{"id":"bgbl1-1965-63-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":63,"date":"1965-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/63#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_63.pdf#page=3","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes (Verordnung zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 BKGG)","law_date":"1965-10-22T00:00:00Z","page":1727,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 63 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1965                                  1727\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes\n(Verordnung zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 BKGG)\nVom 22. Oktober 1965\n::iammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 85-1-1        1)\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 3                             Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird Kindergeld\nSatz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes vom                              auch dann gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz oder\n14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt ge-                     gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in den §§ 1\nändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergän-                            und 2 bezeichneten Staaten haben. Bei diesen Per-\nzung des Bundeskindergeldgesetzes vom 5. April                             sonen werden bei der Gewährung von Kindergeld\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 222), verordnet die Bun-                        auch die Kinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz\ndesregierung:                                                              oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in den\n§ 1                                        §§ 1 und 2 bezeichneten Staaten haben.\nArbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                                                         § 4\nIn Frankreich wohnende Grenzgänger\n(1) Belgischen, französischen, italienischen, luxem-\nburgischen und niederländischen Staatsangehörigen,                             Für die Gewährung von Kindergeld an die in\ndie im Geltungsbereich des Bundeskindergeldge-                             Frankreich wohnenden Grenzgänger gelten an\nsetzes als Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird Kin-                        Stelle der §§ 1 und 3 die Bestimmungen der Verein-\ndergeld auch dann gewährt, wenn sie ihren Wohn-                            barung vom 20. Dezember 1963 zwischen der Bun-\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien,                              desrepublik Deutschland und Frankreich über die\nFrankreich, Italien, Luxemburg oder den Nieder-                             Familienbeihilfen für Grenzgänger (Bundesgesetz-\nlanden haben.                                                              blatt 1964 II S. 702).\n(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Personen                                                        § 5\nwerden bei der Gewährung von Kindergeld auch die                                              Geltung im Land BerJin\nKinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz oder ge-\nwöhnlichen Aufenthalt in Belgien, Frankreich,                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nItalien, Luxemburg oder den Niederlanden haben.                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 46 des Bundes-\n§ 2                                       kindergeldgesetzes auch im Land Berlin.\nArbeitnehmer aus anderen Staaten\n§ 6\n(1) Portugiesischen und türkischen Staatsange-                                                 Inkrafttreten,\nhörigen, die im Geltungsbereich des Bundeskinder-                                   Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften\ngeldgesetzes als Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird\nKindergeld auch dann gewährt, wenn sie ihren                                    (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem                                auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nStaat haben, dem sie angehören.                                             Kr,aft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zur\nDurchführung des Kindergeldkassengesetzes 2) vom\n(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Personen                           7. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1997), § 1 der\nwerden bei der Gewährung von Kindergeld auch die                            Vierten Verordnung zur Durchführung des Kinder-\nKinder berücksichtigt, die ihren Wohnsitz oder ge-                          geldkassengesetzes 3 ) vom 19. April 1962 (Bundes-\nwöhnlichen Aufenthalt in dem Staat haben, dem                               gesetzbl. I S. 240) und die Fünfte Verordnung zur\ndiese Personen angehören. Das gilt jedoch nicht für                         Durchführung des Kindergeldkassengesetzes 4 ) vom\nPflegekinder.                                                               11. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 459) außer Kraft.\n§ 3\n(2) § 4 tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die\nDeutsche im Sinne des Grundgesetzes\ndort genannte Vereinbarung außer Kraft tritt; das\nDeutschen im Sinne des Grundgesetzes, die im                            Außerkrafttreten ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nGeltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes als                            zugeben.\nBonn, den 22. Oktober 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nl) Ändert Bundesgeselzbl. III 85-4-3; hebt üuf Bundesgeselzbl. III 85-4-1, 85-4-4\n2) Bundesgesetzbl. III 85-4-1\n:l) Bundesgeselzbl. III 85-4-3\n4) Bundesgesctzbl. III 85-4-4"]}