{"id":"bgbl1-1965-66-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":66,"date":"1965-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/66#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_66.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin","law_date":"1965-11-08T00:00:00Z","page":1816,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1816                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nund dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\nVom 8. November 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 240-11-2\nAuf Grund des § 23 des Gesetzes über Hilfsmaß-        schnitten II und III des Gesetzes; sie können Ein-\nnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besat-          gliederungsdarlehen nach den §§ 17 und 18 sowie\nzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetz-        Hilfen für die Eingliederung in die Landwirtschaft\nten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundes-         nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes erhalten.\ngesetzbl. I S. 612) verordnet die Bundesregierung\nmit Zustimmung des Bundesrates:                             (2) Beihilfe zum Lebensunterhalt erhalten in ent-\nsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 des Geset-\nzes auch deutsche Staatsangehörige und deutsche\n§ 1                            Volkszugehörige, die in Berlin (West) mit einem\nPersonenkreis                       Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft ge-\n(1) Leistungen nach Maßgabe des § 2 erhalten auf      lebt haben, von dem sie wirtschaftlich abhängig wa-\nren, und die sich ständig im Geltungsbereich des Ge-\nAntrag deutsche Staatsangehörige und deutsche\nsetzes aufhalten, sofern der Angehörige in den in\nVolkszugehörige, die\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten einen Existenz-\n1. im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in      und Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 1 des\neiner Gemeinde, die an Berlin unmittelbar an-        Gesetzes erlitten hat und außerstande ist, für den\ngrenzt, Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 des    Berechtigten zu sorgen.\nGesetzes erlitten haben,\n2. im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohn-\nsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West)\n§ 3\nhatten und\n3. sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes                             Anwendung in Berlin\naufhalten.                                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nFür den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin und       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie an Berlin unmittelbar angrenzenden Gemeinden         blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 24 des Gesetzes über\ngilt der Gebietsstand im Zeitpunkt des Inkrafttre-        Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen\ntens dieser Verordnung.                                   Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch\n(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 des Gesetzes sowie       besetzten Sektor von Berlin auch im Land Berlin.\n§ 6 des Bundesvertriebenengesetzes sind anzuwen-\nden.\n§ 2                                                         § 4\nLeistungen und Vergünstigungen                                       Inkrafttreten\n(1) Berechtigte nach § 1 erhalten Einrichtungshilfe      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli\nund Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den Ab-             1965 in Kraft.\nBonn, den 8. November 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. G r adl"]}