{"id":"bgbl1-1965-60-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":60,"date":"1965-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)","law_date":"1965-09-01T00:00:00Z","page":1617,"pdf_page":1,"num_pages":34,"content":["1617\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                               Z 1997 A\n1965                 Ausgegeben            zu    Bonn am 21. Oktober 1965                                                 Nr. 60\nTag                                               Inhalt                                                                 Seite\n1. 9. 65  Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)                                 1617\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 2330-2; hat geändert Bundesgesetzbl. III 2330-8, 2330-8-2 und\n2331-8\n18. 10. 65 Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Achten Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1651\nAndert Bundesgesetzbl. lll 810-1-8\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)\nVom 1. September 1965\nAuf Grund des Artikels VI § 1 des Gesetzes               c) dem Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher\nzur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau                Vorschriften vom 10. Juni 1964 (Bundesgesetz-\nund zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozial-              blatt I S. 347),\nwohnungen (Wohnungsbauänderungsgesetz 1965)\nvom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945) wird        d) dem Zweiten Gesetz zur Änderung mietrecht-\nnachstehend die ab 1. September 1965 geltende                  licher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (Bundes-\nFassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes -                      gesetzbl. I S. 457),\nWohnungsbau- und Familienheimgesetz -                vom\n27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) bekannt-          e) dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über\ngemacht, wie sie sich aus                                      Wohnbeihilfen vom 23. März 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 140) und\na) der Bekanntmachung vom 1. August 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S.1121),                                 f) dem oben angeführten Wohnungsbauänderungs-\ngesetz 1965\nb) dem Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508),                       ergibt.\nBonn, den 1. September 1965\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke","1618                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweites Wohnungsbaugesetz\n(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) )                                                                                                      1\nII. WobauG\nin der Fassung vom 1. September 1965\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                               §§\nTeil I                                                                                          Teil III\nGrundsätze, Geltungsbereich                                                         Offentlich geförderter sozialer Wohnungsbau\nund Begriffsbestimmungen\nWohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe                                                                               Erster Abschnitt\nWohnungsbau ................................. .                                           2\nAllgemeine Förderungsvorschriften\nMaßnahmen zur Wohnungsbauförderung ........ .                                             3\nZeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbau-\nförderung nach diesem Gesetz ................ .                                       4\nErster Titel\nEinteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung .                                           5\nOffentliche Mittel .............................. .                                        6\nGrundsätze\nfür den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nFamilienheime ................................ .                                           7\nFamilie und Angehörige ....................... .                                           8     Begünstigter Personenkreis und Einkommensermitt-\nlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25\nEigenheime und Kaufeigenheime ............... .                                            9\nRangfolgen für die öffentliche Förderung . . . . . . . .                                 26\nKleinsiedlungen ........................ -....... .                                      10\nAufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       27\nEinliegerwohnungen ........................... .                                         11\nBerücksichtigung der Wohnbedürfnisse besonderer\nEigentumswohnungen und Kaufeigentums-\nPersonengruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              28\nwohnungen .................................. .                                       12\nGenossenschaftswohnungen                                                                 13\n\\t\\lolmungen für Alleinstehende ................. .                                      14                                        Zweiter Titel\nWohnheime ................................... .                                          15\nMaßnahmen zur Durchführung der Grundsätze\nWiederaufbau und Wiederherslellung .......... .                                          16         für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nAusbau und Erweiterung ........ .                                                        17\nWohnungsbauprogramme ...................... .                                            29\nTeil II                                                  Verteilung der öffentlichen Mittel durch die\nobersten Landesbehörden .................... .                                         30\nBundesmi Uel und Bundesbürgschaften\nUnterlagen für die Verteilung der öffentlichen\nBereitslcllung von Bundesmitteln . . . . . . . . . . . . . . . .                         18        Mittel durch die obersten Landesbehörden . . . . .                                     31\nVerteilung der Bundesmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      19      Berichterstattung an den Bundesminister für Woh-\nBereitstellung von Bundesmitteln vom Rechnungs-                                                    nungswesen, Städtebau und Raumordnung . . . . .                                        32\njahr 1965 an .. .. .. .. . . .. .. .. .. . .. .. .. .. . .. .. .                     19a\nRückflüsse an den Bund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 20\nDritter Titel\nVor- und Zwischenfinanzierung aus Bundesmitteln                                          21\nZuständigkeit für die Bewirtschaftung von Bundes-                                                                                     Bauherren\nmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nVoraussetzung für die Berücksichtigung der Bau-\nSondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds                                        23         herren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  33\nUbernahme von Bundesbürgschaften . . . . . . . . . . . . .                               24      Eigenleistung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      34\nEigenleistung für den Bau von Familienheimen . . .                                       35\nt)   ~;;g:r 2~~3tt~,1~~;1~~t/~I 2330-2;          hul w,ämlert Bundesgesetzbl.               III Eigenleistung durch Selbsthilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      36","Nr. 60 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                                                                     1619\n§§                                                                                         §§\nVierter Titel                                                                             Vierter Titel\nBetreuung der Bauherren                                                             Förderung der Eigentumsbildung\nBetreuung der Bauherren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  37                  beim Bau von Mietwohnungen\nBetreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren                                              Bauliche Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            63\nvon Familienheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 38  Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zweifamilien-\nhäusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  64\nFünfter Titel                                             Aufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       65\nFönlerungsfähige Bauvorhaben                                               Anwendungsbereich der Vorschriften für Mietwoh-\nnun gen ..................................... •                                      66\nWohnungsgrößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               39\nMindestausstattung der Wohnungen . . . . . . . . . . . . .                               40                         Dritter Abschnitt\nStädtebauliche VoTdussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . .                           41\nSonstige Förderungsmaßnahmen\nFörderung von Wohnungen für die Landwirtschaft                                         67\nSechster Titel\nFörderung von Wohnheimen ................... .                                         68\nBewilligung der öffentlichen Mittel\ndurch die Bewilligungsstelle                                                                    Vierter Ab.schnitt\nEinsatz der öffentlichen Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      42\nVorzeitige Rückzahlung\nFörderungssätze ................................                                         43                  der öffentlichen Mittel\nEinsatz des nachstelligen Baudarlehens . . . . . . . . . .                               44\nAblösung des öffentlichen Baudarlehens ........ .                                      69\nFamilienzusatzdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 45\nTragung des Ausfalls ........................... .                                     70\nWohngeld zur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher                                            Aufgehoben .................................. .                                        71\nMittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46\nMehrtilgungen und Mehraufwendungen . . . . . . . . . .                                   47                         Fünfter Abschnitt\nAnträge für Eigentumsmaßnahmen ............. .                                           48\nMieten und Belastungen\nErfassung der Bauherren und Interessenten für                                                     für öffentlich geförderte Wohnungen\nKaufeigenheime und Kaufeigentumswohnungen                                              48a\nZulässige Miete und Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . 72\nVereinfachtes Bewilligungsverfahren                                                      49\nAufgehoben .................................. 73, 74\nSiebenter Titel\nSechster Abschnitt\nBedingungen und Auflagen\nWohnraum b ewirts eh aftung\nbei der Bewilligung öffentlicher Mittel\nfür öffentlich geförderte Wohnungen\nFinanzierungsbeiträge                                                                    50\nAnwendung           des          Wohnraumbewirtschaftungs-\nBaukosten ................................... .                                          51    gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   75\nEigentumsbindungen ........................... .                                         52  Zuteilung der Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    76\nBetriebs- und WE!rkwohnungen ................. .                                         53  Zuteilung von Betriebs- und Werkwohnungen . .                                          77\nRechtsansprüche auf Zuteilung von Wohnungen in\nFamilienheimen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           78\nZweiter Abschnitt\nRechtsansprüche auf Zuteilung von Eigentumswoh-\nSondervorschriften zur Förderung                                                        nungen und Kaufeigentumswohnungen . . . . . . . .                                    79\nder Bildung von Einzeleigentum\nRechtsansprüche auf Zuteilung von anderen Woh-\nnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   80\nErster Titel                                              Rechtsanspruch auf Zuteilung von zusätzlichem\nOffentlich geförderte Kaufeigenheime                                                Wohnraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         81\nVerkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen ..... .                                        54  Geltungsdauer der Vorschriften über die Wohn-\nraumbewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                811.\nBemessung des Kaufpreises .................... .                                         54a\nBewerber für Kaufeigenheime .................. .                                         55\nVertragsabschluß über das Kaufeigenheim                                                  56                                       Teil IV\nSteuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau\nZweiter Titel\nOffentlich geförderte Kleinsiedlungen                                                                     Erster Abschnitt\nFörderung der Kleinsiedlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      57         Steuerbegünstigter Wohnungsbau\nTrägerkleinsiedlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                58  Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen .                                          82\nEigensiedlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          59  Anerkennungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  83\nBewirtschaftung der Kleinsiedlung . . . . . . . . . . . . . . .                          60  Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung . . . .                                      84\nMiete für steuerbegünstigte Wohnungen . . . . . . . . . .                              85\nDritter Titel\nOffentlich geförderte Eigentumswohnungen                                                                    Zweiter Abschnitt\nFörderung von Kaufeigentumswohnungen . . . . . . . .                                     61           Frei finanzierter Wohnungsbau\nDingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens                                            Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung . . . .                                      86\nbei Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       62  Miete für frei finanzierte Wohnungen . . . . . . . . . . .                             87","1620                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§§                                                                                           §§\nTeil V                                                Dingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen bei\nFörderung des Wohnungsbaues                                                    Eigentumswohnungen ......................... 103\ndurch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen\nZweiter Abschnitt\nErster Abschnitt\nDur c hf ührun g s vors eh riften\nFörderung der Eigentumsbildung\nim Rahmen                                                    Vorschriften über den Einsatz von Kapitalmarkt-\ndes steuerbegünstigten Wohnungsbaues                                                       mitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  104\nGewährung von Annuitätszuschüssen . . . . . . . . . . . .                              88   Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von\nDurchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    105\nZweiter Abschnitt                                                     Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlaß\nvon Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . .                          106\nBau 1 an d b er e i t,s t e 11 u n g\nZustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnun-\nBeschaffung von Bauland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    89     gen ..........................................                                       107\nBaulanderschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            90\nDritter Abschnitt\nDritter Abschnitt\nübe rl ei t ung s vors eh ri ft en\nFörderung bauwirtschaftlicher\nMaßnahmen                                                     Allgemeine Uberleitungsvorschrift . . . . . . . . . . . . .                            108\nMaßnahmen zur Baukostensenkung . . . . . . . . . . . . . .                             91   überleitungsvorschriften für öffentlich geförderte\nEigenheime, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime\nVierter Abschnitt                                                       und Eigentumswohnungen ....................                                          109\nüberleitungsvorschriften für die Grundsteuerver-\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen\ngünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     110\nGrundsteuervergünstigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   92   überholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111\nUnterlagen für die Grundsteuervergünstigung . . . .                                    93   Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       112\nBeginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung                                       94   überleitungsvorschriften für Wohnungen zugunsten\nAuskunft über die Grundsteuervergünstigung . . . .                                     94 a   von Wohnungsuchenden mit geringem Einkom-\nBescheinigung für die Einkommensteuervergünsti-                                               men .........................................                                        113\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95   überlei tungsvorschriften für Wohnflächengrenzen                                        114\nSteuer- und Gebührenvergünstigungen . . . . . . . . . .                                96   überleitungsvorschriften für Familienzusatzdar-\nlehen                  ... ..... ... ... . .. ... .. ..... ... .                      115\nSondervorschriften für Berlin ...................                                       116\nFünfter Abschnitt\nVergünstigungen\nin der Wohnraumbewirtschaftung\nbei vorhandenem Wohnraum                                                                                              Teil VII\nFreibauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  97                       Änderung anderer Gesetze\nFreikauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98   Änderung des Gesetzes und der Durchführungsver-\nordnung über die Gemeinnützigkeit im Woh-\nnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117\nTeil VI                                               Uberholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 bis 122\nErgänzungs-, Durchführungs-                                               Änderung des Kleinsiedlungsrechts .............. 123\nund Uberleitungsvorschriften                                               überholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124\nErster Abschnitt\nErgänzungs vors c h r i f t e n\nTeil VIII\nGleichstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99\nSchlußvorschriiten\nAnwendung von Begriffsbestimmungen dieses Ge-\nsetzes ........................................ 100                                       Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125\nSondervorschriften für die- Stadtstaaten .......... 101                                     Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 a\nRechtsweg ..................................... 102                                         Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                           1621\nTeil I                        g) Wohnheime;\nb) einzelne Wohnräume.\nGrundsätze, Geltungsbereich\nund Begriffsbestimmungen                                                  § 3\nMaßnahmen zur Wohnungsbauförderung\n§ 1\n(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt\nWohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe     insbesondere durch\n(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-       a)    Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68),\nbände haben den Wohnungsbau unter besonderer\nb)     Ubernahme von Bürgschaften (§ 24),\nBevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach\nGröße, Ausstattung und Miete oder Belastung für        c)     Gewährung von Wohngeld (§ 46),\ndie breiten Schichten des Volkes bestimmt und ge-      d)    Gewährung von Prämien für Wohnbausparer,\neignet sind (sozialer Wohnungsbau), als vordring-      e)     Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90),\nliche Aufgabe zu fördern.                               f)   Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91),\n(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das        g)    Beitragsvergünstigung in der Unfallversiche•\nZiel, die Wohnungsnot, nrrmentlich auch der Woh-              rung,\nnungsuchenden mit geringem Einkommen, zu be-           h)    Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§§ 92\nseitigen und zugleich weite Kreise des Volkes                bis 96),\ndurch Bildung von Einzeleigentum, besonders in          i)   Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung\nder Form von Familienheimen, mit dem Grund und\nöffentlicher Mittel (§§ 69 und 70),\nBoden zu verbinden. Sparwille und Tatkraft aller\nSchichten des Volkes sollen hierzu angeregt wer-      k)     Auflockerung der Wohnraumbewirtschaftung\nden. In ausreichendem Maße sind solche Woh-                   (§§ 75 bis 81 a, 84, 86, 97 und 98),\nnungen zu fördern, die die Entfaltung eines gesun-     1)    Auflockerung der Mietpreisbindung (§§ 72, 85\nden Familienlebens, namentlich für kinderreiche              und 87),\nFamilien, gewährleisten.                             m)      Gewährung von Annuitätszuschüssen (§ 88).\n(3) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen soll der       (2) Je nach der Art der Förderung ist der Woh-\nBau von Wohnunc~n durch Wiederaufbau zer-             nungsbau\nstörter oder Wiecterherstellung beschädigter Ge-     a) öffentlich geförderter            sozialer Wohnungsbau\nbäude unter Beachtung einer gesunden städtebau-               (§§ 25 bis 81 a),\nlichen Gestaltung und Auflockerung bevorzugt ge-\nb) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 bis 85)\nfördert werden.\noder\n(4) Der Wohnungsbau soll unter Berücksichtigung   c) frei finanzierter Wohnungsbau (§§ 86 und 87).\nder Arbeitsmöglichkeiten namentlich der Wohn-\nraumbeschaffung für die Vertriebenen, Kriegssach-                                     § 4\ngeschädigten und die übrigen Bevölkerungsgruppen\nZeitlicher Geltungsbereich\ndienen, die ihre Wohnungen unverschuldet verloren\nfür die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz\nhaben.\n(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt\n(5) Mit diesen Zielen sind in den Jahren 1957\nsich im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich\nbis 1962 möglichst 1,8 Millionen Wohnungen des\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes nach den Vor-\nsozialen Wohnungsbaues zu schaffen.\nschriften des vorliegenden Gesetzes. Die Vorschrif-\nten des vorliegenden Gesetzes finde.n, soweit in\n§ 2                         dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sonach\nAnwendung\nWohnungsbau\na) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\n(1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohn-               auf neugeschaffenen Wohnraum, für den die\nraum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter            öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-\noder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder            zember 1956 bewilligt worden sind oder bewilligt\ndurch Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge-               werden,\nbäude. Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum\nist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes.          b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Woh-\nnungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum, der\n(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohn-            nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist\nraum der folgenden Arten:                                   oder bezugsfertig wird.\na) Familienheime in der Form von Eigenheimen,              (2) Ist über einen Antrag auf Bewilligung öffent-\nKaufeigenheimen und Kleinsiedlungen;            licher Mittel bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nb) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswoh-          noch nicht entschieden, so kann der Antragsteller\nnungen;                                         verlangen, daß über seinen Antrag erst nach dem\nc) Genossenschaftswohnungen;                         31. Dezember 1956 entsprechend den Vorschriften\ndieses Gesetzes entschieden wird; das gleiche gilt\nd) Mietwohnungen;\nfür Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieses\ne) Wohnteile ländlicher Siedlungen;                  Gesetzes bis zum 31. Dezember 1956 eingereicht\nf) sonstige ·wohnungen;                             werden.","1622                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 5                           für die Förderung des Wohnungsbaues zur Ver-\nEinteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung           fügung gestellt werden, dürfen sie in der Regel nur\nfür den Bau von Wohnungen verwendet werden,\n(1) Offentlich geförderte Wohnungen im Sinne          die für den nach § 25 begünstigten Personenkreis\ndieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen,            bestimmt sind und die Mindestausstattung nach\nbei denen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1      § 40 aufweisen.\nzur Deckung der für den Bau dieser Wohnungen\nentstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der                                       § 7\nlaufenden Aufwendungen oder zur Deckung der für\nFinanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder                               Familienheime\nTilgungen eingesetzt sind.                                   (1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigen-\n(2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses        heime und Kleinsiedlungen, die nach Größe und\nGesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht        Grundriß ganz oder teilweise dazu bestimmt sind,\nöffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften      dem Eigentümer und seiner Familie oder einem An-\nder §§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt          gehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen.\nsind.                                                    Zu einem Familienheim in der Form des Eigenheims\noder des Kaufeigenheims soll nach Möglichkeit ein\n(3) Frei finanzierte vVohnungen im Sinne dieses       Garten oder sonstiges nutzbares Land gehören.\nGesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die\nweder öffentlich gefördert noch als steuerbegünstigt          (2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft,\nanerkannt sind.                                           wenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung ent-\nsprechend genutzt wird. Das Familienheim verliert\n§ 6                          seine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die Hälfte\nder Wohn~ und Nutzfläche des Gebäudes anderen\nOifentliche Mittel                   als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder\n(1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden          beruflichen Zwecken, dient.\nund Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förde-\nrung des Baues von Wohnungen für die breiten                                          § 8\nSchichten des Volkes bestimmt sind, sowie die nach\ndem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe                            Familie und Angehörige\nbestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind öffent-            (1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum\nliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die öffent-        Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertig-\nlichen Mittel sind nur zur Förderung des sozialen         stellung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zu-\n\\,Vohnungsbaues nach den Vorschriften der §§ 25           sammenführung der Familie, in den Familienhaus-\nbis 68 zu verwenden.                                      halt aufgenommen werden sollen.\n(2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses           (2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gel-\nGesetzes gelten insbesondere                              ten folgende Personen:\na) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Einglie-       a) der Ehegatte,\nderungsdarlehen bestimmten Mittel des Aus-          b) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte\ngleichsfonds oder die mit einer ähnlichen                zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,\nZweckbestimmung in öffentlichen Haushalten          c) Verschwägerte in gerader Linie sowie Ver-\nausgewiesenen Mittel,\nschwägerte zweiten und dritten Grades in der\nb) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten                  Seitenlinie,\nMittel,\ndj durch Annahme an Kindes Statt verbundene\nc) die in öffentlichen Haushalten gesondert aus-               Personen,\ngewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für Ange-         e) durch Ehelichkeitserklärung verbundene Perso-\nhörige des öffentlichen Dienstes,                         nen,\nd) die in Haushalten der Gemeinden und Gemeinde-\nf) uneheliche Kinder,\nverbände ausgewiesenen Mittel zur Unter-\nbringung von solchen Obdachlosen, die aus            g) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und\nGründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung          Pflegeeltern.\nvon den Gemeinden und Gemeindeverbänden                 (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder\nunterzubringen sind,                                 mehr Kindern, für die Kinderfreibeträge nach § 32\ne) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffent-        Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes zu-\nlichen Haushalt für Zwecke der Vor- und              stehen oder gewährt werden.\nZwischenfinanzierung des Wohnungsbaues zur\nVerfügung gestellten Mittel,                                                     § 9\nf) die von Steuerpflichtigen gegebenen unverzins-                    Eigenheime und Kaufeigenheime\nlichen Darlehen, für die Steuervergünstigungen\nnach § 7 c des Einkommensteuergesetzes gewährt         (1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer\nwerden,                                              natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem\ng) die Grundsteuervergünstigungen.                        Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen\nenthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen\n(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere       durch den Eigentümer oder seine Angehörigen be-\nals die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Mittel       stimmt ist.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                      1623\n(2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit       form der Genossenschaft geschaffen worden und\neinem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Woh-       dazu bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsver-\nnungen enthält und von einem Bauherrn mit der         trages einem Mitglied zum Bewohnen überlassen\nBestimmung geschaffen worden ist, es einem Bewer-     zu werden.\nber als Eigenheim zu übertragen.                                              § 14\n(3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite                   Wohnungen für Alleinstehende\nWohnung kann eine gleichwertige Wohnung oder\neine Einliegerwohnung sein.                              Eine Wohnung für Alleinstehende ist eine Woh-\nnung, die nach ihrer Größe, baulichen Anlage und\n§ 10                         Ausstattung zum Bewohnen durch eine allein\nlebende Person bestimmt ist.\nKleinsiedlungen\n(1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die                         § 15\naus einem Wohngebäude mit angemessener Land-                               Wohnheime\nzulage besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffen-\nheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet          Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten\nist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus      Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Aus-\nvorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes        stattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet\neine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkom-      sind, Wohnbedürfnisse zu befriedigen.\nmens zu bieten. Die Kleinsiedlung soll einen Wirt-\nschaftsteil enthalten, der die Haltung von Klein-                             § 16\ntieren ermöglicht. Das Wohngebäude kann neben                 Wiederaufbau und Wiederherstellung\nder für den Kleinsiedl6!r bestimmten Wohnung eine\nEinliegerwohnung enthalten.                              (1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist\ndas Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf\n(2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die die Dauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses\nvon dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum     Gebäudes oder durch Bebauung von Trümmer-\nstehenden Grundstück geschaffen worden ist.           flächen. Ein Gebäude gilt als zerstört, wenn ein\n(3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsied-   außergewöhnliches Ereignis bewirkt hat, daß ober-\nlung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung       halb des Kellergeschosses auf die Dauer benutz-\ngeschaffen worden ist, sie einem Bewerber zu Eigen-   barer Raum nicht mehr vorhanden ist.\ntum zu übertragen. Nach der Ubertragung des              (2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäu-\nEigentums steht die Kleinsiedlung einer Eigensied-    des ist das Schaffen von Wohnraum oder von ande-\nlung gleich.                                          rem auf die Dauer benutzbarem Raum durch Bau-\n§ 11                         maßnahmen, durch die die Schäden ganz oder\nteilweise beseitigt werden; hierzu gehören auch\nEinliegerwohnungen\nBaumaßnahmen, durch die auf die Dauer zu Wohn-\nEine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigen-     zwecken nicht mehr benutzbarer Wohnraum wieder\nheim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsied-       auf die Dauer benutzbar gemacht wird. Ein Ge-\nlung enthaltene abgeschlossene oder nicht abge-       bäude gilt als beschädigt, wenn ein außergewöhn-\nschlossene zweite Wohnung, die gegenüber der          liches Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des\nHauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.       Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum\nnur noch teilweise vorhanden ist.\n§ 12\n(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn\nEigentumswohnungen                    ein zu seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil\nund Kaufeigentumswohnungen                zerstört ist oder wenn der Raum oder der Gebäude-\n(1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung,       teil sich in einem Zustand befindet, der aus\nan der Wohnungseigentum nach den Vorschriften         Gründen der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine\ndes Ersten Teiles des Wohnungseigentumsgesetzes       dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Be-\nvom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) be-      nutzung des Raumes nicht gestattet; dabei ist es\ngründet ist. Eine Eigentumswohnung, die zum Be-       unerheblich, ob der Raum tatsächlich benutzt wird.\nwohnen durch den Wohnungseigentümer oder                 (4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder be-\nseine Angehörigen bestimmt ist, ist eine eigen-       schädigt, wenn die Schäden durch Mängel der Bau-\ngenutzte Eigentumswohnung im Sinne des vorlie-        teile oder infolge Abnutzung, Alterung oder Witte-\ngenden Gesetzes.                                      rungseinwirkung entstanden sind.\n(2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Woh-\nnung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung                                § 17\ngeschaffen worden ist, sie einem Bewerber als                       Ausbau und Erweiterung\neigengenutzte Eigentumswohnung zu übertragen.\n(1) Wohnungsbau durch Ausbau eine~ bestehen-\n§ 13                         den Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch\nAusbau des Dachges~hosses oder durch eine unter\nGenossenschaftswohnungen\nwesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwand-\nEine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung,      lung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage\ndie von einem Wohnungsunternehmen in der Rechts-      und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken","1624                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndienten. Als Wohnungsbau durch Ausbau eines              c) der Personen, die aus Anlaß der Freimachung\nbestehenden Gebäudes gilt auch der unter wesent-              von Liegenschaften für Verteidigungszwecke in\nlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von                     Ersatzwohnraum unterzubringen sind,\nWohnräumen, die infolge Änderung der Wohn-\nd) der Angehörigen des öffentlichen Dienstes,\ngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet\nsind, zur Anpassung an die veränderten Wohn-                  deren Wohnung·sfürsorge dem Bund obliegt,\ngewöhnhei ten.                                           ergeben sich aus dem Jahreshaushaltsplan des\nBundes.\n(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines be-\n§ 19\nstehenden Gebäudes ist das Schaffen von Wohn-\nraum durch Aufstockung des Gebäudes oder durch                        Verteilung der Bundesmittel\nAnbau an das Gebäude.                                       (1) Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung verteilt die in § 18\nAbs. 1 bezeichneten Bundesmittel auf die Länder.\nDie Verteilung erfolgt im Einvernehmen mit den\nTeil II                         für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-\ndigen obersten Landesbehörden. Das Einvernehmen\nBundesmittel und Bundesbürgschaften\nist gegeben, wenn sämtliche obersten Landesbe-\nhörden sich mit dem Verteilungsvorschlag des Bun-\ndesministers für Wohnungswesen, Städtebau und\n§ 18\nRaumordnung einverstanden erklärt haben. Wird\nBereitstellung von Bundesmitteln            ein Einvernehmen nicht erzielt, so macht der Bun-\n(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung      desminister für Wohnungswesen, Städtebau und\ndes von den Ländern mit öffentlichen Mitteln ge-         Raumordnung unverzüglich einen Vermittlungsvor-\nförderten sozialen Wohnungsbaues. Im Rechnungs-          schlag. Stimmen nicht sämtliche obersten Landesbe-\njahr 1957 stellt der Bund hierfür einen Betrag von       hörden diesem Vermittlungsvorschlag innerhalb\nmindestens 700 Millionen Deutsche Mark im Bun-           einer vom Bundesminister für Wohnungswesen,\ndeshaushalt zur Verfügung; vom Rechnungsjahr             Städtebau und Raumordnung gesetzten angemes-\n1958 ab stellt der Bund jährlich einen Betrag im         senen Frist zu, so entscheidet dieser unter Berück-\nBundeshaushalt zur Verfügung, der sich gegenüber         sichtigung des Wohnungsbedarfs in den Ländern\ndem vorbezeichneten Betrage je Rechnungsjahr um          nach pflichtmäßigem Ermessen über die Verteilung\n70 Millionen Deutsche Mark verringert.                   der Mittel. Die Vorschriften des § 23 dieses Ge-\nsetzes und des § 11 des Gesetzes zur Förderung\n(2) Mittel, die der Bund nach § 20 oder auf Grund     des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\neines anderen Gesetzes für den Wohnungsbau zur           in der Fassung vom 4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I\nVerfügung zu stellen hat, sind auf den in Absatz 1       S. 418) bleiben unberührt.\nSatz 2 bezeichneten Betrag nicht anzurechnen, auch\nwenn der Bund sich mit diesen Mitteln an der                (2) Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nFinanzierung des von den Ländern geförderten             Städtebau· und Raumordnung ist ermächtigt, zum\nsozialen Wohnungsbaues beteiligt; das gleiche gilt       Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des\nfür Mittel, die der Bund in besonderen Ausgabe-          öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues die\ntiteln des Bundeshaushalts für die Erfüllung eigener     Verteilung des in § 18 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten\nAufgaben oder zur Durchführung von Sonderwoh-            Betrages bereits vor Beginn des Rechnungsjahres,\nnungsbauprogrammen zur Verfügung stellt.                 für das der Betrag im Haushaltsplan zur Verfügung\nzu stellen ist, vorzunehmen und die Auszahlung\n(3) Leistungen des Bundes für die Wohnraum-           für das Rechnungsjahr verbindlich zuzusagen. Der\nversorgung\nBundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und\na) der Flüchtlinge aus der sowjetischen Besatzungs-      Raumordnung soll die Verteilung bis zum 1. De-\nzone und dem sowjetisch besetzten Sektor von       zember des dem Rechnungsjahr vorangehenden\nBerlin, die im Notaufnahmeverfahren aus Rechts-    Jahres vornehmen.\noder Ermessensgründen aufgenommen und zu-             (3) Der Bundesminister für Wohnungswesen,\ngewiesen werden, mit Ausnahme der Flüchtlinge,     Städtebau und Raumordnung kann die Verteilung\ndie auf Grund des Artikels 11 Abs. 2 des Grund-    der Bundesmittel mit Auflagen, insbesondere hin-\ngesetzes wegen des Vorhandenseins einer aus-       sichtlich des Verwendungszweckes, der Sicherung\nreichenden Lebensgrundlage aufgenommen wer-         und der Zins- und Tilgungsbedingungen für diese\nden, und mit Ausnahme der alleinstehenden          Mittel, verbinden. Die ausgeliehenen Bundesmittel\nPersonen bis zum vollendeten vierundzwanzig-        sind vom Rechnungsjahr 1965 an mindestens so zu\nsten Lebensjahr sowie nach Abzug der wieder         verzinsen und zu tilgen, daß die Zins- und Tilgungs··\nzurückgewanderten Flüchtlinge,                      beträge demjenigen Anteil der im Land aufgekom-\nb) der Vertri~~benen, die nach § 31 des Bundesver-       menen Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich\ntriebenengesetzes umzusiedeln sind, der Per-        außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen, der sich\nsonen, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-       jeweils hach dem Verhältnis der am Ende des\nvertriebenengcsetzes als Vertriebene gelten,        Kalenderjahres insgesamt ausgeliehenen Bundes-\nsowie der c1us dem Ausland zurückgeführten          mittel zu den übrigen öffentlichen Mitteln des Lan-\nVertriebenen, jeweils mit Ausnahme der allein-      des errechnet; die Tilgung der Bundesmittel muß\nstehenden Personen,                                 mindestens 1 vom Hundert betragen. Die Verpflich-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                      1625\ntung des Landes zur vollständigen Tilgung der aus-     und des ehemaligen Landes Preußen einschließlich\ngeliehenen Bundesmittel bleibt im übrigen unbe-        des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt\nrührt. Von Satz 2 abweichende Verwaltungsver-          worden sind, sowie für die Rückflüsse aus den durch\neinbarungen zwischen Bund und Land sind zulässig.      die Vergebung dieser Mittel begründeten Ver-\nmögenswerten.\n§ 19 a                           (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-\nsprechend für die dem Bund zufließenden Erträge,\nBereitstellung von Bundesmitteln vom\nRückzahlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen\nRechnungsjahr 1965 an\ndes Bundes, des Reiches oder des ehemaligen Lan-\n(1) Vom Rechnungsjahr 1965 an stellt der Bund      des Preußen an Organen der staatlichen Wohnungs-\nfür die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke jährlich      politik, Wohnungsunternehmen und anderen Unter-\neinen Betrag von 210 Millionen Deutsche Mark im        nehmen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben,\nBundeshaushalt aus allgemeinen Deckungsmitteln         den Wohnungsbau zu fördern.\nzur Verfügung; dieser Betrag verringert sich in den\n(4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des\nRechnungsjahren 1965 und 1966 jeweils um den\nGesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei\nBetrag, den der Bund nach § 18 Abs. 1 zur Beteili-\nbebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926 (Reichs-\ngung an der Finanzierung des von den Ländern\ngesetzbl. I S. 251) in der Fassung des Anderungs-\nmit öffentlichen Mitteln geförderten sozialen Woh-\ngesetzes vom 22. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91)\nnungsbaues zur Verfügung stellt. Für das Rech-         b] eiben unberührt.\nnungsjahr 1965 kann der sich nach Satz 1 ergebende\nBetrag durch Bindungsermächtigung zur Verfügung           (5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\ngestellt werden.                                       für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem\nAusgleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5\n(2) Der Bundesminister für Wohnungswesen,          und 354 des Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den\nStädtebau und Raumordnung teilt die in Absatz 1        Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungs-\nbezeichneten Bundesmittel den Ländern im Beneh-        grundschulden für den Wohnungsbau gewährt wor-\nmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungs-           den sind oder gewährt werden. Die Vorschriften des\nwesen zuständigen obersten Landesbehörden für          Absatzes 3 gelten nicht für Kapitalbeteiligungen des\ndie folgenden Verwendungszwecke zu:                    Ausgleichsfonds.\na) für die Förderung des Wohnungsbaues zu-\ngunsten von kinderreichen Familien, jungen                                  § 21\nEhepaaren und älteren Personen,                                Vor- und Zwischenfinanzierung\nb) für die Förderung des Wohnungsbaues in Ge-                              aus Bundesmitteln\nbieten, die nach den Grundsätzen der Raumord-         (1) Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nnung entwickelt werden sollen,                    Städtebau und Raumordnung ist ermächtigt, von den\nc) für die Förderung des Wohnungsbaues in den          in § 18 Abs. 1 und § 19 a Abs. 1 bezeichneten Mitteln\nZonenrandgebieten,                                bis zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und\nd) für die Aufstockung der Mittel, die von den         von den in § 20 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Mitteln\nLändern für die Gewährung von Familienzusatz-     einen Betrag bis zu 80 Millionen Deutsche Mark der\ndarlehen benötigt werden, und                     Deutschen Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft\ndarlehnsweise für Zwecke der Vor- und Zwischen-\ne) für die Gewährung von Annuitätszuschüssen\nfinanzierung des Baues von Familienheimen in\nnach § 88.\nder Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und\nDie nach Buchstabe e zu verwendenden Mittel            Kleinsiedlungen, eigengenutzten Eigentumswohnun-\ngelten nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses    gen und Kaufeigentumswohnungen im sozialen\nGesetzes.                                              Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen.\n(3) Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 3 sind.       (2) Der nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Be-\nentsprechend anzuwenden.                               trag kann durch Aufnahme von Mitteln des Geld-\nund Kapitalmarktes aufgestockt werden. Die Be-\nschaffung geeigneter Geld- und Kapitalmarktmittel\n§  20\nsoll durch Gewährung von Zinszuschüssen aus Haus-\nRückflüsse an den Bund                haltsmitteln des Bundes sowie durch Ubernahme\n(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehns-       von Bürgschaften und Gewährleistungen nach den\nsumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-        Vorschriften des § 24 gefördert werden.\ngungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund zur          (3) Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nFörderung des Wohnungsbaues den Ländern oder           Städtebau und Raumordnung ist ermächtigt, der\nsonstigen Darlehnsnehmern gewährt hat und künf-        Deutschen Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft\ntig gewährt, sind laufend zur Förderung von Maß-       zur Vorfinanzierung der Beschaffung und Erschlie-\nnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues,           ßung von Bauland Darlehen aus den in § 20 Abs. 1\njedoch nicht für die Gewährung von Wohngeld zu         bis 3 bezeichneten Mitteln zu gewähren. Absatz 2\nverwenden.                                             gilt entsprechend.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent:-       (4) Die Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen\nsprechend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die     sind zu einem niedrigen und gleichbleibenden Zins-\naus Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches           satz oder zinslos zu gewähren. Die Darlehen sollen","1626                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nin einem angemessenen Zeitraum unter Berücksich-           (2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung\ntigung der Leistungsfähigkeit des Darlehnsnehmers       des Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundes-\nzurückgezahlt werden.                                   ausgleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezem-\nber eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungs-\n(5) Bei  der Deutschen Bau- und Bodenbank            jahr aufkommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die\nAktiengesellschaft wird für die Auswahl der An-         als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau\nträge auf Bewilligung der Vor- und Zwischenfinan-       oder für die Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt\nzierungsdarlehen ein Ausschuß gebildet.                 werden sollen, verteilen und die Auszahlung für\n(6) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für       das Rechnungsjahr verbindlich zusagen.\nWohnungswesen, Städtebau und Raumordnung im                (3) Verfügungen über die Verwendung von Mit-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-          teln, allgemeine Verwaltungsvorschriften und all-\nzen.\ngemeine Anordnungen des Präsidenten des Bundes-\n§ 22                          ausgleichsamtes nach § 319 Abs. 1 und 2, § 320\nAbs. 2, §§ 346 und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichs-\nZuständigkeit für die Bewirtschaftung          gesetzes, die sich auf die Förderung des Wohnungs-\nvon Bundesmitteln                     baues beziehen, insbesondere auch auf das Verfah-\n(1) Die  nach ihrer Zweckbestimmung für den          ren und auf die Verteilung der Wohnungen,\nWohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im           bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für\nBundeshaushalt in den Einzelplan des Bundesmini-        Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung; das\nsters für Wohnungswesen, Städtebau und Raum-            gleiche gilt für die Darlehnsbedingungen und Auf-\nordnung einzustellen. Sollen Mittel, die in anderen     lagen, unter denen die Mittel den Ländern gewährt\nEinzelplänen des Bundeshaushalts eingestellt sind,      werden.\nfür den Wohnungsbau verwendet werden, so sind              (4) Die   Zustimmung des Bundesministers für\nsie dem Bundesminister für Wohnungswesen, Städte-       Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung ist\nbau und Raumordnung zur Bewirtschaftung zuzu-           vor einer Zustimmung des Kontrollausschusses\nweisen.                                                 (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\nLastenausgleichsgesetzes) einzuholen. Die Befug-\nfür die Mittel, die von der Bundesbahn und der          nisse des Kontrollausschusses werden durch die\nBundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber         Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.\nzum Bau von Wohnungen für ihre Bediensteten zur            (5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des\nVerfügung gestellt werden, sowie für Mittel, die für    Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der\nden Bau von Wohnungen in Dienstgebäuden oder            sonstigen Förderungsmaßnahmen (§ 302 des Lasten-\ninnerhalb geschlossener Anlagen bestimmt sind,          ausgleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des\ndie überwiegend anderen als Wohnzwecken dienen          Wohnungsbaues bereitgestellt werden, sind die\nsollen. ·                                               Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzu-\nwenden.\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\nfür die in § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichs-                              § 24\nfonds.\nUbernahme von Bundesbürgschaften\n§ 23\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nSondervorschriften für Mittel              Förderung des Wohnungsbaues und der damit ver-\ndes Ausgleichsfonds                    bundenen städtebaulichen Maßnahmen, namentlich\nauch im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-      bau, Bürgschaften und Gewährleistungen bis zu\ndarf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichs-         einer Höhe von 500 Millionen Deutsche Mark zu\nfonds, die als Eingliederungsdarlehen für den Woh-      übernehmen. Bürgschaften und Gewährleistungen\nnungsbau (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3    können zur Förderung des Baues gewerblicher\ndes Lastenausgleichsgesetzes) oder für die Wohn-        Räume übernommen werden, wenn der Bau der ge-\nraumhilfe (§§ 298 bis 300 des Lastenausgleichs-         werblichen Räume im: Zusammenhang mit dem Bau\ngesetzes) bestimmt sind, der Zustimmung des             von Wohnungen geboten erscheint.\nBundesministers für Wohnungswesen, Städtebau\nund ·Raumordnung. Die für die Wohnraumhilfe be-            (2) Ube:r Anträge auf Ubernahme von Bürgschaf-\nstimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind von den        ten oder Gewährleistungen nach den Vorschriften\nLändern zusammen mit den sonstigen von ihnen            des Absatzes 1 entscheidet der Bundesminister für\nfür die Förder„ung des sozialen Wohnungsbaues zu        Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung im\nverwendenden öffentlichen Mitteln nach einheit-         Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nlichen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke des       zen. Urkunden über Bürgschaften oder Gewähr-\nLastenausgleichsgesetzes einzusetzen. Die Ansprüche    leistungen werden von der Bundesschuldenverwal-\ndes Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der den Län-       tung nach den Vorschriften des Gesetzes über die\ndern gewährten Darlehen nach § 348 Abs. 2 des          Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinig-\nLastenausgleichsgesetzes werden durch den Einsatz      ten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBL\nder Mittel nach den Vorschriften des vorliegenden      S. 73) in Verbindung mit der Verordnung über die\nGesetzes, vorbehaltlich der Vorschriften des § 70,     Bundesschuldenverwaltung vom 13. Dezember 1949\nnicht berührt.                                          (Bundesgesetzbl. 1950 S. 1) ausgestellt.","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                          1627\nTeil III                           (3) Bei der Feststellung des Jahreseinkommens\nsind Abzüge vom Einkommen, die wegen außer-\nöffentlich geförderter                   gewöhnlicher Belastung gemäß den §§ 33 und 33 a.\nsozialer Wohnungsbau                      des Einkommensteuergesetzes zugelassen worden\nsind, zu berücksichtigen.\nErster Abschnitt                       (4) Deckt der Wohnungsuchende die Unterhalts-\nkosten für sich und die zur Familie rechnenden An-\nAllgemeine Förderungsvorschriften              gehörigen nur aus Renten, so kann die sich aus Ab-\nsatz 1 ergebende Einkommensgrenze in der Regel\nErster Titel                      ohne besonderen Nachweis der Einkommenshöhe\nGrundsätze für den                    als eingehalten angesehen werden.\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\n§ 25                                                     § 26\nBegünstiger Personenkreis                        Rangfolgen für die öffentliche Förderung\nund Einkommensermittlung                    (1) Zur Verwirklichung der in § 1 bestimmten\n(1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der Regel der   Ziele sind die öffentlichen Mittel bei der Förderung\nsoziale Wohnungsbau zugunsten der Wohnung-             des Neubaues in folgender Weise einzusetzen:\nsuchenden zu fördern, deren Jahreseinkommen den        1. Der Neubau von Familienheimen in der Form\nBetrag von 9 000 Deutsche Mark nicht übersteigt            von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Klein-\n(Einkommensgrenze); maßgebend ist das Jahresein-           siedlungen hat den Vorrang vor dem Neubau\nkommen des Haushaltsvorstandes. Die Einkom-                anderer Wohnungen.\nmensgrenze erhöht sich für jeden zur Familie des\n2. Der Neubau von eigengenutzten Eigentumswoh-\nWohnungsuchenden rechnenden Angehörigen (§ 8),\nnungen und Kaufeigentumswohnungen hat den\ndessen Jahreseinkommen 9 000 Deutsche Mark nicht\nVorrang vor dem Neubau anderer Wohnungen\nübersteigt, um 2 400 Deutsche Mark. Für Schwer-\nin Mehrfamilienhäusern.\nbeschädigte und ihnen Gleichgestellte erhöht sich\ndie Einkommensgrenze um je 2 400 Deutsche Mark.        3. Der Neubau von Mietwohnungen, die zur Wohn-\nraumversorgung der in § 28 bezeichneten Per-\n(2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes\nsonengruppen bestimmt sind, hat den Vorrang\nist der Gesamtbetrag der im vergangenen Kalender-\nvor dem Neubau anderer Mietwohnungen.\njahr bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3\nund 4 des Einkommensteuergesetzes. Für die Fest-       4. Innerhalb der einzelnen Förderungsränge ist in\nstellung des Jahreseinkommens gelten die Vor-              der Regel zunächst den Anträgen auf Bewilligung\nschriften des Einkommensteuerrechts über die Ein-          öffentlicher Mittel für solche Bauvorhaben zu\nkunftsermittlung; insbesondere sind steuerfreie            entsprechen, die für kinderreiche Familien be-\nEinnahmen, namentlich das Kindergeld nach der              stimmt sind, alsdann den Anträgen auf Bewilli-\nKindergeldgesetzgebung, nicht anzurechnen. Ab-             gung öffentlicher Mittel für Bauvorhaben, bei\nweichend von Satz 2 gilt folgendes:                        denen sichergestellt ist, daß durch Selbsthilfe\neine Eigenleistung in Höhe von mindestens 10\n1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löh-        vom Hundert der Baukosten erbracht werden soll.\nnen, Gehältern und Renten sowie vergleichbare\nBezüge sind nicht anzurechnen.                        (2) Die öffentlichen Mittel können abweichend\n2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung       von den Förderungsrängen des Absatzes 1 Nr. 1\nvon der Einkommensteuer nach den Doppel-           bis 3 eingesetzt werden, soweit dies erforderlich ist\nbesteuerungsabkommen besteht, sowie die Ein-       zur Unterbringung\nkünfte aus Gehältern und Bezügen der bei inter-    a) von Bewohnern der Wohnungen und Unter-\nnationalen oder übernationalen Organisationen           künfte, die in § 25 des Wohngeldgesetzes in der\nbeschäftigten Personen, die nach § 3 des Ein-           Fassung vom 1. April 1965 bezeichnet sind,\nkommensteuergesetzes steuerbefreit sind, sind\nb) von Wohnungsuchenden, die durch Gerichts-\nanzurechnen.\nurteil zur Räumung ihrer bisherigen Wohnung\n3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei der            verurteilt sind oder sich durch gerichtlichen Ver-\nEinkommensteuer unter anderen Gesichtspunkten           gleich hierzu verpflichtet haben.\nals denen der Wertminderung abgesetzt werden,\ninsbesondere solche nach § 7 b des Einkommen-         (3) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen sind\nsteuergesetzes, sind hinzuzurechnen, soweit sie    die öffentlichen Mittel, soweit eine geordnete städte-\ndie nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu-       bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes es er-\nlässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen.    fordert, so einzusetzen, daß der Wiederaufbau und\n4. Der nach § 19 Abs. 3 des Einkommensteuer-           die Wiederherstellung den Vorrang vor dem Neu-\ngesetzes steuerfrei gebliebene Betrag von Ver-     bau haben.\nsorgungsbezügen ist anzurechnen.                      (4) Soweit die für das Wohnungs- und Siedlungs-\n5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22 Ziff. 1   wesen zuständige oberste Landesbehörde öffent-\nBuchstabe a des Einkommensteuergesetzes sind       liche Mittel mit der Weisung zugeteilt hat, sie ganz\nmit dem vollen Betrag abzüglich Werbungs-          oder teilweise zugunsten bestimmter Personen-\nkosten anzusetzen.                                 gruppen, für bestimmte Zwecke oder in bestimmten","1628                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGebieten zu verwenden, sind die Mittel nach dieser                          Zweiter Titel\nWeisung unter Beachtung des Absatzes 1 einzu-                                Maßnahmen\nsetzen.                                                          zur Durchführung der Grundsätze\n(5) Innerhalb der einzelnen Förderungsränge sind                für den öffentlich geförderten\nförderungsfähige Bauvorhaben von privaten Bau-                         sozialen Wohnungsbau\nherren, gemeinnützigen und freien Wohnungs-\nunternehmen, Organen der staatlichen Wohnungs-\n§  29\npolitik, Gemeinden, Gemeindeverbänden, anderen                         Wohnungsbauprogramme\nKörperschaften des öffentlichen Rechts und sonsti-         (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\ngen Bauherren in gleicher Weise ohne Bevorzugung        zuständigen obersten Landesbehörden haben bis\nbestimmter Gruppen von Bauherren zu berücksich-         zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das darauf-\ntigen.                                                  folgende Kalenderjahr ein Wohnungsbauprogramm\n§ 27                          für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nbau entsprechend den für diesen geltenden Grund-\n(aufgehoben)                      sätzen und unter Berücksichtigung der zu ihrer\nDurchführung notwendigen Maßnahmen aufzustel-\n§ 28                          len. Sie stimmen unter Leitung des Bundesministers\nfür Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung\nBerücksichtigung der Wohnbedürfnisse           ihre Programme und deren Finanzierung so aufein-\nbesonderer Personengruppen                ander ab, daß für das Gebiet der Bundesrepublik\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen         ein Gesamtprogramm entsteht, welches den in § 1\nzuständigen obersten Landesbehörden haben dafür          bezeichneten Zielen entspricht.\nzu sorgen, daß bei der Förderung des Wohnungs-             (2) Die obersten Landesbehörden sollen die zur\nbaues in ausreichendem Maße die Wohnbedürfnisse          Durchführung des Wohnungsbauprogramms not-\nder kinderreichen Familien, jungen Ehepaare, älte-      wendigen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, daß\nren Personen und der Personen, die ihre Wohnung         die öffentlichen Mittel vor Beginn der für den\nunverschuldet verloren haben, berücksichtigt wer-       Wohnungsbau geeigneten Jahreszeit bewilligt wer-\nden. Als junge Ehepaare sind diejenigen Ehepaare        den können.\nanzusehen, bei denen keiner der Ehegatten das\n40. Lebensjahr vollendet hat. Als ältere Personen                                 § 30\nsind diejenigen Personen anzusehen, die das 60. Le-           Verteilung der öffentlichen Mittel durch die\nbensjahr vollendet haben.                                              obersten Landesbehörden\n(2) Den Wohnbedürfnissen der Familien mit Kin-          Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\ndern soll in erster Linie durch die Förderung von       ständigen obersten Landesbehörden haben die\nFamilienheimen oder Eigentumswohnungen Rech-            öffentlichen Mittel in Ubereinstimmung mit den\nnung getragen werden. Soweit hierdurch eine aus-        Zielen der Raumordnung und Landesplanung in\nreichende Wohnraumversorgung nicht erreicht wer-        der Weise zu verteilen, daß zunächst den Anträgen\nden kann, ist die Bewilligung öffentlicher Mittel        auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von\nzum Bau von Mietwohnungen in Mehrfamilien-               Familienheimen in der Form von Eigenheimen,\nhäusern in angemessenem Umfang davon abhängig            Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen, eigengenutz-\nzu machen, daß Wohnungen, die nach Größe und             ten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswoh-\nMiete für Familien mit Kindern, insbesondere für         nungen, insbesondere solcher für kinderreiche Fa-\nkinderreiche Familien geeignet sind, für diese Fa-       milien, entsprochen werden kann, ohne Rücksicht\nmilien vorbehalten werden.                               darauf, ob für das Gebiet die Mietpreise freigegeben\nsind oder nicht. Unberührt bleibt die Befugnis der\n(3) Soweit Wohnbedürfnisse bestimmter Personen-       zuständigen obersten Landesbehörden, in angemes-\ngruppen, namentlich die Wohnbedürfnisse                  senem Umfang öffentliche Mittel mit der Weisung\na) der alleinstehenden Frauen mit und ohne Kinder,       zuzuteilen, sie ganz oder teilweise zu verwenden\nb) der Schwerbeschädigten und ihnen Gleichgestell-       a) für die Förderung des Baues von Wohnungen\nten,                                                    zugunsten bestimmter Personengruppen, insbe-\nc) der Tuberkulosekranken und Tuberkulosebe-                 sondere der in § 26 Abs. 2 und in § 28 bezeich-\ndrohten,                                                neten Personengruppen,\nd) der Vertriebenen und der Deutschen aus der            b) für bestimmte Zwecke, insbesondere gemäß § 61,\nsowjetischen Besatzungszone und dem sowjetisch          oder\nbesetzten Sektor von Berlin,                        c) in bestimmten Gebieten.\ne) der Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember 1948\nzurückgekehrt sind,                                                          § 31\nf) der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung         Unterlagen für die Verteilung der öffentlichen\nund ihnen Gleichgestellten,                               Mittel durch die obersten Landesbehörden\ng) der Personen, die nach dem Häftlingshilf egesetz        Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\nanspruchsberechtigt sind,                           ständigen obersten Landesbehörden haben dafür zu\nbesondere Förderungsmaßnahmen erfordern, soll            sorgen, daß ihnen rechtzeitig vor der Verteilung\nihnen angemessen Rechnung getragen werden.               der öffentlichen Mittel die für die Durchführung","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                                1629\ndes § 30 erforderlichen Unterlagen vollständig vor-                        Dauer von mindestens 99 Jahren bestellt ist oder\nliegen, insbesondere Unterlagen über die noch nicht                        der nachweist, daß der Erwerb eines derartigen Erb-\nerledigten Anträge auf Förderung des Baues von                             baurechts gesichert ist. Die Bewilligungsstelle kann\nFamilienheimen in der Form von Eigenheimen,                                bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall oder\nKaufeigenheimen und Kleinsiedlungen, eigengenutz-                          allgemein für das Gebiet einer Gemeinde zulassen,\nten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswoh-                               daß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer, in\nnungen.                                                                    der Regel jedoch auf nicht weniger als 75 Jahre,\n§ 32                                    bestellt ist.\nBerichterstattung an den Bundesminister                             (3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffent-\nfür Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung                             licher Mittel besteht, vorbehaltlich der Vorschriften\nde! §§ 45 und 115 nicht.\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nzuständigen obersten Landesbehörden haben dem                                 (4) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-\nBundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und                            perschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerb-\nRaumordnung jährlich Berichte über die Durchfüh-                           liche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeigne-\nrung des § 30, die danach vorgenommenen Mittel-                            ten Wohnungsunternehmens oder Organs der staat-\nverteilungen und die Auswertung der in § 31 be-                            lichen Wohnungspolitik bedienen.\nzeichneten Unterlagen zusammen mit den Woh-\nnungsbauprogrammen vorzulegen.                                                                       § 34\n(2) Der Bundesminister für Wohnungswesen,                                            Eigenleistung der Bauherren\nStädtebau und Raumordnung stellt die nach Absatz 1                            (1) Offentliche Mittel sollen nur bewilligt werden,\nerstatteten Berichte unter Auswertung der Erhebung                         wenn der Bauherr eine angemessene Eigenleistung\nnach dem Gesetz über eine Statistik der Wohn- und                          zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens\nMietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs vorn                              erbringt.\n17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 427) *) zu einem\nGesamtbericht für das Bundesuebiet zusammen. In                               (2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn\ndem Gesamtberkht ist auch die Wohnraumversor-                              kann auch durch andere Finanzierungsmittel er-\ngung der Wohnunusuchenden zu behandeln, die in                             bracht werden, soweit diese von der Bewilligungs-\nLagern, Baracken, Bunkern, Nissenhütten oder ähn-                          stelle als Ersatz der Eigenleistung anerkannt sind.\nlichen nicht dauernd für Wohnzwecke geeigneten                                (3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der\nUnterkünften bisher untergebracht waren oder noch                          Bauherr nichts anderes beantragt, anzuerkennen\nuntergebracht sind.                                                        a) ein der Restfinanzierung dienendes Familien-\nzusatzdarlehen nach § 45,\nDritter Titel                                b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254\nBauherren                                        des Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches\nDarlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haus-\n§  33\nhalts,\nVoraussetzung für die Berücksichtigung\nc) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung\nder Bauherren\nvon Wohnraum nach § 30 des Kriegsgefange-\n(1) Offentliche Mittel können auf Antrag einem                              nenentschädigungsgesetzes.\nBauherrn bewilligt werden, der Eigentümer eines\n(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinan-\ngeeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, daß\nzierung dienen, können von der Bewilligungsstelle\nder Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert\nganz oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung an-\nist oder durch die Gewährung der öffentlichen Mit-\ntel gesichert wird. Voraussetzung ist, daß das Bau-                         erkannt werden.\nvorhaben den Zielen dieses Gesetzes sowie den auf                                                     § 35\nGrund dieses Gesetzes für den öffentlich geförder-                             Eigenleistung für den Bau von Familienheimen\nten sozialen Wohnungsbau geltenden Rechtsvor-\n(1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel\nschriften und Förderungsbestimmungen entspricht,\nzum Bau eines Familienheims darf nicht wegen un-\ndaß der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit\nzulänglicher Eigenleistung abgelehnt werden, wenn\nund Zuverlässigkeit besitzt und daß Gewähr für\nder Bauherr eine Eigenleistung erbringt, die zum\neine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchfüh-\nBau vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird.\nrung des Bauvorhabens und für eine ordnungs-\nDie Vorschriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.\nmäßige Verwaltung der Wohnungen besteht. Bei\nder Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist den be-                            (2) Die Eigenleistung soll jedoch so hoch sein, daß\nsonderen Verhältnissen der Vertriebenen, Sowjet-                           sie mindestens die Kosten des Baugrundstücks ohne\nzonenflüchtlinge und Kriegssachgeschädigten Rech-                          Erschließungskosten deckt. Dies gilt nicht für den\nnung zu tragen.                                                            Bau von Kleinsiedlungen.\n(2) Offentliche Mittel können auf Antrag auch\neinem Bauherrn bewilligt werden, für den an einem                                                    § 36\ngeeigneten Baugrundstück ein Erbbaurecht auf die                                        Eigenleistung durch Selbsthilfe\n(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise\n•J Hinzugetreten sind dns Gesetz über die Durchführung von Statisti-       durch Selbsthilfe erbracht werden, so gilt dies als\nken der Bautätigkeit (BauStatG) vom 20. August 1960 (Bundes-\ngesetzhl. I S. 704), das Volksziihlunnsqeselz 1961 vom 13. April 1961  sichergestellt, wenn nach der schriftlichen Erklärung\n(Bundesgesetzbl. I S. 437) und das Wohnunqsstichprohengesetz 1965\nvom 18. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 8D3)                         eines Betreuungsunternehmens oder der Gemeinde","1630                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndie Gewähr besteht, daß die Selbsthilfe in dem im         Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehör-\nFinanzierungsplan vorgesehenen Umfange geleistet          den werden ermächtigt, Rahmenbestimmungen über\nwird.                                                     die Betreuungsgebühren zu erlassen.\n(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen,\ndie zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht                                   § 38\nwerden\nBetreuungsverpflichtung\na) von dem Bauherrn selbst,                                    zugunsten von Bauherren von Familienheimen\nb) von seinen Angehörigen,                                    (1) Die in § 37 Abs. 2 bezeichneten '3etreuungs-\nc) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitig-        unternehmen dürfen die von dem Bauherrn eines\nkeit.                                               Familienheims in der Form des Eigenheims oder\n(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit d2m Betrage      der Eigensiedlung verlangte, innerhalb dE's Gebie-\nals Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den          tes ihrer Geschäftstätigkeit durchzuführende Betreu-\nüblichen Kosten der Unternehmerleistung erspart            ung nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund ent-\nwird.                                                      gegensteht. Das Verlangen kann nur von einem Bau-\nwilligen gestellt werden, der nachweist, daß er\n(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim,       Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist\neiner Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswoh-         oder daß der Erwerb eines derartigen Grundstücks\nnung und einer Genossenschaftswohnung der Be-              gesichert ist. Gegenüber einem Betreuungsunter-\nwerber gleich.                                             nehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder\ndes Vereins kann das Verlangen nur von einem\nMitglied gestellt werden. Ein Rechtsanspruch eines\nVierter Titel                       einzelnen auf Betreuung kann hieraus nicht her-\nBetreuung der Bauherren                    geleitet werden.\n(2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Betreu-\n§ 37                            ung ohne wichtigen Grund ab, so kann es in Fällen\nbeharrlicher Weigerung von der obersten Landes-\nBetreuung der Bauherren                   behörde oder der von ihr bestimmten Stelle von\n(1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen      der Berücksichtigung bei der Bewilligung öffentlicher\noder wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchfüh-         Mittel ausgeschlossen werden.\nrung des Bauvorhabens eines Betreuers oder eines\nBeauftragten, so muß dieser die für diese Aufgabe\nerforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.                             Fünfter Titel\nBei Betreuungsunternehmen bedarf es in der Regel                     Förderungsfähige Bauvorhaben\nkeiner näheren Prüfung der Eignung und Zuverläs-\nsigkeit.\n§ 39\n(2) Betreuungsunternehmen im Sinne          des Ab-\nsatzes 1 sind                                                                  Wohnungsgrößen\n(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von\na) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu\nWohnungen gefördert werden, deren Wohnfläche\nderen Aufgaben nach ihrer Satzung die Betreu-\nung von Bauherren gehört;                           die nachstehenden Grenzen nicht überschreitet:\nb) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, gemein-              a) Familienheime mit nur einer\nnützige ländliche Siedlungsunternehmen und an-           Wohnung                        130 Quadratmeter;\ndere Unternehmen, insbesondere auch freie           b) Familienheime mit zwei\nWohnungsunternehmen im Sinne des § 11 der                Wohnungen                      180 Quadratmeter;\nEinkornmensteuer-Durchführungsverordnungvom         c) eigengenutzte Eigentums-\n31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67), die durch       wohnungen und Kaufeigen-\ndie für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-             tumswohnungen                  120 Quadratmeter,\nständige oberste Landesbehörde oder die von         d) andere Wohnungen\nihr bestimmte Stelle als Betreuungsunternehmen           in der Regel                     90 Quadratmeter.\nzugelassen sind; Unternehmen, die bis zum In-\nkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen ihrer         Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen soll die\nordentlichen     Geschäftstätigkeit   Betreuungen    für den Eigentümer bestimmte Wohnung 130 Qua-\ndurchgeführt haben, gelten als zugelassen, sofern    dratmeter nicht übersteigen.\nnicht die oberste Landesbehörde oder die von            (2) Innerhalb der sich aus Absatz 1 ergebenden\nihr bestimmte Stelle die Zulassung widerruft,        Grenzen ist die Wohnfläche zuzulassen, die im Hin-\nweil das Unternehmen es beantragt hat oder weil      blick auf die vorgesehene Bestimmung der Wohn-\nes nicht die erforderliche Eignung und Zuverläs-     nung als angemessen anzusehen ist und die es er-\nsigkeit besitzt.                                     möglicht, in der Wohnung zwei Kinderzimmer zu\n(3) Das Betreuungsunternehmen kann von dem             schaffen, es sei denn, daß die Wohnung für ältere\nBauherrn für die Betreuungstä.tigkeit und, falls das       Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt ist.\nBauvorhaben nicht zur Ausführung kommt, für die               (3) Steht der künftige Wohnungsinhaber bereits\nBearbeitung des Betreuungsantrages eine angemes-          fest oder ist die Größe seines Haushalts bestimmbar,\nsene Gebühr verlangen. Die für das Wohnungs- und          so ist die Wohnfläche als angemessen anzusehen,","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                       1631\ndie es ermöglicht, daß auf jede Person, die zum         g) elektrischer Brennstellenanschluß in allen Räu-\nHaushalt gehört oder alsbald nc1.ch Fertigstellung des        men, in Küche, Wohn- und Schlafräumen außer-\nBauvorhc1.bcns in den Haushalt aufgenommen wer-              dem mindestens je eine Steckdose;\nden soll, ein Wohnraum ausreichender Größe ent-         h) ausreichender Keller oder entsprechender Ersatz-\nfällt. Darüber hinaus ist die Wohnfläche als ange-           raum;\nmessen anzusehen, die zur Berücksichtigung der per-\ni) zur Mitbenutzung Wasch- und Trockenraum so-\nsönlichen und beruflichen Bedürfnisse des künftigen\nwie Abstellraum für Kinderwagen und Fahr-\nWohnungsinhabers sowie zur Erfüllung eines An-\nräder.\nspruchs c1.uf Zuteilung eines zusätzlichen Raumes\nnach § 81 erforderlich ist. Bei Familienheimen ist          (2) Bei einer Einliegerwohnung kann auf die in\nauch auf den voraussichtlichen künftigen Raumbe-        Absatz 1 Buchstaben a, c und e bezeichnete Aus-\ndarf der Familie Rücksicht zu nehmen und minde-          stattung mit Ausnahme einer besonderen Toilette,\nstens die sich aus Absatz 2 ergebende Wohnfläche         verzichtet werden; auf das Bad oder die Dusche\nzuzubilligen.                                            kann dann verzichtet werden, wenn innerhalb der\nEinliegerwohnung ein größeres Waschbecken vor-\n(4) Eine Dberschreitung der in Absatz 1 bezeich-     gesehen ist.\nneten Wohnflächengrenzen ist zulässig,\n(3) Die für das ·wohnungs- und Siedlungswesen\na) soweit die Mehrfläche unter entsprechf:.nder An-      zuständigen obersten Landesbehörden oder die von\nwendung der Vorschriften des Absatzes 3 ange-      ihnen bestimmten Stellen können Abweichungen\nmessen ist oder                                    von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.\nb) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen\nBauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstel-\n§ 41\nlung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der\nSchließung von Baulücken durch eine wirtschaft-                Städtebauliche Voraussetzungen\nlich notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist.       (1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvor-\n(5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der         haben gefördert werden, die eine geordnete bau-\nRegel 50 Quadratmeter nicht unterschreiten. Bei          liche Entwicklung des Gemeindegebietes gewähr-\nWohnungen, die für Alleinstehende bestimmt sind,         leisten und in Erschließung und Auflockerung den\nsoll eine Wohnfläche von 40 Quadratmetern nicht          Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaues entsprechen.\nunterschritten werden.                                      (2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvor-\n(6) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen         haben gefördert werden, bei denen die Gemeinden\nzuständigen obersten Landesbehörden oder die von         an die Grundstückserschließung, insbesondere den\nihnen bestimmten Stellen können weitere Abwei-           Straßenbau, keine höheren Anforderungen stellen,\nchungen von den Wohnflächengrenzen zulassen.             als es den Vorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 ent-\nspricht.\n(7) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder\nErweiterung neugeschaffener Wohnraum der Ver-\ngrößerung einer vorhandenen Wohnung dienen, so                                Sechster Ti tel\nist bei der Ermittlung der Wohnflächengrenze die                 Bewilligung der öffentlichen Mittel\nWohnfläche der gesamten Wohnung zugrunde zu                          durch die Bewilligungsstelle\nlegen.\n§ 40                                                      § 42\nMindestausstattung der Wohnungen                           Einsatz der öffentlichen Mittel\n(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von       (1) Die öffentlichen Mittel, die zur Deckung der\nWohnungen gefördert werden, für die folgende             für den Bau der Wohnungen entstehenden Gesamt-\nMindestausstattung vorgesehen ist:                       kosten eingesetzt werden, sind in der Regel als\na) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der Woh-              Darlehen zu bewilligen (öffentliche Baudarlehen).\nnung;                                                  (2) Das öffentliche Baudarlehen soll für die nach-\nb) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmög-            stellige Finanzierung bewilligt werden.\nlichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, An-\n(3) Das öffentliche Baudarlehen kann ausnahms-\nschlußmöglichkeit für Kohleherd und Gas- oder\nweise vorübergehend auch für die erststellige\nElektroherd sowie entlüftbarer Speisekammer\nFinanzierung bewilligt werden, wenn die Verhält-\noder entlüftbarem Speiseschrank;\nnisse des Kapitalmarktes es erfordern. Im Dar-\nc) neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb der           lehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß das\nWohnung;                                            der erststelligen Finanzierung dienende öffentliche\nd) eingerichtetes Bad oder eing(:\")richtete Dusche       Baudarlehen zum Zwecke der Ablösung aus Mitteln\nsowie Waschbecken;                                 des Kapitalmarktes gekündigt werden kann, wenn\ne) ausreichender Abstellraum auch innerhalb der          die Verhältnisse des Kapitalmarktes es gestatten.\nWohnung;                                               (4) Das öffentliche Baudarlehen kann in besonde-\nf) Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwer-         ren Fällen auch für die Restfinanzierung bewilligt\ntiges Heizgerät für mindestens je einen Wohn-       werden. Dies gilt nicht für die für die Wohnraum-\nund Schlafraum außer der Küche;                     hilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds.","1632                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(5) Offentliche Mittel können auch einem Unter-      nach dem Lastenausgleichsgesetz oder ein ähnliches\nnehmen darldn1swcise zur vorübergehenden Vor-           Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts\nfinanzierun9 des Baues von Familienheimen in             gewährt wird.\nder Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und              (2) Das Baudarlehen soll, unbeschadet der Vor-\nKleinsieulu11r: \\n, diP mit öffentlichen Baudarlehen,    schriften der Absätze 3 bis 6, zu einem niedrigen\nnamenl.lidi fiir Wohnnngsud1cnde mit geringem Ein-      Zinssatz oder zinslos gewährt werden.\nkommen, gesdwl Jen werden sollen, bewilligt wer-\nden.                                                        (3) Bei der Bestimmung des Zinssatzes für das\nBaudarlehen dürfen Zinszuschüsse für erststellige\n(6) Neben oder cm Stelle von öffentlichen Bau-\ndarlehen können öffcmtliche Mittel auch als Dar-         Finanzierungsmittel nicht berücksichtigt werden, die\nlehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden           aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts, die nicht\nAufwendunqcn, als Zuschüsse zur Deckung der für          öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind,\nFimmzierurnr;rnitlel zu entrichtenden Zinsen (Zins-     namentlich aus Mitteln für die landwirtschaftliche\nzuschüsse) od::r als Darlehen zur Deckung der für        Siedlung, gewährt werden.\nFinanzierun9smittel zu entrichtenden Zinsen oder            (4) Wird zum Bau eines Familienheims in der\nTilgungen (Annuilütsdarlehen) l.Jewilligt werden.        Form eines Eigenheims, eines Kaufeigenheims oder\nDie Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der              einer Kleinsiedlung das Baudarlehen nur zu einem\nlaufenden Aufwendungen, die Zinszuschüsse oder           Betrag beantragt, der mindestens um ein Drittel\ndie Annuitätsdarlehen können auch befristet ge-         niedriger ist als der Betrag, der für Bauvorhaben\nwährt werden.                                            vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung üblicher-\nweise gewährt wird, so soll es zinslos gewährt wer-\n§ 43\nden.\nFörderungssätze                         (5) Bei Familienheimen in der Form von Eigen-\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen          heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und\nzuständigen obersten Landesbehörden bestimmen            bei Eigentumswohnungen darf eine Erhöhung des\nfür die nach § 42 Abs. 2 und 6 einzusetzenden öffent-    für das Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder\nlichen Mittel Durchschnittssätze, nach denen die         eine Verzinsung für das zinslos gewährte Baudar-\nFörderung der Bauvorhaben bemessen werden soll           lehen nicht gefordert werden. Dies gilt nicht, wenn\n(Förderungssüt.ze). Die Förderungssätze sollen nach      das Familienheim oder die Eigentumswohnung nicht\nder Wohnfläche gestaffelt werden, und zwar in der        entsprechend der gemäß § 7 oder § 12 getroffenen\nWeise, daß der Förderungssatz für eine VVohnung          Bestimmung genutzt wird oder entgegen einer nach\nmittlerer Größe bestimmt wird und für Wohnungen          § 52 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung veräußert\nmit größerer ode1 kleinerer Wohnfläche Zuschläge         worden ist.\noder Abzüge vorgesehen werden.                              (6) Das Baudarlehen soll zu einem gleichbleiben-\n(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach so zu      den Tilgungssatz, der sich nur um den Betrag er-\nbemessen, daß der Vorschrift des § 46 Satz 1 Rech-       sparter Zinsen erhöht, gewährt werden. Eine weitere\nnung getragen wird. Für Familienheime in der Form        Erhöhung der Tilgung darf vor Ablauf der Zeit\nvon Eigenheimen und Kaufeigenheimen sind die             nicht gefordert werden, die für eine planmäßige Til-\nFörderungssätze um mindestens 10 vom Hundert,            gung erststelliger Finanzierungsmittel bei einem\nfür Familienheime in der Form von Kleinsiedlungen        Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist.\num 15 vom Hundert, für eigengenutzte Eigentums-\nwohnungen und Kaufeigentumswohnungen um 10\nvom I--Iunderl höher zu bemessen als für andere                                     § 45\nWohnungen vergleichbarer Größe und Ausstattung.                          · Familienzusatzdarlehen\n(1) Werden einem Bauherrn, der zwei oder mehr\n§ 44                           Kinder hat, zum Bau eines Familienheims in der\nEinsatz des nachstelligen Baudarlehns           Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung oder\nzum Bau einer eigengenutzten Eigentumswohnung\n(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende      öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 2 oder .Abs. 6 be-\nöffentliche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf          willigt, so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffent-\nden Rang seiner dinglichen Sicherung von der Be-         liches Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu be-\nwilligungsstelle auf Grund der nach § 43 bestimm-        willigen. Das Familienzusatzdarlehen beträgt\nten Förderungssütze und unter Berücksichtigung\nder nach § 39 zulüssigen Wohnfläche zur Schließung                                        beim Bau von\nder Finanzierungslücke bewilligt, die bei der Dek-                                              eigengen u tzten\nkung der Gesamtkosten des Bauvorhabens auch dann         für Bauherrn                Familien-    Eigentums-\nnoch verbleibt, wenn erststellige Finanzierungs-                 mit                   heimen     wohnungen\nmittel, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstige\nFinanzierungsmittel in angemessener Höhe vor-           2 Kindern                    2 000 DM        1500   DM\ngesehen sind. Wird durch Selbsthilfe eine höhere                                     5 000 DM        3 750  DM\n3 Kindern\nals die in § 35 vorgesehene Eigenleistung erbracht,\n4 Kindern                    9000  DM        6 750  DM\nso darf das der nachstelligen Finanzierung dienende\nöffentliche Baudarlehen nicht deshalb gekürzt wer-      5 Kindern                   14 000 DM       10 500  DM\nden; das gleiche gilt, wenn ein Aufbaudarlehen           6 Kindern                   20 000 DM       15 000  DM.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                       1633\nVom siebten Kind ab erhöht sich das Familien-         trag oder Vorvertrag erst später abgeschlossen, so\nzusatzdarlehen für jedes weitere Kind bei Familien-   sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluß maß-\nheimen um je 6 000 Deutsche Mark, bei eigen-          gebend. Der Antrag auf Bewilligung des Familien-\ngenutzten Eigentumswohnungen um je 4 500 Deut-        zusatzdarlehens kann bis zu einem Jahr nach Be-\nsche Mark. Zu berücksichtigen sind diejenigen         zugsfertigkeit des Familienheims gestellt werden.\nKinder, die zum Familienhaushalt gehören und für\ndie dem Bauherrn Kinderfreibeträge nach § 32             (7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentums-\nAbs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes      wohnung entsprechend zugunsten des Bewerbers\nzustehen oder gewährt werden. Gehört zum Fa-          für diese Wohnung.\nmilienhaushalt ein Schwerbeschädigter, ein diesem\nGleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so erhöht                             § 46\nsich das Familienzusatzdarlehen für diese bei Fa-\nmilienheimen um je 2 000 Deutsche Mark, bei                         Wohngeld zur Ergänzung\neigengenutzten Eigentumswohnungen um je 1 500                    des Einsatzes öffentlicher Mittel\nDeutsche Mark.                                           Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\n(2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bau-      ständige oberste Landesbehörde hat dafür zu\nherrn oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt,     sorgen, daß die öffentlichen Mittel gemäß § 42 in der\nso ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzu-      Weise eingesetzt werden, daß die Wohnungen nach\nwenden, daß sich die Zahl der zu berücksichtigenden   Mieten oder Belastungen für die breiten Schichten\nKinder um die Zahl der zu berücksichtigenden El-      des Volkes geeignet sind. Soweit die sich danach\nternteile erhöht; dies gilt auch, wenn der Bauherr    ergebende Miete oder Belastung für den Wohnungs-\nnur ein zu berücksichtigendes Kind hat. Ein Eltern-   inhaber im Einzelfall nicht tragbar ist, wird ihm\nteil ist nidü zu berücksichtigen, wenn sein Jahres-   Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung\neinkommen den Betrag von 9 000 Deutsche Mark          vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177) gewährt.\nübersteigt.\n(3) Maßgebend für die Bewilligung des Familien-                             § 47\nzusatzdarlehens sind die Verhältnisse bei Antrag-\nstellung; ändern sich die Verhältnisse bis zum Ab-           Mehrtilgungen und Mehraufwendungen\nlauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zu-        Sind die aufzubringenden Tilgungen höher als\ngunsten des Bauherrn, so sind die geänderten Ver-     die Beträge, die in der Wirtschaftlichkeitsberech-\nhältnisse zu berücksichtigen. Der Antrag auf Be-      nung hierfür angesetzt werden dürfen, so steht dies\nwilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis zur    der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von\nBewilligung der öffentlichen Mittel gestellt werden;  Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnun-\nhaben sich die Verhältnisse geändert, so kann der     gen und Kaufeigentumswohnungen nicht entgegen.\nAntrag bis zum Ablauf des vierten Monats nach         Das gleiche gilt, wenn im Zusammenhang mit der\nBezugsfertigkeit gestellt werden.                     Finanzierung der in Satz 1 bezeichneten Bauvor-\n(4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und     haben oder im Zusammenhang mit ihrer Nutzung\nwährend der ersten 15 Jahre mit 1 vom Hundert,        Aufwendungen entstehen, die nach den für die Auf-\ndanach mit höchstens 2 vom Hundert zu tilgen.         stellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung gelten-\nden Grundsätzen nicht berücksichtigt werden\n(5) Die öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 2 oder  können.\nAbs. 6 dürfen nicht deshalb gekürzt werden, weil\nein Familienzusatzdarlehen zu bewilligen ist. Das                              § 48\nFamilienzusatzdarlehen ist auf Antrag des Bau-\nherrn für die Restfinanzierung oder für die erst-               Anträge für Eigentumsmaßnahmen\nstellige Finanzierung zu bewilligen. Auf das der         (1) Alle Anträge auf Bewilligung öffentlicher\nerststelligen Finanzierung dienende Familienzusatz-   Mittel zum Bau von Familienheimen in der Form\ndarlehen finden die Vorschriften des § 42 Abs. 3      von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-\nkeine Anwendung.                                      lungen, mit Ausnahme der offensichtlich nicht för-\n(6) Hat der Bauherr eines Familienheims in der     derungsfähigen Anträge, sind von den zuständigen\nForm des Kaufeigenheims oder der Trägerklein-         Stellen entgegenzunehmen, auch wenn im Zeitpunkt\nsiedlung einen auf Ubertragung des Eigentums ge-      der Antragstellung öffentliche Mittel zur Förderung\nrichteten Vertrag oder Vorvertrag mit einem ge-       der Bauvorhaben nicht zur Verfügung stehen. Die\neigneten Bewerber abgeschlossen und erfüllt der       Anträge sind listenmäßig so zu erfassen, daß die\nBewerber die Voraussetzungen, die in Absatz 1 für      Unterlagen nach § 31 zusammengestellt werden\ndie Gewährung eines Familienzusatzdarlehens an        können.\neinen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen          (2) Die Anträge auf Bewilligung öffentlicher\nAntrag ein Familienzusatzdarlehen unter ent-           Mittel zum Bau von Familienheimen in der Form\nsprechender Anwendung der Vorschriften der Ab-         von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsied-\nsätze 1, 2, 4 und 5 zu bewilligen. Maßgebend sind     lungen sind von den zuständigen Stellen ohne Auf-\ndie Verhältnisse bei Bezugsfertigkeit; ändern sich     schub zu bearbeiten. Dem Antragsteller ist inner-\ndie Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten Monats    halb angemessener Frist eine Entscheidung über\nnach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bewerbers, so      den Antrag mitzuteilen oder ein Bescheid über die\nsind die geänderten Verhältnisse maßgebend. Wird       Aussichten und die voraussichtliche Weiterbearbei-\nder auf Ubertragung des Eigentums gerichtete Ver-      tung des Antrages zu erteilen.","1634                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für      Wohnungen kann von der Bewilligungsstelle aus-\nAnträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum         geschlossen werden. Die Bewilligungsstelle kann\nBüu von eigcngenulzlen Eigentumswohnungen und            bestimmen, daß die Annahme nur bis zu einem\nKaufeigentumswohnungen.                                 Höchstbetrage zulässig ist. Bei dem Ausschluß oder\nder Beschränkung der Annahme von Finanzierungs-\n§ 48 a                          beiträgen ist den Erfordernissen der Finanzierung\ndes Bauvorhabens Rechnung zu tragen.\nUrfassung der Bauherren und Interessenten\nfür Kaufeigenheime und Kaufeigentumswohnungen              (3) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau\nvon Wohnungen für Wohnungsuchende mit gerin-\n(1) Die zuständigen Stellen haben die Bauherren,\ngem Einkommen darf nicht davon abhängig gemacht\ndie ölJentliche Mittel zum Bi:!u von Kaufeigen-\nwerden, daß die Wohnungsuchenden Mietvoraus-\nheimen und Kaufeigentumswohnungen beantragt\nzahlungen oder Mieterdarlehen leisten.\nhaben, listennüißig unter Ortsangabe des Bauvor-\nhabens zu crfi:lssen und die Listen auf dem laufen-         (4) Soweit die Leistung eines Finanzierungsbei-\nden zu halten; in den Listen ist zu vermerken, ob        trags nach den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2\ndie be,mtragte:n öffentlichen Mittel bereits bewilligt  unzulässig ist, ist der geleistete Finanzierungsbeitrag\nworden sind. Den Personen, die öffentlich geför-         zurückzuerstatten und von dem Empfang an zu ver-\nderte Kaufeigenheime oder Kaufeigentumswohnun-           zinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt\ngen erwerben wollen, ist auf Verlangen Einsicht in       nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des\ndie Listen zu gewähren.                                  Mietverhältnisses an. Die Vorschriften der Sätze 1\nund 2 sind in den kreisfreien Städten, Landkreisen\n(2) Personen, die öffentlich geförderte Kaufeigen-\noder Gemeinden eines Landkreises, in denen die\nheime oder Kaufeigentumswohnungen erwerben\nMietpreisfreigabe nach §§ 15, 16 und 18 des Zweiten\nwollen, sind auf Antrag von der Bewilligungsstelle\nBundesmietengesetzes noch nicht erfolgt ist, bis zur\nlistenmäßig zu erfassen, wenn sie zu dem nach § 25\nMietpreisfreigabe anzuwenden; nach der Mietpreis-\nbegünstigten Personenkreis gehören und anzuneh-\nfreigabe finden die Vorschriften des Gesetzes zur\nmen ist, daß sie die zum Erwerb erforderliche\nSicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnun-\nLeistungsfähigkeit besitzen. Die zuständige oberste\ngen (Wohnungsbindungsgesetz 1965) vom 24. August\nLandesbehörde kann die Erfassung einer anderen\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945, 954) Anwendung.\nStelle übertragen; diese hat die Liste in bestimmten\nZeitabständen der Bewilligungsstelle zuzuleiten.            (5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 finden\nDen Bauherren, die öffentlich geförderte Kaufeigen-      keine Anwendung auf\nheime oder Kaufeigentumswohnungen errichten\na) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von\nwollen, ist auf Verlangen Einsicht in die Listen zu\nDritten zugunsten von Wohnungsuchenden ge-\ngewähren.\nleistet werden und keine Verbindlichkeiten für\n§ 49                                 die Wohnungsuchenden begründen;\nb) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten\nVereinfachtes Bewilligungsverfahren\nAufbaudarlehen oder ähnliche Darlehen aus\nZum Bau von Familienheimen durch Einzelbau-                Mitteln eines öffentlichen Haushalts;\nherren kann das der nachstelligen Finanzierung           c) Einzahlungen auf die in der Satzung vorgeschrie-\ndienende öffentliche Baudarlehen auf Antrag des               benen Geschäftsanteile bei Wohnungsunterneh-\nBauherrn ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits-              men in der Rechtsform der Genossenschaft oder\nberechnung oder auf Grund einer vereinfachten                 ähnliche Mitgliedsbeiträge.\nWirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.\n(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem\nUmfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für\nsolche Wohnungsuchende vorbehalten, die Geschä-\nSiebenter Titel                       digte nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und\nBedingungen und Auflagen                     keine Aufbaudarlehen erhalten.\nbei der Bewilligung öffentlicher Mittel\n§ 51\n§ 50                                                  Baukosten\nFinanzierungs bei träge                      Die Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedin-\n(1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnun-         gungen oder Auflagen verbunden werden, die der\ngen dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnung-             Senkung der Baukosten dienen.\nsuchenden als verlorene Bm1kostenzuschüsse nicht\nangenommen werden. Verlorene Baukostenzu-\n§ 52\nschüsse, die von Dritten zugunsten von Wohnung-\nsuchenden geleistet werden und keine Verbindlich-                          Eigentumsbindungen\nkeiten für die Wohnungsuchcnden begründen, sind              (1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau\nzulässig.                                                 von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten\n(2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der         Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-\nWohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder             gen darf, unbeschadet der Vorschriften des Absat-\nMieterdarlehen zum Bau von öffentlich geförderten         zes 2, nicht davon abhängig gemacht werden, daß","Nr. 60 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                         1635\na) das Grundstück als Reichsheimstätte nach dem                       der Auflage ist zu bestimmen, daß der Veräuße-\nReichsheimsti:ittengcsetz in der Fassung vom                      rungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach der\n25. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1291)                     Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens bis\nausgegeben wird,                                                 zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugs-\nb) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht                      fertigkeit folgenden Kalenderjahres, abzuschließen\nbegründet wird oder                                              ist und eine Fristverlängerung nur zugelassen wird,\nsofern der Bauherr wichtige Gründe dafür vorbringt.\nc) dem Eigentümer odm Bewerber über die Vor-\nschriften dieses Gesetzes hinausgehende vertrag-                     (2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen,\nliche Verpflichtungen c1ufcrJegt werden, die ihn                  daß die Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims\nin der rechtlichen oder tatsüchlichen Verfügung                   alsbald nach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims\nüber das Grundstück oder das Bauwerk in un-                       oder, wenn der Veräußerungsvertrag erst nach der\nangemessener Weise beschränken.                                   Bezugsfertigkeit abgeschlossen wird, alsbald nach\nVertragsabschluß auf den Bewerber übergehen. In\n(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum                    dem Veräußerungsvertrag ist weiter vorzusehen,\nBau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied-                      daß dem Bewerber das Eigentum übertragen wird,\nlungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigentums-                         sobald die im Vertrag hierfür vereinbarten Voraus-\nwohnungen soll sichergestellt werden, daß die Ge-                     setzungen erfüllt sind. Die Ubertragung des Eigen-\nbäude oder Wohnungen, solange sie als öffentlich                      tums darf nicht davon abhängig gemacht werden,\ngefördert gelten, mindestens aber bis zum Ablauf                      daß das Grundstück als Heimstätte im Sinne des\ndes zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der                          Reichsheimstättengesetzes ausgegeben wird.\nBezugsfertigkeit, nicht ohne Genehmigung der Be-\nwilligungsstelle an Personen veräußert werden,                           (3) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen,\nderen Jahreseinkommen die in § 25 bestimmte Ein-                      daß die von dem Bauherrn zur Deckung der\nkommensgrenze übersteigt.                                             Gesamtkosten des Kaufeigenheims eingegangenen\nVerbindlichkeiten, insbesondere aus der Gewährung\nvon öffentlichen Baudarlehen, von dem Käufer über-\n§ 53*)\nnommen werden.\nBetriebs- und Werkwohnungen                               (4) In dem Vertrag über die Gewährung des\nSollen Wohnungen von dem Inhaber eines ge•-                        öffentlichen Baudarlehens ist vorzusehen, daß das\nwerblichen Betriebes zur Unterbringung von An-                        Darlehen gegenüber dem Bauherrn fristlos gekün-\ngehörigen des Betriebes geschaffen werden, so ist                     digt werden kann, wenn der Bauherr die sich aus\ndie Bewilligung öffentlicher Mittel mit der Auflage                   der Auflage ergebenden Verpflichtungen verletzt.\nzu verbinden, daß mit den Betriebsangehörigen\nMietverhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ab-\nlauf von fünf Jahren von dem Bestehen der Dienst-                                             § 54a\noder Arbeitsverhältnisse unabhängig werden. Das                                    Bemessung des Kaufpreises\ngleiche gilt für den Bau von Wohnungen, die nach\nGesetz oder Rechtsgeschäft für Angehörige eines                          (1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung\nbestimmten gewerblichen Betriebes oder einer be-                      des Bewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis\nstimmten Art von gEc~werblichen Betrieben zur Ver-                    angemessen im Sinne des § 54 Abs. 1, wenn er die\nfügung zu hallen sind.                                                Gesamtkosten des Kaufeigenheims nicht übersteigt.\n(2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rechnung\ndes Bewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis ange-\nZweiter Abschnitt                              messen, wenn er nicht höher ist als die Gesamt-\nkosten des Kaufeigenheims zuzüglich eines Zuschla-\nSondervorschriften zur Förderung                          ges von 5 vom Hundert der Gesamtkosten. Wird\nder Bildung von Einzeleigentum                           der Veräußerungsvertrag vor Ablauf des dritten auf\ndas Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden Kalender-\nErster Titel                              jahres abgeschlossen, so ist auch der Kaufpreis als\nangemessen anzusehen, der die Kosten des Bau-\nOffentlich geförderte Kaufeigenheime                          grundstücks und die Baukosten zuzüglich eines Zu-\nschlages von 5 vom Hundert der Baukosten nicht\n§ 54                                übersteigt; bei den Kosten des Baugrundstücks kön-\nVerkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen                       nen Änderungen des Verkehrswertes des Baugrund-\nstücks, die bis zum Abschluß des Veräußerungsver-\n(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form                        trages eingetreten sind, berücksichtigt werden. Wird\ndes Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher                   der Veräußerungsvertrag erst nach Ablauf der in\nMittel mit der Auflage zu verbinden, daß der Bau-                     Satz 2 bezeichneten Frist abgeschlossen, so ist im\nherr das Kaufeigenheim einem geeigneten Bewer-                        Falle des Satzes 1 auch die tatsächliche Wertminde-\nber auf Grund eines Kaufvertrages oder eines an-\nrung zu berücksichtigen, die seit der Bezugsfertig-\nderen auf Ubertragung des Eigentums gerichteten                       keit bis zu dem Tage eingetreten ist, an dem die\nVertrages (Veräußerungsvertrag) zu angemessenen                       Nutzungen und die Lasten aus dem Kapitaldienst\nBedingungen als Eigenheim zu übertragen hat. In\nund aus der Bewirtschaftung auf den Bewerber über-\ngegangen sind; dabei ist die Wertminderung wegen\n*) § 53 tritt nach Ablauf des 31. Dezember 19B4 außer Kraft. (Art. IV des Alters des Gebäudes mindestens mit jährlich\n§ 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-\nschriften vom 14. Juli 1964 -  Bundesgesetzbl. I S. 457)           1 vom Hundert der Baukosten anzusetzen.","1636                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch       Bauherr darf dem Verlangen des anderen Bewer-\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über          bers erst entsprechen, wenn der Mieter auf den\n1. die Ermittlung der Gesamtkosten,                     Abschluß des Veräußerungsvertrages verzichtet hat.\nDer Verzicht gilt als erklärt, wenn der Mieter nicht\n2. den Ansatz für die Wertminderung,\ninnerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm\n3. die Anrechnung der von dem Bewerber übernom-          das Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt\nmenen Lasten auf den Kauf preis,                   hat, den Abschluß eines Veräußerungsvertrages ver-\n4. die Bestimmung des Ansatzes fi).r den Kaufpreis      langt.\nbei Kaufeigentumswohnungen (§ 61).\nIm Rahmen der Ermächtigung nach Satz 1 kann die                              Zweiter Titel\nZweite Berechnungsverordnung entsprechend geän-                 Offentlich geförderte Kleinsiedlungen\ndert und ergänzt werden.\n(4) Solange eine Rechtsverordnung nach Absatz 3                                 § 57\nnicht erlassen ist, sind die Gesamtkosten nach den                     Förderung der Kleinsiedlung\nfür die Berechnung der Wirtschaftlichkeit maßgeb-\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nlichen Vorschriften der Zweiten Berechnungsverord-\nzuständigen obersten Landesbehörden haben dafür\nnung zu ermitteln, soweit sich aus Absatz 2 Satz 2\nzu sorgen, daß der Bau von Familienheimen in der\nletzter Halbsatz nichts anderes ergibt.\nForm der Kleinsiedlung in ausreichendem Maße ge-\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden      fördert wird, um siedlungswilligen Familien die\nkeine Anwendung auf die Veräußerung von Kauf-           Verbindung mit dem Grund und Boden zu ermög-\neigenheimen, für deren Bau die öffentlichen Mittel      lichen und um sie wirtschaftlich zu festigen. Klein-\nvor dem 1. September 1965 bewilligt worden sind.         siedlungen sollen nach Möglichkeit in Gruppen und\nnur dort errichtet werden, wo die wirtschaftliche\n§ 55                          Lebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler ge-\nsichert erscheint.\nBewerber für Kaufeigenheime\n(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum\n(1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind        Bau von Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten\nPersonen, bei denen die Voraussetzungen des § 25         des Bauvorhabens auch die Kosten des Erwerbs der\nim Zeitpunkt des Kaufabschlusses gegeben sind und        Landzulage und des Baues des Wirtschaftsteiles zu\nbei denen gewährleistet ist, daß sie oder ihre An-       berücksichtigen. Die für den Bau von Familienhei-\ngehörigen das Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist        men bestimmten Förderungssätze können über-\nder Bauherr ein Wohnungsunternehmen in der               schritten werden, soweit es zur Schließung der Fi-\nRechtsform der Genossenschaft oder des Vereins,          nanzierungslücke nach § 44 Abs. 1 erforderlich ist.\nso soll der Bewerber Mitglied der Genossenschaft         Für die Ersteinrichtung der Kleinsiedlung sind auf\noder des Vereins sein.                                   Antrag besondere Darlehen oder Zuschüsse in ange-\n(2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung        messener Höhe zu gewähren.\nöffentlicher Mittel für Wohnungsuchende mit ge-             (3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu\nringem Einkommen oder für Angehörige eines an-           sorgen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Woh-\nderen Personenkreises vorbehalten worden, so muß         nungsuchende mit niedrigem Einkommen die Trag-\nder Bewerber jeweils diesem Personenkreis ange-          barkeit der sich ergebenden Belastung in erster\nhören. Dies gilt nicht, soweit die Wohnungsbehörde       Linie durch die Gewährung von erhöhten, der nach-\nnach § 17 a des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes         stelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Bau-\noder nach § 76 Abs. 4 des vorliegenden Gesetzes          darlehen erzielt wird.\nauf den Vorbehalt verzichtet hat.\n§ 58\n§ 56                                            Trägerkleinsiedlungen\nVertragsabschluß über das Kaufeigenheim             (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der\n(1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeig-      Trägerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur\nneten Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsver-          einem Bauherrn bewilligt werden, der Kleinsied-\ntrag über das Kaufeigenheim zu angemessenen Be-          lungsträger ist. Als Kleinsiedlungsträger kommen\ndingungen abzuschließen, nur ablehnen, wenn ein          in Betracht\nwichtiger Grund in der Person oder in den Verhält-       a) Gemeinden und Gemeindeverbände;\nnissen des Bewerbers vorliegt.\nb) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu de-\n(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne               ren Aufgaben nach ihrer Satzung der Bau und\nAbschluß eines Veräußerungsvertrages nur vermie-              die Betreuung von Kleinsiedlungen gehören;\nten, wenn bis zur Bezugsfertigkeit kein geeigneter       c) diejenigen gemeinnützigen Wohnungsunterneh-\nBewerber den Abschluß eines Veräußerungsvertra-               men, gemeinnützigen ländlichen Siedlungsunter-\nges verlangt hat.                                            nehmen und anderen Unternehmen, die durch\n(3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermie-             die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-\ntet, so geht das Verlangen eines als Bewerber ge-            ständige oberste Landesbehörde oder die von\neigneten Mieters auf Abschluß eines Veräußerungs-            ihr bestimmte Stelle als Kleinsiedlungsträger zu-\nvertrages dem eines anderen Bewerbers vor. Der               gelassen worden sind.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                       1637\n(2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche      Förderung des Baues von Kaufeigentumswohnungen\nMittel zum Bau einer Tri.igerkleinsiedlung bewilligt    öffentliche Mittel gemäß § 30 Satz 2 in einem Maße\nworden, so ist er verpflichtet, die Kleinsiedlung für   zuteilen, daß die Nachfrage nach öffentlich geförder-\nRechnung eines als Kleinsiedler geeigneten, bereits     ten Kaufeigentumswohnungen gedeckt werden kann.\nfeststehenden oder künftigen Bewerbers zu errich-       Bei der Ermittlung der Nachfrage sollen insbeson-\nten, ihm zur sdbsWndigen Bewirtschaftung zu über-       dere die nach § 48 a Abs. 2 geführten Listen berück-\nlassen und ihm sechs Monate nach Anerkennung            sichtigt werden.\nder Schlußabrechnung, spätestens jedoch zwei Jahre\n(2) Für die Förderung des Baues von Kaufeigen-\nnach Bezuqsfertigkeit, das Eigentum zu übertragen.\ntumswohnungen gelten die Vorschriften der §§ 54\nAuf Verl,UJfWll des Bewerbers kann die Dbertra-\nbis 56 entsprechend.\ngung des Eigentums für einen späteren Zeitpunkt\nvereinbart werden. Die Vorschriften des § 54: a                                  § 62\nAbs. 1, 3, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.\nDingliche Sicherung des öffentlichen Baudarlehens\n(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet,                    bei Eigentumswohnungen\nwenn er fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Fa-\nmilie ordnungsmüßig zu bewirtschaften und wenn             Soll bei der Förderung des Baues von Eigentums-\nkein wichtigc~r Grund in der Person oder den Ver-        wohnungen das öffentliche Baudarlehen durch\nhältnissen des Bewerbers der Dberlassung der             Grundpfandrecht gesichert werden, so ist von einer\nKleinsiedJunu entgegensteht. Der Bewerber soll für       Gesamtbelastung der Wohnungseigentumsrechte\ndie Durchführung des Bauvorhabens Selbsthilfe            abzusehen, wenn bei den im Range vorgehenden\nleisten, sofern er nicht aus besonderem Grunde           Grundpfandrechten von einer Gesamtbelastung ab-\ndaran gehindert ist. Die Vorschriften des § 55 finden    gesehen ist.\nim übrigen entsprechende Anwendung.\n(4:) Der Kleinsiedlungsträger kann die Dbertra-                           Vierter Titel\ngung des Eigentums nur verweigern und den Be-                     Förderung der Eigentumsbildung\nwerber durch einen anderen geeigneten Bewerber                     beim Bau von Mietwohnungen\nersetzen,\na) wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen g~-                                   § 63\ngenüber dem Kleinsiedlungsträger oder der\nBauliche Ausführung\nKleinsiedlergruppe innerhalb eines Monats nach\nschriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,         Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein-\nb) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Ab-         oder Zweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut\nmahnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet hat      werden, daß eine spätere Dberlassung als Eigen-\noder                                                heime möglich ist. Soweit aus städtebaulichen oder\nanderen Gründen Mehrfamilienhäuser geschaffen\nc) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger\nwerden, soll ein angemessener Teil so gebaut\nGrund dafür vorliegt.\nwerden, daß eine spätere Dberlassung der Wohnun-\n§ 59                          gen als Eigentumswohnungen möglich ist.\nEigensiedlungen\n§ 64\nZum Bau eines Familienheims in der Form der\nEigensiedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewil-                       Verkaufsverpflichtung\nligt werden, wenn der Bauherr nach § 58 Abs. 3                     bei Ein- und Zweifamilienhäusern\nSatz 1 als Kleinsiedler geeignet ist. Die Vorschriften     (1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von\ndes § 58 Abs. 3 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.    Mietwohnungen in der Form von Einfamilienhäu-\nsern an Organe der staatlichen Wohnungspolitik,\n§ 60\ngemeinnützige oder freie Wohnungsunternehmen\nBewirtschaftung der Kleinsiedlung            oder private Bauherren, die den Wohnungsbau\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch       unternehmerisch betreiben, bewilligt, so ist die Be-\nRechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen,       willigung mit der Auflage zu verbinden, daß der\nwelche vertraglichen Bindungen dem Kleinsiedler         Bauherr mit dem Mieter auf dessen Verlangen einen\nzur Gewährleistung einer dauernden ordnungsmä-          Veräußerungsvertrag zu angemessenen Bedingun-\nßigen Bewirtschaftung der Kleinsiedlung aufzuer-        gen mit dem Ziele abzuschließen hat, das mit dem\nlegen sind.                                             Wohngebäude bebaute Grundstück dem Mieter als\n(2) Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaf-  Eigenheim zu übertragen.\ntung der Kleinsiedlung fachlich beraten lassen.            (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-\nsprechend beim Bau von Mietwohnungen in der\nDritter Titel                      Form von Zweifamilienhäusern. Die Auflage ist da-\nhin zu erteilen, daß das mit dem Wohngebäude be-\nOffentlich geförderte Eigentumswohnungen             baute Grundstück als Eigenheim zu übertragen ist,\nwenn nur einer der Mieter dies verlangt, und daß\n§ 61\ndie Wohnungen als eigengenutzte Eigentumswoh-\nFörderung von Kaufeigentumswohnungen             nungen zu übertragen sind, wenn beide Mieter dies\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen         verlangen; das Verlangen des Mieters einer Ein-\nzuständigen obersten Landesbehörden sollen zur          liegerwohnung ist dabei nicht zu berücksichtigen.","1638                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage           wirtschaftlichen Werkwohnungen dienen, ist den\nabsehen, wenn die beabsichtigte Zweckbestimmung              nach § 18 Abs. 1 für das Rechnungsjahr 1957 zur\nder Wohnungen die Ubertragung ausschließt oder               Verfügung gestellten Bundesmitteln ein Betrag bis\nwenn der Ubertragung sonst ein wichtiger Grund,               zu 50 Millionen Deutsche Mark zu entnehmen; auf\ninsbesondere ein Besetzungsrecht zugunsten Dritter,           die Verteilung dieser Mittel sind die Vorschriften\nentgegensteht.                                                des § 19 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für\nWohnungsbau erläßt im Benehmen mit dem Bun-\n(4) Ist die Auflage nc1ch Absatz 1 oder 2 erteilt,\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nso finden die Vorschriften der §§ 54, 55, 56 Abs. 1\nentsprechende Anwendung. Der Anspruch des                    sten Richtlinien über den Einsatz dieser Mittel.\nMieters auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages\nkann nicht abgetreten werden. Auf Vereinbarungen                                       § 68\nmit dem Mieter, die der Anfluge entgegenstehen,                            Förderung von Wohnheimen\nkann sich der Buuherr nicht berufen.                             (1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten           Mittel unter sinngemäßer Anwendung der für die\nnicht für den Bau von Genossenschaftswohnungen.              Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von \\,\\Toh-\nUberträ.gt die Genossenschaft einem Mitglied ein             nungen geltenden Vorschriften bewilligt werden;\nGrundstück, das rnit einem nach dem 31. Dezember              die Vorschriften des § 39 über die Wohnungsgrößen\n1956 öffentlich rreförderten Ein- oder Zweifamilien-          und des § 40 über die Mindestausstattung der Woh-\nhaus bebaut ist, so kann ein den Vorschriften des            nungen finden keine Anwendung.\n§ 54 a Abs. 1 bis 4 entsprechender Kaufpreis ver-                (2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende\neinbart werden; § 9 des Wohnungsgemeinnützig-                 öffentliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer\nkeitsgesetzes in der Fassung vom 29. Februar 1940             Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer\n(Reichsgesetzbl. I S. 437) findet insoweit keine An-         vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil-\nwendung.                                                      ligt werden.\n§ 65\n(aufgehoben)\nVierter Abschnitt\n§ 66                                         Vorzeitige Rückzahlung\nAnwendungsbereich der Vorschriften                                der öffentlichen Mittel\nfür Mietwohnungen\n§ 69\nDie für öffentlich geförderte Mietwohnungen gel-\nlenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzu-                   Ablösung des öffentlichen Baudarlehens\nwenden auf öffentlich geförderte Wohnungen, die                  (1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-\nzur Uberlassung auf Grund eines dem Mietverhält-              siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-\nnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses,            nung kann nach Ablauf von zwei Jahren und vor\ninsbesondere auf Grund eines genossenschaftlichen             Ablauf von zwanzig Jahren seit Bezugsfertigkeit\nNutzungsverhältnisses, bestimmt sind.                         über die vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Til-\ngungen hinaus das öffentliche Baudarlehen ganz\noder in Teilen vorzeitig durch Zahlung noch nicht\nDritter Abschnitt\nfälliger Leistungen abzüglich von Zwischenzinsen\nSonstige Förderungsmaßnahmen                      unter Berücksichtigung von Zinseszinsen ablösen.\n§ 67                             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung nähere Vorschriften über die Ab-\nFörderung von Wohnungen                      lösung der noch nicht fälligen Jahresleistungen zu\nfür die Landwirtschaft                   erlassen und den zugrunde zu legenden Zinssatz zu\n(1) Zum Bau von Wohnteilen ländlicher Siedlun-            bestimmen. Der Zinssatz ist nach der Kinderzahl zu\ngen, von Wohnungen für Altenteiler, von Land-                 staffeln; für Schwerbeschädigte und ihnen Gleichge-\narbeiterwohnungen und von Wohnungen auf dem                   stellte kann eine günstigere Staffelung vorgesehen\nLande für Personen, die in der Landwirtschaft oder            werden. Für die Ermittlung des zur Ablösung zu\nfür die Landwirtschaft tätig sind, kann das der nach-        zahlenden Betrages oder des Schuldnachlasses kön-\nstelligen Finanzierung dienende öffentliche Baudar-           nen Tabellen aufgestellt werden; die Tabellenwerte\nlehen ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberech-           können von den Ergebnissen der Zinseszinsrechnung\nnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-                 abweichen, soweit dies zur Vereinfachung erforder-\nschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.                   lich ist. Die Bundesregierung kann in der Rechts-\nverordnung auch bestimmen, auf welchen Zeitpunkt\n(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten\ndes Kalenderjahres die Ablösung zugelassen wird\nWohnungen sind die für Fumilienheime, Eigentums-\nund für welche Leistungen sie wenigstens erfolgen\nwohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Miet-\nwohnungen geltenden Vorschriften sinngemäß an-                muß.\nzuwenden.                                                                              § 70\n(3) *) Zur Förderung des Baues von Wohnungen,                              Tragung des Ausfalls\ndie zur Freimachung von zweckentfremdeten land-\n(1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den\n•) Abs. 3 ist gc9enstundslos                                  Ländern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird an-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                         1639\nteilig vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den        zur Deckung der laufenden Aufwendungen erfor-\nLändern getragen.                                       derlich ist (Kostenmiete). In der Genehmigung ist\n(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Ver-        der Mietbetrag zu bezeichnen, der sich für die\nhältnis, in dem die Mittel des Bundes, des Aus-         öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes\ngleichsfonds und des Landes zueinander stehen, die      oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirt-\nder obersten Landesbehörde für die Förderung des        schaftlichkeits berechnung für den Quadratmeter der\nsozialen Wohnungsbaues seit dem 1. Januar 1950          Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durchschnitts-\nals öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt worden    miete).\nsind. Das Verhältnis ist jeweils zum Ende eines            (2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die\nRechnungsjahres für die in diesem Jahr sich erge-       genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen. Auf der\nbenden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des        Grundlage der Durchschnittsmiete hat der Vermieter\nAusgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die      die Miete für die einzelnen Wohnungen unter ange-\nder obersten Landesbehörde aus den Soforthilfe-         messener Berücksichtigung ihrer Größe, Lage und\nfonds oder aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen          Ausstattung zu berechnen (Einzelmiete). Der Durch-\nder Umstellungsgrundschulden als öffentliche Mittel     schnitt der Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete\nzur Verfügung gestellt worden sind.                     entsprechen. Der Vermieter hat dem Mieter auf Ver-\n(3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den       langen Auskunft über die Ermittlung und Zusam-\nAusgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern         mensetzung der Einzelmiete zu geben und die Ge-\nsich die Ansprüche des Bundes und des Ausgleichs-      nehmigung der Durchschnittsmiete vorzulegen.\nfonds auf Rückzahlung der den Ländern gewährten            (3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsmiete darf\nDarlehen.                                              für den Wert der Eigenleistung, soweit er 15 vom\n(4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach      Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht\n§ 69 im Laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat,      übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert, für\nam Ende des Rechnungsjahres an den Bund und den        den darüber hinausgehenden Betrag eine Verzin-\nAusgleichsfonds zu den Anteilen abzuführen, die        sung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erst-\ndem in Absatz 2 bestimmten Verhältnis entsprechen.     stellige Hypotheken angesetzt werden.\nDies gUt nicht für die auf den Bund entfallenden           (4) Sind die öffentlichen Mittel nicht auf Grund\nAnteHe der Ablösungsbeträge, wenn durch Landes-         einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder lediglich\ngesetz vorgeschrieben ist, daß die Rückflüsse aus\nauf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeits-\nden Darlehen, die das Land zur Förderung des            berechnung bewilligt worden, so ist die Miete zu-\nWohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt,         lässig, die der Einzelmiete für vergleichbare öffent-\nlaufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten           lich geförderte Mietwohnungen entspricht.\ndes sozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind.\n(5) Erhöhen sich nach der Genehmigung derDurch-\n(5) Uber die Tragung des durch die Ablösung\nschnittsmiete die Aufwendungen gegenüber der\nsich bei den Ländern ergebenden Ausfalls sowie\nWirtschaftlichkeitsberechnung nach Absatz 1 und\nüber die Abführung der Ablösungsbeträge an den\nberuht die Erhöhung auf Umständen, die der Bau-\nBund und den Ausgleichsfonds können zwischen\nherr nicht zu vertreten hat, so tritt an die Stelle der\ndem Bund und den Ländern VE!rwaltungsvereinba-\ngenehmigten Durchschnittsmiete eine entsprechend\nrungen getroffen werden, in denen die Vorschriften\nerhöhte Durchschnittsmiete. Satz 1 gilt bei einer Er-\nder Absätze 1 bis 4 ergänzt werden oder in denen\nhöhung der Aufwendungen, die bis zur Anerken-\nvon diesen Vorschriften abgewichen wird.\nnung der Schlußabrechnung, spätestens jedoch bis\n(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 sind        zu zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit eintritt,\nentsprechend anzuwenden auf vorzeitig zurückge-         nur, wenn die Bewilligungsstelle die Erhöhung der\nzahlte Beträge der öffentlichen Baudarlehen, die das    Durchschnittsmiete genehmigt. Absatz 2 Satz 4 gilt\nLand auf Grund von Rückzahlungen nach § 71 dieses       entsprechend.\nGesetzes und § 41 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\n(6) Das Nähere über die Ermittlung der Kosten-\nin ihren bis zum 31. August 1965 geltenden Fassun-\nmiete bestimmt die Rechtsverordnung nach § 105\ngen oder auf Grund von Rückzahlungen nach § 16\nAbs. 1 Buchstabe c.\ndes Wohnungsbindungsgesetzes 1965 erhalten hat.\n(7) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\n§ 71                         zuständigen obersten Landesbehörden können be-\nstimmen, daß öffentliche Mittel nur für Bauvorhaben\n(aufgehoben)                     bewilligt werden dürfen, bei denen die sich er-\ngebende Durchschnittsmiete oder Belastung einen\nFünfter Abschnitt                   bestimmten Betrag nicht übersteigt. Der Bundes-\nminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raum-\nMieten und Belastungen                  ordnung wird ermächtigt, Höchstsätze hierfür durch\nfür öffentlich geförderte Wohnungen            Rechtsverordnung zu bestimmen.\n§ 72                            (8) Die öffentlich geförderten Wohnungen sind\npreisgebundener Wohnraum.\nZulässige Miete und Belastung\n(9) Bis zur Mietpreisfreigabe nach den §§ 15, 16\n(1) Werden die öffentlichen Mittel auf Grund         und 18 des Zweiten Bundesmietengesetzes ist die\neiner Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt, so hat   nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende Einzel-\ndie Bewilligungsstelle für die zum Vermieten be-        miete zuzüglich von Umlagen, Zuschlägen und Ver-\nstimmten Wohnungen die Miete zu genehmigen, die         gütungen die preisrechtlich zulässige Miete.","1640                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(10) Von der Mictpreisfrcigabe nach den §§ 15, 16     § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes erteilten Auflagen oder\nund 18 des Zweiten ßundesmietengesetzes an gelten        der vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes\nfür die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 6         nach § 348 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes er-\nsich ergebenden Miete die Vorschriften des Woh-          lassenen Bestimmungen auf den Vorbehalt ver-\nnungsbindungsgesetzes 1965.                              zichten.\n§ 77\n§§ 73 und 74\nZuteilung von Betriebs- und Werkwohnungen\n(aufgehoben)                          Offentlich geförderte Wohnungen, die von dem\nInhaber eines gewerblichen, land- oder forstwirt-\nschaftlichen Betriebes zur Unterbringung von An-\nSechster Abschnitt                    gehörigen des Betriebes geschaffen werden, und\nöffentlich geförderte Wohnungen, die nach Rechts-\nWohnraumbewirtschaHung                     geschäft für Angehörige eines Betriebes oder einer\nfür öffentlich geförderte Wohnungen               bestimmten Art von Betrieben zur Verfügung zu\nhalten sind, sind als zweckbestimmter Wohnraum\n§ 75                           anzuerkennen, wenn der Inhaber des Betriebes zu\nihrer Finanzierung angemessen beigetragen hat.\nAnwendung\ndes Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes\n§ 78\n(1) Auf öffentlich geförderte Wohnungen, für die\ndie öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-           Rechtsansprüche auf Zuteilung von Wohnungen\nzember 1956 bewilligt worden sind, sind die Vor-                            in Familienheimen\nschriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes               (1) Der Bauherr eines öffentlich geförderten Fa-\nanzuwenden, soweit sich nicht aus den Vorschriften        milienheims in der Form des Eigenheims oder der\ndes vorliegenden Gesetzes etwas anderes ergibt.           Eigensiedlung hat Anspruch auf Zuteilung der von\n(2) Die Wohnungsbehörde kann einen Antrag auf          ihm ausgewählten Wohnung des Familienheims.\nErteilung der Benutzungsgenehmigung für eine              Das gleiche gilt für denjenigen, der Anspruch auf\nöffentlich geförderte Wohnung nach § 14 des Wohn-         Ubereignung eines öffentlich geförderten Familien-\nraumbewirtschaftungsgesetzes auch ablehnen, wenn          heims in der Form des Kaufeigenheims oder der\ndie Zuteilung der Wohnung den Vorschriften oder           Trägerkleinsiedlung hat. Die Vorschriften des § 76\nZielen des v<Hliegenden Gesetzes widersprechen            Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.\nwürde oder wenn dem mit der Bewilligung der                  (2) Dem Verfügungsberechtigten sind, unbescha-\nöffentlichen Mittel verfolgten besonderen Zweck           det seines Anspruchs auf Zubilligung von zusätz-\nhinsichtlich der Belegung der Wohnung nicht Rech-         lichem Raum nach § 81, in der von ihm ausgewähl-\nnung getragen wird. § 15 Abs. 5 des Wohnraum-             ten Wohnung nach § 10 des Wohnraumbewirtschaf-\nbewirtschaftungsgesetzes findet auf öffentlich ge-        tungsgesetzes die Räume zuzubilligen, die ihm zur\nförderte Wohnungen keine Anwendung.                       angemessenen Unterbringung des Familienhaushalts\nunter Berücksichtigung der persönlichen und beruf-\n§ 76                          lichen Bedürfnisse zugestanden werden können; die\nVorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 finden für die\nZuteilung der Wohnungen                   angemessene Unterbringung des Familienhaushalts\n(1) Of.fentlich geförderte Wohnungen sind Woh-        entsprechende Anwendung.\nnungsuchenden zuzuteilen, deren Jahreseinkommen               (3) Der Verfügungsberechtigte bedarf zur Auf-\ndie in § 25 bestimmte Einkommensgrenze nicht über-       nahme seiner Angehörigen in die ihm zugeteilte\nsteigt.                                                  Wohnung nicht der Genehmigung der Wohnungs-\n(2) Offentlich geförderte Wohnungen, die bei der      behörde nach § 14 Abs. 2 des Wohnraumbewirt-\nBewilligung der öffentlichen Mittel für Wohnung-           schaftungsgesetzes.\nsuchende mit gerinqem Einkommen vorbehalten                   (4) Eine zweite Wohnung in einem öffentlich ge-\nworden sind, sind diesen Wohnungsuchenden zuzu-            förderten Familienheim in der Form eines Eigen-\nteilen. Die Vorschriften des § 17 a des Wohnraum-         heims, eines Kaufeigenheims oder einer Kleinsied-\nbewirtschaftungsgesetzes bleiben unberührt.               lung ist entsprechend dem Vorschlag des Verfü-\n(3) Die Wohnungsbehörden können in besonde-            gungsberechtigten, der in der von ihm ausgewählten\nren Füllen Ausnahmen von den Vorschriften der             Wohnung des Familienhei.ms wohnt oder Anspruch\nAbsätze 1 und 2 zulassen.                                 auf deren Zuteilung nach den Vorschriften des Ab-\nsatzes 1 hat, zuzuteilen. Der Verfügungsberechtigte\n(4) Sind bei der Bewilligung der öffentlichen Mit-\nkann auch verlangen, daß ihm selbst die Genehmi-\ntel öffentlich geförderte Wohnungen für Angehörige\ngung zur Benutzung der zweiten Wohnung ganz\neines anderen als des in Absatz 2 bezeichneten\noder teilweise erteilt wird, soweit die Räume zu-\nPersonenkreises vorbehalten worden, so dürfen die\nsammen mit den Räumen der von ihm ausgewählten\nWohnungen, auch wenn die Voraussetzungen des\nWohnung für ihn nach den Vorschriften der Ab-\nAbsatzes 2 vorliegen, nur entsprechend diesem\nsätze 2 und 3 nicht überschüssig sind.\nVorbehalt zugeteilt werden. Die Wohnungsbehörde\nkann nach Maßgabe der vom Bundesminister für                 (5) Die von dem Verfügungsberechtigten nach den\nWohnungswesen, Städtebau und Raumordnung nach             Vorschriften des Absatzes 4 beantragte Benutzungs-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                        1641\ngenehmigung darf nur versagt werden, wenn die          von Finanzierungsbeiträgen durch einen späteren\nZuteilung an den vorgeschlagenen Wohnungsuchen-        Wohnungsinhaber und über die für die Wohnraum-\nden den Vorschriften des § 76, die Zuteilung an den    bewirtschaftung sich ergebenden Folgen zu erlassen.\nVerfügungsberechtigten den Vorschriften des § 76\nAbs. 2 und 4 widersprechen würde.                                                  § 81\nRechtsanspruch auf Zuteilung\nvon zusätzlichem Wohnraum\n§ 79\nDem Bauherrn oder dem Berechtigten, der nach\nRechtsansprüche                    den §§ 78, 79 und 80 Abs. 1 Anspruch auf Zuteilung\nauf Zuteilung von Eigentumswohnungen           der Wohnung hat, ist mindestens ein Raum mehr zu-\nund Kaufeigentumswohnungen                zubilligen als ihm nach § 10 des Wohnraumbewirt-\n(1) Der Bauherr einer öffentlich geförderten        schaftungsgesetzes zugestanden werden kann. Das\neigengenutzten Eigentumswohnung hat Anspruch           gleiche gilt für einen Wohnungsuchenden, der nach\nauf Zuteilung der Wohnung. Das gleiche gilt für        § 80 Abs. 2 auf Grund eines Finanzierungsbeitrages\ndenjenigen, der Anspruch auf Ubereignung einer         Anspruch auf Zuteilung der Wohnung hat, sofern\nöffentlich geförderten Kaufeigentumswohnung hat.       der Finanzierungsbeitrag so hoch ist, daß er den auf\nden zusätzlichen Raum anteilig entfallenden Bau-\n(2) Die Vorschriften des § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2\nkosten entspricht.\nund 3 finden Anwendung.\n§ 81 a\n§ 80                                     Geltungsdauer der Vorschriften\nüber die Wohnraumbewirtschaftung\nRechtsansprüche auf Zuteilung\nvon anderen Wohnungen                     Die Vorschriften der §§ 75 bis 81, 97 und 98 sind\nnicht mehr anzuwenden in den kreisfreien Städten,\n(1) Der Bauherr von öffentlich geförderten Miet-    Landkreisen und Gemeinden eines Landkreises, in\nwohnungen, dessen Jahreseinkommen die in § 25          denen die Wohnraumbewirtschaftung nach dem\nbestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt, hat       Wohnraumbewirtschaftungsgesetz aufgehoben ist.\nAnspruch auf Zuteilung der von ihm aus diesen\nMietwohnungen ausgewählten Wohnung. Das\ngleiche gilt für den Bauherrn von Mietwohnungen,\ndessen Jahreseinkommen die in § 25 bestimmte                                   Teil IV\nEinkommensgrenze übersteigt, wenn er mindestens\nvier öffentlich geförderte Wohnungen geschaffen                        Steuerbegünstigter\nhat.                                                        und frei finanzierter Wohnungsbau\n(2) Ein Wohnungsuchender, der selbst oder durch\neinen Dritten einen nach seinem Einkommen und\nVermögen angemessenen Ffnanzierungsbeitrag lei-                            Erster Abschnitt\nstet, hat Anspruch auf Zuteilung der Wohnung;                   Steuerbegünstigter Wohnungsbau\ndies gilt nicht, soweit die Leistung eines Finanzie-\nrungsbeitrages nach § 50 unzulässig ist. Ein Finan-\nzierungsbeitrag ist auch ein nach dem Lastenaus-                                   § 82\ngleichsgesetz einem Wohnungsuchenden gewährtes,          Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen\nan den Bauherrn weitergeleitetes Aufbaudarlehen\noder ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines             (1) Neugeschaffene Wohnungen, die nach dem\nöffentlichen Haushalts. Der Finanzierungsbeitrag       30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder be-\nkann auch in Arbeitsleistungen bestehen; auf die       zugsfertig werden, sind als steuerbegünstigte Woh-\nArbeitsleistungen finden die Vorschriften des § 36     nungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mit-\nüber die Selbsthilfe entsprechende Anwendung.          tel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den\nDer Finanzierungsbeitrag soll, sofern Vermögen         Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten\nnicht vorhanden ist, in der Regel als angemessen       oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen\nangesehen werden, wenn er 20 vom Hundert des           oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu\nJahreseinkommens des Wohnungsuchenden beträgt.         entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt\nAuf den an ein Wohnungsunternehmen in der              sind. Voraussetzung ist, daß die Wohnungen die in\nRechtsform der Genossenschaft geleisteten Finan-       § 39 Abs. 1 bestimmten Wohnflächengrenzen um\nzierungsbeitrag eines Mitglieds sind seine Einzah-     nicht mehr als 20 vom Hundert überschreiten.\nlungen auf den Geschäftsanteil anzurechnen. Der           (2) Eine Uberschreitung der sich nach Absatz 1\nAntrag auf Zuteilung der Wohnung kann von dem          ergebenden Wohnflächengrenzen ist zulässig,\nWohnungsuchenden mit Zustimmung des Verfü-\na) soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen\ngungsberechtigten oder nur von dem Verfügungs-\nUnterbringung eines Haushalts mit mehr als fünf\nberechtigten gestellt werden.\nPersonen erforderlich ist oder\n(3) Die Vorschriften des § 76 Abs. 2 und 4 finden  b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen Be-\nAnwendung.                                                  rücksichtigung der persönlichen oder beruflichen\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers\nRechtsverordnung Vorschriften über die Erstattung           erforderlich ist oder","1642                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nc) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen                                      § 84\nBauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstel-\nBefreiung von der Wohnraumbewirtschaftung\nlung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der\nSchließung von Baulücken durch eine wirtschaft-         Steuerbegünstigte Wohnungen unterliegen nicht\nlich notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist.      der Wohnraumbewirtschaftung, soweit sich nicht\naus dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz etwas\n(3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haus-\nanderes ergibt.\nhalts mit mehr als fünf Personen (Absatz 2 Buch-\nstabe a) ist für jede weitere Person, die zu dem\n§ 85\nHaushalt gehört oder alsbald nach Fertigste11ung\ndes Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen                      Miete für steuerbegünstigte Wohnungen\nwerden soll, eine Mehrfläche bis zu 20 Quadrat-               (1) Für steuerbegünstigte Wohnungen kann eine\nmetern zulässig. Eine Verminderung der Personen-           vom Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete\nzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung ist            vereinbart werden.\nunschädlich.\n(2) Ubersteigt die vereinbarte Miete die zur Dek-\n(4) Die Vorschriften des § 39 Abs. 6 und 7 finden\nkung der laufenden Aufwendungen erforderliche\nAnwendung.\nMiete (Kostenmiete) und beruft sich der Mieter\n(5) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruf-         durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermie-\nlichen Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuer-         ter innerhalb eines Jahres nach der Vereinbarung\nbegünstigt anzuerkennen, wenn nicht mehr als die           auf die Kostenmiete, so ist von dem Ersten des auf\nHälfte der Wohnfläche ausschließlich gewerblichen          die Erklärung folgenden Monats an die Mietverein-\noder beruflichen Zwecken dient.                            barung insoweit und solange unwirksam, als die ver-\neinbarte Miete die Kostenmiete übersteigt. Dies gilt\n§ 83                      nicht, soweit die vereinbarte Miete einen Betrag\nAnerkennungsverfahren                  nicht übersteigt, der von der Bundesregierung durch\nRechtsverordnung bestimmt ist.\n(1) über den Antrag auf Anerkennung einer\nWohnung als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle,          (3) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von\nwelche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen            der Miete auszugehen, die sich für die steuerbegün-\nzuständige oberste La.ndesbehörde bestimmt. Der            stigten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-\nAntrag auf Anerkennung kann von dem Bauherrn               schaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsbe-\noder mit seiner Einwilligung von einem Dritten,             rechnung für den Quadratmeter der Wohnfläche\nder an der Anerkennung ein berechtigtes Interesse          durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). Auf der\nhat, gestellt werden.                                      Grundlage der Durchschnittsmiete ist die Miete für\ndie einzelnen Wohnungen unter angemessener Be-\n(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor\nrücksichtigung ihrer Größe, Lage und Ausstattung\nBaubeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die\nzu berechnen. Der Durchschnitt der Einzelmieten\nVoraussetzungen hinsichtlich der Größe und beab-\nmuß der Durchschnittsmiete entsprechen. Die danach\nsichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung vor-\nfür die Wohnung des Mieters, der eine schriftliche\nliegen.\nErklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, sich er-\n(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an            gebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im Sinne\nals steuerbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Ge-          des Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mieter auf\nsetzes, auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist.         Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu\n(4) In dem Anerkennungsbescheid soll der Bau-          gewähren.\nherr darüber belehrt werden, daß die Miete für die            (4) Steuerbegünstigte Wohnungen sind preisge-\nWohnung der Preisbindung nach den Vorschriften             bundener Wohnraum im Sinne des Ersten Bundes-\ndes § 85 unterliegt und daß bei der Annahme eines          mietenges~tzes, wenn und solange die Kostenmiete\nverlorenen Zuschusses eine Rückerstattungspflicht          nach Absatz 2 verbindlich ist.\nnach Artikel VI des Gesetzes zur Änderung des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungs-\nbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstat-                          zweiter Abschnitt\ntung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1041), zuletzt geändert durch                   Frei finanzierter Wohnungsbau\ndas Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für den\nAbbau der Wohnungszwangswirtschaft und über                                           § 86\nweitere Maßnahmen a.uf dem Gebiete des Mietpreis-\nrechts vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I                   Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung\nS. 969) *) besteht.                                           Frei finanzierte Wohnungen unterliegen nicht der\n(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die         Wohnraumbewirtschaftung.\nWohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften\ndes § 82 über die zulässige Wohnfläche oder die zu-                                   § 87\nlässige Benutzung entspricht. Der Widerruf ist für\nden Zeitpunkt auszusprechen, von dem ab die zum                     Miete für frei finanzierte Wohnungen\nWiderruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben               Auf Mietverhältnisse über frei finanzierte Woh-\nwaren.                                                      nungen finden die Vorschriften über die Preisbil-\n\"') In Kraft ab 1. November 1965                            dung keine Anwendung (Marktmiete).","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                      1643\nTeil V                                          Zweiter Abschnitt\nBaulandbereitstellung\nFörderung des Wohnungsbaues\ndurch besondere Maßnahmen                                              § 89\nund Vergünstigungen                                      Beschaffung von Bauland\n(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,\nsonstige Körperschaften und Anstalten des öff ent-\nErster Abschnitt                    lichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich ab-\nhängigen Unternehmen haben zur Erreichung der in\nFörderung der Eigentumsbildung                § 1 bestimmten Ziele die Aufgabe, geeignete ihnen\nim Rahmen des steuerbegünstigten               gehörende Grundstücke als Bauland für den Woh-\nWohnungsbaues                        nungsbau zu angemessenen Preisen zu Eigentum\noder in Erbbaurecht zu überlassen oder als Bauland\nungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen ge-\n§ 88                         eignetes Bauland bereitzustellen. Sie haben bevor-\nGewährung von Annuitätszuschüssen             zugt geeignetes Bauland für den sozialen Woh-\nnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit\n(1) Dem Bauherrn eines Eigenheims, einer Eigen-       Familienheimen zu überlassen oder als Bauland un-\nsiedlung oder einer eigengenutzten Eigentums-            geeignete Grundstücke zum Austausch gegen ge-\nwohnung, der nicht zu dem nach § 25 begünstigten         eignetes Bauland bereitzustellen.\nPersonenkreis gehört, können aus den in § 19 a be-\n(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Auf-\nzeichneten Mitteln auf Antrag für die zur Deckung\ngabe, für den Wohnungsbau, namentlich für eine\nder Gesamtkosten dienenden Darlehen Annuitäts-\nBebauung mit Familienheimen, geeignete Grund-\nzuschüsse bis zu 4 vom Hundert auf die Dauer von\nstücke zu beschaffen, im Rahmen der landesrecht-\n7 Jahren gewährt werden. Voraussetzung für die           lichen Bestimmungen baureif zu machen und als\nGewährung der Annuitätszuschüsse ist, daß\nBauland Bauwilligen zu Eigentum oder in Erb-\na) das Jahreseinkommen des Bauherrn die in § 25          baurecht zu überlassen.\nbestimmte Einkommensgrenze um nicht mehr als          (3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geord-\nein Drittel übersteigt,                            neten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren\nb) für das Bauvorhaben öffentliche Mittel nicht in       rechtsverbindlichen städtebaulichen Plänen für eine\nAnspruch genommen werden und die Wohnun-           Bebauung mit Familienheimen geeignete Flächen in\ngen als steuerbegünstigt anerkannt worden sind.    einem so ausreichenden Umfange auszuweisen, daß\ndie vorrangige Förderung des Baues von Familien-\nFür die Darlehen, für die Annuitätszuschüsse ge-         heimen entsprechend den Vorschriften dieses Ge-\nwährt werden, sollen Bürgschaften übernommen             setzes durchgeführt werden kann.\nwerden, für die der Bund Rückbürgschaften nach\n(4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Bau-\n§ 24 übernimmt.\ngrundstück, namentlich für eine Bebauung mit einem\n(2) Die Annuitätszuschüsse können für Darlehen       Familienheim, erwerben wollen, bei dem Erwerb\nbis zu einem I-Iöchstbetrage, der den nach § 43 Abs. 2   eines geeigneten Baugrundstücks zu beraten und zu\nbestimmten Förderungssätzen für vergleichbare            unterstützen.      ·\nöffentlich geförderte Wohnungen entspricht, ge-              (5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften\nwährt werden. Dieser Betrag erhöht sich für Bau-         sollen den zur Finanzierung des Bauvorhabens er-\nherren mit 3 und mehr Kindern um die in§ 45 Abs. 1       forderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor\nfür Familienzusatzdarlehen bestimmten Beträge.           einem zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung be-\n(3) Die Gewährung von Annuitätszuschüssen ist        stellten Grundpfandrecht, namentlich einer Rest-\nausgeschlossen, wenn der Antrag nicht bis zum Ab-        kaufgeldhypothek, oder vor einem für die Bestellung\nlauf des auf <las Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden    eines Erbbaurechts ausbedungenen Erbbauzins ein-\nKalenderjahrs gestellt worden ist.                        räumen.\n(6) Rechtsansprüche können hieraus nicht her-\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\ngeleitet werden.\nentsprechend für den Bauherrn eines Kaufeigen-\nheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kauf-                                  § 90\neigentumswohnung, der einen auf Ubertragung des\nEigentums gerichteten Vertrag oder Vorvertrag mit                         Baulanderschließung\neinem geeigneten Bewerber abgeschlossen hat,                (1) An die Baulanderschließung, namentlich den\nwenn der Bewerber die in Absatz 1 hinsichtlich der       Straßenbau, sollen keine höheren Anforderungen\nEinkommensgrenze bezeichneten Voraussetzungen             gestellt werden, als es im Rahmen der Gesamt-\nerfüllt und auch die sonstigen Voraussetzungen des       planung zur zweckmäßigen Erschließung unter Be-\nAbsatzes 1 vorliegen.                                    rücksichtigung der Erfordernisse der Bauvorhaben\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind auf    notwendig ist. Dies gilt für einmalige und laufende\nWohnungen eines Bauvorhabens, die vor dem                Abgaben.\n1. September 1965 bezugsfertig geworden sind, nicht         (2) Die Gemeinden dürfen im sozialen Wohnungs-\nanzuwenden.                                              bau Erschließungskosten nur bis zu der Höhe ver-","1644                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nlangen oder vereinbaren, die die Eigentümer der                            Vierter Abschnitt\nanliegenden Grundstücke nach den für Anlieger-                 Steuer- und Gebührenvergünstigungen\nleistungen geltenden Vorschriften als Erschließungs-\nbeiträge zu entrichten verpflichtet sind. Die Länder-\nregierungen werden ermächtigt, nähere Vorschrif-                                   § 92\nten durch Rechtsverordnung zu erlassen.                                Grundsteuervergünstigung\n(3) Auf Antrag können auch einer Gemeinde               (1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen Woh-\nöffentliche Mittel als Darlehen für die Vorfinanzie-    nungen, die nach Absatz 2 begünstigt sind, darf die\nrung der Erschließung geeigneter Flächen als Bau-       Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur\nland für den öffentlich geförderten sozialen Woh-       nach dem Steuermeßbetrag erhoben werden, der\nnungsbau, insbesondere für Familienheime, (Bau-         maßgebend war, bevor die begünstigten Wohnun-\nlanderschließungsdarlehen) bewilligt werden. Uber       gen geschaffen worden sind. Die Vorschriften der\nden Antrag der Gemeinde entscheidet die für das         §§ 13 und 14 des Grundsteuergesetzes und des\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste         § 225 a der Abgabenordnung finden insoweit keine\nLandesbehörde. Die Mittel, die als Baulanderschlie-     Anwendung.\nßungsdarlehen bewilligt werden, dürfen 5 vom Hun-\ndert der jährlich dem Land für die Förderung des           (2) Begünstigt sind\nsozialen Wohnungsbaues zur Verfügung stehenden          a) öffentlich geförderte Wohnungen, für die die\nöffentlichen Mittel nicht überschreiten.                     öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-\n(4) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur be-           zember 1956 bewilligt worden sind;\nwilligt werden, wenn geeignetes erschlossenes Bau-      b) steuerbegünstigte Wohnungen, die nac:h dem\nland für den öffentlich geförderten sozialen Woh-            30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind.\nnungsbau, insbesondere für Familienheime, nicht zur        (3) Werden auf dem Grundstück außer begünstig-\nVerfügung steht, die Kosten der Erschließung den        ten auc:h andere Wohnungen, gewerbliche und\nVorschriften des Absatzes 1 entsprechen und von         sonstige Räume geschaffen, so ist der nach Absatz 1\nder Gemeinde nicht aus eigenen Mitteln oder ohne        maßgebende Steuermeßbetrag um den Betrag zu\nwesentliche Kostenerhöhung in sonstiger Weise ge-       erhöhen, der auf diese Wohnungen und Räume ent-\ntragen werden können. Für die Beschaffung und           fällt. Dabei ist von dem Betrag auszugehen, der sich\nHerstellung von Verkehrsflächen, die nicht über-        ergibt, wenn von dem Steuermeßbetrag, der für den\nwieqend dem Anliegerverkehr der Bewohner der            ganzen Steuergegenstand ohne die Grundsteuer-\nFamilienheime dienen sollen, darf ein Bauland-         vergünstigung maßgebend wäre, der Steuermeß-\nerschließungsdarlehen nicht bewilligt werden.           betrag abgezogen wird, der maßgebend war, bevor\n(5) Werden die Grundstücke, für deren Erschlie-      die begünstigten Wohnungen geschaffen worden\nßung die Gemeinde ein Baulanderschließungs-             sind. Der Unterschiedsbetrag ist im Verhältnis der\ndarlehen erhalten hat, nicht innerhalb von fünf        begünstigten und nichtbegünstigten Wohnungen\nJahren seit der Bewilligung des Darlehens mit Woh-     und Räume aufzuteilen.\nnungen des öffentlich geförderten sozialen Woh-            (4) Treten nachträglic:h Anderungen des nicht be-\nnungsbaues, insbesondere mit Familienheimen, be-        günstigten Teiles des Grundstücks ein, die zu einer\nbaut, so kann die Rückzahlung des Darlehens            Fortsc:hreibung des Einheitswerts führen, so ist der\nverlangt werden.                                       Steuermeßbetrag mit Wirkung vom Beginn des\nKalenderjahrs an neu zu veranlagen, das mit dem\nDritter Abschnitt                    Fortschreibungszeitpunkt beginnt. Der neue Steuer-\nmeßbetrag ist dabei nach den Vorschriften des Ab-\nFörderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen\nsatzes 3 zu ermitteln.\n§ 91\n(5) Die Vorsc:hriften der Absätze 1, 3 und 4 gelten\nentsprechend für nach dem 30. Juni 1956 bezugs-\nMaßnahmen zur Baukostensenkung              fertig gewordene Wohnheime.\n(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und\nder Rationalisierung des Bauvorganges fördert die ·                                § 93\nBundesregierung                                              Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung\na) die Bauforschung,                                       (1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 ist\nb) die Schaffung von Normen für Baustoffe und           zu gewähren, wenn vorgelegt wird\nBauteile,\nc) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bau-        a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der\nBescheid der Bewilligungsstelle über die Bewil-\nteile.\nligung öffentlicher Mittel,\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch       b) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der An-\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über               erkennungsbescheid nach § 82,\na) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,           c) bei einem Wohnheim eine Besc:heinigung der für\nb) die Anwendung von Normen des Deutschen                    das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen\nNormenausschusses,                                      obersten Landesbehörde oder der von ihr be-\nc) die einheitliche Regelung des Verdingungs-                stimmten Stelle darüber, daß die in§ 15 bestimm-\nwesens.                                                 ten Voraussetzungen vorliegen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                       1645\n(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungs-                               § 95\nbescheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren\nüber die GewJhrung der Grundsteuervergünstigung                               Bescheinigung\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich            für die Einkommensteuervergünstigung\nund unterliegt nicht der Nachprüfung durch die              (1) Die Bescheinigung zum Nachweis der in § 7 c\nFinanzbehörden und Finanzgerichte.                       des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Voraus-\nsetzungen für die Gewährung der Einkommen-\nsteuervergünstigung wird von der für das W oh-\n§ 94\nnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten\nBeginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung         Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle\nausgestellt.\n(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 be-\nginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das             (2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn die in\nKalenderjahr folgt, in dem das Gebäude, die Woh-         § 7 c des Einkommensteuergesetzes bezeichneten, zu\nnung oder das Wohnheim bezugsfertig geworden              bescheinigenden Voraussetzungen gegeben sind und\nist.                                                     wenn vorliegt\n(2) Fallen die Voraussetzungen für die Grund-         a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der\nsteuervergünstigung vor Ablauf des Zeitraumes                 Bescheid der Bewilligungsstelle über die Bewil-\nvon zehn Jahren ganz oder teilweise fort, so ent-             ligung öffentlicher Mittel,\nfällt insoweit die Vergünstigung. Dabei ist der\nSteuermeßbetrag mit Wirkung vom Beginn des auf            b) bei einer anderen Wohnung der Anerkennungs-\nden Fortfall der Voraussetzungen für die Grund-               bescheid nach § 82.\nsteuervergünstigung folgenden Kalenderjahrs an              (3) Die Bescheinigung ist im Verfahren für die\nneu zu veranlagen.                                       Gewährung der Einkommensteuervergünstigung in\n(3) Die Voraussetzungen für die Grundsteuer-         tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich\nvergünstigung fallen bei steuerbegünstigten Woh-         und unterliegt nicht der Nachprüfung durch die\nnungen fort, wenn der Anerkennungsbescheid nach          Finanzbehörden und Finanzgerichte.\n§ 83 Abs. 5 widerrufen wird, und zwar von dem\nZeitpunkt an, der in dem Widerrufsbescheid be-\nzeichnet ist.                                                                      § 96\n(4) Die Freistellung einer öffentlich geförderten             Steuer- und Gebührenvergünstigungen\nWohnung von den für diese Wohnungen bestimm-\nten Bindungen nach § 71 in der bis zum 31. August           (1) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-\n1965 geltenden Fassung ist ohne Wirkung auf die          ten die Gewährung von Steuer- oder Gebühren-\nGrundsteuervergünstigung.                                vergünstigungen oder von sonstigen besonderen\nVorteilen für die Kleinsiedlung davon abhängig ge-\n(5) Endet der Zeitraum von zehn Jahren für die       macht ist, daß die Kleinsiedlung als solche an-\nGrundsteuervergünstigung mit dem 31. März eines          erkannt ist, gilt der nach den Vorschriften dieses\nJahres, so gilt folgendes:                               Gesetzes erteilte Bescheid der Bewilligungsstelle\nüber die Bewilligung öffentlicher Mittel als An-\n1. Auf den 1. Januar des Jahres, in dem die Ver-\nerkennung. Bei nicht mit öffentlichen Mitteln ge-\ngünstigung ausläuft., wird ein Steuermeßbetrag\nförderten Siedlerstellen kann die Anerkennung als\nfestgesetzt., der sich zusammensetzt\nKleinsiedlung durch die zuständige Bewilligungs-\na) aus einem Viertel des nach § 92 festgesetzten    stelle ausgesprochen werden, wenn die sachlichen\nSteuermeßbetrages und                           Voraussetzungen für eine Bewilligung öffentlicher\nMittel vorliegen.\nb) aus drei Vierteln des Steuermeßbetrages, der\nsich nach dem Auslaufen der Vergünstigung          (2) Kleinsiedlungen, deren Bau nach den Vor-\nergibt.                                         schriften dieses Gesetzes öffentlich gefördert wird\n2. Auf den 1. Januar des folgenden Jahres wird der       oder die nach Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen\nSteuermeßbet.rag fest.gesetzt, der sich nach dem    anerkannt worden sind, sind Kleinsiedlungen im\nAuslaufen der Vergünstigung ergibt.                  Sinne des § 20 des Kapitels II des Vierten Teils der\nDritten Verordnung des Reichspräsidenten vom\n6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551)\n§ 94a                           (3) Wird in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\nAuskunft über die Grundsteuervergünstigung         die Gewährung einer Steuer- oder Gebührenver-\ngünstigung für die Kleinsiedlung davon abhängig\nDas Finanzamt. hat dem Mieter von Wohnraum            gemacht, daß ein Kleinsiedlungsträger das Sied-\nauf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und        lungsverfahren durchführt, so genügt es bei Eigen-\nfür welchen Zeitraum eine Grundsteuervergünsti-          siedlungen, deren Bau nach den Vorschriften dieses\ngung nach den §§ 92 bis 94 gewährt wird oder ge-         Gesetzes öffentlich gefördert wird oder die nach\nwährt worden ist; dem Mieter ist auch Auskunft           Absatz 1 Satz 2 als Kleinsiedlungen anerkannt wor-\ndarüber zu erteilen, von wann ab auf eine solche         den sind, daß ein Kleinsiedlungsträger (§ 58 Abs. 1)\nVergünstigung verzichtet worden ist.                     als Betreuer eingeschaltet worden ist.","1646                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nFünfter Abschnitt                       (2) Die Gemeinde hat die empfangenen Finanzie-\nrungsbeiträge als öffentliche Mittel im Sinne des\nVergünstigungen                      § 6 Abs. 1 zum Bau öffentlich geförderter Wohnun-\nin der Wohnraumbewirtschaftung              gen zu verwenden.\nbei vorhandenem Wohnraum\n§ 97                                                Teil VI\nFreibauen                                Ergänzungs-, Durchführungs-\n(1) Wer als Bauherr eine nach dem 30. Juni 1956             und Uberleitungsvorschriiten\nbezugsfertig werdende steuerbegünstigte oder frei\nfinanzierte Wohnung schafft und dadurch eine an-                         Erster Abschnitt\ngemessene anderweitige Unterbringung eines Woh-                      Ergänzungsvorschriften\nnungsuchendcn ermöglicht, der bisher in einer der\nWohnraumbewirtschaftung unterliegenden Woh-                                     § 99\nnung gewohnt hat, hat für seine Wohnzwecke An-\nGleichstellungen\nspruch auf Zuteilung der dadurch freigewordenen\nRäume. Der Anspruch besteht nur, wenn der über           (1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Geset-\ndie freigewordenen Räume Verfügungsberechtigte       zes steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem\nzustimmt. Ist der Bauherr der neugeschaffenen        Grundstück, das Wohnungserbbaurecht dem Woh-\nWohnung zugleich über die freigewordenen Räume       nungseigentum gleich.\nverfügungsberechtigt, so kann er an Stelle einer         (2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getrof-\nZuteilung an sich die Zuteilung an einen von ihm      fenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume\nbenannten Wohnungsuchenden verlangen. Die Vor-        entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder\nschriften der §§ 11 und 17 a des Wohnraumbewirt-     Zweck einzelner Vorschriften etwas anderes ergibt.\nschaftungsgesetzes bleiben unberührt.\n(2) Der Bauherr der steuerbegünstigten oder frei                            § 100\nfinanzierten Wohnung kann, wenn er nicht An-                  Anwendung von Begriffsbestimmungen\nspruch auf Zuteilung der freigewordenen Räume                             dieses Gesetzes\nnach den Vorschriften des Absatzes 1 erhebt, ver-\nlangen, daß ihm in seiner der Wohnraumbewirt-           Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses\nschaftung unterliegenden Wohnung über den Raum        Gesetzes die in den §§ 2, 5, 7, 9 bis 17 bestimmten\nhinaus, der ihm nach § 10 des Wohnraumbewirt-        Begriffe verwendet werden, sind diese Begriffs-\nschaftungsgesetzes zugestanden werden kann, zu-       bestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in\nsätzlicher Raum in angemessenem Umfange zuge-         jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes\nbilligt wird. Der Anspruch kann geltend gemacht       bestimmt ist.\nwerden, wenn in der von dem Wohnungsinhaber                                    § 101\nbewohnten Wohnung Raum frei wird oder wenn er\neine andere Wohnung bezieht.                                  Sondervorschriften für die Stadtstaaten\n(1) Der Bundesminister für Wohnungswesen,\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden\nStädtebau und Raumordnung wird ermächtigt, für\nauf denjenigen entsprechende Anwendung, der\ndie Länder Berlin, Hamburg und Bremen Abwei-\neinen wesentlichen Finanzierungsbeitrag zum Bau\nchungen von den Bestimmungen des § 26 Abs. 1\neiner nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig werden-\nbis 4 und des § 30 zuzulassen.\nden steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-\nnung leistet. Ein Finanzierungsbeitrag ist wesent-       (2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg\nlich, wenn er mindestens ein Drittel der auf die      gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auch als\nWohnung entfallenden Gesamtkosten des Bauvor-         Gemeinden.\nhabens beträgt und, sofern er als Darlehen oder                                 § 102\nMietvorauszahlung geleistet wird, unverzinslich ist\nund für eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren                             Rechtsweg\ngewährt wird.                                            (1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus\n(4) Bestehende Vorschriften der Länder über        diesem Gesetz entstehen können, ist der Verwal-\nweitergehende Freibaumöglichkeiten bleiben unbe-      tungsrechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für\nrührt.                                                Streitigkeiten, die sich ergeben aus Anträgen auf\nBewilligung öffentlicher Mittel, auf Ubernahme von\n§ 98                         Bürgschaften und Gewährleistungen und auf Zulas-\nsung eines Betreuungsunternehmens (§ 37 Abs. 2).\nFreikauf\n(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus\n(1) Wer einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag    diesem Gesetz entstehen können, ist der ordent-\nim Sinne des § 97 Abs. 3 an die Gemeinde zur          liche Rechtsweg gegeben. Dies gilt insbesondere für\nFörderung des Wohnungsbaues leistet, kann die        Streitigkeiten über Ansprüche aus den auf Grund\nZuteilung zusätzlichen Raumes unter entsprechender    der Bewilligung öffentlicher Mittel geschlossenen\nAnwendung der Vorschriften des § 97 Abs. 2 ver-       Verträgen, aus übernommenen Bürgschaften und\nlangen.                                              Gewährleistungen sowie für Streitigkeiten zwischen","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                        1647\neinem Bauherrn und einem Bewerber aus einer Ver-       a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den Ein-\nkaufsverpflichtung und für Streitigkeiten zwischen         satz öffentlicher Mittel, insbesondere solche, die\neinem Bauherrn und einem Betreuungsunternehmen             der Steigerung und Erleichterung der Bautätig-\n(§ 37 Abs. 3).                                             keit im sozialen Wohnungsbau oder der Verbes-\n(3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus die-        serung der Wirtschaftlichkeit der Wohnungen\nsem Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen             dienen;\nVerwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte     b) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter\nangerufen werden können, behält es hierbei sein            denen öffentliche Mittel als Darlehen oder Zu-\nBewenden.                                                  schüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun-\ngen, als Zinszuschüsse oder als Annuitäts-\n§ 103                             darlehen bewilligt werden können.\nDingliche Sicherung von Kapitalmarktdarlehen          (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nbei Eigentumswohnungen                  Durchführung dieses Gesetzes und des § 31 a\nSollen Darlehen von Kapitalsammelstellen zum        des Mieterschutzgesetzes durch Rechtsverordnung\nBau von Eigentumswohnungen gewährt werden, so          nähere Vorschriften darüber zu erlassen, unter wel-\nsoll von einer Gesamtbelastung der Wohnungs-           chen Voraussetzungen und von welchem Zeitpunkt\neigentumsrechte abgesehen werden, sofern nicht         an einer Wohnung die Eigenschaft als öffentlich ge-\nwichtige Gründe entgegenstehen.                        förderter, steuerbegünstigter oder frei finanzierter\nWohnung zukommt und unter welchen Vorausset-\nzungen und zu welchem Zeitpunkt die Wohnung\ndiese Eigenschaft verliert.\nZweiter Abschnitt\nDurchführungsvorschriften                                          § 106\nErmächtigung der Landesregierungen\n§ 104\nzum Erlaß von Durchführungsvorschriften\nVorschriften\nDie Landesregierungen werden ermächtigt,    nähere\nüber den Einsatz von Kapitalmarktmitteln\nBestimmungen zur Regelung der in § 105          Abs. 1\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch          und 2 bezeichneten Tatbestände zu erlassen,     soweit\nRechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die          die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung     keinen\nVerpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil      Gebrauch macht.\nihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungsmäßigen\nGeschäftsbetriebes zur langfristigen Anlage be-                                 § 107\nstimmt und geeignet sind, gemäß den gesetzlichen\nZustimmung des Bundesrates\nVorschriften und Satzungsbestimmungen für die                          zu Rechtsverordnungen\nFinanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen.\nDie Rechtsverordnungen der Bundesregierung und\n§ 105                         des Bundesministers für Wohnungswesen, Städte-\nbau und Raumordnung, die auf Grund des vor-\nErmächtigung der Bundesregierung             liegenden Gesetzes erlassen werden, bedürfen der\nzum Erlaß von Durchführungsvorschriften         Zustimmung des Bundesrates.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für\nöffentlich geförderte und für steuerbegünstigte\nWohJ?-ungen durch Rechtsverordnung Vorschriften                           Dritter Abschnitt\niur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über                    Oberleitungsvorschriften\na) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre\nSicherung sowie die Belastung und ihre Berech-                              § 108\nnung;\nAllgemeine Uberleitungsvorschrift\nb) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital-\nund Bewirtschaftungskosten und deren Höchst-          (1) Für Wohnungen und Wohnräume, die nach\nsätze sowie die Aufbringung, die Bewertung und     dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und\nden Ersatz der Eigenleistung;                      auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist,\nc) die Mietpreisbildung und die Mietpreisüber-         finden die Vorschriften der §§ 109 bis 116 dieses Ge-\nwachung;                                           setzes unter den dort bezeichneten Voraussetzungen\nAnwendung.\nd) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen so-\nwie von Wohn- und sonstigen Gebäudeteilen.            (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß auf\nIn der Rechtsverordnung kann auch die sinngemäße\nöffentlich geförderte Wohnungen und W ohnräµme,\nAnwendung der Vorschriften dieser Rechtsverord-\ndie nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden\nnung für die Ermittlung der Kostenmiete im Sinne\nsind oder bezugsfertig werden und für die die öffent-\ndes Ersten Bundesmietengesetzes bestimmt werden.\nlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 be-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für        willigt worden sind oder bewilligt werden, auf An-\nöffentlich geförderte Wohnungen durch Rechtsver-       trag des Bauherrn bestimmte Vorschriften des vor-\nordnung Vorschriften zur Durchführung dieses Ge-       liegenden Gesetzes an Stelle der entsprechenden\nsetzes zu erlassen über                                Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an-","1648                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nzuwenden sind. In diesem Falle finden auf diese                                     § 110\nWohnungen und Wohnräume die in der Rechtsver-\nordnung bezeichneten Vorsch ritten des vor liegenden                      Uber leitungsvorschriften\nGesetzes auch dann Anwendung, wenn sie sonst nur                     für die Grundsteuervergünstigung\nauf Wohnraum anwendbar sind, für dc~n die öffent-\n(1) Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigen-\nlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt         heime, die nach dem 31. Juli 1953 und bis zum\nworden sind oder bewilligt werden.\n30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind und bei\ndenen die in § 7 Abs. 2 Buchstabe b des Ersten\n§ 109                          Wohnungsbaugesetzes bestimmten Vorau::::,etzun-\ngen nicht vorliegen, sind auf Antrag nach den\nUberleitungsvorschriften\nVorschriften der §§ 82 und 83 des vorliegenden Ge-\nfür öffentlich geförderte Eigenheime,\nsetzes als steuerbegünstigte Wohnungen anzu-\nKleinsiedlungen, Kaufeigenheime\nerkennen, wenn die in § 82 in Verbindung mit § 7\nund Eigentumswohnungen\nbestimmten Voraussetzungen im Zeitpunkt der\n(1) Offentlich geförderte Eigenheime, Kleinsied-      Bezugsfertigkeit vorgelegen haben.\nlungen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschrif-             (2) Für Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kauf-\nten des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden             eigenheime, die nach Absatz 1 als steuerbegünstigt\nsind, sind auf Antrag als Familienheime anzu-             anerkannt sind, ist die Grundsteuervergünstigung\nerkennen, wenn sie den in § 7 des vorliegenden            auf Antrag nach den Vorschriften der §§ 92 bis 94\nGesetzes bestimmten Voraussetzungen entsprechen.           des vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von zehn\nOffentlich geförderte Eigentumswohnungen, auf die         Jahren vorn 1. Januar des Jahres an zu gewähren,\ndie Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes           das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die An-\nanzuwenden sind, sind auf Antrag als eigengenutzte        erkennung als steuerbegünstigte Wohnung ausge-\nEigentumswohnungen anzuerkennen, wenn sie den             sprochen worden ist.\nin § 12 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Voraussetzungen\nentsprechen. Die Anerkennung erfolgt durch die               (3) Ist für Wohnheime, die bis zum 30. Juni 1956\nStelle, welche die für das Wolmungs- und Siedlungs-       bezugsfertig geworden sind, die Grundsteuerver-\nwesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt.          günstigung bisher noch nicht gewährt worden, so\nAnträge nach den Sätzen 1 und 2 könnert nur bis           ist sie auf Antrag nach den Vorschriften der §§ 92\nzum 31. Dezember 1965 gestellt werden; diese Frist        bis 94 des vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von\nist eine Ausschlußfrist.                                   zehn Jahren vom 1. Januar des Jahres an zu ge-\nwähren, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der\n(2) Bei anerkannten Familienheimen und eigen-         Antrag gestellt worden ist.\ngenutzten Eigentumswohnungen darf von der An-\n(4) Für Wohnungen und Wohnräume, auf die die\nerkennung ab eine Erhöhung des Zinssatzes, der für        Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an-\ndas der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-        zuwenden sind und die nach § 7 des Ersten Woh-\nliche Baudarlehen bestimmt worden ist, oder eine\nnungsbaugesetzes begünstigt sind, ist auf 1:-ntrag\nVerzinsung für das zinslos gewährte Baudarlehen\nder Steuerrneßbetrag für die Erhebung der Grund-\nnicht gefordert werden; eine Erhöhung der Tilgung          steuer nach den Vorschriften des § 92 des vor-\ndarf, abgesehen von der Erhöhung um den Betrag             liegenden Gesetzes neu zu veranlagen, wenn __ der\nersparter Zinsen, vor Ablauf der Zeit nicht gefordert      für den nichtbegünstigten Teil des Grundstucks\nwerden, die für eine planmäßige Tilgung erst-              rechtskräftig festgesetzte Steuermeßbetrag höher\nstelliger Finanzierungsmittel bei einem Tilgungssatz       ist als der Steuerrneßbetrag, der sich nach § 92 er-\nvon 1 vorn Hundert üblich ist.\ngibt. Die Grundsteuervergünstigung auf Grund des\n(3) Auf anerkannte Familienheime finden die            neu veranlagten Steuerrneßbetrages gilt mit Wir-\nVorschriften des § 78, auf anerkannte eigengenutzte        kung vom Beginn des der Antragstellung folgenden\nEigentumswohnungen die Vorschriften des § 79               Rechnungsjahres. an für den noch nicht abgelaufenen\nüber Rechtsansprüche auf Zuteilung Anwendung.              Teil des Zeitraumes von zehn Jahren.\n(4) Auf öffentlich geförderte Eigenheime, Eigen-          (5) Auf Eigenheime, Kleinsiedlungen und .. Ka~f-\nsiedlungen und eigengenutzte Eigentumswohnun-              eigenheime, die nach Absatz 1 als steuerbegunstlgt\ngen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig ge-           anerkannt sind, finden die Vorschriften des § 85 des\nworden sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht       vorliegenden Gesetzes mit der Maßgabe Anwen-\nanzuwenden ist, finden die Vorschriften der §§ 69          dung, daß die in § 85 Abs. 2 be~eichnete Jahresfrist\nund 70 über die Ablösung des öffentlichen Bau-             von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem\ndarlehens und über die Tragung des Ausfalles ent-          der Mieter Kenntnis von der Anerkennung erlangt\nsprechende Anwendung, soweit Ablösungen nach               hat. Der Vermieter hat dem Mieter unverzüglich\ndem 31. August 1965 erfolgen.                              die Anerkennung mitzuteilen und ihn auf die Vor-\nschriften des § 85 hinzuweisen.\n(5) Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Ge-\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 3 kön-\nnossenschaften, die nach dem 20. Juni 1948 mit\nnen nur bis zum 31. Dezember 1961 gestellt werden;\nöffentlichen Mitteln gefördert worden sind und auf\ndiese Frist ist eine Ausschlußfrist.\ndie dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist,\nfinden die Vorschriften des § 64 Abs. 5 Satz 2 ent-\nsprechende Anwendung, soweit Veräußerungen                                           § 111\nnach dem 31. August 1965 erfolgen.                                                 (überholt)","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1965                        1649\n§ 112                                                  § 114\nVerweisungen                                     Uberleitungsvorschriften\n(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschrif-                     für Wohnflächengrenzen\nten au1 Vorschriften des Ersten Wohnungsbauge-              (1) Die Vorschriften des § 39 in der vorstehenden\nsetzes verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung       Fassung dieses Gesetzes vom 1. September 1965 sind\nauf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen-       im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau für\nden Gesetzes, soweit es sich handelt                     neugeschaffenen Wohnraum anzuwenden, für den\na) im öf1entlich geförderten sozialen Wohnungsbau        die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Au-\num neugeschaffenen Wohnraum, bei dem die           gust 1965 bewilligt werden. Die Vorschriften des\nöffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-     § 82 in Verbindung mit § 39 in der vorstehenden\nzember 1956 bewilligt worden sind oder bewil-      Fassung vom 1. September 1965 sind im steuer-\nligt werden,                                       begünstigten Wohnungsbau für neugeschaffenen\nWohnraum anzuwenden, der nach dem 31. Dezem-\nb) im steuerbegünstigten und frei finanzierten           ber 1964 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig\nWohnungsbau um neugeschaffenen Wohnraum,           wird.\nder nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewor-\nden ist oder bezugsfertig wird.                       (2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen, bei\ndenen vor dem 1. September 1965 durch Ausbau oder\n(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf          Erweiterung die Wohnflächengrenzen des § 39 in der\ndie die Vorschriften des Ersten Wohnungsbauge-           bis zum 31. August 1965 geltenden Fassung ohne\nsetzes anzuwenden sind, auch die Vorschriften der        Zustimmung der Bewilligungsstelle überschritten\n§§ 109 bis 116 des vorliegenden Gesetzes Anwen-          worden ist, sollen die öffentlichen Mittel aus diesem\ndung finden, beziehen sich Verweisungen auf das          Grund nicht zurückgefordert werden, wenn die\nErste Wohnungsbaugesetz auch auf die entsprechen-        Wohnflächengrenzen des § 39 in der vorstehenden\nden anzuwendenden Vorschriften des vorliegenden          Fassung vom 1. September 1965 eingehalten sind.\nGesetzes.                                                Satz 1 gilt entsprechend für öffentlich geförderte\n(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschrif-      Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen,\nten auf die Vorschrift des § 25 dieses Gesetzes ver-     auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist.\nwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die            (3) Sind bei Wohnungen eines Familienheims, die\nVorschrift in der vorstehenden Fassung vom 1. Sep-       nach den §§ 82, 83 als steuerbegünstigt anerkannt\ntember 1965.                                             worden sind, vor dem 1. Januar 1965 durch Ausbau\n(4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die       oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des § 82\nAnwendung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichne-         in Verbindung mit § 39 in der bis zum 31. August\nten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.     1965 geltenden Fassung überschritten worden, so ist\ninsoweit § 83 Abs. 5 nicht anzuwenden, wenn die\nWohnflächengrenzen des § 82 in Verbindunt1 mit\n§ 113\n§ 39 in der vorstehenden Fassung vom 1. September\nUberleitungsvorschriften für Wohnungen          1965 eingehalten sind. Bei Wohnungen in Eigen-\nzugunsten von Wohnungsuchenden               heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen, auf\nmit geringem Einkommen                  die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugeset-\n(1) Wohnungen, die bei der Bewilligung öffent-        zes anzuwenden sind und die nach dessen § 7 be-\nlicher Mittel für Wohnungsuchende mit geringem           günstigt sind, ist unter den in Satz 1 bezeichneten\nEinkommen vorbehalten worden sind, dürfen für            Voraussetzungen § 9 Abs. 2 des Ersten Wohnungs-\ndie Dauer des Vorbehalts nur zugeteilt oder über-        baugesetzes insoweit nicht anzuwenden.\nlassen werden\na) kinderreichen Familien,                                                        § 115\nb) Schwerbeschädigten und ihnen Gleichgestellten,                       Uberleitungsvorschriften\nc) Heimkehrern, die nach dem 31. Dezember 1948                         für Familienzusatzdarlehen\nzurückgekehrt sind,                                    (1) Die Vorschriften des § 45 in der vorstehenden\nd) Kriegerwitwen mit Kindern,                            Fassung dieses Gesetzes vom 1. September 1965\ne) Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung         sind anzuwenden auf Bauvorhaben, für welche die\nund ihnen Gleichgestellten,                         öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 2 oder 6 erstmalig\nf) Personen, die nach dem Häftlingshilfegesetz an-      nach dem 31. August 1965 bewilligt werden. Ist über\nspruchsberechtigt sind,                             einen Antrag auf Gewähru:p_g eines Familienzusatz-\ndarlehens, der vor dem 1. September 1965 gestellt\nsofern das Jahreseinkommen die in § 25 bestimmte         worden ist, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ent-\nEinkommensgrenze nicht übersteigt. Die zuständige        schieden worden, so ist der Entscheidung § 45 in der\nStelle kann auf den Vorbehalt verzichten.                vorstehenden Fassung vom 1. September 1965 zu-\n(2) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsvor•        grunde zu legen; dabei ist das Familienzusatzdar-\nschritten außerhalb dieses Gesetzes besondere Rege-      lehen auf Antrag des Bauherrn oder Bewerbers für\nlungen zugunsten von Wohnungsuchenden mit ge-            die erststellige Finanzierung zu bewilligen, soweit\nringem Einkommen getroffen sind, gelten sie zu-          es nicht der Restfinanzierung dienen soll.\ngunsten des in Absatz 1 bezeichneten Personen-             (2) Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten Bau-\nkreises weiter.                                          vorhaben bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel","1650                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nein Antrag auf Gewlihrung eines Familienzusatz-              in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und\ndarlehens noch nicht gestellt worden ist, weil die           Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.\nVoraussetzungen dafür erst auf Grund des § 45 in\nder vorstehenden Fassung vom 1. September 1965                                            §§ 118 bis 122\neingetreten sind, kann der Antrag insoweit noch bis\nzum 31. Dezember 1965 gestellt werden; diese Frist                                            (überholt)\nist eine Ausschlußfrist. Absatz 1 Satz 2 letzter Halb-\nsatz gilt entsprechend.                                                                          § 123\n(3) Ist ein Familienzusatzdarlehen vor dem 1. Sep-                     Änderung des Kleinsiedlungsrechts\ntember 1965 bewilligt worden und haben sich die\nfür die Bewilligung maßgebenden Verhältnisse vor                  (1) Die Vorschriften der §§ 9 bis 19 des Kapitels II\nAblauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit              des Vierten Teils der Dritten Verordnung des\nzugunsten des Bauherrn oder Bewerbers geändert,              Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (Reichsge-\nso ist einer nach dem 31. August 1965 ergehenden             setzbl. I S. 537, 551) in der Fassung der Verordnung\nEntscheidung über die Berücksichtigung dieser Ver-           zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlun-\nhältnisse § 45 in der vorstehenden Fassung vom               gen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 4 ) (Reichs-\n1. September 1965 zugrunde zu legen; Absatz 1                gesetzbl. I S. 233) werden aufgehoben, soweit sich\nSatz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.                   aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt:\na) Die §§ 11 und 12 gelten in Verbindung mit\n§ 116                              § 55 Abs. 1 des Baulandbeschaffungsgesetzes\nvom 3. August 1953 {Bundesgesetzbl. 1 S. 720)\nSondervorschriften für Berlin\nweiterhin für die Enteignung von Gelände für\n§ 108 Abs. 1 und § 109 Abs. 4 gelten im Land Ber-               Kleingärten;\nlin mit der Maßgabe, daß jeweils das Datum                    b) § 14 Satz 1 gilt weiterhin für die Aufhebung\n,,20. Juni 1948\" durch das Datum „24. Juni 1948\" er-                von Pacht- und sonstigen Nutzungsrechten an-\nsetzt wird.                                                         läßlich der Enteignung von Grundstücken für\nKleingärten.*)\nTeil VII                           (2) In § 1 des Kapitels II des Vierten Teils der\nin Absatz 1 bezeichneten Verordnung werden die\nÄnderung anderer Gesetze                          Worte „sowie die Kleinsiedlung in der Umgebung\nvon Städten und größeren Industriegemeinden (Vor-\n§ 117                        städtische Kleinsiedlung)\" und in § 2 dieser Ver-\nÄnderung des Gesetzes                     ordnung die Worte ,,, die vorstädtische Kleinsied-\nund der Durchführungsverordnung                   lung\" gestrichen.\nüber die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen                   (3) Die Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereit-\n(1) § 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes             stellung von Kleingärten vom 23. Dezember 1931/\nin der Fassung vom 29. Februar 1940 2) (Reichsgesetz-         15. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. 1937 I S. 17) bleibt\nblatt I S. 437) und § 12 der Verordnung zur Durch-            unberührt, soweit sich aus § 111 des vorliegenden\nführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im             Gesetzes nichts anderes ergibt.\nWohnungswesen vom 23. Juli 1940 3 ) (Reichsgesetz-                 (4) Die Verordnung über die Landbeschaffung\nblatt I S. 1012) werden aufgehoben.                           für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936 (Reichs-\n(2) Gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder                gesetzbl. I S. 896) wird aufgehoben.\nOrgane der staatlichen Wohnungspolitik, denen mit                 (5) Die Bestimmungen über die Förderung der\nRücksicht auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vor-               Kleinsiedlung vom 14. September 1937 (Reichsanzei-\nschriften Wiederkaufsrechte oder Rechte aus Ver-              ger Nr. 214 vom 16. September 1937) in der Fassung\ntragsstrafen eingeräumt worden sind, verstoßen                vom 23. Dezember 1938 (Reichsanzeiger Nr. 303 vom\nnicht gegen die sich aus dem Wohnungsgemein-                  29. Dezember 1938), der Runderlaß des Reichsarbeits-\nnützigkeitsgesetz und der dazu ergangenen Durch-              ministers vom 31. März 1940 (Reichsarbeitsblatt I\nführungsverordnung ergebenden Pflichten, wenn sie             S. 174) und die zur Änderung und Ergänzung dieser\ndiese Rechte nicht ausüben oder wenn sie darauf\nBestimmungen ergangenen Bestimmungen der Län-\nverzichten. Rechte und Pflichten der gemein-\nder treten, soweit sie noch gelten, am 1. Juli 1957\nnützigen Wohnungsunternehmen oder der Organe\naußer Kraft.\nder staatlichen Wohnungspolitik aus der Ausgabe\nvon Reichsheimstätten bleiben unberührt.                           (6) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-\nten auf die in den vorstehenden Absätzen aufgeho-\n(3) Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nbenen Vorschriften ausdrücklich oder stillschwei-\nStädtebau und Raumordnung wird ermächtigt, die\ngend verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndie Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der                  auf die entsprechenden Vorschriften des vorliegen-\nsich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Fas-              den Gesetzes.\nsung mit neuem Datum, unter neuer Uberschrift und\n4) Bundesgesetzbl. III 2331-8\n\"') Die in den Buchstaben a) und b) bezeichneten Vorschriften sind auf- /\n2) Bundesgesetzbl. III 2330-8                                    gehoben durch die §§ 184 und 186 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni\n3) Bundesgesetzbl. III 2330-8-2                                   1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341)"]}