{"id":"bgbl1-1965-62-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":62,"date":"1965-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_62.pdf#page=1","order":5,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1965-10-13T00:00:00Z","page":1685,"pdf_page":1,"num_pages":34,"content":["1685\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                 Ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1965                                                                                                                      Nr. 62\nTag                                                                           Inhalt                                                                                            Seite\n13. 10. 65 Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nGrundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1685\nErsetzt Bundesgesetzbl. lII 2036-1\n15. 10. 65 Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        1719\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2030-2-21\n17. 10. 65 Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1721\nÄndert Bundesgesetzbl. III 613-1-1\n18. 10. 65 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           1722\nÄndert Bundesgesetzbl. III 2030-7\n21. 10. 65 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1723\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1724\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nVom 13. Oktober 1965\nAuf Grund des Artikels VI Abs. 3 des Vierten                                               fallenden Personen vom 5. August 1963 (Bundes-\nGesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung                                              gesetzbl. I S. 624),\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des                                             des Artikels III des Dritten Gesetzes zur Änderung\nGrundgesetzes fallenden Personen vom 9. Septem-                                              beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1203) wird nach-                                              schriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung                                               s. 1007)\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel )31 des\nund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Ge-\nGrundgesetzes fall enden Personen in der Fassung\nsetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der un-\nder Bekanntmachung vom 21. August 1961 (Bundes-                                              ter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\ngesetzbl. I S. 1578), wie er sich unter Berücksichti-                                        sonen\ngung\nergibt,\nder Neunundzwanzigsten Verordnung zur Durch-                                                 in der ab 1. Januar 1966 geltenden Fassung bekannt-\nführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-                                             gemacht. Bei der Anwendung sind die Artikel II, IV\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes                                            bis VI des zuletzt genannten Gesetzes zu beachten.\nBonn, den 13. Oktober 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","1686                                      Bundesy·esetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen*)\nin der Fassung vom 13. Oktober 1965\nInhaltsübersicht\nKapitel I                                                                                                         §§\nAbschnitt VI\n§§\nVerdrängte Angehörige des öffentlichen                               Berufssoldaten                                                           53 bis 54 b\nDienstes und Angehörige aufgelöster\nDienststellen                                                      A b s c h n i t t VII\nBerufsmäßige Angehörige des früheren\nAbschnitt I\nReichsarbeitsdienstes .................. .                                  55\nPersonenkreis                                       1 bis 4 b\nA b s c h n i tt VIII\nAbschnitt II                                                         Beihilfen und Unterstützungen .......... .                                  56\nBeamte\nA b s c h n i tt IX\n1. Allgemeine Vorschriften ........... .          5 bis 10\nZahlungspflicht; Verfahren . . . . . . . . . . . . . .                   57 bis 60\n2. Unterbringung .................... .             19\n3. Versorgung ....................... .          29 bis 42    Abschnitt X\n4. Kapitalabfindung .................. .         43 bis 46      Sondervorschriften für Angehörige von\nNichtgebietskörperschaften und öffentlich-\nAbschnitt III\nrechtlichen Verbänden von Gebietskörper-\nWartestandsbeamte                                     47          schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     61\nA b s c h n i t t IV                                                                                  Kapitel II\nRuhestandsbeamte, sonstige Versorgungs-                         Sonstige Angehörige des öffentlichen\nempfänger und Hinterbliebene . . . . . . . . . . . 48 bis 51    Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 und 63\nAbschnitt V                                                                                          Kapitel III\nAngestellte und Arbeiter                           52 bis 52 c  Ubergangs- und Schlußvorschriften                                          64 bis 85\nKapitel I                                    Gesetzes standen, die seither weggefallen ist,\nVerdrängte Angehörige                                    ohne daß ihre Aufgaben bis zum 23. Mai 1949\ndes öffentlichen Dienstes                               ganz oder überwiegend von einer anderen\nund Angehörige aufgelöster Dienststellen                              deutschen Dienststelle übernommen worden\nsind, oder\nAbschnitt I                               b) bei einer Dienststelle des Reiches, eines Lan-\ndes, einer Gemeinde oder eines Gemeinde-\nPersonenkreis                                     verbandes (Gebietskörperschaften) außerhalb\ndes Geltungsbereiches dieses Gesetzes stan-\n§1\nden und aus anderen als beamten- oder tarif-\n(1) Kapitel I dieses Gesetzes erstreckt sich nach                       rechtlichen Gründen gezwungen waren, ihren\nMaßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII                         Dienst aufzugeben oder nach Eintritt der\nauf                                                                        Dienstunfähigkeit oder Vollendung des fünf-\n1. die Beamten, Angestellten und Arbeiter des öf-                          undsechzigsten Lebensjahres ohne beamten-\nfentlichen Dienstes, die am 8. Mai 1945 in einem                        rechtliche Versorgung auszuscheiden, oder\nDienst- oder Arbeitsverhältnis                                    c) bei einer staatlichen oder kommunalen Dienst-\na) bei einer Dienststelle des Reiches innerhalb                        stelle der autonomen Verwaltung des ehe-\noder außerhalb des Geltungsbereiches dieses                        maligen Protektomts Böhmen und Mähren\nstanden, aus anderen als beamten- oder tarif-\nrechtlichen Gründen gezwungen waren, ihren\n*) Ersetzt Bundesgeselzbl. III 2036-1                                      Dienst aufzugeben und als Vertriebene (§ 1","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                         1687\ndes Bundesvertriebenengesetzes) anerkannt       Zeitpunkt bereits bestehender Körperschaften gebil-\nworden sind, oder                               det worden sind oder wenn es sich um Nichtgebiets-\nd) bei einer staatlichen oder kommunalen Dienst-    körperschaften außerhalb des Reichsgebietes handelt\nstelle eines fremden S1 aates standen und als   und andere Nichtgebietskörperschaften der gleichen\nVertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenenge-      Art im Reichsgebiet am 30. Januar 1933 bereits Kör-\nsetzes) · anerkannt worden sind,                perschaftsrechte hatten. Ferner dürfen sonstige deut-\nsche Einrichtungen und Verbände in den in§ 1 Abs. 2\n2. die Wartestandsbeamten, Ruhestandsbeamten\nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten\nund sonstigen Versorgungsempfänger, für die am\nGebieten außerhalb des Reichsgebietes berücksich-\n8. Mai 1945 keine auf Grund ordnungsmäßiger\ntigt werden, wenn ihr im Heimatstaat anerkannter\nUberweisung zur Zahlung der Bezüge verpflich-       Aufgabenkreis dem einer Reichs-, Länder- oder Ge-\ntete Kasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmeindedienststelle oder einer am 30. Januar 1933\nvorhanden war oder zwar vorhanden war, aber         im Reichsgebiet bestehenden Nichtgebietskörper-\ninzwischen weggefallen ist, und die von der zu-\nschaft gleichzuachten war.\nständigen deutschen Kasse Zahlungen nicht mehr\nerlangen können,                                       (2) Ist e,ine Nichtgebietskörperschaft oder sonstige\n3. die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die        Einrichtung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1\nam 8. Mai 1945 noch im Dienst waren oder vor        erfüllt, vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung\ndiesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeit-   aufgegangen, die keine Körperschaftsrechte hat oder\nversorgung aus dem Dienst entlassen worden          die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so\nsind, und die Militäranwärter,                     werden die übernommenen Beamten, Angestellten\nund Arbeiter so behandelt, wie wenn sie im Dienst\n4. die berufsmäßigen Angehörigen des früheren            ihres früheren Dienstherrn verblieben wären. Ent-\nReichsarbeitsdienstes, die am 8. Mai 1945 noch im   sprechendes gilt für die Versorgungsempfänger.\nDienst waren oder vor diesem Zeitpunkt mit\nlebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem          (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige\nDienst entlassen worden sind, und die Anwärter      einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von Ge-\ndes früheren Reichsarbeitsdienstes,                bietskörperschaften oder einer Nichtgebietskörper-\nschaft oder einer sonstigen Einrichtung, die die Vor-\n5. die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der\naussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, vor dem 8. Mai\nin den Nummern 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Per-      1945 von Amts wegen von einer Einrichtung über-\nsonen.\nnommen worden sind, die keine Körperschaftsrechte\nSind Angehörige der in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben c         hat oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht\nund d genannten Dienststellen nach dem 8. Mai 1945       erfüllt.\nverstorbe:o, ohne daß die übrigen in den Buchstaben\nc oder d bezeichneten Voraussetzungen für die Zu-                                    §3\ngehörigkeit zu dem Personenkreis dieser Vorschrif-\nten vorlagen, so stehen die als Vertriebene (§ 1 des        Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes haben nicht\nBundesvertriebenengesetzes) anerkannten versor-          die in den§§ 1 und 2 bezeichneten Personen,\ngungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Personen        1.   die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer\nden in Satz 1 Nr. 5 bezeichneten Hinterbliebenen              früheren Rechtsstellung unter Berücksichtigung\ngleich.                                                       etwaiger durch rechtskräftigen Kategorisierungs-\n(Entnazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid ver-\n(2) Ob und von welcher Dienststelle Aufgaben im\nfügter Einschränkungen zum Zwecke der Wieder-\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a übernom-\nverwendung in den Dienst des Bundes oder\nmen worden sind, entscheidet im Zweifelsfalle der\neines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nBundesminister des Innern.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes über-\nnommen worden sind,\n§2\n2.   deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem\n(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten          8. Mai 1945 aus beamten- oder tarifrechtlichen\nPersonen stehen gleich die entsprechenden Angehö-             Gründen oder durch rechtskräftigen Kategorisie-\nrigen                                                         rungs-(Entnazifizierungs-,     Spruchkammer-)Be-\n1. der in der Anlage A aufgeführten Körperschaften,           scheid unter Verlust des Versorgungsanspruches\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts          beendet worden ist,\n(Nichtgebietskörperschaiten) und sonstigen Ein-     3.   die ihren Versorgungsanspruch nach dem 8. Mai\nrichtungen,                                              1945 aus beamtenrechtlichen Gründen oder durch\n2. der öffentlich-rechtlichen Verbände von Gebiets-           rechtskräftigen    Kategorisierungs-(Entnazifizie-\nkörperschaften.                                          rungs-, Spruchkammer-)Bescheid verloren haben,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-         3a. die durch ihr Verhalten während der Herrschaft\nmung des Bundesrates die Anlage A hinsichtlich der            des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze\nNichtgebietskörperschaften durch Rechtsverordnung             der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver-\nzu ergänzen; hierbei dürfen Nichtgebietskörperschaf-          stoßen haben,\nten, die am 30. Januar 1933 noch keine Körper-           3b. die als Hinterbliebene von Personen, die durch\nschaftsrech te hatten, nur berücksichtigt werden,             ihr Verhalten während der Herrschaft des Na-\nwenn sie durch Zusammenschluß anderer in diesem               tionalsozialismus gegen die Grundsätze der","1688                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit versto-             dem 31. Dezember 1937 angegliederten Ge-\nßen haben, unter § 1 oder 2 fallen,                         bieten in jetziges Ausland gelangt waren, oder\n4.   die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der      3. nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowjetischen\nfrüheren Geheimen Staatspolizei in einem               Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetz-\nDienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder auf         ten Sektor von Berlin im Wege der Notaufnahme\nGrund eines solchen Dienstverhältnisses versor-         oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen\ngungsberechtigt waren,                                  sind und bis zum 31. Dezember 1964 ihren Wohn-\n5.   die als Osterreicher durch die Vereinigung              sitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbe-\nOsterreichs mit dem Deutschen Reich die deut-          reich dieses Gesetzes genommen haben; § 3 Abs. 2\nsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, es sei        des Bundesvertriebenengesetzes findet entspre-\ndenn, daß sie bei Eintritt des Versorgungsfalles        chende Anwendung.\noder am 8. Mai 1945 bei einer deutschen Behörde     Ausland im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c ist\naußerhalb des Landes Osterreich planmäßig an-       das Gebiet, das nach § 80 nicht als Reichsgebiet gilt.\ngestellt waren oder nach dem Zweiten Gesetz            (2) Den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Per-\nzur Regelung von Fragen der Staatsangehörig-        sonen können solche unter § 1 oder 2 fallende Per-\nkeit vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431)    sonen durch die oberste Dienstbehörde (§ 60) oder\ndie deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwer-      die von ihr ermächtigte Dienststelle gleichgestellt\nben,                                                werden, die nach dem 31. Dezember 1952 ohne Vor-\n6.   die in den Dienst eines ausländischen Staates       liegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1\neingetreten sind oder eintreten oder Staatsange-    Nr. 2 oder 3 im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhörige eines ausländischen Staates sind oder        ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genom-\nwerden und Anspruch auf eine Versorgung nach        men haben und\ndortigen beamtenrechtlichen Vorschriften oder       1. nach dem 8. Mai 1945 aus dem Geltungsbereich\nGrundsätzen haben oder erlangen, der eine               dieses Gesetzes auf Grund von Maßnahmen aus-\nRechtsstellung zugrunde gelegt ist, die der nach        ländischer Mächte, denen sie sich ohne Gefähr-\ndiesem Gesetz zu berücksichtigenden Rechts-             dung ihrer Person oder Freiheit nicht entziehen\nstellung vergleichbar ist,                              konnten, zu einer nichtmilitärischen Dienst-\nsowie die Hinterbliebenen dieser Personen, zu den            leistung außerhalb des Geltungsbereiches dieses\nNummern 2 und 3, soweit auch sie ihren Versor-               Gesetzes verpflichtet wurden oder\ngungsanspruch verloren haben. Die oberste Dienst-        2. als Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 des Bundes-\nbehörde (§ 60) kann Ausnahmen von Nummer 6                   vertriebenengesetzes anerkannt worden sind.\nzulassen.\n(3) Hinterbliebene, die nach dem 31. Dezember\n1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren\n§4\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen\n(1) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes können      haben, können Rechte auf Versorgung auch dann\nvon den in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen          geltend machen, wenn der Verstorbene die Voraus-\nnur geltend gemacht werden, wenn sie                     setzungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllte; dies gilt\n1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis          auch, wenn der im Notaufnahmeverfahren Zugezo-\nzum 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich die-        gene (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) vor dem 31. Dezember\nses Gesetzes genommen haben oder                      1964 verstorben ist.\n2. nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses                                   §4a\nGesetzes ihren Wohnsitz oder dauernden Auf-\nDen unter § 1 oder 2 fallenden Personen, die im\nenthalt genommen haben\nFalle der Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-\na) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrergesetzes)       stabe c) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes gel-\noder als nach § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfe-      tend machen könnten, sowie ihren Hinterbliebenen\ngesetzes einem solchen Gleichzubehandelnder       kann die oberste Dienstbehörde (§ 60) mit Zustim-\noder                                              mung des Bundesministers des Innern von dem Er-\nb} im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1 Abs. 2         fordernis der Begründung eines Wohnsitzes oder\nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes), sofern     dauernden Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses\ndie oberste Dienstbehörde (§ 60) oder die von     Gesetzes auf Zeit oder auf Dauer Befreiung gewäh-\nihr ermächtigte Dienststelle die Anerkennung      ren, wenn diese Rückkehr aus Krankheüs- oder Al-\nals Aussiedler für dieses Gesetz ausspricht,      tersgründen nicht zumutbar ist. Satz 1 gilt auch für\noder                                              Hinterbliebene (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2) vor dem 9. Mai\nc) im Anschluß an die Rückkehr aus fremden            1945 verstorbener Angehöriger oder Versorgungs-\nStaaten, wenn sie vor Ablauf des 8. Mai 1945      empfänger des öffentlichen Dienstes, die im Er-\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt          lebensf alle bei Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\naus oder in dem Reichsgebiet in seinen jewei-     Buchstabe c) Rechte hätten geltend machen können.\n§ 159 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt\nligen Grenzen in jetziges Ausland verlegt\nhatten oder vor oder nach diesem Zeitpunkt\n§4b\nim Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaß-\nnahmen, insbesondere Ausweisung oder                 (1) Unter § 1 oder 2 fallende Personen, die nach\nFlucht, aus dem Reichsgebiet oder den nach        dem 31. Dezember 1952 ohne Vorliegen der Vorau~","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                          1689\nsetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 oder 3 des Bundesbeamtengesetzes) waren oder das fünf-\nim Wege der Familienzusammenführung im Gel-             undsechzigste Lebensjahr vollendet hatten, gelten,\ntungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder\ndauernden Aufenthalt genommen haben, können              1. wenn die Voraussetzungen des § 106 des Bundes-\nbeamtengesetzes erfüllt sind oder die Dienst-\nden in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen\ngleichgestellt werden.                                       unfähigkeit durch eine ohne grobes Verschulden\neingetretene Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1\n(2) Familienzusammenführung im Sinne des Ab-              oder 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgeset-\nsatzes 1 liegt nur vor, wenn der Zuziehende im Zeit-         zes verursacht ist, als mit Ablauf des 8. Mai 1945\npunkt des Wegzugs von dem bisherigen Wohnsitz                in den Ruhestand getreten,\noder dauernden J\\ ufonthaltsorl außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes das fünfundsechzig-       2. wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht\nste Lebensjahr vollendet halte oder infolge körper-          erfüllt sind, ,als mit Ablauf des 8. Mai 1945 ent-\nlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ohne Wartung           lassen.\nund Pflege nicht bestehen konnte und im Geltungs-       Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-\nbereich dieses Gesetzes in die Familiengemeinschaft     stabe b des Bundesversorgungsgesetzes kann eine\neiner der folgenden Personen aufgenommen wird:          Schädigung im Gewahrsam im Sinne des § 181 b\n1. des Ehegatten,                                       Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt\n2. von Verwandten gerader Linie oder der Seiten-        werden.\nlinie bis zum zweiten Grade,\n(2) Die übrigen Beamten auf Lebenszeit oder auf\n3. von Stief- oder Pflegekindern,\nZeit gelten mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamte\n4. von an Kindes Statt Angenommen oder                   zur Wiederverwendung.\n5. von Schwiegerkindcrn.\nDer Aufnehmende muß die in § 4 Abs. 1 oder 2 be-                                      § 6\nzeichneten Voraussetzungen erfüllen oder seit min-           (1) Beamte auf Widerruf (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) gelten\ndestens drei Jahren vor der Aufnahme des Zuzie-          als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf ent-\nhenden seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt         lassen.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, es sei\ndenn, daß er infolge Verheiratung in den Geltungs-          (2) War der Beamte infolge Krankheit, Verwun-\nbereich dieses Gesetzes übergesiedelt ist. Eine Auf-     dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne\nnahme durch Sticf- oder Pflegekinder oder an Kin-        grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-\ndes Statt Angenommene kommt nur in Betracht,             anlassung des Dienstes zugezogen hat, oder infolge\nwenn sie vor Vollendung des achtzehnten Lebens-          einer ohne grobes Verschulden eingetretenen Schä-\njahres oder mindestens drei Jahre lang mit dem           digung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 Buchstabe b\nZuziehenden in hiiuslicher Gemeinschaft gelebt hat-      des Bundesversorgungsgesetzes dienstunfähig, so\nten. Der Ubersiedlung des Aufnehmenden wegen             gilt er als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhe-\nVerheiratung (Satz 2) steht gleich, wenn dieser sei-     stand getreten. Das gleiche gilt, wenn der Beamte\nnem unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1             nach dem 8. Mai 1945 in der Kriegsgefangenschaft\noder 2 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu-        verstorben ist oder wenn er infolge Krankheit, Ver-\ngezogenen Ehegatten zur Erhaltung oder Wieder-           wundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich\nherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gleich-     ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus\nzeitig oder später folgt. Die oberste Dienstbehörde      Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, oder in-\n(§ 60) kann die Aufnahme als vollzogen gelten las-       folge einer ohne grobes Verschulden eingetretenen\nsen, wenn die Person, die den Zuziehenden aufneh-        Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 Buch-\nmen sollte, die Aufnahme vorbereitet hatte, jedoch       stabe b des Bundesversorgungsgesetzes im Zeit-\nvor der tatsächlicben Aufnahme verstorben ist oder       punkt der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gel-         dienstunfähig war. Dem Tod in der Kriegsgefangen-\ntungsbereich dieses Gesetzes aus von ihr nicht ver-      schaft oder einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2\nschuldeten Gründen au.fgeben mußte.                      Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes und der\nHeimkehr aus der Kriegsgefangenschaft können\n(3) Hinterbliebene, die nach dem 31. Dezember\nder Tod oder eine Schädigung im Gewahrsam im\n1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren\nSinne des § 181 b Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen\nund die Heimkehr aus diesem Gewahrsam gleich-\nhaben, können Rechte auf Versorgung auch dann\ngestellt werden.\ngeltend machen, wenn der Verstorbene die Voraus-\nsetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllte.\n§ 7\nAbschnitt II                         (1) Ernennungen und Beförderungen, die beamten-\nBeamte                          rechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen\nenger Verbindung zum Nationalsozialismus vorge-\n1. Allgemeine Vorschriften               nommen worden sind, bleiben unberücksichtigt. Das\ngleiche gilt für Verbesserungen des Besoldungs-\n§5                            dienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.\n(1) Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 1 Abs. 1      (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbe-\nNr. 1), die am 8. Mai 1945 dienstunfähig (§ 42 Abs. 1    hörde.","1690                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 8                            (3) Für Beamte zur Wiederverwendung, Ruhe-\nDie durch rechtskräftigen Kategorisierungs-(Ent-   standsbeamte und frühere Beamte gelten die §§ 61,\nnazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid verfügten     62, 70, 71 und 90 des Bundesbeamtengesetzes, für\nEinschränkungen bleiben unberührt.                    Ruhestandsbe,amte und frühere Beamte mit Versor-\ngungsbezügen auch § 77 Abs. 2 des genannten Ge-\nsetzes entsprechend.\n§ 9                            (4) Beamte zur Wiederverwendung dürfen, so-\nweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,\n(1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwendung,\ndie ihnen zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zu-\neinen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Be-\nsatz „zur Wiederverwendung (z. Wv.)\" führen, ehe-\namten, der vor oder nach dern 8. Mai 1945 ein\nmalige Wehrmachtbeamte statt dessen mi+ dem Zu-\nDienstvergehen oder eine als Dienstvergehen gel-\nsatz „außer Dienst (a. D.) \". Für Ruhestandsbeamte\ntende Handlung begangen hat, wegen deren die\nund entlassene Beamte gilt § 81 Abs. 3 und 4 de,s\nEntfernung aus dem Dienst oder der Verlust des\nBundesbeamtengesetzes entsprechend.\nRuhegehalts gerechtfertigt wäre, ist das förmliche\nDisziplinarverf,ahren mit dem Ziel der Aberkennung\nder Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften\nder Bundesdisziplinarordnung einzuleiten und durch-                      2. Unterbringung\nzuführen. Gegen einen Beamten zur Wiederverwen-\ndung oder einen an der Unterbringung teilnehmen-                            §§ 11 bis 18 b\nden früheren Beamten (§ 11 in der bis zum 30. Sep-\ntember 1961 geltenden Fassung des Gesetzes) kann                            (weggefallen)\ndas Verfahren wegen eines minder schweren Dienst-\n§ 19\nvergehens mit dem Ziel eingeleitet und durchge-\nführt werden, daß sich die Rechte aus diesem Gesetz      Der Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwen-\nnach einem Amt derselben Laufbahn mit geringerem      dung endet, wenn der Beamte seiner früheren\nEndgrundgehalt richten oder das Ubergangsgehalt       Rechtsstellung als Beamter auf Lebenszeit oder auf\ngekürzt wird; §§ 7 und 7 c Satz 1 der Bundesdiszi-    Zeit entsprechend in eir... gleichwertiges Amt über-\nplinarordnung finden entsprechende Anwendung.          nommen wird. Ein Amt ist gleichwertig, wenn es am\nGegen Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit         8. Mai 1945 der gleichen oder einer gleichwertigen\nAnspruch auf Versorgung in Höhe des Ruhegehaltes       Laufbahn und mindestens derselben Besoldungs-\nfinden die Vorschriften der §§ 4 und 9 der Bundes-     gruppe der Reichsbesoldungsordnungen A und B\ndisziplinarordnung uneingeschränkt Anwendung.          oder einer dieser Besoldungsgruppe entsprechenden\nBesoldungsgruppe anderer Besoldungsordnungen\n(2) Die Einleitung und Durchführung des Diszipli-   angehörte wie das in der früheren Rechtsstellung\nnarverfahrens regelt der Bundesminister des Innern     bekleidete Amt; stand in dem früheren Amt eine\ndurch Rechtsverordnung. Er kann die Befugnisse als     unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulage zu, so\nEinleitungsbehörde und oberste Dienstbehörde im        liegt Gleichwertigkeit nur vor, wenn auch das neue\nSinne der Bundesdiziplinarordnung auf andere Be-       Amt mit einer gleichen Zulage verbunden ist oder\nhörden übertragen, auf Landesbehörden insoweit,        seine Endbezüge denen des früheren Amtes ein-\nals dies durch Verwaltungsabkommen zugelassen          schließlich der damaligen Zulage entsprechen. Da-\nist.                                                   bei gelten die sich aus den §§ 7, 8 und 31 ergeben-\nden Beschränkungen; im übrigen findet § 155 Abs. 3\n§ 10                          Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechende\n(1) Für Beamte zur Wiederverwendung gelten die      Anwendung.\n§§ 48 bis 51, 52 Abs. 2, §§ 53, 54 Satz 3 und § 77                           §§ 20 bis 28\nAbs. 1 des ·Bundesbeamtengesetzes und, soweit in\n(weggefallen)\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 30\nAbs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie § 34 des Bundes-\nbeamtengesetzes mit der Maßgabe entsprechend,\ndaß die Entlassung durch die oberste Dienstbehörde                         3. Versorgung\n(§ 60) erfolgt und mit dem Ende des Monats, in dem\nsie dem Beamten zur Wiede.rverwendung schriftlich                                 § 29\nmitgeteilt worden ist, wirksam wird.\n(1) Für die Versorgung der in den §§ 5 und 6\n(2) Auf die an der Unterbringung teilnehmenden      bezeichneten Beamten und ihrer Hinterbliebenen\nfrüheren Beamten auf Widerruf (§ 11 in der bis zum     gelten der Abschnitt V sowie die §§ 86, 87, 87 a, 181\n30. September 1961 geltenden F,assung des Geset-       Abs. 2, 4 bis 8, §§ 181 a, 181 b, 183 Abs. 1, §§ 184 bis\nzes) finden die in Absatz 1 bezeichneten Vorschrif-    186 und 188 des Bundesbeamtengesetzes, soweit in\nten sinngemäß Anwendung; an die Stelle der Ent-        diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne\nlassung aus dem Beamtenverhältnis tritt die Entlas-    des § 166 des Bundesbeamtengesetzes gelten Unter-\nsung aus der Teilnahme an der Unterbringung, und       haltsbeiträge nach den §§ 36, 37 a, 37 e, 38 Satz 2 so-\nzwar, soweit Anspruch auf Ubergangsgehalt und          wie §§ 39, 50, 70, 71 m, 72 Abs. 12 als Ruhegehalt,\nVersorgung besteht und in diesem Gesetz nichts an-     Witwen- oder Waisengeld und die Empfänger dieser\nderes bestimmt ist, unter Erlöschen dieses Anspru-     Unterhaltsbeiträge als Ruhestandsbeamte, Witwen\nches.                                                   oder Waisen.","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                       1691\n(2) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Abschnit-   sind; zu der Gesamtzahl der danach zu berücksich-\ntes I der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Okto-     tigenden Beförderungen treten höchstens zwei\nber 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr     weitere Beförderungen. Ist der Bamte (§§ 5, 6 Abs. 2)\nanzuwenden.                                             wegen Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit,\n(3) Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf            Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er\nGrund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen             sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder\nauf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober         aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\n1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580), des § 27 a des frühe-  den Ruhestand getreten, so wird die Zeit von dem\nren Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes vom        Eintritt des Versorgungsfalles bis zur Vollendung\n6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (Reichs-    des fünfundsechzigsten Lebensjahres den abgelei-\ngesetzbl. I S. 286) und der Personenschädenverord-      steten Dienstjahren (Satz 1) hinzugerechnet; Ent-\nnung in der Fassung vom 10. November 1940                sprechendes gilt für die Anwendung der §§ 181 a\n(Reichsgesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des    und 181 b des Bundesbeamtengesetzes. Die ruhege-\n§ 9 der erstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1\nhaltfähigen Dienstbezüge dürfen nicht hinter fünfzig\ndes Bundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß         vom Hundert der zuletzt erhaltenen Dienstbezüge\ndiese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-       (§ 108 des Bundesbeamtengesetzes) zurückbleiben.\nund Versorgungsrechts gilt, und zwar auch hinsicht-        (2) Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist die\nlich erlittener Unfälle (§§ 135, 181 a, 181 b des Bun-  Ubertragung eines Amtes mit höherem Endgrund-\ndesbeamtengesetzes); sind Ruhestandsbeamte im            gehalt oder die Anstellung in einem Amt mit höhe-\nzweiten Weltkrieg in einem ihrer Beamtenlaufbahn         rem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesol-\nentsprechenden Dienstzweig als Wehrmachtbeamte           dungsgruppe der Laufbahn; ruhegehaltfähige und\noder Offiziere des Beurlaubtenstandes wiederver-        unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als\nwendet worden, so findet Halbsatz 1 ebenfalls An-       Bestandteile des Grundgehalts. Keine Beförderung\nwendung. Versorgungsansprüche, die auf Grund der         im Sinne des Absatzes 1 ist die Ubertragung eines\nvorbezeichneten Vorschriften erworben sind, bleiben     Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder die An-\ndem Grunde nach gewahrt.                                 stellung in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt\n(4) Auf Hinterbliebene, die nach bisherigem Recht    als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Lauf-\nnicht versorgungsberechtigt waren oder Versor-           bahn innerhalb\ngungsbezüge nur auf Grund einer Kannbewilligung          1. der Laufbahn des einfachen Dienstes,\nerhielten-, aber bei Anwendung des § 123 Abs. 1\n2. der nachstehend zusammengefaßten Besoldungs-\nSatz 2 Nr. 2, des § 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder\ngruppen der Reichsbesoldungsordnungen A und\ndes § 164 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ver-\nB (Anlagen zum Besoldungsgesetz vom 16. De-\nsorgungsberechtigt sein würden, finden die Vor-\nzember 1927 in der am 8. Mai 1945 geltenden\nschriften dieses Gesetzes Anwendung. Entsprechen-\nFassung):\ndes gilt für Fälle des § 164 Abs. 2 des Bundesbeam-\ntengesetzes.                                                 a) B 4, B 5,\nb) B 6, B 7 a,\n§ 30                              c) B 9, A 1 a, A 1 b,\nBei Beamten, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,           d) B 10, A 2 a, A 2 b,\nSatz 2 oder § 6 Abs. 2 wegen Dienstunfähigkeit als           e) A2c1,A2c2,\nmit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand                   f), A 2 d, A 3 a, A 3 b, A 3 c, A 3 d,\ngetreten gelten, erhöht sich die ruhegehaltfähige            g) A4a1,A4a2,A4b1,A4b2,\nDienstzeit für die Berechnung des Ruhegehaltes um            h) A4c1,A4c2,\ndie Zeit, in der sich der Beamte nach dem 8. Mai              i) A 4 d, A 4 e, A 4 f, A 5 a, A 5 b,\n1945 in Kriegsgefangenschaft, Internierung oder\nk) A 6, A 7 ,a, A 7 b,\nGewahrsam im Sinne des § 114 des Bundesbeamten-\ngesetzes befunden hat, jedoch nicht über die Voll-            1) A 7 c, A 8 a, A 8 c 1 bis 5.\nendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus.       Welche Besoldungsgruppen anderer Besoldungsord-\nDie nach Satz 1 berücksichtigte Zeit wird als Dienst-    nungen den vorstehenden Besoldungsgruppen ent-\nzeit im Sinne des Besoldungsrechts und des § 109         sprechen, entscheidet die oberste Dienstbehörde.\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet.               (3) Sind bei einer Beförderung Besoldungsgrup-\nEntsprechendes gilt für die Versorgung der Hinter-       pen übersprungen worden, so ist jedes Ubersprin-\nbliebenen dieser Beamten.\ngen einer nach Absatz 2 als Beförderungsgruppe\ngeltenden Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger\n§ 31                          Gestaltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen ge-\n(1) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen          wesen wäre, als Beförderung zu rechnen.\nDienstbezüge werden Beförderungen in der Zeit vom           (4) Ist ein Beamter (§§ 5, 6) im Rahmen der regel-\n30. Januar 1933 bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 nur       mäßigen Dienstlaufbahn in eine höhere Laufbahn-\ninsoweit berücksichtigt, als sie der regelmäßigen        gruppe aufgestiegen, so wird die Aufstiegsbeförde-\nDienstlaufbahn entsprechen und seit der letzten          rung in jedem Falle berücksichtigt. Für die Feststel-\nBeförderung vor dem 30. Januar 1933 oder, falls das      lung, ob Beförderungen in der höheren Laufbahn-\nfür den Beamten günstiger ist, unter Einrechnung         gruppe zu berücksichtigen sind, ist vom Zeitpunkt\nder Beförderungen vor dem 30. Januar 1933 seit der       der Aufstiegsbeförderung auszugehen, wenn dies\nAnstellung je Beförderung sechs Dienstjahre erreicht     für den Beamten günstiger ist.","1692                                Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1965, Teil I\n(5) Beim Wechsel des Dienstherrn gilt ein Beam-                                § 34\nter (§§ 5, 6) ersl dann als bclördcrt, wenn ihm bei\n(1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen\noder nach seiner Obernahme in das neue Dienstver-\nsich bei Gewährung von Unfallruhegehalt (§ 140 des\nhältnis ein Amt mit höherem Endgrundgehalt über-\nBundesbeamtengesetzes) für einen Verletzten, der\ntragen wurde und diese Ubcrtrngung nach Absatz 2\nbis zum 8. Mai 1945 als Beamter auf Widerruf Diäten\nals Beförderung anzusehen ist. Entsprechendes gilt\nbezogen hat, nach dem Durchschnittssatz aus An-\nfür einen wicdcrnngeslclltcn Beamten dessen\nfangs- und Endgrundgehalt der Eingangsgruppe sei-\nDienstverhältnis durch Entlassung oder d~rch Ein-\nner Laufbahn.\ntritt in den Ruhestand beendet war. Die Zeit zwi-\nschen den Dienstvcrhi.iltnissen bleibt unberücksich-         (2) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen\ntigt.                                                     Dienstbezüge für einen Verletzten, der bis zum\n8. Mai 1945 als Beamter auf Widerruf einen Unter-\n(6) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch\nhaltszuschuß bezogen hat, sind die Diäten zugrunde\nRechtsverordnung, unter wcJchen Voraussetzungen\nzu legen, die er bei der Ernennung zum außerplan-\nund in welchem Umfange zum Ausgleich von Här-\nmäßigen Beamten zuerst erhalten hätte.\nten Zeiten vor der Anstellung anzurechnen sind\noder angerechnet werden können. Eine vor der An-                                   § 35\nstellung zurückgelegte Dienstzeit als außerplan-\nmäßiger Beamter ist anzurechnen, soweit sie drei             (1) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2),\nJahre übersteigt; eine Dienstzeit im Sinne des § 115      die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\ndes Bundesbeamtengesetzes ist anzurechnen, soweit         Satz 2 erfüllen, treten bei Dienstunfähigkeit oder\nsie unter Hinzurechnung einer Dienstzeit als außer-       mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfund-\nplanmäßiger Beamter fünf Jahre übersteigt.                sechzigste Lebensjahr vollenden, oder, sofern sie\nnicht am 30. September 1961 im Bereich eines\n(7) § 109 des Bundesbeamtengesetzes bleibt un-         öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 20 Abs. 1, 2\nberührt.                                                  in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung\n§ 32                            des Gesetzes wiederverwendet und von ihm zu\n(1) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten für       übernehmen sind (§ 71 e), mit Ablauf dieses Tages\ndie versorgungsberechtigten Vertriebenen (§ 1             in den Ruhestand. Die Dienstunfähigkeit ist von der\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) die entsprechenden Dienst-      obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtig-\nbezüge, die ihnen in ihrem Herkunftsland bei Ein-         ten nachgeordneten Behörde festzustellen. Beamte,\ntritt des Versorgungsfalles oder am 8. Mai 1945 zu-       bei denen der Versorgungsfall bereits vor Inkraft-\ngestanden haben, umgerechnet in Deutsche Mark,            treten dieses Gesetzes eingetreten ist, gelten als\nhöchstens jedoch die Bezüge der vergleichbaren An-        von diesem Zeitpunkt ab im Ruhestand befindlich.\ngehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes; die        § 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes findet ent-\nArt der Umrechnung regelt der Bundesminister des          sprechend Anwendung; die Entscheidung trifft die\nInnern im Einvernehmen mit dem Bundesminister             oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 47 des\nfür Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte        genannten Gesetzes.\ndurch Rechtsverordnung. Für die Angehörigen der              (2) Beamte zur Wiederverwendung, die die Vor-\nautonomen Verwaltung des ehemaligen Protekto-             aussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 nicht\nrats Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-            erfüllen, gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nstabe c) gelten als ruhegehaltföhige Dienstbezüge         als entlassen.\ndie entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren           (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhegehalt-\nAngehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes.          fähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur Wieder-\n(2) Dem Vergleich ist die dem wahrgenommenen           verwendung nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen\nAmt entsprechende Besoldung (Vergütung) unter             Dienst als Beamter, Angestellter, Arbeiter oder als\nBerücksichtigung der im öffentlichen Dienst ver-          Lehrbeauftragter bei einer wissenschaftlichen Hoch-\nbrachten Zeiten zugrunde zu legen. Der Bundesmini-        schule hauptberuflich tätig gewesen ist oder sich in\nster des Innern kann im Einvernehmen mit dem              Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Gewahr-\nBundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und           sam im Sinne des § 114 des Bundesbeamtengesetzes\nKriegsgeschädigte Richtlinien darüber erlassen, wel-      befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder\nche Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes        eine Kriegsgefangenschaft, Internierung oder einen\nzum Vergleich heranzuziehen sind.                         Gewahrsam im Sinne des § 114 des Bundesbeamten-\ngesetzes wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945\n(3) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs-\nund dem 31. März 1951 für die Berechnung des\nzeiten im Herkunftsland, für die nach Ubertritt in\nRuhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-\nden öffentlichen Dienst Prämienreserven (Uberwei-\nrücksichtigt; die Zeit im Dienst öffentlich-rechtlicher\nsungsbeträge) an den Dienstherrn abgeführt worden\nReligionsgesellschaften und ihrer Verbände oder\nsind, sind zur Hälfte, jedoch in der Regel nicht über\nim nichtöffentlichen Schuldienst, die Zeit der haupt-\nzehn Jahre hinaus, als ruhegehaltfähig zu berück-\nberuflichen Tätigkeit im Dienst von Fraktionen des\nsichtigen. Dies gilt auch für die nach der Eingliede-\nBundestages oder der Landtage oder von kommu-\nrung der sudetendeutschen Gebiete in das Deutsche\nnalen Spitzenverbänden (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nReich übernommenen Beamten.\nstaben b, c, d des Bundesbeamtengesetzes) und die\nZeit einer mit Genehmigung der obersten Dienst-\n§ 33\nbehörde (§ 60) ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen\n(weggefallen)                        Dienst eines anderen Staates oder die Zeit eines","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                        1693\nöffentlichen Dienstes bei einer zwischenstaatlichen    nicht entlassen worden ist (§ 10 Abs. 2 Halbsatz 2,\noder überstaatlichen Einrichtung (§ 116 Abs. 1 Nr. 2   § 24 a Abs. 1, letzterer in der bis zum 30. September\ndes Bundesbeamtengesetzes) kann b~rücksichtigt         1961 geltenden Fassung des Gesetzes), bei Eintritt\nwerden, wobei für die beiden erstgenannten Zeiten      der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 ein Unter-\n§ 106 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ent-     haltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes unter ent-\nsprechend gilt. Bei Eintritt des Versorgungsfalles     sprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 zu gewäh-\nnach Absatz 1 infolge Dienstunfähigkeit erhöht sich    ren, falls nicht die Ubernahme in das Beamtenver-\ndie ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Berechnung     hältnis auf Lebenszeit aus in seiner Person liegen-\ndes Ruhegehaltes um die Zeit, in der sich der Beamte   den Gründen unterblieben ist; für Polizeivollzugs-\nnach Eintritt des Versorgungsfalles in Kriegsgefan-    beamte gilt dies, wenn sie am 8. Mai 1945 die Vor-\ngenschaft, Internierung oder Gewahrsam im Sinne        aussetzungen für die Anstellung auf Lebenszeit\ndes § 114 des Bundesbeamtengesetzes befunden hat,      nach § 13 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes\njedoch nicht über die Vollendung des fünfundsech-      vom 24. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 653) erfüllten.\nzigsten Lebensjahres hinaus. Die nach Satz 1 bis 3     Ist der Beamte nach dem 1. April 1951 aus Kriegs-\nberücksichtigten Zeiten werden als Dienstzeit im       gefangenschaft oder Gewahrsam (§ 37 b Abs. 2, 4)\nSinne des Besoldungsrechts und des § 109 Abs. 1 des    entlassen worden, so findet Satz 1 auch Anwendung,\nBundesbeamtengesetzes angerechnet.                     wenn er die in § 30 Abs. 2 des Deutschen Beamten-\ngesetzes bezeichnete Dienstzeit nach dem 8. Mai\n§ 36                         1945 durch Anrechnung der Zeit der Kriegsgefan-\ngenschaft oder des Gewahrsams erfüllt. Im übrigen\n(1) Ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des nach     gilt § 19 entsprechend.\nden §§ 29 bis 32 und 35 Abs. 3 zu gewährenden\nRuhegehaltes kann bewilligt werden\n1. einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 entlassenen Beamten                               § 37b\nauf Lebenszeit oder auf Zeit,\n(1) Befindet sich ein Beamter auf Lebenszeit oder\n2. einem nach § 6 Abs. 1 entlassenen Beamten auf       auf Zeit oder ein Wartestandsbeamter (§ 1 Abs. 1\nWiderruf, dem nach § 76 Abs. 3 des Deutschen       Nr. 1, 2, § 2) in Kriegsgefangenschaft oder Gewahr-\nBeamtengesetzes ein Unterhaltsbeitrag hätte        sam einer ausländischen Macht außerhalb des Gel-\nbewilligt werden können,                           tungsbereiches dieses Gesetzes, so werden dessen\n3. einem nach § 35 Abs. 2 entlassenen Beamten zur      Ehefrau oder Kindern, wenn sie die Voraussetzun-\nWiederverwendung,                                  gen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes des Be-\namten Witwengeld .oder Waisengeld erhalten könn-\n4. einem auf seinen Antrag entlassenen Beamten         ten, Bezüge in Höhe des Ruhegehaltes ausgezahlt,\nzur Wiederverwendung, der im Zeitpunkt· der        das dem Beamten nach diesem Gesetz bei einem mit\nEntlassung nicht im öffentlichen Dienst wieder-    Ablauf des 30. September 1961 erfolgten Eintritt in\nverwendet war, das zweiundsechzigste Lebens-       den Ruhestand zustehen würde. Hierbei sind die\njahr vollendet hatte, jedoch die Voraussetzungen   ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des für die entspre-\ndes § 106 des Bundesbeamtengesetzes nicht er-      chende Wiederverwendung in der früheren Lauf-\nfüllte,                                            bahn maßgebenden Amtes (§ 19) unter Berücksichti-\n5. einem nach § 6 Abs. 1 entlassenen Beamten auf       gung der Zeit der Kriegsgefangenschaft oder des\nWiderruf, der sich am 8. Mai 1945 nach Voll-       Gewahrsams zugrunde zu legen; ist das hiernach\nendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres       maßgebende Amt in den Besoldungsordnungen des\ndrei Jahre in einer Planstelle befunden hat und    Bundes nicht enthalten, so ist die Besoldungsgruppe\ndie· Voraussetzungen für die Ubernahme in das      nach den Besoldungsordnungen des Landes, in dem\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllte.         erstmals die Bezüge festgesetzt werden, zu ermit-\nteln und, falls das Amt auch in diesen nicht aufge-\n(2) Die §§ 142, 181 a Abs. 4, 5 und § 181 b des     führt ist, von der obersten Dienstbehörde (§ 60) zu\nBundesbeamtengesetzes bleiben unberührt; hierbei       bestimmen. Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vor-\nstehen die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1, § 24 a   handen sind, können die Bezüge an sonstige Per-\nAbs. 1, letzterer in der bis zum 30. September 1961    sonen, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch\ngeltenden Fassung des Gesetzes, oder § 35 Abs. 2       gegen den Beamten haben und die Voraussetzungen\nentlassenen Beamten den in § 142 des Bundesbeam-\ndes § 4 erfüllen, in Höhe ihres Unterhaltsanspruches\ntengesetzes bezeichneten früheren Beamten gleich.\nausgezahlt werden; sind mehrere Unterhaltsberech-\ntigte vorhanden, und übersteigen ihre Ansprüche\n§ 37                         die Bezüge nach Satz 1, so werden die einzelnen\n(weggefallen)                     Beträge anteilsmäßig gekürzt. Die Zahlungen enden\nmit Ablauf des Monats, ·in dem der Beamte heim-\n§ 37 a                        kehrt (Absatz 2) oder sein wahrscheinliches Ableben\nnach § 133 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes fest-\nEinern Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der       gestellt worden ist.\nsich am 8. Mai 1945 nach Vollendung des siebenund-\nzwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre in einer Plan-        (2) Nach seiner Heimkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nstelle befunden hat (§ 30 Abs. 2 des Deutschen Be-     stabe a) aus Kriegsgefangenschaft oder aus dem\namtengesetzes), ist, wenn er die in § 106 des Bun-     Gewahrsam einer ausländischen Macht außerhalb\ndesbeamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen        des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erhält der\nerfüllt und aus der Teilnahme an der Unterbringung     Beamte das ihm nach § 35 Abs. 1 zustehende Ruhe-","1694                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngehalt mit den sich aus Absatz 1 Satz 2 ergebenden      Falle des Todes des Beamten Witwengeld oder\nMaßgaben, wobei duch die Zeit der Kriegsgefangen-       Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten\nschaft oder des Gewahrsams nach dem 30. Septem-         könnten. § 37 b Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 gilt\nber 1961, jedoch nicht über die Vollendung des          entsprechend.\nfünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus, berück-\nsichtigt wird; ein innerhalb von sechs Monaten nach                              § 37 d\nAblauf des Monats, in dem der Beamte heimgekehrt\nIst oder wird nach dem 31. März 1951 ein Beamter\nist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a), gestellter Antrag   auf Lebenszeit oder auf Zeit oder ein Wartestands-\nauf Gewährung des Ruhegehaltes (§ 58 Abs. 2) gilt\nbeamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2) oder ein Beamter\nals im Zeitpunkt der Heimkehr gestellt. Daneben\nauf Widerruf, der die Voraussetzungen des § 37 a\nerhält er für die Dauer von zwölf Monaten nach\nerfüllt, in Gewahrsam der in § 37 b Abs. 1, 4 be-\nAblauf des Monats, in dem er entlassen worden           zeichneten Art genommen, so können seiner Ehe-\nist, jedoch nicht über die Vollendung des fünfund-\nfrau oder den Kindern, wenn sie die Voraussetzun-\nsechzigsten Lebensjahres hinaus, für seine Person\ngen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes des\neine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen\nBeamten Witwen- oder Waisengeld oder einen\ndem Ruhegehalt und den dem letzteren zugrunde\nUnterhaltsbeitrag nach § 38 Satz 2 erhalten könn-\nliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen; wird\nten, Bezüge in Höhe des Versorgungsbezuges ge-\nder Beamte in dem genannten Zeitraum nicht gemäß\nzahlt werden, der dem Beamten bei einer Heimkehr\n§ 35 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Halbsatz 2 wiederverwen-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) am 30. Septe~ber\ndet, so wird die Zulage bis zur Dauer von weiteren\n1961 zu gewähren wäre. § 37 b Abs. 1 Satz 2 bis 4\nzwölf Monaten gewährt. Erfüllt der Beamte nicht\nund Abs. 5 gilt entsprechend; § 8 Abs. 3 des Häft-\ndie Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 des\nlingshilfegesetzes findet Anwendung. Nach seiner\nBundesbeamtengesetzes, so erhält er für die Dauer\nHeimkehr erhält der Beamte den den Bezügen nach\nvon zwölf Monaten einen Unterhaltsbeitrag in\nden Sätzen 1 und 2 zugrunde gelegten Versorgungs-\nHöhe des Ruhegehaltes nach Satz 1 und der in\nbezug, wobei § 37 b Abs. 2 Satz 1 entsprechend gilt.\nSatz 2 Halbsatz 1 bezeichneten Zulage; in den\nFällen des Satzes 2 Halbsatz 2 können der Unter-\nhaltsbeitrag und die Zulage bis zu der dort bezeich-                             § 37 e\nneten Höhe und Dauer weiterbewilligt werden.               Sind Zahlungen in Anwendung des § 37 b Abs. 1\nWird der Beamte innerhalb der in Satz 2 bezeichne-      Satz 4 wegen Ablaufs der in § 1 des Heimkehrer-\nten Zeiträume nicht entsprechend wiederverwendet        gesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes\n(§ 19), so werden diese Zeiträume von ihrem Ab-         bezeichneten Fristen für den Zuzug in den Geltungs-\nlauf an bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen          bereich dieser Gesetze eingestellt worden, so kann\nDienstbezüge und als ruhegehaltfähige Dienstzeit        der Ehefrau und den Kindern, die die Voraussetzun-\nfür die Berechnung des Ruhegehaltes berücksichtigt,     gen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes des\njedoch nicht über die Vollendung des fünfundsech-        Beamten Witwengeld oder Waisengeld oder einen\nzigsten Lebensjahres hinaus.                             Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, sowie den in\n(3) Für Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen         § 37 b Abs. 1 Satz 3 genannten Unterhaltsberechtig-\ngelten die Absätze 1 und 2, und zwar von Absatz 2        ten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der in § 37 b\nfür die in § 37 a bezeichneten Beamten die Sätze 1,      Abs. 1, §§ 37 c oder 37 d Satz 1 und 2 bezeichneten\n2, 4 und für die übrigen Satz 3, entsprechend.           Bezüge für die Zeit bewilligt werden, in der der\nBeamte gegen seinen Willen gehindert ist, seinen\n(4) Beamte, die in der sowjetischen Besatzungs-       Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs-\nzone oder im sowjetischen Sektor von Berlin aus          bereich dieses Gesetzes zu nehmen. § 37 b Abs. 5\nGründen in Gewahrsam gehalten werden, die im             gilt entsprechend; § 8 Abs. 3 des Häftlir„gshilfege-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes nicht anerkannt          setzes findet Anwendung.\nwerden, können durch die oberste Dienstbehörde\nsolchen Beamten gleichgestellt werden, die sich im\n§ 38\nGewahrsam einer ausländischen Macht befinden.\nDie Witwe und die Kinder eines Beamten zur\n(5) Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die       Wiederverwendung erhalten Witwen- und Waisen-\nUnterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefan-       geld; ist der Beamte nach dem 8. Mai 1945 in\ngenen wird neben den Bezügen (Absatz 1 bis 4) nur        Kriegsgefangenschaft oder in einem Gewahrsam\ninsoweit gezahlt, als sie diese übersteigt.              der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art vor Ablauf\ndes 1. April 1951 oder während einer über diesen\nZeitpunkt andauernden Kriegsgefangenschaft oder\n§ 37 C\neines solchen Gewahrsams oder des in § 37 d be-\nHat ein in Kriegsgefangenschaft oder in Gewahr-       zeichneten Gewahrsams verstorben, so gelten § 37 b\nsam (§ 37 b Abs. 1, 4) befindlicher Beamter das          Abs. 2 Satz 1 und § 37 d Satz 3 entsprechend. Die\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so finden        Witwe und die Kinder eines unter § 37 a fallenden\ndie §§ 35, 36, 37 a und 37 b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3       Beamten auf Widerruf erhalten einen Unterhalts-\nmit der Maßgabe Anwendung, daß die ihm nach              beitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes;\ndiesen Vorschriften bei Aufenthalt im Geltungs-          dies gilt auch, wenn ein Beamter auf Widerruf nach\nbereich dieses Gesetzes zu gewährende Versorgung         dem 8. Mai 1945 in einem Gewahrsam der in § 37 b\nan die Ehefrau und die Kinder gezahlt wird, wenn         Abs. 1, 4 bezeichneten Art vor Ablauf des 1. April\nsie die Voraussetzungen des § 4 erfüllen und im          1951 oder während eines über diesen Zeitpunkt an-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                       1695\ndauernden Gewahrsams verstorben ist und durch            Rechts, Verbände von Gebietskörperschaften oder\nAnrechnung der Zeit des Gewahrsams die nach              Sozialversicherungsträgern, die keine Dienstherrn-\n§ 37 a Satz 1 erforderliche Dienstzeit nach dem         fähigkeit besitzen.\n8. Mai 1945 erfüllt.\n(2) Ist vor dem 1. Oktober 1961 ein Beamter zur\nWied'erverwendung oder ein an der Unterbringung\n§ 39                          teilnehmender früherer Beamter auf Widerruf (§ 11\n(1) Der Witwe und den Kindern                        in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fas-\nsung des Gesetzes) von anderen Dienstherren (§ 11\n1. eines Beamten, dem nach § 36 Abs. 1 ein Unter-       in der genannten Fassung des Gesetzes) als dem\nhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt     nach Kapitel I zuständigen Träger der Versor-\nwerden können,                                      gungslast verwendet worden, ohne aus dieser\n2. eines Beamten auf Widerruf, sofern ihnen wegen        Verwendung einen Versorgungsanspruch zu erlan-\nVerschollenheit des Beamten ein Unterhaltsbei-      gen, so sind die unter Berücksichtigung des § 35\ntrag bewilligt war und bei einer späteren Todes-    Abs. 3 und des § 73 Abs. 2 zu gewährenden Ver-\nerklärung als Todestag ein Zeitpunkt nach dem       sorgungsbezüge nach dem Verhältnis der bis zum\n8. Mai 1945 festgestellt worden ist oder wird,      8. Mai 1945 zurückgelegten ruhegehaltfähigen\nDienstzeit und der während der Wiederverwendung\n3. eines nach dem 8. Mai 1945 in Gewahrsam der\nzurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach\nin § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art verstorbe-\nvollen Jahren gerechnet, vom Bund oder von sonsti-\nnen Beamten auf Widerruf\ngen Trägern der Versorgungslast nach Kapitel I\nkann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der Hinter-      dieses Gesetzes und von den neuen Dienstherren\nbliebenenbezüge auf Zeit oder lebenslänglich bewil-      anteilig zu tragen.\nligt werden. § 38 Satz 2 bleibt unberührt.\n(3) Soweit Beamtenruhegehälter und Hinterblie-\n(2) Die §§ 146, 181 a Abs. 4, 5 und § 181 b des Bun-\nbenenbezüge aus Versorgungskassen gezahlt oder\ndesbeamtengesetzes bleiben unberührt; § 36 Abs. 2\nerstattet werden, steht der dem Bund oder sonstigem\nHalbsatz 2 gilt für die Hinterbliebenenversorgung\nTräger der Versorgungslast nach Absatz 1 zur Last\nentsprechend.\nfallende Anteil den Kassen zu.\n§§ 40 und 41                         (4) Bestimmungen der Satzungen der Versor-\n(weggefallen)                      gungskassen, nach denen Beamte über ein bestimm-\ntes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt\nwerden können oder nach denen für solche Beamte\n§ 42                          höhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu\n(1) Ist bis zum 30. September 1961 ein Beamter       entrichten sind, finden keine Anwendung.\nzur Wiederverwendung oder ein an der Unter-                 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die vor\nbringung teilnehmender früherer Beamter auf              Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernom-\nWiderruf (§ 11 in der bis zum 30. September 1961         menen Beamten (§ 3 Nr. 1). Absatz 1 gilt außerdem\ngeltenden Fassung des Gesetzes) von einem anderen        für Beamte (§§ 1, 2), die auf Grund des § 4 oder des\nDienstherrn als dem nach Kapitel I zuständigen           § 81 Abs. 4 in der bis zum 30. September 1961 gel-\nTräger der Versorgungslast als Beamter auf Lebens-       tenden Fassung des Gesetzes nicht an der Unter-\nzeit oder auf Zeit übernommen worden, so erstattet       bringung teilgenommen haben, entsprechend, wenn\nder Träger der Versorgungslast bei Eintritt des          durch die Wiederverwendung die Nachversicherung\nVersorgungsfalles die auf dem neuen Beamtenver-          entfällt (§ 72 a Abs. 2); hierbei ist von der Rechts-\nhältnis beruhenden Versorgungsbezüge zu dem              stellung auszugehen, die bei Erfüllung der in Halb-\nTeil, der dem Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945         satz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Gel-\nzurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der       tendmachung von Rechten maßgebend gewesen\ngesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen       wäre. Gleiches gilt, wenn der Beamte nicht die in\nJahren gerechnet, entspricht; bei der Ermittlung         § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Voraus-\ndieses Verhältnisses bleiben Zeiten nach dem 8. Mai      setzungen hinsichtlich der Aufgabe des Dienstes\n1945, in denen der Beamte bis zum 31. März 1951          erfüllt. In Fällen, in denen die Voraussetzungen des\nnicht im öffentlichen Dienst beschäftigt -war, außer     § 4 nicht erfüllt sind (Satz 2), sowie des Satzes 3\nBetracht. Hat der Beamte durch Beförderung ein           bedarf es der vorherigen Zustimmung der obersten\nhöheres Amt erlangt, als es nach diesem Gesetz,          Dienstbehörde (§ 60) oder der von ihr ermächtigten\ninsbesondere den §§ 7, 8 und 31 bei der Bemessung        Dienststelle.\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berück-\nsichtigen wäre, so trägt der neue Dienstherr vorweg         (6) Auf Beamte zur Wiederverwendung, die nach\nzwanzig vom Hundert der Versorgungsbezüge. Der           § 35 Abs. 1, 2 mit Ablauf des 30. September 1961\nUbernahme als Beamter auf Lebenszeit steht die           in den Ruhestand getreten sind oder als entlassen\nUbernahme als dienstordnungsmäßiger Angestellter         gelten, sind im Falle einer späteren Ubernahme die\nmit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrecht-           Absätze 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden, wenn\nlichen Grundsätzen bei einem Sozialversicherungs-        sie bei der Ubernahme das zweiundsechzigste\nträger gleich; Entsprechendes gilt für die Uber-         Lebensjahr nicht vollendet haben und dienstfähig\nnahme als Angestellter oder Arbeiter mit einem           sind. Entsprechendes gilt für frühere Beamte auf\nsolchen Versorgungsanspruch durch andere Körper-         Widerruf, die bis zum 30. September 1961 an der\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen      Unterbringung teilgenommen haben.","1696                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n4. Kapitalabfindung                       stelle festgesetzten Zeitpunkt bestimmungsgemäß\nverwendet worden ist, oder\n§ 43\n2. der Anspruch auf Ubergangsgehalt, Ruhegehalt\n(l) Einern Beamten zur Wiederverwendung oder            oder Unterhaltsbeitrag vor Ablauf der in § 43\nRuhestandsbeamten oder früheren Beamten mit An-              Abs. 5 bezeichneten Frist aus anderen Gründen\nspruch auf Ubergangsgehalt oder lebenslänglichen             als durch Tod des Berechtigten entfällt, oder\nUnterhaltsbeitrag kann zur Beschaffung einer Wohn-\nstätte an Stelle eines Teiles des Ubergangsgehaltes,     3. ohne die Kapitalabfindung auch der durch sie er-\nRuhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages von der                setzte Teil des Ubergangsgehaltes, Ruhegehaltes\nobersten Dienstbehörde (§ 60) eine Kapitalabfindung          oder Unterhaltsbeitrages ganz oder teilweise\nim Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel be-                ruhen würde.\nwilligt werden. Die oberste Dienstbehörde kann              (2) Bei Wiederverwendung im öffentlichen Dienst\nihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.          ist die Tilgung durch Einbehaltung der Dienstbezüge\n(2) Die Bewilligung soll in der Regel nur erfolgen,  in Höhe der kapitalisierten Monatsbeträge des\nwenn der Antragsteller das fünfundfünfzigste Le-         Ubergangsgehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhalts-\nbensjahr nicht überschritten hat.                        beitrages zu bewirken; die einbehaltenen Beträge\nsind an die für die Zahlung des Ubergangsgehaltes,\n(3) Der zu kapitalisierende Teil des Ubergangs-      Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages zuständige\ngehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages, an      Kasse abzuführen. Im übrigen kann die oberste\ndessen Stelle die Abfindungssumme tritt, darf die        Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienst-\nHälfte des zur Zeit der Kapitalisierung zahlbaren        stelle Teilzahlungen zulassen.\njährlichen Ubergangsgehaltes, Ruhegehaltes oder\nUnterhaltsbeitrages und eintausend Deutsche Mark\nnicht übersteigen. Kinderzuschläge dürfen nicht                                    § 46\nkapitalisiert werden. Im übrigen müssen dem Be-             Der Bundesminister des Innern erläßt im Einver-\nzugsberechtigten eintausendzweihundert Deutsche          nehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene,\nMark jährlich von dem Ubergangsgehalt, Ruhe-             Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte Richtlinien für\ngehalt oder Unterhaltsbeitrag verbleiben.                die Durchführung der §§ 43 bis 45.\n(4) Als Abfindung wird das Zehnfache des nach\nAbsatz 3 festgesetzten Jahresbetrages gewährt; zur\nAuszahlung gelangt das Neunfache.                                              Abschnitt III\n(5) Der Anspruch auf den Teil des Ubergangs-                           Wartestandsbeamte\ngehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages, an\ndessen Stelle die Abfindungssumme tritt, erlischt\n§ 47\nfür die Dauer von zehn Jahren seit Ablauf des\nMonats, in dem die Auszahlung erfolgt ist.                  Auf Wartestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind die\nVorschriften des Abschnittes II entsprechend anzu-\n§ 44                           wenden.\n(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Kapi-\ntalabfindung ist durch die Form der Auszahlung und                             Abschnitt IV\nin der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung\nalsbaldiger Weiterveräufü~rung des Grundstückes              Ruhestandsbeamte, sonstige Versorgungs-\noder des an ihm bestehenden Rechtes zu sichern. Zu                   empfänger und Hinterbliebene\ndiesem Zweck kann insbesondere angeordnet wer-\nden, daß das mit der Kapita.labfindung erworbene                                   §  48\nGrundstück innerhalb einer Frist von fünf Jahren\nnur mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde              (1) Ruhestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) erhalten\noder der von ihr ermächtigten Dienststelle veräußert     Versorgungsbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29,\noder belastet werden darf. Diese Anordnung wird          31, 32, 34 und 43 bis 46; § 106 des Bundesbeamten-\nmit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die         gesetzes findet keine Anwendung. Befindet sich ein\nEintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen          Ruhestandsbeamter in Kriegsgefangenschaft oder\nobersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtig-       Gewahrsam (§ 37b Abs. l, 4), so gilt § 37 c ent-\nten Dienststelle.                                        sprechend.\n(2) Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit      (2) Der Ehefrau und den Kindern eines Ruhe-\nbei der Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten        standsbeamten, der nach dem 31. März 1951 in den\nMaßnahmen sind kosten- und sternpelfrei. Dies gilt       in § 37 d bezeichneten Gewahrsam genommen wor-\n.tticht für die den Notaren zustehenden Gebühren         den ist, kann, wenn sie die Voraussetzungen des\nund Auslagen.                                            § 4 erfüllen und im Falle des Todes des Beamten\nWitwen- und Waisengeld oder einen Unterhalts-\n§ 45                           beitrag erhalten könnten, die Versorgung gezahlt\n(1) Die Abfindungssumme ist insoweit zurückzu-       werden, die dem Beamten nach diesem Gesetz zu-\nzahlen, als                                              stehen würde. § 37 b Abs. 1 Satz 3, 4, Abs. 5 und\n§ 37 d Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.\n1. sie nicht bis zu dem von der obersten Dienst-\nbehörde oder der von ihr ermächtigten Dienst-          (3) § 37 e findet entsprechende Anwendung.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                       1697\n§ 49                         Dienstzeiten nach dem Erwerb der Versorgungs-\nanwartschaft anzuwenden.\nDie versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von\nBeamten, Wartestandsbeamten und Ruhestandsbe-             (2) Für sonstige Angestellte und Arbeiter (§ 1\namten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5) erhalten Hinterbliebenen-  Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die am 8. Mai 1945 einen ver-\nbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29, 31, 32 und 34.    traglichen Anspruch auf Versorgung nach beamten-\nrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten\n§ 50\noder bei ihrem Dienstherrn oder seinem Rechtsvor-\ngänger vor dem 1. April 1938 unter der Geltung\nUnterhaltsbeiträge, auf die am 8. Mai 1945 ein ge-  einer Versorgungsregelung nach beamtenrechtlichen\nsetzlicher Anspruch bestand, sind mit den sich aus     Grundsätzen mindestens sechs Jahre im Dienst ge-\nden §§ 7, 8, 29, 31, 32 und 34 ergebenden Beschrän-   standen haben, sowie auf ihre Hinterbliebenen fin-\nkungen weiterzugewähren. Sonstige Unterhaltsbei-       den die Vorschriften der Abschnitte II und IV mit\nträge, die am 8. Mai 1945 bewilligt waren, können      der Maßgabe der Absätze 3 und 4 entsprechende\nmit den gleichen Beschränkungen von der obersten       Anwendung. Ein Anspruch im Sinne des Satzes 1\nDienstbehö11de weiterbewilligt werden.                 liegt vor, wenn durch Dienstordnung, Ruhelohnord-\nnung, Satzung, Statut oder Vertrag für den Fall der\nArbeitsunfähigkeit oder des Erreichens einer Alters-\n§ 51\ngrenze eine vom Dienstherrn zu gewährende lebens-\n(1) Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertrie-  längliche Versorgung und Hinterbliebenenversor-\nbenengesetzes), denen als Angehörigen des öffent-      gung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der\nlichen Dienstes ihres Herkunftslandes am 8. Mai        Dauer der Dienstzeit zugesichert und durch Erfül-\n1945 aus Reichsmitteln Unterstützungen gewährt         lung der in der Versorgungsregelung vorgesehenen\nwurden oder im Versorgungsfalle hätten gewährt         Voraussetzungen eine Anwartschaft auf die Versor-\nwerden können, sowie ihre Hinterbliebenen er-          gung erworben worden ist. Satz 2 gilt auch, wenn\nhalten Versorgung auf der Grundlage der für diese      ein Rechtsanspruch auf die Versorgung nicht ein-\nUnterstützungen erlassenen Vorschriften, wobei§ 29     geräumt oder die Widerruflichkeit vorbehalten war,\nAbs. 4 entsprechende Anwendung findet. Auf Um-         der Dienstherr jedoch von diesen Einschränkungen\nsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenen-      außer in Fällen disziplinarähnlicher Art in langjäh-\ngesetzes), für die Vorschriften nicht erlassen waren,  riger Ubung keinen Gebrauch gemacht hat. Die in\nfinden die für die Umsiedler aus den baltischen        einer Versorgungsregelung vorgesehene Anrech-\nStaaten erlassenen Vorschriften (Satz 1) entspre-      nung von Renten aus den gesetzlichen Rentenver-\nchende Anwendung.                                      sicherungen schließt das Vorliegen eines Anspruchs\n(2) Die Ausführung dieser Vorschrift regelt der     im Sinne des Satzes 2 nicht aus.\nBundesminister des Innern im Einvernehmen mit             (3) Für die Anwendung der Abschnitte II und IV\ndem Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge        stehen Angestellte und Arbeiter (Absatz 2), die am\nund Kriegsgeschädigte.                                 8. Mai 1945 bei ihrem Dienstherrn und seinem\nRechtsvorgänger mindestens zehn Jahre ohne von\n(3) Umsiedler (Absatz 1), die bis zur Umsiedlung\nihnen zu vertretende Unterbrechung im Dienst ge-\nim öffentlichen Dienst ihres Herkunftslandes stan-\nstanden haben oder zu diesem Zeitpunkt nur noch\nden, nach der Umsiedlung nicht ihrer dortigen\naus wichtigem Grunde kündbar waren, den Beamten\nRechtsstellung entsprechend wiederverwendet wor-\nauf Lebenszeit, die übrigen den Beamten auf Wider-\nden sind und am 8. Mai 1945 weder das fünfund-\nruf (§ 6) gleich; § 37 a Satz 2 und § 38 Satz 2 Halb-\nsechzigste Lebensjahr vollendet hatten noch dienst-\nsatz 2 gelten, für die Erfüllung der zehnjährigen\nunfähig waren, werden wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nDienstzeit entsprechend. Der Ernennung (§ 7) und\nBuchstabe d bezeichneten Personen mit der Maß-\nder Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 106 Abs. 2\ngabe behandelt, daß ihr Dienstverhältnis im Her-\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes) entspricht die\nkunftsland als bis zum Ablauf des 8. Mai 1945\nBegründung eines Arbeitsverhältnisses, mit der die\nfortgesetzt gilt. § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt   in Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Anwartschaft verlie-\nentsprechend.\nhen wurde oder in dem eine solche nach Erfüllung\nder dafür vorgesehenen Voraussetzungen erworben\nwerden konnte. Der Anstellung (§ 31 Abs. 1} ent-\nAbschnitt V                      spricht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses\nAngestellte und Arbeiter                 unter Zusicherung einer Anwartschaft auf Versor-\ngung oder bei schon bestehendem Arbeitsverhältnis\ndie besondere Verleihung dieser Anwartschaft oder\n§ 52                         ihr Erwerb durch Erfüllung der in der Versorgungs-\nregelung vorgesehenen Voraussetzungen; ihr ent-\n(1) Auf Angestellte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die\nspricht auch die Erfüllung der in Satz 1 bezeichneten\nam 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch auf\nzehnjährigen Dienstzeit. Es entsprechen\nVergütung und Alters- und Hinterbliebenenversor-\ngung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatten,      1. die Vergütungsgruppen X und IX der Tariford-\nin den gesetzlichen Rentenversicherungen versiche-         nung A oder einer entsprechenden Vergütungs-\nrungsfrei und nur noch aus wichtigem Grunde künd-          gruppe anderer Tarifordnungen sowie die Lohn-\nbar waren, finden die Vorschriften der Abschnitte II       gruppen der Arbeiter\nund IV entsprechend Anwendung. § 115 Abs. 2                  der Beamtenlaufbahngruppe des einfachen\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auch für                Dienstes,","1698                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. die Vergütungsgruppen VIII und VII der Tarif-                                § 52a\nordnung A oder einer entsprechenden Vergü-\n(1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2),\ntungsgruppe anderer Tarifordnungen .\ndie nicht unter den § 52 fallen, erhalten, wenn sie am\nder Beamtenlaufbahngruppe des mittleren         8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschriften\nDienstes,                                       eine Dienstzeit von mindestens fünfundzwanzig\n3. die Vergütungsgruppen VI a, b bis IV der Tarif-     Jahren erreicht hatten, Ubergangsbezüge; § 37 a\nordnung A oder einer entsprechenden Vergü-         Satz 2 gilt für die Erfüllung der nach Halbsatz 1\ntungsgruppe anderer Tarifordnungen                 erforderlichen Dienstzeit sinngemäß. Die Dbergangs-\nder Beamtenlaufbahngruppe des gehobenen         bezüge werden in Höhe von fünfundsechzig vom\nDienstes,                                       Hundert des am 8. Mai 1945 zugestandenen unge-\nkürzten Arbeitseinkommens gewährt. Hierbei sind\n4. Die Vergütungsgruppen III bis I der Tariford-       die §§ 7 bis 9 und 31 mit den sich aus § 52 Abs. 3\nnung A oder einer entsprechenden Vergütungs-       Satz 4, 5 dieses Gesetzes ergebenden Maßgaben\ngruppe anderer Tarifordnungen sowie übertarif-     entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind § 6\nliche Vergütungen im Sinne der Allgemeinen         Abs. 1, §§ 19, 35 Abs. 3 Satz 4, § 37b Abs. 1, 2 Satz 1,\nTarifordnung vom 10. Mai 1938                      Abs. 4 und 5 sowie §§ 37 d und 37 e dieses Gesetzes\nder Beamten]aufbahngruppe des höheren           und § 156 Abs. 2, §§ 158 bis 160, 162, 165, 167, 169\nDienstes.                                       des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß anzuwen-\nDer Beförderung (§ 31 Abs. 2 Satz 1) entspricht bei    den.\nAngestellten der Aufstieg in eine höhere Vergü-\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Angestellten\ntungsgruppe oder die Einstellung in einer höheren\noder Arbeitern stehen solche gleich, die am 8. Mai\nVergütungsgruppe als der in den vorstehenden\n1945 nur noch aus wichtigem Grunde entlassen wer-\nZusammenstellungen jeweils erstgenannten Vergü-\nden konnten und nach dem für sie geltenden Recht\ntungsgruppe (Eingangsgruppe). Die Dienstzeit nach\neine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht\ndem Erwerb der Anwartschaft (Absatz 2 Satz 2)\nhatten. Absatz 1 Satz 2 findet jedoch mit der Maß-\noder nach Erfüllung der in Satz 1 bezeichneten zehn-\ngabe Anwendung, daß nach zehnjähriger Dienstzeit\njährigen Dienstzeit entspricht einer Dienstzeit nach\nfünfunddreißig vorn Hundert und für jedes weitere\n§ 111 des Bundesbeamtengesetzes, die Dienstzeit\nDienstjahr außerdem je zwei vorn Hundert bis zur\nvor Erwerb der Anwartschaft und die in Satz 1 be-\nErreichung von fünfundsechzig vom Hundert des\nzeichnete zehnjährige Dienstzeit einer solchen nach\nungekürzten Arbeitseinkommens zugrunde gelegt\n§ 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes. Die für\ndie Beamten festgesetzten Mindestversorgungsbe-        werden.\nzüge und die Höchstgrenzen nach § 158 Abs. 2, 4           (3) Der Anspruch auf Dbergangsbezüge erlischt\nund § 160 Abs. 2, 3 des Bundesbeamtengesetzes          bei entsprechender Wiederverwendung, mit Voll-\ngelten.                                                endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, mit\n(4) Auf die nach Absatz 2 zu gewährende Versor-     Erlangung des Altersruhegeldes oder der Rente\ngung sind Renten aus den gesetzlichen Rentenver-       wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder, falls\nsicherungen zu dem Teil anzurechnen, der dem An-       eine Versicherung in den gesetzlichen Rentenver-\nteil der für die Bemessung der Versorgungsbezüge       sicherungen nicht besteht, mit dem Eintritt der\nberücksichtigten Versicherungsjahre an der Gesamt-     Dienstunfähigkeit. Wird die Dienstfähigkeit wieder-\nzahl der für die Renten angerechneten Versiche-        erlangt oder die Rente wegen einer Änderung in\nrungsjahre entspricht. Bei der Ermittlung der für die  den Verhältnissen des Berechtigten entzogen oder\nBemessung der Versorgungsbezüge berücksichtigten       fällt eine Rente auf Zeit weg, so lebt der Anspruch\nVersicherungsjahre bleiben die nur mit freiwilligen     auf die Bezüge wieder auf.\nBeiträgen belegten Zeiten außer Betracht, es sei\ndenn, daß der Dienstherr durch eine für das Arbeits-\nverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war,                                § 52b\nwährend dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von min-\ndestens der Hälfte der Beiträge zu leisten. Entspre-       (1) Das Arbeitsverhältnis der übrigen, nicht unter\nchendes gilt für e,ine neben der gesetzlichen Renten-   die §§ 52 und 52 a fallenden Angestellten und Ar-\nversicherung bestehenden Zusatzversicherung für         beiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2) gilt als mit dem 8. Mai\nAngehörige des öffentlichen Dienstes. Steigerungs-      1945 beendet.\nbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung wer-           (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Personen\nden angerechnet, soweit sie für Zeiten gewährt          am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschrif-\nwerden, die bei der Bemessung der Versorgungs-          ten eine Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren\nbezüge berücksichtigt sind, und nicht auf eigenen      abgeleistet hatten, werden ihnen in entsprechender\nBeiträgen beruhen. Unfallrenten werden auf die          Anwendung des § 52 a Abs. 1 und 3 Dbergangs-\nVersorgung insoweit angerechnet, als für den glei-      bezüge gewährt. Hierbei tritt an die Stelle des in\nchen Unfall entsprechende Versorgung nach dem           § 52 a Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Hundertsatzes\nfür Beamte geltenden Recht gewährt wird.                von fünfundsechzig vorn Hundert ein solcher von\n(5) Die weitere Ausführung der entsprechenden        fünfundfünfzig vom Hundert. Die Sätze 1 und 2 gel-\nAnwendung der in den Absätzen 1 bis 4 bezeich-          ten auch für Angestellte und Arbeiter, die am 8. Mai\nneten Vorschriften und der Rentenanrechnung kann        1945 eine Dienstzeit von mindestens fünfzehn Jah-\nder Bundesminister des Innern durch Rechtsverord-       ren nach dem am 31. März 1938 für sie geltenden\nnung regeln.                                            Recht abgeleistet hatten.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                        1699\n§ 52c                         gelten die Vorschriften des Abschnittes II Unter-\n(1) Angestellte und Arbeiter {§ 1 Abs. 1 Nr. 1,    abschnitte 1, 3 und 4 sowie des Abschnittes IV ent-\n§ 2). die am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden\nsprechend, wobei für die Anwendung des § 35 Abs. 1\nVorschriften eine Dienstzeit von mindestens zehn      Satz 1 an die Stelle des dort bezeichneten § 71 e die\nJahren abgeleistet hatten und an der Unterbringung    §§ 71 g bis 71 i treten; § 31 findet Anwendung mit\nteilnahmen oder auf die Pflichtanteile (bis zum       der Maßgabe, daß Beförderungen wegen urkundlich\n30. September 1961 §§ 12, 13 in der jeweils gelten-   erwiesener persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde\nden Fassung des Gesetzes) anrechenbar waren, er-      stets zu berücksichtigen sind. Dabei sind\nhalten auf Antrag ein Entlassungsgeld, wenn sie       1. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von zehn\nweder nach diesem Gesetz einen Anspruch auf Ver-         oder mehr Jahren und die Berufsunteroffiziere\nsorgungs-(Ubergangs-) bezüge haben oder gehabt           mit einer Dienstzeit von achtzehn oder mehr\nhaben noch nach dem 8. Mai 1945 als Angestellte          Jahren wie Beamte auf Lebenszeit,\noder Arbeiter mindestens ein Jahr ununterbrochen\n2. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von weni-\nim öffentlichen Dienst beschäftigt noch als Beamte,\nger als zehn Jahren und die Berufsunteroffiziere\nBerufssoldaten oder Soldaten auf Zeit verwendet\nmit einer Dienstzeit von weniger als achtzehn\nworden sind. Das Entlassungsgeld beträgt\nJahren wie Beamte auf Widerruf\nfür Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1\nund 2 bezeichneten Vergütungsgruppen und für        zu behandeln; bei Berufssoldaten, die nach dem\nArbeiter                                           1. April 1951 aus Kriegsgefangenschaft oder Gewahr-\nsam (§ 37 b Abs. 1, 2, 4) entlassen worden sind, wird\nzweitausend Deutsche Mark,\ndie Zeit der Kriegsgefangenschaft oder des Gewahr-\nfür Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3    sams nach dem 8. Mai 1945 auf die in Halbsatz 1\nbezeichneten Vergütungsgruppen                     bezeichnete Dienstzeit angerechnet. Bei Berufssolda-\nzweitausendfünfhundert Deutsche Mark,           ten der Reichswehr und der neuen Wehrmacht, die\nmit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen\nfür Angestellte der in § 52 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4\nund als Soldaten des Beurlaubtenstandes in der\nbezeichneten Vergütungsgruppen und Vergütun-\nneuen Wehrmacht oder im zweiten Weltkrieg in\ngen\ndem ihrer früheren Sonderlaufbahn als Berufssoldat\ndreitausend Deutsche Mark.                      entsprechenden Dienstzweig als Wehrmachtbeamte\nDie §§ 48 bis 51 des Bundesbeamtengesetzes gelten     des Beurlaubtenstandes wiederverwendet worden\nentsprechend, wenn vor der Zahlung des Entlas-        sind, gilt die Zeit der Wiederverwendung als Dienst-\nsungsgeldes die Voraussetzungen des § 48 des vor-     zeit im Sinne des Satzes 2 und des § 29 Abs. 3 Satz 2;\ngenannten Gesetzes eingetreten sind; im übrigen       erlangte Beförderungen werden nach § 31 mit der\nsind die §§ 7 bis 9 dieses Gesetzes sowie § 159 des   Maßgabe berücksichtigt, daß eine auf Grund des\nBundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.        früheren Dienstgrades in entsprechender Anwen-\nIst der Angestellte oder Arbeiter, dem im Erlebens-   dung des § 108 Abs. 2, der §§ 140, 181 a und 181 b\nfalle nach Satz 1 Entlassungsgeld zu gewähren wäre,   des Bundesbeamtengesetzes zustehende günstigere\nnach dem 31. März 1951 verstorben, so steht das       Versorgung weiter zu gewähren bleibt. Bei Berufs-\nEntlassungsgeld dem überlebenden Ehegatten und        soldaten, die beim Aufbau der früheren Wehrmacht\nden Kindern zu.                                       in der Zeit vom 1. Oktober 1933 bis zum 31. August\n(2) Wird der Angestellte oder Arbeiter bis zum     1939 wiedereingestellt worden sind, ist die Zeit zwi-\n31. Dezember 1965 in ein in Absatz 1 Satz 1 bezeich-  schen der Entlassung und der Wiedereinstellung in\nnetes Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis über-     dem gleichen Umfange ruhegehaltfähig, wie sie bei\nnommen, so verbleibt ihm für jedes volle Jahr zwi-    der Anwendung des Satzes 2 Halbsatz 1 als Dienst-\nschen dem Inkrafttreten dieser Vorschrift und der     zeit zu berücksichtigen ist. Berufsunteroffiziere, die\nUbemahme ein Viertel des Entlassungsgeldes, wäh-      während des Krieges zum Offizier befördert worden\nrend der Rest in angemessenen Beträgen zurückzu-      sind, werden, auch wenn sie nicht auf unbegrenzte\nzahlen ist; § 165 des Bundesbeamtengesetzes gilt      Dienstzeit übernommen worden sind, als Berufs-\nentsprechend.                                         offiziere behandelt, es sei denn, daß sie vorher oder\nspäter in ein Wehrmachtbeamtenverhältnis berufen\n(3) Kann der Angestellte oder Arbeiter Entlas-     worden sind. Beförderungen von vermißten Sol-\nsungsgeld auch nach anderen Vorschriften des Ge-      daten, die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die\nsetzes erhalten, so wird nur das höhere Entlassungs-  Beförderung während des Krieges gefallener, gestor-\ngeld gewährt; ist das Entlassungsgeld gleich hoch,    bener oder vermißter Soldaten vom 10. Oktober 1941\nso wird nur das auf dem letzten Dienst- oder          (Reichsgesetzbl. I S. 641) im Zeitpunkt des Vollzuges\nArbeitsverhältnis beruhende gewährt.                  wirksam wurden und bis zum 31. Dezember 1944\nvollzogen worden sind, werden berücksichtigt; § 31\nbleibt unberührt. Dienstunfähigkeit ist bei einer\nAbschnitt VI                      dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um\nBerufssoldaten                     wenigstens zwei Drittel anzunehmen. Für Berufs-\noffiziere mit einer Dienstzeit von zehn oder mehr\n§ 53                         Jahren gilt § 19, und zwar auch hinsichtlich einer\nWiederverwendung als Beamter, entsprechend.\n(1) Für die Berufssoldaten der früheren Wehr-\nmacht und ihre Hinterbliebenen sowie in § 37b            (2) Ist ein Berufssoldat nach dem 8. Mai 1945 in\nAbs. 1 Satz 3 bezeichneten sonstigen Angehörigen      Gewahrsam der in § 37 b Abs. 1, 4 bezeichneten Art","1700                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19~5, Teil I\nvor Ablauf des 1. April 1951 verstorben, so gilt bei    Ubernahme besitzt. Wird nach zurückgelegtem Vor-\nder entsprechenden Anwendung des § 38 auf die            bereitungs-(Probe-)dienst die für die Laufbahn er-\nHinterbliebenen                                          forderliche Fachprüfung auch nach Wiederholung\n1. § 38 Satz 1, wenn die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1     nicht bestanden, so gilt die Ubernahme als Beamter\nerforderliche Dienstzeit,                            auf Lebenszeit in der nächstniedrigeren Laufbahn\nals entsprechende Wiederverwendung.\n2. § 38 Satz 2, wenn bei Berufsunteroffizieren eine\nDienstzeit von mindestens zwölf, aber nicht acht-       (3) Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 oder\nzehn Dienstjahren                                    nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 eine Dienstzeit\nvon mindestens zwölf, aber noch nicht achtzehn Jah-\ndurch Anrechnung der Zeit des Gewahrsams nach            ren abgeleistet hatten und aus der Teilnahme an der\ndem 8. Mai 1945 erfüllt ist.                             Unterbringung nicht entlassen worden sind (§ 10\n(3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen       Abs. 2 Halbsatz 2, § 24 a in der bis zum 30. Septem-\nsich nach den Besoldungsordnungen A und B. Die           ber 1961 geltenden Fassung des Gesetzes), ist bei\nEinreihung in diese Besoldungsordnungen ist nach         Eintritt der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1, für\nMaßgabe der als Anlage B beigefügten Tabelle vor-        dessen entsprechende Anwendung an die Stelle des\nzunehmen. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der         dort bezeichneten § 71 e die §§ 71 g bis 71 i treten,\nBerufsunteroffiziere mit zwölf und mehr Dienstjah-       ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes\nren werden, wenn dies beantragt wird, so bemessen,       unter entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 zu\nwie wenn sie am 8. Mai 1945 oder bei früherem Ein-       gewähren; der Unterhaltsbeitrag gilt für die ent-\ntritt des Versorgungsfalles zu diesem Zeitpunkt nach     sprechende Anwendung der §§ 9 und 29 Abs. 1\nMaßgabe der bestandenen Wehrmachtfachschulprü-           Satz 2 als Ruhegehalt und der frühere Berufsunter-\nfung Militäranwärter geworden wären.                     offizier als Ruhestandsbeamter. § 37 b Abs. 3, 4, 5\nund die §§ 37 c bis 37 e und 38 Satz 2 gelten ent-\n(4) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in\nsprechend.\nden Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A\nbestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vor-            (4) Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),\nschriften des Reichsbesoldungsgesetzes.                  die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens\nzehn, aber noch nicht von zwölf Jahren abgeleistet\n(5) Berufssoldaten dürfen den ihnen zustehenden\nhatten, erhalten auf Antrag ein Entlassungsgeld von\nDienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\"\nviertausendfünfhundert Deutsche Mark und nach\nführen.\neiner Dienstzeit von elf Jahren fünftausend Deutsche\n(6) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die         Mark wenn sie weder nach diesem Gesetz einen\nWehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai          Ansp;uch auf Versorgungs-(Ubergangs-)bezüge ha-\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) wie auch die alte        ben 0der gehabt haben noch in ein Beamtenverhält-\nWehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die           nis, in den Vorbereitungsdienst für eine Beamten-\nReichswehr. An ihre Stelle tritt bei Vertriebenen        laufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen\nund Umsiedlern (§ 1 des Bundesvertriebenengeset-         Dienst mit Anspruch auf Versorgung nach beamten-\nzes, § 51) die Wehrmacht des Herkunftslandes.            rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder als\n(7) Die Ausführung des Absatzes 4 sowie die           Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit übernommen\nAusführung des nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend         worden sind; § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 gilt\nanzuwendenden § 31 regelt der Bundesminister des         entsprechend.\nInnern durch Rechtsverordnung.\n§ 54 a\n§ 54\n(1) Auf Personen, die am 8. Mai 1945 Militär-\nanwärter waren, finden die Vorschriften über die Be-\n(1) Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes und     amten auf Lebenszeit und ihre Hinterbliebenen\nähnlicher Dienstgattungen werden so behandelt, wie       entsprechende Anwendung, wobei für die Anwen-\nwenn sie in ihrer letzten Stellung als Wehrmacht-        dung des § 35 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des dort\nbeamte verblieben wären. Soweit nach Satz 1 eine         bezeichneten § 71 e die §§ 71 g bis 71 i treten; bei\nVersorgung zusteht, werden die ruhegehaltfähigen         der Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 4 entfällt die\nDienstbezüge auf Antrag unter Zugrundelegung des         Begrenzung des Aufsteigens in den Dienstalters-\nDienstgrades als Berufsoffizier in entsprechender        stufen der zuständigen Besoldungsgruppen.\nAnwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2,                (2) Die Vorschriften des § 54 Abs. 2 finden ent-\nSatz 6, Abs. 3 Satz l, 2 und Abs. 4 bemessen.\nsprechende Anwendung.\n(2) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 oder\nnach § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 eine Dienstzeit\n§ 54 b\nvon mindestens zwölf Jahren abgeleistet hatten,\nsind auch entsprechend (§ 19) wiederverwendet,             Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, die in\nwenn die Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit            entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6\noder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn       Abs. 1 oder § 35 Abs. 2 als entlassen gelten und\nerfolgt, für die der Berufsunteroffizier die V orbil-    nach diesem Gesetz keinen Anspruch auf Versor-\ndung gemäß der Verordnung über die Vorbildung            gungsbezüge haben oder denen ein Unterhalts-\nund die Laufbahnen der deutschen Beamten vom             beitrag nicht bewilligt wird, sind als Angestellte\n28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Ja-        oder Arbeiter im Sinne der §§ 52, 52 a oder 52 b zu\nnuar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87) im Zeitpunkt der     behandeln, wenn sie bis zu ihrem berufsmäßigen","Nr. G2    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                       1701\nEintritt in den Wehrdicni~t Angeslellle oder Arbeiter   Innern zu erlassenden Richtlinien Unterstützungen\nim öffentlichen Diensl wi.Hen und bei Verbleiben in     gewährt werden, wenn sie am 1. Januar 1955 in\ndiesem Arbeitsverhältnis am 8. Mai 1945 die Vor-        Berlin oder seinen Randgebieten ihren Wohnsitz\naussetzungen der bezeichneten Vorschriften erfüllt      oder dauernden Aufenthalt hatten und nach diesem\nhfüten. Als Arbei l.scinkornmen im Sinne der §§ 52 a    Gesetz Versorgungsansprüche nicht gemäß § 4 gel-\nund 52 b Abs. 2 gilt das am 8. Mai 1945 bezogene        tend machen können.\nDiensteinkommen, soweit es nach diesem Gesetz der\nBerechnung eines Ruhegehaltes zugrunde zu legen\nwäre. Für die Hinterbliebenen gilt Entsprechendes.                          Abschnitt IX.\nHinsi.chtlich der Gewährung von Entlassungsgeld\nbleibt § 54 Abs. 4 anwendbar.                                        Zahlungspflicht; yerfahren\n§ 57\nAbschnitt VII                        Die nach Kapitel I zu leistenden Zahlungen fallen\ndem Bund zur Last, soweit in diesem Gesetz nichts\nBerufsmäßige Angehörige                   anderes bestimmt ist.\ndes früheren Reichsarbeitsdienstes\n§ 58\n§ 55                            (1) Für die Angehörigen der Bahn, der Post und\n(1) Für die berufsmäßigen Angehörigen des frühe-   der unteren und Mittelbehörden der Arbeitsverwal-\nren Reichsarbeilsdienstes und für ihre Hinter-         tung sowie ihre Hinterbliebenen werden die Zah-\nbliebenen sowie die in § 37 b Abs. 1 Satz 3 bezeich-   lungen von der Deutschen Bundesbahn, der Deut-\nneten sonstigen Angehörigen gelten die Vorschrif-       s:hen Bundespost und der Bundesanstalt für Arbeits-\nten der §§ 53 bis 54 b entsprechend. Dabei sind        vermittlung und Arbeitslosenversicherung aus\neigenen Mitteln geleistet; Entsprechendes gilt für die\n1. die mitlleren und höheren Reichsarbeitsdienst-\nZahlungen an Angehörige sonstiger früherer Reichs-\nführer wie Berufsoffiziere,                        verwaltungen, deren Aufgaben bis zum Inkraft-\n2. die unteren Reichsarbeitsdienstführer wie Berufs-    treten dieses Gesetzes von Dienststellen bundes-\nunteroffiziere                                     eigener Verwaltungen übernommen worden sind.\nzu behandeln. Für die Anwendung des § 35 Abs. 1         Im übrigen zahlen, abgesehen von den Fällen des\nSatz 1 tritt an die Stelle des dort bezeichneten § 71 e  § 60 Abs. 1 Satz 4, in denen der Bund zuständig ist,\nder§ 71 k.                                              die Länder für Rechnung des Bundes; sind mehrere\nversorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden,\n(2) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen\nso erfolgen die Zahlungen an alle durch das Land,\nA und B ist nach Maßgabe der Anlage C vorzu-\nin dem die jüngste im Geltungsbereich dieses Ge-\nnehmen.                                                 setzes wohnhafte anspruchsberechtigte Person\n(Witwe, Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau)\nAbschnitt VIII                     ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.\nBeihilfen und Unterstützungen                  (2) Zahlungen werden nur auf Antrag gewährt,\nund zwar von dem Ersten des Monats ab, in dem\nder Antrag gestellt worden ist; Anträge, die inner-\n§ 56\nhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses\n(1) Für die Gewährung von Beihilfen und Unter-      Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeit-\nstützungen gelten die für die Bundesbeamten maß-        punkt gestellt.\ngebenden Bestimmungen entsprechend. Die Ausfüh-\n(3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Be-\nrung regelt der Bundesminister des Innern; er kann\nrechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkrafttreten\nhierbei den Personenkreis, auf den die in Satz 1\ndieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Vor-\nbezeichneten Bestimmungen anzuwenden sind, näher\nschüsse auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen,\nbestimmen.\nUnterhaltsbeträge oder ähnliche Zahlungen erhalten\n(2) Bei der Bewilligung von Unterstützungen kann    hat.\nnach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt wer-\n§ 59\nden, daß sie ergänzend zu sonstigen Leistungen aus\nöffentlichen Mitteln gewährt werden und daher auf          (1) Wechselt ein Anspruchsberechtigter, und zwar\ndiese Leistungen nicht anzurechnen sind.                in Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der für\n(3) Personen, die am 8. Mai 1945 ihr Amt oder        die Zahlungszuständigkeit maßgebende Anspruchs-\nihren Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des Reiches,  berechtigte, seinen Wohnsitz innerhalb des Gel-\ndes früheren Landes Preußen, der Reichshauptstadt       tungsbereiches dieses Gesetzes, so übernimmt die\nBerlin oder einer sonstigen Gebietskörperschaft in      zuständige Stelle des Landes, in das er umzieht, die\nBerlin oder seinen Randgebieten hatten oder von         Weiterzahlung der Bezüge. Die Zahlung durch das\neiner in Berlin oder seinen Randgebieten gelegenen      Land des früheren Wohnsitzes darf erst eingestellt\nKasse des Reiches, des früheren Landes Preußen,         werden, wenn das Land des neuen Wohnsitzes die\nder Reichshauptstadt Berlin oder einer sonstigen        Ubernahme des Versorgungsfalles bestätigt hat.\nGebietskörperschaft Versorgungsbezüge erhielten,           (2). Ein gegen das bisher für die Zahlung zustän-\nkönnen nach den von dem Bundesminister des              dige Land als Drittschuldner ergangener Pfändungs-","1702                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(Uberweisungs-)beschluß bleibt auch gegenüber dem                            Abschnitt X\nLand des neuen Wohnsitzes mit der Maßgabe wirk-\nsam, daß dieses von dem in Absatz 1 Satz 2 bezeich-              Sondervorschriften für Angehörige\nneten Zeitpunkt ab a]s Drittschuldner eintritt.                    von Nichtgebietskörperschaften\nund öffentlich-rechtlichen Verbänden\n§ 59 a                                     von Gebietskörperschaften\n(1) Klagen wegen vermögensrechtli.cher Ansprüche\n§ 61\n~ind, .soweit der Bund Träger der Versorgungslast\n1st, die Zahlungen jedoch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2          (1) Zur Versorgung von Angehörigen der in § 2\ndurch die Länder geleistet werden, gegen das Land        bezeichneten Nichtgebietskörperschaften und Ver-\nzu erheben, das gemäß § 59 für die Zuhlung zustän-        bände sind die entsprechenden Einrichtungen im\ndig ist; die Rechtskrnft des Urteils erstreckt sich auf   Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet; zum\nden Bund und nach Klageerhebung gemäß § 59 für           Ausgleich kann der Bund eine Erstattung der nach\ndie Zahlung zuständig werdende Länder.                   Halbsatz 1 von den Aufnahmeeinrichtungen zu tra-\ngenden Versorgung bis zur Höhe von zwanzig vom\n(2) Absatz   1 gilt entsprechend für nichtvermö-\ngensrechtliche Streitigkeiten.                           Hundert dieser Aufwendungen gewähren. Für die\nHöhe der Bezüge gelten die allgemeinen Anglei-\n(3) Im übrigen verbleibt es bei der Geltung des      chungsvorschriften des Bundes, für die Gewährung\n§ 78 der Verwaltungsgerichtsordnung.                     von Beihilfen und Unterstützungen der § 56, wobei\nan die Stelle der in § 56 Abs. 3 bezeichneten Dienst-\n§ 60                         stellen oder Kassen die in § 2 und der Anlage A\n(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des Kapitels I    dazu bezeichneten Nichtgebietskörperschaften oder\nist                                                      Verbände, soweit sie ihren Sitz in Berlin oder sei-\nnen Randgebieten hatten, treten.\na) für die Angehörigen der Bahn der Vorstand der\nDeutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3 Satz 1 des          (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angehörige\nBundesbahngesetze,s vom 13. Dezember 1951 -        von Gebietskörperschaften, die am 8. Mai 1945 bei\nBundesgesetzbl. I S. 955),                         Nichtgebietskörperschaften oder öffentlich-recht-\nb) für die Angehörigen der unteren und Mittel-            lichen Verbänden von Gebietskörperschaften der in\nbehörden der Arbeitsverwaltung der Vorstand        § 2 bezeichneten Art beschäftigt waren.\noder nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 des Gesetzes\n(3) Die Ausführung regelt die Bundesregierung\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nsicherung der Präsident der Bundesanstalt für      Bundesrates bedarf; in ihr kann auch Bestimmung\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\ndarüber getroffen werden, inwieweit die Beschäfti-\nrung,\ngung bei einer entsprechenden Einrichtung, die keine\nc} für      die Angehörigen der sonstigen früheren        Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\nReichsverwaltungen, deren Aufgaben bis zum         Rechts ist, einer Dienstleistung im öffentlichen\nInkrafttreten dieses Gesetzes von Dienststellen    Dienst gleich zu behandeln ist. Die Rechtsverord-\nbundeseigener Verwaltungen übernommen wor-         nung trifft insbesondere auch die Feststellung, wel-\nden sind, die entsprechende oberste Dienst-        che Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Geset-\nbehörde.                                           zes den in § 2 bezeichneten Nichtgebietskörperschaf-\nIm übrigen ist oberste Dienstbehörde, und zwar bis       ten, Verbänden und Einrichtungen entsprechen. In\nzu einer nach § 61 Abs. 3 erfolgenden Regelung auch      der Rechtsverordnung kann der Bundesminister des\nfür die unter § 61 fallenden Personen, die zustän-       Innern ermächtigt werden, erst später ermittelte\ndige oberste Landesbehörde; sind mehrere versor-         Einrichtungen und Verbände der in § 2 aufgeführten\ngungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so ist         Art oder entsprechende Einrichtungen (Absatz 1)\nfür alle die oberste Landesbehörde des Landes zu-        durch eine von ihm zu erlassende Rechtsverordnung\nständig, in dem die jüngste im Geltungsbereich die-      ergänzend einzubeziehen oder später aufgelöste\nses Gesetzes wohnhafte anspruchsberechtigte Person        entsprechende Einrichtungen zu streichen. Ist die\n(Witwe, Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau)            Anzahl der bekanntgewordenen berechtigten Per-\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Bei         sonen (Absatz 1,2) gering oder die Ermittlung der\nWohnsitzwechsel, und zwar im Falle des Satzes 2           entsprechenden Einrichtungen sowie die für sie zu\nHalbsatz 2 der für die Zuständigkeit maßgebenden          regelnde Durchführung mit unverhältnismäßigen\nPerson, tritt die oberste Dienstbehörde des Landes,       Schwierigkeiten verbunden, so entfällt der Erlaß\nin das der Wohnsitz verlegt worden ist, an die            einer Rechtsverordnung, sofern von dem Bundes-\nStelle der bisher zuständigen obersten Dienst-            minister des Innern mit entsprechenden Einrichtun-\nbehörde; hinsichtlich der Fortsetzung von Zahlun-         gen      Verwaltungsvereinbarungen      abgeschlossen\ngen bleibt § 59 Abs. 1 Satz 2 unberührt. Ist eine         werden und diese Einrichtungen die darin geregel-\noberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so ist der         ten Verpflichtungen zur Zahlung der Versorgungs-\nBundesminister des Innern zuständig; er kann seine        bezüge unwiderruflich und mit Wirkung gegenüber\nBefugnisse auf andere Dienststellen übertragen.           den versorgungsberechtigten Personen übernehmen.\n(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt den               (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung\nDienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten,        nach Absatz 3 Satz 1 übernimmt der Bund die vor-\nvor dem 8. Mai 1945 zuständigen Dienstvorgesetzten        schußweise Zahlung der Bezüge sowie von Zuschüs-\ntritt.                                                    sen nach den §§ 71 e, 71 f, Beihilfen und Unterstüt-","Nr. 62 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                           1703\nzungen. Falls nach der von dem Bundesminister des       deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und\nInnern getroffenen Feststellung entsprechende Ein-      Militarismus\" erlassenen Rechtsvorschriften als nicht\nrichtungen nicht in Betracht kommen, verbleibt es       betroffen erklärt worden sind. Sie werden vom\nbei der in den §§ 52, 52 a, 52 b, 52 c, 56, 57 und 60   Inkrafttreten dieses Gesetzes ab so behandelt, wie\nAbs. 1 Satz 2 getroffonen Reqelung; die Feststellung    wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden\nist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.                   wären; eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht\nstatt.\n(4) Ist ein in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneter\nKapitel II                        Be,amter zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2) oder\nSonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes           früherer Beamter auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der die\nVoraussetzungen des § 11 Abs. 1 in der bis zum\n30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes\n§ 62\nerfüllte, bis zu dem genannten Zeitpunkt von einem\n(1) Die Vorschriften des Kapitels I § 3 Satz 1       anderen als dem zuständigen Dienstherrn übernom-\nNr. 3 a und 3 b, Abschnitt II (ausschließlich der §§ 42 men worden, so gilt im Verhältnis der Dienstherren\nbis 46), III bis V, VIII (ausschließlich § 56 Abs. 3)   zueinander § 42 Abs. 1, 3 und hinsichtlich der nach\nbis IX finden entsprechende Anwendung                   § 81 Abs. 4 in der bis zum 30. September 1961 gel-\n1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bahn        tenden Fassung des Gesetzes von der Unterbrin-\nund Post, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen         gung (Absatz 1, 2) ausgeschlossenen Personen auch\nDienst standen, wenn sie                            § 42 Abs. 5 Satz 2 sowie im übrigen § 42 Abs. 4 ent-\nsprechend. Auf spätere Ubernahmen ist § 42 Abs. 6\na) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz bei Dien~t-\nsinngemäß anzuwenden.\nstellen dieser Verwaltungen im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes aus anderen als beam-\n§ 63\nten- oder tarifrechtlichen Gründen verloren\nhaben und noch nicht entsprechend ihrer frü-        (1) Die Vorschriften des§ 3 Satz 1 Nr. 3a, 3b und\nheren Rechtsstellung wiederverwendet sind,       4, der §§ 5 bis 10, 19, 30, 31, 35 bis 39,. 47 bis 50, 52\noder                                             bis 52 c und 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 dieses\nb) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das fünfund-    Gesetzes sowie des § 106 des Bundesbeamtengeset-\nsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder       zes finden entsprechende Anwendung.                    ·\ndienstunfähig geworden sind und aus anderen      1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der Länder,\nals beamten- oder tarifrechtlichen Gründen           Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen\nkeine oder keine entsprechende Versorgung            Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\nerhalten,                                            öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses\n2. auf versorgungsberechtigte Personen der Bahn              Gesetzes, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen\nund der Post, die am 8. Mai 1945 Versorgungs-            Dienst standen, wenn sie\nbezüge aus einer Kasse im Geltungsbereich dieses         a) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus anderen\nGesetzes erhielten und aus anderen als beamten-              als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen\noder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine               verloren haben und noch nicht entsprechend\nentsprechende Versorgung mehr erhalten.                      ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwen-\nBeamte, Angestellte oder Arbeiter, die aus Kriegs-               det sind oder\ngefangenschaft, Gewahrsam einer ausländischen                b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das fünfund-\nMacht außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-               sechzigste Lebensjahr. vollendet haben oder\nzes oder dem in § 37 b Abs. 4 bezeichneten Gewahr-               dienstunfähig geworden sind und aus anderen\nsam heimkehren, werden, sofern sie nicht aus ande-               als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen\nren als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen von               keine oder keine entsprechende Versorgung\nihrem Amt oder Arbeitsplatz entfernt worden sind,                erhalten,\nvorbehaltlich der sich aus den §§ 7 und 8 ergeben-       2. auf versorgungsberechtigte Personen, die am\nden Einschränkungen vom Tage der Heimkehr ab so              8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus Kassen der\nbehandelt, wie wenn sie nicht aus dem Dienst aus-            Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder son-\ngeschieden wären; eine Nachzahlung von Bezügen               stigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen\nfindet nicht statt.                                          des öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses\n(2) Das gleiche gilt für die Angehörigen anderer          Gesetzes erhielten und aus anderen als beamten-\nfrüherer Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von              oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine\nDienststellen bundeseigener Verwaltungen oder der            entsprechende Versorgung mehr erhalten.\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-        Soweit in den vorstehend bezeichneten Vorschriften\nlosenversicherung übernommen worden sind.                auf nicht für anwendbar erklärte Vorschriften dieses\n(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten       Gesetzes, des Bundesbeamtengesetzes oder der Bun-\nPersonen gehören nicht die von ihrem Amt oder            desdisziplinarordnung verwiesen ist, tritt an ihre\nArbeitsplatz entfernten Angehörigen des öffent-          Stelle das entsprechende Landesrecht. Die Versor-\nlichen Dienstes, die weder der NSDAP noch ihren          gung obliegt dem Dienstherrn.\nGliederungen angehört haben und durch rechtskräf-           (2) Das gleiche gilt für die Angehörigen der frü-\ntigen Kategorisierungs-(Entnazifizierungs-, Spruch-      heren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von an-\nkammer-)Bescheid im Sinne der zur „Befreiung des         deren Dienststellen als denen bundeseigener Ver-","1704                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nwaltungen oder der Bundesanstalt für Arbeitsver-            gerechnete - volle Ruhegenuß als Höchsthundert-\nmittlung und Arbeitslosenversicherung übernom-              satz; zu den gewährten laufenden Zuwendungen, bei\nmen worden sind.                                            den Versorgungsberechtigten des ehemaligen Pro-\n(3) Durch Landesgesetz können ergänzende Vor-            tektorats Böhmen und Mähren auch zu den Aus-\nschriften, insbesondere auch über die Verteilung der        gleichszulagen, kann zur Angleichung an die Versor-\nLasten zwischen Dienstherren und Versorgungskas-           gungsbezüge eines vergleichbaren Angehörigen des\nsen, erlassen werden. Rechtsvorschriften, die von          deutschen öffentlichen Dienstes ein Zuschlag nach\nden Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind             den von dem Bundesminister des Innern im Einver-\noder werden und eine günstigere Regelung enthal-           nehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene,\nten, bleiben unberührt. Für einzelne Be,amte, Ange-        Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zu erlassenden\nstellte oder Arbeiter getroffene günstigere Maß-           Richtlinien gewährt werden. Entsprechendes gilt für\nnahmen bleiben in Geltung.                                 die Hinterbliebenen; in den vor dem 1. Juli 1937\neingetretenen Versorgungsfällen entfällt die Kür-\nzung des Witwengeldes wegen Altersunterschiedes,\nwenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist; in\nKapitel III\nden seit dem genannten Zeitraum eingetretenen\nObergangs- und Schlußvorschriften                  Versorgungsfällen gilt § 129 des Bundesbeamten-\ngesetzes.\n§ 64\n(2) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur\n(1) Bei                                                  Sicherung der Währung und der öffentlichen Finan-\n1. den Ruhestandsbeamten der Bahn und der Post,            zen vom 20. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwal-\ndie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den           tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 111) und\nRuhestand getreten sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,      die Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung\nSatz 2, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3, § 48),         und der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\n2. den versorgungsberechtigten Berufssoldaten der          schaftsgebietes S. 24) sind mit Wirkung vom 1. April\nfrüheren Wehrmacht, deren Versorgungsbezüge             1953 nicht mehr anzuwenden.\nnicht nach Maßgabe der Besoldungsordnung C er-\nrechnet f'ind,                                              (3) Bei Empfängern von Versorgungsbezügen, die\nauf der Grundlage früherer Renten nach dem Kapi-\n3. den in § 184 Abs. 1 Satz 3 des Deutschen Beam-\ntulantenversorgungsgesetz vom 27. September 1938\ntengesetzes oder den entsprechenden Vorschrif-          (Reichsgesetzbl. I S. 1222) bemessen werden, gilt\nten für die angegliederten Gebiete bezeichneten         der in § 158 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengeset-\nVersorgungsberechtigten und den vor dem 1. Juli         zes bezeichnete Betrag als Höchstgrenze im Sinne\n1940 in den Ruhestand getretenen Angehörigen            des § 158 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes;\nder autonomen Verwaltung des ehemaligen Pro-            fünfundsiebzig vom Hundert dieses Betrages gelten\ntektorats Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1           als Höchstgrenze im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe c, Nr. 2)\nund 3 des Bundesbeamtengesetzes. Zu den auf der\nverbleibt es - vorbehaltlich der sich aus den §§ 7, 8,      Grundlage des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes be-\n29 Abs. 2 und 3, §§ 30, 31, 35 Abs. 3 und§ 65 dieses       messenen Versorgungsbezügen können zur Anpas-\nGesetzes sowie § 108 Abs. 2, §§ 112, 156 Abs. 1,            sung an die in den §§ 181 a und 181 b des Bundes-\n§§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengesetzes er-           beamtengesetzes getroffenen Regelungen nach den\ngebenden Abweichungen - bei der bisherigen Be-             von dem Bundesminister des Innern zu erlassenden\nmessungsgrundlage (ruhegehaltfähige Dienstbezüge,          Richtlinien Zuschläge gewährt werden.\nRuhegehaltsätze); für die in Halbsatz 1 Nr. 2 be-\nzeichneten Personen gilt § 53 Abs. 1 Satz 3 und 6\nentsprechend. Bei versorgungsberechtigten früheren                                    § 65\nBerufssoldaten der ehemaligen österreichisch-unga-              (1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für\nrischen Wehrmacht, die in der Tschechoslowakei\n1. die früheren Polizeivollzugsbeamten, soweit sie\nnicht ihrem österreichisch-ungarischen Dienstgrad\nin Untergruppen (Fußnoten) der Besoldungsord-\nentsprechend versorgt worden sind, ist der Versor-\nnung A eingereiht waren, und\ngung der österreichisch-ungarische Dienstgrad mit\nden sich aus diesem Gesetz ergebenden Maßgaben             2. die früheren Beamten des Ingenieurkorps der\nzugrunde zu legen. Das Ruhegehalt beträgt jedoch                Luftwaffe (Besoldungsordnung JL)\nhöchstens fünfundsiebzig vom Hundert der ruhe-              werden entsprechend der als Anlage D beigefügten\ngehaltf ähigen Dienstbezüge. Für die bei Einführung        Tabelle nach den Besoldungsordnungen A und B be-\ndes Deutschen Beamtengesetzes im Land Osterreich           messen.\noder in den sudetendeutschen Gebieten bereits vor-\n(2) Die Ausführung regelt der Bundesminister des\nhandenen Versorgungsberechtigten und die in Num-\nmer 3 bezeichneten Versorgungsberechtigten der              Innern durch Rechtsverordnung.\nautonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats\nBöhmen und Mähren gilt der - für die erstgenann-                                       § 66\nten Personen nach dem Verhältnis von einem Schil-               (1) Soweit Berufssoldaten der früheren Wehr-\nling gleich sechsundsechzigzweidrittel Deutsche Pfen-       macht wegen einer während der Dienstzeit entstan-\nnig, für die übrigen Personen nach dem Verhältnis           denen, nicht auf Dienstbeschädigung beruhenden\nvon einer Krone gleich zwölf Deutsche Pfennig um-           Gesundheitsstörung oder den Hinterbliebenen von","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                        1705\nBerufssoldaten, deren Tod nicht infolge einer Dienst-   1. an eine Dienststelle der früheren Geheimen\nbeschädigung, aber während der Zugehörigkeit zur            Staatspolizei,\nWehrmacht oder. während der Zeit des Bezuges von\n2. zur früheren Waffen-SS\nUbergangsgebührnissen eingetreten ist, am 8. Mai\n1945 auf Grund der früheren Militärversorgungs-         von Amts wegen versetzt worden waren und dort\ngesetze Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vor-         bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben oder in den\nschriften des Reichsversorgungsgesetzes bewilligt       Ruhestand getreten sind, werden hinsichtlich ihres\nwaren, erhalten sie die in den §§ 29 bis 33, 36, 37,    Rechtsstandes so behandelt, wie wenn sie bis zu die-\n39 bis 42, 44 bis 48 und 53 des Bundesversorgungs-      sem Zeitpunkt noch in ihrer früheren Stellung ver-\ngesetzes vorgesehene Versorgung. Die Bezüge für         blieben und aus ihr nach diesem Gesetz in den Ruhe-\ndas Sterbevierteljahr (§ 37) sind voll, das Bestat-     stand getreten, zur Wiederverwendung gestellt oder\ntungsgeld (§§ 36, 53) zur Hälfte, die übrigen Bezüge    entlassen worden wären; als Versetzung von Amts\nzu zwei Dritteln zu zahlen.                             wegen gilt auch die Zuweisung eines Militär- oder\nVersorgungsanwärters durch die dafür zuständigen\n(2) Trifft eine Gesundheitsstörung (Absatz 1) mit    Behörden. Die Dienstzeit bei den in Satz 1 genann-\neiner Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-       ten Stellen ist nur in Ausnahmefällen ruhegehalt-\nsorgungsgesetzes zusammen, so ist eine einheitliche    fähig und nach § 31 anrechenbar, wenn ihre Anrech-\nRente festzusetzen.                                    nung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit\n(3) Für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer   und der persönlichen Haltung des Beamten gerecht-\nSchädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs-      fertigt erscheint; das gleiche gilt für Beförderungen,\ngesetzes anerkannt sind, wird Heilbehandlung nach      und zwar insoweit, als sie auch in der Laufbahn, der\ndem Bundesversorgungsgesetz gewährt; für andere         die frühere Stellung (Satz 1) zugehörte, erlangt wor-\nGesundheitsstörungen wird sie im Rahmen des § 10        den wären. Die Entscheidung trifft die oberste\nAbs. 5 des genannten Gesetzes gewährt, wenn die         Dienstbehörde; sie kann dabei einem früheren Be-\nals Folge einer Schädigung anerkannten Gesund-          amten auf Widerruf oder einer ihm nach diesem Ge-\nheitsstörungen für sich allein eine Minderung der       setz gleichgestellten Person den nach der Versetzung\nErwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hun-         erlangten Rechtsstand als Beamter auf Lebenszeit für\ndert bedingen. Pflegezulage nach dem in Satz 1 ge-      die Anwendung des Satzes 1 zuerkennen.\nnannten Gesetz wird gewährt, wenn die Hilflosigkeit         (2) Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen\ndurch die Folgen einer Schädigung ausgelöst wor-        der in Absatz 1 bezeichneten Personen, auch wenn\nden ist (§ 35 Abs. 1 des genannten Gesetzes).           der Versorgungsfall bereits vor dem 8. Mai 1945\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für      eingetreten ist.\nAngehörige des Vollzugsdienstes der Polizei und                                    § 68\ndes früheren Reichswasserschutzes sowie für ihre\nFrüheren Berufssoldaten oder berufsmäßigen An-\nHinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5).\ngehörigen des Reichsarbeitsdienstes, die vor Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes nach den in den Ländern\n§ 66a                          geltenden Vorschriften Zahlungen auf Versorgungs-\n(1) Beamte der früheren Schutzpolizei der Länder     bezüge erp.alten haben und nach den §§ 53, 54, 55\nund des früheren Reichswasserschutzes, die auf          dieses Gesetzes keinen Anspruch auf Versorgungs-\nGrund des Reichsgesetzes über die Schutzp-::>lizei der  bezüge haben, soll ein Unterhaltsbeitrag bis zur\nLänder vom 17. Juli 1922. (Reichsgesetzbl. I S. 597)    Höhe der nach diesem Gesetz zu gewährenden Ver-\nund der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Lan-       sorgungsbezüge bewilligt werden. Für die ent-\ndesgesetze oder des Gesetzes über die Versorgung        sprechende Anwendung der §§ 9 und 29 Abs. 1\nder Polizeibeamten beim Reichswasserschutz vom          Satz 2 gilt der frühere Berufssoldat oder berufs-\n26. Februar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149) wegen der   mäßige Angehörige des Reichsarbeitsdienstes als\nFolgen einer Polizeidienstbeschädigung Versorgung       Ruhestandsbeamter und der Unterhaltsbeitrag als\nnach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversor-         Ruhegehalt. Entsprechendes gilt für die Hinter-\ngungsgesetzes erhalten haben, erhalten die in dem       bliebenen.\nBundesversorgungsgesetz vorgesehene Versorgung.\nDie Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz\n§ 69\nerhalten auch ihre Hinterbliebenen. § 66 gilt ent-         Soweit der Eintritt in den Ruhestand vor Inkraft-\nsprechend.                                              treten dieses Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nSatz 2, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3) Dienstunfähig-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere Ange-\nkeit voraussetzt, ist deren Vorliegen durch amts-\nhörige der Landespolizei und ihre Hinterbliebenen.\närztliche oder versorgungsärztliche Untersuchung\n(3) Die Ausführungen regelt der Bundesminister       festzustellen, falls nicht ein zweifelsfreier Nach weis\ndes Innern im Einvernehmen mit dem Bundesmini-          bereits erbracht ist.\nster für Arbeit und Sozialordnung.\n§ 70\n(1) Früheren Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1)\n§ 67\nmit Dienstbezügen, die nicht die Voraussetzungen\n(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter, Berufssolda-   des § 37 a erfüllen, jedoch am 8. Mai 1945 eine\nten, berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-       Dienstzeit (§ 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)\narbeitsdienstes sowie Militär- und sonstige Versor-     von mindestens fünfundzwanzig Jahren abgeleistet\ngungsanwärter, die                                      hatten und nicht entsprechend wiederverwendet","1706                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nworden sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1, § 19), kann ein Unter-   desminister des Innern den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 be-\nhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes gewährt wer-      zeichneten Personen gleichgestellt werden. Ent-\nden. § 35 Abs. 3 und § 52 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2    sprechendes gilt für die Hinterbliebenen.\ngelten entsprechend.                                        (2) Auf die Tätigkeit der in Absatz 1 bezeichneten\n(2) Auf Beumte auf Widerruf, die am 8. Mai 1945      Lehrer an deutschen Auslandsschulen findet § 111\nnach der Diätenordnung für außerplanmäßige Pro-         Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamtengesetzes entspre-\nfessoren, Dozenten, wissenschaftliche Assistenten       chende Anwendung; ist die Tätigkeit vor dem L Sep-\nsowie die den letzteren gleichgestellten Beamten bei    tember 1953 beendet worden, so kann die Berück-\nden wissenschaftlichen Hochschulen besoldet wur-        sichtigung nachträglich zugestanden werden. Die\nden, findet Absatz 1 nach einer Dienstzeit (§ 106       nach Satz 1 berücksichtigte Zeit wird als Dienstzeit\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) von mindestens         im Sinne des Besoldungsrechts und des § 109 Abs. 1\nzwölf Jahren Anwendung.                                  des Bundesbeamtengesetzes angerechnet.\n(3) Die §§ 37 a bis 37 e, § 38 Satz 2 und § 39 blei-\nben unberührt; § 48 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.                                   § 71\nDer Witwe und den Kindern eines Beamten auf\nWiderruf, dem nach den Absätzen 1 oder 2 ein                Versorgungsanwärter, die auf die Pflichtanteile\nUnterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt     (bis 30. September 1961 §§ 12, 13 in der jeweils gel•\nwerden können, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur       tenden Fassung des Gesetzes) anrechenbar waren,\nHöhe der Hinterbliebenenbezüge bewilligt werden.         erhalten auf Antrag ein Entlassungsgeld, wenn sie\n(4) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), auf      in dem Dienstverhältnis, in dem der Versorgungs-\ndie weder § 37 a noch die Absätze 1 bis 3 anzuwen-       schein erworben worden ist, eine Dienstzeit von\nden sind, werden, falls sie bis zur Begründung des       mindestens zehn Jahren abgeleistet hatten und\nBeamtenverhältnisses Angestellter oder Arbeiter im       1. aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen bis\nöffentlichen Dienst (§§ 52 bis 52 b Abs. 1) oder Be-         zum 8. Mai 1945 noch nicht in Planstellen des\nrufssoldat (§ 53), berufsmäßiger Angehöriger der             öffentlichen Dienstes mit Anwartschaft auf Ruhe-\nLandespolizei oder des Reichsarbeitsdienstes (§ 55)          gehalt angestellt waren sowie\noder Militäranwärter oder Anwärter des Reichs-           2. nach dem 8. Mai 1945 weder in ein Beamtenver-\narbeitsdienstes (§§ 54 a, 55) waren, auf ihren Antrag\nhältnis, in den Vorbereitungsdienst für eine\nso behandelt, wie wenn sie in dieser Stellung bis            Beamtenlaufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im\nzum Ablauf des 8. Mai 1945 verblieben wären. Ent-\nöffentlichen Dienst mit Anspruch auf Versorgung\nsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen.\nnach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\n(5) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die         sätzen oder als Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit\nam 8. Mai 1945 eine Dienstzeit (§ 106 Abs. 2 des             übernommen worden sind, noch nach diesem\nBundesbeamtengesetzes) von mindestens zehn Jah-              Gesetz einen Anspruch auf Versorgungs-(Uber-\nren abgeleistet hatten, erhalten auf Antrag ein Ent-         gangs-)bezüge haben oder gehabt haben oder\nlassungsgeld, wenn sie weder in ein Beamtenver-              ihnen ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden\nhältnis, in den Vorbereitungsdienst für eine Beam-           kann.\ntenlaufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen    Das Entlassungsgeld beträgt zweitausend Deutsche\nDienst mit Anspruch auf Versorgung nach beamten-         Mark. § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4, Abs. 2 und 3 gilt ent-\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder als\nsprechend.\nBerufssoldaten, Soldaten auf Zeit übernommen wor-\nden sind noch nach diesem Gesetz einen Anspruch                                 §§ 71 a, 71 b\nauf Versorgungs-(Ubergangs-)bezüge haben· oder\ngehabt haben oder ihnen ein Unterhaltsbeitrag be-                              (weggefallen)\nwilligt werden kann. Das Entlassungsgeld beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen A 11 bis A 4 d\nder Reichsbesoldungsordnung A oder entsprechender                                  § 71 C\nBesoldungsgruppen zweitausend Deutsche Mark, für            Der Einstellung von Personen, die am 30. Septem-\nBeamte der Besoldungsgruppen A 4 c 2 bis A 2 d der        ber 1961 zur Teilnahme an der Unterbringung ver-\nReichsbesoldungsordnung A oder entsprechender             pflichtet oder auf die Pflichtanteile an der Unterbrin-\nBesoldungsgruppen zweitausendfünfhundert Deut-            gung anrechenbar waren (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1\nsche Mark und für Beamte der Besoldungsgruppe             Satz 6, § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55, 71 und 71 a in der bis\nA 2 c 2 aufwärts der Reichsbesoldungsordnung A            zum 30. September 1961 geltenden Fassung des Ge-\nsowie der Reichsbesoldungsordnungen B und H oder          setzes) und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch\nentsprechender     Besoldungsgruppen       dreitausend    nicht vollendet haben, stehen Vorschriften, nach\nDeutsche Murk. § 52 c Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2         denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht üb3r-\ngilt entsprechend.                                        schritten sein darf, nicht entgegen. Dies gilt ent-\nsprechend für dienstfähige Berufsunteroffiziere und\nuntere Reichsarbeitsdienstführer mit einer Dienst-\n§ 70a\nzeit von weniger als zehn Jahren sowie für dienst-\n(1) Zum Personenkreis des § 1 oder 2 gehörende         fähige Versorgungsanwärter, die aus von ihnen\nLehrer an deutschen Auslandsschulen können, falls         nicht zu vertretenden Gründen bis zum 8. Mai 1945\nsie die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen, durch     noch nicht in Planstellen des öffentlichen Dienstes\ndas Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-           mit Anwartschaft auf Ruhegehalt angestellt waren.","Nr. G2 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                       1707\n§ 71 d                          ren Rechtsstellung (§ 19) oder als Beamter auf Le-\nbenszeit oder auf Zeit in ein anderes Amt der\n(1) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die\nfrüheren oder einer gleichwertigen -Laufbahn zu\nam 8. Mai 1945 im Vorbereitungsdienst für ebe\nübernehmen; die Deutsche Bundesbahn und Deut-\nBeamtenlaufbahn standen, sollen, vorbehaltlich der\nsche Bundespost gelten für die Anwendung des\n§§ 7 und 8, auf ihren Antrng in dem Land ihres\nHalbsatzes 1 als besondere Dienstherren. Wird der\nWohnsitzes zur Fortsetzunq des noch abzuleistenden\nBeamte zur Wiederverwendung in ein anderes Amt\nVorbereitungsdiensles und nach Maßgabe der Vor-\nder früheren oder einer dieser gleichwertigen Lauf-\nschriften dieses Landes zu der für ihre Laufbahn\nbahn mit geringeren Dienstbezügen übernommen\nvorgesduiebenen Prüfung zug<~lassen werden; der\noder in einem solchen Amt belassen, so erhält er\nBund erstattet dem Dienstherrn fünfzig vom Hundert\nzur Erreichung der Dienstbezüge, die ihm bei einer\nder von diesem gezahlten Unterhaltszuschüsse oder\nUbernahme entsprechend der früheren Rechtsstel-\nDiäten. Für solche Beamte, die bei Reichsverwaltun-\nlung (§ 19) zustehen würden, eine unwiderrufliche\ngen, deren Aufgaben von Dienststellen des Bundes\nund ruhegehaltfähige Zulage; auch bei dieser Uber-\noder bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten\nnahme (Belassung) endet der Rechtsstand zur Wie-\noder Stiftungen des öffentlichen Rechts übernommen\nderverwendung, und zwar mit der Maßgabe, daß der\nworden sind, im Vorbereitungsdienst standen, gilt\nBeamte berechtigt bleibt, die ihm nach § 10 Abs. 4\nSatz 1 Halbsatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,\ndaß an die Stelle des Landes die entsprechende Bun-     zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer\ndesverwaltung oder bundesunmittelbare Körper-           Dienst\" zu führen. Ist ein Beamter zur Wiederver-\nschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts   wendung, dessen frühere Laufbahn sich ohne Auf-\ntritt. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Vorbe-      stiegsbeförderung (§ 31 Abs. 4) über mehrere Lauf-\nreitungsdienst bereits fortgesetzt worden ist und die   bahngruppen im Sinne der allgemeinen Verwaltung\nerstreckte, in einer anderen Laufbahn wiederver-\nPrüfungen endgültig nicht bestanden worden sind\noder der Beamte aus sonstigen in seiner Person lie-     wendet oder ist ein Beamter zur Wiederverwen-\ngenden Gründen aus ihm entlassen wurde. Sofern          dung, dessen frühere Laufbahn über eine Laufbahn-\nder Dienstherr nicht eine andere Bestimmung trifft,     gruppe nicht hinausging, in einer Laufbahn der\nendet das Dienstverhältnis mit der Ablegung oder        vorstehend bezeichneten Art wiederverwendet, so\ndem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung.              sind für den Vergleich nach Satz 1 Halbsatz 1 die\nBesoldungsgruppen der beiden Ämter und die Zu-\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für frühere Be-     gehörigkeit der in diesen Besoldungsgruppen ge-\namte auf Widerruf, die wegen Kriegswehrdienstes         führten Ämter der allgemeinen Verwaltung maß-\nohne die für _die planmäßige Anstellung vorgeschrie-    gebend. Wenn der Beamte zur Wiederverwendung\nbene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K)            als Angestellter verwendet ist, ist die Feststellung,\nernannt worden sind. Ihnen können von der ober-         ob eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 Halb-\nsten Dienstbehörde solche gleichgestellt werden, die    satz 1 vorliegt, unter Zugrundelegung der Tarif-\nwährend des Krieges die Voraussetzungen für die         ordnung A in der bis zum 31. Dezember 1959\nUbernahme als außerplanmäßige Beamte (K) erfüll-        geltenden Fassung und in entsprechender Anwen-\nten, jedoch bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 ohne         dung der Gegenüberstellung in § 52 Abs. 3 Satz 4 zu\neigenes Verschulden nicht mehr zu außerplanmäßi-        treffen.\ngen Beamten ernannt worden sind.\n(2) Die Ubernahme nach Absatz 1 hat in zusätz-\n(3) Die Absätze 1 (ausgenommen Satz 1 Halb-          lichen und an die Person zu bindenden Planstellen\nsatz 2) und 2 gelten für die unter § 62 oder 63 fal-    der nach Absatz 1 erforderlichen Art zu erfolgen,\nlenden früheren Beamten auf Widerruf entsprechend       die als solche und als künftig wegfallend oder um-\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitz-        zuwandelnd zu kennzeichnen sind. Dies gilt nicht,\nlandes der nach diesen Vorschriften zuständige          wenn nach pflichtgemäßem Ermessen der obersten\nDienstherr tritt.                                       Dienstbehörde in ihrem Bereich ohne unvertret-\n(4) Die Anträge auf Fortsetzung des Vorberei-        bare Benachteiligung anderer Beschäftigter sonstige\ntungsdienstes können nur bis zum 30. September          Planstellen, gegebenenfalls unter Umwandlung, her-\n1958, jedoch von Personen, die erst nach dem            angezogen werden können.\n30. September 1957 aus Kriegsgefangenschaft oder\n(3) Der Bund oder der an seiner Stelle nach Ka-\naus einem Gewahrsam außerhalb des Geltungs-\npitel I zuständige Träger der Versorgungslast (§ 57)\nbereiches dieses Gesetzes, dessen Gründe hier nicht\ngewährt, sofern die Wiederverwendung nach Ab-\na.nerkannt werden, zurückkehren, innerhalb eines\nsatz 1 bei einem anderen Dienstherrn erfolgt, diesem\nJahres nach Ablauf des Monats ihrer Rückkehr ge-\neinen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages\nstellt werden. Gleiches gilt für Personen, auf die § 4\nzwischen den am 30. September 1961 zustehenden\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstaben b, c oder Abs. 2 anzuwen-\nDienstbezügen (Vergütung, Lohn) des Beamten zur\nden ist.\nWiederverwendung und den ihm bei Durchführung\ndes Absatzes 1 zustehenden Dienstbezügen (ohne\n§ 71 e\nKinderzuschlag); werden nach dem 30. September\n(1) Die am 30. September 1961 im Bereich eines        1961 die Dienstbezüge allgemein erhöht, so ist diese\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 20 Abs. 1 2    Erhöhung auch bei den der Bemessung des Zuschus-\nin der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassu~g         ses zugrunde liegenden Bezügen vom 30. September\nd~s Gesetzes verwendeten, an der Unterbringung           1961 zu berücksichtigen. Nach Eintritt des Versor-\nt~Ilnehmenden Beamten zur Wiederverwendung               gungsfalles wird der Zuschuß in Höhe des Vom-\nsmd von dem Dienstherrn entsprechend ihrer frühe-        hundertsatzes der zu zahlenden Versorgungsbezüge","1708                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(ohne Kinderzuschlag) weiter gewährt, der dem                                    § 71 f\nVerhältnis des bisherigen Zuschußbetrages zu den          Auf die an der Unterbringung teilnehmenden An-\nruhegehaltfähigen Dienstbezügen entspricht, wobei      gestellten und Arbeiter {§§ 52, 52 a), die im Bereich\nSatz 1 Halbsatz 2 entsprechend gilt; hinsichtlich des  eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn am 30. Sep-\nnach Abzug dieses Zuschusses verbleibenden Teiles      tember 1961 entsprechend § 20 Abs. 1, 2 in der bis\nder Versorgungsbezüge ist§ 42 Abs. 1, 3, 4 entspre-    zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes\nchend anzuwenden. Der Bund oder sonstige Träger        verwendet waren, ist § 71 e sinngemäß anzuwenden,\nder Versorgungslast (§ 57) erstattet die aus Anlaß     und zwar für die unter § 52 fallenden Angestellten\nder Ubernahme (Absatz 1) zu gewährende Tren-           und Arbeiter auch hinsichtlich einer Ubernahme als\nnungsentschädigung für die ersten zwölf Monate         Beamter, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraus-\nund die aus gleichem Anlaß zu zahlenden Umzugs-        setzungen für eine entsprechende Wiederverwen-\nkosten, sofern sie nach der dem zu Ubernehmenden       dung {§ 19) erfüllen.\nnach diesem Gesetz zustehendon Rechtsstellung ge-\nzahlt werden.\n§ 71 g\n(4) Scheidet ein nach Absatz 1 zu übernehmender         (1) Auf Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere\nBeamter zur Wiederverwendung vor seiner Uber-          (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die am 30. September 1961\nnahme auf seinen Antrag aus der Verwendung aus,        entsprechend § 20 Abs. 1, 2 in der bis zu diesem\nohne daß er in eine neue, mindestens gleichartige      Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes als Be-\nVerwendung im Bereich eines anderen Dienstherrn        rufssoldaten oder Soldaten auf Zeit verwendet sind\nübertritt und dieser die Verpflichtung aus Absatz 1    und sich nicht entsprechend den §§ 24 oder 24 a in der\nübernimmt, so ist § 35 Abs. 1, 2 entsprechend an-      bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung des\nzuwenden; an die Stelle des Ablaufs des 30. Sep-       Gesetzes haben befreien oder entlassen lassen, ist\ntember 1961 tritt der Ablauf des Tages, an dem das     § 71 e Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt\nBeschäftigungsverhältnis endet.                        auch bei anderer Verwendung (§ 20 Abs. 1, 2) im Be-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamte     reich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, wenn\nzur Wiederverwendung, die für Aufgaben eingestellt     die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine\nworden und am 30. September 1961 noch tätig sind,      entsprechende Wiederverwendung (§ 19) erfüllt\nderen Dauer von vornherein nach gesetzlicher Vor-      sind; hierbei bleiben im Bereich des Bundes die\nschrift oder nach Maßgabe des Huushaltsplanes be-      Laufbahnen des Truppendienstes der Bundeswehr\ngrenzt worden ist; sind jedoch diese Beamten insge-    außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten nach Maß-\nsamt mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst      gabe des § 71 e Abs. 6 auch für die Berufsunteroffi-\nwiederverwendet, so gilt Halbsatz 1 nur, wenn ihr      ziere mit einer Dienstzeit von mindestens zwölf,\nBeschäftigungsverhältnis auf einen im Jahre 1962       aber noch nicht achtzehn Jahren (§ 54 Abs. 3).\nendenden Zeitraum begrenzt oder aus einem von               (2) Absatz 1 Satz 1, 2 ist auf Militäranwärter\nden Beamten zu vertretenden Grunde gekündigt ist.       (§ 54 a) entsprechend anzuwenden.\nDie Absätze 1 bis 4 gelten auch nicht, wenn in dem\nBereich des Dienstherrn die frühere oder eine gleich-\n§ 71 h\nwertige Laufbahn nicht eingerichtet ist; die Lauf-\nbahnen des Polizeivollzugsdienstes bleiben für die          (1) Wird für Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1\nAnwendung der Absätze 1 bis 4 auf polizeidienst-        Satz 2 Nr. 1, § 54 Abs. 3), die am 30. September 1961\nuntaugliche Polizeibeamte zur Wiederverwendung,         an der Unterbringung teilnehmen und nicht als Be-\ndie in anderen Laufbahnen verwendet sind, außer         rufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, sondern ander-\nBetracht. Die Absätze 1 bis 4 sind außerdem nicht       weitig im Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\nanzuwenden, solange gegen den Beamten zur Wie-          herrn verwendet sind, ohne die beamtenrechtlichen\nderverwendung ein förmliches Disziplinarverfahren       Voraussetzungen für eine Anstellung als Beamter\nschwebt; sie finden auch dann keine Anwendung,          in der nach § 54 Abs. 2 maßgebenden :t,aufbahn zu\nwenn gegen den Beamten die in § 9 Abs. 1 Satz 2         erfüllen, ein Verfahren auf Feststellung der Befähi-\ndieses Gesetzes oder in den § § 7 bis 7 c der Bundes-   gung gemäß § 21 des Bundesbeamtengesetzes oder\ndisziplinarordnung oder den entsprechenden landes-      entsprechenden Vorschriften durch den Dienstherrn\nrechtlichen Vorschriften bezeichneten Disziplinar-      nicht durchgeführt, so sind sie auf ihren bis zum\nstrafen vor Durchführung der Ubernahme nach             31. März 1962 bei ihrem Dienstherrn zu stellenden\nAbsatz 1 verhängt werden oder vor dem 1. Oktober        Antrag in einen für ihre entsprechende Wiederver-\n1961 verhängt worden sind und deren Wirkungen          wendung (§ 54 Abs. 2) maßgebenden Vorbereitungs-\nnoch andauern.                                          dienst als Beamte auf Widerruf zu übernehmen.\nWird bis zum Ablauf des 31. März 1962 weder ein\n(6) Auf die an der Unterbringung teilnehmenden       Verfahren auf Feststellung der Befähigung durch-\nfrüheren Beamten auf Widerruf sind die Absätze 1       geführt noch ein Antrag auf Ubernahme in den Vor-\nbis 5 sinngemiiß anzuwenden.                            bereitungsdienst gestellt und bis dahin auch nicht\n(7) Für die in den §§ 62 und 63 bezeichneten Be-     die Entlassung nach § 10 Abs. 1, 2 beantragt, so tritt\namten zur Wiederverwendung und früheren Beamten          der Berufsunteroffizier mit Ablauf des 30. September\nauf Widerruf gelten die Absätze 1 bis 6 mit der         1961 in den Ruhestand oder in die Rechtsstellung\nMaßgabe entsprechend, daß für die Gewährung des         nach § 54 Abs. 3 über. Satz 2 gilt entsprechend, wenn\nZuschusses (Absatz 3) an die Stelle des Bundes oder     der Berufsunteroffizier dem Dienstherrn gegenüber\nsonstigen Trägers der Versorgungslast nach Kapi-        schriftlich erklärt, daß jetzt von ihm ein Verfahren\ntel I der zuständige Dienstherr tritt.                  auf Feststellung der Befähigung nicht gewünscht","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                          1709\nwerde und er auch auf sein Antragsrecht verzichte;      Beamte in der nächstniedrigeren Laufbahn nicht ent-\ndie Erklärung wird mit dem Eingang beim Dienst-         sprechend wiederverwendet sind, findet § 71 h\nherrn wirksam und ist unwiderruflich, schließt jedoch   Abs. 1, 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß\ndie spätere Durchführung eines Verfahrens auf           an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der\nFeststellung der Befähigung nicht aus. § 71 e Abs. 4, 5 Laufbahnprüfung die Zulassung zu der für ihre\nSatz 2, 3 gilt sinngemäß.                               Wiederverwendung maßgebenden Laufbahn (§ 54\n(2) Dienstzeiten bei einem öffentlich-rechtlichen\nAbs. 2} unter entsprechender Anwendung des § 21\nDienstherrn als Angestellter oder Arbeiter, die ein     Abs. 1 bis 3 und § 26 Abs. 1 bis 3 der Bundeslauf-\nnach Absatz 1 Satz 1 in den Vorbereitungsdienst zu      bahnverordnung oder der entsprechenden Vorschrif-\nübernehmender oder am 30. September 1961 schon          ten des Dienstherrn tritt. Das Unterhaltsgeld wird\nin einem solchen befindlicher Berufsunteroffizier ab-   auf die Dienstbezüge angerechnet.\ngeleistet hat, werden mit seiner Zustimmung auf die        (2) Absatz 1 gilt für Militäranwärter (§ 54 a) ent-\nZeit des Vorbereitungsdienstes angerechnet, soweit      sprechend.\nsie der Ausbildung für die Laufbahn förderlich\n§ 71 k\nwaren. Zeiten einer Beschäftigung bei einem öffent-\nlich-rechtlichen Dienstherrn, die der Tätigkeit in         § 71 g Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, §§ 71 h und 71 i\neinem Amt der betreff enden Laufbahn, und zwar bei      gelten für die entsprechenden berufsmäßigen Ange-\nBeschäftigung als Angestellter nach § 71 e Abs. 1       hörigen und Anwärter des früheren Reichsarbeits-\nSatz 4, entsprechen, werden, auch wenn diese Zei-       dienstes (§ 55) sinngemäß.\nten auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes angerech-\nnet worden sind, auf eine Probezeit angerechnet;                                 § 711\ndies gilt auch in Fällen, in denen ein Verfahren auf\nFeststellung der Befähigung durchgeführt worden            Auf Berufsunteroffiziere und ihnen gleichzubehan-\nist. Vorschriften, nach denen von einer Probezeit       delnde berufsmäßige Führer des früheren Reichs-\nabgesehen werden kann, bleiben unberührt.               arbeitsdienstes, die unter § 54 Abs. 4, § 55 in der bis\nzum 30. September 1961 geltenden Fassung des Ge-\n(3) Berufsunteroffiziere, bei denen die Befähigung   setzes fallen und an dem genannten Zeitpunkt im\nfestgestellt ist oder die in den Vorbereitungsdienst    öffentlichen Dienst außerhalb des Truppendienstes\nübernommen werden (Absatz 1 Satz 1), erhalten von       der Bundeswehr wiederverwendet sind, findet § 71 h\nder Feststellung der Befähigung oder der Uber-          Abs. 2 entsprechende Anwendung, wenn sie bis zum\nnahme in den Vorbereitungsdienst an vom Bund            Ablauf des 30. September 1962 in den Vorberei-\n(§ 57) bis zu der nach Feststellung der Befähigung      tungsdienst einer entsprechend § 54 Abs. 2 für die\noder Bestehen der Laufbahnprüfung durchzuführen-        Wiederverwendung (§ 19) in Betracht kommenden\nden Ubernahme in die entsprechende Rechtsstellung       Beamtenlaufbahn übernommen sind oder werden\n(§ 71 e Abs. 1 bis 3) ein Unterhaltsgeld in Höhe der    oder ein Verfahren zur Feststellung der Befähigung\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die bei einem mit       für diese Laufbahn (§ 71 h Abs. 1 Satz 1) eingeleitet\nAblauf des 30. September 1961 erfolgenden Eintritt      ist oder wird.\nin den Ruhestand oder in die Rechtsstellung nach\n§ 54 Abs. 3 dem zu gewährenden Ruhegehalt nach                                   § 71m\n§ 35 oder Unterhaltsbeitrag nach § 54 Abs. 3 zu-\ngrunde zu legen wären; das Unterhaltsgeld wird             Die Anwartschaften und Ansprüche auf Alters-\nauf Unterhaltszuschüsse des Dienstherrn angerech-       und Hinterbliebenenversorgung, die in Anwendung\nnet. Für die am 30. September 1961 schon im Vor-        des § 24 a in der bis zum 30. September 1961 gelten-\nbereitungsdienst befindlichen Berufsunteroffiziere      den Fassung des Gesetzes erworben worden sind,\n(§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 54 Abs. 3) gilt Satz 1 mit bleiben aufrechterhalten. Hierbei ist § 35 Abs. 3 für\nder Maßgabe, daß das Unterhaltsgeld ab 1. Oktober       die bis zum Zeitpunkt der Entlassung zurückgeleg-\n1961 gewährt wird.                                      ten Zeiten anzuwenden.\n(4) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Berufs-\n§ 72\nunteroffiziere infolge des Krieges die Voraussetzun-\ngen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst         (1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende\ndes mittleren Dienstes hinsichtlich der Vorbildung      Personen, die nach der in diesem Gesetz getroff en2n\nnicht erfüllen, insbesondere sich einer Wehrmacht-      Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft\nfachschulprüfung nicht unterziehen konnten und          auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben,\nauch nach dem 8. Mai 1945 an keiner ersatzweisen        gelten für sämtliche Zeiten als nachversichert, in\nPrüfung teHgenommen haben, sollen Ausnahmen             denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer\nmit der Maßgabe zugelassen werden, daß die Ge-          Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vor-\nwährung einer Ausnahme für die Anwendung des            schriften der Reichsversicherungsgesetze in den ge-\nAbsatzes 1 dem Nachweis der Vorbildung (§ 54            setzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei\nAbs. 2) gleichsteht.                                    waren oder der Versicherungspflicht nicht unter-\nlagen. Das gleiche gilt für ehemalige Berufssoldaten\n(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Militäranwärter\nder früheren Wehrmacht, berufsmäßige Angehörige\n(§ 54 a) entsprechend anzuwenden.\nder früheren Waffen-SS oder berufsmäßige Ange-\nhörige des früheren Reichsarbeitsdienstes. Die Sätze\n§ 71i                          1 und 2 gelten auch für Vertriebene und Umsiedler,\n(1) Auf Berufsunteroffiziere (§ 53 Abs. 1 Satz 2    die bei Geltung der Reichsversicherungsgesetze im\nNr. 1, § 54 Abs. 3), die am 30. September 1961 als      Herkunftsland wegen der in Satz 1 und 2 bezeich-","1710                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nneten Voraussetzungen versicherungsfrei gewesen         1951 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, mit\nwären oder der Versicherungspflicht nicht unter-        diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherungsfall bis\nlegen hätten, es sei denn, daß sie nach den Vor-        zum 31. März 1951 eingetreten ist.\nschriften ihres Herkunflslandes versicherungspflich-       (8) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Rege-\ntig waren. Wenn rentenberechtigle Hinterbliebene        lung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist\nvorhanden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 auch für       die Neufeststellung rückwirkend zu dem in Absatz 7\nden Fall des Todes. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht      bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen; die Unter-\nfür die unter § 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 fallenden Per-     schiedsbeträge sind nachzuzahlen.\nsonen.\n(9) Die Regelung der Absätze 7 und 8 gilt nur,\n(2) Die Nachversicherung gilt in dem Versiche-\nwenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis spä-\nrungszweig der gesetzlichen Rentenversicherungen\ntestens 31. März 1954 beantragt wird.\nals durchgeführt, der nach Art der Beschäftigung bei\nAnnahme der Versicherungspflicht zusländig gewe-           (10) Kriegsdienstzeiten gelten nicht als Ersatz-\nsen wäre; dies gilt auch für Zeiten, in denen der       zeiten, wenn für den gleichen Zeitraum die Nach-\nVersicherungszweig noch nicht bestanden hat. Ist        versicherung als durchgeführt gilt.\ndanach für denselben Zeitraum sowohl die Renten-           (11) Der Bund oder sonstige nach diesem Gesetz\nversicherung der Arbeiter als auch die Rentenver-       zuständige Träger der Versorgungslast erstattet den\nsicherung der Angestellten zuständig, so gilt die       Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im\nNachversicherung als in der Rentenversicherung der      Versicherungsfall die auf die Zeiten versicherungs-\nAngestellten durchgeführt. Berufssoldaten, berufs-      freier Beschäftigungen vor dem 8. Mai 1945 ent-\nmäßige Angehörige der früheren Waffen-SS und des        fallenden Leistungen. Das Nähere über die Berech-\nfrüheren Reichsarbeitsdienstes gelten in der Renten-    nung und Durchführung der Erstattung und den\nversicherung der Angestellten als nachversichert.       angemessenen Ersatz von Verwaltungskosten regelt\nIm Ausland wohnhafte Personen, die im Geltungs-         die Bundesregierung; sie kann auch bestimmen, daß\nbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder             die Erstattung durch Zahlung von Pauschbeträgen\ndauernden Aufenthalt weder am 8. Mai 1945 hatten        abgegolten wird.\nnoch nach diesem Zeitpunkt begründet haben oder\nbegründen, können, wenn sie im Falle des Zuzuges           (12) Soweit Personen des in Absatz 1 bezeich-\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Ab-         neten Personenkreises durch Dienstunf all verletzt\nsatz 1 Satz 1 bis 4 als nachversichert gelten würden,   worden sind und keinen auf diese Verletzung ge-\nin entsprechender Anwendung des § 4 a in den Per-       gründeten Anspruch auf Kriegsopferversorgung\nsonenkreis der als nachversichert geltenden Perso-      haben, wird ihnen Unfallfürsorge und ihren Hinter-\nnen einbezogen werden.                                  bliebenen ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 142\nund 146 des Bundesbeamtengesetzes gewährt.\n(3) Ist nach Absatz 2 die Rentenversicherung der\nAngestellten zuständig, hat jedoch der Jahres-             (13) Ein Antrag auf Versorgung nach diesem\narbeitsverdienst die Versicherungspflichtgrenze über-   Gesetz, der wegen Nichtbestehens eines Anspruches\nstiegen, so gilt die Nachversicherung als bis zur       oder einer Anwartschaft auf sie rechtskräftig ab-\nHöhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt.       gelehnt wird, gilt als Antrag auf Gewährung von\nRente oder auf Neufeststellung einer Rente aus den\n(4) Soweit eine Nachversicherung als durch-          gesetzlichen Rentenversicherungen.\ngeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwart-\nschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die\nfür Zeiten entrichtet worden sind, die vor den in                                 § 72a\nAbsatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum              (1) Wird das Bestehen eines Ansprud:les oder\n31. Dezember 1956 erhalten.                             eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenen-\n(5) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen       versorgung nach diesem Gesetz erst festgestellt,\nRentenversicherungen richtet sich nach den allge-       nachdem zunächst irrtümlich eine Nachversicherung\nmeinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der      angenommen worden ist, so entfallen die a.n deren\nNachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für       Annahme geknüpften Rechtsfolgen. Bis zur Einstel-\neine rentenversicherungspilichtige Beschäftigung        lung oder Neuberechnung der Rente ist diese in\nentrichtet sind.                                        bisheriger Höhe weiterzugewähren; eine Rückforde-\nrung findet nicht statt. Gezahlte Renten werden auf\n(6) Die Gewährung von Leistungen richtet sich\ndie für die gleichen Zeiträume zustehenden Ver-\nnach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2\nsorgungsbezüge zu dem Vomhundertsatz der Ver-\nzuständigen Versicherungszweig gelten. Wird eine\nsorgungsbezüge angerechnet, der dem Verhältnis\nLeistung aus einem Zweig der gesetzlichen Renten-\ndes Unterschiedsbetrages zwischen der zuletzt ge-\nversicherung beantragt, so kann der Versicherungs-\nzahlten Rente und der für denselben Monat ohne\nträger von dem Antragsteller eine eidesstattliche       Berücksichtigung der Nachversicherung errechneten\nVersicherung darüber verlangen, ob seit Erteilung       Rente zU dem für diesen Monat zustehenden Ver-\nder Bescheinigung über die Nachversicherung ein          sorgungsbezug entspricht; für die Zeit bis zum 1. Ja-\nSachverhalt der in § 72 a bezeichneten Art eingetre-     nuar 1957 gilt dies mit der Maßgabe, daß die letzte\nten ist; der Versicherungsträger gilt als zuständige\nvor diesem Zeitpunkt gezahlte Rente und der für\nBehörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.       den gleichen Monat zustehende Versorgungsbezug\n(7) Die Rente beginnt für Personen, die ihren        maßgebend sind. Witwen- und Witwerrentenabfin-\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 1. April           dungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                       1711\nsind nach Wiederaufleben des Witwen- oder Wit-         Zeiträume seit dem Zeitpunkt entrichtet worden\nwergeldes in angemessenen Teilbeträgen insoweit        sind, von dem ab die Befreiung von der Versiche-\nanzurechnen, als sie für eine Zeit nach Wiederauf-     rungspflicht wirkt, können zurückgefordert werden;\nleben der Versorgungsbezüge berechnet sind. Die        § 72 a Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. Beiträge zur\nnach dem 8. Mai 1945 entrichteten Beiträge zu einer    Krankenversicherung werden nicht zurückgezahlt.\nfreiwilligen Weiterversicherung werden auf Antrag\nerstattet oder zurückgezahlt; der Antrag ist bis zum      (2) Soweit der Beamte nicht nach Absatz 1 von\n30. September 1958 oder, wenn die in Satz 1 be-        der Versicherungspflicht befreit worden ist, sind bei\nzeichnete Feststellung erst nach dem 30. September     Eintritt der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 oder\n1957 getroffen wird, innerhalb eines Jahres nach       bei Gewährung eines lebenslänglichen Unterhalts-\nAblauf des Monats zu stellen, in dem die Feststel-     beitrages in Höhe des Ruhegehaltes oder der nach\nlung getroffen worden ist. Ist dem Versicherten aus    § 71 m zustehenden Versorgungsbezüge die Arbeit-\ndiesen Beiträgen eine Regelleistung aus der Ver-       nehmeranteile der seit dem 1. April 1951 zu den\nsicherung gewährt worden, so sind nur die später       Rentenversicherungen geleisteten Pflichtbeiträge von\nentrichteten Beiträge zu erstatten oder zurückzu-      den Versicherungsträgern an den Bund oder son-\nzahlen.                                                stigen Träger der Versorgungslast (§§ 61, 62, 63)\nzu erstatten. Die Zeit der rentenversicherungspflich-\n(2) Ist oder wird nach dem 8. Mai 1945 ein          tigen Beschäftigung seit dem 1. April 1951, für die\nAnspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und        Beiträge erstattet werden, wird bei der Berechnung\nHinterbliebenenversorgung erworben, so gilt Ab-        des Ruhegehaltes zur Hälfte als ruhegehaltfähige\nsatz 1 entsprechend. Beruht der Erwerb auf 'einem      Dienstzeit und als Dienstzeit im Sinne des Besol-\nneuen Dienstverhältnis und hat dieses geendet          dungsrechts berücksichtigt; Leistungen aus den ge-\noder endet es, ohne daß aus ihm ein Anspruch oder      setzlichen Rentenversicherungen werden insoweit\neine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenen-     nicht gewährt. Die Anwartschaft aus den bis zum\nversorgung zusteht, bei deren Bemessung die für        1. April 1951 entrichteten Beiträgen bleibt bis zum\ndie Nachversicherung erheblichen Zeiten berück-        Zeitpunkt der Erstattung nach Satz 1, längstens\nsichtigt werden, so findet § 72 Anwendung.             bis zum 31. Dezember 1956, erhaJten.\n(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, sofern der\n§ 72b                         Beamte zur Wiederverwendung erklärt, daß er die\nLeistungen aus der Rentenversicherung beziehen\nErlischt eine Anwartschaft auf Alters- und Hinter-   wolle. Ist der Beamte zur Wiederverwendung ver-\nbliebenenversorgung nach diesem Gesetz durch           storben, ohne eine solche Erklärung abgegeben zu\ndisziplinargerichtliches Urteil, Entlassung oder auf   haben, so kann sie von den versorgungsberechtigten\nGrund der in diesem Gesetz vorgesehenen ent-           Hinterbliebenen innerhalb einer Frist von sechs\nsprechenden Anwendung der §§ 48, 49 und 51 Abs. 2      Monaten nach Ablauf des Monats, in dem er ver-\ndes Bundesbeamtengesetzes, so finde't § 72 Anwen-      storben ist, abgegeben werden.\ndung. Das gleiche gilt, wenn ein durch entspre-\nchende Wiederverwendung (§ 3 Nr. 1, § 19) begrün-         (4) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung nach\ndetes Dienstverhältnis endet, ohne daß aus ihm         Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit im\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung zusteht, bei     öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter\nderen Bemessung die für die Nachversicherung er-       aus und wird seine Rechtsstellung als Beamter zur\nheblichen Zeiten berücksichtigt werden.                Wiederverwendung erst nachträglich festgestellt, so\nfindet auf die Rückforderung der Beiträge Absatz 1\nentsprechend Anwendung.\n§ 73\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\n(1) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung eine       sonstige Personen, die Anwartschaft auf Alters- und\nnach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ver-  Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz\nsicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des       haben, und für Ruhestandsbeamte. Sie gelten auch\nöffentlichen Dienstes nach Inkrafttreten dieses Ge-    für frühere Beamte auf Widerruf und ehemalige\nsetzes aus, so wird er auf seinen Antrag von der       Berufssoldaten oder berufsmäßige Angehörige des\nVersicherungspflicht befreit; das Verfahren richtet    Reichsarbeitsdienstes, die nach diesem Gesetz keine\nsich auch für Zeiten vor dem 1. März 1957 nach den     Anwartschaft oder keinen Anspruch auf Alters- ffld\nvon diesem Zeitpunkt an für die einzelnen Ver-         Hinterbliebenenversorgung haben, falls sie eine\nsicherungszweige maßgebenden Vorschriften. Der         solche Anwartschaft aus einem neuen Dienstver-\nAntrag gilt als am 1. April 1951 oder zum Beginn       hältnis erwerben; die Befreiung von der Versiche-\nder versicherungspflichtigen Beschäftigung gestellt,   rungspflicht und die Rückforderung der Beiträge\nwenn er bis zum 30. September 1958 gestellt wird,      können mit der sich aus Absatz 1 ergebenden Wir-\nsofern der Antragsteller diese Rückwirkung nicht       kung bis zum 30. September 1958 oder, wenn das\nausschließt oder beschränkt. Wird die Rechtsstellung   neue Dienstverhältnis erst nach dem 30. September\nals Beamter zur Wiederverwendung erst nach· dem         1957 begründet wird, innerhalb eines Jahres nach\n30. September 1957 festgestellt, so kann der Antrag     Ablauf des Monats geltend gemacht werden, in dem\nmit der in Satz 2 bezeichneten Wirkung innerhalb        es begründet worden ist. Personen, die nach § 71 m\neines Jahres nach Ablauf des Monats gestellt wer-       eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenen-\nden, in dem die Feststellung getroffen worden ist.      versorgung haben, stehen für die Befreiung von der\nBeiträge einschließlich freiwilliger Beiträge, die für  Versicherungspflicht den Ruhestandsbeamten gleich.","1712                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 74                           über die Sicherung des Dienst- und Arbeitsverhält-\nnisses der Heimkehrer, die bei öffentlich-rechtlichen\n(1) Sind für einen Beamten zur Wiederverwen-\nDienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndung, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum\nbeschäftigt waren, bleiben unberührt. Hierbei wer-\n31. März 1951 innerhalb oder außerhalb des öffent-,\nden die in § 31 a des in Satz 1 erstgenannten Geset-\nliehen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu\nzes bezeichneten Personen so behandelt, wie wenn\nden gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet\nsie mit Ablauf des 8. Mai 1945 ihr Amt oder ihren\nworden, so werden ihm auf seinen Antrag die\nArbeitsplatz oder, sofern ihre Amtsperiode schon\nArbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen, sowie\nvorher mit Versorgungsberechtigung abgelaufen\netwaige freiwillig entrichtete Beiträge erstattet. Ist\noder der Versorgungsfall eingetreten wäre, ihre\ndem Versicherten eine Regelleistung aus der Ver-\nVersorgung aus anderen als beamten- oder tarif-\nsicherung gewährt worden, so sind nur die später\nrechtlichen Gründen verloren hätten. Entsprechen-\nentrichteten Beiträge zu erstatten. Der Antrag ist\nbis zum 30. September 1958 oder, wenn die Rechts-          des gilt für Hinterbliebene.\nstellung als Beamter zur Wiederverwendung erst\nnach dem 30. September 1957 festgestellt wird,                                      § 77a\ninnerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats zu              Soweit nach diesem Gesetz der Bund oder ein\nstellen, in dem die Feststellung getroffen worden          sonstiger Träger der Versorgungslast (§§ 61, 62, 63)\nist. Ist der Beamte zur Wiederverwendung verstor-          Versorgungsbezüge an unter Artikel 131 des Grund-\nben, so kann der Antrag von den Erben gestellt             gesetzes fallende Personen gezahlt hat oder zahlt,\nwerden.                                                    sind Zahlungen des früheren Dienstherrn oder Ver-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige Per-        sorgungsträgers auf Grund der früheren Dienst-\nsonen, die Anwartschaft auf Versorgung nach die-           leistung auf die nach diesem Gesetz zustehenden\nsem Gesetz haben, für Ruhestandsbeamte sowie für           Versorgungsbezüge anzurechnen oder auf Verlangen\ndie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig über-      des Trägers der Versorgungslast in Höhe der von\nnommenen Personen (§ 3 Nr. 1). Das gleiche gilt für        ihm nach diesem Gesetz geleisteten Versorgung von\nfrühere Beamte auf Widerruf und die ehemaligen             dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger an\nBerufssoldaten oder berufsmäßigen Angehörigen              den Träger der Versorgungslast abzuführen oder\ndes Reichsarbeitsdienstes, die keine Anwartschaft          der Anspruch auf sie abzutreten. Dies gilt auch für\noder keinen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebe-         Renten eines Versicherungsträgers innerhalb des\nnenversorgung nach diesem Gesetz haben, wenn sie           Geltungsbereichs dieses Gesetzes insoweit, als die\neine solche Anwartschaft aus einem neuen Dienst-           Renten auf Zeiten entfallen, für die der Dienstherr\nverhältnis erwerben; der Antrag ist bis zum 30. Sep-       die Beiträge allein getragen hat, und für Leistungen,\ntember 1958 oder, wenn das Dienstverhältnis erst           die von einem Träger der Sozialversicherung oder\nnach dem 30. September 1957 begründet wird, in-            einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs\nnerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats zu             dieses Gesetzes auf Grund des früheren Dienst- oder\nstellen, in dem es begründet worden ist.                   Arbeitsverhältnisses gewährt werden, und zwar hin-\nsichtlich der auf Zug-rundelegung von Zeiten beru-\n(3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt,\nhenden Leistungen, soweit diese Zeiten bei der Be-\nso gelten die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum\nmessung der Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz\n31. März 1951 entrichteten Beiträge als freiwillige\noder von Rentenleistungen auf Grund der Nachver-\nBeiträge.\nsicherung gemäß § 72 berücksichtigt werden. § 165\n§ 75                           Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt ent-\nFür die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be-       sprechend.\nhält es bei den in § 58 Abs. 3 bezeichneten Zahlun-\n§ 78\ngen sein Bewenden. Eine Erstattung kann nicht ge-\nfordert werden. Ansprüche gegen den Bund auf Er-               Die versorgungsrechtlichen Grundlagen des Ka-\nstattung der seit dem 1. April 1950 für Rechnung            pitels I Abschnitt II Unterabschnitt 3 sind nach In-\ndes Bundes gezahlten Beträge bleiben unberührt.             krafttreten des endgültigen Bundesbeamtengesetzes\nder darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen Re-\n§ 76\ngelung anzupassen.\n(weg gefallen)\n§ 78a\n§ 77                              (1) Werden an wissenschaftlichen Hochschulen\noder Einrichtungen Planstellen mit Hochschullehrern,\n(1) Den unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-        die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des 30. Sep-\nlenden Pt)rsonen stehen außer den Ansprüchen nach          tember 1961 in den Ruhestand getreten sind und das\ndiesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren Dienst-          fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet\noder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere          haben, besetzt, so kann der Bundesminister des In-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche              nern die Gewährung eines Zuschusses bis zur Höhe\nöffentlich-rechtliche Dienstherren, auch für die Zeit      des Ruhegehaltes zusichern, das dem Hochschulleh-\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu. Das       rer nach diesem Gesetz zusteht und infolge der Ver-\ngleiche gilt für die in § 3 bezeichneten Personen.         wendung ruht (§ 158 des Bundesbeamtengesetzes);\n(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Wieder-      nach dem Tode des Beamten treten an di2 Stelle des\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts und            Ruhegehaltes die nach diesem Gesetz zustehenden","Nr. 62 -  Tqg der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 196.5                        1713\nHinterbliebenenbezüge. Entsprechendes gilt für die                               § 81 a\nunter § 70 Abs. 2 fallenden Personen, die zum Per-         Können Urkunden, die für die Geltendmachung\nsonenkreis des Kapitels I gehören. § 42 Abs. 6 ist in   von Rechten nach diesem Gesetz erforderlich sind,\nden Fällen der Sdtze 1 und 2 nicht anzuwenden.          nicht beigebracht werden, so können als Beweis-\n(2) Ein Land, zu dessen Bereich wissenschaftliche    mittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeu-\nHochschulen gehören, kann einem unter Kapitel I         gen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelas-\ndieses Gesetzes fallenden Hochschullehrer, auch         sen werden, es sei denn, daß dieses Gesetz aus-\nwenn er am 8. Mai 1945 bereits entpflichtet war, die    drücklich urkµndlichen Nachweis vorschreibt. Zu-\nRechtsstellung des an einer der Hochschulen seines      ständig für die Abnahme eidesstattlicher Versiche-\nBereiches entpflichteten Hochschullehrers zuerken-      rungen (§ 156 des Strafgesetzbuches) ist in diesen\nnen; die dem Hochschullehrer in dieser Rechtsstel-      Fällen auch die Dienststelle, die für die Entschei-\nlung gewährten Bezüge sind Einkommen aus einer          dung über die geltend gemachten Rechte zuständig\nVerwendung im öffentlichen Dienst. Für die Verlei-      ist.\nhung der Rechtsstellung nach Satz 1 kommt es auf                                  § 82\ndie Erreichung einer sonst im Bereich des Landes\ngeltenden Altersgrenze für die Entpflichtung nicht         (1) Soweit Beamte, Angestellte oder Arbeiter am\nan. Absatz 1 Satz 1 und 3 findet entsprechende An-      8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis\nwendung mit der Maßgabe, daß nach Vollendung            bei einer Reichs- oder Landesdienststelle im Gel-\ndes achtundfünfzigsten Lebensjahres der Zuschuß in      tungsbereich dieses Gesetzes gestanden haben, ist\nHöhe der nach diesem Gesetz ruhegehaltfähigen           ihr Dienstherr die Körperschaft, die bei der Neuord-\nDienstbezüge gewährt wird; eine nach Landesrecht        nung der staatsrechtlichen Verhältnisse die Auf-\ngewährte Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und          gaben der Dienststelle g,anz oder überwiegend über-\nTodesfällen kann im Rahmen des § 56 Abs. 1, 2 an        nommen hat. Entsprechendes gilt für die Angehöri-\nden Träger der Hochschule erstattet werden.             gen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\ndes öffentlichen Rechts (Nichtgebietskörperschaften)\n(3) Für die unter § 63 fallenden Personen gelten     sowie öffentlich-rechtlichen Verbänden dieser oder\ndie Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,       von Gebietskörperschaften im Geltungsbereich die-\ndaß an die Stelle des Bundes der nach § 63 zustän-\nses Gesetzes, die\ndige Dienstherr tritt.\na) am 30. Januar 1933 bereits als solche bestanden,\noder -\n§ 79\nb) nach diesem Zeitpunkt durch Zusammenschluß\n(1) Für die Klagen aus diesem Gesetz gelten die           damals bestehender Einrichtungen der vorste-\n§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes;\nhend bezeichneten Art entstanden sind,\naußerdem gelten, wenn nach den §§ 60 und 62\ndieses Gesetzes eine Bundesbehörde oder bundes-              oder\nunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des    c) zu den in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 bezeich-\nöffentlichen Rechts oberste Dienstbehörde ist, § 171         neten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\nAbs. 1, 2 und §§ 174, 175 des Bundesbeamtengesetzes          des öffentlichen Rechts gehören.\nsinngemäß, im übrigen das entsprechende Landes-         Sind die Aufgaben von einer Einrichtung übernom-\nrecht.                                                  men, die keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Streitigkeiten von An-   des öffentlichen Rechts ist, so ist zuständiger Dienst-\ngestellten und Arbeitern einschließlich der sich aus    herr für Beamte die Gebietskörperschaft, deren un-\n§ 4 ergebenden sowie für Streitigkeiten aus den         mittelbarer Aufsicht sie untersteht; die Einrichtung\n§§ 66 und 66 a und, soweit es sich nicht um die Zuge-   ist diesem zur Erstattung der Versorgungsleistungen\nhörigkeit zu dem Personenkreis des Artikels 131 des     verpflichtet.\nGrundgesetzes, das Bestehen einer Versorgungs-             (2) Entsprechendes gilt für Versorgungsempfänger,\nanwartschaft im Sinne des § 72 und die Dauer und        deren Versorgungsbezüge auf einem Dienst- oder\nBruttoentgelte der Beschäftigung im öffentlichen        Arbeitsverhältnis der in Absatz 1 bezeichneten Art\nDienst vor dem 9. Mai 1945 handelt, für Streitigkei-    beruhen; an die Stelle der Dienststelle tritt die Ver-\nten aus den §§ 72 bis 74; bei Angestellten und Ar-      sorgungskasse, die am 8. Mai 1945 für die Zahlung\nbeitern verbleibt es auch hinsichtlich der in Halb-     der Versorgungsbezüge zuständig war. Ist der Be-\nsatz 1 vorbehaltenen dienstrechtlichen Vorausset-       zirk der Versorgungskasse auf mehrere Länder auf-\nzungen der §§ 72 bis 74 bei der Zuständigkeit der       geteilt worden, so fallen die Versorgungsbezüge bei\nArbeitsgerichte.                                        Zahlungspflicht eines Landes dem Land zur Last, in\ndessen Gebiet sich der Wohnsitz des Versorgungs-\n§ 80                          empfängers am 8. Mai 1945 befand; Entsprechendes\ngilt für die in Absatz 1 Satz 2, 3 bezeichneten Ein-\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nrichtungen.\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem             (3) Landesgesetzliche Vorschriften, die die Unter-\nZeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.         bringung und die Verteilung der Versorgungslast\nzwischen Land und Gemeinden oder anderen der\nLandesaufsicht unterstehenden Körperschaften ab-\n§ 81\nweichend regeln, bleiben unberührt. Im übrigen sind\n(weggefallen)                      Verwaltungsvereinbarungen über die Unterbringung","1714                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nund Verteilung der Versorgungslast zulässig, sofern    Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-\ndie darin geregelten Verpflichtungen zur Zahlung        liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-\nder Versorgungsbezüge unwiderruflich und mit            tungen übernimmt, die den Ländern im sonstigen\n\\Virkung gegenüber den versorgungsberechtigten          Geltungsbereich dieses Gesetzes nach diesem Gesetz\nPersonen übernommen werden.                             obliegen, auch soweit Personen ihren Wohnsitz oder\nständigen Aufenthalt im sonstigen Geltungsbereich\n§ 83                           dieses Gesetzes haben.\nSoweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieses     (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung\nGesetzes erledigen, werden Gerichtskosten ein-          durch Rechtsverordnung.\nschließlich Auslagen nicht erhoben; außergericht-\nliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.                                            § 85\n§  84                             Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.*)\n(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,    *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-\ndie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in            sung vom 11. Mai 1951. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späte-\nren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Be-\nBerlin (West) haben oder hatten, wenn das Land             kanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965                       1715\nAnlage A\n(zu § 2 Abs. 1)\n1. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag            32. Ritterschaftliche Banken\n2. Industrie- und Handelskammern, Handelsgre-            33. Preußische Staatsbank (Seehandlung),\nmien in der Tschechoslowakei                              Sächsische Staatsbank, Thüringische Staatsbank\n3. Handwerkskammern                                      34. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse\n4. Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaf-             35. Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt\nten, Gewerbegenossenschaften in der Tschecho-             in Troppau\nslowakei\n36. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen\n5. -Reichsnährstand Hauptabteilung I, II, III                 und Mähren\n6. Landwirtschaftskammern, Bauernkammern,                37. Landesbank für Mähren und Landesbank für\nLandwirtschaftlicher Verein in Bayern                     Böhmen\n7. Krankenkassen der Reichsversicherung (Orts-           38. Landw'irtschaftliche Bezirksvorschußkassen in\nland- und Innungskrankenkassen)                           Böhmen, Verband der Landwirtschaftlichen\n8. Reichsknappschaft                                          Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau\n9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung         39. Handelshochschule in Leipzig\nund Gemeindeunfallversicherungsverbände              40. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig),\n10. Landesversicherungsanstalten, Gemeinschafts-               Messeamt Königsberg GmbH.\nstelle der Landesversicherungsanstalten              41. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Januar\n11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte                 1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften waren\noder durch Zusammenschluß derartiger Körper-\n12. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung                schaften nach dem 30. Januar 1933 geschaffen\n(Sozialversicherung) mit Körperschaftsrechten             worden sind\nin Böhmen und Mähren und in anderen frem-\nden Staaten                                          42. Landlieferungsverbände\n13. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und        43. Dr. Güntz'sche Stiftung\nInnungskrankenkassen, Kassenverbände                 44. Theaterstiftung in Dessau\n14. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haft-      45. Kulturstiftung in Dessau\npflichtversicherungsanstalten\n46. Stiftung Schulpforta\n15. 0 ff entlich-rech tliche Sachversicherungsanstalten   47. Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands\n16. Verband öffentlich-rechtlicher Feuerversiche-         48. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands\nrungsanstalten in Deutschland\n49. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands\n17. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungs-\nverband                                              50. Reichsapothekerkammer\n18. Versorgungskasse der Träger der Reichsver-            51. Reichsärztekammer\nsicherung in Berlin\n52. Reichstierärztekammer\n19. Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und\nMähren und ausländische Notenbanken                  53. Zahnärztekammern\n20. Offentliche Sparkassen                                54. Reichsrechtsanwaltskammer\n20a. Böhmische Sparkasse in Prag, Erste Mährische         55. Francke'sche Stiftungen in Halle (Saale)\nSparkasse in Brünn\n56. Schulstiftungen der Deutschen in Südslawien,\n21. Deutscher Sparkassen- und Giroverband                      Ungarn und Kroatien, Deutsche Schulen in Un-\n22. Regionale Sparkassen- und Giroverbände                     garn (Schulen der Evangelischen Kirche A. B.\nund H. B., der Katholischen Kirche, der Ersten\n23. Landesbanken, Provinzialbanken und                         Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft und Reichs-\nGirozentralen                                             deutsche Schule in Budapest)\n24. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau               57. Schulen der Evangelischen Landeskirche A. B.\n25. Regionale Stadtschaften                                    in Siebenbürgen und deutsche Schulen des\n26. Preußische Zentralstadtschaft                              katholischen Bistums zu Temeswar im rumä-\nnischen Banat (ausgenommen Ordensschulen)\n27. Regionale Landschaften\n58. Deutscher Schulverein in Polen\n28. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten\n59. Herder-Institut in Riga\n29. Regionale landschaftliche Banken\n60. Deutsche Landes- und Bezirkskommissionen für\n30. Zentrallandschaftsbank\nKinderschutz und Jugendfürsorge in Böhmen,\n31. Ritterschaften                                             Mähren, Schlesien und in der Slowakei","1716                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n61. Königsberger Werke und Straßenbahn-GmbH,            89. von Conradische Stiftung\nKönigsberg/Pr.                                      90. Spend- und Waisenhaus, Danzig\n62. Königsberger Fuhrgesellschaft mbH.,                  91. Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg\nKönigsberg/Pr.\n92. Pädagogium und Waisenhaus bei Züllichau\n63. Stiftung für gemeinnützigen Wohnungsbau,\nKönigsberg/Pr.                                      93. Kurländisches Provinzialmuseum in Mitau\n64. Dresdner Gas-,      Wasser-   und   Elektrizitäts-   94. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt\nwerke-AG.                                           95. Landeswirtschaftsbank in Warschau\n65. Stettiner Stadtwerke GmbH.                           96. Staatliche Agrarbank in Reval\n66. Städtische Werke Memel AG.                           97. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau\n67. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG.                  98. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskrankenkasse\n68. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH.,              Wilhelmshaven\nReichenbach/Eulengeb.                               99. Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Prag\n69. Danziger Hafengesellschaft GmbH.                   100. Deutscher Volksbund in Polnisch-Oberschlesien\n70. Königsberger Hafengesellschaft mbH.,               101. Brünner Straßenbahn AG.\nKönigsberg/Pr.\n102. Dresdner Straßenbahnen AG.\n71. Stettiner Hafengesellschaft mbH.\n103. Elbinger Straßenbahn GmbH.\n72. Schlesische Philharmonie GmbH.\n104. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG.\n13. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt\nBreslau GmbH.                                      105. Städtische Werke GmbH., Stolp/Pommern\n'14. Schiffer-Betriebsverband für die Oder, Breslau,    106. Städtische Betriebswerke Glatz GmbH.\nMitteldeutscher Schiffer-Betriebsverband, Ber-     107. Technische Werke GmbH.,\nlin, Ostdeutscher Schiffer-Betriebsverband, Kö-          Greifenberg/Pommern\nnigsberg/Pr., Schiffer-Betriebsverband für die\n108. Werke d,er Stadt Halle AG., Halle (Saale)\nWeichsel, Danzig\n109. Städtische Betriebswerke Allenstein GmbH.\n75. Anhaltische Landes-Eisenbahn-Gemeinschaft,\nDessau                                             110. Hopfensignierhallen Saaz und Auscha\n76. Madenstift, Stettin                                 111. Livländische adelige Güterkreditsozietät\n77. Staatliches Waisenhaus in Königsberg/Pr.            112. Hypothekenbank Lettlands\n78. Adolf Kessel'sche Stiftung, Schweidnitz             113. Staatliche Agrarbank Lettlands\n79. Reußische Anstalt für Kunst und Volkswohl-          114. Böhmische Hypothekenbank und Böhmische\nfahrt                                                    Landesbank\n80. Rigaer Börsenverein, Rigaer Börsenkomitee,          115. Rigaer Hypothekenverein\nRigaer Börsenbank                                  116. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden\n81. Offentlich-rechtliche Waldgenossenschaften in\n117. Budapester hauptstädtische Verkehrs-AG.\nBöhmen und Mähren und Verband der Wald-\ngenossenschaften, Prag                            118. Rigaer Stadtlombard\n82. Estländische Deutsche Kulturselbstverwaltung        119. Wirtschaftsverbände auf dem Gebiet der Ernäh-\nrungswirtschaft, die am 30. Januar 1933 öffent-\n83. Deutsche Volksgemeinschaft in Lettland\nlich-rechtliche Körperschaften waren oder durch\n84. Deutsche Volksgruppe in Rumänien                         Zusammenschluß derartiger Körperschaften\n85. Schulen des Deutschen Elternverbandes in Riga            nach dem 30. Januar 1933 .geschaffen worden\nsind\n86. Schulen des Kulturverbandes der Deutschen\nLitauens                                           120. Eigenbetrieb der Betriebskrankenkasse der\nMitteldeutschen Stahlwerke AG. in Riesa/Sa.\n87. Schulen des Deutschen Kulturverbandes in der\nTschechoslowakei                                   121. Domstift Naumburg a. d. S.\n88. Stadt-Diskonto-Bank, Riga                           122. von Rohdich'scher Legatenfonds.","Nr. b2 -- Tuy der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1965             1717\nAnlage B\n(zu § 53 Abs. 3)\nAn die Stelle der           tritt die\nf lesoldungsgruppe      Besoldungsgruppe\nCla                    B3a\nClb                    B3a\nC2                    B3a\nC3                     B4\nC4                     B7a\nCS                     A 1a\nC6                     A2b\nC7                    A2c2\nes                     A3b\nC9                     A4f\nC 10                   A4f\nC 11                   A4f\nC 12                   A2 c 2\nC 13                   A3b\nC 14                   A4 b2\nC 15                   A4c 2\nC 16                   A6\nC 17                   A5b\nC 18                   A6\nC 19                   A 8 a (6. bis 8. Stufe)\nC20 a                  A 8 a (5. bis 7. Stufe)\nC 21 a                 A 8 a (4. bis 6. Stufe)\nC22 a                  A 8 a (3. bis 5. Stufe)\nC23 a                  A 8 a (1. bis 3. Stufe)\nC20b                   A 8c1\nC 21 b                 A 8 c 2 (2. Stufe)\nC 22 b                 A 8 c 3, A 8 c 2\n(1. Stufe)\nC 23 b                 A8c5, A8c4\nC24                    A-11\nC 25                   All","1718                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage C\n(zu § 55 Abs. 2)\nAn die Stelle der                tritt die\nBesoldungsgruppe           Besoldungsgruppe\nRADm2                        B5\nRADm3                        B8\nRADm4                        A 1a\nRADm5                        A2b\nRADm6                        A2 c2\nRADm7                        A3b\nRADm8a                       A4c 1\nRADm8b                       A4e\nRADm9                        A7a\nRAD m 10                     A9\nRAD m 11 a                   A8c4\nRADm 11 b                    A8c 5\nRADwl                        A2 a\nRADw2                        A2 c 2\nRADw3                        A4a2\nRADw4                        A5b\nRADw5                        A8a\nRADw6                        A8c4\nRADw7                        A8c 5\nAnlage D\n(zu § 65)\nEs treten an die Stelle\ndie\nder     Besol-\nBesol-    dungs-\nder Untergruppen\ndungs-   gruppen\ngruppen\nJL 1    BS\nJL2     B7a\nFußnote 4 zur Bes.-Gr. A 1 a          JL3     A 1a\nFußnote 4 zur Bes.-Gr. A 2 b          JL4     A2b\nFußnote 2 zur Bes.-Gr. A 2 c 2        JLS     A2c2\nFußnote 2 zur Bes.-Gr. A 3 b          JL6     A3b\nJL 7    A4 b 1\nFußnote 2 zur Bes.-Gr. A 4 c 1                A4 c 1\nJL 8    A4c2\nFußnoten 1, 2 und 4\nzur Bes.-Gr. A 4 e                    A4f"]}