{"id":"bgbl1-1965-68-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":68,"date":"1965-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_68.pdf#page=1","order":5,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1965-11-22T00:00:00Z","page":1829,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["1829\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                           Z 1997 A\n1965                  A us~.e;cgebcn zu Bonn am 7. Dezember 1965                                          Nr. 68\nTag                                                   Inhalt                                             Seite\n22. 11. 65 NeuJdssung der Loh nsleuer-Durchführungsverordnung                                               1829\nErsetzt Bwzdesgcs~lzbl. 111 611-2\nBerichtigung der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und\nFamilienheimges<-:1.z) .................................................................. •      1858\nBetrifft Bundesycsef;.,JJJ. III 2330-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBund<:-!sgeselzblatl Teil II Nr. 46 und Nr. 47 ............................................•.    1858\nVerkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... .           1859\nRechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften .................................... .        1860\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 22. November 1965\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngpsetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (Bun-\ndcsgesctzbl. I S. 1253), zuletzt geändert durch die\nFinanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1477), wird nachstehend der Wort-\nlaut der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung unter\nBerücksichtigung der Verordnung zur Anderung und\nErgänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nvom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 815) be-\nkanntgemacht.\nBonn, den 22. November 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","1830                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 22. November 1965\n(LStDV 1965) *)\nInhaltsübersicht\nI. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn                            § 24    Entfällt\n§   1   Arbcilnehmt)r, Arlwilqcber                                § 25    Außergewöhnliche Belastungen\n§ 2     Arbcilslohn                                               § 25 a  Außergewöhnliche Belastungen in besonderen\n§ 3     Sachbezüge                                                        Fällen\n§ 4     Aufwandsenlschädi~Jlrn~Jen, Reisekostenvergü-             § 25 b  Freibeträge für besondere Fälle\ntungen, Umzugskoslenv(~rgiitungen, durchlau-              § 26    Pauschbeträge für Körperbehinderte\nfende Gelder, Trinkgelder                                 § 26 a  Altersfreibetrag\n§ 5     Jubilüurnsgesdwnke                                        § 26 b  Verluste bei den Einkünften aus Vermietung\n§ 6     Sonstige steuerfreie Einnahmen                                    und Verpachtung\n§ 6 a Arbeitnehmer-Freibetrag                                     § 27    Art der Berücksichtigung\n§   6 b Besteuerung von Versorgungsbezügen                        § 28    Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen\n§ 28 a Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten\nII. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten\nFällen\n§ 7     Verpflichtung der Gemeindebehörde und des\nArbeitnehmers                                         JV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs\n§ 8     Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren,\nA. Allgemeines\n§ 9     Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten\n§ 29   Vorlegung und Aufbewahrung der Lohn-\n§ 10    Aushändigung der Lohnsteuerkarten\nsteuerkarte\n§ 11    Verpflichtung des Arbeitnehmers\n§ 30   Einbehaltung der Lohnsteuer\n§ 12    Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuer-\n§ 31   Lohnkonto\nkarten\n§ 13    Entfällt                                                  B. Be rech nun g der Lohns teuer\n§ 14    Mehrere Lohnsteuerkarten                                      § 32   Lohnsteuertabelle\n§ 15    Weitere Anordnungen über die Lohnsteuer-                      § 32 a Berechnung der Lohnsteuer von bestimmten\nkarten                                                               Zuschlägen\n§ 16    Verlust der Lohnsteuerkarte                                   § 32 b Steuerermäßigung bei ausländischem Ar-\nbeitslohn\nIß. Änderung und Ergänzung der Eintragungen auf der\nLohnsteuerkarte                                                       § 33   Lohnzahlungszeitraum\n§ 34   Anwendung der Lohnsteuertabelle\n§ 17    Verbot privaler Anderungen\n§ 35   Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen\n§ 17 a Vermeidung             von Härten bei Arbeitnehmern\nBezügen\nmit mehreren DienslverhälLnissen und bei An-\nwendung der Steuerkldsse IV                                   § 35 a Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen\nVomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz)\n§ 18    Erg~inzung der Lolinsleuerkarte wegen Ände-\nbei bestimmten sonstigen Bezügen\nrung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder\ndurch die Gemeindetwhörde                                     § 35 b Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhun-\ndertsätzen (besonderen Pauschsteuersätzen)\n§ 18 a Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Ände-\nin anderen Fällen\nrung der Sl.eucrklcisse und der Zahl der Kinder\ndurch das Finanzaml                                           § 36   Mehrere Dienstverhältnisse\n§ 18 b Zeilliche Wirksamkeil                                          § 37   Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte\n§ 19    Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte                     § 38   Im Ausland wohnhafte Beamte\n§ 20    Werbungskoslen                                                § 39   Entfällt\n§ 20 a Sondcrnusgaben                                                 § 40   Beschränkt Steuerpflichtige\n§ 20 b Aufwendungen, die nach dem Wohnungsbau-                    C. Verwendung der einbehaltenen                Lohn-\nPrtünien~Jeselz pr~imicnbcgünstigt sind                       steuer\n§ 21    Werbunqskoslcn und Sonderausgaben bei meh-                    § 41   Abführung der Lohnsteuer\nreren Dienstverhültnisscn                                     § 42   Entfällt\n§ 22    Werbun~Jsko~lcn und Sonderausgaben bei Ehe-                   § 43   Betriebstätte\ngatten\n§ 44   Lohnsteueranmeldung\n§ 23    Entfüll1\n§ 45   Unregelmäßigkeiten bei der Abführung\n*)  Ursctzl Bundcsqr,sr,t·1.IJI lll 611-2                                   § 46   Haftung","Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                        1831\nD. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers                         § 54 Verpflichtung des Arbeitnehmers\n§ 47   Lohnsleuerb(!sclwinigung                            § 55 Mitwirkung der Versicherungsträger\n§ 48   Lohnzettel\n§ 49   Behörden\nVI. Dbergangs- und Schlußbestimmungen\nV. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs                              § 56   Anrufungsauskünfte\n§§ 50                                                        § 57   Zuständigkeit in besonderen Fällen\nbis 52 Außcnprülung                                          § 58   Anwendungszeitraum\n§ 53   Verpflichtung clcs ArlH!ilqcbcrs                     § 59   Geltung im Land Berlin\nI. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn                   (2) Zum Arbeitslohn gehören\n§ 1                           1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen,\nTantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus\nArbeitnehmer, Arbeitgeber\neinem Dienstverhältnis;\n(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG,\n§ 14 Abs. 2 StAnpG)\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-\ngelder und andere Bezüge und Vorteile für eine\n(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz                frühere Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind,                   zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechts-\nvorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5, unbe-               nachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teil-\nschränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie               weise auf früheren Beitragsleistungen des Be-\nPersonen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen                 zugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers\nAufenthalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls                 beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn\nunbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die beschränkte\nLohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40.                        (3) Zum Arbeitslohn gehören auch\n(2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent-            1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 7 und 8\nlichem oder privatem Dienst angestellt oder be-                   Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder\nschäftigt sind oder waren und die aus diesem                      seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für ent-\nDienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhält-               gangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für\nnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch                  die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit\ndie Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie                  gewährt werden;\nArbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis                 2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen\nihres Rechtsvorgängers beziehen.                                 Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-\nnen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der\n(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn\nInvalidität, des Alters oder des Todes sicher-\nder Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber\nzustellen (Zukunftsicherung), auch wenn auf die\n(öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts-\nLeistungen aus der Zukunftsicherung kein Rechts-\nvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der\nanspruch besteht. Voraussetzung ist, daß der\nFall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres\nArbeitnehmer der Zukunftsicherung ausdrücklich\ngeschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit-\noder stillschweigend zustimmt. Diese Ausgaben\ngebers steht oder im geschäftlichen Organismus des\ngehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie\nArbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich-\ntet ist.                                                         im Kalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark\nübersteigen. Ubernimmt der Arbeitgeber Aus-\n(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und               gaben, die der Arbeitnehmer auf Grund einer\nsonstige Leistungen innerhalb der von ihm selb-                  eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat,\nständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen                  so gehören diese Ausgaben in voller Höhe zum\nTätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit                Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für mehrere\nes sich um die Entgelte für diese Lieferungen und                 Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Perso-\nsonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare                    nen (Sammelversicherung, Pauschalversicherung)\nEntgelte).                                                        der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete\n§ 2                               Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu er-\nArbeitslohn                             mitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der\ngesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen.\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)\nNicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben für die\n(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem                   Zukunftsicherung, die auf Grund gesetzlicher\nArbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem                  Verpflichtung geleistet werden oder die nur dazu\nfrüheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind               dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung\nalle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.                 einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung\nEs ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder                 zu verschaffen (Rückdeckung des Arbeitgebers).\nlaufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch                 Den Ausgaben, die der Arbeitgeber auf Grund\nauf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder                gesetzlicher Verpflichtung leistet, wird der Bei-\nForm sie gewährt werden.                                          tragsteil gleichgestellt, den der Arbeitgeber an","1832                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\neinen versicherunuspflicht.igc:n Arbeitnehmer für     der §§ 35 a, 35 b, aus dem Arbeitslohn zu berechnen,\ndie~ Krankenversicherunu bei einer Ersatzkasse        der nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten\nh!islel, soweit dieser Beilragsteil die Hälfte des    Nettobetrag ergibt.\nGesdfnl.beHrags zur Krankenversicherung bei der\nErsatzkasse nicht übersteigt. Wird ein Arbeit-\n§ 3\nnehmer von der Versic:hc!nmgspflicht in der ge-\nsc~tzlichen Rentenversicherung befreit                                         Sachbezüge\na) auf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b                                     (§ 8 EStG)\ndes Anges t.clltenv ersicherungs-N euregelungs-      (1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,\ng ese tzes vom 23. februar 1957 (Bundesgesetz-    gehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,\nblatl 1 S. 88, 1074) oder auf Grund des\nfreier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu-\nArtikels 2 § 1 Buchstabe b des Knapp-             taten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem\nschaJtsrentenversicherungs - Neuregelungsge-      Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-\nsetzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I        tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise\nS. 533) jeweils in der bis zum 30. Juni 1965      des Verbrauchsorts maßgebend.\ngeltenden Passung, weil er eine Lebensver-\nsicherung abgeschlossen hat, und hatte der           (2) Die    für die Finanzverwaltung zuständigen\nArbeitnehmer bei Befreiung von der An-            obersten Landesbehörden können den Wert von be-\ngestelltenversicherung am 30. September 1957,     stimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung von\nbei Befreiung von der Knappschaftsversiche-       Durchschnittswerten festsetzen und bekanntgeben.\nrung am 31. August 1957 das 50. Lebensjahr        Sie können die Festsetzung und Bekanntgabe den\nnoch nicht vollendet, oder                        Oberfinanzdirektionen übertragen.\nb) auf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b\ndes Angestellten versicherungs-N euregelungs-                                   § 4\ngesetzes oder auf Grund des Artikels 2 § 1                Aufwandsentschädigungen, Reisekosten-\nBuchstabe b des Knappschaftsrentenversiche-              vergütungen, Umzugskostenvergütungen,\nrungs-Neuregelungsgesetzes, jeweils in der                   durchlaufende Gelder, Trinkgelder\nFassung des Rentenversicherungs- \\.nderungs-\ngesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I                   (§ 3 Ziff. 12, 13, 16, 50, 51 EStG)\nS. 476), weil er eine Lebensversicherung abge-       Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht\nschlossen hat, und hatte der Arbeitnehmer am      1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte\n1. Juli 1965 das 50. Lebensjahr noch nicht voll-      Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landes-\nendet, oder                                           gesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder\nc) auf Grund des § 7 Abs. 2 des Angestellten-             landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Be-\nversicherungsgeselzcs in der Fassung des              stimmung oder von der Bundesregierung oder\nArtikels 1 des Angestelltenversicherungs-             einer Landesregierung als Aufwandsentschädi-\nNeuregelungsgesetzes, weil er Mitglied einer          gung festgesetzt sind und als Aufwandsentschä-\nöffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-       digung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.\nsorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist,          Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Auf-\nso sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Auf-            wandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an\nwendungen des Arbeitnehmers für seine Ver-                öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt\nsicherung bis zur Höhe der dadurch wegfallenden           werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie\nPflichtbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen         für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt\nRentenversicherung wie Ausgaben für die                    werden oder den Aufwand, der dem Empfänger\nZukunftsicherung auf Grund gesetzlicher Ver-              erwächst, offensichtlich übersteigen. Offentlichen\npl1ichtung zu behandeln;                                  Dienst im Sinne dieser Vorschrift leisten Perso-\nnen, die sich ausschließlich oder überwiegend mit\n3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des\nöffentlich-rechtlichen (hoheitlichen) Aufgaben be-\nDienstverhältnisses oder eines früheren Dienst-\nfassen. Zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben\nverhältnisses gewährt werden, z.B. Zuschüsse im\ngehören auch die Aufgaben der öffentlich-recht-\nKrankheitsfall;\nlichen Religionsgemeinschaften;\n4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die\nregelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden,      2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-\nz. B. Entlohnung für Überstunden, Überschichten,          kostenvergütungen und Umzugskostenvergütun-\nSonntagsarbeit. Die Vorschriften des § 32 a blei-         gen;\nben unberührt;                                        3. die Beträge, die den im privaten Dienst angestell-\n5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der              ten Personen für Reisekosten und für dienstlich\nArbeit gewährt werden;                                    veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit\nsie die durch die Reise oder den Umzug ent-\n6 Entschädigungen für Nebenämter und Neben-                   standenen Mehraufwendungen nicht übersteigen;\nbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhält-\nnisses.                                               4. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-\ngeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-\n(4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn           laufende Gelder), und die Beträge, durch die\nentfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie,          Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber\nvorbehaltlich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und            ersetzt werden (Auslagenersatz);","Nr. 68 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                        1833\n5. Trinkgelder, die dem /\\.rbeilnehmer von Dritten              b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-\ngezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch                    schädigungen für die Dienstkleidung der zum\nhierauJ besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im               Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung\nKalenderjahr nicht übersteigen.                                Verpflichteten und für dienstlich notwendige\nKleidungsstücke der Vollzugsbeamten der\n§ 5                                   Kriminalpolizei,\nJ u bi!ä umsgeschenke\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse\nund der Geldwert der im Einsatz unentgelt-\n(§ 3 Ziff. 52 EStG)                            lich abgegebenen Verpflegung,\n(1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören               d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-\nnicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an                        lung, der freien Krankenhauspflege, des freien\nArbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen                    Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der\nDienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeit-                    freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-\nnehmerjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge                   frauen und unterhaltsberechtigter Kinder;\nnicht übersteigen:\n4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-\n1. bei einem 10jährigen Arbeitnehmerjubiläum                    sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1\n600 Deutsche Mark,        Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-\n2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubiläum                    leistende auf Grund des § 20 des Gesetzes über\n1 200 Deutsche Mark,        den zivilen Ersatzdienst erhalten;\n3. bei einem 40jährigen Arbeitnehmerjubiläum                 5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften\n1 800 Deutsche Mark,        aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an\n4. bei einem 50- oder 60jährigen Arbeitnehmer-                  Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-\njubiläum                       2 400 Deutsche Mark.        digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-\nVoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der               digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-\nArbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden                  stellte Personen gezahlt werden, soweit es sich\nDienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen                nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der\nJubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen                 Dienstzeit gewährt werden;\nGrundsätzen verfährt.                                        6. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\n(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören                stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-\nnicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine              setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung\nArbeitnehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums,               nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-\nsoweit sie bei dem einzelnen Arbeit ehmer einen                 den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem\nMonatslohn, höchstens 1 200 Deutsche Mark, nicht                aus Wiedergutmachungsgründen neu begründe-\nübersteigen und gegeben werden, weil das Geschäft               ten oder wieder begründeten Dienstverhältnis\n25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren be-                  sowie von Bezügen aus einem früheren Dienst-\nsteht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß            verhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen\nder Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgeben-                neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt\nden Zeitrtiume bei allen Geschäftsjubiläen nach                 unberührt;\neinheitlichen Grundsätzen verfährt.                          7. Abfindungen wegen Entlassung aus einem\nDienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des\n§ 6                               Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be-\ntriebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für\nSonstige steuerfreie Einnahmen                     Abfindungen wegen Entlassung aus einem\n(§ 3 EStG)                            Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-             in einem Interessenausgleich, einer Einigung\ndem nicht                                                       oder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des\nBetriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden\n1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das            sind, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung\nSchlechtwettergeld und die Stillegungsvergütung           der bezeichneten Vorschriften dem Grunde nach\naus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung             berechtigt ist und 12 Monatsverdienste nicht\nsowie die Unterstützung aus der gesetzlichen              übersteigt;\nArbeitslosenhilfe;\n8. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf\n2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen               Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-\nRentenversicherung der Arbeiter und Angestell-            sung aus einem Dienstverhältnis;\nten, aus der Knappschaftsversicherung und auf\nGrund der Beamten-(pensions-)gesctze;                  9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs-\n3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-\nbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck\ngrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län-          bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil-\nder und der Vollzugspolizei der Länder und Ge-            dung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar\nmeinden und bei Vollzugsbeamlen der Kriminal-             zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzu-\npolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden              schläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen             Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähn-\nüberlassenen Dienstkleidung,                          licher Vorschriften gewährt werden;","1834                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n10. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an              Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.\nArbeitnc~hmer von dem Arbeitgeber gezahlt                 Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß\nwerden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be-            a) die Stipendien einen für die Erfüllung der\ntrag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe              Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung\nden Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der                 des Lebensunterhalts und die Deckung des\nübersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig;                    Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag\n11. Stillgeld, das der Arbeitgeber im Umfang des                   nicht übersteigen und nach den vom Geber\n§ 13 Abs. 5 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Ja-             erlassenen Richtlinien vergeben werden,\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69) einer Arbeit-          b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem\nnehmerin gewährt, die Stillgeld aus der gesetz-               Stipendium nicht zu einer bestimmten wis-\nlichen Krankenversicherung nicht erhält;                      senschaftlichen oder künstlerischen Gegen-\nleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit\n12. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,\nverpflichtet ist,\ndie dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-\nnis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus dem             c) bei Stipendien zur Förderung der wissen-\nersten Dienstverhältnis -- im Monat Dezember                  schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung\nzufließen (Weihnachts-Freibetrag);                            im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung\neines solchen Stipendiums der Abschluß der\n13. Entschädigungen auf Grund des Kriegsgefange-                   Berufsausbildung des Empfängers nicht län-\nnenen tschädigungsgesetzes;                                   ger als zehn Jahre zurückliegt;\n14. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-         23. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-\ndenten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge-           mannsprämien;\nwährten Zuwendungen an besonders verdiente\n24. Leistungen nach        dem Unterhaltssicherungsge-\nPersonen oder ihre Hinterbliebenen;\nsetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1\n15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über             Satz 2 steuerpflichtig sind;\nTitel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957      25. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der\n(Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;                  Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\n16. Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der            s. 177);\nFassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I         26. der Vorteil aus der Uberlassung von eigenen\nS. 578);                                                  Aktien an Arbeitnehmer zu einem Vorzugskurs\n17. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-                nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über\ngeldgesetzes oder nachträglich auf Grund der              steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des\ndurch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobe-               Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei\nnen Kindergeldgesetze gewährt werden;                     Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-\nnehmer in der Fassung vom 2. November 1961\n18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeitnehmer\n(Bundesgesetzbl. I S. 1917).\nbestimmter Vertretungen, Organisationen, Ge-\nmeinschaften und Einrichtungen nach Maßgabe\ndes § 3 Ziff. 29 bis 40, 55 und 57 des Einkom-                                   §6a\nmensteuergesetzes;\nArbeitnehmer-Freibetrag\n19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als                          (§ 19 Abs. 2, § 39 Abs. 1 EStG)\nihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den\nVerträgen zur Vermeidung der Doppelbesteue-             Arbeitnehmer erhalten beim Steuerabzug vom\nrung zusteht (§ 9 des Steueranpassungsgesetzes);     Arbeitslohn einen Arbeitnehmer-Freibetrag von\n240 Deutsche Mark jährlich, höchstens jedoch einen\n20. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-         Betrag in Höhe des Arbeitslohns. Der Arbeitnehmer-\nAbkommens gezahlt werden;                            Freibetrag wird in der J ahreslohnsteuertabelle und\n21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen          in den Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchent-\naus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn        liche und tägliche Lohnzahlungen berücksichtigt\nes sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-      (§ 32 Abs.1).\ndelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers\ngezahlt werden;                                                                  §6b\n22. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit-              Besteuerung von Versorgungsbezügen\nteln oder von zwischenstaatlichen oder über-                   (§ 19 Abs. 3, § 39 Abs. 3 Ziff. 6 EStG)\nstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesre-          (1) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag\npublik Deutschland als Mitglied angehört, zur        in Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höch-\nFörderung der Forschung oder zur Förderung\nstens jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche\nder wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus-      Mark im Kalenderjahr, steuerfrei. Versorgungsbe-\nbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das\nzüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienst-\ngleiche gilt für Stipendien, die zu den m Satz 1\nleistungen, die\nbezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die\nvon einer Körperschaft des öffentlichen Rechts       1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-\nerrichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer        haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Ver-              a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-\nmögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des              chender gesetzlicher Vorschriften,","Nr. 68  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                        1835\nb) nach beamtenrechUichen Grundsätzen von                halt haben, es sei denn, daß nach Ziffer 1 eine\nKörperschaften, Ansli.1lten oder Stiftungen des     andere Gemeindebehörde zuständig ist.\nöffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen   (3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-\nVerbänden von Körperschaften                    sitz haben, ist\noder\n1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht dau-\n2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-          ernd getrennt leben, eine Lohnsteuerkarte von\ngrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit            der Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben,\noder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;           an dem ihre Familie sich befindet,\nBezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze\n2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohn-\ngewährt werden, gelten erst dann als Versor-\ngungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 62.           steuerkarte von der Gemeindebehörde des Orts\nauszuschreiben, von dem aus sie ihrer Beschäfti-\nLebensjahr vollendet hat.\ngung nachgehen.\n(2) Werden Versorgungsbezüge als laufender            Haben Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,\nArbeitslohn gezahlt, so bleiben 25 vom Hundert der       einen gemeinsamen Wohnsitz noch nicht begründet,\nVersorgungsbezüge, höchstens jedoch 200 Deutsche         so sind die Lohnsteuerkarten der Ehegatten von der\nMark monatlich, steuerfrei. Werden Versorgungs-          Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben, an dem\nbezüge als sonstige Bezüge gezahlt, so ist § 35 an-      sich die Wohnung der Ehefrau befindet.\nzuwenden. Werden laufende Versorgungsbezüge\nerstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr            (4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der\nbereits Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge ge-        Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten\nwährt worden sind, so darf der Arbeitgeber den           die Steuerklasse, den Familienstand und bei den\nsteuerfreien Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark        Steuerklassen II, III und IV die Zahl der beim Lohn-\nbei den laufenden Bezügen nur berücksichtigen, so-       steuerabzug zu berücksichtigenden Kinder nach Maß-\nweit er sich bei den sonstigen Bezügen nicht aus-        gabe der Absätze 5 bis 10 zu bescheinigen.\ngewirkt hat.                                                (5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen bei\n(3) Durch die Vorschriften des Absatzes 2 wird        Arbeitnehmern, die\ndie steuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge         1. ledig oder geschieden sind oder\nbeim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Ver-\n2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III\nanlagung zur Einkommensteuer nicht berührt.\n(Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder\n3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III\noder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,\nII. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten\nwenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet\n§7                          haben und ihnen kein Kinderfreibetrag (§ 8) zusteht.\nVerpflichtung der Gemeindebehörde und des              (6) Die Steuerklasse II und die Zahl der Kinder,\nArbeitnehmers                     für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\n(§§ 38, 39 EStG)                   steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,\ndie\n(1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-\nstehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund         1. ledig oder geschieden sind oder\ndes Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleich-       2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III\nzeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder,         (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder\nwenn eine Personenstandsaufnahme nicht durchge-          3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III\nführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder               oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,\nsonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich Lohn-\nsteuerkarten mit Wirkung für das folgende Kalen-         wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben oder\nderjahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben,       ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).\ndie im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme oder            (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder,\nan dem an dessen Stelle bestimmten Stichtag in           für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-           steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,\nlichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu die-    die\nsem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stehen           1. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-\noder nicht. Die für die Finanzverwaltung zuständi-           schränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd\ngen obersten Landesbehörden können im Einver-                getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitneh-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aus               mers keinen Arbeitslohn bezieht;\nVereinfachungsgründen Ausnahmen zulassen.\n2. verwitwet sind und im Zeitpunkt des Todes ihres\n(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag             Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt ge-\nLohnsteuerkarten auszuschreiben                              lebt haben,\n1. für alJe Arbeitnehmer, die in die Urliste (Urkar-         a) für das Kalenderjahr, in dem der Ehegatte\ntei) aufzunehmen waren, ohne Rücksicht darauf,               verstorben ist, und für das folgende Kalender-\nob sie tatsächlich aufgenommen worden sind,                   jahr;\n2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeindebezirk           b) wenn dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-               für ein Kind zusteht, das aus der Ehe mit dem","1836                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerstorbenen hervorgegangen ist oder für das        4. Adoptivkinder,\nden Ehegatten auch in dem Kalenderjahr, in          5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zm\ndem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinder-             leiblichen Mutter),\nfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand.\n6. Pflegekinder.\n(8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder,\nfür die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nsteht (§ 8), ist, vorbehaltlich des Absatzes 9, zu be-                                    §9\nscheinigen bei Arbeitnehmern, die verheiratet sind,                     Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten\nwenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\nsind und nicht dauernd getrennt leben und beide\nEhegatten im Kulcnderjah r Arbeitslohn beziehen.                 (1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-\nWird für den Ehegatten eines Arbeitnehmers, auf              behörde mit den gleichen Nummern zu versehen,\ndessen Lohnsteuerkarte die Steuerklc.1sse III be-            unter denen die Arbeitnehmer in der Urliste ein-\nscheinigt ist, im Laufe des Kalenderjahrs erstmalig          getragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Ur-\neine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben, so hat die              kartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohn-\nGemeindebehörde auf dieser Lohnsteuerkarte die               steuerkarten laufend zu numerieren.\nSteuerklasse IV einzutragen und auf der Lohnsteuer-              (2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh-\nkarte des anderen Ehegatten mit Wirkung von dem              mer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind\nTag an, von dem sein Ehegatte Arbeitslohn be-                in der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver-\nzieht, die Steuerklasse III in Steuerklasse IV zu            merk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die\nändern.                                                      Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eine Urliste\n(9) Die Steuerklasse V ist auf Antrag bei einem           nicht geführt, so ist die laufende Nummer der Lohn-\nArbeitnehmer zu bescheinigen, der nach Absatz 8 in           steuerkarte zugleich mit dem Vermerk StK in der\ndie Steuerklasse IV fallen würde; in diesem Fall ist         Haushaltsliste und außerdem in der Urkartei an der\nabweichend von Absatz 8 auf der Lohnsteuerkarte              dafür vorgesehenen Stelle zugleich mit dem Jahr, für\ndes Ehegatten die Steuerklasse III und die Zahl der          das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.\nKinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibe-               (3) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus-\ntrag zusteht, zu bescheinigen.                               haltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde\n(10) Für die Bescheinigung der Steuerklasse, des          über die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten\nFamilienstandes und bei den Steuerklassen II, III            ein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten ent-\nund IV der Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu be-              halten muß:\nrücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 8 und § 8)             1. Laufende Nummer,\nsind unbeschadet der Vorschriften der Absätze 8              2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Wohnung),\nund 9 und der §§ 17 und 18 die Verhältnisse zu                     Geburtsdatum des Arbeitnehmers,\nBeginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die              3. Steuerklasse und Zahl der Kinder unter 18 Jahren,\nLohnsteuerkarte wirksam wird.\n4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, ge-\n(11) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge-                  schieden),\ntragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den            5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und seines Ehe-\nVerhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für das                 gatten zu einer Religionsgemeinschaft (Religions-\ndie Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeitneh-                 gesellschaft),\nmers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die\n6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte,\nBerichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend bei\nder Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er                  7. Bemerkungen.\ndieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichti-        Das Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am\ngung der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde              1. Dezember einzusenden.\nvon Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer                      (4) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-\nhat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Ge-               karte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.\nmeindebehörde auf Verlangen vorzulegen.\n(5) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von\ndem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-\n§8                             gegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen\nKinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren           obersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek-\ntionen sind berechtigt, Ausnahmen von den Ab-\n(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4, § 39 Abs. 1 EStG)\nsätzen 1 bis 3 zuzulassen.\n(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-\nbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder, die das\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder-                                       § 10\nfreibeträge zu, und zwar auch dann, wenn die Kin-                       Aushändigung der Lohnsteuerkarten\nder eigene Einkünfte beziehen.\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\n(2) Kinder im Sinne dieser Vorschriften sind\n(1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist\n1. eheliche Kinder,                                          so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten\n2. eheliche Stiefkinder,                                     spätestens am 15. November im Besitz der Arbeit-\n3. für ehelich erklärte Kinder,                              nehmer befinden.","Nr. 6ß    Täg der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                       1837\n(2) Die  GenwindPIH!hördt: hat die Lohnsteuer-               der aus mehreren Dienstverhältnissen herrührende\nkartcm solort 1rnch U('r Ausschreibung durch ihr                Arbeitslohn von derselben öffentlichen Kasse, d. h.\nAußendienstpersonal oder durch die Post den Ar-                 von demselben Arbeitgeber, gezahlt wird (§ 49\nbeitnehmern m1s1/.uhfü1diqcn. Sie hat, sobald die              Abs. 1 Satz 2).\nAushändigung der LohnsU!uerkarten beendet ist,\n§ 15\ndies öffentlich bekanntzurnuchen mit der Aufforde-\nrung, die /\\ us.,;clireibun~J dwa fehlender Lohn-                \\!Veitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten\nsteucrkarl.en :1.11 bc>i.inl.rilqc'n (§ 11).                                      (§ 38 Abs. 2 EStG)\n(1) Die weiteren Anordnungen und Bekanntma-\n§ 11                          chungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer-\nVerpflichtung des Arbeitnehmers                     karten erlassen die Oberfinanzdirektionen.\n(§ 3B Abs. 2 EStG)                            (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anwei-\nDer Ar bei Lnehmcr hat bei der nach § 7 zustän-             sungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn-\ndigen Gemeirnfobehörde die Ausschreibung einer                  steuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erfor-\nLohnsteuerkarte zu bean trugen                                  derlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anwei-\nsungen selbst vornehmen.\n1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die\nLohnsteuerkcntc nicht gcmüß § 10 Abs. 2 zugeht,\n§ 16\n2. vor Beginn eines Dicnstverhüllnisses, wenn die\nLohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1 aus-                           Verlust der Lohnsteuerkarte\ngeschrieben worden ist.                                                        (§ 38 Abs. 2 EStG)\nVerlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte\n§ 12                           Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die\nNachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten                 Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-\nmeindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens\n(§ 3B Abs. 2 ESt.G)\neiner Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt,\n(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer-                 ersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte ist\nkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Ur-                als „Ersatz-Lohnsteuerkarte\" zu kennzeichnen.\nlisten oder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 2) oder das\nVerzeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten\n(§ 9 Abs. 3) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein              III. Änderung und Ergänzung der Eintragungen\nVerzeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-                             auf der l.ohnsteuerkarte\nsteuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3 vor-\ngeschriebenen Verzeichnis entspricht.                                                      § 17\n(2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-                               Verbot privater Änderungen\nsteuerkarten hat die GPmcindebehörde den Arbeit-                                    (§ 38 Abs. 2 EStG)\nnehmern auszuhctndigen. Die Gemeindebehörde ist                     (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\nverpflichtet, dem Pinanzamt eine Abschrift des nach              dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den\nAbsatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljährlich             Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Perso-\nzur Ergänzung der lJrliste (Urkartei) oder der Haus-             nen geändert oder ergänzt werden.\nhaltslisten oder des Verzeichnisses der ausgeschrie-\nbenen Lohnsteue:rkarl.en (§ 9 Abs. 2 und 3) zu über-                (2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die\nsenden.                                                          nachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf An-\ntrag durch die Behörde, die die Eintragung vorge-\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir-              nommen hat, zu ändern.\nkung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn-\nsteuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.\n§ 17 a\n§ 13                           Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern mit\n(entfällt)                          mehreren Dienstverhältnissen und bei Anwendung\nder Steuerklasse IV\n§ 14\n(§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 EStG)\nMehrere Lohnsteuerkarten                             (1) Ist der Arbeitslohn aus einem Dienstverhält-\nnis, für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt\n(§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)\nwird, in einem Lohnzahlungszeitraum des Kalender-\nDie Gemeindebehörde hat einem Arbeitnehmer,                  jahrs voraussichtlich niedriger als der Eingangs-\nder Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder                  betrag der Lohnstufe, bis zu der in der Steuerklasse,\nfrüheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von ver-               die auf der ersten Lohnsteuerkarte eingetragen ist,\nschiedenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder                 Lohnsteuer nicht erhoben wird, so hat das Finanz-\nweitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben und die                   amt auf Antrag des Arbeitnehmers den Unterschieds-\nAusschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf den                 betrag auf der ersten Lohnsteuerkarte als Hinzu-\nzweiten und weiteren Lohnsteuerkarten ist die                    rechnungsbetrag und auf der zweiten oder weiteren\nSteuerklasse VI einzutragen. Eine zweite oder wei-               Lohnsteuerkarte oder verteilt auf diese Lohnsteuer-\ntere Lohnsteuerkarte ist nicht auszuschreiben, wenn              karten als steuerfreien Betrag einzutragen.","1838                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Ist bei Ehegalten, die beide Arbeitslohn be-     so ist gleichzeitig als Familienstand „verwitwet'\nziehen und beide nach Steuerklasse IV zu besteuern      zu vermerken.\nsind (§ 7 Abs. 8), der Arbeitslohn eines Ehegatten\nin einem Lohnzahlungszeit.raum des Kalenderjahrs                                   § 18 a\nvoraussichtlich niedriger als der Eingangsbetrag der\nErgänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung\nLohnstufe, bis zu der in Steuerklasse IV Lohnsteuer\nder Steuerklasse und der Zahl der Kinder durch das\nnicht erhoben wird, so hat das Finanzamt auf Antrag\nFinanzamt\nder EhegaUen den Unlcrschiedsbetrag auf der (er-\nsten) Lohnsteuerkarte des EherJa Lien mit dem nied-      (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2 EStG)\nrigeren Arbeitslohn als Hinzurc)chnungsbetrag und           (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-\nauf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten als        beitnehmer (§ 1 Abs. 1) werden Kinderfreibeträge\nsteuerfreien Betrag einzutragen. Isl der Arbeitslohn     auf Antrag gewährt\ndes geringer verdienenden Ehegatten in dem maß-\ngebenden       Lohnzahlungszeitraum      voraussichtlich 1. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die zu Beginn des Kalen-\nniedriger als der auf den Lohnzahlungszeitraum ent-          derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, das 18.\nfallende Teil des Arbeitnehmer-Freibetrags und des           Lebensjahr vollendet, aber das 27. Lebensjahr\nPauschbetrags für Werbungskosten, so tritt für die           noch nicht vollendet haben, wenn sie\nErmittlung des Unterschiedsbclra.gs an die Stelle des        a) überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers\ntatsächlichen Arbeitslohns der auf den Lohnzah-                 unterhalten und für einen Beruf ausgebildet\nlungszeitraum entfallende Teil des Arbeitnehmer-                werden oder\nFreibetrags und des Pauschbetrags für Werbungs-              b) Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, sofern die\nkosten. Das gilt auch, wenn der geringer verdie-                Berufsausbildung durch die Einberufung zum\nnende Ehegatte vor Ablauf des Kalenderjahrs aus                 Wehrdienst unterbrochen worden ist und der\ndem Dienstverhältnis ausscheidet. Der Hinzurech-                Arbeitnehmer vor der Einberufung die Kosten\nnungsbetrag und der steuerfreie Betrag sind frühe-              des Unterhalts und der Berufsausbildung\nstens mit Wirkung von dem Tag an einzutragen,                   überwiegend getragen hat, oder\nvon dem an die Steuerklasse IV bei beiden Ehe-               c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des\ngatten anzuwenden ist.                                          Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen so-\n(3) Ein Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 kann               zialen Jahres leisten;\nin einem Kalenderjahr jeweils nur einmal gestellt        2. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die wegen körperlicher\nwerden. Das gilt nicht, wenn die Änderung eines              oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig\nbereits eingetragenen sleuerfreien Betrags und Hin-          sind, wenn dem Arbeitnehmer für die Kinder ein\nzurechnungsbetrags deshalb begehrt wird, weil der            Kinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder\nArbeitnehmer aus dem zweiten oder weiteren                   überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers un-\nDienstverhältnis ausgeschieden ist oder weil der             terhalten werden.\nEhegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn\nmehr bezieht.                                            Voraussetzung für die Gewährung des Kinderfrei-\nbetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und Bezüge\ndes Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts\n§ 18\nund seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeig-\nErgänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung             net sind, im Kalenderjahr nicht mehr als 7 200\nder Steuerklasse und der Zahl der Kinder durch die       Deutsche Mark betragen.\nGemeindebehörde                          (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\n(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3, 4, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2    vor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte durch\nEStG)                           das Finanzamt zu ergänzen. Es ist die Steuerklasse\n(1) Weist der Arbeilnehmer nach, daß sich die auf     und Zahl der Kinder zu bescheinigen, die bei dem\nArbeitnehmer nach den Vorschriften des § 7 Abs. 6\nder Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse oder\ndie Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder zu         bis 8 zu bescheinigen wären, wenn die Kinder das\nseinen Gunsten geändert hat, so ist die Lohnsteuer-      18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.\nkarte auf Antrag durch die Gemeindebehörde, die             (3) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat das\nsie ausgeschrieben hat, entsprechend den Vorschrif-      Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die\nten in § 7 Abs. 6 bis 8 zu ergänzen. Hat der Arbeit-     Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn dem Arbeit-\nnehmer nach Ausschreibung der Lohnsteuerkarte            nehmer ein Kinderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1)\nseinen Wohnsitz verlegt, so ist die Ergänzung durch      gewährt wird, das aus der Ehe mit dem Verstorbe-\ndie Gemeindebehörde des neuen Wohnsitzes vorzu-          nen hervorgegangen ist oder für das den Ehegatten\nnehmen.                                                  auch in dem Kalenderjahr, in dem der Ehegatte ver-\n(2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-        storben ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßi-\ntrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das           gung) zustand oder auf Antrag zu gewähren war.\n§ 18 Abs. 3 ist anzuwenden.\nabgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spätestens\n31. Januar des folgenden Kalenderjahrs gestellt             (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb\nwerden.                                                  eines Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuer-\n(3) Wird auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit-        karte zu beantragen, wenn\nnehmers nach dem Tod seines Ehegatten die Steuer-        1. sich im Laufe des Kalenderjahrs ergibt, daß die\nklasse III bescheinigt (§ 7 Abs. 7 Ziff. 2 Buchstabe a),     eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im","Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                        1839\nSinne des Absc1lzes 1 letzter Satz den Betrag von    entfällt, soweit nach § 28 Satz 2 ein Ausgleich durch\n7 200 Deulsche Mark übersteigen werden oder          den Arbeitgeber vorgenommen wird. Die Nachfor-\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziff. 1 oder 2     derung durch das Finanzamt unterbleibt, wenn der\nweggefallen sind, es sei denn, daß die Voraus-       nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark im Kalen-\nsetzungen mindestens vier Monate im Kalender-        derjahr nicht übersteigt.\njahr bestanden haben.\nKommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht                                     § 19\nnach, so ist die Berichtigung von Amts wegen vor-             Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte\nzunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck                                (§ 38 Abs. 2 EStG)\ndie Lohnsteuerkcirte dem Finanzamt auf Verlangen\nvorzulegen.                                                 In den Fällen des § 17 Abs. 2 und der §§ 18, 18 a\nhat die danach zuständige Behörde dafür zu sorgen,\n(5) Das FinanZümt kann auf der Lohnsteuerkarte        daß die Änderung in der Urliste (Urkartei) oder\nvermerken, daß die Gewährung des Kinderfreibe-           f-Iaushaltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in dem Verzeichnis\ntrags vorläufig erfolgt, wenn nicht oder nur schwer      der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3)\nüberblickt werden kann, ob die eigenen Einkünfte         vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat\nund Bezüge des Kindes im Sinne des Absatzes 1\n1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten\nletzter Satz den Betrag von 7 200 Deutsche Mark\nUnterlagen bereits an das Finanzamt abgeliefert\nnicht übersteigen. Ergibt sich nach Ablauf des Ka-\nsind, diesem eine von ihr vorgenommene Ände-\nlenderjahrs, daß die Voraussetzungen des Absat-\nrung der Lohnsteuerkarte zum Vermerk in den\nzes 1 letzter Satz für die Gewährung des Kinder-\nUnterlagen mitzuteilen,\nfreibetrags nicht vorgelegen haben, so wird die zu-\nwenig einbehaltene Lohnsteuer nachgefordert. Die         2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten Unter-\nNachforderung unterbleibt, wenn der nachzufor-               lagen bei ihm noch nicht eingegangen sind, eine\ndernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.             von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang\nder Unterlagen in diesen nachzutragen.\n(6) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-\nDie Vorschrift in § 9 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend\ntrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das\nanzuwenden.\nabgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spätestens\n31. Januar des folgenden Kalenderjahrs gestellt\n§ 20\nwerden.\nWerbungskosten\n§ 18 b\n(§§ 9, 9 a Ziff. 1, §§ 12, 40 EStG)\nZeitliche Wirksamkeit\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-\n(§ 39 Abs. 2 EStG)\nbungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu\n(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-         berücksichtigen sind, 564 Deutsche Mark im Ka-\nmers geändert (§ 17) oder ergänzt (§§ 18, 18 a), so      lenderjahr übersteigen, so hat das für seinen Wohn-\nist der Zeitpunkt einzutragen, von dem an die Än-        sitz zuständige Finanzamt den übersteigenden Be-\nderung oder Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt kommt,         trag auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu\nvorbehaltlich der Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2,      vermerken. Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer\nder Tag in Betracht, an dem alle Voraussetzungen         nachzuweisen oder, falls das nicht möglich ist,\nfür die Änderung oder die Ergänzung der Lohn-            glaubhaft zu machen, wieviel Werbungskosten ihm\nsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf           voraussichtlich im Kalenderjahr erwachsen werden.\njedoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem             (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die\nBeginn des Kalenderjahrs liegt, für das die Lohn-        Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-\nsteuerkarte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat        haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle\nbei einer Ergänzung (§ 18 a Abs. 2) auf der Lohn-        Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit\nsteuerkarte zu vermerken, daß die Ergänzung auf          sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach der\nWiderruf erfolgt. In den Fällen des § 18 a Abs. 4        Verkehrsauffassung durch die allgemeine Lebens-\nZiff. 1 ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte rück-   führung bedingt sind. Keine Werbungskosten sind\nwirkend auf den Zeitpunkt vorzunehmen, von dem           die Aufwendungen für die Lebensführung, die die\nan die Ergänzung nach § 18 a Abs. 2 oder 3 gegol-        wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des\nten hat.                                                 Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die Auf-\n(2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuer-       wendungen zur Förderung der Tätigkeit des Arbeit-\nkarte (Absatz 1, § 7 Abs. 8) gilt erstmals für den       nehmers gemacht werden. Als Werbungskosten\nLohnzahlungszeitraum, in den der auf der Lohn-           kommen insbesondere in Betracht\nsteuerkarte eingetragene Tag fällt, von dem an die       1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-\nEintragung gilt.                                             verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-\n(3) Hat die Änderung oder Ergänzung der Lohn-             schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\nsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden       2. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten\nZeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1, § 7 Abs. 8),        zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hat der\nso wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag            Arbeitnehmer aus nicht zwingenden persönlichen\ndurch das Finanzamt erstattet; zuwenig einbehaltene          Gründen seinen Wohnsitz an einem Ort, der\nLohnsteuer kann das Finanzamt vom Arbeitnehmer               mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt\nnachfordern. Die Erstattung oder die Nachforderung           liegt, so sind die Aufwendungen nur insoweit","1840                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nWerbun~Jskoslcn, als sie durch die Fahrten bis          möglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel Sonder-\nzur Entfernung von 40 km verursacht werden. Zur         ausgaben ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er-\nAbgeltung des Abzugs der Aufwendungen für               wachsen werden. Für Ehegatten gelten die Vor-\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei          schriften des § 22 Abs. 2.\nBenutzung eines cirJenen KrnfUahrzeugs werden              (2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-\ndie folgenden Pauschbetrüge für jeden Arbeits-          dungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch\ntag, an dem der Arbeitnehmer für diese Fahrten          Werbungskosten sind:\nein eigenes Kraftfahrzeug lwnutzt, festgesetzt:\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-\na) bei Benutzung eines\ngründen beruhende Renten und dauernde Lasten,\nKraftwagens                 0,50 Deutsche Mark,\ndie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zu-\nb) bei Benutzung eines                                       sammenhang stehen, die bei der Veranlagung\nKleinstkraftwagens                                       außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur\n(drei- oder vierrädriges                                 der Anteil abgezogen werden, der sich aus de1\nKraftfahrzeug, dessen                                    in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommensteuer-\nMotor einen Hubraum                                      gesetzes aufgeführten Tabelle ergibt. Für den\nvon nicht mehr als                                       Abzug des Anteils an Leibrenten, die vor dem\n500 Kubikzentimeter                                      1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, gelten\nhat)                        0,36 Deutsche Mark,          die entsprechenden Vorschriften der Einkom-\nc) bei Benutzung eines                                       mensteuer-Durchführungsverordnung.\nMotorrads oder\nMotorrollers                0,22 Deutsche Mark,      2. Beiträge und Versicherungsprämien zu Kran-\nken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu\nd) bei Benutzung eines                                       den gesetzlichen Rentenversicherungen und der\nFahrrads mit Motor          0,12 Deutsche Mark           Arbeitslosenversicherung, zu Versicherungen\nfür jeden Kilometer, den die Wohnung von der                 auf den Lebens- oder Todesfall und zu Witwen-,\nArbeitsstätte entfernt liegt. Maßgebend ist die              Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen. Bei-\nkürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen               träge und Versicherungsprämien an solche Ver-\nWohnung und Arbeitsstätte. Ausnahmsweise                     sicherungsunternehmen, die weder ihre Ge-\nkann eine andere Straßenverbindung zugrunde                   schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben,\ngelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrs-.             sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diesen\ngünstiger ist und von dem Arbeitnehmer regel-                 Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäfts-\nmäßig für die Fdhrtcn zwischen Wohnung und                    betrieb im Inland erteilt ist. Für die Anzeige-\nArbeitsstätte benutzt wird. Die Berücksichtigung              pfüchten des Versicherungsunternehmens und\nvon Aufwendun9cn für Fahrten zwischen Woh-                    des Arbeitnehmers gelten die entsprechenden\nnung und ArbeitssUilte mit eigenem Kraftfahr-                 Vorschriften der Einkommensteuer-Durchfüh-\nzeug an Stelle der Pauschbeträge oder neben den               rungsverordnung. Beiträge zu Versicherungen\nPauschbeträgen ist ausgeschlossen. Der Arbeit-                auf den Lebens- oder Todesfall sowie zu Wit-\nnehmer ist verpflichtet, tmverzü9lich die Berich-             wen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen\ntigung seinc'r Lohnsteuerkarte zu beantragen,                 auf Grund von Verträgen, die nach dem 31. De-\nwenn er das KraHfahrzeug nicht mehr oder in                   zember 1958 abgeschlossen worden sind, sind\nwesentlich geringerem Umfang, als bei de1 Ein-                nur dann zu berücksichtigen, wenn\ntragung des steuerfreien Betrags angenommen,                  a) bei vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte                    Verträgen der Vertrag bei einmaliger Bei-\nverwendet. § 18 a Abs. 4 Salz 2 und 3 gilt ent-                  tragsleistung zu Beginn des Vertrags (Ein-\nsprechend;                                                       malbeitrag) für die Dauer von mindestens\n3. Aufwendungen für Arbeitsmittel            (Werkzeuge              zehn Jahren oder bei laufender Beitrags-\nund übliche Berufskleidung);                                     leistung für die Dauer von mindestens fünf\n4. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirt-                         Jahren abgeschlossen worden ist,\nschaftsguts, dessen Verwendung oder Nutzung                  b) bei nach dem 30. Juni 1965 abgeschlossenen\ndurch den Arbeitnehmer zur Erzielung von                         Verträgen der Vertrag bei einmaliger Bei-\nArbeitslohn sich erfahrungsgemäß über einen                      tragsleistung zu Beginn des Vertrags (Ein-\nZeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.                      malbeitrag) für die Dauer von mindestens\nzehn Jahren oder bei laufender Beitrags-\nleistung für die Dauer von mindestens sieben\n§ 20a\nJahren abgeschlossen worden ist; Beiträge\nSonderausgaben                                   zu Lebensrisikoversicherungen, die nur für\n(§§ 10, lüb, 10c Ziff. 1, §§ 12, 40, 52 Abs. 7                 den Todesfall eine Leistung vorsehen, sind\nbis 10 ESIC)                                   ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer Sonder-\nausgaben.\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Sonder-\nausgaben (Absatz 2) 936 Deutsche Mark im Ka-                 3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von\nlenderjahr übersteigen, so hat auf Antrag das für                Baudarlehen. Beiträge an Bausparkassen, die\nseinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über-                   weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im\nsteigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte als                     Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn\nsteuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag hat der                   diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Ge-\nArbeitnehmer nachzuweisen oder, falls das nicht                   schäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Für die","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                       1841\nAnzeigepflichten der Bausparkasse und des         2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein nicht\nArbeitnehmers gelten die entsprechenden Vor-          dauernd getrennt lebender, unbeschränkt steuer-\nschriften der Einkommensteuer-Durchführungs-          pflichtiger Ehegatte mindestens vier Monate vor\nverordnung. Beiträge auf Grund von nach dem           dem Ende des Kalenderjahrs das 50. Lebensjahr,\n8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen, die           so erhöhen sich die in Ziffer 1 bezeichneten\nnach Ablauf von vier Jahren seit Vertrags-            Beträge von je 1 100 Deutsche Mark auf je\nabschluß geleistet werden, können nur insoweit        2 200 Deutsche Mark und von je 500 Deutsche\nberücksichtigt werden, als sie das Eineinhalb-        Mark auf je 1 000 Deutsche Mark.\nfache des durchschnittlichen Jahresbetrags der    3. Ubersteigen die Aufwendungen die in den Zif-\nin den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge        fern 1 und 2 bezeichneten Beträge, so kann der\nim Kalenderjahr nicht übersteigen.                    darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höch-\n4. Beiträge auf Grund von nach dem 31. Dezember           stens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in den\n1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlosse-        Ziffern 1 und 2 bezeichneten Beträge berücksich-\nnen Sparverträgen mit festgelegten Sparraten          tigt werden.\nnach Maßgabe der entsprechenden Vorschrif-        4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3 sind Sonder-\nten der Einkommensteuer-Durchführungsverord-          ausgaben im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 2 bis zu\nnung.\n1 000 Deutsche Mark, bei Ehegatten, die nicht\n5. Kirchensteuern.                                        dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt\n6. Vermögensteuer.                                        steuerpflichtig sind, bis zu 2 000 Deutsche Mark\nim Kalenderjahr in voller Höhe zu berücksichti-\n7. Die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten-          gen; diese Beträge vermindern sich um den vom\nausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Ver-       Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag zur\nmögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe              gesetzlichen Rentenversicherung.\nund der Kreditgewinnabgabe.\n8. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze.\n§  20b\n9. Steuerberatungskosten.\nAufwendungen,\n10. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,          die nach dem Wohnungsbau--Prämiengesetz\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspoli-                      prämienbegünstigt sind\ntischer Zwecke und der als besonders för-                                (§ 10 EStG)\nderungswürdig anerkannten gemeinnützigen\nZwecke bis zur Höhe von insgesamt fünf vom           Im Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im\nHundert des Arbeitslohns. Für wissenschaftliche   Sinne des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3, die nacr § 2 Abs. 1\nund staatspolitische Zwecke erhöht sich der       Ziff. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der\nVomhundertsatz von fünf um weitere fünf vom       Fassung vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. l\nHundert. Für die Berechnung des Höchstbetrags     S, 713) zugleich prämienbegünstigt sind, können als\nder hiernach abzugsfähigen Ausgaben ist der       Sonderausgaben nur abgezogen werden, wenn für\nArbeitslohn um den Arbeitnehmer-Freibetrag        diese Aufwendungen eine Prämie nicht beansprucht\n(§ 6a) zu kürzen. Welche Aufwendungen der         wird. Der Arbeitnehmer kann die bezeichneten Auf-\nFörderung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke       wendungen, die er innerhalb eines Kalenderjahrs\ndienen, richtet sich nach den entsprechenden      leistet, entweder nur einheitlich als Sonderausgaben\nVorschriften der Einkommensteuer-Durchfüh-        geltend machen oder für sie eine Prämie be-\nrungsverordmmg.                                   anspruchen; eine Änderung der getroffenen Wahl\nist nicht zulässig.\nVoraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den\nZiffern 2 bis 4 bezeichneten Aufwendungen ist, daß\nsie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-                                § 21\nlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre-                  Werbungskosten und Sonderausgaben\ndits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Ziffern              bei mehreren Dienstverhältnissen\n2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von fünf                    (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)\nJahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß\ndes Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe                Weist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder\nlaufend und gleichbleibend geleistet werden.            weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach,\ndaß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus dem\n(3) Für Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 2      zweiten oder weiteren Dienstverhältnis zusammen\nZiff. 2 bis 4 gilt das Folgende:\nmit den Werbungskosten aus dem ersten Dienst-\n1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu einem          verhältnis 564 Deutsche Mark im Kalenderjahr oder\nJahresbetrag von 1 100 Deutsche Mark in voller     die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) 936 Deut-\nHöhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.        sche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so hat das\nDieser Betrag erhöht sich um 1 100 Deutsche        Finanzamt den übersteigenden Betrag, vermindert\nMark für den nicht dauernd getrennt lebenden,      jeweils um die schon bei der ersten Lohnsteunkarte\nunbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten und um    berücksichtigten Werbungskosten und Sonderaus-\nje 500 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne       gaben, in entsprechender Anwendung der Vorschrif-\ndes § 8 Abs. 2, für das dem Arbeitnehmer ein       ten des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1 auf der\nKinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag ge-       Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken. Für\nwährt wird.                                        Ehegatten gelten die Vorschriften des § 22.","1842                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 22                             künfte des Arbeitnehmers und seines von ihm nicht\nWerbungskosten und Sonderausgaben                    dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind dem sich\nbei Ehegatten                         danach ergebenden Betrag hinzuzurechnen.\n(§ :39 Abs. 3 Zi ff. 3, § 40 ESlG}                 (4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt\n(1) Werbungskosten eines Arbeitnehmers können\nnicht bei dem Dic~nstverhültnis seines Ehegatten be-                                        bei     bei einem Arbeitnehmer der\neinem     Steuerklassen II, III oder IV\nrücksichtigt werden.                                         wenn sich der nach Absatz 3 Arbeit-     mit Kinderfreibeträgen für\nermittelte Betrag     nehmer\nbeläuft auf          der\n(2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 und 3) von Ehe-                                     Steuer-\n0       1 oder 2 3 oder 4 5 oder\ngatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und                                        klasse I\nKinder Kinder Kinder          mehr\nKinder\nnicht dauernd getrennt leben, sind einheitlich fest-                         - -\n'\n, _____\nzustellen. Weisen diese Ehegatten nach, daß die                            l                 2      3          4            5     6\nSonderausgaben höher sind als\nnicht mehr als\n1. 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn nur\n6 000 DM         6      5          3         -      -\neiner der Ehegatten Arbeitslohn bezieht,\n2. 1 872 Deutsche Mark im Kalenderjuhr, wenn                 mehr als        6 000 DM         7      6          4            2     1\nbeide Ehegatten Arbeitslohn beziehen,\nso hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag im            vom Hundert des nach Absatz 3 ermittelten Betrags.\nFall der Ziffer 1 auf der Lohnsteuerkarte dieses             Bei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf\nEhegatten als steuerfrei zu vermerken,                       der die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich\nder Vomhundertsatz für die Berechnung der zumut-\nim Fall der Ziffer 2 auf der Lohnsteuerkarte jedes\nbaren Eigenbelastung nach der Steuerklasse und\nEhegatten zur Hälfte als steuerfrei zu vermerken,\nder Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte\nwenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung\ndes Ehegatten eingetragen sind; bei Arbeitnehmern\nbeantragen.\nmit einer Lohnsteuerkarte, auf der die Steuer-\nklasse VI bescheinigt ist, richtet sich der Vom-\n§  23                             hundertsatz nach der Steuerklasse und der Zahl der\n(entfällt)                          Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte für das erste\nDienstverhältnis eingetragen sind.\n§ 24\n§ 25a\n(enlfälll}\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen\n§ 25                                                      (§§ 33 a, 40 EStG)\nAußergewöhnliche Belastungen                        (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig\n(§§ 33, 40 EStG)                        (§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und\neine etwaige Berufsausbildung von Personen, für\n(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig\ndie der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag nicht\ngrößere Aufwendungen als der überwiegenden\nerhält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der\nMehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-\nBetrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein\nmensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse\nBetrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr\nund gleichen Familienslands (außergewöhnliche Be-\nfür jede unterhaltene Person, auf der Lohnsteuer-\nlastung), so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der\nkarte als steuerfrei eingetragen. Voraussetzung ist,\nBetrag, um den diese Aufwendungen die ihm zumut-\ndaß die unterhaltene Person kein oder nur ein\nbare Eigenbelastung (Absatz 3 und 4) übersteigen,\ngeringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene\nauf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.\nPerson andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be-\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer               streitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet\nzwangsläufig, wcmn er sich ihnen aus rechtlichen,            sind, so vermindert sich der Betrag von 1 200 Deut-\ntatsächlichen od(:_~r sittlichen Gründen nicht ent-          sche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte\nziehen kann und soweit die Aufwendungen den Um-              und Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche Mark\nständen nach notwendig sind und einen angemesse-             übersteigen. Werden die Aufwendungen für eine\nnen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die              unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen\nzu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder                 getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hier-\nSonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-              nach ergebenden Betrags berücksichtigt, der seinem\ntracht.                                                      Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.\n(3) Für die Berechnung der zumutbaren Eigen-                 (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf\nbelastung ist der voraussichlliche Jahresarbeitslohn         Antrag der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um\ndes Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines von              1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem\nihm nichl dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt            Arbeitnehmer für die auswärtige Unterbringung\nsteuerpflichtigen Ehegallen zugrunde zu legen. Der           einer in der Berufsausbildung befindlichen unter-\nvoraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den                haltenen Person Aufwendungen erwachsen. Ab-\nArbeitnehmer-Freibetrag, die Werbungskosten und              satz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein\ndie Sonderausgaben zu kürzen. Außerdem sind die              Kind, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfrei-\nnach §§ 25 b, 26 a in Betracht kommenden steuer-             betrag erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200\nfreien Beträge abzuziehen. Etwaige weitere Ein-              Deutsche Mark auf der Lohnsteuerkarte als steuer-","Nr. 68 ~  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                        1843\nfrei eingelragt~n, wenn im übrigen die Voraus-                                   § 25 b\nsetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Arbeitnehmer\nFreibeträge für besondere Fälle\nund sein nichl dauernd getrennt lebender Ehegatte\nerhalten für dasselbe Kind den Betrag von 1 200                           (§ 52 Abs. 20 EStG)\nDeutsche Mark nur einmal.                                (1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, So-\nwjetzonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten\n(3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun-         Personen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenenge-\ngen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,        setzes in der Fassung vom 23. Oktober 1961 -\nso wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag        Bundesgesetzbl. I S. 1882) sowie bei politisch Ver-\ndieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag       folgten, bei Arbeitnehmern, die nach dem 30. Sep-\nvon 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der       tember 1948 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt\nLohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn       sind (Spätheimkehrer), und bei Arbeitnehmern, die\n1. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens           den Hausrat und die Kleidung infolge Kriegsein-\ndrei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch   wirkung verloren haben (Totalschaden) und dafür\nnicht vollendet haben, oder                        höchstens eine Entschädigung von 50 vom Hundert\ndieses Kriegssachschadens erhalten haben, wird auf\n2. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens           Antrag ein jährlicher Freibetrag in der folgenden\nzwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch   Höhe auf der Lohnsteuerkarte eingetragen:\nnicht vollendet haben, und\n540 Deutsche Mark\na) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von seinem\nbei Arbeitnehmern der Steuerklasse I,\nEhegatten nicht dauernd getrennt lebt und\nbeide Ehegatten erwerbstätig sind oder         720 Deutsche Mark\nbei Arbeitnehmern der Steuerklasse II, III oder\nb) der Arbeitnehmer unverheiratet und erwerbs-\nIV ohne Kinderfreibetrag,\ntätig ist oder\n840 Deutsche Mark\n3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge-              bei Arbeitnehmern der Steuerklasse II, III oder\ntrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-        IV mit Kinderfreibeträgen für ein oder zwei\nendet hat oder                                           Kinder;\n4. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge-              der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich\ntrennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem              für das dritte und jedes weitere Kind, für das\nHaushalt gehöriges Kind oder eine andere zu              der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält,\nseinem Haushalt gehörige unterhaltene Person,            um je 60 Deutsche Mark.\nfür die eine Ermctßigung nach Absatz 1 gewährt\nBei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte,\nwird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos\nauf der die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet\noder schwer körperbehindert ist oder die Beschäf-\nsich die Höhe des Freibetrags nach der Steuerklas[:?\ntigung einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer\nund der Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuer-\nder genannten Personen erforderlich ist.\nkarte des Ehegatten eingetragen sind; bei Arbeit-\nWird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine        nehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf der die\nHaushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des Steuerklasse VI bescheinigt ist, richtet sich die\nBetrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von         Höhe des Freibetrags nach der Steuerklasse und der\n600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für           Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte für\nmehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe oder    das erste Dienstverhältnis eingetragen sind. Die\nfür eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe steht    Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die bezeichneten\ndem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu seinem Haus-          Voraussetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst,\nhalt mindestens 5 Kinder gehören, die das 18. Le-      sondern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen\nbensjahr noch nicht vollendet haben. Bei dem           und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vor-\nArbeitnehmer und SE~inem nicht dauernd getrennt        liegen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegatten können die nach den Sätzen          leben, werden 'die nach Satz 1 steuerfreien Beträge\n1 bis 3 in Betracht kommenden Beträge insgesamt        auch dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehe-\nnur einmal berücksichtigt werden.                      gatten in einem Dienstverhältnis stehen oder die\nbezeichneten Voraussetzungen bei beiden Ehegatten\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die      vorliegen.\nin den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-\ngen nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort be-          (2) Politisch Verfolgte im Sinne des Absatzes 1\nzeichneten Beträge um ein Zwölftel. Sind die in den    sind Steuerpflichtige, die nach den §§ 1, 4, 149 und\nAbsälzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen          167 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fas-\nweggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,     sung des Gesetzes vorn 29. Juni 1956 (Bundesgesetz-\ninnerhalb eines Monats die Berichtigung seiner         blatt I S. 559) oder nach den landesrechtlichen Vor-\nLohnsteuerkarte zu beantragen. § 18 a Abs. 4 Satz 2    schriften Anspruch auf Entschädigung haben. Der\nund 3 gilt entsprechend.                               Nachweis für die Zugehörigkeit zu der Personen-\ngruppe der Verfolgten ist durch Vorlage eines Be-\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der     scheids oder einer sonstigen Mitteilung der zustän-\nAbsätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-          digen Entschädigungsbehörde zu erbringen. Aus\nschriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit-        Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind diejenigen\nnehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in        Personen, auf die § 1 oder § 1 a des Heimkehrer-\nAnspruch nehmen.                                       gesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221)","1844                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nin der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und                     2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-\nAnderung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober                       werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert,\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. B75, 994), des Zweiten                     aber mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,\nGesetzes zur Anderung und Ergänzung des Heim-                         a) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner\nkehrergesetzes vom 17. August 1953 (Bundesge-                             Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften\nsetzbl. I S. 931) und des Artikels X § 5 des Ge-                          Renten oder andere laufende Bezüge zu-\nsetzes zur Anderung und Ergänzung des Gesetzes                            stehen; dies gilt auch, wenn das Recht auf die\nüber Arbeitsvermittlun9 und Arbeitslosenversiche-                         Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge\nrung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I                             durch Zahlung eines Kapitals abgefunden\nS. 1018, 1053) Anwendung findet.                                          worden ist, oder\n(3) Der Freibetrag wird jE!weils nur für das Ka-                  b) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-\nlenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder                              lich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-\nseinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten                          perlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf\ndie Voraussetzungen für die Gewährung eingetreten                         einer typischen Berufskrankheit beruht.\nsind, und für die beiden fol9enden Kalenderjahre                     (3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der\ngewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung                    Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nachzuweisen:\ndes Freibetrags sind bei einem Steuerpflichtigen in\ndem Kalenderjahr eingetreten, in dem er als unbe-                 1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-\nschränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den in Ab-                    werbsfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert\nsatz 1 bezeichneten Personengruppen gehört hat.                       festgestellt ist, durch Vorlage des amtlichen Aus-\nweises für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbe-\n(4) Der Freibetrag wird für ein Kalenderjahr,                     schädigte oder Schwererwerbsbeschränkte oder,\nfür das der Arbeitnehmer einen steuerfreien Betrag                    wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den\nnach § 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung                      gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere\nvon Hausrat und Kleidung beantragt, nicht gewährt.                    laufende Bezüge zustehen, durch Vorlage des\nRentenbescheids oder des entsprechenden Be-\n§ 26\nscheids. Kann das Ausmaß der Körperbehinde-\nPauschbeträge für Körperbehinderte                          rung durch diese Vorlage nicht nachgewiesen\n(§ 33 a Abs. 6, § 40 EStG)                          werden, so ist der Nachweis durch eine Bescheini-\ngung der zuständigen Behörde zu erbringen. Zif-\n(1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht höhere\nfer 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 findet Anwendung.\nAufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft ge-\nDer Nachweis, daß der Körperbehinderte ständig\nmacht werden, wegen der außergewöhnlichen Be-\nso hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung\nlastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Kör-\nund Pflege bestehen kann, kann auch durch Vor-\nperbehinderung erwachsen, auf Antrag ein steuer-\nlage eines Rentenbescheids, der die entsprechen-\nfreier Pauschbetrag gewährt. Die Höhe des Pausch-\nden Angaben enthält, geführt werden;\nbetrags richtet sich nach der dauernden (nicht nur\nvorübergehenden) Minderung der Erwerbsfähigkeit                   2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-\ndes Körperbehinderten, soweit diese nicht über-                       werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert,\nwiegend auf Alterserscheinungen beruht. Als steuer-                   aber mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,\nfreie Pauschbeträge werden gewährt:                                   a) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den\ngesetzlichen Vorschriften Renten oder andere\nBei Minderung der Erwcrbsfiihiqkeit um   Jahresbetrag\nStufe                                                                   laufende Bezüge zustehen, durch Vorlage des\nvom Hundert               vom Hundert         DM\n1                                                                 Rentenbescheids oder des entsprechenden\nBescheids,\n1    25 bis   ausschließlich              35        420\nb) in allen anderen Fällen durch eine Bescheini-\n2     35 bis   ausschließlich              45        576              gung der zuständigen Behörde. Die Behörde\n3     45 bis   ausschließlich              55        768              hat bei der Bemessung der Minderung der Er-\n4     55 bis   ausschließlich              65·       960              werbsfähigkeit die Anhaltspunkte für die ärzt-\n5     65 bis   ausschließlich              75      1 200\nliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen\n6     75 bis   ausschließlich              85      1 440\nzugrunde zu legen und dabei von dem Um-\n7      85 bis  einschließlich              90      1 680\nfang der verbleibenden Arbeitsmöglichkeit im\n8     91 bis   einschließlich             100      1 920\nallgemeinen Erwerbsleben auszugehen. Bei\n(Erwerbs-\nKörperbehinderten, die das 14. Lebensjahr\nunfähigkeit)\nnoch nicht vollendet haben, bemißt sich die\nMinderung der Erwerbsfähigkeit nach der Ar-\nFür Blinde sowie für Körperbehinderte, die infolge\nbeitsmöglichkeit, die verbleiben würde, wenn\nder Körperbehinderung ständig so hilflos sind,\nsie das 14. Lebensjahr bereits vollendet hätten.\ndaß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege\nDie Bescheinigung der Behörde hat auch eine\nbestehen können, wird an Stelle der vorbezeichne-\nÄußerung darüber zu enthalten, ob die Kör-\nten Pauschbeträge ein steuerfreier Pauschbetrag\nperbehinderung zu einer äußerlich erkennba-\nvon 4 800 Deutsche Mark jährlich gewährt.\nren dauernden Einbuße der körperlichen Be-\n(2) Die steuerfreien Pauschbeträge gelten:                            weglichkeit geführt hat oder auf einer typi-\n1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-                          schen Berufskrankheit beruht.\nwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert                    (4) Für Personen, denen laufende Hinterblie-\nfestgestellt ist;                                            benenbezüge bewilligt worden sind, wird auf Antrag","Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                       1845\nein steuerfreier Pauschbetrng von jä.hrlich 720 Deut-      Lebensjahr vollenden. Der Altersfreibetrag wird\nsche Mark gewührt, wenn die Hinterbliebenenbe-             nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steu\nzüge geleistet werden                                      erpflichtigen Ehegatten auch dann nur einmal ge\n1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem            währt, wenn beide Ehegatten in einem Dienstver\nanderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-      hältnis stehen.\nversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge                                  § 26 b\nfür entsprechend anwendbar erklärt, oder\nVerluste bei den Einkünften aus Vermietung um\n2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-\nVerpachtung\nversicherung oder\n(§ 40 EStG)\n3. nach den beamtenrechllichen Vorschriften an\nHinterbliebene eines an den Folgen eines Dienst-         (1) Der Verlust bei den Einkünften aus Vermie\nunfalls verstorbenen Beamten oder                     tung und Verpachtung, der in einem Kalenderjahr\n4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-\nbei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen\ngesetzes über die Entschlidigung für Schaden an       nach §§ 7 b, 54 des Einkommensteuergesetzes ent\nLeben, Körper oder Gesundheit.                        steht, wird auf Antrag des Arbeitnehmers als steuer\nfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen\nDer Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das\nRecht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die           (2) Der steuerfreie Betrag darf erst nach Fertig\nBezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden             stellung des Wohngebäudes, für das die erhöhte\nworden ist. Der Arbeitnehmer und sein nicht dau-           Absetzung in Anspruch genommen wird, eingetra\nernd getrennt lebender Ehegatte erhalten den               gen werden. Bei der Feststellung des steuerfreien\nPauschbetrag insgesamt nur einmal. Der Nachweis            Betrags sind alle Einkünfte des Arbeitnehmers und\nder Voraussetzungen für die Gewährung des Pausch-          seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden\nbetrags ist durch amtliche Unterlagen zu erbringen.        unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aus Ver\nmietung und Verpachtung zu berücksichtigen.\n(5) Der steuerfreie Pauschbetrag ist auf der Lohn-\nsteuerkarte des Körperbehinderten (Absatz 1) oder             (3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann für dasselbe\ndes Hinterbliebenen (Absatz 4) einzutragen. Steht          Wohngebäude im Kalenderjahr nur einmal gestell\nder steuerfreie Pauschbetrag dem nicht dauernd ge-         werden.\ntrennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers oder                                      § 27\neinem Kind des Arbeitnehmers, für das ihm ein                              Art der Berücksichtigung\nKinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt\n(§ 40 Abs. 2 und 3 EStG)\nwird, zu, so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf\nAntrag insoweit auf die Lohnsteuerkarte des Arbeit-           (1) Das Finanzamt hat den nach §§ 17 a, 20 bis\nnehmers übertragen werden, als der Ehegatte oder           26 b insgesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag\ndas Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch neh-           (das ist die Summe der im Kalenderjahr insgesamt\nmen. Erhält außer dem Arbeitnehmer oder seinem             zu berücksichtigenden Beträge) und den Betrag für\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten noch             monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlung\neine andere Person für das Kind einen Kinderfrei-          auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Dabei ist\nbetrag, so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf der       1. der Tagesbetrag mit 1/26 des Monatsbetrags,\nLohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nur eingetragen          2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Ta-\nwerden, wenn der Arbeitnehmer überwiegend die                  gesbetrags (Ziffer 1)\nKosten für den Unterhalt des Kindes trägt. Die\nUbertragung des Pauschbetrags für Hinterbliebene           anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennig, die\nist jedoch nicht zulässig, wenn dadurch der Arbeit-        sich nach Ziffer 1 ergeben können, bleiben außer\nnehmer und sein nicht dauernd getrennt lebender            Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung auf\nEhegatte den Pauschbetrag mehr als einmal erhal-           der Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise aufzu-\nten.                                                       runden:\n§ 26 a\na) der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf\nteilbaren Pfennigbetrag,\nAltersfreibetrag\nb) der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn\n(§ 32 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)                  teilbaren Pfennigbetrag,\nBei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier             c) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Deut-\nMonate vor dem Ende des Kalenderjahrs d.: s 65. Le-             sche-Mark-Betrag.\nbensjahr vollendet, wird auf der Lohnsteuerkarte\nDer Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden\nein steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark ein-\nWortlaut:\ngetragen (Altersfreibetrag). Der Altersfreibetrag\n„Für die Berechnung der Lohnsteuer sind von\nwird auch dtmn gewährt, wenn die bezeichneten\ndem tatsächlichen Arbeitslohn als steuerfrei abzu-\nVoraussetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst,\nziehen\nsondern bei seinem unbeschriinkt steuerpflichtigl.'.n\nund von ihm nicht dcmernd getrennt lebenden Ehe-              Jahres-\ngatten vorliegen. Der Betrag von 720 Deutsche Mark                          monatlich    wöchentlich  täglich\nbetrag\nerhöht sich auf 1 440 Deutsche Mark, wenn beide                  DM            DM            DM        DM\"\nEhegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht\ndauernd getrennt leben und beide mindestens vier\nMonate vor dem Ende des Kalenderjahrs das 65.","1846                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nDer als sleucrfrei zu vermerkende Betrag ist in          1. wenn in den Fällen des § 18 a Abs. 4 die Voraus-\nWorten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-            setzungen für die Gewährung des Kinderfrei-\nzahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das          betrags weggefallen sind oder wenn in den Fäl-\nFinanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-             len des § 18 a Abs. 5 auf Grund der vorläufigen\nstehend bezeichneten Lohnzahlungszeiträume sind               Gewährung des Kinderfreibetrags zuwenig Lohn-\ndie steuerfrei bleibenden Betri:ige nach § 32 Abs. 3          steuer einbehalten worden ist;\numzurechnen.\n2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 das\n(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu          Kraftfahrzeug in wesentlich geringerem Umfang,\nvermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1 auf               als bei der Eintragung des steuerfreiem Betrags\nWiderruf erfolgt. /\\ ußerdem hat es einen bestimm-            angenommen, für Fahrten zwischen V-/ ohnung\nten Zeitraum anzugeben, für den die Eintragung                und Arbeitsstätte verwendet worden ist;\ngilt. Dieser Zeitraum darl sich nicht über den Schluß     3. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5 der\ndes Kalenderjahrs hinaus erstrecken. Die Unter-\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957 das\nlagen für die Eintragung sind bei dem Finanzamt               Darlehen während der Laufzeit über die Til-\nfünf Jahre aufzubewahren.\ngungsbeträge hinaus zurückgezahlt oder inner-\n(3) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte             halb von zehn Jahren nach der Hingabe abge-\nvermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder            treten wird. Die entsprechenden Vorschriften der\nzum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl-           Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind\nlen die voraussichtliche Höhe der Aufwendungen                anzuwenden;\nim Kalenderjahr nicht oder nur schwer überblickt\n4. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 4\nwerden kann. Ergibt sich nach Ablauf des Kalender-\nnach den Vorschriften der Einkommensteuer-\njahrs, daß die vorläufige Eintragung von der end-\nDurchführungsverordnung eine Nachversteue-\ngültigen Feststellung abweicht, so wird zuviel ein-\nrung in Betracht kommt. Im Fall der Abtretung\nbehaltene Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer-                  von Ansprüchen aus einem nach dem 31. Dezem-\nJahresausgleichs erstattet, zuwenig einbehaltene\n1                    ber 1958 abgeschlossenen Bausparvertrag ist die\nLohnsteuer nachgefordert. Die Nachfo rderung unter-           Nachversteuerung auszusetzen, wenn der Ab-\nbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-              tretende eine Erklärung des Erwerbers, die Bau-\nsche Mark nicht übersteigt.\nsparsumme oder die auf Grund einer Beleihung\n(4) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-             empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-\ntrag auf Eintragung eines steuerfrei bleibenden Be-           bar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder\ntrags für das abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis           dessen Angehörige im Sinne des § 10 des Steuer-\nspätestens 31. Januar des folgenden Kalenderjahrs             anpassungsgesetzes zu verwenden, beibringt;\ngestellt werden.\n5. soweit bei Sonderausgaben im Sinne des § 20 a\n§ 28                               Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 die Aufwendungen in unmittel-\nZeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen              barem oder mittelbarem wirtschaftlichen Zusam-\nmenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen;\n(§ 41 Abs. 3 EStG)\n6. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2 die\nDer Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-\nVoraussetzungen für die Eintragung des steuer-\nzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der\nfreien Betrags weggefallen sind;\nLohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berück-\nsichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder        7. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 4 auf Grund der\nergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in          vorläufigen Eintragung zuwenig Lohnsteuer ein-\ndenen die Änderung und Ergänzung nach der Ein-                behalten worden ist.\ntragung auf der Lohnsteuerkarte auf eine Zeit vor\nVorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuer-               (2) Für die ·Berechnung der Nachforderung in den\nkarte zurückwirken (§§ 18 b und 27 Abs. 3), ist der       Fällen des Absatzes 1 gilt folgendes:\nArbeitgeber aber berechtigt, bei den auf die Vorlage      1. Wird die Nachforderung im Laufe des Kalender-\nder geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgen-            jahrs durchgeführt, für das der steuerfreie Betrag\nden Lohnzahlungen so viel weniger oder so viel                oder der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuer-\nmehr an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den              karte eingetragen worden ist, so ist die Lohn-\nvorhergegangenen Lohnzahlungen seit dem Tag der               steuer für die maßgebenden Lohnzahlungszeit-\nRückwirkung zuviel oder zuwenig einbehalten hat.              räume neu zu berechnen. Wird die Nachforderung\nnach Ablauf des Kalenderjahrs durchgeführt, so\nwird, vorbehaltlich der Ziffer 2, die Lohnsteuer\n§ 28a\nfür den Arbeitslohn des Kalenderjahrs, für das\nNachforderung von Lohnsteuer                      der steuerfreie Betrag oder der Kinderfreibetrag\nin bestimmten Fällen                        auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war, nach\n(§ 7 c Abs. 6 EStG 1957, § 9 Ziff. 4, §§ 10, 33 a Abs. 4,     der jeweils maßgebenden Jahreslohnsteuer-\n§ 40 Abs. 3 EStG)                         tabelle ermittelt. Der Unterschied zwischen der\nso ermittelten Lohnsteuer und der einbehaltenen\n(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf\nLohnsteuer ergibt die Nachforderung.\nder Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be-\ntrag oder ein Kinderfreibetrag berücksichtigt             2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des Absat-\nworden, so hat das Finanzamt Lohnsteuer vom                   zes 1 Ziff. 3 der gewährte steuerfreie Betrag dem\nArbeitnehmer nach § 46 nachzufordern,                         Arbeitslohn im Kalenderjahr der Rückzahlung","Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                      1847\noder Abtretung des Darlehens hinzuzurechnen.        Das Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen,\nDer Unterschied zwischen der so ermittelten         daß die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.\nLohnsteuer und der im bezeichneten Kalender-           (3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung\njahr einbehaltenen Lohnsteuer ergibt die Nach-      stehenden Mittel zur Zahlung des vollen verein-\nforderung.                                          barten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohn-\n(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unter-          steuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelan-\nbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche     genden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzu-\nMark im Kalenderjahr nicht übersteigt.                  behalten.\n(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise\nIV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs                aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung\nder unter Berücksichtigung des Werts der Sach-\nA. Allgemeines                       bezüge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus,\nso hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur\n§  29                         Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, so-\nVorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte          weit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen.\n(§ 38 Abs. 2 EStG)                    Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht\nnachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag\n(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte       im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (der\ndem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder       Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal-\ndes Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeit-         ten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des\ngeber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer         Arbeitnehmers zu decken.\ndes Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h. minde-\nstens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem dem             (5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer\nArbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeits-          Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nlohn zufließt, und zwu.r auch dann, wenn er vor der     (§ 6 Ziff. 19} nur unterbleiben, wenn das Finanzamt,\nBeendigung des Dif,nstverhältnisses keinen Dienst       an das die Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), be-\nmehr leistet.                                           scheinigt, daß der Empfänger der Einkünfte der\nLohnsteuer nicht unterliegt. Die Bescheinigung ist\n(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die\nvom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto (§ 31)\nLohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-\naufzubewahren.\nnötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-\nkarte vorübergehend auszuhändigen. Endet das\n§ 31\nDienstverhältnjs vor Ablauf des Kalenderjahrs, so\nhat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem                                    Lohnkonto\nArbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhält-                             (§ 38 Abs. 3 EStG)\nnisses zurückzugeben. Nach Beendigung des Ka-\n(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte\nlenderjahrs hat der Arbeitgeber oder, wenn der\n(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu\nArbeitnehmer die Lohnsteuerkarte im Besitz hat,\nführen.\nder Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Finanz-\namt zu übersenden, es sei denn, daß der Arbeit-            (2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das\nnehmer die Lohnsteuerkarte einem Antrag auf             Folgende anzugeben:\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder       1. den Namen (Vornamen und Familiennamen), den\neiner Einkommensteuererklärung beizufügen hat;              Beruf, den Geburtstag, den Wohnsitz, die Woh-\ndie näheren Anordnungen treffen die für die Finanz-         nung, die Steuerklasse sowie die auf der Lohn-\nverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden              steuerkarte bescheinigte Zahl der Kinder, das\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der                  Religionsbekenntnis, die Nummer der Lohn-\nFinanzen.                                                   steuerkarte, die Gemeinde, die die Lohnsteuer-\n§ 30                              karte ausgeschrieben hat, und das Finanzamt, in\ndessen Bezirk die Lohnsteuerkarte ausgeschrie-\nEinbehaltung der Lohnsteuer                    ben worden ist. Die Angaben sind den Eintra-\n(§§ 38, 41 EStG}                        gungen auf der ersten Seite der Lohnsteuerkarte\n(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-         zu entnehmen;\nnung des Arbeitnehmers -bei der Lohnzahlung             2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monats-\neinzubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-            betrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag) sowie den\noder Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige            Jahresbetrag und den Monatsbetrag (Wochen-\nZahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-         betrag, Tagesbetrag) des Hinzurechnungsbetrags,\nlohn.                                                       die au.f der Lohnsteuerkarte eingetragen sind,\n(2) Mancher Arbeilgebcr zahlt seinen Arbeitneh-          und den Zeitraum, für den die Eintragungen\nmern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-              gelten;\nlungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus         3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber\n(Abschlagszahlung). Er nimmt eine genaue Lohnab-            eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5 vorgelegt\nrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor. Ein          hat, einen Hinweis darauf, daß eine Bescheini-\nsolcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-               gung vorliegt, den Zeitraum, für den die Lohn-\nzeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und            steuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Be-\ndie Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in             scheinigung ausgeschrieben hat, und den Tag der\nAbsatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.           Ausschreibung.","1848                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Der Arbeitgeber hal in dem Lohnkonto bei            den Vorschriften des Absatzes 3 zulassen, wenn die\njeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-            Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise\nlohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu-           sichergestellt ist.\ntragen:\n(6) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-\n1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungs-            den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh-\nzeitraum;                                              rnnd des ganzen Kalenderjahrs 279 Deutsche Mark\n2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne                monatlich (64 Deutsche Mark wöchentlich, 10 Deut-\nKürzung um den Arbeitnehmer-Freibetrag und              sche Mark täglich) nicht übersteigt, es sei denn, daß\nden Weihnachts-Freibetrag, getrennt nach Bar-           trotzdem Lohnsteuer oder Kirchensteuer einzube-\nlohn und Sachbezügen, und die davon einbehal-           halten ist.\ntene Lohnsteuer; Versorgungsbezüge sind als\nsolche kenntlich zu machen und ohne Kürzung                         B. Berechnung der Lohnsteuer\num den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag                                         § 32\neinzutragen. Die nach den Ziffern 3 bis 7 geson-\ndert einzutragenden Beträge sind nicht mitzu-                                Lohnsteuertabelle\nzählen;                                                           (§ 9a Ziff. 1, § 10c Ziff. 1, § 39 Abs. 1,\n§ 41 Abs. 2 EStG)\n3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Ar-\nbeitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Aus-            (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich\nnahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6 a), des        nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im\nWeihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12), des steuer-     Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat\nfreien Betrags bei Versorgungsbezügen (§ 6 b            (Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich\nAbs. 1) und mit Ausnahme der Trinkgelder (§ 4           1. für die Kalenderjahre 1958 bis 1961 aus der\nZiff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die Trink-                J ahreslohnsteuertabelle, die der Verordnung über\ngelder 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht               die Jahreslohnsteuertabelle vom 21. November\nübersteigen. Das Finanzamt der Betriebstätte                 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 773) als Anlage beige-\nkann auf Antrag zulassen, daß die Reisekosten                fügt ist,\n(§ 4 Ziff. 1 bis 3), die durchlaufenden Gelder und     2. für die Kalenderjahre 1962 bis 1964 aus der\nder Auslagenersatz (§ 4 Zi.ff. 4) und die in § 6            Jahreslohnsteuertabelle, die der Zweiten Ver-\nbezeichneten steuerfreien Bezüge nicht angegeben            ordnung über die J ahreslohnsteuertabelle vom\nwerden, wenn es sich um Fälle von geringerer                20. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2025) als\nBedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit                 Anlage beigefügt ist,\nzur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt\nist;                                                    3. vom Kalenderjahr 1965 an aus der Jahreslohn-\nsteuertabelle, die der Verordnung über die Jah-\n4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren               reslohnsteuertabelle vom 18. Dezember 1964 (Bun-\nKalenderjahren gehören, und die davon einbe-                 desgesetzbl. I S. 969) als Anlage beigefügt ist.\nhaltene Lohnsteuer (§ 35 Abs. 2);\nIn der vom Kalenderjahr 1965 an anzuwendenden\n5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen              Jahreslohnsteuertabelle sind in den Steuerklassen I\nund die davon einbehaltene Lohnsteuer nach § 3          bis V (§ 7 Abs 4 bis 9) der Arbeitnehmer-Freibetrag\nder Verordnung über die steuerliche Behandlung          (240 Deutsche Mark, § 19 Abs. 2 des Einkommen-\nder Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen             steuergesetzes), die Pauschbeträge für Werbungs-\nvom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388);            kosten (564 Deutsche Mark, § 9 a Ziff. 1 des Einkom-\n6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie          mensteuergesetzes) und für Sonderausgaben (936\nsteuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über die            Deutsche Mark, § 10 c Zi.ff. 1 des Einkommensteuer-\nsteuerliche Behandlung von Prämien für Ver-             gesetzes), außerdem in den Steuerklassen II bis IV\nbesserungsvorschläge vom 18. Februar 1957 -             die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 des Einkommen-\nBundesgesetzbl. I S. 33);                               steuergesetzes) und in der Steuerklasse II die\nSonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1 des Einkom-\n7. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz\nmensteuergesetzes) berücksichtigt.\n(§ 35 a) oder nach besonderen Pauschsteuersätzen\n(§ 35 b) besteuert worden sind, und die darauf             (2) Die Höhe der vom Arbeitgeber im Laufe des\nentfallende Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die       Kalenderjahrs einzubehaltenden Lohnsteuer richtet\nLohnsteuer übernommen hat; lassen sich in die-          sich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeit-\nsen Fällen die auf den einzelnen Arbeitnehmer           raum maßgebenden Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2\nentfallenden Beträge nicht ohne weiteres ermit-        des Einkommensteuergesetzes). Für die Aufstel-\nteln, so sind sie in einem Sammelkonto anzu-            lung der Lohnsteuertabellen gilt das Folgende:\nschreiben.\n1. Für die Berechnung der Lohnstufen wird ausge-\n(4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar-               gangen\nbeitnehmers, spätestens am Ende des Kalenderjahrs,              a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-\naufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften Kalen-                   zahlungen von den Anfangsbeträgen der Lohn-\nderjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, aufzube-                    stufe der J ahreslohnsteuertabelle,\nwahren.\nb) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche\n(5) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag                   und tägliche Lohnzahlungen von den Anfangs-\nbei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein                     beträgen der Lohnstufen der Lohnsteuertabelle\nmaschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von                       für monatliche Lohnzahlungen, wobei Bruch-","Nr. 68 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                       1849\nteile eines Pknniys, diE! sich bei der Berech-   Die Vorschriften über den Lohnsteuer-Jahresaus-\nnung ergeben, auf den nächsten Pfennig-          gleich (§ 42 des Einkommensteuergesetzes) bleiben\nbelrag aufzurunden sind.                         unberührt.\n2. Für die Berechnunq der Lohnsteuerbeträge wird\nausgegangen                                                                     § 32 a\na) in der Lohnsteucrl.alwlle. für monatliche Lohn-                  Berechnung der Lohnsteuer\nzahlungen von den Lohnsteuerbeträgen der                        von bestimmten Zuschägen\nJahreslohnslcuNtabellc, wobei der sich er-                              (§ 34 a EStG)\nr1cbende Lohnsleuerlwtrag auf den nächsten\ndurch 10 teilbMen Pfonnigbelrag abzurunden          Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\nist,                                             Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht\nzum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der um den\nb) in den Lohnsleuerlabellen für wöchentliche        Arbeitnehmer-Freibetrag gekürzte Arbeitslohn ins-\nund tägliche Lohnzahlungen von den nicht         gesamt 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht\nabgerundeten Lohnsteuerbeträgen der Lohn-\nübersteigt. Hierbei sind die gesetzlichen oder tarif-\nsteuertabelle für monatliche Lohnzahlungen,\nlichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und\nwobei Bruch teile eines Pfennigs, die sich bei\nNachtarbeit und steuerfreie Bezüge nicht mitzu-\nder Berechnung ergeben, außer Ansatz blei-\nzählen.\nben.\n(3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten\n§ 32b\nLohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen\nund die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der                  Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeitslohn\nArbeitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Tages-                                (§ 34 c EStG)\nbeträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei\n(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh-\nmehrtägigen Lohnzahlungszei träumen, die nicht in\nmern, die mit ihrem aus einem ausländischen Staat\nvollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmona-\nstammenden Arbeitslohn (ausländischer Arbeitslohn)\nten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Ar-\nin diesem Staat zu einer der deutschen Einkommen-\nbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzu-\nsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,\nziehen.\nwird die gezahlte ausländische Steuer auf Antrag\n(4) Erhält der Arbeitnehmc~r Zuschüsse auf Grund       auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet, die auf\nder Vorschriften des § 1 des Gesetzes zur Verbesse-        den Arbeitslohn aus diesem Staat entfällt. Die auf\nrung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im        den ausländischen Arbeitslohn entfallende deutsche\nKrankhei tsfolle vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I      Lohnsteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die\nS. 649) in der Fassung des Gesetzes zur .Änderung          für den Gesamtbetrag des Arbeitslohns (einschließ-\ndieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I       lich des ausländischen Arbeitslohns) sich ergebende\nS. 913) nur für einen Teil eines Lohnzahlungszeit-        deutsche Lohnsteuer im Verhältnis des ausländi-\nraums, so ist die Lohnsteuer Jür diesen Lohnzah-          schen Arbeitslohns zum Gesamtbetrag des Arbeits-\nlungszeitraum getrennt für die Zeit, für die Zu-          lohns aufgeteilt wird. Die ausländische Steuer wird\nschüsse gezahlt werden, und für die andere Zeit zu        nur insoweit angerechnet, als sie auf den im Kalen-\nberechnen. Zu diesem Zweck ist für jeden der in           derjahr bezogenen ausländischen Arbeitslohn ent-\nSatz 1 bezeichneten Zeiträume der Arbeitslohn durch       fällt. Stammt der Arbeitslohn aus mehreren aus-\ndie Zahl der Tage zu teilen. Dabei ist für je sieben      ländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der\nKalendertage ein Tag abzuziehen. Die Lohnsteuer           anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden\nfür den sich danach ergebenden Teilbetrag ist nach        einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech-\nder Lohnsteuertabelle für Uigliche Lohnzahlungen          nen. Die Anrechnung wird durch Erstattung nach\nzu ermitteln und mit der Zahl der Tage zu verviel-        Ablauf des Kalenderjahrs vorgenommen.\nfachen. Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn ein Arbeit-\nnehmer, der in Heimarbeit beschäftigt ist, Zuschüsse          (2) Ausländischer Arbeitslohn in Sinne des Ab-\nauf Grund eines Tarifvertrags (§ 5 Abs. 5 in Verbin-      satzes 1 Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht-\ndung mit § 1 des bezeichneten Gesetzes) erhält.           selbständige Arbeit, die in einem ausländischen\nStaat ausgeübt oder verwertet wird oder ausgeübt\n(5) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag        oder verwertet worden ist oder von ausländischen\nbei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein           öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen-\nmaschinelles Verfahren anwenden, zulassen, daß             wärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt\ndie Lohnsteuer nicht nach der für den jeweiligen           wird. Einkünfte, die von inländischen öffentlichen\nLohnzahlungszeitraum geltenden Lohnsteuertabelle,          Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen\nsondern unmittelbar aus den Berechnungsgrund-              Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit\nlagen für die Einkommensteuertabelle (Anhang zu            Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres\nArtikel 1 Nr. 21 des Steueränderungsgesetzes 1964          Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann\nvom 16. November 1964, Bundesgesetzbl. I S. 885)          als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in\nerrechnet wird. Das Verfahren kann auch für die           einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder aus-\nBerechnung der Lohnsteuer bei der Zahlung von             geübt worden ist.\nsonstigen Bezügen (§ 35) zugelassen werden. Es\nmuß sichergestellt sein, daß die so errechnete Lohn-          (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der aus-\nsteuer von der nach den allgemeinen Vorschriften          ländische Arbeitslohn aus einem ausländischen Staat\nermittelten Lohnsteuer nur unbedeutend abweicht.          stammt, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung","1850                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nder Doppdbesl.c:tierung besteht. Wird bei Einkünf-                                      § 34\nten aus einem ausltindischen Slaal, mit dem ein Ab-\nAnwendung der Lohnsteuertabelle\nkommen zur Vcrmeidunq der Doppelbesteuerung\nbesteht, nach U(:11 Vorschriftc:n des Abkommens die                        (§ 39 Abs. l, § 41 Abs. 2 EStG)\nDoppc:lbcsleuerung nicht beseitigt, so sind die auf             (1) Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind\nden Arbeitslohn <:nlfalJenden ausländischen Steuern          die Eintragungen über Hinzurechnungen, Abzüge,\nvom Einkommen nach den Vorsehrillen des Absat-               Steuerklassen und Zahl der Kinder auf der Lohn-\nzes 1 anzu rc:drncn; es körnwn nur die ausli:indischen       steuerkarte des Kalenderjahrs maßgebend, in dem\nStcuc:rn vom Einkommen c.1ngercchnet werden, auf             1. bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn der\ndie sich das Abkommen mit diesem Staat bezieht.                  Lohnzahlungszeitraum endet,\n(4) Die olwrsl<'n Pinanzbc:hörden der Länder kön-         2. bei Zahlung sonstiger Bezüge der sonstige Bezug\nnen mit Zustimrnun~J des Bundesministers der Finan-              zufließt.\nzen die auf dc:n c1 usländischen Arbeitslohn entfal-\n(2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I\nlende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum\nbescheinigt, so hat der Arbeitgeber - abweichend\nTeil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,\nvon Absatz 1 - von dem Lohnzahlungszeitraum an,\nwenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-\nin den der Tag nach der Vollendung des 50. Lebens-\nmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 be-\njahrs durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer-\nsonders schwierig ist.\nklasse II anzuwenden.\n(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,\ndie Angehörige eines fremden Staates sind, nur\n§ 35\nanzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen\nStaatsangehörigen, die in seinem Gebiet ihren                  Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen\nWohnsitz haben, eine der Regelung des Absatzes 1                              (§ 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG)\nentsprechende Steuervergünstigung gewährt.\n(1) Von sonstigen Bezügen ist die Lohnsteuer mit\n(6) Für den Nachweis über die Höhe des aus-               dem Unterschiedsbetrag zu erheben, der sich bei\nländischen Arbeitslohns und die Zahlung auslän-              Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle auf die\ndischer Einkommensteuer sowie für den Begriff                Bemessungsgrundlage (Absatz 3) zuzüglich des son-\nausländische Einkommensleuer, für die Fälle der              stigen Bezugs und auf die Bemessungsgrundlage\nnachträglichen Festsetzung oder Anderung auslän-             ohne den sonstigen Bezug ergibt. Ubernimmt der\ndischer Einkommensteuern und für den Abzug einer             Arbeitgeber die Lohnsteuer, so ist dem sonstigen\nausländischen Einkommensteuer, die nicht der deut-           Bezug die darauf entfallende Lohnsteuer einmal\nschen Einkommensteuer entspricht, von den Ein-               hinzuzurechnen, wenn die Bemessungsgrundlage\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit gelten die             25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt; in anderen\nentsprechenden Vorschriften der Einkommensteuer-             Fällen ist § 2 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.\nDurchführungsverordnung.                                     Ubernimmt der Arbeitgeber auch die auf den son-\nstigen Bezug entfallenden Kirchensteuern und den\nArbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbei-\n§ 33                              trägen, so sind für die Berechnung der Lohnsteuer\nLohnzahlungszeitraum                        dem sonstigen Bezug die darauf entfallenden Beträge\n(§ 39 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 4, § 41 Abs. 2 EStG)        einmal hinzuzurechnen.\nLohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den               (2) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeit-\nder Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch                 räume, die zu zwei Kalenderjahren gehören, so ist\ndann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer              bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die\nder Arbeit, sondern z.B. nach der Stückzahl der              Hälfte des Bezugs, bezieht er sich auf Zeiträume,\nhergestellten Gegenstände berechnet wird. Maß-               die zu mehr als zwei Kalenderjahren gehören, so ist\ngebend ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeits-           ein Drittel des Bezugs anzusetzen. Die bei der\nlohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Dies            Berechnung nach Absatz 1 sich ergebende Lohn-\ntrifft insbesondere dann zu, wenn zwischen Arbeit-           steuer für den Teilbetrag des sonstigen Bezugs ist\ngeber und Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet                sodann mit dem doppelten bzw. dreifachen Betrag\nwird. Es ist nicht erforderlich, daß stets nach gleich-      zu erheben.\nmäßigen Zeitabschnitten abgerechnet wird, z.B. stets            (3) Bemessungsgrundlage ist, vorbehaltlich des\nwöchentlich oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn der              Absatzes 4 Ziff. 2, der voraussichtliche Jahresarbeits-\nArbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers z.B. ein-            lohn nach Kürzung um den auf der Lohnsteuerkarte\nmal nach einer Woche, das nächste Mal nach                   etwa eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag und\n10 Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungs-              nach Hinzurechnung des auf der Lohnsteuer-\nzeitraum der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum.              karte etwa eingetragenen Hinzurechnungsbetrags\nSolange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch          (§ 17 a). Bei Lohnzahlungen, für die der Arbeit-\nsolche in den Lohnzahlungszeitraum fallende                  geber die Steuerabzüge oder die Arbeitnehmer-\nArbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer            anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen ganz\nkeinen Lohn bezogen hat. Kann wegen der besonde-             oder teilweise übernommen hat, sind die entspre-\nren Entlohnungsart ein Zeitraum, für den der                 chenden Bruttobeträge anzusetzen. Künftige son-\nArbeitslohn gezahlt wird, ausnahmsweise nicht fest-          stige Bezüge, deren Zufließen bis zum Ablauf des\ngestellt werden, so gilt als Lohnzahlungszeitraum            Kalenderjahrs erwartet wird, sind in die Berech-\nmindestens die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit.         nung nicht einzubeziehen. Dagegen sind die im lau-","Nr. 68     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                        1851\nfenden Kalenderjahr bereits früher gewährten son-              300 Deutsche Mark für den Arbeitnehmer,\nstigen Bezüge zu berücksichtigen. Der voraussicht-             200 Deutsche Mark für dessen Ehegatten und\nliche Jahresarbeilslohn kann mit dem auf einen Jah-            100 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem\nresbetrag umgerechneten Mehrlac.hefl des Arbeits-              Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht, so\nlohns des letzten LohnzahJungszeitr,wms angesetzt              findet Absatz 1 keine Anwendung.\nwerden, wenn wesc~nllichc /\\bwcichungen nicht zu           3. Aui Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden,\nerwarten sind. Steht der Ar bei tnchrner nacheinander           ist Absatz 1 nur insoweit anzuwenden, als der\nin mehreren Dienstverhältnissen, so ist für die Fest-          Arbeitgeber sicherstellt, daß die Beihilfen zu Er-\nstellung des voraussichllichen Jahresarbeitslohns              holungszwecken verwendet werden.\nder Arbeitslohn aus allen diesen Dienstverhältnis-\nsen zu berücksichtigen.                                        (3) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der\nSteuersatz 20 vom Hundert der bezeichneten Auf-\n(4) Für die Erhebung der Lohnsteuer von Versor-        wendungen.\ngungsbezügen, die als sonsliqc~ Bezüge gewährt wer-\nden, gilt folgendes:                                           (4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit-\n1. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungsbe-              nehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits-\nzüge nur als sonstige Bezüqc gezahlt, so ist de1      lohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert wor-\nsonstige Bezug um den nach § 6 b Abs. 1 steuer-       den ist, und die dafür entrichtete Lohnsteuer außer\nfreien Betrag zu kürzen. Werden in demselben          Betracht.\nKalenderjahr wiederholt Versorgungsbezüge als\nsonstige Bezüge gezahlt, so darf eine Kürzung\nnur insoweit erfolgen, als der nach § 6 b Abs. 1                                  § 35 b\nsteuerfreie Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark                      Bemessung der Lohnsteuer\njährlich bei der Besteuerung der im selben Ka-                         nach Vomhundertsätzen\nlenderjahr bereits früher gezahlten sonstigen Be-                  (besonderen Pauschsteuersätzen)\nzüge nicht ausgeschöpft worden ist.                                        in anderen Fällen\n2. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungsbe-                                 (§ 42 a Abs. 2 EStG)\nzüge als sonstige Bezüge neben laufenden Ver-\nsorgungsbezügen gezahlt, so ist die Bemessungs-           (1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Arbeit-\ngrundlage um den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien        gebers zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem un-\nBetrag zu kürzen, soweit er auf die laufenden          ter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 zu\nVersorgungsbezüge entfällt. Von dem sonstigen          ermittelnden besonderen Pauschsteuersatz erhoben\nBezug ist der darauf nach § 6 b Abs. 1 entfallende     wird\nsteuerfreie Betrag insoweit abzuziehen, als da-        1. von der Summe der Aufwendungen des Arbeit-\ndurch zusammen mit dem bei der Feststellung                gebers, wenn\nder Bemessungsgrundlage bereits berücksichtig-\na) in anderen als den in § 35 a Abs. 1 bezeich-\nten steuerfreien Betrag der Höchstbetrag von\nneten Fällen von einem Arbeitgeber sonstige\n2 400 Deutsche Mark nicht überschritten wird.\nBezüge in einer größeren Zahl von Fällen\nZiffer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\ngewährt werden oder\nb) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeitneh-\n§ 35 a                                  mer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,\nBemessung der Lohnsteuer                           die in geringem Umfang und gegen geringen\nnach einem festen Vomhundertsatz                       Arbeitslohn tätig sind,\n(fester Pauschsteuersatz)                 2. von der Summe der nicht oder in zu geringer\nbei bestimmten sonstigen Bezügen                   Höhe besteuerten Aufwendungen, wenn in einer\n(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 2 EStG)                   größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Ar-\nbeitgeber nachzuerheben ist.\n(1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit-\ngebers nach einem festen Pauschsteuersalz von der           Dem Antrag darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch-\nSumme der Aufwendungen des Arbeitgebers er-                 stabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden,\nhoben, wenn der Arbeitgeber in einer größeren Zahl          wenn eine Berechnung der Lohnsteuer nach den all-\nvon Fällen im Kalenderjahr                                  gemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen un-\n1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen,                     verhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde.\n2. steuerpflichtige Sacbzuwendunqcm aus Anlaß von              (2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor-\nBetriebsveranstaltungen                                schriften des Absatzes 1 davon abhängig machen,\ngewä.hrt und sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu           daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer\nübernehmen.                                                 zu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine solche Ver-\npflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt an-\n(2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes:\nordnen, daß der nach Absatz 1 besteuerte Arbeits-\n1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert der für            lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer beim\ndie Arbeitnehmer aufgewendeten Erholungsbei-           Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Veran-\nhilfen.                                                lagung zur Einkommensteuer außer Betracht bleiben.\n2. Uberschreitet eine Erholungsbeihilfe zusammen            Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer 1 Buch-\nmit Erholungsbeihilfen, die im ~Jleichen Kalender-     stabe a und der Ziffer 2 dem Antrag eine Berech-\njahr früher gc!wiihrt worden sind, den Betrag von      nung darüber beizufügen, welcher Pauschsteuersatz","1852                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsich ergibt, wenn d(•r durchschnittliche Jahresarbeits-     dein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort\nlohn der Arbcilnclmwr, für cl ie Aufwendungen ge-           haben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse\nleistet werden, unter Anwc~ndung der bei ihnen in           befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat.\nBetracht korrmwnclen SleLwrklc1ssen zugrunde ge-\nlegt wird.                                                      (2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer\n§ 36\nsind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die\nLohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und\nMehrere Dienstverhältnisse                   Zahl der Kinder, die für den Arbeitnehmer maß-\n(§ 39 Abs. 3 ZifJ. 2 EStG)                 gebend ist (§§ 7, 8, 18, 18 a und 34). Der Arbeitneh-\nBezieht ein Arbcitnehrrwr Arbeitslohn aus               mer ist berechtigt, die für die Anwendung der Steuer-\nmehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver-             klasse und die Berücksichtigung von Kinderfreibe-\nhältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit-           trägen maßgebenden Verhältnisse durch eine amt-\ngebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeits-            liche Bescheinigung nachzuweisen.\nlohn gesondert zu berechnen, es sei denn, daß der               (3) Weisen die in Absatz 1 genannten Arbeitneh-\nArbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h.         mer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vor-\nvon demselben Arbeitgeber gezahlt wird (§ 49 Abs. 1         liegen, unter denen nach §§ 20 bis 27 Beträge vom\nSatz 2).                                                    Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt das\n§ 37                             für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf An-\nNichtvorlegung der Lohnsteuerkarte                 trag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des\n§ 27 entsprechende Bescheinigung aus. Auf Grund\n(§ 39 Abs. 3 Ziff. 1 EStG)\ndieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber in ent-\n(1) Legt. der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte         sprechender Anwendung des § 28 die bescheinigten\ndem Arbeilgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert         Beträge steuerfrei lassen.\ner schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so\nhat der Arbeitgeber die Lohnsteuer aus der Steuer-\n§ 39\nklasse VI der Lohnsteuerta belle abzulesen, bis der\nArbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber                                      (entfällt)\nvorlegt oder zurückgibt (§ 29).\n(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem\n§ 40\nArbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-\njahrs, abweichend von der Vorschrift des Absatzes 1,                         Beschränkt Steuerpflichtige\nnach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für                        (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)\ndas vorhergehende KalEmderjahr berechnen, wenn\nder Arbeitnehmer die nach § 34 maßgebende Lohn-                (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitneh-\nsteuerkarte für das neue Külenderjahr bis zur Zah-          mer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch\nlung des Arbeitslohns nicht vorgelegt hat. Einen            ihren gewöhnlichen Auf enthalt haben, soweit sie\nnach Vorlegung der Lohnsteuerkarte für das neue             nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti-\nKalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohn-          gen gehören. Sie unterliegen der beschränkten\nsteuerberechnung für den Monat Januar hat der Ar-           Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im\nbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohns für            Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden\ndie Monate Februar oder März vorzunehmen. Da-               ist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen\nbei sind Anderunqen oder Ergänzungen der Lohn-              öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der\nsteuerkarte (§§ 17 bis 27) für das neue Kalenderjahr        Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-\nschon vom 1. Jc1nuar ab zu berücksichtigen, auch            bank, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü-\nwenn die Änderung (Ergänzung) erst im Laufe des             heres Dienstverhältnis gewährt wird.\nMonats Januar eingetragen worden ist, es sei denn,\n(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,\ndaß die Andc:rung (Ergänzung) nach der Eintragung\nwenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig\nauf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren\ngeworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,\nZeitpunkt an gilt (§ 27 Abs. 3 Satz 2 und 3).\nwenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar-         wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländi-\nbeitnehmer, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 38, 40       schen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be-\nkeine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht           stimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger\nanzuwenden. Dies gilt für die nach § 40 beschränkt          Arbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen\nSteuerpflichtigen nur dann, wenn das Finanzamt dem          unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit\nArbeitgeber bescheinigt, daß der Arbeitnehmer als           nicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.\nbeschränkt lohnsteuerpflichtig zu behandeln ist. Die\nBescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum                (3) Für die Erhebung der Lohnsteuer von be-\nLohnkonto aufzubewahren.                                    schränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt, unbe-\nschadet der Vorschriften des § 50a Abs. 4 des Ein-\n§ 38                             kommensteuergesetzes, das Folgende:\nIm Ausland wohnhafte Beamte                    1. Unverheiratete (ledige, verwitwete, geschiedene)\nbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die das\n(§ 14 Abs. 2 StAnpG)\n50. Lebensjahr nicht vollende+ haben und bei\n(1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-           denen kein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen\nort im Ausland haben, sind wie Personen zu behan-               ist, fallen in die Steuerklasse I.","Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                       1853\n2. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Ar-          direktion bestimmte Kasse abzuführen. Die einbe-\nbeitnehmer fallen in die Steuerklasse II.            haltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfsstellen\n'.3 Für die Anwendung der Steuerklasse und die            abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf dem\nBerücksichtigung von Kinderfreibeträgen (§§ 7, 8,    Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine Geld-\n18, 18 a, 34) sind die dem Arbeitgeber bekannten     anstalt angeben lassen: die Steuernummer, das Wort\nVerhältnisse des Arbeitnehmers maßgebend. Der        ,,Lohnsteuer\" und den Zeitraum, in dem die Lohn-\nArbeitnehmer isl berechtigt, diese Verhältnisse      steuer einbehalten worden ist. Die Namen der Ar-\ndem Arbeitgeber durch eine amtliche Bescheini··      beitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuerbe-\ngung nachzuweisen.                                   trag entfällt, sind nicht anzugeben.\n(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-       (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lohnsteuer,\nnehmer (Absatz 1) glaubhaft., daß seine Werbungs-         die von den Bezügen der Beamten und Versorgungs-\nkoslen, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen sind,     empfänger einer Dienststelle des Bundes durch die\n5G4 Deutsche Mark jährlich oder die Sonderaus-            Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in\ngc1bcn 936 Deutsche Mark jährlich übersteigen, so         Bad Godesberg einbehalten wird, an eine Finanz-\nist. der übersteigende Betrag für die Lohnsteuerbe-       kasse des Landes abzuführen, in dem die bezeich-\nrechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die Vor-         nete Dienststelle liegt; die Finanzkasse wird durch\nschriften der §§ 25 bis 26 b sind nicht anwendbar, je-    die für die Finanzverwaltung zuständige oberste\ndoch wird beschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh-         Landesbehörde bestimmt.\nmern, die mindestens vier Monate vor dem Ende\n(3) Die Lohnsteuer ist abzuführen\ndes Kalenderjahrs das 65. Lebensjahr vollenclen, ein\nsteuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark jährlich        1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines\ngewährt (Altersfreibetrag). Die Eintragung des                jeden Kalendermonats, wenn die einbehaltene\nsteuerfreien Betrags auf der Lohnsteuerkarte wird             Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr\ndurch die Ausschreibung einer Bescheinigung durch             mehr als 2 400 Deutsche Mark betragen hat;\ndas Finanzamt ersetzt, die den Vorschriften des § 27      2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines\nentspricht. Der Arbeitnehmer muß diese Bescheini-             jeden Kalendervierteljahrs, wenn die einbehal-\ngung dem Arbeitgeber vorlegen.                                tene Lohnsteuer im vorangegangenen Kalender-\n(5) Die Lohnsteuer bemißt sich bei Arbeitnehmern,         jahr mehr als 120 Deutsche Mark, aber nicht mehr\ndie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen              als 2 400 Deutsche Mark betragen hat;\nAufenthalt im Celtungsbereich des Einkommen-              3. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines\nsteuergesetzes, i:lber einen Wohnsitz oder ihren ge-          jeden Kalenderjahrs, wenn die einbehaltene\nwöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland ge-                 Lohnsteuer nicht mehr als 120 Deutsche Mark be-\nhörenden Gebiet haben, in dem Personen mit Wohn-              tragen hat.\nsitz oder gewönlichcm Aufenthalt im Geltungsbe-           Hat der Betrieb nicht während des ganzen voran-\nreich des Einkommensteuergesetzes als beschränkt          gegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die im\neinkommensteuerpflichtig bt~handelt werden, nach          vorangegangenen Kalenderjahr einbehaltene Lohn-\nden Vorschriften für unbeschränkt steuerpflichtige        steuer für die Feststellung des Abführungstermins\nArbeitnehmer. Ausgenommen ist die Anwendung               auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Hat der Be-\ndes § 25 b. Der Arbeitgeber hat bei der Berechnung        trieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht\nder Lohnsteuer die St~uerklasse und Zahl der Kin-         bestanden, so richtet sich der Zeitpunkt für die Ab·-\nder anzuwenden, die nach seiner Kenntnis für den\nführung der Lohnsteuer danach, ob die im ersten\nArbeitnehmer maßgebend sind (§§ 7, 8, 18, 18 a und        vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs\n34). Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die Verhält-        einbehaltene Lohnsteuer nach Umrechnung auf\nnisse, die für die Anwendung der Steuerklasse und         einen Jahresbetrag den Betrag von 2 400 Deutsche\nfür die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen\nMark überstiegen (Ziffer 1) oder nicht überstiegen\nmaßgebend sind, dem Arbeitgeber durch eine amt-\n(Ziffer 2) hat.\nliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Vorschriften\ndes Absatzes 4 Satz 3 und 4 sind anzuwenden.                 (4) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,\n(6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte         der die Lohnsteuer nach den Vorschriften in Ab-\nArbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn         satz 3 vierteljährlich oder jährlich abzuführen hat,\nes sich um eine Arbc~itsleistung von nur vorüber-         monatliche oder vierteljährliche Abführung verlan-\ngehender Dauer während des Aufenthalts eines              gen, wenn das zur Sicherstellung der richtigen Ab-\ndeutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen           führung der Lohnsteuer erforderlich ist.\nhandelt.\n§ 42\nC. Verwendung                                                (entfällt)\nder einbehaltenen Lohnsteuer\n§ 41                                                     § 43\nAbführung der Lohnsteuer                                        Betriebstätte\n(§ 41 Abs. 1 EStG)                                      (§ 41 Abs. 1 EStG)\n(1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-           Betriebstätte im Sinne dieser Verordnung ist der\nsteuer in einem Betrag an die Kasse des Finanzamts        Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in\nder Betriebstät.te oder an eine von der Oberfinanz-       dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-","1854                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsteuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten          gen auffallend gering und hat auch eine besondere\nder Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als Betrieb-          Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt den\nstätte gilt auch der Heirr1uthafen deutscher Handels-     säumigen Betrieb nach §§ 50 ff. außer der Reihe zu\nschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nieder-        prüfen und gegebenenfalls die Abführung der ein-\nlassung hat.                                              behaltenen Lohnsteuer nach §§ 325 ff. der Reichsab-\ngabenordnung zu erzwingen. Das Finanzamt kann\n§ 44                           von einer Prüfung des Betriebs außer der Reihe ab-\nsehen, die Höhe der rückständigen Lohnsteuer nach\nLohnsteueranmeldung\n§ 217 der Reichsabgabenordnung schätzen und den\n(§ 41 Abs. 1 EStG)                    Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes\n(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob           haftbar machen (§ 46).\ndie einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Fi-\nnanzamts abgeführt worden ist, der Kasse des Finanz-                                  § 46\namts der Betricbstätte eine Lohnsteueranmeldung\nzu übersenden                                                                      Haftung\n(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)\n1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41\nAbs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4) spätestens am zehnten          (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug\nTag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats,           Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für die\nEinbehaltung und Abführung der vom Arbeitslohn\n2 bei vierteljährlicher Abführung der Lohnsteuer\neinzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der Ar-\n(§ 41 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4) spätestens am\nbeitgeber seinen Betrieb im ganzen, so haftet der\nzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalender-\nvierteljahrs,                                         Erwerber neben ihm für die Lohnsteuer, die seit\ndem Beginn des letzten vor der Ubereignung liegen-\n3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41          den Kalenderjahrs an das Finanzamt abzuführen\nAbs. 3 Ziff. 3) spätestens am zehnten Tag nach        war.\nAblauf eines jeden Kalenderjahrs.\n(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur\nDer Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung            in Anspruch genommen,\nnach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,\n1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig ge-\nwieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)\nkürzt worden ist,\noder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka-\nlenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohnsteuer-    2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitge-\nanmeldung ist durch den Arbeitgeber oder durch                 ber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschrifts-\neine Person, die zu seiner Vertretung rechtlich be-            mäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt\nfugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohnsteueran-             nicht unverzüglich mitteilt,\nmeldung sind die amtlichen Vordrucke zu verwen-           3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7 Abs. 11,\nden, die den Arbeitgebern auf Antrag durch das                 § 18 a Abs. 4 und 5 obliegende Verpflichtung, die\nFinanzamt kostenlos geliefert werden.                          Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen,\nnicht rechtzeitig erfüllt hat,\n(2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel-           4. wenn die Voraussetzungen für die Nachforderung\ndung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-                  von Lohnsteuer nach § 28 a vorliegen.\ndungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.\nDer Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn-              (3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten\nsteueranmeldung zu bescheinigen, daß er im Anmel-        Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung\ndungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten             ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß\nhatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung        außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer ent-\nzur Abgabe weitQrer Lohnsteueranmeldungen be-             halten\nfreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein        1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch binnen\nLohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und           eines Monats zulässig ist und daß der Einspruch\ndas dem Finanzamt mitteilt.                                   bei dem Finanzamt einzulegen ist, das den Be-\nscheid erlassen hat,\n(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-\n2. die Grundlagen für die Festsetzung der Lohn-\nzeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu\nsteuer, soweit sie dem Steuerpflichtigen noch\nüberwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Eingang\nnicht mitgeteilt sind,\nder Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag nach\n§ 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung festsetzen,        3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer zu ent-\nerforderlichenfalls den Eingcmg der Lohnsteueran-             richten ist (Leistungsgebot).\nmeldung nach § 202 der Reichsabgabenordnung er-\nzwingen.                                                     (4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots\nbedarf es nicht, wenn der nach Absatz 1 und 2 zur\nZahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder dem\n§ 45                          mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten\nUnregelmäßigkeiten bei der Abführung             des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung\nder Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder der Arbeit-\n(§ 41 Abs. 1 EStG)\ngeber über die von ihm einbehaltene, aber nicht\nBleiben die fälligen Zahlungen(§ 41) eines Arbeit-    abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteueranmeldung\ngebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlun-       (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber eines Betriebs","Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                         1855\nist im Fall des Absatzes 1 Salz 3 ein Bescheid auch      der Betriebstätte auch dann zu übersenden, wenn er\ndann zu erleilen, wenn die Lohnsteueranmeldung            für einen vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahrs\nvorliegt.                                                ausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegen der Vor-\nschrift des Absatzes 2 eine Lohnsteuerbescheinigung\nnicht ausgeschrieben hat oder wenn ihm für einen\nD. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers            Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleichgültig aus\nwelchen Gründen, nicht vorgelegen hat. Das Lohn-\n§47                            steuerüberweisungsblatt hat die der Lohnsteuerbe-\nscheinigung entsprechenden Angaben zu enthalten.\nLohnsteuerbescheinigung\nDie näheren Anordnungen über die Ausschreibung\n(§ 38 Abs. 2 EStG)                   und Einsendung von Lohnsteuerüberweisungsblät-\n(1) Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts         tern treffen die für die Finanzverwaltung zuständi-\nder Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender-       gen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit\njahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers          dem Bundesminister der Finanzen. Dabei kann ange-\nfür das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck           ordnet werden, daß in bestimmten Fällen dann,\nauf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entspre-       wenn das Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember\nchend, zu bescheinigen, während welcher Zeit der         des Kalenderjahrs endet, das Lohnsteuerüberwei-\nArbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei ihm         sungsblatt schon bei Beendigung des Dienstverhält-\nbeschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser Zeit       nisses auszuschreiben und einzusenden ist.\nder Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und die         (4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini-\ndavon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebenen-          gung auf Grund der Eintragungen in dem Lohn-\nfalls Kirchensteuer) betragen haben (Lohnsteuerbe-       konto (§ 31) auszuschreiben.\nscheinigung); der Arbeitslohn darf nicht um den\n(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom\nArbeitnehmer-Freibetrag und den Weihnachts-Frei-\nArbeitgeber vorgenommenen Eintragungen verbo-\nbetrag gekürzt werden. Versorgungsbezüge sind\nten.\nals solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung\num den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag zu                                      § 48\nbescheinigen. Sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu                              Lohnzettel\nmehreren Kalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2) und                            (§ 38 Abs. 2 EStG)\ndie Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen(§ 31\nAbs. 3 Ziff. 5) sowie die von den bezeichneten Bezü-         (1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-\ngen und Vergütungen einbehaltene Lohnsteuer sind          schriften des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs\nje gesondert anzugeben. Vorbehaltlich der Vorschrift      auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen\ndes Satzes 1 letzter Halbsatz sind steuerfreie Bezüge     Lohnzettel auszuschreiben\n(§§ 4 bis 6, § 32 a) und Prämien für Verbesserungs-      1. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-\nvorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31 Abs. 3           nehmer, dessen Arbeitslohn im vorangegangenen\nZiff. 6) nicht anzugeben; Bezüge, die nach einem              Kalenderjahr 24 000 Deutsche Mark überstiegen\nfesten Pauschsteuersatz oder nach besonderen                  hat. Bei einem Arbeitnehmer, der nur während\nPauschsteuersätzen besteuert worden sind, und die             eines Teils des Kalenderjahrs bei dem Arbeit-\ndarauf entfallende Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7)           geber beschäftigt war, ist für die Frage, ob der\nsind nicht anzugeben, wenn der Arbeitgeber die                Arbeitslohn 24 000 Deutsche Mark im Kalender-\nLohnsteuer übernommen hat. Der Zeitraum, für den              jahr überstiegen hat, der Arbeitslohn auf einen\ndie besondere Besteuerung wegen Nichtvorlegung                vollen Jahresbetrag umzurechnen;\nder Lohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen war, ist        2. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-\nzu vermerken.                                                nehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte für das vor-\nangegangene Kalenderjahr die Steuerklasse IV\n(2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-\noder V bescheinigt ist und dessen Arbeitslohn im\nzember des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber\nvorangegangenen Kalenderjahr 10 000 Deutsche\ndie Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung\nMark überstiegen hat. Bei einem Arbeitnehmer,\ndes Dienstverhältnisses auszuschreiben.\nder nur während eines Teils des Kalenderjahrs\n(3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß          bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, ist für die\nArbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren          Frage, ob der Arbeitslohn 10 000 Deutsche Mark\nDienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, von der              im Kalenderjahr überstiegen hat, der Arbeitslohn\nAusschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils             auf einen vollen Jahresbetrag umzurechnen;\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses (Absatz 2)       3. ohne besondere Aufforderung für· einen Arbeit-\nfür ihre Aushilfskräfte absehen. In diesem Fall ist          nehmer, der für das vorangegangene Kalender-\nerst nach Ablauf des Kalenderjahrs für jede         im       jahr nach der Steuerklasse VI besteuert worden\nabgelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene               ist (§§ 14, 37 Abs. 1). In diesem Fall ist auf dem\nAushilfskraft eine besondere Lohnsteuerbescheini-            Lohnzettel anzugeben: ,,Mehrere Lohnsteuer-\ngung (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem Finanzamt             karten\";\nder Betriebstätte einzusenden. Diese Ermächtigung        4. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen Ar-\nbezieht sich nur auf die Aushilfskräfte, nicht dage-         beitslohn im vorangegangenen Kalenderjahr\ngen auf die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs.             24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat, wenn\nDer Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahrs            der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veran-\nein Lohnsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt                lagt wird.","1856                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Im LohnzelJPI sind je gesondert anzugeben               (3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,\n1. der Arbeitslohn und die davon einbehaltene               daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung\nLohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2); der Arbeitslohn       einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz-\ndarf nicht um den Arbeitnehmer-Freibetrag und           amts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an\nden Weihnachts-Freibelrng gekürzt werden. Ver-          eine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen\nsorgungsbezüge sind als solche kenntlich zu             die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-\nmachen und ohne Kürzung um den nach § 6 b               bezirken eines Landes, so entscheidet die für die\nAbs. 1 steuerfreien Betrag c1nzugeben,                  Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-\nhörde.\n2. die steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a), mit\nAusnahme d0s Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6a),              (4) Offentliche Kassen haben alljährlich spä-\ndes Weihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12) und des       testens bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen\nsteuerfreien B0lrags bei Versorgungsbezügen             Finanzamt ein Verzeichnis der außerhalb Deutsch-\n( § 6 b Abs. 1), sowie Pri:irnien für Verbesserungs-    lands wohnenden oder sich aufhaltenden Personen\nvorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31 Abs. 3     zu übersenden, an die sie während des abgelaufenen\nZi.ff. 6),                                              Kalenderjahrs regelmäßig wiederkehrende Bezüge\nmit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere\n3. sonstige Bezüge für Zeil.räume, die zu mehreren\nDienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt haben.\nKalenderjahren gehören, und die davon einbe-\nhaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4),\n4. die     Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen                 V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs\nund die davon einbehaltene Lohnsteuer (§ 31\nAbs. 3 Ziff. 5).                                                                   §  so\nBezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz oder                              Außenprüfung\nnach besonderen Pauschsteuersätzen besteuert wor-                                  (§ 193 AO)\nden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer\n(§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der           Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige\nArbeitgeber dle Lohnsteuer übernommen hat.                  Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch\neine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten\n(3)   Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1      als auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die\nbis 3 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer              im Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter-\nAnordnung der für die Finanzverwaltung zuständi-            halten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-\ngen obersten Landesbehörden, die im Einvernehmen            lohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in\nmit dem Bundesminister der Finanzen zu treffen ist          der Regel nicht zu prüfen.\nan das für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsit~\n(gewöhnlichen Aufenthalt) zusUindige Finanzamt zu\n§ 51\nübersenden. \"'v'\"ordrucke zu Lohnzetteln werden den\nArbeitgebern auf Antrag vom Finanzamt kostenlos                Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf\ngeliefert.                                                  zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die\nnicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-\n§ 49                            lohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher\nForm sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-\nBehörden\nworfen werden und ob bei der Berechnung der\n(§ 41 EStG)                         Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegan-\n( 1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf-         gen ist.\nten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son-                                      § 52\nstigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach §§ 29\n(1) Für die Uberwachung und Nachprüfung des\nbis 48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei\nAuszahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflich-          Steuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-\nten des Arbeitgebers im Sinne dieser Vorschriften.          kartei nach den Bestimmungen der Buchungsordnung\nfür die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste zu\n(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn           führen.\nim voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,\n(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu gestal-\nwährend dieser Zeit einer anderen Dienststelle\nten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion fest-\nüberwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns\nzusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte min-\nauf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die\ndestens einmal nachgeprüft wird. Die Oberfinanz-\nfrüher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbeschei-\ndirektionen treffen auch die weiteren Anordnungen\nnigung (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeits-\nüber die Gestaltung der Außenprüfung.\nlohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch\ndann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeits-\nlohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet                                       § 53\nwird; der Arbeitslohn darf nicht um den Weihna~hts-                     Verpflichtung des Arbeitgebers\nFreibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden. Die nun-\n(§§ 193, 194, 195 AO)\nmehr zuständige Kasse hat den der früher zustän-\ndigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns in                (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der\ndie von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheini-            Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des\ngung nicht aufzunehmen.                                      Finanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und","Nr. 68     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                          1857\nDienststempel versd1cncn Ausweis der zuständigen         und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften\nFinanzbeh<irclc vorlegen, dcJs Betreten der Geschäfts-   über die Lohnsteuer anzuwenden sind.\nräume in den üblichen Gesclüiftsstunden zu gestat-\nten und ihnen die erforderl idicn J Iilfsmillel (Geräte,\n§  57\nBeleuchtung) und einen angemessenen Raum oder\nArbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur                      Zuständigkeit in besonderen Fällen\nVerfügung zu stellen.                                       Soweit für die Zuständigkeit der Gemeinde-\n(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben       behörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des\ndem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die           Arbeitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitneh-\nvon ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Ar-           mern, die im Inland keinen Wohnsitz haben, der\nbeitnehmer, in die nach § '.31 vorgeschriebenen Auf-      Ort ihres inländischen gewöhnlichen Aufenthalts\nzeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe            und bei Arbeitnehmern, die im Inland weder einen\nsowie in die Geschüftsbücher und Unterlagen zu            Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha-\ngewähren, soweit dies nach dem Ermessen des Prü-          ben, sowie bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten\nfenden für die Feststellung der den Arbeitnehmern         Arbeitnehmern der Ort der Betriebstätte maßgebend,\ngezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohn-         bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist.\nsteuerprüfung erforderlich ist.\n(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-\n§ 58\nständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden\nverlangte Erläuterung zu geben.                                             An wend ungszei tra um\n(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem               (1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der\nBeauftragten des Finanzamts auch über sonstige            vorstehenden Fassung sind, vorbehaltlich der Vor-\nfür den Betrieb tätige Personen, bei denen es be-         schriften in den Absätzen 2 und 3, erstmals anzu-\nstritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind,     wenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für\njede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer           einen nach dem 31. Dezember 1964 endenden Lohn-\nSteuerverhältnisse zu geben.                              zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige\nBezüge, die nach dem 31 Dezember 1964 zufließen.\n§ 54\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind erstmals anzu-\nVerpflichtung des Arbeitnehmers               wenden\n(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)\n1. die Vorschriften in § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Buchstabe b\n(1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit\nauf Zuschüsse, die in Lohnzahlungszeiträumen\nder Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft             gezahlt werden, die nach dem 30. Juni 1965 enden,\nüber Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und\nauf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen       2. die Vorschriften des § 6 Ziff. 25 auf die Zeit nach\nLohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über be-             dem 31. März 1965,\nreits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.                  3. die Vorschriften der §§ 6 b, 26 a, 35 Abs. 4, § 40\n(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be-           Abs. 4 Satz 2 und § 41 Abs. 3 auf den laufenden\nrechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,          Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember\nob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-              1965 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt\nkunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu            wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem\nverlangen.                                                    31. Dezember 1965 zufließen,\n§ 55                            4. die Vorschriften des § 37 Abs. 1 auf den lauf enden\nMitwirkung der Versicherungsträger                   Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach\n(§ 189e AO)                             dem 20. August 1965 enden.\n(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den           (3) Ist auf der Lohnsteuerkarte für 1965 ein steuer-\nFinanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-          freier Pauschbetrag nach § 26 der LohnstE:uer-Durch-\nabzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü-          führungsverordnung in der Fassung vom 18. Sep-\nfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116       tember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 621) eingetragen\nder Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden          worden, so ist der nach § 26 dieser Verordnung\ndie Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs-       zustehende höhere steuerfreie Pauschbetrag erstmals\nordnung keine Anwendung.                                  im Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1965 durch das\n(2) Dber die Zusammenarbeit der Finanzämter mit        Finanzamt zu berücksichtigen.\nden Trägern der Reichsversicherung treffen die\nOberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-\n§ 59\neinbarungen.\nGeltung im Land Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nVI. lJbergangs- und Schlußbestimmungen               Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 56                            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des\nSteueränderungsgesetzes 1964 vom 16. November\nAnrufungsauskünfte                      1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885) und Artikel 10 des\nDas Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage        Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965\neines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob           (Bundesgesetzbl. I S. 377) auch im Land Berlin.","1858                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBerichtigung\nder Neufassung des Zweiten V✓ohnungsbaugesetzes\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-\nund Familienheimgesetz)*) in der Fassung vom\n1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) ist wie\nfolgt zu berichtigen:\nIn § 64 Abs. 4 muß es in der zweiten Zeile statt\n,,§§ 54, 55, 56 Abs.1\" richtig heißen,,§§ 54 bis 55, 56\nAbs. 1 \".\n*) Betrifft Bundesgesetzbl. III 2330-2\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                      Inhalt                                                                                          Seite\nNr. 46, ausgegeben am 20. November 1965\n25. 10. 65  Neununddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-\nzölle    2. Verlängerung) (Nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1573\nAndert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)\n9. 11. 65 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente\nfür griechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1575\nAndert Bundesgeselzbl. 111 613-2-1\n9. 11. 65 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Erhöhung des\nZollkontingents für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1576\nAndert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1\n10. 11. 65  Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Nickel-Eisen-\nLegierungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1577\nAndert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 ( Anlage)\n10. 11. 65 Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingent\nfür Gefrierfleisch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1578\nAndert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)\n8. 10. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ratsbeschlusses der Organisation für Wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 18. Dezember 1962 über die Annahme\nvon Grundnormen für den Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1579\n11. 10. 65  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . .                                                                    1580","Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1965                              1859\nTag                                                    Inhalt                                           Seite\nNr. 47, ausgegeben am 3. Dezember 1965\nlB. 11. 65  Sicbzcdrn!.e Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Rindfleisch usw.)                  1581\nAnclcrt 13undesgesctzbl. lll 613-3-1 (Anlage)\n26. 11. 65   Achtz(!hnlc Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Zitrusfrüchte) .............. .     1583\nAndert Bundesgcsetzbl. lll 613-3-1 (Anlage)\n19. 10. 65  Bekann Lrnachung übc!r den Geltungsbereich des Ubereinkommens vom 15. April 1958 über\ndie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhalts-\npflicht gegenüber Kindern (Inkrafttreten für Norwegen) ................................. • •    1584\n27. 10. 65   Bekanntma.chung über das Inkrafttreten des Internationalen Weizen-Ubereinkommens 1962           1585\n2. 11. 65  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961\nzum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftver-\nkehr (Inkrafttreten für Niger) ......................................................... • •    1587\n3. 11. 65  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit ............................ .       1588\n4. 11. 65 Bekctnntmctchung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die\ndeutsche und schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den\nStrecken Freiburg i. Br.-Basel und Singen (Hohentwiel)-Schaffhausen ..................... .      1589\n4. 11. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Er-\nrich Lung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang J estetten-\nHard l/Neuhausen am Rheinfall ......................................................... .        1590\n6. 11. 65 Bekanntmachung über das Wirksamwerden der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland\nan den Internationalen Ubereinkommen vom 25. Februar 1961 über den Eisenbahnfracht-\nverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr ......................... .          1591\n11. 11. 65  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Er-\nrichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an den Straßengrenz-\nübergängen Bn~isach-Neu-Breisach und Brenschelbach-Lutzweiler ........................ .         1592\n16. 11. 65  Bekanntmachung über die Zulässigkeit der Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen           1593\n23. 11. 65  Bekanntmachung von Änderungen und Ergänzungen des Europäischen Währungsabkommens                 1594\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19SO\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                Bundesanzeiger             Inkraft-\nNr.         vom            tretens\n18. 11. 65  Verordnung TSF Nr. 10/65 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                               218      20. 11. 65        25. 11. 65\n12. 11. 65  Verordnung Nr. 26/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                         219      23. 11. 65        24. 11. 65\n18. 11. 65  Siebzehnte Verordnung zur Änderung des Ab-\nschöpfungstarifs (Rindfleisch usw.)\nAndert Bundesgeselzbl. lll 613-3-1 (Anlage)                     220      24. 11. 65        27.11.65\n18. 11. 65  Verordnung Nr. 27/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                         222      26. 11. 65          1. 1. 66\n26. 11. 65  Vierte Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von\nMilcherzeugnissen                                                  223      27.11.65          29. 11. 65\nAndert Bundesgesetzbl. lll 7842-11-8\n26. 11. 65  Achtzehnte Verordnung zur Änderung des Ab-\nschöpfungs tarifs (Zitrusfrüchte)                                  224      30. 11. 65          1. 12. 65\nAndert Bundesgesetzbl. lll 613-3-1\n29. 11. 65  Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr\nvon Klauentieren und Fleisch aus den Nieder-\nlanden                                                             224      30. 11. 65          1. 12. 65\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III\n7831-1-40\n22. 11. 65  Verordnung Nr. 28/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                         225       1. 12. 65          2. 12. 65","1860                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer V(!röllentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmiUPl lrn re Rechl.swi rksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDalum    lllld fü!zr_~idrnung dc!r Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr.         vorn                Seite\n--------------------··----------            ------··-·--·- - -\n8. l 1. bS    V<:rord11u11g Nr. 154/bS/LWC der Kommission zur\nVcnrwiclung von Vcrkelirsverlt1gerungen, die sich\naus d<'r .Einlüluunq eines Abschlags auf Abschöp-\nfun~JCll dlÜ Einfulm'n von ~ieschältern Reis er-\ngehen kiimwn                                                                   188        9. 11. 65                2925\n10. 11. G,S    Verordmrn~J Nr. 155/bS/EWC der Kommission zur\nEinführnng einer Ausgleichsabgabe auf die Ein-\nfuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben\nmit I fcrk unfl aus Bulgarien                                                  190       10.11.65                  2937\n10. 11. 65     Verordnunq Nr. 156/65/EWC der Kommission zur\nPesl.sc~lzunq der Hcl,:rcuzpreise für Süßorangen                               191       12. 11. 65                2941\n11. 11. GS     Verordnun~J Nr. 157/65/EWC der Kommission\nüber dit~ Anpc1ssung und Festsetzung der Ein-\nschleusun~Jsprcisc und die Festsetzung der Ab-\nschöpfungsbclrü~JP ge~wnüber dritten Ländern im\nBen:ich der Eier- und Ccll(igelwirlschafl für das\n1. Viertcljcüir 196fi                                                          192       13.11.65                  2949\n12.11-65       Verordnun~J Nr. 1:i8/G51EWC der Kommission zur\nF(-)stsdzung der Rcforr,nzpreise für Mandarinen\nund Cl<!menlincn                                                               192       13. 11. 65                2950\n17. 11. GS     V<c~rordnung Nr. 1Gl/b5/EWG d()J Kommission\nüber die Feshd,.ung Pines Zusatzbetra~JS für ge-\nlrock1wl(!S Vollei von l lausgcllü~Jel                                         197       18.11.65                  2997\n17. 11. b5     Verordmrn~J Nr_ 162/65/Ewc; der Kommission zur\ni\\ndc!ruri~J der V crurclnunq Nr. 149/64/EWG im\ntlinblick c1td die: ;\\bsd1üplungsn'~Jelung für Milch-\npulver                                                                         198       19.11.65                  3001\n19. 11. 65      Verordnung Nr. 163/fö/EWC der Kommission zur\nAnckrunq der Verordnung Nr. 99/65/EWG betref-\nfend dici Festlegung von Durchführungsbestim-\nmun~J(!ll lür Artikel 11 Absatz (2) der Verordnung\nNr. 2] über eine gemeinsame Marktorganisation\nfür (fösl und Cernüse                                                         200       20.11.65                  3017\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrliqung verkündet. In Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechb vom 10. Juli 1958 (Bundesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: L 11 u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je ar19efangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nt1ch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}