{"id":"bgbl1-1965-60-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":60,"date":"1965-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/60#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_60.pdf#page=35","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Achten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung","law_date":"1965-10-18T00:00:00Z","page":1651,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                                       1651\n§ 124                                                            § 125 a\n(überholt)                                               Geltung im Saarland\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nTeil VIII\nSchlußvorschriften                                                              § 126\n§    125                                                   Inkrafttreten 5 )\nGeltung in Berlin                            Dieses Gesetz tritt, unbeschadet der Vorsdlriften\ndes § 4, am 1. Juli 1956 in Kraft.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-                  5) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nsprünglichen Fassung vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des                  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Andenmgen ergibt\nsich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung naher beze1dl·\nDritten Uberleitungsgesetzes.                                       neten Gesetzen\nDritte Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Achten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung*)\nVom 18. Oktober 1965\nAuf Grund des § 143 d Abs. 2 des Gesetzes über                   Aufstellen von Bauaufzügen und Baugerüsten,\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung                      jedoch nicht in Betrieben, die ausschließlich Leiter-\n(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom                       oder Rohrgerüste vermieten;\n3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-                Bautrocknungsarbeiten, auch unter Verwendung\nändert- durch das Sechste Änderungsgesetz zum                        von Kunststoffen oder chemischen Mitteln oder\nA VAVG vom 28. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 641),                  durch Einwirkungen auf das Mauerwerk, Aus-\nwird verordnet:                                                       trocknen des Mauerwerks, auch durch Einbau von\nArtikel 1                               Kondensatoren;\n§ 2 der Achten Verordnung zur Durchführung des                   Betonarbeiten und Stahlbetonarbeiten, Herstellen\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-                   von Betonmischungen, Schalungsarbeiten, Stahl-\nversicherung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d,                      biege- und -flechtarbeiten, auch in selbständiger\n143g und 143n AVAVG) vom 9.Dezember 1959                              Teiltätigkeit;\n(Bundesgesetzbl. I S. 720). zuletzt geändert durch die                Brunnenbau-, Wasserhaltungs-, Bohr-, Rohrlei-\nVerordnung vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I                        tungsbau- und Wasserwerksbauarbeiten;\nS. 443). erhält folgende Fassung:\nChemische Bodenverfestigungsarbeiten;\n.. § 2                              Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement,\nZugelassene Betriebe des Baugewerbes                         Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen\nund ähnlichen Stoffen);\nDie Gewährung von Schlechtwettergeld ist zu-\nFertigbauarbeiten: Herstellen, Zusammenfügen\nlässig\noder Einbauen von Fertigbauteilen;\n1. in Betrieben, die nach ihrer Zweckbestimmung\nFeuerungs-, Ofen- und Backofenbauarbeiten;\nund betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten\naller Art erstellen oder sonstige bauliche Leistun-              Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Ver-\ngen erbringen und in denen insbesondere Arbei-                   legearbeiten;\nten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt                  Glasstahlbetonarbeiten sowie                Vermauern und\nwerden:                                                          Verlegen von Glasbausteinen;\nAbdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;                          Gleisbauarbeiten;\n•) Andert Bundesgesetzbl. JII 810-1-8                                Hochbauarbeiten;","1652                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nHolzschutzar bei l.en an Bauteilen;                                      Terrazzoarbeiten;\nIsolier- (Dämmungs-)Arbeiten (Wärme-, Kälte-,                             Tief-, Erd- und Wasserbauarbeiten sowie Landes-\nSchallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-,                      kulturbauarbeiten (Wildbach- und Lawinenver-\nSchallveredelungsarbeiten, auch auf Land-, Luft-                          bauungen, Wegebau sowie Meliorations-, Land-\nund Wasserfahrzeugen aller Art);                                          gewinnungs- und Deicharbeiten);\nKanalbau- (Sielbau-)Arbeiten;                                            Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungs-\nMaurerarbeiten;                                                           personal;\nMeliorationsarbeiten: Aptierungs-, Drainierungs-                          Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten;\nund Bodenkulturarbeiten aller Art einschließlich                      2. in Betrieben und selbständigen Betriebsabteilun-\nGrabenräumung, wie das Entwässern von Grund-                              gen des Landschaftsgartenbaus, in denen fortge-\nstücken und größeren urbar zu machenden Boden-                            setzt und ausschließlich folgende Arbeiten aus-\nflächen einschließlich der Faschinierungsarbeiten                         geführt werden:\nund des Verlegens von Drainagerohrleitungen,                              Herstellen der gesamten Außenanlagen im Woh-\nHerstellen von Vorflutanlagen, Schleusenanlagen;                          nungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben wie an\nMörtelmischarbeiten, auch Herstellen von Fertig-                          Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Flug-\nmörtel;                                                                   plätzen, Kasernen, Autobahn-, Straßen- und Bahn-\nMontagebauarbeiten;                                                       anlagen;\nErstellung von Park- und Grünanlagen, Sport-\nRammarbeiten;\nund Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen;\nRohrleitungstiefbau-Arbeiten;\nDeich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau\nSchacht- und Tunnelbauarbeiten;                                           einschließlich Faschinenbau;\nScho rns teinba uar bei ten;                                              Ingenieurbiologische Arbeiten aller Art, insbe-\nSpreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten,                             sondere Schutzpflanzungen;\nsoweit sie nicht ausschließlich der Gewinnung                             Drainierungsarbei ten;\nvon Rohmaterialien dienen;                                                Meliorationsarbeiten;\nStakerarbeiten;                                                           Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten;\nSteinmetzarbeiten auf dem Bau;                                        3. in Betrieben des Dachdeckerhandwerks.\"\nStraßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-,\nSchwarzstraßenbauarbeiten, Holzpflasterarbeiten,                                                    Artikel 2\nFahrbahnmarkierungsarbeiten, Herstellen und\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAufbereiten des Mischgutes);\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nStraßenwalzarbeiten;                                                  gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2\nStuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließ-                   A VA VG auch im Land Berlin.\nlich Verarbeitung von Gips-, Gipskarton-, Kunst-\nstoff- und sonstiger Platten und Anbringen von                                                      Artikel 3\nPutzträgern aller Art;                                                   Diese Verordnung tritt am 1. November 1U65 in\nTaucharbeiten;                                                        Kraft.\nBonn, den 18. Oktober 1965\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nDr. Claussen\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas BundescJesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbetlinqunq~,n für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je anqefonqene 24 Seiten DM 0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20"]}