{"id":"bgbl1-1965-66-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":66,"date":"1965-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/66#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_66.pdf#page=3","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin","law_date":"1965-11-08T00:00:00Z","page":1815,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1965                         1815\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nund dem sowjeti.sch besetzten Sektor von Berlin\nVom 8. November 1965\nSwnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 240-11-1\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über               (2) Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in\nHilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen         Verbindung mit § 12 Satz 2 des Gesetzes gilt für die\nBesatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch           Berechnung des Selbständigenzuschlags § 3 Abs. 3\nbesetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bun-      Sätze 2 und 3 der 2. LeistungsDV-LA entsprechend.\ndesgesetzbl. I S. 612) verordnet die Bundesregierung     Für die Ermittlung der Schäden gilt Absatz 1 Sätze 2\nmit Zustimmung des Bundesrates:                          bis 4.\n§ 2\n§ 1                                               Verlorene Einkünfte\nVermögensschäden                          Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und\n(1) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 10            Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gilt für die Berechnung\nAbs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes wird berücksich-        verlorener Einkünfte § 239 des Lastenausgleichs-\ntigt, wenn die Schädigung offensichtlich zu einem        gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der\nSchaden                                                   10. LeistungsDV-LA = 4. FeststellungsDV entspre-\na) von mehr als 6 200 Reichsmark an Wirtschafts-         chend mit der Maßgabe, daß nach dem 31. Dezember\ngütern der in § 243 des Lastenausgleichsgesetzes     1944 bezogene Einkünfte außer Betracht zu lassen\nbezeichneten Art oder                                sind.\n§ 3\nb) von mindestens 3 600 Reichsmark an Vermögen,\nauf dem die Existenzgrundlage im Sinne des § 10                        Anwendung in Berlin\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes beruhte,                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngeführt hat. Zur Ermittlung des Schadens sind die        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nGrundsätze des Zweiten Abschnitts des Feststel-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Gesetzes\nlungsgesetzes und des § 245 Nr. 1, 2 und 4 des La-       über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowje-\nstenausgleichsgesetzes anzuwenden. Auf Deutsche          tischen Besatzungszone Deutschlands und dem so-\nMark der Deutschen Notenbank oder auf Mark der           wjetisch besetzten Sektor von Berlin auch im Land\nDeutschen Notenbank lautende Ansprüche sind mit          Berlin.\neinem Viertel anzusetzen. Nach dem 31. Dezember                                       § 4\n1944 erworbene Wirtschaftsgüter sind, wenn sie\nnicht im Erbgang oder im Wege der vorweggenom-                                  Inkrafttreten\nmenen Erbfolge erworben worden sind, außer Be-              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli\ntracht zu lassen.                                        1965 in Kraft.\nBonn, den 8. November 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Gradl"]}