{"id":"bgbl1-1965-6-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":6,"date":"1965-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_6.pdf#page=1","order":6,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes","law_date":"1965-02-26T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["45\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1965                          Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1965                                                                                                                    Nr. 6\nTag                                                                            Inhalt                                                                                            Seite\n26. 2. 65  Drittes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             45\nAndert Bundesgeselzbl. III 7841-2\n5. 2. 65 Zweite Verordnung zur Anderung der Durchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuer-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     47\nAndert Bundesgcsetzbl. 111 612-8-1\n24. 2. 65  Zehnte Verordnung zur .Änderung von Rechtsvorsc:hriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens                                                                                  48\nAndert Bundesgeselzbl. 111 7822-1-2, 7822-1-8, 7822-1-9, 7822-1-9-1, 7822-1-12\n3. 3. 65 Sechste Verordnung zur .Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                50\nAndert Bundesgesetzbl. III 7400-1-1\n16. 2. 65  Bekanntmachung über die .Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . .                                                                                   62\nAndert Bundesgesetzbl. III 1101-1\n3. 3. 65  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       63\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          64\nVerkündungen irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                64\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Mühlengesetzes *)\nVom 26. Februar 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                        Fristverlängerung zu stellen. Das Verschulden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                  eines Vertreters ist dem Vertretenen zu-\nzurechnen.\nArtikel 1                                                                      (3) Der Antrag ist binnen einem Monat nach\nWegfall des Hindernisses, spätestens jedoch ein\nDas Mühlengesetz in der Fassung vom 9. Juni 1959\n(Bundesgesetzbl. I S. 282), geändert durch das Zweite                                                  .Jahr seit dem Ende der versäumten Frist bei dem\nGesetz zur Änderung des Mühlengesetzes vom                                                              Bundesminister zu stellen. Die Tatsachen zur Be-\ngründung des Antrages sind bei der Antrag-\n3 . .Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 865), wird wie folgt\ngeändert:                                                                                               stellung oder im Verfahren über den Antrag\nglaubhaft zu machen. Ist bei Inkrafttreten dieser\n1. In § 5 Satz 3 wird das Wort „ war\" durch das                                                         Vorschrift die Frist für die Ausführung der ge-\nWort „ist\" ersetzt.                                                                                nehmigten Maßnahmen bereits abgelaufen, so\nkann der Antrag innerhalb eines Jahres nach\n2. § 5 erhält die folgenden Absätze 2 und 3:                                                            Inkrafttreten dieser Vorschrift gestellt werden.\"\n,, (2) War der Inhaber df-)r Genehmigung ohne\nVerschulden verhindert, rechtzeitig den Antrag                                               3. § 7 erhält folgenden Absatz 15:\nauf Fristverlängerung nach Absatz 1 Satz 3 zu                                                        ,, (15) Die in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Ab-\nstellen, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung                                                    findungen gelten, soweit 'sie dem Inhaber der\nin den vorigen Stand zu gewähren. Mit dem An-                                                      Mühle nach Absatz 4 Satz 1 vergütet werden,\ntrag auf Wiedereinsetzung ist der Antrag auf                                                       beim Arbeitnehmer nicht als steuerpflichtige Ein-\nnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes,\n*) Andcrl Bundcsgcsclzbl. IJI 7841-2                                                                    nicht als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im","46                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSinne der Sozial versichcrung und nicht als Ent-                            Artikel 2\ngelt im Sinne der Arbeitslosenversicherung und\nder Arbeitslosenhilfe.\"                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n4. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „ist\" durch       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndie Worte „und sein Vertreter sind\" ersetzt.\n5. In § 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Er ist\"                              Artikel 3\ndurch die Worte „Sie sind\" ersetzt.                    Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1\n6. § 12 erhält folgenden Absatz 3:                      Nr. 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft;\nArtikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 10. Juni 1959,\n,, (3) Die Verfolgung der   Ordnungswidrigkeit      im Saarland jedoch mit Wirkung vom 6. Juli 1959 in\nverjährt in zwei Jahren.\"                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Februar 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1965                           47\nZweite Verordnung\nzur Änderung d,;r Durchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz *)\nVom 5. Februar l 965\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 15 Nr. 3                     Nummer des Post- und Eisenbahnausgang,sbuchs\ndes Schaumweinstcucrg(~sdzes in der Fassung der                     und Name und Wohnort des Versenders zu ver-\nBekanntmachung vom 26. Oldoher 1958 (Bundes-                        merken sind. Die Begleitpapiere tragen denselben\nqesetzbl. I S. 764), geändert durch das Zweite Ver-                 Vermerk. Für das Post- und Eisenbahnausgangs-\nbra.uchstcueränderungsgesctz vom 16. August 1961                    buch und für den Zettel sind die vorgeschriebenen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1323), wird verordnet:                        Muster zu verwenden.\nArtikel 1                          2. Die Dienststellen der Post und Eisenbahn be-\nstätigen den Empfang der Packstücke unter Bei-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Schaum-                       drückung ihres Dienststempels in dem Post- und\nweinsteuergesetz vom 6. November 1958 (Bundes-                      Eisenbahnausgangsbuch. Sie führen die Pack-\ngesetzbl. I S. 766), geändert durch die Verordnung                  stücke der für den Versender zuständigen Zoll-\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum                      stelle vor, wenn die Ausfuhr unterbleibt.\"\nSchaumweinsteuergeselz vom 14. Januar 1962 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 12), werden wie folgt ergänzt:\nHinter § 7 wird der folgende § 7 a eingefügt:                                       Artikel 2\n,,§ 7 a                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nErleichterungen bei der Ausfuhr\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Schaum-\ndurch die Post oder Eisenbahn\nweinsteuergesetzes vom 1. November 1952 (Bundes-\nDas Hauptzollamt kann auf Antrag genehmigen,                 gesetzbl. I S. 730), Artikel 4 des Verbrauchsteuer-\ndaß bei der unmittelbaren Ausfuhr von Schaum-                    änderungsgesetzes vom 10. Oktober 1957 (Bun-\nwein durch die Post oder die Eisenbahn von der                   desgesetzbl. I S. 1704) und Artikel 2 des Zweiten\nAusfertigung von Begleitscheinen abgesehen wird,                 Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 16. August\nwenn folgendes Verfahren eingehalten wird:                       1961 auch im Land Berlin.\n1. Der Versender trägt den Schaumwein vor seiner\nEntfernung aus dem Ausgangslager in ein ,Post-\nund fasenbalmausgangsbuch' ein und kennzeich-                                       Artikel 3\nnet die Packstücke mit einem Zettel, auf dem die               Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1965 in Kraft.\nBonn, den 5. Februar 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n\"') Ändert Bundcsgeselzbl. IlI 612-8-1"]}