anzuwenden.\nträgt für die Hauptfeststellung auf den Beginn des\nKalenderjahres 1964 höchstens 3 200 Deutsche Mark\n(Fichte, Ertragsklasse I A Bestockungsgrad 1,0).                         d) Gärtnerische Nutzung\n(4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vor-\n§ 59\nratsklassen an den Normalwerten werden durch\nHundertsätze ausgedrückt. Für jede Alters- oder                               Bewertungsstichtag\nVorratsklasse ergibt sich der Hundertsatz aus dem            (1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen\nVerhältnis ihres Abtriebswerts zum Abtriebswert           genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35\ndes Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters-            Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. September\noder Vorratsklassenverhältnis. Die Hundertsätze           bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt voran-\nWPrden einheitlich für alle Bewertungsgebiete durch       gegangen ist.\nRechtsverordnung festgesetzt. Sie betragen für die\nHauptfeststellung auf den Beginn des Kalender-                (2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und\njahres 1964 höchstens 260 vom Hundert der Normal-        Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird abwei-\nwerte.                                                   chend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an\ndem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeit-\n(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetz-        punkt vorangegangen ist.\nten Normalwerten wird für die forstwirtschaftliche\nNutzung des einzelnen Betriebs der Ertragswert\n§ 60\n(Vergleichswert) abgeleitet. Dabei werden die Hun-\ndertsätze auf die Alters- oder Vorratsklassen an-                            Ertragsbedingungen\ngewendet.                                                    (1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertrags-\n(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorrats-       bedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von\nklasse beträgt mindestens 50 Deutsche Mark je             den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bo-\nHektar.                                                   denschätzungsgesetz auszugehen.\n(7) Mittelwald und Niederwald sind           mit  50      (2) Hinsichtlich der ertragsteigernden Anlagen,\nDeutsche Mark je Hektar anzusetzen.                       insbesondere der überdachten Anbauflächen, sind","1874                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n- abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 - die tatsäch-                          a) der Bundesminister der Finanzen oder ein von\nlichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen.                            ihm beauftragter Beamter des Bundesministe-\nriums der Finanzen als Vorsitzender,\n§ 61                                     b) ein vom Bundesminister für Ernährung, Land-\nAnwendung des vergleichenden Verfahrens                               wirtschaft und Forsten beauftragter Beamter\ndes Bundesministeriums für Ernährung, Land-\nDas vergleichende Verfahren ist ctuf Gemüse-,                               wirtschaft und Forsten,\nBlumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf\nBaumschulen als Nutzungsl.tüle (§ 37 Abs. 1 Satz 2)                     2. in der landwirtschaftlichen Abteilung sieben Mit-\nanzuwenden.                                                                 glieder,\n3. in der forstwirtschaftlichen Abteilung und in der\ne) Sonstige land- und                                Weinbauabteilung je sieben Mitglieder,\nforstwirtschaftliche Nutzung                          4. in der Gartenbauabteilung drei Mitglieder mit\nallgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unter-\n§  62                                    abteilung zwei weitere Mitglieder mit besonderer\nArten und Bewertung der sonstigen                            Fachkenntnis hinzutreten.\nland- und forstwirtschaftlichen Nutzung                       (2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder beru-\n(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen                   fen werden.\nNutzung gehören insbesondere                                               (3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und\n1. die Binnenfischerei,                                                 nach Absatz 2 werden auf Vorschlag des Bundes-\n2. die Teichwirtschaft,                                                 rates durch den Bundesminister der Finanzen im\n3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-                    Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nschaft,                                                            rung, Landwirtschaft und Forsten berufen. Die Beru-\n4. die Imkerei,                                                         fung kann mit Zustimmung des Bundesrates zurück-\ngenommen werden. Scheidet eines der nach Absatz 1\n5. die Wanderschäferei,                                                 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein neues\n6. die Saatzucht.                                                       Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen sach-\nkundig sein.\n(2) Für die Arten der sonstigen land- und forst-\nwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden                          (4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben\nVerfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Ver-                         bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne\ngleichszahlen, sondern unmittelbar Vergleichswerte                      Rücksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen\nermittelt.                                                              und Gewissen zu verfahren. Sie dürfen den Inhalt\nder Verhandlungen des Bewertungsbeirats sowie die\nVerhältnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zu-\nIII. Bewertungsbeirat, Gutachter ausschuß                               sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses\nGesetzes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt\n§ 5310)                                offenbaren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs-\noder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwer-\nBewertungsbeirat\nten. Sie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit von dem\n(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird                        Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch Hand-\nein Bewertungsbeirat gebildet.                                          schlag verpflichtet, diese Obliegenheiten gewissen-\nhaft zu erfüllen. Uber diese Verpflichtung ist eine\n(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine                      Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verpflich-\nlandwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaft-                    teten mit unterzeichnet wird. Auf Zuwiderhandlun-\nliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine                         gen sind die §§ 22 und 412 der Reichsabgabenord-\nGartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung besteht                      nung entsprechend anzuwenden.\naus Unterabteilungen für Blumen- und Gemüsebau,\nfür Obstbau und für Baumschulen.\n§ 65\n(3) Der Bewertungsbeirat übernimmt auch die\nBefugnisse des Reichsschätzungsbeirats nach dem                                                 Aufgaben\nBodenschätzungsgesetz.                                                     Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe,          Vor-\nschläge zu machen\n§ 64                                 1. für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden\nMitglieder                                   Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),\n(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an                                 2. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden\nVergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichs-\n1. in jeder Abteilung und Unterabteilung:\nwerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstütz-\npunkte,\n10)  Bis zur Bildung des Bewertungsbeirates, längstens bis zum 31. De-\nzember 1966, werden seine Aufgaben durch den vorläufigen Bewer-    3. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden\ntungsbeirat erledigt, der auf Grund des Gesetzes über die Bildung\neines vorläufigen Bewertunqsbeirntes vom 28. September 1950 (Bun-\nNormalwerte und Ertragswerte der forstwirt-\ndcsgesetzbl. S. 682) gebildet worden ist (Artikel 2 Abs. 9 des Ge-    schaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55\nsetzes zur Änderung des Bewertung,;gesetzes vom 13. August 1965\n- Bundesgesetzbl. I S. 851 -).                                         Abs. 3).","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                                    1875\n§ 66                                 Verhandlungen ·sind nicht öffentlich. Für die Be-\nGeschäftsführung\nschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2\nentsprechend.\n(1) Der Vorsitzende führl die Geschäfte des Be-\nwertungsbeirnts und leitet die Verhandlungen. Der                                          C. Grundvermögen\nBundesminister der Finunzen kann eine Geschäfts-\nordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.                                                  I. Allgemeines\n(2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilun-\ngen des Bewertungshcirnts sind beschlußfähig, wenn                                                  § 68\nmindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend                                         Begriff des Grundvermögens\nsind. Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehr-                          (1) Zum Grundvermögen gehören\nheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vor-\n1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonsti-\nsitzenden.\ngen Bestandteile und das Zubehör,\n(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz                    2. das Erbbaurecht,\ndes Bundesministeriums der Finanzen. Er hat bei\n3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Woh-\nDurchführung seiner Aufgaben die Befugnisse, die\nnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem\nden Finanzämtern im Steuerermittlungsverfahren zu-\nstehen.                                                                     Wohnungseigentumsgesetz,\nsoweit es sich nicht um land- und forstwirtschaft-\n(4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats                         liches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke\nsind nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann                       (§ 99) handelt.\nilach seinem ErmessPn Sachverständige hören; § 64\nAbs. 4 gilt entsprechend.                                                  (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubezie-\nhen\n1. die Mineralgewinnungsrechte (§ 100),\n2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller\nGutachterausschuß                                Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Be-\n(1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Be-                            triebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche\nwertung des land- und forstwirtschaftlichen Ver-                            Bestandteile sind.\nmögens in den Ländern, insbesondere durch Bewer-                       Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von\ntung von Landes-Bewertungsstützpunkt2n, wird bei                       Decken und die nicht ausschließlich zu einer Be-\njeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß                        triebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen\ngebildet. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine land-                   Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.\nwirtschaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Ab-\nteilungen können nach Bedarf entsprechend der                                                       § 69\nGliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet                                     Abgrenzung des Grundvermögens\nwerden.                                                                         vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen\n(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gut-                          (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen\nachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse                        sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach\ndes Landesschätzungsbeirats nach dE~m Bodenschät-                      ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehen-\nzungsgesetz.                                                           den Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen\n(3) Dem Gutachteraussclrnß oder jeder seiner Ab-                    Umständen anzunehmen ist, daß sie in absehbarer\nteilungen gehören an                                                   Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen\n1. der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauf-                     Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland\ntragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzen-                  oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.\nder,                                                                  (2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirt-\n2. ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zu-                   schaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers,\nständigen obersten Landesbehörde beauftragter                     so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die\nBeamter,                                                          von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig be-\n3. fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die                  wirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landes-                       zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit\nbehörde im Einvernehmen mit der fur die Land-                     anzunehmen ist, daß sie spätestens nach zwei Jah-\nund Forstwirtschaft zuständigen obersten Landes-                   ren anderen als land- und forstwirtschaftlichen\nbehörde berufen werden. Die Berufung kann                         Zwecken dienen werden. Dasselbe gilt für nicht dem\nzurückgenommen werden. § 64 Abs. 2 und 4 gel-                     Betriebsinhaber gehörende Flächen, die er nicht nur\nten entsprechend.                                                 vorübergehend bewirtschaftet; die dem Betriebs-\ninhaber gehörenden und die ihm nicht gehörenden\n(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des. Gut-                  Flächen gelten bei der Anwendung dieser Vorschrift\na.chterausschusses und leitet die Verhandlungen. Die                    als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.\n(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzu-\n11) Bis zur Bildung der Gutachterausschüsse, liingstens bis zum\n31. Dezember 1()66, werden ihre Aufg,1ben durch die Gutachteraus-  rechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bau-\nschiisse erledigt, die nach § 35 des Bewertungsgesetzes und nach  land festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung mög-\n§ 8 der Durchführunqsverordnung zum Bcwerlunqsgesetz, jeweils\nin der vor dem 21. Auqust 1965 qe!Umden Fassung, gebildet wor-     lich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets\nden sind (Artikel 2 Abs. 9 des c;eselzes zur Anderung des Bewer-\ntungsgesetzes vorn 13. August 19G5 - Bundesyeselzbl. I S. 851 -).  in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon","1876                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndurchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle                                        § 73\nund mit der Hofstelle in räumlichem Zusammenhang\nBaureife Grundstücke\nstehende Hof-, Garten- und Weideflächen sowie für\nweinbaulich oder gärtnerisch genutzte Flächen, wenn                (1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden\nder \\/\\/ einbau oder der Gartenbau den Hauptzweck              die baureifen Grundstücke eine besondere Grund-\neines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bildet,          stücksart.\nder dem Eigentümer der Flächen als Existenzgrund-                  (2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grund-\nlage dient.                                                   stücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bau-\n§ 70                            land festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung mög-\nGrundstück                          lich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets\nin benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon\n(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermö-\ndurchgeführt ist. Zu den baureifen Grundstücken ge-\ngens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.\nhören nicht Grundstücke, die für den Gemeinbedarf\n(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks           vorgesehen sind.\nan anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaft-\nlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grund-\nstück einzubeziehen, wenn .alle Anteile an dem ge-                          III. B e b a u t e G r u n d s t ü c k e\nmeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von\nGrundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zu-                              a) Begriff und Bewertung\nsammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht,\nwenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach                                                 § 74\nden Anschauungen des Verkehrs als selbständige                                              Begriff\nwirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1\nSätze 3 und 4).                                                    Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen\nsich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme\n(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt\nder in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke.\nauch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und\nWird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist\nBoden errichtet oder in sonstigen Fällen einem ande-\nder fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutz-\nren als dem Eigentümer des Grund und Bodens zu-\nbares Gebäude anzusehen.\nzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestand-\nteil des Grund und Bodens geworden ist.\n§ 75\n§ 71                                                   Grundstücksarten\nGebäude und Gebäudeteile für den ßevölkerungsschutz              (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind\nGebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die                die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:\nzum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und ver-              1. Mietwohngrundstücke,\nteidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von              2. Geschäftsgrundstücke,\nAngriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei             3. gemischtgenutzte Grundstücke,\nder Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht,\n4. Einfamilienhäuser,\nwenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder\ngeringfügig für andere Zwecke benutzt werden.                  5. Zweifamilienhäuser,\n6. sonstige bebaute Grundstücke.\nII. U n b e b au t e G r u n d s t ü c k e            (2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu\nmehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach der\nJahresrohmiete (§ 79}, Wohnzwecken dienen mit\n§ 72\nAusnahme der Einfamilienhäuser un,d Zweifamilien-\nBegriff                            häuser (Absätze 5 und 6).\n(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf                (3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die\ndenen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.                 zu mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach\nDie Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugs-             der Jahresrohmiete (§ 79), eigenen oder fremden\nfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen,           gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.\nwenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen\n(4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grund-\nBenutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen;             stücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder\ndie Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht\nfremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken\nentscheidend.\ndienen und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäfts-\n(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude,             grundstücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilien-\nderen Zwl~ckbestimmung und Wert gegenüber der                  häuser sind.\nZweckbestimmung und dem Wert des Grund und                        (5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die\nBodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt             nur eine Wohnung enthalten. Wohnungen des\ndas Grundstück als unbebaut.                                  :Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraft-\n(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein                wagenführer, Wächter usw.) sind nicht mitzurechnen.\nGrundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder               Eine zweite Wohnung steht, abgesehen von Satz 2,\ndes Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer             dem Begriff „Einfamilienhaus\" entgegen, auch wenn\nRaum nicht mehr vorhanden ist.                                 sie von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Grund-","Nr. 69 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                                       1877\nstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu      ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers\ngewerblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt         (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berück-\nwird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus         sichtigung der §§ 81 und 82.\nnicht wesentlich beeintrüchtigt wird.\n(6) Zweifamilienhäuser     sind Wohngrundstücke,                                        § 79\ndie nur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2                                        Jahresrohmiete\nbis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.\n(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die\n(7) Sonstige bebaute      Grundstücke sind solche\nMieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks\nGrundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6\nauf Grund vertraglicher Vereinba.rungen nach dem\nfallen.\nStand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu ent-\n§ 76                           richten haben. 12 ) Umlagen und alle sonstigen Lei-\nBewertung                          stungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahres-\nrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebüh-\n(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich          ren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den\ndes Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens          Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzu-\n(§§ 78 bis 82) zu ermitteln für                           beziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Be-\n1. Mietwohngrundstücke,                                   triebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversor-\n2. Geschäftsgrundstücke,                                  gungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des\n3. gemischtgenutzte Grundstücke,                          Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außer-\ngewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die\n4. Einfamilienhäuser,\nnicht die Raumnutzung betreffen (z.B. Bereitstel-\n5. Zweifamilienhi:iuser.                                  lung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraft-\n(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist         strom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des\nder Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83            Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute\nbis 90) zu ermitteln.                                     kommen.\n(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von               (2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche\nAbsatz 1 anzuwenden                                       Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke\n1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern,        oder Grundstücksteile,\ndie sich durch besondere Gestaltung oder Aus-         1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehen-\nstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu               dem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,\nbewertenden Einfamilienhäusern und Zweifami-          2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr\nlienhäusern unterscheiden;                                 als 20 vom Hundert von der üblichen Miete ab-\n2. bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken               weichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.\nund in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke      Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahres-\nder in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grund-    rohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder\nstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete        ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig\nermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2     gezahlt wird.\ngeschätzt werden kann;\n(3) Bei Grundstücken, die\n3. bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei\nGrundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder        1. nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz in der Fas-\nBauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80)          sung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nin den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.                 S. 1047), zuletzt geändert durch Artikel IV § 4\nAbs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung miet-\nrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (Bun-\n§ 77                                 desgesetzbl. I S. 457),\nMindestwert                        2. nach dem Gesetz des Landes Bayern über die\nDer für ein bebautes Grundstück anzusetzende                Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für den\nWert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem            sozialen Wohnungsbau vom 28. November 1949\nder Grund und Boden allein als unbebautes Grund-               (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landes-\nstück zu bewerten wäre. Müssen Gebäude oder Ge-                rechts vom 23. September 1957, Band III S. 435),\nbäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abge-           3. nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der\nbrochen werden, so sind die Abbruchkosten zu be-              Fassung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl: I\nrücksichtigen.                                                 S. 1121), zuletzt geändert durch Artikel III des\nGesetzes zur Änderung des Gesetzes über Wohn-\nbeihilfen vom 23. März 1965 (Bundesgesetzbl. I\nb) Verfahren                             s. 140),\n1. Ertragswertverfahren\n11)  Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt, wenn die Jahresrohmiete auf\nGrund der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten Bundesmieten-\n§ 7'8                                gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur\nÄnderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Woh-\nGrundstückswert                            nungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht\nvom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524) in der Zeit bis zum\n1. Januar 1964 erhöht worden ist, die vor dieser Erhöhung geltende\nDer Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den               Jahresrohmiete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964 (Artikel 2\nGebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er                  Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom\n13. August 1965 - Bundesqesetzbl. I S. 851 -)","1878                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n4. im Saarland nach                                        tatsächlichen Baujahr des Gebäudes, sondern nach\na) der Zweiten Verordnung über Steuer- und             dem um die entsprechende Zeit späteren oder frü-\nGebührenerleichterungen für den Wohnungs-           heren Baujahr zu ermitteln.\nbau vom 12. November 1954 (Amtsblatt des               (4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude\nSaarlandes S. 1367).                                oder Gebäudeteile, die eine verschiedene Bauart\nb) der Dritten Verordnung über Steuer- und             oder Bauausführung aufweisen oder die in verschie-\nGebührenerleichterungen für den Wohnungs-           denen Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind\nbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saar-           für die einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die\nlandes S. 60_7),                                    nach der Bauart und Bauausführung sowie nach dem\nBaujahr maßgebenden Vervielfältiger anzuwenden.\nc) dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in           Können die Werte der einzelnen Gebäude oder\nder Fassung vom 26. September 1961 (Amts-           Gebäudeteile nur schwer ermittelt werden, so kann\nblatt des Saarlandes S. 591), zuletzt geändert      für das ganze Grundstück ein Vervielfältiger\ndurch Artikel VI des Gesetzes zur Anderung          nach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet\ndes Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 23. März        werden.\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 140)\n§ 81\ngrundsteuerbegünstigt sind, ist die auf das Grund-\nAußergewöhnliche Grundsteuerbelastung\nstück oder den steuerbegünstigten Grundstück.steil\nentfallende Jahresrohmiete um 12 vom Hundert zu               Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grund-\nerhöhen.                                                   steuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von\nder in den Vervielfältigern berücksichtigten Grund-\n(4) Werden bei Arbeiterwohnstätten Beihilfen\nsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte\nnach § 29 des Grundsteuergesetzes gewährt, so ist\nin diesen Gemeinden mit Ausnahme der in § 79\ndie Jahresrohmiete des Grundstücks oder des Grund-\nAbs. 3 und 4 bezeichneten Grundstücke oder Grund-\nstücksteils, für den die Beihilfe gewährt wird, um\nstück.steile bis zu 10 vom Hundert zu ermäßigen\n14 vom Hundert zu erhöhen.\noder zu erhöhen. Die Hundertsätze werden durch\n(5) Be! Fortschreibungen und Nachfeststellungen         Rechtsverordnung bestimmt.\ngelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse\nim Hauptfeststellungszeitpunkt.                                                      § 82\nErmäßigung und Erhöhung\n§ 80                                (1) Liegen wertmindernde Umstände vor, die\nVervielfältiger                      weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der\nHöhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so\n(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu ver-        ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grund-\nvielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anla-        stückswert zu ermäßigen. Als solche Umstände\ngen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger be-          kommen z. B. in Betracht\nstimmt sich nach der Grundstücksart, der Bauart\n1. ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch\nund Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes\nLärm, Rauch oder Gerüche,\nsowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheit'5-\ngemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Erstreckt         2. behebbare Baumängel und Bauschäden und\nsich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so             3. die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.\nist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der             (2) Liegen werterhöhende Umstände vor, die in\nwertvollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei          der Höhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt\nUmgemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeit-            sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende\npunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde          Grundstückswert zu erhöhen. Als solche Umstände\nzu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder           kommen nur in Betracht\nGemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maß-\n1. die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich\ngebend waren.\nauf dem Grundstück keine Hochhäuser befinden;\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                ein Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Ge-                   Fläche bei Einfamilienhäusern oder Zweifamilien-\nmeinden oder Gemeindeteile in eine andere Ge-                  häusern nicht mehr als 1 500 qm, bei den übrigen\nmeindegrößenklasse eingegliedert werden, als es                Grundstücksarten nicht mehr als das Fünffache\nihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Verviel-              der bebauten Fläche beträgt,\nfältiger wegen der besonderen wirtschaftlichen             2. die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für\nVerhältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeinde-                Reklamezwecke gegen Entgelt.\nteilen abweichend festgesetzt werden müssen (z. B.            (3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\nin Kurorten und Randgemeinden).                            oder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt\n(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegen-           30 vom Hundert des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81)\nüber der nach seiner Bauart und Bauausführung in           nicht übersteigen. Treffen die Voraussetzungen für\nBetracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher           die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und für\nMaßnahmen wesentlich verlängert oder infolge nicht         die Erhöhung nach Absatz 2 zusammen, so ist der\nbehebbarer Baumängel und Bauschäden wesentlich             Höchstsatz nur auf das Ergebnis des Ausgleichs\nverkürzt, so ist der Vervielfältiger nicht nach dem        anzuwenden.","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                                   1879\n2. S ach w e r t v e r f a h r e n      berücksichtigt worden sind, ist ein Abschlag zu\nmachen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach\n§ 83                         Bedeutung und Ausmaß der Mängel und Schäden.\nGrundstückswert\n§ 88\nBei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom\nErmäßigung und Erhöhung\nBodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88)\nund vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen             (1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder er-\n(Ausgangswert). Der Ausgangswert ist an den ge-          höht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vor-\nmeinen Wert anzugleichen (§ 90).                         liegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt\nworden sind.\n§ 84                            (2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Be-\nBodenwert                       tracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des\nGrundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder\nDer Grund und Boden ist mit dem Wert anzu-\nwirtschaftlicher Uberalterung in ihrem Wert ge-\nsetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grund-\nmindert sind.\nstück unbebaut wäre.\n(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn\n§   85\nein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Re-\nGebäudewert                      klamezwecke genutzt wird.\nBei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zu-\nnächst ein Wert auf dc~r Grundlage von durch-                                         § 89\nsc:hnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreis-                       Wert der Außenanlagen\nverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser\nWert ist nach den Baupreisverhältnissen im Haupt-           Der   Wert   der Außenanlagen         (z.B.    Umzäunungen,\nfeststellunqszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenor-          Wege-      oder   Platzbefestigungen)           ist    aus  durch-\nmalherst<:.:llungswert). Der Gebäudenormalherstel-       schnittlichen   Herstellungskosten        nach     den   Baupreis-\nlungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im           verhältnissen     des  Jahres     1958     zu     errechnen   und\nHauptfcststellungszeil.punkt (§ 86) und wegen etwa       nach    den  Baupreisverhältnissen          im     Hauptfeststel-\nvorlrnudener baulicher Mängel und Schäden (§ 87)         lungszeitpunkt umzurechnen. Dieser Wert ist wegen\nzu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesach- · des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungs-\nzeitpunkt    und    wegen    etwaiger       baulicher      Mänge 1\nv.1ert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder er-\nhöht werden (§ 88).                                      und Schäden zu mindern; die Vorschriften der § § 86\nbis 88 gelten sinngemäß.\n§   86\nWertminderung wegen Alters                                             § 90\n(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt                      Angleichung an den gemeinen Wert\nsich nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfest-              (1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung\nstellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebens-          einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.\ndauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Sie\nist in einem Hundertsatz des Gebäudenormalher-              (2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverord-\nstellungswertes auszudrücken. Dabei ist von einer        nung unter Berücksichtigung der wertbeeinflussen-\ngleichbleibenden jährlichen Wertminderung aus-           den Umstände, insbesondere der Zweckbestimmung\nzugehen.                                                 und Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb\nbestimmter Wirtschaftszweige und der Gemeinde-\n(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen\ngrößen, im Rahmen von 85 bis 50 vom Hundert des\ndem Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugs-        Ausgangswertes festgesetzt. Dabei können für ein-\nfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungs-         zelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen\nzeitpunkt.\noder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Ge-\n• (3) Als   Wertminderung darf insgesamt kein          meinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzah-\nhöherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem      len festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Ver-\nAlter von 70 vom Hundert der Lebensdauer ergibt.         hältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern.\nDieser Betrag kann nur überschritten werden, wenn\neine außergewöhnliche Wertminderung vorliegt.                           IV. S o n d e r v o r s c h r i f t e n\n(4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes\ninfolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der                                     § 91\nnach dem tatsächlichen Alter errechnete Hundertsatz                 Grundstücke im Zustand der Bebauung\nentsprechend zu mindern.\n(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungs-\nzeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden,\n§ 87\nbleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Ge-\nWertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden      bäudeteile (z. B. Anbauten oder Zubauten) bei der\nFür bauhche Mängel und Schäden, die weder bei        Ermittlung des Werts außer Betracht.\nder Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswer-             (2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung\ntes noch bei der Wertminderung wegen Alters               bei der Ermittlung des Gesamtwertes eines gewerb-","1880                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nliehen Betriebs, bei der Bewertung des Gesamt-           Grundstücks keine dem Gebäudewert entsprechende\nvermögens oder bei der Bewertung des Inlands-            Entschädigung zu leisten hat. Geht das Eigentum\nvermögens anzusetzen, so ist für diese Zwecke ein         an dem Gebäude bei Erlöschen des Erbbaurechts\nbesonderer Einheitswert festzustellen. Dabei ist zu      durch Zeitablauf entschädigungslos . auf den Eigen-\ndem Wert nach Absatz 1 für die nicht bezugs-              tümer des belasteten Grundstücks über, so ist der\nfertigen Gebäude oder Gebäudeteile ein Betrag hin-       Gebäudewert entsprechend der in den Nummern 1\nzuzurechnen, der nach dem Grad ihrer Fertigstellung      und 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwerts zu\ndem Gebäudewertanteil entspricht, mit dem sie im         verteilen. Beträgt die Entschädigung für das Ge-\nspäteren Einheitswert enthalten sein werden. Der         bäude beim Dbergang nur einen Teil des Gebäude-\nbesondere Einheitswert darf den Einheitswert für         wertes, so ist der dem Eigentümer des belasteten\ndas Grundstück nach Fertigstellung der Gebäude           Grundstücks entsch~digungslos zufallende Anteil\nnicht übersteigen.                                       entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des\nErbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädi-\n§ 92                          gung für den Gebäudewert bleibt außer Betracht.\nErbbaurecht                       Der Wert der Außenanlagen wird wie der Gebäude-\nwert behandelt.\n(1) Is1 ein Grundstück mit einem Erbbaurecht be-\nla s Let, so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit     (4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag\ndes Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche        mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks\nEinheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Ein-      zum Abbruch des Gebäudes bei Beendigung des\nheitswert festzustellen. Bei der Ermittlung der Ein-     Erbbaurechts verpflichtet, so ist dieser Umstand\nheitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen,          durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksich-\nder für den Grund und Boden einschließlich der           tigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszuse··\nGebäude und Außenanlagen festzustellen wäre,             hen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung\nwenn die Belastung nicht bestünde. Wird der Ge-          nicht abgebrochen werden wird.\nsamtwert nach den Vorschriften über die Bewertung           (5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als\nder bebauten Grundstücke ermittelt, so gilt jede         Bestandteil des Grundstücks zu berücksichtigen,\nwirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstück der      sondern bei der Ermittlung des sonstigen V ..~rrnögens\nGrundstücksart, von der bei der Ermittlung des           oder des Betriebsvermögens des EigentürDers des\nGesamtwerts ausgegangen wird.                            belasteten Grundstücks anzusetzen. Demf,ntspre-\n(2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem        chend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbau-\nfür die Bewertung maß9ebenden Zeitpunkt noch             zinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts\n50 Jahre oder mehr, so entfällt der Gesamtwert           zu berücksichtigen, sondern bei der Ermittlung deß\n(Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit des    Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) oder des. Be-\nErbbaurechts.                                            triebsvermögens des Erbbauberechtigten abzuziehen.\n(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem           (6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbau-\nfür die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger          rechten ist der Gesamtwert (Absatz 1) in gleicher\nals 50 Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) ent-      Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungs-\nsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts          eigentum oder um Teileigentum handeln würde. Die\nzu verteilen. Dabei entfallen auf                        Verteilung des Gesamtwerts erfolgt entsprechend\nAbsatz 3.\n1. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:\n(7) Bei den Wertfortschreibungen, die infolge der\nder Geb~1udewert und ein Anteil am Boden-\nÄnderung der Verteilung des Gesamtwertes auf die\nwert; dieser betrtigt bei einer Dauer des Erb-\nEinheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des\nbaurechts\nErbbaurechts und des belasteten Grundstücks durch-\nunter 50 bis zu 40 Jahren 95 vom Hundert,         zuführen sind (Absatz 3), sind die Wertfortschrei-\nunter 40 bis zu 3r,) Jahren 90 vom Hundert,      bungsgrenzen des § 22 nicht anzuwenden.\nunter 35 bis zu 30 Jahren 85 vom Hundert,\nunter 30 bis zu 25 Jahren 80 vom Hundert,\nunter 25 bis zu 20 Jahren 70 vom Hundert,                                   § 93\nunter 20 bis zu 15 Jahren 60 vom Hundert,                   Wohnungseigentum und Teileigentum\nunter 15 bis zu 10 Jahren 45 vom Hundert,\nunter 10 bis zu 5 Jahren 25 vom Hundert,            (1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum\nunter 5 Jahren 0 vorn Hundert;        bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestim-\nmung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung\n2. die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund-     des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum\nstücks:                                             entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vor-\nder Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des      schriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit\nin Nummer 1 genannten Anteils verbleibt.         sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes\nAbweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die            ergibt.\nwirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks          (2) Das zu mehr als 80 vom Hundert Wohn-\nein Anteil am Gebäudewert einzubeziehen, wenn            zwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege\nbesondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Das gilt      des . Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften\ninsbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts        zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maß-\ndurch Zeitablauf der Eigentümer des belasteten           gebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr","Nr. 69 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                         1881\nals 80 vom Hundert, aber zu nicht          weniger als     (3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 97 nicht\n20 vom Hundert Wohnzwecken dient,         ist im Wege   die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Haupt-\ndes Ertragswertverfahrens nach den         Vorschriften zweck des Unternehmens bildet.\nzu bewerten, die für gemischtgenutzte     Grundstücke\nmaßgebend sind.                                                                    § 96\n(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen                              Freie Berufe\nMiteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen\n(1) Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses\nEigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete\nGesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes\nzueinander, so kann dies bei der Feststellung des\nim Sinne des§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-\nWerts entsprechend berücksichtigt werden. Sind\ngesetzes gleich. Das gilt nicht für eine selbständig\neinzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigen-\nausgeübte künstlerische oder wissenschaftliche Tä-\ntum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im\ntigkeit, die sich auf schöpferische oder forschende\nGrundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und\nTätigkeit, Lehr-, Vortrags- und Prüfungstätigkeit\nbei \"den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu er-\noder auf schriftstellerische Tätigkeit beschränkt. § 97\nfassen.\nbleibt unberührt.\n§  94                            (2) Dem Betrieb eines Gewerbes steht die Tätig-\nGebäude auf fremdem Grund und Boden           keit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie gleich,\nsoweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines\n(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden         Gewerbebetriebes ausgeübt wird.\nist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und\nBodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen\nEigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanla-                                    § 97\ngen (z.B. Umzäunungen, Wegebefestigungen). auf                     Betriebsvermögen von Körperschaften,\ndie sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude               Personenvereinigungen und Vermög~nsmassen\nerstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68\n(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbeson-\nAbs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes\ndere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Kör-\neinzubeziehen. Für die Grundstücksart des Gebäu-\nperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\ndes ist § 15 maßgebe 1d; der Grund und Boden, auf\ngensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäfts-\ndem das Gebäude 1rrichtet ist, gilt als bebautes\nleitung oder ihren Sitz im Inland haben:\nGrundstüö.c derselben Grundstücksart.\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-\n(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach           manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften\nden für unbebaute Grundstücke geltenden Grund-              mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften,\nsätzen .zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungs-          bergrechtlichen Gewerkschaften);\nbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;\ndes Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu be-\nrücksichtigen.                                          3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;\n4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;\n(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76.\nWird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren          5. offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesell-\n~1ewertet, so ist von dem sich nach den §§ 18 bis 80        schaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen\nergebenden Wert der auf den Grund und Boden                 die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-\nentfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß           mer) anzusehen sind.\ndas Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit            (2) Einen gewerblichen Betrieb bilden auch die\nabzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen      Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Per-\nentsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der         sonen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen\nAbschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß        Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweck.-\ndas Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abge-        vermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen\nbrochen werden wird.                                    Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst-\nwirtschaft) dienen.\n(3) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigun-\nD. Betriebsvermögen                    gen und Vermögensmassen, die weder ihre Ge-\nschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben,\n§ 95                          bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen\nBegriff des Betriebsvermögens              Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen ge-\nhören (§ 121 Abs. 2 Nr. 3).\n(1) Zum  Betriebsvermögen gehören alle Teile\neiner wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines\nGewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirt-                                   § 98\nschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerb-                         Arbeitsgemeinschaften\nlicher Betrieb).\nDie Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 5 gilt nicht für\n(2) Als Gewerbe im Sinne des Gesetzes gilt auch     Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck sich\ndie gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z. B. der         auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder\nBergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und         Werklieferungsvertrags beschränkt, es sei denn,\nErden.                                                  daß bei Abschluß des Vertrags anzunehmen ist, daß","1882                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ner nicht innerhalb von drei Jahren erfüllt wird. Die        2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Originale\nWirtschaftsgüter, die den Arbeitsgemeinschaften ge-             urheberrechtlich geschützter Werke, die nach\nhören, werden anteilig den Betrieben der Beteiligten            § 110 Abs. 1 Nr. 5 nicht zum sonstigen Vermögen\nzugerechnet.                                                     gehören. Diensterfindungen gehören nur in dem\n§ 99                                Umfang zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers,\nBetriebsgrundstücke                         in dem sie von diesem in Lizenz vergeben oder\nin sonstiger Weise einem Dritten gegen Entgelt\n(1) Betriebsgrundslück im Sinne dieses Gesetzes               zur Ausnutzung überlassen werden.\nist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige\nGrundbesilz, soweit er, losgelöst von seiner Zuge-\n§ 102\nhörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,\nVergünstigung für Schachtelgesellschaften\n1. zum Grundvermögen gehören würde oder\n2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bil-             (1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft oder\nden würde.                                              ein inländischer Versicherungsverein auf Gegen-\nseitigkeit an dem Grund- oder Stammkapital einer\n(2) Dienl das Grundslück, das, losgelöst von dem\nanderen inländischen Kapitalgesellschaft mindestens\ngewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören\nzu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so gehört die\nwürde, zu mehr als der Hülfte seines Wertes dem\nBeteiligung insoweit nicht zum gewerblichen Betrieb,\ngewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück\nals sie ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten\nals Teil des g(~werblichen Betriebs und als Betriebs-\nvor dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt (§ 106) be-\ngrundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte sei-\nsteht. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vor-\nnes Wertes oder zu einem geringeren Teil dem\nhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen\ngewerblichen Betrieb, so gehört das ganze Grund-\nmaßgebend.\nstück zum Grundvermögen. Ein Grundstück, an dem\nneben dem Betriebsinhaber noch andere Personen                  (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt entspre-\nbeteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des Be-  chend, wenn Bund, Länder, Gemeinden und Ge-\ntriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück. Abwei-         meindeverbände oder Betriebe von inländischen\nchend von den Sätzen 1 bis 3 gehört der Grundbesitz         Körperschaften des öffentlichen Rechts an inländi-\nder in § 97 Abs. 1 bezeichneten inländischen Kör-           schen Kapitalgesellschaften beteiligt sind.\nperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\ngensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.                                          § 103\n(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1                        Betriebsschulden und Rücklagen\nNr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forst-              (1) Zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerb-\nwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.                      lichen Betriebs sind vom Rohvermögen die;enigen\nSchulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder\n§ 100                           mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebs in\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\nMineralgewinnungsrechte\n(2) Von dem Rohvermögen sind bei Versfche-\n(1) Bei Bodenschätzen, die nur auf Grund staat-          rungsunternehmen versicherungstechnische Rück--\nlicher Verleihung oder auf Grund eines übertrage-           lagen abzuziehen, soweit sie für die Leistungen aus\nnen ausschließlichen Rechts des Staates aufgesucht          den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich\nund gewonnen werden können, ist das verliehene              sind.\noder das auf Grund der staatlichen Erlaubnis zur\nAusübung überlassene Mineralgewinnungsrecht als                                        § 104\nselbständiges Wirtschaftsgut mit dem gemeinen                                 Pensionsverpflichtungen\nWert zu bewerten.\n(1) Eine Pensionsverpflichtung gegenüber einer\n(2) Bei Bodenschätzen, die ohne besondere staat-         Person, bei der der Versorgungsfall noch nicht ein-\nliche Verleihung bereits auf Grund des Eigentums            getreten ist (Pensionsanwartschaft), kann bei der\nam Grundstück aufgesucht und gewonnen werden                Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Be-\nkönnen, ist die aus dem Eigentum fließende Berech-          triebs abgezogen werden, wenn die Pensionsanwart-\ntigung zur Gewinnung der Bodenschätze wie ein               schaft auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung\nMineralgewinnungsrecht mit dem gemeinen Wert                beruht oder sich aus einer Betriebsvereinbarung,\nzu bewerten, sobald mit der Aufschließung der               einem Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung\nLagerstätte begonnen oder die Berechtigung in son-          ergibt. Eine auf betrieblicher. Ubung oder dem\nstiger Weise als selbständiges Wirtschaftsgut zum           Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende Pen-\nZwecke einer nachhaltigen gewerblichen Nutzung in           sionsverpflichtung gilt nicht als vertragliche Ver-\nden Verkehr gebracht worden ist.                            pflichtung im Sinne des Satzes 1.\n§ 101                               (2) Die Pensionsverpflichtung darf nur bis zur\nHöhe des Betrags abgezogen werden, der bei einem\nNicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter\nAlter des Anwärters am Bewertungsstichtag\nZum Betriebsvermögen gehören nicht:                        1. von mehr als 30 bis zu 38 Jahren das 0,Sf ache,\n1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften           2. von mehr als 38 bis zu 43 Jahren das 1 fache\ndes Vermögensteuergesetzes oder anderer Ge-              3. von mehr als 43 bis zu 47 Jahren das 1,Sfache\nsetze von der Vermögensteuer befreit sind;                4. von mehr als 47 bis zu 50 Jahren das 2 fache","Nr. 69 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                       1883\n5. von mehr als 50 bis zu 53 Jahren das 3fache             (2) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Ab-\n6. von mehr a 1s 5:3 bis zu 5G Jahren das 4fache        schlüsse auf den Schluß des Kalenderjahrs machen,\n7. von mehr als 56 bis zu 58 Jahren das 5fache          ist dieser Abschlußtag zugrunde zu legen.\n8. von mehr als 5B bis zu 60 Jahren das 6fache\n(3) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Ab-\n9. von mehr als 60 bis zu 62 Jahren das 7fache\nschlüsse auf einen anderen Tag machen, kann auf\n10. von mehr als 62 bis zu 63 Jahren das 8fache\nAntrag zugelassen werden, daß der Schluß des Wirt-\n11. von mehr als 63 bis zu 64 Jahren da.s 9fache\nschaftsjahrs zugrunde gelegt wird, das dem Fest-\n12. von mehr als 64 Jahren               das 10fache      stellungszeitpunkt vorangeht. An den Antrag bleibt\nder Jahresrente beträgt, die bis zur Vollendung des       der Betrieb auch für künftige Feststellungen der\n65. Lebensjahres (Beginn der vorgesehenen Pen-            Einheitswerte insofern gebunden, als stets der\nsionszahlung) nach Maßgabe des Versorgungsver-            Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahrs zu-\nsprechens erworben werden kann. Ist für den Beginn        grunde zu legen ist.\nder Pensionszahlung ein anderes Alter als 65 Jahre\nvorgesehen, so ist für jedes Jahr der Abweichung             (4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Absätze 2\nnach unten ein Zuschlag von 10 vom Hundert und            und 3) ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert\nfür jedes Jahr der Abweichung nach oben ein Ab-           vom Feststellungszeitpunkt.\nschlag von 5 vom Hundert auf den Vervielfältiger             (5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden:\nzu machen.                                                1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99). Für ihren Bestand\n(3) Die Vervielfältiger in Absatz 2 sind zu kürzen,        und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im\na) wenn eine Invalidenrente nicht oder nur bei Un-            Feststellungszeitpunkt maßgebend. § 35 Abs. 2\nfall zugesagt ist, um 40 vom Hundert,                   bleibt unberührt;\nb) wenn eine Hinterbliebenenrente nicht zugesagt          2. auf die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen\nist, um 30 vom Hundert,                                 und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften. Für\ndie Bewertung bleiben die Verhältnisse des Stich-\nc) wenn nur eine Invalidenrente zugesagt ist, um\ntags maßgebend, der sich nach § 112 ergibt. Für\n50 vom Hundert und\nden Bestand- ist der Abschlußzeitpunkt (Absätze 2\nd) wenn nur eine Hinterbliebenenrente zugesagt ist,           und 3) maßgebend.\num 60 vom Hundert.\n§ 107\n(4) Anwartschaften auf Hinterbliebenenversor-                Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem\ngung von Pensionären werden mit 30 vom Hundert                                Abschlußzeitpunkt\ndes Betrags abgezogen, der sich für den Renten-\nanspruch des Berechtigten nach § 14 Abs. 2 ergibt.           Zum Ausgleich von Verschiebungen, die in der\nZeit zwischen dem Abschlußzeitpunkt (§ 106 Abs. 3)\n(5) Ist an Stelle von Pensionsleistungen eine ein-     und dem Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22\nmalige Kapitalleistung zugesagt, so gelten 10 vom         Abs. 4, § 23 Abs. 2) eingetreten sjnd, gelten die fol-\nHundert der Kapitalleistung als Jahreswert im Sinne       genden Vorschriften:\ndes Absatzes 2.                                           1. Für Betriebsgrundstücke:\n§ 105                             a) Ist ein Betriebsgrundstück aus dem gewerb-\nlichen Betrieb ausgeschieden und der Gegen-\nSteuerschulden                           wert dem Betrieb zugeführt worden, so wird\n(1) Schulden aus laufend veranlagten Steuern                 der Gegenwert dem Betriebsvermögen zuge-\nsind nur abzuziehen, wenn die Steuern entweder                   rechnet.\n1. spätestens im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2,        b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück dem ge-\n§ 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2) fällig geworden sind oder         werblichen Betrieb zugeführt und der Gegen-\nwert dem gewerblichen Betrieb entnommen\n2. für einen Zeitraum erhoben werden, der späte-                 worden, so wird der Gegenwert vom Betriebs-\nstens im Feststellungzeitpunkt geendet hat. Endet           vermögen abgezogen. Entsprechend werden\nder Erhebungszeitraum erst nach dem Feststel-               Aufwendungen abgezogen, die aus Mitteln des\nlungszeitpunkt, so sind die Steuerschulden inso-            gewerblichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke\nweit abzuziehen, als sie auf die Zeit vor dem               gemacht worden sind.\nFeststellungszeitpunkt entfallen.\n2. Für andere Wirtschaftsgüter als Betriebsgrund-\n(2) Für Betriebe mit abweichendem Wirtschafts-             stücke:\njahr ist statt des Feststellungszeitpunktes der Ab-           a) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus einem\nschlußzeitpunkt (§ 106 Abs. 3) maßgebend.                        gewerblichen Betrieb ausgeschieden und dem\nübrigen Vermögen des Betriebsinhabers zuge-\n§ 106                                führt worden, so wird das Wirtschaftsgut so\nbehandelt, als wenn es im Feststellungszeit-\nBewertungsstichtag\npunkt noch zum gewerblichen Betrieb gehörte.\n(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die             b) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem übri-\nVerhältnisse im Feststellungzeitpunkt (§ 21 Abs. 2,              gen Vermögen des Betriebsinhabers ausge-\n§ 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2) maßgebend. Für die Bewer-              schieden und dem gewerblichen Betrieb zuge-\ntung von Wertpapieren, Anteilen und Genußschei-                   führt worden, so wird das Wirtschaftsgut so\nnen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der               behandelt, als wenn es im Feststellungszeit-\nsich nach § 112 ergibt.                                          punkt noch zum übrigen Vermögen gehörte.","1884                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nc) Die Vorschriften zu a) und b) gelten jedoch                                      Zweiter Abschnitt:\nnicht, wenn mit dem ausgeschiedenen Wirt-\nschc1fts~Jtlt Grundbesitz erworben worden ist                     Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen\noder Aufwendungen auf Grundbesitz gemacht                                    und Inlandsvermögen\nworden sind. In dic!sen Fällen ist das Wirt-\nschaflsgul von cfom VNmögen, aus dem es                                       A. Sonstiges Vermögen\nausgc~schicden worden ist, abzuziehen.\n§ 110\nBegriff und Umfang des sonstigen Vermögens\n§ 108\n(1) Als sonstiges Vermögen (§ 18 Nr. 4) kommen,\nSteuersicherung durch Zurechnung ausgeschiedener\nWirtschaftsgüter\nsoweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum\n(1) Sind innerhulb der letzten drei Monate vor                   Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehö-\ndem Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4,                ren, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:\n§ 23 Abs. 2) oder dem Abschlußzeitpunkt O 106\n1. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderun-\nAbs. 3) Wirtschaflsgüler aus dem inländischen Teil                        gen jeder Art, soweit sie nicht unter Nummer 2\neines gewerblichen Betriebs ausgeschieden worden,                         fallen;\nohne daß diesem ein entsprechender Gegenwert zu-\ngeführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen                       2. Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckgutha-\nWirtschaftsgüter dem gewerblichen Betrieb zuzu-                            ben und sonstige laufende Guthaben, inländische\nrechnen, wenn sie durch die Ausscheidung der inlän-                       und ausländische Zahlungsmittel. Lauten die Be-\ndischen Vermögensbesteuerung entgehen würden                               träge auf Deutsche Mark, so gehören sie bei\nnatürlichen Personen nur insoweit zum sonsti-\nund der Wert des noch vorhandenen, der inländi-\nschen Vermögensbesteuerung unterliegenden Teils                            gen Vermögen, als sie insgesamt 1000 Deutsche\ndes Betriebs in einem offenbaren Mißverhältnis zu                          Mark übersteigen;\ndem Wert der ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter                          3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäfts-\nsteht.                                                                     anteile, andere Gesellschaftseinlagen und Ge-\nschäftsguthaben bei Genossenschaften, Anteile\n(2) Absatz 1 gilt nicht:                                               an offenen Handelsgesellschaften, Kommandit-\n1. für Gewinnausschüttungen,                                               gesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei\ndenen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit-\n2. für Fälle, in denen der Betriebsinhaber nachweist,                      unternehmer) anzusehen sind, sind nicht sonsti-\ndaß die Wirtschaftsgüter in der Absicht einer ent-                    ges Vermögen, sondern Betriebsvermögen des\nsprechenden Einschränkung des Betriebs ausge-                         Gesellschafters;\nschieden worden sind.\n4. der Kapitalwert von Nießbrauchsrechten und\nvon Rechten auf Renten und andere wiederkeh-\n§ 109                                   rende Nutzungen und Leistungen;\nBewertung                               5. Erfindungen und Urheberrechte. Beim unbe-\nschränkt steuerpflichtigen Erfinder und Urheber\n(1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen                        gehören jedoch nicht zum sonstigen Vermögen\nWirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absätze 2\na) eigene Erfindungen,\nund 3 in der Regel mit dem Teilwert (§ 10) anzu-\nsetzen.                                                                    b) Ansprüche auf Vergütungen für eigene\nDiensterfindungen und\n(2) Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke                          c) eigene Urheberrechte sowie Originale urhe-\ngilt § 99 Abs. 3. Für die Bewertung der Mineral-                               berrechtlich geschützter ·werke.\ngewinnungsrechte gilt § 100.\nDie genannten Vvirtschaftsgüter gehören auch\n(3) Für die Bewertung von Wertpapieren, Antei-                         dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie\nlen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften gilt                        im Falle des Todes des Erfinders oder Urhebers\n§ 113.                                                                     auf seinen unbeschränkt steuerpflichtigen Ehe-\ngatten oder seine unbeschränkt steuerpflichtigen\n(4) Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebs ist\nKinder übergegangen sind;\ndie Summe der Werte, die sich nach den Absätzen 1\nbis 3 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, ver-                 6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und\nmindert um die Schulden und Rücklagen (§ 103) des                          Kapitalversicherungen oder Rentenversicherun-\nBetriebs. Bei der Ermittlung des Gesamtwerts sind                          gen, aus denen der Berechtigte noch nicht in\ndie Betriebsgrundstücke (§ 99) und die Mineral-                            den Rentenbezug eingetreten ist. Nicht zum son-\ngewinnungsrechte (§ 100) mit den für sie festgestell-                      stigen Vermögen gehören jedoch:\nten Einheitswerten anzusetzen. § 115 ist entspre-                          a) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf\nchend anzuwenden. 13 )                                                         ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abge-\nschlossen worden sind,\n13)  Der Zeitpunkt, von dem an die Einheitswerte der Betriebsgrund-        b) Rentenversicherungen, bei denen die An-\nstücke der Hauptfeststellung t!J64 bei der Feststellung von Ein-          sprüche erst fällig werden, wenn der Berech-\nheitswerten der <JC'werblichcn Betriebe zuqrunde gelegt werden,\nwird durch besonderes Ccsclz bestimmt (Artikel 3 Abs. 1 des               tigte das sechzigste Lebensjahr vollendet\nGesetzes zur AnclerunH des Bewertungsgesetzes vom 13. August\n1965 - Bundes(Jesetzbl. I S. 851 -).                                      hat oder erwerbsunfähig ist und","Nr. 69 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. DezemLc:r 1965                        1885\nc) alle übrigen Lebens-, Kapital- und Renten-         liehe Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder\nversicherungen, soweit ihr Wert (§ 12 Abs. 4)     Dienstverhältnis zurückzuführen sind;\ninsgesamt 10 000 Deutsche Mark nicht über-     2. Ansprüche aus der Sozialversicherung, der Ar-\nsteigt.                                           beitslosenversicherung und einer sonstigen Kran-\nVersicherungen bei solchen Versicherungsunter-        ken- oder Unfallversicherung;\nnehmen, die weder ihre GcschMtsleitung noch        3. fällige Ansprüche auf Renten aus Rentenver-\nihren Sitz im Inland haben, gehören nur dann          sicherungen, wenn der Versicherungsnehmer das\nnicht zum sonstigen Vermögen, wenn den Ver-           sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder vor-\nsicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Ge-           aussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbs-\nschäftsbetrieb im Inland erteilt ist;                 unfähig ist. Soll nach dem Versicherungsvertrag\n7.  der Uberbestand an umlaufenden Betriebsmitteln        für den Fall des Todes des Versicherungsneh-\neines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft          mers die Rente an dritte Personen gezahlt\n(§ 33 Abs. 3 Nr. 3);                                  werden, so gehören die Ansprüche nur dann\n8.  Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land-         nicht zum sonstigen Vermögen, wenn keine\nund Forstwirtschaft oder einem gewerblichen           weiteren Personen anspruchsberechtigt sind als\nBetrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an       die Ehefrau des Versicherungsnehmers und seine\ndem für die Veranlagung zur Vermögensteuer            Kinder, solange die Kinder noch nicht das acht-\nmaßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen           zehnte oder, falls sie sich in der Berufsausbil-\nBetrieb des Eigentümers nicht dienen. Die Wirt-       dung befinden, noch nicht das fünfundzwanzigste\nschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Ver-         Lebensjahr vollendet haben. In diesem Falle\nmögen, wenn ihr Wert insgesamt 1 000 Deutsche         gehören nach dem Tode des Versicherungsneh-\nMark nicht übersteigt;                                mers die Ansprüche auch bei der Ehefrau und\nden Kindern nicht zum sonstigen Vermögen.\n9.  Wirtschaftsgüter, die Gewerbetreibenden außer-\nWird eine durch Tod des Versicherungsnehmers\nhalb ihres Gewerbebetriebs oder Nichtgewerbe-\nfällige Kapitalversicherungssumme als Einmal-\ntreibenden gehören, soweit den Umständen nach\nbeitrag zu einer sofort beginnenden Rentenver-\nanzunehmen ist, :laß sie dazu bestimmt sind,\nsicherung für die Ehefrau und die in Satz 2\nzum Verkauf, zum Tausch oder zu ähnlichen\nbezeichneten Kinder verwendet, so gehören auch\nZwecken verwendet zu werden (nichtgewerb-\ndie Ansprüche aus dieser Rentenversicherung\nliches Vorratsvermögen). Die \\IVirtschaftsgüter\nbei der Ehefrau und den Kindern nicht zum\ngehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn\nsonstigen Vermögen;\nihr Wert insgesamt 1 000 Deutsche Mark nicht\nübersteigt;                                        4. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge\nohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder\n10.  Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;\nin Form von Kapitalabfindungen gewährt werden;\n11. Schmuckgegenstände, Gegenstände aus edlem\n5. Ansprüche auf Leistungen nach dem Zweiten\nMetall und Luxusgegenstände, auch wenn sie\nTeil des Soforthilfegesetzes oder nach Vor-\nzur Ausstattung der Wolmung des Steuerpflich-\nschriften, die im Rahmen eines Lastenausgleichs\ntigen gehören, wenn ihr gemeiner Wert ins-\nerlassen werden, ohne Rücksicht darauf, ob die\ngesamt 10 000 Deutsche Mark übersteigt;\nLeistungen laufend oder in Form einer einmali-\n12. Kunstgegenstände und Sammlungen, wenn ihr              gen Zahlung gewährt werden;\ngemeiner Wert insgesamt 20 000 Deutsche Mark       6. Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund ge-\nübersteigt. Nicht zum sonstigen Vermögen ge-          setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung\nhören Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf             nationalsozialistischen Unrechts für Schäden an\nden Wert, wenn sie von deutschen Künstlern            Leben, Körper, Gesundheit und Freiheitsentzug\ngeschaffen sind, die noch leben oder seit nicht       zustehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Leistun-\nmehr als fünfzehn Jahren verstorben sind. Die         gen laufend oder in Form einer einmaligen\nVorschrift des § 115 bleibt unberührt.                Zahlung gewährt werden;\n(2) Bei der Ermittlung des    Werts des sonstigen    7. Ansprüche auf Renten,\nVermögens bleibt der Wert        der Wirtschaftsgüter,      a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen;\nder sich nach Absatz 1 Nr. 1     bis 3 ergibt, bis zum\nb) die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung\nBetrag von insgesamt 10 000      Deutsche Mark außer\nBetracht.                                                      für den durch Körperverletzung oder Krank-\nheit herbeigeführten gänzlichen oder teil-\n(3) Im Falle einer Zusammenveranlagung nach                 weisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zuste-\n§ 11 Abs. 1 oder 2 des Vermögensteuergesetzes er-              hen. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Ren-\nhöhen sich die Freibeträge und Freigrenzen nach                ten, die den Angehörigen einer in dieser\nden Absätzen 1 und 2 auf den doppelten Betrag.                 Weise geschädigten Person auf Grund der\nSchädigung zustehen;\n§ 111                         8. Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem\nBerechtigten an Stelle einer in Nummer 7 be-\nNicht zum sonstigen Vermögen gehöriue Wirtschaftsgüter\nzeichneten Rente zusteht;\nZum sonstigen Vermögen gehören nicht:                 9. Ansprüche auf Renten und andere wiederkeh-\n1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensions-            rende Nutzungen und Leistungen, soweit der\nkassen sowie Ansprüche auf Renten und ähn-            Jahreswert der Nutzungen oder Leistungen ins-","1886                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngesamt 3 600 Deutsche Murk nicht übersteigt,         2. Die Gegenstände müssen in einem den Verhält-\nwenn der Bercchtig lc über 60 Jahre alt oder             nissen entsprechenden Umfang den Zwecken der\nvoraussichtlich für mindestens drei Jahre er-            Forschung oder der Volksbildung nutzbar ge-\nwerbsunfähig ist;                                        macht werden;\n10. Ifousrat   und andere bewe91iche körperliche          3. Der Steuerpflichtige muß bereit sein, die Gegen-\nGegenstündc·, soW(!it sie nicht in § 110 besonders       stände den geltenden Bestimmungen der Denk-\nals zum sonstiw:n Vermögen gehörig bezeichnet            malsp~ege zu unterstellen;\nsind.                                                 4. Die Gegenstände müssen sich seit mindestens\n§ 112                               20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in\ndas Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes\nStichtag für die Bewc~rt.ung                   oder national wertvoller Archive nach dem Ge-\nvon Wertpapieren und Anteilen\nsetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen\nStichtag für die Bewertung von Wertpapieren und             Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetz-\nAnteilen an Kapitalgf:scllschaften ist jeweils der             blatt I S. 501) eingetragen sein.\n31. Dezember des Jc1hrcs, das dem für die Haupt-              (3) Grundbesitz     oder Teile von Grundbesitz\nveranlagung, Ncuvcranhiqung und Nachveranlagung            werden nicht angesetzt, wenn sie für Zwecke der\nzur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt voran-            Volkswohlfahrt der Allgemeinheit zur Benutzung\ngeht.\nzugänglich gemacht sind und ihre Erhaltung im\n§ 113                           öffentlichen Interesse liegt.\nVeröffentlichung der am Stichtag                 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur dann, wenn die\nmaßgebenden Kurse und Rücknahmepreise             jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Ein-\nDer Bundesminister der Finanzen stellt die nach         nahmen übersteigen.\n§ 11 Abs. 1 maßgebenden Kurse und die nach § 11\n§ 116\nAbs. 4 maßgebenden Rückncthmepreise vom Stichtag\n(§ 112) in einer Liste zusammen und veröffentlicht                               Krankenanstalten\ndiese im Bundesanzeiger.                                      (1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und\ndes Inlandsvermögens bleibt der für das Betriebs-\nvermögen einer vom Eigentümer betriebenen Kran-\nB. Gesamtvermögen\nkenanstalt festgestellte Einheitswert oder der auf\ndie Krankenanstalt entfallende Teil des Einheits-\n§ 114\nwerts außer Ansatz. Voraussetzung ist, daß die\nErmittlung des G~samtvermögens                Krankenanstalt im vorangegangenen Kalenderjahr\n(1) Bei unbeschrä_nkt Stciuerpflichtigen im Sinne       in besonderem Maße der minderbemittelten Bevöl-\ndes Vermögenstcucrgcsdzes wird der Wert des                kerung gedient hat.\ngesamten Vermöqcns (Gesamtvermögen) ermittelt.                (2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem\n(2) Zum Gcsc1mtvermögcn gehören nicht die \\Virt-        Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die\nschaflsgüter, die nach den Vorschriften des Vermö-         Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Ver-\ngensteuergesetzcs oder anderer Gesetze von der             ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des\nVermögensteuer befreit sind.                               Steueranpassungsgesetzes         (Gemeinnützigkeitsver-\nordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I\n(3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens sind\nS. 1592) erfüllt sind.\ndie Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert fest-\nzustellen ist, mit den festgestellten Einheitswerten          (3) Hat eine Krankenanstalt keine Konzession\nanzusetzen.                                                (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr die Steuer-\nvergünstigung auf Grund dieses Paragraphen nicht\n§ 115\nzu, es sei denn,· daß sie in einem Gebiet betrieben\nGegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen        wird, in dem diese Konzession nicht erforderlich ist.\nInteresse liegt\n(1) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz und                                     § 117\nsolche bewegliche Gegenstdnde, die zum sonstigen\nVersorgungsunternehmen\nVermögen gehören, sind mit 40 vom Hundert des\nWerts anzusetzen, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer             (1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens wird\nBedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft          1. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht nur\nim öffentlichen Interesse liegt.                               vorübergehend der Erzeugung, Lieferung und\n(2) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz,                 Verteilung von Gas, Strom oder Wärme zur\nKunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaft-               öffentlichen Versorgung dient, nur mit 50 vom\nliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive werden              Hundert des Einheitswerts oder des darauf ent-\nnicht angesetzt, wenn folgende Voraussetzungen                 fallenden Teils des Einheitswerts angesetzt,\nerfüllt sind:                                              2. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht nur\n1. Die Erhaltung der Gegenstände muß wegen ihrer               vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und\nBedeutung für Kunst, Geschichte oder \\,Vissen-             Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versor-\nschaft im öffentlichen Interesse liegen;                   gung dient, außer Ansatz gelassen.","Nr. 69 -        Tag der Ausgabe: BJmn, den 17. Dezember 1965                               1887\n(2) Dient das nach Absatz 1 begünstigte Betriebs-                      gesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu ve.ran-\nvermögen gleichzeitig auch anderen Zwecken, so                            lagen sind.\nist es dem Umfang der jeweiligen Nutzung ent-                                                        § 120\nsprechend aufzuteilen.                                                           Zurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n§ 118                                       Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird das ganze\nSchulden und sonstige Abzüge                            Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehe-\ngatten zugerechnet, wenn dieser nach § 1 Abs. 1\n(1) Zur Ermittlung des Werts des Gesamtvermö-                         Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt\ngens sind von dem Rohvermögen abzuziehen                                  steuerpflichtig ist.\n1. Schulden und Lasten, soweit sie nicht mit einem\ngewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusam-                                         C. Inlandsvermögen\nmenhang stehen. Bei der Bewertung von Schulden\n§ 121\naus laufend veranlagten Steuern ist § 105 ent-\nsprechend anzuwenden;                                                   (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des\n2. Pensionsverpflichtungen gegenüber Personen, bei                        Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des\ndenen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten                     Inlandsvermögens ermittelt.\nist, soweit sie nicht mit einem gewerblichen Be-                        (2) Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuer-\ntrieb oder einem Betrieb der Land- und ForsL-                        pflichtigen gehören:\nwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang                          1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Ver-\nstehen. Bei der Bewertung der Pensionsverpflich-                         mögen;\ntungen ist§ 104 entsprechend anzuwendeni\n2. das inländische Grundvermögen;\n3. bei Inhabern von Betrieben der Land- und Forst-\n3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches\nwirtschaft zur Abgeltung des Dberschusses der\nlaufenden Betriebseinnahmen über die laufenden                           gilt das Vermögen, das einem im Inland betrie-\nBetriebsausgaben, der nach dem Ende des voran-                           benen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland\ngegangenen Wirtschaftsjahres (§ 35 Abs. 2) ent-                           eine Betriebstätte unterhalten wird oder ein stän-\nstanden ist, ein Achtzehntel des Wirtschaftswertes                         diger Vertreter bestellt ist;\ndes Betriebs der Land- und Forstwirtschaft; bei                      4. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen und\nbuchführenden Inhabern von Betrieben der Land-                            Gebrauchsmuster, die in ein inländisches Buch\nund Forstwirtschaft kann statt dessen auf Antrag                          oder Register eingetragen sind;\nder nachgewiesene Dberschuß der laufenden Be-                        5. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1,\ntriebseinnahmen über die laufenden Betriebsa\"us-                         2 und 4 fallen und einem inländischen gewerb-\ngaben abgezogen werden, soweit er am Veran-                               lichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen\nlagungszeitpunkt noch vorhanden ist oder zur                              vermietet oder verpachtet sind;\nTilgung von Schulden verwendet worden ist, die                       6. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und\nam Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres                             andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch\nbestanden haben und mit dem Wirtschaftsteil                               inländischen Grundbesitz, durch inländische\ndes Betriebes in wirtschaftlichem Zusammenhang                            grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die\nstehen. 14 )                                                              in ein inländisches Schiffsregister eingetragen\n(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten,                            sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind.\nsoweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit                               Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen,\nWirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen                              über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben\nim Sinne dieses Gesetzes gehören. Schulden und                                 sind;\nLasten, die mit den nach § 115 steuerfreien Wirt-                         7. Forderungen aus der Beteiligung an einem Han-\nschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang                                 delsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der\nstehen, sind dagegen in vollem Umfang abzuziehen.                              Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz\nim Inland hat.\n§ 119                                        (3) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 und 3, §§ 115\nbis 117 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt\nZusammenrechnung\nauch von den Vorschriften in § 118, .jedoch mit der\n(1) Das Vermögen von Ehegatten wird für die                           Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten\nErmittlung des Gesamtvermögens zusammengerech-                            abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammen-\nnet, wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Vermögensteuer-                        hang mit dem Inlandsvermögen stehen.\ngesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu ver-\nanlagen sind.\n(2) Das Vermögen von Eltern wird mit dem Ver-\nDritter Teil\nmögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit                                               Schlußvorschriften\ndenen sie nach § 11 Abs. 2 des Vermögensteuer-\n§ 122\n14) ~ei der Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens                  Besondere Vorschriften für Berlin (West)\n1st § 118 Abs. 1 Nr. 3 von dem Zeitpunkt. an anzuwenden, von dem\nan die Einheitswerte der I-füuptfcst.s1.cllung 1964 zugrunde gelegt     (1) § 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht\nwerden (Artikel 2 Abs. 8 des (;eselzes zur Änderung des Bewer-\ntungsgesetzes vom 13. August 1965 - Bundcsgesetzbl. I S. 851 -).    für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beur-","1888                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des           falls nur für einzelne Grundstücksarten oder\nBodenartenverhältnisses ist in sinngemäßer An-               anderweitig bestimmte Gruppen von Grund-\nwendung der Grundsätze des Bodenschätzungs-                  stücken und Betriebsgrundstücken,\ngesetzes und der dazu ergangenen Durchführungs-          vorgeschrieben werden.\nbestimmungen vom 12. Februar 1935 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 198) zu verfahren.\n(2) Abmelkställe in Berlin (West) gehören ohne                                § 123\nRücksicht auf den Umfang der Tierbestände zum                                Ermächtigungen\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\ndas Gesetz zur Förderung der Wirtschaft in Berlin\nstimmung des Bundesrates die in § 21 Abs. 1, § 39\n(West) vom 19. August 1964 (Bundesgesetzbl. I\nAbs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, §§ 81, 90\nS. 675) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung\nAbs. 2 und § 122 Abs. 3 vorgesehenen Rechtsver-\ndes Ber linhilf egese tzes vom 17. März 1965 (Bundes-\nordnungen zu erlassen.\ngesetzbl. I S. 77) gilt.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\n(3) Durch Rechtsverordnung können im Hinblick         mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\nauf die besonderen Verhältnisse am Grundstücks-          diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\nmarkt für den Grundbesitz in Berlin (West)               nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\n1. die Vervielfältiger und die Wertzahlen abwei-         Datum, neuer Uberschrift und neuer Paragraphen-\nchend von den§§ 80 und 90 festgesetzt und            folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\n2. Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der Grund-       des Wortlauts - insbesondere hinsichtlich der bis-\nstückswerte in Berlin (West) oder in örtlich be-     her verwendeten Bezeichnung „Ziffer·• - zu be-\ngrenzten Teilen von Berlin (West), erforderlichen-   seitigen.","Nr. 69 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                        1889\nAnlage 1\nUmrechnungsschlüssel für Tierbestände\nin Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedad\nTierart                                   1 Tier - ... VE Tierart                               1 Tier- ... VE\nPferde                                                    Schweine\nPferde unter 3 Jahrein                           0,70     Ferkel                                      0,02\nPferde 3 Jahre all und älter                     1,10     Läufer                                      0,06\nZuchtschweine                               0,33\nMastschweine                                0,16\nRindvieh\nKälber und Jungvieh unter 1 Juhr                 0,30   Geflügel\nJungvieh 1 bis 2 Jahre alt                       0,70\nZuchtbullen                                      1,20\nLegehennen                                  0,02\nZugochsen                                                 (einschließlich einer normalen Aufzucht\n1,20\nKühe, Färsen, Mrisl.ticre                        1,00\nzur Ergänzung des Bestandes)\nZuchtenten                                  0,04\nZuchtputen                                  0,04\nSchafe                                                      Zuchtgänse                                  0,04\nSchafe unter 1 Jahr                                       Jungmasthühner                              0,0017\n0,05\nSchafe 1 Jahr alt und älter                               Junghennen                                  0,0017\n0,10\nMastenten                                   0,0033\nMastputen                                   0,0067\nZiegen                                             0,08     Mastgänse                                   0,0067\nAnlage 2\nGruppen der Zweige des Tierbestands\nnach der Flächenabhängigkeit\n1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands\nPferdehaltung,\nPfordezucht,\nSchafzucht,\nSchafhaltung,\nRindviehzucht,\nMilchviehhaltung,\nR indvi ehmast.\n2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbe-\nstands\nSchweinezucht,\nSchweinemast,\nHühnerzucht,\nEntenzucht,\nGünsezucht,\nPutcnzucht,\nLeg chennenhal tung,\n.Junghühnermast,\nEntenmast,\nGänsemast,\nPutenrnast.","1890                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 3\nMietwohngrundstücke\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B. fallen\nG eme i ndegröß enklas s en\nüber     über       über     über   über    über    über\nbis     2 000    5 000      10 000   50 000 100 000 200 000 500 000\n2000       bis      bis        bis      bis    bis     bis    Ein-\n5000     10 000    50 000   100 000 200 000 500 000 wohner\nAltbauten\nvor 1895      ••••••••••••••  0  •••    7,2       6,9      5,8        5,8       5,7     5,5     5,4     5,3\n1895 bis 1899 ..............           7,4       7,1      6,0        5,9        5,8    5,7     5,5     5,4\n1900 bis 1904 ..............           7,8       7,5      6,2        6,2        6,0    5,9     5,7     5,6\n1905 bis 1915 ..............           8,3       7,9      6,6        6,5        6,3    6,2     6,0     5,8\n1916 bis 31.3.1924 .........            8,7       8,4      6,9        6,7        6,5    6,4     6,2     6,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934            9,8       9,5      8,3        8,2        8,0    7,8     7,7     7,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948            10,2       9,8      8,6        8,4        8,2    8,0     7,9     7,7\nNachkriegsbauten\nnach dem 20.6.1948        ........      9,8       9,7      9,5        9,2        9,0    9,0     9,0     9,1\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten\noder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor 1908 ...................            6,6      6,3      5,3         5,4       5,3    5,2     5,1     5,0\n1908 bis 1915 ..............           6,9       6,6      5,6        5,6        5,5    5,4     5,3     5,1\n1916 bis 31. 3. 1924 ..........        7,7       7,4      6,1         6,1       6,0    5,8     5,7     5,5\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934             9,0      8,7      7,7         7,6       7,5    7,3     7,2     7,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948             9,6       9,3      8,2         8,0       7,8    7,7     7,5     7,4\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948     ........       9,5      9,4      9,2         8,9       8,7    8,7     8,7     8,8\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten\nmit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924     ..........       5,7      5,5       4,7        4,9       4,8    4,7     4,6     4,5\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934             7,3       7,0      6,4        6,4       6,3    6,2     6,1      6,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948    ....     8,5       8,2      7,3        7,2       7,1    7,0     6,8      6,7\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948     ........       8,9       8,7      8,6        8,3       8,1    8,1      8,1     8,3","Nr. 69             Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                           1891\nAnlage 4\nGemischtgenutzte Grundstücke\nmit einem gewerblichen Anteil an\nder Jahresrohmiete bis zu 50 v. H.\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchw<:rnmsteim~n oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B. fallen\nG em ein de größ en klas s en\nüber      über      über     über      über    über     über\nbis      2 000    5000      10 000   50 000    100 000 200 000  500 000\n2 000      bis       bis       bis      bis       bis     bis      Ein-\n5 000    10 000    50 000   100 000  200 000  500 000  wohner\nAltbauten\nvor 1895 ....... - ..........                              7,6       7,3       6,4       6,4        6,1       6,0     5,9      6,1\n1895 bis 1899 ................                             7,8       7,6       6,6       6,5        6,3       6,2     6,0      6,3\n1900 bis 1904 . . . . . . . . . . . . .           ~        8,2        7,9      6,9        6,8       6,5       6,4     6,3      6,4\n1905 bis 1915     o • •  • •.   e  •   •  •  •.  L  e      8,7       8,4       7,2       7,1        6,8       6,7     6,5      6,7\n1916 bis 31. 3. 1924 .........                             9,1       8,8       7,6        7,4       7,1       6,9     6,8      6,9\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934                               10,2       9,6       8,4       8,1        8,0       7,8     7,1      7,8\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948                                10,5       9,8       8,6       8,3        8,2       8,0     7,9      7,9\nNachkriegs bauten\nnach dem 20. 6. 1948            •   •   •  c, •••    II     9,9       9,6       9,2       9,1        9,0       9,0     9,0      9,0\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten\noder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor 1908 ....................                              7,0       6,7       5,9        6,0       5,7       5,6     5,5      5,8\n1908 bis 1915     • • <> • • ~   •   •  •  • • • •   •     7,3        7,0      6,2       6,2        5,9       5,8     5,7      6,0\n1916 bis 31. 3. 1924 . . . . . . . . .         ~           8,1       7,8       6,8       6,7        6,4       6,3     6,2       6,4\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934                                9,3       8,8       7,7       7,6        7,5       7,3     7,2      7,3\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948                                 9,9       9,3       8,2       8,0        7,8       7,7     7,5      7,6\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948            .........                   9,6       9,3       9,0       8,9        8,7       8,7     8,7      8,8\nC. bei Holzfachwerk bauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten\nmit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1.4.1924 ..........                                6,1        5,9      5,2       5,4        5,2       5,1     5,0      5,4\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934                                7,7        7,2      6,4        6,5       6,4       6,3     6,1       6,4\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948                                 8,8       8,3       7,3        7,3       7,1       7,0     6,9       7,1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948            ........                    9,0       8,7       8,4       8,4        8,2       8,2     8,2      8,4","1892                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 5\nGemischtgenutzte Grundstücke\nmit einem gewerblichen Anteil an\nder Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H.\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B. fallen\nGemeindegrößenklassen\nüber      über    über       über    über    über    über\nbis      2000     5000    10 000     50 000  100 000 200 000 500 000\n2 000      bis       bis     bis        bis     bis     bis    Ein-\n5 000    10 000  50 000    100 000  200 000 500 000 wohner\nAltbauten\nvor 1895 ..................               7,6       7,2       6,4     6,6         6,4     6,4     6,4     6,4\n1895 bis 1899 ..............              7,8       7,4       6,6     6,8         6,5     6,5     6,5     6,5\n1900 bis 1904 ..............              8,2       7,8       6,8     7,0         6,7     6,7     6,7     6,7\n1905 bis 1915 ..............              8,6       8,2       7,1     7,2         7,0     7,0     7,0     7,0\n1916 bis 31.3.1924 .........              9,0       8,6       7,4     7,5         7,2     7,2     7,2     7,2\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934               9,7       9,1       8,0     8,1         7,9     7,9     7,9     7,9\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948     •• ••     10,0       9,4       8,2     8,3         8,1     8,1     8,1     8,1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948      ........        9,6       9,3       8,9     8,9         8,7     8,8     8,8     8,8\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten\noder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor 1908 ...................             7,0        6,7      6,0     6,3         6,1      6,1     6,1     6,1\n1908 bis 1915 ..............             7,3        7,0      6,2     6,5         6,2      6,2     6,2     6,2\n1916 bis 31. 3. 1924 ..........          8,1        7,7       6,7     6,9         6,7     6,7     6,7     6,7\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934               9,0       8,4       7,5     7,6         7,5     7,5     7,5     7,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948                9,5       8,9       7,8     7,9         7,8     7,8     7,8     7,8\nNachkriegsbauten\nnach dem 20.6.1948        ........        9,3       9,0       8,6     8,7         8,5     8,6     8,6     8,6\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten\nmit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924      ..........        6,2       5,9       5,5     5,8         5,6      5,6     5,6     5,6\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934              7,4        7,0       6,4     6,7         6,5     6,5     6,5     6,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948    . ...       8,5       8,0       7,2     7,3         7,2     7,2     7,2     7,2\nNachkriegsbauten\nnach dem 20.6.1948       ........        8,8       8,5       8,1     8,2          8,1     8,2     8,2     8,2","Nr. b9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1965                          1893\nAnlage 6\nGeschäftsgrundstücke\nVervielfäHiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B. fallen\nGemein d eg röß en klas sen\nüber      über    über      über      über    über      über\nbis      2 000    5 000   10 000    50 000    100 000 200 000   500 000\n2 000       bis       bis     bis       bis       bis     bis      Ein-\n5000      10 000  50 000    100 000   200 000 500 000  wohner\nAltbauten\nvor 1895 ..................             7,8       7,5       6,7     6,9         6,8       6,8     6,8       6,8\n1895 bis 1899    ••••••  w •••••••     8,0       7,7       6,9      7,0        7,0       7,0     7,0       7,0\n1900 bis 1904 ..............           8,3       7,9       7,1      7,2        7,1       7,1     7,1       7,1\n1905 bis 1915 ..............           8,7       8,3       7,4      7,5        7,4       7,4     7,4       7,4\n1916 bis 31.3.1924 .........           9,0       8,6       7,7     7,8         7,6       7,6     7,6       7,6\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934            9,4        9,0       8,0     8,0        8,0       8,0     8,0       8,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948             9,6       9,2       8,1     8,2         8,1       8,1     8,1       8, 1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ........           9,4       9,2       9,0     9,0         8,9       8,9     8,9       8,9\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten\noder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor1908 ...................            7,3       7,0       6,3      6,5        6,5       6,5     6,5       6,5\n1908 bis 1915 ..............           7,6       7,2       6,5     6,7         6,7       6,7     6,7       6,7\n1916 bis 31.3.1924 ..........          8,2       7,8       7,0     7,2         7,1       7,1     7,1       7,1\nNeubauten\n1.4.1924 bis 31.12.1934                8,8       8,4       7,5     7,6         7,6       7,6     7,6       7,6\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948             9,2       8,8       7,8      7,9        7,8       7,8     7,8       7,8\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948      ........      9,1       9,0       8,7     8,8         8,7       8,7     8,7       8,7\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten\nmit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924 ..........          6,6       6,3       5,7      6,0        6,1       6, 1    6, 1      6,1\nNeubauten\n1.4.1924bis31.12.1934                  7,5        7,2      6,5      6,7        6,8       6,8     6,8       6,8\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948             8,4       8,0       7,2      7,3        7,3       7,3     7,3       7,3\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 .........         8,7       8,6       8,3      8,4        8,3       8,3     8,4       8,4","1894                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 7\nEinfamilienhäuser\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B. fallen\nGemeindegrößenklassen\nüber      über     über      über   über    über    über\nbis      2 000    5 000    10 000    50 000 100 000 200 000 500 000\n2000       bis       bis      bis       bis    bis     bis     Ein-\n5 000    10 000   50 000   100 000 200 000 500 000 wohner\nAltbauten\nvor 1895 ..................            9,5       9,0      1,1      7,4         7,8    7,8     1,8     1,8\n1895 bis 1899 ..............           9,8       9,3      1,9      7,6         8,0    8,0     8,0     8,0\n1900 bis 1904 ..............        10,3        9,8      8,3      7,9         8,2    8,2     8,2     8,2\n1905 bis 1915 ..............        11,0       10,4      8,7      8,4         8,6    8,6     8,6     8,6\n1916 bis 31.3.1924 .........         11,6       11,0      9,1      8,8         8,9    8,9     8,9     8,9\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .....    13,1       12,4     10,6     10,2       10,2    10,2    10,2    10,2\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ....     13,5       12,9     10,9     10,5       10,4    10,4    10,4    10,4\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948     ........   13,0       12,4     12,0     11,8       11,8    11,8    11,8    11,9\nB. bei Holzfachwerk.bauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten\noder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor 1908 ...................          8,7       8,3      1,1       6,8        7,3    7,3     7,3     7,3\n1908 bis 1915 ..............          9,1       8,7      7,4       7,1        7,6    7,6     7,6      7,6\n1916 bis 31. 3. 1924 ..........     10,2        9,6      8,1       7,8        8,1    8,1     8,1      8,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934         11,9       11,3      9,7       9,4        9,4    9,4     9,4      9,4\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948          12,7       12,1     10,3       9,9        9,9    9,9     9,9      9,9\nNachkriegs bauten\nnach dem 20. 6. 1948     ........    12,5      11,9     11,5     11,4       11,4    11,4    11,4    11,5\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten\nmit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924 ..........         7,7       7,3      6,3       6,1        6,7    6,7     6,7      6,7\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934           9,6       9,1       8,0      7,7        8,0    8,0     8,0      8,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948           11, 1     10,6       9,2      8,9        9,0    9,0     9,0      9,0\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948     .........   11,5      10,9     10,6     10,6        10,6   10,6    10,6    10,8","Nr. 69 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezemuer 1965                           1C95\nAnlage 8\nZweifamilienhäuser\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B. fallen\nGern ein d eg röß en klas s en\nüber     über      über       über      über   über     über\nbis       2 000   5000      10000     50 000    100 000 200 000  500 000\n2 000       bis      bis       bis        bis       bis    bis      Ein-\n5 000   10 000    50 000    100 000   200 000 500 000  wohner\nAltbauten\nvor 1895 ..................                 8,6        8,1      6,9       6,7         7,0        6,8    6,8      6,8\n1895 bis 1899 ...............               8,8        8,4      7,1       6,9         7,1       7,0     7,0      7,0\n1900 bis 1904 ..............                9,3        8,8      7,4       7,1         7,4       7,2     7,2      7,2\n1905 bis 1915 ..............                9,8        9,3      7,8       7,5         7,7       7,5     7,5      7,5\n1916 bis 31. 3. 1924 ..........            10,3        9,7      8,2       7,8         8,0       7,8     7,8      7,8\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934                11,6       11,0      9,5       9,1         9,0       9,0     9,0      9,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948                 11,9       11,3      9,7       9,3         9,2       9,2     9,2      9,2\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948      ........         11,4       11,0     10,6      10,5        10,5      10,5    10,5     10,5\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten\noder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor 1908 ...................                7,9        7,5      6,4       6,2         6,6       6,5     6,5      6,5\n1908 bis 1913 ..............                8,3        7,8      6,7       6,4         6,8       6,7     6,7      6,7\n1916 bis 31.3.1924 ..........               9,1        8,6      7,3       7,0         7,3       7,1     7,1      7,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934                 10,6       10,1      8,7       8,4         8,5       8,5     8,5      8,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948     ....        11,2       10,7      9,2       8,9         8,8       8,8     8,8      8,8\nNachkriegsbauten\nnach dem 20.6.1948 .........                11,0       10,6     10,2      10,1       10, 1      10,1    10,1     10,2\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten\nmit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924      ..........    lt     7,0        6,7      5,8       5,6         6,1       6,0     6,0      6,0\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934                  8,7        8,3      7,3       7,0         7,3       7,3     7,3      7,3\n1. 1. 1935 bis 20, 6. 1948                  10,0        9,5      8,3       8,0         8,1       8,1     8,1      8,1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948      ....... \" ..      10,2        9,8      9,5       9,5         9,5       9,5     9,5      9,7"]}