{"id":"bgbl1-1965-65-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":65,"date":"1965-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/65#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_65.pdf#page=57","order":1,"title":"Verordnung über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse hält (Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG)","law_date":"1965-10-22T00:00:00Z","page":1809,"pdf_page":57,"num_pages":1,"content":["Nr. 65 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1965                        1809\nVerordnung\nüber die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges,\ndas ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde\nim überwiegenden dienstlichen Interesse hält\n(Verordnung zu§ 6 Abs. 2 BRKG)\nVom 22. Oktober 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-2-1\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesreisekosten-                bb) für jeden weiteren\ngesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133)                  Kilometer\nwird verordnet:                                                        im Betriebsjahr          18 Pfennig.\nWerden Kraftstoff, Bereifung, 01 oder Fett für\n§ 1\ndienstliche Fahrten von Amts wegen unentgeltlich\nHöhe der Wegstreckenentschädigung                gestellt, so kann die oberste Dienstbehörde ent-\n(1) Benutzt ein Dienstreisender (§ 2 Abs. 1 des         sprechend geringere Sätze der Wegstreckenentschä-\nGesetzes) ein ihm gehörendes Kraftfahrzeug, das mit        digung festsetzen. Werden die in Satz 1 Nr. 1 be-\nschriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde         zeichneten Kraftfahrzeuge im Postdienst (Zustell-,\nim überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten           Kastenleerungs- und Straßenpostdienst) durch die\nwird, so beträgt die Wegstreckenentschädigung              Beförderung von Postsachen stärker beansprucht,\nso kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 eine Weg-\n1. für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor        streckenentschädigung in Höhe von 10 Pfennig je\n(Mopeds) im Sinne des § 67 a der Straßenver-           Kilometer gewährt werden; daneben wird keine\nkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einem Hubraum             monatliche Entschädigung gezahlt.\nbis zu 50 ccm                     6,4 Pfennig je km;\n(2) Dem Kraftfahrzeug des Dienstreisenden steht\ndaneben werden vom Beginn des Monats an, von\nein ihm unentgeltlich zur Verfügung gestelltes\ndem an das Fahrzeug mit schriftlicher Anerken-\nnung der vorgesetzten Behörde im überwiegen-           Kraftfahrzeug seines Ehegatten oder eines mit dem\nDienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft leben-\nden dienstlichen Interesse gehalten wird, bis zum\nden Verwandten oder Verschwägerten gleich.\nEnde des Monats, in dem die Anerkennung er-\nlischt, zur Abgeltung der Kosten für Versiche-\nrung, Pflege und Unterstellung monatlich 6,75 DM                                    § 2\ngewährt;\nUbergangsvorschrift\n2 für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum\nIst durch die Anwendung des bisherigen Rechts in\na) von mehr als 50 ccm\nder Zeit vom 1. Juli 1965 bis zur Verkündung dieser\nbis zu 200 ccm                 12 Pfennig je km,\nVerordnung eine zu hohe Wegstreckenentschädi-\nb) von mehr als 200 ccm            16 Pfennig je km;   gung gezahlt worden, so ist sie nicht zurückzufor-\n3. für Kraftwagen mit einem Hubraum                        dern.\na) von mehr als 350 ccm bis zu 600 ccm\n§ 3\naa) bei einer Fahrleistung\nfür Dienstzwecke                                                    Berlin-Klausel\nim Betriebsjahr                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbis zu 10 000 km          20 :Ofennig je km,  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbb) für jeden weiteren                             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundes-\nKilometer                                      reisekostengesetzes auch im Land Berlin.\nim Betriebsjahr           13 Pfennig;\nb) von mehr als 600 ccm                                                             § 4\naa) bei einer Fahrleistung\nInkrafttreten\nfür Dienstzwecke\nim Betriebsjahr                                  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nbis zu 10 000 km          27 Pfennig je km,   1965 in Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl"]}