{"id":"bgbl1-1965-64-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":64,"date":"1965-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/64#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-64-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_64.pdf#page=18","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1965-10-26T00:00:00Z","page":1746,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["1746                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 26. Oktober 1965\n.Sommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 53-4-4 1)\nAuf Grund des § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 5 a                 Zu ihm dürfen nur Soldaten zugelassen werden, die\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vom                         1. eine Bildung nachweisen, die dem Abschluß der\n26. Juli 1957 in der Fassung vom ü. August 1964                        Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 entspricht,\n(Bundesgesetzbl. I S. 649) verordnet die Bundesregie-                 und\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                              2. eine Eignungsprüfung bestanden haben.\nIn besonderen Fällen erfüllt die erfolgreiche Teil-\nErster Teil                           nahme an einem Vorkurs bis zur Dauer eines halben\nJahres die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1.\nAllgemeinberuflicher Unterricht\n§ 4\n§ 1\nEin Studienhalbjahr umfaßt siebenhundertund-\nDer allgemeinberufliche Unterricht der Bundes-                 fünfzig Unterrichtsstunden während eines halben\nwehrfachschule dient der allgemeinen und fachtheo-                 Jahres.\nretischen Weiterbildung der Soldaten und wird\n§ 5\ndurch fachlich und pädagogisch vorgebildete Lehrer\nerteilt. Bei der Lehrstoffauswahl und der Unterrichts-                (1) Der Soldat kann zwischen den Lehrgängen\ngestaltung sind die Berufserfahrung und die mensch-                nach den §§ 2 und 3 wählen. Vor der Wahl kann\nliche Reife der Soldaten zu berücksichtigen.                       er beim Berufsförderungsdienst eine Beratung be-\nantragen. Dbt er das Wahlrecht nicht aus, nimmt er\nam Grundlehrgang teil.\n§ 2\n(2) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbil-\n(1) Der allgemeinberufliche Unterricht wird durch-             dung des Soldaten die Teilnahme an den Lehr-\ngeführt irri                                                      gängen nach § 2 Nr. 2 bis 4 und § 3 von einem\n1. Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur                    höheren Studienhalbjahr ab zugelassen werden. § 2\nHebung des allgemeinberuflichen Wissens für                   Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.\ndie Ausbildung zu mittleren Berufen,\n(3) Soweit die Lehrgänge nach § 2 Nr. 2 bis 4 und\n2. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Er-                     § 3 nicht während der Wehrdienstzeit abgeschlossen\nlangung des Bildungsstandes, der der Fachschul-               werden können, ist die weitere Teilnahme nach § 5 a\nreife entspricht,                                             des Gesetzes in Verbindung mit dem Dritten Teil\n3. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Er-                     möglich.\nlangung des Bildungsstandes, der dem erfolg-\n(4) Auf Antrag kann der Soldat den Lehrgang\nreichen Besuch einer Mittelschule entspricht,\neinmal wechseln.\n4. Aufbaulehrgang Verwaltung von drei Studien-\nhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes                     (5) Wird die Dienstzeit des Soldaten verlängert,\nfür die Ausbildung als Beamter des gehobenen                  ist der bereits gewährte Unterricht auf den Gesamt-\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes.                         anspruch anzurechnen.\n§ 6\n(2) Die für die Teilnahme an den Lehrgängen\nnach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erforderliche Vorbildung                    (1) Die Wahlentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1\nist durch eine Prüfung an der Bundeswehrfach-                      ist der personalbearbeitenden Stelle schriftlich vor-\nschule oder durch Vorlage von Schulzeugnissen oder                 zulegen, und zwar von Soldaten, die in das Dienst-\nähnlichen Urkunden nachzuweisen. Besitzt der Sol-                  verhältnis eines Soldaten auf Zeit auf die Dauer von\ndat die erforderliche Vorbildung nicht, so kann                    1. acht und weniger als zwölf Jahren berufen wor-\nseine Zulassung von der Teilnahme an einem Vor-                        den sind, spätestens eineinhalb Jahre,\nbereitungslehrgang bis zur Dauer eines halben Jah-                 2. zwölf und mehr Jahren berufen worden sind,\nres abhängig gemacht werden.                                           spätestens zwei Jahre\nvor Beendigung des Dienstverhältnisses.\n§ 3                                (2) Der Verzicht auf die Teilnahme am allgemein-\nAls Ausnahme kann der allgemeinberufliche                       beruflichen Unterricht bedarf der Schriftform. Er\nUnterricht in einem Lehrgang von fünf Studien-                     soll gegenüber der personalbearbeitenden Stelle\nhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der                  innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 angegebenen\nder Hochschulreife entspricht, durchgeführt werden.                Fristen erklärt werden.\n(3) Ist der Soldat an der Einhaltung einer Frist\n1) Hebt auf Bundesqesd,.bl. III 53-4-4                             nach Absatz 1 ohne sein Verschulden verhindert","Nr. 64 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965                       1747\ngewesen, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung                                   § 10\nin den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist\n(1) Die Fachausbildung muß unverzüglich nach\ninnerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hin-\nBeendigung des Dienstverhältnisses begonnen wer-\ndernisses zu stellen.\nden.\n§ 7                            (2) Die Fachausbildung kann bei einer Berufung\n(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und we-   in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf\nniger als zwölf Jahren in das Dienstverhältnis eines   die Dauer von vier und weniger als sechs Jahren\nSoldaten auf Zeit berufen worden sind, werden          unter Freistellung vom militärischen Dienst im letz-\nunter Freistellung vom militärischen Dienst zum        ten Monat, bei einer Berufung auf die Dauer von\nGrundlehrgang in den letzten sechs Monaten, zu den     sechs und weniger als acht Jahren in den letzten\nanderen Lehrgängen im letzten Jahr vor Beendigung      drei Monaten der Wehrdienstzeit beginnen.\ndes Dienstverhältnisses kommandiert.                      (3) In besonders begründeten Fällen kann die\n(2) Soldaten, die auf die Dauer von zwölf und      Fachausbildung bereits während der Wehrdienst-\nmehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten     zeit, jedoch außerhalb des militärischen Dienstes,\nauf Zeit berufen worden sind, werden unter Frei-       durchgeführt werden. Sie ist auf die bei Beendi-\nstellung vom militärischen Dienst zum Grundlehr-       gung des Dienstverhältnisses zustehende Fachaus-\ngang in den letzten sechs Monaten, zu den anderen      bildung anzurechnen.\nLehrgängen in den letzten eineinhalb Jahren vor           (4) Eine ergänzende Fachausbildung kann bis\nBeendigung des Dienstverhältnisses kommandiert.        zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des\n(3) Von den in den Absätzen 1 und 2 bestimmten      Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn die\nFristen ist zugunsten des Soldaten abzuweichen,        zunächst gewährte Fachausbildung nicht dem in § 5\nwenn er infolge des Zeitpunkts der Beendigung          Abs. 5 des Gesetzes vorgesehenen Umfang ent-\nseines Dienstverhältnisses nicht in dem nach dieser    spricht. Dies gilt nicht für den Bewerber um eine\nVerordnung vorgesehenen Umfang den Unterricht          Anstellung im öffentlichen Dienst, dem eine Fach-\nbesuchen kann.                                         ausbildung im Vorbereitungsdienst einer Laufbahn\ngewährt worden ist. In besonderen Fällen können\n§ 8                         die Fristen nach Satz 1 verlängert werden.\n(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird         (5) Ausnahmsweise kann die Fachausbildung bis\nder Lehrgangsteilnehmer vom Vorbereitungslehr-         zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des\ngang in einen Lehrgang nach § 2 Nr. 2 bis 4 oder       Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn eine\nvom Vorkurs in einen Lehrgang nach § 3 eingewie-       praktische berufliche Tätigkeit für die Ausbildung\nsen oder von einem Studienhalbjahr in das nächst-      vorgeschrieben ist, als zweckmäßig anerkannt wird\nfolgende versetzt. Die Versetzung ist in einem         oder die Ausbildung von sonstigen Zulassungs-\nZeugnis auszusprechen, das die Bewertung der           voraussetzungen abhängt.\nLeistungen in den einzelnen Fächern enthält.\n(2) Nach erfolglosem Besuch eines Vorbereitungs-                               § 11\nlehrgangs kann der Lehrgangsteilnehmer nur noch\n(1) Der Antrag auf Fachausbildung ist schriftlich\nan einem Grundlehrgang teilnehmen. In den Lehr-\nvor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den\ngängen nach § 2 Nr. 2 bis 4 und § 3 schließt zwei-\nFällen des § 10 Abs. 2 bis 4 vor Beginn der Fach-\nmalige Nichtversetzung die weitere Teilnahme am\nausbildung beim Berufsförderungsdienst zu stellen.\nUnterricht aus.\nEr soll möglichst drei Monate vor Beendigung des\n(3) Die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Satz 1    Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 10 Abs. 2\nwerden durch eine Prüfung abgeschlossen.               bis 4 drei Monate vor Beginn der Fachausbildung\ngestellt werden. Der Soldat kann vor Stellung des\nAntrags eine Beratung durch den Berufsförderungs-\nZweiter Teil                     dienst beantragen.\nFadJ.ausbildung                      (2) Der Antrag muß das Berufsziel und den Zeit-\nraum der erstrebten Fachausbildung sowie die An-\nschrift der Bildungseinrichtung enthalten, deren Be-\n§ 9\nsuch gewünscht wird. Der Antragsteller hat die\n(1) Die Fachausbildung umfaßt die Ausbildung        zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen\nund Fortbildung der Soldaten auf Zeit für einen be-    Unterlagen beizubringen.\nstimmten Beruf.\n(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Die Fachausbildung wird in allen öffentlichen\nund privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben\n§ 12\nim Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin\ndurchgeführt. Die Durchführung im Ausland kann            (1) Die Bewilligung der beantragten Fachaus-\nals Ausnahme bewilligt werden, wenn sie geboten        bildung setzt voraus, daß sich der Soldat nach seiner\nist, ihre Dauer nicht wesentlich verlängert wird       geistigen, charakterlichen und körperlichen Ver-\nund keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.         anlagung sowie nach seiner Vorbildung für die\nPrivate Einrichtungen dürfen nur dann in Anspruch      Ausbildung eignet, eine erfolgreiche Fachausbildung\ngenommen werden, wenn eine erfolgreiche Fach-          zu erwarten ist und der erstrebte Beruf voraus-\nausbildung erwartet werden kann.                       sichtlich eine Lebensgrundlage bietet.","1748                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Vor Bewilli~Jtmg der Fachausbildung können         (2) Für den Antrag auf Gewährung einer Fach-\nder Leiter der ßundeswPh rfachschulc, der Diszipli-    ausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemein-\nnarvorgesetzte, die Bundesanstalt für Arbeitsver-       beruflichen Unterricht nach § 5 a Abs. 1 Nr. 2 des\nmittlung und Arbeitslosenversicherung, Ausbil-          Gesetzes gilt § 6 Abs. 1 entsprechend mit der Maß-\ndungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handels-,        gabe, daß die Anträge beim Berufsförderungsdienst\nHandwerks- und Lmdwirtsd1aftskammern und                zu stellen sind. Für den Antrag auf Fachausbildung\nberufsstä.ndische Organisationen gutachtlich gehört     selbst gilt § 11.\nwerden.\n(3) Der Antrag nach § 5 a Abs. 2 des Gesetzes ist\n§ 13                          spätestens sechs Monate vor Beendigung des Dienst-\nverhältnisses beim Berufsförderungsdienst zu stel-\nWird der Antrag ganz oder zum Teil wegen Nicht-      len.\nerfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 ab-\ngelehnt, so ist in der Entscheidung darauf hinzu-          (4) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.\nweisen, daß ein Antrag auf Bewilligung einer Fach-\nausbildung anderer Art nicht ausgeschlossen ist. Die                               § 18\nFachausbildung anderer Art ist spätestens innerhalb        (1) Soldaten, die auf die Dauer von\neines Monats nach Unanfechtbarkeit des Ableh-\n1. acht und weniger als zwölf Jahren,\nnungsbescheids beim Berufsförderungsdienst zu\nbeantragen und unverzüglich nach Bewilligung zu         2. zwölf und mehr Jahren\nbeginnen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.                 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\nberufen worden sind und von § 5 a Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetzes Gebrauch machen, sind in den Fällen der\n§ 14                           Nummer 1 im letzten Jahr, in den Fällen der Num-\n(1) Auf Antrag kann ein Ubergang aus der be-         mer 2 in den letzten eineinhalb Jahren vor Beendi-\nwilligten in eine andere Fachausbildung zugelassen      gung des Dienstverhältnisses für die Zeit vom\nwerden. Der Antrag ist zu begründen.                    militärischen Dienst freizustellen, die für die ihnen\nbewilligte Fachausbildung benötigt wird.\n(2) Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.\n(2) Soldaten, die auf die Dauer von\n§ 15                           1. acht und weniger als zwölf Jahren,\n2. zwölf und mehr Jahren\nDer Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung oder\nUnterbrechung der Fachausbildung sowie sonstige         in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\nUmstände, die für die bewilligte Fachausbildung         berufen worden sind und denen nach § 5 a Abs. 1\nvon Bedeutung sein können, sind vom ehemaligen          Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2\nSoldaten dem Berufsförderungsdienst unverzüglich        eine Fachausbildung vor Beendigung des Dienst-\nanzuzeigen.                                             verhältnisses gewährt wird, werden in den Fällen\nder Nummer 1 im letzten Jahr, in den Fällen der\nNummer 2 in den letzten eineinhalb Jahren vor\nDritter Teil                      Beendigung des Dienstverhältnisses unter Frei-\nAustausch von allgemeinberuflichem Unterricht       stellung vom militärischen Dienst so rechtzeitig zur\nund Fachausbildung                     Bundeswehrfachschule kommandiert, daß die Fach-\nausbildung noch während der Wehrdienstzeit durch-\ngeführt oder begonnen werden kann. Die bewilligte\n§ 16                           Fachausbildung ist unverzüglich nach Beendjgung\n(1) Der Austausch von allgemeinberuflichem Un-       des Unterrichts zu beginnen.\nterricht und Fachausbildung nach § 5 a Abs. 1 und 2        (3) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach § 5 a\ndes Gesetzes kann ganz oder zum Teil vorgenom-          Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes am allgemein-\nmen werden.                                             beruflichen Unterricht teilnehmen werden, sind un-\n(2) Soweit mit der Teilnahme am allgemein-           verzüglich nach Beendigung des Dienstverhältnisses\nberuflichen Unterricht der nach § 4 Abs. 1 des Ge-      zum Besuch der Bundeswehrfachschule aufzufordern.\nsetzes zur Verfügung stehende Zeitraum nicht voll\nin Anspruch genommen wird, kann nach § 5 a Abs. 1\nNr. 2 des Gesetzes eine Fachausbildung vor Beendi-                             Vierter Teil\ngung des Dienstverhältnisses durchgeführt oder                    Ubergangs- und Schlußvorschriiten\nbegonnen werden.\n(3) In besonderen Fällen kann von der Teilnahme                                 § 19\nam allgemeinberuflichen Unterricht zur Fachausbil-\nDer Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuf-\ndung und umgekehrt einmal gewechselt werden.\nlichen Unterricht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ist\nerfüllt, soweit der Soldat am dienstzeitbegleitenden\n§ 17                           Unterricht nach dem Soldatenversorgungsgesetz vom\n(1) Der Antrag auf Gewährung weiterer Teil-          26. Juli 1957 in der Fassung vom 8. September 1961\nnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5 a     (Bundesgesetzbl. I S. 1685) in Verbindung mit der\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist während des Besuchs       Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des\nder Bundeswehrfachschule beim Berufsförderungs-         Soldatenversorgungsgesetzes vom 17. August 1959\ndienst zu stellen.                                      (Bundesgesetzbl. I S. 657), geändert durch die Ver-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965                           1749\nordnung vom 4. September 1961 (Bundesgesetzbl. I                (2) Die Wehrbezirksverwaltung trifft die Ent-\nS. 1655), teilgenommen hat. Nimmt der Soldat am              scheidungen nach dem Zweiten Teil und nach den\nGrundlehrgang nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 teil, wird nur           §§ 16 und 20. Örtlich zuständig ist die Wehrbezirks-\ndie Teilnahme an allen Lehrgangsabschnitten des              verwaltung, in deren Bereich der Soldat seinen\nGrundlehrgangs nach bisherigem Recht in Höhe                 Standort oder der ehemalige Soldat seinen Wohn-\neines Studienhalbjahres auf den Anspruch nach § 4            sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit die\nAbs. 1 des Gesetzes angerechnet. Nimmt der Soldat            Auf gaben des Berufsförderungsdienstes im Bereich\nan den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder           einer Wehrbezirksverwaltung durch eine andere\n§ 3 teil, wird nur die Teilnahme an drei Lehrgangs-          Wehrbezirksverwaltung wahrgenommen werden, ist\nabschnitten des Aufbaulehrgangs nach bisherigem              diese zuständig. Die Wehrbezirksverwaltung Köln\nRecht in Höhe einc~s Studienhalbjahres auf den An-           ist örtlich zuständig für Soldaten oder ehemalige\nspruch nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes angerechnet.             Soldaten, die ihren Standort, Wohnsitz oder ge-\nwöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Die\n§ 20                           Wehrbezirksverwaltung Hannover ist örtlich zu-\nständig für ehemalige Soldaten mit Wohnsitz oder\nSoldaten auf Zeit, die am dienstzeitbegleitenden          gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin.\nUnterricht an der Bundeswehrfachschule nach dem\nSoldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli 1957 in der              (3) Die Wehrbereichsverwaltung trifft die Ent-\nFassung vom 8. September 1961 .in Verbindung mit             scheidung nach § 5 a Abs. 2 des Gesetzes. Ortlich\nder Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5               zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren\ndes Soldatenversorgungsgesetzes vom 17. August               Bereich der Soldat seinen Standort hat. Die Wehr-\n1959, geändert durch die Verordnung vom 4. Sep-              bereichsverwaltung III ist örtlich zuständig für Sol-\ntember 1961, teilgenommen oder auf die Teilnahme             daten, die ihren Standort im Ausland haben.\nverzichtet haben oder nach Artikel II des Zweiten\nGesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungs-                  (4) Die personalbearbeitenden Stellen sind zu-\ngesetzes vom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I               ständig für die Kommandierung zur Bundeswehr-\nS. 603) teilnehmen, können auf Antrag die Fachaus-           f achschule und die Freistellung vom militärischen\nbildung unter Freistellung vom militärischen Dienst          Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung wäh-\nbei einer Berufung in das Dienstverhältnis eines             rend des Dienstverhältntsses.\nSoldaten auf Zeit auf die Dauer von acht Jahren im\nletzten halben Jahr, bei einer Berufung auf die\nDauer ·von zwölf Jahren im letzten Jahr der Wehr-                                     •§ 22\ndienstzeit beginnen.\nDie Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5\n§ 21                           des Soldatenversorgungsgesetzes vom 17. August\n(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule trifft die        1959 2 ) (Bundesgesetzbl. I S. 657), geändert durch die\nEntscheidungen nach dem Ersten Teil, die Entschei-           Verordnung vom 4. September 1961 (Bundesgesetz-\ndung nach § 8 Abs. 1 Jedoch im Einvernehmen mit              blatt I S. 1655), wird aufgehoben.\nder Lehrerkonferenz. Ortlich zuständig ist der Leiter\nder Bundeswehrfachschule, zu der der Soldat kom-\nmandiert wird oder kommandiert worden ist. Ent-\n§  23\nsprechendes gilt für die Teilnahme von ehemaligen\nSoldaten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unter-                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-\nricht.                                                       tember 1964 in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel\n2) Bundesqesetzbl. JJl 53-4-4","1750                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung ·\nzur Durchführung des Artikels II des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 26. Oktober 1965\nSC1mmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 53-4-5\nAuf Grund des Artikels II Abs. 3 Satz 3 des Zwei-         dung mit der Verordnung zur Durchführung der\nten Gestzes zur Änderung des Soldatenversorgungs-            §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes vom\ngesetzes vom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I               17. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 657), ge-\nS. 603) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-            ändert durch die Verordnung vom 4. September\nmung des Bundesrates:                                        1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1655).\n2. Der allgemeinberufliche Unterricht beginnt im\n§ 1                                letzten Dienstjahr so rechtzeitig, daß der An-\nDie Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und           spruch bis zum Ende der Wehrdienstzeit erfüllt\n5 a des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Ok-              werden kann.\ntober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) gilt für                                       § 2\nUnteroffiziere und Mannschaften, die vor dem\n1. September 1964 auf die Dauer von weniger als\nDie Erfüllung von Ansprüchen auf Ausbildung und\nacht Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten        Weiterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Soldaten-\nauf Zeit berufen worden sind, entsprechend mit fol-       versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der Fas-\ngender Maßgabe:                                           sung vom 8. September 1961 bleibt unberücksichtigt.\n1. Der Umfang des allgemeinberuflichen Unterrichts\n§ 3\nrichtet sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz\nvom 26. Juli 1957 in der Fassung vom 8. Septem-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-\nber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1685) in Verbin-       tember 1964 in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesmin_ister der Verteidigung\nvon Hassel","Nr. 64  -~~ Tag der Ausga_be: Bonn, den 4. November 1965                                                                                  1751\nB undesgcsetzblatt\nTeil II\nTag                                                             Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 43, ausgegeben am 27. Oktober 1965\n20. 10. 65 Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und\neiner gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1453\n13. 10. 65 Bckännlmachung des Obereinkommens zur Vorläufigen Regelung für ein Weltweites Kom-\nmerzielles Satelliten-Fernmeldesystem sowie des Sonderübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1498\nNr. 44, ausgegeben am 28. Oktober 1965\n21. 10. 65 Gesetz zum Vertrag vom 21. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKaiserreich .iHhiopien über die Entschädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien . . . . .                                                          1521\n22. 10. 65 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-\nzölle - Belgien und Luxemburg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1525\nifoclcrl Bunclesgcsetzbl. Jll 613-2-1 (Anlage)\n24. 9. 65  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums in der am 2. Juni 1934 in London beschlossenen Fassung (In-\nkrafl.trelen für die Tschechoslowakei) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1531\n6. 10. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen\nauf See (S(~estraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1532\n8. 10. 65 ß(~kanntnwchung ülwr das übereinkommen zur Eingliederung der Internationalen Pappel-\nkommission in die! Ern~ihrungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen                                                                  1533\nNr. 45, ausgegeben am 30. Oktober 1965\n25. 10. 65 Achluncldreißigsl.e Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-\nzöllc     2. NeufcsLsdzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1549\nAnderl nundcsqesclzbl. Ill 613-2-1 (Anlage)\n26. 10. 65 Verordnun~ über die Gew~lhrung von Zollvorrechten an Berufskonsulate der Vereinigten\nSläalc~n von Brasilien und ihre Milglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1565\n22. 9. 65  BekannLmiJchunq ülwr d(,n Geilungsbereich des Madrider Abkommens über die Unterdrük-\nkung lälsdwr oder irrdührender Herkunftsangaben in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon\nbE:)schlossenen f-ilssung (lnkraftlreten für Japan) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1570\n24. 9. 65  Bekannlrrwchung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung\n(TnkraHLreten für Belgien, Japan und die Sowjetunion) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1571\n8. 10. 65 Bekannlrnädrnng über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zwischenstaat-\nliche Bern Lende Seeschiffohrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1572","1752                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesützbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                    Tag des\nDdi.urn und Bezeichnung der Verordnung                                            Bundesanzeiger                   Inkraft-\nNr.           vom                tretens\n13. 10. 65       Tarif für di(! Schiffohrlabgaben auf dem kanali-\nsierten Main und T,uif für die Schiffahrtabgaben\n<lUf den Bundcswc1ssc!rstraßen Main und Regnitz                                   196       16. 10. 65               1. 11. 65\n20. 10. 65       Verordnung dc:=:!r Bundesmonopolverwaltung für\nBranntwein über die Festsetzung des Durch-\nschnittsbetrags der Kosten, die die Bundes-\nmonopolverwaltung für Branntwein durch die\nNichlübernahme des ablieferungsfreien Brannt-\nweins erspart (§ 79 Abs. 1 des Gesetzes über das\nBranntweinmonopol), für das Betriebsjahr 1965/66                                 203        27-. 10. 65              1. 10. 65\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III\n612-7-11\n25. 10. 65        Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung                                    204        28. 10.65               1. 11. 65\nAndert Bundesgesetzbl. 111 9026-1, 9026-1-1\n26. 10. 65        Vierte Verordnung zur Änderung der Deutschen\nArzncitaxe 19]6                                                                  205        29. 10. 65             15. 11. 65\nAndert Bundesgesetzbl. 111 2121-4\n18. l 0. 65      Anordnung über die Ubertragung der Befugnis\nzur Genehmigung von Nebentätigkeiten im Ge-\nschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen                                  206        30. 10.65              19. 8.65\n25. 10. 65        Neununddreißigste Verordnung zur Änderung des\nDeutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungszölle\n2. Verlängerung)                                                                 206        30. 10. 65             31. 10. 65\nAndert Bundesgeselzbl. 111 613-2-1 (Anlage)\n26. 10. 65       Verordnung TSF Nr. 9/65 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Krnftfahrzeugen                                             206       30. 10. 65               1. 11. 65\ntt\"'~ r. aus q e b er:  Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDüs J3undesqesetzblalt erscheint in drei Teilc,n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer\nAusferliqunq verkündet. In Teil III wird clas als fortgeltend lüstqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10. Juli l!l5B (Bundc,sqesclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqshedinqunqen für Teil I und Jl: Laufend c r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich tür Teil I und T2il II je Dlv! 6,-.\nEin z e J s 1. ü c k e je ilnqeidrHJerw 24 Seiten DM 0,40 ge~Jen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKüln 3 99 oder nach l3ewhlung au! Grnnd einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}