{"id":"bgbl1-1965-63-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":63,"date":"1965-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_63.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1965-10-21T00:00:00Z","page":1725,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1725\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                     Ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1965                                                                                                             Nr. 63\nTag                                                                     In h a 1t                                                                                         Seite\n21. 10. 65 Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur\nRegelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-\nlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1725\nÄndert Bundesgesetzbl. III 2037-1-4\n22. 10. 65 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes (Verordnung zu § 1 Abs. 2\nund § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 BKGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1727\nSammlung des Bundesrechts. Bundesgesetzbl. III 85-1-1; ändert Bundesgesetzbl. III 85-4-3;\nhebt auf Bundesgesetzbl. III 85-4-1, 85-4-4\n11. 10. 65 Bekanntmachung über die Voraussetzungen für die Auszahlung der von Israel für das\ndeutsche weltliche Vermögen in Israel geleisteten Entschädigung durch die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung des Australischen Bundes und über die\nEntschädigungsbeträge, die für die einzelnen Gruppen von Vermögensschäden für die\nVerteilung durch die Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1728\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des§ 31 d des Gesetzes\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes*)\nVom 21. Oktober 1965\nAuf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes zur                                              für Angehörige des öffentlichen Dienstes findet\nRegelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-                                            entsprechende Anwendung.\"\nschen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\nDienstes in der Fassung vom 24. August 1961 (Bun-                                                                                    Artikel II\ndesgesetzbl. I S. 1627), zuletzt geändert durch das\nSiebente Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur                                                 (1) Ist der Antrag auf Versorgungszahlungen von\nRegelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-                                        Personen, denen auf Grund der Änderung in Arti-\nschen Unrechts für Angehörige des öffentlichen                                           kel I ein Anspruch zusteht, nach der Verordnung\nDienstes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I                                        zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Rege-\nS. 1210), wird verordnet:                                                                l_ung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen\nUnrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes\nin ihrer bisherigen Fassung abgelehnt worden, so\nArtikel I\nsteht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft der\n§ 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durch-                                          Entscheidung einem erneuten Antrage und dessen\nführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der                                         Entscheidung nicht entgegen. Das gilt entsprechend,\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts                                        wenn der Anspruch auf Versorgungszahlungen durch\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes in der                                          Vergleich ungünstiger geregelt war, als nach der\nFassung gemäß Artikel I der Verordnung über die                                          Änderung in Artikel I vorgesehen ist.\nNeufassung der Verordnung zur Durchführung des\n(2) Unanfechtbare Entscheidungen oder rechts-\n§ 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-\nkräftige Urteile sowie Vergleiche, durch die die\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-\nAnsprüche von Geschädigten günstiger geregelt\nhörige des öffentlichen Dienstes vom 2. April 1963\nsind als nach der Änderung in Artikel I vorgesehen\n(Bundesgesetzbl. I S. 182) erhält folgenden Wortlaut:\nist, bleiben unberührt.\n,, § 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wie-\n(3) Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch die\ndergutmachung         nationalsozialistischen                 Unrechts\nÄnderung in Artikel I erledigen, werden Gerichts-\nkosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten wer-\n*) Andcrt Bundcsgeselzbl. 11T 2037-1-4                                                   den gegeneinander aufgehoben.","1726                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nArtikel III                       gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für\nAngehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. August\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1349) auch im Land Berlin.\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des\nDritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur                                 Artikel IV\nRegelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-          Es treten in Kraft:\nschen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\n1. Artikel I mit Wirkung vom 1. Oktober 1961.\nDienstes vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I\nS. 820) und Artikel VII des Sechsten Gesetzes zur       2. Artikel II und III am Tage der Verkündung dieser\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung der Wieder-             Verordnung.\nBonn, den 21. Oktober 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","Nr. 63 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1965                                  1727\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes\n(Verordnung zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 BKGG)\nVom 22. Oktober 1965\n::iammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 85-1-1        1)\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 3                             Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird Kindergeld\nSatz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes vom                              auch dann gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz oder\n14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt ge-                     gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in den §§ 1\nändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergän-                            und 2 bezeichneten Staaten haben. Bei diesen Per-\nzung des Bundeskindergeldgesetzes vom 5. April                             sonen werden bei der Gewährung von Kindergeld\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 222), verordnet die Bun-                        auch die Kinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz\ndesregierung:                                                              oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in den\n§ 1                                        §§ 1 und 2 bezeichneten Staaten haben.\nArbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                                                         § 4\nIn Frankreich wohnende Grenzgänger\n(1) Belgischen, französischen, italienischen, luxem-\nburgischen und niederländischen Staatsangehörigen,                             Für die Gewährung von Kindergeld an die in\ndie im Geltungsbereich des Bundeskindergeldge-                             Frankreich wohnenden Grenzgänger gelten an\nsetzes als Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird Kin-                        Stelle der §§ 1 und 3 die Bestimmungen der Verein-\ndergeld auch dann gewährt, wenn sie ihren Wohn-                            barung vom 20. Dezember 1963 zwischen der Bun-\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien,                              desrepublik Deutschland und Frankreich über die\nFrankreich, Italien, Luxemburg oder den Nieder-                             Familienbeihilfen für Grenzgänger (Bundesgesetz-\nlanden haben.                                                              blatt 1964 II S. 702).\n(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Personen                                                        § 5\nwerden bei der Gewährung von Kindergeld auch die                                              Geltung im Land BerJin\nKinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz oder ge-\nwöhnlichen Aufenthalt in Belgien, Frankreich,                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nItalien, Luxemburg oder den Niederlanden haben.                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 46 des Bundes-\n§ 2                                       kindergeldgesetzes auch im Land Berlin.\nArbeitnehmer aus anderen Staaten\n§ 6\n(1) Portugiesischen und türkischen Staatsange-                                                 Inkrafttreten,\nhörigen, die im Geltungsbereich des Bundeskinder-                                   Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften\ngeldgesetzes als Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird\nKindergeld auch dann gewährt, wenn sie ihren                                    (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem                                auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nStaat haben, dem sie angehören.                                             Kr,aft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur\nDurchführung des Kindergeldkassengesetzes 2) vom\n(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Personen                           7. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1997), § 1 der\nwerden bei der Gewährung von Kindergeld auch die                            Vierten Verordnung zur Durchführung des Kinder-\nKinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz oder ge-                          geldkassengesetzes 3 ) vom 19. April 1962 (Bundes-\nwöhnlichen Aufenthalt in dem Staat haben, dem                               gesetzbl. I S. 240) und die Fünfte Verordnung zur\ndiese Personen angehören. Das gilt jedoch nicht für                         Durchführung des Kindergeldkassengesetzes 4 ) vom\nPflegekinder.                                                               11. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 459) außer Kraft.\n§ 3\n(2) § 4 tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die\nDeutsche im Sinne des Grundgesetzes\ndort genannte Vereinbarung außer Kraft tritt; das\nDeutschen im Sinne des Grundgesetzes, die im                            Außerkrafttreten ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nGeltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes als                            zugeben.\nBonn, den 22. Oktober 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nl) Ändert Bundesgeselzbl. III 85-4-3; hebt üuf Bundesgeselzbl. III 85-4-1, 85-4-4\n2) Bundesgesetzbl. III 85-4-1\n:l) Bundesgeselzbl. III 85-4-3\n4) Bundesgesctzbl. III 85-4-4","1728                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nüber die Voraussetzungen für die· Auszahlung\nder von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel geleisteten Entschädigung\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\noder die Regierung des Australischen Bundes\nund über die Entschädigungsbeträge, die für die einzelnen Gruppen von Vermögensschäden\nfür die Verteilung durch die Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen\nVom 11. Oktober 1965\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes vom 29. März                                                          Fall ist, an Stelle einer solchen Person Ent-\n1965 über die Verteilung des auf die Bundesrepu-                                                         schädigung beanspruchen.\nblik Deutschland entfallenden Anteils an der von 2. Von dem auf die Bundesrepublik Deutschland\nIsrael für das deutsche weltliche Vermögen in Israel                                                entfallenden Anteil an der Gesamtentschädigung\nnach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten                                                        stehen für die in § 1 Buchstaben a und b des\nEntschädigung (Bundesgesetzbl. 1965 I S. 189) wird .                                                Gesetzes vom 29. März 1965 bezeichneten Ver-\nbekanntgemacht:                                                                                     luste folgende Beträge zur Verfügung:\nl. Für die Verteilung der auf die Bundesrepublik                                                    a) Nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a des\nDeutschland und den Australischen Bund entfal-                                                       deutsch-australischen Vertrages vom 21. April\nlenden Anteile an der Gesamtentschädigung· an                                                        1965 der Betrag von 17 460 000 DM für den\ndie einzelnen Berechtigten gilt auf Grund des                                                        unter das deutsch-israelische Abkommen vom\nArtikels 9 des Vertrages vom 21. April 1965                                                          1. Juni 1962 fallenden Verlust des in Israel\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                                          belegenen Grundbesitzes.\ndem Australischen Bund über die Aufteilung der                                                  b) Nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b des\nvon der Regierung des Staates Israel gezahlten                                                       deutsch-australischen Vertrages vom 21. April\nEntschädigung auf Deutschland und Australien                                                         1965 der Betrag von 747 088 DM für den Ver-\n(im Folgenden mit deutsch-australischer Vertrag                                                      lust von Vermögenswerten, über die vor\nvom 21. April 1965 bezeichnet), dem der Deutsche                                                     Errichtung des Staates. Israel verfügt worden\nBundestag durch das Gesetz vom 17. September                                                         und deren Gegenwert in dem im Briefwechsel\n1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1305) zugestimmt hat,                                                    Nr. 1 zum deutsch-israelischen Abkommen\nfolgendes:                                                                                           vom 1. Juni 1962 bezeichneten Betrage von\na) Aus dem auf die Bundesrepublik Deutschland                                                        1 793 000 f enthalten ist.\nentfallenden Anteil wird entschädigt, wer als\nunmittelbar Geschädigter oder als Erbe oder 3. Die Entschädigungsbeträge\nweiterer Erbe eines unmittelbar Geschädigten                                              a) für den Verlust von Vermögenswerten, über\nin Betracht kommt, wenn der unmittelbar Ge-                                                    die vor Errichtung des Staates Israel ver-\nschädigte am 1. Juni 1962 seinen Wohnsitz                                                      fügt worden und deren Gegenwert in dem im\noder ständigen Aufenthalt nicht in Australien                                                  Briefwechsel Nr. 1 zum deutsch-israelischen\nhatte. Ist der unmittelbar Geschädigte vor                                                     Abkommen vom 1. Juni 1962 bezeichneten\ndem 1. Juni 1962 verstorben, so werden seine                                                   Betrag von 346 000 f enthalten ist, in Höhe\nErben oder weiteren Erben, wenn sie ihren                                                      von insgesamt 1 098 336 DM,\nWohnsitz ode1 ständigen Aufenthalt am                                                      b) für den Verlust von in Israel belegenem Be-\n1. Juni 1962 nicht in Australien hatten, aus                                                   triebsvermögen, mit Ausnahme von Betriebs-\ndem auf die Bundesrepublik Deutschland ent-                                                    grundstücken, für das Israel nach dem deutsch-\nfallenden Anteil enlschadigt.                                                                  israelischen Abkommen vom 1. Juni 1962\nb) Aus dem auJ den Australischen Bund ent-                                                           Entschädigung geleistet hat, in Höhe von\nfallenden Anteil werden Personen entschä-                                                      insgesamt 1 940 000 DM\ndigt, die von der Regierung des Australischen                                              sind zwischen Deutschland und Australien noch\nBundes als entschädigungsberechtigt ange-                                                  nicht aufgeteilt worden. Es wird insoweit auf\nsehen werden und am 1. Juni 1962 ihren                                                     die die spätere Aufteilung regelnden Artikel 7\nWohnsitz oder ständigen Aufenthalt in                                                      und 8 des deutsch-australischen Vertrages vom\nAustralien hatten oder, wenn dies nicht der                                                21. April 1965 verwiesen.\nBonn, den 11. Oktober 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nKopp\nHer. il u s gebe r: Der Hundesminis1r;r rlc,r Justiz. - V c r I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Buntlesqc;sdzhL1tl. c,rsdH;int in clrc:i Tr,ilf'.n. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq vcrkiinckt. In T,•il III wird cl<1s ,1ls fortqrd1.c;nd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechls vom JO. Jrrli J'i'.:iß (I\\L1ll(l<\";r:r•s\"l1hl. I S. ~'.l?) n,1c/J Sc1chqdJieten qPordnet veröffentlicht. Bezu9sbedingunqen für Teil III durch den Verlag.\nBPZ1HJsb1:dirHJllll'l<'n iiir Tr;il l nnrl II: La11lr:11rlr•r ßezl1q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und.Teil II je, DM 6,-.\nEin z c J s I ii c k r; je ,111q,•J ,:nqr•11r: 1'.~ Sc•i 11•11 1lM 0,40 'J<'(Jf'n VorP.insend unq des erforderlichen Betrnges auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKüln 3 !J9 oder 1wcl1 l.le1,,lidu111J aul (~ruucJ einer Vurnusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}