{"id":"bgbl1-1965-62-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":62,"date":"1965-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/62#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-62-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_62.pdf#page=35","order":6,"title":"Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst","law_date":"1965-10-15T00:00:00Z","page":1719,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                           1719\nVerordnung\nüber die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst\nVom 15. Oktober 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-2-21\nAuf Grund des § 46 des Deutschen Richtergesetzes          (2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäfti-\nvom 8. September 1961 (l3undesgesetzbl. I S. 1665) in    gung ist zu untersagen, wenn Umstände eintreten\nVerbindung mit § 69 des l3undesbeamtengesetzes            oder bekannt werden, die nach § 5 die Versagung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Okt.ober         einer Genehmigung rechtfertigen würden.\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) verordnet die Bun-\ndesregierung:                                                                         § 5\n§ 1\nVersagung der Genehmigung\nGrundsatz                             Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu\nDer Richter darf eine Nebentätigkeit nur aus-          versagen, wenn der Richter sie nach den §§ 4, 39,\nüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unab-           40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht\nhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit          wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher\nnicht gefährdet wird.                                     Versagungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere,\n§ 2                            wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit\nHeranziehung zu einer Nebentätigkeit             1. das V ~rtrauen in die Unabhängigkeit, Unpartei-\nlichkeit oder Unbefangenheit des Richters ge-\n(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu\nfährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richter-\n1. einer richterlichen Nebentätigkeit,                        standes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit\n2. einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung             unvereinbar ist,\nund,                                                  2. die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch\n3. soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht             nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner\nentgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übri-          richterlichen Pflichten beeinflußt wird, oder\ngen Rechtspflege.\n3. die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.\n(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört\nwerden.                                                                                § 6\n§ 3\nAbgeordnete Richter\nNebentätigkeit im öffentlichen Dienst               (1) Für Richter, die an eine Verwaltungsbehörde\n(1) Im öffentlichen Dienst darf der Richter nur        oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen\neine richterliche oder eine nach § 4 des Deutschen        Tätigkeit an ein Gericht abgeordnet sind, gelten für\nRichtergesetzes mit dem Richteramt vereinbare             die Dauer der Abordnung die Vorschriften über die\nNebentätigkeit wahrnehmen. Entsprechendes gilt            Nebentätigkeit der Beamten. Jedoch darf dem Rich-\nfür eine Tätigkeit, die der Nebentätigkeit im öffent-     ter während der Abordnung eine Tätigkeit als\nlichen Dienst gleichsteht.                                Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter, die\nErstattung von Rechtsgutachten oder die Erteilung\n(2) Welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst an-\nvon Rechtsauskünften nur nach Maßgabe der §§ 40\nzusehen sind oder ihm gleichstehen, bestimmt sich\nund 41 des Deutschen Richtergesetzes genehmigt\nnach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.\nwerden.\n§ 4                               (2) Nebentätigkeiten, zu denen der Richter wäh-\nrend der Abordnung herangezogen worden ist, dür-\nAllgemeine Genehmigung                      fen nach Beendigung der Abordnung nicht mehr\nvon Nebenbeschäftigungen                    ausgeübt werden, wenn sie nach § 4 des Deutschen\n(1) Die Genehmigung für eine oder mehrere Ne-          Richtergesetzes mit dem Richteramt unvereinbar\nbenbeschäftigungen gegen Vergütung außerhalb              sind. Genehmigungen für die Ausübung solcher\ndes öffentlichen Dienstes gilt allgemein als erteilt,     Nebentätigkeiten sind zu widerrufen, die Ausübung\nwenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen          der als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten ist zu\nUmfang haben und kein gesetzlicher Versagungs-            untersagen.\ngrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer                                         § 7\nNebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen,\nwenn die Vergütung hierfür insgesamt einhundert                                   Verfahren\nDeutsche Mark im Monat nicht übersteigt. Die Ne-             (1) Uber den Antrag auf Genehmigung einer\nbenbeschäftigung ist der nach § 7 Abs. 1 für die          Nebentätigkeit, über den Widerruf der Genehmi-\nGenehmigung einer Nebentätigkeit zuständigen              gung und über die Untersagung einer als genehmigt\nStelle anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine       geltenden Nebentätigkeit entscheidet die oberste\neinmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung han-          Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnisse außer in\ndelt.                                                     den Fällen des § 41 Abs. 2 des Deutschen Richter-","1720                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngesetzes allgemein oder für den Einzelfall auf den                                 § 9\nPräsidenten eines Gerichts in ihrem Geschäftsbereich            Richter des Bundesverfassungsgerkhts\nübertragen.\nDiese Verordnung gilt nicht für die Richter des\n(2) Wird die Genehmigung widerrufen oder die          Bundesverfassungsgerichts.\nAusübung der Nebentätigkeit untersagt, so soll dem\nRichter eine nc1ch den Umständen angemessene Frist\nzur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt wer-                                  § 10\nden, soweit die dienstlichen Interessen dies ge-\nBerlin-Klausel\nstatten.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 8\nUberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-\nVergütungen                         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Deut-\n(1) Die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften       schen Richtergesetzes auch irn Land Berlin.\nüber die Vergütung für eine Nebentätigkeit sowie\nüber die Abrechnung und Ablieferung der Vergütung\n§ 11\nsind entsprechend anzuwenden.\nInkrafttreten\n(2) Für eine richterliche Nebentätigkeit bei einem\nGericht des Bundes darf eine Vergütung nur auf             Diese Verordnung tritt arn ersten Tage des auf die\nGrund eines Gesetzes gewährt werden.                     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 15. Oktober 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 196~                          1721\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung*)\nVom 17. Oktober 1965\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 und des § 78 Abs. 1 des              3. In§ 113 Abs. 2 wird\nZollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I                   a) in Satz 1 die Nummer 4 gestrichen und der\nS. 737), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz                      Beistrich am Ende der Nummer 3 durch einen\nzur Änderung des Zollgesetzes vom 13. September                         Punkt ersetzt,\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1313), wird verordnet:\nb) Satz 3 wie folgt gefaßt:\n„Ist der Zollsatz für die veredelten Waren\n§ 1                                   nicht höher als der Zollsatz für die unveredel-\nten Waren, so sind auch die Angaben über\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November                          den Preis der unveredelten Waren (Satz 1\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert                      Nr. 3) nur auf Verlangen der Zollstelle zu\ndurch die Fünfte Verordnung zur .Änderung der All-                      machen.\"\ngemeinen, Zollordnung vom 21. Mai 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 435), wird wie folgt geändert:                                              § 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. In § 6 Abs. 4 wird als erster Satz eingefügt:                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n„Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Waren              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nund Sendungen werden Zollgut, wenn Zweifel                    auch im Land Berlin.\ndaran bestehen, ob die Voraussetzungen für ihre                                         § 3\nEinfuhr als Freigut erfüllt sind.\"\nDiese Verordnung tritt am 19. September 1965 in\n2. In § 112 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.                       Kraft.\nBonn, den 17. Oktober 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 613-1-1","1722                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung *)\nVom 18. Oktober 1965\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes                       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nin der Fasstmg der Bekanntmachung vom 1. Oktober                          ,, (2) Bei den bis zum 30. September 1965 in\n1961 (Bundesucsetzbl. I S. 1801) verordnet die Bun-                      den Vorbereitungsdienst eingestellten Beam-\ndesregierung:                                                            ten können die in Absatz 1 Satz 1 und § 29\n§ 1                                 Abs. 2 bezeichneten Zeiten bis zu einem Jahr\nDie Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung                           und sechs Monaten auf den Vorbereitungs-\nder Bekanntmachung vom 14. April 1965 (Bundes-                           dienst angerechnet werden.\"\ngesetzbl. I S. 322) wird wie folgt geändert:\n1. § 29 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                       § 2\n,, (1) Der Vorbereitungsdienst dauert minde-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nstens zwei Jahre und sechs Monate.\"                         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nb) In § 29 Abs. 2 werden die Worte „und sechs                  gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nMonaten gestrichen.\nII\nbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\n2. § 44 wird wie folgt geändert:\na) Die bisherige Fassung wird Absatz 1; in Satz 2\n§ 3\nwird das Wort „dürfen\" durch „darf\" ersetzt\nund werden die Worte „und sechs Monate\"                      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-\ngestrichen.                                                ber 1965 in Kraft.\nBonn, den 18. Oktober 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n•j .Andert Bundcsqcsctzbl. lII 20'.l0-1","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                           1723\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen\nauf Ausstellungen\nVom 21. Oktober 1965\nAuf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-           6. die in der Zeit vom 20. bis 22. März 1966 in\ntreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und             Wiesbaden stattfindende „Internationale Sport-\nV\\Tarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.            artikelmesse Wiesbaden\",\nS. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des          7. die in der Zeit vom 22. bis 24. April 1966 in Köln\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland             stattfindende „Internationale Baby- und Kinder-\nwird bekanntgemacht:                                         messe\",\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-            8. die in der Zeit vom 24. bis 27. April 1966 in\ngesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und                 Düsseldorf stattfindende „69. Internationale Ver-\nWarenzeichen tritt ein für                                   kaufs- und Modewoche/IGEDO Düsseldorf\",\n1. die in der Zeit vom 27. bis 31. Oktober 1965 in      9. die in der Zeit vom 29. April bis 8. Mai 1966 in\nEssen stattfindende Veranstaltung       ,,4. Inter-     Hannover stattfindende „Deutsche Luftfahrt-\nnationaler Caravan-Salon\",                              schau Hannover 1966\",\n2. die in der Zeit vom 10. bis 16. November 1965        10. die in der Zeit vom 30. April bis 8. Mai 1966 in\nin Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung           Hannover stattfindende „Hannover-Messe 1966\",\n,,Schönes Wohnen - selbst gemacht\",                 11. die in der Zeit vom 15. bis 18. September 1966\n3. die in der Zeit vom 25. bis 30. Januar 1966 in          in Düsseldorf stattfindende „70. Internationale\nKöln stattfindende „Internationale Möbelmesse\",         Verkaufs- und Modewoche/IGEDO Düsseldorf\",\n4. die in der Zeit vom 3. bis 6. März 1966 in Köln      12. die in der Zeit vom 1. bis 9. Oktober 1966 in\nstattfindende „Internationale Hausrat- und Eisen-       Hannover stattfindende „ 17. Bundesfachschau\nwarenmesse\" r                                           für das Hotel- und Gaststättengewerbe 1966\",\n5. die in der Zeit vom 17. bis 20. März 1966 in Düs-    13. die in der Zeit vom 23. bis 27. Oktober 1966 in\nseldorf stattfindende „68. Internationale Ver-          Düsseldorf stattfindende „71. Internationale Ver-\nkaufs- und Modewoche/IGEDO Düsseldorf\",                 kaufs- und Modewoche/IGEDO Düsseldorf\".\nBonn, den 21. Oktober 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber","1724                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                                Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 42, ausgegeben am 20. Oktober 1965\n2. 10.65       Siebente Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung                                                                                               1445\nA.ndert Bundesgesetzbl. Ill 9502-7\n13. 10. 65      Dritte Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1965 . . . . . . . . . .                                                                     1447\nA.ndert Bundesgesetzbl. III 613-2-3\n21. 9. 65        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962                                                                                1449\n28. 9. 65        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Zucker-Ubereinkommens 1958                                                                                1450\n29. 9. 65        Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndie Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Rheinschiffs-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1451\n29. 9. 65       Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrages über die\n1eitliche Abgrenzung des Festlandsockels in Küstennähe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1452\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nlezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nl l n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto \"Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}