{"id":"bgbl1-1965-66-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":66,"date":"1965-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-66-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_66.pdf#page=1","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz","law_date":"1965-11-05T00:00:00Z","page":1813,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1813\nBundesge e t                                                                                                          -' .'\n· •\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                          Ausgegeben zu Bonn am 13. November 1965                                                                                                                    Nr. 66\nTag                                                                                   In h a I t                                                                                        Seite\n5. 11. 65     Drille Verordnung zur Anderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz                                                                                         1813\nÄndert Bundesgesetzbl. llI 612-4-1\n8. 11. 65     Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der\nsowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin                                                                                     1815\nSammlung des IJundesrechts, Bundesgesetzbl. llI 240-11-1\n8. 11. 65     Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus\nder sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von\nBerlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1816\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 240-11-2\n3. 11. 65     Berichtigung des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der\nWasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1817\nBetrifft Bundesgesetzbl. III 753-4\n4. 11. 65      Berichtigung des Gesetzes zur Anderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze\n(AOAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1817\nBetrifft Bundesgesetzbl. III 610-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1818\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1819\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz·*)\nVom 5. November 1965\nAuf Grund des § 2 des Zuckersteuergesetzes in                                                            delt), Stärke (auch modifiziert), Fett, Kakaobutter,\nder Füssung vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I                                                          Kakaopulver, Milchpulver, Backtriebmitteln, Back-\nS. 645), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-                                                        hilfsmitteln, Speisesalz oder Vitaminen oder mit\nrung des Zuckersteuergesetzes vom 15. Januar 1965                                                           mehreren dieser Stoffe, in beliebigem Verhältnis,\n(Bundesgesetzbl. I S. 9), wird verordnet:                                                                   auch mit weiteren Zusätzen, ohne Rücksicht auf\nihre Einordnung im Zolltarif. Einfache Mischun-\nArtike] 1                                                              gen sind auch wäßrige Lösungen, nicht jedoch\nErzeugnisse, die eine über ein bloßes Mischen\nDer § 3 der Durchführungsbestimmungen zum\nhinausgehende weitere Verarbeitung erfahren\nZuckersteuergesetz vom 19. August 1959 (Bundes-\nhaben (z. B. durch Kochen, Erhitzen oder Aus-\ngesetzbl. I S. 647), zuletzt geändert durch die Ver-\nkristallisieren).\nordnung zur Änderung der Durchführungsbestim-\nmungen zum Zuckersteuergesetz vom 14. Januar 1962                                                     2. Nachstehende Waren, soweit sie mit Zucker im\n(Bund(~sgesctzbl. I S. 6), erhält folgende Fassung:                                                         Sinne des § 1 des Zuckersteuergesetzes her-\ngestellt und keine einfachen Mischungen im Sinne\n,,§ 3                                                              der Nummer 1 sind:\nErhebung der Zuckersteuer\nbei der Einfuhr von zuckerhaltigen Waren                                                             a) Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig ver-\nmischt, aus Nr. 17.02 des Zolltarifs;\n(1) Von den folgenden in das Erhebungsgebiet\neingeführten Waren isl, soweit sie Lebensmittel im                                                          b) Zuckerwaren der Nr. 17.04 - B und C sowie\nSinne des § 1 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Ja-                                                                 Waren der Nr. 17.05 des Zolltarifs;\nnuar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17) in der jeweils gel-                                                     c) Schokolade. und andere kakaohaltige Lebens-\ntenden Fassung sind, neben etwaigen sonstigen                                                                      mittelzubereitungen der Nr. 18.06 - B des Zoll·\nEingangsabgaben die Zuckersteuer zu erheben:                                                                       tarifs;\n1. Einfache Mischungen von Zucker im Sinne des § 1                                                          d) Kekse (einschließlich Biskuits), Waffeln, Honig-\ndes Zuckersl.eueruesctzes mit Mehl (üuch behan-                                                                kuchen und Lebkuchen aus Nr. 19 08 des Zoll-\n*i Ariclerl Bu11cles<JCS(el.zbl. llI 612-4-J                                                                       tarifs;","1814                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ne) Zitronat, Orangeat und mit Zucker haltbar         2. bei Waren der Nrn. 17.04 - B, C und\ngemachte Kirschen aus Nr. 20.04 des Zolltarifs.      17.05 des Zolltarifs, wenn sie neben\nZucker im Sinne des § 1 des Zucker-\nDie unter den vorstehenden Nummern 1 und 2\nsteuergesetzes\naufgeführten Waren werden als Lebensmittel be-\nhandelt, sofern der Zollbeteiligte oder der              a) nur Wasser, Aroma-, Geschmack-\noder Farbstoffe enthalten            90 V. H.\nAbfertigungsbeteiligte nicht nachweist, daß es\nsich um undere Erzeugnisse, zum Beispiel um              b) andere oder weitere als die unte.\nFuttermittel im Sinne des § 1 des Futtermittel-              Buchstabe a aufgeführten Zusätze\ngesetzes vom 22. Dezember 1926 (Reichsgesetzbl. I            oder auch andere Bestandteile (z. B.\nS. 525) in der jeweils geltenden Fassung oder um             Holzstiele) enthalten                70 v.H.\nArzneimittel im Sinne des § 1 des Arzneimittel-      3. bei gefüllter Schokolade und bei ge-\ngesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I              füllten Schokoladewaren (z. B. Krem-\nS. 533) in der jeweils geltenden Fassung handelt.       schokolade, Marzipanschokolade, Nu-\nDarf jedoch nach den Bestimmungen in der An-            gatschokolade,       Krokantschokolade,\nlage A zu § 14 zur Herstellung dieser Waren im           Trüff elschokolade, Pralinen)            60 v.H.\nErhebungsgebiet nur vergällter Zucker steuerfrei         bei den anderen Waren der Nr. 18.06-B\nverwendet werden, so werden sie bei der Einfuhr          des Zolltarifs                           40 v.H.\nnur dann nicht als Lebensmittel behandelt, wenn\nsie die nach diesen Bestimmungen vorgeschrie-        4. bei  Waren aus Nr. 19.08 des Zolltarifs:\nbenen Vergällungsmittel in der erforderlichen            bei  Keksen (einschließlich Biskuits)    25 v.H.\nMenge enthalten oder diese den Waren ent-                bei  Waffeln                             30 v.H.\nsprechend § 9 Abs. 2 der Anlage A nachträglich           bei  Honigkuchen und Lebkuchen           40 V. H.\nzugesetzt werden.\n5. bei Zitronat, Orangeat und mit Zucker\n(2) Die Zuckersteuer ist von dem Eigengewicht            haltbar gemachten Kirschen aus Nr.\ndes in den Waren enthaltenen Zuckers zu erheben.            20.04 des Zolltarifs                      65 v. H.\nDas Eigengewicht des Zuckers ist aus dem Eigen-          Dabei werden diese Gewichtshundertteile als Rüben-\ngewicht der Waren und aus ihrem Zuckergehalt zu          zucker zum Steuersatz von 6 DM für einen Doppel-\nberechnen.                                               zentner versteuert.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hat der           (5) Der Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbetei-\nZollbeteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte den       ligte kann beantragen, daß die Zuckersteuer nicht\nZuckergehalt und die Zuckerart anzumelden. Die           nach den in Absatz 4 angegebenen Sätzen, sondern\nZollstelle erhebt die Steuer nach dem Zuckergehalt       nach dem tatsächlichen Zuckergehalt der Waren er-\nund der Zuckerart, die in der Anmeldung angegeben        hoben wird. Er hat in diesem Fall den Zuckergehalt\nsind. Unterbleibt die Anmeldung oder bestehen            und die Zuckerart anzumelden und durch chemische\nZweifel an ihrer Richtigkeit, so läßt die Zollstelle     Untersuchungszeugnisse oder andere geeignete\ndie Waren amtlich untersuchen. Hat eine amtliche         Unterlagen nachzuweisen. Die Zollstelle erhebt dann\nUntersuchung stattgefunden, so ist die Steuer nach       die Steuer nach dem Zuckergehalt und der Zucker-\ndem Zuckergehalt und der Zuckerart zu erheben, die       art, die in der Anmeldung angegeben sind, oder sie\nbei der Untersuchung festgestellt worden sind.           läßt die Waren amtlich untersuchen. Hat eine amt-\nMischungen von Zucker mit den in Absatz 1 Nr. 1          liche Untersuchung stattgefunden, so ist die Steuer\ngenannten Stoffen werden als einfache Mischungen         nach dem Zuckergehalt und der Zuckerart zu er-\nbehandelt, sofern der Zollbeteiligte oder der Ab-        heben, die bei der Untersuchung festgestellt worden\nfertigungsbeteiligte nicht nachweist, daß die Waren      sind.\"\neine weitere Verarbeitung erL.hren haben, oder\nsofern eine weitere Verarbeitung bei einer nach                                  Artikel 2\nSatz 3 vorgenommenen amtlichen Untersuchung                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnicht festgestellt worden ist.                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz~\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Drit-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind als\nten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nZuckergehalt folgende Hundertteile des Eigen-\ngewichts der Waren zugrunde zu legen:\nArtikel 3\n1. bei Kunsthonig, auch mit natürlichem\nHonig vermischt, aus Nr. 17.02 des                      Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach\nZolltarifs                                80 v. H.    ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. November 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1965                         1815\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nund dem sowjeti.sch besetzten Sektor von Berlin\nVom 8. November 1965\nSwnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 240-11-1\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über               (2) Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in\nHilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen         Verbindung mit § 12 Satz 2 des Gesetzes gilt für die\nBesatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch           Berechnung des Selbständigenzuschlags § 3 Abs. 3\nbesetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bun-      Sätze 2 und 3 der 2. LeistungsDV-LA entsprechend.\ndesgesetzbl. I S. 612) verordnet die Bundesregierung     Für die Ermittlung der Schäden gilt Absatz 1 Sätze 2\nmit Zustimmung des Bundesrates:                          bis 4.\n§ 2\n§ 1                                               Verlorene Einkünfte\nVermögensschäden                          Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und\n(1) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 10            Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gilt für die Berechnung\nAbs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes wird berücksich-        verlorener Einkünfte § 239 des Lastenausgleichs-\ntigt, wenn die Schädigung offensichtlich zu einem        gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der\nSchaden                                                   10. LeistungsDV-LA = 4. FeststellungsDV entspre-\na) von mehr als 6 200 Reichsmark an Wirtschafts-         chend mit der Maßgabe, daß nach dem 31. Dezember\ngütern der in § 243 des Lastenausgleichsgesetzes     1944 bezogene Einkünfte außer Betracht zu lassen\nbezeichneten Art oder                                sind.\n§ 3\nb) von mindestens 3 600 Reichsmark an Vermögen,\nauf dem die Existenzgrundlage im Sinne des § 10                        Anwendung in Berlin\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes beruhte,                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngeführt hat. Zur Ermittlung des Schadens sind die        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nGrundsätze des Zweiten Abschnitts des Feststel-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Gesetzes\nlungsgesetzes und des § 245 Nr. 1, 2 und 4 des La-       über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowje-\nstenausgleichsgesetzes anzuwenden. Auf Deutsche          tischen Besatzungszone Deutschlands und dem so-\nMark der Deutschen Notenbank oder auf Mark der           wjetisch besetzten Sektor von Berlin auch im Land\nDeutschen Notenbank lautende Ansprüche sind mit          Berlin.\neinem Viertel anzusetzen. Nach dem 31. Dezember                                       § 4\n1944 erworbene Wirtschaftsgüter sind, wenn sie\nnicht im Erbgang oder im Wege der vorweggenom-                                  Inkrafttreten\nmenen Erbfolge erworben worden sind, außer Be-              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli\ntracht zu lassen.                                        1965 in Kraft.\nBonn, den 8. November 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Gradl","1816                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nund dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\nVom 8. November 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 240-11-2\nAuf Grund des § 23 des Gesetzes über Hilfsmaß-        schnitten II und III des Gesetzes; sie können Ein-\nnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besat-          gliederungsdarlehen nach den §§ 17 und 18 sowie\nzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetz-        Hilfen für die Eingliederung in die Landwirtschaft\nten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundes-         nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes erhalten.\ngesetzbl. I S. 612) verordnet die Bundesregierung\nmit Zustimmung des Bundesrates:                             (2) Beihilfe zum Lebensunterhalt erhalten in ent-\nsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 des Geset-\nzes auch deutsche Staatsangehörige und deutsche\n§ 1                            Volkszugehörige, die in Berlin (West) mit einem\nPersonenkreis                       Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft ge-\n(1) Leistungen nach Maßgabe des § 2 erhalten auf      lebt haben, von dem sie wirtschaftlich abhängig wa-\nren, und die sich ständig im Geltungsbereich des Ge-\nAntrag deutsche Staatsangehörige und deutsche\nsetzes aufhalten, sofern der Angehörige in den in\nVolkszugehörige, die\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten einen Existenz-\n1. im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in      und Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 1 des\neiner Gemeinde, die an Berlin unmittelbar an-        Gesetzes erlitten hat und außerstande ist, für den\ngrenzt, Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 des    Berechtigten zu sorgen.\nGesetzes erlitten haben,\n2. im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohn-\nsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West)\n§ 3\nhatten und\n3. sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes                             Anwendung in Berlin\naufhalten.                                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nFür den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin und       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie an Berlin unmittelbar angrenzenden Gemeinden         blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 24 des Gesetzes über\ngilt der Gebietsstand im Zeitpunkt des Inkrafttre-        Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen\ntens dieser Verordnung.                                   Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch\n(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 des Gesetzes sowie       besetzten Sektor von Berlin auch im Land Berlin.\n§ 6 des Bundesvertriebenengesetzes sind anzuwen-\nden.\n§ 2                                                         § 4\nLeistungen und Vergünstigungen                                       Inkrafttreten\n(1) Berechtigte nach § 1 erhalten Einrichtungshilfe      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli\nund Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den Ab-             1965 in Kraft.\nBonn, den 8. November 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. G r adl","Nr. GG     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1965    1817\nBerichtigung\ndes Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen\nauf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung*)\nVom 3. November 1965\nDas Gesetz über die Sicherstellung von Leistun-\nw~n auf d<:;m Gebiet der Wasserwirtschaft für\nZwecke der Verteidigung vom 24. August 1965 (Bun-\ndc,sqcsetzbl. I S. 1225) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist nach den Worten „insbeson-\ndere von Auslässen\" ein Komma einzufügen.\n2. ln § 6 Abs. 1 Nr. 2 muß es statt „Leistungspflichti-\ngen\" richtig heißen „Leistungspflichten\".\nBad Godesberg, den 3. November 1965\nDer Bundesminister\nfür Gesundheitswesen\nIm Auftrag\nvon Jouanne\n*) ßclriffl ßundcs<J('s<'izbl. lll 75:J-/4\nBerkbtigung\ndes Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze\n(AOÄG)\nVom 4. November 1965\nIn Artikel 1 *) des Gesetzes zur Änderung der\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG)\nvom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1356)\nsind die Worte\n„zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenord-\nnung vom 2. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 665)\"\ndurch die Worte\n„ zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Bewertungsgesetzes vorn 13. August 1965 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 851)\"\nzu ersetzen.\nBonn, den 4. November 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\n*) Betrifft Bundesgescl.zbl. IJI 610-1","1818                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1\\950\n(BundesgeselzbJ. S. 2]) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im     Tag des\nD,lturn und Bezeichnung der Verordnung                         Bundesanzeiger     Inkraft-\nNr.        vom     tretens\n25. 10. 65 Verordnung Nr. 24/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für V<!rkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                    207       3. 11. 65 siehe§ 4\n15. 10. 65 Strom- und schiffahrlpolizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über\ndie Reedebegrenzung und den Umschlag von\nleicht entzündlichen Flüssigkeiten auf der Reede\nnördlich der Insel Neuwerk                                    209       5. 11. 65 15. 11. 65\n29. 10. 65 Verordnung Nr. 25/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                    212      10. 11. 65 11. 11. 65\n8. 11. 65 Zweite Verordnung zur Anderung der Verord-\nnung über die Bestimmung von Stoffen und Zu-\nbereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes              213      11. 11. 65 12. 11. 65\nAndert Bundesgesetzbl. III 2121-5-7"]}