{"id":"bgbl1-1965-65-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":65,"date":"1965-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/65#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_65.pdf#page=24","order":4,"title":"Neufassung des Bundesbeamtengesetzes","law_date":"1965-10-22T00:00:00Z","page":1776,"pdf_page":24,"num_pages":35,"content":["1776                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbeamtengesetzes\nVom 22. Oktober 1965\nAuf Grund des Artike]s XIII des Dritten Gesetzes              des Artikels I des Gesetzes zur Änderung des Bun-\nzur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs-                   desbeamtengesetzes vom 30. Juli 1965 (Bundes-\nrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (Bun-                gesetzbl. I S. 653),\ndesgesetzbl. I S. 1007) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953                  des § 53 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 551) in der vom 1. Januar 1966              12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782),\nan geltenden Fassung unter Berücksichtigung                       des Artikels 1 des Gesetzes zur Kürzung des Vor-\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundes-                   bereitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung\ngesetzbl. I S. 1801),                                             zum höheren Beamtendienst und zum Richteramt\nvom 18. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 891),\ndes § 94 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep-\ntember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665),                          des Artikels I des Dritten Gesetzes zur Änderung\nbeamtenrechtlicher .und besoldungsrechtlicher Vor-\ndes Artikels II des Zweiten Gesetzes zur Änderung                 schriften vom 31. August 1965 und\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nschriften vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I                des Artikels II des Vierten Gesetzes zur Änderung\nS. 901),                                                          beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nschriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\ndes § 12 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-\ns. 1024)\ngen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 640),                                              bekanntgemacht.\nBonn, den 22. Oktober 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nBundesbeamtengesetz (BBG) *)\nin der Fassung vom 22. Oktober 1965\nInhaltsübersicht\n§§                                                         §§\nAbschnitt I: Einleitende Vorschriften                    bis 3         c) Beschränkung bei Vornahme von\nAmtshandlungen ................. .   59 und 60\nAbschnitt II: Beamtenverhältnis                                        d) Amtsverschwiegenheit ............ .   61 bis 63\n1. Allgememes ........................ .            4und 5           e) Nebentätigkeit ................... .  64 bis 69\n2. Ernennung      ......................... .       6 bis 14          f) Annahme von Belohnungen ....... .    70 und 71\ng) Arbeitszeit ...................... .  72 und 73\n3.  Laufbahnen ......................... .         15 bis 25\nh) Wohnung ....................... .     74 und 75\n4. Versetzung und Abordnung .......... .           26 und 27\ni) Dienstkleidung .................. .     76\n5.  Beendigung des Beamtenverhältnisses                              k) Folgen der Nichterfüllung von\na) Entlassung ...................... .         28 bis 34             Pflichten\nb) Eintritt in den Ruhestand ......... .       35 bis 47             aa) Bestrafung von Dienstvergehen       77\nc) Verlust der Beamtenrechte ....... .         48 bis 51             bb) Haftung ..................... .     78\nAbschnitt III: Rechtliche Stellung der Beamten                     2. Rechte\n1. Pflichten                                                        a) Fürsorge und Schutz ............. .  79 bis 80a\na) Allgemeines ..................... .         52 bis 57         b) Amtsbezeichnung ........ .               81\nb) Diensteid ........................ .             58           c) Dienst- und Versorgungsbezüge ...    82 bis 87 a\n•) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2030-2","Nr. 65 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                                                             177?\n§§                                                                                    §§\nd) Reise- und Umzugskosten ........ .                           88           d) Anmeldung und Untersuchungsver-\ne) Urlaub .......................... .                          89               fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        150\nf) Personalakten ................... .                           90          e) Begrenzung der Unfallfürsorge-\nansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            151\ng) Vereinigungsfreiheit ............. .                         91\nh) Dienstzeugnis ................... .                          92      6. Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       152 und 153\n3. Beamtenvertretung       . .. ... . .. . ........             93 und 94   7. Ubergangsgeld            ..................... .                           154\n8 .. Gemeinsame Vorschriften\nAbschnitt IV: Personalverwaltung                                 95 bis 104       a) Zahlung der Versorgungsbezüge . . . 155 bis 157\nb) Ruhen der Versorgungsbezüge . . . . . 158 und 159\nAbschnitt V: Versorgung                                                           c) Zusammentreffen mehrerer Versor-\ngungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 und 1'60a\n1. Arten der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . .             105\nd) (weggefallen)\n2. Ruhegehalt\ne) Erlöschen der Versorgungsbezüge . . 162 bis 164\na)  Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 und 107\nf) Anzeigepflicht .................... ·                                165\nb)  Ruhegehaltföhige Dienstbezüg-e . . . .                  108 und 109\ng) Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   166\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . .               111 bis 117\n9. Versorgungsrechtliche Sonder-\nd)  Höhe des Ruhegehaltes . . . . . . . . . . .             118 und 119\nvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 und 169\n3. Unterhaltsbeitrag ................... .                          120\n10. (weggefallen)\n4. Hinterbliebenenversorgung\nAbschnitt VI: Beschwerdeweg und Rechts-\na)  Sterbemonat ..................... .                          121\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 bis 175\nb)  Sterbegeld ...................... .                          122\nc)  Witwen- und Waisengeld ........ . 123 bis 132                       Abschnitt VII: Beamte des Bundestages, des\nBundesrates und des Bundesverfassungs-\nd) Bezüge bei Verschollenheit                                   133\ngerichtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          176\n5. Unfallfürsorge\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 und 135  Abschnitt VIII: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . .                           177\nb) Unfallfürsorgelei,stungen . . . . . . . . . . 136 bis 148            Abschnitt IX: Ubergangs- und Schlußvor-\nc) Nidltgewährung von Unfallfürsorge                            149        schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 bis 202\nständig ist. Vorgesetzt.er ist, wer einem Beamten\nAbschnitt I                                          für seine dienstliche. Tätigkeit Anordnungen ertei-\nlen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter\nEinleitende Vorschriften                                     ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen\nVerwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vor-\n§ 1                                        handen, so nimmt die zuständige oberste Bundes-\nDieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit                         behörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.\nes im einzelnen nichts anderes bestimmt.\n§ 2                                                                         Abschnitt II\n(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu                                                       Beamtenverhältnis\neiner bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt\noder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem                                                             1. Allgemeines\nöffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis\n§ 4\n(Beamtenverhältnis) steht.\n(2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn                                 Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur\nhat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter,                          zulässig zur Wahrnehmung\nder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt                            1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder\noder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienst-                           2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung\nherrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter.                                         des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht\nausschließlich Personen übertragen werden dür-\n§ 3\nfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhält-\nnis stehen.\n(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die\noberste Behörde seines Dienstherrn in deren Dienst-                                                                     § 5\nbereich er ein Amt bekleidet.                           '                        (1) In das Beamtenverhältni.s kann berufen wer-\n(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrecht-                        den\nliche Entscheidungen über die persönlichen Ange-                             1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im\nlegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zu-                                    Sinne des § 4 verwendet werden soll,","1778                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung als              2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für\nBeamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurück-             die freiheitlid1e demokratische Grundordnung im\nzulegen hat.                                              Sinne des Grundgesetzes eintritt,\n(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis        3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder\nberufen werden, wer                                               -    mangels solcher Vorschriften -      übliche\n1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorberei-                    Vorbildung besitzt oder\ntungsdienst ableisten oder                                b) die erforderliche Befähigung durch Lebens-\n2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben                    und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb\nim Sinne des § 4 verwendet werden soll.                       des öffentlichen Dienstes erworben hal.\n(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird,            (2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-\num Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahr-            men von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die\nzunehmen, ist Ehrenbeamter.                                Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches\nBedürfnis besteht.\n(4) Gesetzliche Vorschriften nach denen Personen\nauf eine bestimmte Zeitdaue~ in das Beamtenver-                                        § 8\nhältnis berufen werden können, bleiben unberührt.              (1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung\nzu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Be-\n2. Ernennung                         fähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf\nGeschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse\n§ 6                            oder politische Anschauungen, Herkunft oder Be-\n( 1) Einer Ernennung bedarf es                         ziehungen vorzunehmen.\n1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,                   (2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht\n2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein           für die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter\nsolches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4),            in den Bundesministerien und Leiter der den Bun-\n3. zur ersten Verleihung eines Amtes,\ndesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden\nsowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-\n4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem           stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Uber\nEndgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung.           weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenaus-\n(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung           schreibung entscheidet der Bundespersonalausschuß.\neiner Ernennungsurkunde; In der Urkunde müssen\nenthalten sein                                                                          § 9\n1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses                (1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer\ndie Worte „unter Berufung in das Beamtenver-          1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,\nhältnis\" mit dem die Art des Beamtenverhält-\nnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit\",          2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet\n,,auf Probe\", ,,auf Widerruf\" oder „als Ehren-            hat,\nbeamter\" oder „auf Zeit\" mit der Angabe der           3. sich\nZeitdauer der Berufung,                                   a) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\n2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses                      stabe a) nach Ableistung des vorgeschriebenen\nin ein solches anderer Art die diese Art bestim-              oder üblichen Vorbereitungsdienstes und\nmenden Worte nach Nummer 1,                                   Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen\n3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-                  Prüfungen oder\nnung.                                                     b) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nEntspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2                stabe b)\nvorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung                  in einer Probezeit bewährt hat.\nnicht vor.\n(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens\n(3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod         nach sechs Jahren in ein solches auf Lebenszeit um-\ndurch                                                       zuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen\n1. Entlassung,                                              Voraussetzungen hierfür erfüllt.\n2. Verlust der Beamtenrechte,\n§ 10\n3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bundes-\n(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, so-\ndisziplinarordnung.\nweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er\n(4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein-       die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen\ntritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der          überträgt.\ndie beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbe-               (2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aus-\namten regelnden Vorschriften.                              händigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn\nnicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag\n§ 7\nbestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurück-\n(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen          liegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit un-\nwerden, wer                                                wirksam.\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-              (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches\ngesetzes ist,                                         Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                        1779\n§ 11                                                    § 16\n(1) Eine Ernerrnung ist nichtig, wenn sie von einer      Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind\nsa.chlich unzustündiuen lkhi'irde ausgesprochen          mindestens zu fordern\nwurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich        L der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder\nzuständigen [k,hörde rückwirkend bestätigt werden:           eine entsprechende Schulbildung,\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der       2. ein Vorbereitungsdienst.\nErnc1nnte im Zei t.punk l der Ernennung\n1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 nicht ernannt                                  § 17\nwerden durf1<1 oder                                     Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind\n2. entmündigl war oder                                   mindestens zu fordern\n3. nicht die F~11Jigkcit zur Bekleidung öffentlicher     1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder\nAmter halle.                                             eine entsprechende Schulbildung,\n§ 12                          2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,\n(1) Eine Erneninrnu ist zurückzunehmen,               3. die Ablegung der Prüfung für den mittleren\n1. wenn     sie durch   Zwang,    arglistige Tüuschung       Dienst.\noder Bestechunq hcrbeiqeführt wurde oder                                       § 18\n2. wenn nicht bekannt w,H, daß der Ernannte eirr\nFür die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind\nVerbrechen odc~r Vergehen bc-gangen hatte, das\nmindestens zu fordern\nihn der Bernfun~J in das Beamtenverhältnis un-\nwünLg erscheinen läßt, und er deswegen rechts;.      1. der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder\nkräftig zu einer Strnfe verurteilt. war oder wird.       eine entsprechende Schulbildung,\n2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,\n(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-\nden,                                                     3. die Ablegung der Prüfung für den gehobenen\n1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmün-\nDienst.\n§ 19\ndigten die Voraussetzungen für die Entmündigung\nim Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder                (1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in           mindestens zu fordern\neinem Disziplinarverfahren aus dem Dienst ent-       1. ein abgeschlossenes Studium an einer Universität,\nfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge             einer technischen Hochschule oder einer anderen\nverurteilt worden war.                                   gleichstehenden Hochschule,\n2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung oder,\n§ 13\nsoweit üblich, einer Universitäts- oder Hochschul-\n(1) In den Föllen des § 11 hat der Di.enstvorge-          prüfung,\nsetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit         3. ein Vorbereitungsdienst von zweieinhalb Jahren,\ndem Ernannten jede weitere Führung der Dienst-           4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.\ngeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11\nAbs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Be-          (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den\nhörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestä-          allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der\ntigen.                                                   Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht)\n(2) In den Fällen des § 12 m11ß die Rücknahme         sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissen-\ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen,        schaften als gleichwertig anerkannt.\nnachdem die oberste Dienstbehörde von der Er-\nnennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis                                      § 20\nerlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu            (1} Die für eine Laufbahn erforderliche technische\nhören. Die Rücknahme wird von der obersten               oder sonstige Fachbildung ist neben oder an\nDienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Be-         Stelle der allgemeinen Vorbildung (§§ 16 bis 19)\namten zuzustellen.                                       nachzuweisen.\n§ 14\n(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kann\nIst eine Ernennung nichtig oder ist sie zurück-       von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst\ngenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot           und die Prüfung (§§ 16 bis 19) abgewichen werden,\n(§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung      soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn\nder Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amts-          erfordern.\nhandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig,\nwie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die ge-          (3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,\nzahlten Dienstbezüge können belassen werden.             inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten\nförderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorberei-\ntungsdienst angerechnet wird.\n3. Laufbahnen\n§ 15                                                    § 21\nDie Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-           Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1\nnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten        Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungs-\nnach Maßgabe der folgenden Grundsätze.                   gang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle","1780                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähi-     seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben\ngung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonal-      oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem\nausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden un-         Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem\nabhängigen Ausschuß festzustellen.                      bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht\nmöglich ist. Er erhält sein bisheriges Grundgehalt\n§ 22                           einschließlich ruhegehaltfähiger und unwiderruf-\nlicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstalters-\n(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3)\nstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe auf.\nist nach den Erfordernissen in den einzelnen Lauf-\nbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht über-       (3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst-\nsteigen.                                                bereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit\nEinverständnis des Beamten zulässig.\n(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als\nLaufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)\n§ 27\nmindestens drei Jahre betragen; der Bundesper-\nsonalausschuß kann Ausnahmen zulassen.                     (1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-\n(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb       dürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem\ndes öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder         Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst-\nArbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist,     stelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu einem\nbestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer    , anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des\ndem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit           Beamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, wäh-\nsoll angerechnet werden.                                rend der Probezeit die Dauer von zwei Jahren,\nübersteigt.\n§ 23                               (2) Wird ein Beamter eines Landes, einer Ge-\nmeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer son-\nBeförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8      stigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Kör-\nAbs. 1 Satz 2 vorzunehmen.                              perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\nRechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den\n§  24                           Bundesdienst abgeordnet, finden für die Dauer der\nBesoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestal-      Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III\ntung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen           (ohne §§ 58, 81 bis 87 a) entsprechende Anwendung;\nnicht übersprungen werden. Dies gilt auch für           zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der Dienst-\nandere als Laufbahnbewerber. Uber Ausnahmen             herr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.\nentscheidet der Bundespersonalausschuß.\n5. Beendigung des Beamtenverhältnisses\n§  25\nDer Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst-                              a) Entlassung\nhöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Ein-\n§  28\ngangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg\nsoll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden;           Der Beamte ist zu entlassen,\ndie Laufbahnvorschriften können Abweichendes be-        1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorge-\nstimmen.                                                    schriebenen Diensteid zu leisten oder ein an\ndessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzu-\n4. Versetzung und Abordnung                     legen, oder\n2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des\n§  26                               Bundestages war und nicht innerhalb der von\n(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts            der obersten Dienstbehörde gesetzten angemes-\nanderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches         senen Frist sein Mandat niederlegt.\nseines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es\nbeantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht.                                   § 29\nOhne seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein           (1) Der Beamte ist entlassen,\nanderes Amt nur zulässig, wenn das neue Amt der-\nselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört\n1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder\nwie das bisherige Amt und mit mindestens demsel-\nben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhegehalt-           2. wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienst-\nfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen gelten            behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-\nhierbei als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim            enthalt im Ausland nimmt oder\nWechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören.         3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder\nAmtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn\n(2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer\ntritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt\nauf gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der\nist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamten-\nBundesregierung beruhenden wesentlichen Ände-\nverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.\nrung des Aufbaues oder Verschmelzung einer Be-\nhörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser            (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet dar-\nBehörden, dessen Aufgabengebiet von der Auf-            über, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-\nlösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne           liegen, und stellt den Tag der Beendigung des Be-","Nr. 65 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                         1781\namtenverhältnisses fest. In den Fällen des Ab-                                     §  32\nsatzes 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem             (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch\nBundesminister des Innern und dem neuen Dienst-          Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5\nherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben       gilt entsprechend.\ndem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.\n(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-\ndienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vor-\nbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzu-\n§ 30                           legen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein\n(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung        Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder\nverlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvor-              allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.\ngesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung\nkann, solange die Entlassungsverfügung dem Be-                                     § 33\namten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier\nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird\nWochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten\ndie Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 10\nzurückgenommen werden, mit Zustimmung der Ent-\nAbs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig\nlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.\nwäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zu-\n(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-      stellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein,\npunkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hin-        der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungs-\nausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amts-          verfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt wor-\ngeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens          den ist.\ndrei Monate.\n§ 34\nNach der Entlassung hat der frühere Beamte\n§ 31                           keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung,\n(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen        soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er\nwerden, wenn einer der folgenden Entlassungs-            darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen-\ngründe vorliegt:                                         hang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen,\n1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf              wenn ihm die Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 erteilt ist.\nLebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfah-\nren zu verhängende Disziplinarstrafe (§ 11 Abs. 1                 b) Eintritt in den Ruhestand\nder Bundesdisziplinarordnung) zur Folge hätte,\noder                                                                           § 35\n2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung,                Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vor-\nfachliche Leistung) oder                             schriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen\n3. Dienstunfähigkeit (§ 42). wenn der Beamte nicht       des § 106 nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhält-\nnach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder       nis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Ent-\n4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Än-         lassung.\nderung des Aufbaues der Beschäftigungsbe-                                      § 36\nhörde (§ 26 Abs. 2), wenn eine anderweitige\nVerwendung nicht möglich ist.                           (1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den\neinstweiligen Ruhestand versetzen\n(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art     1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,\nkönnen jederzeit entlassen werden.\n2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im aus-\n(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-         wärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe A 16\nzuhalten:                                                    an aufwärts,\nbei einer Beschäftigungszeit                             3. Beamte des höheren Dienstes des Bundesamtes\nbis zu drei Monaten               zwei Wochen zum         für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichten-\nMonatsschluß,           dienstes von der Besoldungsgruppe A 16 an auf-\nvon mehr als drei Monaten         ein Monat zum Mo-       wärts,\nnatsschluß,         4. den Bundespressechef und dessen Vertreter,\nvon mindestens einem Jahr         sechs Wochen zum    5. den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichts-\nSchluß eines Kalen-     hof und den Oberbundesanwalt beim Bundesver-\ndervierteljahres.       waltungsgericht,\nAls Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener    soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.\nTätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich der-             (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere\nselben obersten Dienstbehörde.                           Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt\n(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Be-        werden können, bleiben unberührt.\namte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlas-\nsen werden.                                                                         § 37\n(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze      Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht\n(§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in     im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt\nden dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.                   festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die","1782                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVersetzung in dl~n Ruhestand dem Beamten mitge-        die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere\nteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei    Altersgrenze. Ist der Beamte trotzdem ernannt wor-\nMonate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.       den, so ist er zu entlassen.\nDie Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestan-           (4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\ndes zurückgenommen werden.                             Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten\nLebensjahres als dauernd in den Ruhestand ver-\n§ 38                          setzt.\n(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte                              § 42\nBeamte erhält für den Monat, in dem ihm die Ver-\nsetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, und       (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-\nfür die folgenden drei Monate noch die Dienstbe-       stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-\nzüge des von ihm bekleideten Amtes, die zur Be-        lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner kör-\nstreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Ein-     perlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner\nkünfte jedoch nur bis zum Beginn des einstweiligen     Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.\nRuhestandes.                                           Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann an-\ngesehen werden, wenn er infolge Erkrankung in-\n(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand      nerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr\nversetzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Auf-       als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine\nhören der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer         Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs\nVerwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5),      Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen\nso ermäßigen sich die Dienstbezüge für die Dauer       Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so\ndes Zusammentreffens der Einkünfte um den Betrag       ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde\ndieses Einkommens.                                     ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für\nerforderlich hält, auch beobachten zu lassen.\n§ 39\n(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Be-\nDer in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-    amtengruppen andere Voraussetzungen für die Be-\namte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in      urteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben\ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu lei-     unberührt.\nsten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines\nfrüheren Dienstherrn verliehen werden soll, das           (3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ka1'.-n\nderselben oder einer mindestens gleichwertigen         ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag m\nLaufbahn angehört wie das frühere Amt und mit          den Ruhestand versetzt werden, wenn er das zwei-\nmindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1       undsechzigste Lebensjahr vollendet hat.\nSatz 2) verbunden ist.\n§ 43\n§ 40\n(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in\nDer einstweilige Ruhestand endet bei erneuter\nden Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienst-\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\nunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittel-\n(§ 39).\nbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärzt-\nlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand\n§ 41\nerklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen\n(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem       für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.\nEnde des Monats in den Ruhestand, in dem sie das          (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für ein-\nentscheidende Behörde ist an die Erklärung des\nzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere       unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden;\nAltersgrenze bestimmt werden.\nsie kann auch andere Beweise erheben.\n(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der\nVerwaltung im Einzelfalle die Fortführung der\nDienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten er-                               § 44\nfordern, kann auf Antra.g der obersten Dienstbehörde\n(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-         dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung\npersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand\nin den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvor-\nüber das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für\ngesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mi_t, d_aß\neine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht       seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt\nübersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über\nsei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in\ndie Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hin-\nden Ruhestand anzugeben. Ist der Beamte zur\naus. Unter der gleichen Voraussetzung kann die         Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren\nBundesregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festge-\nnicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf\nsetzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzig-    Antrag des Dienstvorgesetzten einen Pfleger als\nsten Lebensjahr hinausschieben.                        gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-\n(3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-      schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten\nendet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden;      der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren\nin den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die       bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des\nStelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für     Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.","Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                      1783\n(2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb      (2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden,\neines Monats keine Einwendungen, so entscheidet         wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig gewor-\ndie nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die        den ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-\nVersetzung in den Ruhestand.                            behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n(3) Werden Einwendungen erhoben, so entschei-        des Innern; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen\ndet die oberste Dienstbehörde oder die für die Ver-     mit diesem Minister auf andere Behörden über-\nsetzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete       tragen.\nStelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzu-         (3) §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwendung.\nführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder\nseinem Pfleger zuzustellen.\n(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit                                § 47\ndem Ende der drei Monate, die auf den Monat der            {1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit\nMitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn      gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der\ndes Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigen-         Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernen-\nden Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung         nung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung\ndes Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung      ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann\ndes Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und     bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen\nPflichten des Untersuchungsführers im förmlichen        werden.\nDisziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger\nist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß            (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den\nder Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger       Fällen der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5, mit dem Ende\nzu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.              der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem\ndie Versetzung in den Ruhestand dem Beamten\n(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten fest-       mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Ver-\ngestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Ent-   setzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder\nscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zu-       mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein\nzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen       früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.\nBeträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähig-\nkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende         (3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich\ndes Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt         Ruhegehalt nach den Vorschriften des Abschnittes V,\nworden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbe-       in den Fällen des § 38 nach Ablauf der Zeit, für die\nhaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.              Dienstbezüge gewährt werden.\n§ 45                                       c) Verlust der Beamtenrechte\n(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-                               § 48\nstand versetzter Beamter wieder dienstfähig gewor-\nden, so kann er, solange er das zweiundsechzigste          Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im\nLebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das      ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines\nBeamtenverhältnis berufen werden; §§ 39 und 40          deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Ge-\ngelten entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jahren        setzes\nseit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Beru-   1. zu Zuchthaus oder\nfung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung        2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis\ndes Beamten zulässig.                                       von einem Jahr oder längerer Dauer oder\n(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung      3. wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staats-\nseiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf              gefährdender oder landesverräterischer Handlung\nJahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut       zu Gefängnis von sechs Monaten oder längerer\nin das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem          Dauer\nAntrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienst-    verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Ur-\nliche Gründe entgegenstehen.                            teils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die\n(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der      bürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur\nBeamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde      Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden\namtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann     oder wenn der Beamte auf Grund einer Entschei-\neine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen       dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti-\nAntrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.           kel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt\nhat.\n§ 46                                                    § 49\n(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand           Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der\nzu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-        frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge\ndung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne      und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes\ngrobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-           bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die\nanlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-           im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel\nunfähig (§ 42) geworden ist.                            nicht führen.","1784                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 50                                                    § 53\n(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des        Der Beamte hat bei politischer Betätigung die-\nVerlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gna-        jenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren,\ndenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen       die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt-\nübertragen.                                             heit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines\n(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beam-          Amtes ergeben.\ntenrechte in vollem Umtang beseitigt, so gilt von                                 § 54\ndiesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.                     Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem\nBeruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig\nnach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver-\n§ 51                           halten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß\nder Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,\n(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust    die sein Beruf erfordert.\nder Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wieder-\naufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt,                                § 55\ndie diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamten-\nDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten\nverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat,\nund zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von\nsofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat\nihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und\nund noch dienstfähig ist, Anspruch auf Ubertragung\nihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es\neines Amtes derselben oder einer mindestens gleich-\nsich nicht um Fälle handelt, in denen er nach be-\nwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit\nsonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht\nmindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1\ngebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.\nSatz 2); bis zur Ubertragung des neuen Amtes erhält\ner die Dienstbezüge, die ihm ans seinem bisherigen\n§ 56\nAmt zugestanden hätten.\n(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner\n(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmever-\ndienstlichen Handlungen die volle persönliche Ver-\nfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund\nantwortung.\neines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der\nfrüheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinar-        (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-\nverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Be-           licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich\namten aus dem Dienst eingeleitet worden, so ver-        bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu\nliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehen-        machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so\nden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem              hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen\nDienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Ent-       ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst-\nscheidung können die Ansprüche nicht geltend            höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser\ngemacht werden.                                         die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen,\nsofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten straf-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Ent-\nbar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder\nlassung eines Beamten auf Probe oder auf Wider-\ndas ihm aufgetragene Verhalten die Würde des\nruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1\nMenschen verletzt; von der eigenen Verantwortung\nbezeichneten Art.\nist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen\n(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach             schriftlich zu erfolgen.\nAbsatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes\n(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die\nArbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag\nsofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr\nanrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber ver-\nim Verzuge besteht und die Entscheidung des nächst-\npflichtet.\nhöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbei-\ngeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4\nentsprechend.\nAbschnitt III                                                 § 57\nRechtliche Stellung der Beamten                  Der Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden,\nwenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundes-\n1. Pflichten                       tages annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz be~\nstimmt.\na) Allgemeines\n§ 52                                                b) Diensteid\n(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer\n§ 58\nPartei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und ge-\nrecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das         (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:\nWohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.                    ,,Ich schwöre, das Grundgesetz   für die Bundes-\n(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes          republik Deutschland und alle in    der Bundesrepu-\nVerhalten zu der freiheitlichen demokratischen           blik geltenden Gesetze zu wahren    und meine Amts-\nGrundordnung im Sinne des Grundgesetzes be-              pflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott\nkennen und für deren Erhaltung eintreten.                helfe.\"","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                      1785\n(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr      stellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über\nmir Gott helfe\" geleistet werden.                      dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um\n(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer     Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche\nReligionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich        Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine\nschwöre\" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-          Erben.\nchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen      (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete\nReligionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel     Pflicht des Beamten, strafbare Handlungen anzu-\nsprechen.                                              zeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demo-\nkratischen Grundordnung für deren Erhaltung ein-\n(4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach     zutreten.\n§ 7 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann von einer\nEidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat,                                 § 62\nsofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu          (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf\ngeloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft       nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle\nerfüllen wird.                                         des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile\nbereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nernstlich gefährden oder erheblich erschweren\nc)  Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen\nwürde.\n§ 59                            (2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,\nkann versagt werden, wenn die Erstattung den\n(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu be-        dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.\nfreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Ange-\nhörigen richten würden.                                    (3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in\neinem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-\n(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind         bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten\nPersonen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen            Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch\nfamilienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren       dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\ndas Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.                  erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienst-\n(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Be-    lichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.\namte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen        Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem\nist, bleiben unberührt.                                 Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienst-\nlichen Rücksichten zulassen.\n§ 60\n(4) Dber die Versagung p.er Genehmigung ent-\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr      scheidet die oberste Aufsichtsbehörde.\nbestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwin-\ngenden dienstlichen Gründen die Führung seiner                                   § 63\nDienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, so-\nfern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen           Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der\nden Beamten das förmliche Disziplinarverfahren          Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.\noder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung\noder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-\ne) Nebentätigkeit\nrichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.\n(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes ge-                               § 64\nhört werden.                                               Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner\nobersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben-\nd) Amtsverschwiegenheit                 amt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu\nübernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit\n§ 61\nseiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht\n(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des        und· ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die\nBeamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-•     oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nach-\nliehen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-           geordnete Behörden übertragen.\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt\nnicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder                              § 65\nüber Tatsacben, die offenkundig sind oder ihrer            (1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 64\nBedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.           zur Dbernahme verpflichtet ist, der vorherigen Ge-\n(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über           nehmigung\nsolche Angelegenheiten weder vor Gericht noch           1. zur Dbernahme eines Nebenamtes, einer Vor-\naußergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-              mundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll-\ngeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvor-               stredrnng,\ngesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet       2. zur Dbernahme einer Nebenbeschäftigung gegen\nist, der letzte Dienstvorgesetzte.                          Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur\n(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des            Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Aus-\nBeamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienst-             übung eines freien Berufes,\nvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten        3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Ver-\namtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dar-         waltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer","1786                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in      erläßt die Bundesregierung durch Rechtsver0rdnung\neiner urnforen Rechtsform betriebenen Unter-          In ihr kann bestimmt werden,\nnehmens sowie zur Ubernahme einer Treuhänder-         1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im\nschaft.                                                  Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder\n(2) Die Genehmiqung darf nur versagt werden,              ihm gleichstehen,\nwenn zu lwsor~1en isl, daß clie Nebentätigkeit die        2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffent-\ndienstlichen Leisiunu<'n, dic Unparteilichkeit oder          lichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vor-\ndie Unbefonrwnhcit des Beumten oder andere dienst-           schlag oder Veranlassung seines Dienstvorge-\nliche Intcrcs~:c~n becintrüchtigcn würde. Ergibt sich        setzten übernommene Nebentätigkeit eine Ver-\neine !';oldw BcL!inl.rüchti~JUng nuch Erteilung der Ge-      gütung erhält oder eine erhaltene Vergütung\nnehmigung, so ist diese zu wid(:rrulen.                       abzuführen hat,\n(3) Die Genehmiqung erteilt die oberste Dienst-        3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 66\nbehörd:!. Sie kmm die Befuunis auf nachgeordnete             Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten\nBehörden übertragen.                                         der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der\nNatur des Dienstverhältnisses erforderlich ist.\n§ 66\n(1) Nicht gen('hmigungsptlichlig ist                               f) Annahme von Belohnungen\n1. cli(~ VervrnHunu eigenem oder der Nutznü:ßung\ndes Beumtcn 1ml.erlicr3en<l<!n Vmmöuens,                                      § 70\n2.  eine scbriftslellcrisd1e, wissenschaftliche, künstle-    Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-\nrische odc)r VorLragsUiligkcit des Beamten,           amtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke\n3.  die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam-          in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der\nmenhängende selbs1 ä.ndigc Gutachtertätigkeit         obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde\nvon Beamten c1n wissenschaftlichen Instituten und     annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf\nAnstalten,                                            andere Behörden übertragen werden.\n4.  die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen\nin Gewerkschaften oder Beruisverbäno.en oder in                                § 71\nSelbsthilfeeinrichtungen der Beamten,                    Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen\n5.  die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Ge-       von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer\nnossenschaften.                                       ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des\n(2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Be-         Bundespräsidenten annehmen.\namten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvor-\ngesetzten, Mißbrjuchen entgegenzutreten.\ng) Arbeitszeit\n§ 67                                                   § 72\nDer Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vor-             (1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich\nschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten        im Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht über-\nübernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,         schreiten.\nVerwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ                 (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-\neiner Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in          gung über die regelmäßige wöchentliche Arbeits-\neiner anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-            zeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienst-\nmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienst-\nliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehr-\nherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen\narbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er hier-\nSchadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob\ndurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm ent-\nfahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur\nsprechende Dienstbefreiung innerhalb von drei\ndann ersatzpfliclitig, wenn der Beamte auf Verlan-\nMonaten, bei schwierigen dienstlichen Verhältnissen\ngen eines Vorgesetzten gehandelt hat.\ninnerhalb von sechs Monaten zu gewähren.\n(3) Soweit  der Dienst in Bereitschaft besteht,\n§ 68                          kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen\nEndet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im         Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen\nEinzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die         Zeitraum dürfen vierundfünfzig Stunden nicht über-\nNebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem              schritten werden.\nBeamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt                  (4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch\nübertragen sind oder die er auf Verlangen, Vor-           Rechtsverordnung.\nschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten\nübernommen hat.                                                                    § 73\n(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Ge-\n§ 69\nnehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.\nDie zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen        Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Ver-\nVorschriften über die J'Tebentätigkeit der Beamten        langen nachzuweisen.","Nr. 65 - L1g der Ausgabe: Bonn, den 6. NovemlJer 1965                     1787\n(2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuld-       entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der Beamte\nhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des   seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrau-\nFernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvor-         ten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er dem\ngesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest       Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen,\nund teilt dies dem Bei:lmten mit. Eine disziplinar-     als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last\nrechtJiche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-         fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden gemein-\nschlossen.                                              sam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.\nh) Wohnung                           {2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund\nder Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-\n§ 74\ngesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-\n(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu neh-          griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als\nmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung          ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\nseiner Dienstgeschäfte nicht beeeinträchtigt wird.\n{3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in\n(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die         drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der\ndienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen,       Dienstherr von dem Schaden und der Person des\nseine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung           Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-\nvon seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienst-      sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Be-\nwohnung zu beziehen.                                    gehung der Handlung an. Die Ansprüche nach Ab-\n§  75                         satz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt\nan, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem\nWenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin-\ngegenüber von dem Dienstherrn anerkannt oder\ngend erfordern, kann der Beamte angewiesen wer-\ndem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festge-\nden, sich während der dienstfreien Zeit in erreich-\nstellt ist und der Dienstherr von der Person des\nbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.\nErsatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.\ni) Dienstkleidung                       (4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz\nund hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen\n§ 76\nDritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Be-\nDer Bundespräsident erläßt die Bestimmungen           amten über.\nüber Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes\nüblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung\ndieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.                                  2. Rechte\na) Fürsorge und Schutz\nk) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten\naa) Bestrafung von Dienstvergehen                                      § 79\nDer Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und\n§  77                         Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und\n(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn        seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung\ner schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.    des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn\n(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren         bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-\nBeamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dien~t-       lung als Beamter.\nvergehen, wenn er\n§ 79 a\n1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-\nordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt             Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\noder                                                 (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) erhält einen Unterhaltszuschuß.\n2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen,       Der Unterhaltszuschuß beträgt mindestens dreißig\nden Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepu-      vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Ein-\nblik zu beeinträchtigen, oder                        gangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Daneben ist\nKinderzuschlag nach den Vorschriften zu gewähren,\n3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegen-\ndie für Beamte mit Dienstbezügen gelten. Das\nheit) oder gegen § 70 (Verbot der Annahme von\nNähere regelt der Bundesminister des Innern.\nBelohnungen oder Geschenken) verstößt oder\n4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten\nBerufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft                                   § 80\nnicht nachkommt.\nDie Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\n(3) Das Nähere über die Bestrafung von Dienst-        nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-\nvergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung.            sprechende Anwendung\n1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf\nbb) Haftung\nBeamtinnen,\n§  78                         2. der Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes\n(1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-           auf schwerbeschädigte Beamte und Bewerber,\nliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, des-     3. der Vorschriften des Jugendarbeitssch.utzgesetzes\nsen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus                 auf Beamte unter achtzehn Jahren.","1788                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 80 a                        Amter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und\nNebenamt stehen, so erhält er, wenn nicht einheit-\nDen Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubi-\nliche Dienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge\nläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere\nnach Bestimmung des Bundesministers des Innern\nregelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.\nnur aus einem Amt. Gehört eines der Amter dem\nLandesdienst oder dem Dienst einer der Landes-\nb) Amlsbczeichnung                   aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder\nStiftung des öffentlichen Rechts an, so bestimmt der\n§ 81                         Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle das Amt.\n(1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich-      aus dem die Dienstbezüge zu zahlen sind.\nnungen der Beamten fesl, soweit gesetzlich nichts\nanderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser            (4) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs-\nBefugnis nicht anderen Stellen überträgt.               ähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit\ndem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer\n(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeich-     Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-\nnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch       staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 158\naußerhalb des Dienstes führen. Neben der Amts-          Abs. 5 Satz 2) nach Beendigung einer Tätigkeit bei\nbezeichnung darf der Beamte nur staatlich verlie-       diesen Einrichtungen während einer Verwendung\nhene Titel und akademische Grade, dagegen keine         als Bundesbeamter (§ 2) abzuführen oder auf die\nBerufsbezeichnung führen. Nach dem Ubertritt in         Dienstbezüge noch dem Bundesbesoldungsgesetz\nein anderes Amt darf der Beamte die bisherige           anzurechnen sind, regelt die Bundesregierung durch\nAmtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen        Rechtsverordnung. Dabei sind Leistungen außer Be-\nder Versetzung in ein Amt mit geringerem End-           tracht zu lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen\ngrundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3    des Beamten beruhen.\nentsprechend.\n§ 84\n(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der\nVersetzung in den Ruhestand zustehende Amts-                (1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts\nbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\"       anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge\nund die im Zusammenhang mit dem Amt verliehe-           nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der\nnen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt         Pfändung unterliegen.\nübertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung              (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder\ndes neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer          Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf\nBesoldungsgruppe mit mindestens demselben End-           Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie\ngrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bis-        pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-\nherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amts-         weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf\nbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zu-          Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter\nsatz „außer Dienst (a. D.)\" führen. Andert sich die     Handlung besteht.\nBezeichnung des früheren Amtes, so darf die ge-\nänderte Amtsbezeichnung geführt werden.                                            § 85\n(4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste         Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften\nDienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amts-         des Abschnittes V.\nbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\"                                  § 86\nsowie die im Zusammenhang mit dem Amt ver-                   (1) Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Ein-\nliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurück-    reihung der Beamten in die Gruppen der Besol-\ngenommen werden, wenn der frühere Beamte sich           dungsordnungen können nur durch Gesetz geändert\nihrer als nicht würdig erweist.\nwerden.\n(2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge-\nc) Dienst- und Versorgungsbezüge             mein oder für einzelne 'Laufbahngruppen erhöht\noder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt\n§ 82                         an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.\nDer Beamte erhält die mit seinem Amt verbun-                                   § 81\ndenen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung\n(§ 10 Abs. 2) oder, sofern ihm die Planstelle zu             (1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte\neinem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist,         durch eine Anderung ihrer Bezüge oder ihrer Ein-\nvon diesem Zeitpunkt an.                                reihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen\nmit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind\n§ 83                         die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\n(1) Die Dienstbezüge werden durch das Besol-             (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\ndungsgesetz geregelt.                                  viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge\nnach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(2) Der Beamte kann auf die lauf enden Dienst-      über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-\nbezüge weder ganz noch teilweise verzichten.            reicherung. Der Kenntnis des Mangels des recht-\n(3) Hat der Beamte mit Genehmigung der ober-        lichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn\nsten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete       der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                       1789\nihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung      für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsver-\nkann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der         bände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit\nobersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abge-       gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nsehen werden.\n(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine\n§ 87 a                        Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich\nWird ein Beamter körperlich verletzt oder ge-      gemaßregelt oder benachteiligt werden.\ntötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzan-\nspruch, der dem Beamten oder seinen Hinterblie-                            h) Dienstzeugnis\nbenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung\ngegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den                                    § 92\nDienstherrn über, als dieser\nDem Beamten wird nach Beendigung des Beamten-\n1. während einer auf der Körperverletzung be-         verhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienst-\nruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur        vorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer\nGewährung von Dienstbezügen oder                  der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienst-\n2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung        zeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über\nzur Gewährung einer Versorgung oder einer         die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun-\nanderen Leistung                                  gen Auskunft geben.\nverpflichtet ist. Der Ubergang des Anspruches kann\nnicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinter-                         3. Beamtenvertretung\nbliebenen geltend gemacht werden.\n§ 93\nd) Reise- und Umzugskosten                   Die Personalvertretung der Beamten wird durch\nGesetz besonders geregelt.\n§ 88\nReise- und Umzugskostenvergütungen der Beam-                                  § 94\nten werden durch Gesetz geregelt.                         Die Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-\nwerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner\ne) Urlaub                       Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu\nbeteiligen.\n§ 89\n(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-\nAbschnitt IV\nurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.\nDie Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs                            Personalverwaltung\nregelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.\n§ 95\n(2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewil-\nligung von Urlaub aus anderen Anlässen und be-            Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht-\nstimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge wäh-         lichen Vorschriften wird ein Bundespersonalaus-\nrend eines solchen Urlaubs zu belassen sind.           schuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der\ngesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener\n(3) Zur Ausübung des Mandates eines Landtags-      Verantwortung ausübt.\nabgeordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied\neiner kommunalen Vertretung ist dem Beamten der                                  § 96\nerforderliche Urlaub unter Belassung der Dienst-          (1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus sie-\nbezüge zu gewähren.                                    ben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mit-\ngliedern.\nf) Personalakten                       (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Prä-\nsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender\n§ 90\nund der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bun-\nDer Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-        desministeriums des Innern. Nichtständige ordent-\namtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine    liche Mitglieder sind der Leiter der Personal-\nvollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn     abteilung einer anderen obersten Bundesbehörde\nbetreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden         und vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende\nund Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn        Mitglieder sind je ein Bundesbeamter der in Satz 1\nungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,      genannten Behörden, der Leiter der Personalabtei-\nvor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.       lung einer weiteren obersten Bundesbehörde sowie\nDie Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal-       vier weitere Bundesbeamte.\nakten zu nehmen.\n(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder so-\nwie die stellvertretenden Mitglieder werden vom\ng) Vereinigungsfreiheit                Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesmini-\nsters des Innern auf die Dauer von vier Jahren\n§ 91\nbestellt, davon drei ordentliche und drei stellver-\n(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die    tretende Mitglieder auf Grund einer Benennung\nBeamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Be-     durch die Spitzenorganisationen der zuständigen\nrufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die      Gewerkschaften.","1790                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 97                                                    § 101\n(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses        (1) Der Vorsitzende des Bundespersonalaus-\nsind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.         schusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlun-\nSie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bun-        gen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle\ndespersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch     das dienstälteste Mitglied.\nAusscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Be-\n(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und\nhörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,     Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für\noder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses          den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium\nnur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter       des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.\ndenen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen\nrechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder\n§ 102\nDisziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 60 findet\nkeine Anwendung.                                           (1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durch-\nführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwen-\n(2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses     dung der Vorschriften des Gesetzes über das Bun-\ndürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich ge-       desverwaltungsgericht Beweise erheben.\nmaßregelt noch benachteiligt werden.\n(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal-\nausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm\n§ 98                           auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten\nvorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner\n(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in\nAufgaben erforderlich ist.\n§§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entscheidungen\nfolgende Aufgaben:\n§ 103\n1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen\n(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses\nder beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,\nsind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, be-\n2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die       kanntzumachen. Art und Umfang regelt die Ge-\nAusbildung, Prüfung und Fortbildung von Be-         schäftsordnung.\namten mitzuwirken,\n(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent-\n3. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen\nscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine\nzu entscheiden,\nBeschlüsse die beteiligten Verwaltungen.\n4. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewie-\nsenen Bewerbern in Angelegenheiten von grund-\n§ 104\nsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,\n5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der           Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundes-\nHandhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften      personalausschusses führt im Auftrage der Bundes-\nzu machen.                                          regierung der Bundesminister des Innern. Sie unter-\nliegt den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen.\n(2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso-\nn alausschuß weitere Aufgaben übertragen.\n(3) Uber die Durchführung der Aufgaben hat der                             Abschnitt V\nBundespersonalausschuß die Bundesregierung zu                                 Versorgung\nunterrichten.\n1. Arten der Versorgung\n§ 99                                                    § 105\nDer Bundespersonalausschuß gibt sich eine Ge-           Die Versorgung umfaßt\nschäftsordnung.                                                    Ruhegehalt,\nUnterhaltsbeitrag,\n§ 100                                     Hinterbliebenenversorgung,\n(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses                 Unfallfürsorge,\nsind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß                  Abfindung,\nkann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Be-                    Dbergangsgeld.\nschwerdeführern und anderen Personen die Anwe-\nsenheit bei der Verhandlung gestatten.\n(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltun-                            2. Ruhegehalt\ngen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Be-                              a) Allgemeines\nschwerdeführer in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4.\n§ 106\n(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-\nfaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von         (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der\nmind.estens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei          Beamte\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-        1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren\nsitzenden.                                                   abgeleistet hat oder","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                        1791\n2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger                                 § 110\nBeschtidigung, die er sich ohne grobes Verschul-\n(weggefallen)\nden bei Ausübung oder aus Veranlassung des\nDienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden\nist oder                                                       c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit\n3. nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand versetzt\nworden ist oder nach § 41 Abs. 4 als dauernd in                            § 111\nden Ruhestand versetzt gilt.                         (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der\n(2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten   Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das\nBerufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und     Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-\nnur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.    rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamten-\nZeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhe-    verhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die\ngehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 115 oder    Zeit\n§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als ruhegehaltfähige    1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,\nDienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen;   2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten\ndie Einschränkung des § 115 Abs. 3 gilt nicht.             nur nebenbei beansprucht,\n3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhe-\n§ 107                            gehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, so-\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-         weit sie nicht nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-             berücksichtigt wird,\nfähigen Dienstzeit berechnet.                           4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,\n5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                nicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendi-\ngung eines den öffentlichen Belangen dienenden\n§ 108                             Urlaubs zugestanden ist,\n(1) Ruhegehaltfähige J?ienstbezüge sind             6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln\n1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem               gewährt ist.\nBesoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder         (2) Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das\ndie diesem entsprechenden Dienstbezüge,            durch eine Entscheidung der in § 48 bezeichneten\n2. der Ortszuschlag (§ 156 Abs. 1),                     Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,\n3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht        sind nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn\nals ruhegehaltfähig bezeichnet sind.               der Beamte, dem ein Verfahren mit der Folge des\n(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in       Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung\nden Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der      aus dem Dienst drohte, auf seinen Antrag aus dem\nnach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungs-             Beamtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienst-\nbehörde kann Ausnahmen zulassen.\ngruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu\nlegen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den       (3) Sind für Dienstzeiten im Beamtenverhältnis\nRuhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte       Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen\nerreichen können.                                       nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-\n§ 109                         versicherung beruhende Rente auf die Versorgungs-\nbezüge anzurechnen, soweit die Zeiten ruhegehalt-\n(1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe-      fähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nstand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungs-       berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Beamte,\ngruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die         die aus einem Beamtenverhältnis in den Ruhestand\nDienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein          treten, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet\nJahr erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die          worden ist; wird ein früheres Beamtenverhältnis\nBezüge des vorher bekleideten Amtes; hat der            durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis\nBeamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die     fortgesetzt, so daß der Ruhestand endet, so gilt die\noberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem           erneute Berufung nicht als Begründung eines Be-\nBundesminister des Innern die ruhegehaltfähigen         amtenverhältnisses.\nDienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom Hundert\nder Sätze nach § 108 fest. Zeiten, in denen der Be-        (4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten\namte ein seinem letzten Amt mindestens gleichwer-       Dienstzeit stehen die im Richterverhältnis zurück-\ntiges Amt bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-      gelegte Dienstzeit sowie die nach dem 8. Mai 1945\nherrn im Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die        zurückgelegte Zeit der Bekleidung eines Minister-\nJahresfrist einzurechnen.                               amtes im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ab-\nlauf der Frist verstorben oder infolge von Krank-                                § 112\nheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die\ner sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder          Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 111 erhöht\naus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in         sich um die Zeit, die\nden Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten      1. ein Ruhestandsbeamter in einer seine Arbeits-\ndes ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr              kraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäf-\nlang tatsächlich wahrgenommen hat.                          tigung als Bundesbeamter, Berufssoldat oder","1792                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nberufsmäßiger Angehöriger des Zivilschutzkorps           (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige\nzurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungs-       Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil\nanspruch zu erlangen,                                 der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\n2. auf Grund gewährter Wiedergutmachung natio-            gen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück-\nnalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz      sichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für\nzur Regelung der Wiedergutmachung national-           die Renten angerechneten Versicherungsjahren ent-\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des öf-       spricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge an-\nzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistun-\nfentlichen Dienstes ohne förmliches Wiedergut-\ngen beruht. Das gleiche gilt für versicherungspflich-\nmachungsverfahren anzurechnen ist.\ntige und nichtversicherungspflichtige Beschäftigungs-\nzeiten, wenn der Dienstherr durch eine für das\nArbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet\n§ 113                           war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der    mindestens der Hälfte der Beiträge zu den freiwilli-\nein Beamter vor der Berufung in das Beamtenver-           gen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenver-\nhältnis nach Vollendung des siebzehnten Lebens-           sicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters- und\njahres                                                    Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des\nöffentlichen Dienstes zu leisten. Für Beschäftigungs-\n1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder\nzeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetz-\nder früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps,\nlichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden\nim früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugs-\nsind, gilt § 111 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 111\ndienst der Polizei gestanden hat oder\nAbs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.\n2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als\n(3) Ist das Beamtenverhältnis nach dem 31. De-\nMilitäranwärter oder als Anwärter des früheren\nzember 1965 begründet worden (§ 111 Abs. 3 Satz 2),\nReichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-\nso dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll be-\nnach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche\nschäftigt gewesen ist.\nDienstherr während dieser Zeiten auf Grund dieses\n(2) § 111 Abs. 1 Nr. 5, 6, Abs. 2 und 3 sowie § 112    Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-\nNr. 2 gelten entsprechend.                                bensversicherung geleistet hat, nur zur Hälfte als\nruhegehaltfähig berücksichtigt werden.\n(4) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend.\n§ 114\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der                                    § 116\nein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le-\nbensjahres vor der Berufung in das Beamtenver-               (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Voll-\nhältnis                                                   endung des siebzehnten Lebensjahres vor der Be-\nrufung in das Beamtenverhältnis\n1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nichtberufs-\nmäßigen Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat      1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat\noder                                                           oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhe-\ngehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,\n2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.\noder\nDas gleiche gilt für die Zeit einer Internierung oder         b) im Dienst öffentlich-rechtlicher Religions-\neines Gewahrsams der nach § 9 a des Heimkehrer-                    gesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel\ngesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes                140 des Grundgesetzes) oder im nichtöffent-\nberechtigten Personen.                                             lichen Schuldienst oder\nc) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des\nBundestages oder der Landtage oder\n§ 115\nd) hauptberuflich im Dienst von kommunalen\n(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei-               Spitzenverbänden\nten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter                tätig gewesen ist oder\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor\nder Berufung in das Beamtenverhältnis im privat-          2. im öffentlichen Dienst eines        anderen Staates\nrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffent-         oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-\nlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne              chen öffentlichen Einrichtung gestanden hat oder\nvon dem Beamten zu vertretende Unterbrechung              3. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni-\ntätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernen-             schem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere\nnung geführt hat:                                              Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem            Voraussetzung für die Wahrnehmung seines\nBeamten obliegenden oder später einem Beamten              Amtes bilden,\nübertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder         kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt\n2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten för-         werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und\nNummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in\nderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn\nausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder         der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.\nsonstigen fachlichen Tätigkeit.                           (2) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                       1793\n§ 116 a                           (2) Bei einem nach § 36 Abs. 1 in den einstweili-\nDie nach Vollendung des siebzehnten Lebens-         gen Ruhestand versetzten Beamten darf das Ruhe-\njahres liegende Zeit                                   gehalt für die Dauer von fünf Jahren nicht hinter\nfünfzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\n1. einer praktischen Tätigkeit oder eines Studiums\nbezüge, berechnet mindestens aus der Endstufe der\nan einer wissenschaftlichen Hochschule, die Vor-\nBesoldungsgruppe A 16, zurückbleiben.\naussetzung für die Ablegung der ersten Staats-\noder Hochschulprüfung ist, oder\n§ 119\n2. einer praktischen Tätigkeit oder eines Besuches\neiner Bau-, Ingenieur- oder sonstigen Fachschule,     Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein\ndie Voraussetzung für die Ablegung der Ab-         mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt im\nschlußprüfung an diesen Schulen ist,               Bundesdienst bekleidet und diese Bezüge minde-\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt    stens ein Jahr erhalten hat, wird, sofern der Beamte\nwerden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abge-        in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes\nschlossen ist und für die Wahrnehmung des dem           Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse\nBeamten übertragenen Amtes gefordert wird. Die          gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren\nZeit einer praktischen Tätigkeit nach Vollendung        ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Am-\ndes siebzehnten Lebensjahres und nach Abschluß          tes und der gesamten ruhegehaltfähigen •Dienstzeit\nder Vorbildung kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit     berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhe-\nberücksichtigt werden, soweit sie in Rechts- oder       gehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht\nVerwaltungsvorschriften für die Berufung in das Be-     übersteigen.\namtenverhältnis gefordert wird oder an die Stelle\ndes Vorbereitungsdienstes tritt oder auf den Vor-                        3. Unterhaltsbeitrag\nbereitungsdienst angerechnet worden ist.\n§ 120\n§ 117                            (1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ab-\nleistung einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 106\n(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in\nAbs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Errei-\nLändern, in denen er gesundheitsschädigenden kli-\nchens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 entlassen\nmatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie\nist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt,\nRuhegehaltes bewilligt werden.\nbis zum Doppelten als ruhegehaltf ähige Dienstzeit\nberücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen             (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe,\nmindestens ein Jahr gedauert hat.                       der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens\nder Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die\nAbs. 5).\nnach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in be-\nstimmten Dienstzweigen erfahrungsgemäß der Ge-\n4. Hinterbliebenenversorgung\nfahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung be-\nsonders ausgesetzt sind und infolge einer dadurch                           a) Sterbemonat\nbewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den\nRuhestand versetzt werden; die Erhöhung des Ruhe-                                § 121\ngehaltes soll in der Regel zehn vom Hundert der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.          (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten ver-\nbleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge des\nVerstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von\nDienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.\nd) Höhe des Ruhegehaltes\n(2) Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen\n§ 118                         Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das\n(1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer      Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.\nzehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-         (3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten\ndreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiter         Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt\nzurückgelegten Dienstjahr                               an die Erben auch an die in § 122 Abs. 1 bezeichne-\nbis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienst-   ten Hinterbliebenen gezahlt werden.\njahr um zwei vom Hundert,\nvon da ab um eins vom Hundert                                         b) Sterbegeld\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-\nsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; ein Rest der                                § 122\nruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhun-          (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen\ndertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes           erhalten der überlebende Ehegatte, die ehelichen\nDienstjahr. Bei kürzerer als zehnjähriger ruhe-         und für ehelich erklärten Abkömmlinge des Be-\ngehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt         amten, die von ihm an Kindes Statt angenomme-\nfünfundreißig vom Hundert. Mindestens werden            nen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden\nfünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt-      Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-        sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur\ndungsgruppe A 1 gewährt.                                Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des","1794                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBeamten gehört haben; das gleiche gilt für die un-           (3) Lebt das Witwengeld nach § 164 Abs. 3 wieder\nehelichen Kinder einer Beamtin mit Dienstbezügen          auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine\nund deren Abkömmlinge. Sterbegeld ist in Höhe des         Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben\nZweifachen der Dienstbezüge des Verstorbenen aus-         des Witwengeldes liegt, in angemessenen monat-\nschließlich der Kinderzuschläge und der zur Bestrei-      lichen Teilbeträgen einzubehalten.\ntung von Dienstaufwandskosten bestimmten Ein-\nkünfte in einer Summe zu zahlen. Beim Tode eines\n§ 125.\nRuhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten\ntritt an die Stelle der Dienstbezüge das Ruhegehalt          (1) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\noder der Unterhaltsbeitrag.                               und 3 ist, sofern die besonderen Umstände des\nFalles keine volle oder teilweise Versagung recht-\n(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-\nfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-\nsatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf An-\ngeldes zu gewähren. Einkünfte der Witwe sind in\ntra9 zu gewähren\nangemessenem Umfang anzurechnen.\n1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwi-\nstern, Geschwisterkindern oder Stiefkindern,             (2) Der schuldlos oder aus überwiegendem Ver-\nderen Ernährer der Verstorbene ganz oder über-        schulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines\nwiegend gewesen ist,                                  verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,\ndie im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld\n2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten\nerhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur\nKrankheit oder der Bestattung getragen haben,\nHöhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als\nbis zur Höhe ihrer Aufwendungen.\nihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt\nzu leisten hatte. Eine später eingetretene oder ein-\nc) Witwen- und Waisengeld                    tretende Anderung der Verhältnisse kann berück-\nsichtigt werden.\n§ 123\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die einer\n(1) Die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines       schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des\nTodes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhe-         Ehemannes geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frü-\nstandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht,         here Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen\nwenn\nEhe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.\n1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei\nMonate gedauert hat, es sei denn, daß nach den\n§ 126\nbesonderen Umständen des Falles die Annahme\nnicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder      (1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich\nüberwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe          erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kin-\neine Versorgung zu verschaffen, oder                  der eines verstorbenen Beamten, der zur Zeit seines\n2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in          Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines ver-\nden Ruhestand geschlossen worden ist und der          storbenen Ruhestandsbeamten erhalten Waisengeld.\nRuhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das       Das gleiche gilt für die Kinder aus nichtigen Ehen,\nfünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet        die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes\nhatte oder                                            haben, sowie für die unehelichen Kinder einer ver-\nstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin.\n3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des Ver-\nstorbenen durch gerichtliche Entscheidung auf-           (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines\ngehoben war.                                          verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn sie erst\nnach dem Eintritt in den Ruhestand und nach Voll-\n(2) § 106 findet keine Anwendung.\nendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des\n§ 124                           Ruhestandsbeamten für ehelich erklärt oder an\nKindes Statt angenommen worden sind. Es kann\nDas Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert             ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe\ndes Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat        des Waisengeldes bewilligt werden.\noder hätte erhalten können, wenn er am Todestage\nin den Ruhestand getreten wäre. § 118 Abs. 2 findet           (3) Den unehelichen Kindern eines verstorbenen\nkeine Anwendung. Anderungen des Mindestruhe-              männlichen Beamten oder Ruhestandsbeamten ist\ngehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu berücksich-        ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisen-\ntigen.                                                    geldes zu bewilligen.\n§ 124a                               (4) § 106 findet keine Anwendung.\n(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld\nhat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine                                  § 127\nWitwenabfindung.                                              (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise\n(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierund-           zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig\nzwanzigf ache des Witwengeldes des Monats, in dem         vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene\nsich die Witwe wiederverheiratet; ist bei Anwen-           erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er\ndung des § 160 Abs. 1 Nr. 2 und § 160 a das Witwen-        am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.\ngeld nicht in voller Höhe zu zahlen, so ist der zu         § 118 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen\nzahlende Betrag der Witwenabfindung zugrunde zu           des Mindestruhegehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind\nlegen. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.        zu berücksichtigen.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                      1795\n(2) Wenn die Multer des Kindes des Verstorbe-                               § 130\nnen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt\nDer Witwe, der schuldlos oder aus überwiegen-\nist und auch keinen Unlerlwltsbeitrag nach § 125 in\ndem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehe-\nHöhe des Witwengeldes erhtilt, wird das Waisen-\nfrau (§ 125 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines\ngeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf\nBeamten, dem nach § 120 ein .Unterhaltsbeitrag be-\nzuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des\nwilligt worden ist oder hätte bewilligt werden\nWitwengeldes und Waisengeldes nüch dem Satz für\nkönnen, kann die in §§ 123 bis 129 vorgesehene\nHalbwaisen nicht übersteigen.\nVersorgung bis zur Höhe des Witwen- oder Waisen-\n(3) Der Waisenueldanspruch eines Kindes wird       geldes als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.\nnicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kin-\ndes Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das\nKind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es                                    § 131\nhöher ist als das bisherige; das bisherige Waisen-\ngeld erlischt in cfü?sem Falle.                          Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes so-\n(4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so-      wie eines Unterhaltsbeitrages nach §§ 125, 126 oder\nwohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als         130 beginnt mit Ablauf des Sterbemonats. Kinder,\nauch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere       die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten\nWaisengeld gezahlt.                                   Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats ab.\n§ 128\n(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein-                                § 132\nzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berech-\nnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes überstei-         §§ 123 bis 131 gelten entsprechend für den Witwer\ngen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusam-     oder schuldlos oder aus überwiegendem Verschul-\nmen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen       den der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer ver-\nBezüge im gleichen Verhültnis gekürzt.                storbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, wenn\ner zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen Unter-\n(2) Nach d<::~m Ausscheiden eines Witwen- oder\nhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm zu\nWaisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen-\ngewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein als\noder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten\nsein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene. An\nvom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als\ndie Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vor-\nsie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach\nschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an\n§ 124 oder § 127 erhalten.\ndie Stelle der Witwe der Witwer.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nwenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unter-\nhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.\nIm Falle des Absatzes 1 Satz 2 sind die einzelnen                 d) Bezüge bei Verschollenheit\nBezüge in einem den Umständen angemessenen\nVerhältnis zu kürzen.                                                          § 133\n(4) Unterhaltsbeiträge nach § 125 Abs. 1 und § 126\n(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeam-\nAbs. 2 und 3 dürfen nur insoweit bewilligt werden,\nter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die\nals sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hin-\nihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge\nterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\nbis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste\nnete Höchstgrenze nicht übersteigen. Kann hiernach\nDienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit\nein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden, so\nWahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\nwird dadurch die Gewährung des Kinderzuschlages\nnicht berührt.                                           (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Ab-\n§ 129                        satz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die\n(1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-      Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen\nger als der Verstorbene, so wird das Witwengeld       nach §§ 123 bis 131 Witwen- oder Waisengeld\n(§ 124) für jedes angefangene Jahr des Altersunter-   erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag er-\nschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert       halten könnten, diese Bezüge. §§ 121 und 122 gelten\ngekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert.     nicht.\nNach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes         (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein\nangefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem ge-         Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-\nkürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwen-           weit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-\ngeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder      stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder\nerreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld    Versorgungsbezügen sind längstens für die Dauer\ndarf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (§ 124 in      eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den\nVerbindung mit § 118 Abs. 1) zurückbleiben.            gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzu-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein       rechnen.\nKind hervorgegangen ist.                                 (4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vor-\n(3) Von dem nach Absatz 1 gekürzten Witwen-         aussetzungen des § 73 Abs. 2 vorliegen, so können\ngeld ist auch bei der Anwendung des § 128 auszu-       die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zu-\ngehen.                                                 rückgefordert werden.","1796                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n5. Unfallfürsorge                                               § 137\na) Allgemeines                           (1) Das Heilverfahren umfaßt\n1. die notwendige ärztliche Behandlung,\n§ 134\n2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und\n(1) Wird ein fü)c1rnter durch einen Dienstunfall             anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körper-\nverletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen                 ersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-\nUnldllfürsorgc gcwtihrt..\nmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung si-\n(2) Die Unlallfii rsor~Je mnJc1ßt                            chern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,\n1. f:rstatt unq von Sachschüden und besonderen Auf-         3. die notwendige Pflege (§ 138).\nwendunq<:n (§ Ub),                                        (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der\n2. Ifoilverfc:ihrpn (§§ 137, 13B),                         Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln\n3. Untallausg l('ich (§ 139),                               kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts-\n4. Unlallruheqehall: oder Unterhaltsbeitrag (§§ 140        pflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflich-\nbis 142),                                              tet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heil-\nanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amts-\n5. Unfall-Hinterbliebenenversor9ung        (§§  144  bis\n148).                                                 ärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges\nnotwendig ist.\n(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-\nten des Abschnittes V.                                          (3) Eine ärztliche Behandlung, die mit einer er-\nheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des\n§ 135                          Verletzten verbunden ist, bedarf seiner Zustim-\nmung, eine Operation dann, wenn sie einen erheb-\n(1) Dienstunfall ist ein auf ä.ußerer Einwirkung\nlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit be-\nberuhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-\ndeutet.\nbares, einen Körperschaden verursachendes Ereig-\nnis, das in Ausübun9 oder infol9e des Dienstes ein-             (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles\ngetreten ist.                                               außergewöhnliche Kosten für· Kleider- und Wäsche-\nverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang\n(2) Zum Dienst gehören auch\nzu ersetzen.\n1. Dienstreisen,      Dienstglin9e und die dienstliche\nTätigkeit am Bestimmungsort,                              (5) Die Ausführung regelt die Bundesregierung\ndurch Rechtsverordnung.\n2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-\nhän9enden Weges nach und von der Dienststelle,\n§ 138\n3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so\nHat der Beamte wegen der Entfernung seiner stän-\nhilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und\ndigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem\nPflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten\noder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die\neiner angenommenen notwendigen Pflegekraft zu\nNummer 2 auch für den Weg von und nach der\nFamilienwohnung.                                            erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für\ndie Pflege Sorge tragen.\n(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner\n(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem\ndienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung\nVerletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosig-\nan bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt\nkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum\nist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als\nErreichen der ruheqehaltfähigen Dienstbezüge zu\nDienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die\ngewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 ent-\nKrankheit außcrhdl b des Dienstes zugezogen hat.\nfällt.\nDie in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt\ndie Bundesreqierung durch Rechtsverordnung.                                            § 139\n(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-             (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles\nschaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den           in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt, so\nein Beamter crnßerhalb seines Dienstes erleidet,            erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben\nwenn er im Hin blick auf sein pfüchtgemäßes dienst-         den Dienstbezügen, dem Unterhaltszuschuß oder\nliches V er hd l ten angegriffen wird.                      dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird\nin Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des\nb) Unfallfürsorgeleistungen                  Bundesversorgungsgesetzes gewährt.\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach\n§ 136                           der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen\nSind bei einem DienstunfalJ Kleidungsstücke oder         Erwerbsleben zu beurteilen. Für äußere Körper-\nsonstige Gegenstlinde, die der Beamte mit sich ge-          schäden können Mindesthundertsätze festgesetzt\nführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder ab-         werden.\nhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet                (3) Der     Unfallausgleich wird neu festgestellt,\nwerden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem         wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung\nUnfall besondere Kosten entstanden, so ist dem             maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Ande-\nBeamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu               rung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Be-\nersetzen.                                                  amte verpflichtet, sich nach Weisung der obersten","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6, November 1965                        1797\nDienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen;        (3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unter-\ndie oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf     haltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des\nunmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.        Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den\n(4) Während einer Krankenhausbehandlung oder       Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilf-\nHeilanstaltspflege wird der Unfallausgleich nicht     losigkeit des Verletzten gilt § 138 entsprechend.\ngewährt.                                                 (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestim-\n§ 140                         men sich nach § 108 Abs. 1. Bei einem früheren Be-\n(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles      amten auf Widerruf ohne Dienstbezüge sind die\ndienstunfähig geworden und in den Ruhestand ge-       Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der\ntreten, so erhält er Unfallruhegehalt. Dieses be-     Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten\nträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom       hätte. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; es        Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das\ndarf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der      seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist\njeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der        nach billigem Ermessen festzusetzen.\nEndstufe der Besoldungsgruppe A 1 zurückbleiben.         (5) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach\n(2) Hat der Beamte nach den allgemeinen Vor-       der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen\nschriften bereits ein Ruhegehalt von siebenund-       Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nach-\nvierzig vom Hundert oder mehr der ruhegehalt-         prüfung des Grades der Minderung der Erwerbs-\nfähigen Dienstbezüge erdient, so ist dieser Hun-      fähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Wei-\ndertsatz um zwanzig vom Hundert der ruhegehalt-       sung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich unter-\nfähigen Dienstbezüge zu erhöhen. Das Unfallruhe-      suchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann\ngehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhe-      diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Be-\ngehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen; Ab-     hörden übertragen.\nsatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.                                §  143\n§  141                                              (weggefallen)\n(weggefallen)\n§ 144\n§  141 a                          (1) Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter,\nSetzt ein Beamter bei Ausübung einer Dienst-       der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des\nhandlung, mit der für ihn eine besondere Lebens-      Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinter-\ngefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet     bliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für\ner infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so   diese gelten folgende besonderen Vorschriften:\nsind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes         1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen          des Unfallruhegehaltes (§§ 140, 141 a).\nDienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren\n2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeld-\nBesoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er in-\nberechtigte Kind (§ 126) dreißig vom Hundert\nfolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden\ndes Unfallruhegehaltes. Es wird auch elternlosen\nund in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt\nEnkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des\ndes Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienst-\nDienstunfalles ganz oder überwiegend durch den\nunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als\nVerstorbenen bestritten wurde.\nfünfzig vom Hundert beschränkt ist. Besteht auf\nGrund derselben Ursache auch ein Anspruch auf            (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhe-\nFlugunfallentschädigung nach § 26 des Bundes-         gehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfal-\npolizeibeamtengesetzes oder auf Unfallentschädi-      les verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur\ngung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes,       Versorgung nach Unterabschnitt 4 (§§ 121 bis 133)\nso findet Satz 1 nur Anwendung, wenn auf die Ent-     zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung\nschätligung verzichtet wird.                          des Unfallruhegehaltes zu berechnen.\n(3) § 141 a Satz 2 gilt entsprechend.\n§  142\n(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer                                § 145\nBeamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Ein-\ntritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben         Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Un- ·\ndem Heilverfahren (§§ 137, 138) für die Dauer einer   terhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder über-\ndurch den Dienstunfall verursachten Erwerbs-          wiegend durch den Verstorbe·nen (§ 144 Abs. 1)\nbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.                 bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit\nein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom\n(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt                  Hundert des Unfallruhegehaltes zu gewähren, min-\n1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzig-   destens jedoch vierzig vom Hundert des in § 140\nzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen     Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Betrages.\nDienstbezüge nach Absatz 4,                       Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so\n2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenig-       wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den\nstens zwanzig vom Hundert den der Minderung        Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbe-\nentsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach   nen Elternteiles treten dessen Eltern. § 141 a Satz 2\nNummer 1.                                         gilt entsprechend.","1798                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 146                           dem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden.\n(1) Ist in den Füllen des § 142 d(~r frühere Beamte    Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die\nan den Folgen <les Dienslunfalles verstorben, so           Ansprüche bei der für den Wohnort des Berechtigten\nerhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhalts-           zuständigen unteren Verwaltungsbehörde angemel-\nbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes,              det worden sind.\ndas sich nach den allgemeinen Vorschriften unter                (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der An-\nZugrundelegung des Unterhal !.sbeitrnges nach § 142        meldung nur Folge zu gehen, wenn seit dem Diern,t-\nAbs. 2 Nr. 1 ergibt.                                       unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und\n(2) Ist der frühere Beamte nicht an den Folgen        wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine\ndes Dienstunfoll<~s verstorben, so kann seinen             den Anspruch begründende Folge des Unfalles erst\nHinterbliebenen ein Untcrbaltsbeitraq bis zur Höhe         später bemerkbar geworden ist oder ddß der Berech-\ndes Witwen- und Waisengeldes bewi1li9t werden,              tigte von der Verfolgung seines ,,..,.,n·,•,,r,,~ durch\ndas sich nach den allDerneincn Vorschriften unter          außerhalb seines ·wil1ens liegende Umstände abge-\nZugrundelegung des Unterha I Lsbeitrages ergibt, den       halten worden ist. n;e Anmeldung muß, nachdem\nder Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes be-              eine Unfall.folge bemerkbar geworden oder das\nzogen hat.                                                 Hindernis für die Anmeidung weggefallen ist,\n(3) Für die Hinterbliebenen eines Bemnten ohne         innerhalb dreier Monate erfolgen. Di.e Unfallfür-\nDienstbezüge und eines Beamten, der ein Amt be-            sorge wird in diesen Fällen vnm Tage der An-\nt]eidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei be-          meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten\nimspruchte, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der           kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt ab\nBeamte an den Unfallfolgen verstorben ist.                 gewährt werden,\n(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall,      der\n§ 147                           ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung              der\n(weggefallen)                       Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen.    Das\nErgebnis der Untersuchung ist den Beteiligten       mit-\n§ 148                           zuteilen.\nDie Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 144\nbis 146) darf insgesamt dh~ Bezüge (Unfallruhe-                   e) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\ngehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen,\ndie der Verstorbene erhalten hat oder hätte er-                                     § 151\nhalten können. § 128 ist entsprechend anzuwenden.              (1) Der  verletzte Beamte und seine Hinter-\nDer Unfallausgleich (§ 139) sowie der Zuschlag bei        bliebenen haben aus Anlaß eines im Bundesdienst\nHilflosigkeit (§ 138 Abs. 2) oder bei Arbeitslosig-       erlittenen Dienstunfalles g~egen den Dienstherrn nur\nkeit (§ 142 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der          die in §§ 134 bis 148 geregelten Ansprüche. Ist der\nBerechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 146 als          Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich\nauch bei der vergleichenden Berechnung nach § 128          eines anderen Dienstherrn (§ 2) versetzt worden, so\naußer Betracht..                                           richten sich die Ansprüche gegen diesen; das gleiche\ngilt in den Fällen des gesetzlichen Ubertritts oder\nc) Nichtgewährung von Unfallfürsorge             der Ubernahme bei der Umbildung von Körper-\nschaften.\n§ 149\n(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-\n(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der\nmeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen\nVerletzte den DiEmstunfall vorsätzlich herbeigeführt       öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich\nhat.\ndieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst\n(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung           stehenden Personen nur dann geltend gemacht wer-\nbetreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder               den, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche\n.sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird          unerlaubte Handlung einer solchen Person ver-\ndadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit un-            ursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über\ngünstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienst-        die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprü-\nbehörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der          chen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezem-\nVerletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzu-          ber 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) Anwendung.\nweisen.\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-\n(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfall-\nben unberührt.\nfürsorgevorschriften wird nicht gewährt, wenn die\nEhe erst geschlossen worden ist, nachdem der                                     6. Abfindung\nBeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nhatte.                                                                               § 152\nd) Anmeldung und Untersuchungsverfahren                 (1) Eine verheiratete Beamtin auf Lebenszeit oder\nauf Probe, die auf Antrag entlassen wird, erhält auf\n§ 150                           Antrag eine Abfindung.\n( 1) Unfallfürsorgeansprüche     auf Grund dieses           (2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem\nGesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von           zweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach\n1wei Jahren mich dem Eintritt des Dienstunfalles bei       vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das","(LJ Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununter-\nliehen Tfüigkci t nicht einbezogen. Viir eine Beamtin, brochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienstbereich\ndie aus cinc)rn Bcilmtenverhältnis entlassen wird,     einer obersten Bundesbehörde oder der Verwaltung,\ndas nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden        deren Aufgaben sie übernommen hat.\nist (§ 111 Abs. 3 Satz 2), gilt außerdem nicht als\n(3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn\nDienstzeit im Sinne des Satzes 1\n1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der\n1. die Zeit, die durch Nachentrichtung von Beiträgen       §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 entlassen wird oder\nzu den gesdzlidwn Rentenversicherungen abge-\n2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 120 bewilligt wird\ngolten ist,\noder\n2. die Zeit als Angestellte oder Arbeiterin, soweit    3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienst-\nsie fünf Jahre übersteigt.                             zeit nach § 112 Nr. 1 angerechnet wird.\n(4) Durch die Abfindung werden alle sonstigen          (4) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen\nVersorgungsansprüche abgegoltc\\n.       Unfallfürsorge für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-\n(§ 142) ist zu gewJhrcn.                               bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des\nMonats zu zahlen, in dem der Beamte die Alters-\n(5) Die Abfindung ist beim Aw,schciden in einer\ngrenze (§ 41 Abs. 1) erreicht hat. Beim Tode des\nSumme zu zahlen. § 153 bleibt unberührt.\nEmpfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag\n(6) Besteht   Grund zu der Annahme, daß die         den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.\nBeamtin ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der       (5) Hat der Entlassene während des Bezuges des\nVerlust der Beamtenrechte oder die Entfernung aus      Ubergangsgeldes ein neues Beamtenverhältnis oder\ndem Dienst drohte, so darf die Abfindung erst ge-      ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffent-\nzahlt werden, wenn innerhalb drcier Monate nach        lichen Dienst oder ein Dienstverhältnis als Berufs-\nder Entlassung kein Ver.fahren eingeleitet oder nach   soldat oder als Soldat auf Zeit oder als berufs-\nder im Verfahren ergangenen rechtskrüftigen Ent-       mäßiger Angehöriger oder als Angehöriger auf Zeit\nscheidung kein Verlust der Versorgungsbezüge ein-      des Zivilschutzkorps begründet, so wird für dessen\ngetreten ist.                                          Dauer die Zahlung des Ubergangsgeldes unter-\nbrochen.\n§ 153\n(1) Auf Antrag wird die Abfindung in Form einer\nRente (Abfindungsrente) gewährt. Hierfür gilt fol-                   8. Gemeinsame Vorschriften\ngendes:\na) Zahlung der Versorgungsbezüge\n1. Die Zusicherung der Abfindungsrente ist vor der\nEntlassung schriftlich zu beantragen und von der                             § 155\nfür die Entlassung zuständigen Behörde schriftlich\nzu bestätigen.                                       (1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die\nBewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund\n2. Die Zahlung der Abfindungsrente beginnt mit dem\nvon Kannvorschriften sowie über die Berücksichti-\nErsten des Monats, in dem die Berechtigte nach     gung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit,\namtsärztlichem Gutachten dauernd arbeitsunfähig\nsetzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die\nim Sinne der Reichsversicherungsordnung gewor-     Person des Zahlungsempfängers. Sie kann diese\nden ist oder das fünfundsechzigste Lebensjahr\nBefugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nvollendet. Sie endet mit dem Ablauf des Monats,\nster des Innern auf andere Behörden übertragen.\nin dem die Bcrech tigte stirbt.\n3. Die Abfindungsrente beträgt jährlich zc~hn vom         (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-\nHundert des Kapitals, zu dem die nach § 152        sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften\nAbs. 2 errechnete Abfindungssumme bei einer        dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles\nVerzinsung mit dreieinhalb vom Hundert vom         getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind un-\nZeitpunkt der Entlassung an bis zum Beginn der     wirksam. Ob Zeiten auf Grund des § 115 oder des\nRentenzahlung angewachsen ist.                     § 116 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksich-\ntigen sind, ist in der Regel bei der Berufung in\n(2) Die entlassene Beamtin, der eine Abfindungs-    das Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Ent-\nrente zugesichert worden ist, erhält auf Antrag an     scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines\nStelle der Abfindungsrente nachträglich eine A~--      Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde\nfindung (§ 152 Abs. 2).                                liegt.","1800                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Entscheidungen in vcrsorgungsrcchllichen An-         die für denselben Zeitraum bemessenen ruhe-\ngelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den            gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nEinzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von          Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt\ndem Bundesminister des Innern zu treffen. Zu § 111          berechnet,\nAbs.2 und§§ 115 bis 117, 120, 125, 126, 128, 130,       2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf die\n132, 133, 136, 139, 142, 145, 146, 149, 162, 164 und        Vollendung ihres fünfundsechzigsten Lebens-\n165 werden von dic!sem MinislPr Richtlinien er-             jahres folgenden Monats an und für Witwen\nlassen.\nder Betrag nach Nummer 1, erhöht um sechzig\n(4) Die Versorgungsbezüge sinu, soweit nichts\nvom Hundert des Betrages des Gesamteinkom-\nanderes bestimmt ist, für die ~Jleichen Zeiträume           mens aus der Versorgung und der Verwendung\nzu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. § 83\nim ö.ff entlichen Dienst, der diese Höchstgrenze\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                   übersteigt,\n§ 156                         3. für Waisen\n(1) Auf den Ortszuschlag (§ 108 Abs. 1 Nr. 2)            vierzig vom Hundert des Betrages nach Num-\nfinden die für die Beamten geltenden Vorschriften           mer 1, erhöht um sechzig vom Hundert des Be-\ndes Besoldungsrechts Anwendung. Er ist mit dem              trages des Gesamteinkommens aus der Versor-\nSatz für die Ortskla~-;se des Wohnsitzes des Ver-           gung und der Verwendung im öffentlichen Dienst,\nsorgungsempfängers, bei einPm Wohnsitz außerhalb            der diese Höchstgrenze übersteigt.\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit dem Salz          (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen\nfür die Ortsklasse A, im Gebiet von Berlin mit dem         und 2 sind der Ortszuschlag mit dem für den Ort\nSatz für die Ortsklasse S anzusetzen; dies gilt auch    der Verwendung maßgebenden Satz und Kinder-\ndann, wenn der Beamte einen Ortszuschlag nicht          zuschläge nach dem Familienstand und den Sätzen\noder nur teilweise bezogen hat. Sind nach dem Tode      zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Unfall-\neines Beamten oder Ruhestandsbeamten mehrere            ausgleich (§ 139) und Dienstaufwandsgelder sind\nVersorgungsempfänger vorhanden, so ist der Orts-        außer Betracht zu lassen. Welche Einkommensteile\nzuschlag einheitlich mit dem Satz für die Ortsklasse,   als Dienstaufwandsgelder anzusehen sind, entschei-\nder der Versorgung des überlebenden Ehegatten           det auf Antrag der Behörde oder des Versorgungs-\nzugrunde liegt, und, falls eine solche Versorgung       berechtigten der Bundesminister des Innern.\nnicht zusteht, mit dem Satz für die Ortsklasse, der\nder Versorgung des jüngsten Versorgungsempfän-             (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt\ngers zugrunde liegt, anzusetzen. § 17 Abs. 2 des        mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinviertel-\nBundesbesoldungsgesetzes gilt sinngemäß.                fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1; Ab-\n(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt          satz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Bei der Ruhens-\noder Witwengeld nach den für die Beamten gel-           berechnung für einen früheren Beamten mit Dienst-\ntenden Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.       bezügen oder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf\nWaisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem            Versorgung nach § 142 hat, ist mindestens ein Be-\nWaisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.        trag als Versorgung zu belassen, der unter Berück-\nsichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit\n§ 157                         infolge des Dienstunf alles dem Unfallausgleich ent-\n(1)  Die Ansprüche auf Sterbegeld (§ 122), auf Er-  ~pricht.\nstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 137) und          (5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne\nder Pt1ege (§ 138) sowie auf Unfallausgleich (§ 139)    des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst\nkönnen weder gepfändet noch abgetreten noch ver-        von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\npfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen       öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver-\nden Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns-           bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei\ngewährungen sowie aus Uberhebungen von Dienst-          öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder\noder Versorgungsbezügen (§ 87 Abs. 2) können auf        ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen\ndas Sterbegeld angerechnet werden.                      Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst\n(2) Für die sonstigen Versorgungsansprüche gilt     einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\n§ 84 entsprechend.                                      richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein\nVerband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von\nb) Ruhen der Versorgungsbezüge              Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\nbeteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-\n§ 158                         scheidet auf Antrag der Behörde oder des Versor-\n( 1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer  gungsberechtigten der Bundesminister des Innern.\nVerwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,\nso erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur                                  § 159\nbis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten              (1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der\nHöchst.grenze.                                          Versorgungs berechtigte\n(2) Als Höchst9renze gelten                          1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\n1. für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des Monats,            Grundgesetzes ist oder\nin dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-  2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im\nenden,                                                  Ausland hat.","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                         1801\nDie oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob           (5) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs-\ndie Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen und           ähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit\nvon welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu             dem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer\nruhen haben. Sie kann Ausnahmen von den Num-             Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-\nmern 1 und 2 zulassen.                                   staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 158\n(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1        Abs. 5 Satz 2) abzuführen oder auf die Versorgungs-\nNr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie        bezüge nach diesem Gesetz anzurechnen sind, regelt\ndem Versorgungsberechtigten entzogen werden.             die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Dabei\nBeim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die          sind Leistungen außer Betracht zu lassen, soweit sie\nVersorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt          auf eigenen Beiträgen des Ruhestandsbeamten be-\nwerden. Die Entscheidung tri.fft die oberste Dienst-     ruhen.\nbehörde.                                                                          § 160a\n(3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-        (1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem\nsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Gel-        31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 111 Abs. 3\ntungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste       Satz 2), durch Eintritt in den Ruhestand oder durch\nDienstbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge          Tod, so sind, wenn der Ruhestandsbeamte oder die\nvon der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten        Witwe und Waisen Renten aus den gesetzlichen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ma-          Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen\nchen.                                                    Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehö-\nrige des öffentlichen Dienstes erhalten, neben den\nRenten die Versorgungsbezüge nur bis zum Errei-\nc) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge          chen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu\nzahlen.\n§  160                            (2) Als Höchstgrenze gelten\n(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffent-         1. für Ruhestandsbeamte\nlichen Dienst (§ 158 Abs. 5 Satz 1) an neuen Ver-\nder Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich\nsorgungsbezügen\nKinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Be-\n1. ein Ruhestandsbeamter                                     rechnung zugrunde gelegt werden\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\na) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\n2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des                  die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der\nverstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten                 sich das Ruhegehalt berechnet,\nWitwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Ver-          b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nsorgung,\ndie Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens-\n3. eine Witwe                                                    jahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,                   zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-\nso sind daneben die früheren Versorgungsbezüge                   gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der\nnur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten               Rente berücksichtigten Zeiten einer renten-\nHöchstgrenze zu zahlen.                                          versicherungspflichtigen Beschäftigung oder\nTätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,\n(2) Als Höchstgrenze gelten\n2. für Witwen\n1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)                     der Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kinder-\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung           zuschläge,\nder gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-         für Waisen\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das            der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich\nfrühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,                   Kinderzuschlag\n2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)                    aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben\nwürde.\ndas Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem\nRuhegehalt nach Nummer 1 ergibt,                       (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)                           nicht\n1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-        die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäfti-\ndungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld            gung oder Tätigkeit des Ehegatten,\nzugrunde liegende Ruhegehalt bemißt.                2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)\n(3) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin einen An-             Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung\nspruch auf Witwengeld, so erhält sie daneben ihr             oder Tätigkeit.\nRuhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2            (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt\nNr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge        außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne\ndürfen nicht hinter dem Ruhegehalt der Witwe             Kinderzuschuß, der\nzurückbleiben.\n1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund\n(4) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.              freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstver-","1802                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsicherung zu den gesamten Versicherungsjahren        liert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die\noder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten         oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Ver-\nberechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für      sorgungsbezüge fest und teilt dies dem Ruhestands-\nfreiwillige Beiträge zu der Summe der Wertein-       beamten mit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung\nheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge,    wird dadurch nicht ausgeschlossen.\nErsatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht,\n2. auf einer Höherversicherung beruht.\n§ 164\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens\n(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf\ndie Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser\nHöhe geleistet hat.                                      Versorgungsbezüge erlischt\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,\n(5) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                in dem er sich verheiratet oder stirbt,\n(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen        2. für jede Waise außerdem mit dem Ende des\nentsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich,          Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr\ndie von einem deutschen Versicherungsträger außer-           vollendet,\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die       3. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches\nvon einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach            Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im\neinem für die Bundesrepublik Deutschland wirk-               ordentlichen Strafverfahren zu Zuchthaus oder\nsamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt                   wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staats-\nwerden.                                                      gefährdender oder landesverräterischer Handlung\nzu Gefängnis auf die Dauer von mindestens sechs\nd) (weggefallen)                         Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechts-\nkraft des Urteils.\n§ 161\nEntsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund\n(weggefallen)                      einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\ngemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht\nverwirkt hat. §§ 50 und 51 gelten entsprechend.\ne) Erlöschen der Versorgungsbezüge\n(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des\n§ 162                          achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine\n(1) Ein Ruhestandsbeamter,                            ledige Waise,\n1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung be-\n1. gegen den wegen einer vor Beendigung des                  findet oder ein freiwilliges soziales Jahr nach dem\nBeamtenverhältnisses begangenen Tat eine Ent-            Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen\nscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Ver-           Jahres leistet, bis zur Vollendung des siebenund-\nlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder               zwanzigsten Lebensjahres,\n2. der wegen einer nach Beendigung des Beamten-          2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen\nverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches         dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhal-\nGericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im            ten, auch über das siebenundzwanzigste Lebens-\nordentlichen Straf verfahren                             jahr hinaus.\na) zu Zuchthaus oder                                 Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung\nb) zu Gefängnis mit Verlust der bürgerlichen         der Wehrpflicht verzögert worden, so soll das Wai-\nEhrenrechte auf die Dauer von mindestens         sengeld auch für einen der Zeit dieses Dienstes ent-\ndrei Jahren oder                                 sprechenden Zeitraum über das siebenundzwanzigste\nc) wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staats-   Lebensjahr hinaus gewährt werden.\ngefährdender oder landesverräterischer Hand-        (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und\nlung zu Gefängnis auf die Dauer von min-         wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld\ndestens sechs Monaten                            wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung\nverurteilt worden ist,                               der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts-\nverliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine      oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld anzu-\nRechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt,       rechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-\nwenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Ent-           erklärung gleich.\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß\nArtikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\nwirkt hat.                                                                    f) Anzeigepflicht\n(2) §§ 50 und 51 gelten entsprechend.                                            § 165\n(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 154 Abs. 5, §§ 158,\n§ 163                           160) hat der Regelungsbehörde oder der die Ver-\nKommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-          sorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung\nschriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 einer erneuten          eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der\nBerufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht        gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung\nnach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Ver-         oder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewährung\nhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so ver-       einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.","Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                        1803\n(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet,       (2) § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bleibt un-\nder Regelungsbehörde oder der die Versorgungs-          berührt.\nbezüge zahlenden Kasse                                                            § 168\n1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (§ 159                           (weggefallen)\nAbs. 1 Nr. 1),\n2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland sowie                                   § 169\ndes Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes            Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen\nnach einem Ort im Ausland (§ 159 Abs. 1 Nr. 2),     Dienst (§ 158 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge\n3. den Bezug eines Einkommens (§ 158), einer Ver-       aus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder-\nsorgung (§ 160) oder einer Rente (§ 160a), die      zuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge\nWitwe und Waise auch die Verheiratung (§ 164        zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der\nAbs. 1 Nr. 1), die Witwe auch Ansprüche nach        Beschäftigung zu gewährende Versorgung.\n§ 164 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz,\n4. die Begründung eines neuen Beamten- oder Ar-\n10. (weggefallen)\nbeitsverhältnisses oder eines Dienstverhältnisses\nals Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit oder als                            § 170\nberufsmäßiger Angehöriger oder als Angehöriger\nauf Zeit des Zivilschutzkorps (§ 154 Abs. 5)                              (weggefallen)\nunverzüglich anzuzeigen.\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm\nnach Absatz 2 Nr. 3 auferlegten Verpflichtung schuld-\nhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz                             Abschnitt VI\noder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen wer-                 Beschwerdeweg und Rechtsschutz\nden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann\ndie Versorgung ganz oder teilweise wieder zuer-                                   § 171\nkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste\nDienstbehörde.                                            (1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden\nvorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzu-\ng) Geltungsbereich                   halten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienst-\nbehörde steht offen.\n§ 166\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den un-\nFür die Anwendung des Unterabschnittes 8 gelten\nmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 120, 142 als Ruhe-     bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar\ngehalt,                                             eingereicht werden.\n2. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 130, 146 als Witwen-\noder Waisengeld,                                      (3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundes-\npersonalausschuß richten.\n3. ein Unterhaltsbeitrag nach§§ 125, 145 als Witwen-\ngeld,\n§ 172\n4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 126 Abs. 2 und 3 als\nWaisengeld,                                           Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten\n§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.\n5. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 50, 162, 164 Abs. 1\nund § 177 Abs. 2 als Ruhegehalt, Witwen- oder\nWaisengeld,                                                                   § 173\n6. die Abfindungsrente nach § 153 als Ruhegehalt,                             (weggefallen)\naußer für die Anwendung des § 156 Abs. 2 und\nder§§ 158, 160 und 160a;\n§ 174\ndie Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als\nRuhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.                     (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird\nder Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde\nvertreten, der der Beamte untersteht oder bei der\n9. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften       Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden\n§ 167                         hat; bei Ansprüchen nach §§ 158 bis 164 wird der\nDienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertre-\n(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern        ten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde\nvon Hinterbliebenenversorgung die Versorgungs-          untersteht.\nbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn\nsie sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-      (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr\nordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben.      und ist ei11e andere Dienstbehörde nicht bestimmt,\nDie diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen           so tritt an ihre Stelle der Bundesminister des Innern.\nsind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen,       (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertre-\nin dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und           tung durch eine allgemeine Anordnung anderen\nSachverständigen zulässig und der Versorgungs-          Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundes-\nberechtigte zu hören ist.                               gesetzblatt zu veröffentlichen.","1804                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 175                                                Abschnitt IX\nVerfügungen und Entscheidungen, die dem Be-                  Obergangs- und Schlußvorschriften\namten oder Versorgungsberechtigten nach den Vor-\n• mriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind                                § 178\nzuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf ge-         Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im\n• etzt wird oder Rechte des Beamten oder Versor-        Dienste des Bundes oder einer bundesunmittelbaren\ngungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit      Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich    Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeamten\ndie Zustellung nach den Vorschriften des Verwal-        gilt folgendes:\ntungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes-\n1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung\ngesetzbl. I S. 379).                                        eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.\n2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung\nAbschnitt VII                          eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz,\nBeamte des Bundestages, des Bundesrates               soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzun-\nund des Bundesverfassungsgerichtes                 gen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Beamten auf Probe\nernannt werden.\n§ 176                         3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten die-\nDie Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten             ses Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen\nund die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes              Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt ist bis zum\nsind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und            Ablauf der in§ 77 des Deutschen Beamtengesetzes\nZurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden                 in der Bundesfassung bestimmten Frist in Höhe\ndurch den Präsidenten des Bundestages, die der              des bisherigen Wartegeldes zu zahlen; § 118\nBundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bun-            Abs. 2 findet keine Anwendung.\ndesrates, die der Beamten des Bundesverfassungs-\ngerichtes durch den Präsidenten des Bundesver-\n§ 179\nfassungsgerichtes vorgenommen. Oberste Dienst-\nbehörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident            Solange für Bewerber noch keine gesetzlichen\ndes Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundes-      Vorschriften über die Ableistung eines Vorberei-\nratsbeamten ist der Präsident des Bundesrates,          tungsdienstes und die Ablegung einer zweiten\noberste Dienstbehörde der Beamten des Bundesver-        Staatsprüfung bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4),\nfassungsgerichtes ist der Präsident des Bundesver-      können diese unter den Voraussetzungen des § 19\nfassungsgerichtes.                                      Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu einer Laufbahn des höheren\nDienstes zugelassen werden.\nAbschnitt VIII\n§ 180\nEhrenbeamte\n(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\n§ 177                         handenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und\nsonstigen Versorgungsempfänger, deren Versor-\n(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vor-\ngungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittel-\nschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:\nbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-\n1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-       lichen Rechts zu tragen hat, gelten, soweit der Ver-\njahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet wer-     sorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist,\nden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen   §§ 86, 87, 87 a, 108 Abs 2, §§ 112, 122, 127 Abs. 2,\nVoraussetzungen für die Versetzung eines Be-        §§ 155 bis 169, 172 bis 175, 181 a und 181 b, für\namten in den Ruhestand gegeben sind.               Ruhestandsbeamte auch §§ 45, 77, 78, 81 Abs. 3 und 4\n2. Keine Anwendung finden §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65,      und § 139 dieses Gesetzes. Die sonstigen Rechtsver-\n66, 69, 72, 74, 82 bis 87 a und Abschnitt V, für   hältnisse regeln sich nach bisherigem Recht mit fol-\nWahlkonsuln außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1.             genden Maßgaben:\n3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein          1. Das Ruhegehalt beträgt höchstens fünfundsiebzig\nBeamtenverhältnis anderer Art, ein solches Be-          vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.\namtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenver-       2. §§ 7 und 8 des Abschnittes I der Pensionskür-\nhältnis umgewandelt werden.                             zungsvorschriften vom 6. Oktober 1931 (Reichs-\n(2) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall          gesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr anzuwenden.\n(§ 134), so kann ihm außer dem Heilverfahren (§ 137)    3. Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Grund\nvon der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen              der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf\nmit dem Bundesminister des Innern ein nach billi-           dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober\ngem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag              1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580). des § 27 a des frühe-\nbewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinter-        ren Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes\nbliebenen.                                                  vom 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942\n(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse       (Reichsgesetzbl. I S. 286) und der Personenschä-\nder Ehrenbeamten nach den besonderen für die ein-           denverordnung in der Fassung vom 10. Novem-\nzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vor-              ber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482) entfallen. An\n• chriften.                                                 Stelle des § 9 der erstgenannten Verordnung -gilt","Nr. 65 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                          1805\n§  112 Nr. 1 dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß   Rechts zu tragen hätte, und ihre Hinterbliebenen\ndiese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-  gelten §§ 50, 51, 142, 146, 162 Abs. 2, § 164 Abs. 1\nund Versorgungsrechts gilt.                         Satz 3, §§ 181 a und 181 b und für eine sich danach\n4. Es gelten die Mindestsätze nach § 118 Abs. 1         ergebende Versorgung Absatz l oder 2.\nSatz 3, § 124 Satz 3 und § 127 Abs. 1 Satz 3 dieses    (5) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur\nGesetzes; §§ 124 a, 129 Abs. 2 und § 133 sind ent-  Sicherung der Währung und der öffentlichen Finan-\nsprechend anzuwenden.                               zen vom 20. Oktober 1948 (WiGBI. S. 111) und die\n5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines     Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung und\nRuhestandsbeamten, der nach Inkrafttreten die-      der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBl.\nses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach die-  S. 24) werden mit Wirkung vom 1. April 1953 auf-\nsem Gesetz.                                         gehoben. Auf landesrechtlichen Vorschriften be-\nruhende Kürzungen der allgemeinen Sätze der Ver-\n(2) Soweit bei den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten   sorgungsbezüge für bestimmte Gruppen von Ver-\nPersonen der Versorgungsfall seit dem 1. Juli 1937      sorgungsberechtigten sind nicht mehr anzuwenden.\neingetreten ist, gelten für sie die Vorschriften dieses\nGesetzes mit folgenden Maßgaben:                           (6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach\n1. § 106 findet keine Anwendung.                        dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\n2. Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert;          Personen erhielten oder hätten erhalten können, gilt\ndas Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünf-       § 192 dieses Gesetzes.\nundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge. § 108 Abs. 2, §§ 129, 156 Abs. 1,\n§ 181 Abs. 3, §§ 181 a und 181 b finden Anwen-                               § 181\ndung.\n(1) Soweit infolge der Kriegs- oder Kriegsfolge-\n3. Die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen            ereignisse die Voraussetzungen der §§ 16 und 17\neines vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand ge-     hinsichtlich der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann\ntretenen und seit diesem Zeitpunkt, aber vor        die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.\nInkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Be-\namten sind aus dem Ruhegehalt zu berechnen,            (2) Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkraft-\ndas der Verstorbene nach Absatz 1 erhalten          treten dieses Gesetzes ohne Verwendung im öffent-\nhaben würde, wenn er bei Inkrafttreten dieses       lichen Dienst im Wartestand (einstweiligen Ruhe-\nGesetzes noch gelebt hätte.                         stand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur\nzur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember\n4. Versorgungsansprüche, die auf Grund der in Ab-\n1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.\nsatz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorschriften erworben\nsind, bleiben mit den in Absatz 1 Nr. 3 genannten      (3) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst\nMaßgaben gewahrt.                                   eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-\n5. § 130 ist auch anwendbar auf die Hinterbliebe-       gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen\nnen eines früheren Beamten, dem nach § 76 Abs. 3    als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet,\ndes Deutschen Beamtengesetzes ein Unterhalts-       so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im\nbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt wer-     öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter\nden können.                                         tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft,\n6. § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-         Internierung oder Gewahrsam im Sinne des § 114\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für die    befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder\nim Ausland lebenden Angehörigen des öffent-         eine Kriegsgefangenschaft, eine Internierung oder\nlichen Dienstes bleibt unberührt.                   einen Gewahrsam im Sinne des § 114 wird die Zeit\nzwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Hinter-      für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehalt-\nbliebene, die nach bisherigem Recht nicht versor-       fähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer\ngungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur        nach dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen\nauf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber         Dienstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Ge-\nbei Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des        setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\n§ 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder des § 164 Abs. 3     Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nversorgungsberechtigt sein würden; Entsprechendes       entsprechende Anwendung; § 116 dieses Gesetzes\ngilt für Fälle des § 164 Abs. 2. Soweit bei Inkraft-    bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen\ntreten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge          Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst\ngezahlt wurden, werden Zahlungen auf Antrag ge-         der früheren Wehrmacht oder im früheren Reichs-\nwährt, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem        arbeitsdienst gestanden hat.\nder Antrag gestellt wird. An träge, die innerhalb\neiner Frist von sechs Monaten nach dem Inkraft-            (4) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\ntreten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als      8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Gehei-\nin diesem Zeitpunkt gestellt.                           men Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in\nAusnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn ihre Anrech-\n(4) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-   nung nach dem beruflichen Werdeg-ang, der Tätig-\nhandenen früheren Beamten, deren Versorgungs-           keit und der persönlichen Haltung des Beamten\nbezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare            gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft die\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen    oberste Dienstbehörde.","1806                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(5) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um   in den Ruhestand getreten, so wird Versorgung\n1. die nach bisherigem Recht anrechenbaren Kriegs-      nach den allgemeinen Vorschriften des für ihn\njahre für Teilnahme an den kriegerischen Unter-     geltenden Rechts mit der Maßgabe gewährt, daß\nnehmungen vor 1914 und an dem ersten und            sich der Hundertsatz des Ruhegehaltes um zwanzig\nzweiten Weltkrieg,                                  vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig\nvom Hundert erhöht; der Hundertsatz des Mindest-\n2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis 31. Dezem-\nruhegehaltes beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.\nber 1918 im Beamtenverhältnis oder im Militär-\ndienst verbrachten Zeit, sofern sie mindestens         (2) Steht Versorgung nach dem Bundesversor-\nsechs Monate betragen hat und nicht als Kriegs-     gungsgesetz nicht zu, so wird dem durch einen Un-\njahr oder nach § 117 Abs. 1 erhöht anrechenbar      fall nach Absatz 1 verletzten Beamten Heilverfahren\nist.                                                und ein Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwen-\ndung der §§ 137 bis 139 neben den Dienstbezügen\n(6) Inwieweit bei der Bemessung von Versor-\noder dem Ruhegehalt gewährt.\ngungsbezügen Zeiten, die nach bisherigem Recht\nruhegehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig be-          (3) Ist der verletzte Beamte oder Ruhestands-\nrücksichtigt werden konnten, zum Ausgleich von           beamte (Absatz 1) an den Folgen des Unfalles ver-\nHärten zu berücksichtigen sind, bestimmt der Bun-        storben, so sind Hinterbliebene auch die elternlosen\ndesminister des Innern.                                  Enkel und die Verwandten der aufsteigenden Linie,\nderen Unterhalt zur Zeit des Unfalles ganz oder\n(7) Entscheidungen nach den in § 155 Abs. 3 Satz 2\nüberwiegend durch den Verstorbenen bestritten\nbezeichneten Vorschriften bedürfen bis zU:m Erlaß\nwurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den\nder Richtlinien der Zustimmung des Bundesministers\nehelichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den\ndes Innern.\nVerwandten der aufsteigenden Linie ist für die\n(8) Das Waisengeld nach § 164 Abs. 2 Nr. 1 soll     Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von\nim Falle der Verzögerung der Schul- oder Berufs-        zusammen dreißig vom Hundert des Ruhegehaltes\nausbildung durch Erfüllung der früheren gesetz-          nach Absatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch\nlichen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht auch für         vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 zweiter\neinen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeit-     Halbsatz genannten Betrages. § 145 Satz 2 gilt ent-\nraum über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hin-      . sprechend.\naus gewährt werden. Entsprechendes gilt für Ver-\n(4) Für einen durch einen Unfall nach Absatz 1\nzögerungen infolge nationalsozialistischer Verfol-\nverletzten früheren Beamten gelten § 142, für seine\ngungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen sowie für\nHinterbliebenen § 146 sinngemäß mit den Maß-\nVerzögerungen, die infolge der Verhältnisse der\ngaben, daß an Stelle von „sechsundsechzigzweidrittel\nKriegs- und Nachkriegszeit ohne einen von den Be-\nvom Hundert\" ,,fünfundfünfzig vom Hundert\" tritt\nteiligten zu vertretenden Umstand eingetreten sind.\nund Heilverfahren nur in Betracht kommt, wenn\n(9) Als Ruhegehalt im Sinne des § 166 gelten auch    Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz\ndie Bezüge der entpflichteten beamteten Hoch-            nicht zusteht.\nschullehrer, die Bezüge der nach § 8 des Gerichts-\n(5) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1\nverfassungsgesetzes oder einer entsprechenden ge-\nbis 4 gelten §§ 148 bis 151 und 186 Abs. 3 sinn-\nsetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen\ngemäß.\nRichter und Mitglieder einer obersten Rechnungs-\nprüfungsbehörde sowie der vom Amt abberufenen               (6) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nMitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundes-         Bundesversorgungsgesetzes, die der Beamte vor\nbahn; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhe-      dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Beschädigung\nstandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beam-        im Sinne des § 46 Abs. 1, des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und\nteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung         des § 109 Abs. 2 sowie entsprechender Vorschriften\ndes dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des      des bisherigen Rechts. Beamte mit Dienstbezügen,\nzuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes als Höchst-      die infolge einer solchen, ohne grobes Verschulden\ngrenze im Sinne des § 158 Abs. 2 Nr. 1.                  erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind\nund wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhe-\n(10) (weggefallen)\nstand versetzt, sondern entlassen worden sind, gel-\n(11) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Ge-     ten als mit dem Tage des Wirksamwerdens der\nsetzes im Bundesdienst auf Lebenszeit angestellt        Entlassung in den Ruhestand versetzt.\nworden sind, findet § 106 keine Anwendung, sofern\nder Beamte im Zeitpunkt seiner Anstellung das\nfünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.\n§ 181 b\n(12) (weggefallen)\n(1) Ist ein Beamter aus Anlaß des ersten oder\nzweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gera-\n§ 181 a\nten und infolge eines in der Kriegsgefangenschaft\n(1) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in-        erlittenen Unfalles (§ 135) in den Ruhestand getre-\nfolge eines Unfalles (§ 135), den er während des         ten oder verstorben, so wird Versorgung nach § 181 a\nersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung              Abs. 1 bis 5 gewährt. Ist der Beamte in der Kriegs-\nmilitärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3    gefangenschaft verstorben, so gilt der Tod als infolge\ndes Bundesversorgungsgesetzes) oder in Ausübung          eines Unfalles eingetreten. Außer den in der Rechts-\noder infolge des Dienstes als Beamter erlitten hat,      verordnung zu § 135 Abs. 3 genannten Krankheiten","Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                                1807\nkann der Bundesminisler des Innern Krankheiten                                                     § 185\nbestimmen, die auf außergewöhnlichen Verhältnis-                            Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt da-s\nsen in einer Kriegsgefangenschaft beruhen.                               Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\n(2) Eine Sclüidigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-                    1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem\nstabe b des Bundesversorgungsgesetzes gilt als Be-                       Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nschädigung im Sinne der in § 181 a Abs. 6 Satz 1\ngenannten Vorschriften; § 181 a Abs. 6 Satz 2 gilt                                                 § 186\nentsprechend.                                                               (1) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\n(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend                           Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 109,\nauch auf einen Beamten angewendet werden, der                            111,113 bis 115,152 und 181 Abs.3 stehen gleich\naus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in                         1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen                              Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-\nwegen des Beamtendienstes in Gewahrsam einer                                 leistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-\nausländischen Macht geraten ist und sich im Falle                            rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach\ndes zweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungs-                              dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche\nbereichs dieses Gesetzes in Gewahrsam befunden                               angegliedert waren,\nhat.\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der\n§ 182\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-recht-\nFür die von der früheren Verwaltung des Ver-                              lichen Dienstherrn im Herkunftsland.\neinigten Wirtschaftsgebietes übernommenen Beam-\n(2) Der Beschäftigung im Bundesdienst im Sinne\nten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech-\ndes § 112 Nr. 1 steht für Ruhestandsbeamte (§§ 180,\nnung der Rente aus der Rentenversicherung und\n192) die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-\naus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Ver-\nleistete gleichartige Beschäftigung bei einem öffent-\nsorgungsbezüge sowie der Berücksichtigung der\nlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleich.\nrentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit als\nAbsatz 1 gilt entsprechend.\nruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 7 und 8 des Gesetzes\nüber Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und                                (3) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\nversorgungsrechtlichern Gebiet vorn 22. August 1949                      handenen Beamten und Versorgungsempfänger\n(WiGBl. S. 259) mit der Maßgabe, daß an die Stelle                       (§§ 180, 192) steht ein bei einem öffentlich-recht-\ndes siebenundzwanzigsten Lebensjahres das sieb-                          lichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlittener Dienst-\nzehnte Lebensjahr tritt. Für die Versorgungsberech-                      unfall dem im Bundesdienst erlittenen Dienstunfall\ntigten, deren Versorgungsbezüge vom Bund über-                           (§ 151 Abs. 1) gleich. Absatz 1 gilt entsprechend.\nnommen sind, verblcübt es hinsichtlich der Anrech-\nnung der Renten bei der bisherigen Regelung.                                                       § 187\n(1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundes-\n§ 183                                 unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\n(1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver-                            des öffentlichen Rechts, so kann die für die Auf-\ngleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem                        sicht zuständige oberste Bundesbehörde in den\nBesoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über                       Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste\ndieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf-                         Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Ent-\nfen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für                         scheidung vorbehalten oder die Entscheidung von\nVersicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge-                         ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen;\nschlossen werden.                                                        auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Ent-\nscheidung aufstellen.\n(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach\n§ 8 des Ubergangsgesetzes über die Rechtsstellung                           (2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An-\nder Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des                            stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die\nVereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948                        Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem\n(WiGBl. S. 54) getroffen worden sind, bleiben un-                        Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu über-\nberührt. Leistungen auf Grund dieser Vereinbarun-                        tragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwal-\ngen werden in voller Höhe auf einen Versorgungs-                         tungsstelle.\nanspruch angerechnet.                                                                              § 188\n§ 184 1 )                                Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom 1. Juli\n1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der\n(1) §§ 172 bis 175 gelten nur für Klagen, die nach\nBerufung in das Beamtenverhältnis die deutsche\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden.\nStaatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht an-\nDie in § 173 bestimmten Fristen laufen erst vom\ngleichen Zeitpunkt ab.                                                   genommen worden, so steht dieser Mangel der\nWirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. Ent-\n(2) War das Klager~cht nach den bisherigen Vor-                       sprechendes gilt für den Personenkreis der §§ 180\nschriften durch Fristablauf ausgeschlossen, so hat es                    und 192.\ndabei sein Bewenden.\n§ 189\nl) Die Uberqcm~rsreqclunq des § 184 bc/.iehl: sich ,rnf den Zeitpunkt       Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt\ndes Inkraftl.rcl.ens dc,s Gesc!tzcs in der ursprünglichen Fassung vom\n14. Juli 1953 (§ 202 BBC). Pür die Ubcrlcitunq im Zeitpunkt des       dieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errichtung und\nInkrnfl.Lrel.ens der §§ 12li, 127 und 13li ßRRC (§ 142 Abs. 1 BRRG)\nqult § 137 BRRC.                                                      Aufgaben des Bundesrechnungshofe::; vom 27. No-","1808                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nvember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) in der Fas-                  (2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen\nsung des § 93 des Deutschen Richtergesetzes nichts              Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des\nAbweichendes bestimmt ist.                                      Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 ge-\nnannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der für\n§ 190                            die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben bis\nFür die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt               zur anderweitigen Regelung mit den sich aus die-\ndieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor-            sem Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.\ngeschrieben ist.                                                   (3) (weggefallen)\n§ 191                               (4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die\nDie Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes              nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug ge-\noder einer bundesunmittclbaren Körperschaft, An-                nommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften\nstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen-             dieses Gesetzes.\nden Angestellten und Arbeiter werden durch Tarif-                                                § 200\nvertrag geregelt.\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\n§ 192\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,\n(1) 2)\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der\n(2) In den Fällen des § 29 Abs. 4 des Gesetzes zu            Bundesminister des Innern.\nArtikel 131 des Grundgesetzes werden Zahlungen\nvom Ersten des Monats ab gewährt, in dem der                                                          3\n§ 201   )\nAntrag gestellt ist. Anträge, die innerhalb einer\nFrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBundesbeamtengesetzes gestellt werden, gelten als               des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\nin diesem Zeitpunkt gestellt.                                   im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\ngesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\n§§ 193 bis 198 2 )                       auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nGrund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-\n§ 199\ngungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n(1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus              § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndiesem Gesetz etwas anderes ergibt,\n1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechts-                                              § 202 4 )\nverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden                Dieses Gesetz tritt am 1. September 1953 in Kraft.\nPersonen vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.\nS. 207) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli            3) Von der Berlin-Klausel werden diejenigen Vorschriften dieses Ge-\nsetzes nicht erfaßt, die durch das Gesetz über das Zivilschutzkorps\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470),                               vom 12. Auqust 1965 (Bundesqesetzbl I S. 782) einqefüqt worden\nsind.\n2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfas-                 4) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nsung.                                                          urspünqlichen Fassunq vom 14. Juli 1953. Der Zeitpunkt des\nInkrafttretens der späteren ÄnderunrJen erqibt sich aus den in den\nBekanntmachungen vom 18. September 1957 und 1. Oktober 1961 so-\n2) Nicht abqedruckt. Durch § 192 Abs. 1 und §§ 193 bis 198 sind    wie den in der voranqestellten Bekanntmachunq näher bezeichneten\nandere Gesetze qeändert worden.                                 Vorschriften.","Nr. 65 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                        1809\nVerordnung\nüber die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges,\ndas ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde\nim überwiegenden dienstlichen Interesse hält\n(Verordnung zu§ 6 Abs. 2 BRKG)\nVom 22. Oktober 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-2-1\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesreisekosten-                bb) für jeden weiteren\ngesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133)                  Kilometer\nwird verordnet:                                                        im Betriebsjahr          18 Pfennig.\nWerden Kraftstoff, Bereifung, 01 oder Fett für\n§ 1\ndienstliche Fahrten von Amts wegen unentgeltlich\nHöhe der Wegstreckenentschädigung                gestellt, so kann die oberste Dienstbehörde ent-\n(1) Benutzt ein Dienstreisender (§ 2 Abs. 1 des         sprechend geringere Sätze der Wegstreckenentschä-\nGesetzes) ein ihm gehörendes Kraftfahrzeug, das mit        digung festsetzen. Werden die in Satz 1 Nr. 1 be-\nschriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde         zeichneten Kraftfahrzeuge im Postdienst (Zustell-,\nim überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten           Kastenleerungs- und Straßenpostdienst) durch die\nwird, so beträgt die Wegstreckenentschädigung              Beförderung von Postsachen stärker beansprucht,\nso kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 eine Weg-\n1. für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor        streckenentschädigung in Höhe von 10 Pfennig je\n(Mopeds) im Sinne des § 67 a der Straßenver-           Kilometer gewährt werden; daneben wird keine\nkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einem Hubraum             monatliche Entschädigung gezahlt.\nbis zu 50 ccm                     6,4 Pfennig je km;\n(2) Dem Kraftfahrzeug des Dienstreisenden steht\ndaneben werden vom Beginn des Monats an, von\nein ihm unentgeltlich zur Verfügung gestelltes\ndem an das Fahrzeug mit schriftlicher Anerken-\nnung der vorgesetzten Behörde im überwiegen-           Kraftfahrzeug seines Ehegatten oder eines mit dem\nDienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft leben-\nden dienstlichen Interesse gehalten wird, bis zum\nden Verwandten oder Verschwägerten gleich.\nEnde des Monats, in dem die Anerkennung er-\nlischt, zur Abgeltung der Kosten für Versiche-\nrung, Pflege und Unterstellung monatlich 6,75 DM                                    § 2\ngewährt;\nUbergangsvorschrift\n2 für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum\nIst durch die Anwendung des bisherigen Rechts in\na) von mehr als 50 ccm\nder Zeit vom 1. Juli 1965 bis zur Verkündung dieser\nbis zu 200 ccm                 12 Pfennig je km,\nVerordnung eine zu hohe Wegstreckenentschädi-\nb) von mehr als 200 ccm            16 Pfennig je km;   gung gezahlt worden, so ist sie nicht zurückzufor-\n3. für Kraftwagen mit einem Hubraum                        dern.\na) von mehr als 350 ccm bis zu 600 ccm\n§ 3\naa) bei einer Fahrleistung\nfür Dienstzwecke                                                    Berlin-Klausel\nim Betriebsjahr                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbis zu 10 000 km          20 :Ofennig je km,  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbb) für jeden weiteren                             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundes-\nKilometer                                      reisekostengesetzes auch im Land Berlin.\nim Betriebsjahr           13 Pfennig;\nb) von mehr als 600 ccm                                                             § 4\naa) bei einer Fahrleistung\nInkrafttreten\nfür Dienstzwecke\nim Betriebsjahr                                  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nbis zu 10 000 km          27 Pfennig je km,   1965 in Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","1810                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nNeunte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(Neunte Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 3. November 1965\nSummlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IIJ 9232-1-9\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des\nStraßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der\nzuständigen obersten Landesbehörden verordnet:\n§ 1\nAbweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 StVZO dürfen\nzwischen dem 10. November und dem 10. März\nReifen verwendet werden, deren Lauffläche zur Er-\nhöhung der Gleitsicherheit bei vereister Fahrbahn\nmit Metall- oder ähnlichen Stiften (Spikes) versehen\nist. Dies gilt jedoch nur für Personenkraftwagen,·\nsowie für andere Fahrzeuge mit einem· zulässigen\nGesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t. § 30 StVZO\nbleibt unberührt.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-\nsetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit\nArtikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nGebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-\npflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 710) auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 3. November 1965\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}