{"id":"bgbl1-1965-64-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":64,"date":"1965-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/64#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_64.pdf#page=15","order":5,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften","law_date":"1965-09-23T00:00:00Z","page":1743,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965                           1743\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Unterofüzi.ere und Mannschaften\nVom 23. September 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 51-1-6 1 )\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes                       Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\nvom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt                 dienst leisten, zum Feldwebel zu befördern,\ngeändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des                      a) den Divisionskommandeuren,\nSoldatengesetzes vom 6. April 1965 (Bundesgesetz-                          dem Kommandeur der Depotorganisation\nblatt I S. 305) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anord-                       für die Soldaten, die ihnen unterstehen,\nnung des Bundespräsidenten über die Ernennung\nsoweit die Ausübung nicht nach den Num-\nund Entlassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bun-\nmern 1 und 2 übertragen worden ist,\ndesgesetzbl. I S. 422) ordne ich an:\nb) den Kommandierenden Generalen,\nI.                                     dem Amtschef des Truppenamtes\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,\nDie Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-\nsoweit die Ausübung nicht nach den Num-\nlassung der Offizieranwärter übertrage ich\nmern 1 und 2 und dem Buchstaben a über-\ndem Amtschef des Personalstammamtes der Bun-                            tragen worden ist;\ndeswehr.\n4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\nII.                                 Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften\n(1) Im Heer übertrage ich                                           im übrigen und die Ausübung des Rechts zur\n1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem                          Beförderung der Angehörigen der Reserve außer-\nMannschaftsdienstgrad zu befördern,                                halb des Wehrdienstes\nden Kompaniechefs, Batteriechefs und Staffel-                      dem Leiter der Stammdienststelle des Heeres.\nkapitänen\n(2) Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 Nr. 2\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen;                       und 3 umfaßt auch die Beförderung der Mannschaf-\n2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem                     ten und Unteroffiziere bei ihrer Berufung in das\nMannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den                   Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.\nGrundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis\neines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die                     (3) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3\nAusübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol-                bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Militär-\ndaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst                musikdienstes, der Stammdienststelle, des fliegen-\nleisten, bis zum Feldwebel zu befördern,                       den Personals, des Prüferpersonals, des Flugsiche-\nrungspersonals und des Flugbetriebspersonals der\na) den Bataillonskommandeuren,                                 Heeresfliegertruppe sowie auf die Heeresunteroffi-\nden Chefs der Chirurgischen Lazarette und                  zierschüler. In diesen Fällen ist der Leiter der\nder Feldlazarette                                          Stammdienststelle des Heeres zuständig.\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,\nsoweit die Ausübung nicht nach Nummer\nübertragen worden ist,                                                                    III.\nb) den Brigade- und Regimentskommandeuren,\n(l) In der Luftwaffe übertrage ich\nden Kommandeuren der Schulen,\nden Korpstruppenkommandeuren und                           1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf\nden Kommandeuren der Depotgruppen                              Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit oder In-\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,                       spektion und Soldaten, die auf Grund der Wehr-\nsoweit die Ausübung nicht nach Nummer                          pflicht Wehrdienst leisten, zu einem Mannschafts-\nund nach dem Buchstaben a übertragen wor-                      dienstgrad zu befördern,\nden ist;                                                       den Staffelkapitänen, Kompaniechefs und Inspek-\ntionschefs\n3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\nEntlassung der Mannschaften und Unteroffiziere                     für die Soldaten, die ihnen unterstehen;\nbis zum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers und               2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit dem\ndie Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und                     untersten Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten,\nl) Hebt auf Bundcsgesetzbl. III 51-1-6                                 die den Grundwehrdienst leisten, in das Dienst-","1744                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nverhä.ltnis eines Soldcilen auf Zeit zu berufen,                                V.\nsowie die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit\n(1) Im Bereich der Territorialen Verteidigung und\nauf Slellen der Stellenplä.ne ihrer Truppenteile,\nSchulen oder Dienststellen und Soldaten, die auf     der Basisorganisation übertrage ich\nGrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, bis        1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem\nzum Feldw_ebel zu befördern,                            Mannschaftsdienstgrad zu befördern,\na) den Geschw<ld(~rkommodornn,                          den Kompaniechefs, Batteriechefs,\nden Regimentskommandeuren,                           den Leitern der Krankenpflegeschulen der Bun-\ndE~n Kommandeuren der Schulen,                       deswehr\ndem Lei lcr des Mc.1lerialamtes der Luftwaffe        für die Soldaten, die ihnen unterstehen;\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,\nsoweit die Ausübung nicht nach Nummer 1          2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem\nübertragen worden ist,                               Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den\nb) den Divisionskommandeuren                            Grundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis\neines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,             Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol-\nsoweit die Ausübung nicht nach Nummer                daten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\nund dem Buchstaben a übertragen worden ist,          leisten, bis zum Feldwebel zu befördern,\nc) den Kommandierenden Generalen der Luft-               a) den Bataillonskommandeuren,\nwaffengruppe und dem Amtschef des Luft-                  den Kommandeuren der Verteidigungskreise,\nwaffenamtes                                              den Chefärzten der Bundeswehrlazarette\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,\nsoweit die Ausübung nicht nach Nummer                    für die Soldaten, die ihnen unterstehen,\nund den Buchstaben a und b übertragen wor-               soweit die Ausübung nicht nach Nummer\nden ist;                                                 übertragen worden ist,\nb) dem Höheren Fernmeldeführer der Terri-\n3. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit bis\ntorialen Verteidigung, den Kommandeuren\nzum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers auf\nder Logistiktruppen bei den Deutschen Bevoll-\nStellen der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Schu-\nmächtigten,\nlen oder Dienststellen und Soldaten, die auf\nGrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, zu                 den Kommandeuren der Verteidigungsbezirke,\nentlassen,                                                   den Regimentskommandeuren\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,\na) den Divisionskommandeuren\nsoweit. die Ausübung nicht nach Nummer\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,                 und dem Buchstaben a übertragen worden ist,\nb) den Kommandierenden Generalen der Luft-\nc) den Befehlshabern im Wehrbereich und\nwaffengruppen und dem Amtschef des Luft-\nden Deutschen Bevollmächtigten\nwaffenamtes\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,\nsoweit die Ausübung nicht nach Nummer 1\nsoweit die Ausübung nicht nach dem Buch-\nund den Buchstaben a und b übertragen wor-\nstaben a übertragen worden ist;\nden ist,\n4. die Ausübung <;les Rechts zur Ernennung und              d) dem Befehlshaber der Territorialen Verteidi-\nEntlassung im übrigen und die Ausübung des                   gung\nRechts zur Beförderung der Angehörigen der\nfür die Soldaten, die ihm unterstehen,\nReserve außerhalb des Wehrdienstes\nsoweit die Ausübung nicht nach den vorste-\ndem Leiter der Stammdienststelle der Luftwaffe.             henden Bestimmungen übertragen worden ist.\n(2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3        (2) Ferner übertrage ich\nbezieht sich nicht auf die Angehörigen des Sani-\ntätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des fliegen-    1. die Ausübung des Rechts,         einen Soldaten zu\nden Personals, des Flugsicherungskontrollpersonals,         einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern,\nder Stammdienststelle und die Soldaten, die sich in          den Kompaniechefs des Stabs- und Versorgungs-\neiner integrierten Verwendung befinden. Für diese           bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-\nSoldaten ist der Leiter der Stammdienststelle der            gung und des Deutschen Stabsbataillons AFCENT\nLuftwaffe zuständig.                                         für die Soldaten, die ihnen unterstehen;\n2. die Ausübung des Rechts, Mannschaften und\nIV.                              Unteroffiziere bis zum Feldwebel zu befördern,\nIn der Marine übertrage ich die Ausübung des              den Kommandeuren des Stabs- und Versorgungs-\nRechts zur Ernennung und Entlassung der Unter-               bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-\noffiziere und Mannschaften und die Beförderung               gung und des Deutschen Stabsbataillons AFCENT\nvon Angehörigen der Reserve außerhalb des Wehr-              für die Soldaten, die ihnen unterstehen,\ndienstes                                                     soweit die Ausübung nicht nach Nummer 1 über-\ndem Leiter der Stammdienststelle der Marine.              tragen worden ist.","Nr. 64 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965                           1745\n(3) Die Ausübung des Rechls zur Ernennung und              denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung\nEntlassung im übrigen überl.ra~Je ich                         und Entlassung übertragen habe.\ndem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit--\nkraft, der der Soldat angehört.                                                     VII.\n(4) Die Ubertragung nach den Absätzen 1 und 2                 § 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der\nbezieht sich nicht auf die Anqchörigen des Militär-           Fassung vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162)\nmusikdienstes und des MAD. Für diese Soldaten ist             bleibt unberührt.\nder Leiter der Slammdicmststelle der Teilstreitkraft\nzuständig, der der Soldat angehört.                                                    VIII.\nDiese Anordnung tritt am 1. Dezember 1965 in\nKraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage hebe ich\nVI.                           meine Anordnung über die Ernennung und Entlas-\nFür besondere Fülle behalte ich mir die Ernen-             sung der Unteroffiziere und Mannschaften vom\nnung und Entlassung auch in den Fällen vor, in                20. August 1963 2 ) (Bundesgesetzbl. I S. 702) auf.\nBonn, den 23. Septf~mber 1965\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel\n2) Bundesqe•;el.zbl. TIJ 51-1-6"]}