{"id":"bgbl1-1965-63-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":63,"date":"1965-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/63#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_63.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung über die Voraussetzungen für die Auszahlung der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel geleisteten Entschädigung durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung des Australischen Bundes und über die Entschädigungsbeträge, die für die einzelnen Gruppen von Vermögensschäden für die Verteilung durch die Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen","law_date":"1965-10-11T00:00:00Z","page":1728,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1728                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nüber die Voraussetzungen für die· Auszahlung\nder von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel geleisteten Entschädigung\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\noder die Regierung des Australischen Bundes\nund über die Entschädigungsbeträge, die für die einzelnen Gruppen von Vermögensschäden\nfür die Verteilung durch die Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen\nVom 11. Oktober 1965\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes vom 29. März                                                          Fall ist, an Stelle einer solchen Person Ent-\n1965 über die Verteilung des auf die Bundesrepu-                                                         schädigung beanspruchen.\nblik Deutschland entfallenden Anteils an der von 2. Von dem auf die Bundesrepublik Deutschland\nIsrael für das deutsche weltliche Vermögen in Israel                                                entfallenden Anteil an der Gesamtentschädigung\nnach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten                                                        stehen für die in § 1 Buchstaben a und b des\nEntschädigung (Bundesgesetzbl. 1965 I S. 189) wird .                                                Gesetzes vom 29. März 1965 bezeichneten Ver-\nbekanntgemacht:                                                                                     luste folgende Beträge zur Verfügung:\nl. Für die Verteilung der auf die Bundesrepublik                                                    a) Nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a des\nDeutschland und den Australischen Bund entfal-                                                       deutsch-australischen Vertrages vom 21. April\nlenden Anteile an der Gesamtentschädigung· an                                                        1965 der Betrag von 17 460 000 DM für den\ndie einzelnen Berechtigten gilt auf Grund des                                                        unter das deutsch-israelische Abkommen vom\nArtikels 9 des Vertrages vom 21. April 1965                                                          1. Juni 1962 fallenden Verlust des in Israel\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                                          belegenen Grundbesitzes.\ndem Australischen Bund über die Aufteilung der                                                  b) Nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b des\nvon der Regierung des Staates Israel gezahlten                                                       deutsch-australischen Vertrages vom 21. April\nEntschädigung auf Deutschland und Australien                                                         1965 der Betrag von 747 088 DM für den Ver-\n(im Folgenden mit deutsch-australischer Vertrag                                                      lust von Vermögenswerten, über die vor\nvom 21. April 1965 bezeichnet), dem der Deutsche                                                     Errichtung des Staates. Israel verfügt worden\nBundestag durch das Gesetz vom 17. September                                                         und deren Gegenwert in dem im Briefwechsel\n1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1305) zugestimmt hat,                                                    Nr. 1 zum deutsch-israelischen Abkommen\nfolgendes:                                                                                           vom 1. Juni 1962 bezeichneten Betrage von\na) Aus dem auf die Bundesrepublik Deutschland                                                        1 793 000 f enthalten ist.\nentfallenden Anteil wird entschädigt, wer als\nunmittelbar Geschädigter oder als Erbe oder 3. Die Entschädigungsbeträge\nweiterer Erbe eines unmittelbar Geschädigten                                              a) für den Verlust von Vermögenswerten, über\nin Betracht kommt, wenn der unmittelbar Ge-                                                    die vor Errichtung des Staates Israel ver-\nschädigte am 1. Juni 1962 seinen Wohnsitz                                                      fügt worden und deren Gegenwert in dem im\noder ständigen Aufenthalt nicht in Australien                                                  Briefwechsel Nr. 1 zum deutsch-israelischen\nhatte. Ist der unmittelbar Geschädigte vor                                                     Abkommen vom 1. Juni 1962 bezeichneten\ndem 1. Juni 1962 verstorben, so werden seine                                                   Betrag von 346 000 f enthalten ist, in Höhe\nErben oder weiteren Erben, wenn sie ihren                                                      von insgesamt 1 098 336 DM,\nWohnsitz ode1 ständigen Aufenthalt am                                                      b) für den Verlust von in Israel belegenem Be-\n1. Juni 1962 nicht in Australien hatten, aus                                                   triebsvermögen, mit Ausnahme von Betriebs-\ndem auf die Bundesrepublik Deutschland ent-                                                    grundstücken, für das Israel nach dem deutsch-\nfallenden Anteil enlschadigt.                                                                  israelischen Abkommen vom 1. Juni 1962\nb) Aus dem auJ den Australischen Bund ent-                                                           Entschädigung geleistet hat, in Höhe von\nfallenden Anteil werden Personen entschä-                                                      insgesamt 1 940 000 DM\ndigt, die von der Regierung des Australischen                                              sind zwischen Deutschland und Australien noch\nBundes als entschädigungsberechtigt ange-                                                  nicht aufgeteilt worden. Es wird insoweit auf\nsehen werden und am 1. Juni 1962 ihren                                                     die die spätere Aufteilung regelnden Artikel 7\nWohnsitz oder ständigen Aufenthalt in                                                      und 8 des deutsch-australischen Vertrages vom\nAustralien hatten oder, wenn dies nicht der                                                21. April 1965 verwiesen.\nBonn, den 11. Oktober 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nKopp\nHer. il u s gebe r: Der Hundesminis1r;r rlc,r Justiz. - V c r I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Buntlesqc;sdzhL1tl. c,rsdH;int in clrc:i Tr,ilf'.n. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq vcrkiinckt. In T,•il III wird cl<1s ,1ls fortqrd1.c;nd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechls vom JO. Jrrli J'i'.:iß (I\\L1ll(l<\";r:r•s\"l1hl. I S. ~'.l?) n,1c/J Sc1chqdJieten qPordnet veröffentlicht. Bezu9sbedingunqen für Teil III durch den Verlag.\nBPZ1HJsb1:dirHJllll'l<'n iiir Tr;il l nnrl II: La11lr:11rlr•r ßezl1q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und.Teil II je, DM 6,-.\nEin z c J s I ii c k r; je ,111q,•J ,:nqr•11r: 1'.~ Sc•i 11•11 1lM 0,40 'J<'(Jf'n VorP.insend unq des erforderlichen Betrnges auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKüln 3 !J9 oder 1wcl1 l.le1,,lidu111J aul (~ruucJ einer Vurnusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}