{"id":"bgbl1-1965-61-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":61,"date":"1965-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Ersten Strahlenschutzverordnung","law_date":"1965-10-15T00:00:00Z","page":1653,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["1653\nBundesgeset blatt\nTeil I                   Z 1997 A\n1965                 Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1965                   Nr. 61\nTag                                               Inhalt                     Seite\n15. 10. 65 Neufassunn der Ersten Strahlenschutzverordnung                       1653\nErsetzt IJunäesgcsetzbl. III 751-2\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ersten Strahlenschutzverordnung\nVom 15. Oktober 1965\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verord-\nnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten\nStrahlenschutzverordnung vom 12. August 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 759) wird nachstehend der\nWortlaut der Ersten Verordnung über den Schutz\nvor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe\n(Erste Strahlenschutzverordnung) in der Fassung\nbekanntgegeben, wie sie sich aus der oben ange-\nführten Änderungs- und Ergänzungsverordnung und\nder Ersten Verordnung zur Änderung und Ergän-\nzung der Ersten Strahlenschutzverordnung vom\n24. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 233) ergibt.\nBonn, den 15. Oktober 1965\nDer Bundesminister\nfür wissenschaftliche Forschung\nHans Lenz","1654                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nErste Verordnung\nüber den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe\n(Erste Strahlenschutzverordnung) 1 )\nin der Fassung vom 15. Oktober 1965\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                                Dritter Abschnitt\nAllgemeine V orschriiten                                                             Schutzvorschriften\n§§           für den Umgang mit radioaktiven Stoffen\nAnwendungsbereich ............................ .                                                                                                       §§\n13egriffsbestimmungen           ......................... .                        2  Für den Strahlenschutz Verantwortliche . . . . . . . . . .       20\nAllgemeine Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nZweiter Abschnitt                                           Kontrollbereiche und Dberwachungsbereiche . . . . . .            22\nGenehmigungsvorschriften                                          Tätigkeitsverbote . . . . . . . ....................             23\n1. Erfordernis der Genehmigung                                                        Beruflich strahlenexponierte Personen . . ........ .             24\nUmgang mit radioaktiven Stoffen ............ .                                  3  Höchstzulässige Dosen für beruflich strahlen-\nBeförderung radioaktiver Stoffe ............. .                                 4    exponierte Personen ......................... .                25\nEinfuhr radioaktiver Stoffe .................. .                                5  Dauereinrichtungen ............................ .                26\nAusfuhr radioaktiver Stoffe ................. .                                 5a Höchstzulässige Dosis bei Teilbestrahlung ....... .              27\n2. Au s n a h m e n v o n d e m G e n e h m i g u n g s -                             Berücksichtigung einer anderweitigen Strahlen-\nerfordernis                                                                          belastung .................................. .                 28\nAls Arbeitnehmer oder sonst unter Aufsicht                                         Höchstzulässige Dosis für andere Personen ..... .                29\ntälige Personen ........................... .                                6  Anzeigepflichten bei Dosisüberschreitung ....... .               30\nAllgemeine Preigrenzen . . . .................. .                               7\nHöchstzulässige Konzentrationen radioaktiver Stoffe\nBesondere Freigrenzen für Thorium ........... .                                 8    in der Luft von Kontrollbereichen .. .                         31\nGenehmigungsJrcie Beförderung ............. .                                   9  Arzte und Zahnärzte ........................... .                32\nGenehmi~Jun9sfrcicr Besitz von Kernbrennstoffen                                 9a                                                                  33\nVerfügungen der Aufsichtsbehörde\nAusnahmen von dc~r Deckungsvorsorge für Kern-\nSchutz von Luft, Wasser und Boden                                34\nbrennsLofle ............................... .                                9b\nFund und Erl,:111qun~J der 1.illsächlichen Gewalt ..                           10  Messung der Dosisleistungen oder Ortsdosen und\nFeststellung radioaktiver Verunreinigung ..... .               35\nGcr;ile, kercJTni.sche Gegenstände, Porzellan-\nwaren, Glaswarc'.n, elektronische Bauteile                                  11  Messung der Personendosis ..................... .                36\nFeststellung der Aufnahme radioaktiver Stoffe in\n3. V e r k e h r rn i l r a d i o a k tiv e n Stoffe n ,\nden menschlichen Körper ..................... .                37\nBuchführung und Anzeige\nAbgabe radioc1klivcr Stoffe ................. .                                12  Duldungspflicht ................................ .               38\nBuchführung und Anzeige .................... .                                 13  Kennzeichnung von Geräten und Behältern                          39\n4. Z u 1 a s s u n g d e r B a u a r t                                                Verhalten bei dem Umgang mit offenen radio-\naktiven Stoffen .............................. .               40\nZulassung der Bauart von Vorrichtungen                                         14\nBelehrung ..................................... .                41\nZulassung der Bauart von Prüfstrahlern ....... .                               14a\nBeseitigung radioaktiver Abfälle ............... .               42\nZulassung der Bauart von Strahlungsdetektoren 14b\nBauartprüfung .............................. .                                 15  Auslegung oder Aushang der Verordnung                            43\nZulassungsschein                                                               16\nBekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       17                       Vierter Abschnitt\nAnzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18  Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe und Anzeige\nSonstige Verpflichtungen des Inhabers einer                                                   des Verlustes von radioaktiven Stoffen\nVorrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  19  Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe . . . . . . . .        44\n1) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 751-2                                                  Verlust von radioaktiven Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . 45","Nr. 61 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965                                                                    1655\nFünfter Abschnitt                                                                     Sechster Abschnitt\nÄrztliche Uberwachung                                                                   Ubergangsvorschriften\n§§                                                                                      §§\nArzlliche Unlcrsuchung der Arbeitnehmer                                            46 Fortführung der bisherigen Betätigung . . . . . . . . . . .                          54\nArztliche Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            47 Kernbrennstoffe, Anlagen im Sinne des § 7 des\nEntscheidung der Aufsichlsbehörde . . . . . . . . . . . . . .                      48    Atomgesetzes und Bergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  55\nSoforlrnaßnahmcn bei Bestrahlung mit einer er-\nhöhten Einzeldosis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      49\nSiebenter Abschnitt\nAufnahme radioakliver SLoffe in den Körper . . . .                                 50\nOrdnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften\nArzlliche Untersuchung auf Anordnung der Auf-\nsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             56\nArzlliche Uberwac:hung anderer Personen . . . . . . . .                            52 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      57\nAllgemeine Unlallcmzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             53 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  58\nAuf Grund der §§ lO bis 12 und 54 Abs. 1 Satz 1                                       (2) Umschlossene radioaktive Stoffe im ~inne die-\nund 2, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes vom 23. De-                                     ser Verordnung sind radioaktive Stoffe, die ständig\nzember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt ge-                                   von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle\nändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechts-                                     umschlossen sind, die bei üblicher betriebsmäßiger\nänderungsgesetzes vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetz-                                     Beanspruchung einen Austritt radioaktiver Stoffe\nblatt I S. 337), wird von der Bundesregierung und                                     mit Sicherheit verhindert. Alle anderen radioaktiven\nauf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1                                  Stoffe sind offene radioaktive Stoffe.\ndes Atomgesetzes von dem Bundesminister für                                               (3) Den radioaktiven Stoffen stehen Stoffe oder\nwissenschaftliche Forschung mit Zustimmung des                                        Gegenstände gleich, die radioaktive Stoffe enthal-\nBundesrates verordnet:                                                                ten oder die durch radioaktive Stoffe verunreinigt\nsind.\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                                                      Zweiter Abschnitt\nGenehmigungsvorschriften\n§ 1\nAnwendungsbereich\n1. Erfordernis der Genehmigung\n(1) Die Verordnung findet Anwendung auf\n1.   den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Gewin-                                                                             § 3\nnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Ver-\narbeitung, sonstige Verwendung und Beseiti-                                                    Umgang mit radioaktiven Stoffen\ngung),                                                                               (1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht (§ 1\n2.   die Beförderung radioaktiver Stoffe,                                             Abs. 1 Nr. 1), bedarf der Genehmigung.\n3.   die Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe,                                         (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nausgenommen die Einfuhr und Ausfuhr durch die\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen\nBundeswehr,\ndie Zuverlässigkeit des Antragstellers und der\n4.   den Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb                                          Personen, die sonst für die Leitung oder Be-\nund Abgabe an andere).                                                                aufsichtigung des beabsichtigten Umganges mit\n(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieser                                           radioaktiven Stoffen verantwortlich sind (§ 20\nVerordnung steht jede sonstige Verbringung in den                                          Abs. 1 Nr. 2), Bedenken ergeben,\nGeltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich die-                                     2. die für die Leitung oder Beaufsichtigung des be-\nser Verordnung gleich, ausgenommen die Durchfuhr                                           absichtigten Umganges mit radioaktiven Stoffen\naus und nach fremden Wirtschaftsgebieten (§ 4                                              Verantwortlichen die für den Strahlenschutz er-\nAbs. 1 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes).                                                forderliche Fachkunde besitzen und die für eine\nsichere Ausführung der zu genehmigenden Tätig-\nkeit notwendige Anzahl dieser Verantwortlichen\n§ 2\nvorhanden ist,\nBegriffsbestimmungen\n3. gewährleistet ist, daß die bei dem beabsichtigten\n(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieser Verord-                                         Umgang mit radioaktiven Stoffen sonst tätigen\nnung sind Stoffe, die ionisierende Strahlen spontan                                        Personen die notwendigen Kenntnisse über die\naussenden. Den radioaktiven Stoffen stehen Neu-                                            mögliche Strahlengefährdung und die anzu-\ntronenquellen gleich.                                                                      wendenden Schutzmaßnahmen besitzen,","1656                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n4. gewährleistet      ist, daß bei dem beabsichtigten      4. bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen\nUmgung mit radioaktiven Sloffen die Einrichtun-             hoher Aktivität die erforderliche Vorsorge für die\ngen vorhanden und die Maßnahmen getroffen                   Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun-\nsind, die nach dem SUmd von Wissenschaft und                gen in dem nach den Umständen gebotenen Aus-\nTechnik für einen ausreichc>nclEm Schutz einzelner           maß getroffen ist und\nund der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an           5. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl\nLeben, Gesundheit und Sachgütern erforderlich               des Beförderungsweges und der Beförderungszeit\nsind,                                                       nicht entgegenstehen.\n5. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung ge-\n(2 a) Radioaktive Stoffe hoher Aktivität im Sinne\nsetzlicher Schadensersatzverpflichtungen in dem\ndes Absatzes 2 Nr. 4 sind Stoffe, deren Aktivität je\nnach den Umständen gebotenen Ausmaß getrof-\nBeförderungs- oder Versandstück die folgenden\nfen ist und\nWerte überschreitet, und zwar\n6. überwiegende öffentliche lntcressen, insbeson-\ndere im Hinblick c1uf die Reinhaltung der Luft, des     1. radioaktive Stoffe in fester, kom-\nWassers und des Bodens, der Wahl des Ortes des              pakter, nicht zerstäubender Form,\nbeabsichtigten Umganges mit radioaktiven Stof-              die in Wasser nicht löslich sind, mit\nfen nicht entgegenstehen.                                   Luft oder Wasser nicht reagieren und\nvon denen kein Teil einen Schmelz-\n(3) Einer Deckungsvorsorge nach Absatz 2 Nr. 5               punkt von weniger als 538° Celsius\nbedarf es nicht, wenn                                           hat, unabhängig von dem Grad der\n1. die Aktivität oder Menge der radioaktiven Stoffe             Radiotoxizität den Wert von ...... 2 000 Curie,\nin dem einzelnen Betrieb oder selbständigen             2. radioaktive Stoffe der Gruppen I\nZweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an                 und II des Anhangs VI, Randnum-\ndem Ort der Ausübung der Tätigkeit des Antrag-              mer 1600 der Anlage C zu § 54 der\nstellers das 105 -foche der Freigrenzen der Anlage I        Eisenbahn-Verkehrsordnung, zuletzt\nnicht überschreitet oder                                    geändert durch die Einundsiebzigste\n2. in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen                  Verordnung            zur Eisenbahn-Ver-\nZweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an                 kehrsordnung vom 26. Mai 1962\ndem Ort der Ausübung der Tätigkeit de: Antrag-               (Bundesgesetzbl. II S. 502), den Wert\nstellers mit radioaktiven Stoffen in mehreren               von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Curie,\nräumlich voneinander getrennten Gebäuden, Ge-           3. radioaktive Stoffe der Gruppe III\nbäudeteilen oder Anlagen umgegangen wird, die                des Anhangs VI, Randnummer 1600\nAktivität oder Menge der radioaktiven Stoffe in              der Anlage C zu § 54 der Eisenbahn-\nden einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen oder An-               Verkehrsordnung den Wert von . . . 200 Curie.\nlagen das 105 -fache der Freigrenzen der Anlage I\nWerden radioaktive Stoffe der Gruppen I, II oder III\nnicht überschreitet und ausreichend sichergestellt\nzusammen in einem Beförderungs- oder Versand-\nist, daß die radioaktiven Stoffe aus den 0inzelnen\nstück verpackt, so sind sie radioaktive Stoffe hoher\nGebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen nicht zu-\nAktivität, wenn die Summe\nsammenwirken können.\n(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe I) +\n(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe II) +\n§ 4                                                                                                  1\n(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe III) X 10\nBeförderung radioaktiver Stoffe              mehr als 20 beträgt. Gesamtaktivität im Sinne des\nSatzes 2 ist die Aktivität der radioaktiven Stoffe je\n(1) Wer radioaktive Stoffe auf öffentlichen oder\nBeförderungs- oder Versandstück.\nder Offentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen be-\nfördert (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), bedarf der Genehmigung.             (3) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich be-\nglaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde ist\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nbei der Beförderung radioaktiver Stoffe mitzufüh-\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen          ren. Sie ist der für die Kontrolle zuständigen Stelle\ndie Zuverlässigkeit des Beförderers Bedenken            und den von ihr Beauftragten auf Verlangen vor-\nergeben,                                               zulegen.\n2. gewährleistet ist, daß die Beförderung durch zu-             (4) Die für den jeweiligen Verkehrsträger gelten-\nverlässige Personen, welche die für die beabsich-       den Rechtsvorschriften über die Beförderung gefähr-\ntigte Art der Beförderung von radioaktiven Stof-       licher Güter bleiben unberührt.\nfen notwendigen Kenntnisse über die mögliche\nStrahlengefährdung und die anzuwendenden                                                      § 5\nSchutzmaßnahmen besitzen, ausgeführt wird,                                 Einfuhr radioaktiver Stoffe\n3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-\nnik gebotene Vorsorge gegen Strahlenschäden                 (1) Wer radioaktive Stoffe einführt, bedarf der\nbei der Beförderung der radioaktiven Stoffe ge-         Genehmigung. _Die Genehmigung ist zu erteilen,\ntroffen ist, soweit für den jeweiligen Verkehrs-        wenn\nträger Rechtsvorschriften über die Beförderung          1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen\nradioaktiver Stoffe, die diese Vorsorge gewähr-              die Zuverlässigkeit des Einführers Bedenken er-\nleisten, fehlen,                                             geben, und","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965                           1657\n2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die        Ausfuhr gleichstehende sonstige Verbringung radio-\nradioaktiven Stoffe der einzuführenden Art und      aktiver Stoffe aus dem Geltungsbereich dieser Ver-\nMenge nach der Einfuhr erstmals nur von Per-        ordnung anzuwenden.\nsonen erworben werden, die die für den Umgang          (3) Andere Rechtsvorschriften über die Ausfuhr\nerforderliche Genehmigung besitzen.                 bleiben unberührt.\n(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 be-\ndarf nicht, wer rudioaktive Stoffe einführt, wenn                            2. Ausnahmen\n1. der Einführer der für die Uberwachung nach § 22             von dem Genehmigungserfordernis\nAbs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde bei\nder Einfuhrabfertigung die Einfuhr nach An-                                       § 6\nlage III anzeigt und                                         Als Arbeitnehmer oder sonst unter Aufsicht\n2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die                               tätige Personen\nradioaktiven Stoffe der einzuführenden Art und\nEiner Genehmigung nach den §§ 3 bis 5 a bedarf\nMenge nach der Einfuhr erstmals nur von Per-\nnicht, wer als Arbeitnehmer oder sonst unter der\nsonen erworben werden, die die für den Umgang\nAufsicht einer Person tätig wird, die einer Genehmi-\nerforderliche Genehmigung besitzen.\ngung nach den §§ 3 bis 5 a bedarf oder die nach den\nSatz 1 ist nicht auf die nach § 1 Abs. 2 der Einfuhr    §§ 9 und 10 von der Genehmigungspflicht freigestellt\ngleichstehende sonstige Verbringung radioaktiver        ist.\nStoffe in den Geltungsbereich dieser Verordnung\n§ 7\nanzuwenden.\nAllgemeine Freigrenzen\n(3) Wer Geräte, keramische Gegenstände, Por-\nzellanwaren, Glaswaren oder elektronische Bauteile         (1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer\nder in § 11 bezeichneten Art einführt, hat dies der     1. Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Ver-\nfür die Uberwachung nach § 22 Abs. 2 des Atom-               wahrung aufbewahrt oder innerhalb oder außer-\ngesetzes zusti:indigen Behörde bei der Einfuhr-              halb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes\nabfertigung nach Anlage IV anzuzeigen. Satz 1 ist            bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder\nnicht auf die Einfuhr von Geräten, keramischen               sonst verwendet oder wer mit sonstigen radio-\nGegenständen, Porzellanwaren, Glaswaren oder                 aktiven Stoffen umgeht, wenn die Aktivität oder\nelektronischen Bauteilen im Reiseverkehr anzuwen-            Menge der Kernbrennstoffe und sonstigen radio-\nden, die weder zum Handel noch zur gewerblichen              aktiven Stoffe unter den Freigrenzen der An-\nVerwendung bestimmt sind.                                    lage I liegt; das gilt auch für denjenigen, der\n(4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr            Kernbrennstoffe auf Grund einer Genehmigung\nbleiben unberührt.                                           nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes auf-\nbewahrt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst ver-\nwendet oder der mit sonstigen radioaktiven Stof-\n§ 5a\nfen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 dieser\nAusfuhr radjoaktiver Stoffe                   Verordnung umgeht;\n(1) Wer radioc1ktive Stoffe ausführt, bedarf der     2. mit Stoffen umgeht, deren Konzentration an\nGenehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen,                Kernbrennstoffen, ausgenommen mit 92U 235 an-\nwenn                                                         gereichertes Uran, oder an sonstigen radioaktiven\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen           Stoffen weniger als 0,002 Mikrocurie je Gramm\ndie Zuverlässigkeit des Ausführers Bedenken er-          beträgt;\ngeben, und                                          3. mit festen Stoffen umgeht, deren Konzentration\n2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden radio-          an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprunges\naktiven Stoffe nicht in einer die internationalen        weniger als 0,01 Mikrocurie je Gramm beträgt;\nVerpflichtungen der Bundesrepublik auf dem Ge-      4. mit natürlichem Kalium oder mit aus natürlichen\nbiet der Kernenergie oder die innere oder äußere         Quellen stammenden Heilwässern umgeht, deren\nSicherheit der Bundesrepublik gefährdenden               Konzentration an radioaktiven Stoffen natür-\nWeise verwendet werden.                                  lichen Ursprunges nicht erhöht ist.\n(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 be-       Das gleiche gilt für die Beförderung sowie die Ein-\ndarf nicht, wer radioaktive Stoffe ausführt, wenn       fuhr und Ausfuhr.\n1. ihre Aktivität oder Menge das 10 7 -fache der Frei-      (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für den-\ngrenzen der Anlage I je Beförderungs- oder Ver-     jenigen, der Kernbrennstoffe oder sonstige radio-\nsandstück nicht überschreitet und                   aktive Stoffe\n2. der Ausführer der für die Uberwachung nach § 22      1. zu Heilzwecken verwendet;\nAbs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde         2. Arzneimitteln, Lebensmitteln im Sinne des § 1 des\nvor dem Versand die Ausfuhr nach Anlage V an-            Lebensmittelgesetzes oder Futtermitteln im Sinne\nzeigt.                                                   des § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes zusetzt;\nEiner Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf           3. bei der Herstellung von Erzeugnissen, die zum\nnicht, wer radioaktive Stoffe, mit denen nach § 8            Gebrauch im häuslichen Bereich bestimmt sind,\nohne Genehmigung umgegangen werden darf, aus-                oder von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2\nführt. Satz 1 ist nicht auf die nach § 1 Abs. 2 der          des Lebensmittelgesetzes verwendet,","1658                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n4. bei der Herstellung oder bei dem Gebrauch von          zes oder aus der genehmigten Aufbewahrung nach\nPflanzenschutzmitteln,     Schädlingsbekämpfungs-     § 6 des Atomgesetzes ist auch zulässig, wenn der\nmitteln, Dünge:mitleln oder Bodenverbesserungs-       Empfänger nach Satz 1 zum Besitz der Kernbrenn-\nmitte]n in der Weise verwendet, daß das her-          stoffe berechtigt ist oder wenn diese Kernbrenn-\ngestellte oder gebrauchsfertige Mittel andere als     stoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden\nradioaktive Stoffe nalürlichen Ursprunges in          sollen.\neiner Konzentration von weniger als 0,002 Mikro-\ncurie je Gramm enthält.                                                            § 9b\nAusnahmen von der Deckungsvorsorge\nfür Kernbrennstoffe\n§ 8\nBesondere Freigrenzen für Thorium                  Einer Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 und\n§ 9 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes bedarf es nicht, so-\nEiner Genehmigung bedarf nicht, wer mit natür-          fern die Gesamtaktivität oder Gesamtmenge der Kern-\nlichem Thorium bis zu 100 Gramm zu chemisch-              brennstoffe, für deren Aufbewahrung, Bearbeitung,\nanalytischen oder chemisch-präparativen Zwecken            Verarbeitung oder Verwendung dem Antragsteller\numgeht.                                                    eine Genehmigung erteilt worden ist oder erteilt\n§ 9                             wird, das 10 5 -fache der Freigrenzen der Anlage I und\nGenehmigungsfreie Beförderung\ndie Menge an 92U 235 in dem angereicherten Uran\n350 Gramm nicht überschreiten.\n(1) Einer Genehmigung nach § 4 des Atomgeset-\nzes bedarf nicht, wer Kernbrennstoffe unter den                                         § 10\nVoraussetzungen der Randnummern 451 a und 456\nFund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt\nAbs. 3 Buchstabe a oder b der Anlage C zu § 54 der\nEisenbahn-Verkehrsordnung befördert. Einer Geneh-              (1) Wer\nmigung nach § 4 bedarf nicht, wer radioaktive Stoffe\n1. radioaktive Stoffe findet und an sich nimmt,\nunter den Voraussetzungen der Randnummer 451 a\nder Anlage C zu § 54 der Eisenbahn-Verkehrs-               2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über\nordnung befördert. Ist für die jeweilige Beförde-               radioaktive Stoffe erlangt,\nrungsart ein Frachtbrief nicht erforderlich, so gelten     3. die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe\ndie Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Vor-                 erlangt, ohne zu wissen, daß diese Stoffe radio-\nschriften der Randnummer 451 a der Anlage C zu                  aktiv sind,\n§ 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung über die                4. als Inhaber einer Anlage zur Versorgung mit\nFrachtbriefvermerke nicht anzuwenden sind.                      Trink- und Brauchwasser oder einer Abwasser-\n(2) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht, wer            anlage die tatsächliche Gewalt über radioaktive\nradioaktive Stoffe als Unlernehmer einer Eisenbahn              Stoffe enthaltendes Wasser oder Abwasser er-\ndes öffentlichen Verkehrs nach den Vorschriften der             langt,\nEisenbahn-Verkehrsordnung oder des Internatio-             hat der Aufsichtsbehörde oder der für die öffent-\nnalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfracht-             liche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde\nverkehr befördert.                                         unverzüglich Anzeige zu erstatten, sobald er von\n(3) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht, wer        de~ Radioaktivität dieser Stoffe oder dem Gehalt\nradioaktive Stoffe, deren Verpackung den Vorschrif-        des Wassers oder Abwassers an radioaktiven Stof-\nten der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter          fen Kenntnis erlangt. Dies gilt nicht, wenn der Um-\nentspricht, mit Seeschiffen befördert. Das Laden und        gang mit den radioaktiven Stoffen keiner Geneh-\nLöschen der radioaktiven Stoffe ist der nach Landes-        migung bedarf oder wenn die Konzentration der\nrecht zuständigen Behörde spätestens vierund-              radioaktiven Stoffe in dem Wasser von Anlagen\nzwanzig Stunden vor Beginn der Arbeiten anzuzei-           zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser die\ngen; dies gilt nicht, wenn es sich um radioaktive          Werte der Anlage II, in dem Wasser von Abwasser-\nStoffe handelt, die unter Absatz 1 Satz 2 oder § 7         anlagen das Hundertfache dieser Werte nicht über-\nAbs. 1 fallen.                                             steigt.\n(4) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht, wer            (2) Einer Genehmigung nach den §§ 3 oder 4 be-\nradioaktive Stoffe mit Luftfahrzeugen befördert und        darf nicht, wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\ndie hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 27 des          Nr. 1 bis 3 nach unverzüglicher Erstattung der An-\nLuftverkehrsgesetzes erhalten hat.                         zeige die radioaktiven Stoffe bis zur Entscheidung\nder Aufsichtsbehörde lagert oder zum Zwecke der\nSicherstellung befördert.\n§ 9a\nGenehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen                                    § 11\nAuf denjenigen, der Kernbrennstoffe ohne Geneh-               Geräte, keramische Gegenstände, Porzellanwaren,\nmigung nach § 7 Abs. 1 oder § 14 b aufbewahrt, be-                       Glaswaren, elektronische Bauteile\narbeitet, verarbeitet, sonst verwendet oä.er nach § 9\n(1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer\nAbs. 1 Satz 1 befördert, sind die Vorschriften des\n§ 5 Abs. 2 bis 4 des Atomgesetzes nicht anzuwenden.         1. mit Geräten umgeht, die Skalen oder Anzeige-\nDie Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staat-              mittel mit fest haftenden radioaktiven Leucht-\nlichen Verwahrung nach § 5 Abs. 1 des Atomgeset-                farben enthalten, wenn die Leuchtfarben","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965                        1659\na) frei von rddiodk f.iven Stoffen sind, deren         1. durch eine nach den §§ 4 oder 9 berechtigte Per-\nRadiotoxiziUit in Anlage I durch eine niedri-           son befördert werden,\ngere Freig renzc als 10 Mikrocurie gekenn-        2. bei der Ubergabe zur Beförderung unter Be-\nzeichnd isl, ,1usqenornmen Radium, und                  achtung der für die jeweilige Beförderungsart\nb) üblicherweise berührungssicher abgedeckt sind            geltenden Rechtsvorschriften oder, soweit solche\nund die Dosisleistung der nicht abgedeckten            Rechtsvorschriften fehlen, der nach dem Stand\nSlrc1hlung im Abstc1ncl von 0,1 Meter von der          von Wissenschaft und Technik für die beabsich-\nLeuchUarbc 0, 1 rnillirern je Stunde nicht über-        tigte Art der Beförderung gebotenen Anforde-\nschreite!;                                              rung verpackt sind.\n2. urnnhaHige gldsicrle kernmische Gegenstände\noder Por:t.e1Janwarcn oder uranhaltige Glaswaren                                  § 13\nlagert, verwendet oder beseitigt, wenn die Glasur                       Buchführung und Anzeige\ndes kerc1rrüschen Gegenstandes oder der Por-\n(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, mit\nzellanwan: nicht mehr als 20 vom Hundert des\ndenen nur auf Grund einer Genehmigung nach § 3\nGewichts oder das Glas nicht mehr als 10 vorn\numgegangen werden darf, hat\nHunderl des Gewichts natürliches Uran oder an\n23\nu2u : r; und !l2u 2 :14 verarmtes Uran enthält oder    1. der Aufsichtsbehörde Gewinnung, Erzeugung, Er-\nwenn der Farbauftrag bei Unterglasurbernalung               werb und Abgabe von radioaktiven Stoffen\nnicht mehr a]s 2 Milligramm Uran je Quadrat-                innerhalb eines Monats unter Angabe von Art\nzentimeter oder bei Aufglasurbemalung nicht                und Menge anzuzeigen,\nmehr als 0,1 Milligramm Uran je Quadratzenti-          2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb und Abgabe\nmeter enthält;                                              von radioaktiven Stoffen unter Angabe von Art\n3. elektronische Bauteile, ausgenommen als Spiel-              und Menge Buch zu führen,\nwaren, oder zu Leuchtzwecken bestimmte elek-           3. der Aufsichtsbehörde den Bestand an radio-\ntrotechnische oder gastechnische Geräte lagert,             aktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr\nverwendet oder beseitigt, wenn                              als 100 Tagen am Ende jedes Kalenderjahres\na) der einzelne Bauteil oder das einzelne Gerät            innerhalb eines Monats anzuzeigen.\nradioaktive Stoffe enthält, deren Lagerung,        Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für Personen, die nach\nVerwendung oder Beseitigung nach § 7 Abs. 1        § 8 ohne Genehmigung mit radioaktiven Stoffen um-\nkeiner Genehmigung bedarf, und                     gehen.\nb) die Dosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter            (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Rich-\nvon der berührbaren Oberfläche des Bauteils        tigkeit der Buchführung und der Anzeigen durch\noder Geräts 0,1 millirem je Stunde nicht über-     Einsichtnahme in die Bücher zu überprüfen.\nschreitet; enthält ein Gerät mehrere elektro-\nnische Bauteile, so darf die Dosisleistung im         (3) Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-\nAbstand von 0, 1 Meter von der berühr baren        behörde kann im Einzelfall von der Buchführungs-\nOberfläche des Geräts 0,1 millirem je Stunde       und Anzeigepflicht ganz oder teilweise befreien, so-\nnicht überschreiten.                               fern dadurch eine Gefährdung von Personen und\nSachgütern nicht eintreten kann.\nDas gleiche gilt für die Beförderung sowie die Ein-\nfuhr und Ausfuhr solcher Geräte.\n4. Zulassung der B au a r t\n(2) Radioaktive Leuchtfarben im Sinne des Ab-\nsatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind mit einem Bindemittel                                      § 14\nvermischte Leuchtstoffe, die durch beigefügte radio-\nZulassung der Bauart von Vorrichtungen\naktive Stoffe zur Lichtaussendung angeregt werden.\n(1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer mit Ge-\nräten, Anlagen oder sonstigen Vorrichtungen um-\n3. Verkehr mit radioaktiven Stoffen,                   geht, in die umschlossene radioaktive Stoffe ein-\nBuchführung und Anzeige                      gefügt sind (Vorrichtungen), wenn die Bauart der\nVorrichtung zugelassen ist und die wesentlichen\n§ 12                        Merkmale der Vorrichtung dem Zulassungsschein\nentsprechen. Das gleiche gilt für die Beförderung\nAbgabe radioaktiver Stoffe\nsowie die Einfuhr und Ausfuhr solcher Vorrichtun-\n(1) Radioaktive Stoffe, mit denen nur auf Grund        gen.\neiner Genehmigung nach § 3 umgegangen werden                  (2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt\ndarf, dürfen im Inland nur an Personen abgegeben          werden, wenn die in die Vorrichtung eingefügten\nwerden, die für den Umgang mit radioaktiven Stof-         umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher\nfen der abzugebenden Art und Menge eine Geneh-            abgedeckt sind und die Dosisleistung im Abstand\nmigung nach § 3 besitzen.                                 von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche der\n(2) Erfordert die Abgabe eine Beförderung auf          Vorrichtung den Wert von 0,1 millirem je Stunde\nöffentlichen oder der Offentlichkeit zugänglichen         nicht überschreitet.\nVerkehrswegen, so hat, wer einer Genehmigung                  (3) Eine Zulassung der Bauart darf für Vorrich-\nnach § 3 bedarf, dafür zu sorgen, daß die radio-          tungen, die zu Heilzwecken bestimmt sind, nicht er-\naktiven Stoffe                                            teilt werden.","1660                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 14 a                         2. die Kernbrennstoffe oder sonstigen radioaktiven\nStoffe bei üblicher betriebsmäßiger Beanspru-\nZulassung der Bauart von Prüfstrahlern\nchung aus dem Strahlungsdetektor nicht austreten\n(1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer Prüf-               können.\nstrahler zur Anzeigekontrolle von Strahlungs- oder\n(3) Die Zulassungsbehörde hat in dem Zulassungs-\nDosismeßgeräten lagert oder verwendet, wenn die\nschein die Neutronenflußdichte für Detektoren, in\nBauart des Prüfstrahlers zugelassen ist und die\ndie die höchste nach Absatz 2 Nr. 1 mögliche Aktivi-\nwesentlichen Merkmale des Prüfstrahlers dem Zu-\ntät oder Menge an Kernbrennstoffen oder sonstigen\nlassungsschein entsprechen. Das gleiche gilt für die                                                      5\nradioaktiven Stoffen eingefügt ist, auf 10 Neutro-\nBeförderung sowie die Einfuhr und Ausfuhr solcher\nnen je cm2 • s zu begrenzen. Ist in die Detektoren\nPrüfstrahler.\neine geringere Aktivität oder Menge eingefügt, so\n(2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt wer-      dürfen für die Neutronenflußdichte entsprechend\nden, wenn                                                   höhere Werte festgesetzt werden.\n1. die Aktivfüi.t der in den Prüfstrahler eingefügten\n§ 15\numschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die\nFolgeprodukte 1 Millicurie nicht überschreitet,                              Ba uartprüiung\n2. bei Prüfstrahlern, bei denen ein Teil der Hülle              (1) Uber den Antrag auf Zulassung der Bauart\ndes radioaktiven Stoffes aus einer dünnen Folie        entscheidet die nach Landesrecht zuständige Be-\nbesteht (Fensterpräparate), die Folie so versenkt      hörde (Zulassungsbehörde).\noder anderweitig geschützt angebracht ist, daß\n(2) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entschei-\nsie bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung\ndung auf Kosten des Antragstellers eine Bauart-\nnicht beschädigt wird,\nprüfung durch die Physikalisch-Technische Bundes-\n3. die Dosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von\nanstalt zu veranlassen.\nder berührbaren Oberfläche des Prüfstrahlers bei\nGebrauch der Strahlung 10 millirem je Stunde                                      § 16\nnicht überschreitet und                                                     Zulassungsschein\n4. zum Zubehör des Prüfstrahlers eine besondere\nWird die Bauart der Vorrichtung zugelassen, so\nEinrichtung gehört, die gewährleistet, daß bei\nhat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein\nNichtgebrauch der Strahlung die Dosisleistung im\nzu erteilen; in ihn sind die wesentlichen Merkmale\nAbstand von 0, 1 Meter von der berühr baren\nder Vorrichtung, der zugelassene Gebrauch sowie\nOberfläche der Einrichtung 0,1 millirem je Stunde\neine etwaige Befristung und Einschränkung der Zu-\nnicht überschreitet.\nlassung aufzunehmen. Der Inhaber einer Zulassung\n(3) Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulas-            hat dem Erwerber einer Vorrichtung, deren Bauart\nsungsschein bestimmen, daß die Dichtigkeit der              zugelassen ist, einen Abdruck des Zulassungs-\nUmhüllung der in den Prüfstrahler eingefügten um-           scheines auszuhändigen, auf dem bestätigt ist, daß\nschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die           die Vorrichtung der zugelassenen Bauart entspricht.\nPrüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in               Die Sätze 1 und 2 sind auf die Zulassung der Bauart\nbestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die            von Prüfstrahlern und Strahlungsdetektoren ent-\nStelle, die die Dichtigkeit prüfen soll, ist von der        sprechend anzuwenden.\nAufsichtsbehörde zu bestimmen.\n§ 17\nBekanntmachung\n§ 14 b\nZulassung der Bauart von Strahlungsdetektoren\nDie Zulassung der Bauart und ihr. Widerruf sind\nim Bundesanzeiger bekanntzumachen.\n(1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer bis zu\n10 Strahlungsdetektoren, die Kernbrennstoffe oder                                       § 18\nsonstige radioaktive Stoffe enthalten, aufbewahrt,                                 Anzeigepflicht\nlagert oder in Bereichen verwendet, in denen die\nNeutronenflußdichte die in dem Zulassungsschein                 Der Inhaber einer Vorrichtung, deren Bauart zu-\nbezeichneten Werte nicht überschreitet, wenn die             gelassen ist, hat der Aufsichtsbehörde binnen eines\nBauart des Strahlungsdetektors zugelassen ist und            Monats nach Erlangung der tatsächlichen Gewalt\ndie wesentlichen Merkmale des Strahlungsdetektors            Anzeige zu erstatten. Die Zulassungsbehörde oder\ndem Zulassungsschein entsprechen. Das gleiche gilt          die Aufsichtsbehörde kann von dieser Pflicht be-\nfür die Beförderung sowie die Einfuhr und Ausfuhr            freien. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Zulassung der\nsolcher Strahlungsdetektoren.                               Bauart von Prüfstrahlern und Strahlungsdetektoren\nentsprechend anzuwenden.\n(2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt wer-\nden, wenn                                                                              § 19\n1. die Aktivität oder Menge der in den Strahlungs-                    Sonstige Verpflichtungen des Inhabers\ndetektor von dem Hersteller eingefügten Kern-                              einer Vorrichtung\nbrennstoffe oder sonstigen radioaktiven Stoffe\ndas Zehnfache der Freigrenzen der Anlage I, bei            (1) Der Inhaber einer Vorrichtung, deren Bauart\nEinfügung von 92U 233 zehn Milligramm, nicht           zugelassen ist, hat einen Abdruck des Zulassungs-\nüberschreitet und                                      scheines im Sinne des § 16 Satz 2 bei der Vorrich-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965                           1661\ntung bereitzuhalten und der Aufsichtsbehörde auf          4. unbeschadet der Vorschriften des § 34 Abs. 1 bis 4\nVerlangen vorzulegen.                                          nur möglichst geringe Mengen dieser Stoffe in\nLuft und Wasser gelangen.\n(2) Ist der Widerruf einer Zulassung bekannt-\ngemacht, so hat der Inhaber einer von dem Wider-\n§ 22\nruf betroffenen Vorrichtung diese stillzulegen und\ndie gebotenen Schutzmaßndhmen zu treffen, um                        Kontrollbereiche und Dberwachungbereiche\nStrahlenschäden zu verhüten. Der Inhaber einer                (1) Bereiche, in denen infolge des Umganges mit\nVorrichtung, die den in dem Zulassungsschein be-          radioaktiven Stoffen die Möglichkeit besteht, daß\nzeichneten Merkmalen nicht mehr entspricht, hat           Personen durch Bestrahlung von außen oder durch\ndie in Satz 1 vorgeschriebenen Maßnahmen zu tref-         Einatmung von Luft, deren Konzentration an radio-\nfen und der Aufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige         aktiven Stoffen ein Drittel der in Anlage II genann-\nzu erstatten.                                             ten Werte übersteigt, bei einem Aufenthalt von\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Zulassung         40 Stunden je Woche eine höhere Dosis als 1,5 rem\nder Bauart von Prüfstrahlern und Strahlungsdetek-         je Jahr erhalten, sind abzugrenzen und zu kenn-\ntoren entsprechend anzuwenden.                            zeichnen (Kontrollbereiche). Die Kennzeichnung muß\ndas Wort „RADIOAKTIV\" enthalten.\nDritter Abschnitt                      (2) Unmittelbar an einen Kontrollbereich angren-\nSchutzvorschriften für den Umgang             zende Bereiche, in denen infolge des Umganges mit\nmit radioaktiven Stoffen                 radioaktiven Stoffen die Möglichkeit besteht, daß\nPersonen bei dauerndem Aufenthalt eine höhere\n§ 20                          Dosis als 0,15 rem je Jahr erhalten, sind nach Maß-\nFür den Strahlenschutz Verantwortliche         gabe des § 35 zu überwachen (Uberwachungs-\nbereiche).\n(1) Für den Strahlenschut z Verantwortliche im\n1\nSinne dieser Verordnung sind                                  (3) Personen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen\nnur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung der\n1. wer einer Genehmigung nach § 3 bedarf oder             darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden\nnach § 8 ohne Genehmigung mit radioaktiven            müssen oder wenn ihre Ausbildung einen Aufent-\nStoffen umgeht und                                    halt in diesen Bereichen erforderlich macht. Die\n2. die von ihm zur Leitung oder Beaufsichtigung des       Aufsichtsbehörde kann gestatten, daß der Inhaber\nUmganges mit den radioaktiven Stoffen schrift-         einer Genehmigung nach § 3 auch anderen Personen\nlich bestellten Personen; ihre Bestellung und Ab-      den Zutritt zu Kontrollbereichen erlaubt.\nberufung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich\n(4) Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-\nanzuzeigen.\nbehörde kann bestimmen, daß weitere Bereiche als\n(2) Den in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Personen         Kontrollbereiche oder als Uberwachungsbereiche zu\nobliegen die ihnen durch diese Verordnung auf-             behandeln sind, wenn dies zum Schutz einzelner\nerlegten Pflichten nur im Rahmen ihres innerbetrieb-       oder der Allgemeinheit erforderlich ist. Diese Be-\nlichen Entscheidungsbereiches.                             hörden können im Einzelfall Ausnahmen von der\nVorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gestatten, wenn\n§ 21                           dadurch einzelne und die Allgemeinheit nicht ge-\nAllgemeine Schutzmaßnahmen                 fährdet werden.\nDie für den Strahlenschutz Verantwortlichen haben\n§ 23\nunter Beachtung der Regeln von Wissenschaft und\nTechnik zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit                               Tätigkeitsverbote\nvor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sach-            Die für den Strahlenschutz Verantwortlichen\ngütern durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbe-            haben dafür zu sorgen, daß Personen, die das 18. Le-\nsondere durch Bereitstellung geeigneter Räume,            bensjahr noch nicht vollendet haben, sowie schwan-\nSchutzeinrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen         gere oder stillende Frauen mit offenen radioaktiven\nfür Personen, sowie durch geeignete Regelung des          Stoffen, mit denen auf Grund einer Genehmigung\nBetriebsablaufes dafür zu sorgen, daß beim Umgang         nach § 3 oder ohne Genehmigung nach § · 8 um-\nmit radioaktiven Stoffen                                  gegangen werden darf, nicht umgehen und in Kon-\n1. die Schutzvorschriften der §§ 22, 25 bis 29, 31,       trollbereichen nicht tätig werden.\n34, 35 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, des § 36 Abs. 1,\n2 und 4, des § 37 Satz 2, der §§ 39 bis 42 eingehal-                               § 24\nten werden,                                                       Beruflich strahlenexponierte Personen\n2. auch unterhalb der in den §§ 25 bis 29 festgesetz-\n(1) Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne\nten Werte die Strahlenbelastung von Personen\nund strahlenempfindlichen Sachgütern Dritter          dieser Verordnung ist, wer\noder der Allgemeinheit so gering wie möglich           1. beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, mit denen\ngehalten wird,                                              nur auf Grund einer Genehmigung nach § 3 um-\n3. die Verbreitung dieser Stoffe so gering wie mög-             gegangen werden darf, den Strahlen dieser Stoffe\nlich gehalten wird, um die Gefahr ihrer Aufnahme            ausgesetzt sein kann, oder\nin den menschlichen Körper auf ein Mindestmaß         2. sich auf Grund seiner sonstigen Tätigkeit ge-\nzu beschränken,                                             wöhnlich in Kontrollbereichen aufhält.","1662                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Beruflich strahlenexponierte Person ist unter       der ermittelte Wert die höchstzulässige Lebens-\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 auch der für             altersdosis, so bleibt der überschreitende Wert\nden Strahlenschutz Verantwortliche.                         außer Betracht; dies ist nur einmal im Leben jeder\nPerson zulässig.\n§ 25\n§ 26\nHöchstzulässige Dosen\nDauereinrichtungen\nfür beruflich strahlenexponierte Personen\n(1) Bei einer beruflich strahlenexponierten Per-\nDauereinrichtungen, die dem Schutz beruflich\nson darf die von dem Umgang mit radioaktiven                strahlenexponierter Personen vor Strahlen, insbe•\nStoffen herrührende tatsächlich aufgenommene Do-            sondere durch Abschirmung oder Abstandshaltung,\nsis die nach den Absätzen 2 bis 7 zulässigen Werte          dienen sollen, müssen so beschaffen sein, daß die\nnicht überschreiten.                                        von dem Umgang mit radioaktiven Stoffen her-\nrührende, von einer Person tatsächlich aufgenom-\n(2) Die bis zu einem bestimmten Lebensalter tat-         mene Dosis durchschnittlich 0,1 rem je Woche nicht\nsächlich aufgenommene Dosis darf höchstens 5 rem            überschreiten kann.\nvervielfacht mit der um 18 verminrlerten Zahl der\nLebensjahre betragen (höchst.zu lässige Lebensalters-                                 §  27\ndosis).\nHöchstzulässige Dosis bei Teilbestrahlung\n(3) Die auf einen Zeitraum von 13 aufeinander-\nfolgenden Wochen verteilte tatsächlich aufgenom-               (1) Bei einer beruflich strahlenexponierten Person\nmene Dosis darf 3 rem, jedoch jährlich insgesamt            darf die von dem Umgang mit radioaktiven Stoffen\n5 rem nicht überschreiten.                                  herrührende, von den Händen, Unterarmen, Füßen\nund Knöcheln bei Bestrahlung von außen tatsächlich\n(4) Ist die bisher infolge eines Umganges mit            aufgenommene Dosis in einem Zeitraum von 13 auf-\nradioaktiven Stoffen tatsächlich aufgenommene Do-           einanderfolgenden Wochen bis zu 15 rem, jährlich\nsis bekannt, so darf in jedem Zeitraum von 13 auf           höchstens 60 rem betragen, wenn die nach § 25 für\neinanderfolgenden Wochen die auf ihn verteilte              die übrigen Teile und Organe des Körpers zuläs-\ntatsächlich aufgenommene Dosis bis zu 3 rem be-\nsigen Werte eingehalten werden.\ntragen, bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis er-\nreicht ist.                                                    (2) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person\ninfolge eines Unfalles eine Dosis von mehr als\n(5) Die nach Absatz 3 oder 4 zulässige Dosis bis         15 rem bis zu 60 rem erhalten, so bleibt der 15 rem\nzu 3 rem darf als Einzeldosis aufgenommen wer-              überschreitende Wert einmal im Leben dieser Per-\nden, wenn dies zwingend geboten ist, um eine er-            sor: außer Betracht. Die Aufsichtsbehörde kann auf\nhebliche Störung des Betriebsablaufes oder eine             Grund eines ärztlichen Gutachtens gestatten, daß\nGefährdung von Personen beseitigen zu können.               der überschreitende Wert mehrmals außer Betracht\n(6) Eine beruflich strahlenexponierte Person darf        bleibt, wenn keine Gefährdung der Gesundheit des\neine Einzeldosis von mehr als 3 rem bis zu 12,5 rem         Betroffenen zu besorgen ist.\neinmal im Leben erhalten, wenn dies zwingend ge-\nboten ist, um eine erhebliche Störung des Betriebs-                                   §  28\nablaufes oder eine Gefährdung von Personen be-\nBerücksichtigung\nSl~i tigen zu können. Diese Einzeldosis ist bei der                   einer anderweitigen Strahlenbelastung\nFeststellung, ob die höchstzulässige Lebensalters-\ndosis erreicht ist, in die bisher tatsächlich aufgenom-        Eine anderweitige Strahlenbelastung durch ioni-\nmene Dosis einzubeziehen. Uberschreitet der er-             sierende Strahlen im Beruf ist bei der Feststellung,\nmittelte Wert die höchstzulässige Lebensaltersdosis,        ob die nach den §§ 25 bis 27 zulässigen Werte ein-\nso bleibt der überschreitende Wert außer Betracht.          gehalten werden, in die von einem Umgang mit\nDie Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß eine be-            radioaktiven Stoffen herrührende tatsächlich auf-\nruflich strahlenexponierte Person zur Vermeidung            genommene Dosis einzubeziehen.\ngesundheitlicher Schäden die in Satz 1 bezeichnete\nEinzeldosis nicht erhalten darf.                                                      § 29\n(7) Frauen, die das 45. Lebensjahr noch nicht voll-             Höchstzulässige Dosis für andere Personen\nendet haben, dürfen die in den Absätzen 5 und 6\nbezeichneten Dosen nur erhalten, wenn die Auf-                 (1) Bei Bestrahlung anderer als beruflich strahlen-\nsichtsbehörde dies im Einzeltall gestattet. Sie darf        exponierter Personen darf die von dem Umgang mit\ndies nur gestatten, wenn eine Gefährdung der Ge-            radioaktiven Stoffen herrührende tatsächlich auf-\nsundheit nicht zu besorgen ist und, in den Fällen           genommene Dosis die nach den Absätzen 2 bis 4\ndes Absatzes 6 ferner, wenn der Eintritt einer              zulässigen Werte nicht überschreiten.\nSchwangerschaft ausgeschlossen ist.                            (2) Bei einer Person, die sich auf Grund ihrer\n(8) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person        Tätigkeit gelegentlich in Kontrollbereichen aufhält,\ninfolge eines Unfalles eine Dosis von mehr als              ohne mit radioaktiven Stoffen umzugehen, darf die\n3 rem bis zu 25 rem erhalten, so ist bei der Fest-          auf ein Jahr verteilte tatsächlich aufgenommene\nstellung, ob die höchstzulässige Lebensaltersdosis          Dosis höchsten 1,5 rem betragen.\nerreicht ist, die Unfalldosis in die bisher tatsächlich        (3) Bei einer Person, die sich zu Ausbildungs-\naufgenommene Dosis einzubeziehen. Uberschreitet             zwecken in Kontrollbereichen aufhält, ohne darin","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965                       1663\ntätig zu sein, darf die auf ein Jahr verteilte tat-         (2) Arzte und Zahnärzte, die radioaktive Stoffe\nsächlich aufgenommene Dosis vor Vollendung des            in Ausübung der Heilkunde anwenden oder unter\n18. Lebensjahres höchstens 0,5 rem, danach höch-          ihrer Aufsicht anwenden lassen, haben dafür zu\nstens 1,5 rem b(~tragen.                                  sorgen, daß die den untersuchten oder behandelten\n(4) Bei einer Person, die sich dauernd in Uber-\nPersonen verabfolgten radioaktiven Stoffe nach Art\nwachungsbereichen aufhält, darf die auf ein Jahr          und Menge und, soweit dies möglich ist, die von\nverteilte tatsächlich aufgenommene Dosis höchstens        den untersuchten oder behandelten Personen auf-\n0,5 rem betragen.                                         genommenen Dosen sowie die bestrahlten Organe\naufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind\n§ 30\n30 Jahre aufzubewahren.\nAnzeigepflichten bei Dosisüberschreitung\n§ 33\nWer einer Genehmigung nach § 3 bedarf, hat der\nAufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten,                   Verfügung der Aufsichtsbehörde\nwenn                                                        (1) Die Aufsichtsbehörde kann durch Verfügung\n1. bei einer beruflich strahlenexponierten Person         diejenigen Schutzmaßnahmen bestimmen, die zur\ninfolge des Umganges mit radioaktiven Stoffen         Durchführung der §§ 21 bis 23, 25 bis 32 erforderlich\ndie Strahlenbelastung die höchstzulässige Le-         und nach der Art des Umganges mit radioaktiven\nbensaltersdosis oder die nach § 27 Abs. 1 zu-         Stoffen ausführbar sind.\nlässigen Dosen überschritten hat;\n(2) Soweit die Schutzmaßnahmen nicht die Be-\n2. eine beruflich strahlenexponierte Person der in        seitigung einer dringenden, das Leben, die Gesund-\n§ 25 Abs. 6 oder 8 oder der in § 27 Abs. 2 be-        heit oder bedeutende Sachwerte bedrohenden Ge-\nzeichneten Strahlenbelastung ausgesetzt worden        fahr bezwecken, muß für die Ausführung der Ver-\nist;                                                  fügung eine angemessene Frist gelassen werden.\n3. bei einer anderen Person infolge des Umganges\n(3) Die Verfügung ist an denjenigen zu richten,\nmit radioaktiven Stoffen die nach § 29 Abs. 2\nder einer Genehmigung nach § 3 bedarf oder der\noder 3 zulässigen Dosen überschritten worden\nnach § 8 ohne Genehmigung mit radioaktiven Stof-\nsind.\nfen umgeht. In dringenden Fällen kann die Ver-\n§ 31                          fügung auch an die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 genannten\nPersonen gerichtet werden.\nHöchstzulässige Konzentrationen\nradioaktiver Stoffe in der Luft von Kontrollbereichen\n§ 34\n(1) In Kontrollbereichen dürfen die von dem Um-\ngang mit radioaktiven Stoffen herrührenden Kon-                      Schutz von Luft, Wasser und Boden\nzentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft bei            (1) Aus Kontrollbereichen herausgelangende Luft\neiner Einwirkungszeit von 40 Stunden in beliebigen        oder herausgelangendes Wasser darf, wenn die\nZeiträumen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden           Möglichkeit des Entweichens besteht, keine von\nTagen das Dreifache der in Anlage II genannten            einem Umgang mit radioaktiven Stoffen herrüh-\nWerte nicht überschreiten. Ist innerhalb von 7 auf-\nrende höhere Konzentration radioaktiver Stoffe als\neinanderfolgenden Tagen die Einwirkungszeit kür-          ein Zehntel der in Anlage II genannten Werte ent-\nzer als 40 Stunden, so dürfen die Konzentrationen\nhalten.\nentsprechend, höchstens jedoch zehnmal höher als\ndie Werte der Anlage II sein. Bei länge,rer Einwir-          (2) Aus Kontrollbereichen herausgelangendes Ab-\nkungszeit sind die Konzentrationen entsprechend           wasser darf in Abwasserkanäle oder oberirdische\nherabzusetzen.                                            Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die von\neinem Umgang mit radioaktiven Stoffen herrüh-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen\nrende Konzentration der radioaktiven Stoffe in die-\ngelten nicht, wenn sich in Kontrollbereichen nur be-\nsem Abwasser im Tagesdurchschnitt die in Anlage II\nruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und\ngenannten Werte nicht überschreitet.\nVorkehrungen getroffen sind, die diese Personen\ngegen die Gefahren höherer Konzentrationen, ins-             (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nbesondere gegen die Gefahr des Einatmens höherer          kann im Einzelfall abweichend von den Vorschriften\nKonzentrationen, ausreichend schützen.                    der Absätze 1 und 2 niedrigere Konzentrationen\nvorschreiben, wenn dies zum Schutz einzelner oder\nder Allgemeinheit oder aus Gründen der Rein-\n§ 32\nhaltung des Wassers geboten ist. Sie kann höhere\nÄrzte und Zahnärzte                   Konzentrationen gestatten, wenn dadurch einzelne\n(1) Auf die von einem Arzt oder einem Zahnarzt         und die Allgemeinheit nicht gefährdet werden und\noder unter Aufsicht eines Arztes oder Zahnarztes          Gründe der Reinhaltung des Wassers nicht entgegen-\nin Ausübung der Heilkunde mit radioaktiven Stof-          stehen.\nfen durchzuführende Untersuchung oder Behandlung             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Luft,\nvon Personen finden die Vorschriften des § 22             Wasser oder Abwasser aus umschlossenen Räumen\nAbs. 3, des § 36 und die Vorschriften über die höchst-    herausgelangen, die keine Kontrollbereiche sind, in\nzulässigen Dosen diesen Personen gegenüber keine          denen aber mit radioaktiven Stoffen umgegangen\nAnwendung.                                                wird, mit denen auf Grund einer Genehmigung nach","1.664                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umgegangen             müssen die Messungen auch an diesen Stellen vor-\nwerden darf.                                              genommen werden.\n(5) Radioaklive Stoffe, mit denen auf Grund einer          (2) Die Messungen am Körper sind nach zwei\nGenehmigung nuch § 3 oder ohne Genehmigung                voneinander unabhängigen Verfahren vorzuneh-\nnach § 8 umgegangen werden darf, dürfen nicht in          men. Die eine Messung muß die jederzeitige Fest-\nden Boden eingebrncht werden, es sei denn, daß            stellung der Dosis ermöglichen; die nach diesem\ndies in einer Genehmigung nach § 3 zugelassen ist.        Verfahren gemessenen Tagesdosen sind aufzuzeich-\n(6) Andere Rechtsvorschriften, die den Schutz von      nen. Die andere Messung ist mit Dosimetern durch-\nLuft, Wasser und Boden betreffen, bleiben unbe-           zuführen, die von der nach Landesrecht zuständigen\nrührt.                                                    Stelle (Meßstelle) anzufordern und ihr in Zeit-\nabständen von höchstens 1 Monat einzureichen\n§ 35                           sind. Die Meßstelle hat die Dosiswerte festzustellen,\ndie Meßergebnisse aufzuzeichnen und dem Ein-\nMessung der Dosisleistungen oder Ortsdosen\nsender schriftlich mitzuteilen. Sie hat ihre Aufzeich-\nund Feststellung radioaktiver Verunreinigung\nnungen 30 Jahre aufzubewahren.\n(1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes             (3) Der Genehmigungsinhaber hat die Aufzeich-\nerforderlich ist, sind die Dosisleistungen oder Orts-     nungen über die Tagesdosen sowie die Mitteilungen\ndosen in Bereichen, in denen ein nach § 3 genehmi-        der Meßstelle 30 Jahre aufzubewahren und auf Ver-\ngungspflichtiger Umgang stattfindet, zu messen. Das       langen der Aufsichtsbehörde bei dieser zu hinter-\ngleiche gilt für Uberwachungsbereiche. Der Auf-           legen.\nsichtsbehörde ist unverzüglich Anzeige zu erstatten,\nwenn in einem Uberwachungsbereich die Dosis-                  (4) Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-\nleistung oder Ortsdosis an Orten, an denen sich           behörde kann von den Pflichten der Absätze 1\nPersonen dauernd aufhalten, so hoch ist, daß diese        und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn dadurch\nPersonen eine höhere Dosis als 0,5 rem je Jahr er-        die in Absatz 1 genannten Personen nicht gefährdet\nhalten können.                                            werden. Sie kann, wenn nach der Art des Betriebes\noder nach der Art und Menge der verwendeten\n(2) Wird mit offenen radioaktiven Stoffen um-          radioaktiven Stoffe eine besondere Gefährdung\ngegangen, so ist in Kontrollbereichen und in den          möglich erscheint, bestimmen, daß die nicht offen\nvon der Aufsichtsbehörde bezeichneten Bereichen           anzeigenden unlöschbaren Dosismesser in kürzeren\nmindestens arbeitstäglich, in Uberwachungsberei-          als vierwöchigen Zeitabständen zur Auswertung\nchen soweit es zum Schutz der sich darin aufhalten-        einzureichen sind.\nden Personen oder der dort befindlichen Sachgüter\nerforderlich ist, festzustellen, ob gefahrbringende                                   § 37\nVerunreinigungen durch diese Stoffe vorhanden\nsind. Die Feststellung ist insbesondere am Arbeits-               Feststellung der Aufnahme radioaktiver Stoffe\nplatz, an den Geräten, die zum Umgang mit offenen                           in den menschlichen Körper\nradioaktiven Stoffen bestimmt sind, an der Kleidung           Wer sich in Bereichen aufhält oder auf gehalten\nund an ungeschützten Körperteilen zu treffen. Wird         hat, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen\nmit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen, deren         wird, mit denen auf Grund einer Genehmigung nach\nRadiotoxizität in Anlage I durch eine niedrigere           § 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umgegangen\nFreigrenze als 10 Mikrocurie gekennzeichnet ist, so        werden darf, hat auf Anordnung der Aufsichts-\nmuß die Feststellung nach Satz 1 auch den Anteil           behörde die Aufnahme radioaktiver Stoffe in seinen\ndieser radioaktiven Stoffe an der Verunreinigung           Körper durch geeignete Messungen feststellen zu\nund die Art der Verunreinigung umfassen.                   lassen. Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Fest-\n(3) Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-         stellungen sind aufzuzeichnen. Die nach § 20 Abs. 1\nbehörde kann von den in Absatz 2 genannten Pflich-         Nr. 1 für den Strahlenschutz Verantwortlichen haben\nten ganz oder teilweise befreien, wenn dadurch ein-        die Aufzeichnungen 30 Jahre aufzubewahren und\nzelne und die Allgemeinheit nicht gefährdet werden.        auf Verlangen der Aufsichtsbehörde bei dieser zu\nhinterlegen.\n(4) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Fest-\n§ 38\nstellungen nach Absatz 2 sind aufzuzeichnen. Der\nGenehmigungsinhaber hat die Aufzeichnungen                                        Duldungspflicht\n30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der                  Personen, an denen nach § 36 die Personendosis\nAufsichtsbehörde bei dieser zu hinterlegen.                oder nach § 37 die Aufnahme radioaktiver Stoffe in\nden Körper zu messen ist, haben die erforderlichen\n§ 36                            Messungen zu dulden.\nMessung der Personendosis\n§ 39\n(1) An Personen, die mit radioaktiven Stoffen                   Kennzeichnung von Geräten und Behältern\numgehen, mit denen nur auf Grund einer Genehmi-\ngung nach § 3 umgegangen werden darf, oder die                (1) In ausreichender Weise sind zu kennzeichnen\nsich in Kontrollbereichen aufhalten, sind die Strah-       1. Aufbewahrungs- und Beförderungsbehältnisse,\nlendosen zu messen. Die Messungen müssen am                    die radioaktive Stoffe enthalten, mit denen auf\nRumpf vorgenommen werden. Sind einzelne Stellen                Grund einer Genehmigung nach § 3 oder ohne\ndes Körpers der Strahlung besonders ausgesetzt, so             Genehmigung nach § 8 umgegangen werden darf,","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965                           1665\n2. Anlagen, Geräte oder sonstige Vorrichtungen, in       Jahre, in jenen des Absatzes 2 ein Jahr aufzube-\ndenen sich radioaktive Stoffe befinden, mit denen    wahren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen\nauf Grund einer Genehmigung nach § 3 oder           vorzulegen.\nohne Genehmigung nach § 8 umgegangen werden                                      § 42\ndarf,\nBeseitigung radioaktiver Abfälle\n3. umschlossene radioaktive Stoffe, mit denen nur\nauf Grund einer Genehmigung nach § 3 umge-             (1) Radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund einer\ngangen werden darf, soweit die Art der Um-          Genehmigung nach § 3 oder ohne Genehmigung\nhüllung es möglich macht.                            nach § 8 umgegangen werden darf und die beseitigt\nwerden sollen, sind an eine nach Landesrecht zu\nDie Kennzeichnung muß das Wort „RADIOAKTIV\"\nbestimmende Sammelstelle abzuliefern oder auf\nenthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffen-\neine andere in einer Genehmigung nach § 3 zu-\nheit des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich\ngelassene Weise sicherzustellen oder zu beseitigen.\nist.\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann ferner zu-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Behältnisse, die inner-\nlassen, daß\nhalb eines Kontrollbereiches in abgesonderten\nBereichen für Laboratoriumsarbeiten verwendet            1. Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halbwertszei-\nwerden, solange die mit diesen Arbeiten betraute             ten bis zu 100 Tagen enthalten, wie gewöhnliche\nPerson in dem abgesonderten Bereich anwesend ist.            Abfälle behandelt werden, wenn die Aktivität\nder in der Abfallmenge enthaltenen radioaktiven\n(3) Gegenstände, die bei dem Umgang mit offe-             Stoffe nicht mehr als das Zehnfache der in An-\nnen radioaktiven Stoffen in gefahrbringender Weise           lage I festgelegten Werte beträgt und innerhalb\nradioaktiv verunreinigt worden sind, müssen nach             von 3 Tagen nicht mehr als zehn solcher Abfall-.\nBeendigung des Umganges in nach Absatz 1 ge-                 mengen abgegeben werden,\nkennzeichnete Behältnisse abgelegt oder entspre-\n2. feste Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halb-\nchend Absatz 1 gekennzeichnet werden.\nwertszeiten von mehr als 100 Tagen enthalten,\nwie gewöhnliche Abfälle behandelt werden, wenn\n§ 40\nderen mittlere spezifische Aktivität vor der Ab-\nVerhalten bei dem Umgang                      gabe 10 Mikrocurie je Kubikmeter nicht über-\nmit offenen radioaktiven Stoffen                schreitet.\nPersonen, die mit offenen radioaktiven Stoffen                                    § 43\numgehen, mit denen auf Grund einer Genehmigung\nnach § 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umge-                      Auslegung oder Aushang der Verordnung\ngangen werden darf, ist ein Verhalten zu unter-             Wer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 für den Strahlenschutz\nsagen, bei dem sie oder andere von einem Umgang          verantwortlich ist und regelmäßig mindestens eine\nherrührende radioaktive Stoffe in den Körper auf-        Person, die nach § 6 keiner Genehmigung bedarf,\nnehmen oder in gefahrbringender Weise an den             beschäftigt oder sonst unter seiner Aufsicht tätig\nKörper bringen können, insbesondere durch Nah-           werden läßt, hat einen Abdruck dieser Verordnung\nrungsaufnahme oder Rauchen; § 31 bleibt unberührt.       an geeigneter Stelle in dem Betrieb zur Einsicht\nDas gleiche gilt für Personen, die sich in Bereichen,    auszulegen oder auszuhängen.\nin denen ein nach § 3 genehmigungspflichtiger oder\nnach § 8 genehmigungsfreier Umgang mit offenen\nradioaktiven Stoffen stattfindet, aufhalten.                                   Vierter Abschnitt\nPrüfung umschlossener radioaktiver Stoffe\n§ 41                          und Anzeige des Verlustes von radioaktiven Stoffen\nBelehrung\n(1) Personen, die mit radioaktiven Stoffen um-                                    § 44\ngehen oder denen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 der Zu-                   Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe\ntritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vor-\nDie Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-\nher über die Arbeitsmethoden, die möglichen Ge-\nbehörde kann den Inhaber einer Genehmigung nach\nfahren, die anzuwendenden Schutzmaßnahmen und\n§ 3 verpflichten, die Dichtigkeit der Umhüllung um-\nden für ihre Tätigkeit wesentlichen Inhalt und Um-\nschlossener radioaktiver Stoffe, deren Menge die\nfang der Genehmigung zu belehren. Die Belehrung\nFreigrenzen der Anlage I übersteigt, durch eine\nmuß halbjährlich, auf Verlangen der Aufsichts-\nnäher zu bezeichnende Stelle prüfen und die Prü-\nbehörde in kürzeren Zeiträumen, wiederholt wer-\nfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in be-\nden.\nstimmten Zeitabständen wiederholen zu lassen. Der\n(2) Personen, denen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 der       Genehmigungsinhaber hat die Prüfbefunde der Auf-\nZutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind         sichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.\nvorher über die möglichen Gefahren und ihre Ver-\nhütung zu belehren.\n§ 45\n(3) Uber den Inhalt und den Zeitpunkt der Be-                      Verlust von radioaktiven Stoffen\nlehrung sind Aufzeichnungen zu führen, die von der\nbelehrten Person zu unterzeichnen sind. Die Auf-             (1) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über\nzeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf       radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund einer Ge-","1666                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nnehmigung nach § 3 oder ohne Genehmigung nach             Personen darf die in Absatz 2 bestimmte Frist auf\n§ 8 umgegangen werden darf oder die in Vorrich-           höchstens 1 Jahr verlängert werden.\ntungen im Sinne der §§ 14, 14 a und 14 b eingefügt            (4) Der Arbeitgeber hat dem untersuchenden Arzt\nsind, hat der Aufsichtsbehörde oder der für die           und dem Arbeitnehmer die Ergebnisse der Personen-\nöffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Be-        dosismessungen und der Feststellungen über die\nhörde das Abhandenkommcn dieser Stoffe unver-             Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper zu-\nzüglich anzuzeigen.                                       gänglich zu machen.\n(2) Ist ein Behältnis, das radioaktive Stoffe im\nSinne des Absatzes 1 enthält, bei einer Beförderung                                   § 47\nabhanden gekommen oder so beschädigt worden,                                Ärztliche Bescheinigung\ndaß mit dem Abhandenkommen der radioaktiven\nStoffe gerechnet werden muß, so haben Absender,              Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigun-\nBeförderer und Empfänger der Aufsichtsbehörde             gen aufzubewahren. Sie sind der Aufsichtsbehörde\noder der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung       auf Verlangen vorzulegen. Scheidet der Arbeitneh-\nzuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu er-           mer aus dem Arbeitsverhältnis aus, so sind ihm die\nstatten.                                                  ärztlichen Bescheinigungen auf sein Verlangen un-\nverzüglich auszuhändigen.\nFünfter Abschnitt                                                 § 48\nÄrztliche Uberwachung                                 Entscheidung der Aufsichtsbehörde\nWird in der ärztlichen Bescheinigung festgestellt,\n§ 46                           daß einer Beschäftigung im Sinne von § 46 gesund-\nÄrztliche Untersuchung der Arbeitnehmer          heitliche Bedenken entgegenstehen, so entscheidet\ndie Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers\n(1) Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer den        oder des Arbeitnehmers, ob und unter welchen Vor-\nUmgang mit offenen radioaktiven Stoffen, mit denen        aussetzungen der Untersuchte beschäftigt werden\nnur auf Grund einer Genehmigung nach § 3 um-              darf. Die Aufsichtsbehörde darf die Beschäftigung\ngegangen werden darf, nur erlauben, oder ihn in           nur gestatten, wenn auf Grund eines ärztlichen Gut-\nKontrollbereichen nur beschäftigen, wenn dieser            achtens nicht zu besorgen ist, daß die Gesundheit\ninnerhalb der letzten 2 Monate vor Beginn des Um-         des Arbeitnehmers gefährdet wird.\nganges oder der Beschäftigung von einem durch die\nnach Landesrecht zuständige Behörde ermächtigten                                      § 49\nArzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber                         Sofortmaßnahmen bei Bestrahlung\neine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung                          mit einer erhöhten Einzeldosis\nvorliegt, nach der dem Umgang oder der Beschäfti-\ngung keine gesundheitlichen Bedenken entgegen-                (1) Ist zu besorgen, daß ein Arbeitnehmer bei\nstehen. Die ärztliche Bescheinigung kann durch die         einer den Vorschriften dieser Verordnung unter-\nEntscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 48 ersetzt        liegenden Tätigkeit eine Einzeldosis von mehr als\nwerden.                                                    25 rem, in den Fällen des § 27 von mehr als 60 rem\nerhalten hat, so hat der Arbeitgeber dafür zu sor-\n(2) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in          gen, daß dieser sofort ärztlich untersucht und un-\nder in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Weise nach Ab-        verzüglich einem ermächtigten Arzt vorgestellt\nlauf von 6 Monaten seit der letzten Untersuchung          wird. Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde den\nnur weiterbeschäftigen, wenn dieser von einem er-         Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen.\nmächtigten Arzt erneut untersucht worden ist und\ndem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte             (2) Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer in\nBescheinigung vorliegt, daß gegen die Weiter-              Kontrollbereichen nur beschäftigen, wenn die Auf-\nbeschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken be-          sichtsbehörde dies gestattet hat. Sie darf die Be-\nstehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                 schäftigung nur gestatten, wenn auf Grund eines\närztlichen Gutachtens nicht zu besorgen ist, daß die\n(3) Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-         Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird. Sie\nbehörde kann gestatten, daß der Arbeitgeber einen          kann ferner unter den in Satz 2 genannten Voraus-\nArbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von                setzungen gestatten, daß von der Einhaltung der\nArbeitnehmern gelegentlich in Kontrollbereichen           Vorschrift des § 25 Abs. 2 abgesehen wird.\nohne Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 be-\nschäftigt, wenn der einzelne Arbeitnehmer bei                                         § 50\ndieser Beschäftigung nicht mit radioaktiven Stoffen\nAufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper\numgeht und keine höhere als die in § 29 Abs. 2 be-\nzeichnete Dosis erhalten kann. Die Genehmigungs-              Ist zu besorgen, daß ein Arbeitnehmer während\nbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann ferner ge-          seiner Beschäftigung radioaktive Stoffe in den Kör-\nstatten, daß für einen Arbeitnehmer oder eine              per aufgenommen hat, die ihn oder andere Personen\nbestimmte Gruppe von Arbeitnehmern die in Ab-              gefährden können, so hat der Arbeitgeber dafür zu\nsatz 2 bestimmte Frist für die erneute Untersuchung       sorgen, daß der Arbeitnehmer sofort ärztlich unter-\nverlängert wird oder daß diese Arbeitnehmer nicht         sucht und unverzüglich einem ermächtigten Arzt\nerneut zu untersuchen sind, wenn sie dadurch nicht        vorgestellt wird. § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet\ngefährdet werden. Bei beruflich strahlenexponierten       Anwendung.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965                          1667\n§ 51                         rung, die Einfuhr oder die Ausfuhr solcher Stoffe\nÄrztliche Untersuchung                 nach\nauf Anordnung der Aufsichtsbehörde              dem Gesetz Nr. 22 der Alliierten Hohen Kommis-\n(1) Wer als Arbeitnehmer mit radioaktiven Stof-          sion betreffend die Uberwachung von Stoffen,\nfen, mit denen au[ Grund einer Genehmigung nach             Einrichtungen und Ausrüstungen auf dem Gebiet\n§ 3 oder ohne Cc:nchmigung nach § 8 umgegangen              der Atomkernenergie vom 2. März 1950 (Amts-\nwerden darf, umueh L oder umgegangen ist, hat sich          blatt der Alliierten Hohen Kommission in Deutsch-\nauf Anordnung der A ufsichl.sbehörde durch einen er-        land S. 122) in der Fassung der Gesetze der Alli-\nmächtigten Arzt untersuchen zu Jassen, wenn eine            ierten Hohen Kommission Nr. 53 vom 26. April\nAnzeige nach § '.10 erstattet worden ist oder hätte         1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission\nerstattet werden müssen oder wenn eine unmittel-            in Deutschland S. 882, 990) und Nr. 68 vom 14. De-\nbare c;efohr für 0.inz0.lne oder die Allgemeinheit zu       zember 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen\nbesorgen ist. Das ~J1eiche gilt für Arbeitnehmer, die       Kommission in Deutschland S. 1361),\nin Kontrollbereichen beschtiftigt sind oder beschäf-\nder bayerischen Ersten Verordnung zum Schutz\ntigt gewesen sind.\nder Allgemeinheit vor radioaktiven Gefährdungen\n(2) Ist zu besorgen, daß der Arbeitnehmer an sei-        (1. Atomverordnung) vom 29. August 1957 (Baye-\nner Gesundheit geschädigt wird, wenn er eine in             risches Gesetz- und Verordn1:1-ngsblatt S. 183),\nA bsalz 1 bezeichnete Beschäftigung weiterhin aus-\nübt, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er          der Verordnung (Polizeiverordnung) des Landes\nnicht mehr oder nur unter Beschränkungen mit                Schleswig-Holstein über den Schutz gegen Schädi-\nradioaktiven Stoffen umgehen oder in Kontroll-              gungen durch Strahlen radioaktiver Stoffe (Strah-\nbereichen beschäftigt werden darf.                          lenschutzverordnung) vom 17. Juli 1958 (Gesetz-\nund Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein\n§  52                           S. 229) und\nÄrztliche Uberwachung anderer Personen             der Berliner Ersten Verordnung zum Atomgesetz\n(1) Die Vorschriften der §§ 49 und 50 finden ent-        (Strahlenschutzverordnung) vom 22. Oktober 1958\nsprechende Anwendung auf den für den Strahlen-               (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1029)\nschutz Verantwortlichen, unter dessen Aufsicht Per-       erteilte Genehmigung erlischt 6 Monate nach In-\nsonen mit radioaktiven Stoffen umgehen oder sich          krafttreten dieser Verordnung, es sei denn, daß der\nin Kontrollbereichen aufhalten, ohne in einem             Inhaber der Genehmigung innerhalb dieser Frist\nArbeitsverhältnis zu stehen.                              einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer\n(2) Die Vorschriften des § 51 finden entsprechende     Genehmigung nach den §§ 3 bis 5 gestellt hat. Bei\nAnwendung auf Personen, die unter der Aufsicht            rechtzeitiger Stellung des Antrages erlischt die vor\neines für den Strahlenschutz Verantwortlichen mit         Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Genehmi-\nradioaktiven Stoffen umgehen oder umgegangen              gung mit der Entscheidung der Genehmigungs-\nsind oder sich in Kontrollbereichen aufhalten oder        behörde.\naufgehalten haben, ohne in einem Arbeitsverhältnis\nzu stehen.                                                   (2) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit\nradioaktiven Stoffen umgegangen ist, ohne einer\n(3) Die Vorschriften der §§ 46 bis 48 finden ent-\nGenehmigung nach den in Absatz 1 genannten\nsprechende Anwendung, wenn bei einem nach § 3\nR~chtsvorschriften zu bedürfen, und danach mit\ngenehmigungspflichtigen Umgang mit radioaktiven\nradioaktiven Stoffen umgehen will, hat innerhalb\nStoffen Personen, die nicht in einem Arbeitsverhält-\nvon 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord-\nnist stehen, unter der Aufsicht eines für den Strah-\nnung den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung\nlenschutz Verantwortlichen länger als 4 Monate mit\nnach § 3 zu stellen. Bei rechtzeitiger Stellung des\noffenen radioaktiven Stoffen umgehen oder sich\nlänger als 4 Monate in Kontrollbereichen aufhalten.       Antrages darf bis zur Entscheidung der Genehmi-\ngungsbehörde der bisher zulässige Umgang mit\n§ 53                         radioaktiven Stoffen ohne Genehmigung nach dieser\nVerordnung fortgesetzt werden.\nAIJgemeine Unfallanzeige\nWer einer Genehmigung nach den §§ 3 oder 4 be-            (3) Bei der nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen\ndarf, nach § 8 ohne Genehmigung mit radioaktiven          Fortsetzung des Umganges mit radioaktiven Stoffen\nStoffen umgeht oder nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 für den        darf bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde\nStrahlenschutz verantwortlich ist, hat der Aufsichts-     abweichend von den Vorschriften des § 25 Abs. 2\nbehörde Unfälle und sonstige Schadensfälle beim           bis 5 und des § 26 die wöchentliche Strahlen-\nUmgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Be-          belastung bis zu 0,3 rem betragen. Ein Jahr nach\nförderung dieser Stoffe unverzüglich anzuzeigen.          Inkraftreten dieser Verordnung gelten die Vor-\nschriften des § 25 Abs. 2 bis 5 und des § 26 ohne die\nSechster Abschnitt                    in Satz 1 zugelassene Erweiterung.\nUbergangsvorschriften                      (4) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person\nbis zum Ablauf der in Absatz 3 Satz 2 bestimmten\n§ 54                         Frist infolge einer Strahlenbelastung im Beruf die\nFortführung der bisherigen Betätigung          nach § 25 Abs. 2 höchstzulässige Lebensaltersdosis\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für       überschritten, so bleibt der überschreitende Wert\nden Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Beförde-         außer Betracht.","1668                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind un-           1. ohne die nach dieser Verordnung erforderliche\nbeschadet anderweitiger Auflagen der Genehmi-                   Genehmigung\ngungsbehörde oder anderweitiger Verfügungen der                 a) mit radioaktiven Stoffen umgeht (§ 3 Abs. 1),\nAufsichtsbehörde die Vorschriften der §§ 46 bis 48,\n52 Abs. 3 erst nach Ablauf eines Jahres nach Inkraft-           b) radioaktive Stoffe befördert (§ 4 Abs. 1),\ntreten dieser Verordnung anzuwenden.                            c) radioaktive Stoffe einführt oder ausführt oder\nsonst in den Geltungsbereich oder aus dem\n§ 55                                     Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nKernbrennstoffe, Anlagen im Sinne des § 7                  bringt (§ 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1),\ndes Atomgesetzes und Bergbau                  2. entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 radio-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten                aktive Stoffe an einen Nichtberechtigten abgibt\nmit Ausnahme der §§ 3 bis 5 a, 14, 14 a, 54 Abs. 1,             oder durch einen Nichtberechtigten befördern\n2 und 5 für die Einfuhr und Ausfuhr von Kernbrenn-              läßt oder bei der Ubergabe radioaktiver Stoffe\nstoffen (§ 3 des Atomgesetzes), die Beförderung von             zur Beförderung der Vorschrift des § 12 Abs. 2\nKernbrennstoffen (§ 4 des Atomgesetzes), die Auf-               Nr. 2 über das Verpacken zuwiderhandelt,\nbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der                3. entgegen § 13 nicht, unrichtig oder nicht voll-\nstaatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes), die              ständig Buch führt,\nErrichtung, den Betrieb oder den Besitz von An-\nlagen zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kern-             4. entgegen § 19 Abs. 1 einen Abdruck des Zulas-\nbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kern-            sungsscheines nicht bereithält oder der Auf-\nbrennstoffe (§ 7 des Atomgesetzes) sowie für die                sichtsbehörde auf Verlangen nicht vorlegt,\nBearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwen-              5. entgegen § 19 Abs. 2 als Inhaber einer Vorrich-\ndung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmi-                    tung, die von dem Widerruf betroffen ist oder\ngungspflichtiger Anlagen (§ 9 des Atomgesetzes).                den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merk-\nEine Genehmigung nach § 3 ist nicht erforderlich,               malen nicht mehr entspricht, diese nicht stillegt\nwenn und soweit sich die nach den §§ 7 oder 9 des               oder die gebotenen Schutzmaßnahmen nicht trifft,\nAtomgesetzes erteilte Genehmigung auf einen aach\n§ 3 genehmigungspflichtigen Umgang mit radio-               6. entgegen § 35 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 3 oder\naktiven Stoffen erstreckt. In den Fällen der Sätze 1            § 37 Satz 3 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt\nund 2 ist im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 für den                oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde bei\nStrahlenschutz verantwortlich, wer einer Genehmi-               dieser nicht hinterlegt,\ngung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes               7. entgegen § 38 die erforderlichen Messungen der\nbedarf.                                                         Personendosis oder der Aufnahme radioaktiver\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten                Stoffe in den Körper nicht duldet,\nmit Ausnahme der §§ 3, 14 bis 19, 54 Abs. 1, 2 und 5        8. der ihm nach § 43 obliegenden Pflicht zur Aus-\nfür die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung                  legung oder zum Aushang eines Abdruckes die-\nvon radioaktiven Mineralien, insbesondere Uran-                 ser Verordnung nicht oder nicht in der vorge-\nund Thoriumerzen, in Betrieben, die der Aufsicht                schriebenen Weise nachkommt,\nder Bergbehörde unterliegen. Wer radioaktive Mine-\n9. Personen entgegen § 46 Abs. 1 oder 2, § 49\nralien aufsucht, gewinnt oder aufbereitet, hat einen\nAbs. 2, § 50 Satz 2 oder § 52 Abs. 1 und 3 be-\nfür den Strahlenschutz im Sinne des § 20 Abs. 1\nNr. 1 Verantwortlichen und, soweit eine sichere Aus-            schäftigt, ohne daß ihm die erforderliche Be-\nscheinigung vorliegt oder die Aufsichtsbehörde\nführung der Tätigkeit dies erfordert, weitere für\ndies gestattet hat,\nden Strahlenschutz im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2\nVerantwortliche zu bestellen; diese Personen müs-          10. entgegen §§ 47, 52 Abs. 3 die ärztlichen Beschei-\nsen die für den Strahlenschutz erforderliche Fach-              nigungen nicht aufbewahrt oder der Aufsichts-\nkunde besitzen und für diesen Geschäftskreis nach               behörde auf Verlangen nicht vorlegt,\nden Berggesetzen der Länder als Aufsichtspersonen          11. entgegen § 49 Abs. 1, § 50 Satz 1 oder § 52 Abs. l,\nanerkannt sein.                                                 nicht oder nicht rechtzeitig dafür sorgt, daß Per-\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind un-              sonen ärztlich untersucht oder einem ermäch-\nbeschadet anderweitiger Auflagen der Genehmi-                   tigten Arzt vorgestellt werden,\ngungsbehörde und anderweitiger Verfügungen der             12. entgegen § 55 Abs. 2 Satz 2 die für den Strah-\nAufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zu-                  lenschutz Verantwortlichen nicht bestellt,\nständigen Behörde die Vorschriften der §§ 46 bis 48,\n13. vollziehbaren Verfügungen der Aufsichtsbe-\n52 Abs. 3 erst nach Ablauf eines Jahres nach In-\nhörde, die auf Grund dieser Verordnung erlas-\nkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.\nsen werden, zuwiderhandelt,\n14. die nach§ 5 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1,\nSiebenter Abschnitt                           § 13 Abs. 1, §§ 18, 19 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 1\nOrdnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften                Nr. 2, §§ 30, 45, 49 Abs. 1 Satz 2, § 50 Satz 2 oder\n§ 53 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, unrichtig,\n§ 56                                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\nOrdnungswidrigkeiten                        (2; Ordnungswidrig im Sinne des § 46 des Atom-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 des Atom-         gesetzes handelt ferner, wer als für den Strahlen-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig          schutz Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig","Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965                                      1669\n1. der ihm nach § 21 in Verbindung mit den §§ 25,       10. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 41 ob-\n27 bis 29 oder 54 Abs. 3 obliegenden Pflicht zur          liegenden Pflicht zur Belehrung, Aufzeichnung\nEinhaltung der zunissi~Jen Strahlenbelastung zu-          der Belehrung oder Aufbewahrung oder Vor-\nwiderhandelt,                                             lage der Aufzeichnungen nicht oder nicht in der\nvorgeschriebenen Weise nachkommt,\n2. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 31 ob-\nliegenden Pflicht zur Einhaltung der höchstzu-       11. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 42 Abs. 1\nlässigen Konzentrationen radioaktiver Stoffe in           obliegenden Pflicht zur Ablieferung, Sicherstel-\nder Luft zuwiderhandelt,                                  lung oder Beseitigung radioaktiver Abfälle zu-\nwiderhandelt.\n3. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 22 Abs.1\nobliegenden Pflicht zur Abgrenzung oder Kenn-          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 des Atom-\nzeichnung von Kontrollbereichen zuwider-            gesetzes handelt auch, wer als für den Strahlen-\nhandelt,                                            schutz Verantwortlicher Personen entgegen § 40 das\ndort näher bezeichnete Verhalten nicht untersagt,\n4. Personen den Zutritt zu Kontrollbereichen er-       obwohl er weiß, daß diese oder andere Personen\nlaubt, die nach § 22 Abs. 3 Kontrollbereiche nicht  durch das Verhalten von einem Umgang herrüh-\nbetreten dürfen,                                    rende radioaktive Stoffe in den Körper aufnehmen\n5. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-   oder in gefahrbringender Weise an den Körper brin-\nendet haben, sowie schwangere oder stillende        gen können.\nFrauen entgegen § 23 mit offenen radioaktiven\nStoffen umgehen oder in Kontrollbereichen tätig                                       § 57\nwerden läßt,                                                                   Geltung in Berlin\n6. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 34 Abs. 1,       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2, 4 und 5 obliegenden Pflicht zum Schutz von       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nLuft, Wasser und Boden zuwiderhandelt,              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes\nauch im Land Berlin.\n7. die nach § 35 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebene An-\nzeige nicht oder nicht rechtzeiti'g erstattet,\n§ 58\n8. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 35 Abs. 2                                  Inkrafttreten\nin Kontrollbereichen oder in den von der Auf-\nsichtsbehörde bezeichneten Bereichen oder nach         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\n§ 21 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Satz 1, § 36\ndie Verkündung folgenden dritten Kalendermonats\nAbs. 1, 2 und 4 oder § 37 Satz 2 obliegenden        in Kraft 2 ).\nPflicht zur Feststellung, Messung oder Aufzeich-\nnung zuwiderhandelt,                                2) Die   Erste Strahlenschutzverordnung vom 24. Juni 1950 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 430) ist am 1. September 1960, die Erste Verordnung\n9. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 39 ob-           zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlenschutzverordnung\nvom 24. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 233) am 4. April 1964, die\nliegenden Pflicht zur Kennzeichnung nicht oder         Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten\nStrahlenschutzverordnung vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nnicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt,         S. 759) am 1. Oktober 1965 in Kraft getreten.","1670                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage I\nAllgemeine Freigrenzen\nund Kennzeichnung der Radiotoxizität 1 )\n(§ 3 Abs. 3, § Sa Abs. 2, § 7 Abs. 1, §§ 9b, 11 Abs. 1, § 14b Abs. 2,\n§ ]5 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 44 der Ersten Strahlenschutzverordnung)\nl{dcJioilk Liv(,r S\\oll                Mikrocuric 2)                  Rüdioaktiver Stoff          Mikrocurie 2)\nAktinil1m                   fl!JAc:!.:!.7              0,1                Dysprosium          611 Dy165         100\nsuAc:!.:!.8                1                                      66 Dy166           10\nAmericium                  95Am211                     0,1                Eisen              26Fe55              10\nu;;Am243                    0,1                                    26Fe 59             1\nAntimon                    51Sb122                    10                  Erbium              r;sEr169           10\n51Sb124                    10                                      68Er171           100\n51Sb125                    10\nEuropium            63 Eu152           10\nArgon                      18Ar37                    100                                      (9,2 Stunden Hwz)\n18Ar11                     10                                      53Eu152\nArsen                      3;iAs73                    10                                      (13 Jahre Hwz)\na:3As74                                                            6sEu154\n10\n3;3As76                    10                                      6sEu155\na:1As77                    10                  Fluor                11 p1s           100\nAstatin                                                0,1                Gadolinium         64 Gd153            10\nBarium                     r;(ilfo tat                10                                      64 Gd159          100\n5(ilfol40                   1                  Gallium             31Ga 72            10\nBerkelium                  !l7Bk249                                       Germanium           32Ge 71           100\nBeryllium                     4Be 7                  100                  Gold               111Au196            10\nBlei                       s2Pb203                    10                                      79Au198            10\n82Pb210                                                            79Au1119           10\n1\nH2Pb212                     1                  Hafnium             72 Hf181           10\nBrom                       a,,ßr82                    10                  Holmium             61Hol66            10\nCadmium                    4HC<l 1011                 10                   Indium             411ln113m         100\n48C<lll:,m                 10                                      49ln114m           10\n48C<l t 15                 10                                      49ln115m          100\nCalcium                    :wCa15                                                             49ln115           nicht beschränkt\n:!oCa47                                         [ridium            nirt9o             10\nCalifornium                o8Cf2111                    0,1                                    77lr192            10\n!)HCf250                    0,1                                    77lr194            10\n!lHCf2:,2                   0,1                Jod                53J126               1\nCaesium                    5;;Cs1:l1                 100                                      53J129              1\n,,r,Csl:l4m               100                                      53J131              1\nr;r,Cs134                  10                                      53J132             10\n:;5Csl:l5                  10                                      53J133             10\n;,;;Cst:rn                 10                                      53J134             10\nr,r,Cs1:11                 10                                      53J135             10\nCer                        ;;8Ce1H                    10                  Kalium              rnK42              10\n1rnCe11a                   10                                      K natürlich       nicht beschränkt\nr;sCet14                    1\nKobalt             21Co 57             10\nChlor                      11Cl:16                    10                                      21Co58m            10\n17C1as                    100                                      27Co58             10\nChrom                                                                                         21Co60             10\n100\nCurium                     iwCm242                     0,1                Kohlenstoff                           100\nirnCrn213                   0,1\nKrypton            36Kr85m             10\nirnCm214                    0,1\n!)(icm21a\n36Kr85            100\n0,1\n36Kr87             10\n91;Cm210                    0,1\nKupfer                                 10\n1) Sind für einzelne Kcrnhrcnns!offe oder sonstiqe rndioöktive Stoffe\ndie Werte in Crarnm und in Mikrocurie an(Jeqcbcn, so kennzeich-\nnen die Anqahen in C1ürnm die allqcmeine Preiqrenze und die            Lanthan                                10\nAnqaben in Mikrocurie die Racliotoxizitiil.\n2) Die Aktivitiitsanqabcn sind auf die Ausuangssubstanz bezogen.          Lutetium            nLut77             10","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965                                       1671\nRadioak liver Stoff               Mikrocurie 2)                    Radioaktiver Stoff             Mikrocurie 2)\nMangan               25Mnr,2                 10                 Ruthenium              44Ru 97                10\n2r,MnM                  10                                        44Ruto3                10\n2r,Mnr,1;               10                                        44Ru 105               10\n44Ruto6\nMolybdän             42Mollll                10\nSamarium               62Sm147               nicht beschränkt\nNatrium              11Na22                  10\nuNa21                   10\n52Sm151                  1\n62Smt53                10\nNeodym               50NdlH                 nicht beschränkt\nooNd147                 10\nSchwefel               15S35                  10\nooNdt4o                100                 Selen                  s4Se 75                10\nNeptunium            93Np2:i,                 0,1               Silber                 47Ag105                10\no:1Np2an                10                                        47Agll0m               10\nNickel               28Nir, 1,               10\n47Aglll                10\n28Nifi:l                10                 Silizium               14Si3t                100\n28Nili!i                10                 Skandium               21Sc46                 10\nNiob                41Nb!J:l1n               10                                        21Sc 47                10\n41Nb 0 r,               10                                        21Sc48                 10\n41Nb 1l 7              100                 Strontium              s8Sr8o                   1\nOsmium               7fiosrnr,               10                                        s8Sr9o                   0,1\n10Os191rn              100                                        3sSr9t                 10\n11;Os 11l1              10                                        s8Sr 92                10\n71;Os1!l:i              10                 Tantal                 73Ta1s2                10\nPalladium           4nPu10:1                 10                 Technetium             43Tc96m               100\n4oPd 100                10                                        43Tc96                 10\nPhosphor             15P32                   10                                        43Tc97m                10\nPlatin                                                                                 43Tc97                 10\n78Ptl!ll                10\n43Tc99m               100\n78 pp93rn               10\n43 Tc 99               10\n78Pt193                 10\n78Pt1!17m              100                 Tellur                 s2Te125m               10\n1sPtl!l7                10                                        52Te127m               10\n52 Tel27               10\nPlutonium            94Pu 2:rn                0,1\n52Te129m               10\n94Pu 2 :rn 1)            0, 1 / 1,6 Mikro-\n52 Tel29               10\ngramm\n52Te131m               10\no4Pu24o                  0,1\no4Pu241                  1                 Terbium                65 Tbt6o               10\no4Pu242                  0,1               Thallium               81 n200                10\nPolonium            84Po210                   0,1                                      81n201                100\n81 T1202               10\nPraseodym           59Prt42                  10                                        81Tl204                10\n59Prt43                 10\nThorium                90 Th227                 1\nPromethium          o1Pmt47                  10                                        ooTh228                  0,1\no1Pmt4o                  10                                        oo Th23o                 0,1\n110Th231               10\nProtaktinium        01 Pa230                                                           ooTh234                  1\n111Pa2:i3                10                                        Th natürlich 1)          1 / 10 Gramm\nQuecksilber         soHg197m                 10                 Thulium                69 Tmt7o                 1\n80H9197                 10                                        59Tmt7t                10\n80 Hg203                 1                                          iH3\nTritium                                      siehe Wasserstoff\nRadium              ssRa223                   1                                        020230\nUran                                            1\n88Ra224                   1                                        020233 1)                1 / 0,1 Milli-\nssRa226                  0,1                                                                       gramm\nssRa22s                   0,1                                      020236\nRadon               86Rn220                  10                                        U natürlich 1)\noder an 920235 und\nRhenium             7r,Ret83                 10                                        020 234 verarmtes\n7r,Ret86                10                                        Uran 1)               100 / 300 Gramm\n7r,Ret87                nicht beschränkt                           Mit 92 0235 und\n7r,Retss                10                                        02 U234 angereicher-\ntes Uran 3)\nRhodium             45 Rht03m               100\n4r,Rht05                 10                 Vanadium               23 V48                  10\nRubidium            3,Rb8H                   10\ns1Rb87                  nicht beschränkt    3) Die Aktivitätsangabe ist auf das darin enthaltene 92U235 bezogen.","1672                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nRadioak li ver St.oft       Mikrocurie 2)                     Radioaktiver Stoff        Mikrocurie 1)\nWasserstoff                             100                   Zink                  aoZn65            10\nWismut                 s:iBi206                                                     aoZn69m           10\ns:iBi~07                                                     aoZn69            10\nsaBi2t0                                Zinn                  soSn113           10\ns:iBi212                                                     soSn125           10\nWolfram                1,1Wts1           10\n7c1Wt85                                Zirkon                40Zr93            10\n10\n4ozros            10\nXenon                  r,1Xet33          10                                         4oZr97           100\nr.1Xet35          10\nYtterbium                                10\nNicht aufgeführte radioaktive Stoffe\nder Ordnungszahlen 1 bis 81 mit einer\nYttrium                39Y00             10                    Halbwertszeit bis zu einer Stunde     100\n39yo1              1\naoY02             10                   Alle anderen nicht aufgeführten radio-\n39YH 3            10                   aktiven Stoffe                           0,1\nBei gleichzeitiger Aufbewahrung, Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstiger Verwendung von verschiedenen Kern-\nbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung oder innerhalb oder außerhalb von Anlagen der in § 7 des\nAtomgesetzes bezeichneten Art oder bei gleichzeitigem Umgang mit verschiedenen radioaktiven Stoffen einzeln oder\nin einem Gemisch sowie bei der Beförderung, der Einfuhr oder der Ausfuhr müssen die zu ermittelnden Freigrenzen-\nwerte folgender Formel genügen:\nEs bedeuten:\nF1, F2 ... Fn die zu ermiltelnden Freigrenzenwerte für den Stoff1, Stoff2 ... Stoffn,\nW1, W2 ... Wn die in dieser Anlage für den Stoff1, Stoff2 ... Stoffn angegebenen Freigrenzenwerte.","Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965                    1673\nAnlage II\nKonzentrationswerte radioaktiver Stoffe\n(§ 10 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2)\nin Wasser            in Luft\nRadioaktiver Stoff\nMikrocurie/cm3    Mikrocurie/cm3\nAktinium                    89 Ac227               2 X 10-5          8 X 10-13\ns9Ac22s                9 X 10-4          6 X 10-9\nAmericium                  95Am241                 4 X 10·5          2 X 10-12 .\nor.Am243               4 X 10-5          2 X 10-12\nAntimon                    51Sbt22                 3 X 10-4          5   X 10-8\n51 Sb124               2 X 10-4          7 X 10-9\n51Sbt25                 1 X 10-3          9 X 10-9\nArgon                       isAr37            nicht beschränkt       1 X 10-3\nisAr41            nicht beschränkt       4 X 10-7\nArsen                      33As73                  5 X 10-3          1   X 10-7\n33As74                  5 X 10-4          4 X 10-8\ns3As76                 2 X 10-4          3 X 10-8\ns3As 77                 8 X 10-4          1 X 10-7\nAstatin                     s5At 211               1 X 10-5          1   X 10-9\nBarium                      50Ba131                2 X 10-3          1 X 10-7\n56Ba140                2 X 10-4          1 X 10-8\nBerkelium                  o1Bk249                 6 X 10-3          3 X 10-10\nBeryllium                  4Be7                    2 X 10-2          4 X 10-7\nBlei                        82 Pb203               4 X 10-3          6   X 10-7\ns2Pb 210               1 X 10-6          4 X 10-11\ns2Pb212                2 X 10-4          6 X 10-9\nBrom                        sr.Br82                4 X 10-4          6 X 10-8\nCadmium                     48 Cd109               2 X 10-3          2 X 10-8\n4sCdl15m               3 X 10-4          1 X 10-8\n4sCd115                 3 X 10-4          6 X 10-8\nCalcium                    20Ca45                  9 X 10-5          1 X 10-8\n20Ca47                 3 X 10-4          6 X 10-8\nCalifornium                 osCf249                4 X 10-5          5 X 10-13\nosCf250                1 X 10-4          2 X 10-12\nosCf252                7 X 10-5          2 X 10-12\nCaesium                     55Cs1a1                9 X 10-3          1X    10-6\n55 Cs134m              1 X 10-2          2 X   10-6\n55Cs134                9 X 10-5          4 X   10-9\n55Csl35                1 X 10-3          3 X   10-8\n55Csl36                6 X 10-4          6 X   10-8\n55Csl37                2 X 10-4          5 X   10-9\nCer                         5sCe141                9 X 10-4          5 X 10-8\n58 Cet43               4 X 10-4          'l X 10-8\n158 ce144              1 X 10-4          2 X 10-9\nChlor                       11Cl36                 6 X 10-4          8 X 10-9\n17 Cl38                4 X 10-3          7 X 10-7\nChrom                       24Cr51                 2 X 10-2          8 X 10-7\nCurium                      onCm242                2 X 10-4          4 X 10-11\n9fiCm243               5 X 10-5          2 X 10-12\nll(jCm244              7 X 10-5          3 X 10-12\nooCm245                4 X 10-5          2 X 10-12\n96Cm24o                4 X 10-5          2 X 10-12\nDysprosium                  6 (lDy165              4 X 10-3          7 X 10-7\n66Dy166                4 X 10-4          7 X 10-8\nEisen                       20Fe55                 8 X 10-3          3 X 10-7\n20Fe 59                5 X 10-4          2 X 10-8","1674              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nRadioaktiver Stoff             in Wasser           in Luft\nMikrocurie/cm:l   Mikrocurie/cm3\nErbium              (jsErrn9               9 X 10-4          1 X 10-7\n,rnEr171               1 X 10-3          2 X 10-7\nEuropium           (i;3Eut52               6 X 10-4          1 X 10-7\n(9,2 Stunden Hwz)\n<rnEu152                8 X 10-4          4  X 10-9\n(13 Jahre Hwz)\n6:3Eut54                2 X lQ-4          1 X 10-9\n63Eurnr,                2 X 10-3          3 X 10-8\nFluor               9Fl8                    5 X 10-3          9 X 10-7\nGcH1olinium         64Gdrn 3                2 X lQ-3          3 X 10-8\n64Gd1/\\ll               8 X 10-4          1 X 10-7\nGallium             :11Ga12                 4 X 10-4          6  X 10-8\nGernwnium           a2Ge 71                 2 X 10-2          2 X 10-6\nGold                79Au 19 H               1 X 10-3          2 X 10-7\n79Aurns                 5 X 10-4          8 X 10-8\n10Au 199                2 X 10-3          3 X 10-7\nIfofnium            12Hft81                 7 X 10-4          1  X 10-8\nHolmium             <i7Hornn                3 X 10-4          6 X 10-8\nIndium              49Jn113m                1 X 10-2          2  X 10-6\n49 Jn114m               2 X 10-4          7 X 10-9\n49Jn1Him                4 X 10-3          6 X 10-7\n49Jnt15            nicht beschränkt  nicht beschränkt\nIridium             77Jrrno                 2 X 10-3          1 X 10-7\n77lrto2                 4 X 10-4          9 X 10-9\nnlrt94                  3 X 10-4          5 X 10-8\nJod                 53J12(l                 1 X 10-5          2 X 10-9\n53J129                  2 X 10-6          3 X 10-10\n53]131                  1 X 10-5          2 X 10-9\n53J132                  3 X 10-4          4 X 10-8\n53J133                  4 X 10-5          5 X 10-9\n53J134                  5 X 10-4          1 X 10-7\n53 Jl!Hi                1 X 10-4          2 X 10-8\nKalium              rnK42                   2 X 10-4          4 X 10-8\nK natürlich        nicht beschränkt  nicht beschränkt\nKobalt              21Co 57                 4 X 10-3          6 X 10-8\n21Co!i 8m               2 X 10-2          3 X 10-6\n21Co!i 8                9 X 10-4          2 X 10-8\n21CoH0                  3 X 10-4          3 X 10-9\nKohlenstoff         6C14                    8 X 10-3          1 X 10-6\nKrypton             36Kr85m            nicht beschränkt       1 X 10-6\n35Kr8!i            nicht beschränkt       3 X 10-6\nsnKr87             nicht beschränkt       2 X 10-7\nKupfer              20CuH 4                 2 X 10-3          4 X 10-7\nLanthan             57Lat4o                 2 X 10-4          4 X 10-8\nLutetium            nLut77                  1 X 10-3          2 X 10-7\nMangan              25Mn52                  3 X 10-4          5  X 10-8\n2r,Mn54                 1 X 10-3          1 X 10-8\n2r,Mn56                 1 X 10-3          2 X 10-7\nMolybdän            42Mo 99                 4 X 10-4          7 X 10-8\nNcll.riurn          uNa22                   3 X 10-4          3  X 10-9\nuNa24                   3 X 10-4          5  X 10-8\nNeodym              6oNd144            nicht beschränkt  nicht beschränkt\n6oNd147                 6 X 10-4          8 X 10-8\n6oNd14!l                3 X 10-3          5 X 10-7\nN()plunium          oaNp237                 3 X 10-5          1 X 10-12\n93Np 2 :19              1 X 10-3          2 X 10-7\nl'-Jickel           2sNi 59                 2 X 10-3          2  X lQ-7\n2sNifi3                 3 X 10-4          2  X 10-8\n2sNifi5                 1 X lQ-3          2 X 10-7","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965           1675\nin Wasse1          in Luft\nR<1clioak1iver Stoff\nMikrocurie/cm3   Mikrocurie/cm3\nNiob                           41 Nb!J3rn        4 X 10-3         4 X 10-8\n11Nb!IG          1 X 10-3         3 X 10-8\n41.Nb!! 7         9 X 10-3         2 X 10-6\nOsmium                         70Os185           7 X 10-4         2 X  10-8\n7nOs19tm          2 X 10-2         3 X  10-6\n76 Qsl91          2 X 10-3         1X   10-7\n7nOs193           5 X 10-4         9 X  10-8\nPc1]lddi11111                  4nPd103           3 X 10-3         3  X 10-7\n40Pdt09           7 X 10-4         1  X 10-7\nPhosphor                                         2 X 10-4         2 X 10-8\nPlc1tin                        ,sPtl!l 1         1 X 10-3         2 X 10-7\n7sPtl 93m         1 X 10-2         2 X 10-6\n1sPtrn3           9 X 10-3         1 X 10-7\n7sPt197m          9 X 10-3         2 X 10-6\n7sPt197           1 X 10-3         2 X 10-7\nPlutonium                     !!4Pu 2 :rn        5 X  10-5        7  X 10-13\n94Pu239           5 X 10-5         6  X 10-13\n94Pu24o            5 X 10-5         6  X 10-13\n94Pu24t            2 X 10-3         3  X 10-11\n94Pu242            5 X 10-5         6  X 10-13\nPolonium                                         7 X 10-6         7  X 10-11\nPrdseodym                      r,oPrt42          3 X 10-4         5  X 10-8\nr,gPr143          5 X 10-4         6 X 10-8\nPromethium                     6tPmt47           2 X 10-3         2 X 10-8\n61Pmt49           4 X 10-4         8 X 10-8\nProtak tini um                 91Pa23o           2 X 10-3         3 X lO-10\n91Pa231           9 X 10-6         4 X lO-13\n91Pa233           1 X 10-3         6 X 10-8\nQuecksilber                   sof-Ig197m         2 X 10-3         3  X 10-7\nsoHg 107          3 X 10-3         4 X 10-7\ns0Hg203           2 X 10-4         2 X 10-8\nRadium                        ssRa223            7 X  10-6        8 X 10-11\nssRa224           2 X 10-5         2 X 10-10\nssRa226            l X 10-7         1  X 10-11\nssRa22s           3 X 10-7         1  X lO-11\nRadon                          suRn220      nicht beschränkt      1 X 10-7\ns6Rn222      nicht beschränkt      1 X 10-7\nRhenium                        ,;;Ret83          3 X 10-3         5 X  10-8\n75R_el86          5 X 10-4         8 X 10-8\n,;;Re187     nicht beschränkt nicht beschränkt\n,r.Re1ss          3 X 10-4         6  X 10-8\nRhodium                       4;;Rht03m          1 X 10-1         2  X 10-5\n4r,Rht05          1 X 10-3         2 X 10-7\nRubidium                      3,Rb86             2 X 10-4         2 X 10-8\n:nRb87        nicht beschränkt nicht beschränkt\nRuthenium                     44Ru97             3 X 10-3         6 X 10-7\n44Ru103           8 X 10-4         3 x lO-8\n44Ruto5           1 X 10-3         2 X 10-7\n44R.uto6          1 X 10-4         2  X 10-9\nSamarium                      G2Sm147       nicht beschränkt nicht beschränkt\n62sm151           4 X 10-3         2 X 10-8\n!i2sm15:i          ß X 10-4         1  X 10-7\nSchwefel                                         6 X 10-4         9  X 10-8\nSPlen                                            3 X 10-3         4  X 10-8\nSilber                        47Agt05            1 X 10-3         3 X 10-8\n41Ag11om           3 X 10-4         3 X 10-9\n41Ag 111           4 X 10-4         8 X 10-8\nSilizium                      11Si:ll            2 X  10-3        3  X 10-7","1676                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nRildioakliver Stoff                       in Wasser       in Luft\nMikrocurie/cm3 Mikrocurie/cmll\nSl<mulium                        21Sc16                           4 X 10-4      8 X 10-9\n21Sc47                           9 X 10-4      2 X 10-7\n21Sc 48                          3 X 10-4      5 X lQ-8\nStrontium                        3sSrR5m                          7 X 10-2      1 X 105\n3sSr 85                          1 X 10-3      4 X 10-8\nasSr 89                          1 X 10-4      1 X 10-8\nassroo                           1 X 10-6      1 X lO-10\nasSr91                           5 X 10-4      9  X lQ-8\n:rnSr92                          6 X 10-4      1  X 10-7\nTantal                           73Ta1s2                          4 X 10-4      7 X 10-9\nTechnetium                      4:iTc!J6m                         1 X 10-1      1 X 10-5\n43 Tc 96                          5 X 10-4      8 X 10-8\n43Tcll7m                          2 X 10-3      5 X 10-8\n43 Tc97                           8 X 10-3      1 X 10-7\n4:l Tc99m                         3 X 10-2      5 X 10-6\n43 Tc99                           2 X 10-3      2 X 10-8\nTellur                           52Te125m                          1 X 10-3      4 X  10-8\n52 Tel27m                         5 X 10-4      1X   10-8\n52 Tel27                          2 X 10-3      3 X  10-7\n52Te129m                          2 X 10-4      1X   10-8\n52 Tel29                          8 X 10-3      1X   10-6\n52Te131m                          4 X 10-4      6X   10-8\nr;2Teta2                          2 X 10-4      4 X  10-8\nTerbium                          65Tbt6o                           4 X 10-4      1 X  10-8\nThallium                         s1T1200                           2 X 10-3      4 X 10-7\nst T1201                          2 X 10-3      3 X 10-7\ns1 T1202                          7 X 10-4      8 X 10-8\ns1T1204                           6X  10-4      9 X 10-9\nThorium                          ooTh227                           2X  10-4      6 X  10-11\n90Th228                           7 X 10-5      2 X 10-12\n90Th230                           2 X 10-5      8 X 10-13\nooTh231                           2 X 10-3      4 X 10-7\n90 Th232                          2 X lQ-5      1 X 10-11\n90Th234                           2 X 10-4      1 X lQ-8\nTh natürlich 1 )                  1X  10-5      1 X 10-11\nThulium                          60Tm110                           5 X 10·-4     1 X  10-8\n6oTm 171                          5 X 10-3      4  X lQ-8\nTritium                          11-Ia                     siehe Wasserstoff\nUran                             o2u2ao                           5  X 10-5      4 X  10-11\n92lJ232                           3 X 10-4      9 X  10-12\n020233                            3 X 10-4      4 X  10-11\no2U234                            3 X 10-4      4 X  lQ-11\n02U 2a5                           3 X 10-4      4 X  10-11\n921J236                           3 X 10-4      4 X  10-11\n921J2:38                          4 X 10-4      3 X  10-11\nU natürlich 2 )                   2X  10-4      2 X  10-11\nVanadium                         2sV 48                            3 X 10-4      2 X  10-8\nWasserstoff                      1Ha                               3 X 10-2      2 X  10-6\nWismut                           saBi206                           4 X 10-4      5 X  10-8\nsaBi207                           6 X 10-4      5 X  10-9\nsaBi210                           4 X 10-4      2 X  10-9\nsafü212                           4 X 10-3      3  X 10-8\nWolfram                          74w1s1                            3 X 10-3      4 X 10-8\n74w1s5                            1 X 10-3      4 X 10-8\n74Wl87                            6 X 10-4      1 X 10-7\nXenon                            51 xe131m                   nicht beschränkt    4 X  10-6\n54Xetaa                     nicht beschränkt    3 X 10-6\n54Xet35                     nicht beschränkt    1 X 10-6\nYtterbium                        711 ybt75                         1 X 10-3      2  X 10-7\n1) Die Aklivitiitsangabe ist auf das darin enthaltene 00 Tb232 bezogen.\n2) Die Aklivitiitsangabe ist auf das darin enthaltene 112 U238 bezogen.","Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965           1677\nin Wasser          in Luft\nRadioaktiver Stoff\nMikrocurie/cm3   Mikrocurie/cm3\nYttrium                    39 yno              2 X 10-4        3 X 10-8\n30 yo1m             3 X 10-2         6 X 10-6\n39Y91               3 X 10-4         1 X 10-8\n:rn yB2             6 X 10-4         1 X 10-7\n39 YB 3             3 X 10-4         5 X lQ-8\nZink                        aoZnH5              1 X 10-3         2 X 10-8\n:ioZn6!lm           6 X 10-4         1 X 10-7\naoZn69              2 X 10-2         2  X 10-6\nZinn                        50Sn11a             8 X 10-4         2 X 10-8\n50Sn125             2 X 10-4         3 X 10-8\nZirkon                      40Zr93              8 X 10-3         4 X 10-8\n40Zr95              6 X 10-4         1 X 10-8\n40Zr97              2 X 10-4         3  X 10-8\nRadioaktive Stoffe, die in dieser An-\nlage nicht genannt sind, oder beliebige\nGemische von radioaktiven Stoffen in\nWasser                                          l X 10-7\nBeliebige Gemische von radioaktiven\nStoffen in Wasser, die frei von Radium\n226 und Radium 228 sind                         1 X 10-6\nBeliebige Gemische von radioaktiven\nStoffen in Wasser, die frei von Stron-\ntium 90, Jod 129, Blei 210, Radium 226\nund Radium 228 sind                             7 X 10-6\nBeliebige Gemische von radioaktiven\nStoffen in Wasser, die frei von Stron-\ntium 90, Jod 126, Jod 129, Jod 131,\nBlei 210, Polonium 210, Astatin 211,\nRadium 223, Radium 226, Radium 228,\nProtaktinium 231 und natürlichem Tho-\nrium sind                                       2 X 10-5\nBeliebige Gemische von radioaktiven\nStoffen in Wasser, die frei von Stron-\ntium 90, Jod 126, Jod 129, Jod 131,\nBlei 210, Polonium 210, Astatin 211,\nRadium 223, Radium 224, Radium 226,\nAktinium 227, Radium 228, Thorium\n230, Protaktinium 231, Thorium 232\nund natürlichem Thorium sind                    3 X 10-5\nRadioaktive Stoffe, die in dieser An-\nlage nicht genannt sind, oder belie-\nbige Gemische von radioaktiven Stof-\nfen in Luft                                                      4  X 10-13\nBeliebige Gemische von radioaktiven\nStoffen in Luft, die frei von Protakti-\nnium 231, Plutonium 239, Plutonium\n240, Plutonium 242 und Californium\n249 sind                                                         7 X 10-13\nBeliebige Gemische von radioaktiven\nStoffen in Luft, die frei von Aktinium\n227, Thorium 230, Protaktinium 231,\nPlutonium 238, Plutonium 239, Pluto-\nnium 240, Plutonium 242 und Califor-\nnium 249 sind                                                    l  X 10-12\nBeliebige Gemische von radioaktiven\nStoffen in Luft, die frei von Alpha-\nStrahlern und von Aktinium 227 sind                              1 X 10-11\nBc~liebige Gemische von radioaktiven\nStoffen in Luft, die frei von Alpha-\nStrahlern und von Blei 210, Aktinium\n227, Radium 228 und Plutonium 241\nsind                                                              1 X 10-10","1678                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nin Wasser            in Luft\nRil<lioilklivpr Stoff                                    Mikrocurie/cm3\nMikrocurie/ cm3\nfüdid)ige Gemisch<, von radioaktiven\nSI.offen in Luft, d i<~ frei von Alpha-\nStrahlern und von Strontium 90, Jod\n12'.J, Blei 210, Aktinium 227, Radium\n2'.W, Protaklilliurn :.no, Plutonium 241\n1111d Berkelium 249 sind                                                 1 X 10-9\nDie Konzenlralionswertc bei\neinem Gemisch radioaktiver Stolfc in Luft oder \\Nasser oder die Konzentrationswerte verschiedener radio-\naktiver Stoffe im Tagesdurchsch ni lt gemäß § 34 Abs. 2 müssen folgender Formel genügen:\nK1      K2              Kn\n-+-+\nT1      T11\n...      Tn   =\n1\nEs bedeuten:\nK1, K2 ... Kn die zu ermittelnden Konzentrationswerte für den Stoff1, Stoff2 ... Stoffn (oder Gemischn)\nT1, T2 ... Tn die in dieser Anlage für den Stoff 1, Stoff2 ••• Stoffn (oder Gemischn) angegebenen Konzen-\ntrationswerte.","Nr. 61 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965                                                                                                                                    1679\nAnlage III\n1\n(§ 5 Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung                                                                                ))\nA. Einfuhranzeige\n(§ 5 Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))\nUber Zollstelle\nan das\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\n6 Frankfurt a. M.\nPostfach 3931\n(Der Einführer hat die Einfuhranzeige unaufgefordert bei der für die Einfuhrabfertigung zuständigen Behörde vorzu-\nlegen. Die Einfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z.B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz -\nerforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontrollpapiere.)\nAuftragsnummer:\nHiermit zeige(n) ich/wir\n(Name oder Firma des Einführers}\n(Poslleilzahl, Wohnort oclcr Sitz cler Firma}\n(Straße, Postfach)\nvertreten bei der Einfuhrabfertigung durch ....... .\n(Name und Anschrift des Vertreters, z. B. des Spediteurs}\ndie Einfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe an:\n1. Handelsübliche Warenbenennung: .................................................................................................................................. •·········••··········\n2. Bezeichnung der Radionuklide nach Anlage I der Ersten                                            3. Aktivität der Radionuklide in Millicurie oder Curie\nStrahlenschutzverordnung 1):                                                                         (Menge der Ausgangsstoffe im Sinne des § 2 Nr. 2 des\nAtomgesetzes 2) in g oder kg), bei umschlossenen radio-\naktiven Stoffen auch Stückzahl, bei Bestrahlungsproben\nMenge des inaktiven Materials in g und errechnete\nAktivität:\n4. Versendungsland: ................. .\n5. Ausländischer Lieferant: ... .\n6. Ursprungsland:                             - ••••••••••• - • - •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• • •••••••••• - ...... - •••••••••••• - •••••• - • - ••••••••••• - •••• - - - - • - - • - - - - • - •••••• - ••• - •• ~ ••••••••\n7. Wert der Ware in DM: .......................................................................................................................... (ungefährer Gesamtbetrag)\n8. Empfänger 3) der Sendung:\n(Name oder Firma, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma, Straße, Postfach)\nDem/Den unter Nr. 8 genannten Empfänger(n) der Sendung ist der Umgang mit den radioaktiven Stoffen der nach Nr. 2\nund 3 einzuführenden Art und Menge nach § 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) genehmigt.\nBemerkungen:\n(Ort, Datum}\n(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers}","1680                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nB. Zollamtliche Vermerke\n4\n1.    ) Die Einfuhr der unter A Nr. 2 und 3 bezeichneten radioaktiven Stoffe wird bestätigt. Die Sendung ist an den unter\nA Nr. 8 genannten Empfänger gerichtet.\n4\n2.    )  Bei der Einfuhrabfertigung ist festgestellt worden, daß abweichend von den Angaben in A Nr. 2 und 3 die fol-\ngenden radioaktiven Stoffe eingeführt worden sind:\nRadionuklide:                                                   Aktivität in Millicurie oder Curie\n(Menge der Ausgangsstoffe in g oder kg},\nStückzahl:\nDie Einfuhr dieser radioaktiven Stoffe wird bestätigt. Die Sendung ist an den unter A Nr. 8 genannten Empfänger\ngerichtet.\n(Ort, Datum, Dienststempel der für die Einfuhrabfertigung\nzuständigen Behörde)\nl) vom 24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 430), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen•\nschutzverordnung vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 759).\nI!) vom 23. Dczembc, 1959 (Bundcsqcsctzbl. I S. 814). zuletzt geändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Junl\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 337).\n3) Hier dürfen nur Empfünqer aufgeführt werden, die ihren Wohnort oder Sitz in dem Bereich derselben Aufsichtsbehörde (§ 19 des Atom•\ngesetzes) haben.\n') Nichtzutreffendes bitte streichen.","Nr. 61 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965                                                                                             1681\nAnlage IV\n1\n(§ 5 Abs. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung                                            ))\nA. Einfuhranzeige\n(§ 5 Abs. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))\nUber Zollstelle\nan das\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\n6 Frankfurt a. M.\nPostfach 3931\n(Der Einführer hat die Einfuhranzeige unaufgefordert bei der für die Einfuhrabfertigung zuständigen Behörde vor-\nzulegen. Die Einfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z.B. nach dem Außenwirtschafts-\ngesetz - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontrollpapiere.)\nAuftragsnummer:\nHiermit zeige(n) ich/wir\n(Name oder Firma des Einführers)\n(Postleitzahl, Wohnort oder Silz der foirma)\n(Straße, Postfach)\nvertreten bei der Einfuhrabfertigung durch: .\n(Name und Anschrift des Vertreters, z.B. des Spediteurs)\ndie Einfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe\n2\n(I)   ) Geräte, die Skalen oder Anzeigemittel mit radioaktiven Leuchtfarben enthalten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der\nErsten Strahlenschutzverordnung 1 ))\n(II) 2 ) Uranhaltige glasierte keramische Gegenstände oder Porzellanwaren oder uranhaltige Glaswaren (§ 11 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))\n(III) 2 ) Elektrotechnische oder gastechnische Geräte zu Leuchtzwecken, elektronische Bauteile, die radioaktive Stoffe ent-\nhalten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))\nan:\n1. Beschreibung der Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder BauteHe (z. B. Armbanduhren, Taschen-\nuhren, Wecker, Meßgeräte, Kaltkathodenröhren): .......................................................................................................................... .\n2. Stückzahl der Geräte, Gegenstände usw.:\n3. Versendungsland: ......... .\n4. Ausländischer Lieferant:\n5. Ursprungsland:\n6. Wert der Ware in DM:                          .............................................................................................. (ungefährer Gesamtbetrag)\n7. Empfänger der Sendung:\n(Name oder Firma, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma, Straße, Postfach)\n8. (Nur ausfüllen, wenn die in (I) bezeichneten Geräte eingeführt werden)\nIch/Wir zeige(n) an, daß\na) den Leuchtfarben der Skalen und Anzeigemittel in den einzuführenden Geräten nur Radium 226 2 )                                                                                        -\nTritium 2 ) - Promethium 147 2 )\n····••··••··········································································•·•·ll)\n(sonstiges Radionuklid)\nzugesetzt ist und die Leuchtfarben frei von radioaktiven Stoffen sind, deren Radiotoxizität in der Anlage I der\nErsten Strahlenschutzverordnung 1 ) durch eine niedrigere Freigrenze als 10 Mikrocurie gekennzeichnet ist, aus-\ngenommen Radium 226,\nb) die radioaktiven Leucb IJarben auf den Skalen oder Anzeigemitteln fest haften und berührungssicher abgedeckt\nsind und\nc) die Dosisleislung der nicht abgedeckten Strahlung im Abstand von 0,1 Meter von der Leuchtfarbe 0,1 millirem\nje Stunde nicht überschreitet.","1682                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n9. (Nur ausfüllen, wenn die in (II) bezeichneten keramischen Gegenstände, Porzellanwaren oder Glaswaren eingeführt\nwerden)\nIch/Wir zeige(n) an, daß die Glasur der einzuführenden keramischen Gegenstände oder Porzellanwaren nicht mehr\nals 20 Gewichtsprozent 2 ) - das Glas der Glaswaren nicht mehr als 10 Gewichtsprozent 2 ) natürliches Uran oder\nan 92U 235 und 02U 2 :M verarmtes Uran 2) - der Farbauftrag nicht mehr als 2 Milligramm Uran je Quadratzentimeter\n2\nbei Unterglasurbemalung ) - nicht mehr als 0,1 Milligramm Uran je Quadratzentimeter bei Aufglasurbemalung )\n2\nenthält.\n10. (Nur ausfüllen, wenn die in (III) bezeichneten Geräte oder Bauteile eingeführt werden)\nIch/Wir zeige(n) an, daß es sich bei den einzuführenden Geräten oder Bauteilen um elektrotechnische 2) -                             gas-\ntechnische 2 ) - Geräte zu Leuchtzwecken 2 ) - elektronische Bauteile 2 ) handelt, ferner, daß\na) das einzelne Gerüt oder der einzelne Bauteil nur radioaktive Stoffe enthält, deren Verwendung nach § 7\nAbs. 1 der I'.rsten Strahlenschutzverordnung 1 ) keiner Genehmigung bedarf,\nb) die Dosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Geräts oder Bauteils\n0,1 millirem je Stunde nicht überschreitet 2 ) - das Gerät mehrere elektronische Bauteile enthält und die Dosis-\nleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Geräts 0,1 millirem je Stunde nicht\nüberschreitet 2 ).\n11. Falls die Anzeige nach Nummer 8, 9 oder 10 verweigert wird:\nIch/Wir beziehe(n) mich/uns auf die beigefügte Bescheinigung des Herstellers, die die nach Nummer 8 2 )                          -  Num-\nmer 9 2 ) - Nummer 10 2 ) geforderten Angaben enthält.\nBemerkungen: ...\n(Ort, Datum)\n(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers)\nB. Zollamtliche Vermerke\nDie Einfuhr der unter A Nr. 1 und 2 bezeichneten Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder Bauteile\nwird bestätigt.\n(Ort, Datum, Dienststempel der für die Einfuhrabfertigung\nzuständigen Behörde)\n1) vom 24. Juni 1960 (Bundcsqesctzbl. I S. 430), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-\nschutzverordnung vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 759).\n1) Nichtzutreffendes bitte streichen.","Nr. 61 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1965                                                                                   1683\nAnlage V\n(§ 5 a Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ))\nA. Ausfuhranzeige\n(§ 5 a Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ))\nUber Zollstelle (Vorsandzollstellc, Ausgangszollstelle)\nan das\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\n6 Frankfurt a. M.\nPostfach 3931\n(Der Ausführer hat die Ausfuhranzeige vor dem Versand der Ware unaufgefordert der Versandzollstelle/Ausgangs-\nzollstelle(§ 10 der Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. Die Ausfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechts-\nvorschriften - z.B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz -- erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontroll-\npapiere.)\nAuftragsnummer: ............ ..\nHiermit zeige(n) ich/wir\n/Name oder Pirma des Ausführcrs)\n(Postleitzahl, Wohnort oder Silz der Firma)\n(Straße, Postfach)\nvertreten bei der Ausfuhrabfertigung durch ............................................................................................................................................ .\n(Name und Anschrift des Vertreters, z. B. des Spediteurs)\ndie Ausfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe an:\n1. Handelsübliche Warenbenennung:\n2. Bezeichnung der Radionuklide nach Anlage I der Ersten                    3. Aktivität der Radionuklide in Millicurie oder Curie\nStrahlenschutzverordnung 1) (nach Versandstücken ge-                         (Menge der Ausgangsstoffe im Sinne des § 2 Nr. 2 des\nordnet):                                                                     Atomgesetzes 2) in g oder kg) (nach Versandstücken\ngeordnet), bei umschlossenen radioaktiven Stoffen\nauch Stückzahl, bei Bestrahlungsproben Menge des\ninaktiven Materials in g und errechnete Aktivität:\n4. Anzahl der Versandstücke:\n5. Ausfuhr nach (Käuferland):\n6. Verbraucherland:\n7. Ausländischer Empfänger:\n8. Wert der Ware in DM: ....                                                                        ................................. (ungefährer Gesamtbetrag)\n9. Mir/Uns ist bekannt, daß auf Grund dieser Ausfuhranzeige nur radioaktive Stoffe, deren Aktivität oder Menge das\n107 -fache der Werte der Anlage I der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) je Beförderungs- oder Versandstück nicht\nüberschreitet, ausgeführt werden dürfen und die Ausfuhr größerer Aktivitäten oder Mengen radioaktiver Stoffe je\nBeförderungs- oder Versandstück der Genehmigung nach § 5 a Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) durch\ndas Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft bedarf.\nBemerkungen: .....\n(Ort, Datum)\n(Unterschrift und Firmenstempel des Ausführers)","1684                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nB. Zollamtliche Vermerke\nBestätigung der Versandzollstelle\nDie Ausfuhri:lnzci~JC ist bei der Vcrscmdabfortigung vorgelegt worden. Die Ausfuhr der Sendung ist nach § 5 a Abs. 2\nder Erslen Strahlenschutzverordnung 1 ) ohne Genehmigung zulässig.\n(Ort, Diilt1n1)\nDienststempel\nAusfuhrbestätigung der Ausgangszollstelle\nDie Ausfuhrsendung ist i:ll1sgcführt worden.\nDienststempel\n(Ort, Dalum)\n1) vom 24. Juni 1960 (Bundesgesctzbl. I S. 430), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-\nschutzverordnung vom 12. Auqust 1!J65 (Bundesgesetzbl. I S. 759).\n2) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgeselzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni\n1964 (Bundcscresetzbl. I S. :137).\nII er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammluncr des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqeselzbl. I S. 437) nuch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedingunqcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEinzels t. ü c k e je angelanqc,ne 24 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqeselzblatt\"\nKöln 3 99 oder nuc:h Bezahlunq uuf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20"]}