{"id":"bgbl1-1965-64-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":64,"date":"1965-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_64.pdf#page=1","order":4,"title":"Neufassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)","law_date":"1965-10-22T00:00:00Z","page":1729,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["1729\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                  Ausgegeben zu Bonn am 4. November 1965                                                                                                 · Nr.  64\nTag                                                         Inhalt                                                                                            Seite\n22. 10. 65  Neufassung des LuHverkehrsgesetzes (LuftVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1729\nErsetzt füzndesgcselzlJJ. III 96-1\n23. 9. 65   Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften . . . . . . .                                                        1743\nSammlung cles Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 51-1-6; hebt auf Bundesgesetzbl. III 51-1-6\n2G. 10. 65  Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . .                                                    1746\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 53-4-4; hebt auf Bundesgesetzbl. III 53-4-4\n26. 10. 65  Verordnung zur Durchführung des Artikels II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des\nSoldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1750\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 53-4-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 43, Nr. 44 und Nr. 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1751\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1752\nBekanntmachung\nder Neufassung des Luftverkehrsgesetzes {luftVG)\nVom 22. Oktober 1965\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-                              des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über\nrung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) vom                                die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter\n25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529) wird nach-                            vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213)\n, stehend der vom 1. Oktober 1965 an geltende Wort-\nbekanntgemacht.\nlaut des Luftverkehrsgesetzes vom 1. August 1922\n(Reichsgesetzbl. I S. 681) in der Fassung                                  · Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-\nder Bekanntmachung vom 10. Januar 1959 (Bun-                             rung des Luftverkehrsgesetzes (6; Änderung) vom\ndesgesetzbl. I S. 9),                                                   25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529) gilt das Luft-\nverkehrsgesetz nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndes Gesetzes über Zuständigkeiten in der Luft-\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nverkehrsverwaltung vom 8. Februar 1961 (Bun-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndesgesetzbl. I S. G9),\nverordnungen, die auf Grund des Luftverkehrs-\ndes Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsge-                           gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes erlassen\nsetzes (6. Änderung) vom 25. Juli 1964 (Bundes-                         werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ngesetzbl. I S. 529),                                                    Uberleitungsgesetzes, soweit in diesen Rechtsver-\ndes Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßen-                         ordnungen die Geltung in Berlin nicht ausdrücklich\nverkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetz-                           ausgeschlossen wird. Die Beschränkungen der Luft-\nblatt I S. 921),                                                        hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.\nBonn, den 22. Oktober 1965\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","1730                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nLuftverkehrsgesetz (LuftVG) *)\nin der Fassung vom 22. Oktober 1965\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt: Luftverkehr                                 §§\n1. UnL<!rc.1bschnitt     Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal ..........               .  1- 5\n2. Unlcrabschnil.l      Flugplätze ...................................                .  6-19\nJ. Unterabschnitt        Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen ...                . 20-24\n4. Untcr,1bschnitt       Verkehrsvorschriften ........................                 . 25-27\n5. Untcrubschnilt        Enteignung ..................................                 . 28\n6. Unterabschnitt        Gemeinsame Bestimmungen ..................                    . 29-32\nZweiter Abschnitt: Haftpflicht\n1. Unl<,?rabschniLt     1-Iaftung für Personen und Sachen, die nicht im\nLuftfahrzeug befördert werden . . . . . . . . . . . . . . . . . 33-43\n2. UnLerabsc.hnitt       Haftung aus dem Beförderungsvertrag . . . . . . . . . .         44-52\n3. Unterabschnitt        Haftung für militärische Luftfahrzeuge . . . . . . . . . .      53-54\n4. UnLerabsc.hnilt       Gemeinsame Bestimmungen für die Haftpflicht                     55-57\nDritter Abschnitt\nStraf- und Bußgeldvorschriften                                  58-62\nErster Abschnitt                             3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes versichert ist oder durch\nLuftverkehr                                 Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicher-\nheit geleistet hat und\n1. Unterabschnitt\n4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so\nLuftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal                            gestaltet ist, daß das durch seinen Betrieb ent-\nstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand\n§1                                 der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.\n(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahr-                         (2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 be-\nzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz,                     darf auch das sonstige Luftfahrtgerät.\ndas Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung\n(3) Auf Fallschirme und Startgeräte sind die Vor-\nvom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70) und\nschriften des Absatzes 1 über die Verkehrszulassung\ndurch die zur Durchführung dieser Gesetze erlasse-\nsinngemäß anzuwenden.\nnen Rechtsvorschriften beschränkt wird.\n(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die\n(2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler,                       Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor-\nLuftschiffe, Segelflugzeuge, Frei- und Fesselballone,                     liegen.\nDrachen, Flugmodelle und sonstige für die Benut-\nzung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere                            (5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staats-\nRaumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper.                           zugehörigkeitszeichen und eine besondere Kenn-\nzeichnung zu führen.\n§2                                (6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.\n(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren,\nwenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrs-                               (7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich\nzulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung                         dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind,\nvorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deut-                         dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich\nschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen                       dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise\nsind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr nur zu-                           dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren,\ngelassen, wenn                                                            Der Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen\nzwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik\n1. das Muster des Luftfahrzeugs                      zugelassen     ist\nDeutschland oder ein für beide Staaten verbindliches\n(Musterzulassung),\nUhereinkommen etwas anderes bestimmt.\n2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der\n(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät geführt ist,\nallgemein oder für den Einzel.fall erteilt, mit Auf-\n''') Ernel:zt l3undeSij(:selzbl. III !!6-1                                lagen verbunden und befristet werden.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965                       1731\n§ 3                                            2. Unterabschnitt\n(1) Luftfahrzeuge werden in die Luftfahrzeugrolle                          Flugplätze\nnur eingetragen, wenn sie im ausschließlichen Eigen-\ntum deutscher Staatsangehöriger stehen. Juristische                              § 6\nPersonen und Cesellschaften des Handelsrechts mit\n(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segel-\ndem Sitz im Inland werden deutschen Staatsange-\nfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt\nhörigen gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil\noder betrieben werden. Die Genehmigung kann mit\nihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsäch-\nAuflagen verbunden und befristet werden.\nliche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen\nzusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtig-        (2) Vor Erteilung der Genehmigung ist insbeson-\nten oder persönlich haftenden Personen deutsche        dere zu prüfen, ob die geplante Maßnahme die\nStaatsangehörige sind. Die für die Verkehrszulas-      Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung\nsung zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnah-      und des Städtebaus angemessen berücksichtigt. Ist\nmen zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.       das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet\noder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die\n(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Vor-\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird,\naussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.\nist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich\nspäter solche Tatsachen, so kann die Genehmigung\n§ 4                         widerrufen werden.\n(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luft-     (3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem\nfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird       allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu\nnur erteilt, wenn                                      versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb\n1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter       des beantragten Flughafens die öffentlichen Inter-\nbesitzt,                                           essen in unangemessener Weise beeinträchtigt wer-\n2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen        den.\nhat,                                                  (4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu\n3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als     ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfest-\nunzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug  stellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine\nzu führen oder zu bedienen,                        Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich,\n4. der Bewerber eine Prüfung nach der Prüfordnung      wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes\nfür Luftfahrtpersonal bestanden hat.               wesentlich erweitert oder geändert werden soll.\n(2) Die Vorschriften d-es Absatzes 1 sind auf\nsonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden,                                 § 7\nsoweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsver-\nordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.    (1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antrag-\nsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6)\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Vor-  erforderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn eine\naussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.       Prüfung ergeben hat, daß die Voraussetzungen für\n(4) Bei Ubungs- und Prüfungsflügen in Begleitung    die Erteilung der Genehmigung voraussichtlich vor-\nvon Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer     liegen.\nals diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder          (2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht\nbedienen. Bei Ubungs- und Prüfungsflügen ohne          überschreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch\nBegleitung von Fluglehrern bedürfen Luftfahrer          auf Erteilung der Genehmigung nach § 6,-\nkeiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt,\ndie von Fluglehrern angeordnet und beaufsichtigt          (3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde\nwerden.                                                können Grundstücke, die für die Genehmigung in\nBetracht kommen, auch ohne Zustimmung des Be-\n§ 5\nrechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen\n(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Fallschirm-  und sonstige Vorarbeiten vornehmen, die für die\nabspringer auszubilden, bedarf unbeschadet der Vor-    endgültige Entscheidung über die Eignung des Ge-\nschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Erlaubnis    ländes notwendig sind. Zum Betreten von Wohnun-\nkann mit Auflagen verbunden und befristet werden.       gen sind sie nicht berechtigt.\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen       (4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vor-\ndie Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche          arbeiten von Auflagen abhängig machen. Ist durch\nSicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann           die Vorarbeiten ein erheblicher Schaden zu erwar-\noder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich       ten, hat die Genehmigungsbehörde Sicherheitslei-\nungeeignet sind; ergeben sich später solche Tat-        stung durch den Antragsteller anzuordnen.\nsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die            (5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden ver-\nErlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn         ursacht werden, hat der Antragsteller unverzüglich\nsie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.    nach Eintritt des jeweiligen Schadens volle Entschä-\n(3) Die praktische Ausbildung darf nur von Per-     digung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des\nsonen vorgenommen werden, die eine Lehrberechti-        Geschädigten den früheren Zustand wiederherzu-\ngung nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal         stellen. Uber Art und Höhe der Entschädigung ent-\nbesitzen (Fluglehrer).                                 scheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.","1732                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 8                              (4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der\nvon der Landesregierung bestimmten Behörde oder\n(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränk-\nbei der von ihr bezeichneten Stelle spätestens inner-\ntem Bauschulzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt,\nhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Aus-\nbestehende nur geändert werden, wenn der Plan\nnach § 10 vorher festgestellt ist.                       legung schriftlich zu erheben.\n(5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 sind die\n(2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von un-\nEinwendungen gegen den Plan von der durch die\nwesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung\nLandesregierung bestimmten Behörde mit allen Be-\nunterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung\nteiligten zu erörtern. Soweit eine Einigung nicht\nliegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht\nzustande kommt, wird über die Einwendungen in\nbeeinflußt werden oder wenn der Kreis der Betei-\nder Planfeststellung entschieden.\nligten bekannt ist oder ohne ein förmliches Aus-\nlegungsverfahren ermittelt werden kann und mit              (6) Werden öffentliche Interessen berührt, für die\nden Beteiligten entsprechende Vereinbarungen ge-         die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von\ntroffen werden.                                          Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden,\ngegeben ist, und kommt eine Verständigung zwi-\n§ 9                           schen der Planfeststellungsbehörde und den genann-\n(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen    ten Behörden nicht zustande, so hat die Planfest-\nRechtsvorschriften      notwendigen    öffentlich-recht- stellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundes-\nlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse          minister für Verkehr zu entsch~iden.\nund Zustimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-         (7) Die Feststellung des Plans und die Entschei-\nrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer         dungen über die Einwendungen sind zu begründen\nund den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend      und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittel-\ngeregelt. Unberührt bleiben die Zuständigkeit des        belehrung zuzustellen.\nBundesministers für Verkehr nach § 9 Abs. 4 des\nGesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung                                   § 11\nund die Zustctndigkeit der für die Baugenehmigun-           Die Vorschriften des § 26· der Gewerbeordnung\ngen zuständigen Behörden.                                gelten für Flughäfen entsprechend. Dies gilt auch\n(2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Unter-      dann, wenn der Flughafen nicht gewerblichen, son-\nnehmer die Errichtung und Unterhaltung der An-           dern öffentlichen Zwecken dient.\nlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl\noder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten                                   § 12\nGrundstücke geuen Gefahren oder Nachteile not-               (1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den\nwendig sind.                                             Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend\n(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind  für den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3\nBeseitigungs- und Anderungsansprüche gegenüber           bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutz-\nfestgestellten Anlagen ausgeschlossen.                   bereich). Der Plan muß enthalten\n(4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren      1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie\nnach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom              umgebenden Schutzstreifen (Start- und Lande-\nPlan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen,             flächen),\ndaß der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte          2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start-\ninsoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zu-            und Landeflächen nicht länger als je 1 000 Meter\nlässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so kön-            und seitlich der Start- und Landeflächen bis zum\nnen sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens            Beginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit\nbei der Enteignungsbehörde beantragen. Im übrigen             sein sollen,\ngilt § 28.                                                3. der Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des\nSystems der Start- und Landeflächen liegen soll,\n§ 10\n4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte\n(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Lan-          der Start- und Landeflächen liegen sollen,\ndesregierung bestimmte Behörde. Sie stellt den Plan       5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits der\nfest und trifft die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.            Außenkanten der Sicherheitsflächen an deren\n(2) Die Pläne sind der von der Landesregierung            Enden mit einem Offnungswinkel von je 15 Grad\nbestimmten Behörde zur Stellungnahme vorzulegen.             anschließen; sie enden bei Hauptstart- und Haupt-\nDiese hat alle beteiligten Behörden des Bundes, der          landeflächen in einer Entfernung von 15 Kilo-\nLänder, der Gemeinden und die übrigen Beteiligten            metern, bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen\nzu hören und ihre Stellungnahme der Planfost-                in einer Entfernung von 8,5 Kilometern vom\nstellungsbehörde zuzuleiten.                                 Startbahnbezugspunkt.\n(3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemein-           (2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die\nden, die durch das Bauvorhaben betroffen werden,         für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige\nzwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Zeit und Ort        Behörde die 'Errichtling von Bauwerken im Umkreis\nder Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen, um        von 1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafen-\njedermann, dessen Belange durch den Bau und den          bezugspunkt sowie auf den Start- und Landeflächen\nBetrieb des Flugplatzes berührt werden, Gelegen-         und den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der\nheit zur Außerung zu geben.                              Luftfahrtbehörden genehmigen.","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965                       1733\n(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens                                  § 15\nist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforder-\n(1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume,\nlich, wenn die Bauwerke folgende Begrenzung\nFreileitungen, Masten, Dämme sowie für andere\nüberschreiten sollen:\nAnlagen und Geräte. §. 12 Abs. 2 ist auf Gruben,\n1. außerhalb der Anflugsektoren                         Anlagen der Kanalisation und ähnliche Boden-\na) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um        vertiefungen sinngemäß anzuwenden.\nden Flughafenbezugspunkt eine Höhe von\n(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten\n25 Metern; für Flughäfen, die den Klassen A\nLuftfahrthindernisse bedarf der Genehmigung. Falls\nbis D des Anhangs 14 des Abkommens über\ndie Genehmigung von einer anderen als der Bau-\ndie Internationale Zivilluftfahrt entsprechen,\ngenehmigungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der\nbeträgt die Höhe 15 Meter (Höhen bezogen\nZustimmung der Luftfahrtbehörde. Ist eine andere\nauf den Flughafenbezugspunkt),\nGenehmigungsbehörde nicht vorgesehen, so ist die\nb) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer      Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich.\nHalbmesser um den Flughafenbezugspunkt\ndie Verbindungslinie, die von 45 Meter Höhe                                § 16\nbis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den\nFlughafenbezugspunkt) ansteigt;                    (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten\nhaben auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dul-\n2. innerhalb der Anflugsektoren\nden, daß Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse\na) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu       (§ 15), welche die nach den §§ 12 bis 15 zulässige\neinem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt       Höhe überragen, auf diese Höhe abgetragen werden.\nvon 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart-     Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die\nund Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer     Verpflichtung zur Duldung auf die Beseitigung der\nbei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die       Vertiefungen. Ist die Abtragung oder Beseitigung\nVerbindungslinie, die von 0 Meter Höhe an       der Luftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durch-\ndiesem Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen be-       führbar, so sind die erforderlichen Sicherungsmaß-\nzogen auf den Startbahnbezugspunkt der be-      nahmen für die Luftfahrt zu dulden.\ntreffenden Start- und Landefläche) ansteigt,\n(2) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen\nb) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer\nBerechtigten und eine nach anderen Vorschriften\nHalbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei\nbestehende Verpflichtung, diese Maßnahmen auf\nHauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe\neigene Kosten selbst durchzuführen, bleiben un-\nvon 100 Metern (Höhe bezogen auf den\nberührt.\nStartbahnbezugspunkt der betreffenden Start-\n§ 17\nund Landeflächen).\nBei der Genehmigung von Landeplätzen und\n(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und\nSegelfluggeländen können die Luftfahrtbehörden\nzum Schutz der Allgemeinheit können die Luft-\nbestimmen, daß die zur Erteilung einer Baugeneh-\nfahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen\nmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bau-\n2 und 3 davon abhängig machen, daß die Baugeneh-\nwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser\nmigung unter Auflagen erteilt wird.\num den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden\nPunkt nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden\n§ 13\ngenehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich).\nSofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich          Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12\ninfolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des       Abs. 4, §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.\nVerwendungszwecks des Flughafens in bestimmten\nGeländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht                                § 18\nin dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig\nsind, können die Luftfahrtbehörden für diese Ge-            Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigen-\nländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bau-       tümern von Grundstücken im Bauschutzbereich und\nwerke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden              den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser\nkönnen.                                                  Grundstücke Berechtigten sowie den dinglich Be-\n§ 14                          rechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde\nbekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind,\n(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für\nbekanntzugeben oder in ortsüblicher Weise öffent-\ndie Erteilung einer Baugenehmigung zuständige\nlich bekanntzumachen.\nBehörde die Errichtung von Bauwerken, die eine\nHöhe von 100 Metern über der Erdoberfläche über-                                    § 19\nschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehör-           (1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der\nden genehmigen; § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.           Vorschriften der §§ 12, 14 bis 17 dem Eigentümer\n(2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als        oder einem anderen Berechtigten Vermögensnach-\n30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen           teile, so ist hierfür eine angemessene Entschädigung\nBodenerhebungen, sofern die Bodenerhebungen              in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nut-\nmehr als 100 Meter aus der umgebenden Landschaft         zung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache\nherausragen; in einem Umkreis von 10 Kilometern          unter gerechter Abwägung der Interessen der All-\num den Flughafenbezugspunkt gilt dabei als Höhe          gemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen.\nder umgebenden Landschaft die Höhe des Flughafen-        Für Vermögensnachteile, die nicht im unmittel-\nbezugspunkts.                                            baren Zusammenhang mit der Beeinträchtigung","1734                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Tei_l I\nstehen, isl den in S,.llz 1 bezeichneten Personen eine    rufen. Die Genehmigung kann versagt werden,\nEntschädigung zu Zdhlen, wenn und soweit dies zur        wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die\nAbwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten           nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen\ngeboten erscheint.                                       sind.\n(2) Unterläßt der Berechligte eine Änderung der                                § 21\nNutzung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich              (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sa-\nseine Entschädigung um den Wert der Vermögens-            chen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf be-\nvorteile, die ihm bei Ausübung der geänderten Nut-       stimmten Linien öffentlich und regelmäßig beför-\nzung erwachsen wliren.                                   dern (Fluglinienverkehr), bedürfen außer der\n(3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrt-           Genehmigung nach § 20 für jede Fluglinie einer\nhindernisse (§ 15), deren entschädigungslose Ent-         besonderen Genehmigung. Sie erstreckt sich auf die\nfernung oder Umgestaltung nach dem jeweils gel-           Flugpläne, Flugpreise und Beförderungsbedingun-\ntenden Recht gefordert werden kann, auf Grund von         gen. Auf ihre Erteilung und ihren Widerruf ist § 20\nMaßnahmen nach § 16 ganz oder teilweise entfernt          sinngemäß anzuwenden. Die Genehmigung kann\noder umgestaltet, so ist eine Entschädigung nur zu        außerdem versagt werden, wenn durch den be-\nleisten, wenn es aus Gründen der Billigkeit ge-           antragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen\nboten ist. Sind sie befristet zugelassen und ist die      beeinträchtigt werden.\nFrist noch nicht abgelaufen, so ist eine Entschädi-          (2) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr\ngung nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der      betreiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungs-\ngesamten Frist zu leisten.                                mäßig einzurichten, aufzunehmen und während der\n(4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch       Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind\noder zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind          zur Beförderung von Personen und Sachen verpflich-\nnach den Artikeln 52 und 53 des Einführungsgeset-         tet, wenn\nzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädi-        1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den\ngung des Eigentümers angewiesen.                              behördlichen Anordnungen entsprochen wird,\n(5) Die Entschädigung ist in den Fällen des § 12       2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförde-\nvon dem Flughafenunternehmer, in den Fällen des               rungsmitteln möglich ist,\n§ 17 von dem Unternehmer des Flugplatzes zu               3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert\nzahlen. Soweit die bezeichneten Maßnahmen Grund-              wird, welche die Unternehmen nicht abwenden\nstücke oder andere Sachen außerhalb der Bau-                  konnten und deren Auswirkungen sie auch nicht\nschutzbereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist die            abzuhelfen vermochten.\nEntschädigung, wenn es sich um Maßnahmen der                 (3) Die Genehmigungsbehörde kann die Unter-\nFlugsicherung handelt, vom Bund zu zahlen, im             nehmen auf ihren Antrag ganz oder teilweise von\nübrigen von den Ländern.                                  den Verpflichtungen nach Absatz 2 befreien, wenn\n(6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13          ihnen die Weiterführung des Betriebes oder die\nAbs. 2, der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des           Durchführung der Beförderungen nicht zugemutet\nSchutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bun-          werden kann. Die Genehmigung erlischt, wenn die\ndesgesetzbl. I S. 899) sinngemäß anzuwenden.              Unternehmen von den Verpflichtungen zur Auf-\nrechterhaltung des Betriebes und der Durchführung\nvon Beförderungen im ganzen dauernd befreit wer-\n3. Unterabschnitt                      den.\nLuftfahrtunternehmen und -veranstaltungen              (4) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr\nbetreiben, haben auf Verlangen der Deutschen\n§ 20                          Bundespost mit jedem planmäßigen Flug Postsen-\n(1) Unternehmen, die Personen oder Sachen durch        dungen gegen angemessene Vergütung zu beför-\nLuftfahrzeuge gewerbsmäßig befördern (Luftfahrt-          dern, welche die im Weltpostvertrag festgelegten\nunternehmen), bedürfen der Genehmigung. Einer             Vergütungshöchstsätze nicht übersteigen darf.\nGenehmigung bedarf auch die gewerbsmäßige Ver-\n§ 22\nwendung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke.\nDie Genehmigung kann mit Auflagen verbunden                  Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinien-\nund befristet werden. Der Genehmigungspflicht             verkehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Geneh-\nunterliegt auch die Beförderung von Personen und          migungsbehörde Bedingungen und Auflagen fest-\nSachen durch Luftfahrzeuge, wenn als Entgelt nur          setzen oder Beförderungen untersagen, soweit durch\ndie Selbstkosten des Fluges vereinbart sind; aus-         diesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinter-\ngenommen hiervon ist die Beförderung von Per-             essen nachhaltig beeinträchtigt werden.\nsonen in Luftfahrzeugen, die für höchstens 4 Per-\nsonen zugelassen sind.                                                             § 23\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tat-            Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffent-         oder Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des\nliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden            Inlands kann deutschen Luftfahrtunternehmen vor-\nkann, insbesondere wenn der Antragsteller oder die        behalten werden.\nfür die Leitung des Unternehmens verantwortlichen                                 § 23a\nPersonen nicht zuverlässig sind; ergeben sich später         Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die\nsolche Tatsachen, so ist die Genehmigung zu wider-        ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieses Ge-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965                          1735\nsetzes haben, kann die Genehmigungsbehörde zur                                    § 27\nHerstellung und Gewährleistung der Gegenseitig-\n(1) In Luftfahrzeugen dürfen Waffen, Munition,\nkeit über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus\nSprengstoffe, Giftgase, Kernbrennstoffe oder andere\nder Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen         radioaktive Stoffe und sonstige durch Rechtsverord-\nfestsetzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren\nnung bestimmte gefährliche Güter sowie Funkgerät\nHa.uptsitz im Gellungsbr!reich dieses Gesetzes          nur mit behördlicher Erlaubnis mitgeführt werden.\nhaben, im lieimatstaat jener Unternehmen unter-\nDie für die Beförderung von Kernbrennstoffen oder\nliegen.\nanderen: radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften\n§ 24                         bleiben unberührt.\n(1) Offentliche Veranstaltungen von Wettbewer-          (2) Von einem Luftfahrzeug aus dürfen Lichtbild-\nben oder Schauvorslcllungen, an denen Luftfahr-         aufnahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs nur\nzeuge oder FcilJschinnabspringer beteiligt sind (Luft-  mit behördlicher Erlaubnis gefertigt werden. Licht-\nfohrtvernnstallungcn), bedürfen der Genehmigung.        bilder, die außerhalb des Fluglinienverkehrs von\nDie Genehmigung kann mit Auflagen verbunden             einem Luftfahrzeug aus gefertigt werden, sowie\nund befristet werden.                                   danach hergestellte Zeichnungen oder Abbildungen\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tat-       dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis in Verkehr\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffent-       gebracht werden.\nliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstal-         (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2\ntung gefährdet werden kann.                             kann allgemein oder im Einzelfall erteilt werden;\nsie kann mit Auflagen verbunden und befristet\nwerden.\n4. Unterabschnitt\nVerkehrsvorschriften                                      5. Unterabschnitt\nEnteignung\n§ 25\n(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie                                 § 28\ngenehmigten Flugplätze nur starten und landen,             (1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteig-\nwenn der Grundstückseigentümer oder sonst Be-           nung zulässig.\nrechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine         (2) Für die Durchführung der Enteignung gelten\nErlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis kann als Dauer-    bis zum Inkrafttreten eines Bundesenteignungsge-\nerlaubnis oder als Einzelerlaubnis erteilt, mit Auf-    setzes die Vorschriften des § 2 und des Zweiten und\nlagen verbunden oder befristet werden.                  Dritten Teils sowie der §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Landungen von Luft-      Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957\nfahrzeugen, wenn                                        (Bundesgesetzbl. I S. 134) sinngemäß mit folgender\n1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften        Maßgabe:\ndes Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist       1. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Ent-\noder                                                    eignung für Zwecke der Luftfahrt ist auch die\n2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur          Enteignung zur Gewährung einer Entschädigung\nUnfallhilfe erforderlich ist.                           in Land zulässig.\nIn diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeuges    2. Abweichend von § 11 Abs. 1 des genannten Ge-\nverpflichtet, dem Berechtigten über Namen und               setzes stellt den Antrag auf Einleitung des Ent-\nWohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers so-           eignungsverfahrens derjenige, der die Enteignung\nwie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem           zu seinen Gunsten erstrebt.\nunbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu ent-        3. Stellt ein anderer als der Bund den Antrag auf\nsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung           Einleitung des Enteignungsverfahrens, so gelten\nder Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder           die Vorschriften des genannten Gesetzes, die den\ndie Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht ver-              Bund erwähnen, statt für den Bund für den An-\nhindern.                                                    tragsteller.\n(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den    4. Der nach den § § 8 bis 10 festgestellte Plan ist dem\nStart oder die Landung entstandenen Schadens nach           Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für\nden sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 be-                die Enteignungsbehörde bindend.\nanspruchen.\n(4) Auf die Landung von Fallschirmabspringern                            6. Unterabschnitt\nsind die Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.\nGemeinsame Bestimmungen\n§ 26                                                   § 29\n(1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend            (1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit\noder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden        des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit\n(Luftsperrgebiete).                                     oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist\n(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durch-         Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Sie können in Aus-\nflug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkun-         übung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen.\ngen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschrän-          (2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufga-\nkungen).                                                ben auf a.ndere Stellen übertragen oder sich anderer","1736                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngeeigneter Personen il ls I Iil I sorgime für bestimmte    Bundesminister für Verkehr oder einer von ihm\nFälle bei der Wah mdnnunq d<\\r Luftaufsicht bedie-         bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Be-\nnen.                                                       stimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese\n(3) Der vcrun tworl.l idw Lu fLfil hrzeugführer hat     nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz\nwährend des Flugs od<)r bei Sli.l rt und Landung die        über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom\ngeeigneten Maßnuhm<!n zur /\\ulrechtc:rhaltung der           23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70) und das\nSicherheit und Ordnung an Bord zu lrdfcn. Alle an           Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt vom 30. No-\nBord befindlichen Personen hülwn den hierzu not-            vember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 354) bleiben unbe-\nwendigen Anordnunqen Pol~Je zu lc)istcn.                    rührt.\n(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben\n§ 30                             dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:\n(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die            1. die Verkehrszulassung der Ballone, Segelflug-\nPolizei sowie die auf Grund völkerrechtlicher Ver-               zeuge und deren Startwinden (§ 2);\nträge in der Bundcsrepubl ik Deutschland stationier-         2. die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer\nten Truppen dürfen von den Vorschriften des Ersten               an Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer\nAbschnitts dieses Gesetzes ---- ausgenommen die                  2. Klasse, nicht berufsmäßige Führer von Dreh-\n§§ 12, 13 und 15 bis 19 - und den zu seiner Durch-               flüglern, Segelflugzeugführer, Freiballonführer\nführung erlassenen Vorschriflen abweichen, soweit                und Fallschirmabspringer sowie die Erteilung\ndies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter               der Berechtigungen für Schleppflug, Kunstflug\nBerücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder                und Instrumentenflug an diese Personen (§ 4);\nOrdnung erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene\n3. die Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung der\nPlanfeslstellungsverf ahren entfällt, wenn militärische\nin Nummer 2 genannten Luftfahrer und Fall-\nFlugplätze angelegt oder geä.ndert werden sollen.\nschirmabspringer (§ 5);\nVon den Vorschriften über das Verhalten im Luft-\nraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur             4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnah-\nErfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwen-                 me der Prüfung und Entscheidung, inwieweit\ndig ist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der                 durch die Anlegung und den Betrieb eines Flug-\nPolizei bleiben auch die §§ 6 bis 10 unberührt.                  hafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen\nsoll, die öffentlichen Interessen des Bundes be-\n(2) Die  Verwaltungszustä.ndigkeiten auf Grund                rührt werden (§ 6);\ndieses Gesetzes werden für den Dienstbereich der\n5. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungs-\nBundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge\narbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);\nnicht entgegenstehen, der stationierten Truppen\ndurch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestim-              6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutz-\nmungen des Bundesministers der Verteidigung                      bereichen bei Landeplätzen und Segelfluggelän-\nwahrgenommen. Der Bundesminister der Verteidi-                   den (§ 17);\ngung erteilt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-               7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer\nnister für Verkehr die Drlaubnisse nach § 2 Abs. 7               sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erfor-\nund § 27 Abs. 1 und 2 auch für andere militärische               derlichen Genehmigung oder die luftrechtliche\nLufUah rzeuge. Bei m ililLi risch<:n Flugplätzen treten          Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken,\nan die Stelle der in ch:n §§ 12, 13 und 15 bis 19 ge-            Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei\nnannten Luftfahrlbehörden die Behörden der Bun-                  der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bau-\ndeswehrverwallun~J.                                              schutzbereichen und beschränkten Bauschutzbe-\n(3) Bei der Anlegung und wescnllichen Änderung                reichen (§§ 12, 15 und 17);\nmilitärischer Flu~JPlätze auf Gelände, das nicht durch       8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in\nMaßnahmcm auf (;rund des Landbeschaffungsgeset-                  Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutz-\nzes beschafft zu werden braucht, sind die Erforder-              bereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehör-\nnisse der Raumordnung, insbesondere des zivilen                  den Baugenehmigungen oder sonstige nach all-\nLuftverkehrs, nach Anhörung dc~r Regierungen der                 gemeinen Vorschriften erforderliche Genehmi-\nLänder, die von der Anlegung oder Änderung be-                   gungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17);\ntroffen werden, angemessen zu berücksichtigen. Der           9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer\nBundesminister für Verteidigung kann von der Stel-               sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erfor-\nlungnahme dieser Länder nur im Einvernehmen mit                  derlichen Genehmigung oder die luftrechtliche\ndem Bundesminister für Verkehr abweichen; er un-                 Genehmigung bei der Errichtung von Bauwer-\nterrichtet die Regierungen der betroffenen Länder                ken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen\nvon seiner Entscheidung. Wird Gelände für die An-                außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);\nlegung und wesentliche Änderung militärischer               10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken\nFlugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaf-                und anderen Luftfahrthindernissen, welche die\nfungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhö-                 zulässigen Höhen überragen, und die Beseiti-\nrungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaf-                  gung von Vertiefungen oder die erforderlichen\nfungsgesetzes statt; hierbei sind insbesondere die               Sicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16 und 17);\nErfordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen           11. die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen,\nzu berücksichtigen.\ndie nur Gelegenheitsverkehr mit Drehflüglern\n§ 31                                  oder Flugzeugen bis zu fünftausendsiebenhun-\n(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz                dert Kilogramm höchstzulässigem Fluggewicht\nwerden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem               betreiben oder deren Linienverkehr mit derar-","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965                       1737\ntigen Luftfahrzeugen nicht über das Land, in           häfen sowie die Vermeidung übermäßiger Ge-\ndem das Unternehmen seinen Sitz hat, hinaus-           räusche durch Luftfahrzeuge in der Luft und am\ngeht, ferner die Genehmigung der gewerbsmä-            Boden,\nßigen Verwendung von Luftfahrzeugen für             2. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung\nsonstige Zwecke und Selbstkostenflüge (§§ 20           und den Betrieb, der Luftfahrzeuge und des\nund 21);                                               sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung\n12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen,           und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge,\ndie nicht über das Land, in dem die Veranstal-      3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaf-\ntung stattfindet, hinausgehen (§ 24);                  fenheit, die Ausstattung und den Betrieb von\n13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und             Flugplätzen sowie die Verhinderung von Stö-\nLanden außerhalb der genehmigten Flugplätze            rungen der Flugsicherungseinrichtungen,\n(§ 25);                                             4. den Kreis der Personen, die einer Erlaubnis\n14. die Erteilung der Erlaubnis zur Mitführung von          nach diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der\nFunkgerät in Luftfahrzeugen innerhalb des              Ausbilder und die Anforderungen an die Befä-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes (§ 27 Abs. 1);        higung und Eignung dieser Personen, sowie das\nVerfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und\n15. die Erteilung der Erlaubnis, von einem Luft-\nBerechtigungen und deren Entziehung oder Be-\nfahrzeug aus Lichtbildaufnahmen zu fertigen\noder solche Lichtbilder sowie danach hergestellte      schränkung,\nZeichnungen oder Abbildungen in den Verkehr         5. die Ausbildung von Luftfahrern und Fallschirm-\nzu bringen, mit Ausnahme der Erlaubnis für Per-        abspringern und den Betrieb von Fliegerschulen,\nsonen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungs-        6. die Meldung von Luftunfällen und Störungen\nbereich dieses Gesetzes haben (§ 27 Abs. 2);           des Luftverkehrs, deren fachliche Untersuchung\nsowie den Such- und Rettungsdienst für Luft-\n16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Be-\nnutzung des Luftraums für                              fahrzeuge,\n7. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche Gü-\na) Kunstflüge,\nter\" und das Mitführen gefährlicher Güter an\nb) Schleppflüge,                                       Bord von Luftfahrzeugen,\nc) Reklameflüge und Abwerfen von Gegen-             8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen\nständen aus Luftfahrzeugen,                        Maßnahmen und deren Durchführung,\nd) turnerische und seiltänzerische Ubungen an       9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nBord von Luftfahrzeugen,                           Einrichtung und Aufhebung von Luftsperrgebie-\ne) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,              ten und von Gebieten mit Flugbeschränkungen,\nf) Steigenlassen von Drachen und Flugmodellen,     9a.die Voraussetzungen und das Verfahren für die\ng) Fallschirmabsprünge zu Ubungs- und Vor-             Erteilung und den Widerruf der in diesem Ge-\nführungszwecken,                                   setz vorgesehenen Genehmigungen, Zulassun-\nh) Abweichung von Sicherheitsmindestflughö-            gen und Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,\nhen,                                           10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkun-\nmit Ausnahme der Erlaubnis, für die nach dem           den (Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren\nGesetz über die Bundesanstalt für Flugsiche-           Inhalt,\nrung diese Anstalt zuständig ist (§ 32);           11. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Er-\n17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis         langung der gewerblichen Aufnahmeerlaubnis\n16 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten;            und der Einzelaufnahmeerlaubnis für Luftbilder,\nüber die Voraussetzungen und das Verfahren\n18. die Ausübung der Luftaufsicht,' soweit diese\nzur Freigabe von Luftbildern sowie die beson-\nnicht der Bundesanstalt für Flugsicherung oder\nderen Sicherheitsmaßnahmen für das Luftbild-\ndem Luftfahrt-Bundesamt übertragen ist (§ 29).\nwesen,\n(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absat-      12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz\nzes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12 werden auf Grund einer         begründeten Versicherungs- oder Hinterlegungs-\ngutachtlichen Stellungnahme der Bundesanstalt für           pflichten erforderlichen Maßnahmen,\nFlugsicherung getroffen.\n13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Ver-\n(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen             waltungsakte und Prüftätigkeiten im Bereich\nnach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung           der Luftfahrtverwaltung und der anerkannten\ndes technischen und betrieblichen Zustandes des             Prüfstellen.\nUnternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt er-\nteilt.                                                  Der Bundesminister für Verkehr kann in den Rechts-\n§ 32                          verordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in\ndiesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit        Luftfahrtgerät und Einholung einer Erlaubnis sowie\nZustimmung des Bundesrates die zur Durchführung         von der Pflicht zur Führung des Staatsangehörig-\ndieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen          keitszeichens und der besonderen Kennzeichnung\nüber                                           '        zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und\n1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, ins-        Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftver-\nbesondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei        kehrs, nicht beeinträchtigt werden. Rechtsverord-\nStart und Landung, die Benutzung von Flug-         nungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im","1738                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-            nen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen\nzen, Rechtsverordnungen nach Nummer 11 im Ein-            gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen\nvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-            Vorschriften.\ngung erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 9 a,           (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wis-\nsoweit sie die Genehmigung von Flugpreisen be-            sen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des\ntreffen, und nach Nummer 13 werden im Einverneh-          Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Da-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft erlassen;       neben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens\ndie Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts              verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs\nbleiben unberührt.                                        durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist\n(2) Der Bundesminister des Innern und der Bun-         jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des\ndesminister für Verkehr erlassen mit Zustimmung           Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahr-\ndes Bundesrates die zur Durchführung dieses Geset-        zeug vom Halter überlassen worden, so ist der Hal-\nzes notwendigen Rechtsverordnungen über die Be-           ter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haf-\nkämpfung der Verbreitung übertragbarer Krank-             tung des Benutzers nach den allgemeinen gesetz-\nheiten durch die Luftfahrt.                               lichen Vorschriften bleibt unberührt.\n(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zu-\n§ 34\nstimmung des Bundesrates, wenn sie der Durchfüh-\nrung von Richtlinien und Empfehlungen der Inter-             Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-\nnationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die-        schulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des\nnen. Das gleiche gilt für den Erlaß der Bau-, Prüf-       Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer\nund Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät, die von      Sache steht das Verschulden desjenigen, der die\ndem in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Luftfahrt-        tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschul-\nBundesamt vom 30. November 1954 (Bundesgesetz-            den des Verletzten gleich.\nblatt I S. 354) vorgesehenen Ausschuß dem Bundes-\nminister für Verkehr zum Erlaß vorgeschlagen wer-                                   § 35\nden. Der Bundesminister für Verkehr kann die\n(1) Bei Tötung umfaßt der Schadensersatz die Ko-\nBefugnis, die zur Durchführung der Verhaltensvor-         sten versuchter Heilung sowie den Vermögens-\nschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die zur        nachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß\nDurchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschrif-       während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit auf-\nten notwendigen Einzelheiten zu regeln, auf die           gehoben oder gemindert oder sein Fortkommen\nBundesanstalt für Flugsicherung und das Luftfahrt-        erschwert oder seine Bedürfnisse vermehrt waren.\nBundesamt übertragen.                                     Außerdem sind die Kosten der Bestattung dem zu\n(4) Der Bundesminister für das Post- und Fern-         ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist.\nmeldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bun-                 (2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu\ndesminister für Verkeh1 durch Rechtsverordnung,\neinem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,          er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhalts-\nBestimmungen über den Kreis der Personen, die             pflichtig war oder werden konnte, und ist dem\neines Flugfunkzeugnisses bedürfen, und über den           Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt\nErwerb von Flugfunkzeugnissen erlassen.                   entzogen, so hat der Ersatzpflichtige ihm so weit\n(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur      Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während\nDurchführung dieses Gesetzes und der dazu ergan-          der mutmaßlichen Dauer seines Leben-s zur Ge-\ngenen Rechtsverordnungen notwendigen allgemei-            währung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein\nnen Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwal-           würde. Die Ersatzpflicht tntt auch dann ein, wenn\ntungsvorschriften zur Durchführung der in § 31            der Dritte zur Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch\nAbs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zu-             nicht geboren war.\nstimmung des Bundesrates.                                                           § 36\nBei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit\nZweiter Abschnitt                      umfaßt der Schadensersatz die Heilungskosten sowie\nden Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch\nHaftpflicht                       erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder\n1. Unterabschnitt\ndauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder\ngemindert oder sein Fortkommen erschwert ist oder\nHaftung für Personen und Sachen,               seine Bedürfnisse vermehrt sind.\ndie nicht im Luftfahrzeug befördert werden\n§ 33\n§ 37\n(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch           (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus\nUnfall jemand getötet, sein Körper oder seine Ge-         einem Unfall\nsundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist      a) bei Luftfahrzeugen bis eintausend Kilogramm\nder Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den                 Gewicht bis zu einhundertfünfunddreißigtausend\nSchaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem                   Deutsche Mark,\nBeförderungsvertrag sowie für die Haftung des             b) bei Luftfahrzeugen mit mehr als eintausend Kilo-\nHalters militärischer Luftfahrzeuge gelten die be-             gramm bis sechstausend Kilogramm Gewicht bis\nsonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Perso-             zu einhundertfünfunddreißigtausend Deutsche","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965                        1739\nMark zuzüglich einhundertacht Deutsche Mark      heblich verschlechtert haben. Diese Bestimmung\nje Kilogrnmm des eintausend Kilogramm über-      gilt bei Schuldtiteln des § 794 Nr. 1 und 5 der Zivil-\nsteigenden Gewichts,                             prozeßordnung entsprechend.\nc) bei Luftfahrzeugen mit mehr· als sechstausend\nKilogramm bis zwanzigtausend Kilogramm Ge-                                 § 39\nwicht bis zu sechshundertfünfundsiebzigtausend      (1) Die Schadensersatzansprüche nach den §§ 33\nDeutsche Mark zuzüglich siebenundsechzig 50/100  bis 38 verjähren in zwei Jahren, nachdem der Ersatz...\nDeutsche Mark je Kilogramm des sechstausend      berechtigte von dem Schaden und der Person des\nKilogramm übersteigenden Gewichts,               Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, ohne Rück-\nd) bei Luftfahrzeugen mit mehr als zwanzigtausend     sicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Un-\nKilogramm bis fünfzigtausend Kilogramm Ge-       fall an.\nwicht bis zu einer Million und sechshundert-        (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und\nzwanzigtausend Deutsche Mark zuzüglich vierzig   dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den\n50/100 Deutsche Mark je Kilogramm des zwanzig-   Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis\ntausend Kilogramm übersteigenden Gewichts,       ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen ver-\ne) bei Luttf ahrzeugen mit mehr als fünfzigtausend    weigert.\nKilogramm Gewicht bis zu zwei Millionen und          (3) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach\nachthundertfünfundreißigtausend Deutsche Mark    den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nzuzüglich siebenundzwanzig Deutsche Mark je\nKilogramm des fünfzigtausend Kilogramm über-                                § 40\nsteigenden Gewichts.\nDer Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm\nGewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchst-    nach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spä-\ngewicht des Luftfahrzeugs.                            testens drei Monate, nachdem er von dem Schaden\nund der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis er-\n(2) Die Höchstsumme des Schadensersatzes für\nhalten hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechts-\njede verletzte Person beträgt einhundertfünfund-\nverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge\ndreißigtausend Deutsche Mark. Das gilt auch für\nden Kapitalwert einer als Entschädigung festgesetz-   eines Umstands unterblieben ist, den der Ersatz-\nten Rente.                                            berechtigte nicht zu vertreten hat, oder wenn der\nErsatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere\n(3) Ubersteigen die Entschädigungen, die mehre-    Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.\nren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die\nHöchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die                              § 41\neinzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Ab-           (1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahr-\nsatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag   zeuge verursacht und sind die Luftfahrzeughalter\nzum Höchstbetrag steht.                               einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz\n(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl     verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Halter unter-\nauf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so      einander Pflicht und Umfang des Ersatzes von den\ndient die Hälfte des nach Absatz 1 Satz 1 errechne-    Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der\nten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Per-      Schaden überwiegend von dem einen oder dem\nsonenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist   anderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn\ner anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der    der Schaden einem der Halter entstanden ist, bei\nübrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten      der Haftpflicht, die einen andere.n von ihnen trifft.\nBetrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sach-          (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem\nschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche        Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich\naus Personenschäden zu verwenden.                      ist.\n§  42\n§ 38                             Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vor-\nschriften, wonach für den beim Betrieb eines Luft-\n(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Min-\nfahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder\nderung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des\nBenutzer (§ 33 Abs. 2) in weiterem Umfang oder der\nFortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse\nFührer oder ein anderer haftet.\ndes Verletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Drit-\nten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zu-\n§ 43\nkunft durch Geldrente zu leisten.\n(1) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt\n(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetz-    genannten Schadensersatzforderungen ist der Halter\nbuchs und § 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung gelten   des Luftfahrzeugs verpflichtet, in einer durch Rechts-\nentsprechend. Für die dem Verletzten zu entrich-      verordnung zu bestimmenden Höhe eine Haftpflicht-\ntende Geldrente gilt entsprechend § 850 b Abs. 1      versicherung abzuschließen oder durch Hinterlegung\nNr. 1 und für die dem Dritten zu entrichtende Geld-   von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten.\nrente § 850 b Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung.    Das gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter\n(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der   ist. Wird zur Sicherung eine Haftpflichtversicherung\nBerechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung     abgeschlossen, so gelten für diese die besonderen\noder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich      Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungs-\ndie Vermögensverhältnisse des Verpflichteten er-      vertrag für die Pflichtversicherung.","1740                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von           (3) Die Haftung des Luftfrachtführes für Gegen-\nSchadensersatzforderungen verringert oder er-            stände, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich\nschöpft, so ist sie innerhalb eines Monats nach Auf-     führt, ist auf einen Höchstbetrag von eintausend-\nforderung wieder auf den ursprünglichen Betrag zu        dreihundertfünfzig Deutsche Mark gegenüber jedem\nbringen.                                                 Fluggast beschränkt.\n(3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt                               § 47\nwerden, wenn derjeni~Je, der die Sicherheit geleistet       Auf die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden\nhat, nicht: mehr Halter ist und seitdem vier Monate      an beförderten Personen oder Sachen finden im\nverstrichen sind. Der Anspruch beschränkt sich auf       übrigen die §§ 34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung.\nden Rest nach Deckung der Schadensersatzforde-\nrungcm. Schon vor Ablauf der Frist kann die Rück-                                    § 48\ngabe verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht                (1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem\nwird, daß keine Schadensersatzforderungen be-            Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luft-\nstehen.                                                  frachtführer nur unter den Voraussetzungen und\n(4) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen           Beschränkungen geltend gemacht werden, die in\nvon Absatz 1 Satz 1 für LufUahrzeuge vorgesehen          diesem Unterabschnitt vorgesehen sind. Ist jedoch\nwerden, die nicht zulassungspflichtig sind und für       der Schaden von dem Luftfrachtführer oder einem\nderen Aufstieg es auch einer Erlaubnis nicht bedarf.     seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen vor-\nsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden,\nso bleibt die Haftung nach den allgemeinen gesetz-\n2. Unterabschnitt                    lichen Vorschriften unberührt; die Haftungsbeschrän-\nHaftung aus dem Befördernngsvertrag             kungen dieses Unterabschnitts gelten in diesem\nFalle nicht.\n§ 44                              (2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen\n(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahr-         andere Personen für den Schaden haften, bleiben\nzeugs oder beim Ein- und Aussteigen getötet, kör-        unberührt. Die Leute des Luftfrachtführers, die in\nperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt,   Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben,\nso ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden    haften jedoch nur bis zu den Beträgen des § 46,\nzu ersetzen. Das gleiche gilt für den Schaden, der an    es sei denn, daß ihnen Vorsatz oder grobe Fahr-\nSachen entsteht, die der Fluggast an sich trägt oder     lässigkeit zur Last fällt.\nmit sich führt.                                             (3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfracht-\n(2) Der Luftfrachtführer haftet ferner für den        führer und seinen Leuten als Schadensersatz zu\nSchaden, der an Frachtgütern und aufgegebenem            leisten ist, darf vorbehaltlich einer weitergehenden\nReisegepäck während der Luftbeförderung entsteht.        Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nDie Luftbeförderung umfaßt den Zeitraum, in dem          die Beträge des § 46 nicht übersteigen.\nsich die Güter oder das Reisegepäck auf einem Flug-\nhafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder - bei Lan-                                   § 49\ndung außerhalb eines Flughafens - sonst in der              (1) Betreibt ein Luftfrachtführer ein Luftfahrt-\nObhut des Luftfrachtführers befinden.                    unternehmen, so darf seine Haftung auf Grund der\n§§ 44 bis 48 im voraus durch Vereinbarung weder\n§ 45                           ausgeschlossen noch beschränkt werden. Das gleiche\nDie Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44     gilt für sonstige Luftfrachtführer, die jemanden\ntritt nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine       gegen Entgelt oder im Zusammenhang mit ihrem\nLeute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung        Beruf oder Gewerbe im Luftfahrzeug befördern.\ndes Schadens getroffen haben oder daß sie diese             (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Ab-\nMaßnahmen nicht treffen konnten.                         satz 1 zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies\nhat nicht die Nichtigkeit des sonstigen Vertrags-\n§ 46                           inhalts zur Folge.\n(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer            (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haf-\nbeförderten Person haftet     der Luftfrachtführer für   tung für Schäden, die aus der Eigenart der beför-\njede Person bis zu einem      Betrage von siebenund-     derten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel\nsechzigtausendfünfhundert    Deutsche Mark. Dies gilt    entstehen.\nauch für den Kapitalwert      einer als Entschädigung                               § 49a\nfestgesetzten Rente.                                        (1) Führt ein Dritter die Luftbeförderung, zu der\n(2) Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung       sich ein Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen\neiner beförderten Sache haftet der Luftfrachtführer      Einverständnis aus, so haftet auch der Dritte für\nbis zu einem Betrag von siebenundsechzig 50/100          Schäden an den beförderten Personen oder Sachen\nDeutsche Mark für das Kilogramm. Diese Beschrän-         wie ein Luftfrachtführer. Bis zum Beweis des Gegen-\nkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe       teils wird vermutet, daß die Beförderung mit Ein-\ndes Stücks einen Lieferwert angegeben und den            verständnis des Luftfrachtführers ausgeführt worden\nvereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem          ist.\nFalle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des an-         (2) Führt der Dritte die Luftbeförderung nur auf\ngegebenen Lieferwerts Ersatz zu leisten, sofern er       einer Teilstrecke aus, so haftet er, sofern sich nicht\nnicht beweist, daß der angegebene Lieferwert höher       aus besonderen Vorschriften oder Vereinbarungen\nist als der tatsächlich entstandene Schaden.             etwas anderes ergibt, nur für Schäden, die auf dieser","Nr. 64 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1965                        1741\nBeförderungsstrecke entstehen. Ist streitig, ob der           (2) War der Getötete oder Verletzte kraft Ge-\nSchaden auf dieser Beförderungsstrecke entstanden          setzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in\nist, so trifft die Beweislast den Dritten.                 dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so\n(3) Die Handlungen und Unterlassungen des Drit-         hat der Halter des militärischen Luftfahrzeugs dem\nten und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen           Dritten auch für die entgehenden Dienste durch\nhandelnden Leute gelten als solche des Luftfracht-         Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.\nführers. Die Handlungen und Unterlassungen des                (3) Bei Verletzung des Körpers oder der Gesund-\nLuftfrachtführers und seiner in Ausführung ihrer           heit kann der Verletzte auch wegen des Schadens,\nVerrichtungen handelnden Leute gelten als solche           der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Ent-\ndes Dritten, es sei denn, daß sie sich nicht auf die       schädigung in Geld verlangen. Der Anspruch ist\nvon dem Dritten ausgeführte Beförderung beziehen;          nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über,\njedoch haftet der Dritte für diese Handlungen und          es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder\nUnterlassungen in jedem Fall nur bis zu den Be-            daß er rechtshängig ist.\nträgen des § 46. Eine Vereinbarung über die Uber-\nnahme von Verpflichtungen, die in den Vorschriften                                   § 54\ndieses Unterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein             Erleidet eine Person oder eine Sache bei der Be-\nVerzicht auf die in diesen Vorschriften begründeten        förderung in einem militärischen Luftfahrzeug durch·\nRechte sowie die Erklärung eines Lieferwertes nach         Unfall einen Schaden der in § 44 bezeichneten Art,\n§ 46 Abs. 2 Satz 2 wirken nicht gegen den Dritten,         so ist der Halter des Luftfahrzeugs zum Schadens-\nes sei denn, daß er zugestimmt hat.                        ersatz verpflichtet. Diese Haftung darf im voraus\n(4) Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. Jedoch        durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch\n. richtet sich die Zuli:issigkeit eines Haftungsaus-         beschränkt werden. Die §§ 46 bis 48 sind anzuwen-\nschlusses oder einer Haftungsbeschränkung des Drit-        den.\nten danach, ob der Luftfrachtführer nach § 49 Abs. 1                          4. Unterabschnitt\nseine Haftung ausschließen oder beschränken darf.              Gemeinsame Bestimmungen für die Haftpflicht\n§ 50                                                      § 55\nDie Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die            Unberührt bleiben die Bestimmungen der Reichs-\nFluggäste gegen Unfälle (§ 44) zu versichern. Die          versicherungsordnung über die Unfallversicherung\nMindesthöhe~ der Versicherungssumme beträgt für            von Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeughal-\nden Fall des Todes oder der dauernden Erwerbs-             ters beschäftigt sind. Das gleiche gilt für die son-\nunfähigkeit fünfunddreißigtausend Deutsche Mark.           stigen Vorschriften über Unfallschäden nach den\nSoweit aus der Unfallversicherung geleistet wird,          beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der\nerlischt der Anspruch auf Schadensersatz.                  Länder und den versorgungsrechtlichen Vorschriften\nfür die Bundeswehr.\n§ 51\n§ 56\nIst der Schaden bei einer internationalen Luft-\n(1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts\nbeförderung entstanden, so gelten das Warschauer\nerhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in\nAbkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivat-\ndessen Bezirk der Unfall eingetreten ist.\nrechts vom 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II\nS. 1039) und das zu seiner Durchführung ergangene             (2) Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben\nGesetz vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I            werden, ist außerdem das Gericht des Bestimmungs-\nS. 1079), das Haager Protokoll vom 28. September           orts zuständig. In dem Fall des § 49 a kann die\n1955 zur Änderung des Warschauer Abkommens                 Klage gegen den Dritten auch in dem Gerichts'stand\n(Bundesgesetzbl. 1958 II S. 292) und das Zusatz-           des Luftfrachtführers und die Klage gegen den\nabkommen von Guadalajara vom 18. September 1961            Luftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des Drit-\nzum Warschauer Abkommen (Bundesgesetzbl. 1963              ten erhoben werden.\nII S. 1160), soweit diese Ubereinkommen für die               (3) Ist auf die Luftbeförderung eines der in § 51\nBundesrepublik Deutschland in Kraft getreten und           genannten Abkommen anzuwenden, so bestimmt\nauf die Luftbeförderung anzuwenden sind.                   sich der Gerichtsstand nur nach diesem Abkommen.\n§ 52                                                      § 57\nWerden Sendungen, die bei der Bundespost auf-              Die Vorschriften des ersten und dritten Unter-\ngegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so              abschnitts dieses Abschnitts sind auf den Betrieb\nbestimmt sich die Haftung ausschließlich nach den          von Fallschirmen, die zu Ubungs- und Vorführungs-\npostrechtlichen Vorschriften.                              zwecken sowie zum Abwurf von Sachen verwendet\nwerden, sinngemäß anzuwenden.\n3. Unterabschnitt\nHaftung für militärische Luftfahrzeuge\nDritter Abschnitt\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n§ 53\n§ 58\n(1) Für Schäden der in § 33 genannten Art, die\ndurch militärische Luftfahrzeuge verursacht werden,           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nhaftet der Halter nach den Vorschriften des ersten         fahrlässig\nUnterabschnitts dieses Abschnitts; jedoch ist § 37           1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen\nnicht anzuwenden.                                               Verfügungen zuwiderhandelt,","1742                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5            fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,\nAbs. 1 Luftfahrer oder Fallschirmabspringer aus-     wird mit Gefängnis bestraft.\nzubilden,\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit\n3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche         Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\nGenehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich       bestraft.\nerweitert, ändert oder betreibt,                                               § 60\n4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der           (1) Wer vorsätzlich\nGenehmigung bedürfen, ohne Genehmigung er-           1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr\nrichtet,                                                 zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das\n5. ohne die nach § '.W Abs. 1 erforderliche Geneh-           Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,\nmigung Luftfahrlunternehmen betreibt oder            2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4\nLuftfahrzeuge verwendet,                                 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines\n6. ohne die nach § 21 erforderliche Genehmigung              Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen\nFluglinienverkehr betreibt,                              Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist,\n7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Be-               gestattet,\ndingungen und Auflagen oder ausgesprochenen          3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberech-\nUntc~rsagungen Gelegenheitsverkehr betreibt.             tigung nach § 5 Abs. 3 erteilt,\n8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrt-          4. als Führer eines Luftfahrzeugs außerhalb von\nveranstaltungen durchführt,                             Flugplätzen unbefugt startet oder landet (§ 25\n9. sich der Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 25          Abs. 1),\nAbs. 2 entzieht,                                     5. ohne Erlaubnis Sachen, deren Mitführung nach\n10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsvor-             § 27 Abs. 1 erlaubnispflichtig ist, an Bord eines\nschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvor-               Luftfahrzeugs mitführt,\nschrift ausdrücklich -auf diese Bußgeldvorschrift    wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit\nverweist,                                           Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\n11. den schriftlichen Auflagen einer Erlaubnis nach           (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 genannten\n§ 2 Abs. 6 und 7, § 5 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 oder   Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei\neiner Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1,      Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\n§§ 21, 22, 24 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3 oder einer\nBeschränkung nach § 23 a zuwiderhandelt, wenn                                  § 61\ndarin ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis\ndieses Gesetzes hingewiesen war,\nder zuständigen Behörde\n12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 und 7 in den\n1. außerhalb des Fluglinienverkehrs von einem Luft-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ein- oder aus\nfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme fertigt oder\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausfliegt,\n13. einer vor dem 10. Januar 1959 erlassenen Rechts-      2. ein Lichtbild, das außerhalb des Fluglinienver-\nkehrs von einem Luftfahrzeug aus gefertigt ist,\nvorschrift zur Wahrung der öffentlichen Sicher-\nheit oder Ordnung bei dem Verkehr und Betrieb            oder eine danach hergestellte Zeichnung oder\nvon Luftfahrzeugen zuwiderhandelt.                       Abbildung in Verkehr bringt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nOrdnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße\nbuße geahndet werden. Der Höchstbetrag ist bei\neiner vorsätzlichen Zuwiderhandlung                        bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 9 bis 13            (3) Die Einziehung des Bildgeräts sowie der Licht-\nfünftausend Deutsche Mark,     bilder, Zeichnungen und Abbildungen ist nach den\n§§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nin den Fällen des Absatzes 1, Nr. 2, 5 bis 8\nzehntausend Deutsche Mark.      keiten zulässig. Gehören die Gegenstände nicht dem\nTäter oder Teilnehmer, so können sie außer in den\n(3) Bei einer fahrlässigen Zuwiderhandlung ist          Fällen des § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nder Höchstbetrag der Geldbuße die Hälfte des für           keiten auch eingezogen werden, wenn der Schutz\ndie vorsätzliche Zuwiderhandlung angedrohten               der Allgemeinheit es erfordert. § 23 des Gesetzes\nHöchstbetrags.                                             über Ordnungswidrigkeiten gilt für den Eigentümer\n(4) Räumt der Betroffene eine Ordnungswidrig-           sinngemäß.\nkeit vorbehaltlos ein, so ist die Durchführung einer                                 § 62\nUnterwerfungsverhandlung nach § 67 des Gesetzes                (1) Wer vorsätzlich als Führer eines Luftfahrzeugs\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952               den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 177) zulässig.                      biete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird\nmit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe\n§ 59                           oder mit einer dieser. Strafen bestraft, sofern die\n(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als        Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer\nsonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob      Strafe bedroht ist.\npflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen                (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 genannten\nder Luftaufsicht erlassene Verfügung (§ 29) verstößt      Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen oder            Monaten oder mit Geldstrafe bestraft."]}