{"id":"bgbl1-1965-67-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":67,"date":"1965-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Mutterschutzgesetzes","law_date":"1965-11-09T00:00:00Z","page":1821,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1821\nBundesgesetzblatt\nTeil I                        Z 1997 A\n1965               Ausgegeben zu Bonn am 16. November 1965                       Nr. 67\nTag                                              Inhalt                          Seite\n9. 11. 65 Neufassung des Mutterschutzgesetzes                                      1821\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 8052-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Mutterschutzgesetzes\nVom 9. Npvember 1965\nAuf Grund des Artikels 3 § 2 des Gesetzes zur\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichs-\nversicherungsordnung vom 24. August 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 912) wird der Wortlaut des Mutter-\nschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 69) in der Fassung bekanntgegeben, wie\nsie sich aus dem oben angeführten Änderungsgesetz\nund dem § 72 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nvom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665) ergibt.\nBonn, den 9. November 1965\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","1822                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzum Schutze der erwerbstätigen Mutter\n(Mutterschutzgesetz - MuSchG) *)\nin der Fassung vom 9. November 1965\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                 §§\nEr\"ter Abschnitt                                                   Mutterschaftsgeld                                                             13\nAllgemeine Vorschriften                                                   Sonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe ......... .                        14\nGeltungsbereich            .............................. .                                1  Freizeit für Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     15\nGestaltung des Arbeitsplatzes .................... .                                       2\nZweiter Abschnitt                                                                         Fünfter Abschnitt\nBeschäftigungsverbote                                                                    Durchführung des Gesetzes\nBeschäftigungsverbote für werdende Mütter                                                  3  Auslage des Gesetzes ........................... .                            16\nW eitere Beschäftigungsverbote                                                             4  Auskunft                                                                      17-\nMitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis ............. .                                     5  Aufsichtsbehörden ............................... .                           18\nBeschäftigungsverbote nach der Entbindung ....... .                                        6\nStillzeit ......................................... .                                      7-\nMehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit                                                      8\nSechster Abschnitt\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nDritter Abschnitt\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . .                 19\nKündigung\nHandeln für einen anderen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       20\nKündigungsverbot                                                                           9\nVerletzung der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         21\nErhaltung von Rechten .......................... .                                       10\nVierter Abschnitt\nLeistungen                                                                        Siebenter Abschnitt\nAr bei tsentgel t bei Beschäftigungsverboten                                              11\nSchlußvorschriiten\nSonderunterstützung für im Familienhaushalt Be-                                               In Heimarbeit Beschäftigte .................... • • •                         22\nschäftigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  12  Geltung im Lande Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\nErster Abschnitt                                                    haltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Ma-\nschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Rege-\nAllgemeine Vorschriften\nlung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkeh-\n§ 1                                                    rungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und\nGesundheit der werdenden oder stillenden Mutter\nGeltungsbereich\nzu treffen.\nDieses Gesetz gilt                                                                            (2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit\n1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,                                         Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen\n2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen                                         oder gehen muß, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum\nGleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeits-                                        kurzen Ausruhen bereitzustellen.\ngesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I                                              (3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit\nS. 191 -), soweit sie am Stück mitarbeiten.                                              Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen\nmuß, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechun-\n§ 2                                                    gen ihrer Arbeit zu geben.\nGestaltung des Arbeitsplatzes                                                   (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesund-\n(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter\nheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden\nbeschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unter-\nMütter oder ihrer Kinder durch Rechtsverordnung\n*) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 8052-1                                                         den Arbeitgeber zu verpflichten, Liegeräume für","· Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1965                          1823\nwerdende oder stillende Mütter einzurichten und              ihrer Schwangerschaft bei diesen Arbeiten in\nsonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Ab-               besonderem Maße der Gefahr einer Berufserkran-\nsatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen.                   kung ausgesetzt sind,\n(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4      7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwanger-\nerlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde            schaft auf Beförderungsmitteln,\nin Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und       8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefah-\nMaßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu                 ren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu\ntreffen sind.                                                fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.\n(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit\nZweiter Abschnitt                    1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen\nBeschäftigungsverbote                      durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres\nEntgelt erzielt werden kann,\n§ 3                         2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo\nBeschäftigungsverbote für werdende Mütter       ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen\n(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt         bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeits-\nwerden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder       tempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von\nGesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der       Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Auf-\nBeschäftigung gefährdet ist.                            sichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle wer-\ndenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebs-\n(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs      abteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des\nWochen vor der Entbindung nicht beschäftigt wer-        Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebs-\nden, es sei denn, daß sie sich zur Arbeitsleistung      abteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.\nausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann\njederzeit widerrufen werden.                                (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesund-\nheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden\n§ 4\nMütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung\nWeitere Beschäftigungsverbote\n1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäfti-\n(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren             gungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,\nkörperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten be-        2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und\nschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwir-          stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu\nkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder              erlassen.\nStrahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von\nHitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder           (5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen be-\nLärm ausgesetzt sind.                                   stimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungs-\nverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer vom Bundes-\n(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht        minister für Arbeit und Sozialordnung gemäß Ab-\nbeschäftigt werden                                      satz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in\n1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von        Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten an-\nmehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten      deren Arbeiten verbieten.\nvon mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische\nHilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder be-                                     § 5\nfördert werden. Sollen größere Lasten mit mecha-                 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis\nnischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt\noder befördert werden, so darf die körperliche          (1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre\nBeanspruchung der werdenden Mutter nicht            Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der\ngrößer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,           Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand be-\nkannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie\n2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwanger-\ndas Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vor-\nschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen\nlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde\nmüssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier\nunverzüglich von der Mitteilung der werdenden\nStunden überschreitet,\nMutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung\n3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich    der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt be-\nstrecken oder beugen oder bei denen sie dauernd     kanntgeben.\nhocken oder sich gebückt halten müssen,\n(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeich-\n4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen          neten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis\naller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbeson-     eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das\ndere von solchen mit Fußantrieb,                    Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung\n5. mit dem Schälen von Holz,                            angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über\n6. mit Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im        den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder\nSinne der Vorschriften über Ausdehnung der          verlängert sich diese Frist entsprechend.\nUnfallversicherung auf Berufskrankheiten ent-           (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Ab-\nstehen können, sofern werdende Mütter infolge       sätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.","1824                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 6                           arbeit gilt nicht für werdende und stillende Mütter,\nBeschäftigungsverbote nach der Entbindung\ndie im Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen\nArbeiten beschäftigt werden.\n(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht\n(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede\nWochen nach der Entbindung nicht beschäftigt wer-\nArbeit, die\nden. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten\nverlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.            1. von den im Familienhaushalt mit hauswirtschaft-\nlichen Arbeiten und den in der Landwirtschaft\n(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der            Beschäftigten über 9 Stunden täglich oder 102\nEntbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll                Stunden in der Doppelwoche,\nleistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Lei-\n2. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täg-\nstungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen\nlich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,\nwerden.\n3. von sonstigen Frauen über 8½ Stunden täglich\n(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1         oder 90 Stunden in der Doppelwoche\nund Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie mit den in\nhinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden\nAbs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt\ndie Sonntage eingerechnet.\nwerden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3\nsowie Abs. 5 gelten entsprechend.                           (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Ab-\nsatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier\nMonaten der Schwangerschaft und stillende Mütter\n§ 7                           beschäftigt werden\nStillzeit                       1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen\nBeherbergungswesen bis 22 Uhr,\n(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die      2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh\nzum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zwei-        ab 5 Uhr.\nmal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich\neine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhän-             (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirt-\ngenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll        schaften und im übrigen Beherbergungswesen, in\nauf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens      Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musik-\nfünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der        aufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schau-\nArbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist,      stellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen\neinmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minu-       werdende oder stillende Mütter, abweichend von\nten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusam-      Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wer-\nmenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause        den, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine un-\nvon mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.           unterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden\nim Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.\n(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein\nVerdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf        (5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen\nvon stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbei-      Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter\ntet und nicht auf die in der Arbeitszeitordnung oder     sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und\nin anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen         mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden,\nangerechnet werden.                                      daß sie von der werdenden Mutter voraussichtlich\nwährend einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen         der stillenden Mutter voraussichtlich während einer\nnähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer            7¼stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen aus-\nder Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von    geführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in\nStillräumen vorschreiben.                                Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeits-\n(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat         menge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuß be-\nden in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen            steht, hat sie diesen vorher zu hören.\nGleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von          (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten\n75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stunden-         Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vor-\nverdienstes, mindestens aber 0,75 Deutsche Mark für      schriften zulassen.\njeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere\nAuftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben\ndiese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen\nzu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschrif-                           Dritter Abschnitt\nten der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom                                Kündigung\n14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) über den\nEntgeltschutz Anwendung.\n§ 9\nKündigungsverbot\n§ 8\n(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während\nMehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit          der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier\n(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht        Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn\nmit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und       dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die\n6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäf-         Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder\ntigt werden. Das Verbot der Sonn- und Feiertags-         innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündi-","Nr. 67 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1965                          1825\ngung mitgeteilt wird. Die Vorschrift des Satzes 1         tigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3\ngilt nicht für Frauen, die von demselben Arbeitgeber      oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeits-\nim Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen, er-         verbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völ-\nzieherischen oder pflegerischen Arbeiten in einer         lig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn\nihre Arbeitskraft voll in Anspruch nehmenden             wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die\nWeise beschäftigt werden, nach Ablauf des fünften        Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhält-\nMonats der Schwangerschaft; sie gilt für Frauen, die     nis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begon-\nden in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind,     nen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Ar-\nnur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den            beitsentgelt der ersten dreizehn Wochen oder drei\nNeunten Abschnitt -         Kündigung - des Heim-        Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das\narbeitsgesetzes vom 14. März 1951               (Bundes- Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer ge-\ngesetzbl. I S. 191) erstreckt.                            dauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung\n(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1     zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeits-\nSatz 3 entsprechend.                                       entgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.\n(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorüber-\n(3) Die für den Arb(~itsschutz zuständige oberste\ngehender Natur, die während oder nach Ablauf des\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\nBerechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöh-\nkann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kün-\nten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die\ndigung für zulässig erklären. Der Bundesminister für\nim Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Ar-\nArbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Zu-\nbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsver-\nstimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-\nsäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des\nvorschriften zur Durchführung des Satzes 1 zu er-\nlassen.                                                   Durchschnittsverdienstes außer Betracht.\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und. 2 finden\n(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleich-\nkeine Anwendung auf Frauen, die nicht dauernd von\ngestellte dürfen während der Schwangerschaft und\ndemselben Arbeitgeber im Familienhaushalt mit\nbis zum Ablauf von vier Monaten nach der Ent-\nhauswirtschaftlichen Arbeiten in einer ihre Arbeits-\nbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe\nkraft voll in Anspruch nehmenden Weise beschäftigt\nvon Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vor-\nwerden.\nschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unbe-\nrührt.                                                        (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-\n§ 10\nschriften über die Berechnung des Durchschnittsver-\nErhaltung von Rechten                   dienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.\n(1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft\nund während der Schutzfrist nach der Entbindung                                      § 12\n(§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung                Sonderunterstützung für im Familienhaushalt\neiner Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Ent-                                Beschäftigte\nbindung kündigen.\n(1) Im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, de-\n(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 auf-      ren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nach Ablauf\ngelöst und wird die Frau innerhalb eines Jahres           des fünften Monats der Schwangerschaft durch Kün-\nnach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb           digung aufgelöst worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halb-\nwieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem        satz 1), erhalten vom Zeitpunkt der Auflösung des\nArbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder        Arbeitsverhältnisses an bis zum Einsetzen der Lei-\nBerufszugehörigkeit oder von der Dauer der Be-            stungen des Mutterschaftsgeldes eine Sonderunter-\nschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeits-      stützung zu Lasten des Bundes. Als Sonderunterstüt-\nverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht,       zung wird das um die gesetzlichen Abzüge vermin-\nwenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des           derte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsent-\nArbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei        gelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate,\neinem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.                bei wöchentlicher Abrechnung der letzten dreizehn\nabgerechneten Wochen vor dem Zeitpunkt der Auf-\nlösung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Hat das\nVierter Abschnitt                     Arbeitsverhältnis kürzer gedauert, so ist der kür-\nLeistungen                        zere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen.\nZeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde,\nbleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung\n§ 11\nnicht möglich, so ist das durchschnittliche kalender-\nArbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten        tägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftig-\n(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallen-      ten zugrunde zu legen. Die Sonderunterstützung be-\nden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld        trägt mindestens 3,50 Deutsche Mark für den Kalen-\nnach den Vorschriften der Reichsversicherungsord-         dertag.\nnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens             (2) Die Sonderunterstützung wird von der Kran-\nder Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wo-       kenkasse gezahlt, bei der die im Familienhaushalt\nchen oder der letzten drei Monate vor Beginn des          beschäftigte Frau versichert ist. Im Familienhaushalt\nMonats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist,       beschäftigten Frauen, die nicht in der gesetzlichen\nweiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäf-         Krankenversicherung versichert sind, wird sie von","1826                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nder Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnorts                                 Fünfter Abschnitt\ngezahlt; besteht am Wohnort keine Allgemeine\nDurchführung des Gesetzes\nOrtskrankenkasse, dann wird sie von der Land-\nkrankenkasse gezahlt.\n§ 16\n(3) Die Vorschriften der § § 200 c und 200 d der\nReichsversicherungsordnung gelten mit der Maß-                                  Auslage des Gesetzes\ngabe entsprechend, daß der Bund den Kassen die                (1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen re-\nnachgewiesenen Aufwendungen für die Sonder-                 gelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden,\nunterstützung im vollen Umfang erstattet.                   ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle\nzur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.\n§ 13\nMutterschaitsgeld\n(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in\nden Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Ab-\n(1) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenver-          druck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Ein-\nsicherung versichert sind, erhalten während der             sicht auszulegen oder auszuhängen.\nSchutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 Mut-\nterschaftsgeld zu Lasten des Bundes nach den Vor-\nschriften der Reichsversicherungsordnung über das                                       § 17\nMutterschaftsgeld.                                                                   Auskunft\n(2) Frauen, die nicht in der gesetzlichen Kranken-          (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichts-\nversicherung versichert sind, erhalten, wenn sie bei        behörde auf Verlangen\nBeginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Ar-\n1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde\nbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäf-\nerforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und\ntigt sind oder ihr Arbeitsverhältnis während ihrer\nvollständig zu machen,\nSchwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst\nworden ist, während der Schutzfristen des § 3               2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäfti-\nAbs. 2 und des § 6 Abs. 1 Mutterschaftsgeld zu La-              gungsart und -zeiten der werdenden und stillen-\nsten des Bundes in entsprechender Anwendung der                 den Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen\nVorschriften der Reichsversicherungsordnung über                ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen,\ndas Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird               die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden An-\ndiesen Frauen von der Allgemeinen Ortskranken-                  gaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder\nkasse ihres Wohnortes gezahlt; besteht am Wohn-                 einzusenden.\nort keine Allgemeine Ortskrankenkasse, dann wird               (2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ab-\ndas Mutterschaftsgeld von der Landkrankenkasse              lauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung\ngezahlt. Die Vorschriften des § 200 d der Reichsver-        aufzubewahren.\nsicherungsordnung gelten mit der Maßgabe ent-\nsprechend, daß der Bund den Kassen die nachge-                                         § 18\nwiesenen Aufwendungen für das Mutterschaftsgeld                                  Aufsichtsbehörden\nin vollem Umfang erstattet. Mutterschaftsgeld, das\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor-\nnach § 205 a der Reichsversicherungsordnung ge-\nschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nwährt wird, ist anzurechnen.\nGesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach\nLandesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehör-\n§ 14\nden).\nSonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe\n(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Be-\n(1) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenver-\nfugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139 b der\nsicherung versichert sind, erhalten auch die sonsti-        Gewerbeordnung die dort genannten besonderen\ngen Leistungen der Mutterschaftshilfe nach den Vor-         Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nschriften der Reichsversicherungsordnung.                   Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-\n(2) Zu den sonstigen Leistungen der Mutter-              soweit eingeschränkt.\nschaftshilfe gehören:\n1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammen-\nhilfe,\nSechster Abschnitt\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil-\nmitteln,                                                         Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang mit der\n§ 19\nEntbindung entstehenden Aufwendungen,\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n4. Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt.\n(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der\n§ 15                           vorsätzlich oder fahrlässig\nFreizeit für Untersuchungen                 1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1\nDer Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu ge-             oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäfti-\nwähren, die zur Durchführung der Untersuchungen                 gungsverbote vor und nach der Entbindung,\nim Rahmen der Mutterschaftshilfe erforderlich ist.          2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nEin Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.              Satz 2 über die Stillzeit,","Nr. 67 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1965                          1827\n3. den VorschriHen des § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3      § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder § 8\nbis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder Sonntags-        Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 erlassenen vollziehbaren\narbeit,                                               Verfügungen der Aufsichtsbehörde auferlegen.\n4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vor-\nschriften, soweit sie für einen bestimmten Tat-                                § 21\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,                     Verletzung der Aufsichtspflicht\n5. einer vollziehbaren Veriügung der Aufsichtsbe-\nhörde nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2,    (1) Begeht jemand in einem Betrieb eine durch\n§ 19 mit Geldbuße oder Strafe bedrohte Handlung,\n§ 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,\nso kann gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebs\n6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die        oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder\nBenachrichtigung,                                     ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung beru-\n7. der Vorschrift des § 15 Satz 1 über die Freizeit       fenen Organs einer juristischen Person oder einen\nfür Untersuchungen oder                               vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Perso-\n8. den Vorschriften des § 16 über die Auslage des         nenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt\nGesetzes oder des § 17 über die Einsicht, Aufbe-      werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre\nwahrung und Vorlage der Unterlagen und über           Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß\ndie Auskunft                                          hierauf beruht.\nzuwiderhandelt.                                              (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen          gegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3, 4\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, wenn sie vorsätzlich be-      1. bei vorsätzlicher Auf_sichtspflichtverletzung bis zu\ngangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend             fünftausend Deutsche Mark,\nDeutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist,\n2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu\nmit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert\nzweitausendfünfhundert Deutsche Mark.\nDeutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6\nbis 8, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer       Im Falle eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 bis\nGeldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, wenn sie           8 beträgt die Geldbuße\nfahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu        1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu\nfünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.                    tausend Deutsche Mark,\n(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis     2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu\n5 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die              fünfhundert Deutsche Mark.\nFrau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefähr-\ndet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.                          Siebenter Abschnitt\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr                           Schlußvorschriften\nfahrlässig herbeiführt, wird mit Geldstrafe oder Ge-\nfängnis bis zu einem Jahr bestraft.                                                § 22\nIn Heimarbeit Beschäftigte\n§ 20\nFür die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen\nHandeln für einen anderen\nGleichgestellten gelten die Vorschriften der §§ 3, 4\n(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften des § 19        und 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Be-\ngelten auch für denjenigen, der als vertretungsbe-        schäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von\nrechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mit-      Heimarbeit tritt, und die Vorschriften des § 2 Abs. 4,\nglied eines solchen Organs, als vertretungsberech-        § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 15, § 17\ntigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesell-        Abs. 1 und § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die\nschaft oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen      Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder\nhandelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshand-        Zwischenmeister tritt.\nlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen\nsollte, unwirksam ist.\n§ 23\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\nGeltung im lande Berlin\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\nBetriebs oder eines Teils des Betriebs eines anderen         Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nbeauftragt oder von diesem ausdrücklich damit be-         erlassenen und noch zu erlassenden Rechtsverord-\ntraut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu er-      nungen gelten auch im Lande Berlin, sobald es ge-\nfüllen, die dieses Gesetz, die nach § 4 Abs. 4 erlas-     mäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwen-\nsenen Rechtsverordnungen oder die nach § 2 Abs. 5,        dung dieses Gesetzes beschlossen hat.","1828                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBundesg;esetzblatt 1949 /50 bis 1964\nBisher erschienene Jahrgänge, gebunden\n1949/50                            26,- DM\nTeiJ I                                                       Teil II\n1951      . . .... . . . . . . . . .              26,- DM       1951            . . . . . . . . . . . ..        9,- DM\n1952          . . . . . . . . .. . . . . . .. . . 26,- DM       1952  . . . . . . ... . .......... ...         26,- DM\n1953        . . . . . . . . ..........            47,- DM       1953  . . . . . . . . . . . .. \" ....          21,- DM\n1954      . . . . . . . . . . . ..........        21,- DM       1954        . . . . . . . . .........          38,- DM\n1955    ......... . . . . . .......~              29,- DM       1955        . . . . . . . . . ........         31,- DM\n1956    . . . ...... . . .. . . . . . . . . . .   36,- DM       1956      . . . . . . . . . . . . . . .......  52,- DM\n1957    . . . . . . . . . . . . . . ......        52,- DM       1957      . . . . . . . . . .......            55,- DM\n1958      . . .......... . . . . . . . . .        31,- DM       1958    . . . . . . . . . . . . . . . ... . .. 31,- DM\n1959    . . . . . . . . ... . . . . . .. . .. .   31,- DM       1959    . . . . . . . . ...........            52,- DM\n1960    . . . . . . ................              39,- DM       1960  ... .. . . . .            . . .......    68,- DM\n1961      . . . . . . . . . . . . .. . .. . .. .  70,- DM       1961 . . . . . . . . ..         . . .......    68,- DM\n1962 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    36,- DM       1962 . .  ... ... . . . . . . ... .....        72,- DM\n1963 . . . . . . . . . . . . ..........           43,- DM       1963 . .......... .. . . . . . . . ...         62,- DM\n1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     43,- DM       1964 . . . . . . . . . . . . . .........       75,- DM\n*\nEinbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge\n1949/50                              3,- DM\nTeil I                                                        Teil II\n1951                                                3,- DM       1951                                            3,- DM\n1952                                                3,- DM       1952                                            3,- DM\n1953                                                6,- DM       1953                                            3,- DM\n1954                                                3,- DM       1954                                            6,-  DM\n1955                                                3,- DM       1955                                            3,-  DM\n1956                                                3,- DM       1956                                            6,-  DM\n1957                                                6,- DM       1957                                            6,-  DM\n1958                                                3,- DM       1958                                            3,-  DM\n1959                                               3,- DM       1959                                            6,-  DM\n1960                                                3,- DM       1960                                            9,-  DM\n1961                                                6,- DM       1961                                            6,-  DM\n1962                                                3,- DM       1962                                            6,-  DM\n1963                                                3,- DM       1963                                            6,-  DM\n1964                                                3,- DM       1964                                            6,-  DM\n*\nReichsgesetzblatt Teil I 1945                                                                                    5,25 DM\nGesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949                                        13,- DM\nDie Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen.\nHerausgeber : Dei Bundesminister der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nD 0 s Bundesqcsdzhl«U. c,rscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAnsfortiqunq vc,rkiindc,1, In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrc,chls vom 10. Juli 195B (Bundesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nfü,wqslwrli nqt1IHJe11 1ür Teil I und II: L c1 u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--.\nEinzels l ü c k <' je iltHJ('funqene 21 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder rwch Bezahlung auf Grnnd einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}