{"id":"bgbl1-1965-6-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":6,"date":"1965-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/6#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_6.pdf#page=18","order":2,"title":"Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1965-02-16T00:00:00Z","page":62,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["62                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nüber die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages*)\nVom 16. Februar 1965\nDer Deutsche Bundestag hc.Jt seine gemäß Arti-               Zustimmung des Bundestages dem Ausschuß für\nkel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Ge-                Verteidigung überweisen.\nschäftsordnung (Bc!kanntmachung vom 28. Januar\n(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat dem Bun-\n1952 - Bundesgcscl.zbl. II S. 389 --), zuletzt geän-\ndestag Bericht zu erstatten.\ndert durch Beschluß vorn 24. Juni 1964 (Bekannt-\nmachung vom 24. August 1%4 --- Bundesgcsetzbl. I\nS. 713 -) durch Bc~iidiluß vom 27. Januar 1965 wie                                      § 116 C\nfolgt rJeändert:\nBeratung von Berichten des Wehrbeauftragten\nDie Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nwird durch folgenden Abschnitt Xa ergänzt:                        (1) Der Wehrbeauftragte hat bei der Beratung\nder von ihm vorgelegten Berichte das Wort zu er-\n„Xa.   Der Wchrbeauftra~rte des Bundestages                greifen, wenn ein Mitglied des Bundestages es ver-\nlangt und das Verlangen die Zustimmung von 30\n§ 116a\nanwesenden Mitgliedern des Bundestages findet.\nWahl des Wehrbeauftragten                         Dasselbe gilt, wenn er zur Beratung eines sonstigen\nDie Wahl des Vvehrbeauftragten erfolgt mit ver-              Punktes der Tagesordnung gemäß Absatz 2 herbei-\ndeckten Stimmzetteln.                                           gerufen wird.\n§ 116 b                             (2) Jedes Mitglied des Bundestages kann die Her-\nbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen\nBerichte des Wehrbeauftragten\ndes Bundestages verlangen. Dem Verlangen ist zu\n(l) Berichte des Wchrbeauftrngten kann der Prä-              entsprechen, wenn 30 anwesende Mitglieder des\nsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, mit            Bundestages zustimmen.\"\nBonn, den 16. Februar 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl                                   \\\n*) Ändert BundesqPsclzhl. 1!1 1101-J"]}