{"id":"bgbl1-1965-65-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":65,"date":"1965-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_65.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes","law_date":"1965-10-22T00:00:00Z","page":1753,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["1753\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1965                  Ausgegeben zu Bonn am 6. November 1965                                                                                       Nr. 65\nTag                                                I nh a I t                                                                                     Seite\n22. 10.65  Neufassung des ßeamtenrechtsrahmengesetzes. .. . . .. .. . . . . .. .. . . .. .. .. . . .. .. . . .. .. .. . . ..                         1753\nErsetzt ßundesgesetzbl. III 2030-1\n22. 10. 65 Neufassung des Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1776\nErsetzt Bundesgesetzbl. 111 2030-2\n22. 10. 65 Verordnung über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges,\ndas ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde im überwiegenden\ndienstlichen Interesse hält (Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG) ......... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1809\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-2-1\n3. 11. 65 Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung (Neunte Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1810\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9232-1-9\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1811\nBekanntmachung\nder Neufassung des Beamtenrecbtsrahmengesetzes\nVom 22. Oktober 1965\nAuf Grund des Artikels XIII des Dritten Gesetzes             des § 52 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom\nzur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs-                 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782),\nrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (Bun-\ndes Artikels XI des Dritten Gesetzes zur Änderung\ndesgesetzbl. I S. 1007) wird nachstehend der Wort-\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nlaut des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli\nschriften vom 31. August 1965 und\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 667) in der vom 1. Januar\n1966 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung               des Artikels III des Vierten Gesetzes zur Änderung\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundes-                beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\ngesetzbl. I S. 1834),                                          schriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\ndes § 95 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep-\ns. 1024)\ntember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665),                        bekanntgemacht.\nBonn, den 22. Oktober 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","1754                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nRahmengesetz\nzur Vereinheitlichung des Beamtenrechts\n(Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) *)\nin der Fassung vom 22. Oktober 1965\nInhaltsübersicht\nKapitel I                                                                                                                 §§\nVorschriften                                      3. Titel: Hinterbliebenenversorgung                                    71 bis 78\nfür die Landesgesetzgebung                                      4. Titel: Unfallfürsorge\n§§              a) Allgemeines .................. .                             79\nEinleitende Vorschrift .....                                                           b) Unfallfürsorgeleistungen ...... .                            80\nc) Begrenzung der Unfallfürsorge-\nAbschnitt I: Das Beamtenverhältnis                                                                                                                     81\nansprüche .................... .\n1. Titel: Allgemeines             ..................... .           2 bis  4 5. Titel: Gemeinsame Vorschriften\n2. Titel: Ernennung ....................... .                        5 bis 10           a) Kinderzuschläge            .............. .                  82\n3. Titel: Laufbahnen\nb) Ruhen der Versorgungsbezüge ..                           83 und 84\na) Allgemeines                                          11 und 12\nc) Zusammentreffen mehrerer Ver-\nb) LauJbahnbcwerlwr ............. .                     13 bis 15              sorgungsbezüge .............. . 85 und 85a\nc) Anden~ Bewerber .............. .                         16              d) Erlöschen der Versorgungsbezüge 86 bis 88\n4. Titel: Abordnung und Versetzung ....... .                       17 und 18           e) Anzeigepflicht ................ .                            89\n5. Titel: Rechtsstellung dt!r Beamten bei Auf-                                6. Titel: Versorgungsrechtliche Sondervor-\nlösung oder Umbildung von Behörden 19 und 20                                schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 und 91\n6. Titel: Beendigung des Beamtenverhältnisses                                 7. Titel: Versorgungsrechtliche Ubergangsvor-\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     21               schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 bis  94\nb) Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 und 23\nc) Verlust de1 Beamtenrechte . . . . . .                   24     Abschnitt V: Besondere Beamtengruppen\nd) Eintritt in den Ruheslcrnd . . . . . . .             25 bis 30 1. Titel: Beamte auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       95 bis  98\ne) Sondervorschri ILen für den einst-                             2. Titel: Beamte des Vollzugsdienstes und der\nweiligen Ruhestand . . . . . . . . . . . . 31 und 32                    Berufsfeuerwehr\n7. Titel: Rechtsstellung des zum Milgli.ed der                                         a) Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . . . 99 bis 103a\nVolksvertretung oder einer Vertre-                                          b) Sonstige Beamte des Vollzugs-\ntungskörp€.~rschaft             gew,cihlten    oder                            dienstes und Beamte der Berufs-\nzum Mitglic~d der Landesregierung                                              feuerwehr                                                    104\nernannten Bc,unLcn ................ 33 und 34                     3. Titel: Hochschullehrer, wissenschaftliche\nAssistenten und Lektoren ......... 105 bis 114\nAbschnitt II: RechUiche Stellung des Beamten\n4. Titel: Ehrenbeamte       .....................                         115\n1. Titel: Pflichten d<!s Bl'aml<!n . . . . . . . . . . . . . 35 bis 44\n2. Titel: Folgen          dc!r        N1chterfiillung       von               Abschnitt VI: Sonstige Vorschriften ...... 116 bis 120\nPflichten                                               45 bis 47\n3. Titel: Rechte des Beamten . . . . . . . . . . . . . . . 48 bis 58\nKapitel II\n4. Titel: Schutz der rechtlichen Sielhmg . . . . . 59 und 60\nVorschriften, die einheitlich\nAbschnitt III: Personalwesen                                       61 und 62             und unmittelbar gelten\nAbschnitt IV: Versorgung                                                      Abschnitt I: Allgemeines ................. 121 bis 125\n1. Titel: Allgemeines                                                 63                                       .................. 126 und 127\nAbschnitt II: Rechtsweg\n2. Titel: Ruhegehalt\nAbschnitt III: Rechtsstellung der Beamten und\na) Allgemeines             ...................             64\nVersorgungsempfänger bei der\nb) Ruhegehalt.füh ige Dienstbc-!züge . .                   65                     Umbildung von Körperschaften 128 bis 133\nc) Ruhegehaltföhige Dienstzeit . . . . . 66 bis 69\nd) Tföhe des Ruhegehaltes . . . . . . . .                  70\nKapitel III\n*)  Ersetzt Bu11cl<,sqcsd,.lil. IIJ 20:J0-l                                   Allgemeine Schlußvorschriften ........ 134 bis 142","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                        1755\nKapitel I                           (2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer\nAufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich\nVorschriften für die Landesgesetzgebung\nwahrnehmen soll.\nEinleitende Vorschrift\n§ 4\n§ 1                            (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen\nwerden, wer\nDie Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmen-\nvorschriften für die Landesgeselzgebung. Die Länder    1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nsind verpfiichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. De-        gesetzes ist,\nzember 1963 nach diesen Vorschriften unter Berück-\nsichtigung der hergebrachten Grundsätze des Be-        2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die\nrufsbeamtentums und der gemeinsamen Interessen             freiheitliche demokratische Grundordnung im\nvon Bund und Ländern zu regeln.                            Sinne des Grundgesetzes eintritt,\n3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder -\nmangels solcher Vorschriften - übliche Vorbil-\ndung besitzt (Laufbahnbewerber).\nAbschnitt I\nDas Beamtenverhältnis                      (2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 können nur\nzugelassen werden, wenn für die Gewinnung des\nBeamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis be-\n1. Titel                       steht.\nAllgemeines\n(3) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei\n§ 2\nsolchen Bewerbern abgesehen werden kann, die die\n(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in       erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufs-\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever-     erfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen\nhältnis (Beamtenverhältnis).                           Dienstes erworben haben (andere Bewerber).\n(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur\nzulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Auf-\ngaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der                                 2. Titel\nSicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens\nnicht ausschließlich Personen übertragen werden                                Ernennung\ndürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsver-\nhältnis stehen.                                                                     § 5\n(1) Einer Ernennung bedarf es\n(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse\nist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu       1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,\nübertragen.                                            2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein\nsolches anderer Art (§ 3 Abs. 1 Satz 1),\n§ 3                         3. zur ersten Verleihung eines Amtes,\n(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden     4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem\nEndgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung.\n1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für\nAufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet             (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung\nwerden soll,                                       einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen\n2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer       enthalten sein\nfür derartige Aufgaben verwendet werden soll,       1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses\ndie Worte „unter Berufung in das Beamtenver-\n3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Ver-\nhältnis\" mit dem die Art des Beamtenverhältnis-\nwendung auf Lebenszeit. eine Probezeit zurück-\nses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit\", ,,auf\nzulegen hat,\nProbell, ,,auf Widerruf\" oder „als Ehrenbeamter\"\n4. auf Widerruf, wenn der Beamte                            oder „auf Zeit\" mit der Angabe der Zeitdauer\na) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder       der Berufung,\nb) nur nebenbei oder vorübergehend für Auf-        2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses\ngaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet              in ein solches anderer Art die diese Art bestim-\nwerden soll oder                                    menden Worte nach Nummer 1,\nc) als außerplanmäßiger Professor oder Privat-      3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-\ndozent (§§ 109, 110) verwendet werden soll.           nung.\nDas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die             (3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in\nRegel.                                                  Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Er-","1756                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nnennung nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1           2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in\nbestimmte Zusatz in der Urkunde, so können die              einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst ent-\nRechtsfolgen abweichend von Satz 1 geregelt                  fernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge\nwerden.                                                     verurteilt war.\n(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden            (3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist er-\nZeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.        folgen, die gesetzlich zu bestimmen ist.\n§ 6                                                      § 10\n(1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit            (1) Soweit nach gesetzhcher Vorschrift bei der Er-\nist nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer         nennung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eine\nProbezeit bewährt und das siebenundzwanzigste           Aufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Ge-\nLebensjahr vollendet hat.                               setz bestimmt werden, daß eine ohne deren Mit-\nwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder\n(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist späte-       zurückgenommen werden kann. Für diesen Fall ist\nstens nach sechs Jahren in ein solches auf Lebens-      zu bestimmen, daß der Mangel der Ernennung als\nzeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamten-          geheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die\nrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.            Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zu-\nstimmt.\n(2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden,\n§ 7                           daß eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig\nist, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirk-\nErnennungen sind nach Eignung, Befähigung und        sam ist.\nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,\nAbstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politi-\nsche Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen\nvorzunehmen.                                                                     3. Titel\nLaufbahnen\n§ 8\na) Allgemeines\n(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer\nsachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen                                       § 11\nwurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirk-\nsam anzusehen, wenn sie von der sachlich zustän-            (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben\ndigen Behörde bestätigt wird.                           Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus-\nbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der      Vorbereitungsdienst und Probezeit.\nErnannte im Zeitpunkt der Ernennung\n(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-\n1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte    gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-\nund eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 nicht zugelas-    nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit\nsen war oder                                        bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahn-\n2. entmündigt war oder                                  vorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es\ndie besonderen Verhältnisse erfordern.\n3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\nÄmter hatte.\n§ 12\n§ 9\n(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem\n(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,               Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht\n1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder      die unabhängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.\nBestechung herbeigeführt wurde oder\n(2) Während der Probezeit und vor Ablauf einer\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein         durch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die\nVerbrechen oder Vergehen begangen hatte, das        mindestens ein Jahr seit der Anstellung oder der\nihn der Berufung in das Beamtenverhältnis ·un-      letzten Beförderung betragen muß, darf der Beamte\nwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechts-     nicht befördert werden. Ämter, die regelmäßig zu\nkräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.   durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.\n(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-\nDie unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen zu-\nden,                                                    lassen.\n1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmün-            (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn\ndigten die Voraussetzungen für die Entmündigung     derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der\nim Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder            Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                         1757\nFür den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung         Laufbahn entsprochen hat. Sie können ferner be-\nverlangt werden; die Laufbahnvorschriften können         stimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen durch\nAbweichendes bestimmen.                                  die unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt werden\nkann.\nb) Laufbahnbewerber                                             4. Titel\nAbordnung und Versetzung\n§ 13\nFür die Zulassung zu den Laufbahnen ist minde-                                  § 17\nstens zu fordern                                            (1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-\n1. für die Laufbahnen des einfachen und des mitt-        dürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem\nleren Dienstes der erfolgreiche Besuch einer         Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere\nVolksschule oder ein entsprechender Bildungs-        Dienststelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu\nstand,                                               einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung\n2. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der         des Beamten. Abweichend von Satz 2 kann durch\nerfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder ein      Gesetz bestimmt werden, daß die Abordnung auch\nentsprechender Bildungsstand,                        ohne seine Zustimmung zulässig ist, wenn sie die\nDauer eines Jahres, während der Probezeit die\n3. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein           Dauer von zwei Jahren, nicht übersteigt.\nabgeschlossenes Studium an einer wissenschaft-\nlichen Hochschule und die Ablegung einer ersten         (2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienst-\nStaatsprüfung oder, soweit üblich, einer Hoch-       herrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den\nschulprüfung.                                        Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften\nüber die Pflichten und Rechte der Beamten mit Aus-\n§ 14                            nahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbe-\nzeichnung, Besoldung und · Versorgung entspre-\n(1) Laufbahnbewerber haben einen Vorbereitungs-\nchende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehen-\ndienst abzuleisten; die Dauer des Vorbereitungs-\nden Dienstbezüge ist auch der Dienstherr ver-\ndienstes ist den Erfordernissen der einzelnen Lauf-\n_pflichtet, zu dem er abgeordnet ist.\nbahnen anzupassen.\n(2) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Lauf-\nbahnen des mittleren, des gehobenen und des höhe-                                  § 18\nren Dienstes mit einer Prüfung ab.\n(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer\n(3) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kön-         Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, ver-\nnen von den Absätzen 1 und 2 abweichende Rege-           setzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienst-\nlungen getroffen werden, soweit es die besonderen        liches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung\nVerhältnisse der Laufbahn erfordern.                     ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue\nAmt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und\nderselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an-\ngehört wie das bisherige Amt und mit mindestens\n§ 15\ndemselben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhe-\nDie Probezeit ist nach den Erfordernissen der ein-     gehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen\nzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre      gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes.\nnicht übersteigen.\n(2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Ver-\nsetzung auch in ein Amt eines anderen Dtenstherrn\nzulässig. In diesem Fall wird das Beamtenverhältnis\nc) Andere Bewerber\nmit dem neuen Dienstherrn fortgest:LZt; auf die\n· beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Be-\n§ 16\namten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn\n(1) Die Befähigung anderer Bewerber für die           geltenden Vorschriften Anwendung.\nLaufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist\ndurch die unabhängige Stelle (§ 61) festzustellen.\n(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der                             5. Titel\neinzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß min-                 Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung\ndestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre                       oder Umbildung von Behörden\nnicht übersteigen.\n(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,                                  § 19\nob und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen               Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf\nDienst auf die Probezeit angerechnet werden kön-         landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesent-\nnen, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Be-           lichen Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung\ndeutung mindestens einem Amt der betreffenden            einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter","1758                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der               (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nAuflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne          Beamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich-\nseine Zustimmung in ein anderes Amt derselben             rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem\noder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem         anderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einver-\nEndgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem          nehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer\nbisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht             des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst-\nmöglich ist. Der Beamte erhält auch in dem neuen          oder Amtsverhältnis angeordnet wird. Dies gilt nicht\nAmt sein bisheriges Grundgehalt einschließlich            für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Wider-\nruhegehaltfähiger und unwiderruflicher Stellen-           ruf oder als Ehrenbeamter.\nzulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner\nbisherigen Besoldungsgruppe auf.                             (3) Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt\nwerden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten\nauf Widerruf, der die für seine Laufbahn vorge-\nschriebene Prüfung ablegt, mit der Ablegung der\n§ 20                          Prüfung endet.\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\nBeamter auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen\ndes § 19 in den einstweiligen Ruhestand versetzt                                     § 23\nwerden kann, wenn eine Versetzung in ein anderes\n(1) Der Beamte ist zu entlassen,\nAmt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einst-\nweiligen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen             1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschrie-\nwerden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Um-               benen Diensteid zu leisten oder ein an dessen\nbildung Planstellen eingespart werden. Freie Plan-             Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder\nstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den       2. wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenver-\nin den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten             hältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet\nvorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet             oder\nsind.\n3. wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt oder\n4. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen\n6. Titel                             worden ist.\nBeendigung des Beamtenverhältnisses                  (2) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,\n1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem\na) Allgemeines                           Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarstrafe zur\nFolge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarver-\n§ 21                               fahren verhängt werden kann, oder\n(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod        2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt oder\ndurch\n3. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 vorlie-\n1. Entlassung (§§ 22, 23 und § 31 Abs. 2),                     gen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.\n2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24),\n(3) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit ent-\n3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinar-        lassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vor-\ngesetzen.                                            bereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden,\nden Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prü-\n(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch          fung abzulegen.\nEintritt in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1\nund § 32 Abs. 2) unter Berücksichtigung der die be-           (4) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Ab-\namtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten            satz 2 Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen\nregelnden Vorschriften.                                   des Absatzes 3 sind angemessene Fristen einzuhal-\nten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die\nentsprechenden Fristen für Bundesbeamte.\nb) Entlassung\n§ 22                                        c) Verlust der Beamtenrechte\n(1) Der Beamte ist entlassen,\n§ 24\n1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder         (1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im\nordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines\n2. wenn er ohne Zustimmung seines Dienstherrn\ndeutschen Gerichtes im Geltungsbereich dieses Ge-\nseinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im\nAusland nimmt oder                                   setzes\n3. wenn er den nach § 25 Satz 3 bestimmten Zeit-\n1. zu Zuchthaus oder\npunkt erreicht und das Beamtenverhältnis nicht       2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis\ndurch Eintritt in den Ruhestand endet.                    von einem Jahr oder längerer Dauer oder","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                      1759\n3. wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staats-        (2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand\ngefährdender oder landesverräterischer Handlung   versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen\nzu Gefängnis von sechs Monaten oder längerer      dienstunfähig geworden ist.\nDauer\nverurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des                                  § 28\nUrteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nbürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur\nEintritt in den Ruhestand eine Wartezeit voraus-\nBekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden\nsetzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen. Eine\noder wenn der Beamte auf Grund einer Ent-\nWartezeit darf nicht für Fälle vorgesehen werden,\nscheidung des Bundesverfassunggerichts gemäß\nin denen der Beamte infolge Krankheit, Verwun-\nArtikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\nwirkt hat.                                             dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne\ngrobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-\n(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Ver-     anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-\nlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem    unfähig geworden ist.\nWiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung\n§ 29\nersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das\nBeamtenverhi:iltnis als nicht unterbrochen.               (1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den\nRuhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung\nseiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamten-\nd) Eintritt in den Ruhestand              verhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu ent-\nsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe\n§ 25                         entgegenstehen. Durch Gesetz kann bestimmt wer-\nDie Altersgrenze der Beamten ist durch Gesetz zu    den, daß der Antrag innerhalb einer bestimmten\nbestimmen. Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach        Frist seit Beginn des Ruhestandes gestellt werden\nErreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Der       muß.\nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist gesetz-      (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nlich zu regeln.                                        wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-\n§ 26                         setzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienst-\nfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen\n(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-      werden kann wenn er mindestens seinen früheren\nstand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-      allgemeinen Rechtsstand wieder erhält und ihm im\nlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner           Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt\nkörperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung       seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn\nseiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienst-\nmit mindestens demselben Endgrundgehalt über-\nunfähig) gewordEm ist. Gesetzliche Vorschriften, die\ntragen werden soll.\nfür einzelne Beamtengruppen besondere Voraus-\nsetzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen,                                   § 30\nbleiben unberührt. Durch Gesetz kann bestimmt            Der Ruhestandsbearnte erhält lebenslänglich Ruhe-\nwerden, daß das Amtsgericht auf Antrag des Dienst-     gehalt nach Maßgabe der Vorschriften des Ab-\nherrn einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in      schnittes IV.\ndem Verfahren bestellt, wenn der Beamte zur\nWahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren\ne) Sondervorschriften\nnicht in der Lage ist; die Vorschriften des Gesetzes\nfür den einstweiligen Ruhestand\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer\n§ 31\nPflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ngelten entsprechend.                                      (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\nder Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einst-\n(2) Uber die Versetzung in den Ruhestand ist,\nweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn\nwenn der Beamte Einwendungen erhebt, in einem\nförmlichen V E-~rfahren zu entscheiden.                er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in\nfortdauernder Ubereinstimmung mit den grund-\n(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der      sätzlichen politischen Ansichten und Zielen der\nBeamte auf Lebenszeit frühestens drei Jahre vor        Regierung stehen muß. Welche Beamten hierzu ge-\nErreichen der Altersgrenze, jedoch nicht vor Voll-     hören, ist gesetzlich zu bestimmen.\nendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres, auch\nohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen            (2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne\nAntrag in den Ruhestand verse'tzt werden kann.         des Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen\nwerden.\n§ 27                                                   § 32\n(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand          (1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die\nzu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-       Vorschriften über den Ruhestand. § 28 findet keine\ndung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne     Anwendung, § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.\ngrobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-             (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand\nanlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-          versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in\nunfähig geworden ist.                                  dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand ge-","1760                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ntreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen                (2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung\nErreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.        diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren,\ndie sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt-\nheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines\n7. Titel                         Amtes ergibt.\nRechtsstellung                                                § 36\ndes zum Mitglied der Volksvertretung oder einer               Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem\nVertretungskörperschaft gewählten oder zum         Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig\nMitglied der Landesregierung ernannten Beamten             nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver-\nhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß\n§ 33\nder Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,\n(1) Durch Ges(~tz kann bestimmt werden, daß ein      die sein Beruf erfordert.\nBeamter in den Ruhestand tritt, wenn er die Wahl\nzum Mitglied der Volksvertretung seines Landes                                      § 37\noder einer Vertretungskörperschaft seines Dienst-\nherrn annimmt. Für diesen Fall ist zu bestimmen,              Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten\ndaß der Ruhestandsbeamte nach näherer gesetz-             und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von\nlicher Regelung auf seinen Antrag nach Beendigung         ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und\nseiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder         ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt\nVertretungskörperschaft unter den Voraussetzungen         nicht für Beamte die nach besonderer gesetzlicher\ndes § 29 Abs. 2 erneut in das Beamtenverhältnis           Vorschrift an W~isungen nicht gebunden und nur\nzu berufen ist, wenn er die allgemeinen Voraus-           dem Gesetz unterworfen sind.\nsetzungen hierfür noch erfüllt; ferner kann bestimmt\nwerden, daß der Ruhestandsbeamte unter den Vor-                                      § 38\naussetzungen des § 29 Abs. 2 auch ohne seine Zu-\n(1) Der  Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit\nstimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen           seiner dienstlichen Handlungen die volle persön-\nwerden kann und daß er seine Rechte als Ruhe-              liche Verantwortung.\nstandsbeamter verliert, falls er die Berufung ab-\nlehnt.                                                         (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-\nlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\nauf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt\nBeamter zu entlassen ist, wenn er zur Zeit seiner          ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß\nErnennung Mitglied des Bundestages, der Volks-             der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen\nvertretung seines Landes oder einer Vertretungs-           Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das\nkörperschaft seines Dienstherrn war und nicht              dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar und\ninnerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu\ndie Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm\nbestimmenden angemessenen Frist sein Mandat                auf getragene Verhalten die Würde des Menschen\nniederlegt.\nverletzt.\n§ 34\n(3) Wird von dem Beamten die sofortige Aus-\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein            führung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im\nBeamter aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum            Verzuge besteht und die Entscheidung eines höhe-\nMitglied der Regierung seines Landes ernannt wird.         ren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt\nFür diesen Fall kann ferner bestimmt werden, daß          werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.\nder aus dem Amt ausgeschiedene Beamte nach Be-\nendigung seiner Mitgliedschaft in der Regierung in\nden Ruhestand tritt.                                                                § 39\n(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des\nBeamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-\nAbschnitt II                       lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt\nRechtliche Stellung des Beamten               nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder\nüber Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer\n1. Titel                        Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\nPflichten des Beamten                       (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über\nsolche Angelegenheiten weder vor Gericht noch\n§ 35                          außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-\n(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht           geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr\neiner Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und      oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der\ngerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf        letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den\ndas Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.             Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem frühe-\nEr muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der          ren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung\nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung im             nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.\nSinne des Grundgesetzes bekennen und für deren                (3) Die   Genehmigung, als Zeuge auszusagen,\nErhaltung eintreten.                                      darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem","Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                       1761\nWohle des Bundes oder eines deutschen Landes           in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seines\nNachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher     gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen.\nAufgaben ernstlich gefährden oder erheblich er-\nschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten                                  § 44\nzu erstatten, kann versagt werden, wenn die Er-\nstattung den dienstlichen Interessen Nachteile            Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung\nbereiten würde.                                        über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu\ntun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es\n(4) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in     erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr bean-\neinem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-      sprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemes-\nbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten In-        sener Zeit zu gewähren.\nteressen dienen, so darf die Genehmigung auch\ndann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3\nSatz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die                             2. Titel\ndienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfor-\ndern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der                 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten\nSchutz zu gewähren, den die dienstlichen Rück-\nsichten zulassen.                                                               § 45\n§ 40                            (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn\ner schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.\n(1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten.\nDer Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grund-       (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren\ngesetz zu enthalten.                                   Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-\nvergehen, wenn er sich gegen die freiheitliche\n(2) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach\ndemokratische Grundordnung im Sinne des Grund-\n§ 4 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann an Stelle\ngesetzes betätigt oder an Bestrebungen teilnimmt,\ndes Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.\ndie darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit\nder Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn\n§ 41                         er gegen die in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und\nDem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen        § 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im übrigen ist\nGründen die Führung seiner Dienstgeschäfte ver-        durch Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen bei\nboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis      einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten\nzum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten          mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen gelten.\nein förmliches Disziplinarverfahren oder ein son-         (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-\nstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf            vergehen regeln die Disziplinargesetze.\nBeendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes\nVerfahren eingeleitet worden ist.\n§ 46\n§ 42                            (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-\nliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,\n(1) In welchen Fällen der Beamte zur Ausübung       dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den\neiner Nebentätigkeit der Genehmigung seines            daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der\nDienstherrn bedarf, ist gesetzlich zu bestimmen.       Beamte seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm\n(2) Von einer Genehmigung dürfen nicht abhängig     anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er\ngemacht werden                                         dem Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu er-\n1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung         setzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit\ndes Beamten unterliegenden Vermögens,              zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden\ngemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamt-\n2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst-\nschuldner.\nlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,\n3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam-           (2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund\nmenhängende selbständige Gutachtertätigkeit        der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-\nvon Lehrern an öffentlichen Hochschulen und        gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-\nBeamten an wissenschaftlichen Instituten und       griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als\nAnstalten,                                         ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\n4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen         (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in\nin Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder        drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der\nin Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,           Dienstherr von dem Schaden und der Person des\n5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Ge-     Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-\nnossenschaften.                                    sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der\nBegehung der Handlung an. Die Ansprüche nach\nDie Pflicht des Dienstherrn, Mißbräuchen entgegen-     Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeit-\nzutreten, bleibt unberührt.                            punkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten\ndiesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt\n§ 43\noder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig fest-\nDer Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-       gestellt ist und der Dienstherr von der Person des\namtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke         Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.","1762                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz           (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder\nund hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen        Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf\nDritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beam-      Dienst- oder Versorgungsbezüge nur insoweit gel-\nten über.                                              tend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschrän-\n§ 47                          kung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein\nAnspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der          unerlaubter Handlung besteht.\nBeamte seine Dienstbezüge verliert, solange er dem\nDienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt.\n§ 52\nWird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet,\n3. Titel                        so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der\ndem Beamten oder seinen Hinterbliebenen infolge\nRechte des Beamten                    der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen\nDritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über,\n§ 48                          als dieser\nDer Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und         1. während einer auf der Körperverletzung be-\nTreueverhältnisses für das Wohl des Beamten und             ruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur\nseiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung           Gewährung von Dienstbezügen oder\ndes Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn    2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung\nbei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-          zur Gewährung einer Versorgung oder einer\nlung als Beamter.                                           anderen Leistung\n, § 49                          verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Ge-\nwährung der Versorgung verpflichtet, so geht der\nDer Beamte hat Anspruch auf die mit seinem Amt\nAnspruch auf sie über. Der Dbergang des An-\nverbundenen Dienstbezüge. Hat der Beamte mit\nspruches kann nicht zum Nachteil des Beamten oder\nGenehmigung des Dienstherrn gleichzeitig mehrere\nder Hinterbliebenen geltend gemacht werden.\nbesoldete Hauptämter bei demselben oder bei ver-\nschiedenen Dienstherren inne, so kann er, wenn\nnicht einheitliche Dienst- oder Amtsbezüge vorge-                                § 53\nsehen sind, die Dienst- oder Amtsbezüge nur aus            (1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte\neinem Amt erhalten.                                    durch eine auf § 50 Abs. 1 und 2 beruhende Ände-\n§ 50\nrung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die\nGruppen der Besoldungsordnungen mit rück-\n(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die     wirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die\nallgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen         Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\nder Besoldungsordnungen sind gesetzlich zu regeln;\nsie können nur durch Gesetz geändert werden.               (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\nviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach\n(2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge-      den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über\nmein oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht          die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-\noder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt       rung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen\nan die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.       Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der\n(3) Auf laufende Dienst- und Versorgungsbezüge      Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger\nkann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.      ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung\nkann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise\n(4) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver-          abgesehen werden.\ngleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem\nBesoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über                               § 54\ndieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf-          Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\nfen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für       (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erhält einen\nVersicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge-       Unterhaltszuschuß. Der Unterhaltszuschuß beträgt\nschlossen werden.                                     mindestens dreißig vom Hundert des Anfangs-\n§ 51                         grundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der\nLaufbahn. Daneben ist Kinderzuschlag nach den\n(1) Ansprüche auf Dienst- oder Versorgungs-        Vorschriften zu gewähren, die für Beamte mit\nbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts ande-     Dienstbezügen gelten.\nres bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder ver-\npfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.                                § 55\nAnsprüche auf Sterbegeld, auf Erstattung der Kosten       Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-\ndes Heilverfahrens und der Pflege sowie auf Unfall-   urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.\nausgleich können weder gepfändet noch abgetreten\nnoch verpfändet werden. Forderungen des Dienst-\nherrn aus Vorschuß- oder Darlehnsgewährung so-                                   § 56\nwie aus Dberhebungen von Dienst- oder Versor-             Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-\ngungsbezügen können auf das Sterbegeld angerech-      amtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine\nnet werden.                                           vollständigen Personalakten. Er muß über Beschwer-","Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                       1763\nden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn                         Abschnitt IV\nungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,\nvor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.                             Versorgung\nDie Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal-\nakten zu nehmen.\n1. Titel\n§ 57\nAllgemeines\nDie Beamten haben das Recht, sich in Gewerk-\nschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschlie-\n§ 63\nßen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufs-\nverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit          (1) Die Versorgung umfaßt\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Beamte      1.  Ruhegehalt in Fällen des Eintritts in den Ruhe-\ndarf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder           stand oder Unterhaltsbeitrag in Fällen der Ent-\nseinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt           lassung wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens\noder benachteiligt werden.                                  der Altersgrenze,\n2.  Hinterbliebenenversorgung (Bezüge für den\n§ 58                              Sterbemonat, Sterbegeld, Witwengeld, Witwer-\nBei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der         geld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge),\nbeamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten      3.  Verschollenheitsbezüge an Stelle von Dienst-\nLandesbehörden sind die Spitzenorganisationen der           oder Versorgungsbezügen,\nzuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu        4.  Unfallfürsorge,\nbeteiligen.                                             5.  Abfindung an verheiratete Beamtinnen, die auf\neigenen Antrag entlassen werden,\n4. Titel                        6.  Ubergangsgeld an Beamte, die nicht auf eigenen\nSchutz der rechtlichen Stellung                 Antrag entlassen werden.\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine\n§ 59                          Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, im Falle\nDie rechtliche Stellung des Beamten kann unter       einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung\nanderen Voraussetzungen oder in anderen Formen          erhält; Entsprechendes gilt für den Witwer.\nals· denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zu-         (3) Durch Gesetz kann weiter bestimmt werden,\ngelassen sind, nicht verändert werden.                  daß eine Flugunfallentschädigung für den dem\n§ 26 des Bundespolizeibeamtengesetzes entspre-\n§ 60                          chenden Personenkreis und nach Maßgabe der ge-\nnannten Vorschrift gewährt wird.\nBei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf\nder Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienstbe-\nhörde nicht ausgeschlossen werden.\n2. Titel\nRuhegehalt\nAbschnitt III\na) Allgemeines\nPersonalwesen\n§ 64\n§ 61\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-\n(1) Im Bereich eines jeden Landes ist eine unab-     gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-\nhängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle ge-        fähigen Dienstzeit berechnet.\nsetzlich zu bestimmen. Sie hat in den in diesem\nGesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zuzulassen\nund die Befähigung von anderen Bewerbern (§ 16)                   b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\nfestzustellen.\n(2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes                                  § 65\nkönnen der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben            (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\nzugewiesen werden.\n1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem\n§ 62                              Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die\n(1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig            diesem entsprechenden Bezüge,\nund nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre           2. der Ortszuschlag,\nTätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener         3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als\nVerantwortung aus.                                          ruhegehaltfähig bezeichnet sind.\n(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit      Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den\ndienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt         Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der\nwerden. Die Voraussetzungen, unter denen ihre           nach Satz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe\nMitgliedschaft endet, sind gesetzlich zu regeln.        nach der Dienstalters stufe zugrunde zu legen, die","1764                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ner bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand      Dienstbezüge und steigt von da an nach näherer\nwegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen        gesetzlicher Bestimmung bis zu fünfundsiebzig vom\nkönnen.                                                  Hundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\n(2) Durch Gesetz können Ausnahmen von Absatz 1        von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt\nfür Fälle vorgesehen werden, in denen                    als vollendetes Dienstjahr. Mindestens ist ein Be-\n1. ein Beamter früher ein mit höheren Dienstbezügen      trag in Höhe des Mindestruhegehaltes nach dem\nverbundenes Amt bekleidet hat oder                   Bundesbeamtengesetz zu gewähren; durch Gesetz\nkann bestimmt werden, daß dabei an die Stelle der\n2. ein Beamter die Dienstbezüge eines nicht zur Ein-     Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgeset-\ngangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn gehöri-        zes die Besoldungsordnung A des Landesbesol-\ngen Amtes bei Eintritt in den Ruhestand noch         dungsgesetzes tritt.\nnicht ein Jahr erhalten und auch nicht die Oblie-\ngenheiten des Amtes mindestens ein Jahr lang            (2) Bei einem nach § 20, § 31 Abs. 1 oder § 130\ntatsächlich wahrgenommen hat.                       Abs. 2 Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand ver-\nsetzten Beamten darf das Ruhegehalt für die Dauer\nvon fünf Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit             der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\nstufe der Besoldungsgruppe zurückbleiben, in der\n§ 66                           sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den\nRuhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte    einstweiligen Ruhestand befunden hat. Durch Gesetz\nvom Tage seiner ersten Berufung in das Beamten-          kann bestimmt werden, daß sich das Ruhegehalt für\nverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen     diese Zeit bis zu fünfundsiebzig vom Hundert der\nDienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis         ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe\nzurückgelegt hat. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit     der nach Satz 1 in Betracht kommenden Besoldungs-\ngruppe erhöht.\nvor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres; wei-\ntere Ausnahmen können durch Gesetz vorgesehen\nwerden.                                                                           3. Titel\n§ 67                                         Hinterbliebenenversorgung\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 66 erhöht                                 § 71\nsich um die Zeit, die auf Grund gewährter Wieder-\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzu-           (1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder\nrechnen ist.                                             eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Durch\nGesetz können Ausnahmen für Fälle vorgesehen\n§ 68                           werden, in denen\nAls ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein   1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei\nBeamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis            Monate gedauert hat, es sei denn, daß nach den\nberufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der                besonderen Umständen des Falles die Annahme\nfrüheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im frühe-           nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder\nren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der           überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe\nPolizei gestanden hat. Nicht ruhegehaltfähig ist die         eine Versorgung zu verschaffen, oder\nZeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres;        2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in\nweitere Ausnahmen können durch Gesetz vorgese-               den Ruhestand geschlossen worden ist und der\nhen werden. § 67 findet entsprechende Anwendung.             Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung\ndas fünfundsechzigste Lebensjahr bereits voll-\n§ 69                               endet hatte oder\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein    3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des Be-\nBeamter nach Vollendung des siebzehnten Lebens-              amten oder Ruhestandsbeamten durch gerichtliche\njahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis             Entscheidung aufgehoben war.\n1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nichtberufs-          (2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Be•\nmäßigen Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat     amten auf Probe, der an den Folgen einer Dienst•\noder                                                 beschädigung (§ 27 Abs. 1) verstorben ist oder dem\n2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.            die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 zugestellt war.\nDas gleiche gilt für die Zeit einer Internierung oder\n§ 72\neines Gewahrsams der nach § 9 a des Heimkehrer-\ngesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes         Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des\nberechtigten Personen.                                   Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat\noder hätte erhalten können, wenn er am Todestage\nin den Ruhestand getreten wäre. § 70 Abs. 2 findet\nd) Höhe des Ruhegehaltes                 keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhe-\ngehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind zu berücksichtigen.\n§ 70\n(1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung                                    § 73\neiner zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit             (1) Der schuldlos oder aus überwiegendem Ver-\nfünfunddreißig vorn Hundert der ruhegehaltfähigen        schulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau","Nr. 65 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                        1765\neines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeam-              (4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so-\nten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen-       wohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als\ngeld erhalten hülle, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur    auch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere\nHöhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als           Waisengeld gezahlt.\nihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt\nzu leisten halle. Eine späl<'r eingetretene oder ein-                              § 76\ntretende Änderung der Verhältnisse kc1nn berück-             Witwen- und Waisengeld sowie Unterhaltsbei-\nsichtigt werden.                                          träge dürfen weder einzeln noch zusammen den Be-\n(2) Absatz l gilt entsprechend für die einer           trag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden\nschuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des          Ruhegehaltes übersteigen.\nEhemannes geschiedenen Ehefrau gleichgestellte\nfrühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen                                 § 77\nEhe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.\n(1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-\nger als der Verstorbene, so kann das Witwengeld\n§  74\nnach näherer gesetzlicher Bestimmung gekürzt wer-\n(1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich er-     den, jedoch nicht über fünfzig vom Hundert hinaus.\nklärten oder die an Kindes Stc1tt c1ngenommenen           Das gekürzte Witwengeld darf nicht hinter dem\nKinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,\nMindestwitwengeld (§ 72 in Verbindung mit § 70\neines verstorbenen Ruhestc1ndsbeamten oder eines\nAbs. 1 Satz 2) zurückbleiben.\nverstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen\neiner Dienstbeschädigung (§ 27 Abs. 1) verstorben            (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein\nist oder dem die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 zu-        Kind hervorgegangen ist.\ngestellt war, erhalten Waisengeld. Das gleiche gilt          (3) Von dem gekürzten Witwengeld ist auch bei\nfür die Kinder aus nichtigen Ehen, die die rechtliche     der Anwendung des § 76 auszugehen.\nStellung eines ehelichen Kindes haben, sowie für\ndie unehelichen Kinder einer verstorbenen Beamtin\noder Ruhestandsbeamtin. Den unehelichen Kindern                                    § 78\neines verstorbenen männlichen Beamten oder Ruhe-             §§ 71 bis 77 gelten entsprechend für den Wit-\nstandsbeamten ist ein Unterhaltsbeitrag zu bewil-         wer oder schuldlos oder aus überwiegendem Ver-\nligen.                                                    schulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die         verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin,\nKinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten kein          wenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen\nWaisengeld erhalten, wenn sie aus einer Ehe stam-         Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm\nmen, die erst nach dem Eintritt in den Ruhestand          zu gewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein als\nund nach Vollendung des fünfundsechzigsten Le-            sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene.\nbensjahres des Ruhestandsbeamten geschlossen\nwurde, oder wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt\nfür ehelich erklärt oder an Kindes Statt angenom-                                 4. Titel\nmen worden sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich\ndes Unterhaltsbeitrages für uneheliche Kinder.                                Unfallfürsorge\n§ 75                                                a) Allgemeines\n(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise\n§ 79\nzwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig\nvom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstor-               (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall\nbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn        verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen\ner am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.           Unfallfürsorge gewährt.\n§ 70 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen\n(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung\ndes Mindestruhegehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind         beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-\nzu berücksichtigen.                                       bares, einen Körperschaden verursachendes Ereig-\n(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe-          nis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes\nnen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt            eingetreten ist.\nist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des\n(3) Zum Dienst gehören auch\nWitwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach\ndem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich        1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche\ndes Unterhaltsbeitrnges den Betrag des Witwen-                 Tätigkeit am Bestimmungsort, .\ngeldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halb-           2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-\nwaisen nicht übersteigen.                                      hängenden Weges nach und von der Dienststelle,\n(3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird           3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.\nnicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kin-         Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner stän-\ndes Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das       digen Familienwohnung vom Dienstort an diesem\nKind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es               oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die\nhöher ist als das bisherige; das bisherige Waisen-        Nummer 2 auch für den Weg von und nach der\ngeld erlischt in diesem Falle.                            Familienwohnung.","1766                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(4) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner          c) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\ndienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung\nan bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt                                     § 81\nist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als\n(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebe-\nDienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die\nnen haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen\nKrankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.\nden Dienstherrn nur die sich aus dem Beamten-\nDie in Betracht kommenden Krankheiten sind durch\nUnfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche. Ist der\nRechtsvorschrift zu bestimmen.\nBeamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich\n(5) Dem durch Dienstuntall verursachten Körper-      eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nschaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den       versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen\nein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,         diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen\nwenn er im Hinblick__ auf sein pflichtgemäßes dienst-   Ubertritts oder der Ubernahme bei der Umbildung\nliches Verhalten angegriffen wird.                      von Körperschaften.\n(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-\nmeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbe-\nb) Unfallfürsorgeleistungen               reich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem\nDienst stehenden Personen nur dann geltend ge-\n§ 80                          macht werden, wenn der Dienstunfall durch eine\nvorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen\n(1) Die Unfallfürsorge umfaßt\nPerson verursacht worden ist. Jedoch findet das\n1. Erstattung von Sachschäden sowie Ersatz der          Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden-\ndurch die erste Hilfeleistung entstandenen be-      ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen\nsonderen Aufwendungen,                              vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-\nwendung.\n2. Heilverfahren,     insbesondere Heilbehandlung,\nVersorgung mit Heilmitteln und Pflege,                 (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-\nben unberührt.\n3. Unfallausgleich mindestens in Höhe der Grund-\nrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversor-\ngungsgesetzes neben den Dienstbezügen, dem                                   5. Titel\nUnterhaltszuschuß oder dem Ruhegehalt für die                     Gemeirtsame Vorschriften\nDauer einer wesentlichen Minderung der Er-\nwerbsfähigkeit,                                                        a) Kinderzuschläge\n4. Unfallruhegehalt als erhöhtes Ruhegehalt bis zu\nfünfundsiebzig vom Hundert der Endstufe der                                    § 82\nerreichten Besoldungsgruppe in Fällen des Ein-         (1) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt\ntritts in den Ruhestand oder Unterhaltsbeitrag      oder Witwengeld nach den für die Beamten gelten-\nin sonstigen Fällen der Beendigung des Beamten-     den Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.\nverhältnisses,                                      Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem\n5. Unfall-Hin terblie benenversorgung.                  Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung\nsich bei der Berechnung des Unfallruhegehaltes die      von Kinderzuschlägen neben Unterhaltsbeiträgen.\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der nächst-\nhöheren Besoldungsgruppe bemessen, wenn der Be-\nb) Ruhen der Versorgungsbezüge\namte bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der\nfür ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist,\n§ 83\nsein Leben einsetzt und infolge dieser Gefährdung\neinen Dienstunfall mit der Folge der Zurruhesetzung        (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer\nerleidet; dies gilt nur, wenn der Beamte infolge        Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,\ndieses Dienstunfalles im Zeitpunkt des Eintritts in     so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur\nden Ruhestand in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr        bis zu der durch Gesetz zu bestimmenden Höchst-\nals fünfzig vom Hundert beschränkt ist.                 grenze. Für einen früheren Beamten mit Dienstbezü-\ngen oder Unterhaltszuschuß, der Ansprudl auf einen\n(3) Als Unfallruhegehalt ist mindestens ein Be-      Unterhaltsbeitrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 hat, ist bei\ntrag in Höhe des Mindest-Unfallruhegehaltes nach        der Ruhensberechnung mindestens ein Betrag als\ndem Bundesbeamtengesetz zu gewähren; durch Ge-          Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung\nsetz kann bestimmt werden, daß dabei an die Stelle      seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des\nder Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsge-         Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.\nsetzes die Besoldungsordnung A des Landesbesol-\n(2) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne\ndungsgesetzes tritt.\ndes Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst\n(4) In den Fällen, in denen das Bundesbeamten-       von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\ngesetz einen Rechtsanspruch auf eine Unfallfürsorge-    öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver-\nleistung gewährt, ist ein solcher dem Grunde nach       bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei\nvorzusehen.                                             öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder","Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                        1767\nihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen             (2) Als Höchstgrenze gelten\nDienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-      1. für Ruhestandsbeamte\nrichtung gleich, c1n der eine Körperschaft oder ein          der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich\nVerband im Sinne: des Satzes 1 durd1 Zahlung von             Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Be-\nBciträ~Jen odPr Zuschüssen oder in anderer Weise             rechnung zugrunde gelegt werden\nbet(~iligt ist.\na) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\n§ 84\ndie Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der\n(1) Die Ver::;orgungsbezüge ruhen, solange der                sich das Ruhegeha.It berechnet,\nVersorg ungslwrccbtigte:\nb) als ruhegehaltfähige Dienstzeit\n1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nc;rundgesetzes ist odi:r                                     die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens-\njahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles\n2. seinen vVohnsitz oder dauernden Aufenthalt im\nzuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-\nAnsl,md hat.\ngehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei\nAusnahmen können zuuelassen werden.                              der Rente berücksichtigten Zeiten einer ren-\n(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1                 tenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder\nNr. 2 Wnger dls drei Jalire geruht, so können sie                 Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,\ndem Versorgur1u,;1Jcrccbtiqten entzogen werden.           2. für   V✓itwen\nBeim Vorlicq('n besonderer Verhältnisse kann die\nder Betrag, der sich als Vvitwengeld ohne Kin-\nVersorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt\nderzuschläge,\nwerden.\nfür Waisen\nc) Zusamrn.c•ntrcffen mehrerer Versorgungsbezüge            der Betrag, der sich als \\,Vaisengeld :zuzüglich\n§ 8S                               Kinderzuschlag\n(1) Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen           aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben\nDienst (§ 83 Abs. 2 Satz 1) an neuen Versorgungsbe-           würde.\nzügen                                                        (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten\n1. ein Ruhestandsbeamter                                  nicht\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,             1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)\n2. eine Wilwe oder Waise aus der früheren Verwen-             die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung\ndung des verstorbenen Beamten oder Ruhestands-           oder Tätigkeit des Ehegatten,\nbeamten\n2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)\nWitwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Ver-\nsorgung,                                                  Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung\n3. eine Witwe                                                 oder Tätigkeit.\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,                (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt\nso sind daneben die früheren Versorgungsbezüge            außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne\nnur bis zu der durch Ges(~tz zu bestimmenden              Kinderzuschuß, der\nHöchstgrenze zu zahlen. § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-      1. dem     Verhältnis der Versicherungsjahre auf\nsprechend.                                                    Grund freiwilliger Weiterversicherung oder\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhe-            Selbstversicherung zu den gesamten Versiche-\nstandsbeamlin aus der früheren Verwendung des                 rungsjahren oder, wenn sich die Rente nach\nverstorbenen Beamten oder · Ruhestandsbeamten                 Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der\nWitwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt.             Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der\nSumme der \\1\\1 erteinheiten für freiwillige Bei-\n(3) Durch Rcd1tsvorsduift kann bestimmt werden,\nträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Aus-\ninwieweit Versorgungsbezüge neben Versorgungs-\nfallzeiten entspricht,\nbezügen oder versorgungsähnlichen Bezügen aus\neiner Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-        2. auf einer Höherversicherung beruht.\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung         Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens\n(§ 83 Abs. 2 Satz 2) zu zahlen sind.                      die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser\n§ 85 a                          Höhe geleistet hat.\n(1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem             (5) § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n31. Dezember 1965 begründet worden ist, durch\nEintritt in den Ruhestand oder durch Tod, so sind,           (6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen\nwenn der Ruhestandsbeamte oder die Witwe und              entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich,\nWaisen Renten aus den gesetzlichen · Rentenver-           die von einem deutschen Versicherungsträger außer-\nsicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters-           halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die\nund Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des          von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach\nöffentlichen Dienstes erhalten, neben den Renten          einem für die Bundesrepublik Deutschland wirk-\ndie Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in        samen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt\nAbsatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.             werden.","1768                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nd) Erlöschen der Versorgungsbezüge                (2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des\nachtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine\n§ 86\nledige Waise,\n(1) Ein Ruhestandsbeamter verliert mit der Rechts-\n1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung be-\nkraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestands-\nfindet, bis zur Vollendung des siebenundzwanzig-\nbeamter,\nsten Lebensjahres,\n1. wenn gegen ihn wegen einer vor Beendigung\ndes Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine         2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen\nEntscheidung ergangen ist, die nach § 24 Abs. 1          dauernd außerstande ist, sich selbst zu unter-\nzum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte,             halten, auch über das siebenundzwanzigste Le-\noder                                                     bensjahr hinaus.\n2. wenn er wegen einer nach Beendigung des Be-              (3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und\namtenverhältnisses begangenen Tat durch ein          wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf\ndeutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Ge-      das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe\nsetzes im ordentlichen Strafverfahren                infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Ver-\na) zu Zuchthaus oder                                 sorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf\nb) zu Gefängnis mit Verlust der bürgerlichen         das Witwengeld anzurechnen. Der Auflösung der\nEhrenrechte auf die Dauer von mindestens         Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.\ndrei Jahren oder\nc) wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staats-                       e) Anzeigepflicht\ngefährdender oder landesverräterischer Hand-\nlung zu Gefängnis auf die Dauer von min-                                    §  89\ndestens sechs Monaten\nverurteilt worden ist.                                   (1) Die Beschäftigungsstelle hat der Regelungs-\nbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden\nEntsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte           Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberech-\nauf Grund einer Entscheidung des Bundesverfas-           tigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso\nsungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes         jede spätere Änderung oder das Aufhören der Be-\nein Grundrecht verwirkt hat.                             züge sowie die Gewährung einer Versorgung un-\n(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.                    verzüglich anzuzeigen.\n§ 87                              (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\neinem Versorgungsberechtigten die Versorgung ganz\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\noder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden\nRuhestandsbeamter seine Versorgungsbezüge ver-\nkann, wenn er einer ihm auferlegten Verpflichtung,\nliert, solange er entgegen einer nach § 29 Abs. 2\nden Bezug eines Einkommens, einer Versorgung\n. oder § 32 Abs. 1 Satz 2 getroffenen gesetzlichen\noder einer Rente, die Witwe und Waise auch die\nRegelung einer erneuten Berufung in das Beamten-\nVerheiratung, die Witwe auch Ansprüche nach § 88\nverhältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er         Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz anzuzeigen, schuld-\nauf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich\nhaft nicht nachkommt.\nhingewiesen worden ist. Eine disziplinarrechtliche\nVerfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.\n§ 88                                                    6. Titel\n(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf\nVersorgungsbezüge erlischt                                        Versorgungsrechtliche Sondervorschriften\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,\nin dem er sich verheiratet oder stirbt,                                          § 90\n2. für jede Waise außerdem mit dem Ende des                   (1) Dem Empfänger von Hinterbliebenenversor-\nMonats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr          gung können in einem förmlichen Verfahren die\nvollendet, soweit nicht Absatz 2 Anwendung            Versorgungsbezüge auf Zeit ganz oder teilweise\nfindet oder eine Gewährung durch Gesetz zuge-         entzogen werden, wenn er sich gegen die freiheit-\nlassen wird,                                         liche demokratische Grundordnung im Sinne des\n3. für jedEm Berechtiglen, der durch ein deutsches        Grundgesetzes betätigt hat.\nGericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im            (2) § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bleibt un-\nordentlichen Strafverfahren zu Zuchthaus oder\nberührt.\nWE-:gen vorsätzlicher hochverräterischer, staats-\ngefährdender oder Jandesverräterischer Handlung\n§ 91\nzu Gefängnis auf die Dauer von mindestens sechs\nMonaten verurteilt worden ist, mit der Rechts-           Wird ein Versorgungsberechtigter im öffentlichen\nkraft des Urteils.                                   Dienst verwendet, so sind seine Bezüge aus dieser\nEntsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund       Beschäftigung einschließlich der Kinderzuschtäge\neiner Ent5cheidung des Bundesverfassungsgerichts          ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu be-\ngemäß Artikel l8 des Crundgesetzes ein Grundrecht         messen. Das gleiche gilt für eine Versorgung auf\nvervdrkt hat. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.             Grund der Beschäftigung.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                          1769\n7. Titel                                                 § 92 b\nVersorgungsrechtliche Ubergangsvorschriften          Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem\nBeamten, der aus Anlaß des ersten oder zweiten\n\\Veltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und\n§ 92                          infolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen\n(1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst   Unfalles in den Ruhestand getreten oder verstorben\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-    ist, eine erhöhte Versorgung nach den allgemeinen\ngebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen        Vorschriften gewährt wird; hierbei kann bestimmt\nals beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet      werden, daß der Tod als infolge eines Unfalles ein-\nso ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er i~     getreten gilt, wenn der Beamte in der Kriegsge-\nöffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter     fangenschaft verstorben ist. § 92 a Satz 2 bis 4 gilt\ntätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft    entsprechend. Durch Gesetz kann außerdem be-\noder als nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9    stimmt werden, daß eine nach den Sätzen 1 und 2\nAbs. 1 des Häftlingshilf egesetzes Berechtigter in In-  ergehende Regelung auch auf einen Beamten ent-\nternierung oder Gewahrsam befunden hat. Auch            sprechend angewendet werden kann, der aus Anlaß\nohne eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefan-       des ersten oder zweiten Weltkrieges in ursächlichem\ngenschaft, eine Internierung oder einen Gewahrsam       Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des\nim Sinne des Satzes 1 wird die Zeit zwischen dem        Beamtendienstes in Gewahrsam einer ausländischen\n8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berech-       Macht geraten ist und sich im Falle des zweiten\nnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienst-      Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem        Gesetzes in Gewahrsam befunden hat.\n31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes\nausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes zur                                  § 93\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt\n131 des Grundgesetzes fallenden Personen entspre-\ndas Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-\nchende Anwendung. Entsprechendes gilt für einen\nzember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach\nBeamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst\ndiesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember\nder früheren Wehrmacht oder im früheren Reichs-\n1937.\narbeitsdienst gestanden hat.\n§ 94\n(2) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\n8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen\nDienstherrn im Reichsgebiet im Sinne dieses Ge-\nStaatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in\nsetzes stehen gleich\nAusnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn ihre An-\nrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der            1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nTätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten          Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-\ngerechtfertigt erscheint.                                   leistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach\ndem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche\n§ 92 a                             angegliedert waren,\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem             gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\ndurch einen während des ersten oder zweiten Welt-           Dienstherrn im Herkunftsland.\nkrieges in Ausübung militärischen oder militärähn-\nlichen Dienstes eingetretenen Unfall verletzten\nBe~mten eine erhöhte Versorgung nach den allge-\nmemen Vorschriften gewährt wird; eine entspre-                                Abschnitt V\nchende Regelung kann in Abweichung von § 80\nauch für Dienstunfälle, die während des ersten oder                  Besondere Beamtengruppen\nzweiten Weltkrieges eingetreten sind, vorgesehen\nwerden. Hierbei können abweichend von § 63 Heil-                                 1. Titel\nverfahren und Ausgleichsbetrag in sinngemäßer                               Beamte auf Zeit\nAnwendung der nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 getrof-\nfenen Regelung vorgesehen werden, falls Versor-                                    § 95\ngung     nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht\nzusteht, sowie Unterhaltsbeiträge an frühere Beamte        (1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernen-\nfür die Dauer einer durch den Unfall verursachten       nung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu be-\nErwerbsbeschränkung und an ihre Hinterbliebenen         stimmen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\ng~währt _und der Kreis der versorgungsberechtigten      bei Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des\nHmterbhebenen anderweitig geregelt werden. Der          Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, das\nHöchsthundertsatz des Ruhegehaltes (§ 70 Abs. 1         Beamtenverhältnis anders als durch Ernennung be-\nSatz 1) darf nicht überschritten werden. Durch Ge-      gründet wird. Durch Gesetz kann ferner bestimmt\nsetz kann außerdem bestimmt werden, daß eine            werden, daß § 25 auf die in Satz 2 bezeichneten\nSchädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundes-          Beamten keine Anwendung findet.\nversorgungsgesetzes als Beschädigung im Sinne des          (2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften\n§ 27 Abs. 1 und des § 28 Satz 2 gilt.                   für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in","1770                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vor-                                 § 101\nschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und           (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig\ndie Probezeit linden keine Anwendung.                    (§ 26 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheit-\n(3) Durch Gesetz können für Beamte auf Zeit, die      lichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst\neine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren         nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er\nzurückgelegt haben, in den Grenzen des § 70 Min-         seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier\ndestruhegehaltsätze bestimmt werden; diese dürfen        Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).\nnach einer Amtszeit                                         (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund\nvon zwölf Jahren fünJziu vom Hundert,                 des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beam-\nvon achtzehn Jahren zweiundsechzig vom Hundert        teten Arztes festgestellt.\nund                                                      (3) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizei-\nvon vierundzwanzig Jahren fünfundsiebzig vom          dienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche\n1-lunclert                                            Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen\nder ruhegehal!JähiDcn Dienstbezüge nicht über-           Laufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Vor-\nstei9en.                                                 aussetzungen des § 18 erfüllt sind.\n§ 96                                                     § 102\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der           Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nBeamte auf Zeit n1 it Ablauf der Amtszeit in den         Polizeivollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in\nRuhestand tritt.                                         ein anderes Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch\n(2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht    bei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden\nin den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt         kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des§ 18\nentlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine          erfüllt sind.\nAmtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere                                    § 103\nAmtszeit berufen wird.                                      Durch Gesetz kann dem Polizeivollzugsbeamten\nauf Lebenszeit, der wegen Erreichens der Alters-\n§ 97                          grenze zu einem früheren als dem für Beamte all-\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der            gemein bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand\nBeamte auf Zeit zu entlassen ist, wenn er einer ge-      tritt, abweichend von § 63 neben dem Ruhegehalt\nsetzlichen Verpflichtung, a.uf Verlangen des Dienst-     ein Ausgleich bis zur Höhe des Siebeneinhalbfachen\nherrn das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiter-           der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht\nzuführen, nicht nachkommt.                               über achttausend Deutsche Mark, gewährt werden.\n§ 103 a\n§ 98                             Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß sich in\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be-        den Fällen des § 80 Abs. 2 bei der Berechnung des\namter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem an-        Unfallruhegehaltes eines Polizeivollzugsbeamten mit\nderen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn         einem niedrigeren Dienstgrad als dem eines Polizei-\nentlassen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt         meisters die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach\nwerden, daß der einstweilige Ruhestand eines Be-         einer anderen als der nächsthöheren Besoldungs-\namten auf Zeit endet, wenn die Amtszeit abgelaufen       gruppe, höchstens jedoch nach der Besoldungsgruppe\nist.                                                     eines Polizeimeisters, bemessen.\nb) Sonstige Beamte des Vollzugsdienstes\n2. Titel                                    und Beamte der Berufsfeuerwehr\nBeamte des Vollzugsdienstes                                           § 104\nund der Berufsfeuerwehr                     (1) Soweit durch Gesetz für sonstige Beamte des\nVollzugsdienstes oder für Beamte des Einsatzdien-\na) Polizeivollzugsbeamte                 stes der Berufsfeuerwehr abweichend von der für\nBeamte allgemein bestimmten Altersgrenze eine\n§ 99                          frühere Altersgrenze bestimmt ist, gilt § 103 ent-\n(1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Be-      sprechend.\namte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung,             (2) § 103 a gilt entsprechend.\nsoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugs-\ndienst gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu be-                                  3. Titel\nstimmen.                                                      Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten\nund Lektoren\n§ 100\n§ 105\nDie Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten kön-\nnen abweichend von den Vorschriften der §§ 11 bis            (1) Hochschullehrer     im Sinne dieses Gesetzes\n15 geregelt werden.                                      sind die als Lehrer an wissenschaftlichen Hoch-","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                      1771\nschulen zu Beamten ernannten Professoren und           2. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 vor-\nPrivatdozenten. Wissenschaftliche Hochschulen im           liegen und eine andere Verwendung nicht mög-\nSinne dieses Gesetzes sind Universitäten, Tech-            lich ist oder\nnische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die       3. wenn ihr wirtschaftliches Auskommen durch eine\nnach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen         andere Berufstätigkeit voraussichtlich dauernd\nanerkannt sind.                                            gesichert ist oder\n(2) Auf Hochschullehrer finden die für Beamte       4. wenn die Lehrbefugnis aus anderen Gründen als\nallgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes           infolge Dienstunfähigkeit endet.\nAnwendung, soweit nachfolgend nichts anderes be-       Eine Entlassung nach Nummer 4 ist ausgeschlossen,\nstimmt ist.                                            wenn seit der Ernennung zum außerplanmäßigen\n§ 106\nProfessor zehn Jahre verstrichen sind; die allge-\nmeinen Bestimmungen über die Abordnung und die\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die       Versetzung sind in diesem Falle anwendbar. Bei\nLaufbahnen, die Probezeit, die Abordnung, die          der Entlassung nach den Nummern 2 bis 4 gilt § 23\nVersetzung, den einstweiligen Ruhestand und die        Abs. 4 entsprechend.\nArbeitszeit sind auf Hochschullehrer nicht anzu-\nwenden.                                                   (2) Auf außerplanmäßige Professoren im Sinne\ndes Absatzes 1 finden die für Beamte auf Lebenszeit\n(2) Zur Dbernahme einer Nebentätigkeit können       geltenden Vorschriften über den Eintritt in den\nHochschullehrer gesetzlich nur insoweit verpflichtet   Ruhestand und die Hinterbliebenenversorgung ent-\nwerden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem        sprechende Anwendung.\nZusammenhang mit der Lehr- und Forschungstätig-\nkeit des Hochschullehrers steht.\n§ 110\n(3) Für Hochschullehrer ist auch die Zeit ruhe-\nAuf Privatdozenten, die als solche zu Beamten\ngehaltfähig, in der sie nach der Habilitation dem\nauf Widerruf ernannt sind und in ihrer Eigenschaft\nLehrkörper einer wissenschaftlichen Hochschule an-\nals Privatdozenten Dienstbezüge erhalten, finden\ngehört haben.\ndie für Beamte auf Probe geltenden Vorschriften\n§ 107                         über den Eintritt in den Ruhestand und die Hinter-\nbliebenenversorgung entsprechende Anwendung.\nDie ordentlichen und außerordentlichen Profes-      Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß sie auch\nsoren werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.        nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand\nversetzt werden können.\n§ 108\n§ 111\n(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Pro-\nfessoren sind nach Erreichen der Altersgrenze von          Auf die wissenschaftlichen Assistenten und die\nihren amtlichen Verpflichtungen entbunden (Ent-        Lektoren, die als solche zu Beamten auf Widerruf\npflichtung); der Zeitpunkt der Entpflichtung ist ge-    ernannt sind, finden die für Beamte auf Widerruf\nsetzlich zu bestimmen. § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß.     allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes\nmit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen\n(2) Durch die Entpflichtung wird die allgemeine\nAnwendung, soweit in § 112 nichts anderes be-\nbeamtenrechtliche Stellung der ordentlichen und\nstimmt ist.\naußerordentlichen Professoren nicht verändert. Sie\nerhalten ihre Dienstbezüge weiter, steigen jedoch                              § 112\nin den Dienstaltersstufen nicht mehr auf; Vorle-           (1) Auf die zu Beamten auf Widerruf ernannten\nsungsgeldzusicherungen fallen fort und können           w;issenschaftlichen Assistenten, die Privatdozenten\nnicht neu begründet werden. Für die Anwendung          sind, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure\nder Vorschriften des § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, der     und Lektoren findet § 110 oder, wenn sie außerplan-\n§§ 82 bis 85 a und 89 gelten diese Bezüge als Ruhe-    mäßige Professoren sind, § 109 Abs. 2 Anwendung.\ngehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte.\n(2) Auf die übrigen wissenschaftlichen Assisten-\n(3) Die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und          ten, die zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, fin-\nWaisengeldes der Hinterbliebenen der entpflichte-      det § 27 Abs. 1 entsprechende Anwendung.\nten Hochschullehrer ist gesetzlich zu regeln.\n§ 113\n§ 109                             Unberührt bleibt die Ernennung der außerplan-\n(1) Die außerplanmäßigen Professoren, die als       mäßigen Professoren, Privatdozenten und wissen-\nsolche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind und        schaftlichen Assistenten, die als solche zu Beamten\nin ihrer Eigenschaft als Privatdozenten Dienstbe-      auf Widerruf ernannt sind, zu Beamten auf Lebens-\nzüge erhalten, können, sofern sie nicht nach § 23      zeit unter Ubertragung eines anderen Amtes.\nAbs. 1 zu entlassen sind, nur entlassen werden,\n§ 114\n1. wenn sie eine Handlung begehen, die bei einem\nBeamten auf Lebenszeit eine Disziplinarstrafe zur      (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die\nFolge hätte, die nur im förmlichen Disziplinar-    Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen,\nverfahren verhängt werden kann, oder               die Probezeit, die Abordnung, die Versetzung und","1772                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndie Arbeitszeit auch auf Lehrer an anderen als wis-       Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom\nsenschaftlichen Hochschulen ganz oder teilweise           1. August 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nkeine Anwendung finden.                                   Berlin S. 925).\n(2) Für Dozenten an diesen Hochschulen, die als                              § 119\nsolche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann        Gesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die\ngesetzlich eine dem § 110 Satz 1 entsprechende         Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen-\nRegelung getroffen werden.                             dung. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-\n(3) Für Assistenten an diesen Hochschulen, die als  schaften und ihrer Verbände werden durch dieses\nsolche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann      Gesetz nicht berührt.\ngesetzlich eine dem § 111 und dem § 112 Abs. 2 ent-                             § 120\nsprechende Regelung getroffen werden.\nDie Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten,\n(4) Die Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 be-     Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemp-\nstimmt das Landesrecht.                                fänger, bei denen der Versorgungsfall bis zu der\nauf Grund des Kapitels I dieses Gesetzes ergehen-\nden landesrechtlichen Regelung eingetreten ist,\n4. Titel                        regeln die Länder mit der Maßgabe, daß der Ruhe-\nEhrenbeamte                        gehaltsatz von fünfundsiebzig vom Hundert der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschritten\n§ 115                          werden darf.\n(1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten kön-\nnen durch Gesetz abweichend von den für Beamte\nallgemein geltenden Vorschriften dieses Kapitels                             Kapitel II\ngeregelt werden, soweit es die besondere Rechts-\nstellung der Ehrenbeamten erfordert.                                Vorschriften, die einheitlich\nund unmittelbar gelten\n(2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und\nkeine Versorgung erhalten. Erleidet der Ehren-\nbeamte einen Dienstunfall, so hat er Anspruch auf                            Abschnitt I\nein Heilverfahren; außerdem kann ihm und seinen                             Allgemeines\nHinterbliebenen ein nach billigem Ermessen fest-\nzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.\n§ 121\n(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein\nDas Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem\nBeamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beam-\nBund\ntenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis\numgewandelt werden.                                    1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeinde-\nverbände,\n2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\ngen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im\nAbschnitt VI                           Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nbesitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt\nSonstige Vorschriften                       durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung\nverliehen wird; derartige Satzungen bedürfen\n§ 116                             der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der          ermächtigte Stelle.\nBerufung in das Beamtenverhältnis ein privatrecht-                               § 122\nliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn erlischt.\n(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer\nLaufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil\n§ 117\nder Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschrie-\nEine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein        bene Vorbildung {§ 13) im Bereich eines anderen\nAmt verwendet wird, das eine bestimmte Befähi-          Dienstherrn erworben hat.\ngung voraussetzt und einen bestimmten Aufgaben-           (2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13\nkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen          und 14 Abs. 1 und 2 die Befähigung für eine Lauf-\nwerden, der ein solches Amt bekleidet.                 bahn erworben hat, besitzt die Befähigung für ent-\nsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im\n§ 118                          Geltungsbereich dieses Gesetzes.\nFür das Land Berlin gelten folgende besonderen\nVorschriften:                                                                   § 123\n1. Durch Gesetz kann Polizeivollzugsbeamten auf           (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der§§ 17 und\nLebenszeit bei ihrer Entlassung eine Abfindung      18 auch über den Bereich des Bundes oder eines\ngewährt werden.                                     Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im\n2. Unberührt bleiben die Regelungen in § 64 Abs. 1     Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder\nNr. 2 und in § 150 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des      versetzt werden.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                        1773\n(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von                                    § 127\ndem abgebenden im Einverständnis mit dem auf-\nnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis          Für die Revision gegen das Urteil eines Oberver-\nist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum  waltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamten-\nAusdruck zu bringen, daß das Einverständnis vor-       verhältnis gilt folgendes:\nliegt.                                                  1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132\nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulas-\n§ 124                             sen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines\nDie Vorschriften der §§ 39 und 49 Satz 2, der §§ 81      anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und\nund 89 Abs. 1 und des § 91 finden auch insoweit              auf dieser Abweichung beruht, solange eine Ent-\nAnwendung, als ihre Voraussetzungen über den                 scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der\nBereich des Bundes oder eines Landes hinaus ge-              Rechtsfrage nicht ergangen ist.\ngeben sind. Im Falle des § 49 Satz 2 wird das Amt,      2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von\naus dem der Beamte Dienst- oder Amtsbezüge er-               Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das an-\nhält, gemeinsam von den Dienstherren bestimmt,               gefochtene Urteil auf der Verletzung von Landes-\nbei denen er ein Amt bekleidet. Im Falle des § 81            recht beruhe.\nAbs. 1 Satz 2 ist das Recht des anderen Dienstherrn\nanzuwenden.\n§ 125\nAbschnitt III\n(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Be-                     Rechtsstellung der Beamten\nrufssoldaten, zum Soldaten auf Zeit, zum berufs-        und Versorgungsempfänger bei der Umbildung\nmäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf                              von Körperschaften\nZeit des Zivilschutzkorps ernannt wird. Der Be-\nrufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen,                                § 128\nwenn er zum Beamten, zum berufsmäßigen Ange-\nhörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivil-            (1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-\nschutzkorps ernannt wird. Der berufsmäßige An-          dig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird,\ngehörige oder der Angehörige auf Zeit des Zivil-        treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den\nschutzkorps ist entlassen, wenn er zum Beamten,         Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.\nzum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit\n(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-\nernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung\ndig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert\nauf eigenen Antrag.\nwird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden\n(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn ein       Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten\nSoldat auf Zeit oder ein Angehöriger auf Zeit des       Körperschaften haben innerhalb einer Frist von\nZivilschutzkorps zum Beamten auf Widerruf im            sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die\nVorbereitungsdienst ernannt wird. In diesem Falle       Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen mitein-\ngelten § 49 Satz 2 und § 124 sinngemäß.                 ander zu bestimmen, von welchen Körperschaften\ndie einzelnen Beamten zu übernehmen sind. So-\nlange ein Beamter nicht übernommen ist, haften\nAbschnitt II                     alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zu-\nstehenden Bezüge als Gesamtschuldner.\nRechtsweg\n(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise\nin eine oder mehrere andere Körperschaften ein-\n§ 126\ngegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen\n(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestands-         Teil, bei meh.reren Körperschaften anteilig, in den\nbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebe-         Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu über-\nnen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwal-           nehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.\ntungsrechtsweg gegeben.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\n(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.     eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen\nKörperschaften zu einer neuen Körperschaft zusam-\n(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der\nmengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft\nLeistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vor-\noder aus Teilen einer Körperschaft eine oder meh-\nschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-\nrere neue Körperschaften gebildet werden, oder\nordnung mit folgenden Maßgaben:\nwenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder\n1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn        teilweise auf eine oder mehrere andere Körper-\nder Verwaltungsakt von der obersten Dienst-         schaften übergehen.\nbehörde erlassen worden ist.\n§ 129\n2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste\nDienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für            (1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1\nFälle, in denen sie den Verwaltungsakt nicht        kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körper-\nselbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung     schaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2\nauf andere Behörden übertragen; die Anordnung       oder 3 von einer anderen Körperschaft übernom-\nist zu veröffentlichen.                             men, so gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.","1774                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten       gebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt\nvon der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die       wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden\nFortsetzung des BeamtenverhäHnisses schriftlich zu     dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer\nbestätigen.                                            eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körper-\nschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur\n(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die   versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen\nUbernahme von der Körperschaft verfügt, in deren       die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erfor-\nDienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird      derlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.\nmit der Zustellung an den Beamtc~n wirksam. Der\nBeamte ist verpflichtet, der Ubernahmeverfügung\nFolge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht                                       § 132\nnach, so ist er zu entlassen.                             (1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und\ndes § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gellen entsprechend in\nder Umbildung bei der abgebenden Körperschaft\nden Fällen des § 128 Abs. 4.\nvorhandenen Versorgungsempfänger.\n(2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die\n§ 130\nAnsprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vor-\n(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen      handenen Versorgungsempfänger gegenüber der\nKörperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder        abgebenden Körperschaft bestehen.\nvon ihr übernommenen Beamten soll ein seinem\nbisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in\nRücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich-   den Fällen des § 128 Abs. 4.\nzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine\ndem bisherigen Amt entsprechende Verwendung                                              § 133\nnicht möglich ist, finden § 19 Satz 1, § 23 Abs. 2\nNr. 3 und § 109 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Anwen-         Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses\ndung. Bei Verwendung in einem Amt mit geringe-         Abschnittes gelten alle juristischen Personen des\nrem Diensteinkommen erhält der Beamte mindestens       öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).\ndas Diensteinkommen aus dem seinem bisherigen\nAmt gleichzubewertenden Amt nach den Besol-\ndungsvorschriften des neuen Dienstherrn und steigt                                    Kapitel III\nin den Dienstaltersstufen seiner neuen Besoldungs-\ngruppe auf. Bei Anwendung des § 19 darf der Be-                       Allgemeine Schlußvorschriften\namte neben der neuen Amtsbezeichnung die des\nfrüheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst                                              § 134\n(a. D.)\" führen.\nDurch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten\n(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft          Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche\nkann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbil-        Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mit-\ndung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Be-         glieder des Bundesrechnungshofes besitzen; sie\ndarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs       müssen Beamte auf Lebenszeit sein.\nMonaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit\noder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Um-                                          § 135\nbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhe-\nstand versetzen; für die Bemessung des Ruhegehal-         Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-recht-\ntes gelten die §§ 70 und 95 Abs. 3. Die Frist des      lichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.\nSatzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem     Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse\nUbertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit    ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz ent-\nder Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren            sprechend zu regeln und die Vorschriften des\nUbernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Ent-      Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.\nsprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20\nSatz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die                                       § 136\nnach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt\n(weggefallen)\nsind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf\nder Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als\ndauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei                                         § 137 1 )\nVerbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den          Das Verfahren vor Erhebung der Klage, der\nRuhestand getreten wären.                              Rechtsweg und das gerichtliche Verfahren richten\nsich nach den Vorschriften des bisherigen Rechts,\nwenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines\n§ 131                         Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.\nIst innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbil-\ndung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die\nobersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körper-     1) Die Ubergangsregelung des § 137 bezieht sich auf den Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom\nschaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgaben-             1. Juli 1957 (§ 142 Abs. 1 BRRG).","Nr. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                                             1775\nWar in diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des                                                § 14l3)\nbisherigen Rechts eine Frist abgelaufen, so hat es                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndabei sein Bewenden.                                               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 138\n§ 142 4)\nIm Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 in\nLändern, in denen der einstweilige Ruhestand noch\nKraft.\nnicht eingeführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem\ndas Landesrecht mit den Vorschriften dieses Ge-                      (2) Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften\nsetzes in Ubereinstimmung gebracht worden ist,                    des Kapitels II dieses Gesetzes entsprechen oder\nan die Stelle des einstweiligen Ruhestandes der                   widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten die-\nWartestand des bisherigen Rechts.                                 ses Gesetzes außer Kraft.\n1) Von der Berlin-Klausel werden diejenigen Vorschriften dieses Ge-\nsetzes nicht erfaßt die durch das Gesetz über das Zivilschutzkorps\n§§ 139 und 140    2)\nvom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782) eingefügt worden\nsind.\n') Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nsprünglichen Fassung vom 1. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Be-\n!) Nicht abqedruckt. Durch §§ 139 und 140 sind andere Gesetze ge-    kanntmachung vom 1. Oktober 1961 und den in der vorangestellten\nändert wurden.                                                    Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften."]}