{"id":"bgbl1-1965-59-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":59,"date":"1965-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/59#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_59.pdf#page=5","order":4,"title":"Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes","law_date":"1965-10-05T00:00:00Z","page":1573,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965                          1573\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes\nVom 5. Oktober 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 313-3 1 )\nAuf Grund des Artikels 60 Abs. 2 und 3 des                    1. den Präsidenten des Deutschen Bundestages, des\nGrundgesetzes ordne ich an:                                         Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des\nBundesrechnungshofes und der Deutschen Bun-\ndesbank\nArtikel 1\nVorbehaltene Gnadenentschließungen                         in Disziplinarsachen der Beamten und Ruhe-\nstandsbeamten ihres Geschäftsbereichs;\nIch behalte mir vor, in rechtskräftig abgeschlosse-\nnen Strafsachen, Disziplinarsachen oder Ehren-                   2. den Bundesministern\ngerichtssachen, in denen das Begnadigungsrecht dem\nBunde zusteht, folgende Gnadenerweü„e selbst zu                     in Disziplinarsachen und in Ehrengerichtssachen\nerteilen:                                                            ihres Geschäftsbereichs;\n1. den Erlaß oder die Milderung einer Strafe, auf                3. dem Bundesminister des Innern oder dem Bundes-\ndie der Bundesgerichtshof im ersten Rechtszuge                   minister, dem die Befugnisse als Einleitungs-\noder ein anderes Gericht des Bundes erkannt hat,                 behörde übertragen worden sind,\nmit Ausnahme der Gewährung von Strafausstand;\nin Disziplinarsachen der Angehörigen des öffent-\n2. die Beseitigung der dienst- oder versorgungs-\nlichen Dienstes oder Versorgungsberechtigten im\nrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Ver-                 Sinne des Gesetzes zur Regelung der R2chtsver-\nurteilung;\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\n3. die   Aufhebung der nachstehend bezeichneten                      fallenden Personen.\nDisziplinarstrafen:\na) Entfernung aus dem Dienst oder dem Dienst-                  (2) Die Ausübung des Begnadigungsrechts des\nverhältnis,                                              Bundes übertrage ich ferner\nb) Aberkennung des Ruhegehalts oder Ab-                      1. dem Bundesminister der Justiz\nerkennung der Rechte aus dem Gesetz zur\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter                    in rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen, in\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-                 denen erkannt hat:\nsonen;\na) der Bundesgerichtshof im ersten Rechtszuge\n4. die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags;                               oder ein anderes Gericht des Bundes, soweit\n5. die Aufhebung der gegen einen Rechtsanwalt                            ich mir die EntschUeßung nicht vorbehalten\nbeim Bundesgerichtshof erkannten Ausschließung                      habe,\naus der Rechtsanwaltschaft.                                     b) das Reichsgericht im ersten Rechtszuge, der\nehemalige Volksgerichtshof, ein früheres\nArtikel 2                                   Wehrmachtgericht oder ein Gericht eines\nfrüheren wehrmachtähnlichen Verbandes,\nUbertragung von Gnadenbefugnissen\nc) ein Gericht, an dessen Sitz deutsche Gerichts-\n(1) Soweit ich mir die Ausübung des Begnadi-                         barkeit nicht mehr ausgeübt wird;\ngungsrechts des Bundes nicht vorbehalten habe,\nübertrage ich sie                                                2. dem Bundesminister der Finanzen\nin rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs-\n1) Hebt auf Bundesueselzbl. III 313-3                                strafsachen wegen Steuer- und Monopolvergehen;","1574                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-                                     Artikel 4\nwesen\nVerfahren in Gnadensachen\nin rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs-\nstrafsachen des Postrechts;                                    Die Bundesminister und die in Artikel 2 Abs. 1\nNr. 1 bezeichneten obersten Dienstbehörden be-\n4. den zusUindigen Bundesministern\nreiten die mir vorbehaltenen Entscheidungen in den\nin rechtskräftig abgeschlossenen Ordnungsstraf-             Gnadensachen ihres Geschäftsbereichs vor. Ist eine\nsachen und Bußgeldsachen ihres Geschäfts-                   zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet sich\nbereicb s.                                                  keine Stelle für zuständig, so obliegt die Vorberei-\n(3) Die Ermtichtigungen gelten nicht für Fälle von           tung dem Bundesminister des Innern.\naußerordentlicher Bedeutung; in diesen behalte ich\nmir vor, selbst zu entscheiden.\nArtikel 5\nArtikel 3                                          Schlußvorschrift\nWeiterübertragung von Gnadenbefugnissen                      Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung\nleb ermäch t.iqe die Bundesminister, de11en ich die          in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die\nAusübung des Begnadigungsrechts des Bundes über-                 Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom\ntragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im                    10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 790) 2) auf-\nEinzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.               gehoben.\nBonn, den 5. Oktober 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n2) Bundesqcscl.zbl. III :ll:l-3","Nr. 59 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1965  1575\nVerordnung\nzur Änderung der Neunzehnten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung*)\nVom 6. Oktober 1965\nAuf Grund des § 164 Abs. 1 des Gesetzes über\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-\nändert durch das Sechste Änderungsgesetz zum\nA VA VG vom 28. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 641),\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Neunzehnte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1\nA VA VG) vom 22. August 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 709) wird wie folgt geändert:\nIn § 1 wird die Zahl „ 1965\" durch die Zahl „ 1967\"\nersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2\nA V AVG auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\n•) Ändert Bundesgesetzbl. lll 810-1-19"]}